Verwaltungsgericht Köln Urteil, 13. Juli 2016 - 26 K 1102/15
Gericht
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin in dem Hilfefall U. G. die in der Zeit vom 05.03.2012 bis zum 31.05.2014 aufgewendeten Jugendhilfekosten zu erstatten und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.02.2015 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin begehrt die Feststellung der Erstattungspflicht der Beklagten in Bezug auf die der Klägerin im Zeitraum vom 05.03.2012 bis zum 31.05.2014 entstandenen Aufwendungen für eine Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege im Hilfefall U. G. . Sie beziffert die Kosten mit 21.631,29 Euro.
3U. G. ist der am 00.00.1996 in Euskirchen geborene eheliche Sohn der am 00.00.1974 geborenen N. G. , geb. M. , und des am 00.00.1973 geborenen E. G. . Die elterliche Sorge haben beide Eltern gemeinsam inne. U. G. hat vier jüngere Geschwister: den am 00.00.1997 geborenen T. G. , den am 00.00.2004 geborenen U1. G. , den am 00.00.2006 geborenen N1. -L. G. und die am 00.00.2007 geborene W. G. .
4Die Beklagte wurde erstmals im November 2006 von der B. -G1. -Schule in Köln-I. auf U. G. aufmerksam gemacht. Er lebe seit kurzem unter der Anschrift E1.-----weg 00 in Köln. Er zeige deutlich auffälliges Verhalten in der Schule, insbesondere durch das Würgen anderer Kinder. Die Mutter sei informiert, aber überfordert. Die Mutter habe anklingen lassen, mit dem Jugendamt nichts zu tun haben zu wollen. Unter dem 08.12.2006 wandte die Schule sich schriftlich an das Jugendamt der Beklagten und schilderte Verhaltensauffälligkeiten von U. . Er zeige aggressive Verhaltensweisen, laufe aus dem Unterricht weg und störe den Unterricht massiv. Es sei beabsichtigt, ein AOSF-Verfahren mit dem Förderschwerunkt emotionale und soziale Entwicklung einzuleiten. Der Bruder sei bereits auf die Förderschule für emotionales und soziales Lernen überwiesen worden. Auf die Aufforderung sich beim Jugendamt der Beklagten Unterstützung zu erbitten, hätten die Eltern keine direkte Kontaktaufnahme unternommen.
5Am 10.01.2007 fand ein Gespräch zwischen dem Jugendamt der Beklagten, der Mutter von U. und der Klassenlehrerin statt. Die Klassenlehrerin berichtete, dass U. insbesondere in den Pausen aggressive Verhaltensweisen zeige. Er sei sehr unruhig, umtriebig, spucke andere Kinder an und benötige dauernde Einzelaufsicht. Die Mutter gab an, dass sich die Situation nach dem Umzug noch nicht stabilisiert habe. Auch zu Hause sei U. schwierig. Der Mitarbeiter des Jugendamtes der Beklagten schlug vor, U. soziale Gruppenarbeit zukommen zu lassen.
6Nach der unter dem 02.02.2007 durch das Jugendamt der Beklagten erstellten Vorlage zur Genehmigung der Hilfe zog Familie G. kurz zuvor in ein baufällig wirkendes Haus in Köln-S. . Der Vater von U. sei lange arbeitslos gewesen. Derzeit habe er eine Anstellung als Plattenleger. Zeit für die notwendigen Renovierungsarbeiten habe er nicht. Durch Umzug, die noch nicht vertraute Umgebung und die Geburt seines jüngsten Bruders zeige U. in der Schule verstärkt massive Verhaltensschwierigkeiten. Die Eltern seien nach den Angaben der Lehrerin überfordert. Hilfen wie der schulpsychologische Dienst oder eine Katholische Familienberatungsstelle seien in Anspruch genommen worden. Die Hilfen hätten zu einer Verbesserung aber keiner Stabilisierung geführt. U. sei eigentlich intelligent, falle aber durch unangemessenes Sozialverhalten und Stören derart aus der Rolle, dass er oft vom Unterricht ausgeschlossen werden müsse. Die Mutter habe angegeben, dass die Schule den Kindern zu wenig geholfen habe. Mit dem eingeleiteten Sonderschul-Verfahren seien die Eltern nicht einverstanden. Aus Sicht der Eltern und der Schule werde die Teilnahme von U. an Sozialer Gruppenarbeit ausdrücklich gewünscht, damit er seine Scheu im Umgang mit anderen überwinden lerne, sein Selbstbewusstsein gefördert werde, er Verständnis für andere erfahren und sich mal gezielt und gewünscht austoben könne. In der Familie ergebe sich der Eindruck, dass diese stark bemüht sei, sich von der übrigen Großfamilie väterlicherseits abzugrenzen, wodurch insbesondere U. aber in seiner Entfaltungsmöglichkeit gebremst werde. Förderungen im sozialen Gruppengeschehen seien für U. sehr wichtig und bedeutsam, damit er aus seiner Isolierung heraus kommen könne, seine Bedürfnisse offen ansprechen lerne und kontaktfähig werde. Als Hilfe wurde eine Hilfe nach § 29 SGB VIII in Form von zwei Jahren Sozialer Gruppenarbeit vorgeschlagen. Das Jugendamt der Beklagten entschied am 07.02.2007, die Hilfe wie vorgeschlagen zu bewilligen.
7Bereits am 06.02.2007 kam es in der Schule von U. zu einem Zwischenfall, bei dem U. zwei Kinder schlug. Eine an der Schule tätige Einzelfallhelferin, die den Vorfall beobachtet hatte und U. aus einer Einzelförderung kannte, führte in diesem Zusammenhang aus, dass U. intensive therapeutische Hilfe benötige.
8Unter dem 16.02.2007 beantragten die Eltern von U. für diesen Gruppenarbeit nach § 29 SGB VIII. Am 27.02.2007 wurde U. in die Soziale Gruppenarbeit aufgenommen.
9Am 19.04.2007 teilte die Katholische Familienberatung dem Jugendamt der Beklagten telefonisch mit, dass keine weiteren Termine mehr angeboten würden. Sie empfahl eine aufsuchende ambulante Hilfeform, wie z.B. eine Sozialpädagogische Familienhilfe. U. und seine Mutter hätten wenig Kooperationsbereitschaft und Motivation gezeigt. Für U. werde eine Unterbringung in einer Tagesklinik empfohlen.
10Im Rahmen eines Gespräches zwischen dem für die Gruppenarbeit zuständigen Mitarbeiter des Jugendamtes der Beklagten und dem fallzuständigen Mitarbeiter am 23.04.2007 wurde erstmals erörtert, ob für die Familie Erziehungsbeistandschaft angeboten werden könnte.
11Unter dem 12.06.2007 teilte die B. -G1. -Schule mit, dass U. für das restliche Schuljahr vom Unterricht ausgeschlossen werde. U. habe am 11.06.2007 seinen Unterleib entblößt und anderen Kindern sein erigiertes Glied gezeigt. Das AOSF-Verfahren sei noch nicht ganz abgeschlossen. Die Eltern seien mit einer Überweisung auf eine Förderschule für emotionale und soziale Entwicklung einverstanden.
12Im Hilfeplangespräch vom 18.09.2007 wurde erörtert, dass U. weiterhin dringend das Angebot benötige, regelmäßig an die Gruppenarbeit angebunden zu sein. Die Leiterin der Gruppe teilte mit, dass U. schwierig, unsozial, störend, aggressiv und provozierend sei. Er könne aufgrund seines Verhaltens bei Ausflügen nicht mitgenommen werden. Er suche Kontakte, merke aber oft selbst nicht, dass er anderen durch seine Grenzüberschreitungen eher zur Last falle. Er benötige volle Einzelzuwendung. U. zeige sich kaum kritikfähig, sei aber insgesamt etwas belastbarer geworden. Nach dem Bericht der Gruppenleiterin aus April 2008, die die Gruppe seit Januar 2008 leitete, war das Verhalten von U. zunächst ruhig. Er habe sich sehr gut in das Gruppengeschehen eingefügt und an gemeinsamen Aktivitäten teilgenommen. Dann sei er vermehrt zu spät gekommen und habe Unruhe in ruhige Angebote gebracht. Sein Verhalten sei leicht vorpubertierend, er benutze gerne Schimpfwörter und bringe vermehrt Wörter über Drogen ins Gespräch. Er ertrage den Ausschluss nach Regelbruch nicht. Er falle durch Symptome des ADHS auf wie schnellem Interessenverlust an Aktivitäten, schneller Meinungsänderung, unruhigem Hin- und Herlaufen, sofortigem Mitteilungsbedürfnis, Aufmerksamkeitsbedürfnis, kaum Geduld. Der Hilfeplan wurde am 10.03.2008 fortgeschrieben. Die Hilfe sei weiterhin notwendig. Hinsichtlich der familiären Situation wird ausgeführt, dass U. sich zu Hause weitgehend selbst überlassen sei, da die Mutter sich mit Haushalt und den drei kleineren Kindern mehr als ausgelastet sehe. Die Mutter sei äußerst zurückhaltend gegenüber Jugendhilfeangeboten. Angebote von Erziehungsbeistandschaft, Sozialer Einzelhilfe und Sozialer Gruppenarbeit für die anderen Kinder seien bisher abgelehnt worden. Der Vater sei von früh bis spät nicht zu Hause. U. sei verschlossen. Er erzähle in der Gruppe nichts von zu Hause oder aus der Schule. Er könne Regeln nur schwer einhalten. Aus Sicht der Schule werde er als nicht belastbar beschrieben. Er provoziere Aufmerksamkeit durch Anecken und Stören. Der Hilfebedarf stelle sich wie folgt dar: Um in sozialen Belangen bessere Kompetenz und besseres Gespür zu entwickeln, werde die Fortsetzung der Teilnahme an der Sozialen Gruppenarbeit dringend für erforderlich gehalten. Hier habe er die Chance, sich so zu geben, wie er sein möchte. Als Ziele wurden festgelegt: Regeln erlernen, d.h. den Sinn vermittelt zu bekommen und umsetzen zu lernen; Soziale Kompetenz vertiefen; Neigung zu Gewalt abbauen; Bestätigung durch Bewegungsspiele wie Fußball und Basketball.
13In einem Aktenvermerk vom 16.01.2009 führte der fallbearbeitende Sachbearbeiter des Jugendamtes der Beklagten aus, dass er die Situation der Familie mehrfach mit dem für die Gruppenarbeit zuständigen Mitarbeiter, Herrn C. , bedacht habe. U. komme weiter in die Soziale Gruppenarbeit. Die Trennungsabsichten der Eltern seien zwischenzeitlich wieder aufgehoben. Sein Bruder T. G. sei seit September 2008 in einer ambulanten Tagesgruppe der Kinder- und Jugendpsychiatrie der Uniklinik Köln. Eine Erziehungsbeistandschaft sei mindestens notwendig. Herr C. wolle die Mutter hierzu motivieren. In einem Telefonat mit einer Mitarbeiterin der Kinder- und Jugendpsychiatrie der Uniklinik Köln teilte diese dem Jugendamt der Beklagten mit, dass die Eltern bereit seien, Hilfe anzunehmen.
