Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Apr. 2015 - 12 S 1274/14

published on 28/04/2015 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Apr. 2015 - 12 S 1274/14
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Februar 2014 - 4 K 2516/12 - geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere Kosten für gewährte Jugendhilfe in Höhe von 91.417,16 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten der Verfahren beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu ¼ und der Beklagte zu ¾.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von dem beklagten Landkreis die Erstattung von Kosten, die sie bis August 2011 für Maßnahmen der Jugendhilfe für den am ...1992 geborenen ...... (im Folgenden: JS) aufgewendet hat.
Mit Bescheid vom 15.06.2007 bewilligte der Beklagte für JS für die Dauer von sechs Monaten Hilfe zur Erziehung in Form sozialpädagogischer Familienhilfe nach den §§ 27, 31 SGB VIII, beginnend ab dem 18.06.2007. JS lebte seinerzeit zusammen mit seiner zwei Jahre jüngeren Schwester bei der Mutter in ... (Landkreis ...). Das Sorgerecht für JS ist bis zu seiner Volljährigkeit gemeinsam von der Mutter und dem in ......... lebenden Vater ausgeübt worden. Die sozialpädagogische Familienhilfe hatte zunächst einen Umfang von drei Stunden pro Woche und wurde von dem Dipl.-Soz.-Päd. U. R. erbracht. Entsprechend dem Vermerk einer Mitarbeiterin des Sozialen Dienstes des Beklagten vom 11.06.2007 sollten mit der Maßnahme Strukturierungsproblemen der Familie begegnet und professionelle Unterstützung bei der Bewältigung der Konflikte zwischen der Mutter, JS und der Schwester geleistet werden.
Mit Bescheid vom 21.11.2007 bewilligte der Beklagte die Gewährung sozialpädagogischer Familienhilfe um weitere sechs Monate, beginnend ab dem 17.12.2007. Die Hilfe wurde bereits ab dem 12.11.2007 im Umfang von sechs Stunden pro Woche gewährt und von dem bisher beauftragten Familienhelfer erbracht.
In den Weihnachtsferien 2007 eskalierten die Konflikte zwischen der Mutter und JS, der darauf in den Haushalt seines Vaters nach ... umzog. Die noch bis Mitte Juni 2008 bewilligte sozialpädagogische Familienhilfe wurde bis zum Ende des Bewilligungszeitraums tatsächlich nach Art und Umfang wie vor dem Umzug weiter gewährt.
Im Anschluss hieran bestand ausweislich eines Schriftwechsels zwischen der Klägerin und dem Beklagten Uneinigkeit über die Frage der örtlichen Zuständigkeit für die den JS betreffenden jugendhilferechtlichen Maßnahmen. Vor diesem Hintergrund lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10.11.2008 einen Antrag des Vaters vom 24.10.2008 auf Aufnahme seines Sohnes in eine Tagesgruppenbetreuung ab.
Kurz zuvor hatte die Klägerin mit Bescheid vom 04.11.2008 auf Antrag der Eltern rückwirkend ab dem 15.08.2008 intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung für JS nach den §§ 27, 35 SGB VIII bewilligt. Diese Hilfe wurde durch die Vereinigung ...... und dort von der sozialpädagogischen Fachkraft Herrn H. im Umfang von sechs Stunden pro Woche erbracht.
Mit Bescheid vom 15.11.2008 bewilligte die Klägerin ab dem 03.11.2008 Hilfe zur Erziehung für JS in einer Tagesgruppe gemäß den §§ 27, 32 SGB VIII. In der vorausgegangenen Fortschreibung des Hilfeplans der Klägerin vom 10.11.2008 ist ausgeführt, dass sich eine problematische Entwicklung ergeben habe, nachdem JS die Berufsfachschule ohne Kenntnis seines Vaters abgebrochen habe. Die bisher bewilligte intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung sei nicht mehr ausreichend. JS benötige eine klare Tagesstruktur in Form einer ganztägigen Unterbringung in einer Tagesgruppe, um seine Fähigkeiten zu entwickeln.
Unter dem 01.12.2008 teilte die Klägerin dem Beklagten zum wiederholten Male mit, sie habe im Rahmen ihrer Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden nach § 86 d SGB VIII für den JS Leistungen bewilligt. Es werde um Anerkennung der örtlichen Zuständigkeit und um Fallübernahme sowie um Anerkennung der Kostenerstattungsverpflichtung gebeten.
Mit Schreiben vom 04.03.2009 teilte der Beklagte der Klägerin mit, die im vorliegenden Fall von ihm bewilligte Leistung sei durch den Wohnsitzwechsel des Jugendlichen in den Haushalt des Vaters unterbrochen worden. Er habe über die ursprünglich bewilligte Leistung in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe hinaus keine Leistungen mehr bewilligt. In der Folgezeit seien Leistungen bei der Klägerin beantragt und auch von dieser bewilligt worden. Aus der Bewilligung von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27, 32 SGB VIII ergebe sich, dass die Klägerin einen anderen erzieherischen Bedarf gesehen habe. Das sei auch naheliegend, weil aufgrund des neuen sozialen Umfelds und wegen des Wechsels der Hauptbezugsperson neue Bedingungen gegeben seien.
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Mit der Fortschreibung des Hilfeplans vom 19.06.2009 kam man darin überein, dass auch die Unterbringung in einer Tagesgruppe nicht ausreichend sei, um JS zu stabilisieren und zu fördern, weshalb dessen (vollstationäre) Unterbringung in einer Wohngruppe erforderlich sei. Dementsprechend bewilligte die Klägerin mit Bescheid vom 19.08.2009 rückwirkend ab dem 27.06.2009 für JS Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung/sonstige betreute Wohnform gemäß den §§ 27, 34 SGB VIII.
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Anlässlich der Fortschreibung des Hilfeplans vom 05.05.2010 wurde die Auffassung vertreten, dass JS auch nach Erreichen seiner Volljährigkeit erzieherischen Bedarf haben werde. Die Hilfeform der Unterbringung in einer Wohngruppe werde weiterhin als geeignet und erforderlich angesehen. Demgemäß bewilligte die Klägerin auf Antrag von JS mit Bescheid vom 07.06.2010 eine Fortsetzung der Hilfe als Hilfe für junge Volljährige in Form der Heimerziehung/sonstige betreute Wohnform gemäß den §§ 41, 34 SGB VIII rückwirkend ab dem 17.05.2010.
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Am 26.04.2011 verließ JS jene Einrichtung und kehrte in den Haushalt seines Vaters zurück. Hierauf bewilligte die Klägerin mit Bescheid vom 10.06.2011 rückwirkend ab dem 27.04.2011 Hilfe für junge Volljährige in Form von Unterstützung und Förderung durch einen Erziehungsbeistand/Betreuungshelfer. Sie stellte die Hilfe zum 31.08.2011 wegen erfolgreicher Beendigung ein.
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Am 21.12.2012 hat die Klägerin Klage gegen den Beklagten auf Erstattung der aufgewendeten Kosten für die bewilligten Jugendhilfemaßnahmen erhoben. Ab dem 15.08.2008 habe sie für JS Hilfe zur Erziehung im Rahmen ihrer vorläufigen Leistungsverpflichtung nach § 86 d SGB VIII erbracht. Zuvor habe der Beklagte Leistungen in eigener Zuständigkeit gewährt. Dass die Weiterbewilligung von Hilfeleistungen notwendig gewesen sei, bestreite der Beklagte nicht. Aus einer Stellungnahme seines Sozialen Dienstes vom 10.06.2008 gehe hervor, dass ein Auslaufen der sozialpädagogischen Familienhilfe für JS in der Übergangszeit sehr ungünstig sei. Dennoch habe er seine weitere Zuständigkeit in Abrede gestellt. Wegen der fortbestehenden Zuständigkeit des Beklagten habe sie (die Klägerin) danach gegen den Beklagten einen Erstattungsanspruch gemäß § 89 c SGB VIII. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe eine Unterbrechung der Hilfe nicht stattgefunden. Eine hierfür erforderliche Unterbrechung von drei Monaten sei schon nicht erreicht. Der Leistungsbegriff habe alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs zu berücksichtigen. Der Wohnortwechsel des Hilfebedürftigen habe keine zuständigkeitsverändernde Wirkung gehabt. Die für eine solche Zuständigkeitsveränderung erforderlichen Voraussetzungen des § 86 Abs. 5 SGB VIII seien nicht gegeben. Hilfsweise ergebe sich der Anspruch aus § 105 SGB X. Der Beklagte habe auch im Sinne von § 89 c Abs. 2 SGB VIII pflichtwidrig gehandelt und sei deshalb zur Zahlung auch des Verwaltungskostendrittels verpflichtet.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 130.128,77 EUR zu zahlen.
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Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
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Zur Begründung hat er ausgeführt, eine Weitergewährung von Hilfeleistungen über den Juni 2008 hinaus sei nicht erfolgt, weil JS bereits am 28.12.2007 in den Haushalt des Vaters nach ... verzogen sei. Die späteren Leistungen seien dementsprechend allein von der Klägerin bewilligt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Neubeginn der Leistung anzunehmen, wenn eine Gesamtmaßnahme beendet oder die Leistungsgewährung eingestellt worden sei und sich später ein neuer Hilfebedarf ergebe. Vorliegend sei eine Leistungsunterbrechung eingetreten, weil die gewährte sozialpädagogische Familienhilfe Mitte Juni 2008 geendet und die Klägerin erst ab dem 15.08.2008 Leistungen nach den §§ 27, 35, 39 SGB VIII erbracht habe. Diese Auffassung habe er (der Beklagte) der Klägerin mit Schreiben vom 30.09.2008 und 04.03.2009 auch mitgeteilt. Hierauf habe die Klägerin erst mit der Klageerhebung reagiert. Allein das mache es unverständlich, dass die Klägerin zusätzlich den Verwaltungskostenzuschlag geltend mache.
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Mit Urteil vom 13.02.2014 - 4 K 2516/12 - hat das Verwaltungsgericht Freiburg den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 2.237,50 EUR zu bezahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei nach den vorliegenden Umständen auch ohne eine vorgerichtliche Geltendmachung des Zahlungsanspruchs zulässig. Sie sei aber nur insoweit begründet, als die Klägerin Kostenerstattung für die vom 15.08.2008 bis Ende Oktober 2008 bewilligte und tatsächlich durchgeführte intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung fordere. Hingegen bestehe kein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Aufwendungen für die vom 03.11.2008 bis August 2011 gewährten weiteren Leistungen der Jugendhilfe.
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Der von der Klägerin als Anspruchsgrundlage vorrangig in Betracht gezogene § 89 c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII scheide von vornherein als Rechtsgrundlage einer Erstattungspflicht aus, da hierfür JS entsprechend § 86 d SGB VIII seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor dem von der Klägerin behaupteten Beginn der Leistung am 15.06.2007 in ... gehabt haben müsste und wenn zugleich sein tatsächlicher Aufenthalt in ... gewesen wäre, was aber gerade nicht der Fall gewesen sei. Vielmehr habe sich JS damals unstreitig auch tatsächlich im Haushalt seiner Mutter in ... aufgehalten. Entgegen der von der Klägerin geäußerten Auffassung sei der Beginn der Leistung nach § 86 d SGB VIII nicht anders zu beurteilen als in den §§ 86 bis 86b SGB VIII.
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Als Anspruchsgrundlage könne indes § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X herangezogen werden, wonach der zuständige oder zuständig gewesene Leis-tungsträger erstattungspflichtig sei. Jedoch sei der Beklagte nur bis Ende Oktober 2008 für die geleistete Jugendhilfe zuständig gewesen.
