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| Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht und formell ordnungsgemäß begründete (§ 124a Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 VwGO) Berufung des Beklagten hat Erfolg. Die Klage der jetzigen Klägerin ist zulässig (I.). Sie ist aber unbegründet (II.). Nach den Bestimmungen der Beihilfeverordnung besteht kein Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die Autohomologe Immuntherapie, die ihr verstorbener Ehemann hat durchführen lassen. Diese ist - auch in Form einer Anwendung bei Prostatakrebs als einer malignen Erkrankung - nach wie vor keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode (1.) Aus der Fürsorgepflicht ergibt sich ebenfalls kein Anspruch (2.). Es liegt auch kein Sonderfall vor, der es gebieten würde, Beihilfe für eine Behandlungsmethode zu gewähren, die weder wissenschaftlich allgemein anerkannt ist noch in überschaubarer Zukunft dieses Kriterium erfüllt (3.). |
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| Die Klage ist zulässig. In der Fortführung des Rechtsstreits durch die Klägerin liegt eine auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Nichtvererblichkeit von Beihilfeansprüchen (Urteile vom 13.09.1990 – 2 C 20.88 – juris Rn. 14, vom 13.06.1979 – 6 C 59.78 – ZBR 1980, 65, 66 und vom 01.04.1976 – II C 39.73 – juris Rn. 20 ff.; dem folgend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.01.1988 - 11 S 2306/86 - juris ) erklärte Klageänderung, die nach § 91 VwGO zulässig ist. Die Klägerin verfolgt als hinterbliebene Ehefrau nunmehr nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO aus eigenem Recht einen neuen selbstständigen Anspruch hinsichtlich der dem Verstorbenen entstanden Aufwendungen und macht nicht in ihrer Eigenschaft als Erbin des verstorbenen Beamten dessen ursprünglichen Beihilfeanspruch geltend. Gegen die Klageänderung, die durch den Wechsel in der Person des Klägers und durch die Auswechslung des Streitgegenstands herbeigeführt wird, hat der Beklagte keine Einwendungen erhoben (vgl. § 91 Abs. 1, 1. Alt., Abs. 2 VwGO). |
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| Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin den mit ihrer Klage verfolgten eigenständigen Beihilfeanspruch nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO nicht zuvor nach § 17 BVO bei dem Beklagten geltend gemacht hat. Zwar setzt eine Verpflichtungsklage grundsätzlich einen vor der Klageerhebung bei der Behörde gestellten Antrag voraus (siehe zur Notwendigkeit der Antragstellung als eine im Prozess nicht nachholbare Klagevoraussetzung der Verpflichtungsklage näher Kopp/Schenke, VwGO 16. Aufl. 2009 Vorb. § 68 Rn. 5a und § 42 Rn. 6 m.w.N.). Die Verweisung auf die Durchführung eines - erneuten - Antragsverfahrens ist jedoch dann nicht gerechtfertigt, wenn der Zweck der vorherigen Antragstellung, nämlich der Behörde die Möglichkeit einzuräumen, eine Angelegenheit innerhalb des üblichen Verwaltungsverfahrens zu prüfen, ausnahmsweise entbehrlich ist, weil die Behörde mit dem Sachverhalt bereits befasst war und allenfalls unwesentliche Änderungen in den Streitstoff eingeführt werden (Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 42 Rn. 37 m.w.N.). So liegt es hier. Der von der Klägerin nunmehr verfolgte Beihilfeanspruch ist zwar rechtlich eigenständig, jedoch - insbesondere was die Frage der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen anbelangt – in der Sache identisch mit dem von ihrem verstorbenen Ehemann vor Klageerhebung geltend gemachten Anspruch. In beiden Konstellationen geht es ausschließlich um die Frage, ob die Aufwendungen in Höhe von insgesamt 10.400 EUR für die Autohomologe Immuntherapie, die der Beamte im Zeitraum von Dezember 2005 bis Juli 2006 und von August 2006 bis Mai 2007 hat durchführen lassen, beihilfefähig sind. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung hat sich damit bereits außerhalb der nunmehr vorliegenden Klage befasst, so dass eine nochmalige Antragstellung die ihr zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen könnte, sondern bloßer Formalismus wäre. Ist aufgrund der Besonderheiten des geltend gemachten materiellen Anspruchs ein Antrag vor Klageerhebung entbehrlich, so ist auch unerheblich, dass ein Vorverfahren bezüglich dieses Anspruchs nicht stattgefunden hat (ebenso OVG NRW, Urteile 26.11.2009 - 1 A 1524/08 - juris Rn. 40 ff. und 1 A 1447/08 - juris Rn. 34 ff. sowie vom 19.11.1981 - 1 A 1450/80 - DÖD 1982, 181). |