14Im Protokoll des Hilfeplangespräches vom 03.02.2009 wird ausgeführt, dass U. mittlerweile die Förderschule für emotionale und soziale Entwicklung in Köln-Sülz besuche. Die Eltern hätten sich zunächst sehr unzugänglich und verschlossen gezeigt. Nach dem letzten Gespräch in der Kinder- und Jugendpsychiatrie hätten die Eltern erstmals die Bereitschaft gezeigt, über weitere Hilfen nachzudenken. Für T. stehe die Aufnahme in einer 5-Tagesgruppe an, da dieser gravierende persönliche und soziale Störungen (u.a. deutliche Depressionen) zeige und in der Schule im Klassenverband nicht mehr beschult werden könne. Zur weiteren Abklärung des Hilfebedarfes sei die Einrichtung einer Erziehungsbeistandschaft angezeigt. Herr C. habe durch die zwischenzeitlichen Erfahrungen mit U. das Vertrauen der Eltern gewonnen und sehe dadurch die Möglichkeit, der Familie die längst überfälligen Hilfen zu geben, damit eine Veränderung in und mit der Familie greifen könne und die Verhaltensschwierigkeiten und -störungen der Kinder aufgefangen werden könnten. Beide Eltern kämen aus Familien mit deutlichen Deprivationserfahrungen. Die Familie G. sei dem Jugendamt seit „zig“ Jahren bekannt. Die Mutter habe berichtet, dass ihr Vater Alkoholiker gewesen sei. Sie habe selbst Gewalterfahrungen in vielfacher Weise gemacht. Als Ziele der Hilfe wurde festgelegt: Wahrnehmen der Bedürfnisse der Kinder, Entwickeln weiterer persönlicher und sozialer Fähigkeiten, Stabilisierung der bisherigen kleinen Schritte bzw. kleinsten Fortschritte bei U. und T. in der Klinik durch Zugang und Vertrauen zu den Eltern.
15Die Eltern von U. beantragten unter dem 24.02.2009 Hilfe nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII). Sie seien mit der familiären und wohnlichen Situation überfordert und benötigten Entlastung und Beratung. Sie wünschten sich besonders Hilfe für U. und T. . Am 03.03.2009 entschied das Sozialraumteam, die Soziale Gruppenarbeit für U. weiter zu bewilligen. Am gleichen Tag entschied das Sozialraumteam, für T. Erziehungsbeistandschaft zu bewilligen. Zwar brauche T. etwas anderes. Die Erziehungsbeistandschaft könne aber als Türöffner wirken, damit Herr C. mit den Eltern erarbeiten könne, was T. brauche. Am 10.03.2009 beschloss das Sozialraumteam auch für U. eine Erziehungsbeistandschaft zu bewilligen. Die Erziehungsbeistandschaft solle als Einstiegshilfe weitere Hilfen für die Kinder anbieten und die psychologische und schulische Perspektive klären sowie im Bereich Freizeit. Tendenziell sei eine Sozialpädagogische Familienhilfe als weitere Hilfe sinnvoll.
16Mit Bescheid vom 03.04.2009 bewilligte die Beklagte für T. G. Jugendhilfe in Form einer Erziehungsbeistandschaft in der Zeit vom 10.03.2009 bis zum 09.03.2010. Am 28.04.2009 beschloss das Sozialraumteam der Beklagten, für T. eine Hilfe in Form der Tagesgruppe zu bewilligen. Dabei wurde erwogen, dass zusätzlich eine Sozialpädagogische Familienhilfe eingerichtet werden solle, damit die jüngeren Kinder frühzeitig Förderung erhalten und Bedarfe rechtzeitig erkannt werden könnten. Wünschenswert wären mehrere Hilfe für die anderen Kinder. Herrn C1. positiver Einstieg in die Familie solle genutzt werden, um diese zu motivieren, andere Hilfeformen in Anspruch zu nehmen.
17Mit Bescheid vom 07.05.2009 wurde auch für U. eine Jugendhilfe in Form einer Erziehungsbeistandschaft in der Zeit vom 13.03.2009 bis 12.03.2010 bewilligt. Mit Bescheid vom 13.08.2009 bewilligte die Beklagte für T. Jugendhilfe in Form der Unterbringung in einer Tagesgruppe für die Zeit vom 10.08.2009 bis zum 09.08.2010.
18Am 18.09.2009 berichtete der Erziehungsbeistand der Familie, der Mitarbeiter der Beklagten C. , dass die Eltern sich vor einigen Monaten getrennt hätten. Der Vater wohne nun in Zülpich bei seinem Vater. Das von der Mutter und den Kindern bewohnte Haus befände sich weiter in einem desolaten Zustand. Die Fenster seien nicht isoliert. Es gebe Nagetierbefall. Die Beheizung mit dem Kohleofen sei durch den Schornsteinfeger untersagt worden. Herr C. versuche eine schnelle Klärung der Situation zu erreichen. Aktuell stehe für die Familie seitens der Stadt kein alternativer Wohnraum zur Verfügung. In einem Gespräch im Jugendamt am 05.10.2009 teilte die Kindesmutter mit, dass sie gelegentlich mit einem Elektroofen heize, was jedoch zu hohe Stromkosten verursache.
19Unter dem 14.10.2009 teilte Herr C. mit, dass die Soziale Gruppenarbeit für U. am 30.09.2009 beendet worden sei. Mit E-Mail vom 19.10.2009 berichtete Herr C. dem fallzuständigen Mitarbeiter der Beklagten, dass die Soziale Gruppenarbeit beendet worden sei, weil U. nicht mehr motiviert gewesen sei.
20Am 27.10.2009 verabredete die Kindesmutter mit dem fallbearbeitenden Mitarbeiter der Beklagten einen Termin zur Besichtigung des von der Familie bewohnten Hauses für den 30.10.2009. In diesem Zusammenhang bot der fallzuständige Mitarbeiter der Beklagten der Kindesmutter an, U. stationär aufzunehmen. Sie teilte mit, dass sie sich das vorstellen könne, da U. im Moment sehr anstrengend sei. Bei der Besichtigung am 30.10.2009 stellte der fallbearbeitende Mitarbeiter der Beklagten fest, dass es sich bei dem von der Familie bewohnten Haus um ein nicht bewohnbares Objekt handle. Vom Zustand des Hauses gehe eine Gefährdung des Kindeswohls aus. Abhilfe seitens der Vermieterin, einer Tante des Kindesvaters, sei aufgrund der komplexen familiären Situation (strittige Erbengemeinschaft) nicht zu erwarten. Es sei dringend notwendig, hier sofort Abhilfe zu schaffen. Der Familie müsse Wohnraum im Kölner Süden zur Verfügung gestellt werden.
21Am 29.10.2009 machte das Haus der Betreuung, eine von W. G. besuchte Einrichtung, eine telefonische Meldung über einen Verdacht auf Vernachlässigung. W. sei seit fünf Wochen nicht mehr in die Einrichtung gekommen. Die Kindesmutter gebe selbst an, dass sie mit der häuslichen Situation überfordert sei, nehme aber keine Hilfe an. Das Haus der Familie sei in einem desolaten Zustand. Die Einrichtung mache sich große Sorgen um W. . Mit einer frühen intensiven Förderung könne man dem Kind noch helfen.
22Der Kindesvater meldete sich zum 01.11.2009 in Zülpich wohnhaft.
23Am 02.11.2009 wurden die Kindesmutter und die Kinder T. , U1. , N1. -L. und W. in ein Frauenhaus, das F. -G2. -Haus, gebracht. U. wurde ins Kinderheim in Köln-T1. gebracht, womit sich die Kindesmutter einverstanden erklärte. Zwischenzeitlich sollte mit dem Wohnungsamt und der ARGE geklärt werden, wo die Familie bleiben könne. Das Jugendamt der Beklagten führte aus, dass bei einem Verbleib in der Wohnung in Köln-S. das Wohl der Kinder nicht sichergestellt sei. Am 04.11.2009 nahm die Wohnungsaufsicht der Beklagten das Haus der Familie in Köln-S. in Augenschein. Wohnungsaufsichtsrechtlich sei nichts zu veranlassen, weil das Objekt innerhalb der Familie vermietet worden sei. Unter dem 05.11.2009 erkannte die ARGE Köln die leistungsrechtliche Notwendigkeit eines Wohnungswechsels im Sinne des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) an. Ein Wohnungswechsel sei dringend erforderlich. Die Familie könne aufgrund des schlechten Zustandes der alten Wohnung in diese nicht zurückkehren. Unter dem 09.11.2009 beantragten die Eltern für U. Hilfe nach dem SGB VIII in Form der Heimerziehung für die Zeit ab dem 02.11.2009. Unter dem 19.11.2009 teilte das Jugendamt der Beklagten dem Wohnungsamt der Beklagten mit, dass für U. auf Antrag der Eltern Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung gewährt werde. Hintergrund für diese Maßnahme sei die wohnliche Situation der Familie. Mit Umzug der Mutter in eine Wohnung sei eine Beendigung der Hilfe und Rückführung von U. in den elterlichen Haushalt festgelegt worden. Am 23.11.2009 teilte die Mutter dem Jugendamt der Beklagten mit, dass sie eine Wohnung in Wesseling angemietet habe. Mit E-Mail vom 23.11.2009 teilte das Kinderheim Köln-T1. mit, dass U. ein sehr unsicheres, unselbständiges Verhalten in der Gruppe zeige und emotional sehr labil und kaum belastbar sei. Die Mitarbeiter fänden schwer Zugang zu ihm. Auch in der Schule verhalte er sich sehr unangepasst und werde regelmäßig vom Unterricht freigestellt. In einer E-Mail vom gleichen Tag führte der fallzuständige Mitarbeiter der Beklagten aus, dass er nach dem Umzug der Familie nach Wesseling zuständig bleibe. Im nicht datierten Hilfeplan wird ausgeführt, dass Frau G. sich von ihrem Mann getrennt habe und das Haus E1.-----weg 00 allein mit den Kindern bewohne. Sie habe sich hilfesuchend an das Jugendamt gewandt, weil das Haus nicht heizbar sei, schweren Nagetierbefall und leichten Schimmelbefall aufweise und sich insgesamt in einem desolaten Zustand befinde. Die Kinder würden häufig krank bedingt durch das kalt-feuchte Klima im Haus. Frau G. habe sich im Frauenhaus unterbringen lassen. Aufgrund der multiplen Belastung, der sie in der Zeit nach der Trennung ausgesetzt war, habe sie nach Beratung durch Herrn C. darum gebeten, dass U. vorübergehend im Kinderheim Köln-T1. untergebracht werde, bis die Wohnsituation geklärt sei. Die Unterbringung sei am 02.11.2009 umgesetzt worden. Der Vater sei letztlich bereit gewesen, einen Antrag für die Unterbringung zu unterschreiben, auch wenn er anfangs mit der Maßnahme nicht einverstanden gewesen sei. Mit der Kindesmutter sei eine Rückführung von U. festgelegt worden, sobald der neue Wohnraum bezogen worden sei. Zeitnah sei eine 90qm-Wohnung in Wesseling gefunden worden, die in Kürze bezogen werden könne. Der Wohnort biete den Vorteil, dass die Anbindung an die Familie von Frau G. aufrechterhalten werden könne. Frau G. sei zur Zusammenarbeit mit der Erziehungsbeistandschaft bereit. Sie sei bereit, Hilfen zur Erziehung anzunehmen, um den Bedürfnissen der Kinder gerecht zu werden. Am 26.11.2009 entschied das Sozialraumteam, für U. für den Zeitraum von sechs Monaten Hilfe in Form der Heimerziehung zu bewilligen. Bei der Fallbesprechung wurde ausgeführt, dass U. im Heim bleiben solle, bis eine geeignete Wohnung bezogen sei. Die Unterbringungszeit solle nicht zu knapp gefasst werden, damit U. geordnet in den organisierten Haushalt zurückgeführt werden könne. Nach der Rückkehr sollten erlebnispädagogische Angebote gemacht werden. Herr C. solle die Familie eine gewisse Zeit auch nach der Rückführung begleiten.