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Die Zuständigkeit richte sich, wenn die Personensorge im Fall von § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, d.h. bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten der Elternteile, den Eltern gemeinsam zustehe, nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII sei zunächst der Beklagte örtlich zuständiger Ju-gendhilfeträger gewesen. Denn bei Beginn der Bewilligung jugendhilferechtlicher Maßnahmen für JS im Juni 2007 habe dieser bei seiner Mutter in ... gelebt. Der Umzug von JS Ende Dezember 2007 zu seinem im Zuständigkeitsbereich der Klägerin lebenden Vater habe sodann zu keiner Beendigung der Leistung geführt, vielmehr sei diese zunächst unverändert weitergeführt worden. Aber auch in der Bewilligung einer weiteren Jugendhilfeleistung in Form der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung ab dem 15.08.2008 durch die Klägerin sei noch keine neue Leistung im Sinne von § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zu sehen gewesen.
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Unter dem Begriff der „Leistung“, an deren Beginn auch § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpfe, seien unabhängig von der Hilfeart und Hilfeform, alle im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen anzusehen, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt würden, und zwar auch dann, wenn sich bei einem auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfs verschieben würden und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich würden. Es komme insofern nicht darauf an, ob die gegenwärtig benötigte Jugendhilfeleistung einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterfalle oder innerhalb des Achten Buchs Sozialgesetzbuch nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren sei als die bisherige Leistung, sondern allein darauf, ob sich die Hilfegewährung ungeachtet aller Modifikationen, Ergänzungen und Änderungen als Fortsetzung der ursprünglichen Leistung darstelle oder ob sie der Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs diene.
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Letzteres sei in dem vorliegenden Fall erst für die Zeit ab der vorzeitigen und abrupten Beendigung der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung Ende Oktober 2008 und der Änderung der Hilfeleistung durch Bewilligung der Erziehung in einer Tagesgruppe ab dem 03.11.2008 gegeben gewesen. Denn mit dieser Hilfeänderung habe die Klägerin auf eine von ihr in dieser Zeit festgestellte qualitative Änderung des bei JS bestehenden jugendhilferechtlichen Bedarfs reagiert, da es sich nun herausgestellt habe, dass JS an den Werk- und damit auch an den Schultagen wegen der berufsbedingten Abwesenheit des Vaters von den frühen Morgenstunden bis zum Abend allein auf sich gestellt und nicht in der Lage gewesen sei, diese Freiheiten gemäß den Vorgaben seines Vaters und des Einzelbetreuers ohne Schaden für seine weitere Entwicklung zu gestalten.
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Danach habe mit der Bewilligung der Erziehung von JS in einer Tagesgruppe ab dem 03.11.2008 eine neue, auf einen anderen jugendhilferechtlichen Bedarf gerichtete Leistung begonnen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Unterbringung außerhalb der Familie schon seit langem im Raum gestanden habe und dass auch die Mutter schon während des Aufenthalts von JS bei ihr den Wunsch gehabt habe, diesen außerhalb der Familie unterzubringen. Denn dieser Wunsch sei ersichtlich ihrer Überforderung im Umgang mit JS und in ihren Schwierigkeiten, ihm Grenzen zu setzen und ihn zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten, entsprungen.
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Vor Beginn der neuen Leistung (am 03.11.2008) habe JS seinen gewöhnlichen Aufenthalt beim Vater in ... gehabt, so dass nach Maßgabe von § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII von da an die Klägerin der zuständige örtliche Jugendhilfeträger gewesen sei. Aus diesem Grund scheide für die nach dem 03.11.2008 gewährten jugendhilferechtlichen Leistungen eine Kostenerstattung durch den Beklagten auf der Grundlage von § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X aus.
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Soweit der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin begründet sei, stehe dem auch nicht die Vorschrift des § 111 SGB X entgegen. Danach sei der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend mache. An eine solche Erklärung seien aber keine besonderen formalen oder inhaltlichen Anforderungen zu stellen. Es reiche vielmehr, wenn der Erstattungspflichtige anhand der Erklärung erkennen könne, ob er mit einer Erstattungspflicht zu rechnen habe. Diesen Anforderungen genügten die beiden zeitlich unmittelbar nach Ablauf der kostenerstattungspflichtigen Leistungen an den Beklagten versandten Schreiben der Klägerin vom 04.11.2008 und 14.11.2008.
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Die Höhe der der Klägerin zustehenden Kostenerstattung belaufe sich danach auf lediglich 2.237,50 EUR, nämlich auf die Kosten in Höhe der an die sozialpädagogische Fachkraft gezahlten Vergütung für die bewilligte intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung von jeweils 895 EUR für die vollen Monate September und Oktober 2008 sowie von 447,50 EUR für den halben Monat August 2008.
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Soweit die Klage auch darauf gerichtet sei, den Beklagten zur Zahlung eines Verwaltungskostenzuschlags in Höhe eines Drittels der von der Klägerin aufgewendeten Kosten zu verurteilen, sei sie ebenfalls unbegründet. Denn jedenfalls handele es sich vorliegend um schwierig gelagerte, von Wertungen im konkreten Fall abhängige Zuständigkeitsfragen, bei denen ein solcher Verwaltungskostenzuschlag nicht in Betracht komme.
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Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 02.07.2014, der Klägerin zugestellt am 11.07.2014, die Berufung gegen das Urteil zugelassen.
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Mit am 30.07.2014 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin die Berufung im Wesentlichen wie folgt begründet: Sie habe von August 2008 bis August 2011 als unzuständige Trägerin jugendhilferechtliche Leistungen für JS erbracht. Hingegen sei der Beklagte von Beginn der jugendhilferechtlichen Leistungen im Juni 2007 an bis zu deren Ende im August 2011 als zuständiger Träger anzusehen, weil der der Leistung zugrunde gelegene jugendhilferechtliche Bedarf von JS unverändert fortbestanden habe. Damit sei der Beklagte kostenerstattungspflichtig. Er habe seine Zuständigkeit seit August 2008 auch pflichtwidrig verneint, weshalb er zusätzlich zur Zahlung eines Drittels der aufgewandten Kosten verpflichtet sei.
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch doch § 89 c Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 86 d SGB VIII heranzuziehen. Denn die Klägerin habe im Rahmen ihrer Leistungspflicht nach § 86 d SGB VIII gehandelt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne mit dem „Beginn der Leistung“ i.S.v. § 86d SGB VIII nur die Aufnahme bzw. die Fortführung der Leistung durch den - lediglich vorläufig zur Leistung verpflichteten - Träger gemeint sein, nicht indes der Beginn der Leistung durch den eigentlich nach § 86 SGB VIII verpflichteten Träger. Bei Bewilligung der Leistungen durch die Klägerin habe sich JS - ab August 2008 - auch tatsächlich in deren Zuständigkeitsbereich aufgehalten. Für den Erstattungsanspruch nach § 89 c Abs. 1 S. 2 SGB VIII i.V.m. § 86 d SGB VIII sei daher nur von Bedeutung, dass der Beklagte als eigentlich zuständiger Träger nicht geleistet habe und deshalb die Klägerin zur Fortführung der Leistung vorläufig verpflichtet gewesen sei, womit sie ihrerseits i.S.d. § 86 d SGB VIII „neu“ geleistet habe.
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Der Beklagte sei auch durchgängig von Juni 2007 bis August 2011 nach § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII eigentlich zuständiger Jugendhilfeträger gewesen. So habe JS im Juni 2007 bei seiner Mutter im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gelebt. Diese Zuständigkeit sei auch bestehen geblieben, als JS im November 2008 teilstationär und ab Juni 2009 stationär untergebracht worden sei. Zur Prüfung, ob aufgrund des Beginns einer neuen jugendhilferechtlichen Leistung ein Zuständigkeitswechsel stattgefunden habe, bedürfe es einer Gegenüberstellung der den Hilfeleistungen zugrundeliegenden spezifischen Bedarfe. Dabei ergebe sich der konkrete erzieherische Bedarf einer bestimmten Leistung, der der Jugendhilfe zugrunde liege, vorrangig aus dem Hilfeplan, der nach § 36 Abs. 2 S. 2 SGB VIII neben Feststellungen über die Art der zu gewährenden Hilfe und die notwendigen Leistungen auch Feststellungen über den Bedarf enthalten solle. Der vorliegende Sachverhalt belege, dass sich der Bedarf des JS seit Juni 2007 qualitativ nicht geändert habe. Er habe bereits im Juni 2007 hinsichtlich des Schulbesuchs, der Strukturierung und der Gestaltung der Freizeit bestanden. Den gesamten Zeitraum von Juni 2007 bis August 2011 seien die jugendhilferechtlichen Leistungen aufgrund gerade dieses Bedarfs erbracht worden. Dabei sei jeweils versucht worden, auf der niedrigsten Eingriffsstufe zu agieren. Das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass JS seit der 7. Klasse immer wieder Phasen gehabt habe, in denen er den Schulbesuch verweigert habe. Nachdem die Situation bei der Mutter eskaliert sei, sei gar eine Heimunterbringung in Betracht gekommen, die nur an der Kooperationsbereitschaft des JS gescheitert sei. Selbst der Vater habe zunächst zur Bedingung für den Umzug des JS zu ihm gemacht, dass eine teilstationäre Betreuung erfolgen solle. Leider habe sich dann jedoch herausgestellt, dass auch die bewilligte intensive Einzelbetreuung den jugendhilferechtlichen Bedarf des JS nicht habe decken können, weshalb die bereits zuvor angedachte teilstationäre Unterbringung in einer Tagesgruppe als jugendhilferechtliche Leistung dann wieder in die Sicht gekommen sei. Tatsächlich sei dies eine geänderte Leistungsart im Hinblick auf einen unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarf gewesen, wie sich dies etwa aus dem Hilfeplan vom 10.11.2008 ergebe. Der jugendhilferechtliche Bedarf habe sich auch zu diesem Zeitpunkt aus den schulischen Angelegenheiten und der Tagesstruktur ergeben. Verändert habe sich lediglich, dass JS nunmehr bereit gewesen sei, die neue Hilfeform einer teilstationären Unterbringung anzunehmen und die Klägerin sich darum bemüht habe, den erkannten Bedarf auch zu decken. Das Verwaltungsgericht habe dieses zwar mit seinen Formulierungen „tatsächlich nicht erkannt“ und „in den Fokus [gerückt ist]“ gesehen, es habe hieraus aber die falschen Schlüsse gezogen, wenn es weiter ausführe, es habe sich ein neuer Bedarf offenbart. Auch in der Folgezeit habe sich der jugendhilferechtliche Bedarf des JS nicht mehr geändert, weshalb der vorliegende Sachverhalt ein Musterbeispiel dafür sei, wie ein jugendhilferechtlicher Bedarf von Beginn an unverändert bleiben könne, jedoch versucht werde, mit jugendhilferechtlichen Leistungen unterschiedlicher Intensität hierauf zu reagieren. Dies gelte umso mehr, als dass der jugendhilferechtliche Prozess auch ein Entwicklungsprozess sei und nicht zuletzt von der Bereitschaft des Jugendlichen abhänge, sich daran zu beteiligen.
