Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 14. Juli 2010 - 11 S 2730/09

bei uns veröffentlicht am14.07.2010

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2009 - 12 K 3870/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des während des Klageverfahrens verstorbenen früheren Klägers. Sie begehrt die Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen für eine Autohomologe Immuntherapie, die ihr am 30.04.2009 verstorbener Ehemann im Zeitraum von Dezember 2005 bis Juli 2006 und von August 2006 bis Mai 2007 durchführen ließ. Hinsichtlich einer weiteren im Juli 2007 begonnen Autohomologen Immuntherapie ruht das Widerspruchsverfahren. Der frühere Kläger war als Beamter im Dienst des beklagten Landes mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt gewesen.
Bei dem Beamten wurde im September 2004 ein Prostatakarzinom, G 3, Gleason-Score 8 mit Metastasen in Lunge und Knochen diagnostiziert. Der Wert für das prostataspezifische Antigen (PSA-Wert) betrug 4500 ng/ml. Unter zentraler und peripherer Hormondeprivation durch Medikamente mit den Wirkstoffen Goserelin und Bicalutamid fiel der PSA-Wert im April 2005 auf etwa 40 ng/ml. Der den Beamten behandelnde Chefarzt des Zentrums für Innere Medizin des Klinikums ..., Prof. Dr. H..., führte in einem Schreiben vom 22.7.2005 aus, unter einer kompletten Androgenblockade sei ein sehr gutes Ansprechen des pulmonal und ossär metastasierten Prostatakarzinoms festzustellen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liege bei hervorragendem Allgemeinzustand des Patienten eine stabile Krankheitssituation vor. Allerdings müsse zumindest bei einem Teil der Krebszellen von einem hormonunabhängigen Wachstum ausgegangen werden. Im September 2005 wurde eine Chemotherapie mit Taxotere/Estramustin eingeleitet und bis Mai 2006 durchgeführt. Im September 2006 erfolgte eine Strahlentherapie wegen eines sensomotorischen Kompressionssyndroms im 5. Lendenwirbel. Aufgrund des erneuten Anstiegs des PSA-Wertes wurde ab Oktober 2006 eine Monotherapie mit Taxotere aufgenommen. Nachdem dieses Medikament nicht mehr wirkte, wurde der Beamte mit dem Zytostatikum Navelbine behandelt. Trotz der weiteren Verschlechterung des PSA-Wertes (1636 ng/ml) befand sich der Beamte nach einem ärztlichen Attest von Prof. Dr. H... vom 26.06.2007 zu diesem Zeitpunkt „in einem exzellenten Allgemeinzustand“. Im Hinblick auf den weiter steigenden PSA-Wert wurde der Beamte nunmehr mit Thalidomid in Kombination mit Fortecortin therapiert. Nachdem im April 2008 bei einem PSA-Wert von 4000 ng/ml eine ausgedehnte lymphatische und ossäre Metastasierung dokumentiert worden war, stellten die behandelnden Ärzte die Therapie erneut um. Der Beamte erhielt Ketoconazol in Kombination mit Mitoxantron, Prednisolon und Vitamin C. Diese Therapie musste jedoch aufgrund eines Darmdurchbruchs im Juni 2008 unterbrochen werden. Ab Februar 2009 wurden dem Beamte bei einem in etwa konstanten PSA-Wert um 2000 ng/ml Ketoconazol und Mitoxantron verordnet.
Bereits mit Schreiben vom 18.10.2005 hatte der Beamte beim Landesamt für Besoldung und Versorgung die Übernahme der Kosten für die Autohomologe Immuntherapie beantragt, die bei Dr. K... – Facharzt für Allgemeinmedizin in ... – durchgeführt werden sollte. Dem Antrag waren mehrere seinen Krankheitszustand dokumentierende ärztliche Schreiben beigefügt. Dr. K... legte in seiner ärztlichen Bescheinigung vom 11.10.2005 dar, bei dem Patienten sei derzeit nur von einer Palliativbehandlung auszugehen. Ungeachtet dieser Vorbedingungen biete eine neuartige immunologische Therapie ungewöhnliche Remissionschancen. Frau Dr. S... - Klinikum ... - Naturheilkunde – führte unter dem 06.10.2005 aus, wegen der fortschreitenden Erkrankung sei aus komplementär-onkologischer Sicht eine umfassende Basistherapie zur Stärkung des Immunsystems und der Blutbildung notwendig. Die Misteltherapie sowie die Autohomologe Immuntherapie nach Dr. K... seien im vorliegenden Fall medizinisch angezeigt.
Mit Bescheid vom 21.10.2005 lehnte es das Landesamt für Besoldung und Versorgung ab, die Kosten für die Durchführung der Autohomologen Immuntherapie als beihilfefähig anzuerkennen, da diese Therapie als eine nicht wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sei.
Hiergegen legte der Beamte am 11.11.2005 Widerspruch ein und trug vor: Das fortschreitende Prostatakarzinom mit zahlreichen Tochtergeschwülsten in Knochen, Lymphknoten und der Lunge sei zuerst mittels einer Hormontherapie behandelt worden. Eine Operation sei von den behandelnden Ärzten als nicht sinnvoll erachtet worden. Auch eine gezielte Bestrahlung des Skeletts komme nicht in Betracht, weil dies die Metastasen eventuell nur am Skelett reduzieren würde, jedoch im Hinblick auf die gesamten Krankheitsherde keine allumfassende Verbesserung des Gesundheitszustands bedeuten würde. Nunmehr sei die Chemotherapie begonnen worden. Parallel dazu sei die Autohomologe Immuntherapie in die Wege geleitet worden, um diese zu unterstützen bzw. zu verstärken. Die durch die Chemotherapie entstehenden körperlichen Belastungen würden durch eine aus medizinischer Sicht notwendige umfassende Basistherapie zur Stärkung des Immunsystems und der Blutbildung ausgeglichen.
Mit Schreiben vom 03.08.2006 beantragte der Beamte unter Berufung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.2005 - 1 BvR 347/98 - beim Landesamt für Besoldung und Versorgung die Übernahme der Kosten für eine weitere Autohomologe Immuntherapie. Nach der dem Antrag beigefügten ärztlichen Bescheinigung von Dr. K... vom 12.07.2006 dürfe die Prognose des an einem metastasierten Prostata-Karzinom leidenden Patienten im Rahmen der konventionellen Medizin als bekannt vorausgesetzt werden. Aufgrund dieser besonderen Situation sei bei dem Patienten ein Test angesetzt worden, der die Entwicklung einer spezifischen Blutkultur mit Bildung spezifischer Antikörper gegen ermittelte Antigene zulasse. Man könne dieses Verfahren am ehesten mit der klassischen Desensibilisierung vergleichen, jedoch werde im Gegensatz dazu mit antikörperbildenden autologen Zellen behandelt. Es handele sich also nicht um die klassische Autohomologe Immuntherapie, deren Erstattungsfähigkeit nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB-Richtlinien) abgelehnt worden sei. Die im Dezember 2005 begonnene Erstbehandlung sei bereits dergestalt erfolgreich, dass der PSA-Wert auf 4,55 ng/ml am 16.06.2006 gesunken sei. Der Beweis der Wirksamkeit dieser Therapie sei hiermit eigentlich schon gegeben. Aufgrund der bestehenden therapeutischen Aussichtslosigkeit durch klassische Therapiemaßnahmen sehe er eine dringende Indikation zur Durchführung dieser neuartigen immunologischen Therapie.
Gegen die mit Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 09.08.2006 erfolgte Ablehnung legte der Beamte am 06.09.2006 Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2007 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung die Widersprüche gegen die Bescheide vom 21.10.2005 und 09.08.2006 zurück. Die Autohomologe Immuntherapie sei keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode und damit keine nach den Beihilfevorschriften medizinisch notwendige Behandlung. Eine eventuelle medizinische Begründung im Einzelfall könne keine andere Entscheidung gebieten. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.2005 sei zum Krankenversicherungsrecht der gesetzlich Versicherten ergangen und sei auch im Übrigen nicht einschlägig.
Am 02.07.2007 erhob der Beamte Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart und trug im Wesentlichen vor: Die Autohomologe Immuntherapie sei ein Therapiesystem, das aus körpereigenen Stoffen des Patienten Steuersubstanzen des Immunsystems konzentriere, aktiviere und zu pharmazeutischen Präparaten aufbereite. Sie verbinde Immunologie und Naturheilkunde. Sie sei bereits in mehreren 10.000 Fällen angewandt worden. Beobachtungen und Untersuchungen der letzten Therapiegenerationen belegten Erfolge mit gut 90 % der Fälle. Sie sei ausgerichtet auf Erkrankungen wie Neurodermitis, Asthma und Schuppenflechte, wo sie schon durchschlagende Erfolge erzielt habe. Darüber hinaus werde sie zur Unterstützung einer klassischen Krebstherapie angewandt, was zu einer Rückbildung des Krebsgeschwürs führe. Bei einigen Tumorvarianten, wie z.B. Prostatakrebs, sei die Therapie auffallend häufig erfolgreich. Sie sei durch den Mediziner Dr. K... 1986 entwickelt worden und führe zu einer deutlichen Steigerung der Leistungsfähigkeit und damit der Lebensqualität. Die Einstufung der Autohomologe Immuntherapie als eine nicht wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode sei überholt. Jedenfalls seien bei einer lebensbedrohlichen und regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung die Aufwendungen unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.2005 zu ersetzen. Zur Begründung seiner Klage legte der Beamte neben verschiedenen Stellungnahmen des Arztes Dr. K... vom 27.07.2007, 07.10.2008 und 16.10.2008 unter anderem auch ein weiteres Schreiben von Frau Dr. S... vom 20.06.2007 vor, wonach aufgrund der fortschreitenden Erkrankung aus komplementär-onkologischer Sicht weiterhin eine umfassende Basistherapie zur Stärkung des Immunsystems und der Blutbildung notwendig sei. Die Misteltherapie sowie die zusätzliche Autohomologe Immuntherapie nach Dr. K… seien im vorliegenden Fall immer noch medizinisch angezeigt. Um bei andauernder Chemotherapie einen Karnofski Index von 90 % und die bestehende Dienstfähigkeit weiter zu erhalten, seien zusätzliche Therapien unbedingt erforderlich.
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Der Beklagte trat der Klage entgegen.
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Das Verwaltungsgericht verpflichtete nach Einholung einer Stellungnahme von Prof. Dr. H... vom 04.02.2009 mit Urteil vom 22.07.2009 - 12 K 3870/07 - den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 21.10.2005 und 09.08.2006 sowie dessen Widerspruchsbescheids vom 04.06.2007, dem Beamten Beihilfe für die Kosten der Autohomologen Immuntherapie zur Behandlung des Prostatakarzinoms zu gewähren. Zur Begründung führte es aus: Nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO i.V.m. Ziff. 1.5.1 der Anlage zu § 6 BVO und dem Hinweis 1 zu § 6 Abs. 2 BhV sei unter anderem für die Autohomologe Immuntherapie als wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methode die Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Dies sei nicht zu beanstanden. Es bestehe auch keine begründete Erwartung, dass die Therapie demnächst diese Anerkennung finden würde. Unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.2005 seien die Aufwendungen jedoch beihilfefähig. Es liege unstreitig eine lebensbedrohliche und im Regelfall tödlich verlaufende Erkrankung vor. Es spreche nach Sachlage auch alles dafür, dass diese und deren gesundheitliche Folgen mit schulmedizinischen Maßnahmen allein nicht umfassend und wirkungsvoll behandelt werden könne. Die behandelnden Ärzte, auf deren Einschätzung es maßgeblich ankomme, hätten die Autohomologe Immuntherapie als komplementäre Behandlung aus onkologischer Sicht empfohlen. Aus den vorgelegten ärztlichen Berichten sei ersichtlich, dass die schulmedizinische Behandlung und die Autohomologe Immuntherapie im Wesentlichen parallel verliefen. Die Schmerzfreiheit und das gute Allgemeinbefinden seien auf die Autohomologe Immuntherapie zurückzuführen.
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Auf Antrag des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15.12.2009 - 13 S 1994/09 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Im Rahmen der am 30.12.2009 unter Stellung eines Antrages begründeten Berufung vertieft der Beklagte seine Ausführungen zur fehlenden Beihilfefähigkeit der beim früheren Kläger durchgeführten Autohomologen Immuntherapie.
13 
Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.07.2009 - 12 K 3870/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie führt zur Begründung aus: Das Verwaltungsgericht hätte der Klage bereits mit der Begründung stattgeben müssen, dass es sich bei der Autohomologen Immuntherapie inzwischen um eine allgemein anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethode handle. Dies belege auch die starke Verbesserung des Krankheitsbildes ihres verstorbenen Ehemannes unter ihrer Anwendung. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Therapie immer noch nicht wissenschaftlich allgemein anerkannt sei, folge aus dem Fürsorgeprinzip die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen. Ihr Ehemann sei aller Voraussicht nach deshalb verstorben, weil das beklagte Land die Autohomologe Immuntherapie nicht habe bezahlen wollen und er nicht mehr in der Lage gewesen sei, die mehrere tausend Euro teure Therapie selbst zu finanzieren. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.2005 gelte auch im Rahmen der Beihilfe. Im Übrigen werde durch die Nichtübernahme der Behandlungskosten, die durch die private Krankenversicherung anteilig bezahlt worden seien, der Beihilfeberechtigte unangemessen benachteiligt. Die strikte Trennung von gesetzlichen und privaten Krankenversicherten sowie Beihilfefähigen sei ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 18.08.2006. Wenn bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung durch das Zusammenspielen der Behandlungsmethoden einschließlich der Autohomologen Immuntherapie eine zumindest überaus erfolgreiche Verbesserung des Krankheitsbildes und eine deutliche Steigerung der Lebensqualität zu verzeichnen seien, seien die Kosten für die Autohomologe Immuntherapie von der Beihilfe zu übernehmen.
18 
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten von Prof. Dr. A... vom 09.06.2010 und seine Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
19 
Wegen des weitergehenden Vortrags und Sachverhalts wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten verwiesen. Dem Senat liegen die Beilhilfeakten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht und formell ordnungsgemäß begründete (§ 124a Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 VwGO) Berufung des Beklagten hat Erfolg. Die Klage der jetzigen Klägerin ist zulässig (I.). Sie ist aber unbegründet (II.). Nach den Bestimmungen der Beihilfeverordnung besteht kein Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die Autohomologe Immuntherapie, die ihr verstorbener Ehemann hat durchführen lassen. Diese ist - auch in Form einer Anwendung bei Prostatakrebs als einer malignen Erkrankung - nach wie vor keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode (1.) Aus der Fürsorgepflicht ergibt sich ebenfalls kein Anspruch (2.). Es liegt auch kein Sonderfall vor, der es gebieten würde, Beihilfe für eine Behandlungsmethode zu gewähren, die weder wissenschaftlich allgemein anerkannt ist noch in überschaubarer Zukunft dieses Kriterium erfüllt (3.).
I.)
21 
Die Klage ist zulässig. In der Fortführung des Rechtsstreits durch die Klägerin liegt eine auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Nichtvererblichkeit von Beihilfeansprüchen (Urteile vom 13.09.1990 – 2 C 20.88 – juris Rn. 14, vom 13.06.1979 – 6 C 59.78 – ZBR 1980, 65, 66 und vom 01.04.1976 – II C 39.73 – juris Rn. 20 ff.; dem folgend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.01.1988 - 11 S 2306/86 - juris ) erklärte Klageänderung, die nach § 91 VwGO zulässig ist. Die Klägerin verfolgt als hinterbliebene Ehefrau nunmehr nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO aus eigenem Recht einen neuen selbstständigen Anspruch hinsichtlich der dem Verstorbenen entstanden Aufwendungen und macht nicht in ihrer Eigenschaft als Erbin des verstorbenen Beamten dessen ursprünglichen Beihilfeanspruch geltend. Gegen die Klageänderung, die durch den Wechsel in der Person des Klägers und durch die Auswechslung des Streitgegenstands herbeigeführt wird, hat der Beklagte keine Einwendungen erhoben (vgl. § 91 Abs. 1, 1. Alt., Abs. 2 VwGO).
22 
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin den mit ihrer Klage verfolgten eigenständigen Beihilfeanspruch nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO nicht zuvor nach § 17 BVO bei dem Beklagten geltend gemacht hat. Zwar setzt eine Verpflichtungsklage grundsätzlich einen vor der Klageerhebung bei der Behörde gestellten Antrag voraus (siehe zur Notwendigkeit der Antragstellung als eine im Prozess nicht nachholbare Klagevoraussetzung der Verpflichtungsklage näher Kopp/Schenke, VwGO 16. Aufl. 2009 Vorb. § 68 Rn. 5a und § 42 Rn. 6 m.w.N.). Die Verweisung auf die Durchführung eines - erneuten - Antragsverfahrens ist jedoch dann nicht gerechtfertigt, wenn der Zweck der vorherigen Antragstellung, nämlich der Behörde die Möglichkeit einzuräumen, eine Angelegenheit innerhalb des üblichen Verwaltungsverfahrens zu prüfen, ausnahmsweise entbehrlich ist, weil die Behörde mit dem Sachverhalt bereits befasst war und allenfalls unwesentliche Änderungen in den Streitstoff eingeführt werden (Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 42 Rn. 37 m.w.N.). So liegt es hier. Der von der Klägerin nunmehr verfolgte Beihilfeanspruch ist zwar rechtlich eigenständig, jedoch - insbesondere was die Frage der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen anbelangt – in der Sache identisch mit dem von ihrem verstorbenen Ehemann vor Klageerhebung geltend gemachten Anspruch. In beiden Konstellationen geht es ausschließlich um die Frage, ob die Aufwendungen in Höhe von insgesamt 10.400 EUR für die Autohomologe Immuntherapie, die der Beamte im Zeitraum von Dezember 2005 bis Juli 2006 und von August 2006 bis Mai 2007 hat durchführen lassen, beihilfefähig sind. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung hat sich damit bereits außerhalb der nunmehr vorliegenden Klage befasst, so dass eine nochmalige Antragstellung die ihr zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen könnte, sondern bloßer Formalismus wäre. Ist aufgrund der Besonderheiten des geltend gemachten materiellen Anspruchs ein Antrag vor Klageerhebung entbehrlich, so ist auch unerheblich, dass ein Vorverfahren bezüglich dieses Anspruchs nicht stattgefunden hat (ebenso OVG NRW, Urteile 26.11.2009 - 1 A 1524/08 - juris Rn. 40 ff. und 1 A 1447/08 - juris Rn. 34 ff. sowie vom 19.11.1981 - 1 A 1450/80 - DÖD 1982, 181).
II.)
23 
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die streitgegenständliche Autohomologe Immuntherapie zu.
24 
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO erhält unter anderem der hinterbliebene Ehegatte des verstorbenen Beihilfeberechtigten Beihilfe zu den bis zu dessen Tod und aus Anlass des Todes entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen, sofern Beihilfe nicht nach § 1 Abs. 3 Satz 3 BVO zu gewähren ist.
25 
Für die Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe begehrt wird, maßgeblich (BVerwG, Urteile vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21, 23 und vom 24.03.1982 - 6 C 95.79 - BVerwGE 65, 184, 187; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.06.2009 - 4 S 1028/07 - juris Rn. 17). Für einen auf § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO gestützten Anspruch gilt nichts anderes. Der Wortlaut der Bestimmung stellt ausdrücklich auf die dem Beamten „entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen“ ab. Maßgegend ist daher, ob die vom verstorbenen Ehemann der Klägerin im Zeitraum von Dezember 2005 bis Mai 2007 durchgeführten Autohomologen Immuntherapien nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Sach- und Rechtslage beihilfefähig gewesen sind. Im Hinblick auf das anzuwendende Recht beurteilt sich dies nach der auf § 101 LBG beruhenden Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen - Beihilfeverordnung - BVO - vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung nach Art. 10 des Haushaltsstrukturgesetzes 2004 (GBl. S. 669) - BVO a.F. Aus dem maßgebenden materiellen Recht (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F.) folgt zugleich, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin in der Sache nicht anders zu beurteilen wären, wenn man von einer Vererblichkeit des Beihilfeanspruchs ausgehen würde (so nunmehr BVerwG, Urteil vom 29.04.2010 - 2 C 77.08 - zur Beihilfeverordnung des Saarlands).
1.)
26 
Die Aufwendungen für die beim früheren Kläger durchgeführte Autohomologe Immuntherapie sind nach den Bestimmungen der Beihilfeverordnung nicht beihilfefähig, denn es handelt sich um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode.
27 
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO a.F. sind nach den folgenden Vorschriften Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. kann das Finanzministerium, soweit nicht in der Anlage bereits geregelt, die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die nicht zweifelsfrei notwendig oder nach Umfang oder Höhe angemessen sind, ganz oder teilweise unter anderem ausschließen; dazu gehören auch die Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden. Nach Nr. 1.5.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung a.F. und Hinweis Nr. 1 des Bundesministerium des Innern zu § 6 Abs. 2 BhV gem. Anlage zum BMI-Rundschreiben vom 15.12.2004 (GMBl 2005, 543, 569) sind Aufwendungen für Autohomologe Immuntherapien von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Diese konkretisierende Entscheidung des Finanzministeriums bewegt sich entsprechend ihrem tatsächlichen Charakter als untergesetzliche Vorschrift (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - juris Rn. 29 ff. zu der insoweit gleichen Regelung im Rahmen des § 6 Abs. 2 BVO i.d.F 1986) innerhalb des normativen „Programms“ der Beihilfevorschriften (siehe zu diesem Erfordernis näher BVerwG, Urteile vom 28.5.2009 - 2 C 28.08 - NVwZ-RR 2009, 730 f. und vom 28.5.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 28.1.2010 - 10 S 2582/08 - und vom 29.6.2009 - 4 S 4 S 1028/07 - juris Rn. 19, 27). Ein Leistungsausschluss oder eine Leistungsbegrenzung für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden ergibt sich zumindest dem Grunde bereits nach aus den normativen Beihilfevorschriften selbst, vor allem aus der konkretisierungsfähigen und -bedürftigen Ausschlussnorm des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. (zu dieser Einordnung der Regelung BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - juris Rn. 16). Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden ist grundsätzlich - von hier nicht gegebenen Sonderfällen abgesehen (siehe dazu unten 2. und 3.) - mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie für den Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisiert wird, vereinbar (BVerwG, Beschluss vom 22.08.2007 – 2 B 37.07 – juris Rn. 4 und Urteil vom 29.06.1995, a.a.O. - juris Rn.18). Denn die Gewährung von Beihilfen, die aus allgemeinen Steuergeldern finanziert werden und dem Gebot einer effektiven und sparsamen Verwendung unterliegen, gründet auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O. - juris Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.1994, a.a.O. - juris Rn. 35).
28 
Der allgemeine Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Autohomologe Immuntherapie wegen ihrer fehlenden wissenschaftlich allgemeinen Anerkennung hält inhaltlich einer gerichtlichen Nachprüfung stand. Im Zeitraum der Behandlung von Dezember 2005 bis Mai 2007 haben die Voraussetzungen, die für die Annahme einer wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode erforderlich sind, nicht vorgelegen. Sie sind im Übrigen auch bis heute nicht gegeben.
29 
Das Verfahren der von dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. K... vor etwa 25 Jahre entwickelten Autohomologen Immuntherapie wird in der dem Antrag des früheren Klägers vom 18.10.2005 auszugsweise beigefügten Informationsbroschüre der ...-Pharma dahingehend beschrieben, dass dieses ein therapeutisches Prinzip zur Behandlung von Erkrankungen sei, die auf eine Fehlfunktion des Immunsystems zurückzuführen seien. Aus körpereigenen Stoffen (Blut und Urin) des Patienten würden Steuersubstanzen des Immunsystems konzentriert, aktiviert und zu pharmazeutischen Präparaten aufbereitet und durch die Rückgabe an den eigenen Organismus das körpereigene Abwehrsystem aktiviert. Diese Therapie ist zunächst vor allem bei Patienten angewandt worden, die unter Neurodermitis oder Schuppenflechte leiden.
30 
Die Autohomologe Immuntherapie ist bereits nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO i.d.F. von 1986 i.V.m. Nr. 3.1.1 der Anlage zur BVO 1986 i.V.m. dem Hinweis des Bundesministeriums des Innern gemäß Rundschreiben 20.10.1989 (GMBl. S. 682) als wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen gewesen. Der erkennende Gerichtshof hat mit Urteil vom 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - entschieden, dass dieser Ausschluss der Aufwendungen für Autohomologe Immuntherapien von der Beihilfefähigkeit derzeit rechtlich nicht zu beanstanden sei (bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 – 2 C 15.94 – juris). Es handele sich nicht um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode. Nach den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen sei davon auszugehen, dass die Autohomologe Immuntherapie medizinisch-wissenschaftlich unzureichend begründet sei und es an nachvollziehbaren Studien fehle (siehe näher VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.1994, a.a.O., juris Rn. 38 ff.).
31 
Der pauschale Ausschluss der Autohomologen Immuntherapien (nunmehr nach § 6 Abs. 2 BVO a.F. i.V.m. Nr. 1.5.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung a.F. und Hinweis Nr. 1 des Bundesministerium des Innern zu § 6 Abs. 2 BhV gem. Anlage zum BMI-Rundschreiben vom 15.12.2004) ist - auch soweit diese Therapie zur Behandlung einer lebensbedrohlichen bzw. regelmäßig tödlich verlaufenden Krebserkrankung eingesetzt wird - nach dem jetzigen Stand der Wissenschaft nach wie vor nicht zu beanstanden. Der Senat ist der Überzeugung, dass auch die Autohomologe Immuntherapie, die bei dem an einem metastasierten Prostatakarzinom erkrankten früheren Kläger durchgeführt worden ist, nicht die Voraussetzungen für eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode erfüllt. Diese Auffassung des Senats beruht auf den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. A..., wie sie sich aus seinem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten vom 09.06.2010 und seinen ergänzenden Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung ergeben.
32 
Eine Behandlung ist wissenschaftlich allgemein anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird (BVerwG, Beschluss vom 15.07.2008 - 2 B 44.08 - juris Rn. 4; Urteile vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - juris Rn. 11 und vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - juris Rn. 16; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 - juris Rn 15; Urteil vom 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - juris Rn. 37). Um "anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem/den Urheber(n) - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um "wissenschaftlich" anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um "allgemein" anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 a.a.O.). Die wissenschaftliche Anerkennung setzt im Regelfall auch voraus, dass über Qualität und Wirksamkeit der neuen Methode wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen gemacht werden können. Die Therapie muss in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sein (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.06.2003, a.a.O.).
33 
Der Senat geht im Anschluss an die in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen davon aus, dass - ungeachtet der im konkreten Fall ebenfalls gegebenen Hinweise auf die Anwendung der „Autohomologen Immuntherapie mit aktivierten Makrophagen“ - AHIT-aM - (so die dem Antrag des früheren Klägers vom 18.10.2005 auszugsweise beigefügten Informationsbroschüre) und der „autologen Immuntherapie - AHIT“ (so die Vereinbarung zwischen ihm und der ...-Pharma vom 04.10.2005) - der frühere Kläger durch Dr. K... in der Weise behandelt worden ist, wie dies in dessen ärztlicher Bescheinigung vom 11.10.2005 beschrieben worden ist. Danach beruhe die Therapie auf der Gabe von bakteriell-/ und viralinduzierten Antikörpern, die in der Lage seien, ubiquitäre Tumornekrosefaktoren freizusetzen. Die Therapie sei nicht identisch mit der klassischen AHIT, wenngleich sie dem Prinzip nach (Stammzellkultivierung) auf dieser beruhe. Das Prinzip der Turmornekrosefaktorbildung durch Bakterientoxine nach Cooley sei ein seit vielen Jahren bewährtes Prinzip, werde hier jedoch in der ungefährlichen Form autologer Antikörper angewandt.
34 
Nach den Erläuterungen von Prof. Dr. A... ist die beim Beamten durchgeführte Immuntherapie im Prinzip eine Form der Therapie mit dendritischen Zellen. Dabei werden aus dem Blut des Patienten Zellen gewonnen, die außerhalb des Körpers in Zellkulturen vermehrt werden. Sie werden dem Patienten zusammen mit dem Kulturmedium in zeitlichen Abständen verabfolgt (Vakzinierung). Dadurch soll die körpereigene Tumorabwehr gestärkt und eine Vernichtung durch körpereigene Mechanismen ausgelöst werden.
35 
Unter Zugrundelegung der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen erfüllen jedoch sämtliche von Dr. K... angewandten Diagnose- oder Therapieformen, auch soweit sie zur Behandlung von malignen Erkrankungen eingesetzt werden, nicht die Kriterien einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Behandlungsmethode. Es fehlt schon daran, dass über die Eignung und die Wirksamkeit der eingesetzten Methoden keine nachprüfbaren Aussagen gemacht werden können. Ausgehend hiervon gibt es auch keine Äußerungen dritter Seite, die eine positive Wirkung attestieren würden. Es liegt daher schon keine Anerkennung der Behandlungsmethode vor.
36 
Wie der Gutachter Prof. Dr. A... im Einzelnen dargelegt hat, stammen die Darstellungen, die es zur Anwendung der Autohomologen Immuntherapie gibt, ausschließlich von Dr. K... selbst. Aus den von Dr. K... zusammengestellten Daten (vgl. hierzu insbesondere Anlage 1 bis 4 zu seiner Ärztlichen Bescheinigung vom 16.10.2008 sowie die im Gutachten aufgeführten Publikationen von Dr. K...) lässt sich für keine der von ihm angewandten Therapieformen zur Behandlung von malignen Erkrankungen (wie AHIT, AHIT-Ca II, AHIT-aM, Kulturtransformationstest) eine Aussage über einen positiven Therapieeffekt machen. Gleichzeitig ist dem Sachverständigen zufolge anhand der Daten auch nicht auszuschließen, dass Patienten durch die Therapie vorzeitig verstorben sind. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen ausgeführt hat, ist den Aufzeichnungen von Dr. K... zu entnehmen, dass er etwa 200 Patienten mit Krebserkrankungen unterschiedlicher Art und offensichtlich mit verschiedenen von ihm angeführten Methoden behandelt hat. Hierunter sind 31 Patienten mit Prostatakrebs gewesen. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen besteht das Problem dieser Darstellung schon darin, dass die Daten der Patienten unvollständig sind und nicht erkennbar ist, wie lange die Patienten gelebt haben und woran sie gestorben sind. Darüber hinaus ist die Anzahl der genannten Patienten dem Sachverständigen zufolge auch zu gering, um ein statistisch abgesichertes Ergebnis zu erhalten.
37 
Die Wirksamkeit und Eignung der Autohomologen Immuntherapie speziell was ihre Anwendung bei einem metastasierten Prostatakarzinom betrifft, ergibt sich auch nicht gleichsam aus einem „Rückschluss“ auf die seit einigen Jahren vor allem in den USA klinisch angewandten Therapien mit dendritischen Zellen und Immuntherapien bei Prostatakrebs, wobei dort seit April 2010 sogar ein Präparat für eine intravenös applizierbare zelluläre Immuntherapie bei fortgeschrittenem Prostatakrebs auf dem Markt ist. Abgesehen davon, dass ein solcher „Rückschluss“ methodisch und wissenschaftlich bedenklich sein dürfte, können schon deshalb keine Folgerungen auf einen positiven Therapieeffekt der von Dr. K... angewandten Methode gezogen werden, weil nach den Angaben von Prof. Dr. A... keines der drei von ihm im Gutachten beschriebenen Verfahren (Provenge, PROSTVAC TM und GVAX), die derzeit als die erfolgsreichsten Entwicklungen auf dem Gebiet der Immuntherapie des Prostatakarzinoms bezeichnet werden können, in den entscheidenden Schritten der Herstellung Ähnlichkeit mit dem beim früheren Kläger angewandten Therapieverfahren hat. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausführlich erläutert hat, beruht eine dieser Therapien auf gentechnisch veränderten Vogelpockenviren. Ein andere Therapie ist eine Vakzine, die aus genmodifizierten Tumorzellen verstorbener Patienten entwickelt wird. Eine weitere Therapie ist eine auf dendritischen Zellen basierende Vakzinierungstherapie, die mit Hilfe eines bestimmten Fusionsproteins die Immunabwehr auf die Krebszelle richtet. Alle drei Verfahren haben dem Gutachter zufolge mit der Technik von Dr. K..., soweit sie denn erkennbar ist, nichts zu tun.
38 
Die Geeignetheit und Wirksamkeit der bei dem verstorbenen Beamten angewandten Autohomologen Immuntherapie kann entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht daraus abgeleitet werden, dass dieser nach der Erstdiagnose noch etwa 4 ½ Jahre gelebt hat, in dieser Zeit weitgehend in einem sehr guten Allgemeinzustand gewesen ist und selbst während der Chemotherapien noch seine Dienstpflichten als Lehrer erfüllt hat. Wie Prof. Dr. A... in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat, können Erfahrungen, die mit einem Patienten gewonnen werden, nicht die Grundlage für die Behandlung vieler Erkrankter sein. Eine Therapie muss sich vielmehr in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen als erfolgreich erwiesen haben, damit von ihrer Eignung und Wirkung ausgegangen werden kann. Davon abgesehen fehlt aber nach den Ausführungen des Sachverständigen auch schon der Nachweis, dass die Autohomologe Immuntherapie beim früheren Kläger überhaupt objektiv geeignet und wirksam gewesen wäre, eine Heilung herbeizuführen, den Krankheitsverlauf zu stoppen oder messbar hinauszuzögern oder jedenfalls auf den Allgemeinzustand spürbar positiv einzuwirken. Die von der Klägerin beschriebene Lebensqualität und Leistungsfähigkeit ihres verstorbenen Ehemanns ist ohne weiteres auf die „schulmedizinische“ Therapie entsprechend den in der Urologie für die Behandlung des metastasierten Prostatakarzinoms geltenden Leitlinien zurückzuführen, die der Beamte erhalten hat. Dies hat der Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar erläutert. So beträgt die durchschnittliche Ansprechzeit auf eine Behandlung bei metastasiertem Prostatakarzinom etwa 63 Monate, 30 % der Patienten, die bereits bei der Erstdiagnostik Fernmetastasen haben, leben auch nach fünf Jahren noch. Nach den überzeugenden Darlegungen des Gutachters, der über zwanzig Jahre Erfahrung als Chefarzt der Urologischen Klinik des Universitätsklinikums ... verfügt und in zahlreichen nationalen und internationalen Gremien tätig ist, die sich mit der Diagnose und der Behandlung von Krebserkrankungen beschäftigen, sind die Überlebenszeit, das Allgemeinbefinden und die Leistungsfähigkeit des Beamten während seiner Erkrankung nicht so ungewöhnlich gewesen, dass sie einer speziellen therapeutischen Maßnahme zugeschrieben werden müssten. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des den Beamten behandelnden Chefarztes des Zentrums für Innere Medizin des Klinikums ... ..., der in seinem Schreiben vom 04.02.2009 ausgeführt hat, der lange Verlauf der Erkrankung sei in Anbetracht der primär schon bestehenden ausgedehnten visceralen Filialisierung durchaus bemerkenswert, nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung.
39 
Im Übrigen ist die Autohomologe Immuntherapie bei Krebserkrankungen auch deshalb nicht wissenschaftlich allgemein anerkannt, weil eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt. Nach den Ausführungen des Gutachters ist keine der von Dr. K... durchgeführten Diagnose- oder Therapieformen zur Behandlung von malignen Erkrankungen jemals unmittelbar Bestandteil einer wissenschaftlichen Publikation gewesen und hat auch von keinem anderen Wissenschaftlicher nachvollzogen werden können. Dr. K... hat keine Daten offengelegt, die eine wissenschaftliche Diskussion über seine Methoden erlauben würden. Der Sachverständige qualifiziert die Autohomologe Immuntherapie zu Recht als „wissenschaftlich nicht existent“.
40 
Selbst wenn man im Übrigen der Auffassung wäre, dass das beim verstorbenen Beamten angewandte Verfahren bei malignen Erkrankungen aufgrund von Besonderheiten nicht als Autohomologe Immuntherapie im Sinne der Ausschlussregelung anzusehen wäre (so für die „T-Zell-Vakzinierung nach Dr. K.“ VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.01.1999 – 4 S 1086/96 – juris ), würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Ist eine Behandlung nicht von den nach § 6 Abs. 2 Nr. BVO a.F. i.V.m. Nr. 1.5.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung a.F. und Hinweis Nr. 1 des Bundesministerium des Innern zu § 6 Abs. 2 BhV gem. Anlage zum BMI-Rundschreiben vom 15.12.2004 im einzelnen aufgeführten wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden erfasst, so bedeutet dies nicht, dass Beihilfe zu Aufwendungen für ärztliche Behandlungen mit Methoden welcher Art auch immer zu gewähren ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.01.1999, a.a.O. - juris Rn. 6 f.). Vielmehr ist in einem solchen (Zweifels-)fall die medizinische Notwendigkeit gutachterlich zu klären (vgl. auch § 5 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 BVO a.F.). Nach dem vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten handelt es sich bei der im vorliegenden Fall angewandten Therapie – wie oben ausgeführt - jedoch nicht um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode.