24Beim Hilfeplangespräch am 02.12.2009 wurde erörtert, dass die Situation sich dahingehend geändert habe, dass nun ab dem 16.12.2009 eine Wohnung in Wesseling bezogen werden könne. Ein Zimmer für U. und T. sei eingeplant. Vom Mitarbeiter des Kinderheims wurde darauf hingewiesen, dass U. in der Schule gemobbt werde, was ein Grund sein könnte, warum der Schulbesuch ihm schwer falle. Das Thema solle in Zukunft bearbeitet werden. U. selbst lege keinen Wert auf einen erfolgreichen Abschluss der Schule. U. habe in den letzten Tagen gesagt, dass er möglichst bald das Kinderheim verlassen wolle. Er wolle in den Haushalt der Mutter wechseln. Im Hilfeplangespräch habe sich jedoch der Wunsch angedeutet, gegebenenfalls zukünftig in einer betreuten Wohngemeinschaft zu wohnen. Vorerst sei jedoch besprochen worden, dass U. zur Mutter wechseln solle. Die Situation könne sich dann setzen. Solle weiterer Bedarf bestehen, so werde dies zum gegebenen Zeitpunkt beraten. U. solle bis zum Halbjahreszeugnis auf der Förderschule in Köln-T1. bleiben. Anschließend werde mit Unterstützung von Herrn C. eine Schule in Wesseling gesucht.
25Am 03.12.2009 fand der letzte Einsatz von Herrn C. bei der Familie statt. Danach war dieser aufgrund einer Erkrankung verhindert.
26U. wurde am 11.12.2009 in den Haushalt der Mutter entlassen. Mit Bescheiden vom 30.12.2009 wurde die Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung vom 02.11.2009 bis zum 11.12.2009 bewilligt.
27Anfang Januar 2010 wurde seitens des Jugendamtes der Beklagten geprüft, ob für T. und U1. -Jason G. die Fahrtkosten zu den in Köln besuchten Einrichtungen übernommen werden können. Mit Bescheid vom 07.01.2010 wurden Fahrtkosten für T. zur Fahrt der von ihm besuchten Tagesgruppe bewilligt.
28In einem Aktenvermerk vom 26.01.2010 legte der fallzuständige Mitarbeiter des Jugendamtes der Beklagten dar, dass eine Zuständigkeit der Beklagten lediglich für T. G. bestehe. Da für die anderen Kinder zum Zeitpunkt des Umzuges keine Hilfe geleistet worden sei, sei die Klägerin zuständig. Seitens der Sachgebietsleitung sei mitgeteilt worden, dass die Erziehungsbeistandschaft nicht im Stadtgebiet Wesseling arbeiten könne, dies sei für diese Hilfeform nicht vorgesehen. Entsprechend müsse die Hilfe unverzüglich rückwirkend beendet werden. Sollte weiterer pädagogischer Unterstützungsbedarf bestehen, so sei die Klägerin zuständig. Für T. sei die Beklagte aufgrund seiner Teilnahme an der Tagesgruppe weiter zuständig. Unter dem 26.01.2010 teilte das Jugendamt der Beklagten dem Jugendamt der Klägerin mit, dass am 16.12.2009 die dem Jugendamt der Beklagten bekannte Familie nach Wesseling gezogen sei. Für T. bleibe das Jugendamt der Beklagten zuständig, solange er die Tagesgruppe in Köln-M1. besuche. Für die Kindesmutter bestehe möglicherweise weiterhin Bedarf an Hilfen zur Erziehung. U. und T. besuchten die E-Schule in Köln-T1. . Ein Wechsel zu einer Schule in Wesseling solle zum Halbjahreswechsel erfolgen. Eine zeitnahe Beendigung der Tagesgruppe für T. sei geplant. Mit E-Mail vom 26.01.2010 teilte der fallbearbeitende Mitarbeiter des Jugendamtes der Beklagten der Wirtschaftlichen Jugendhilfe der Beklagten mit, dass die Erziehungsbeistandschaft für T. und U. G. zum 03.12.2009 beendet werde. Ab diesem Datum hätten wegen Krankheit des Erziehungsbeistandes keine Kontakte zu Familie G. mehr stattgefunden. Am 16.12.2009 sei die Familie nach Wesseling verzogen. Die Hilfe könne nicht außerhalb des Stadtgebietes geleistet werden und werde auch von daher beendet. Mit E-Mail vom 29.01.2010 teilte der fallzuständige Mitarbeiter der Beklagten der Wirtschaftlichen Jugendhilfe der Beklagten mit, dass die Hilfe für T. G. nach Rücksprache mit der Kindesmutter beendet worden sei. Mit Einstellungsbescheiden vom 29.01.2010 wurde die Hilfe für T. in Form der Unterbringung in einer Tagesgruppe zum 29.01.2010 beendet.
29Am 01.02.2010 wandte sich die Kindesmutter telefonisch an das Jugendamt der Klägerin und teilte mit, dass sie Hilfe dabei benötige, Förderschulplätze für soziale und emotionale Entwicklung in Frechen zu bekommen und Kita-Plätze zu erhalten. Für den 02.02.2010 wurde ein Hausbesuch verabredet. Hierbei beantragte Frau G. für ihre Kinder Hilfe zur Erziehung zur Unterstützung bei der Suche nach Kita-Plätzen für N1. , W. und U1. , bei einem möglichen Schulwechsel von U. und T. , bei Behörden- und Ämtergängen, bei der Beantragung einer Mutter-Kind-Kur, bei eventueller Tagespflege, durch Erziehungsbeistandschaft für T. und U. und durch eine persönliche Unterstützung. Unter dem 03.02.2010 führte der fallzuständige Mitarbeiter des Jugendamtes der Klägerin aus, dass Frau G. überlastet und überfordert mit der Versorgung und Erziehung der Kinder sei, insbesondere mit den drei jüngsten Kindern. Sie wünsche sich Entlastung. Sie vermittle einen stark erschöpften Eindruck. Sie wirke sehr abgemagert und zeige bereits körperliche Reaktionen ihrer Kraftlosigkeit. In der letzten Woche sei sie zusammengebrochen. Ihre Mutter habe sie unterstützen können. Aber auch diese habe mitgeteilt, dass sie es nervlich nicht mehr aushalte. Dieser familiäre Zustand sei durch eine intensive Beratung nicht zu verändern. Ein darüberhinausgehender Bedarf an pädagogischer Hilfe könne abgewendet werden, wenn N1. schnell einen Ganztags-Kitaplatz erhalte und W. eine Tagespflegeperson erhalte. Falls die jüngeren Kinder schnellstmöglich pädagogisch versorgt werden könnten, könne in der Erziehungskonferenz über einen anderen Umfang z.B. einer notwendigen Sozialpädagogischen Familienhilfe gesprochen werden.
30Im Rahmen eines kollegialen Fachgesprächs am 09.02.2010 kam das Jugendamt der Klägerin zu dem Ergebnis, dass die Familie dringend ambulante Hilfe benötige. Erforderlich sei eine emotionale Stabilisierung der Mutter, um einen weiteren Zusammenbruch zu vermeiden (Kur organisieren), um eine Unterbringung der Kinder zu verhindern. Eine Unterstützung sei in alltäglichen Bereichen erforderlich. Es müsse die erforderliche Förderung der Kinder (Vereine, Jugendzentren, Kinderarzt) installiert werden. Eine Unterstützung sei sicherzustellen, um die Versorgung und die Erziehung der Familie zu begleiten und anzuleiten. In der Erziehungskonferenz vom 18.02.2010 beschloss das Jugendamt der Klägerin die Genehmigung einer Sozialpädagogischen Familienhilfe im Umfang von 150 Fachleistungsstunden bis zum 31.08.2010. Im Protokoll des Hilfeplangesprächs vom 22.02.2010 wurde der Sachstand wie folgt beschrieben: Alle Kinder seien mit Kindergarten- und Schulplätzen versorgt und seien gut in den Einrichtungen angekommen. Frau G. mache sich Sorgen um U. . Dieser sei zurzeit sehr verhaltensauffällig und habe große Schwierigkeiten, sich an Regeln zu halten. Frau G. habe sehr hohe Schulden. Es fehle an Gardinen, Lampen und einem Bett für U. . Die Küche sei noch nicht aufgebaut. U-Untersuchungshefte sowie andere wichtige Dokumente seien während des Umzugs abhanden gekommen und müssten neu beantragt werden. Die Kinder litten sehr unter der Trennung der Eltern. Als Perspektiven wurden vereinbart, dass gemeinsam mit der Sozialpädagogischen Familienhilfe die neue Schule angeschaut werden solle. Die Sozialpädagogische Familienhilfe werde versuchen, U. und T. ans örtliche Jugendzentrum anzubinden. Für U1. solle eine geeignete Förderschule gesucht werden. Die Sozialpädagogische Familienhilfe solle klären, ob die Familie weitere Mittel für die Wohnung erhalten könne. Ein Termin mit der Schuldnerberatung werde vereinbart. Die fehlenden Dokumente würden beschafft. Mit dem Kindesvater werde ein Termin zur Umgangsregelung vereinbart. Die Sozialpädagogische Familienhilfe werde Frau G. bei der Einleitung des Scheidungsverfahrens begleiten. Eine Mutter-Kind-Kur solle beantragt werden. Die Sozialpädagogische Familienhilfe werde die Familie im Rahmen ihrer familiären Ressourcen unterstützen. Weiterhin habe die Sozialpädagogische Familienhilfe einen Clearingauftrag bei der Familie und biete Erziehungsberatung an.