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Bejahe man die Anwendbarkeit des § 86 d SGB VIII und eine Leistung der Klägerin nach dieser Vorschrift, komme auch der geltend gemachte Anspruch nach § 89 c Abs. 2 SGB VIII in Sicht. Danach erhöhe sich der Erstattungsbetrag um ein Drittel der Kosten, wenn der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet habe, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt habe. Insoweit sei entscheidend, ob der Beklagte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt seine Zuständigkeit hätte erkennen müssen. Der Beklagte habe die Pflicht gehabt, sich mit dem leistungsrechtlichen Begriff, wie er seit der Rechtsprechung aus dem Jahr 2004 zu verstehen gewesen sei, auseinanderzusetzen und ihn auf die vorliegende Fallgestaltung anzuwenden. Sicherlich pflichtwidrig sei es, bei dem erkannten fortbestehenden Bedarf schlichtweg auf den Umzug und die Unterbrechung bzw. Beendigung der Leistung abzustellen.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Februar 2014 - 4 K 2516/12 - zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere Kosten für gewährte Jugendhilfe in Höhe von 91.417,16 EUR sowie 36.473,77 EUR wegen pflichtwidrigen Handelns zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verweist auf seine Ausführungen im Klageverfahren und ergänzt, dass mit dem Beginn der Erziehung von JS in einer Tagesgruppe ab dem 03.11.2008 ohne Zweifel eine neue Leistung begonnen habe. In den bis dorthin geführten Teamberatungen sei eine teilstationäre Maßnahme als eine der möglichen Alternativen zwar angedacht worden, jedoch als nicht erforderliche und zielführende Maßnahme verworfen worden. Gerade im Bereich der Hilfe zur Erziehung würden in Beratungen immer mehrere Möglichkeiten diskutiert und in Betracht gezogen, die Unterbringung von JS in einem Heim hingegen sei im November 2007 keine geeignete und notwendige Alternative gewesen. Erst im Dezember 2007 - nach der Eskalation bei der Mutter - sei man vor dem Problem gestanden, dass diese trotz intensiver Unterstützung durch den Familienhelfer die Zuversicht verloren habe, dass ihr Sohn jemals bereit sein würde, sein Verhalten so zu verändern, dass ein gemeinsames Zusammenleben mit ihm zur Zufriedenheit aller gestaltet werden könne. In dieser verzweifelten Situation habe die Mutter kurzfristig eine Unterbringung des Sohnes außerhalb der Familie erwogen, woraufhin der Vater zur Erleichterung aller Beteiligten sofort seine Bereitschaft kundgetan habe, den Sohn bei sich aufzunehmen. Die sozialpädagogische Familienhilfe habe daher zunächst im Haushalt des Vaters mit Erfolg fortgesetzt werden können. Erst zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2008 sei die Klägerin zu der Überzeugung gekommen, dass eine andere Leistung geboten sei, um dem dann veränderten Bedarf des Jungen zu entsprechen. Spätestens mit der Erziehung von JS in einer Tagesgruppe sei die kontinuierliche Hilfegewährung unterbrochen und eine dem neu entstandenen jugendhilferechtlichen Bedarf geschuldete Hilfsmaßnahme gewählt worden. Eine Kostenerstattung über den 03.11.2008 komme daher nicht in Betracht. Da JS zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns am 03.11.2008 seinen gewöhnlichen Aufenthalt beim mitsorgeberechtigten Vater in ... gehabt habe, sei für die Leistungsgewährung das Jugendamt der Klägerin gemäß § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII zuständig gewesen.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts und der Beteiligten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige, insbesondere die Begründungsanforderungen des § 124 a Abs. 3 S. 4 VwGO erfüllende Berufung der Klägerin hat nur zu einem Teil Erfolg.
41 
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung weiterer Kosten für gewährte Jugendhilfe in der Jugendhilfeangelegenheit des JS in Höhe von 91.417,16 EUR auf der Grundlage von § 89 c Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 86 d SGB VIII zu (vgl. nachfolgend unter 1.). Hingegen kann sie nicht die Erstattung des Verwaltungskostenzuschlags für den Verwaltungsmehraufwand nach § 89 c Abs. 2 SGB VIII verlangen (vgl. nachfolgend unter 2.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist dementsprechend zu einem Teil zu ändern.
42 
1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht der Klägerin gegen den Beklagten auf der Grundlage von § 89 c Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 86 d SGB VIII ein Anspruch auf Erstattung sämtlicher der in der Jugendhilfeangelegenheit des JS aufgewendeten Kosten zu. Hierbei handelt es sich um alle Kosten, die bis zur Beendigung der Jugendhilfemaßnahmen für JS Ende des Monats August 2011 aufgewandt worden sind.
43 
Nach § 89 c Abs. 1 S. 2 VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86 d SGB VIII aufgewendet hat, von demjenigen örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach den §§ 86, 86 a und 86 b SGB VIII begründet wird.
44 
§ 86 d SGB VIII regelt die Verpflichtung des örtlichen Trägers der Jugendhilfe zum vorläufigen Tätigwerden. Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist nach dieser Vorschrift derjenige örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 SGB VIII der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
45 
a) Aus den im Verfahren beigezogenen Akten und aus dem Vortrag der Beteiligten ergibt sich für den Senat, dass ab dem Sommer 2008 zwischen den Beteiligten des Berufungsverfahrens Uneinigkeit darüber bestand, welcher örtliche Träger der Jugendhilfe in dem Fall des JS nach der in dem vorliegenden Fall einschlägigen Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII örtlich zuständig gewesen ist. Über diese Frage sind zwischen den Beteiligten schriftsätzlich unterschiedliche Standpunkte ausgetauscht worden.
46 
Steht - wie vorliegend - die Personensorge in dem Fall, in dem die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben, den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung jugendhilferechtlicher Leistungen gem. § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt desjenigen Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
47 
Während zwischen den Beteiligten - was noch darzustellen sein wird - nicht in Streit stand, dass bei JS im Sommer 2008 immer noch ein jugendhilferechtlicher Bedarf für die Bewilligung einer jugendhilferechtlichen Leistung gegeben und damit ein jugendhilferechtliches Handeln geboten war, teilten die Klägerin und der Beklagte nicht die Auffassung darüber, wann im Fall des JS von einem Beginn der Leistung im Sinn von § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII ausgegangen werden musste; insbesondere stand zwischen ihnen in Streit, ob die Leistung, die zunächst im Juni 2007 mit der Bewilligung von Hilfe zur Erziehung in Form sozialpädagogischer Familienhilfe begonnen hatte, im Laufe des Jahres 2008 mit der Folge endete, dass sich die hieran anschließende Leistung nur als eine neue - zweite - Leistung darstellen konnte.
48 
Gerade in einem solchen Fall der Uneinigkeit über die „richtige“ örtliche Zuständigkeit verpflichtet aber § 86 d SGB VIII „vorläufig zum Tätigwerden“, damit das Kind bzw. der Jugendliche zur Deckung eines jugendhilferechtlichen Bedarfs nicht unversorgt bleibt. In einer derartigen Not- oder Eilsituation, in der sich kein öffentlicher Träger der Jugendhilfe für örtlich zuständig hält, muss nämlich die Frage, welcher Träger zu dem jedenfalls erforderlichen vorläufigen Tätigwerden berufen ist, schnell und eindeutig beantwortet werden können. Dieses soll nach dem Gesetz derjenige örtliche Träger sein, in dessen Bereich sich der Jugendliche bzw. das Kind „vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.“ Um dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift gerecht zu werden, kann - anders als das Verwaltungsgericht meint - insoweit nur der Beginn der vorläufigen Leistung als solcher, also der Leistung, um die es § 86 d SGB VIII gerade geht, gemeint sein. Nach der Erfahrung des Senats besteht nämlich in der jugendhilferechtlichen Praxis - wie auch in dem vorliegenden Fall - des Öfteren zwischen verschiedenen örtlichen Trägern der Jugendhilfe Uneinigkeit darüber, wann von einem „Beginn der Leistung“ im Sinn der Regelbestimmungen über die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86 a und 86 b SGB VIII, die § 89 c Abs. 1 S. 2 SGB VIII ausdrücklich aufführt, auszugehen ist. So kann etwa häufig bereits nicht eindeutig bestimmt werden, zu welchem konkreten Zeitpunkt eine jugendhilferechtliche Leistung überhaupt als aufgenommen anzusehen ist, oder - wie der vorliegende Fall zeigt - ob unter Umständen aufgrund eines veränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs eine Leistung beendet worden ist und sodann mit einer neuen Leistung begonnen wurde (vgl. dazu Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., § 86 RN 18). Eine Klärung hierüber, die mitunter sehr schwierig und nur unter Beiziehung alter Aktenvorgänge erfolgreich sein kann, soll aber im Rahmen einer Anwendung der (Not-) Zuständigkeitsbestimmung des § 86 d SGB VIII nicht geleistet werden.
49 
Im Rahmen des § 86 d SGB VIII kann sich die Voraussetzung „Beginn der Leistung“ daher lediglich auf gerade das vorläufige behördliche Tätigwerden beziehen, was dem Wortlaut des Gesetzes auch durchaus entspricht. Der Unterschied in der Bedeutung zu dem Begriff „Beginn der Leistung“ gemäß den §§ 86, 86 a und 86 b SGB VIII entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu unten) steht einem solchen Verständnis nicht entgegen (ebenso: Münder u.a., SGB VIII, 7. Aufl., § 86 d RN 2; DIJuF-Rechtsgutachten vom 08.10.2009, JAmt 2009, 558; Lange in: jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 86 d SGB VIII, RN 29; a. A. Bayer. VGH, Urteil vom 03.03.2009 - 12 B 08.1384 - NDV-RD 2009, 150, jedoch ohne eigenständige Begründung). Jungen Menschen und ihren Familien soll in der Situation des § 86 d SGB VIII sofort durch einen unschwer auszumachenden örtlichen Träger geholfen werden. Der Begriff „Leistung“ im Sinne dieser Vorschrift bezieht sich auf diejenige Jugendhilfeleistung, die von dem vorläufig verpflichteten Träger erbracht werden soll, auch wenn bereits zuvor eine Hilfe erbracht worden war, die im Sinn des einheitlichen Leistungsbegriffs nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich in eine Gesamtbetrachtung einzubeziehen wäre. Nur ein solches Verständnis gewährleistet eine praktikable und schnelle Hilfe vor Ort (DIJuF-Rechtsgutachten vom 08.10.2009, a.a.O.; vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts, Bundestags-Drs. 11/5948, S. 103/104).