2.)
41 
Auch aus der Fürsorgepflicht folgt kein Anspruch auf eine Beihilfe zu den Aufwendungen für die Autohomologe Immuntherapie, die der verstorbene Beamte hat durchführen lassen. Die Fürsorgepflicht kann es in Ausnahmefällen gebieten, auch die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode zu erstatten. Diese Verpflichtung besteht dann, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Weitere Voraussetzung der Beihilfefähigkeit ist, dass die wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann. Die begründete Erwartung auf wissenschaftliche Anerkennung fordert, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 15.07.2008 - 2 B 44/08 – juris sowie Urteile vom 18.06.1998 - 2 C 24/97 - juris und vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 – juris und Urteil vom 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - juris Rn. 41).
42 
Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Für die Behandlung des metastasierten Prostatakarzinoms gibt es eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode. Der bei dem Beamten diagnostizierten Erkrankung in Gestalt eines metastasierten, hormonresistenten Prostatakarzinom ist immanent, dass eine Heilung nicht mehr möglich ist und der Tod schicksalhaft eintritt. Eine bekannte Therapie, mit der ein hormonrefraktäres Prostatakarzinom geheilt werden könnte, existiert nicht. Insoweit ist die Therapie palliativ. Ziele der Behandlung sind eine Verbesserung der Überlebensrate und -zeit, eine Verbesserung der Lebensqualität und eine Minderung der Beschwerden. Für die Behandlung dieser im Herbst 2004 festgestellten Erkrankung haben allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Methoden zur Verfügung gestanden, wie der Sachverständige Prof. Dr. A... unter Hinweis auf verschiedene Leitlinien zur Behandlung des Prostatakarzinoms in seinem Gutachten im Einzelnen dargelegt hat. Diese sind nach den Ausführungen des Gutachters im vorliegenden Fall auch zur Anwendung gekommen. So ist die im Jahre 2005 begonnene Therapie mit Taxotere zu diesem Zeitpunkt die neueste „standardmäßige“ zugelassene Therapie des metastasierten Prostatakarzinoms gewesen. Eine Immuntherapie wurde und wird nach den Leitlinien wegen des bisher fehlenden Nachweises einer reproduzierbaren Wirksamkeit nicht empfohlen.
43 
Im Übrigen liegen unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. A... – wie oben unter 1.) dargelegt - Nachweise für ein Wirksamkeit und Eignung der Autohomologen Immuntherapie nicht vor, und es ist auf Grund der vorliegenden Datenlage und dem Vergleich mit anderen Formen der Immuntherapie auch nicht zu erwarten, dass nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft diese noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann.
3.)
44 
Ein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die Autohomologe Immuntherapie kann auch nicht aus den im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.2005 - 2 BvR 347/98 - (juris) entwickelten Grundsätzen hergeleitet werden. Nach dieser zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ergangenen Entscheidung ist es mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht (siehe zur Frage der Geltung dieses Rechtssatzes im Beihilferecht BVerwG, Beschluss vom 22.08.2007 – 2 B 37.07 – juris Rn. 6).
45 
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts folgt jedoch nicht, dass im Fall einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Krankheit – schon weil diese nicht heilbar ist - Aufwendungen für medizinische „Außenseitermethoden“ stets zu erstatten sind. Wenn die Krankheit zwar lebensbedrohlich ist oder regelmäßig tödlich verläuft, aber zu ihrer Behandlung (Heilung, Besserung oder Linderung) allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Therapien gegeben sind, so besteht keine (verfassungsrechtliche) Verpflichtung, auch für eine von dem Erkrankten zu seiner Behandlung gewählte neue, nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode aufzukommen. Im vorliegenden Fall haben für die Behandlung des Beamten – wie oben unter 1.) und 2.) dargelegt – „konventionelle“ Methoden zur Verfügung gestanden, die auch angewandt worden sind.
46 
Unabhängig davon ist die beim Beamten durchgeführte Autohomologe Immuntherapie auch nicht wirksam und geeignet gewesen, eine Heilung herbeizuführen, den Krankheitsverlauf zu stoppen oder zumindest hinauszuzögern oder eine spürbare positive Einwirkung zu bewirken, so dass es auch unter diesem Aspekt an einer Begründung für eine Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen fehlen würde. Dass sich die den Beamten behandelnden Ärzte des Klinikums ... ausdrücklich für eine Autohomologe Immuntherapie aus komplementär-onkologischer Sicht ausgesprochen haben, führt zu keiner anderen Betrachtung. Wie der Sachverständige aufgrund seiner langjährigen Erfahrung mit an einer tödlich verlaufenden Krebserkrankungen leidenden Patienten überzeugend ausgeführt hat, hat eine solche Empfehlung durch einen „Schulmediziner“ vor allem ihren Grund darin, dem Erkrankten eine Möglichkeit anzubieten, noch etwas zu tun und ihm das Gefühl zu nehmen, tatenlos auf den Tod warten zu müssen oder anders formuliert: ihm einen Strohhalm zu bieten, nach dem er greifen kann. Zwar mag der Patient der Autohomologen Immuntherapie einen positiven Nutzen beimessen und durch sie eine psychologisch wichtige Unterstützung bei der Bewältigung seiner schicksalhaften Erkrankung erfahren. Diese „Nebenwirkungen“ rechtfertigen es jedoch nicht, entgegen den Ausführungen insbesondere oben unter 1.) und 2.) eine Beihilfefähigkeit anzunehmen.
47 
Dass die private Krankenversicherung des verstorbenen Beamten die Aufwendungen für die Autohomologe Immuntherapie anteilig gezahlt hat, gibt ebenfalls keinen Anlass zu einer anderen Sichtweise. Denn es bleibt der Privatautonomie der Vertragspartner eines Versicherungsvertrags überlassen, welche Versicherungsleistungen vereinbart und ggfs. welche Kulanzleistungen erbracht werden. Auswirkungen auf den öffentlich-rechtlichen Beihilfeanspruch hat dies nicht.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
49 
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), bestehen nicht.
50 
Beschluss vom 14. Juli 2010
51 
Der Streitwert wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - für beide Rechtszüge gemäß § 63 Abs. 2 und 3, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG auf 7.280 EUR (70 % der Aufwendungen in Höhe von 10.400 EUR) festgesetzt.
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
20 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht und formell ordnungsgemäß begründete (§ 124a Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 VwGO) Berufung des Beklagten hat Erfolg. Die Klage der jetzigen Klägerin ist zulässig (I.). Sie ist aber unbegründet (II.). Nach den Bestimmungen der Beihilfeverordnung besteht kein Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die Autohomologe Immuntherapie, die ihr verstorbener Ehemann hat durchführen lassen. Diese ist - auch in Form einer Anwendung bei Prostatakrebs als einer malignen Erkrankung - nach wie vor keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode (1.) Aus der Fürsorgepflicht ergibt sich ebenfalls kein Anspruch (2.). Es liegt auch kein Sonderfall vor, der es gebieten würde, Beihilfe für eine Behandlungsmethode zu gewähren, die weder wissenschaftlich allgemein anerkannt ist noch in überschaubarer Zukunft dieses Kriterium erfüllt (3.).
I.)
21 
Die Klage ist zulässig. In der Fortführung des Rechtsstreits durch die Klägerin liegt eine auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Nichtvererblichkeit von Beihilfeansprüchen (Urteile vom 13.09.1990 – 2 C 20.88 – juris Rn. 14, vom 13.06.1979 – 6 C 59.78 – ZBR 1980, 65, 66 und vom 01.04.1976 – II C 39.73 – juris Rn. 20 ff.; dem folgend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.01.1988 - 11 S 2306/86 - juris ) erklärte Klageänderung, die nach § 91 VwGO zulässig ist. Die Klägerin verfolgt als hinterbliebene Ehefrau nunmehr nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO aus eigenem Recht einen neuen selbstständigen Anspruch hinsichtlich der dem Verstorbenen entstanden Aufwendungen und macht nicht in ihrer Eigenschaft als Erbin des verstorbenen Beamten dessen ursprünglichen Beihilfeanspruch geltend. Gegen die Klageänderung, die durch den Wechsel in der Person des Klägers und durch die Auswechslung des Streitgegenstands herbeigeführt wird, hat der Beklagte keine Einwendungen erhoben (vgl. § 91 Abs. 1, 1. Alt., Abs. 2 VwGO).
22 
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin den mit ihrer Klage verfolgten eigenständigen Beihilfeanspruch nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO nicht zuvor nach § 17 BVO bei dem Beklagten geltend gemacht hat. Zwar setzt eine Verpflichtungsklage grundsätzlich einen vor der Klageerhebung bei der Behörde gestellten Antrag voraus (siehe zur Notwendigkeit der Antragstellung als eine im Prozess nicht nachholbare Klagevoraussetzung der Verpflichtungsklage näher Kopp/Schenke, VwGO 16. Aufl. 2009 Vorb. § 68 Rn. 5a und § 42 Rn. 6 m.w.N.). Die Verweisung auf die Durchführung eines - erneuten - Antragsverfahrens ist jedoch dann nicht gerechtfertigt, wenn der Zweck der vorherigen Antragstellung, nämlich der Behörde die Möglichkeit einzuräumen, eine Angelegenheit innerhalb des üblichen Verwaltungsverfahrens zu prüfen, ausnahmsweise entbehrlich ist, weil die Behörde mit dem Sachverhalt bereits befasst war und allenfalls unwesentliche Änderungen in den Streitstoff eingeführt werden (Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 42 Rn. 37 m.w.N.). So liegt es hier. Der von der Klägerin nunmehr verfolgte Beihilfeanspruch ist zwar rechtlich eigenständig, jedoch - insbesondere was die Frage der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen anbelangt – in der Sache identisch mit dem von ihrem verstorbenen Ehemann vor Klageerhebung geltend gemachten Anspruch. In beiden Konstellationen geht es ausschließlich um die Frage, ob die Aufwendungen in Höhe von insgesamt 10.400 EUR für die Autohomologe Immuntherapie, die der Beamte im Zeitraum von Dezember 2005 bis Juli 2006 und von August 2006 bis Mai 2007 hat durchführen lassen, beihilfefähig sind. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung hat sich damit bereits außerhalb der nunmehr vorliegenden Klage befasst, so dass eine nochmalige Antragstellung die ihr zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen könnte, sondern bloßer Formalismus wäre. Ist aufgrund der Besonderheiten des geltend gemachten materiellen Anspruchs ein Antrag vor Klageerhebung entbehrlich, so ist auch unerheblich, dass ein Vorverfahren bezüglich dieses Anspruchs nicht stattgefunden hat (ebenso OVG NRW, Urteile 26.11.2009 - 1 A 1524/08 - juris Rn. 40 ff. und 1 A 1447/08 - juris Rn. 34 ff. sowie vom 19.11.1981 - 1 A 1450/80 - DÖD 1982, 181).
II.)
23 
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die streitgegenständliche Autohomologe Immuntherapie zu.
24 
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO erhält unter anderem der hinterbliebene Ehegatte des verstorbenen Beihilfeberechtigten Beihilfe zu den bis zu dessen Tod und aus Anlass des Todes entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen, sofern Beihilfe nicht nach § 1 Abs. 3 Satz 3 BVO zu gewähren ist.
25 
Für die Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe begehrt wird, maßgeblich (BVerwG, Urteile vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21, 23 und vom 24.03.1982 - 6 C 95.79 - BVerwGE 65, 184, 187; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.06.2009 - 4 S 1028/07 - juris Rn. 17). Für einen auf § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO gestützten Anspruch gilt nichts anderes. Der Wortlaut der Bestimmung stellt ausdrücklich auf die dem Beamten „entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen“ ab. Maßgegend ist daher, ob die vom verstorbenen Ehemann der Klägerin im Zeitraum von Dezember 2005 bis Mai 2007 durchgeführten Autohomologen Immuntherapien nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Sach- und Rechtslage beihilfefähig gewesen sind. Im Hinblick auf das anzuwendende Recht beurteilt sich dies nach der auf § 101 LBG beruhenden Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen - Beihilfeverordnung - BVO - vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung nach Art. 10 des Haushaltsstrukturgesetzes 2004 (GBl. S. 669) - BVO a.F. Aus dem maßgebenden materiellen Recht (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F.) folgt zugleich, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin in der Sache nicht anders zu beurteilen wären, wenn man von einer Vererblichkeit des Beihilfeanspruchs ausgehen würde (so nunmehr BVerwG, Urteil vom 29.04.2010 - 2 C 77.08 - zur Beihilfeverordnung des Saarlands).
1.)
26 
Die Aufwendungen für die beim früheren Kläger durchgeführte Autohomologe Immuntherapie sind nach den Bestimmungen der Beihilfeverordnung nicht beihilfefähig, denn es handelt sich um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode.
27 
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO a.F. sind nach den folgenden Vorschriften Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. kann das Finanzministerium, soweit nicht in der Anlage bereits geregelt, die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die nicht zweifelsfrei notwendig oder nach Umfang oder Höhe angemessen sind, ganz oder teilweise unter anderem ausschließen; dazu gehören auch die Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden. Nach Nr. 1.5.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung a.F. und Hinweis Nr. 1 des Bundesministerium des Innern zu § 6 Abs. 2 BhV gem. Anlage zum BMI-Rundschreiben vom 15.12.2004 (GMBl 2005, 543, 569) sind Aufwendungen für Autohomologe Immuntherapien von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Diese konkretisierende Entscheidung des Finanzministeriums bewegt sich entsprechend ihrem tatsächlichen Charakter als untergesetzliche Vorschrift (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - juris Rn. 29 ff. zu der insoweit gleichen Regelung im Rahmen des § 6 Abs. 2 BVO i.d.F 1986) innerhalb des normativen „Programms“ der Beihilfevorschriften (siehe zu diesem Erfordernis näher BVerwG, Urteile vom 28.5.2009 - 2 C 28.08 - NVwZ-RR 2009, 730 f. und vom 28.5.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 28.1.2010 - 10 S 2582/08 - und vom 29.6.2009 - 4 S 4 S 1028/07 - juris Rn. 19, 27). Ein Leistungsausschluss oder eine Leistungsbegrenzung für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden ergibt sich zumindest dem Grunde bereits nach aus den normativen Beihilfevorschriften selbst, vor allem aus der konkretisierungsfähigen und -bedürftigen Ausschlussnorm des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. (zu dieser Einordnung der Regelung BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - juris Rn. 16). Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden ist grundsätzlich - von hier nicht gegebenen Sonderfällen abgesehen (siehe dazu unten 2. und 3.) - mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie für den Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisiert wird, vereinbar (BVerwG, Beschluss vom 22.08.2007 – 2 B 37.07 – juris Rn. 4 und Urteil vom 29.06.1995, a.a.O. - juris Rn.18). Denn die Gewährung von Beihilfen, die aus allgemeinen Steuergeldern finanziert werden und dem Gebot einer effektiven und sparsamen Verwendung unterliegen, gründet auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O. - juris Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.1994, a.a.O. - juris Rn. 35).
28 
Der allgemeine Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Autohomologe Immuntherapie wegen ihrer fehlenden wissenschaftlich allgemeinen Anerkennung hält inhaltlich einer gerichtlichen Nachprüfung stand. Im Zeitraum der Behandlung von Dezember 2005 bis Mai 2007 haben die Voraussetzungen, die für die Annahme einer wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode erforderlich sind, nicht vorgelegen. Sie sind im Übrigen auch bis heute nicht gegeben.
29 
Das Verfahren der von dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. K... vor etwa 25 Jahre entwickelten Autohomologen Immuntherapie wird in der dem Antrag des früheren Klägers vom 18.10.2005 auszugsweise beigefügten Informationsbroschüre der ...-Pharma dahingehend beschrieben, dass dieses ein therapeutisches Prinzip zur Behandlung von Erkrankungen sei, die auf eine Fehlfunktion des Immunsystems zurückzuführen seien. Aus körpereigenen Stoffen (Blut und Urin) des Patienten würden Steuersubstanzen des Immunsystems konzentriert, aktiviert und zu pharmazeutischen Präparaten aufbereitet und durch die Rückgabe an den eigenen Organismus das körpereigene Abwehrsystem aktiviert. Diese Therapie ist zunächst vor allem bei Patienten angewandt worden, die unter Neurodermitis oder Schuppenflechte leiden.
30 
Die Autohomologe Immuntherapie ist bereits nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO i.d.F. von 1986 i.V.m. Nr. 3.1.1 der Anlage zur BVO 1986 i.V.m. dem Hinweis des Bundesministeriums des Innern gemäß Rundschreiben 20.10.1989 (GMBl. S. 682) als wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen gewesen. Der erkennende Gerichtshof hat mit Urteil vom 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - entschieden, dass dieser Ausschluss der Aufwendungen für Autohomologe Immuntherapien von der Beihilfefähigkeit derzeit rechtlich nicht zu beanstanden sei (bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 – 2 C 15.94 – juris). Es handele sich nicht um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode. Nach den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen sei davon auszugehen, dass die Autohomologe Immuntherapie medizinisch-wissenschaftlich unzureichend begründet sei und es an nachvollziehbaren Studien fehle (siehe näher VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.1994, a.a.O., juris Rn. 38 ff.).
31 
Der pauschale Ausschluss der Autohomologen Immuntherapien (nunmehr nach § 6 Abs. 2 BVO a.F. i.V.m. Nr. 1.5.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung a.F. und Hinweis Nr. 1 des Bundesministerium des Innern zu § 6 Abs. 2 BhV gem. Anlage zum BMI-Rundschreiben vom 15.12.2004) ist - auch soweit diese Therapie zur Behandlung einer lebensbedrohlichen bzw. regelmäßig tödlich verlaufenden Krebserkrankung eingesetzt wird - nach dem jetzigen Stand der Wissenschaft nach wie vor nicht zu beanstanden. Der Senat ist der Überzeugung, dass auch die Autohomologe Immuntherapie, die bei dem an einem metastasierten Prostatakarzinom erkrankten früheren Kläger durchgeführt worden ist, nicht die Voraussetzungen für eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode erfüllt. Diese Auffassung des Senats beruht auf den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. A..., wie sie sich aus seinem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten vom 09.06.2010 und seinen ergänzenden Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung ergeben.
32 
Eine Behandlung ist wissenschaftlich allgemein anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird (BVerwG, Beschluss vom 15.07.2008 - 2 B 44.08 - juris Rn. 4; Urteile vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - juris Rn. 11 und vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - juris Rn. 16; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 - juris Rn 15; Urteil vom 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - juris Rn. 37). Um "anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem/den Urheber(n) - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um "wissenschaftlich" anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um "allgemein" anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 a.a.O.). Die wissenschaftliche Anerkennung setzt im Regelfall auch voraus, dass über Qualität und Wirksamkeit der neuen Methode wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen gemacht werden können. Die Therapie muss in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sein (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.06.2003, a.a.O.).
33 
Der Senat geht im Anschluss an die in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen davon aus, dass - ungeachtet der im konkreten Fall ebenfalls gegebenen Hinweise auf die Anwendung der „Autohomologen Immuntherapie mit aktivierten Makrophagen“ - AHIT-aM - (so die dem Antrag des früheren Klägers vom 18.10.2005 auszugsweise beigefügten Informationsbroschüre) und der „autologen Immuntherapie - AHIT“ (so die Vereinbarung zwischen ihm und der ...-Pharma vom 04.10.2005) - der frühere Kläger durch Dr. K... in der Weise behandelt worden ist, wie dies in dessen ärztlicher Bescheinigung vom 11.10.2005 beschrieben worden ist. Danach beruhe die Therapie auf der Gabe von bakteriell-/ und viralinduzierten Antikörpern, die in der Lage seien, ubiquitäre Tumornekrosefaktoren freizusetzen. Die Therapie sei nicht identisch mit der klassischen AHIT, wenngleich sie dem Prinzip nach (Stammzellkultivierung) auf dieser beruhe. Das Prinzip der Turmornekrosefaktorbildung durch Bakterientoxine nach Cooley sei ein seit vielen Jahren bewährtes Prinzip, werde hier jedoch in der ungefährlichen Form autologer Antikörper angewandt.
34 
Nach den Erläuterungen von Prof. Dr. A... ist die beim Beamten durchgeführte Immuntherapie im Prinzip eine Form der Therapie mit dendritischen Zellen. Dabei werden aus dem Blut des Patienten Zellen gewonnen, die außerhalb des Körpers in Zellkulturen vermehrt werden. Sie werden dem Patienten zusammen mit dem Kulturmedium in zeitlichen Abständen verabfolgt (Vakzinierung). Dadurch soll die körpereigene Tumorabwehr gestärkt und eine Vernichtung durch körpereigene Mechanismen ausgelöst werden.
35 
Unter Zugrundelegung der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen erfüllen jedoch sämtliche von Dr. K... angewandten Diagnose- oder Therapieformen, auch soweit sie zur Behandlung von malignen Erkrankungen eingesetzt werden, nicht die Kriterien einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Behandlungsmethode. Es fehlt schon daran, dass über die Eignung und die Wirksamkeit der eingesetzten Methoden keine nachprüfbaren Aussagen gemacht werden können. Ausgehend hiervon gibt es auch keine Äußerungen dritter Seite, die eine positive Wirkung attestieren würden. Es liegt daher schon keine Anerkennung der Behandlungsmethode vor.
36 
Wie der Gutachter Prof. Dr. A... im Einzelnen dargelegt hat, stammen die Darstellungen, die es zur Anwendung der Autohomologen Immuntherapie gibt, ausschließlich von Dr. K... selbst. Aus den von Dr. K... zusammengestellten Daten (vgl. hierzu insbesondere Anlage 1 bis 4 zu seiner Ärztlichen Bescheinigung vom 16.10.2008 sowie die im Gutachten aufgeführten Publikationen von Dr. K...) lässt sich für keine der von ihm angewandten Therapieformen zur Behandlung von malignen Erkrankungen (wie AHIT, AHIT-Ca II, AHIT-aM, Kulturtransformationstest) eine Aussage über einen positiven Therapieeffekt machen. Gleichzeitig ist dem Sachverständigen zufolge anhand der Daten auch nicht auszuschließen, dass Patienten durch die Therapie vorzeitig verstorben sind. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen ausgeführt hat, ist den Aufzeichnungen von Dr. K... zu entnehmen, dass er etwa 200 Patienten mit Krebserkrankungen unterschiedlicher Art und offensichtlich mit verschiedenen von ihm angeführten Methoden behandelt hat. Hierunter sind 31 Patienten mit Prostatakrebs gewesen. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen besteht das Problem dieser Darstellung schon darin, dass die Daten der Patienten unvollständig sind und nicht erkennbar ist, wie lange die Patienten gelebt haben und woran sie gestorben sind. Darüber hinaus ist die Anzahl der genannten Patienten dem Sachverständigen zufolge auch zu gering, um ein statistisch abgesichertes Ergebnis zu erhalten.
37 
Die Wirksamkeit und Eignung der Autohomologen Immuntherapie speziell was ihre Anwendung bei einem metastasierten Prostatakarzinom betrifft, ergibt sich auch nicht gleichsam aus einem „Rückschluss“ auf die seit einigen Jahren vor allem in den USA klinisch angewandten Therapien mit dendritischen Zellen und Immuntherapien bei Prostatakrebs, wobei dort seit April 2010 sogar ein Präparat für eine intravenös applizierbare zelluläre Immuntherapie bei fortgeschrittenem Prostatakrebs auf dem Markt ist. Abgesehen davon, dass ein solcher „Rückschluss“ methodisch und wissenschaftlich bedenklich sein dürfte, können schon deshalb keine Folgerungen auf einen positiven Therapieeffekt der von Dr. K... angewandten Methode gezogen werden, weil nach den Angaben von Prof. Dr. A... keines der drei von ihm im Gutachten beschriebenen Verfahren (Provenge, PROSTVAC TM und GVAX), die derzeit als die erfolgsreichsten Entwicklungen auf dem Gebiet der Immuntherapie des Prostatakarzinoms bezeichnet werden können, in den entscheidenden Schritten der Herstellung Ähnlichkeit mit dem beim früheren Kläger angewandten Therapieverfahren hat. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausführlich erläutert hat, beruht eine dieser Therapien auf gentechnisch veränderten Vogelpockenviren. Ein andere Therapie ist eine Vakzine, die aus genmodifizierten Tumorzellen verstorbener Patienten entwickelt wird. Eine weitere Therapie ist eine auf dendritischen Zellen basierende Vakzinierungstherapie, die mit Hilfe eines bestimmten Fusionsproteins die Immunabwehr auf die Krebszelle richtet. Alle drei Verfahren haben dem Gutachter zufolge mit der Technik von Dr. K..., soweit sie denn erkennbar ist, nichts zu tun.
38 
Die Geeignetheit und Wirksamkeit der bei dem verstorbenen Beamten angewandten Autohomologen Immuntherapie kann entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht daraus abgeleitet werden, dass dieser nach der Erstdiagnose noch etwa 4 ½ Jahre gelebt hat, in dieser Zeit weitgehend in einem sehr guten Allgemeinzustand gewesen ist und selbst während der Chemotherapien noch seine Dienstpflichten als Lehrer erfüllt hat. Wie Prof. Dr. A... in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat, können Erfahrungen, die mit einem Patienten gewonnen werden, nicht die Grundlage für die Behandlung vieler Erkrankter sein. Eine Therapie muss sich vielmehr in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen als erfolgreich erwiesen haben, damit von ihrer Eignung und Wirkung ausgegangen werden kann. Davon abgesehen fehlt aber nach den Ausführungen des Sachverständigen auch schon der Nachweis, dass die Autohomologe Immuntherapie beim früheren Kläger überhaupt objektiv geeignet und wirksam gewesen wäre, eine Heilung herbeizuführen, den Krankheitsverlauf zu stoppen oder messbar hinauszuzögern oder jedenfalls auf den Allgemeinzustand spürbar positiv einzuwirken. Die von der Klägerin beschriebene Lebensqualität und Leistungsfähigkeit ihres verstorbenen Ehemanns ist ohne weiteres auf die „schulmedizinische“ Therapie entsprechend den in der Urologie für die Behandlung des metastasierten Prostatakarzinoms geltenden Leitlinien zurückzuführen, die der Beamte erhalten hat. Dies hat der Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar erläutert. So beträgt die durchschnittliche Ansprechzeit auf eine Behandlung bei metastasiertem Prostatakarzinom etwa 63 Monate, 30 % der Patienten, die bereits bei der Erstdiagnostik Fernmetastasen haben, leben auch nach fünf Jahren noch. Nach den überzeugenden Darlegungen des Gutachters, der über zwanzig Jahre Erfahrung als Chefarzt der Urologischen Klinik des Universitätsklinikums ... verfügt und in zahlreichen nationalen und internationalen Gremien tätig ist, die sich mit der Diagnose und der Behandlung von Krebserkrankungen beschäftigen, sind die Überlebenszeit, das Allgemeinbefinden und die Leistungsfähigkeit des Beamten während seiner Erkrankung nicht so ungewöhnlich gewesen, dass sie einer speziellen therapeutischen Maßnahme zugeschrieben werden müssten. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des den Beamten behandelnden Chefarztes des Zentrums für Innere Medizin des Klinikums ... ..., der in seinem Schreiben vom 04.02.2009 ausgeführt hat, der lange Verlauf der Erkrankung sei in Anbetracht der primär schon bestehenden ausgedehnten visceralen Filialisierung durchaus bemerkenswert, nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung.
39 
Im Übrigen ist die Autohomologe Immuntherapie bei Krebserkrankungen auch deshalb nicht wissenschaftlich allgemein anerkannt, weil eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt. Nach den Ausführungen des Gutachters ist keine der von Dr. K... durchgeführten Diagnose- oder Therapieformen zur Behandlung von malignen Erkrankungen jemals unmittelbar Bestandteil einer wissenschaftlichen Publikation gewesen und hat auch von keinem anderen Wissenschaftlicher nachvollzogen werden können. Dr. K... hat keine Daten offengelegt, die eine wissenschaftliche Diskussion über seine Methoden erlauben würden. Der Sachverständige qualifiziert die Autohomologe Immuntherapie zu Recht als „wissenschaftlich nicht existent“.
40 
Selbst wenn man im Übrigen der Auffassung wäre, dass das beim verstorbenen Beamten angewandte Verfahren bei malignen Erkrankungen aufgrund von Besonderheiten nicht als Autohomologe Immuntherapie im Sinne der Ausschlussregelung anzusehen wäre (so für die „T-Zell-Vakzinierung nach Dr. K.“ VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.01.1999 – 4 S 1086/96 – juris ), würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Ist eine Behandlung nicht von den nach § 6 Abs. 2 Nr. BVO a.F. i.V.m. Nr. 1.5.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung a.F. und Hinweis Nr. 1 des Bundesministerium des Innern zu § 6 Abs. 2 BhV gem. Anlage zum BMI-Rundschreiben vom 15.12.2004 im einzelnen aufgeführten wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden erfasst, so bedeutet dies nicht, dass Beihilfe zu Aufwendungen für ärztliche Behandlungen mit Methoden welcher Art auch immer zu gewähren ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.01.1999, a.a.O. - juris Rn. 6 f.). Vielmehr ist in einem solchen (Zweifels-)fall die medizinische Notwendigkeit gutachterlich zu klären (vgl. auch § 5 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 BVO a.F.). Nach dem vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten handelt es sich bei der im vorliegenden Fall angewandten Therapie – wie oben ausgeführt - jedoch nicht um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode.
2.)
41 
Auch aus der Fürsorgepflicht folgt kein Anspruch auf eine Beihilfe zu den Aufwendungen für die Autohomologe Immuntherapie, die der verstorbene Beamte hat durchführen lassen. Die Fürsorgepflicht kann es in Ausnahmefällen gebieten, auch die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode zu erstatten. Diese Verpflichtung besteht dann, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Weitere Voraussetzung der Beihilfefähigkeit ist, dass die wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann. Die begründete Erwartung auf wissenschaftliche Anerkennung fordert, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 15.07.2008 - 2 B 44/08 – juris sowie Urteile vom 18.06.1998 - 2 C 24/97 - juris und vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 – juris und Urteil vom 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - juris Rn. 41).
42 
Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Für die Behandlung des metastasierten Prostatakarzinoms gibt es eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode. Der bei dem Beamten diagnostizierten Erkrankung in Gestalt eines metastasierten, hormonresistenten Prostatakarzinom ist immanent, dass eine Heilung nicht mehr möglich ist und der Tod schicksalhaft eintritt. Eine bekannte Therapie, mit der ein hormonrefraktäres Prostatakarzinom geheilt werden könnte, existiert nicht. Insoweit ist die Therapie palliativ. Ziele der Behandlung sind eine Verbesserung der Überlebensrate und -zeit, eine Verbesserung der Lebensqualität und eine Minderung der Beschwerden. Für die Behandlung dieser im Herbst 2004 festgestellten Erkrankung haben allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Methoden zur Verfügung gestanden, wie der Sachverständige Prof. Dr. A... unter Hinweis auf verschiedene Leitlinien zur Behandlung des Prostatakarzinoms in seinem Gutachten im Einzelnen dargelegt hat. Diese sind nach den Ausführungen des Gutachters im vorliegenden Fall auch zur Anwendung gekommen. So ist die im Jahre 2005 begonnene Therapie mit Taxotere zu diesem Zeitpunkt die neueste „standardmäßige“ zugelassene Therapie des metastasierten Prostatakarzinoms gewesen. Eine Immuntherapie wurde und wird nach den Leitlinien wegen des bisher fehlenden Nachweises einer reproduzierbaren Wirksamkeit nicht empfohlen.
43 
Im Übrigen liegen unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. A... – wie oben unter 1.) dargelegt - Nachweise für ein Wirksamkeit und Eignung der Autohomologen Immuntherapie nicht vor, und es ist auf Grund der vorliegenden Datenlage und dem Vergleich mit anderen Formen der Immuntherapie auch nicht zu erwarten, dass nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft diese noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann.
3.)
44 
Ein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die Autohomologe Immuntherapie kann auch nicht aus den im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.2005 - 2 BvR 347/98 - (juris) entwickelten Grundsätzen hergeleitet werden. Nach dieser zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ergangenen Entscheidung ist es mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht (siehe zur Frage der Geltung dieses Rechtssatzes im Beihilferecht BVerwG, Beschluss vom 22.08.2007 – 2 B 37.07 – juris Rn. 6).
45 
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts folgt jedoch nicht, dass im Fall einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Krankheit – schon weil diese nicht heilbar ist - Aufwendungen für medizinische „Außenseitermethoden“ stets zu erstatten sind. Wenn die Krankheit zwar lebensbedrohlich ist oder regelmäßig tödlich verläuft, aber zu ihrer Behandlung (Heilung, Besserung oder Linderung) allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Therapien gegeben sind, so besteht keine (verfassungsrechtliche) Verpflichtung, auch für eine von dem Erkrankten zu seiner Behandlung gewählte neue, nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode aufzukommen. Im vorliegenden Fall haben für die Behandlung des Beamten – wie oben unter 1.) und 2.) dargelegt – „konventionelle“ Methoden zur Verfügung gestanden, die auch angewandt worden sind.
46 
Unabhängig davon ist die beim Beamten durchgeführte Autohomologe Immuntherapie auch nicht wirksam und geeignet gewesen, eine Heilung herbeizuführen, den Krankheitsverlauf zu stoppen oder zumindest hinauszuzögern oder eine spürbare positive Einwirkung zu bewirken, so dass es auch unter diesem Aspekt an einer Begründung für eine Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen fehlen würde. Dass sich die den Beamten behandelnden Ärzte des Klinikums ... ausdrücklich für eine Autohomologe Immuntherapie aus komplementär-onkologischer Sicht ausgesprochen haben, führt zu keiner anderen Betrachtung. Wie der Sachverständige aufgrund seiner langjährigen Erfahrung mit an einer tödlich verlaufenden Krebserkrankungen leidenden Patienten überzeugend ausgeführt hat, hat eine solche Empfehlung durch einen „Schulmediziner“ vor allem ihren Grund darin, dem Erkrankten eine Möglichkeit anzubieten, noch etwas zu tun und ihm das Gefühl zu nehmen, tatenlos auf den Tod warten zu müssen oder anders formuliert: ihm einen Strohhalm zu bieten, nach dem er greifen kann. Zwar mag der Patient der Autohomologen Immuntherapie einen positiven Nutzen beimessen und durch sie eine psychologisch wichtige Unterstützung bei der Bewältigung seiner schicksalhaften Erkrankung erfahren. Diese „Nebenwirkungen“ rechtfertigen es jedoch nicht, entgegen den Ausführungen insbesondere oben unter 1.) und 2.) eine Beihilfefähigkeit anzunehmen.
47 
Dass die private Krankenversicherung des verstorbenen Beamten die Aufwendungen für die Autohomologe Immuntherapie anteilig gezahlt hat, gibt ebenfalls keinen Anlass zu einer anderen Sichtweise. Denn es bleibt der Privatautonomie der Vertragspartner eines Versicherungsvertrags überlassen, welche Versicherungsleistungen vereinbart und ggfs. welche Kulanzleistungen erbracht werden. Auswirkungen auf den öffentlich-rechtlichen Beihilfeanspruch hat dies nicht.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
49 
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), bestehen nicht.
50 
Beschluss vom 14. Juli 2010
51 
Der Streitwert wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - für beide Rechtszüge gemäß § 63 Abs. 2 und 3, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG auf 7.280 EUR (70 % der Aufwendungen in Höhe von 10.400 EUR) festgesetzt.
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 14. Juli 2010 - 11 S 2730/09