31Am 22.02.2010 wurde die Sozialpädagogische Familienhilfe, die Mitarbeiterin der Klägerin Greve, erstmals tätig. Sie begleitete U. am 22.02.2010 und am 24.02.2010 zum Jugendzentrum und am 25.02.2010 zum Abenteuerspielplatz, führte mit U. am 26.02.2010 ein Einzelgespräch und nahm Kontakt zu seiner Schule auf. Am 01.03.2010 und 03.03.2010 folgten weitere Kontakte zu U. , am 04.03.2010 führte die Sozialpädagogische Familienhilfe ein Gespräch mit U. , seiner Mutter und seiner Großmutter über Schwierigkeiten mit U. und am 08.03.2010 ein Gespräch mit U. und seiner Mutter über die Schulverweigerung von U. . Am 12.03.2010 begleitete sie U. zur Schule. Am 08.04.2010 meldete sie U. bei der Sozialen Gruppenarbeit an und führte am 16.04.2010 ein Gespräch mit U. und seiner Mutter. Die Sozialpädagogische Familienhilfe begleitete die Kindesmutter bei diversen Behördengängen. Wegen der weiteren Tätigkeiten wird auf die Tätigkeitsnachweise (Blätter 68 f., 73 der Beiakte 7) Bezug genommen. Mit Bescheid vom 24.02.2010 bewilligte die Klägerin für die Kinder U. , T. , U1. , N1. und W. G. Hilfe zur Erziehung mit einem Stundenkontingent von 150 Fachleistungsstunden ab dem 22.01.2010 voraussichtlich bis zum 31.08.2010.
32Am 04.03.2010 fand ein Gespräch zur Regelung der Umgangszeiten des Vaters im Jugendamt der Klägerin statt.
33Am 21.04.2010 berichtete die Sozialpädagogische Familienhilfe, dass sie bereits 60,5 Stunden geleistet habe. Ende Mai/Anfang Juni würden die restlichen Stunden voraussichtlich verbraucht sein. Frau G. nehme die Hilfe gut an. Hilfsangeboten stehe sie offen und dankbar gegenüber. Es bestehe ein guter Kontakt zu U1. , T. und U. . Freizeitangebote würden besonders von T. und U1. begeistert angenommen. Zu W. und N1. sei ein sporadischer Kontakt vorhanden. Bezüglich der von U. erreichten Ziele führte die Sozialpädagogische Familienhilfe aus, dass er schon mal im Jugendzentrum gewesen sei, dort alleine aber nur selten hingehe. Er besuche die gerade angelaufene Soziale Gruppenarbeit. Er gehe ungern zur Schule. Er besuche die Klasse 0 der B1. -F1. -Schule in Frechen. Es komme aber immer mal wieder dazu, dass U. seinen Schulbus verpasse. Die Sozialpädagogische Familienhilfe habe eine Schulzuführung durchgeführt und mehrere Gespräche mit U. geführt. Seitdem besuche er die Schule regelmäßig. Seine negative Einstellung zum Schulbesuch sei dennoch vorhanden. Die Mutter habe eine positive Rückmeldung zu U. Leistungsstand und Verhalten in der Schule erhalten. Frau G. sei zur Besprechung der psychologischen Diagnostik von U. bei Dr. C2. begleitet worden. Die Sozialpädagogische Familienhilfe könne das Familiensystem sehr gut unterstützen. Alle Kinder seien verhaltensauffällig. Es seien schon viele Ziele erreicht worden, aber die Stabilisierung der Familie sei noch nicht erreicht worden. Für die Unterstützung und Begleitung zu Ämtern und Behörden benötige die Familienhilfe einen großen Rahmen des Stundenkontingents. Frau G. mache immer noch einen sehr zerbrechlichen Eindruck, so dass ihre Unterstützung wichtig sei, um das Familiensystem zu stärken. Als zukünftige Ziele wurden benannt: Beantragung Mutter-Kind-Kur; Aufbau der Küche durch den Bruder der Mutter; Bett für U. ; Unterstützung und Begleitung bei Ämtern und Behörden sowie Arztterminen; Unterstützung bei der Privatinsolvenz; Unterstützung beim Scheidungsverfahren; Einschulungsuntersuchungen bei U1. ; Freizeitaktivitäten für U. ; Erziehungsberatung.
34Zum 15.06.2010 meldete sich der Kindesvater in Köln an und war seitdem unter verschiedenen Anschriften in Köln wohnhaft.
35Im Protokoll zum Hilfeplangespräch am 29.06.2010 wurden die erreichten Ziele dahingehend dokumentiert, dass eine Begleitung und Unterstützung bei Ämtern und Behörden erfolgt sei. Die ARGE-Leistungen seien geklärt worden. Ein Gespräch mit der Schuldnerberatung zum Thema Privatinsolvenz habe stattgefunden. Frau G. konsultiere selbständig und regelmäßig Ärzte. U. habe an der Sozialen Gruppenarbeit teilgenommen. Im Mai sei er auf eine Klassenfahrt mitgefahren. Es finde eine psychologische Diagnostik von U. statt. T. habe sich gut an der Förderschule für emotionale und soziale Entwicklung in Bergheim eingelebt. T. besuche immer mal wieder das städtische Jugendzentrum und das Kinderkino. U1. besuche ein Jahr länger die Kindertagesstätte. Er habe seit Mai einen integrativen Kitaplatz. Die U-Untersuchungen von N1. und W. würden durchgeführt. Die Wohnsituation der Familie sei gut. Der Kindesvater wohne in Köln-S. bei seiner Mutter. Die Scheidung sei im April 2010 eingereicht worden. Als Perspektive wurde ausgeführt, dass U. ungern zur Schule gehe. Diesbezügliche Gespräche hätten bereits stattgefunden. Frau G. bemühe sich um einen Kontakt zum schulpsychologischen Dienst. Die belastende Familiensituation habe sich stabilisiert. Frau G. wolle eine dreiwöchige Mutter-Kind-Kur beantragen. Sie suche eine Betreuung für U. und T. in diesem Zeitraum. Der Termin sei noch offen. Frau G. wolle sich an die Erziehungs- und Familienberatungsstelle wenden, um ihre Erziehungskompetenzen im Umgang mit ihren pubertären Söhnen zu erweitern. Folgender Hilfebedarf sei erarbeitet worden: Stabilisierung der emotionalen Entwicklung von U. und T. im Rahmen einer Erziehungsbeistandschaft; Klärung der schulischen Situation von T. ; Motivation des Schulbesuchs von U. ; Angebote für das Freizeitverhalten der beiden älteren Söhne sowie die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit. Die Angaben aus dem Protokoll vom 29.06.2010 wurden in den Hilfeplan vom 26.07.2010 übernommen. In der Erziehungskonferenz vom 28.07.2010 beschloss das Jugendamt der Klägerin, Erziehungsbeistandschaft in einem Umfang von 100 Fachleistungsstunden zu genehmigen. Die bisherige Sozialpädagogische Familienhilfe, Frau H. , solle dies ausführen. Mit Bescheid vom 24.08.2010 wurde für die Zeit ab dem 01.09.2010 anstelle der bisher bewilligten Sozialpädagogischen Familienhilfe für U. und T. Hilfe zur Erziehung in Form der Erziehungsbeistandschaft bewilligt.
36Unter dem 01.10.2010 bescheinigte der Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie (Psychotherapie) das Vorliegen einer Emotionalen Störung im Jugendalter (ICD-10: F 98.9, G) bei U. . U. habe bei den Testungen am 11.08.2009, 20.08.2009 und 22.09.2009 berichtet, dass er in der Schule oft unentschuldigt gefehlt habe, weil er morgens oft zu müde zum Aufstehen sei. Die Freizeit verbringe er vollständig am Computer, Freunde habe er keine. Er wolle bei seinem Vater wohnen, mit seiner Mutter würde er sich nicht verstehen, seinen Bruder T. könne er nicht leiden. U. zeige ein verschrecktes Erscheinungsbild. Im Satzergänzungstest hätten sich die Wut auf die Schule und der Computer als absoluter Lebensmittelpunkt als die beiden zentralen Themen herauskristallisiert. Aus fachärztlicher Sicht empfehle sich eine supportive Unterstützung der Familie hinsichtlich Organisation, Struktur und gemeinsamer Ressourcenaktivierung. Auch bezogen auf U. empfehle es sich, diesen im Sinne einer pädagogischen Maßnahme weiter zu stützen. Im weiteren Verlauf sollte dann auch bei U. in Erwägung gezogen werden, inwieweit eine einzeltherapeutische Maßnahme im klassischen Sinn der Psychotherapie eine weitere Unterstützung sein könne.
37Am 17.12.2010 berichtete der Erziehungsbeistand, Frau H. , dass U. die 8. Klasse der B1. -F1. -Schule in Frechen besuche. Die Lehrerin habe unter anderem berichtet, dass U. immer mal wieder mit dem Kopf auf dem Tisch liege und unter Druck sein Verhalten verändere. Trotz sporadischer Schulzuführung und Begleitung zum Bus sei die Schulverweigerung nicht wesentlich weniger geworden. Einen Grund für dieses Verhalten sei bisher nicht eindeutig zu erkennen. Das Freizeitverhalten bestehe ausschließlich aus Computer und Computerspielen. Für andere Angebote sei U. nicht zu motivieren gewesen. Die besprochenen Ziele seien nicht erreicht worden. Eine Verhaltensänderung sei nicht zu erkennen.
38Im Hilfeplangespräch am 14.02.2011 teilte Frau G. mit, dass U. bei seinem Vater leben wolle. Er werde dort auch hinziehen und wohnen. Sie wünsche sich im Umgang mit ihren Söhnen auch weiterhin eine Hilfe zur Erziehung. Ob diese die Hilfe annehmen könnten, könne aus dem Gespräch heraus nicht geklärt werden. Es wurde entschieden, dass in Zukunft Herr I1. die Hilfe übernehmen solle. Es wurden folgende Perspektiven und Ziele festgelegt: Unterstützung der Wohnperspektive bei U. ; Klärung der schulischen Situation von U. und T. ; Planung bzw. Einleitung von alternativen/anderen Hilfen für U. und T. ; Gespräche mit dem Kindesvater bezüglich der Wohnperspektive von U. und Klärung der Wohnmöglichkeit von T. und U. beim Kindesvater, falls Frau G. sich mit den Kindern in Kur befindet; Unterstützung rund um das Thema „Kurbeantragung"; Klärungsphase unter Einbeziehung der tatsächlichen Belange der anderen Kinder und der Mutter.
39Im März 2011 teilte Frau G. mit, dass sie die Hilfe durch Herrn I1. beenden wolle. U. wohne mittlerweile bei der Großmutter väterlicherseits in Köln-S. und gehe in Köln-S1. zur Schule.