50 
Da JS vor Beginn der so zu verstehenden - vorläufigen - Leistung seinen tatsächlichen Aufenthalt bei seinem Vater in ... gehabt hat, bestand nach § 86 d SGB VIII die Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden für die Klägerin.
51 
b) Nicht die Klägerin, sondern der Beklagte war aber im Sinn von § 89 c Abs. 1 S. 2 SGB VIII der örtliche Träger der Jugendhilfe, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach den Regelbestimmungen über die örtliche Zuständigkeit der §§ 86, 86 a und 86 b SGB VIII - hier: § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII - begründet worden ist. Denn JS hatte vor Beginn der - bis zum 31.08.2011 andauernden - Leistung im Sinn dieser Vorschrift zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei seiner Mutter im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Im Hinblick auf § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII ist - anders als im Rahmen des § 86 d SGB VIII - der Begriff des Beginns der Leistung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu beurteilen, wie sie sich insbesondere den Urteilen vom 29.01.2004 - 5 C 9.03 - und vom 09.12.2010 - 5 C 17.09 - entnehmen lässt:
52 
„Der Begriff "vor Beginn der Leistung", den § 86 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII verwendet, ist ebenso wie der Begriff "nach Beginn der Leistung" in § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII auslegungsfähig und -bedürftig. Für den Begriff "Leistung" im Sinne der Zuständigkeitsregelungen ist eine Betrachtung der verschiedenen Maßnahmen und Hilfen zu Grunde zu legen, die zur Deckung eines qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlich sind. Dies gilt auch dann, wenn bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden. Im Vordergrund der Gesetzesauslegung steht die Kontinuität einer bedarfsgerechten Hilfegewährung im Rahmen einer in aller Regel auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfegewährung.
53 
Der zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff knüpft nicht an die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 SGB VIII systematisch getroffene Unterscheidung verschiedener Hilfen und Angebote mit der Folge an, dass eine zuständigkeitserhebliche neue Leistung stets dann begänne, wenn eine geänderte oder neu hinzutretende Jugendhilfemaßnahme oder ein Teil davon einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterfiele als die bislang gewährte Jugendhilfe. Einer Übernahme der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 SGB VIII getroffenen systematischen Unterscheidungen zur Ausfüllung des zuständigkeitsrechtlichen Begriffs der "Leistung" steht entgegen, dass die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit im Bereich der Jugendhilfe die in § 2 SGB VIII vorgesehenen systematischen Unterscheidungen nur zum Teil aufgreifen. Der Gesetzgeber hat zwar die örtliche Zuständigkeit für Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII (§§ 86 bis 86d SGB VIII) und für die Aufgaben nach § 2 Abs. 3 SGB VIII (§§ 87 bis 87e SGB VIII) in unterschiedlichen Unterabschnitten des Zweiten Abschnitts des Siebten Kapitels geregelt und innerhalb der Regelungen über die örtliche Zuständigkeit für einzelne Hilfemaßnahmen Sonderregelungen getroffen (vgl. § 86a SGB VIII: örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige; § 86b SGB VIII: örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder). Soweit die örtliche Zuständigkeit für "Leistungen" gemäß §§ 86 bis 86d SGB VIII nur die in § 2 Abs. 2 SGB VIII als Leistungen bezeichneten Angebote und Hilfen umfasst, knüpfen die Zuständigkeitsregelungen systematisch an die in § 2 SGB VIII getroffene Unterscheidung von "Leistungen" und "anderen Aufgaben" der Jugendhilfe an und ergibt sich, dass der zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff zumindest nicht enger ist als der den einzelnen unter Nummern 1 bis 6 angeführten "Angeboten" und "Hilfen" zu Grunde liegende; vom Begriff der "Leistung" her ist es aber nicht erforderlich, mit Blick auf jede der einzelnen Angebote und Hilfen des § 2 Abs. 2 SGB VIII zu unterscheiden. Im Übrigen hat der Gesetzgeber für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gerade nicht nach einzelnen Hilfemaßnahmen und Angeboten und ihrer Zuordnung zu unterschiedlichen Nummern des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterschieden. Eine einheitliche Hilfemaßnahme wird zuständigkeitsrechtlich mithin nicht schon deswegen eine neue oder andere Leistung, weil sie im Verlauf ihrer Durchführung einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen oder sie innerhalb des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist. (…)
54 
Die auf den Hilfebedarf bezogene Gesamtbetrachtung wird durch die Regelung zur Unterbrechung der Hilfeleistung in § 86a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII unterstrichen. Auch die Kostenerstattungsregelung des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII geht in ihrem Satz 2 davon aus, dass eine unter den Nummern 4 und 5 des § 2 Abs. 2 SGB VIII erfasste Hilfe als Leistung nach § 41 SGB VIII - nunmehr erfasst unter § 2 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII - über die Volljährigkeit hinaus "fortgesetzt" werden kann. (…)
55 
Demgegenüber greift auch der Einwand des Klägers nicht durch, dass im Interesse einer rechtsklaren, eindeutigen Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit zur Bestimmung der insoweit maßgeblichen "Leistung" allein auf die jeweils in den verschiedenen Nummern des § 2 Abs. 2 SGB VIII bezeichneten Rechtsgrundlagen abzustellen sei. Dem Kläger ist allerdings zuzugeben, dass der auf eine Gesamtbetrachtung abstellende zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff nicht bedeutet, dass jede beliebige Maßnahme der Jugendhilfe den Beginn einer Leistung darstellt oder es allein auf die erstmalige Gewährung von Jugendhilfe im Sinne des Beginns einer "Jugendhilfekarriere" ankommt. Der Rechtsgrundlage für eine bestimmte Hilfemaßnahme kommt für sich allein zuständigkeitsrechtliche Bedeutung unmittelbar nur insoweit zu, als die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit - wie in § 86a Abs. 4, § 86b Abs. 1 SGB VIII - auf die Hilfegewährung nach einer bestimmten Rechtsgrundlage Bezug nehmen. Hieraus folgt aber kein allgemeiner Grundsatz, dass zuständigkeitsrechtlich auch dann nach den einzelnen Rechtsgrundlagen für eine Hilfegewährung zu unterscheiden sei, wenn der Gesetzgeber dies nicht ausdrücklich geregelt hat. (…)
56 
Kommt es demnach für die Frage, ob eine Leistung der Jugendhilfe fortgesetzt wird oder ob eine neue Leistung beginnt, nicht maßgeblich darauf an, ob die nunmehr benötigte Jugendhilfeleistung oder ein Teil hiervon einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterfallen würde als die bisherige Leistung, sondern darauf, ob sich die Hilfegewährung ungeachtet aller Modifikationen, Ergänzungen und Änderungen noch als Fortsetzung der ursprünglichen Leistung darstellt oder vielmehr der Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfes dient, so ist nach den von dem Berufungsgericht getroffenen, nicht mit beachtlichen Revisionsrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen dessen rechtliche Bewertung nicht zu beanstanden, dass die ab dem 25. Januar 1999 gewährte Hilfe den im Januar 1986 begonnenen Hilfeprozess lediglich fortgesetzt hat. Die tatsächliche Kontinuität der Hilfegewährung im Rahmen eines einheitlichen, bedarfsdeckenden Hilfeprozesses wird auch nicht normativ dadurch unterbrochen, dass die nach § 35a SGB VIII gewährte Hilfe dem Jugendlichen K. selbst gewährt wird, nicht den Personensorgeberechtigten, und dass nach § 35a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII Leistungen der Hilfe zur Erziehung gleichzeitig mit solchen der Eingliederungshilfe gewährt werden können.“ (BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 - 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116)
57 
„Die Leistung im Sinne des § 89a Abs. 3 i.V.m. § 89a Abs. 1 SGB VIII bestimmt sich nach dem zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff des Kinder- und Jugendhilferechts. Danach sind alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen eine einheitliche Leistung, zumal wenn sie im Einzelfall nahtlos aneinander anschließen, also ohne beachtliche (vgl. § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB VIII) zeitliche Unterbrechung gewährt werden. Dies gilt auch dann, wenn bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden, die Hilfegewährung im Verlauf des ununterbrochenen Hilfeprozesses also einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen oder innerhalb des Sozialgesetzbuches Achtes Buch nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist (stRspr, grundlegend Urteil vom 29. Januar 2004 - BVerwG 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116 <119> = Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 2; vgl. zuletzt Urteil vom 25. März 2010 - BVerwG 5 C 12.09 - juris Rn. 22).
58 
In Anwendung dieses Begriffes sind das ab dem 5. November 1999 gewährte Tagespflegegeld (§ 23 SGB VIII), die im Anschluss daran ohne zeitliche Unterbrechung ab dem 19. Juni 2000 gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII), die über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus bis zum 30. September 2007 der Sache nach als Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) fortgesetzt wird, als einheitliche Leistung zu werten. Denn sie beruhen - wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt haben - auf einem qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarf.“ (BVerwG, Urteil vom 09.12.2010 - 5 C 17.09 - DVBl 2011, 236)
59 
Welcher konkrete erzieherische Bedarf einer bestimmten Maßnahme der Jugendhilfe zugrunde liegt, ist in erster Linie den jeweiligen Hilfeplänen zu entnehmen, die nach § 36 Abs. 2 S. 2 SGB VIII neben Feststellungen über die Art der zu gewährenden Hilfe und die notwendigen Leistungen auch Feststellungen über den Bedarf enthalten sollen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.02.2012 - 12 A 1263/11 - EuG 2013, 23).
60 
Nach diesen sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebenden Maßgaben ist der Senat davon überzeugt, dass es sich bei den dem JS in dem Zeitraum vom 18.06.2007 bis zum 31.08.2011 erbrachten jugendhilferechtlichen Leistungen insgesamt um eine einheitliche Gesamtleistung gehandelt hat.
61 