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 14. Juli 2010 - 11 S 2730/09

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 14. Juli 2010 - 11 S 2730/09 zitiert 13 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur


Haushaltsstrukturgesetz - HStruktG

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Jan. 2010 - 10 S 2582/08

bei uns veröffentlicht am 28.01.2010

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. August 2008 - 9 K 458/08 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Juni 2009 - 4 S 1028/07

bei uns veröffentlicht am 29.06.2009

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. August 2005 - 17 K 4959/04 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Beihilfe für die mit Antrag vom 30.07.2004 geltend gemachten Au
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 14. Juli 2010 - 11 S 2730/09.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. März 2014 - L 5 KR 1496/13

bei uns veröffentlicht am 19.03.2014

Tenor Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26.02.2013 und der Bescheid der Beklagten vom 20.5.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.9.2010 aufgehoben.Die Beklagte wird verurteilt, den Bescheid vom

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 20. Okt. 2011 - 9 K 1098/10

bei uns veröffentlicht am 20.10.2011

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger begehrt eine Beihilfe zu Aufwendungen für eine bei seiner Ehefrau durchgeführte lokoregionale Tiefenhyperthermiebehandlung. 2 Der

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(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. August 2005 - 17 K 4959/04 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Beihilfe für die mit Antrag vom 30.07.2004 geltend gemachten Aufwendungen zu gewähren. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 18.08.2004 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 15.11.2004 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt vom Beklagten Beihilfe für eine künstliche Befruchtung.
Er ist Professor im Dienst des Beklagten und zu 50 % beihilfeberechtigt. Mit Antrag vom 30.07.2004 begehrte er vom Beklagten Beihilfe für Aufwendungen im Rahmen der bei seiner Lebenspartnerin durchgeführten künstlichen Befruchtung in Höhe von insgesamt 9.334,44 EUR (richtig: 10.133,82 EUR). Mit Bescheid vom 18.08.2004 lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg die Erstattung ab und führt er aus, beihilfefähig seien nur Aufwendungen, die bei der Befruchtung mit Sperma des Ehemanns entstünden. Den mit Schreiben vom 25.08.2004 erhobenen Widerspruch des Klägers wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2004 zurück.
Am 15.12.2004 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 18.08.2004 und dessen Widerspruchsbescheids vom 15.11.2004 zu verpflichten, ihm aufgrund seines Antrags vom 30.07.2004 Beihilfe zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.08.2005 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO i.V.m. Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zu § 6 BVO seien Aufwendungen für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung bei homologer Insemination (Befruchtung mit Sperma des Ehemanns) und homologer In-vitro-Fertilisation (extrakorporal) nach näheren Maßgaben beihilfefähig. Nicht beihilfefähig seien Aufwendungen für die heterologe Insemination oder heterologe In-vitro-Fertilisation (Befruchtung mit Sperma eines anderen als des Ehemanns). Art, Ausmaß und Begrenzung der Hilfe, die der Dienstherr dem Beamten gewähre, müssten sich aus dem Gesamtzusammenhang der Beihilfevorschriften als „Programm“ ergeben. Soweit zur Beihilfeverordnung Verwaltungsvorschriften oder Erlasse ergingen, müssten sich diese im Rahmen des normativen Programms halten. Sie dürften auch die Ausübung eines etwas vorhandenen Ermessens- oder Beurteilungsspielraums lenken. Insoweit ergebe sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO i.V.m. Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift zur § 6 BVO, dass Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung bei Paaren, die nicht miteinander verheiratet seien, ausgeschlossen sein sollten. Dieser Ausschluss decke sich auch mit dem „Programm“ der Beihilfevorschriften. Die Regelung der Nichtbeihilfefähigkeit der heterologen Insemination oder heterologen In-vitro-Fertilisation in Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift habe nicht nur diejenigen Fälle im Blick, in denen sich die Frau einer entsprechenden Behandlung unterziehe. Vielmehr lasse sich in die Umschreibung auch der Fall der Behandlung des Mannes einordnen. Nichts anderes ergebe sich aus der positiven Regelung hinsichtlich der Beihilfefähigkeit homologer In-vitro-Fertilisation und homologer Insemination. Unstreitig sei die auf einem OAT-Syndrom beruhende Zeugungsunfähigkeit des Klägers ein regelwidriger Körperzustand, der einer Behandlung zugänglich sei, die einen Funktionsausgleich schaffe. Für die homologe Insemination und In-vitro-Fertilisation habe dies auch Niederschlag in der Beihilfeverordnung gefunden. Es widerspreche nicht dem Programm der Beihilferegelungen, heterologe Behandlungsmethoden aus der Beihilfefähigkeit auszunehmen. Auch ein Verstoß gegen das Fürsorgeprinzip sei nicht erkennbar.
Zum Programm der Beihilferegelung gehöre gemäß § 5 Abs. 1 BVO, dass dem Grunde nach notwendige Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig seien, und dass unter anderem Ehegatten berücksichtigungsfähig seien. Dem entspreche es, Notwendigkeit und Angemessenheit zu verneinen, soweit der Fortpflanzungswunsch außerhalb der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ehe und Familie bestehe. Nichtehelichen Lebensgemeinschaften und sonstigen Lebensformen fehle das formale Element, weshalb sie nicht unter den Begriff der Ehe im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG fielen. Die Schutzwirkung des Art. 6 Abs. 1 GG greife auch dann nicht ein, wenn nicht miteinander verheiratete Partner den Wunsch hätten, Kinder zu zeugen. Ein weitergehendes, auch den Kinderwunsch nichtehelicher Paare beihilferechtlich berücksichtigendes Programm der Beihilfeverordnung lasse sich nicht daraus ableiten, dass § 3 Abs. 1 Satz 2 BVO die Mutter eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten im Hinblick auf die Geburt des Kindes als berücksichtigungsfähige Angehörige bezeichne. Vielmehr sei diese Regelung Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, der damit den amtsangemessenen Lebensunterhalt des Beamten im Hinblick auf die finanzielle Belastung im Zusammenhang mit der anstehenden Geburt seines Kindes sicherstellen wolle.
Der Dienstherr habe bei der Erfüllung seiner Fürsorgepflicht einen Spielraum, der nicht die lückenlose Erstattung der Aufwendungen gebiete. In Fällen, in denen die Beihilferegelungen die Gewährung einer Beihilfe ausschlössen oder begrenzten, komme ein Zurückgreifen auf die allgemeine Fürsorgepflicht ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn diese andernfalls in ihrem Wesensgehalt verletzt sei. Dies sei nicht der Fall. Es sei mit dem Fürsorgeprinzip nicht schlechterdings unvereinbar, die Erstattung von Aufwendungen für Insemination oder In-vitro-Fertilisation von der Voraussetzung abhängig zu machen, dass die potentiellen Eltern miteinander verheiratet seien, mithin in diesem Fall die Fürsorgepflicht an Art. 6 GG zu orientieren.
Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 30.04.2007 - 4 S 2530/05 - die Berufung zugelassen. Nach Verlängerung der Begründungsfrist hat der Kläger die Berufung am 06.07.2007 begründet. Er trägt vor, der Beklagte sei verpflichtet, ihm Beihilfe für die In-vitro-Fertilisation, oder präziser ICSI (intracytoplasmatische Spermieninjektion), zu gewähren, weil eine Ungleichbehandlung von verheirateten und unverheirateten Paaren bei der Behandlung einer Krankheit gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße und mit dem System der Beihilfe nicht vereinbar sei. Voraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe sei, dass diese aus Anlass einer Krankheit entstanden sei. Seine auf einem OAT-Syndrom beruhende Einschränkung der Zeugungsfähigkeit sei unstreitig eine Krankheit. Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO i.V.m. Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zu § 6 BVO seien bei homologer In-vitro-Fertilisation daher vom Grundsatz her erstattungsfähig. Der Ausschluss der Beihilfegewährung für diese Behandlung sei bei nicht miteinander verheirateten Paaren nicht durch den dem Dienstherrn eingeräumten Spielraum bei der Erfüllung seiner Fürsorgepflicht gedeckt. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass der Dienstherr bei Vorliegen einer Krankheit zur Erstattung von Aufwendungen für anerkannte Methoden der Heilung zwischen miteinander verheirateten und nicht verheirateten Paaren keine Unterscheidung treffen dürfe. Dies folge aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.2007 und gelte nicht nur für das System der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern auch im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn bei der Beihilfe. Die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 16.12.2004, wonach es sachgerecht sei, den Vollzug der beihilferechtlichen Vorschriften von der Feststellung einer nichtehelichen Partnerschaft abhängig zu machen, sei überholt.
Der Ausschlussgrund Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sei bereits nach seinem Wortlaut nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar. Gemeint sei vielmehr nur der Fall, dass bei einer verheirateten und beihilfeberechtigten Frau eine künstliche Befruchtung mit dem Sperma eines anderen als des eigenen Ehemanns durchgeführt werde. Sein Fall unterscheide sich dadurch, dass er selbst beihilfeberechtigt und medizinisch zeugungsfähig sei, aber eben nur über den Weg einer künstlichen Befruchtung seiner Partnerin mit seinem Sperma. Diesen Fall erfasse die Verwaltungsvorschrift nicht. Praktische Probleme bei der Feststellung einer nichtehelichen Partnerschaft stellten sich in seinem Fall nicht, da er primär Aufwendungen geltend mache, die bei der Behandlung seiner eigenen Krankheit entstanden seien. In welcher Beziehung er zu seiner Partnerin stehe, sei dabei völlig unerheblich. Im Übrigen kenne das Beihilferecht durchaus Fälle, in denen auch in nichtehelicher Lebensgemeinschaft eine Beihilfeberechtigung des Partners gegeben sei. So sei im Falle der Geburt eines Kindes die nichteheliche Partnerin des Beihilfeberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 BVO selbst beihilfeberechtigt. Im Übrigen genieße die nichteheliche Lebensgemeinschaft den Schutz der Art. 1, 2, 3 und 9 GG. Mit diesen Vorgaben sei ein genereller Ausschluss der Aufwendungen zur Beseitigung seiner Krankheit nicht vereinbar. Außerdem seien auch seine Grundrechte und die seiner Partnerin aus der Konvention zum Schutze der Grundfreiheiten und Menschenrechte (EMRK) verletzt, und zwar vor allem die Art. 6, 12 und 14 EMRK. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe den Begriff der Familie in einem ähnlich weiten Sinn interpretiert wie das Bundesverfassungsgericht und in wichtigen Entscheidungen auch die Bereitschaft zu weiterer richterlicher Rechtsfortbildung erkennen lassen. Der Kinderwunsch nicht verheirateter Ehepaare falle in den Schutzbereich des Art. 12 EMRK und der generelle Ausschluss der Beihilfefähigkeit stelle zusätzlich eine sachlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung im Sinne des Art. 14 EMRK dar.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. August 2005 - 17 K 4959/04 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 18.08.2004 und dessen Widerspruchsbescheids vom 15.11.2004 zu verpflichten, ihm Beihilfe für die mit Antrag vom 30.07.2004 geltend gemachten Aufwendungen zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
12 
Er verteidigt die angegriffene Entscheidung und trägt ergänzend vor, die Beihilfefähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen scheitere daran, dass der Kläger im Zeitpunkt der Durchführung der Behandlung mit seiner Lebenspartnerin nicht verheiratet gewesen sei. Die Ungleichbehandlung von verheirateten und unverheirateten Paaren bei Erstattung von Aufwendungen der künstlichen Befruchtung sei mit dem System der Beihilfe vereinbar. Eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu verheirateten beihilfeberechtigten Personen sei daher sachlich gerechtfertigt. Dies ergebe sich aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 28.02.2007. Der Ausschluss der Beihilfegewährung bei Maßnahmen der künstlichen Befruchtung bei nicht miteinander verheirateten Paaren sei durch den dem Dienstherrn eingeräumten Spielraum bei der Erfüllung seiner Fürsorgepflicht abgedeckt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, wonach die Anknüpfung an den Familienstand einen einfachen Vollzug gewährleiste, sei nicht durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts überholt. Würde der Vollzug der beihilferechtlichen Vorschriften von der Feststellung einer nichtehelichen Partnerschaft abhängig gemacht werden, müsste die Beihilfestelle in das Privatleben der Beihilfeberechtigten eindringen. Der Ausschlussgrund nach Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift sei im Falle des Klägers einschlägig. Eine Beschränkung auf die künstliche Befruchtung bei einer verheirateten und beihilfeberechtigten Frau sei schon dem Wortlaut nach nicht ersichtlich. Auch die Regelung in § 3 Abs. 1 BVO führe nicht zur Beihilfefähigkeit der vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen. Diese Regelung sei Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, der damit den angemessenen Lebensunterhalt des Beamten im Hinblick auf die finanzielle Belastung im Zusammenhang mit der anstehenden Geburt seines Kindes sicherstellen wolle. Dagegen gebiete es die Fürsorgepflicht nicht, darüber hinaus auch den amtsangemessenen Lebensunterhalt des unverheirateten Beamten im Hinblick auf die finanzielle Belastung im Zusammenhang mit dem Kinderwunsch sicherzustellen. Ein Anspruch auf die Beihilfefähigkeit der streitgegenständlichen künstlichen Befruchtung könne weder aus Art. 6 GG noch aus anderen Artikeln der Verfassung oder der EMRK abgeleitet werden. Der Dienstherr dürfe vielmehr die Fürsorgepflicht an Art. 6 GG orientieren.
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Der Ausschlussgrund nach Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO schränke die Norm des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO nicht ein, sondern konkretisiere sie. Dabei halte er sich im Rahmen des normativen Programms der Beihilfevorschriften und sorge für eine einfache und gleichartige Handhabung. Unabhängig davon dürften Verwaltungsvorschriften auch die Ausübung eines etwa vorhandenen Beurteilungsspielraums lenken. Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO ordne die Aufwendungen einer künstlichen Befruchtung stets der Ehefrau zu, während Aufwendungen für eine ICSI regelmäßig dem Ehemann zuzurechnen seien. Damit führe die Vorschrift den von Art. 6 GG vorgegebenen Schutz von Ehe und Familie fort und stehe im Einklang mit dem Aufbau und dem Grundsatzprogramm der Beihilfevorschriften. Denn gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO seien berücksichtigungsfähige Angehörige nur die Ehegatten der Beihilfeberechtigten, nicht hingegen deren Lebenspartner. Im Hinblick darauf würde eine Gerichtsentscheidung, die Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO entgegenstehe, zumindest teilweise ins Leere laufen, da nämlich zu berücksichtigen sei, dass bei den streitgegenständlichen Rechnungen zumindest teilweise die Lebenspartnerin des Klägers Patientin gewesen sei. Für die bei ihr entstandenen Aufwendungen fehle es an der Berücksichtigungsfähigkeit. Auch in der gesetzlichen Krankenversicherung würden medizinische Leistungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nur dann erfasst, wenn die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollten, miteinander verheiratet seien.
14 
Die Akten des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgarts waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die Berufung des Klägers ist nach der Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die - zulässige - Klage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den mit Antrag vom 30.07.2004 geltend gemachten Aufwendungen für die künstliche Befruchtung zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier: Juni 2003 bis Februar 2004) maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17, m.w.N.). Hinsichtlich der hier anzuwendenden Bestimmungen sind keine abweichenden Regelungen getroffen. Anspruchsgrundlage sind danach §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen - Beihilfeverordnung - BVO - vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 20.02.2003 (GBl. S. 125). Die Beihilfeverordnung ist auf der Grundlage des § 101 LBG in der Fassung vom 19.03.1996 (GBl. S. 286) erlassen worden. Nach dieser Vorschrift wird den Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten, Witwern und Waisen zu Aufwendungen in Ge-burts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge Beihilfe gewährt, solange ihnen laufende Besoldungs- oder Versorgungsbezüge zustehen. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung. Dabei ist insbesondere zu bestimmen, welche Personen beihilfeberechtigt und welche Personen berücksichtigungsfähig sind (Nr. 1); welche Aufwendungen beihilfefähig sind, wobei kleinere gesetzliche Kostenanteile sowie Kosten des Besuchs vorschulischer oder schulischer Einrichtungen und von berufsfördernden Maßnahmen nicht einbezogen werden dürfen (Nr. 2); unter welchen Voraussetzungen eine Beihilfe zu gewähren ist oder gewährt werden kann (Nr. 3); wie die Beihilfe zu bemessen ist (…) (Nr. 4) und wie übergangsweise die Gemeinden, Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die zu leistende Beihilfe über eine Versicherung gewähren können (Nr. 5).
18 
Die Gewährung von Beihilfe gehört zwar nicht selbst zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, ist jedoch Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die ihrerseits zu diesen Grundsätzen gehört und damit verfassungsrechtlich gewährleistet ist (Art. 33 Abs. 5 GG). Danach hat der Dienstherr Vorkehrungen zu treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfälle nicht gefährdet wird (BVerwG, Urteil vom 03.07.2003 - 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277 m.w.N.). Es steht ihm frei, entweder die Dienstbezüge des Beamten so zu bemessen, dass er in der Lage ist, die ihm und seiner Familie entstehenden Kosten medizinischer Heilbehandlungen durch eigene Vorsorge abzudecken, oder dem Beamten freie Heilfürsorge oder Zuschüsse zu gewähren oder aber verschiedene Möglichkeiten miteinander zu kombinieren. Entscheidet sich der Dienstherr - wie hier der Beklagte - für die Lösung, die Dienstbezüge entsprechend zu bemessen und ergänzend Beihilfe zu gewähren, so muss er gewährleisten, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenbeteiligung nicht absichern kann (BVerwG, Urteil vom 30.10.2003 - 2 C 26.02 -, BVerwGE 119, 168).
19 
Damit dienen auch die für die Ausgestaltung der Beihilfe erlassenen Vorschriften der Konkretisierung der Fürsorgepflicht. Art, Ausmaß und Begrenzung der Hilfe, die der Dienstherr dem Beamten gewährt, müssen sich aus dem Gesamtzusammenhang der Beihilfevorschriften als „Programm“ ergeben. Soweit zur Beihilfeverordnung als Rechtsverordnung des Landes Verwaltungsvorschriften oder Erlasse ergehen, müssen sich diese im Rahmen des normativen Programms halten, dieses also konkretisieren und Zweifelsfälle im Interesse einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären. Sie dürfen auch die Ausübung eines etwa vorhandenen Ermessens- oder Beurteilungsspielraums lenken (BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, a.a.O.; Beschluss vom 31.08.2006 - 2 B 41.06 -, Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 14).
20 
Nach § 5 Abs. 1 BVO sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig unter anderem die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete ärztliche Leistungen.
21 
Die In-vitro-Fertilisation in Kombination mit der intracytoplasmatischen Spermieninjektion (IVF-/ICSI-Behandlung) ist eine zur Behandlung einer Krankheit spezifisch erforderliche medizinische Leistung. Die beim Kläger diagnostizierte organisch bedingte erhebliche Einschränkung der Fertilität aufgrund einer Kryptozoospermie bzw. eines OAT-Syndroms III. Grades stellt einen regelwidrigen Körperzustand dar, der von der generell bestehenden Fortpflanzungsfähigkeit erwachsener Menschen als Normalzustand abweicht und daher als Krankheit im Sinne des Beihilferechts anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 27.11.2003 - 2 C 38.02 -, BVerwGE 119, 265; BGH, Urteile vom 17.12.1986 - IVa ZR 78/85 -, BGHZ 99, 228, und vom 13.09.2006 - IV ZR 133/05 -, NJW 2006, 3560; Senatsbeschluss vom 28.10.2005 - 4 S 2627/04 - ESVGH 56, 128; VG Berlin, Urteil vom 11.09.2007 - 28 A 274.05 -, Juris). Unerheblich ist, dass mit den ärztlichen Maßnahmen nicht bezweckt ist, die Ursachen der Fertilitätsstörung zu beseitigen oder Schmerzen und Beschwerden zu lindern. Denn dem Begriff der Linderung einer Krankheit wohnt gerade nicht inne, dass damit auch eine Behebung ihrer Ursachen verbunden ist. Von der Linderung einer Krankheit kann vielmehr schon dann gesprochen werden, wenn die ärztliche Tätigkeit auf die Abschwächung oder eine partielle oder völlige Unterbindung oder Beseitigung von Krankheitsfolgen gerichtet ist oder eine Ersatzfunktion für ein ausgefallenes Organ bezweckt wird. Letzteres ist hier der Fall. Die intracytoplasmatische Spermieninjektion ersetzt die gestörte Fertilität der Spermien durch einen ärztlichen Eingriff, um dadurch die organisch bedingte Unfruchtbarkeit eines Mannes zu überwinden und eine Schwangerschaft zu ermöglichen. Die ärztlichen Maßnahmen dienen daher in ihrer Gesamtheit dem Zweck, die durch Krankheit behinderte Körperfunktion beim Kläger zu ersetzen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.1993 - 11 S 498/93 -, Juris; BGH, Urteil vom 03.03.2004 - IV ZR 25/03 -, NJW 2004, 1658). Dies schließt die bei der - unstreitig gesunden - Lebenspartnerin des Klägers durchzuführenden Behandlungsschritte, d.h. deren Hormonbehandlung mit dem Ziel der Heranreifung mehrerer Eizellen, die operative Eizellgewinnung mittels Follikelpunktion und den Embryotransfer nach Beendigung der Befruchtung, ein. Denn wegen der biologischen Zusammenhänge kann - anders als bei anderen Erkrankungen - durch eine medizinische Behandlung allein des Klägers kein Heilungserfolg eintreten (BGH, Urteil vom 03.03.2004, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 28.10.2005, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.09.2008 – 5 LA 198/07 -, NVwZ-RR 2009, 296; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2007 - 1 A 2537/06 -, Juris). Daher sind die gesamten Maßnahmen im Rahmen der künstlichen Befruchtung dem Kläger zuzurechnen. Dies hat der Beklagte zumindest im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht in Frage gestellt.
22 
Der Umstand, dass medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht als Behandlung einer Krankheit angesehen werden, sondern in § 27a SGB V als „eigenständiger Versicherungsfall“ den für Krankheiten geltenden Regelungen des Fünften Sozialgesetzbuchs lediglich unterstellt sind, rechtfertig keine andere Beurteilung (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 28.02.2007 - 1 BvL 5/03 -, BVerfGE 117, 316, und Beschluss vom 27.02.2009 - 1 BvR 2982/07 -, FamRZ 2009, 761; BSG, Urteil vom 03.03.2001 - B 1 KR 40/00 R -, BSGE 88, 62). Denn zwischen den Systemen der Beihilfe und der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen grundlegende Strukturunterschiede, die es ausschließen, einzelne Strukturelemente aus dem System der gesetzlichen Krankenversicherung ohne ausdrückliche Regelung in das System der Beihilfe zu übertragen. Eine Anknüpfung an die Systematik des § 27a SGB V, wie sie sich in den Beihilfevorschriften des Bundes und anderer Länder findet, ist zwar grundsätzlich möglich. Weder die hier anzuwendende noch die derzeit geltende Fassung der Beihilfeverordnung des Beklagten sehen aber Derartiges vor. Aus Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums Baden-Württemberg zu § 6 BVO vom 23.04.1996 (GABl. S. 371) ergibt sich vielmehr, dass die künstliche Befruchtung im System der Beihilfe als Maßnahme zur Behandlung einer Krankheit angesehen wird.
23 
Der Annahme, dass die IVF-/ICSI-Behandlung der Behandlung einer Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO dient und insoweit notwendig ist, steht auch nicht entgegen, dass es sich um eine so genannte heterologe IVF-/ICSI-Behandlung handelt, also eine künstlichen Befruchtung zwischen nicht verheirateten Partnern. Denn das Vorliegen eines anomalen körperlichen Zustands hängt nicht von der Existenz einer Ehe ab. Eine eingeschränkte Zeugungsfähigkeit - die objektiv und nach allgemeinem Verständnis und Sprachgebrauch als regelwidriger Körperzustand anzusehen ist - liegt unabhängig vom Bestehen einer Ehe vor und verändert sich nicht je nachdem, ob eine eheliche oder nichteheliche Lebensgemeinschaft besteht (LG Berlin, Urteil vom 24.02.2004 - 7 O 433/02 -, RuS 2004, 203). Zwar wird die Auffassung vertreten, dass die Fortpflanzungsfähigkeit nur für Ehepartner, die sich in Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechts gemeinsam für ein eigenes Kind entscheiden, eine biologisch notwendige Körperfunktion ist (so LG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2007 - 11 O 297/06 -, Juris; ebenso Bayerischer VGH, Urteil vom 30.03.1993 - 3 B 92.2829 -, ZBR 1993, 279; OVG Berlin, Urteil vom 28.10.2003 – 4 B 3.03 -, Juris; offen gelassen BGH, Urteil vom 17.12.1986, a.a.O.). Dem vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Eine selbstbestimmte Entscheidungsbefugnis für ein gemeinsames Kind steht nichtehelichen Lebenspartnern nach den gewandelten gesellschaftlichen Anschauungen ebenso zu wie Ehepartnern. Auch können erhebliche Einschränkungen des Selbstwertgefühls und schwerwiegende Konflikte bis hin zu seelischen Erkrankungen nichteheliche Partner, die in einer festen Partnerschaft leben, genauso treffen. Denn Kinder zu haben und aufzuziehen, bedeutet - unabhängig vom Familienstand - für viele Menschen eine zentrale Sinngebung ihres Lebens (BFH, Urteil vom 10.05.2007 - III R 47/05 -, NJW 2007, 3596).
24 
Die Beihilfefähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen wird durch Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO nicht ausgeschlossen. In diesem „Hinweis“ ist bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für homologe Insemination und homologe In-vitro-Fertilisation (Befruchtung mit Sperma des Ehemanns) beihilfefähig sind. Nicht beihilfefähig sind nach dieser Regelung Aufwendungen für heterologe Insemination und heterologe In-vitro-Fertilisation (Befruchtung mit Sperma eines anderen als des Ehemanns). Dabei beschränkt sich der Ausschlussgrund entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf die Fälle, in denen bei einer verheirateten und beihilfeberechtigten Frau eine künstliche Befruchtung durchgeführt wird. Zwar ist die in Parenthese erfolgte Präzisierung des Begriffs der heterologen Befruchtung dem Wortlaut nach nur auf die (Ehe-) Frau bezogen. Dies beruht indes darauf, dass jede Behandlung einer Fertilitätsstörung, unabhängig davon, ob die Ursache dafür beim Mann oder bei der Frau liegt, im Ergebnis die Herbeiführung einer Schwangerschaft bei der Frau zum Ziel hat. Da sich die Ausschlussregelung - ohne Einschränkung hinsichtlich der betroffenen Person - insgesamt auf Maßnahmen der künstlichen Befruchtung bezieht, sind damit auch die Fälle erfasst, in denen der beihilfeberechtigte Mann aufgrund seiner Erkrankung nur im Wege der künstlichen Befruchtung in der Lage ist, ein Kind zu zeugen. Die Unterscheidung zwischen homologer und heterologer Befruchtung erfolgt in diesem Fall danach, ob der Samen des „erkrankten“ Mannes zur Befruchtung seiner Ehefrau vorgesehen ist oder zur Befruchtung einer Frau, mit der er nicht verheiratet ist.
25 
Die Verwaltungsvorschrift kann aber weder das Gericht binden noch einen Rechtsanspruch des Beamten ausschließen, der sich aus den Vorschriften der Beihilfeverordnung selbst ergibt (BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, a.a.O.).
26 
Es erscheint bereits fraglich, ob der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine IVF-/ICSI-Behandlung bei nichtverheirateten Beamten mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des § 27a Abs. 1 SGB V ausgeführt, es wäre nicht zu rechtfertigen, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im System der gesetzlichen Krankenversicherung von der Sachleistung einer Maßnahme der künstlichen Befruchtung auszuschließen, wenn diese medizinischen Maßnahmen der Beseitigung einer Krankheit dienten; eine Vorschrift, die eine solche Leistung der gesetzlichen Krankenkasse nur Verheirateten, aber nicht unverheirateten Personen zugute kommen ließe, hätte vor Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bestand. Die Regelung in § 27a Abs. 1 SGB V hat das Bundesverfassungsgericht dennoch gebilligt, weil der Gesetzgeber Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nicht als Behandlung einer Krankheit angesehen, sondern hierfür einen eigenständigen Versicherungsfall geschaffen habe (BVerfG, Urteil vom 28.02.2007, a.a.O.). Dies ist nach der Beihilfeverordnung - wie ausgeführt - anders. Die künstliche Befruchtung wird hier den Maßnahmen zur Behandlung einer Krankheit zugeordnet. Ob die Erwägung des Beklagten, die Feststellung des Bestehens einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft könne zu schwierigen Abgrenzungsproblemen führen und unter Umständen ein Eindringen in das Privatleben des Beihilfeberechtigten erfordern, einen tragfähigen Grund für die Ungleichbehandlung von unverheirateten Beamten darstellen könnte, kann indes offen bleiben. Denn die Entscheidung, unverheirateten Beamten für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung keine Beihilfe zu gewähren, kann jedenfalls nicht im Wege einer Verwaltungsvorschrift getroffen werden.
27 
Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 BVO berechtigt nur zum Erlass von Verwaltungsvorschriften, welche die Beihilfefähigkeit von näher bezeichneten Aufwendungen, die nicht zweifelsfrei notwendig oder nach Umfang oder Höhe angemessen sind, ganz oder teilweise von einer vorherigen Anerkennung abhängig machen, begrenzen oder ausschließen. Dies betrifft Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden sowie Materialien, Arznei- und Verbandmittel (Nr. 1), Aufwendungen für nicht in den Gebührenverzeichnissen der Gebührenordnungen der Bundesregierung aufgeführte ärztliche, psychotherapeutische oder zahnärztliche Leistungen (Nr. 2) und Aufwendungen für Heilbehandlungen nach Absatz 1 Nr. 3, Behandlungen von Heilpraktikern und psychotherapeutische oder ähnliche Behandlungen (Nr. 3). Hierunter fallen die streitgegenständlichen Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nicht, insbesondere sind die In-vitro-Fertilisation und die intracytoplasmatische Spermieninjektion als wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethoden einzustufen (BGH, Urteil vom 17.12.1986, a.a.O.). Darüber hinaus dürfen Verwaltungsvorschriften das normativ vorgegebene „Programm“ der Beihilfevorschriften lediglich norminterpretierend konkretisieren und Zweifelsfälle im Interesse einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären und auch die Ausübung eines etwa vorhandenen Ermessens- oder Beurteilungsspielraums lenken. Sie dürfen dagegen nicht Leistungsausschlüsse oder Leistungsbegrenzungen festsetzen, die sich nicht bereits zumindest dem Grunde nach aus dem „Programm“ der Beihilfevorschriften selbst ergeben. Die Entscheidung darüber, welche Behandlungsmethoden oder Arzneien jeweils ausgeschlossen oder dem Aufwand nach begrenzt sind, kann nicht ohne jegliche bindende Vorgabe in die Zuständigkeit des Vorschriftenanwenders übertragen werden (BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, a.a.O., und Beschluss vom 31.08.2006 - 2 B 41.06 -, Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 14).
28 
Mit diesen Grundsätzen unvereinbar ist ein Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung bei unverheirateten Beamten, wie ihn Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO vorsieht. Erfüllt der Beamte, dem eine ärztliche Leistung zur Linderung eines krankheitsbedingten Leidens oder - wie hier - zum Ausgleich eines körperlichen Mangels erbracht wird, die in §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 BVO aufgestellten Voraussetzungen, so steht ihm nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BVO ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf die Beihilfe zu, der durch Verwaltungsvorschriften nicht ausgeschlossen werden kann.
29 
Die Erwägung des Beklagten, die Beihilfefähigkeit von Maßnahmen der künstlichen Befruchtung aus Gründen einer einfachen und gleichartigen Handhabung und damit zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten auf Ehepartner zu beschränken, rechtfertigt die Regelung im Wege einer Verwaltungsvorschrift nicht. Denn die Anknüpfung an den Familienstand ist zur Abgrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen zur Behandlung einer Krankheit im „Programm“ der Beihilfevorschriften nicht vorgesehen. Gegenteiliges ergibt sich insbesondere nicht aus der Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO, auf die das Verwaltungsgericht hingewiesen hat. Diese Vorschrift regelt, wer außer den Kindern des Beihilfeberechtigten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BVO) noch zum Kreis der berücksichtigungsfähigen Angehörigen gehört. Dies sind - mit Ausnahme der Mutter eines nichtehelichen Kindes im Hinblick auf dessen Geburt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BVO) - nur die Ehegatten. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, dass es bereits im normativen Programm der Beihilfeverordnung angelegt wäre, zu Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nur verheirateten Beamten Beihilfe zu gewähren. Zwar ist eine IVF-/ICSI-Behandlung nur unter Einbeziehung des (Ehe-) Partners durchführbar. Die Aufwendungen werden allerdings allein dem erkrankten Partner zugeordnet und von diesem als Aufwendungen zur Behandlung seiner Erkrankung geltend gemacht. Die Beihilfefähigkeit derartiger Aufwendungen wird an keiner Stelle der Beihilfeverordnung unter Anknüpfung an den Familienstand bestimmt.
30 
Mit dieser Entscheidung weicht der Senat nicht von seiner bisherigen Rechtsprechung ab. In dem vom Beklagten genannten in einem Berufungszulassungsverfahren ergangenen Beschluss des Senats vom 16.12.2004 - 4 S 2431/04 - bestand nämlich kein Anlass, sich zu der Frage zu äußern, ob der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung bei unverheirateten Beamten durch eine untergesetzliche Vorschrift geregelt werden darf.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
33 
Beschluss vom 29. Juni 2009
34 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 10.133,82 EUR festgesetzt.
