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| Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. |
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| Auch nach der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats maßgeblichen Sach- und Rechtslage ist die Ausweisungsentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden. |
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| Da der Kläger abgeleitet von seinem ursprünglich als Arbeitnehmer beschäftigen Vater eine Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 genießt, kann sein Aufenthalt gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 (i.V.m. § 55 Abs. 1 AufenthG) nur beendet werden, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt ist. |
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| 1. Nach der ständigen und mittlerweile gefestigten Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs ist in diesem Zusammenhang zur Auslegung der assoziationsrechtlichen Begrifflichkeiten auf die für Freizügigkeit genießende Arbeitnehmer der Union geltenden Grundsätze zurückzugreifen (vgl. zuletzt Urteil vom 08.12.2011 - Rs. C-371/08 Rn. 52, insbesondere auch Rn. 67 m.w.N.). Allerdings scheidet ein Rückgriff auf die weitergehenden Schutzwirkungen des Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 wegen der grundsätzlich unterschiedlichen durch diese Richtlinie vermittelten Rechtstellung des Unionsbürgers aus (EuGH, ebenda Rn. 73). |
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| Der Europäische Gerichtshof ist hiernach der Auffassung, dass der Ausweisungsschutz nach der Aufhebung der bisher für seine Rechtsprechung zum Ausweisungsschutz von assoziationsrechtlich geschützten türkischen Staatsangehörigen sinngemäß bzw. analog (vgl. hierzu nunmehr EuGH, Urteil vom 08.12.2011 - Rs. C-317/08 Rn. 58) berücksichtigten Richtlinie 64/221 entsprechend den Grundsätzen des erhöhten Ausweisungsschutzes nach Art. 12 der Richtlinie 2003/109, der sog. Daueraufenthaltsrichtlinie, zu bestimmen ist. Diejenigen Drittstaatsangehörigen, die die Rechtsstellung eines Daueraufenthaltsberechtigten genießen, können hiernach nur dann ausgewiesen werden, wenn sie eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen (Urteil vom 08.12.2011 – Rs. C-317/08 Rn. 79). Wie sich unschwer aus den weiteren Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil Ziebell ablesen lässt (vgl. Rn. 80 ff.), folgt hieraus aber kein andersartiges Schutzniveau, als es bis zum Inkrafttreten der Unionsbürgerrichtlinie für Freizügigkeit genießende Arbeitnehmer der Union galt (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 26.02.1975 - Rs. 67/74 ; vom 28.10.1975 - Rs. 36/75 ; vom 27.10.1977 - Rs. 30/77 ; vom 18.05.1982 - Rs. 115 und 116/81 ; vom 18.05.1989 - Rs. 249/86 ; vom 19.01.1999 - Rs. C-348/96 ). Soweit der Gerichtshof die Tatsache anspricht, dass Herr Ziebell sich mehr als zehn Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhält (vgl. Rn. 79, auch Rn. 46), wird damit kein eigenständiges erhöhtes materielles Schutzniveau eingeführt, sondern lediglich eine dem Vorabentscheidungsverfahren zugrunde liegende Tatsache wiedergegeben. Diese Schlussfolgerung ist auch deshalb unausweichlich, weil der Daueraufenthaltsrichtlinie, anders als der Unionsbürgerrichtlinie, eine Zehnjahresschwelle fremd ist. Vielmehr setzt der erhöhte Ausweisungsschutz nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie nur einen fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt und darüber hinaus nach Art. 7 der Richtlinie die ausdrückliche Verleihung der Rechtsstellung voraus. |
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| Kann ein assoziationsrechtlich geschützter türkischer Staatsangehöriger nur dann ausgewiesen werden, wenn er eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt, so steht dem auch entgegen, dass die Ausweisungsverfügung auf wirtschaftliche Überlegungen gestützt wird. |