So steht zunächst der Einschätzung des Beklagten, wonach bereits nach dem Umzug des JS zu seinem Vater die bisherige jugendhilferechtliche Leistung geendet habe und daher nur eine neue hätte beginnen können, gerade dessen eigene „Abschließende Gesamteinschätzung aufgrund wechselnder Zuständigkeit“ vom 10.06.2008 entgegen. Danach wurde auch noch Mitte des Jahres 2008 von Seiten des Beklagten ein weiterer Förderbedarf für JS angenommen; die bisher eingeleiteten Maßnahmen konnten gerade nicht als beendet angesehen werden. In jener Gesamteinschätzung ist etwa davon die Rede, dass JS von Anfang an unkonzentriert und innerlich abwesend wirke und er bis dato wenig differenziert und teilweise verlangsamt reagiere. Seine Eigenaktivität sei deutlich herabgesetzt und ihm fehlten Handlungsstrategien bereits in einfachen Dingen. Er blende wesentliche Teile der Realität aus und sei sich möglichen Konsequenzen seines Verhaltens nicht bewusst. Es gebe immer wieder Phasen, in denen er den Schulbesuch verweigere, hinsichtlich der Befassung mit Computerspielen zeige er deutliche Suchttendenzen. Zwar habe sich nach dem Umzug zu seinem Vater nach ... zunächst eine deutliche Entspannung der Situation ergeben. So sei JS insgesamt offener geworden und könne etwa gemeinsame Freizeitangebote eher annehmen. Mit Unterbrechungen gehe er auch in die Schule. Indes scheine JS aktuell auf die Veränderung mit deutlichen Rückschritten zu reagieren. So habe er nach einem Praktikum einen regelrechten „Praxisschock“ und massive Angst bekommen, ob er dem sehr geregelten Ablauf einer Lehrstelle gewachsen sei. Insoweit zeige sich nach wie vor seine massive Selbstwertproblematik, er reagiere erneut mit Schulverweigerung und provoziere mit seinem passiven Verhalten. Aus Sicht des Beklagten sei zusammenfassend das Auslaufen der sozialpädagogischen Familienhilfe sehr ungünstig, weshalb es sehr zu begrüßen wäre, wenn eine Fortsetzung der Hilfe auch nach dem Wechsel der Zuständigkeiten möglich wäre.
62 
Die nach dem Umzug des JS nach ... mit Bescheid der Klägerin vom 04.11.2008 bewilligte intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung nach den §§ 27, 31 SGB VIII stellte deshalb ersichtlich eine Fortsetzung der auch seitens des Beklagten als notwendig angesehenen Hilfe dar.
63 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gilt dasselbe für die sodann mit Bescheid vom 15.11.2008 bewilligte Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe gemäß den §§ 27, 32 SGB VIII.
64 
Zwar ist dem Verwaltungsgericht zuzugestehen, dass „die Bewältigung von Krisensituationen innerhalb der ... Familie ... und die soziale Unterstützung aller Akteure innerhalb des jeweiligen Beziehungsgeflechts“ auf den ersten Blick etwas anderes darstellt als „für ... einen Ort ... zu finden, an dem er sich tagsüber aufhalten kann, ohne weiteren Schaden in seiner Entwicklung zu nehmen und an dem ihm umfassende, zeitlich lückenlose Unterstützung bei der Strukturierung seines Tagesablaufs und der dabei zu bewältigenden schulischen und sonstigen Aufgaben gegeben wird.“ Das Verwaltungsgericht lässt indes unberücksichtigt, dass es sich auch bei den zuerst gewährten Leistungen der sozialpädagogischen Familienhilfe nach den §§ 27, 31 SGB VIII entsprechend den einschlägigen Bescheiden vom 15.06.2007 und 21.11.2007 jeweils um Leistungen „für ihren minderjährigen Sohn ......“ handelte und Anlass für diese jeweils die spezifischen Probleme auch des JS gewesen sind. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit den Beteiligten erörterten „Entscheidungsnotizen“ des kommunalen sozialen Dienstes der Beklagten vom 11.06.2007 und vom 19.11.2007 bestätigen gerade, dass diese Leistungen auch und vor allem an eine vorhandene Problematik in der Persönlichkeit des JS anknüpften. So ist in der Notiz vom 11.06.2007 etwa bereits davon die Rede, dass JS die Realschule in T. häufig geschwänzt habe und er aufgrund einer diagnostizierten ADS-Erkrankung sehr verlangsamt sei. In der Familie halte er sich an keine Regeln und provoziere durch seine passive Haltung. Er verfüge über wenig Verhaltensalternativen zu seinem betont passiv-provozierenden Verhalten und auch die ganze Familie habe Strukturierungsprobleme. In der Notiz vom 19.11.2007 ist ausgeführt, JS halte sich an keine Regeln und Vereinbarungen mehr und er habe vor seiner Mutter keinerlei Respekt. Der Familienhelfer habe zwar immer wieder in akuten Konflikten die Rolle des Streitschlichters übernehmen können und damit zu einer Deeskalation der Situation beitragen können, die sehr chronifizierte Familiendynamik habe er aber kaum auflösen können. Hinzu komme, dass JS nunmehr verstärkt den Schulbesuch verweigere.
65 
Als JS im Herbst 2008 wiederum damit begann, die Schule zu schwänzen und er nach wie vor nicht dazu in der Lage war, seinen Tagesablauf sinnvoll zu gestalten, was zu der Bewilligung der Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe gemäß den §§ 27, 32 SGB VIII mit Bescheid der Klägerin vom 15.11.2008 führte, stellte dies eine Situation dar, die ersichtlich lediglich dem äußeren Umstand der berufsbedingten Abwesenheit seines Vaters geschuldet war. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bedurfte es insoweit keineswegs einer Reaktion auf einen neuen und zuvor so nicht eingeschätzten Bedarf. Vielmehr war seitens der Behörde lediglich die konkrete Maßnahmeart einem qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarf anzupassen. Eine Zäsur im Sinne eines veränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs kann für diesen Zeitpunkt nach der Einschätzung des Senats auch und gerade vor dem Hintergrund der zitierten Entscheidungsnotizen des Beklagten und der dargestellten abschließenden Gesamteinschätzung der Beklagten vom 10.06.2008 nicht angenommen werden.
66 
Vielmehr hebt die Klägerin zu Recht darauf ab, dass sich an dem eigentlichen jugendhilferechtlichen Bedarf des JS im Hinblick auf seine defizitäre Tagesstruktur, den mangelnden Schulbesuch und die einseitige Freizeitgestaltung im Laufe des Jahres 2008 und auch danach nie etwas geändert hat. Dieses ergibt sich für die Zeit des Tätigwerdens der Klägerin insbesondere aus den den beigezogenen Akten zu entnehmenden Hilfeplänen vom 23.07.2008, vom 10.11.2008, vom 19.06.2009, vom 05.05.2010, vom 27.08.2010 und vom 10.05.2011, auf deren Inhalt der Senat Bezug nimmt. Den Inhalten dieser Hilfepläne lassen sich ebenfalls keine Umstände entnehmen, die auf eine Zäsur hinsichtlich der spezifischen jugendhilferechtlichen Bedarfslage des JS schließen lassen könnten.
67 
Sämtliche vorliegend in Rede stehenden Leistungsgewährungen stellen sich nach allem als eine Kette von gleichgerichteten Maßnahmen zur Bewältigung des stets selben jugendhilferechtlichen Bedarfs des JS dar, weshalb es nach § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII immer bei der ursprünglichen örtlichen Zuständigkeit des Beklagten aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des JS in... bei seiner Mutter im Jahr 2007 verblieben ist. § 86 a Abs. 4 S. 1 SGB VIII „versteinerte“ diese Zuständigkeit für die dem JS zuletzt geleistete Hilfe für junge Volljährige.
68 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs nach § 89 c Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 86 d SGB VIII sind danach gegeben.
69 
Die konkrete Anspruchshöhe steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit und es lässt sich für den Senat auch nicht erkennen, dass diese fehlerhaft errechnet worden ist.
70 
c) Der Anspruch ist, wogegen sich der Beklagte ebenfalls nicht wendet, auch nicht gemäß § 111 SGB X ausgeschlossen, wie dies bereits das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt hat. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nimmt der Senat ausdrücklich Bezug.
71 
Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 19.08.2010 - 5 C 14.09 - BVerwGE 137, 368) können an das Geltendmachen der Erstattungsforderung im Sinn von § 111 S. 1 SGB X keine überzogenen formalen oder inhaltlichen Anforderungen gestellt werden, zumal es sich bei den am Entscheidungsverfahren Beteiligten um Körperschaften des öffentlichen Rechts bzw. Behörden handelt, deren Vertreter Kenntnis von den jeweils in Betracht kommenden Leistungen besitzen.
72 
d) Auch eine Verjährung des Anspruchs kommt vorliegend nicht in Betracht (vgl. § 113 SGB X).
73 
Der Klägerin kommt danach gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung weiterer Jugendhilfekosten über die bereits seitens des Verwaltungsgerichts zugesprochenen 2.237,50 EUR in Höhe von 91.417,16 EUR zu, weshalb der Berufung der Klägerin insoweit stattzugeben ist.
74 
2. Hingegen kann die Klägerin von dem Beklagten nicht zusätzlich die Zahlung eines Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten als Verwaltungskostenzuschlag für den Verwaltungsmehraufwand auf der Grundlage von § 89 c Abs. 2 SGB VIII verlangen. Insoweit ist ihre Berufung zurückzuweisen.
75 
Hat der örtliche Träger die Kosten der Jugendhilfe im Sinn von § 89 c Abs. 1 SGB VIII deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser auf der Grundlage von § 89 c Abs. 2 SGB VIII zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50,-- EUR, zu erstatten.
76 
Bereits das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass in dem vorliegenden Fall aufgrund seiner Komplexität von einer pflichtwidrigen Handlungsweise des beklagten Landkreises im Sinn von § 89 c Abs. 2 SGB VIII nicht ausgegangen werden kann. Den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts schließt sich der Senat an.
77 
Ein pflichtwidriges Verhalten im Sinn von § 89 c Abs. 2 SGB VIII liegt nicht bereits dann vor, wenn in einem schwierig zu beurteilenden Kompetenzkonflikt ein Jugendhilfeträger seine Zuständigkeit aus rechtlichen Erwägungen heraus verneint, die sich bei genauerer Prüfung als fehlerhaft darstellen. So ist ein pflichtwidriges Verhalten etwa zu verneinen, wenn die Bestimmung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit rechtlich nicht einfach gelagert ist und diese aufgrund einer unübersichtlichen tatsächlichen Situation (letztlich nicht zutreffend) verneint wurde. Hingegen kann die Pflichtwidrigkeit bejaht werden, wenn sich die Rechtsauffassung, die zur Verneinung der Zuständigkeit des Trägers führt, als eindeutig unzutreffend oder unvertretbar erweist oder wenn andere Umstände hinzutreten, die das Handeln oder Unterlassen des erstattungspflichtigen Jugendhilfeträgers als rechtlich nicht vertretbar oder gar willkürlich erscheinen lassen (vgl. Streichsbier in jurisPK-SGB VIII, § 89 c RN 9 m.w.N.).
78 
Der vorliegende Fall ist aber gerade dadurch gekennzeichnet, dass sich in ihm keineswegs einfach zu beantwortende Fragen der örtlichen Zuständigkeit nach den §§ 86 ff. SGB VIII stellen. Auch auf der Grundlage der zwischenzeitlich feststehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Begriff der jugendhilferechtlichen Leistung bedurfte es hier einer eingehenden Betrachtung insbesondere der spezifischen Bedarfssituation des JS, die zunächst auch durchaus zu unterschiedlichen Einschätzungen führen konnte.
79 
Die für die Verfahren beider Rechtszüge auf der Grundlage der §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 S. 1 VwGO getroffene Kostenentscheidung trägt dem teilweisen Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten Rechnung.
80 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
81 
Beschluss
82 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 08.07.2014 gemäß den §§ 63 Abs. 2 S. 1, 47 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 127.890,93 EUR festgesetzt.