35 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die Berufung des Klägers ist nach der Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die - zulässige - Klage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den mit Antrag vom 30.07.2004 geltend gemachten Aufwendungen für die künstliche Befruchtung zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier: Juni 2003 bis Februar 2004) maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17, m.w.N.). Hinsichtlich der hier anzuwendenden Bestimmungen sind keine abweichenden Regelungen getroffen. Anspruchsgrundlage sind danach §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen - Beihilfeverordnung - BVO - vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 20.02.2003 (GBl. S. 125). Die Beihilfeverordnung ist auf der Grundlage des § 101 LBG in der Fassung vom 19.03.1996 (GBl. S. 286) erlassen worden. Nach dieser Vorschrift wird den Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten, Witwern und Waisen zu Aufwendungen in Ge-burts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge Beihilfe gewährt, solange ihnen laufende Besoldungs- oder Versorgungsbezüge zustehen. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung. Dabei ist insbesondere zu bestimmen, welche Personen beihilfeberechtigt und welche Personen berücksichtigungsfähig sind (Nr. 1); welche Aufwendungen beihilfefähig sind, wobei kleinere gesetzliche Kostenanteile sowie Kosten des Besuchs vorschulischer oder schulischer Einrichtungen und von berufsfördernden Maßnahmen nicht einbezogen werden dürfen (Nr. 2); unter welchen Voraussetzungen eine Beihilfe zu gewähren ist oder gewährt werden kann (Nr. 3); wie die Beihilfe zu bemessen ist (…) (Nr. 4) und wie übergangsweise die Gemeinden, Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die zu leistende Beihilfe über eine Versicherung gewähren können (Nr. 5).
18 
Die Gewährung von Beihilfe gehört zwar nicht selbst zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, ist jedoch Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die ihrerseits zu diesen Grundsätzen gehört und damit verfassungsrechtlich gewährleistet ist (Art. 33 Abs. 5 GG). Danach hat der Dienstherr Vorkehrungen zu treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfälle nicht gefährdet wird (BVerwG, Urteil vom 03.07.2003 - 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277 m.w.N.). Es steht ihm frei, entweder die Dienstbezüge des Beamten so zu bemessen, dass er in der Lage ist, die ihm und seiner Familie entstehenden Kosten medizinischer Heilbehandlungen durch eigene Vorsorge abzudecken, oder dem Beamten freie Heilfürsorge oder Zuschüsse zu gewähren oder aber verschiedene Möglichkeiten miteinander zu kombinieren. Entscheidet sich der Dienstherr - wie hier der Beklagte - für die Lösung, die Dienstbezüge entsprechend zu bemessen und ergänzend Beihilfe zu gewähren, so muss er gewährleisten, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenbeteiligung nicht absichern kann (BVerwG, Urteil vom 30.10.2003 - 2 C 26.02 -, BVerwGE 119, 168).
19 
Damit dienen auch die für die Ausgestaltung der Beihilfe erlassenen Vorschriften der Konkretisierung der Fürsorgepflicht. Art, Ausmaß und Begrenzung der Hilfe, die der Dienstherr dem Beamten gewährt, müssen sich aus dem Gesamtzusammenhang der Beihilfevorschriften als „Programm“ ergeben. Soweit zur Beihilfeverordnung als Rechtsverordnung des Landes Verwaltungsvorschriften oder Erlasse ergehen, müssen sich diese im Rahmen des normativen Programms halten, dieses also konkretisieren und Zweifelsfälle im Interesse einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären. Sie dürfen auch die Ausübung eines etwa vorhandenen Ermessens- oder Beurteilungsspielraums lenken (BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, a.a.O.; Beschluss vom 31.08.2006 - 2 B 41.06 -, Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 14).
20 
Nach § 5 Abs. 1 BVO sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig unter anderem die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete ärztliche Leistungen.
21 
Die In-vitro-Fertilisation in Kombination mit der intracytoplasmatischen Spermieninjektion (IVF-/ICSI-Behandlung) ist eine zur Behandlung einer Krankheit spezifisch erforderliche medizinische Leistung. Die beim Kläger diagnostizierte organisch bedingte erhebliche Einschränkung der Fertilität aufgrund einer Kryptozoospermie bzw. eines OAT-Syndroms III. Grades stellt einen regelwidrigen Körperzustand dar, der von der generell bestehenden Fortpflanzungsfähigkeit erwachsener Menschen als Normalzustand abweicht und daher als Krankheit im Sinne des Beihilferechts anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 27.11.2003 - 2 C 38.02 -, BVerwGE 119, 265; BGH, Urteile vom 17.12.1986 - IVa ZR 78/85 -, BGHZ 99, 228, und vom 13.09.2006 - IV ZR 133/05 -, NJW 2006, 3560; Senatsbeschluss vom 28.10.2005 - 4 S 2627/04 - ESVGH 56, 128; VG Berlin, Urteil vom 11.09.2007 - 28 A 274.05 -, Juris). Unerheblich ist, dass mit den ärztlichen Maßnahmen nicht bezweckt ist, die Ursachen der Fertilitätsstörung zu beseitigen oder Schmerzen und Beschwerden zu lindern. Denn dem Begriff der Linderung einer Krankheit wohnt gerade nicht inne, dass damit auch eine Behebung ihrer Ursachen verbunden ist. Von der Linderung einer Krankheit kann vielmehr schon dann gesprochen werden, wenn die ärztliche Tätigkeit auf die Abschwächung oder eine partielle oder völlige Unterbindung oder Beseitigung von Krankheitsfolgen gerichtet ist oder eine Ersatzfunktion für ein ausgefallenes Organ bezweckt wird. Letzteres ist hier der Fall. Die intracytoplasmatische Spermieninjektion ersetzt die gestörte Fertilität der Spermien durch einen ärztlichen Eingriff, um dadurch die organisch bedingte Unfruchtbarkeit eines Mannes zu überwinden und eine Schwangerschaft zu ermöglichen. Die ärztlichen Maßnahmen dienen daher in ihrer Gesamtheit dem Zweck, die durch Krankheit behinderte Körperfunktion beim Kläger zu ersetzen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.1993 - 11 S 498/93 -, Juris; BGH, Urteil vom 03.03.2004 - IV ZR 25/03 -, NJW 2004, 1658). Dies schließt die bei der - unstreitig gesunden - Lebenspartnerin des Klägers durchzuführenden Behandlungsschritte, d.h. deren Hormonbehandlung mit dem Ziel der Heranreifung mehrerer Eizellen, die operative Eizellgewinnung mittels Follikelpunktion und den Embryotransfer nach Beendigung der Befruchtung, ein. Denn wegen der biologischen Zusammenhänge kann - anders als bei anderen Erkrankungen - durch eine medizinische Behandlung allein des Klägers kein Heilungserfolg eintreten (BGH, Urteil vom 03.03.2004, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 28.10.2005, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.09.2008 – 5 LA 198/07 -, NVwZ-RR 2009, 296; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2007 - 1 A 2537/06 -, Juris). Daher sind die gesamten Maßnahmen im Rahmen der künstlichen Befruchtung dem Kläger zuzurechnen. Dies hat der Beklagte zumindest im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht in Frage gestellt.
22 
Der Umstand, dass medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht als Behandlung einer Krankheit angesehen werden, sondern in § 27a SGB V als „eigenständiger Versicherungsfall“ den für Krankheiten geltenden Regelungen des Fünften Sozialgesetzbuchs lediglich unterstellt sind, rechtfertig keine andere Beurteilung (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 28.02.2007 - 1 BvL 5/03 -, BVerfGE 117, 316, und Beschluss vom 27.02.2009 - 1 BvR 2982/07 -, FamRZ 2009, 761; BSG, Urteil vom 03.03.2001 - B 1 KR 40/00 R -, BSGE 88, 62). Denn zwischen den Systemen der Beihilfe und der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen grundlegende Strukturunterschiede, die es ausschließen, einzelne Strukturelemente aus dem System der gesetzlichen Krankenversicherung ohne ausdrückliche Regelung in das System der Beihilfe zu übertragen. Eine Anknüpfung an die Systematik des § 27a SGB V, wie sie sich in den Beihilfevorschriften des Bundes und anderer Länder findet, ist zwar grundsätzlich möglich. Weder die hier anzuwendende noch die derzeit geltende Fassung der Beihilfeverordnung des Beklagten sehen aber Derartiges vor. Aus Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums Baden-Württemberg zu § 6 BVO vom 23.04.1996 (GABl. S. 371) ergibt sich vielmehr, dass die künstliche Befruchtung im System der Beihilfe als Maßnahme zur Behandlung einer Krankheit angesehen wird.
23 
Der Annahme, dass die IVF-/ICSI-Behandlung der Behandlung einer Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO dient und insoweit notwendig ist, steht auch nicht entgegen, dass es sich um eine so genannte heterologe IVF-/ICSI-Behandlung handelt, also eine künstlichen Befruchtung zwischen nicht verheirateten Partnern. Denn das Vorliegen eines anomalen körperlichen Zustands hängt nicht von der Existenz einer Ehe ab. Eine eingeschränkte Zeugungsfähigkeit - die objektiv und nach allgemeinem Verständnis und Sprachgebrauch als regelwidriger Körperzustand anzusehen ist - liegt unabhängig vom Bestehen einer Ehe vor und verändert sich nicht je nachdem, ob eine eheliche oder nichteheliche Lebensgemeinschaft besteht (LG Berlin, Urteil vom 24.02.2004 - 7 O 433/02 -, RuS 2004, 203). Zwar wird die Auffassung vertreten, dass die Fortpflanzungsfähigkeit nur für Ehepartner, die sich in Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechts gemeinsam für ein eigenes Kind entscheiden, eine biologisch notwendige Körperfunktion ist (so LG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2007 - 11 O 297/06 -, Juris; ebenso Bayerischer VGH, Urteil vom 30.03.1993 - 3 B 92.2829 -, ZBR 1993, 279; OVG Berlin, Urteil vom 28.10.2003 – 4 B 3.03 -, Juris; offen gelassen BGH, Urteil vom 17.12.1986, a.a.O.). Dem vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Eine selbstbestimmte Entscheidungsbefugnis für ein gemeinsames Kind steht nichtehelichen Lebenspartnern nach den gewandelten gesellschaftlichen Anschauungen ebenso zu wie Ehepartnern. Auch können erhebliche Einschränkungen des Selbstwertgefühls und schwerwiegende Konflikte bis hin zu seelischen Erkrankungen nichteheliche Partner, die in einer festen Partnerschaft leben, genauso treffen. Denn Kinder zu haben und aufzuziehen, bedeutet - unabhängig vom Familienstand - für viele Menschen eine zentrale Sinngebung ihres Lebens (BFH, Urteil vom 10.05.2007 - III R 47/05 -, NJW 2007, 3596).
24 
Die Beihilfefähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen wird durch Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO nicht ausgeschlossen. In diesem „Hinweis“ ist bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für homologe Insemination und homologe In-vitro-Fertilisation (Befruchtung mit Sperma des Ehemanns) beihilfefähig sind. Nicht beihilfefähig sind nach dieser Regelung Aufwendungen für heterologe Insemination und heterologe In-vitro-Fertilisation (Befruchtung mit Sperma eines anderen als des Ehemanns). Dabei beschränkt sich der Ausschlussgrund entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf die Fälle, in denen bei einer verheirateten und beihilfeberechtigten Frau eine künstliche Befruchtung durchgeführt wird. Zwar ist die in Parenthese erfolgte Präzisierung des Begriffs der heterologen Befruchtung dem Wortlaut nach nur auf die (Ehe-) Frau bezogen. Dies beruht indes darauf, dass jede Behandlung einer Fertilitätsstörung, unabhängig davon, ob die Ursache dafür beim Mann oder bei der Frau liegt, im Ergebnis die Herbeiführung einer Schwangerschaft bei der Frau zum Ziel hat. Da sich die Ausschlussregelung - ohne Einschränkung hinsichtlich der betroffenen Person - insgesamt auf Maßnahmen der künstlichen Befruchtung bezieht, sind damit auch die Fälle erfasst, in denen der beihilfeberechtigte Mann aufgrund seiner Erkrankung nur im Wege der künstlichen Befruchtung in der Lage ist, ein Kind zu zeugen. Die Unterscheidung zwischen homologer und heterologer Befruchtung erfolgt in diesem Fall danach, ob der Samen des „erkrankten“ Mannes zur Befruchtung seiner Ehefrau vorgesehen ist oder zur Befruchtung einer Frau, mit der er nicht verheiratet ist.
25 
Die Verwaltungsvorschrift kann aber weder das Gericht binden noch einen Rechtsanspruch des Beamten ausschließen, der sich aus den Vorschriften der Beihilfeverordnung selbst ergibt (BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, a.a.O.).
26 
Es erscheint bereits fraglich, ob der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine IVF-/ICSI-Behandlung bei nichtverheirateten Beamten mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des § 27a Abs. 1 SGB V ausgeführt, es wäre nicht zu rechtfertigen, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im System der gesetzlichen Krankenversicherung von der Sachleistung einer Maßnahme der künstlichen Befruchtung auszuschließen, wenn diese medizinischen Maßnahmen der Beseitigung einer Krankheit dienten; eine Vorschrift, die eine solche Leistung der gesetzlichen Krankenkasse nur Verheirateten, aber nicht unverheirateten Personen zugute kommen ließe, hätte vor Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bestand. Die Regelung in § 27a Abs. 1 SGB V hat das Bundesverfassungsgericht dennoch gebilligt, weil der Gesetzgeber Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nicht als Behandlung einer Krankheit angesehen, sondern hierfür einen eigenständigen Versicherungsfall geschaffen habe (BVerfG, Urteil vom 28.02.2007, a.a.O.). Dies ist nach der Beihilfeverordnung - wie ausgeführt - anders. Die künstliche Befruchtung wird hier den Maßnahmen zur Behandlung einer Krankheit zugeordnet. Ob die Erwägung des Beklagten, die Feststellung des Bestehens einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft könne zu schwierigen Abgrenzungsproblemen führen und unter Umständen ein Eindringen in das Privatleben des Beihilfeberechtigten erfordern, einen tragfähigen Grund für die Ungleichbehandlung von unverheirateten Beamten darstellen könnte, kann indes offen bleiben. Denn die Entscheidung, unverheirateten Beamten für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung keine Beihilfe zu gewähren, kann jedenfalls nicht im Wege einer Verwaltungsvorschrift getroffen werden.
27 
Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 BVO berechtigt nur zum Erlass von Verwaltungsvorschriften, welche die Beihilfefähigkeit von näher bezeichneten Aufwendungen, die nicht zweifelsfrei notwendig oder nach Umfang oder Höhe angemessen sind, ganz oder teilweise von einer vorherigen Anerkennung abhängig machen, begrenzen oder ausschließen. Dies betrifft Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden sowie Materialien, Arznei- und Verbandmittel (Nr. 1), Aufwendungen für nicht in den Gebührenverzeichnissen der Gebührenordnungen der Bundesregierung aufgeführte ärztliche, psychotherapeutische oder zahnärztliche Leistungen (Nr. 2) und Aufwendungen für Heilbehandlungen nach Absatz 1 Nr. 3, Behandlungen von Heilpraktikern und psychotherapeutische oder ähnliche Behandlungen (Nr. 3). Hierunter fallen die streitgegenständlichen Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nicht, insbesondere sind die In-vitro-Fertilisation und die intracytoplasmatische Spermieninjektion als wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethoden einzustufen (BGH, Urteil vom 17.12.1986, a.a.O.). Darüber hinaus dürfen Verwaltungsvorschriften das normativ vorgegebene „Programm“ der Beihilfevorschriften lediglich norminterpretierend konkretisieren und Zweifelsfälle im Interesse einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären und auch die Ausübung eines etwa vorhandenen Ermessens- oder Beurteilungsspielraums lenken. Sie dürfen dagegen nicht Leistungsausschlüsse oder Leistungsbegrenzungen festsetzen, die sich nicht bereits zumindest dem Grunde nach aus dem „Programm“ der Beihilfevorschriften selbst ergeben. Die Entscheidung darüber, welche Behandlungsmethoden oder Arzneien jeweils ausgeschlossen oder dem Aufwand nach begrenzt sind, kann nicht ohne jegliche bindende Vorgabe in die Zuständigkeit des Vorschriftenanwenders übertragen werden (BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, a.a.O., und Beschluss vom 31.08.2006 - 2 B 41.06 -, Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 14).
28 
Mit diesen Grundsätzen unvereinbar ist ein Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung bei unverheirateten Beamten, wie ihn Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO vorsieht. Erfüllt der Beamte, dem eine ärztliche Leistung zur Linderung eines krankheitsbedingten Leidens oder - wie hier - zum Ausgleich eines körperlichen Mangels erbracht wird, die in §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 BVO aufgestellten Voraussetzungen, so steht ihm nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BVO ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf die Beihilfe zu, der durch Verwaltungsvorschriften nicht ausgeschlossen werden kann.
29 
Die Erwägung des Beklagten, die Beihilfefähigkeit von Maßnahmen der künstlichen Befruchtung aus Gründen einer einfachen und gleichartigen Handhabung und damit zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten auf Ehepartner zu beschränken, rechtfertigt die Regelung im Wege einer Verwaltungsvorschrift nicht. Denn die Anknüpfung an den Familienstand ist zur Abgrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen zur Behandlung einer Krankheit im „Programm“ der Beihilfevorschriften nicht vorgesehen. Gegenteiliges ergibt sich insbesondere nicht aus der Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO, auf die das Verwaltungsgericht hingewiesen hat. Diese Vorschrift regelt, wer außer den Kindern des Beihilfeberechtigten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BVO) noch zum Kreis der berücksichtigungsfähigen Angehörigen gehört. Dies sind - mit Ausnahme der Mutter eines nichtehelichen Kindes im Hinblick auf dessen Geburt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BVO) - nur die Ehegatten. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, dass es bereits im normativen Programm der Beihilfeverordnung angelegt wäre, zu Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nur verheirateten Beamten Beihilfe zu gewähren. Zwar ist eine IVF-/ICSI-Behandlung nur unter Einbeziehung des (Ehe-) Partners durchführbar. Die Aufwendungen werden allerdings allein dem erkrankten Partner zugeordnet und von diesem als Aufwendungen zur Behandlung seiner Erkrankung geltend gemacht. Die Beihilfefähigkeit derartiger Aufwendungen wird an keiner Stelle der Beihilfeverordnung unter Anknüpfung an den Familienstand bestimmt.
30 
Mit dieser Entscheidung weicht der Senat nicht von seiner bisherigen Rechtsprechung ab. In dem vom Beklagten genannten in einem Berufungszulassungsverfahren ergangenen Beschluss des Senats vom 16.12.2004 - 4 S 2431/04 - bestand nämlich kein Anlass, sich zu der Frage zu äußern, ob der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung bei unverheirateten Beamten durch eine untergesetzliche Vorschrift geregelt werden darf.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
33 
Beschluss vom 29. Juni 2009
34 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 10.133,82 EUR festgesetzt.
35 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. August 2008 - 9 K 458/08 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Verpflichtung, der Klägerin weitere Beihilfe für eine zahnärztliche Behandlung mittels dentin-adhäsiven Kompositfüllungen zu gewähren.
Die Klägerin ist Beamtin im Dienst des Beklagten und mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Am 23.11.2007 beantragte die Klägerin u.a. die Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 979,84 EUR für eine zahnärztliche Behandlung. Diese umfasste nach der zahnärztlichen Liquidation vom 03.11.2007 auch mehrere geschichtete dentin-adhäsive Komposit-füllungen. Für eine einflächige Einlagenfüllung an Zahn 17 berechnete die Zahnarztpraxis analog Ziff. 215 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) den 2,3-fachen Steigerungssatz, für die zweiflächigen an den Zähnen 24 und 25 analog Ziff. 216 GOZ den 2,3-fachen Steigerungssatz und für die dreiflächigen Füllungen an den Zähnen 16, 36 und 46 in entsprechender Anwendung von Ziff. 217 GOZ den 2,3-fachen Steigerungssatz.
Mit Bescheid vom 07.12.2007 erkannte das Landesamt für Besoldung und Versorgung für diese zahnärztliche Behandlung lediglich Aufwendungen in Höhe von 719,39 EUR als beihilfefähig an und kürzte daher die zu gewährende Beihilfe für die dentin-adhäsiven Kompositfüllungen um 182,32 EUR. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung ging dabei davon aus, dass zahnärztliche Leistungen durch die Einbringung von geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen entsprechend den GOZ-Ziffern 215 bis 217 liquidiert werden könnten, dabei jedoch nur ein Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 als angemessen anzusehen sei. Hiergegen erhob die Klägerin am 20.12.2007 Widerspruch, soweit die Aufwendungen für die dentin-adhäsiven Füllungen nicht in voller Höhe übernommen worden waren und machte geltend, die Begrenzung auf einen Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 sei rechtlich nicht haltbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2008 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, das beklagte Land Baden-Württemberg habe in seinen Verwaltungsvorschriften zur Beihilfeverordnung auf die Verwaltungsvorschriften des Bundes verwiesen. Danach sei bei einer Analogberechnung nach den Ziff. 215 bis 217 oder 219 ein Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 als angemessen und damit maximal beihilfefähig anzusehen.
Am 06.02.2008 hat die Klägerin Klage bei dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihr weitere Beihilfe in Höhe von 182,32 EUR zu bewilligen und ihr Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen sowie den Bescheid des Beklagten vom 07.12.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 08.01.2008 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen. Die Begrenzung auf den Faktor 1,5 bei dentin-adhäsiven Maßnahmen sei nicht begründet, da hierbei von der GOZ abgewichen werde, die alleiniger Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit der erbrachten zahnärztlichen Leistungen sei. Die behandelnden Zahnärzte hätten den Faktor 2,3 zugrunde gelegt und daher als angemessen angesehen. Die vom Beklagten vorgenommene generelle Begrenzung verletze die nach Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
Mit Urteil vom 13.08.2008 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Beklagten verpflichtet, der Klägerin weitere Beihilfe in Höhe von 182,32 EUR zu gewähren und aus dieser Summe Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2008 zu bezahlen, sowie den Bescheid des Landesamts vom 07.12.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 08.01.2008 aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Aufwendungen für die eingebrachten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen seien gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Beihilfeverordnung (BVO) sowohl dem Grunde nach als auch in der geltend gemachten Höhe beihilfefähig. Hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen verweise § 5 Abs. 1 Satz 4 BVO auf die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder über Preise und Gebühren, hier hinsichtlich der erbrachten zahnärztlichen Leistungen auf die Bestimmungen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Nach der Anlage 1.1 zur BVO sei bezüglich der Angemessenheit der Höhe der Aufwendungen allein das System der GOZ maßgeblich. Dies gelte auch dann, wenn - wie hier - eine Gebührenziffer der GOZ nicht unmittelbar, sondern lediglich nach § 6 Abs. 2 GOZ analog angewendet werden könne. Das Verwaltungsgericht schließe sich insoweit den ausführlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 27.06.2007 (Az. 4 S 2090/05) an.
An dieser alleinigen Maßgeblichkeit der Bestimmungen der GOZ ändere auch der von dem Beklagten angeführte Hinweis 1 zu Nr. 1 der Anlage zur BVO im Rundschreiben des Finanzministeriums vom 23.04.1996 nichts, der seinerseits auf die Hinweise in den Beihilfevorschriften des Bundes Bezug nehme. Zwar habe das Bundesministerium des Innern in seinem Rundschreiben vom 18.04.2007 darauf hingewiesen, dass die Aufwendungen für Komposit-füllungen als analoge Bewertungen nach den Positionen 215 bis 217 GOZ lediglich mit einem Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 als angemessen und beihilfefähig angesehen werden könnten. Derartige Hinweise oder Rundschreiben könnten jedoch das Bewertungssystem der GOZ nicht außer Kraft setzen, da eine Verwaltungsvorschrift eine entgegenstehende Bestimmung in einer höherrangigen Rechtsverordnung wie hier Ziff. 1.1 der Anlage zur BVO nicht abzuändern vermöge. Auch sei keine ausreichende Rechtsgrundlage in der BVO ersichtlich, welche das Finanzministerium zu einer Abänderung der Verwaltungsvorschrift ermächtigen könnte. Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO ermächtige zwar das Finanzministerium unter bestimmten Voraussetzungen, die Beihilfefähigkeit u.a. für der Höhe nach zweifelhaften Aufwendungen zu begrenzen; um eine derartige begrenzende Regelung könne es sich bei dem genannten Rundschreiben des BMI handeln. Es lasse sich jedoch bereits nicht hinreichend sicher bestimmen, ob der hier betroffene Sachverhalt auf § 6 Abs. 2 BVO gestützt werden könne. Der gesamte zweite Absatz des § 6 BVO sei seiner Einleitung nach nur dann anwendbar, wenn bestimmte Konstellationen nicht bereits in der Anlage geregelt seien, was hier durch Ziff. 1.1 der Anlage wohl der Fall sei. Unabhängig hiervon verlange § 6 Abs. 2 BVO weiter, dass die Angemessenheit der Höhe der Aufwendungen nicht zweifelsfrei sei. Dies könne nach der einhelligen Rechtsprechung zur zulässigen analogen Anwendung der Gebührenposition 215 bis 217 und der Schwellenwerte der GOZ derzeit nicht mehr angenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat gegen sein Urteil die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO die Beschränkung der Angemessenheit der Höhe von Aufwendungen für dentin-adhäsive Füllungen ermöglicht.
Zur Begründung der am 09.09.2008 eingelegten Berufung macht der Beklagte geltend, nach dem zutreffenden Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.05.2006 (Az. 14 BV 02.2643) bestehe bei der analogen Berechnung von zahnärztlichen Leistungen gemäß den Gebührenpositionen 215 bis 217 für dentin-adhäsive Füllungen eine Begründungspflicht des Zahnarztes bzw. Beihilfeberechtigten, wenn der 2,3-fache Steigerungssatz nach der GOZ abgerechnet werde. Dieser Begründungspflicht sei die Klägerin nicht nachgekommen. Sie habe nicht dargelegt, dass in ihrem Fall ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich gewesen sei, der nicht bereits mit den analog abgerechneten Gebührenziffern 215 bis 217 abgedeckt werde und deshalb ausnahmsweise eine Abrechnung mit einem Steigerungssatz von 2,3 rechtfertige. Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ, wonach keine weitere Begründung bei Liquidationen von bis zu dem 2,3-fachen Gebührensatz erforderlich sei, sei bei der analogen Abrechnung von Gebührenpositionen nicht einschlägig. Denn nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs finde die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ ihre Rechtfertigung gerade in der Festlegung der einzelnen Positionen der Gebührenordnung, während bei lediglich analoger Abrechnung nicht alle maßgeblichen Kriterien wie Aufwand, Kosten und Materialien Berücksichtigung fänden. Das von dem Verwaltungsgericht Stuttgart zur Begründung herangezogene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27.06.2007 sei in einem Verfahren gegen die Postbeamtenkrankenkasse ergangen und deshalb für Beihilfestreitigkeiten auf der Grundlage der Beihilfeverordnung nicht maßgeblich. Unabhängig hiervon habe das Finanzministerium Baden-Württemberg die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für dentin-adhäsive Füllungen wirksam auf den 1,5-fachen Steigerungsfaktor begrenzt, indem in den Verwaltungsvorschriften auf einen entsprechenden Hinweis des Bundesministeriums des Innern zu § 5 Abs. 1 der Beihilfevorschriften des Bundes verwiesen werde. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehe in der Beihilfeverordnung für den Ausschluss eines höheren Steigerungsfaktors durch Verwaltungsvorschriften mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO eine ausreichende Rechtsgrundlage. Der genannte Hinweis Ziff. 1 zu Ziff. 1 der Anlage zur BVO und die hierin festgelegte Bezugnahme auf die Hinweise des Bundesministeriums des Innern zu § 5 Abs. 1 der Beihilfevorschriften des Bundes stelle eine begrenzende Regelung i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO dar. Bedenken hiergegen bestünden nicht, da für die streitgegenständlichen Kompositfüllungen in Dentin-Adhäsivtechnik gerade keine Regelung in der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten sei, sondern lediglich eine Abrechnung analog den Gebührenziffern 215 bis 217 im Raum stehe.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.08.2008 zu ändern und die Klage abzuweisen.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass den Hinweisen des Bundesministeriums des Innern für die Beurteilung der Beihilfefähigkeit keine ausschlaggebende Bedeutung zukomme. Derartige Hinweise seien für die Gerichte nicht verbindlich, weil es sich hierbei nicht um allgemeine Verwaltungsvorschriften i.S. des § 200 BBG handle. Der in den Hinweisen des Bundesministeriums des Innern zu § 5 Abs. 1 der Beihilfevorschriften des Bundes enthaltenen Begrenzung des Steigerungsfaktors auf höchstens 1,5 komme deshalb keine maßgebliche Bedeutung zu. Fehl gehe auch die Erwägung des Beklagten, wonach das in einem Verfahren gegen die Postbeamtenkrankenkasse ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27.06.2007 hier nicht einschlägig sei. Sowohl die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse als auch die Beihilfebestimmungen verwiesen hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen allein auf die Bestimmungen der GOZ. Entgegen der von dem Beklagten herangezogenen Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs verlange § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ eine nähere Begründung des Zahnarztes für seine Aufwendungen nur dann, wenn der Schwellenwert des § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ von 2,3 überschritten werde. Dies gelte auch im Falle einer lediglich analogen Anwendung von Leistungsziffern der GOZ. Verlange man in Fällen der analogen Anwendung auch bei dem Ansatz eines Gebührensatzes zwischen 1,0 und 2,3 vom behandelnden Zahnarzt eine schriftliche Begründung, würde diesem eine über § 10 Abs. 2 GOZ hinausgehende Begründungsverpflichtung auferlegt; eine solche sehe das Gesetz nicht vor und führe zu einer erheblichen Mehrbelastung für den betroffenen Zahnarzt.
13 
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
14 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig (1.), sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (2.).
16 
1. Der Berichterstatter i.S. von §§ 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO als sog. konsentierter Einzelrichter hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO) wirksam zugelassen. Denn der Berichterstatter ist in diesem Falle Verwaltungsgericht i.S. von § 124a Abs. 1 VwGO. Die Berufung kann wegen grundsätzlicher Bedeutung selbst durch den Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO in der Weise wirksam zugelassen werden, dass sie - jedenfalls in aller Regel - Bindungswirkung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 2 VwGO für das Berufungsgericht entfaltet (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.2004 - 5 C 65.03 - BVerwGE 121, 292). Dies gilt erst recht und ohne Einschränkungen für die Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter als konsentierten Einzelrichter i.S. von § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO. Denn eine Begrenzung wie bei der Einzelrichterübertragung nach § 6 Abs. 1 VwGO, die bei grundsätzlicher Bedeutung der Sache gerade nicht erfolgen soll und eine Pflicht zur Rückübertragung auslösen kann, gibt es bei dem konsentierten Einzelrichter nicht. Seine Entscheidungsmacht ist prozessrechtlich unbegrenzt und beruht auf dem Einverständnis der Beteiligten (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2008 - 5 C 30.07 - BVerwGE 132, 10; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.2003 - 7 S 7/03 - VBlBW 2004, 110).
17 
2. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, da die Klägerin Anspruch auf die Gewährung der vollen Beihilfe für die zahnärztliche Behandlung mittels dentin-adhäsiven Kompositfüllungen analog den Gebührenpositionen 215 ff. GOZ mit dem von den behandelnden Zahnärzten angesetzten Steigerungsfaktor von 2,3 hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
a) Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier September bzw. Oktober 2007) maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17 m.w.N.).
19 
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- oder Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO - vom 28.07.1995 in der hier maßgeblichen Fassung vom 17.02.2004 - GBl. S. 66) sind u.a. zahnärztliche Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie nach Umfang und Höhe angemessen sind. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 BVO sind bezüglich der Höhe der Aufwendungen die Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder über Preise und Gebühren sowie die Anlage zur Beihilfeverordnung anzuwenden. Nach Nr. 1.1 der Anlage beurteilt sich die Angemessenheit zahnärztlicher Aufwendungen ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der jeweiligen geltenden Gebührenordnung für Zahnärzte; soweit gebührenrechtlich zulässig und begründet, ist auch eine über den Schwellenwert hinausgehende Gebühr angemessen. Die Beihilfeverordnung verzichtet insoweit auf eine eigenständige Umschreibung des Begriffs der Angemessenheit, sondern verweist lediglich auf die Vorschriften der ärztlichen bzw. hier zahnärztlichen Gebührenordnung (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.2004 - 2 C 34.03 - DVBl. 2005, 509; Urt. v. 20.03.2008 - 2 C 19.06 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 18). Somit knüpft die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen grundsätzlich an den Leistungsanspruch des Zahnarztes an und setzt voraus, dass dieser seine Leistungen bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung in Rechnung gestellt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.05.1996 - 2 C 10.95 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 12).
20 
Für die hier einschlägige Behandlung - Versorgung mit einer geschichteten dentin-adhäsiven-Kompositfüllung - sieht die am 01.01.1988 (§ 12 GOZ) in Kraft getretene Gebührenordnung für Zahnärzte keine eigene Gebührenposition vor. Die Ziff. 205 ff. GOZ betreffen herkömmliche plastische Füllungen, die Ziff. 215 bis 217 GOZ dagegen sog. Inlays. Gemäß § 6 Abs. 2 GOZ können selbständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten der Gebührenordnung aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt worden sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen berechnet werden. Die Versorgung eines Zahnes mit einer dentin-adhäsiven Kompositfüllung stellt eine erst nach Inkrafttreten der GOZ Mitte der 90-er Jahre zur Praxisreife entwickelte und vom Sach- und Zeitaufwand mit einer Inlay-Versorgung eines Zahnes vergleichbare Leistung dar, die gemäß § 6 Abs. 2 GOZ durch Analogberechnung der Ziff. 215 ff. des Gebührenverzeichnisses abgerechnet werden kann. Dies entspricht der insoweit einhelligen neueren Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2007 - 4 S 2090/05 - juris; BayVGH, Urt. v. 30.05.2006 - 14 BV 02.2643 - RiA 2007, 190; Sächs. OVG, Urt. v. 01.04.2009 - 2 A 86/08 - juris). Auch der Beklagte hat zwischenzeitlich die Berechnung analog den Ziff. 215 ff. GOZ zumindest als zulässige Alternative neben der Berechnung gemäß Ziff. 205 ff. GOZ akzeptiert, wie sich etwa der Abrechnungspraxis im vorliegenden Fall sowie der Begründung des Widerspruchsbescheides entnehmen lässt. Die Beteiligten streiten deshalb nur noch über die Frage, welcher Steigerungsfaktor bei der Berechnung entsprechend Ziff. 215 ff. GOZ anzusetzen ist.