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| Der Klägerin steht kein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die streitgegenständliche Autohomologe Immuntherapie zu. |
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| Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO erhält unter anderem der hinterbliebene Ehegatte des verstorbenen Beihilfeberechtigten Beihilfe zu den bis zu dessen Tod und aus Anlass des Todes entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen, sofern Beihilfe nicht nach § 1 Abs. 3 Satz 3 BVO zu gewähren ist. |
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| Für die Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe begehrt wird, maßgeblich (BVerwG, Urteile vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21, 23 und vom 24.03.1982 - 6 C 95.79 - BVerwGE 65, 184, 187; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.06.2009 - 4 S 1028/07 - juris Rn. 17). Für einen auf § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO gestützten Anspruch gilt nichts anderes. Der Wortlaut der Bestimmung stellt ausdrücklich auf die dem Beamten „entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen“ ab. Maßgegend ist daher, ob die vom verstorbenen Ehemann der Klägerin im Zeitraum von Dezember 2005 bis Mai 2007 durchgeführten Autohomologen Immuntherapien nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Sach- und Rechtslage beihilfefähig gewesen sind. Im Hinblick auf das anzuwendende Recht beurteilt sich dies nach der auf § 101 LBG beruhenden Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen - Beihilfeverordnung - BVO - vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung nach Art. 10 des Haushaltsstrukturgesetzes 2004 (GBl. S. 669) - BVO a.F. Aus dem maßgebenden materiellen Recht (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F.) folgt zugleich, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin in der Sache nicht anders zu beurteilen wären, wenn man von einer Vererblichkeit des Beihilfeanspruchs ausgehen würde (so nunmehr BVerwG, Urteil vom 29.04.2010 - 2 C 77.08 - zur Beihilfeverordnung des Saarlands). |
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| Die Aufwendungen für die beim früheren Kläger durchgeführte Autohomologe Immuntherapie sind nach den Bestimmungen der Beihilfeverordnung nicht beihilfefähig, denn es handelt sich um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode. |
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| Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO a.F. sind nach den folgenden Vorschriften Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. kann das Finanzministerium, soweit nicht in der Anlage bereits geregelt, die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die nicht zweifelsfrei notwendig oder nach Umfang oder Höhe angemessen sind, ganz oder teilweise unter anderem ausschließen; dazu gehören auch die Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden. Nach Nr. 1.5.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung a.F. und Hinweis Nr. 1 des Bundesministerium des Innern zu § 6 Abs. 2 BhV gem. Anlage zum BMI-Rundschreiben vom 15.12.2004 (GMBl 2005, 543, 569) sind Aufwendungen für Autohomologe Immuntherapien von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Diese konkretisierende Entscheidung des Finanzministeriums bewegt sich entsprechend ihrem tatsächlichen Charakter als untergesetzliche Vorschrift (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - juris Rn. 29 ff. zu der insoweit gleichen Regelung im Rahmen des § 6 Abs. 2 BVO i.d.F 1986) innerhalb des normativen „Programms“ der Beihilfevorschriften (siehe zu diesem Erfordernis näher BVerwG, Urteile vom 28.5.2009 - 2 C 28.08 - NVwZ-RR 2009, 730 f. und vom 28.5.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 28.1.2010 - 10 S 2582/08 - und vom 29.6.2009 - 4 S 4 S 1028/07 - juris Rn. 19, 27). Ein Leistungsausschluss oder eine Leistungsbegrenzung für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden ergibt sich zumindest dem Grunde bereits nach aus den normativen Beihilfevorschriften selbst, vor allem aus der konkretisierungsfähigen und -bedürftigen Ausschlussnorm des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. (zu dieser Einordnung der Regelung BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - juris Rn. 16). Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden ist grundsätzlich - von hier nicht gegebenen Sonderfällen abgesehen (siehe dazu unten 2. und 3.) - mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie für den Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisiert wird, vereinbar (BVerwG, Beschluss vom 22.08.2007 – 2 B 37.07 – juris Rn. 4 und Urteil vom 29.06.1995, a.a.O. - juris Rn.18). Denn die Gewährung von Beihilfen, die aus allgemeinen Steuergeldern finanziert werden und dem Gebot einer effektiven und sparsamen Verwendung unterliegen, gründet auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O. - juris Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.1994, a.a.O. - juris Rn. 35). |