Gründe

 
40 
Die zulässige, insbesondere die Begründungsanforderungen des § 124 a Abs. 3 S. 4 VwGO erfüllende Berufung der Klägerin hat nur zu einem Teil Erfolg.
41 
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung weiterer Kosten für gewährte Jugendhilfe in der Jugendhilfeangelegenheit des JS in Höhe von 91.417,16 EUR auf der Grundlage von § 89 c Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 86 d SGB VIII zu (vgl. nachfolgend unter 1.). Hingegen kann sie nicht die Erstattung des Verwaltungskostenzuschlags für den Verwaltungsmehraufwand nach § 89 c Abs. 2 SGB VIII verlangen (vgl. nachfolgend unter 2.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist dementsprechend zu einem Teil zu ändern.
42 
1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht der Klägerin gegen den Beklagten auf der Grundlage von § 89 c Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 86 d SGB VIII ein Anspruch auf Erstattung sämtlicher der in der Jugendhilfeangelegenheit des JS aufgewendeten Kosten zu. Hierbei handelt es sich um alle Kosten, die bis zur Beendigung der Jugendhilfemaßnahmen für JS Ende des Monats August 2011 aufgewandt worden sind.
43 
Nach § 89 c Abs. 1 S. 2 VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86 d SGB VIII aufgewendet hat, von demjenigen örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach den §§ 86, 86 a und 86 b SGB VIII begründet wird.
44 
§ 86 d SGB VIII regelt die Verpflichtung des örtlichen Trägers der Jugendhilfe zum vorläufigen Tätigwerden. Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist nach dieser Vorschrift derjenige örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 SGB VIII der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
45 
a) Aus den im Verfahren beigezogenen Akten und aus dem Vortrag der Beteiligten ergibt sich für den Senat, dass ab dem Sommer 2008 zwischen den Beteiligten des Berufungsverfahrens Uneinigkeit darüber bestand, welcher örtliche Träger der Jugendhilfe in dem Fall des JS nach der in dem vorliegenden Fall einschlägigen Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII örtlich zuständig gewesen ist. Über diese Frage sind zwischen den Beteiligten schriftsätzlich unterschiedliche Standpunkte ausgetauscht worden.
46 
Steht - wie vorliegend - die Personensorge in dem Fall, in dem die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben, den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung jugendhilferechtlicher Leistungen gem. § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt desjenigen Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
47 
Während zwischen den Beteiligten - was noch darzustellen sein wird - nicht in Streit stand, dass bei JS im Sommer 2008 immer noch ein jugendhilferechtlicher Bedarf für die Bewilligung einer jugendhilferechtlichen Leistung gegeben und damit ein jugendhilferechtliches Handeln geboten war, teilten die Klägerin und der Beklagte nicht die Auffassung darüber, wann im Fall des JS von einem Beginn der Leistung im Sinn von § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII ausgegangen werden musste; insbesondere stand zwischen ihnen in Streit, ob die Leistung, die zunächst im Juni 2007 mit der Bewilligung von Hilfe zur Erziehung in Form sozialpädagogischer Familienhilfe begonnen hatte, im Laufe des Jahres 2008 mit der Folge endete, dass sich die hieran anschließende Leistung nur als eine neue - zweite - Leistung darstellen konnte.
48 
Gerade in einem solchen Fall der Uneinigkeit über die „richtige“ örtliche Zuständigkeit verpflichtet aber § 86 d SGB VIII „vorläufig zum Tätigwerden“, damit das Kind bzw. der Jugendliche zur Deckung eines jugendhilferechtlichen Bedarfs nicht unversorgt bleibt. In einer derartigen Not- oder Eilsituation, in der sich kein öffentlicher Träger der Jugendhilfe für örtlich zuständig hält, muss nämlich die Frage, welcher Träger zu dem jedenfalls erforderlichen vorläufigen Tätigwerden berufen ist, schnell und eindeutig beantwortet werden können. Dieses soll nach dem Gesetz derjenige örtliche Träger sein, in dessen Bereich sich der Jugendliche bzw. das Kind „vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.“ Um dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift gerecht zu werden, kann - anders als das Verwaltungsgericht meint - insoweit nur der Beginn der vorläufigen Leistung als solcher, also der Leistung, um die es § 86 d SGB VIII gerade geht, gemeint sein. Nach der Erfahrung des Senats besteht nämlich in der jugendhilferechtlichen Praxis - wie auch in dem vorliegenden Fall - des Öfteren zwischen verschiedenen örtlichen Trägern der Jugendhilfe Uneinigkeit darüber, wann von einem „Beginn der Leistung“ im Sinn der Regelbestimmungen über die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86 a und 86 b SGB VIII, die § 89 c Abs. 1 S. 2 SGB VIII ausdrücklich aufführt, auszugehen ist. So kann etwa häufig bereits nicht eindeutig bestimmt werden, zu welchem konkreten Zeitpunkt eine jugendhilferechtliche Leistung überhaupt als aufgenommen anzusehen ist, oder - wie der vorliegende Fall zeigt - ob unter Umständen aufgrund eines veränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs eine Leistung beendet worden ist und sodann mit einer neuen Leistung begonnen wurde (vgl. dazu Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., § 86 RN 18). Eine Klärung hierüber, die mitunter sehr schwierig und nur unter Beiziehung alter Aktenvorgänge erfolgreich sein kann, soll aber im Rahmen einer Anwendung der (Not-) Zuständigkeitsbestimmung des § 86 d SGB VIII nicht geleistet werden.
49 
Im Rahmen des § 86 d SGB VIII kann sich die Voraussetzung „Beginn der Leistung“ daher lediglich auf gerade das vorläufige behördliche Tätigwerden beziehen, was dem Wortlaut des Gesetzes auch durchaus entspricht. Der Unterschied in der Bedeutung zu dem Begriff „Beginn der Leistung“ gemäß den §§ 86, 86 a und 86 b SGB VIII entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu unten) steht einem solchen Verständnis nicht entgegen (ebenso: Münder u.a., SGB VIII, 7. Aufl., § 86 d RN 2; DIJuF-Rechtsgutachten vom 08.10.2009, JAmt 2009, 558; Lange in: jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 86 d SGB VIII, RN 29; a. A. Bayer. VGH, Urteil vom 03.03.2009 - 12 B 08.1384 - NDV-RD 2009, 150, jedoch ohne eigenständige Begründung). Jungen Menschen und ihren Familien soll in der Situation des § 86 d SGB VIII sofort durch einen unschwer auszumachenden örtlichen Träger geholfen werden. Der Begriff „Leistung“ im Sinne dieser Vorschrift bezieht sich auf diejenige Jugendhilfeleistung, die von dem vorläufig verpflichteten Träger erbracht werden soll, auch wenn bereits zuvor eine Hilfe erbracht worden war, die im Sinn des einheitlichen Leistungsbegriffs nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich in eine Gesamtbetrachtung einzubeziehen wäre. Nur ein solches Verständnis gewährleistet eine praktikable und schnelle Hilfe vor Ort (DIJuF-Rechtsgutachten vom 08.10.2009, a.a.O.; vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts, Bundestags-Drs. 11/5948, S. 103/104).
50 
Da JS vor Beginn der so zu verstehenden - vorläufigen - Leistung seinen tatsächlichen Aufenthalt bei seinem Vater in ... gehabt hat, bestand nach § 86 d SGB VIII die Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden für die Klägerin.
51 
b) Nicht die Klägerin, sondern der Beklagte war aber im Sinn von § 89 c Abs. 1 S. 2 SGB VIII der örtliche Träger der Jugendhilfe, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach den Regelbestimmungen über die örtliche Zuständigkeit der §§ 86, 86 a und 86 b SGB VIII - hier: § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII - begründet worden ist. Denn JS hatte vor Beginn der - bis zum 31.08.2011 andauernden - Leistung im Sinn dieser Vorschrift zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei seiner Mutter im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Im Hinblick auf § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII ist - anders als im Rahmen des § 86 d SGB VIII - der Begriff des Beginns der Leistung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu beurteilen, wie sie sich insbesondere den Urteilen vom 29.01.2004 - 5 C 9.03 - und vom 09.12.2010 - 5 C 17.09 - entnehmen lässt:
52 
„Der Begriff "vor Beginn der Leistung", den § 86 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII verwendet, ist ebenso wie der Begriff "nach Beginn der Leistung" in § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII auslegungsfähig und -bedürftig. Für den Begriff "Leistung" im Sinne der Zuständigkeitsregelungen ist eine Betrachtung der verschiedenen Maßnahmen und Hilfen zu Grunde zu legen, die zur Deckung eines qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlich sind. Dies gilt auch dann, wenn bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden. Im Vordergrund der Gesetzesauslegung steht die Kontinuität einer bedarfsgerechten Hilfegewährung im Rahmen einer in aller Regel auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfegewährung.
53 
Der zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff knüpft nicht an die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 SGB VIII systematisch getroffene Unterscheidung verschiedener Hilfen und Angebote mit der Folge an, dass eine zuständigkeitserhebliche neue Leistung stets dann begänne, wenn eine geänderte oder neu hinzutretende Jugendhilfemaßnahme oder ein Teil davon einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterfiele als die bislang gewährte Jugendhilfe. Einer Übernahme der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 SGB VIII getroffenen systematischen Unterscheidungen zur Ausfüllung des zuständigkeitsrechtlichen Begriffs der "Leistung" steht entgegen, dass die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit im Bereich der Jugendhilfe die in § 2 SGB VIII vorgesehenen systematischen Unterscheidungen nur zum Teil aufgreifen. Der Gesetzgeber hat zwar die örtliche Zuständigkeit für Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII (§§ 86 bis 86d SGB VIII) und für die Aufgaben nach § 2 Abs. 3 SGB VIII (§§ 87 bis 87e SGB VIII) in unterschiedlichen Unterabschnitten des Zweiten Abschnitts des Siebten Kapitels geregelt und innerhalb der Regelungen über die örtliche Zuständigkeit für einzelne Hilfemaßnahmen Sonderregelungen getroffen (vgl. § 86a SGB VIII: örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige; § 86b SGB VIII: örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder). Soweit die örtliche Zuständigkeit für "Leistungen" gemäß §§ 86 bis 86d SGB VIII nur die in § 2 Abs. 2 SGB VIII als Leistungen bezeichneten Angebote und Hilfen umfasst, knüpfen die Zuständigkeitsregelungen systematisch an die in § 2 SGB VIII getroffene Unterscheidung von "Leistungen" und "anderen Aufgaben" der Jugendhilfe an und ergibt sich, dass der zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff zumindest nicht enger ist als der den einzelnen unter Nummern 1 bis 6 angeführten "Angeboten" und "Hilfen" zu Grunde liegende; vom Begriff der "Leistung" her ist es aber nicht erforderlich, mit Blick auf jede der einzelnen Angebote und Hilfen des § 2 Abs. 2 SGB VIII zu unterscheiden. Im Übrigen hat der Gesetzgeber für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gerade nicht nach einzelnen Hilfemaßnahmen und Angeboten und ihrer Zuordnung zu unterschiedlichen Nummern des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterschieden. Eine einheitliche Hilfemaßnahme wird zuständigkeitsrechtlich mithin nicht schon deswegen eine neue oder andere Leistung, weil sie im Verlauf ihrer Durchführung einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen oder sie innerhalb des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist. (…)
54 
Die auf den Hilfebedarf bezogene Gesamtbetrachtung wird durch die Regelung zur Unterbrechung der Hilfeleistung in § 86a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII unterstrichen. Auch die Kostenerstattungsregelung des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII geht in ihrem Satz 2 davon aus, dass eine unter den Nummern 4 und 5 des § 2 Abs. 2 SGB VIII erfasste Hilfe als Leistung nach § 41 SGB VIII - nunmehr erfasst unter § 2 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII - über die Volljährigkeit hinaus "fortgesetzt" werden kann. (…)
55 
Demgegenüber greift auch der Einwand des Klägers nicht durch, dass im Interesse einer rechtsklaren, eindeutigen Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit zur Bestimmung der insoweit maßgeblichen "Leistung" allein auf die jeweils in den verschiedenen Nummern des § 2 Abs. 2 SGB VIII bezeichneten Rechtsgrundlagen abzustellen sei. Dem Kläger ist allerdings zuzugeben, dass der auf eine Gesamtbetrachtung abstellende zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff nicht bedeutet, dass jede beliebige Maßnahme der Jugendhilfe den Beginn einer Leistung darstellt oder es allein auf die erstmalige Gewährung von Jugendhilfe im Sinne des Beginns einer "Jugendhilfekarriere" ankommt. Der Rechtsgrundlage für eine bestimmte Hilfemaßnahme kommt für sich allein zuständigkeitsrechtliche Bedeutung unmittelbar nur insoweit zu, als die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit - wie in § 86a Abs. 4, § 86b Abs. 1 SGB VIII - auf die Hilfegewährung nach einer bestimmten Rechtsgrundlage Bezug nehmen. Hieraus folgt aber kein allgemeiner Grundsatz, dass zuständigkeitsrechtlich auch dann nach den einzelnen Rechtsgrundlagen für eine Hilfegewährung zu unterscheiden sei, wenn der Gesetzgeber dies nicht ausdrücklich geregelt hat. (…)
56 
Kommt es demnach für die Frage, ob eine Leistung der Jugendhilfe fortgesetzt wird oder ob eine neue Leistung beginnt, nicht maßgeblich darauf an, ob die nunmehr benötigte Jugendhilfeleistung oder ein Teil hiervon einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterfallen würde als die bisherige Leistung, sondern darauf, ob sich die Hilfegewährung ungeachtet aller Modifikationen, Ergänzungen und Änderungen noch als Fortsetzung der ursprünglichen Leistung darstellt oder vielmehr der Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfes dient, so ist nach den von dem Berufungsgericht getroffenen, nicht mit beachtlichen Revisionsrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen dessen rechtliche Bewertung nicht zu beanstanden, dass die ab dem 25. Januar 1999 gewährte Hilfe den im Januar 1986 begonnenen Hilfeprozess lediglich fortgesetzt hat. Die tatsächliche Kontinuität der Hilfegewährung im Rahmen eines einheitlichen, bedarfsdeckenden Hilfeprozesses wird auch nicht normativ dadurch unterbrochen, dass die nach § 35a SGB VIII gewährte Hilfe dem Jugendlichen K. selbst gewährt wird, nicht den Personensorgeberechtigten, und dass nach § 35a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII Leistungen der Hilfe zur Erziehung gleichzeitig mit solchen der Eingliederungshilfe gewährt werden können.“ (BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 - 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116)