21 
b) Hierzu bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ, dass sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes bemisst. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ darf eine Gebühr in der Regel nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3-fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Dem 2,3-fachen Gebührensatz kommt somit die Funktion eines Schwellenwertes zu, dessen Überschreiten nur bei eng umschriebenen Besonderheiten zulässig ist; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gerichtlich voll nachprüfbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.05.2007 - 4 S 169/06 -). Sofern die nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 GOZ berechnete Gebühr das 2,3-fache des Gebührensatzes überschreitet, muss der Zahnarzt nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ eine schriftliche Begründung vorlegen. Auf Verlangen des Patienten ist die Begründung näher zu erläutern (§ 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ).
22 
Die vorgenannten Bestimmungen gelten ohne Einschränkung auch für den hier vorliegenden Fall der Analogberechnung nach § 6 Abs. 2 GOZ. Der Senat folgt insoweit nicht der vom Beklagten herangezogenen Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der davon ausgeht, dass der Schwellenwert von 2,3 im Falle der Analogberechnung keine bzw. nur eingeschränkte Anwendung findet (vgl. Bay.VGH, Urt. v. 30.05.2006, a.a.O.). Diese Auffassung wird damit begründet, dass es sich bei § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ um eine grundsätzliche Regelung handele, die angesichts einer lediglich entsprechenden Anwendung von Positionen der Gebührenordnung Ausnahmen erfordere, um die Angemessenheit der Gebühr sicherzustellen. Bei der analogen Gebührenermittlung stellten die Leistungsbeschreibungen des Gebührenverzeichnisses lediglich Näherungswerte dar, die nicht alle relevanten Kriterien wie Aufwand, Kosten und Materialien bzw. Anwendungstechnik gleichermaßen berücksichtigen könnten. Deshalb sei im Falle der lediglich analogen Berechnung nicht gewährleistet, dass das mit dem Gebührenverzeichnis angestrebte Ziel, die Gebührenpositionen so festzulegen, dass in der überwiegenden Zahl der individuellen zahnärztlichen Leistungen eine 2,3-fache Steigerung angemessen erscheine, erreicht werde.
23 
Diese Argumentation überzeugt indessen nicht; sie wird - soweit ersichtlich - in der neueren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung allgemein nicht geteilt (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2007, a.a.O.; Sächs. OVG, Urt. v. 01.04.2009 - a.a.O.; OVG Münster, Beschl. v. 01.03.2006 - 6 A 1914/04 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.06.2009 - 4 N 109.07 - juris; VG München, Urt. v. 05.02.2009 - M 17 K 08.3426 - juris; VG Würzburg, Urt. v. 04.03.2008 - W 1 K 07.1363 - juris -). Gegen die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs spricht bereits, dass der in § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ genannte Schwellenwert von 2,3 gerade keinen Regelwert darstellt, der in der überwiegenden Zahl der Leistungen angemessen erscheint, sondern den Regelhöchstsatz innerhalb eines als Regelspanne bezeichneten Gebührenrahmens (vgl. ausführlich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2007, a.a.O.). Innerhalb des als Regelspanne bezeichneten Gebührenrahmens hat der Zahnarzt die Gebühr nach den allgemeinen Bemessungskriterien, also insbesondere nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Demzufolge ist etwa der besonders einfache Fall einer bestimmten Leistung mit dem Einfachen des Satzes angemessen eingestuft, während die „normal“ schwierige oder zeitaufwändige Leistung, die noch nicht durch Besonderheiten gekennzeichnet ist, mit dem 2,3-fachen Steigerungssatz zu bewerten ist; zwischen beiden Eckwerten ist der Durchschnittsfall der Leistung anzusetzen (vgl. umfassend zu diesen Berechnungsvorgaben BGH, Urt. v. 08.11.2007 - III ZR 54/07 - BGHZ 147, 101).
24 
Die Bestimmung des angemessenen Steigerungsfaktors innerhalb der Regelspanne obliegt dem Zahnarzt nach billigem Ermessen. Die von ihm getroffene Bemessung ist insoweit - anders als die Frage, ob Besonderheiten ein Überschreiten der Regelspanne rechtfertigen - nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar. Maßgebend ist § 315 Abs. 3 BGB, da die Frage, ob die Honorarforderung des Zahnarztes gerechtfertigt ist, sich allein nach bürgerlichem Recht beantwortet (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.2004 - 2 C 34.03 - a.a.O.). Nach dieser Vorschrift wird die Bestimmung einer Leistung durch Urteil getroffen, wenn die Bestimmung durch die Partei nicht der Billigkeit entspricht. Diese Möglichkeit gerichtlicher Nachprüfung setzt deshalb erst jenseits gewisser Grenzen ein und erfordert eine vergleichsweise erhebliche Abweichung von dem nach der Billigkeit Gebotenen bzw. die Missachtung der anerkannten Bewertungsmaßstäbe des § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ.
25 
Insoweit hat sich in der ärztlichen bzw. zahnärztlichen Praxis der Gebührenabrechnung eine deutliche Tendenz herausgebildet, sich in der Mehrzahl der Fälle am Schwellenwert von 2,3 zu orientieren (vgl. etwa den Überblick im oben genannten Urteil des BGH vom 08.11.2007; Miebach, NJW 2001, 3386 sowie in: Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl. 2006, § 5 GOÄ RdNr. 39). Dies legt die Vermutung nahe, dass die Festlegung des 2,3-fachen Satzes vielfach schematisch und aus Gründen einer leichteren Durchsetzung der Gebührenforderung vorgenommen wird. Auf eine fehlerhafte Ermessensausübung durch den behandelnden Zahnarzt, der für die Berechnung seiner Leistung ohne nähere Begründung den Schwellenwert von 2,3 zugrunde legt, kann hieraus indessen nicht ohne weitere Anhaltspunkte geschlossen werden. Denn die Gebührenordnung selbst lässt durch ihre unscharfe Abgrenzung von Regel- und Ausnahmefällen sowie eine fehlende Begründungspflicht bei einem Gebührensatz bis 2,3 dem Zahnarzt einen gewissen Spielraum bei der Einordnung seiner Leistung. Diese Folge dürfte auch vom Verordnungsgeber gewollt sein, der offenbar aus Gründen der Praktikabilität eine genauere Ermittlung des angemessenen Faktors im Einzelfall vermeiden wollte und selbst angesichts der seit vielen Jahren bekannten Abrechnungspraxis davon abgesehen hat, den Bereich der Regelspanne bei der Novellierung der GOZ deutlicher abzugrenzen (vgl. hierzu ausführlich BGH, Urt. v. 08.11.2007, a.a.O.).
26 
Im Übrigen rechtfertigt selbst eine den Bestimmungen der Gebührenordnung nicht mehr entsprechende Liquidationspraxis es nicht, im Falle der analogen Berechnung einen von § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ abweichenden Regelhöchstsatz festzusetzen bzw. auf einen solchen zu verzichten (so aber Bay.VGH, Urt. v. 30.05.2006, a.a.O.). Denn dies widerspricht bereits der § 6 Abs. 2 GOZ zugrunde liegenden Systematik. Hiermit soll eine analoge Berechnung ermöglicht werden, wenn eine neuartige Behandlung einer im Gebührenverzeichnis enthaltenen Leistung nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Bejaht man die Gleichwertigkeit, ist die Bestimmung des Gebührensatzes innerhalb des durch § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ vorgegebenen Rahmens vorzunehmen. Aus denselben Gründen erscheint es nicht gerechtfertigt, in Fällen der Analogberechnung in Abweichung von § 10 Abs. 3 GOZ stets eine besondere Begründung zu verlangen. Hierfür besteht keine Notwendigkeit, da die analoge Berechnung bereits zur Voraussetzung hat, dass die tatsächlich erbrachte Leistung der in der GOZ beschriebenen Leistung, welche analog angewendet werden soll, nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Die in der Gebührenposition beschriebene Leistung ist daher auch in diesem Fall ein tauglicher Maßstab für die vorzunehmende Gebührenbemessung. Es verbleibt daher auch im Falle einer analogen Berechnung bei der eindeutigen Bestimmung des § 10 Abs. 3 GOZ, wonach eine besondere Begründung erst bei Überschreiten des Schwellenwertes notwendig ist.
27 
Eine Besonderheit ergibt sich für die Analogberechnung lediglich in formaler Hinsicht, als nämlich der Zahnarzt gemäß § 10 Abs. 4 GOZ die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen hat. In systematischer Hinsicht lässt sich dieser Bestimmung entnehmen, dass der Verordnungsgeber die Analogberechnung bei Festlegung der Mindestanforderungen der Liquidation durchaus im Blick hatte. Aus dem Fehlen eines Begründungserfordernisses i.S. von § 10 Abs. 3 GOZ für den Fall der Analogberechnung kann daher geschlossen werden, dass eine besondere Begründungspflicht für Fälle der Analogberechnung vom Verordnungsgeber nicht für notwendig erachtet wurde.
28 
Auch speziell im Falle der analogen Anwendung der Gebührenpositionen 215, 216 und 217 GOZ besteht kein Anlass, wie vom Beklagten unter Hinweis auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.05.2006 vorgeschlagen, die Begründungspflicht des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ über seinen Wortlaut hinaus zu erweitern oder den Steigerungsfaktor generell auf das 1,5-fache zu beschränken. Denn nach den vom Senat zum Gegenstand des Verfahrens gemachten zahnmedizinischen Sachverständigengutachten ist davon auszugehen, dass die hier in Rede stehenden geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen vom zeitlichen Aufwand und der fachlichen Schwierigkeit her mit der Einbringung von Direkt-Inlays mindestens vergleichbar sind. Gegenteiliges kann insbesondere nicht dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Verfahren Az. 14 BV 02.2643 zugrunde gelegten Sachverständigengutachten von Prof. Dr. H. vom 21.08.2004 entnommen werden. Vielmehr weist auch der Gutachter Prof. Dr. H. darauf hin, dass die Technik der multi-adhäsiven (dentin-adhäsiven) Kompositrestauration wesentlich aufwändiger ist als eine direkte Standardfüllung aus Amalgam oder etwa Komposit. Daher stehe die multi-adhäsive (dentin-adhäsive) Komposit-restauration bezüglich Aufwand, Kosten und Technik dem Direkt-Inlay wesentlich näher als der einfachen direkten Füllung (vgl. Sachverständigengutachten S. 17). Dies steht mit der sachverständigen Einschätzung von Prof. Dr. A. in dem vom Landgericht Frankfurt eingeholten Gutachten vom 03.05.2004 in Einklang. Der Gutachter stellt dabei schlüssig und nachvollziehbar im Einzelnen dar, dass die Versorgung von Zahnkavitäten mit der „dentin-adhäsiv-bonding-Mehrschicht-Technik“ mit einem hohen Zeitaufwand sowie hohen Materialkosten verbunden ist. Im Gegensatz zu laborgefertigten Inlays müssten komplizierte und aufwändige Behandlungsschritte wie z.B. die Gestaltung der Kauflächen und der Kontaktbeziehungen zum jeweils benachbarten Zahn im Munde des Patienten unter schwierigen Bedingungen durchgeführt werden (vgl. Sachverständigengutachten S. 23). Auch der Gutachter Prof. Dr. A. geht deshalb davon aus, dass eine mittels dentin-adhäsiver Technik gefertigte Restauration hinsichtlich Zeit- und Kostenaufwand den von Ziff. 215 bis 217 GOZ abgedeckten Inlay-Techniken gleichwertig ist. Konkrete Einwendungen gegen diese sachverständigen Einschätzungen, die der Senat den Beteiligten mitgeteilt und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat, hat auch der Beklagte nicht erhoben.
29 
c) Entgegen der Auffassung des Beklagten ermöglichen weder die einschlägigen Hinweise des Bundesministeriums des Innern noch das hierauf Bezug nehmende Rundschreiben des Landesfinanzministeriums Baden-Württemberg ein Abweichen von der in § 5 Abs. 2 GOZ vorgesehenen Art der Gebührenbemessung, die nach dem oben Gesagten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 BVO i.V.m. Nr. 1.1 der Anlage zwingend vorgeschrieben ist. Wie der Beklagte allerdings zu Recht ausführt, nimmt Hinweis 1 zu Nr. 1 der Anlage zur BVO im Rundschreiben des Finanzministeriums vom 23.04.1996 (GABl. 1996, 371ff) auf die Hinweise zu den Beihilfevorschriften des Bundes, auch jene zum Gebührenrecht, Bezug. Mit Rundschreiben vom 18.04.2007 hat das Bundesministerium des Innern die Hinweise zum Gebührenrecht in den Beihilfevorschriften des Bundes geändert und in Anhang 1 Hinweis 8 zu § 5 Abs. 1 BhV den Hinweis Nr. 2.2 dahingehend neu gefasst, dass die Aufwendungen für Kompositfüllungen auch als analoge Bewertungen nach den Positionen 215 bis 217 GOZ als beihilfefähig anerkannt werden könnten, dabei allerdings im Anschluss an die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs lediglich ein Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 als angemessen angesehen werde.
30 
Dieser Hinweis des Bundesministeriums des Innern kann indes auch im Zusammenhang mit der landesministeriellen Verweisung als bloße Verwaltungsvorschrift nicht eine entgegenstehende Bestimmung in einer höherrangigen Rechtsverordnung, hier § 5 Abs. 1 Satz 4 BVO i.V.m. Ziff. 1.1 der Anlage zur BVO, abändern oder einschränken. So geht die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den als Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums des Innern erlassenen Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) davon aus, dass die hierzu ergangenen allgemeinen Hinweise des Bundesministeriums des Innern den Inhalt der Beihilfevorschriften weder einschränken noch abändern könnten, obwohl sie hinsichtlich ihrer Normqualität auf derselben Stufe stünden und vom selben Verfasser stammten. Gleichwohl seien die außerhalb der eigentlichen Beihilfevorschriften ergangenen allgemeinen Hinweise nicht wie Rechtsnormen auszulegen und könnten deswegen den Inhalt der Beihilfevorschriften weder einschränken noch ändern (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 28.06.1965 - 8 C 80.64 - BVerwGE 21, 264 -; Urt. v. 28.05.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15; Urt. v. 28.05.2009 - 2 C 28.08 - NVwZ-RR 2009, 730 -). Demnach müssen sich Hinweise und sonstige Erlasse zu den Beihilfevorschriften entsprechend ihrem wahren Charakter als untergesetzliche Vorschriften im Rahmen des normativen Programms halten und können nur norminterpretierend die Beihilfevorschriften konkretisieren und Zweifelsfälle i.S. einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären oder die Ausübung etwa vorhandener Ermessens- oder Beurteilungsspielräume lenken; sie können aber nicht selbständig neue Leistungsausschlüsse oder Leistungseinschränkungen schaffen. Sie sind nur Interpretationshilfe für die nachgeordneten Stellen und besitzen keine Verbindlichkeit für die Gerichte (vgl. m.w.N. BVerwG, Urt. v. 28.05.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15). Diese Erwägungen beanspruchen erst recht dann Geltung, wenn wie in Baden-Württemberg die Beihilfevorschrift als Rechtsverordnung ergangen ist und deshalb auch in ihrer Normqualität auf einer höheren Stufe als eine Verwaltungsvorschrift steht.
31 
Keine andere Betrachtungsweise rechtfertigt der Umstand, dass das Finanzministerium mit der Bezugnahme auf den vorgenannten Hinweis des Bundesministeriums des Innern möglicherweise eine Ausschlussregelung auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO treffen wollte, was sich der Verwaltungsvorschrift (Hinweis) des Finanzministeriums freilich nicht eindeutig entnehmen lässt. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO kann das Finanzministerium, soweit nicht in der Anlage bereits geregelt, die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nicht in der Gebührenordnung für Zahnärzte aufgeführte Leistungen, die nicht zweifelsfrei notwendig oder nach Umfang oder Höhe angemessen sind, ganz oder teilweise von einer vorherigen Anerkennung abhängig machen, begrenzen oder ausschließen. Wie das Verwaltungsgericht Stuttgart in der angegriffenen Entscheidung zu Recht darlegt, bestehen erhebliche Zweifel, ob die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO eine hinreichende Rechtsgrundlage dafür darstellt, die Aufwendungen für dentin-adhäsive Füllungen auf den 1,5-fachen Steigerungssatz zu begrenzen. Denn § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO ermächtigt das Finanzministerium nur dann zu einer teilweisen Begrenzung von Aufwendungen, wenn diese nicht zweifelsfrei notwendig oder angemessen sind. Diese Voraussetzung dürfte nach der oben näher dargestellten und soweit ersichtlich nahezu einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung zur Zulässigkeit der analogen Anwendung der Gebührenpositionen 215 bis 217 GOZ und der Berücksichtigungsfähigkeit eines Schwellenwertes von bis zu 2,3 nicht der Fall sein. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung.
32 
Bei der in § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO, welcher der bundesrechtlichen Regelung in § 6 Abs. 2 BhV a.F. im Wesentlichen entspricht, vorgesehenen Entscheidung des Finanzministeriums handelt es sich um eine nach allgemeinen Gesichtspunkten zu treffende rechtsnormausfüllende Entscheidung, welche die Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen i.S. von § 5 Abs. 1 BVO betrifft (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - RiA 1995, 181 - zu § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO). Derartige allgemeine Entscheidungen müssen sich im Rahmen der rechtlichen Vorgaben halten, welche für sie aufgestellt sind. Auch unterliegen sie im Rahmen verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutzbegehren der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Hier ist dem Zusammenhang der Regelung in Ziff. 1.1 der Anlage zur BVO mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO („soweit nicht in der Anlage bereits geregelt“) zu entnehmen, dass die Beihilfeverordnung dem in Bezug genommenen Hinweis des Bundesministeriums des Innern zum Gebührenrecht keine andere Rechtsqualität zukommen lassen will als sonstigen rechtsnormausfüllenden allgemeinen Entscheidungen, die das Finanzministerium des Landes auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 BVO treffen kann (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 28.10.2004 - 2 C 34.03 - a.a.O. - zur Übernahme bundesrechtlicher Beihilfevorschriften durch Landesrecht). Vielmehr ist aus der Regelung des § 19 Abs. 4 BVO zu entnehmen, dass sich der Verordnungsgeber vorbehält, die rechtsnormausfüllenden Entscheidungen des Bundesministers des Innern zu überprüfen und ggf. die Beihilfeverordnung zu ändern, wenn diese Entscheidungen nicht seinen Vorstellungen entsprechen. Hieraus ergibt sich, dass den Entscheidungen des Bundesministeriums des Innern keine höhere Rechtsqualität zukommen soll als gleichgerichteten Entscheidungen des Finanzministeriums (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - a.a.O.). Die Hinweise des Bundesministeriums des Innern zum Gebührenrecht unterliegen daher im Rahmen der landesrechtlichen Beihilferegelungen in gleicher Weise der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung wie die aufgrund des § 6 Abs. 2 BVO ergangenen allgemeinen Entscheidungen des Finanzministeriums.
33 
d) Ausgehend hiervon begegnet die vorliegend von dem Zahnarzt vorgenommene Abrechnung des Steigerungsfaktors 2,3 keinen Bedenken. Die Gebühr bewegt sich in dem durch § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ vorgegebenen Rahmen und überschreitet den in § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ vorgesehenen Schwellenwert nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Zahnarzt das ihm eingeräumte und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben könnte, sind nicht ersichtlich und von dem Beklagten auch nicht dargelegt. Es spricht nichts dafür, dass der gewählte Steigerungssatz jenseits des zulässigen Spielraums liegt und aus dem Gesichtspunkt des billigen Ermessens (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB) schlechthin unvertretbar ist. Vielmehr spricht die Tatsache, dass der behandelnde Zahnarzt nicht durchgehend den 2,3-fachen oder einen höheren Gebührensatz angewendet hat, dafür, dass die Gebührenbemessung auf den Einzelfall bezogen wurde und deshalb auf einer hinreichenden Ermessensausübung beruht.
34 
e) Der Klägerin stehen weiterhin in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz die geltend gemachten Prozesszinsen zu (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). § 291 Satz 1 BGB ist im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn das einschlägige Fachrecht wie hier keine gegenteiligen Regelungen enthält (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.07.2009 - 5 C 33.07 - DVBl. 2009, 1523).
35 
Nach alldem war die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
38 
Beschluss vom 28. Januar 2010
39 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG auf 182,32 EUR festgesetzt.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig (1.), sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (2.).
16 
1. Der Berichterstatter i.S. von §§ 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO als sog. konsentierter Einzelrichter hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO) wirksam zugelassen. Denn der Berichterstatter ist in diesem Falle Verwaltungsgericht i.S. von § 124a Abs. 1 VwGO. Die Berufung kann wegen grundsätzlicher Bedeutung selbst durch den Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO in der Weise wirksam zugelassen werden, dass sie - jedenfalls in aller Regel - Bindungswirkung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 2 VwGO für das Berufungsgericht entfaltet (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.2004 - 5 C 65.03 - BVerwGE 121, 292). Dies gilt erst recht und ohne Einschränkungen für die Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter als konsentierten Einzelrichter i.S. von § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO. Denn eine Begrenzung wie bei der Einzelrichterübertragung nach § 6 Abs. 1 VwGO, die bei grundsätzlicher Bedeutung der Sache gerade nicht erfolgen soll und eine Pflicht zur Rückübertragung auslösen kann, gibt es bei dem konsentierten Einzelrichter nicht. Seine Entscheidungsmacht ist prozessrechtlich unbegrenzt und beruht auf dem Einverständnis der Beteiligten (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2008 - 5 C 30.07 - BVerwGE 132, 10; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.2003 - 7 S 7/03 - VBlBW 2004, 110).
17 
2. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, da die Klägerin Anspruch auf die Gewährung der vollen Beihilfe für die zahnärztliche Behandlung mittels dentin-adhäsiven Kompositfüllungen analog den Gebührenpositionen 215 ff. GOZ mit dem von den behandelnden Zahnärzten angesetzten Steigerungsfaktor von 2,3 hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
a) Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier September bzw. Oktober 2007) maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17 m.w.N.).
19 
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- oder Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO - vom 28.07.1995 in der hier maßgeblichen Fassung vom 17.02.2004 - GBl. S. 66) sind u.a. zahnärztliche Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie nach Umfang und Höhe angemessen sind. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 BVO sind bezüglich der Höhe der Aufwendungen die Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder über Preise und Gebühren sowie die Anlage zur Beihilfeverordnung anzuwenden. Nach Nr. 1.1 der Anlage beurteilt sich die Angemessenheit zahnärztlicher Aufwendungen ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der jeweiligen geltenden Gebührenordnung für Zahnärzte; soweit gebührenrechtlich zulässig und begründet, ist auch eine über den Schwellenwert hinausgehende Gebühr angemessen. Die Beihilfeverordnung verzichtet insoweit auf eine eigenständige Umschreibung des Begriffs der Angemessenheit, sondern verweist lediglich auf die Vorschriften der ärztlichen bzw. hier zahnärztlichen Gebührenordnung (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.2004 - 2 C 34.03 - DVBl. 2005, 509; Urt. v. 20.03.2008 - 2 C 19.06 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 18). Somit knüpft die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen grundsätzlich an den Leistungsanspruch des Zahnarztes an und setzt voraus, dass dieser seine Leistungen bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung in Rechnung gestellt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.05.1996 - 2 C 10.95 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 12).
20 
Für die hier einschlägige Behandlung - Versorgung mit einer geschichteten dentin-adhäsiven-Kompositfüllung - sieht die am 01.01.1988 (§ 12 GOZ) in Kraft getretene Gebührenordnung für Zahnärzte keine eigene Gebührenposition vor. Die Ziff. 205 ff. GOZ betreffen herkömmliche plastische Füllungen, die Ziff. 215 bis 217 GOZ dagegen sog. Inlays. Gemäß § 6 Abs. 2 GOZ können selbständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten der Gebührenordnung aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt worden sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen berechnet werden. Die Versorgung eines Zahnes mit einer dentin-adhäsiven Kompositfüllung stellt eine erst nach Inkrafttreten der GOZ Mitte der 90-er Jahre zur Praxisreife entwickelte und vom Sach- und Zeitaufwand mit einer Inlay-Versorgung eines Zahnes vergleichbare Leistung dar, die gemäß § 6 Abs. 2 GOZ durch Analogberechnung der Ziff. 215 ff. des Gebührenverzeichnisses abgerechnet werden kann. Dies entspricht der insoweit einhelligen neueren Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2007 - 4 S 2090/05 - juris; BayVGH, Urt. v. 30.05.2006 - 14 BV 02.2643 - RiA 2007, 190; Sächs. OVG, Urt. v. 01.04.2009 - 2 A 86/08 - juris). Auch der Beklagte hat zwischenzeitlich die Berechnung analog den Ziff. 215 ff. GOZ zumindest als zulässige Alternative neben der Berechnung gemäß Ziff. 205 ff. GOZ akzeptiert, wie sich etwa der Abrechnungspraxis im vorliegenden Fall sowie der Begründung des Widerspruchsbescheides entnehmen lässt. Die Beteiligten streiten deshalb nur noch über die Frage, welcher Steigerungsfaktor bei der Berechnung entsprechend Ziff. 215 ff. GOZ anzusetzen ist.
21 
b) Hierzu bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ, dass sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes bemisst. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ darf eine Gebühr in der Regel nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3-fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Dem 2,3-fachen Gebührensatz kommt somit die Funktion eines Schwellenwertes zu, dessen Überschreiten nur bei eng umschriebenen Besonderheiten zulässig ist; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gerichtlich voll nachprüfbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.05.2007 - 4 S 169/06 -). Sofern die nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 GOZ berechnete Gebühr das 2,3-fache des Gebührensatzes überschreitet, muss der Zahnarzt nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ eine schriftliche Begründung vorlegen. Auf Verlangen des Patienten ist die Begründung näher zu erläutern (§ 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ).
22 
Die vorgenannten Bestimmungen gelten ohne Einschränkung auch für den hier vorliegenden Fall der Analogberechnung nach § 6 Abs. 2 GOZ. Der Senat folgt insoweit nicht der vom Beklagten herangezogenen Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der davon ausgeht, dass der Schwellenwert von 2,3 im Falle der Analogberechnung keine bzw. nur eingeschränkte Anwendung findet (vgl. Bay.VGH, Urt. v. 30.05.2006, a.a.O.). Diese Auffassung wird damit begründet, dass es sich bei § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ um eine grundsätzliche Regelung handele, die angesichts einer lediglich entsprechenden Anwendung von Positionen der Gebührenordnung Ausnahmen erfordere, um die Angemessenheit der Gebühr sicherzustellen. Bei der analogen Gebührenermittlung stellten die Leistungsbeschreibungen des Gebührenverzeichnisses lediglich Näherungswerte dar, die nicht alle relevanten Kriterien wie Aufwand, Kosten und Materialien bzw. Anwendungstechnik gleichermaßen berücksichtigen könnten. Deshalb sei im Falle der lediglich analogen Berechnung nicht gewährleistet, dass das mit dem Gebührenverzeichnis angestrebte Ziel, die Gebührenpositionen so festzulegen, dass in der überwiegenden Zahl der individuellen zahnärztlichen Leistungen eine 2,3-fache Steigerung angemessen erscheine, erreicht werde.
23 
Diese Argumentation überzeugt indessen nicht; sie wird - soweit ersichtlich - in der neueren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung allgemein nicht geteilt (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2007, a.a.O.; Sächs. OVG, Urt. v. 01.04.2009 - a.a.O.; OVG Münster, Beschl. v. 01.03.2006 - 6 A 1914/04 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.06.2009 - 4 N 109.07 - juris; VG München, Urt. v. 05.02.2009 - M 17 K 08.3426 - juris; VG Würzburg, Urt. v. 04.03.2008 - W 1 K 07.1363 - juris -). Gegen die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs spricht bereits, dass der in § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ genannte Schwellenwert von 2,3 gerade keinen Regelwert darstellt, der in der überwiegenden Zahl der Leistungen angemessen erscheint, sondern den Regelhöchstsatz innerhalb eines als Regelspanne bezeichneten Gebührenrahmens (vgl. ausführlich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2007, a.a.O.). Innerhalb des als Regelspanne bezeichneten Gebührenrahmens hat der Zahnarzt die Gebühr nach den allgemeinen Bemessungskriterien, also insbesondere nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Demzufolge ist etwa der besonders einfache Fall einer bestimmten Leistung mit dem Einfachen des Satzes angemessen eingestuft, während die „normal“ schwierige oder zeitaufwändige Leistung, die noch nicht durch Besonderheiten gekennzeichnet ist, mit dem 2,3-fachen Steigerungssatz zu bewerten ist; zwischen beiden Eckwerten ist der Durchschnittsfall der Leistung anzusetzen (vgl. umfassend zu diesen Berechnungsvorgaben BGH, Urt. v. 08.11.2007 - III ZR 54/07 - BGHZ 147, 101).
24 
Die Bestimmung des angemessenen Steigerungsfaktors innerhalb der Regelspanne obliegt dem Zahnarzt nach billigem Ermessen. Die von ihm getroffene Bemessung ist insoweit - anders als die Frage, ob Besonderheiten ein Überschreiten der Regelspanne rechtfertigen - nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar. Maßgebend ist § 315 Abs. 3 BGB, da die Frage, ob die Honorarforderung des Zahnarztes gerechtfertigt ist, sich allein nach bürgerlichem Recht beantwortet (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.2004 - 2 C 34.03 - a.a.O.). Nach dieser Vorschrift wird die Bestimmung einer Leistung durch Urteil getroffen, wenn die Bestimmung durch die Partei nicht der Billigkeit entspricht. Diese Möglichkeit gerichtlicher Nachprüfung setzt deshalb erst jenseits gewisser Grenzen ein und erfordert eine vergleichsweise erhebliche Abweichung von dem nach der Billigkeit Gebotenen bzw. die Missachtung der anerkannten Bewertungsmaßstäbe des § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ.
25 
Insoweit hat sich in der ärztlichen bzw. zahnärztlichen Praxis der Gebührenabrechnung eine deutliche Tendenz herausgebildet, sich in der Mehrzahl der Fälle am Schwellenwert von 2,3 zu orientieren (vgl. etwa den Überblick im oben genannten Urteil des BGH vom 08.11.2007; Miebach, NJW 2001, 3386 sowie in: Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl. 2006, § 5 GOÄ RdNr. 39). Dies legt die Vermutung nahe, dass die Festlegung des 2,3-fachen Satzes vielfach schematisch und aus Gründen einer leichteren Durchsetzung der Gebührenforderung vorgenommen wird. Auf eine fehlerhafte Ermessensausübung durch den behandelnden Zahnarzt, der für die Berechnung seiner Leistung ohne nähere Begründung den Schwellenwert von 2,3 zugrunde legt, kann hieraus indessen nicht ohne weitere Anhaltspunkte geschlossen werden. Denn die Gebührenordnung selbst lässt durch ihre unscharfe Abgrenzung von Regel- und Ausnahmefällen sowie eine fehlende Begründungspflicht bei einem Gebührensatz bis 2,3 dem Zahnarzt einen gewissen Spielraum bei der Einordnung seiner Leistung. Diese Folge dürfte auch vom Verordnungsgeber gewollt sein, der offenbar aus Gründen der Praktikabilität eine genauere Ermittlung des angemessenen Faktors im Einzelfall vermeiden wollte und selbst angesichts der seit vielen Jahren bekannten Abrechnungspraxis davon abgesehen hat, den Bereich der Regelspanne bei der Novellierung der GOZ deutlicher abzugrenzen (vgl. hierzu ausführlich BGH, Urt. v. 08.11.2007, a.a.O.).
26 
Im Übrigen rechtfertigt selbst eine den Bestimmungen der Gebührenordnung nicht mehr entsprechende Liquidationspraxis es nicht, im Falle der analogen Berechnung einen von § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ abweichenden Regelhöchstsatz festzusetzen bzw. auf einen solchen zu verzichten (so aber Bay.VGH, Urt. v. 30.05.2006, a.a.O.). Denn dies widerspricht bereits der § 6 Abs. 2 GOZ zugrunde liegenden Systematik. Hiermit soll eine analoge Berechnung ermöglicht werden, wenn eine neuartige Behandlung einer im Gebührenverzeichnis enthaltenen Leistung nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Bejaht man die Gleichwertigkeit, ist die Bestimmung des Gebührensatzes innerhalb des durch § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ vorgegebenen Rahmens vorzunehmen. Aus denselben Gründen erscheint es nicht gerechtfertigt, in Fällen der Analogberechnung in Abweichung von § 10 Abs. 3 GOZ stets eine besondere Begründung zu verlangen. Hierfür besteht keine Notwendigkeit, da die analoge Berechnung bereits zur Voraussetzung hat, dass die tatsächlich erbrachte Leistung der in der GOZ beschriebenen Leistung, welche analog angewendet werden soll, nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Die in der Gebührenposition beschriebene Leistung ist daher auch in diesem Fall ein tauglicher Maßstab für die vorzunehmende Gebührenbemessung. Es verbleibt daher auch im Falle einer analogen Berechnung bei der eindeutigen Bestimmung des § 10 Abs. 3 GOZ, wonach eine besondere Begründung erst bei Überschreiten des Schwellenwertes notwendig ist.
27 
Eine Besonderheit ergibt sich für die Analogberechnung lediglich in formaler Hinsicht, als nämlich der Zahnarzt gemäß § 10 Abs. 4 GOZ die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen hat. In systematischer Hinsicht lässt sich dieser Bestimmung entnehmen, dass der Verordnungsgeber die Analogberechnung bei Festlegung der Mindestanforderungen der Liquidation durchaus im Blick hatte. Aus dem Fehlen eines Begründungserfordernisses i.S. von § 10 Abs. 3 GOZ für den Fall der Analogberechnung kann daher geschlossen werden, dass eine besondere Begründungspflicht für Fälle der Analogberechnung vom Verordnungsgeber nicht für notwendig erachtet wurde.
28 