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| Der allgemeine Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Autohomologe Immuntherapie wegen ihrer fehlenden wissenschaftlich allgemeinen Anerkennung hält inhaltlich einer gerichtlichen Nachprüfung stand. Im Zeitraum der Behandlung von Dezember 2005 bis Mai 2007 haben die Voraussetzungen, die für die Annahme einer wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode erforderlich sind, nicht vorgelegen. Sie sind im Übrigen auch bis heute nicht gegeben. |
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| Das Verfahren der von dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. K... vor etwa 25 Jahre entwickelten Autohomologen Immuntherapie wird in der dem Antrag des früheren Klägers vom 18.10.2005 auszugsweise beigefügten Informationsbroschüre der ...-Pharma dahingehend beschrieben, dass dieses ein therapeutisches Prinzip zur Behandlung von Erkrankungen sei, die auf eine Fehlfunktion des Immunsystems zurückzuführen seien. Aus körpereigenen Stoffen (Blut und Urin) des Patienten würden Steuersubstanzen des Immunsystems konzentriert, aktiviert und zu pharmazeutischen Präparaten aufbereitet und durch die Rückgabe an den eigenen Organismus das körpereigene Abwehrsystem aktiviert. Diese Therapie ist zunächst vor allem bei Patienten angewandt worden, die unter Neurodermitis oder Schuppenflechte leiden. |
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| Die Autohomologe Immuntherapie ist bereits nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO i.d.F. von 1986 i.V.m. Nr. 3.1.1 der Anlage zur BVO 1986 i.V.m. dem Hinweis des Bundesministeriums des Innern gemäß Rundschreiben 20.10.1989 (GMBl. S. 682) als wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen gewesen. Der erkennende Gerichtshof hat mit Urteil vom 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - entschieden, dass dieser Ausschluss der Aufwendungen für Autohomologe Immuntherapien von der Beihilfefähigkeit derzeit rechtlich nicht zu beanstanden sei (bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 – 2 C 15.94 – juris). Es handele sich nicht um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode. Nach den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen sei davon auszugehen, dass die Autohomologe Immuntherapie medizinisch-wissenschaftlich unzureichend begründet sei und es an nachvollziehbaren Studien fehle (siehe näher VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.1994, a.a.O., juris Rn. 38 ff.). |
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| Der pauschale Ausschluss der Autohomologen Immuntherapien (nunmehr nach § 6 Abs. 2 BVO a.F. i.V.m. Nr. 1.5.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung a.F. und Hinweis Nr. 1 des Bundesministerium des Innern zu § 6 Abs. 2 BhV gem. Anlage zum BMI-Rundschreiben vom 15.12.2004) ist - auch soweit diese Therapie zur Behandlung einer lebensbedrohlichen bzw. regelmäßig tödlich verlaufenden Krebserkrankung eingesetzt wird - nach dem jetzigen Stand der Wissenschaft nach wie vor nicht zu beanstanden. Der Senat ist der Überzeugung, dass auch die Autohomologe Immuntherapie, die bei dem an einem metastasierten Prostatakarzinom erkrankten früheren Kläger durchgeführt worden ist, nicht die Voraussetzungen für eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode erfüllt. Diese Auffassung des Senats beruht auf den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. A..., wie sie sich aus seinem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten vom 09.06.2010 und seinen ergänzenden Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung ergeben. |