57 
„Die Leistung im Sinne des § 89a Abs. 3 i.V.m. § 89a Abs. 1 SGB VIII bestimmt sich nach dem zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff des Kinder- und Jugendhilferechts. Danach sind alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen eine einheitliche Leistung, zumal wenn sie im Einzelfall nahtlos aneinander anschließen, also ohne beachtliche (vgl. § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB VIII) zeitliche Unterbrechung gewährt werden. Dies gilt auch dann, wenn bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden, die Hilfegewährung im Verlauf des ununterbrochenen Hilfeprozesses also einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen oder innerhalb des Sozialgesetzbuches Achtes Buch nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist (stRspr, grundlegend Urteil vom 29. Januar 2004 - BVerwG 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116 <119> = Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 2; vgl. zuletzt Urteil vom 25. März 2010 - BVerwG 5 C 12.09 - juris Rn. 22).
58 
In Anwendung dieses Begriffes sind das ab dem 5. November 1999 gewährte Tagespflegegeld (§ 23 SGB VIII), die im Anschluss daran ohne zeitliche Unterbrechung ab dem 19. Juni 2000 gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII), die über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus bis zum 30. September 2007 der Sache nach als Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) fortgesetzt wird, als einheitliche Leistung zu werten. Denn sie beruhen - wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt haben - auf einem qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarf.“ (BVerwG, Urteil vom 09.12.2010 - 5 C 17.09 - DVBl 2011, 236)
59 
Welcher konkrete erzieherische Bedarf einer bestimmten Maßnahme der Jugendhilfe zugrunde liegt, ist in erster Linie den jeweiligen Hilfeplänen zu entnehmen, die nach § 36 Abs. 2 S. 2 SGB VIII neben Feststellungen über die Art der zu gewährenden Hilfe und die notwendigen Leistungen auch Feststellungen über den Bedarf enthalten sollen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.02.2012 - 12 A 1263/11 - EuG 2013, 23).
60 
Nach diesen sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebenden Maßgaben ist der Senat davon überzeugt, dass es sich bei den dem JS in dem Zeitraum vom 18.06.2007 bis zum 31.08.2011 erbrachten jugendhilferechtlichen Leistungen insgesamt um eine einheitliche Gesamtleistung gehandelt hat.
61 
So steht zunächst der Einschätzung des Beklagten, wonach bereits nach dem Umzug des JS zu seinem Vater die bisherige jugendhilferechtliche Leistung geendet habe und daher nur eine neue hätte beginnen können, gerade dessen eigene „Abschließende Gesamteinschätzung aufgrund wechselnder Zuständigkeit“ vom 10.06.2008 entgegen. Danach wurde auch noch Mitte des Jahres 2008 von Seiten des Beklagten ein weiterer Förderbedarf für JS angenommen; die bisher eingeleiteten Maßnahmen konnten gerade nicht als beendet angesehen werden. In jener Gesamteinschätzung ist etwa davon die Rede, dass JS von Anfang an unkonzentriert und innerlich abwesend wirke und er bis dato wenig differenziert und teilweise verlangsamt reagiere. Seine Eigenaktivität sei deutlich herabgesetzt und ihm fehlten Handlungsstrategien bereits in einfachen Dingen. Er blende wesentliche Teile der Realität aus und sei sich möglichen Konsequenzen seines Verhaltens nicht bewusst. Es gebe immer wieder Phasen, in denen er den Schulbesuch verweigere, hinsichtlich der Befassung mit Computerspielen zeige er deutliche Suchttendenzen. Zwar habe sich nach dem Umzug zu seinem Vater nach ... zunächst eine deutliche Entspannung der Situation ergeben. So sei JS insgesamt offener geworden und könne etwa gemeinsame Freizeitangebote eher annehmen. Mit Unterbrechungen gehe er auch in die Schule. Indes scheine JS aktuell auf die Veränderung mit deutlichen Rückschritten zu reagieren. So habe er nach einem Praktikum einen regelrechten „Praxisschock“ und massive Angst bekommen, ob er dem sehr geregelten Ablauf einer Lehrstelle gewachsen sei. Insoweit zeige sich nach wie vor seine massive Selbstwertproblematik, er reagiere erneut mit Schulverweigerung und provoziere mit seinem passiven Verhalten. Aus Sicht des Beklagten sei zusammenfassend das Auslaufen der sozialpädagogischen Familienhilfe sehr ungünstig, weshalb es sehr zu begrüßen wäre, wenn eine Fortsetzung der Hilfe auch nach dem Wechsel der Zuständigkeiten möglich wäre.
62 
Die nach dem Umzug des JS nach ... mit Bescheid der Klägerin vom 04.11.2008 bewilligte intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung nach den §§ 27, 31 SGB VIII stellte deshalb ersichtlich eine Fortsetzung der auch seitens des Beklagten als notwendig angesehenen Hilfe dar.
63 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gilt dasselbe für die sodann mit Bescheid vom 15.11.2008 bewilligte Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe gemäß den §§ 27, 32 SGB VIII.
64 
Zwar ist dem Verwaltungsgericht zuzugestehen, dass „die Bewältigung von Krisensituationen innerhalb der ... Familie ... und die soziale Unterstützung aller Akteure innerhalb des jeweiligen Beziehungsgeflechts“ auf den ersten Blick etwas anderes darstellt als „für ... einen Ort ... zu finden, an dem er sich tagsüber aufhalten kann, ohne weiteren Schaden in seiner Entwicklung zu nehmen und an dem ihm umfassende, zeitlich lückenlose Unterstützung bei der Strukturierung seines Tagesablaufs und der dabei zu bewältigenden schulischen und sonstigen Aufgaben gegeben wird.“ Das Verwaltungsgericht lässt indes unberücksichtigt, dass es sich auch bei den zuerst gewährten Leistungen der sozialpädagogischen Familienhilfe nach den §§ 27, 31 SGB VIII entsprechend den einschlägigen Bescheiden vom 15.06.2007 und 21.11.2007 jeweils um Leistungen „für ihren minderjährigen Sohn ......“ handelte und Anlass für diese jeweils die spezifischen Probleme auch des JS gewesen sind. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit den Beteiligten erörterten „Entscheidungsnotizen“ des kommunalen sozialen Dienstes der Beklagten vom 11.06.2007 und vom 19.11.2007 bestätigen gerade, dass diese Leistungen auch und vor allem an eine vorhandene Problematik in der Persönlichkeit des JS anknüpften. So ist in der Notiz vom 11.06.2007 etwa bereits davon die Rede, dass JS die Realschule in T. häufig geschwänzt habe und er aufgrund einer diagnostizierten ADS-Erkrankung sehr verlangsamt sei. In der Familie halte er sich an keine Regeln und provoziere durch seine passive Haltung. Er verfüge über wenig Verhaltensalternativen zu seinem betont passiv-provozierenden Verhalten und auch die ganze Familie habe Strukturierungsprobleme. In der Notiz vom 19.11.2007 ist ausgeführt, JS halte sich an keine Regeln und Vereinbarungen mehr und er habe vor seiner Mutter keinerlei Respekt. Der Familienhelfer habe zwar immer wieder in akuten Konflikten die Rolle des Streitschlichters übernehmen können und damit zu einer Deeskalation der Situation beitragen können, die sehr chronifizierte Familiendynamik habe er aber kaum auflösen können. Hinzu komme, dass JS nunmehr verstärkt den Schulbesuch verweigere.
65 
Als JS im Herbst 2008 wiederum damit begann, die Schule zu schwänzen und er nach wie vor nicht dazu in der Lage war, seinen Tagesablauf sinnvoll zu gestalten, was zu der Bewilligung der Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe gemäß den §§ 27, 32 SGB VIII mit Bescheid der Klägerin vom 15.11.2008 führte, stellte dies eine Situation dar, die ersichtlich lediglich dem äußeren Umstand der berufsbedingten Abwesenheit seines Vaters geschuldet war. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bedurfte es insoweit keineswegs einer Reaktion auf einen neuen und zuvor so nicht eingeschätzten Bedarf. Vielmehr war seitens der Behörde lediglich die konkrete Maßnahmeart einem qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarf anzupassen. Eine Zäsur im Sinne eines veränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs kann für diesen Zeitpunkt nach der Einschätzung des Senats auch und gerade vor dem Hintergrund der zitierten Entscheidungsnotizen des Beklagten und der dargestellten abschließenden Gesamteinschätzung der Beklagten vom 10.06.2008 nicht angenommen werden.
66 
Vielmehr hebt die Klägerin zu Recht darauf ab, dass sich an dem eigentlichen jugendhilferechtlichen Bedarf des JS im Hinblick auf seine defizitäre Tagesstruktur, den mangelnden Schulbesuch und die einseitige Freizeitgestaltung im Laufe des Jahres 2008 und auch danach nie etwas geändert hat. Dieses ergibt sich für die Zeit des Tätigwerdens der Klägerin insbesondere aus den den beigezogenen Akten zu entnehmenden Hilfeplänen vom 23.07.2008, vom 10.11.2008, vom 19.06.2009, vom 05.05.2010, vom 27.08.2010 und vom 10.05.2011, auf deren Inhalt der Senat Bezug nimmt. Den Inhalten dieser Hilfepläne lassen sich ebenfalls keine Umstände entnehmen, die auf eine Zäsur hinsichtlich der spezifischen jugendhilferechtlichen Bedarfslage des JS schließen lassen könnten.
67 
Sämtliche vorliegend in Rede stehenden Leistungsgewährungen stellen sich nach allem als eine Kette von gleichgerichteten Maßnahmen zur Bewältigung des stets selben jugendhilferechtlichen Bedarfs des JS dar, weshalb es nach § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII immer bei der ursprünglichen örtlichen Zuständigkeit des Beklagten aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des JS in... bei seiner Mutter im Jahr 2007 verblieben ist. § 86 a Abs. 4 S. 1 SGB VIII „versteinerte“ diese Zuständigkeit für die dem JS zuletzt geleistete Hilfe für junge Volljährige.
68 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs nach § 89 c Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 86 d SGB VIII sind danach gegeben.
69 
Die konkrete Anspruchshöhe steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit und es lässt sich für den Senat auch nicht erkennen, dass diese fehlerhaft errechnet worden ist.
70 
c) Der Anspruch ist, wogegen sich der Beklagte ebenfalls nicht wendet, auch nicht gemäß § 111 SGB X ausgeschlossen, wie dies bereits das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt hat. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nimmt der Senat ausdrücklich Bezug.
71 
Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 19.08.2010 - 5 C 14.09 - BVerwGE 137, 368) können an das Geltendmachen der Erstattungsforderung im Sinn von § 111 S. 1 SGB X keine überzogenen formalen oder inhaltlichen Anforderungen gestellt werden, zumal es sich bei den am Entscheidungsverfahren Beteiligten um Körperschaften des öffentlichen Rechts bzw. Behörden handelt, deren Vertreter Kenntnis von den jeweils in Betracht kommenden Leistungen besitzen.
72 
d) Auch eine Verjährung des Anspruchs kommt vorliegend nicht in Betracht (vgl. § 113 SGB X).
73 
Der Klägerin kommt danach gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung weiterer Jugendhilfekosten über die bereits seitens des Verwaltungsgerichts zugesprochenen 2.237,50 EUR in Höhe von 91.417,16 EUR zu, weshalb der Berufung der Klägerin insoweit stattzugeben ist.
74 
2. Hingegen kann die Klägerin von dem Beklagten nicht zusätzlich die Zahlung eines Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten als Verwaltungskostenzuschlag für den Verwaltungsmehraufwand auf der Grundlage von § 89 c Abs. 2 SGB VIII verlangen. Insoweit ist ihre Berufung zurückzuweisen.
75 
Hat der örtliche Träger die Kosten der Jugendhilfe im Sinn von § 89 c Abs. 1 SGB VIII deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser auf der Grundlage von § 89 c Abs. 2 SGB VIII zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50,-- EUR, zu erstatten.
76 
Bereits das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass in dem vorliegenden Fall aufgrund seiner Komplexität von einer pflichtwidrigen Handlungsweise des beklagten Landkreises im Sinn von § 89 c Abs. 2 SGB VIII nicht ausgegangen werden kann. Den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts schließt sich der Senat an.
77 
Ein pflichtwidriges Verhalten im Sinn von § 89 c Abs. 2 SGB VIII liegt nicht bereits dann vor, wenn in einem schwierig zu beurteilenden Kompetenzkonflikt ein Jugendhilfeträger seine Zuständigkeit aus rechtlichen Erwägungen heraus verneint, die sich bei genauerer Prüfung als fehlerhaft darstellen. So ist ein pflichtwidriges Verhalten etwa zu verneinen, wenn die Bestimmung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit rechtlich nicht einfach gelagert ist und diese aufgrund einer unübersichtlichen tatsächlichen Situation (letztlich nicht zutreffend) verneint wurde. Hingegen kann die Pflichtwidrigkeit bejaht werden, wenn sich die Rechtsauffassung, die zur Verneinung der Zuständigkeit des Trägers führt, als eindeutig unzutreffend oder unvertretbar erweist oder wenn andere Umstände hinzutreten, die das Handeln oder Unterlassen des erstattungspflichtigen Jugendhilfeträgers als rechtlich nicht vertretbar oder gar willkürlich erscheinen lassen (vgl. Streichsbier in jurisPK-SGB VIII, § 89 c RN 9 m.w.N.).
78 
Der vorliegende Fall ist aber gerade dadurch gekennzeichnet, dass sich in ihm keineswegs einfach zu beantwortende Fragen der örtlichen Zuständigkeit nach den §§ 86 ff. SGB VIII stellen. Auch auf der Grundlage der zwischenzeitlich feststehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Begriff der jugendhilferechtlichen Leistung bedurfte es hier einer eingehenden Betrachtung insbesondere der spezifischen Bedarfssituation des JS, die zunächst auch durchaus zu unterschiedlichen Einschätzungen führen konnte.
79 
Die für die Verfahren beider Rechtszüge auf der Grundlage der §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 S. 1 VwGO getroffene Kostenentscheidung trägt dem teilweisen Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten Rechnung.
80 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
81 
Beschluss
82 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 08.07.2014 gemäß den §§ 63 Abs. 2 S. 1, 47 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 127.890,93 EUR festgesetzt.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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published on 13/07/2016 00:00