40Am 31.03.2011 beantragte die Kindesmutter für U. Vollzeitpflege bei der Großmutter väterlicherseits, Frau T2. U2. . Aus einer internen E-Mail des Jugendamtes der Klägerin vom 31.03.2011 geht hervor, dass sich die Klägerin für nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig für die Hilfe hielt. Unter dem 31.03.2011 stellte die Mutter von U. auch einen schriftlichen Antrag auf Vollzeitpflege bei Frau U2. . Dort lebe U. zurzeit. Er besuche die zuständige Förderschule in Köln-T1. . Am 02.05.2011 führte die zuständige Mitarbeiterin der Klägerin einen Hausbesuch bei Familie U2. durch. U. gab in diesem Rahmen an, bei seiner Großmutter leben zu wollen. Eine zusätzliche ambulante Hilfe an Nachmittagen lehne er ab. Grund für den Umzug zur Großmutter sei die verhasste Schule in Frechen gewesen, die er aufgrund des Umzuges nach Wesseling habe besuchen müssen. Zudem habe es ständig Streitigkeiten mit seinem jüngeren Bruder T. gegeben. Seitdem er seine alte Schule in Köln-T1. besuche, gehe es besser. Seine Großmutter setze ihm Grenzen und achte auf einen regelmäßigen Schulbeginn. Da U. derzeit keine andere Lösungsmöglichkeit akzeptiere, werde die Familienpflege installiert und eine Probezeit vereinbaren. Im Hilfeplangespräch am 25.05.2011 teilte die Klägerin mit, dass dem Hilfeantrag stattgegeben werde. Eine Probezeit von drei Monaten wurde vereinbart. Bedingungen für die Pflege seien: regelmäßiger Schulbesuch von U. ; Erreichbarkeit der Pflegemutter; Informationsfluss müsse stimmen, d.h. Frau U2. müsse das Jugendamt über Schwierigkeiten mit U. informieren. Mit Bescheiden vom 01.06.2011 bewilligte die Klägerin Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für U. für den Zeitraum vom 21.04.2011 bis zum 31.12.2011. Es werde zunächst eine dreimonatige Probezeit bis zum 31.07.2011 durchgeführt. Zugleich wurde die Hilfe für T. zum 25.05.2011 beendet. Im Hilfeplan bezüglich der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für U. vom 01.07.2011 wurden als erreichte Ziele angegeben: U. ist in der Lage sich verbal zu äußern und auf Fragen zu antworten; U. geht regelmäßig in die Schule; abends kommt er pünktlich nach Hause; er hält sich an Absprachen. Langfristige Ziele seien die psychotherapeutische Behandlung, das Erreichen eines Schulabschlusses und das weitere Einhalten der Regeln der Familie. Im Hilfeplan vom 13.10.2011 wurde festgehalten, dass U. zwar zu den schlechten Schülern seiner Klasse zähle, aber kleine Ansätze der Veränderung zeige. Er gehe fast regelmäßig zur Schule und versuche am Unterrichtsgeschehen teilzunehmen. Er habe seit Februar sichtlich deutliche Entwicklungsschritte gemacht. Er sei viel offener geworden. Er wirke nicht mehr so verunsichert. Der Aufenthalt bei seiner Großmutter scheine ihm gut zu tun. Als neue langfristige Ziele wurden der weiter regelmäßige Schulbesuch, mehr Engagement im schulischen Bereich und der weitere Verbleib bei der Großmutter mit späterer Verselbständigung vereinbart.
41Mit bei der Beklagten am gleichen Tag eingegangenem Schreiben vom 05.03.2012 bat die Klägerin um Übernahme des Hilfefalls U. G. durch die Beklagte und meldete einen Kostenerstattungsanspruch für die Zeit ab dem 05.03.2012 an. Die Klägerin gewähre seit dem 21.04.2011 Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege bei seiner Großmutter, Frau T2. U2. . Die Klägerin habe festgestellt, dass sie die Jugendhilfemaßnahme als örtlich unzuständiger Jugendhilfeträger eingeleitet habe, da die Beklagte weiterhin für die Leistungsgewährung für U. zuständig sei. Nach dem Umzug der Kindesmutter sei vom 22.01.2010 bis zum 31.08.2010 Sozialpädagogische Familienhilfe gewährt worden. Im Anschluss hieran sei für U. ab dem 01.09.2010 bis zum 25.05.2011 eine Erziehungsbeistandschaft nach § 30 SGB VIII eingerichtet worden. Zwischenzeitlich sei dann die Unterbringung von U. erfolgt. Da von der Beklagten bis zum 11.12.2009 Hilfe zur Erziehung in Form von Heimerziehung gewährt worden sei und somit für U. ein fortlaufender Hilfebedarf bestanden habe, ergebe sich fortlaufend die Zuständigkeit der Beklagten, da der Bedarf von Jugendhilfe für U. vor Beginn der Leistungsgewährung in Köln entstanden sei und die beiden personensorgeberechtigten Kindseltern ihren gemeinsamen Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt in Köln gehabt hätten. Ein Wechsel der Personensorge sei nicht eingetreten. Für die Zeit bis zur Übernahme werde ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 89c SGB VIII angemeldet. Dem Schreiben waren der Hilfeantrag der Kindesmutter vom 02.02.2010, der Bescheid zur Gewährung von Sozialpädagogischer Familienhilfe vom 24.02.2010, das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 26.01.2010 und die Bewilligungsbescheide der Klägerin vom 01.06.2011 beigefügt. Mit Schreiben vom 05.03.2012 lehnte die Beklagte den Antrag auf Fallübernahme und Kostenerstattung ab. Da die von der Beklagten geleistete Jugendhilfe bereits am 11.12.2009 eingestellt worden sei und die Klägerin erstmals seit dem 22.01.2010 Jugendhilfe geleistet habe, sei der Beginn der Jugendhilfe der 22.01.2010. Zu diesem Zeitpunkt habe die Mutter bereits ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Wesseling gehabt. Da U. zu diesem Zeitpunkt im Haushalt der Mutter gelebt habe, folge die Zuständigkeit der Klägerin aus § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Es komme nur auf die tatsächlichen Leistungszeiträume an. Unter dem 26.03.2012 bat die Klägerin die Beklagte um erneute Prüfung der Angelegenheit und teilte mit, dass sie die Leistungsgewährung bis zur Entscheidung der Beklagten nach § 86c Abs. 1 SGB VIII fortführen werde. Mit Schreiben vom 29.03.2012 lehnte die Beklagte die Fallübernahme und Kostenerstattung abermals ab. Unter dem 19.06.2012 führte die Klägerin aus, dass in dem Zeitraum vom 11.12.2009 bis zum 21.01.2010 für U. weiterhin ein Jugendhilfebedarf bestanden habe. Die von der Klägerin am 22.01.2010 begonnene Hilfe sei Teil eines einheitlichen Hilfeprozesses.
42Im Hilfeplangespräch vom 25.04.2012 wurden die schulischen Leistungen von U. thematisiert. Die Lehrerin habe berichtet, dass U. an den Schultagen zwar anwesend sei, aber seine Leistungen gleich Null seien. Sie glaube nicht, dass er den Abschluss schaffen würde. U. fühle sich im Klassenverband nicht wohl. Bei seiner Großmutter fühle er sich weiterhin sehr wohl. Er finde abends nur schwer den Weg ins Bett und habe morgens Probleme beim Aufstehen. Als langfristige Ziele wurden der weitere Verbleib bei der Großmutter und die Leistungsverbesserung im schulischen Bereich vereinbart.
43Im Hilfeplangespräch am 21.11.2012 wurde ebenfalls die schulische Entwicklung von U. thematisiert. Die Fächer Mathematik und Englisch bereiteten ihm die größten Probleme. Außerschulische Förderangebote lehne er ab. Als mittelfristiges Ziel wurde das Annehmen einer Förderung und als langfristiges Ziel der Schulabschluss vereinbart.
44Mit Schreiben vom 22.05.2013 bat die Klägerin die Beklagte um Fallübernahme. U. befinde sich seit dem 21.04.2011 bei seiner Großmutter in Köln in Pflege, sodass nunmehr die Zuständigkeit der Beklagten gegeben sei. Für die Zeit ab Übernahme der Leistungen sicherte die Klägerin die Kostenerstattung nach § 89a i.V.m. § 86 Abs. 6 SGB VIII zu. Diese Zusicherung gelte nur, sofern nicht nach § 86 Abs. 5 SGB VIII nicht die Zuständigkeit der Beklagten bestehe.
45Im Hilfeplangespräch am 19.06.2013 wurde festgestellt, dass noch unsicher sei, ob U. auf seiner jetzigen Schule den Hauptschulabschluss nach Klasse 9 erreichen werde. Ab dem 01.09.2013 werde er ein Werkstattjahr absolvieren. U. zeige sich nicht mehr so introvertiert. Er habe häufig wechselnde Freundinnen. Als langfristige Ziele wurden vereinbart: U. zeigt Durchhaltevermögen; U. schafft den Schulabschluss und U. bekommt einen Ausbildungsplatz.
46Mit Schreiben vom 27.11.2013 führte die Beklagte erneut aus, dass sie die Voraussetzungen einer Kostenerstattung nicht als gegeben ansehe. Ein fortlaufender Hilfebedarf für U. G. , für den die Zuständigkeit der Beklagten im Rahmen von § 86 Abs. 5 SGB VIII hätte bestehen bleiben können, sei nicht gegeben. Jedenfalls in der Zeit vom 11.12.2009 bis zum 21.01.2010 sei keine Hilfe zur Erziehung für U. geleistet worden, so dass keine ununterbrochene Hilfegewährung vorgelegen habe. Die Heimunterbringung von U. sei im Wesentlichen aufgrund des unbewohnbaren Zustandes des Hauses im E1.-----weg 00 erfolgt. Die spätere Sozialpädagogische Familienhilfe durch die Klägerin, die für die ganze Familie geleistet worden sei, decke nicht einen qualitativ unveränderten kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarf ab. Mit Schreiben vom 10.04.2014 bat die Klägerin die Beklagte erneut um Kostenerstattung. Die von der Beklagten und der Klägerin durchgeführten Leistungen wiesen eine Kontinuität auf.
47Die Beklagte führte am 09.12.2013 ein Hilfeplangespräch durch. Als Ziele der weiteren Hilfe wurden vereinbart: Ich schaffe den Abschluss nach der 10. Klasse; ich finde eine Schule, an der ich den Realschulabschluss machen kann; ich wohne weiterhin im Haushalt meiner Großmutter und arbeite an meiner Selbstständigkeit; ich schaffe es, morgens eigenständig aufzustehen.
48Mit Schreiben vom 02.05.2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie den Fall ab dem 01.06.2014 übernehme und dass sie die Kostenerstattung nach § 89a i.V.m. § 86 Abs. 6 SGB VIII halbjährlich abrechnen werde. Mit Bescheid vom 05.05.2014 bewilligte die Beklagte für U. Jugendhilfe in Form der Familienvollunterbringung (§§ 41, 33 SGB VIII) für die Zeit vom 27.02.2014 bis 26.02.2015. Mit Kostenrechnung vom 27.10.2014 bat die Beklagte die Klägerin für den Zeitraum Juni bis Oktober 2014 um Überweisung von 4.596,00 Euro. Diesen Betrag beglich die Klägerin. Die Hilfegewährung wurde bis zum 31.12.2015 verlängert.
49Die Klägerin hat bereits am 23.02.2015 Klage erhoben, mit der sie zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 21.631,29 Euro nebst Prozesszinsen beantragt hat.