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| Eine Behandlung ist wissenschaftlich allgemein anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird (BVerwG, Beschluss vom 15.07.2008 - 2 B 44.08 - juris Rn. 4; Urteile vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - juris Rn. 11 und vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - juris Rn. 16; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 - juris Rn 15; Urteil vom 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - juris Rn. 37). Um "anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem/den Urheber(n) - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um "wissenschaftlich" anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um "allgemein" anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 a.a.O.). Die wissenschaftliche Anerkennung setzt im Regelfall auch voraus, dass über Qualität und Wirksamkeit der neuen Methode wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen gemacht werden können. Die Therapie muss in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sein (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.06.2003, a.a.O.). |
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| Der Senat geht im Anschluss an die in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen davon aus, dass - ungeachtet der im konkreten Fall ebenfalls gegebenen Hinweise auf die Anwendung der „Autohomologen Immuntherapie mit aktivierten Makrophagen“ - AHIT-aM - (so die dem Antrag des früheren Klägers vom 18.10.2005 auszugsweise beigefügten Informationsbroschüre) und der „autologen Immuntherapie - AHIT“ (so die Vereinbarung zwischen ihm und der ...-Pharma vom 04.10.2005) - der frühere Kläger durch Dr. K... in der Weise behandelt worden ist, wie dies in dessen ärztlicher Bescheinigung vom 11.10.2005 beschrieben worden ist. Danach beruhe die Therapie auf der Gabe von bakteriell-/ und viralinduzierten Antikörpern, die in der Lage seien, ubiquitäre Tumornekrosefaktoren freizusetzen. Die Therapie sei nicht identisch mit der klassischen AHIT, wenngleich sie dem Prinzip nach (Stammzellkultivierung) auf dieser beruhe. Das Prinzip der Turmornekrosefaktorbildung durch Bakterientoxine nach Cooley sei ein seit vielen Jahren bewährtes Prinzip, werde hier jedoch in der ungefährlichen Form autologer Antikörper angewandt. |
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| Nach den Erläuterungen von Prof. Dr. A... ist die beim Beamten durchgeführte Immuntherapie im Prinzip eine Form der Therapie mit dendritischen Zellen. Dabei werden aus dem Blut des Patienten Zellen gewonnen, die außerhalb des Körpers in Zellkulturen vermehrt werden. Sie werden dem Patienten zusammen mit dem Kulturmedium in zeitlichen Abständen verabfolgt (Vakzinierung). Dadurch soll die körpereigene Tumorabwehr gestärkt und eine Vernichtung durch körpereigene Mechanismen ausgelöst werden. |
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| Unter Zugrundelegung der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen erfüllen jedoch sämtliche von Dr. K... angewandten Diagnose- oder Therapieformen, auch soweit sie zur Behandlung von malignen Erkrankungen eingesetzt werden, nicht die Kriterien einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Behandlungsmethode. Es fehlt schon daran, dass über die Eignung und die Wirksamkeit der eingesetzten Methoden keine nachprüfbaren Aussagen gemacht werden können. Ausgehend hiervon gibt es auch keine Äußerungen dritter Seite, die eine positive Wirkung attestieren würden. Es liegt daher schon keine Anerkennung der Behandlungsmethode vor. |
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| Wie der Gutachter Prof. Dr. A... im Einzelnen dargelegt hat, stammen die Darstellungen, die es zur Anwendung der Autohomologen Immuntherapie gibt, ausschließlich von Dr. K... selbst. Aus den von Dr. K... zusammengestellten Daten (vgl. hierzu insbesondere Anlage 1 bis 4 zu seiner Ärztlichen Bescheinigung vom 16.10.2008 sowie die im Gutachten aufgeführten Publikationen von Dr. K...) lässt sich für keine der von ihm angewandten Therapieformen zur Behandlung von malignen Erkrankungen (wie AHIT, AHIT-Ca II, AHIT-aM, Kulturtransformationstest) eine Aussage über einen positiven Therapieeffekt machen. Gleichzeitig ist dem Sachverständigen zufolge anhand der Daten auch nicht auszuschließen, dass Patienten durch die Therapie vorzeitig verstorben sind. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen ausgeführt hat, ist den Aufzeichnungen von Dr. K... zu entnehmen, dass er etwa 200 Patienten mit Krebserkrankungen unterschiedlicher Art und offensichtlich mit verschiedenen von ihm angeführten Methoden behandelt hat. Hierunter sind 31 Patienten mit Prostatakrebs gewesen. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen besteht das Problem dieser Darstellung schon darin, dass die Daten der Patienten unvollständig sind und nicht erkennbar ist, wie lange die Patienten gelebt haben und woran sie gestorben sind. Darüber hinaus ist die Anzahl der genannten Patienten dem Sachverständigen zufolge auch zu gering, um ein statistisch abgesichertes Ergebnis zu erhalten. |