Tenor Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin in dem Hilfefall U.      G.         die in der Zeit vom 05.03.2012 bis zum 31.05.2014 aufgewendeten Jugendhilfekosten zu erstatten und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ü
published on 28/04/2016 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land die Erstattung der Kosten für Hilfeleistungen an einen jungen Volljährigen, die sie als örtlicher Träger der Jug
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Annotations

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichern. Die Hilfe kann auch in geeigneten Formen der Familienpflege geleistet werden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichern. Die Hilfe kann auch in geeigneten Formen der Familienpflege geleistet werden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.

(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.

(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.

(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.

(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.

(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.

(3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.

(4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.

(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.

(1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 86a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.

(3) Geht der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35a oder eine Leistung nach § 13 Absatz 3, § 21 oder § 41 voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht.

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.

(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.

(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.

(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.

(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.

(1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 86a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.

(3) Geht der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35a oder eine Leistung nach § 13 Absatz 3, § 21 oder § 41 voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht.

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.

(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.

(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.

(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.

(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.

(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.

(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.

(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.

(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichern. Die Hilfe kann auch in geeigneten Formen der Familienpflege geleistet werden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichern. Die Hilfe kann auch in geeigneten Formen der Familienpflege geleistet werden.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.

(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.

(3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.

(4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.

(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.

(1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 86a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.

(3) Geht der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35a oder eine Leistung nach § 13 Absatz 3, § 21 oder § 41 voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht.

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.

(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.

(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.

(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.

(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.

(1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 86a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.

(3) Geht der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35a oder eine Leistung nach § 13 Absatz 3, § 21 oder § 41 voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht.

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.

(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.

(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.

(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.

(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.

(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.

(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.

(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.

(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichern. Die Hilfe kann auch in geeigneten Formen der Familienpflege geleistet werden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichern. Die Hilfe kann auch in geeigneten Formen der Familienpflege geleistet werden.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.