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| Weiter haben die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, bevor sie eine solche Verfügung erlassen, die Dauer des Aufenthalts der betreffenden Person im Hoheitsgebiet dieses Staates, ihr Alter, die Folgen einer Ausweisung für die betreffende Person und ihre Familienangehörigen sowie ihre Bindungen zum Aufenthaltsstaat oder fehlende Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Urteil vom 08.12.2011 - Rs. C-371/08 Rn. 80). |
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| Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs sind Ausnahmen und Abweichungen von der Grundfreiheit der Arbeitnehmer eng auszulegen, wobei deren Umfang nicht einseitig von den Mitgliedstaaten bestimmt werden kann (vgl. Rn. 81 mit dem Hinweis auf das Urteil vom 22.12.2010 - Rs. C-303/08 Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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| Somit dürfen Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt sind, nur getroffen werden, wenn sich nach einer Einzelfallprüfung durch die zuständigen nationalen Behörden herausstellt, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt. Bei dieser Prüfung müssen die Behörden zudem sowohl den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, wahren (vgl. Rn. 82 wiederum mit Hinweis auf das Urteil vom 22.12.2010 - Rs. C-303/08 Rn. 57 ff. und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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| Eine Ausweisung darf daher nicht automatisch aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung oder zum Zweck der Generalprävention erfolgen, um andere Ausländer vor der Begehung von Straftaten abzuschrecken (Rn. 83 Urteil vom 22.12.2010 Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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| Der Gerichtshof betont im Urteil vom 08.12.2011 (Rn. 85) zudem ausdrücklich, dass die nationalen Gerichte und Behörden anhand der gegenwärtigen Situation des Betroffenen die Notwendigkeit des beabsichtigten Eingriffs in dessen Aufenthaltsrecht zum Schutz des vom Aufnahmemitgliedstaat verfolgten berechtigten Ziels gegen alle tatsächlich vorliegenden Integrationsfaktoren abwägen müssen, die die Wiedereingliederung des Betroffenen in die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats ermöglichen. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob das Verhalten des türkischen Staatsangehörigen gegenwärtig eine hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt. Sämtliche konkreten Umstände sind angemessen zu berücksichtigen, die für seine Situation kennzeichnend sind, wie namentlich besonders enge Bindungen des betroffenen Ausländers zur Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland, in deren Hoheitsgebiet er geboren oder auch nur aufgewachsen ist. |
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| Demzufolge sind für die Feststellung der Gegenwärtigkeit der konkreten Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit auch alle nach der letzten Behördenentscheidung eingetretenen Tatsachen zu berücksichtigen, die den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefährdung mit sich bringen können, die das Verhalten des Betroffenen für das in Rede stehende Grundinteresse darstellen soll (Rn. 84; vgl. u. a. Urteil vom 11.11.2004 - Rs. C-467/02 Rn. 47). |
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| Wenn der Gerichtshof schließlich in der konkreten Antwort auf die Vorlagefrage (Rn. 86) noch davon spricht, dass die jeweilige Maßnahme für die Wahrung des Grundinteresses „unerlässlich“ sein muss, ohne dass dieses in den vorangegangenen Ausführungen näher angesprochen und erörtert worden wäre, so kann dies nicht dahingehend verstanden werden, dass die Ausweisungsentscheidung gewissermaßen die „ultima ratio“ sein muss und dem Mitgliedstaat keinerlei Handlungsalternative mehr offen stehen darf. Denn bei einem solchen Verständnis ginge der Schutz der assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen weiter als der von Unionsbürgern, was mit Art. 59 ZP nicht zu vereinbaren wäre. Vielmehr bringt der Gerichtshof mit dieser Formel nur mit anderen Worten den in seiner ständigen Rechtsprechung für die Ausweisung von Unionsbürgern entwickelten Grundsatz zum Ausdruck, dass die Maßnahme geeignet sein muss, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und sie insbesondere nicht über das hinausgehen darf, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. etwa Urteil vom 26.11.2002 - Rs. C-100/01 Rn. 43; vom 30.11.1995 - Rs. C-55/94 Rn. 37; vom 28.10.1975 - Rs. 36/75 ), wobei insoweit eine sorgfältige Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen ist. |