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| Die Wirksamkeit und Eignung der Autohomologen Immuntherapie speziell was ihre Anwendung bei einem metastasierten Prostatakarzinom betrifft, ergibt sich auch nicht gleichsam aus einem „Rückschluss“ auf die seit einigen Jahren vor allem in den USA klinisch angewandten Therapien mit dendritischen Zellen und Immuntherapien bei Prostatakrebs, wobei dort seit April 2010 sogar ein Präparat für eine intravenös applizierbare zelluläre Immuntherapie bei fortgeschrittenem Prostatakrebs auf dem Markt ist. Abgesehen davon, dass ein solcher „Rückschluss“ methodisch und wissenschaftlich bedenklich sein dürfte, können schon deshalb keine Folgerungen auf einen positiven Therapieeffekt der von Dr. K... angewandten Methode gezogen werden, weil nach den Angaben von Prof. Dr. A... keines der drei von ihm im Gutachten beschriebenen Verfahren (Provenge, PROSTVAC TM und GVAX), die derzeit als die erfolgsreichsten Entwicklungen auf dem Gebiet der Immuntherapie des Prostatakarzinoms bezeichnet werden können, in den entscheidenden Schritten der Herstellung Ähnlichkeit mit dem beim früheren Kläger angewandten Therapieverfahren hat. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausführlich erläutert hat, beruht eine dieser Therapien auf gentechnisch veränderten Vogelpockenviren. Ein andere Therapie ist eine Vakzine, die aus genmodifizierten Tumorzellen verstorbener Patienten entwickelt wird. Eine weitere Therapie ist eine auf dendritischen Zellen basierende Vakzinierungstherapie, die mit Hilfe eines bestimmten Fusionsproteins die Immunabwehr auf die Krebszelle richtet. Alle drei Verfahren haben dem Gutachter zufolge mit der Technik von Dr. K..., soweit sie denn erkennbar ist, nichts zu tun. |
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| Die Geeignetheit und Wirksamkeit der bei dem verstorbenen Beamten angewandten Autohomologen Immuntherapie kann entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht daraus abgeleitet werden, dass dieser nach der Erstdiagnose noch etwa 4 ½ Jahre gelebt hat, in dieser Zeit weitgehend in einem sehr guten Allgemeinzustand gewesen ist und selbst während der Chemotherapien noch seine Dienstpflichten als Lehrer erfüllt hat. Wie Prof. Dr. A... in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat, können Erfahrungen, die mit einem Patienten gewonnen werden, nicht die Grundlage für die Behandlung vieler Erkrankter sein. Eine Therapie muss sich vielmehr in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen als erfolgreich erwiesen haben, damit von ihrer Eignung und Wirkung ausgegangen werden kann. Davon abgesehen fehlt aber nach den Ausführungen des Sachverständigen auch schon der Nachweis, dass die Autohomologe Immuntherapie beim früheren Kläger überhaupt objektiv geeignet und wirksam gewesen wäre, eine Heilung herbeizuführen, den Krankheitsverlauf zu stoppen oder messbar hinauszuzögern oder jedenfalls auf den Allgemeinzustand spürbar positiv einzuwirken. Die von der Klägerin beschriebene Lebensqualität und Leistungsfähigkeit ihres verstorbenen Ehemanns ist ohne weiteres auf die „schulmedizinische“ Therapie entsprechend den in der Urologie für die Behandlung des metastasierten Prostatakarzinoms geltenden Leitlinien zurückzuführen, die der Beamte erhalten hat. Dies hat der Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar erläutert. So beträgt die durchschnittliche Ansprechzeit auf eine Behandlung bei metastasiertem Prostatakarzinom etwa 63 Monate, 30 % der Patienten, die bereits bei der Erstdiagnostik Fernmetastasen haben, leben auch nach fünf Jahren noch. Nach den überzeugenden Darlegungen des Gutachters, der über zwanzig Jahre Erfahrung als Chefarzt der Urologischen Klinik des Universitätsklinikums ... verfügt und in zahlreichen nationalen und internationalen Gremien tätig ist, die sich mit der Diagnose und der Behandlung von Krebserkrankungen beschäftigen, sind die Überlebenszeit, das Allgemeinbefinden und die Leistungsfähigkeit des Beamten während seiner Erkrankung nicht so ungewöhnlich gewesen, dass sie einer speziellen therapeutischen Maßnahme zugeschrieben werden müssten. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des den Beamten behandelnden Chefarztes des Zentrums für Innere Medizin des Klinikums ... ..., der in seinem Schreiben vom 04.02.2009 ausgeführt hat, der lange Verlauf der Erkrankung sei in Anbetracht der primär schon bestehenden ausgedehnten visceralen Filialisierung durchaus bemerkenswert, nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung. |