Auch speziell im Falle der analogen Anwendung der Gebührenpositionen 215, 216 und 217 GOZ besteht kein Anlass, wie vom Beklagten unter Hinweis auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.05.2006 vorgeschlagen, die Begründungspflicht des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ über seinen Wortlaut hinaus zu erweitern oder den Steigerungsfaktor generell auf das 1,5-fache zu beschränken. Denn nach den vom Senat zum Gegenstand des Verfahrens gemachten zahnmedizinischen Sachverständigengutachten ist davon auszugehen, dass die hier in Rede stehenden geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen vom zeitlichen Aufwand und der fachlichen Schwierigkeit her mit der Einbringung von Direkt-Inlays mindestens vergleichbar sind. Gegenteiliges kann insbesondere nicht dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Verfahren Az. 14 BV 02.2643 zugrunde gelegten Sachverständigengutachten von Prof. Dr. H. vom 21.08.2004 entnommen werden. Vielmehr weist auch der Gutachter Prof. Dr. H. darauf hin, dass die Technik der multi-adhäsiven (dentin-adhäsiven) Kompositrestauration wesentlich aufwändiger ist als eine direkte Standardfüllung aus Amalgam oder etwa Komposit. Daher stehe die multi-adhäsive (dentin-adhäsive) Komposit-restauration bezüglich Aufwand, Kosten und Technik dem Direkt-Inlay wesentlich näher als der einfachen direkten Füllung (vgl. Sachverständigengutachten S. 17). Dies steht mit der sachverständigen Einschätzung von Prof. Dr. A. in dem vom Landgericht Frankfurt eingeholten Gutachten vom 03.05.2004 in Einklang. Der Gutachter stellt dabei schlüssig und nachvollziehbar im Einzelnen dar, dass die Versorgung von Zahnkavitäten mit der „dentin-adhäsiv-bonding-Mehrschicht-Technik“ mit einem hohen Zeitaufwand sowie hohen Materialkosten verbunden ist. Im Gegensatz zu laborgefertigten Inlays müssten komplizierte und aufwändige Behandlungsschritte wie z.B. die Gestaltung der Kauflächen und der Kontaktbeziehungen zum jeweils benachbarten Zahn im Munde des Patienten unter schwierigen Bedingungen durchgeführt werden (vgl. Sachverständigengutachten S. 23). Auch der Gutachter Prof. Dr. A. geht deshalb davon aus, dass eine mittels dentin-adhäsiver Technik gefertigte Restauration hinsichtlich Zeit- und Kostenaufwand den von Ziff. 215 bis 217 GOZ abgedeckten Inlay-Techniken gleichwertig ist. Konkrete Einwendungen gegen diese sachverständigen Einschätzungen, die der Senat den Beteiligten mitgeteilt und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat, hat auch der Beklagte nicht erhoben.
29 
c) Entgegen der Auffassung des Beklagten ermöglichen weder die einschlägigen Hinweise des Bundesministeriums des Innern noch das hierauf Bezug nehmende Rundschreiben des Landesfinanzministeriums Baden-Württemberg ein Abweichen von der in § 5 Abs. 2 GOZ vorgesehenen Art der Gebührenbemessung, die nach dem oben Gesagten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 BVO i.V.m. Nr. 1.1 der Anlage zwingend vorgeschrieben ist. Wie der Beklagte allerdings zu Recht ausführt, nimmt Hinweis 1 zu Nr. 1 der Anlage zur BVO im Rundschreiben des Finanzministeriums vom 23.04.1996 (GABl. 1996, 371ff) auf die Hinweise zu den Beihilfevorschriften des Bundes, auch jene zum Gebührenrecht, Bezug. Mit Rundschreiben vom 18.04.2007 hat das Bundesministerium des Innern die Hinweise zum Gebührenrecht in den Beihilfevorschriften des Bundes geändert und in Anhang 1 Hinweis 8 zu § 5 Abs. 1 BhV den Hinweis Nr. 2.2 dahingehend neu gefasst, dass die Aufwendungen für Kompositfüllungen auch als analoge Bewertungen nach den Positionen 215 bis 217 GOZ als beihilfefähig anerkannt werden könnten, dabei allerdings im Anschluss an die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs lediglich ein Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 als angemessen angesehen werde.
30 
Dieser Hinweis des Bundesministeriums des Innern kann indes auch im Zusammenhang mit der landesministeriellen Verweisung als bloße Verwaltungsvorschrift nicht eine entgegenstehende Bestimmung in einer höherrangigen Rechtsverordnung, hier § 5 Abs. 1 Satz 4 BVO i.V.m. Ziff. 1.1 der Anlage zur BVO, abändern oder einschränken. So geht die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den als Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums des Innern erlassenen Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) davon aus, dass die hierzu ergangenen allgemeinen Hinweise des Bundesministeriums des Innern den Inhalt der Beihilfevorschriften weder einschränken noch abändern könnten, obwohl sie hinsichtlich ihrer Normqualität auf derselben Stufe stünden und vom selben Verfasser stammten. Gleichwohl seien die außerhalb der eigentlichen Beihilfevorschriften ergangenen allgemeinen Hinweise nicht wie Rechtsnormen auszulegen und könnten deswegen den Inhalt der Beihilfevorschriften weder einschränken noch ändern (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 28.06.1965 - 8 C 80.64 - BVerwGE 21, 264 -; Urt. v. 28.05.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15; Urt. v. 28.05.2009 - 2 C 28.08 - NVwZ-RR 2009, 730 -). Demnach müssen sich Hinweise und sonstige Erlasse zu den Beihilfevorschriften entsprechend ihrem wahren Charakter als untergesetzliche Vorschriften im Rahmen des normativen Programms halten und können nur norminterpretierend die Beihilfevorschriften konkretisieren und Zweifelsfälle i.S. einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären oder die Ausübung etwa vorhandener Ermessens- oder Beurteilungsspielräume lenken; sie können aber nicht selbständig neue Leistungsausschlüsse oder Leistungseinschränkungen schaffen. Sie sind nur Interpretationshilfe für die nachgeordneten Stellen und besitzen keine Verbindlichkeit für die Gerichte (vgl. m.w.N. BVerwG, Urt. v. 28.05.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15). Diese Erwägungen beanspruchen erst recht dann Geltung, wenn wie in Baden-Württemberg die Beihilfevorschrift als Rechtsverordnung ergangen ist und deshalb auch in ihrer Normqualität auf einer höheren Stufe als eine Verwaltungsvorschrift steht.
31 
Keine andere Betrachtungsweise rechtfertigt der Umstand, dass das Finanzministerium mit der Bezugnahme auf den vorgenannten Hinweis des Bundesministeriums des Innern möglicherweise eine Ausschlussregelung auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO treffen wollte, was sich der Verwaltungsvorschrift (Hinweis) des Finanzministeriums freilich nicht eindeutig entnehmen lässt. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO kann das Finanzministerium, soweit nicht in der Anlage bereits geregelt, die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nicht in der Gebührenordnung für Zahnärzte aufgeführte Leistungen, die nicht zweifelsfrei notwendig oder nach Umfang oder Höhe angemessen sind, ganz oder teilweise von einer vorherigen Anerkennung abhängig machen, begrenzen oder ausschließen. Wie das Verwaltungsgericht Stuttgart in der angegriffenen Entscheidung zu Recht darlegt, bestehen erhebliche Zweifel, ob die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO eine hinreichende Rechtsgrundlage dafür darstellt, die Aufwendungen für dentin-adhäsive Füllungen auf den 1,5-fachen Steigerungssatz zu begrenzen. Denn § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO ermächtigt das Finanzministerium nur dann zu einer teilweisen Begrenzung von Aufwendungen, wenn diese nicht zweifelsfrei notwendig oder angemessen sind. Diese Voraussetzung dürfte nach der oben näher dargestellten und soweit ersichtlich nahezu einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung zur Zulässigkeit der analogen Anwendung der Gebührenpositionen 215 bis 217 GOZ und der Berücksichtigungsfähigkeit eines Schwellenwertes von bis zu 2,3 nicht der Fall sein. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung.
32 
Bei der in § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO, welcher der bundesrechtlichen Regelung in § 6 Abs. 2 BhV a.F. im Wesentlichen entspricht, vorgesehenen Entscheidung des Finanzministeriums handelt es sich um eine nach allgemeinen Gesichtspunkten zu treffende rechtsnormausfüllende Entscheidung, welche die Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen i.S. von § 5 Abs. 1 BVO betrifft (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - RiA 1995, 181 - zu § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO). Derartige allgemeine Entscheidungen müssen sich im Rahmen der rechtlichen Vorgaben halten, welche für sie aufgestellt sind. Auch unterliegen sie im Rahmen verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutzbegehren der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Hier ist dem Zusammenhang der Regelung in Ziff. 1.1 der Anlage zur BVO mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO („soweit nicht in der Anlage bereits geregelt“) zu entnehmen, dass die Beihilfeverordnung dem in Bezug genommenen Hinweis des Bundesministeriums des Innern zum Gebührenrecht keine andere Rechtsqualität zukommen lassen will als sonstigen rechtsnormausfüllenden allgemeinen Entscheidungen, die das Finanzministerium des Landes auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 BVO treffen kann (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 28.10.2004 - 2 C 34.03 - a.a.O. - zur Übernahme bundesrechtlicher Beihilfevorschriften durch Landesrecht). Vielmehr ist aus der Regelung des § 19 Abs. 4 BVO zu entnehmen, dass sich der Verordnungsgeber vorbehält, die rechtsnormausfüllenden Entscheidungen des Bundesministers des Innern zu überprüfen und ggf. die Beihilfeverordnung zu ändern, wenn diese Entscheidungen nicht seinen Vorstellungen entsprechen. Hieraus ergibt sich, dass den Entscheidungen des Bundesministeriums des Innern keine höhere Rechtsqualität zukommen soll als gleichgerichteten Entscheidungen des Finanzministeriums (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - a.a.O.). Die Hinweise des Bundesministeriums des Innern zum Gebührenrecht unterliegen daher im Rahmen der landesrechtlichen Beihilferegelungen in gleicher Weise der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung wie die aufgrund des § 6 Abs. 2 BVO ergangenen allgemeinen Entscheidungen des Finanzministeriums.
33 
d) Ausgehend hiervon begegnet die vorliegend von dem Zahnarzt vorgenommene Abrechnung des Steigerungsfaktors 2,3 keinen Bedenken. Die Gebühr bewegt sich in dem durch § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ vorgegebenen Rahmen und überschreitet den in § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ vorgesehenen Schwellenwert nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Zahnarzt das ihm eingeräumte und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben könnte, sind nicht ersichtlich und von dem Beklagten auch nicht dargelegt. Es spricht nichts dafür, dass der gewählte Steigerungssatz jenseits des zulässigen Spielraums liegt und aus dem Gesichtspunkt des billigen Ermessens (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB) schlechthin unvertretbar ist. Vielmehr spricht die Tatsache, dass der behandelnde Zahnarzt nicht durchgehend den 2,3-fachen oder einen höheren Gebührensatz angewendet hat, dafür, dass die Gebührenbemessung auf den Einzelfall bezogen wurde und deshalb auf einer hinreichenden Ermessensausübung beruht.
34 
e) Der Klägerin stehen weiterhin in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz die geltend gemachten Prozesszinsen zu (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). § 291 Satz 1 BGB ist im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn das einschlägige Fachrecht wie hier keine gegenteiligen Regelungen enthält (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.07.2009 - 5 C 33.07 - DVBl. 2009, 1523).
35 
Nach alldem war die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
38 
Beschluss vom 28. Januar 2010
39 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG auf 182,32 EUR festgesetzt.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. August 2005 - 17 K 4959/04 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Beihilfe für die mit Antrag vom 30.07.2004 geltend gemachten Aufwendungen zu gewähren. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 18.08.2004 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 15.11.2004 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt vom Beklagten Beihilfe für eine künstliche Befruchtung.
Er ist Professor im Dienst des Beklagten und zu 50 % beihilfeberechtigt. Mit Antrag vom 30.07.2004 begehrte er vom Beklagten Beihilfe für Aufwendungen im Rahmen der bei seiner Lebenspartnerin durchgeführten künstlichen Befruchtung in Höhe von insgesamt 9.334,44 EUR (richtig: 10.133,82 EUR). Mit Bescheid vom 18.08.2004 lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg die Erstattung ab und führt er aus, beihilfefähig seien nur Aufwendungen, die bei der Befruchtung mit Sperma des Ehemanns entstünden. Den mit Schreiben vom 25.08.2004 erhobenen Widerspruch des Klägers wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2004 zurück.
Am 15.12.2004 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 18.08.2004 und dessen Widerspruchsbescheids vom 15.11.2004 zu verpflichten, ihm aufgrund seines Antrags vom 30.07.2004 Beihilfe zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.08.2005 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO i.V.m. Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zu § 6 BVO seien Aufwendungen für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung bei homologer Insemination (Befruchtung mit Sperma des Ehemanns) und homologer In-vitro-Fertilisation (extrakorporal) nach näheren Maßgaben beihilfefähig. Nicht beihilfefähig seien Aufwendungen für die heterologe Insemination oder heterologe In-vitro-Fertilisation (Befruchtung mit Sperma eines anderen als des Ehemanns). Art, Ausmaß und Begrenzung der Hilfe, die der Dienstherr dem Beamten gewähre, müssten sich aus dem Gesamtzusammenhang der Beihilfevorschriften als „Programm“ ergeben. Soweit zur Beihilfeverordnung Verwaltungsvorschriften oder Erlasse ergingen, müssten sich diese im Rahmen des normativen Programms halten. Sie dürften auch die Ausübung eines etwas vorhandenen Ermessens- oder Beurteilungsspielraums lenken. Insoweit ergebe sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO i.V.m. Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift zur § 6 BVO, dass Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung bei Paaren, die nicht miteinander verheiratet seien, ausgeschlossen sein sollten. Dieser Ausschluss decke sich auch mit dem „Programm“ der Beihilfevorschriften. Die Regelung der Nichtbeihilfefähigkeit der heterologen Insemination oder heterologen In-vitro-Fertilisation in Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift habe nicht nur diejenigen Fälle im Blick, in denen sich die Frau einer entsprechenden Behandlung unterziehe. Vielmehr lasse sich in die Umschreibung auch der Fall der Behandlung des Mannes einordnen. Nichts anderes ergebe sich aus der positiven Regelung hinsichtlich der Beihilfefähigkeit homologer In-vitro-Fertilisation und homologer Insemination. Unstreitig sei die auf einem OAT-Syndrom beruhende Zeugungsunfähigkeit des Klägers ein regelwidriger Körperzustand, der einer Behandlung zugänglich sei, die einen Funktionsausgleich schaffe. Für die homologe Insemination und In-vitro-Fertilisation habe dies auch Niederschlag in der Beihilfeverordnung gefunden. Es widerspreche nicht dem Programm der Beihilferegelungen, heterologe Behandlungsmethoden aus der Beihilfefähigkeit auszunehmen. Auch ein Verstoß gegen das Fürsorgeprinzip sei nicht erkennbar.
Zum Programm der Beihilferegelung gehöre gemäß § 5 Abs. 1 BVO, dass dem Grunde nach notwendige Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig seien, und dass unter anderem Ehegatten berücksichtigungsfähig seien. Dem entspreche es, Notwendigkeit und Angemessenheit zu verneinen, soweit der Fortpflanzungswunsch außerhalb der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ehe und Familie bestehe. Nichtehelichen Lebensgemeinschaften und sonstigen Lebensformen fehle das formale Element, weshalb sie nicht unter den Begriff der Ehe im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG fielen. Die Schutzwirkung des Art. 6 Abs. 1 GG greife auch dann nicht ein, wenn nicht miteinander verheiratete Partner den Wunsch hätten, Kinder zu zeugen. Ein weitergehendes, auch den Kinderwunsch nichtehelicher Paare beihilferechtlich berücksichtigendes Programm der Beihilfeverordnung lasse sich nicht daraus ableiten, dass § 3 Abs. 1 Satz 2 BVO die Mutter eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten im Hinblick auf die Geburt des Kindes als berücksichtigungsfähige Angehörige bezeichne. Vielmehr sei diese Regelung Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, der damit den amtsangemessenen Lebensunterhalt des Beamten im Hinblick auf die finanzielle Belastung im Zusammenhang mit der anstehenden Geburt seines Kindes sicherstellen wolle.
Der Dienstherr habe bei der Erfüllung seiner Fürsorgepflicht einen Spielraum, der nicht die lückenlose Erstattung der Aufwendungen gebiete. In Fällen, in denen die Beihilferegelungen die Gewährung einer Beihilfe ausschlössen oder begrenzten, komme ein Zurückgreifen auf die allgemeine Fürsorgepflicht ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn diese andernfalls in ihrem Wesensgehalt verletzt sei. Dies sei nicht der Fall. Es sei mit dem Fürsorgeprinzip nicht schlechterdings unvereinbar, die Erstattung von Aufwendungen für Insemination oder In-vitro-Fertilisation von der Voraussetzung abhängig zu machen, dass die potentiellen Eltern miteinander verheiratet seien, mithin in diesem Fall die Fürsorgepflicht an Art. 6 GG zu orientieren.
Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 30.04.2007 - 4 S 2530/05 - die Berufung zugelassen. Nach Verlängerung der Begründungsfrist hat der Kläger die Berufung am 06.07.2007 begründet. Er trägt vor, der Beklagte sei verpflichtet, ihm Beihilfe für die In-vitro-Fertilisation, oder präziser ICSI (intracytoplasmatische Spermieninjektion), zu gewähren, weil eine Ungleichbehandlung von verheirateten und unverheirateten Paaren bei der Behandlung einer Krankheit gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße und mit dem System der Beihilfe nicht vereinbar sei. Voraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe sei, dass diese aus Anlass einer Krankheit entstanden sei. Seine auf einem OAT-Syndrom beruhende Einschränkung der Zeugungsfähigkeit sei unstreitig eine Krankheit. Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO i.V.m. Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zu § 6 BVO seien bei homologer In-vitro-Fertilisation daher vom Grundsatz her erstattungsfähig. Der Ausschluss der Beihilfegewährung für diese Behandlung sei bei nicht miteinander verheirateten Paaren nicht durch den dem Dienstherrn eingeräumten Spielraum bei der Erfüllung seiner Fürsorgepflicht gedeckt. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass der Dienstherr bei Vorliegen einer Krankheit zur Erstattung von Aufwendungen für anerkannte Methoden der Heilung zwischen miteinander verheirateten und nicht verheirateten Paaren keine Unterscheidung treffen dürfe. Dies folge aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.2007 und gelte nicht nur für das System der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern auch im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn bei der Beihilfe. Die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 16.12.2004, wonach es sachgerecht sei, den Vollzug der beihilferechtlichen Vorschriften von der Feststellung einer nichtehelichen Partnerschaft abhängig zu machen, sei überholt.
Der Ausschlussgrund Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sei bereits nach seinem Wortlaut nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar. Gemeint sei vielmehr nur der Fall, dass bei einer verheirateten und beihilfeberechtigten Frau eine künstliche Befruchtung mit dem Sperma eines anderen als des eigenen Ehemanns durchgeführt werde. Sein Fall unterscheide sich dadurch, dass er selbst beihilfeberechtigt und medizinisch zeugungsfähig sei, aber eben nur über den Weg einer künstlichen Befruchtung seiner Partnerin mit seinem Sperma. Diesen Fall erfasse die Verwaltungsvorschrift nicht. Praktische Probleme bei der Feststellung einer nichtehelichen Partnerschaft stellten sich in seinem Fall nicht, da er primär Aufwendungen geltend mache, die bei der Behandlung seiner eigenen Krankheit entstanden seien. In welcher Beziehung er zu seiner Partnerin stehe, sei dabei völlig unerheblich. Im Übrigen kenne das Beihilferecht durchaus Fälle, in denen auch in nichtehelicher Lebensgemeinschaft eine Beihilfeberechtigung des Partners gegeben sei. So sei im Falle der Geburt eines Kindes die nichteheliche Partnerin des Beihilfeberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 BVO selbst beihilfeberechtigt. Im Übrigen genieße die nichteheliche Lebensgemeinschaft den Schutz der Art. 1, 2, 3 und 9 GG. Mit diesen Vorgaben sei ein genereller Ausschluss der Aufwendungen zur Beseitigung seiner Krankheit nicht vereinbar. Außerdem seien auch seine Grundrechte und die seiner Partnerin aus der Konvention zum Schutze der Grundfreiheiten und Menschenrechte (EMRK) verletzt, und zwar vor allem die Art. 6, 12 und 14 EMRK. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe den Begriff der Familie in einem ähnlich weiten Sinn interpretiert wie das Bundesverfassungsgericht und in wichtigen Entscheidungen auch die Bereitschaft zu weiterer richterlicher Rechtsfortbildung erkennen lassen. Der Kinderwunsch nicht verheirateter Ehepaare falle in den Schutzbereich des Art. 12 EMRK und der generelle Ausschluss der Beihilfefähigkeit stelle zusätzlich eine sachlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung im Sinne des Art. 14 EMRK dar.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. August 2005 - 17 K 4959/04 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 18.08.2004 und dessen Widerspruchsbescheids vom 15.11.2004 zu verpflichten, ihm Beihilfe für die mit Antrag vom 30.07.2004 geltend gemachten Aufwendungen zu gewähren.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Er verteidigt die angegriffene Entscheidung und trägt ergänzend vor, die Beihilfefähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen scheitere daran, dass der Kläger im Zeitpunkt der Durchführung der Behandlung mit seiner Lebenspartnerin nicht verheiratet gewesen sei. Die Ungleichbehandlung von verheirateten und unverheirateten Paaren bei Erstattung von Aufwendungen der künstlichen Befruchtung sei mit dem System der Beihilfe vereinbar. Eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu verheirateten beihilfeberechtigten Personen sei daher sachlich gerechtfertigt. Dies ergebe sich aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 28.02.2007. Der Ausschluss der Beihilfegewährung bei Maßnahmen der künstlichen Befruchtung bei nicht miteinander verheirateten Paaren sei durch den dem Dienstherrn eingeräumten Spielraum bei der Erfüllung seiner Fürsorgepflicht abgedeckt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, wonach die Anknüpfung an den Familienstand einen einfachen Vollzug gewährleiste, sei nicht durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts überholt. Würde der Vollzug der beihilferechtlichen Vorschriften von der Feststellung einer nichtehelichen Partnerschaft abhängig gemacht werden, müsste die Beihilfestelle in das Privatleben der Beihilfeberechtigten eindringen. Der Ausschlussgrund nach Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift sei im Falle des Klägers einschlägig. Eine Beschränkung auf die künstliche Befruchtung bei einer verheirateten und beihilfeberechtigten Frau sei schon dem Wortlaut nach nicht ersichtlich. Auch die Regelung in § 3 Abs. 1 BVO führe nicht zur Beihilfefähigkeit der vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen. Diese Regelung sei Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, der damit den angemessenen Lebensunterhalt des Beamten im Hinblick auf die finanzielle Belastung im Zusammenhang mit der anstehenden Geburt seines Kindes sicherstellen wolle. Dagegen gebiete es die Fürsorgepflicht nicht, darüber hinaus auch den amtsangemessenen Lebensunterhalt des unverheirateten Beamten im Hinblick auf die finanzielle Belastung im Zusammenhang mit dem Kinderwunsch sicherzustellen. Ein Anspruch auf die Beihilfefähigkeit der streitgegenständlichen künstlichen Befruchtung könne weder aus Art. 6 GG noch aus anderen Artikeln der Verfassung oder der EMRK abgeleitet werden. Der Dienstherr dürfe vielmehr die Fürsorgepflicht an Art. 6 GG orientieren.
13 
Der Ausschlussgrund nach Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO schränke die Norm des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO nicht ein, sondern konkretisiere sie. Dabei halte er sich im Rahmen des normativen Programms der Beihilfevorschriften und sorge für eine einfache und gleichartige Handhabung. Unabhängig davon dürften Verwaltungsvorschriften auch die Ausübung eines etwa vorhandenen Beurteilungsspielraums lenken. Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO ordne die Aufwendungen einer künstlichen Befruchtung stets der Ehefrau zu, während Aufwendungen für eine ICSI regelmäßig dem Ehemann zuzurechnen seien. Damit führe die Vorschrift den von Art. 6 GG vorgegebenen Schutz von Ehe und Familie fort und stehe im Einklang mit dem Aufbau und dem Grundsatzprogramm der Beihilfevorschriften. Denn gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO seien berücksichtigungsfähige Angehörige nur die Ehegatten der Beihilfeberechtigten, nicht hingegen deren Lebenspartner. Im Hinblick darauf würde eine Gerichtsentscheidung, die Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO entgegenstehe, zumindest teilweise ins Leere laufen, da nämlich zu berücksichtigen sei, dass bei den streitgegenständlichen Rechnungen zumindest teilweise die Lebenspartnerin des Klägers Patientin gewesen sei. Für die bei ihr entstandenen Aufwendungen fehle es an der Berücksichtigungsfähigkeit. Auch in der gesetzlichen Krankenversicherung würden medizinische Leistungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nur dann erfasst, wenn die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollten, miteinander verheiratet seien.
14 
Die Akten des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgarts waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die Berufung des Klägers ist nach der Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die - zulässige - Klage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den mit Antrag vom 30.07.2004 geltend gemachten Aufwendungen für die künstliche Befruchtung zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier: Juni 2003 bis Februar 2004) maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17, m.w.N.). Hinsichtlich der hier anzuwendenden Bestimmungen sind keine abweichenden Regelungen getroffen. Anspruchsgrundlage sind danach §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen - Beihilfeverordnung - BVO - vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 20.02.2003 (GBl. S. 125). Die Beihilfeverordnung ist auf der Grundlage des § 101 LBG in der Fassung vom 19.03.1996 (GBl. S. 286) erlassen worden. Nach dieser Vorschrift wird den Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten, Witwern und Waisen zu Aufwendungen in Ge-burts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge Beihilfe gewährt, solange ihnen laufende Besoldungs- oder Versorgungsbezüge zustehen. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung. Dabei ist insbesondere zu bestimmen, welche Personen beihilfeberechtigt und welche Personen berücksichtigungsfähig sind (Nr. 1); welche Aufwendungen beihilfefähig sind, wobei kleinere gesetzliche Kostenanteile sowie Kosten des Besuchs vorschulischer oder schulischer Einrichtungen und von berufsfördernden Maßnahmen nicht einbezogen werden dürfen (Nr. 2); unter welchen Voraussetzungen eine Beihilfe zu gewähren ist oder gewährt werden kann (Nr. 3); wie die Beihilfe zu bemessen ist (…) (Nr. 4) und wie übergangsweise die Gemeinden, Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die zu leistende Beihilfe über eine Versicherung gewähren können (Nr. 5).
18 
Die Gewährung von Beihilfe gehört zwar nicht selbst zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, ist jedoch Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die ihrerseits zu diesen Grundsätzen gehört und damit verfassungsrechtlich gewährleistet ist (Art. 33 Abs. 5 GG). Danach hat der Dienstherr Vorkehrungen zu treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfälle nicht gefährdet wird (BVerwG, Urteil vom 03.07.2003 - 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277 m.w.N.). Es steht ihm frei, entweder die Dienstbezüge des Beamten so zu bemessen, dass er in der Lage ist, die ihm und seiner Familie entstehenden Kosten medizinischer Heilbehandlungen durch eigene Vorsorge abzudecken, oder dem Beamten freie Heilfürsorge oder Zuschüsse zu gewähren oder aber verschiedene Möglichkeiten miteinander zu kombinieren. Entscheidet sich der Dienstherr - wie hier der Beklagte - für die Lösung, die Dienstbezüge entsprechend zu bemessen und ergänzend Beihilfe zu gewähren, so muss er gewährleisten, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenbeteiligung nicht absichern kann (BVerwG, Urteil vom 30.10.2003 - 2 C 26.02 -, BVerwGE 119, 168).
19 
Damit dienen auch die für die Ausgestaltung der Beihilfe erlassenen Vorschriften der Konkretisierung der Fürsorgepflicht. Art, Ausmaß und Begrenzung der Hilfe, die der Dienstherr dem Beamten gewährt, müssen sich aus dem Gesamtzusammenhang der Beihilfevorschriften als „Programm“ ergeben. Soweit zur Beihilfeverordnung als Rechtsverordnung des Landes Verwaltungsvorschriften oder Erlasse ergehen, müssen sich diese im Rahmen des normativen Programms halten, dieses also konkretisieren und Zweifelsfälle im Interesse einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären. Sie dürfen auch die Ausübung eines etwa vorhandenen Ermessens- oder Beurteilungsspielraums lenken (BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, a.a.O.; Beschluss vom 31.08.2006 - 2 B 41.06 -, Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 14).
20 
Nach § 5 Abs. 1 BVO sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig unter anderem die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete ärztliche Leistungen.
21 
Die In-vitro-Fertilisation in Kombination mit der intracytoplasmatischen Spermieninjektion (IVF-/ICSI-Behandlung) ist eine zur Behandlung einer Krankheit spezifisch erforderliche medizinische Leistung. Die beim Kläger diagnostizierte organisch bedingte erhebliche Einschränkung der Fertilität aufgrund einer Kryptozoospermie bzw. eines OAT-Syndroms III. Grades stellt einen regelwidrigen Körperzustand dar, der von der generell bestehenden Fortpflanzungsfähigkeit erwachsener Menschen als Normalzustand abweicht und daher als Krankheit im Sinne des Beihilferechts anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 27.11.2003 - 2 C 38.02 -, BVerwGE 119, 265; BGH, Urteile vom 17.12.1986 - IVa ZR 78/85 -, BGHZ 99, 228, und vom 13.09.2006 - IV ZR 133/05 -, NJW 2006, 3560; Senatsbeschluss vom 28.10.2005 - 4 S 2627/04 - ESVGH 56, 128; VG Berlin, Urteil vom 11.09.2007 - 28 A 274.05 -, Juris). Unerheblich ist, dass mit den ärztlichen Maßnahmen nicht bezweckt ist, die Ursachen der Fertilitätsstörung zu beseitigen oder Schmerzen und Beschwerden zu lindern. Denn dem Begriff der Linderung einer Krankheit wohnt gerade nicht inne, dass damit auch eine Behebung ihrer Ursachen verbunden ist. Von der Linderung einer Krankheit kann vielmehr schon dann gesprochen werden, wenn die ärztliche Tätigkeit auf die Abschwächung oder eine partielle oder völlige Unterbindung oder Beseitigung von Krankheitsfolgen gerichtet ist oder eine Ersatzfunktion für ein ausgefallenes Organ bezweckt wird. Letzteres ist hier der Fall. Die intracytoplasmatische Spermieninjektion ersetzt die gestörte Fertilität der Spermien durch einen ärztlichen Eingriff, um dadurch die organisch bedingte Unfruchtbarkeit eines Mannes zu überwinden und eine Schwangerschaft zu ermöglichen. Die ärztlichen Maßnahmen dienen daher in ihrer Gesamtheit dem Zweck, die durch Krankheit behinderte Körperfunktion beim Kläger zu ersetzen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.1993 - 11 S 498/93 -, Juris; BGH, Urteil vom 03.03.2004 - IV ZR 25/03 -, NJW 2004, 1658). Dies schließt die bei der - unstreitig gesunden - Lebenspartnerin des Klägers durchzuführenden Behandlungsschritte, d.h. deren Hormonbehandlung mit dem Ziel der Heranreifung mehrerer Eizellen, die operative Eizellgewinnung mittels Follikelpunktion und den Embryotransfer nach Beendigung der Befruchtung, ein. Denn wegen der biologischen Zusammenhänge kann - anders als bei anderen Erkrankungen - durch eine medizinische Behandlung allein des Klägers kein Heilungserfolg eintreten (BGH, Urteil vom 03.03.2004, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 28.10.2005, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.09.2008 – 5 LA 198/07 -, NVwZ-RR 2009, 296; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2007 - 1 A 2537/06 -, Juris). Daher sind die gesamten Maßnahmen im Rahmen der künstlichen Befruchtung dem Kläger zuzurechnen. Dies hat der Beklagte zumindest im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht in Frage gestellt.
22 
Der Umstand, dass medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht als Behandlung einer Krankheit angesehen werden, sondern in § 27a SGB V als „eigenständiger Versicherungsfall“ den für Krankheiten geltenden Regelungen des Fünften Sozialgesetzbuchs lediglich unterstellt sind, rechtfertig keine andere Beurteilung (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 28.02.2007 - 1 BvL 5/03 -, BVerfGE 117, 316, und Beschluss vom 27.02.2009 - 1 BvR 2982/07 -, FamRZ 2009, 761; BSG, Urteil vom 03.03.2001 - B 1 KR 40/00 R -, BSGE 88, 62). Denn zwischen den Systemen der Beihilfe und der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen grundlegende Strukturunterschiede, die es ausschließen, einzelne Strukturelemente aus dem System der gesetzlichen Krankenversicherung ohne ausdrückliche Regelung in das System der Beihilfe zu übertragen. Eine Anknüpfung an die Systematik des § 27a SGB V, wie sie sich in den Beihilfevorschriften des Bundes und anderer Länder findet, ist zwar grundsätzlich möglich. Weder die hier anzuwendende noch die derzeit geltende Fassung der Beihilfeverordnung des Beklagten sehen aber Derartiges vor. Aus Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums Baden-Württemberg zu § 6 BVO vom 23.04.1996 (GABl. S. 371) ergibt sich vielmehr, dass die künstliche Befruchtung im System der Beihilfe als Maßnahme zur Behandlung einer Krankheit angesehen wird.
23 
Der Annahme, dass die IVF-/ICSI-Behandlung der Behandlung einer Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO dient und insoweit notwendig ist, steht auch nicht entgegen, dass es sich um eine so genannte heterologe IVF-/ICSI-Behandlung handelt, also eine künstlichen Befruchtung zwischen nicht verheirateten Partnern. Denn das Vorliegen eines anomalen körperlichen Zustands hängt nicht von der Existenz einer Ehe ab. Eine eingeschränkte Zeugungsfähigkeit - die objektiv und nach allgemeinem Verständnis und Sprachgebrauch als regelwidriger Körperzustand anzusehen ist - liegt unabhängig vom Bestehen einer Ehe vor und verändert sich nicht je nachdem, ob eine eheliche oder nichteheliche Lebensgemeinschaft besteht (LG Berlin, Urteil vom 24.02.2004 - 7 O 433/02 -, RuS 2004, 203). Zwar wird die Auffassung vertreten, dass die Fortpflanzungsfähigkeit nur für Ehepartner, die sich in Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechts gemeinsam für ein eigenes Kind entscheiden, eine biologisch notwendige Körperfunktion ist (so LG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2007 - 11 O 297/06 -, Juris; ebenso Bayerischer VGH, Urteil vom 30.03.1993 - 3 B 92.2829 -, ZBR 1993, 279; OVG Berlin, Urteil vom 28.10.2003 – 4 B 3.03 -, Juris; offen gelassen BGH, Urteil vom 17.12.1986, a.a.O.). Dem vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Eine selbstbestimmte Entscheidungsbefugnis für ein gemeinsames Kind steht nichtehelichen Lebenspartnern nach den gewandelten gesellschaftlichen Anschauungen ebenso zu wie Ehepartnern. Auch können erhebliche Einschränkungen des Selbstwertgefühls und schwerwiegende Konflikte bis hin zu seelischen Erkrankungen nichteheliche Partner, die in einer festen Partnerschaft leben, genauso treffen. Denn Kinder zu haben und aufzuziehen, bedeutet - unabhängig vom Familienstand - für viele Menschen eine zentrale Sinngebung ihres Lebens (BFH, Urteil vom 10.05.2007 - III R 47/05 -, NJW 2007, 3596).