50Zur Begründung ihrer Klage trägt sie vor, dass sie einen Anspruch auf Kostenerstattung für die Zeit vom 05.03.2012 bis zum 31.05.2014 nach § 89c SGB VIII habe. Für die von ihr gewährte Hilfe sei die Beklagte zuständig gewesen. Für U. G. habe seit dem 27.02.2007 ein fortlaufender Hilfebedarf bestanden. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe ein umfassender Bedarf an Einzelfall- und Familienhilfe bestanden. Die Erziehungsbeistandschaft sei aus diesem Grund auch als Einstiegshilfe gewährt worden. Grund für die von der Beklagten gewährte stationäre Hilfegewährung sei nicht allein die desolate Wohnsituation gewesen. Vielmehr sei die Aufnahme im Kinderheim auch aufgrund von Schwierigkeiten zwischen U. und seiner Mutter erfolgt. Erst nach Hilfebeginn hätten die beiden personensorgeberechtigten Eltern unterschiedliche gewöhnliche Aufenthalte aufgenommen, so dass die Beklagte für die Hilfe zuständig geblieben sei. Es handle sich um eine einheitliche Leistungsgewährung. Bei der Unterbrechung der Hilfegewährung vom 12.12.2009 bis zum 21.01.2010 handle es um eine unbeachtliche zeitliche Unterbrechung. Der Hilfebedarf habe unverändert fortbestanden. Zum Zeitpunkt der Beendigung der Heimerziehung seien bereits konkrete Anschlusshilfen geplant gewesen, was sich aus dem Hilfeplan vom 27.11.2009 ergebe. Dies sei der Beklagten auch bewusst gewesen, was sich auch aus dem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 26.01.2010 ergebe. Auch habe die Beklagte die Erziehungsbeistandschaft ursprünglich auch nach dem Umzug fortsetzen wollen. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Hilfe einzustellen. Die von der Klägerin zunächst geleistete Sozialpädagogische Familienhilfe sei auch U. G. zugutegekommen. Ab dem 01.09.2010 habe U. auch wieder unter Erziehungsbeistandschaft gestanden.
51Die Klägerin beantragt nunmehr,
52festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin in dem Hilfefall U. G. die in der Zeit vom 05.03.2012 bis zum 31.05.2014 aufgewendeten Jugendhilfekosten zu erstatten und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.02.2015 zu zahlen.
53Die Beklagte beantragt,
54die Klage abzuweisen.
55Sie führt aus, dass ein Anspruch der Klägerin aus § 89c SGB VIII schon deshalb nicht folgen könne, weil die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag nicht nach § 86c oder § 86d SGB VIII zur Leistung verpflichtet gewesen sei. Zudem sei die Klägerin und nicht die Beklagte für die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege zuständig gewesen. Die von der Beklagten ab dem 02.11.2009 gewährte Heimerziehung stelle keine mit den vorher durch die Beklagten gewährten Maßnahmen einheitliche Leistung dar. Hierdurch sei ein qualitativ andersartiger jugendhilferechtlicher Bedarf gedeckt worden. Zu dem Zeitpunkt des Beginns dieser Hilfe hätten die Eltern bereits unterschiedliche gewöhnliche Aufenthalte gehabt, sodass die Klägerin – selbst wenn man die von ihr geleisteten Maßnahmen als mit der Heimerziehung einheitliche Leistung ansähe – nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zuständig sei. Aber selbst wenn man annehme, dass die Beklagte seit dem 27.02.2007 eine einheitliche Leistung erbracht habe, sei die Beklagte nicht mehr zuständig. Der Zeitraum der Unterbrechung der Leistungen zwischen der Beendigung der Hilfe durch die Beklagte und der Aufnahme der Hilfe durch die Klägerin sei nicht unbeachtlich. Ende des Jahres 2009 habe auch nicht bereits festgestanden, dass weiterhin Jugendhilfeleistungen benötigt würden. Die von Klägerin und Beklagter geleisteten Hilfen seien auch nicht Teil eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs gewesen. Die von der Beklagten gewährten Hilfen nach §§ 29, 30 und 32 SGB VIII hätten Bedarfe von U. und T. G. im Blick gehabt. Die Heimunterbringung ab dem 02.11.2009 sei im Wesentlichen aufgrund des Umstandes erfolgt, dass das Haus im E1.-----weg 00 unbewohnbar gewesen sei. Bereits im Zuständigkeitsbereich der Beklagten habe ein neu entstandener Bedarf vorgelegen, sodass kein qualitativ unveränderter Bedarf gegeben gewesen sei. Die von der Klägerin gewährte Sozialpädagogische Familienhilfe habe sodann die ganze Familie unterstützt. Dies stelle eine wesentliche Änderung der Zielrichtung der Hilfen dar und verdeutliche, dass ein qualitativ andersartiger jugendhilferechtlicher Bedarf vorgelegen habe. Das Fortbestehen eines weiteren jugendhilferechtlichen Bedarfs sei aufgrund der Beendigung der Leistung ohnehin nicht ausreichend, um von einer einheitlichen Leistung auszugehen. Im Zeitpunkt der Beendigung der Leistung sei eine Anschlusshilfeleistung weder bewilligt noch konkret geplant gewesen. Eines ausdrücklichen Beendigungsbescheides bezüglich der Erziehungsbeistandschaft habe es nicht bedurft. Es habe auch kein Ausnahmetatbestand nach §§ 86 Abs. 7 Satz 4, 86a Abs. 4 Sätze 2 und 3, 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII vorgelegen.
56Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 06.07.2016 die Feststellung der Grundzuständigkeit der Beklagten am 22.01.2010 für den Hilfefall U. G. und die Feststellung, dass ein Kostenerstattungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin für die Zeit ab dem 01.06.2014 nicht gegeben ist beantragt. Insofern hat das Gericht mit Beschluss vom 07.06.2016 das Verfahren abgetrennt. Es wird unter dem Aktenzeichen 26 K 5900/16 geführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und der Beklagten Bezug genommen.
57Entscheidungsgründe
58Die Klage hat Erfolg.
59Die Umstellung des ursprünglichen Klageantrags von einem Leistungsantrag zu einem Feststellungsantrag ist nach § 173 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig.
60Die Zulässigkeit der Feststellungsklage unterliegt nach § 43 VwGO keinen Bedenken. Insbesondere steht die Regelung des § 43 Abs. 2 VwGO über den grundsätzlichen Vorrang der Leistungsklage der Zulässigkeit nicht entgegen, weil von der Beklagten als Trägerin der Jugendhilfe zu erwarten ist, dass sie auch ein Feststellungsurteil beachten wird.
61Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.11.2003 – 12 A 3187/01 –, juris Rn. 25.
62Die Klage ist auch begründet.
63Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der in der Zeit vom 05.03.2012 bis zum 31.05.2014 gemachten Aufwendungen im Hilfefall U. G. .
64Der Anspruch folgt aus § 105 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist nach dieser Vorschrift der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.
65Auf den allgemeinen Erstattungsanspruch nach dieser Vorschrift ist zurückzugreifen, da der Anspruch nicht aus hierzu speziellen Vorschriften des SGB VIII folgt. Ein Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 89c Abs. 1 SGB VIII. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Nach Satz 2 sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b SGB VIII begründet wird.
66Es liegt weder ein Fall von § 86c SGB VIII noch ein Fall von § 86d SGB VIII vor.
67Die Klägerin hat die Kosten nicht im Rahmen ihrer Verpflichtung nach § 86c Abs. 1 SGB VIII aufgewendet. Voraussetzung hierfür wäre ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit für eine Leistung. Ein solcher hat – wie noch auszuführen sein wird – nicht stattgefunden. Die Klägerin stützt ihre Klage auch nicht auf einen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit, sondern darauf, dass die Beklagte während der gesamten Zeit der Hilfeleistung weiterhin zuständig gewesen ist.
68Die seit dem 05.03.2012 aufgewendeten Kosten sind der Klägerin auch nicht im Rahmen ihrer Verpflichtung nach § 86d SGB VIII entstanden. Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist nach dieser Vorschrift der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 SGB VIII der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält. U. hat sich vor dem Beginn der Leistung nicht im Bereich der Klägerin aufgehalten. Das gilt unabhängig davon, ob der Begriff der Leistung im Rahmen des § 86d SGB VIII enger als im Rahmen der Zuständigkeitsvorschriften der §§ 86 ff. SGB VIII und dahingehend zu verstehen ist, dass er sich lediglich auf gerade das vorläufige behördliche Tätigwerden bezieht,
69so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2015 – 12 S 1274/14 –, juris Rn. 44 ff.; DIJuF-Rechtsgutachten vom 08.10.2009 – J 8.150 DE – JAmt 2009, 558, 559,
70oder im Rahmen des § 86d SGB VIII der gleiche (weite) Leistungsbegriff wie im Rahmen der Zuständigkeitsvorschriften gilt.
71So BayVGH, Urteil vom 03.03.2009 – 12 B 08.1384 –, juris Rn. 23.
72Denn U. G. hielt sich bei Zugrundelegung beider Auffassungen vor Beginn der Leistung tatsächlich in Köln auf. Stellt man auf den zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff ab, so hielt sich U. vor Beginn der Leistung tatsächlich in Köln, also im Bereich der Beklagten, auf (dazu unten). Im hiesigen Fall kommt aber auch ein engeres Verständnis des Leistungsbegriffes in § 86d SGB VIII zu keinem anderen Ergebnis. Vor dem Beginn der gewährten Vollzeitpflege durch die Klägerin ab dem 21.04.2011 hielt sich U. tatsächlich (jedenfalls seit März 2011) bei seiner Großmutter, also ebenfalls in Köln, auf.
73Die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 SGB X liegen vor. Für die Sozialleistung (§§ 11, 27 Abs. 1 Nr. 4 SGB I) der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege war nicht die Klägerin, sondern die Beklagte zuständig. Die Zuständigkeit der Beklagten folgt aus § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII. Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird nach § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII bestimmt, dass die bisherige Zuständigkeit bestehen bleibt, solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht.
74Die Personensorge für U. stand bis zu seiner Volljährigkeit beiden Eltern zu. Beide Eltern begründeten auch nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte. Jedenfalls diejenigen jugendhilferechtlichen Maßnahmen der Beklagten, die diese seit Einrichtung der Erziehungsbeistandschaft im März 2009 – also vor dem Auszug des Vaters – bewilligt und gewährt hat und die von der Klägerin seit April 2011 gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege stellen eine Leistung im Sinne des § 86 Abs. 5 SGB VIII dar.
75Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
76vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 – 5 C 9.03 – BVerwGE 120, 116, juris; Urteil vom 25.03.2010 – 5 C 12.09 –, BVerwGE 136, 185, juris Rn. 22; Urteil vom 19.10.2011 – 5 C 25.10 –, BVerwGE 141, 77, juris Rn. 20; Urteil vom 13.12.2012 – 5 C 25.11 –, BVerwGE 145, 257, juris Rn. 17,
77sind „Leistung“, an deren Beginn § 86 SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpfen kann, unabhängig von der Hilfeart und Hilfeform alle im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen, sofern sie ohne relevante Unterbrechung gewährt worden sind, und zwar auch dann, wenn sich bei einem auf einem längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfs verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden. Es kommt insofern nicht darauf an, ob die neue Jugendhilfeleistung einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterfällt oder innerhalb des SGB VIII nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist als die bisherige Leistung, sondern allein darauf, ob sich die Hilfegewährung ungeachtet aller Modifikationen, Ergänzungen und Änderungen noch als Fortsetzung der ursprünglichen Leistung darstellt oder vielmehr der Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfes dient.