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| Im Übrigen ist die Autohomologe Immuntherapie bei Krebserkrankungen auch deshalb nicht wissenschaftlich allgemein anerkannt, weil eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt. Nach den Ausführungen des Gutachters ist keine der von Dr. K... durchgeführten Diagnose- oder Therapieformen zur Behandlung von malignen Erkrankungen jemals unmittelbar Bestandteil einer wissenschaftlichen Publikation gewesen und hat auch von keinem anderen Wissenschaftlicher nachvollzogen werden können. Dr. K... hat keine Daten offengelegt, die eine wissenschaftliche Diskussion über seine Methoden erlauben würden. Der Sachverständige qualifiziert die Autohomologe Immuntherapie zu Recht als „wissenschaftlich nicht existent“. |
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| Selbst wenn man im Übrigen der Auffassung wäre, dass das beim verstorbenen Beamten angewandte Verfahren bei malignen Erkrankungen aufgrund von Besonderheiten nicht als Autohomologe Immuntherapie im Sinne der Ausschlussregelung anzusehen wäre (so für die „T-Zell-Vakzinierung nach Dr. K.“ VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.01.1999 – 4 S 1086/96 – juris ), würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Ist eine Behandlung nicht von den nach § 6 Abs. 2 Nr. BVO a.F. i.V.m. Nr. 1.5.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung a.F. und Hinweis Nr. 1 des Bundesministerium des Innern zu § 6 Abs. 2 BhV gem. Anlage zum BMI-Rundschreiben vom 15.12.2004 im einzelnen aufgeführten wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden erfasst, so bedeutet dies nicht, dass Beihilfe zu Aufwendungen für ärztliche Behandlungen mit Methoden welcher Art auch immer zu gewähren ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.01.1999, a.a.O. - juris Rn. 6 f.). Vielmehr ist in einem solchen (Zweifels-)fall die medizinische Notwendigkeit gutachterlich zu klären (vgl. auch § 5 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 BVO a.F.). Nach dem vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten handelt es sich bei der im vorliegenden Fall angewandten Therapie – wie oben ausgeführt - jedoch nicht um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode. |
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| Auch aus der Fürsorgepflicht folgt kein Anspruch auf eine Beihilfe zu den Aufwendungen für die Autohomologe Immuntherapie, die der verstorbene Beamte hat durchführen lassen. Die Fürsorgepflicht kann es in Ausnahmefällen gebieten, auch die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode zu erstatten. Diese Verpflichtung besteht dann, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Weitere Voraussetzung der Beihilfefähigkeit ist, dass die wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann. Die begründete Erwartung auf wissenschaftliche Anerkennung fordert, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 15.07.2008 - 2 B 44/08 – juris sowie Urteile vom 18.06.1998 - 2 C 24/97 - juris und vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 – juris und Urteil vom 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - juris Rn. 41). |
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| Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Für die Behandlung des metastasierten Prostatakarzinoms gibt es eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode. Der bei dem Beamten diagnostizierten Erkrankung in Gestalt eines metastasierten, hormonresistenten Prostatakarzinom ist immanent, dass eine Heilung nicht mehr möglich ist und der Tod schicksalhaft eintritt. Eine bekannte Therapie, mit der ein hormonrefraktäres Prostatakarzinom geheilt werden könnte, existiert nicht. Insoweit ist die Therapie palliativ. Ziele der Behandlung sind eine Verbesserung der Überlebensrate und -zeit, eine Verbesserung der Lebensqualität und eine Minderung der Beschwerden. Für die Behandlung dieser im Herbst 2004 festgestellten Erkrankung haben allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Methoden zur Verfügung gestanden, wie der Sachverständige Prof. Dr. A... unter Hinweis auf verschiedene Leitlinien zur Behandlung des Prostatakarzinoms in seinem Gutachten im Einzelnen dargelegt hat. Diese sind nach den Ausführungen des Gutachters im vorliegenden Fall auch zur Anwendung gekommen. So ist die im Jahre 2005 begonnene Therapie mit Taxotere zu diesem Zeitpunkt die neueste „standardmäßige“ zugelassene Therapie des metastasierten Prostatakarzinoms gewesen. Eine Immuntherapie wurde und wird nach den Leitlinien wegen des bisher fehlenden Nachweises einer reproduzierbaren Wirksamkeit nicht empfohlen. |