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| Diese in der Entscheidung angelegte und angemahnte besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung verlangt nach Auffassung des Senats auch die Berücksichtigung einer aktiven und positiven Mitarbeit des oder der Betroffenen am Resozialisierungsprozess insbesondere während des Vollzugs der Strafhaft, die aber erkennbar über ein bloßes Wohlverhalten hinausgehen muss, weshalb auch insoweit die infolge der Ausweisung eintretende mögliche Gefährdung eines in Gang gesetzten positiven Resozialisierungsprozesses (vgl. auch § 2 StVollzG) einen wichtigen Abwägungsfaktor ausmachen kann. In Fällen assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger, die im Bundesgebiet geboren und/oder hier einen ganz überwiegenden Teil ihres gesamten Lebens verbracht haben, vermag der Umstand einer konkreten Gefährdung eines positiven Resozialisierungsprozesses unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit zwar assoziationsrechtlich keine strikte Rechtsgrenze einer Ausweisung auszumachen, er kann jedoch im Einzelfall von solchem Gewicht sein, dass es einer besonderen Begründung bedarf, um gleichwohl eine Ausweisung verfügen zu dürfen. Es müssen – namentlich wenn der Resozialisierungsprozess weit fortgeschritten ist und weitere gewichtige positive Integrationsfaktoren hinzukommen – besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, gleichwohl das reale Risiko eines Scheiterns des Resozialisierungsprozesses in Kauf zu nehmen. |
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| Der vom Gerichtshof entwickelte Maßstab verweist - anders als der Begriff der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im deutschen Polizei- und Ordnungsrecht - nicht auf die Gesamtheit aller Rechtsnormen, sondern nur auf einen spezifischen Rechtsgüterschutz, nämlich auf „ein Grundinteresse der Gesellschaft, das tatsächlich berührt sein muss“. Dabei ist zu beachten, dass eine in der Vergangenheit erfolgte strafgerichtliche Verurteilung allein nur dann eine Ausweisung rechtfertigen kann, wenn die ihr zugrunde liegenden Umstände ein künftiges persönliches Verhalten erwarten lassen, das die beschriebene Gefährdung ausmacht (EuGH, Urteil vom 29.04.2004 - Rs. C-482 und 493/01 ). Die Gefährdung kann sich allerdings auch allein aufgrund eines strafgerichtlich abgeurteilten Verhaltens ergeben (EuGH, Urteil vom 27.10.1977 - Rs. 30/77 ). Andererseits kann und darf es unionsrechtlich gesehen keine Regel geben, wonach bei schwerwiegenden Straftaten das abgeurteilte Verhalten zwangsläufig die hinreichende Besorgnis der Begehung weiterer Straftaten begründet. Maßgeblich ist allein der jeweilige Einzelfall, was eine umfassende Würdigung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Betroffenen erfordert (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30.06.1998 - 1 C 27.95 - InfAuslR 1999, 59). Wenn der Umstand, dass eine oder mehrere frühere strafrechtliche Verurteilungen vorliegen, für sich genommen ohne Bedeutung für die Rechtfertigung einer Ausweisung ist, die einem türkischen Staatsangehörigen Rechte nimmt, die er unmittelbar aus dem Beschluss Nr. 1/80 ARB 1/80 ableitet (vgl. auch Urteil vom 04.10.2007 - C-349/06 Rn. 36), so muss das Gleiche erst recht für eine Maßnahme gelten, die im Wesentlichen nur auf die Dauer der Inhaftierung des Betroffenen gestützt wird. |