78Im Vordergrund der Gesetzesauslegung steht dabei die Kontinuität einer bedarfsgerechten Hilfegewährung im Rahmen einer in aller Regel auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfegewährung. Der dementsprechend auf eine Gesamtbetrachtung des konkreten Hilfebedarfs abstellende zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff bedeutet deshalb weder, dass jede neue Maßnahme der Jugendhilfe den Beginn einer neuen Leistung markiert, noch, dass es allein auf die erstmalige Gewährung von Jugendhilfe im Sinne eines Beginns einer „Jugendhilfekarriere“ ankommt.
79OVG NRW, Beschluss vom 21.03.2014 – 12 A 1211/12 –, juris Rn. 56.
80Welcher konkrete erzieherische Bedarf einer bestimmten Maßnahme der Jugendhilfe zugrundeliegt, ist dabei vorrangig dem Hilfeplan zu entnehmen.
81OVG NRW, Beschluss vom 28.02.2012 – 12 A 1263/11 –, juris Rn. 9.
82Die für U. jedenfalls seit der Einrichtung der Erziehungsbeistandschaft im März 2009 – also vor dem Umzug des Vaters nach Zülpich – geleisteten Hilfen waren im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlich. Der im Wesentlichen unveränderte jugendhilferechtliche Bedarf von U. basierte vorrangig auf dessen aufgrund der im Jahr 2009 durch Herrn Dr. C2. durchgeführten Diagnostik feststehenden emotionalen Störung, der daraus resultierenden Verhaltensauffälligkeiten von U. und der Überforderung seiner Eltern (insbesondere seiner Mutter), eine angemessene Erziehung der zuletzt fünf Kinder zu gewährleisten. Diese Verhaltensauffälligkeiten und ihre Folgen zeigten sich während der gesamten hier relevanten Hilfezeit insbesondere im Rahmen des Schulbesuchs. Ein sich in Problemen mit dem Schulbesuch äußernder Hilfebedarf von U. bestand seit Beginn der Hilfe durch die Beklagte im Jahr 2007 bis zur Übernahme des Hilfefalls an die Klägerin. Dem entspricht es, dass die für U. seit 2007 gewährte Hilfe immer auch auf die Ermöglichung und Sicherung dieses Schulbesuchs gerichtet war. Das Tätigwerden des Jugendamtes der Beklagten wurde auf Initiative der Grundschule veranlasst, weil U. aufgrund seines Verhaltens kaum beschult werden konnte. Die Grundschule hatte ein AOSF-Verfahren eingeleitet, infolgedessen U. die Förderschule für soziale und emotionale Entwicklung besuchte. Die seit Februar 2007 gewährte Soziale Gruppenarbeit sollte die sozialen Kompetenzen entwickeln, die insbesondere für den Besuch der Schule erforderlich sind. Die seit dem 13.03.2009 von der Beklagten gewährte Erziehungsbeistandschaft zielte darauf ab, die schulische und psychologische Perspektive zu klären und als Einstiegshilfe weitere notwendige Hilfen zu ermöglichen. Die Verhaltensauffälligkeiten von U. und die Schwierigkeiten der Mutter mit U. zurechtzukommen, führten auch dazu, dass U. im Spätherbst 2009 nicht mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im Frauenhaus untergebracht wurde, sondern ihm Heimerziehung gewährt wurde. Der Heimunterbringung durch die Beklagte im November/Dezember 2009 lag keine qualitative Änderung des jugendhilferechtlichen Bedarfes zugrunde. Zu dem eigentlichen jugendhilferechtlichen Bedarf kam im Spätherbst 2009 noch die desolate Wohnsituation der Familie. Die Heimunterbringung war aber nicht allein auf die Deckung dieser Wohnungsnot gerichtet. Denn diese Wohnungsnot hätte auch dadurch gelindert werden können, dass U. wie alle seine anderen Geschwister mit seiner Mutter im F. -G2. -Haus (Frauenhaus) untergebracht worden wäre. Die Heimunterbringung wurde gewährt, weil die Mutter sich multiplen Belastungen ausgesetzt sah und U. von ihr als „schwierig“ beschrieben worden ist. Auch tatsächlich handelte es sich bei der Heimunterbringung nicht um eine bloße Unterbringung zu Wohnzwecken. Seitens des Kinderheimes wurden die sozialen und schulischen Probleme von U. an die Beklagte herangetragen. Die Schwierigkeiten in der Schule wurden sodann auch im Hilfeplanplangespräch vom 02.12.2009 aufgegriffen und als zukünftig zu bearbeitendes Thema benannt. Auch die von der Klägerin gewährte Sozialpädagogische Familienhilfe stellte eine Maßnahme zur Deckung eines qualitativ unveränderten Bedarfes dar. Dass die Sozialpädagogische Familienhilfe auch und v.a. die Mutter von U. und die Probleme der gesamten Familie in den Blick nahm, führt nicht dazu, dass mit dieser Maßnahme nicht auch auf die Abdeckung des unverändert vorhandenen jugendhilferechtlichen Bedarfes von U. abgezielt wurde. Die der Mutter gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Sozialpädagogischen Familienhilfe wurde ausweislich des Bewilligungsbescheides auch für U. gewährt. Ausweislich des Protokolls des Hilfeplangesprächs vom 22.02.2010 waren die Verhaltensauffälligkeiten von U. und dessen Schwierigkeiten, sich an Regeln zu halten, ein mit der Hilfe abzudeckender Bedarf. Die Sozialpädagogische Familienhilfe griff insbesondere auch die Schwierigkeiten des Schulbesuches auf. Wie schon die Beklagte sorgte die Sozialpädagogische Familienhilfe für die Teilnahme von U. an einer Sozialen Gruppenarbeit. Dafür, dass durch die Sozialpädagogische Familienhilfe kein neu entstandener Bedarf abgedeckt wurde, spricht auch, dass schon die Beklagte die Einrichtung einer Sozialpädagogischen Familienhilfe zur Abdeckung des bestehenden Bedarfs als sinnvoll erachtet hatte, hierbei jedoch noch am Widerstand der Eltern gescheitert war. Auch der Gewährung der seit September 2010 geleisteten Erziehungsbeistandschaft lag kein wesentlich anderer jugendhilferechtlicher Bedarf zugrunde. Im Hilfeplangespräch am 29.06.2010 wurden die Stabilisierung der emotionalen Entwicklung von U. im Rahmen einer Erziehungsbeistandschaft und die Motivation des Schulbesuchs als Hilfebedarfe herausgearbeitet. Die Verhaltensauffälligkeiten zeigten sich im Rahmen des Schulbesuchs auf der B1. -F1. -Schule in Frechen auch noch im Dezember 2010. Gleiches gilt für die seit April 2011 gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege. Auch diese Hilfe richtete sich ausweislich der Hilfeplanung v.a. auf die Sicherung des Schulbesuchs durch U. . Die schulische Situation war ebenfalls der Grund für den Wechsel von U. in den Haushalt der Großmutter. In den Hilfeplangesprächen zu der durch die Klägerin gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege wurde auch stets die schulische Situation thematisiert. Neben der schulischen Situation wurde im Rahmen der Hilfeplanung vom 01.07.2011 zudem weiter die psychische Situation von U. aufgegriffen und die psychotherapeutische Behandlung als langfristiges Ziel vereinbart worden. Auch seit der Fallübernahme durch die Beklagte stand die schulische Situation im Mittelpunkt der Hilfeplanung.
83Die Zeit zwischen tatsächlicher Beendigung der Jugendhilfe durch die Beklagte am 11.12.2009 und Aufnahme der Sozialpädagogischen Familienhilfe am 22.02.2010 durch die Klägerin stellt keine relevante Unterbrechung dar, die zur Annahme einer Beendigung der Leistung durch die Beklagte und den Neubeginn einer Leistung durch die Klägerin führen würde.
84Dass die Beklagte ausweislich der internen E-Mail vom 26.01.2010 von einer rückwirkenden Beendigung der Erziehungsbeistandschaft zum 03.12.2009 ausging, führt nicht zu einer Beendigung der Leistung im Sinne des § 86 SGB VIII. Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausginge, dass ein ausdrücklicher Aufhebungsbescheid zur Einstellung der Leistung nicht erforderlich sei, führt diese Beendigung der Hilfe nicht zu einer Beendigung der Leistung. Der vom OVG Rheinland-Pfalz vertretenen Auffassung, dass bei förmlicher Einstellung einer Jugendhilfeleistung immer auch eine Beendigung der Leistung vorliegt, sofern nicht im Zeitpunkt der Einstellung der Jugendhilfeleistung eine Anschlussleistung bereits bewilligt oder doch konkret geplant ist oder eine Zuständigkeitsvorschrift des SGB VIII ausnahmsweise anderes anordnet,
85OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.02.2014 – 7 A 11043/13 –, juris Rn. 27; Urteil vom 17.06.2015 – 7 A 11002/14 – juris Rn. 33 ff.,
86folgt die Kammer nicht. Denn für die Beurteilung der Einheitlichkeit einer Leistung ist nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Kontinuität des Bedarfes entscheidend. Die Zuständigkeit knüpft an den Wegfall oder das Weiterbestehen dieses Bedarfes an und nicht an der subjektiven Einschätzung dieses Bedarfes durch das zunächst leistende Jugendamt.
87OVG NRW, Urteil vom 21.03.2014 – 12 A 1211/12 –, juris Rn. 60; DIJuF-Rechtsgutachten vom 26.08.2014 – J 8.100 Se – JAmt 2014, 624, 626.
88Das SGB VIII enthält keine Regelungen, wie lange eine Unterbrechung der Leistung andauern darf, ohne dass die Wiederaufnahme zu einem neuen Beginn der Leistung führen würde.
89OVG NRW, Urteil vom 21.03.2014 – 12 A 1211/12 –, juris Rn. 60.
90In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird jedoch vertreten, dass eine Unterbrechung von unter drei Monaten in entsprechender Anwendung der §§ 86 Abs. 7 Satz 4, 86a Abs. 4 Satz 2, 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII außer Betracht zu bleiben hat,
91Nds. OVG, Beschluss vom 14.03.2012 – 4 LC 143/09 –, juris Rn. 35,
92was im hiesigen Fall einer zweieinhalbmonatigen Unterbrechung zu deren Unbeachtlichkeit führen würde.