24 
Die Beihilfefähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen wird durch Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO nicht ausgeschlossen. In diesem „Hinweis“ ist bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für homologe Insemination und homologe In-vitro-Fertilisation (Befruchtung mit Sperma des Ehemanns) beihilfefähig sind. Nicht beihilfefähig sind nach dieser Regelung Aufwendungen für heterologe Insemination und heterologe In-vitro-Fertilisation (Befruchtung mit Sperma eines anderen als des Ehemanns). Dabei beschränkt sich der Ausschlussgrund entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf die Fälle, in denen bei einer verheirateten und beihilfeberechtigten Frau eine künstliche Befruchtung durchgeführt wird. Zwar ist die in Parenthese erfolgte Präzisierung des Begriffs der heterologen Befruchtung dem Wortlaut nach nur auf die (Ehe-) Frau bezogen. Dies beruht indes darauf, dass jede Behandlung einer Fertilitätsstörung, unabhängig davon, ob die Ursache dafür beim Mann oder bei der Frau liegt, im Ergebnis die Herbeiführung einer Schwangerschaft bei der Frau zum Ziel hat. Da sich die Ausschlussregelung - ohne Einschränkung hinsichtlich der betroffenen Person - insgesamt auf Maßnahmen der künstlichen Befruchtung bezieht, sind damit auch die Fälle erfasst, in denen der beihilfeberechtigte Mann aufgrund seiner Erkrankung nur im Wege der künstlichen Befruchtung in der Lage ist, ein Kind zu zeugen. Die Unterscheidung zwischen homologer und heterologer Befruchtung erfolgt in diesem Fall danach, ob der Samen des „erkrankten“ Mannes zur Befruchtung seiner Ehefrau vorgesehen ist oder zur Befruchtung einer Frau, mit der er nicht verheiratet ist.
25 
Die Verwaltungsvorschrift kann aber weder das Gericht binden noch einen Rechtsanspruch des Beamten ausschließen, der sich aus den Vorschriften der Beihilfeverordnung selbst ergibt (BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, a.a.O.).
26 
Es erscheint bereits fraglich, ob der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine IVF-/ICSI-Behandlung bei nichtverheirateten Beamten mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des § 27a Abs. 1 SGB V ausgeführt, es wäre nicht zu rechtfertigen, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im System der gesetzlichen Krankenversicherung von der Sachleistung einer Maßnahme der künstlichen Befruchtung auszuschließen, wenn diese medizinischen Maßnahmen der Beseitigung einer Krankheit dienten; eine Vorschrift, die eine solche Leistung der gesetzlichen Krankenkasse nur Verheirateten, aber nicht unverheirateten Personen zugute kommen ließe, hätte vor Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bestand. Die Regelung in § 27a Abs. 1 SGB V hat das Bundesverfassungsgericht dennoch gebilligt, weil der Gesetzgeber Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nicht als Behandlung einer Krankheit angesehen, sondern hierfür einen eigenständigen Versicherungsfall geschaffen habe (BVerfG, Urteil vom 28.02.2007, a.a.O.). Dies ist nach der Beihilfeverordnung - wie ausgeführt - anders. Die künstliche Befruchtung wird hier den Maßnahmen zur Behandlung einer Krankheit zugeordnet. Ob die Erwägung des Beklagten, die Feststellung des Bestehens einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft könne zu schwierigen Abgrenzungsproblemen führen und unter Umständen ein Eindringen in das Privatleben des Beihilfeberechtigten erfordern, einen tragfähigen Grund für die Ungleichbehandlung von unverheirateten Beamten darstellen könnte, kann indes offen bleiben. Denn die Entscheidung, unverheirateten Beamten für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung keine Beihilfe zu gewähren, kann jedenfalls nicht im Wege einer Verwaltungsvorschrift getroffen werden.
27 
Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 BVO berechtigt nur zum Erlass von Verwaltungsvorschriften, welche die Beihilfefähigkeit von näher bezeichneten Aufwendungen, die nicht zweifelsfrei notwendig oder nach Umfang oder Höhe angemessen sind, ganz oder teilweise von einer vorherigen Anerkennung abhängig machen, begrenzen oder ausschließen. Dies betrifft Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden sowie Materialien, Arznei- und Verbandmittel (Nr. 1), Aufwendungen für nicht in den Gebührenverzeichnissen der Gebührenordnungen der Bundesregierung aufgeführte ärztliche, psychotherapeutische oder zahnärztliche Leistungen (Nr. 2) und Aufwendungen für Heilbehandlungen nach Absatz 1 Nr. 3, Behandlungen von Heilpraktikern und psychotherapeutische oder ähnliche Behandlungen (Nr. 3). Hierunter fallen die streitgegenständlichen Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nicht, insbesondere sind die In-vitro-Fertilisation und die intracytoplasmatische Spermieninjektion als wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethoden einzustufen (BGH, Urteil vom 17.12.1986, a.a.O.). Darüber hinaus dürfen Verwaltungsvorschriften das normativ vorgegebene „Programm“ der Beihilfevorschriften lediglich norminterpretierend konkretisieren und Zweifelsfälle im Interesse einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären und auch die Ausübung eines etwa vorhandenen Ermessens- oder Beurteilungsspielraums lenken. Sie dürfen dagegen nicht Leistungsausschlüsse oder Leistungsbegrenzungen festsetzen, die sich nicht bereits zumindest dem Grunde nach aus dem „Programm“ der Beihilfevorschriften selbst ergeben. Die Entscheidung darüber, welche Behandlungsmethoden oder Arzneien jeweils ausgeschlossen oder dem Aufwand nach begrenzt sind, kann nicht ohne jegliche bindende Vorgabe in die Zuständigkeit des Vorschriftenanwenders übertragen werden (BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, a.a.O., und Beschluss vom 31.08.2006 - 2 B 41.06 -, Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 14).
28 
Mit diesen Grundsätzen unvereinbar ist ein Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung bei unverheirateten Beamten, wie ihn Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO vorsieht. Erfüllt der Beamte, dem eine ärztliche Leistung zur Linderung eines krankheitsbedingten Leidens oder - wie hier - zum Ausgleich eines körperlichen Mangels erbracht wird, die in §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 BVO aufgestellten Voraussetzungen, so steht ihm nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BVO ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf die Beihilfe zu, der durch Verwaltungsvorschriften nicht ausgeschlossen werden kann.
29 
Die Erwägung des Beklagten, die Beihilfefähigkeit von Maßnahmen der künstlichen Befruchtung aus Gründen einer einfachen und gleichartigen Handhabung und damit zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten auf Ehepartner zu beschränken, rechtfertigt die Regelung im Wege einer Verwaltungsvorschrift nicht. Denn die Anknüpfung an den Familienstand ist zur Abgrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen zur Behandlung einer Krankheit im „Programm“ der Beihilfevorschriften nicht vorgesehen. Gegenteiliges ergibt sich insbesondere nicht aus der Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO, auf die das Verwaltungsgericht hingewiesen hat. Diese Vorschrift regelt, wer außer den Kindern des Beihilfeberechtigten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BVO) noch zum Kreis der berücksichtigungsfähigen Angehörigen gehört. Dies sind - mit Ausnahme der Mutter eines nichtehelichen Kindes im Hinblick auf dessen Geburt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BVO) - nur die Ehegatten. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, dass es bereits im normativen Programm der Beihilfeverordnung angelegt wäre, zu Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nur verheirateten Beamten Beihilfe zu gewähren. Zwar ist eine IVF-/ICSI-Behandlung nur unter Einbeziehung des (Ehe-) Partners durchführbar. Die Aufwendungen werden allerdings allein dem erkrankten Partner zugeordnet und von diesem als Aufwendungen zur Behandlung seiner Erkrankung geltend gemacht. Die Beihilfefähigkeit derartiger Aufwendungen wird an keiner Stelle der Beihilfeverordnung unter Anknüpfung an den Familienstand bestimmt.
30 
Mit dieser Entscheidung weicht der Senat nicht von seiner bisherigen Rechtsprechung ab. In dem vom Beklagten genannten in einem Berufungszulassungsverfahren ergangenen Beschluss des Senats vom 16.12.2004 - 4 S 2431/04 - bestand nämlich kein Anlass, sich zu der Frage zu äußern, ob der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung bei unverheirateten Beamten durch eine untergesetzliche Vorschrift geregelt werden darf.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
33 
Beschluss vom 29. Juni 2009
34 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 10.133,82 EUR festgesetzt.
35 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die Berufung des Klägers ist nach der Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die - zulässige - Klage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den mit Antrag vom 30.07.2004 geltend gemachten Aufwendungen für die künstliche Befruchtung zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier: Juni 2003 bis Februar 2004) maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17, m.w.N.). Hinsichtlich der hier anzuwendenden Bestimmungen sind keine abweichenden Regelungen getroffen. Anspruchsgrundlage sind danach §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen - Beihilfeverordnung - BVO - vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 20.02.2003 (GBl. S. 125). Die Beihilfeverordnung ist auf der Grundlage des § 101 LBG in der Fassung vom 19.03.1996 (GBl. S. 286) erlassen worden. Nach dieser Vorschrift wird den Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten, Witwern und Waisen zu Aufwendungen in Ge-burts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge Beihilfe gewährt, solange ihnen laufende Besoldungs- oder Versorgungsbezüge zustehen. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung. Dabei ist insbesondere zu bestimmen, welche Personen beihilfeberechtigt und welche Personen berücksichtigungsfähig sind (Nr. 1); welche Aufwendungen beihilfefähig sind, wobei kleinere gesetzliche Kostenanteile sowie Kosten des Besuchs vorschulischer oder schulischer Einrichtungen und von berufsfördernden Maßnahmen nicht einbezogen werden dürfen (Nr. 2); unter welchen Voraussetzungen eine Beihilfe zu gewähren ist oder gewährt werden kann (Nr. 3); wie die Beihilfe zu bemessen ist (…) (Nr. 4) und wie übergangsweise die Gemeinden, Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die zu leistende Beihilfe über eine Versicherung gewähren können (Nr. 5).
18 
Die Gewährung von Beihilfe gehört zwar nicht selbst zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, ist jedoch Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die ihrerseits zu diesen Grundsätzen gehört und damit verfassungsrechtlich gewährleistet ist (Art. 33 Abs. 5 GG). Danach hat der Dienstherr Vorkehrungen zu treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfälle nicht gefährdet wird (BVerwG, Urteil vom 03.07.2003 - 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277 m.w.N.). Es steht ihm frei, entweder die Dienstbezüge des Beamten so zu bemessen, dass er in der Lage ist, die ihm und seiner Familie entstehenden Kosten medizinischer Heilbehandlungen durch eigene Vorsorge abzudecken, oder dem Beamten freie Heilfürsorge oder Zuschüsse zu gewähren oder aber verschiedene Möglichkeiten miteinander zu kombinieren. Entscheidet sich der Dienstherr - wie hier der Beklagte - für die Lösung, die Dienstbezüge entsprechend zu bemessen und ergänzend Beihilfe zu gewähren, so muss er gewährleisten, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenbeteiligung nicht absichern kann (BVerwG, Urteil vom 30.10.2003 - 2 C 26.02 -, BVerwGE 119, 168).
19 
Damit dienen auch die für die Ausgestaltung der Beihilfe erlassenen Vorschriften der Konkretisierung der Fürsorgepflicht. Art, Ausmaß und Begrenzung der Hilfe, die der Dienstherr dem Beamten gewährt, müssen sich aus dem Gesamtzusammenhang der Beihilfevorschriften als „Programm“ ergeben. Soweit zur Beihilfeverordnung als Rechtsverordnung des Landes Verwaltungsvorschriften oder Erlasse ergehen, müssen sich diese im Rahmen des normativen Programms halten, dieses also konkretisieren und Zweifelsfälle im Interesse einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären. Sie dürfen auch die Ausübung eines etwa vorhandenen Ermessens- oder Beurteilungsspielraums lenken (BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, a.a.O.; Beschluss vom 31.08.2006 - 2 B 41.06 -, Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 14).
20 
Nach § 5 Abs. 1 BVO sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig unter anderem die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete ärztliche Leistungen.
21 
Die In-vitro-Fertilisation in Kombination mit der intracytoplasmatischen Spermieninjektion (IVF-/ICSI-Behandlung) ist eine zur Behandlung einer Krankheit spezifisch erforderliche medizinische Leistung. Die beim Kläger diagnostizierte organisch bedingte erhebliche Einschränkung der Fertilität aufgrund einer Kryptozoospermie bzw. eines OAT-Syndroms III. Grades stellt einen regelwidrigen Körperzustand dar, der von der generell bestehenden Fortpflanzungsfähigkeit erwachsener Menschen als Normalzustand abweicht und daher als Krankheit im Sinne des Beihilferechts anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 27.11.2003 - 2 C 38.02 -, BVerwGE 119, 265; BGH, Urteile vom 17.12.1986 - IVa ZR 78/85 -, BGHZ 99, 228, und vom 13.09.2006 - IV ZR 133/05 -, NJW 2006, 3560; Senatsbeschluss vom 28.10.2005 - 4 S 2627/04 - ESVGH 56, 128; VG Berlin, Urteil vom 11.09.2007 - 28 A 274.05 -, Juris). Unerheblich ist, dass mit den ärztlichen Maßnahmen nicht bezweckt ist, die Ursachen der Fertilitätsstörung zu beseitigen oder Schmerzen und Beschwerden zu lindern. Denn dem Begriff der Linderung einer Krankheit wohnt gerade nicht inne, dass damit auch eine Behebung ihrer Ursachen verbunden ist. Von der Linderung einer Krankheit kann vielmehr schon dann gesprochen werden, wenn die ärztliche Tätigkeit auf die Abschwächung oder eine partielle oder völlige Unterbindung oder Beseitigung von Krankheitsfolgen gerichtet ist oder eine Ersatzfunktion für ein ausgefallenes Organ bezweckt wird. Letzteres ist hier der Fall. Die intracytoplasmatische Spermieninjektion ersetzt die gestörte Fertilität der Spermien durch einen ärztlichen Eingriff, um dadurch die organisch bedingte Unfruchtbarkeit eines Mannes zu überwinden und eine Schwangerschaft zu ermöglichen. Die ärztlichen Maßnahmen dienen daher in ihrer Gesamtheit dem Zweck, die durch Krankheit behinderte Körperfunktion beim Kläger zu ersetzen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.1993 - 11 S 498/93 -, Juris; BGH, Urteil vom 03.03.2004 - IV ZR 25/03 -, NJW 2004, 1658). Dies schließt die bei der - unstreitig gesunden - Lebenspartnerin des Klägers durchzuführenden Behandlungsschritte, d.h. deren Hormonbehandlung mit dem Ziel der Heranreifung mehrerer Eizellen, die operative Eizellgewinnung mittels Follikelpunktion und den Embryotransfer nach Beendigung der Befruchtung, ein. Denn wegen der biologischen Zusammenhänge kann - anders als bei anderen Erkrankungen - durch eine medizinische Behandlung allein des Klägers kein Heilungserfolg eintreten (BGH, Urteil vom 03.03.2004, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 28.10.2005, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.09.2008 – 5 LA 198/07 -, NVwZ-RR 2009, 296; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2007 - 1 A 2537/06 -, Juris). Daher sind die gesamten Maßnahmen im Rahmen der künstlichen Befruchtung dem Kläger zuzurechnen. Dies hat der Beklagte zumindest im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht in Frage gestellt.
22 
Der Umstand, dass medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht als Behandlung einer Krankheit angesehen werden, sondern in § 27a SGB V als „eigenständiger Versicherungsfall“ den für Krankheiten geltenden Regelungen des Fünften Sozialgesetzbuchs lediglich unterstellt sind, rechtfertig keine andere Beurteilung (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 28.02.2007 - 1 BvL 5/03 -, BVerfGE 117, 316, und Beschluss vom 27.02.2009 - 1 BvR 2982/07 -, FamRZ 2009, 761; BSG, Urteil vom 03.03.2001 - B 1 KR 40/00 R -, BSGE 88, 62). Denn zwischen den Systemen der Beihilfe und der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen grundlegende Strukturunterschiede, die es ausschließen, einzelne Strukturelemente aus dem System der gesetzlichen Krankenversicherung ohne ausdrückliche Regelung in das System der Beihilfe zu übertragen. Eine Anknüpfung an die Systematik des § 27a SGB V, wie sie sich in den Beihilfevorschriften des Bundes und anderer Länder findet, ist zwar grundsätzlich möglich. Weder die hier anzuwendende noch die derzeit geltende Fassung der Beihilfeverordnung des Beklagten sehen aber Derartiges vor. Aus Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums Baden-Württemberg zu § 6 BVO vom 23.04.1996 (GABl. S. 371) ergibt sich vielmehr, dass die künstliche Befruchtung im System der Beihilfe als Maßnahme zur Behandlung einer Krankheit angesehen wird.
23 
Der Annahme, dass die IVF-/ICSI-Behandlung der Behandlung einer Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO dient und insoweit notwendig ist, steht auch nicht entgegen, dass es sich um eine so genannte heterologe IVF-/ICSI-Behandlung handelt, also eine künstlichen Befruchtung zwischen nicht verheirateten Partnern. Denn das Vorliegen eines anomalen körperlichen Zustands hängt nicht von der Existenz einer Ehe ab. Eine eingeschränkte Zeugungsfähigkeit - die objektiv und nach allgemeinem Verständnis und Sprachgebrauch als regelwidriger Körperzustand anzusehen ist - liegt unabhängig vom Bestehen einer Ehe vor und verändert sich nicht je nachdem, ob eine eheliche oder nichteheliche Lebensgemeinschaft besteht (LG Berlin, Urteil vom 24.02.2004 - 7 O 433/02 -, RuS 2004, 203). Zwar wird die Auffassung vertreten, dass die Fortpflanzungsfähigkeit nur für Ehepartner, die sich in Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechts gemeinsam für ein eigenes Kind entscheiden, eine biologisch notwendige Körperfunktion ist (so LG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2007 - 11 O 297/06 -, Juris; ebenso Bayerischer VGH, Urteil vom 30.03.1993 - 3 B 92.2829 -, ZBR 1993, 279; OVG Berlin, Urteil vom 28.10.2003 – 4 B 3.03 -, Juris; offen gelassen BGH, Urteil vom 17.12.1986, a.a.O.). Dem vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Eine selbstbestimmte Entscheidungsbefugnis für ein gemeinsames Kind steht nichtehelichen Lebenspartnern nach den gewandelten gesellschaftlichen Anschauungen ebenso zu wie Ehepartnern. Auch können erhebliche Einschränkungen des Selbstwertgefühls und schwerwiegende Konflikte bis hin zu seelischen Erkrankungen nichteheliche Partner, die in einer festen Partnerschaft leben, genauso treffen. Denn Kinder zu haben und aufzuziehen, bedeutet - unabhängig vom Familienstand - für viele Menschen eine zentrale Sinngebung ihres Lebens (BFH, Urteil vom 10.05.2007 - III R 47/05 -, NJW 2007, 3596).
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Die Beihilfefähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen wird durch Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO nicht ausgeschlossen. In diesem „Hinweis“ ist bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für homologe Insemination und homologe In-vitro-Fertilisation (Befruchtung mit Sperma des Ehemanns) beihilfefähig sind. Nicht beihilfefähig sind nach dieser Regelung Aufwendungen für heterologe Insemination und heterologe In-vitro-Fertilisation (Befruchtung mit Sperma eines anderen als des Ehemanns). Dabei beschränkt sich der Ausschlussgrund entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf die Fälle, in denen bei einer verheirateten und beihilfeberechtigten Frau eine künstliche Befruchtung durchgeführt wird. Zwar ist die in Parenthese erfolgte Präzisierung des Begriffs der heterologen Befruchtung dem Wortlaut nach nur auf die (Ehe-) Frau bezogen. Dies beruht indes darauf, dass jede Behandlung einer Fertilitätsstörung, unabhängig davon, ob die Ursache dafür beim Mann oder bei der Frau liegt, im Ergebnis die Herbeiführung einer Schwangerschaft bei der Frau zum Ziel hat. Da sich die Ausschlussregelung - ohne Einschränkung hinsichtlich der betroffenen Person - insgesamt auf Maßnahmen der künstlichen Befruchtung bezieht, sind damit auch die Fälle erfasst, in denen der beihilfeberechtigte Mann aufgrund seiner Erkrankung nur im Wege der künstlichen Befruchtung in der Lage ist, ein Kind zu zeugen. Die Unterscheidung zwischen homologer und heterologer Befruchtung erfolgt in diesem Fall danach, ob der Samen des „erkrankten“ Mannes zur Befruchtung seiner Ehefrau vorgesehen ist oder zur Befruchtung einer Frau, mit der er nicht verheiratet ist.
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Die Verwaltungsvorschrift kann aber weder das Gericht binden noch einen Rechtsanspruch des Beamten ausschließen, der sich aus den Vorschriften der Beihilfeverordnung selbst ergibt (BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, a.a.O.).
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Es erscheint bereits fraglich, ob der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine IVF-/ICSI-Behandlung bei nichtverheirateten Beamten mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des § 27a Abs. 1 SGB V ausgeführt, es wäre nicht zu rechtfertigen, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im System der gesetzlichen Krankenversicherung von der Sachleistung einer Maßnahme der künstlichen Befruchtung auszuschließen, wenn diese medizinischen Maßnahmen der Beseitigung einer Krankheit dienten; eine Vorschrift, die eine solche Leistung der gesetzlichen Krankenkasse nur Verheirateten, aber nicht unverheirateten Personen zugute kommen ließe, hätte vor Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bestand. Die Regelung in § 27a Abs. 1 SGB V hat das Bundesverfassungsgericht dennoch gebilligt, weil der Gesetzgeber Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nicht als Behandlung einer Krankheit angesehen, sondern hierfür einen eigenständigen Versicherungsfall geschaffen habe (BVerfG, Urteil vom 28.02.2007, a.a.O.). Dies ist nach der Beihilfeverordnung - wie ausgeführt - anders. Die künstliche Befruchtung wird hier den Maßnahmen zur Behandlung einer Krankheit zugeordnet. Ob die Erwägung des Beklagten, die Feststellung des Bestehens einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft könne zu schwierigen Abgrenzungsproblemen führen und unter Umständen ein Eindringen in das Privatleben des Beihilfeberechtigten erfordern, einen tragfähigen Grund für die Ungleichbehandlung von unverheirateten Beamten darstellen könnte, kann indes offen bleiben. Denn die Entscheidung, unverheirateten Beamten für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung keine Beihilfe zu gewähren, kann jedenfalls nicht im Wege einer Verwaltungsvorschrift getroffen werden.
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Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 BVO berechtigt nur zum Erlass von Verwaltungsvorschriften, welche die Beihilfefähigkeit von näher bezeichneten Aufwendungen, die nicht zweifelsfrei notwendig oder nach Umfang oder Höhe angemessen sind, ganz oder teilweise von einer vorherigen Anerkennung abhängig machen, begrenzen oder ausschließen. Dies betrifft Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden sowie Materialien, Arznei- und Verbandmittel (Nr. 1), Aufwendungen für nicht in den Gebührenverzeichnissen der Gebührenordnungen der Bundesregierung aufgeführte ärztliche, psychotherapeutische oder zahnärztliche Leistungen (Nr. 2) und Aufwendungen für Heilbehandlungen nach Absatz 1 Nr. 3, Behandlungen von Heilpraktikern und psychotherapeutische oder ähnliche Behandlungen (Nr. 3). Hierunter fallen die streitgegenständlichen Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nicht, insbesondere sind die In-vitro-Fertilisation und die intracytoplasmatische Spermieninjektion als wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethoden einzustufen (BGH, Urteil vom 17.12.1986, a.a.O.). Darüber hinaus dürfen Verwaltungsvorschriften das normativ vorgegebene „Programm“ der Beihilfevorschriften lediglich norminterpretierend konkretisieren und Zweifelsfälle im Interesse einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären und auch die Ausübung eines etwa vorhandenen Ermessens- oder Beurteilungsspielraums lenken. Sie dürfen dagegen nicht Leistungsausschlüsse oder Leistungsbegrenzungen festsetzen, die sich nicht bereits zumindest dem Grunde nach aus dem „Programm“ der Beihilfevorschriften selbst ergeben. Die Entscheidung darüber, welche Behandlungsmethoden oder Arzneien jeweils ausgeschlossen oder dem Aufwand nach begrenzt sind, kann nicht ohne jegliche bindende Vorgabe in die Zuständigkeit des Vorschriftenanwenders übertragen werden (BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, a.a.O., und Beschluss vom 31.08.2006 - 2 B 41.06 -, Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 14).
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Mit diesen Grundsätzen unvereinbar ist ein Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung bei unverheirateten Beamten, wie ihn Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO vorsieht. Erfüllt der Beamte, dem eine ärztliche Leistung zur Linderung eines krankheitsbedingten Leidens oder - wie hier - zum Ausgleich eines körperlichen Mangels erbracht wird, die in §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 BVO aufgestellten Voraussetzungen, so steht ihm nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BVO ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf die Beihilfe zu, der durch Verwaltungsvorschriften nicht ausgeschlossen werden kann.
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Die Erwägung des Beklagten, die Beihilfefähigkeit von Maßnahmen der künstlichen Befruchtung aus Gründen einer einfachen und gleichartigen Handhabung und damit zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten auf Ehepartner zu beschränken, rechtfertigt die Regelung im Wege einer Verwaltungsvorschrift nicht. Denn die Anknüpfung an den Familienstand ist zur Abgrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen zur Behandlung einer Krankheit im „Programm“ der Beihilfevorschriften nicht vorgesehen. Gegenteiliges ergibt sich insbesondere nicht aus der Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO, auf die das Verwaltungsgericht hingewiesen hat. Diese Vorschrift regelt, wer außer den Kindern des Beihilfeberechtigten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BVO) noch zum Kreis der berücksichtigungsfähigen Angehörigen gehört. Dies sind - mit Ausnahme der Mutter eines nichtehelichen Kindes im Hinblick auf dessen Geburt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BVO) - nur die Ehegatten. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, dass es bereits im normativen Programm der Beihilfeverordnung angelegt wäre, zu Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nur verheirateten Beamten Beihilfe zu gewähren. Zwar ist eine IVF-/ICSI-Behandlung nur unter Einbeziehung des (Ehe-) Partners durchführbar. Die Aufwendungen werden allerdings allein dem erkrankten Partner zugeordnet und von diesem als Aufwendungen zur Behandlung seiner Erkrankung geltend gemacht. Die Beihilfefähigkeit derartiger Aufwendungen wird an keiner Stelle der Beihilfeverordnung unter Anknüpfung an den Familienstand bestimmt.
30 
Mit dieser Entscheidung weicht der Senat nicht von seiner bisherigen Rechtsprechung ab. In dem vom Beklagten genannten in einem Berufungszulassungsverfahren ergangenen Beschluss des Senats vom 16.12.2004 - 4 S 2431/04 - bestand nämlich kein Anlass, sich zu der Frage zu äußern, ob der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung bei unverheirateten Beamten durch eine untergesetzliche Vorschrift geregelt werden darf.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
33 
Beschluss vom 29. Juni 2009
34 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 10.133,82 EUR festgesetzt.
35 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. August 2008 - 9 K 458/08 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Verpflichtung, der Klägerin weitere Beihilfe für eine zahnärztliche Behandlung mittels dentin-adhäsiven Kompositfüllungen zu gewähren.
Die Klägerin ist Beamtin im Dienst des Beklagten und mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Am 23.11.2007 beantragte die Klägerin u.a. die Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 979,84 EUR für eine zahnärztliche Behandlung. Diese umfasste nach der zahnärztlichen Liquidation vom 03.11.2007 auch mehrere geschichtete dentin-adhäsive Komposit-füllungen. Für eine einflächige Einlagenfüllung an Zahn 17 berechnete die Zahnarztpraxis analog Ziff. 215 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) den 2,3-fachen Steigerungssatz, für die zweiflächigen an den Zähnen 24 und 25 analog Ziff. 216 GOZ den 2,3-fachen Steigerungssatz und für die dreiflächigen Füllungen an den Zähnen 16, 36 und 46 in entsprechender Anwendung von Ziff. 217 GOZ den 2,3-fachen Steigerungssatz.
Mit Bescheid vom 07.12.2007 erkannte das Landesamt für Besoldung und Versorgung für diese zahnärztliche Behandlung lediglich Aufwendungen in Höhe von 719,39 EUR als beihilfefähig an und kürzte daher die zu gewährende Beihilfe für die dentin-adhäsiven Kompositfüllungen um 182,32 EUR. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung ging dabei davon aus, dass zahnärztliche Leistungen durch die Einbringung von geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen entsprechend den GOZ-Ziffern 215 bis 217 liquidiert werden könnten, dabei jedoch nur ein Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 als angemessen anzusehen sei. Hiergegen erhob die Klägerin am 20.12.2007 Widerspruch, soweit die Aufwendungen für die dentin-adhäsiven Füllungen nicht in voller Höhe übernommen worden waren und machte geltend, die Begrenzung auf einen Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 sei rechtlich nicht haltbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2008 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, das beklagte Land Baden-Württemberg habe in seinen Verwaltungsvorschriften zur Beihilfeverordnung auf die Verwaltungsvorschriften des Bundes verwiesen. Danach sei bei einer Analogberechnung nach den Ziff. 215 bis 217 oder 219 ein Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 als angemessen und damit maximal beihilfefähig anzusehen.
Am 06.02.2008 hat die Klägerin Klage bei dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihr weitere Beihilfe in Höhe von 182,32 EUR zu bewilligen und ihr Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen sowie den Bescheid des Beklagten vom 07.12.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 08.01.2008 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen. Die Begrenzung auf den Faktor 1,5 bei dentin-adhäsiven Maßnahmen sei nicht begründet, da hierbei von der GOZ abgewichen werde, die alleiniger Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit der erbrachten zahnärztlichen Leistungen sei. Die behandelnden Zahnärzte hätten den Faktor 2,3 zugrunde gelegt und daher als angemessen angesehen. Die vom Beklagten vorgenommene generelle Begrenzung verletze die nach Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
Mit Urteil vom 13.08.2008 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Beklagten verpflichtet, der Klägerin weitere Beihilfe in Höhe von 182,32 EUR zu gewähren und aus dieser Summe Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2008 zu bezahlen, sowie den Bescheid des Landesamts vom 07.12.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 08.01.2008 aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Aufwendungen für die eingebrachten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen seien gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Beihilfeverordnung (BVO) sowohl dem Grunde nach als auch in der geltend gemachten Höhe beihilfefähig. Hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen verweise § 5 Abs. 1 Satz 4 BVO auf die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder über Preise und Gebühren, hier hinsichtlich der erbrachten zahnärztlichen Leistungen auf die Bestimmungen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Nach der Anlage 1.1 zur BVO sei bezüglich der Angemessenheit der Höhe der Aufwendungen allein das System der GOZ maßgeblich. Dies gelte auch dann, wenn - wie hier - eine Gebührenziffer der GOZ nicht unmittelbar, sondern lediglich nach § 6 Abs. 2 GOZ analog angewendet werden könne. Das Verwaltungsgericht schließe sich insoweit den ausführlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 27.06.2007 (Az. 4 S 2090/05) an.
An dieser alleinigen Maßgeblichkeit der Bestimmungen der GOZ ändere auch der von dem Beklagten angeführte Hinweis 1 zu Nr. 1 der Anlage zur BVO im Rundschreiben des Finanzministeriums vom 23.04.1996 nichts, der seinerseits auf die Hinweise in den Beihilfevorschriften des Bundes Bezug nehme. Zwar habe das Bundesministerium des Innern in seinem Rundschreiben vom 18.04.2007 darauf hingewiesen, dass die Aufwendungen für Komposit-füllungen als analoge Bewertungen nach den Positionen 215 bis 217 GOZ lediglich mit einem Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 als angemessen und beihilfefähig angesehen werden könnten. Derartige Hinweise oder Rundschreiben könnten jedoch das Bewertungssystem der GOZ nicht außer Kraft setzen, da eine Verwaltungsvorschrift eine entgegenstehende Bestimmung in einer höherrangigen Rechtsverordnung wie hier Ziff. 1.1 der Anlage zur BVO nicht abzuändern vermöge. Auch sei keine ausreichende Rechtsgrundlage in der BVO ersichtlich, welche das Finanzministerium zu einer Abänderung der Verwaltungsvorschrift ermächtigen könnte. Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO ermächtige zwar das Finanzministerium unter bestimmten Voraussetzungen, die Beihilfefähigkeit u.a. für der Höhe nach zweifelhaften Aufwendungen zu begrenzen; um eine derartige begrenzende Regelung könne es sich bei dem genannten Rundschreiben des BMI handeln. Es lasse sich jedoch bereits nicht hinreichend sicher bestimmen, ob der hier betroffene Sachverhalt auf § 6 Abs. 2 BVO gestützt werden könne. Der gesamte zweite Absatz des § 6 BVO sei seiner Einleitung nach nur dann anwendbar, wenn bestimmte Konstellationen nicht bereits in der Anlage geregelt seien, was hier durch Ziff. 1.1 der Anlage wohl der Fall sei. Unabhängig hiervon verlange § 6 Abs. 2 BVO weiter, dass die Angemessenheit der Höhe der Aufwendungen nicht zweifelsfrei sei. Dies könne nach der einhelligen Rechtsprechung zur zulässigen analogen Anwendung der Gebührenposition 215 bis 217 und der Schwellenwerte der GOZ derzeit nicht mehr angenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat gegen sein Urteil die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO die Beschränkung der Angemessenheit der Höhe von Aufwendungen für dentin-adhäsive Füllungen ermöglicht.