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| Der Gerichtshof billigt den Mitgliedstaaten bei der Beurteilung dessen, was ein eigenes gesellschaftliches „Grundinteresse“ sein soll, einen gewissen Spielraum zu (vgl. Urteil vom 28.10.1975 - Rs. 36/75 ). Gleichwohl bleiben die Begriffe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemeinschafts- bzw. unionsrechtliche Begriffe, die nicht von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich ausgelegt werden können. |
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| Für die Festlegung der entscheidungserheblichen Wiederholungsgefahr und des Maßes der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch bei der Anwendung der dargestellten unionsrechtlichen Grundsätze entsprechend dem allgemein geltenden aufenthalts- wie ordnungsrechtlichen Maßstab ein differenzierter, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gelten mit der Folge, dass insbesondere bei einer Gefährdung des menschlichen Lebens oder bei drohenden schweren Gesundheitsbeeinträchtigungen auch schon die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.09.2009 - 1 C 2.09 - InfAuslR 2010, 3). Dieser Sichtweise ist mit den vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Grundsätzen nicht vereinbar. Dessen Rechtsprechung lassen sich keine verifizierbaren und tragfähigen Ansätze für eine derartig weitgehende Relativierung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes entnehmen; sie werden vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 02.09.2009 sowie in den dort in Bezug genommenen anderen Entscheidungen auch nicht bezeichnet. Das vom Gerichtshof gerade regelmäßig herausgestellte Erfordernis der engen Auslegung der Ausnahmevorschrift und die inzwischen in ständiger Spruchpraxis wiederholten Kriterien der tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung eines gesellschaftlichen Grundinteresses, der die Vorstellung zugrunde liegt, dass im Interesse einer möglichst umfassenden Effektivierung der Grundfreiheiten die Aufenthaltsbeendigung und damit die vollständige Unterbindung der jeweils in Frage stehenden Grundfreiheit unter dem strikten Vorbehalt der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit steht, lassen ein solches Verständnis nicht zu. Es wäre auch nicht durch den den Mitgliedstaaten eingeräumten Beurteilungsspielraum bei der Festlegung des jeweiligen Grundinteresses gedeckt. Denn andernfalls wäre gerade die hier unmittelbar unions- bzw. assoziationsrechtlich gebotene und veranlasste enge Auslegung nicht mehr gewährleistet (so schon Senatsurteile vom 04.05.2011 - 11 S 207/11 - InfAuslR 2011, 291 und vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 - juris). |
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| Dem restriktiven, vom Verhältnismäßigkeitsprinzip und „effet utile“ geprägten Verständnis des Gerichtshofs liegt abgesehen davon die Vorstellung einer die gesamte Union in den Blick nehmenden Sichtweise zugrunde. Alle Mitgliedstaaten haben nämlich auch eine Verantwortung für die gesamte Union (vgl. Art. 4 Abs. 3 EUV). Mit dieser wäre es schwerlich vereinbar, dass ein Mitgliedstaat ein zunächst einmal genuin auf seinem Territorium aufgetretenes und entstandenes Risiko für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch die Absenkung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs für sich so aus der Welt schafft, dass er sich des Verursachers dieses Risikos gewissermaßen zu Lasten aller anderen Mitgliedstaaten räumlich entledigt. Denn zunächst einmal bewirkt die Beendigung der Freizügigkeit und die Außer-Landes-Schaffung des früheren Straftäters durch einen EU-Mitgliedstaat im Verhältnis zu den anderen Mitgliedstaaten nichts und hätte keine Auswirkungen auf dessen Freizügigkeit in allen anderen Mitgliedstaaten. Allerdings wäre es einem anderen Mitgliedstaat nicht verwehrt, wenn der Betreffende dort gerade auch für diesen Mitgliedstaat eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung darstellte, seinerseits die Freizügigkeit zu beschränken. Dennoch widerspricht diese Art von „Gefahrenexport“ zu Lasten anderer Mitgliedstaaten dem Geist des EU-Vertrags. Auch wenn diese Überlegungen im Rahmen der Assoziation EWG-Türkei nicht unmittelbar tragfähig sind, weil diese keine Freizügigkeit innerhalb der Union gewährleistet, so ändert dies angesichts der vom Europäischen Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung praktizierten Übernahme der unionsrechtlichen Grundsätze nichts an der Gültigkeit der Annahme, dass ein „gleitender Wahrscheinlichkeitsmaßstab“ auch nach Assoziationsrecht einer tragfähigen Grundlage entbehrt. |