93Aber auch wenn man mangels planwidriger Regelungslücke die Voraussetzungen einer solchen entsprechenden Anwendung für nicht gegeben ansieht,
94VG Würzburg, Urteil vom 21.11.2013 – W 3 K 12.876 –, juris Rn. 30; OVG NRW, Urteil vom 21.03.2014 – 12 A 1211/12 –, juris Rn. 66,
95und der zeitlichen Komponente allein indizielle Bedeutung zumisst,
96DIJuF-Rechtsgutachten vom 26.08.2014 – J 8.100 Se – JAmt 2014, 624, 626,
97kommt man zum gleichen Ergebnis. Entscheidend ist dann mangels weitergehender konkreter gesetzlicher Vorgaben für die Frage einer zuständigkeitsrelevanten Unterbrechung im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände danach, ob nach der Einstellung der Leistungen mit einer alsbaldigen Wiederaufnahme von Leistungen auf den gleichartigen Bedarf zu rechnen oder ein zukünftiger Hilfebedarf zumindest noch nicht hinreichend klar auszuschließen war. Die bloße Einstellung der Hilfe vermag insoweit für sich genommen nicht genügen, sofern sie nicht durch tragfähige Gesichtspunkte im Hinblick auf eine nicht absehbare zukünftige Hilfegewährung gestützt ist, d. h. eine konkretisierte Wiederaufnahmeperspektive nicht besteht. Das bestimmt sich danach, wie sicher bei Einstellung der stationären Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII damit zu rechnen war, dass die Eltern dem Erziehungs- und Betreuungsbedarf des Kindes ohne Inanspruchnahme zumindest ergänzender Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII auf Dauer gerecht werden würden.
98Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.03.2014 – 12 A 1211/12 –, juris Rn. 68 ff m.w.N.
99Nach diesen Maßgaben kann die etwa zweieinhalbmonatige Unterbrechung der Hilfe von Mitte Dezember 2009 bis Ende Februar 2010 nicht als relevante Unterbrechung angesehen werden.
100Im nicht datierten Hilfeplan bezüglich der Heimunterbring von U. wurde ein nach Beendigung dieser Heimunterbringung weiter bestehender Hilfebedarf schon benannt: Nach der Rückkehr sollten für U. erlebnispädagogische Angebote gemacht werden; Herr C. solle die Familie eine gewisse Zeit auch nach der Rückführung begleiten. Auch im Hilfeplangespräch am 02.12.2009 ging selbst die Beklagte davon aus, dass die (weiterhin bewilligte) Erziehungsbeistandschaft auch nach dem Umzug nach Wesseling weiterhin erforderlich sein würde. Es wurden schon konkrete Aufgaben (Schulwechsel) der Erziehungsbeistandschaft in den Blick genommen. Der fallzuständige Mitarbeiter der Beklagten ging dann zunächst ebenfalls davon aus, dass die Erziehungsbeistandschaft durch die Beklagte weiter gewährt werden würde. Tatsächlich kam es hierzu wegen der Krankheit des Erziehungsbeistandes und nicht wegen eines (vermeintlichen) Wegfalls des Bedarfes nicht. Die Beklagte informierte auch umgehend die Klägerin, nachdem sie sich für nicht mehr zuständig hielt, über den Zuzug der Familie und teilte mit, dass möglicherweise weiterhin Bedarf an Hilfen zur Erziehung bestehe.
101Der Anspruch ist für die klageweise geltend gemachten Aufwendungen in der Zeit nach dem 05.03.2012 nicht nach § 105 Abs. 3 SGB X beschränkt. Nach dieser Vorschrift gilt § 105 Abs. 1 SGB X gegenüber den Trägern der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen. Die Beklagte war über ihre Leistungspflicht – und insbesondere über die ihre Zuständigkeit begründeten Tatsachen – durch das ihr am gleichen Tag zugegange Schreiben vom 05.03.2012 nebst Anlagen informiert. Die rechtsirrige Ansicht der Beklagten, nicht zuständig zu sein, ist insofern irrelevant.
102BVerwG, Urteil vom 02.06.2005 – 5 C 30/04 –, juris Rn. 11.
103Die Frist des § 111 Satz 1 SGB X ist gewahrt. Die Klägerin hat die Leistung bis zum 31.05.2014 erbracht, den Erstattungsanspruch mit Schreiben vom 05.03.2012 erstmals geltend gemacht und am 23.02.2015 Klage erhoben.
104Der Zinsanspruch folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 291 BGB. In Fällen wie dem hiesigen, in denen die Feststellungsklage als eine der Leistungsklage gleichwertige Rechtsschutzform anerkannt ist, kann auch die Feststellungsklage Rechtshängigkeitszinsen auslösen.
105BVerwG, Urteil vom 22.02.2001 – 5 C 34/00 –, juris Rn. 8.
106§ 108 Abs. 2 SGB X steht einer Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen.
107BVerwG, Urteil vom 22.02.2001 – 5 C 34/00 –, juris Rn. 9 ff.; Thür. OVG, Urteil vom 20.01.2015 – 3 KO 524/13 –, juris Rn. 12 f..
108Die Rechtshängigkeitszinsen entstehen ab dem Tag nach Klageerhebung.
109BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 – 3 C 30/10 –, juris Rn. 21.
110Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
111Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 709 ZPO.
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Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines gruppenpädagogischen Konzepts die Entwicklung älterer Kinder und Jugendlicher durch soziales Lernen in der Gruppe fördern.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.
(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.
(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung, so bleibt der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hilfeprozess und die im Rahmen der Hilfeplanung vereinbarten Hilfeziele durch den Zuständigkeitswechsel nicht gefährdet werden.
(2) Der örtliche Träger, der von den Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat den anderen davon unverzüglich zu unterrichten. Der bisher zuständige örtliche Träger hat dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger unverzüglich die für die Hilfegewährung sowie den Zuständigkeitswechsel maßgeblichen Sozialdaten zu übermitteln. Bei der Fortsetzung von Leistungen, die der Hilfeplanung nach § 36 Absatz 2 unterliegen, ist die Fallverantwortung im Rahmen eines Gespräches zu übergeben. Die Personensorgeberechtigten und das Kind oder der Jugendliche sowie der junge Volljährige oder der Leistungsberechtigte nach § 19 sind an der Übergabe angemessen zu beteiligen.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.
(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.
(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.
(1) Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung, so bleibt der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hilfeprozess und die im Rahmen der Hilfeplanung vereinbarten Hilfeziele durch den Zuständigkeitswechsel nicht gefährdet werden.
(2) Der örtliche Träger, der von den Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat den anderen davon unverzüglich zu unterrichten. Der bisher zuständige örtliche Träger hat dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger unverzüglich die für die Hilfegewährung sowie den Zuständigkeitswechsel maßgeblichen Sozialdaten zu übermitteln. Bei der Fortsetzung von Leistungen, die der Hilfeplanung nach § 36 Absatz 2 unterliegen, ist die Fallverantwortung im Rahmen eines Gespräches zu übergeben. Die Personensorgeberechtigten und das Kind oder der Jugendliche sowie der junge Volljährige oder der Leistungsberechtigte nach § 19 sind an der Übergabe angemessen zu beteiligen.
Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines gruppenpädagogischen Konzepts die Entwicklung älterer Kinder und Jugendlicher durch soziales Lernen in der Gruppe fördern.
Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichern. Die Hilfe kann auch in geeigneten Formen der Familienpflege geleistet werden.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.
(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.
(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.
(1) Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung, so bleibt der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hilfeprozess und die im Rahmen der Hilfeplanung vereinbarten Hilfeziele durch den Zuständigkeitswechsel nicht gefährdet werden.
(2) Der örtliche Träger, der von den Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat den anderen davon unverzüglich zu unterrichten. Der bisher zuständige örtliche Träger hat dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger unverzüglich die für die Hilfegewährung sowie den Zuständigkeitswechsel maßgeblichen Sozialdaten zu übermitteln. Bei der Fortsetzung von Leistungen, die der Hilfeplanung nach § 36 Absatz 2 unterliegen, ist die Fallverantwortung im Rahmen eines Gespräches zu übergeben. Die Personensorgeberechtigten und das Kind oder der Jugendliche sowie der junge Volljährige oder der Leistungsberechtigte nach § 19 sind an der Übergabe angemessen zu beteiligen.
Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.
(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.
(1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 86a Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.
(3) Geht der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35a oder eine Leistung nach § 13 Absatz 3, § 21 oder § 41 voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht.
(1) Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung, so bleibt der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hilfeprozess und die im Rahmen der Hilfeplanung vereinbarten Hilfeziele durch den Zuständigkeitswechsel nicht gefährdet werden.
(2) Der örtliche Träger, der von den Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat den anderen davon unverzüglich zu unterrichten. Der bisher zuständige örtliche Träger hat dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger unverzüglich die für die Hilfegewährung sowie den Zuständigkeitswechsel maßgeblichen Sozialdaten zu übermitteln. Bei der Fortsetzung von Leistungen, die der Hilfeplanung nach § 36 Absatz 2 unterliegen, ist die Fallverantwortung im Rahmen eines Gespräches zu übergeben. Die Personensorgeberechtigten und das Kind oder der Jugendliche sowie der junge Volljährige oder der Leistungsberechtigte nach § 19 sind an der Übergabe angemessen zu beteiligen.
Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(1) Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung, so bleibt der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hilfeprozess und die im Rahmen der Hilfeplanung vereinbarten Hilfeziele durch den Zuständigkeitswechsel nicht gefährdet werden.
(2) Der örtliche Träger, der von den Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat den anderen davon unverzüglich zu unterrichten. Der bisher zuständige örtliche Träger hat dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger unverzüglich die für die Hilfegewährung sowie den Zuständigkeitswechsel maßgeblichen Sozialdaten zu übermitteln. Bei der Fortsetzung von Leistungen, die der Hilfeplanung nach § 36 Absatz 2 unterliegen, ist die Fallverantwortung im Rahmen eines Gespräches zu übergeben. Die Personensorgeberechtigten und das Kind oder der Jugendliche sowie der junge Volljährige oder der Leistungsberechtigte nach § 19 sind an der Übergabe angemessen zu beteiligen.
Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.
(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.
(3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.
(4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.
Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.
(1) Nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe können in Anspruch genommen werden:
- 1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes, - 2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie, - 3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege, - 4.
Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie Hilfe für junge Volljährige.
(2) Zuständig sind die Kreise und die kreisfreien Städte, nach Maßgabe des Landesrechts auch kreisangehörige Gemeinden; sie arbeiten mit der freien Jugendhilfe zusammen.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.
(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:
- 1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14), - 2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21), - 3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25), - 4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40), - 5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40), - 6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind
- 1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42), - 2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a), - 3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44), - 4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a), - 5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a), - 6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50), - 7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51), - 8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52), - 9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a), - 10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54), - 11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57), - 12.
Beurkundung (§ 59), - 13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie
- 1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder - 2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder - 3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Ein Erstattungsanspruch der Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe ist von anderen Leistungsträgern
- 1.
für die Dauer des Erstattungszeitraumes und - 2.
für den Zeitraum nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen, den gesamten Erstattungszeitraum umfassenden Erstattungsantrages beim zuständigen Erstattungsverpflichteten bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.