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| Im Übrigen liegen unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. A... – wie oben unter 1.) dargelegt - Nachweise für ein Wirksamkeit und Eignung der Autohomologen Immuntherapie nicht vor, und es ist auf Grund der vorliegenden Datenlage und dem Vergleich mit anderen Formen der Immuntherapie auch nicht zu erwarten, dass nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft diese noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann. |
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| Ein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die Autohomologe Immuntherapie kann auch nicht aus den im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.2005 - 2 BvR 347/98 - (juris) entwickelten Grundsätzen hergeleitet werden. Nach dieser zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ergangenen Entscheidung ist es mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht (siehe zur Frage der Geltung dieses Rechtssatzes im Beihilferecht BVerwG, Beschluss vom 22.08.2007 – 2 B 37.07 – juris Rn. 6). |
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| Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts folgt jedoch nicht, dass im Fall einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Krankheit – schon weil diese nicht heilbar ist - Aufwendungen für medizinische „Außenseitermethoden“ stets zu erstatten sind. Wenn die Krankheit zwar lebensbedrohlich ist oder regelmäßig tödlich verläuft, aber zu ihrer Behandlung (Heilung, Besserung oder Linderung) allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Therapien gegeben sind, so besteht keine (verfassungsrechtliche) Verpflichtung, auch für eine von dem Erkrankten zu seiner Behandlung gewählte neue, nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode aufzukommen. Im vorliegenden Fall haben für die Behandlung des Beamten – wie oben unter 1.) und 2.) dargelegt – „konventionelle“ Methoden zur Verfügung gestanden, die auch angewandt worden sind. |
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| Unabhängig davon ist die beim Beamten durchgeführte Autohomologe Immuntherapie auch nicht wirksam und geeignet gewesen, eine Heilung herbeizuführen, den Krankheitsverlauf zu stoppen oder zumindest hinauszuzögern oder eine spürbare positive Einwirkung zu bewirken, so dass es auch unter diesem Aspekt an einer Begründung für eine Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen fehlen würde. Dass sich die den Beamten behandelnden Ärzte des Klinikums ... ausdrücklich für eine Autohomologe Immuntherapie aus komplementär-onkologischer Sicht ausgesprochen haben, führt zu keiner anderen Betrachtung. Wie der Sachverständige aufgrund seiner langjährigen Erfahrung mit an einer tödlich verlaufenden Krebserkrankungen leidenden Patienten überzeugend ausgeführt hat, hat eine solche Empfehlung durch einen „Schulmediziner“ vor allem ihren Grund darin, dem Erkrankten eine Möglichkeit anzubieten, noch etwas zu tun und ihm das Gefühl zu nehmen, tatenlos auf den Tod warten zu müssen oder anders formuliert: ihm einen Strohhalm zu bieten, nach dem er greifen kann. Zwar mag der Patient der Autohomologen Immuntherapie einen positiven Nutzen beimessen und durch sie eine psychologisch wichtige Unterstützung bei der Bewältigung seiner schicksalhaften Erkrankung erfahren. Diese „Nebenwirkungen“ rechtfertigen es jedoch nicht, entgegen den Ausführungen insbesondere oben unter 1.) und 2.) eine Beihilfefähigkeit anzunehmen. |
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| Dass die private Krankenversicherung des verstorbenen Beamten die Aufwendungen für die Autohomologe Immuntherapie anteilig gezahlt hat, gibt ebenfalls keinen Anlass zu einer anderen Sichtweise. Denn es bleibt der Privatautonomie der Vertragspartner eines Versicherungsvertrags überlassen, welche Versicherungsleistungen vereinbart und ggfs. welche Kulanzleistungen erbracht werden. Auswirkungen auf den öffentlich-rechtlichen Beihilfeanspruch hat dies nicht. |
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| Beschluss vom 14. Juli 2010 |
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| Der Streitwert wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - für beide Rechtszüge gemäß § 63 Abs. 2 und 3, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG auf 7.280 EUR (70 % der Aufwendungen in Höhe von 10.400 EUR) festgesetzt. |
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| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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