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| Andererseits ist nach Auffassung des Senats das Kriterium der tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung nicht in dem Sinn zu verstehen, dass auch eine „gegenwärtige Gefahr“ im Sinne der traditionellen Begrifflichkeit des deutschen Polizei- und Ordnungsrechts vorliegen muss, die voraussetzt, dass der Eintritt des Schadens sofort und nahezu mit Gewissheit zu erwarten ist. Von einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung kann daher nach Auffassung des Senats dann ausgegangen werden, wenn unter Berücksichtigung aller für und gegen den Betroffenen einzustellenden Gesichtspunkte bei einer wertenden Betrachtungsweise mehr dafür spricht, dass der Schaden in einer überschaubaren Zeit eintreten wird. |
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| Ausgehend hiervon stellt die Ausweisung eine nach Art. 14 ARB 1/80 zulässige und namentlich verhältnismäßige Maßnahme dar. Wie sich insbesondere aus dem Gutachten von Dr. P. vom 12.07.2010 und den nachfolgenden Beschlüssen des Amtsgerichts Wiesloch vom 16.10.2009 sowie des Landgerichts Heidelberg vom 11.11.2010 eindrücklich ablesen lässt, hat bislang eine grundlegende Auseinandersetzung des Klägers mit der von ihm begangenen Tat wie auch insgesamt mit seiner gesamten bisherigen Lebenssituation nicht stattgefunden, was jedoch unerlässlich ist, um zu einer wenigstens im Ansatz günstigeren Sozialprognose zu gelangen. Nach der ausführlich begründeten Feststellung des Gutachters liegt beim Kläger eine therapiebedürftige ausgeprägte Persönlichkeitsstörung vor. Eine Therapie ist bislang nicht durchgeführt worden, und zwar in erster Linie deshalb, weil sich der Kläger hierfür nicht in dem erforderlichen Maße geöffnet hat, was auch in seiner jüngsten, auch in der mündlichen Verhandlung bestätigten Entscheidung, sich sobald als möglich in die Türkei abschieben zu lassen, deutlich zum Ausdruck kommt. Dieses zugrunde gelegt, geht vom Kläger nach wie vor eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben anderer Mitmenschen aus, was eine Beendigung des Aufenthalts rechtfertigt. |
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| Die Ausweisung stellt in Anbetracht des erheblichen, vom Kläger unverändert ausgehenden Gefahrenpotentials auch vor dem Hintergrund, dass er im Bundesgebiet geboren wurde und niemals in der Türkei gelebt hat, eine verhältnismäßige und insbesondere mit Art. 8 EMRK vereinbare Maßnahme dar. Der Senat geht in diesem Zusammenhang zugunsten des Klägers davon aus, dass er gegenwärtig die türkische Sprache nicht beherrscht, sondern alltagstaugliche Sprachkenntnisse erst erwerben muss. Entgegen der Auffassung seines Prozessbevollmächtigten sieht der Senat auch keine unlösbaren Schwierigkeiten für den Kläger, diese Sprachkenntnisse zu erwerben. Seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zufolge hat er immerhin zusammen mit einem in der JVA ... einsitzenden türkischen Staatsangehörigen mittlerweile begonnen, die türkische Sprache zu erlernen. Die Tatsache, dass er den Hauptschulabschluss erreicht und zuvor auch mehrere Jahre mit teilweise sogar durchschnittlichen Leistungen die Realschule besucht hat, steht der Annahme einer unzureichenden geistigen und intellektuellen Leistungsfähigkeit entgegen. |
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| Eine unverhältnismäßige Maßnahme liegt hier schon deshalb nicht vor, weil der Kläger es selbst gegenwärtig ausdrücklich wünscht, in die Türkei zurückgeführt zu werden, um dort, wie er in der mündlichen Verhandlung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, möglichst schnell und nicht erst nach Ablauf der Haftzeit im August 2017 einen Neuanfang zu versuchen. Bei einer solchen Ausgangslage wäre die Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung unzumutbar und daher unverhältnismäßig sein könnte, bereits im Ansatz verfehlt. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten, der sich einer Klagerücknahme verweigert hat, weshalb wegen der fehlenden Postulationsfähigkeit des Klägers das Verfahren weitergeführt werden musste, sieht der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht mehr verfahrenshandlungsfähig und damit prozessunfähig sein könnte, weshalb der Prozess auch nicht nach § 241 ZPO i.V.m. § 173 VwGO unterbrochen ist, ganz abgesehen davon, dass nach § 246 ZPO bei anwaltlicher Vertretung eine Unterbrechung nicht allein kraft Gesetzes eintritt. Selbst wenn es richtig sein sollte, dass es bei einer gleichzeitigen Einnahme von Ritalin und dem Konsum von Drogen, namentlich von Cannabis bei den Konsumenten zu Wahnvorstellungen, Halluzinationen und vergleichbaren Bewusstseinsstörungen kommen kann, bestehen - auch nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck - keine Anhaltspunkte dafür, dass solches beim Kläger gegenwärtig der Fall sein könnte. Die diesbezügliche Einschätzung des Prozessbevollmächtigten beruht auf Spekulation. Zwar ist es richtig, dass der Kläger nunmehr wieder mit Ritalin behandelt wird. Nach dem Bericht des Sozialinspektors O. wurde auch bei einer allerdings einzigen, am 09.02.2012 durchgeführten Urinkontrolle der Konsum von Cannabis nachgewiesen. Sämtliche Urinkontrollen danach blieben jedoch wiederum negativ. Der Kläger hat auch gegenüber dem Senat betont, dass ein weiterer Cannabiskonsum nicht stattgefunden und es sich um ein einmaliges Ereignis gehandelt hat. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat – auch mit Rücksicht auf die verstrichene Zeit – keinerlei Grundlage für die vom Prozessbevollmächtigen angestellten Vermutungen. Ob die Entscheidung des Klägers in jeder Hinsicht vernünftig ist, ist eine andere Frage. Unvernünftige Entscheidungen begründen jedoch keine Verfahrenshandlungsunfähigkeit. |
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| Der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass die gleichfalls in diesem Zusammenhang im Berufungsverfahren geäußerte Vermutung des Prozessbevollmächtigen, der Kläger könne wegen des Konsums von Drogen und der Einnahme von Ritalin entgegen der Einschätzung des Landgerichts Stuttgart im Urteil vom 05.03.2008 schuldunfähig gewesen sein, keinerlei tatsächliche Grundlage hat. Denn nach den ausdrücklichen Einlassungen des Klägers gegenüber Dr. P. (vgl. dessen Gutachten S. 24 f.) hatte er seit Abschluss des Berufsvorbereitungsjahrs im Sommer 2006 bis zur Tat kein Ritalin mehr eingenommen, sondern nur noch gekifft. |
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| Aber ungeachtet dessen folgt angesichts der erheblichen vom Kläger ausgehenden konkreten Gefahren für Leib oder Leben anderer Mitmenschen auch auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus der Tatsache der Geburt im Bundesgebiet und der fehlenden Sprachkenntnisse keine Unverhältnismäßigkeit (vgl. etwa Urteil vom 02.08.2001 - Nr. 54273/00 - [Boultif] InfAuslR 2001, 476, vom 18.10.2006 - Nr. 46410/99 - [Üner] NVwZ 2007, 1279, vom 23.06.2008 - Nr. 1683/04 - [Maslov II] InfAuslR 2008, 333, vom 25.03.2010 - Nr. 40601/05 - [Mutlag] InfAuslR 2010, 325, und vom 13.10.2011 - Nr. 41548/06 - [Trabelsi]). Nach dieser Rechtsprechung ist dabei von einem bestimmten, nicht notwendigerweise abschließenden Kriterien- und Prüfkatalog auszugehen, den so genannten Boultif/Üner-Kriterien. Danach sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: die Anzahl, Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten; das Alter des Ausländers bei Begehung der Straftaten; der Charakter und die Dauer des Aufenthalts im Land, das der Ausländer verlassen soll; die seit Begehen der Straftaten vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat, insbesondere im Strafvollzug; die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten; die familiäre Situation des Ausländers und gegebenenfalls die Dauer der Ehe sowie andere Umstände, die auf ein tatsächliches Familienleben eines Paares hinweisen; der Grund für die Schwierigkeiten, die der Partner in dem Land haben kann, in das gegebenenfalls abgeschoben werden soll; ob der Partner bei Begründung der familiären Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; ob der Verbindung Kinder entstammen, und in diesem Fall deren Alter; das Interesse und das Wohl der Kinder, insbesondere der Umfang der Schwierigkeiten, auf die sie wahrscheinlich in dem Land treffen, in das der Betroffene ggfs. abgeschoben werden soll; die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland einerseits und zum Herkunftsland andererseits. Die Umstände, dass der Kläger in Deutschland geboren, niemals in der Türkei gelebt hat und die türkische Sprache nicht beherrscht, sind zwar von erheblicher Bedeutung, ein absolutes Ausweisungshindernis begründen sie jedoch nicht. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger jedenfalls beruflich bislang in keiner Weise integriert war und vor seiner Inhaftierung wirtschaftlich nicht auf eigenen Füßen stand, führen sie auch nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung, wenn man davon ausgehen kann, dass er in der Lage sein wird, alltagstaugliche Sprachkenntnisse zu erwerben. |
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| 2. Die Ausweisung erweist sich auch mit Blick auf die Vorgaben der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG vom 16.12.2008 - RFRL) nicht deshalb als rechtswidrig, insbesondere als unverhältnismäßig, weil ihre Wirkungen nicht befristet wurden. |
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| Allerdings steht einer Prüfung der Ausweisung am Maßstab der Richtlinie nicht entgegen, dass diese zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der hier im Streit befindlichen Ausweisung vom 25.05.2009 noch nicht umzusetzen war (vgl. Art. 20 Abs. 1 RFRL). Denn maßgeblich ist insoweit grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 - 1 C 45-06 - BVerwGE 130, 20), soweit sich aus dem materiellen Recht nichts anderen ergibt. Eine gegenteilige Annahme wird auch nicht durch die vom EuGH in der Rechtssache Polat (Urteil vom 04.10.2007 - C-349/06) entwickelten Grundsätze nahegelegt. |
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| Mit Blick auf den Regelungsgehalt der Rückführungsrichtlinie zeichnen sich Übergangsfälle der vorliegenden Art dadurch aus, dass der zu beurteilende Sachverhalt zwar vor Ablauf der Umsetzungsfrist gewissermaßen eröffnet wurde, als am 25.05.2009 die Ausweisung verbunden mit einer Abschiebungsandrohung erlassen wurde. Dieser Sachverhalt ist aber bis zum heutigen Zeitpunkt nicht abgeschlossen. Denn das einen zentralen Bestandteil der Rückführungsrichtlinie bildende Verfahren der Aufenthaltsbeendigung im eigentlichen Sinn, nämlich - die auf welche Art auch immer - durchzuführende Aufenthaltsbeendigung, hat noch gar nicht stattgefunden. Im Regelfall geht das Einreiseverbot nach Art. 11 RFRL erst mit der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung „einher“ (vgl. Art. 11 Abs. 1 UA lit. a) RFRL; vgl. zu Besonderheiten des vorliegenden Falles noch im Folgenden). |
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| In einer derartigen regelhaften Fallkonstellation eines noch nicht abgeschlossenen Sachverhalts hat der Europäische Gerichtshof im Sinne einer möglichst baldigen und effektiven Anwendung der Grundprinzipien der Richtlinie ohne weiteres deren Anwendbarkeit bejaht. So hat er im Urteil vom 30.11.2009 (C-357/09 PPU Rdn. 37 ff.) in der Rechtssache Kadzoev angenommen, dass die in Art. 15 Abs. 5 und 6 RFRL vorgegebenen maximalen Haftzeiten auch für solche Inhaftierungen gelten, die vor der Umsetzung bzw. vor Ablauf der Umsetzungsfrist begonnen hatten. Im Urteil vom 28.04.2011 (C-61/11 PPU) in der Rechtssache El Dridi, der nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs eine Rückführungsentscheidung vom 08.05.2004 zugrunde lag, ging er wiederum für alle weiteren nach der Umsetzung bzw. nach Ablauf der Umsetzungsfrist vorzunehmenden Verfahrensschritte ebenfalls von der Anwendbarkeit der Richtlinie aus. Zwar hat der Europäische Gerichtshof in beiden Entscheidungen jeweils den Umstand besonders hervorgehoben, dass es dort um Freiheitsentziehungen ging, die die einschneidensten Maßnahmen im Rahmen der Anwendung der Richtlinie darstellen. Es handelt sich aber hierbei nicht um strukturelle Besonderheiten, die im Übrigen keine Geltung beanspruchen können. |
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| Wäre hiernach die Rückführungsrichtlinie grundsätzlich anzuwenden, so ist allerdings der vorliegende Fall durch die Besonderheiten gekennzeichnet, dass nach Auffassung des Senats eine Ausweisungsverfügung gar keine Rückkehrentscheidung ist und über eine Befristung erst (aber dann spätestens) von Amts wegen im Kontext der eigentlichen Aufenthaltsbeendigung zu befinden ist. Wollte man dies anders sehen, so hätte die Bundesrepublik nach Auffassung des Senats von der eingeräumten Opt-Out-Möglichkeit (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. b RFRL) in zulässiger Weise Gebrauch gemacht (vgl. zu alledem ausführlich Senatsurteile vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 - juris und 07.12.2011 - 11 S 897/11 - juris). |
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| Nur wenn man die hier nicht geteilte Auffassung verträte, dass bereits in der Rückkehrentscheidung selbst eine Entscheidung über die Befristung des Einreiseverbots zu treffen wäre, würde sich in aller Deutlichkeit die dann entscheidungserhebliche Frage stellen, ob hier gewissermaßen nachträglich nach den Grundsätzen der Rechtssache Polat, diese Rechtslage auch heute noch als Maßstab für die gerichtliche Beurteilung heranzuziehen wäre. Nach Auffassung des Senats wäre dieses jedoch nach dem grundsätzlichen Ausgangspunkt des Europäischen Gerichthofs in den Rechtssachen Kadzoev und El Dridi zu bejahen, da die Wirkung des Einreiseverbots aus der Natur der Sache erst Wirkung entfalten kann, wenn die Aufenthaltsbeendigung abgeschlossen wurde. Auch hier legt die Rechtsprechung des Gerichtshofs, die auf eine effektive, möglichst frühzeitige Geltung der maßgeblichen Grundsätze der Rückführungsrichtlinie ausgerichtet ist, wozu gerade auch die Einräumung einer Rückkehrperspektive für die Betroffenen gehört, eine Berücksichtigung auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nahe. Diese Sichtweise des Europäischen Gerichtshofs liegt nach Überzeugung des Senats nicht zuletzt auch darin begründet, dass – anders als in der Rechtssache Polat, in der bereits gemeinschaftsrechtliche Regelungen vorhanden waren, die nur durch die Unionsbürgerrichtlinie (RL 2004/38/EG) abgelöst worden waren – hier der Komplex der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger bislang gemeinschaftsrechtlich überhaupt nicht geregelt war. |
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| 3. Die Ausweisung erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil der angegriffene Bescheid nicht in einem weiteren Verwaltungsverfahren überprüft worden war. Denn nach der Rechtsprechung des Senats ist das sog. „Vier-Augen-Prinzip“ des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG nicht mehr anzuwenden (vgl. zu alledem ausführlich Senatsurteil vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 - juris) |
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| Die Revision wird zugelassen, weil die aufgeworfenen Fragen der Anwendung und Auslegung der Rückführungsrichtlinie Fragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). |
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| Beschluss vom 10. Februar 2012 |
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