Zur Begründung der am 09.09.2008 eingelegten Berufung macht der Beklagte geltend, nach dem zutreffenden Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.05.2006 (Az. 14 BV 02.2643) bestehe bei der analogen Berechnung von zahnärztlichen Leistungen gemäß den Gebührenpositionen 215 bis 217 für dentin-adhäsive Füllungen eine Begründungspflicht des Zahnarztes bzw. Beihilfeberechtigten, wenn der 2,3-fache Steigerungssatz nach der GOZ abgerechnet werde. Dieser Begründungspflicht sei die Klägerin nicht nachgekommen. Sie habe nicht dargelegt, dass in ihrem Fall ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich gewesen sei, der nicht bereits mit den analog abgerechneten Gebührenziffern 215 bis 217 abgedeckt werde und deshalb ausnahmsweise eine Abrechnung mit einem Steigerungssatz von 2,3 rechtfertige. Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ, wonach keine weitere Begründung bei Liquidationen von bis zu dem 2,3-fachen Gebührensatz erforderlich sei, sei bei der analogen Abrechnung von Gebührenpositionen nicht einschlägig. Denn nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs finde die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ ihre Rechtfertigung gerade in der Festlegung der einzelnen Positionen der Gebührenordnung, während bei lediglich analoger Abrechnung nicht alle maßgeblichen Kriterien wie Aufwand, Kosten und Materialien Berücksichtigung fänden. Das von dem Verwaltungsgericht Stuttgart zur Begründung herangezogene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27.06.2007 sei in einem Verfahren gegen die Postbeamtenkrankenkasse ergangen und deshalb für Beihilfestreitigkeiten auf der Grundlage der Beihilfeverordnung nicht maßgeblich. Unabhängig hiervon habe das Finanzministerium Baden-Württemberg die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für dentin-adhäsive Füllungen wirksam auf den 1,5-fachen Steigerungsfaktor begrenzt, indem in den Verwaltungsvorschriften auf einen entsprechenden Hinweis des Bundesministeriums des Innern zu § 5 Abs. 1 der Beihilfevorschriften des Bundes verwiesen werde. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehe in der Beihilfeverordnung für den Ausschluss eines höheren Steigerungsfaktors durch Verwaltungsvorschriften mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO eine ausreichende Rechtsgrundlage. Der genannte Hinweis Ziff. 1 zu Ziff. 1 der Anlage zur BVO und die hierin festgelegte Bezugnahme auf die Hinweise des Bundesministeriums des Innern zu § 5 Abs. 1 der Beihilfevorschriften des Bundes stelle eine begrenzende Regelung i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO dar. Bedenken hiergegen bestünden nicht, da für die streitgegenständlichen Kompositfüllungen in Dentin-Adhäsivtechnik gerade keine Regelung in der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten sei, sondern lediglich eine Abrechnung analog den Gebührenziffern 215 bis 217 im Raum stehe.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.08.2008 zu ändern und die Klage abzuweisen.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass den Hinweisen des Bundesministeriums des Innern für die Beurteilung der Beihilfefähigkeit keine ausschlaggebende Bedeutung zukomme. Derartige Hinweise seien für die Gerichte nicht verbindlich, weil es sich hierbei nicht um allgemeine Verwaltungsvorschriften i.S. des § 200 BBG handle. Der in den Hinweisen des Bundesministeriums des Innern zu § 5 Abs. 1 der Beihilfevorschriften des Bundes enthaltenen Begrenzung des Steigerungsfaktors auf höchstens 1,5 komme deshalb keine maßgebliche Bedeutung zu. Fehl gehe auch die Erwägung des Beklagten, wonach das in einem Verfahren gegen die Postbeamtenkrankenkasse ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27.06.2007 hier nicht einschlägig sei. Sowohl die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse als auch die Beihilfebestimmungen verwiesen hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen allein auf die Bestimmungen der GOZ. Entgegen der von dem Beklagten herangezogenen Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs verlange § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ eine nähere Begründung des Zahnarztes für seine Aufwendungen nur dann, wenn der Schwellenwert des § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ von 2,3 überschritten werde. Dies gelte auch im Falle einer lediglich analogen Anwendung von Leistungsziffern der GOZ. Verlange man in Fällen der analogen Anwendung auch bei dem Ansatz eines Gebührensatzes zwischen 1,0 und 2,3 vom behandelnden Zahnarzt eine schriftliche Begründung, würde diesem eine über § 10 Abs. 2 GOZ hinausgehende Begründungsverpflichtung auferlegt; eine solche sehe das Gesetz nicht vor und führe zu einer erheblichen Mehrbelastung für den betroffenen Zahnarzt.
13 
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
14 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig (1.), sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (2.).
16 
1. Der Berichterstatter i.S. von §§ 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO als sog. konsentierter Einzelrichter hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO) wirksam zugelassen. Denn der Berichterstatter ist in diesem Falle Verwaltungsgericht i.S. von § 124a Abs. 1 VwGO. Die Berufung kann wegen grundsätzlicher Bedeutung selbst durch den Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO in der Weise wirksam zugelassen werden, dass sie - jedenfalls in aller Regel - Bindungswirkung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 2 VwGO für das Berufungsgericht entfaltet (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.2004 - 5 C 65.03 - BVerwGE 121, 292). Dies gilt erst recht und ohne Einschränkungen für die Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter als konsentierten Einzelrichter i.S. von § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO. Denn eine Begrenzung wie bei der Einzelrichterübertragung nach § 6 Abs. 1 VwGO, die bei grundsätzlicher Bedeutung der Sache gerade nicht erfolgen soll und eine Pflicht zur Rückübertragung auslösen kann, gibt es bei dem konsentierten Einzelrichter nicht. Seine Entscheidungsmacht ist prozessrechtlich unbegrenzt und beruht auf dem Einverständnis der Beteiligten (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2008 - 5 C 30.07 - BVerwGE 132, 10; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.2003 - 7 S 7/03 - VBlBW 2004, 110).
17 
2. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, da die Klägerin Anspruch auf die Gewährung der vollen Beihilfe für die zahnärztliche Behandlung mittels dentin-adhäsiven Kompositfüllungen analog den Gebührenpositionen 215 ff. GOZ mit dem von den behandelnden Zahnärzten angesetzten Steigerungsfaktor von 2,3 hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
a) Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier September bzw. Oktober 2007) maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17 m.w.N.).
19 
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- oder Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO - vom 28.07.1995 in der hier maßgeblichen Fassung vom 17.02.2004 - GBl. S. 66) sind u.a. zahnärztliche Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie nach Umfang und Höhe angemessen sind. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 BVO sind bezüglich der Höhe der Aufwendungen die Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder über Preise und Gebühren sowie die Anlage zur Beihilfeverordnung anzuwenden. Nach Nr. 1.1 der Anlage beurteilt sich die Angemessenheit zahnärztlicher Aufwendungen ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der jeweiligen geltenden Gebührenordnung für Zahnärzte; soweit gebührenrechtlich zulässig und begründet, ist auch eine über den Schwellenwert hinausgehende Gebühr angemessen. Die Beihilfeverordnung verzichtet insoweit auf eine eigenständige Umschreibung des Begriffs der Angemessenheit, sondern verweist lediglich auf die Vorschriften der ärztlichen bzw. hier zahnärztlichen Gebührenordnung (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.2004 - 2 C 34.03 - DVBl. 2005, 509; Urt. v. 20.03.2008 - 2 C 19.06 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 18). Somit knüpft die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen grundsätzlich an den Leistungsanspruch des Zahnarztes an und setzt voraus, dass dieser seine Leistungen bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung in Rechnung gestellt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.05.1996 - 2 C 10.95 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 12).
20 
Für die hier einschlägige Behandlung - Versorgung mit einer geschichteten dentin-adhäsiven-Kompositfüllung - sieht die am 01.01.1988 (§ 12 GOZ) in Kraft getretene Gebührenordnung für Zahnärzte keine eigene Gebührenposition vor. Die Ziff. 205 ff. GOZ betreffen herkömmliche plastische Füllungen, die Ziff. 215 bis 217 GOZ dagegen sog. Inlays. Gemäß § 6 Abs. 2 GOZ können selbständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten der Gebührenordnung aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt worden sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen berechnet werden. Die Versorgung eines Zahnes mit einer dentin-adhäsiven Kompositfüllung stellt eine erst nach Inkrafttreten der GOZ Mitte der 90-er Jahre zur Praxisreife entwickelte und vom Sach- und Zeitaufwand mit einer Inlay-Versorgung eines Zahnes vergleichbare Leistung dar, die gemäß § 6 Abs. 2 GOZ durch Analogberechnung der Ziff. 215 ff. des Gebührenverzeichnisses abgerechnet werden kann. Dies entspricht der insoweit einhelligen neueren Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2007 - 4 S 2090/05 - juris; BayVGH, Urt. v. 30.05.2006 - 14 BV 02.2643 - RiA 2007, 190; Sächs. OVG, Urt. v. 01.04.2009 - 2 A 86/08 - juris). Auch der Beklagte hat zwischenzeitlich die Berechnung analog den Ziff. 215 ff. GOZ zumindest als zulässige Alternative neben der Berechnung gemäß Ziff. 205 ff. GOZ akzeptiert, wie sich etwa der Abrechnungspraxis im vorliegenden Fall sowie der Begründung des Widerspruchsbescheides entnehmen lässt. Die Beteiligten streiten deshalb nur noch über die Frage, welcher Steigerungsfaktor bei der Berechnung entsprechend Ziff. 215 ff. GOZ anzusetzen ist.
21 
b) Hierzu bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ, dass sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes bemisst. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ darf eine Gebühr in der Regel nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3-fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Dem 2,3-fachen Gebührensatz kommt somit die Funktion eines Schwellenwertes zu, dessen Überschreiten nur bei eng umschriebenen Besonderheiten zulässig ist; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gerichtlich voll nachprüfbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.05.2007 - 4 S 169/06 -). Sofern die nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 GOZ berechnete Gebühr das 2,3-fache des Gebührensatzes überschreitet, muss der Zahnarzt nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ eine schriftliche Begründung vorlegen. Auf Verlangen des Patienten ist die Begründung näher zu erläutern (§ 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ).
22 
Die vorgenannten Bestimmungen gelten ohne Einschränkung auch für den hier vorliegenden Fall der Analogberechnung nach § 6 Abs. 2 GOZ. Der Senat folgt insoweit nicht der vom Beklagten herangezogenen Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der davon ausgeht, dass der Schwellenwert von 2,3 im Falle der Analogberechnung keine bzw. nur eingeschränkte Anwendung findet (vgl. Bay.VGH, Urt. v. 30.05.2006, a.a.O.). Diese Auffassung wird damit begründet, dass es sich bei § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ um eine grundsätzliche Regelung handele, die angesichts einer lediglich entsprechenden Anwendung von Positionen der Gebührenordnung Ausnahmen erfordere, um die Angemessenheit der Gebühr sicherzustellen. Bei der analogen Gebührenermittlung stellten die Leistungsbeschreibungen des Gebührenverzeichnisses lediglich Näherungswerte dar, die nicht alle relevanten Kriterien wie Aufwand, Kosten und Materialien bzw. Anwendungstechnik gleichermaßen berücksichtigen könnten. Deshalb sei im Falle der lediglich analogen Berechnung nicht gewährleistet, dass das mit dem Gebührenverzeichnis angestrebte Ziel, die Gebührenpositionen so festzulegen, dass in der überwiegenden Zahl der individuellen zahnärztlichen Leistungen eine 2,3-fache Steigerung angemessen erscheine, erreicht werde.
23 
Diese Argumentation überzeugt indessen nicht; sie wird - soweit ersichtlich - in der neueren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung allgemein nicht geteilt (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2007, a.a.O.; Sächs. OVG, Urt. v. 01.04.2009 - a.a.O.; OVG Münster, Beschl. v. 01.03.2006 - 6 A 1914/04 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.06.2009 - 4 N 109.07 - juris; VG München, Urt. v. 05.02.2009 - M 17 K 08.3426 - juris; VG Würzburg, Urt. v. 04.03.2008 - W 1 K 07.1363 - juris -). Gegen die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs spricht bereits, dass der in § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ genannte Schwellenwert von 2,3 gerade keinen Regelwert darstellt, der in der überwiegenden Zahl der Leistungen angemessen erscheint, sondern den Regelhöchstsatz innerhalb eines als Regelspanne bezeichneten Gebührenrahmens (vgl. ausführlich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2007, a.a.O.). Innerhalb des als Regelspanne bezeichneten Gebührenrahmens hat der Zahnarzt die Gebühr nach den allgemeinen Bemessungskriterien, also insbesondere nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Demzufolge ist etwa der besonders einfache Fall einer bestimmten Leistung mit dem Einfachen des Satzes angemessen eingestuft, während die „normal“ schwierige oder zeitaufwändige Leistung, die noch nicht durch Besonderheiten gekennzeichnet ist, mit dem 2,3-fachen Steigerungssatz zu bewerten ist; zwischen beiden Eckwerten ist der Durchschnittsfall der Leistung anzusetzen (vgl. umfassend zu diesen Berechnungsvorgaben BGH, Urt. v. 08.11.2007 - III ZR 54/07 - BGHZ 147, 101).
24 
Die Bestimmung des angemessenen Steigerungsfaktors innerhalb der Regelspanne obliegt dem Zahnarzt nach billigem Ermessen. Die von ihm getroffene Bemessung ist insoweit - anders als die Frage, ob Besonderheiten ein Überschreiten der Regelspanne rechtfertigen - nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar. Maßgebend ist § 315 Abs. 3 BGB, da die Frage, ob die Honorarforderung des Zahnarztes gerechtfertigt ist, sich allein nach bürgerlichem Recht beantwortet (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.2004 - 2 C 34.03 - a.a.O.). Nach dieser Vorschrift wird die Bestimmung einer Leistung durch Urteil getroffen, wenn die Bestimmung durch die Partei nicht der Billigkeit entspricht. Diese Möglichkeit gerichtlicher Nachprüfung setzt deshalb erst jenseits gewisser Grenzen ein und erfordert eine vergleichsweise erhebliche Abweichung von dem nach der Billigkeit Gebotenen bzw. die Missachtung der anerkannten Bewertungsmaßstäbe des § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ.
25 
Insoweit hat sich in der ärztlichen bzw. zahnärztlichen Praxis der Gebührenabrechnung eine deutliche Tendenz herausgebildet, sich in der Mehrzahl der Fälle am Schwellenwert von 2,3 zu orientieren (vgl. etwa den Überblick im oben genannten Urteil des BGH vom 08.11.2007; Miebach, NJW 2001, 3386 sowie in: Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl. 2006, § 5 GOÄ RdNr. 39). Dies legt die Vermutung nahe, dass die Festlegung des 2,3-fachen Satzes vielfach schematisch und aus Gründen einer leichteren Durchsetzung der Gebührenforderung vorgenommen wird. Auf eine fehlerhafte Ermessensausübung durch den behandelnden Zahnarzt, der für die Berechnung seiner Leistung ohne nähere Begründung den Schwellenwert von 2,3 zugrunde legt, kann hieraus indessen nicht ohne weitere Anhaltspunkte geschlossen werden. Denn die Gebührenordnung selbst lässt durch ihre unscharfe Abgrenzung von Regel- und Ausnahmefällen sowie eine fehlende Begründungspflicht bei einem Gebührensatz bis 2,3 dem Zahnarzt einen gewissen Spielraum bei der Einordnung seiner Leistung. Diese Folge dürfte auch vom Verordnungsgeber gewollt sein, der offenbar aus Gründen der Praktikabilität eine genauere Ermittlung des angemessenen Faktors im Einzelfall vermeiden wollte und selbst angesichts der seit vielen Jahren bekannten Abrechnungspraxis davon abgesehen hat, den Bereich der Regelspanne bei der Novellierung der GOZ deutlicher abzugrenzen (vgl. hierzu ausführlich BGH, Urt. v. 08.11.2007, a.a.O.).
26 
Im Übrigen rechtfertigt selbst eine den Bestimmungen der Gebührenordnung nicht mehr entsprechende Liquidationspraxis es nicht, im Falle der analogen Berechnung einen von § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ abweichenden Regelhöchstsatz festzusetzen bzw. auf einen solchen zu verzichten (so aber Bay.VGH, Urt. v. 30.05.2006, a.a.O.). Denn dies widerspricht bereits der § 6 Abs. 2 GOZ zugrunde liegenden Systematik. Hiermit soll eine analoge Berechnung ermöglicht werden, wenn eine neuartige Behandlung einer im Gebührenverzeichnis enthaltenen Leistung nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Bejaht man die Gleichwertigkeit, ist die Bestimmung des Gebührensatzes innerhalb des durch § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ vorgegebenen Rahmens vorzunehmen. Aus denselben Gründen erscheint es nicht gerechtfertigt, in Fällen der Analogberechnung in Abweichung von § 10 Abs. 3 GOZ stets eine besondere Begründung zu verlangen. Hierfür besteht keine Notwendigkeit, da die analoge Berechnung bereits zur Voraussetzung hat, dass die tatsächlich erbrachte Leistung der in der GOZ beschriebenen Leistung, welche analog angewendet werden soll, nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Die in der Gebührenposition beschriebene Leistung ist daher auch in diesem Fall ein tauglicher Maßstab für die vorzunehmende Gebührenbemessung. Es verbleibt daher auch im Falle einer analogen Berechnung bei der eindeutigen Bestimmung des § 10 Abs. 3 GOZ, wonach eine besondere Begründung erst bei Überschreiten des Schwellenwertes notwendig ist.
27 
Eine Besonderheit ergibt sich für die Analogberechnung lediglich in formaler Hinsicht, als nämlich der Zahnarzt gemäß § 10 Abs. 4 GOZ die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen hat. In systematischer Hinsicht lässt sich dieser Bestimmung entnehmen, dass der Verordnungsgeber die Analogberechnung bei Festlegung der Mindestanforderungen der Liquidation durchaus im Blick hatte. Aus dem Fehlen eines Begründungserfordernisses i.S. von § 10 Abs. 3 GOZ für den Fall der Analogberechnung kann daher geschlossen werden, dass eine besondere Begründungspflicht für Fälle der Analogberechnung vom Verordnungsgeber nicht für notwendig erachtet wurde.
28 
Auch speziell im Falle der analogen Anwendung der Gebührenpositionen 215, 216 und 217 GOZ besteht kein Anlass, wie vom Beklagten unter Hinweis auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.05.2006 vorgeschlagen, die Begründungspflicht des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ über seinen Wortlaut hinaus zu erweitern oder den Steigerungsfaktor generell auf das 1,5-fache zu beschränken. Denn nach den vom Senat zum Gegenstand des Verfahrens gemachten zahnmedizinischen Sachverständigengutachten ist davon auszugehen, dass die hier in Rede stehenden geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen vom zeitlichen Aufwand und der fachlichen Schwierigkeit her mit der Einbringung von Direkt-Inlays mindestens vergleichbar sind. Gegenteiliges kann insbesondere nicht dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Verfahren Az. 14 BV 02.2643 zugrunde gelegten Sachverständigengutachten von Prof. Dr. H. vom 21.08.2004 entnommen werden. Vielmehr weist auch der Gutachter Prof. Dr. H. darauf hin, dass die Technik der multi-adhäsiven (dentin-adhäsiven) Kompositrestauration wesentlich aufwändiger ist als eine direkte Standardfüllung aus Amalgam oder etwa Komposit. Daher stehe die multi-adhäsive (dentin-adhäsive) Komposit-restauration bezüglich Aufwand, Kosten und Technik dem Direkt-Inlay wesentlich näher als der einfachen direkten Füllung (vgl. Sachverständigengutachten S. 17). Dies steht mit der sachverständigen Einschätzung von Prof. Dr. A. in dem vom Landgericht Frankfurt eingeholten Gutachten vom 03.05.2004 in Einklang. Der Gutachter stellt dabei schlüssig und nachvollziehbar im Einzelnen dar, dass die Versorgung von Zahnkavitäten mit der „dentin-adhäsiv-bonding-Mehrschicht-Technik“ mit einem hohen Zeitaufwand sowie hohen Materialkosten verbunden ist. Im Gegensatz zu laborgefertigten Inlays müssten komplizierte und aufwändige Behandlungsschritte wie z.B. die Gestaltung der Kauflächen und der Kontaktbeziehungen zum jeweils benachbarten Zahn im Munde des Patienten unter schwierigen Bedingungen durchgeführt werden (vgl. Sachverständigengutachten S. 23). Auch der Gutachter Prof. Dr. A. geht deshalb davon aus, dass eine mittels dentin-adhäsiver Technik gefertigte Restauration hinsichtlich Zeit- und Kostenaufwand den von Ziff. 215 bis 217 GOZ abgedeckten Inlay-Techniken gleichwertig ist. Konkrete Einwendungen gegen diese sachverständigen Einschätzungen, die der Senat den Beteiligten mitgeteilt und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat, hat auch der Beklagte nicht erhoben.
29 
c) Entgegen der Auffassung des Beklagten ermöglichen weder die einschlägigen Hinweise des Bundesministeriums des Innern noch das hierauf Bezug nehmende Rundschreiben des Landesfinanzministeriums Baden-Württemberg ein Abweichen von der in § 5 Abs. 2 GOZ vorgesehenen Art der Gebührenbemessung, die nach dem oben Gesagten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 BVO i.V.m. Nr. 1.1 der Anlage zwingend vorgeschrieben ist. Wie der Beklagte allerdings zu Recht ausführt, nimmt Hinweis 1 zu Nr. 1 der Anlage zur BVO im Rundschreiben des Finanzministeriums vom 23.04.1996 (GABl. 1996, 371ff) auf die Hinweise zu den Beihilfevorschriften des Bundes, auch jene zum Gebührenrecht, Bezug. Mit Rundschreiben vom 18.04.2007 hat das Bundesministerium des Innern die Hinweise zum Gebührenrecht in den Beihilfevorschriften des Bundes geändert und in Anhang 1 Hinweis 8 zu § 5 Abs. 1 BhV den Hinweis Nr. 2.2 dahingehend neu gefasst, dass die Aufwendungen für Kompositfüllungen auch als analoge Bewertungen nach den Positionen 215 bis 217 GOZ als beihilfefähig anerkannt werden könnten, dabei allerdings im Anschluss an die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs lediglich ein Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 als angemessen angesehen werde.
30 
Dieser Hinweis des Bundesministeriums des Innern kann indes auch im Zusammenhang mit der landesministeriellen Verweisung als bloße Verwaltungsvorschrift nicht eine entgegenstehende Bestimmung in einer höherrangigen Rechtsverordnung, hier § 5 Abs. 1 Satz 4 BVO i.V.m. Ziff. 1.1 der Anlage zur BVO, abändern oder einschränken. So geht die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den als Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums des Innern erlassenen Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) davon aus, dass die hierzu ergangenen allgemeinen Hinweise des Bundesministeriums des Innern den Inhalt der Beihilfevorschriften weder einschränken noch abändern könnten, obwohl sie hinsichtlich ihrer Normqualität auf derselben Stufe stünden und vom selben Verfasser stammten. Gleichwohl seien die außerhalb der eigentlichen Beihilfevorschriften ergangenen allgemeinen Hinweise nicht wie Rechtsnormen auszulegen und könnten deswegen den Inhalt der Beihilfevorschriften weder einschränken noch ändern (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 28.06.1965 - 8 C 80.64 - BVerwGE 21, 264 -; Urt. v. 28.05.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15; Urt. v. 28.05.2009 - 2 C 28.08 - NVwZ-RR 2009, 730 -). Demnach müssen sich Hinweise und sonstige Erlasse zu den Beihilfevorschriften entsprechend ihrem wahren Charakter als untergesetzliche Vorschriften im Rahmen des normativen Programms halten und können nur norminterpretierend die Beihilfevorschriften konkretisieren und Zweifelsfälle i.S. einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären oder die Ausübung etwa vorhandener Ermessens- oder Beurteilungsspielräume lenken; sie können aber nicht selbständig neue Leistungsausschlüsse oder Leistungseinschränkungen schaffen. Sie sind nur Interpretationshilfe für die nachgeordneten Stellen und besitzen keine Verbindlichkeit für die Gerichte (vgl. m.w.N. BVerwG, Urt. v. 28.05.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15). Diese Erwägungen beanspruchen erst recht dann Geltung, wenn wie in Baden-Württemberg die Beihilfevorschrift als Rechtsverordnung ergangen ist und deshalb auch in ihrer Normqualität auf einer höheren Stufe als eine Verwaltungsvorschrift steht.
31 
Keine andere Betrachtungsweise rechtfertigt der Umstand, dass das Finanzministerium mit der Bezugnahme auf den vorgenannten Hinweis des Bundesministeriums des Innern möglicherweise eine Ausschlussregelung auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO treffen wollte, was sich der Verwaltungsvorschrift (Hinweis) des Finanzministeriums freilich nicht eindeutig entnehmen lässt. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO kann das Finanzministerium, soweit nicht in der Anlage bereits geregelt, die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nicht in der Gebührenordnung für Zahnärzte aufgeführte Leistungen, die nicht zweifelsfrei notwendig oder nach Umfang oder Höhe angemessen sind, ganz oder teilweise von einer vorherigen Anerkennung abhängig machen, begrenzen oder ausschließen. Wie das Verwaltungsgericht Stuttgart in der angegriffenen Entscheidung zu Recht darlegt, bestehen erhebliche Zweifel, ob die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO eine hinreichende Rechtsgrundlage dafür darstellt, die Aufwendungen für dentin-adhäsive Füllungen auf den 1,5-fachen Steigerungssatz zu begrenzen. Denn § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO ermächtigt das Finanzministerium nur dann zu einer teilweisen Begrenzung von Aufwendungen, wenn diese nicht zweifelsfrei notwendig oder angemessen sind. Diese Voraussetzung dürfte nach der oben näher dargestellten und soweit ersichtlich nahezu einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung zur Zulässigkeit der analogen Anwendung der Gebührenpositionen 215 bis 217 GOZ und der Berücksichtigungsfähigkeit eines Schwellenwertes von bis zu 2,3 nicht der Fall sein. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung.
32 
Bei der in § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO, welcher der bundesrechtlichen Regelung in § 6 Abs. 2 BhV a.F. im Wesentlichen entspricht, vorgesehenen Entscheidung des Finanzministeriums handelt es sich um eine nach allgemeinen Gesichtspunkten zu treffende rechtsnormausfüllende Entscheidung, welche die Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen i.S. von § 5 Abs. 1 BVO betrifft (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - RiA 1995, 181 - zu § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO). Derartige allgemeine Entscheidungen müssen sich im Rahmen der rechtlichen Vorgaben halten, welche für sie aufgestellt sind. Auch unterliegen sie im Rahmen verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutzbegehren der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Hier ist dem Zusammenhang der Regelung in Ziff. 1.1 der Anlage zur BVO mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO („soweit nicht in der Anlage bereits geregelt“) zu entnehmen, dass die Beihilfeverordnung dem in Bezug genommenen Hinweis des Bundesministeriums des Innern zum Gebührenrecht keine andere Rechtsqualität zukommen lassen will als sonstigen rechtsnormausfüllenden allgemeinen Entscheidungen, die das Finanzministerium des Landes auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 BVO treffen kann (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 28.10.2004 - 2 C 34.03 - a.a.O. - zur Übernahme bundesrechtlicher Beihilfevorschriften durch Landesrecht). Vielmehr ist aus der Regelung des § 19 Abs. 4 BVO zu entnehmen, dass sich der Verordnungsgeber vorbehält, die rechtsnormausfüllenden Entscheidungen des Bundesministers des Innern zu überprüfen und ggf. die Beihilfeverordnung zu ändern, wenn diese Entscheidungen nicht seinen Vorstellungen entsprechen. Hieraus ergibt sich, dass den Entscheidungen des Bundesministeriums des Innern keine höhere Rechtsqualität zukommen soll als gleichgerichteten Entscheidungen des Finanzministeriums (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - a.a.O.). Die Hinweise des Bundesministeriums des Innern zum Gebührenrecht unterliegen daher im Rahmen der landesrechtlichen Beihilferegelungen in gleicher Weise der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung wie die aufgrund des § 6 Abs. 2 BVO ergangenen allgemeinen Entscheidungen des Finanzministeriums.
33 
d) Ausgehend hiervon begegnet die vorliegend von dem Zahnarzt vorgenommene Abrechnung des Steigerungsfaktors 2,3 keinen Bedenken. Die Gebühr bewegt sich in dem durch § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ vorgegebenen Rahmen und überschreitet den in § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ vorgesehenen Schwellenwert nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Zahnarzt das ihm eingeräumte und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben könnte, sind nicht ersichtlich und von dem Beklagten auch nicht dargelegt. Es spricht nichts dafür, dass der gewählte Steigerungssatz jenseits des zulässigen Spielraums liegt und aus dem Gesichtspunkt des billigen Ermessens (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB) schlechthin unvertretbar ist. Vielmehr spricht die Tatsache, dass der behandelnde Zahnarzt nicht durchgehend den 2,3-fachen oder einen höheren Gebührensatz angewendet hat, dafür, dass die Gebührenbemessung auf den Einzelfall bezogen wurde und deshalb auf einer hinreichenden Ermessensausübung beruht.
34 
e) Der Klägerin stehen weiterhin in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz die geltend gemachten Prozesszinsen zu (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). § 291 Satz 1 BGB ist im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn das einschlägige Fachrecht wie hier keine gegenteiligen Regelungen enthält (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.07.2009 - 5 C 33.07 - DVBl. 2009, 1523).
35 
Nach alldem war die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
38 
Beschluss vom 28. Januar 2010
39 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG auf 182,32 EUR festgesetzt.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig (1.), sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (2.).
16 
1. Der Berichterstatter i.S. von §§ 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO als sog. konsentierter Einzelrichter hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO) wirksam zugelassen. Denn der Berichterstatter ist in diesem Falle Verwaltungsgericht i.S. von § 124a Abs. 1 VwGO. Die Berufung kann wegen grundsätzlicher Bedeutung selbst durch den Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO in der Weise wirksam zugelassen werden, dass sie - jedenfalls in aller Regel - Bindungswirkung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 2 VwGO für das Berufungsgericht entfaltet (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.2004 - 5 C 65.03 - BVerwGE 121, 292). Dies gilt erst recht und ohne Einschränkungen für die Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter als konsentierten Einzelrichter i.S. von § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO. Denn eine Begrenzung wie bei der Einzelrichterübertragung nach § 6 Abs. 1 VwGO, die bei grundsätzlicher Bedeutung der Sache gerade nicht erfolgen soll und eine Pflicht zur Rückübertragung auslösen kann, gibt es bei dem konsentierten Einzelrichter nicht. Seine Entscheidungsmacht ist prozessrechtlich unbegrenzt und beruht auf dem Einverständnis der Beteiligten (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2008 - 5 C 30.07 - BVerwGE 132, 10; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.2003 - 7 S 7/03 - VBlBW 2004, 110).
17 
2. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, da die Klägerin Anspruch auf die Gewährung der vollen Beihilfe für die zahnärztliche Behandlung mittels dentin-adhäsiven Kompositfüllungen analog den Gebührenpositionen 215 ff. GOZ mit dem von den behandelnden Zahnärzten angesetzten Steigerungsfaktor von 2,3 hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
a) Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier September bzw. Oktober 2007) maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17 m.w.N.).
19 
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- oder Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO - vom 28.07.1995 in der hier maßgeblichen Fassung vom 17.02.2004 - GBl. S. 66) sind u.a. zahnärztliche Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie nach Umfang und Höhe angemessen sind. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 BVO sind bezüglich der Höhe der Aufwendungen die Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder über Preise und Gebühren sowie die Anlage zur Beihilfeverordnung anzuwenden. Nach Nr. 1.1 der Anlage beurteilt sich die Angemessenheit zahnärztlicher Aufwendungen ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der jeweiligen geltenden Gebührenordnung für Zahnärzte; soweit gebührenrechtlich zulässig und begründet, ist auch eine über den Schwellenwert hinausgehende Gebühr angemessen. Die Beihilfeverordnung verzichtet insoweit auf eine eigenständige Umschreibung des Begriffs der Angemessenheit, sondern verweist lediglich auf die Vorschriften der ärztlichen bzw. hier zahnärztlichen Gebührenordnung (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.2004 - 2 C 34.03 - DVBl. 2005, 509; Urt. v. 20.03.2008 - 2 C 19.06 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 18). Somit knüpft die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen grundsätzlich an den Leistungsanspruch des Zahnarztes an und setzt voraus, dass dieser seine Leistungen bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung in Rechnung gestellt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.05.1996 - 2 C 10.95 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 12).
20 
Für die hier einschlägige Behandlung - Versorgung mit einer geschichteten dentin-adhäsiven-Kompositfüllung - sieht die am 01.01.1988 (§ 12 GOZ) in Kraft getretene Gebührenordnung für Zahnärzte keine eigene Gebührenposition vor. Die Ziff. 205 ff. GOZ betreffen herkömmliche plastische Füllungen, die Ziff. 215 bis 217 GOZ dagegen sog. Inlays. Gemäß § 6 Abs. 2 GOZ können selbständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten der Gebührenordnung aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt worden sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen berechnet werden. Die Versorgung eines Zahnes mit einer dentin-adhäsiven Kompositfüllung stellt eine erst nach Inkrafttreten der GOZ Mitte der 90-er Jahre zur Praxisreife entwickelte und vom Sach- und Zeitaufwand mit einer Inlay-Versorgung eines Zahnes vergleichbare Leistung dar, die gemäß § 6 Abs. 2 GOZ durch Analogberechnung der Ziff. 215 ff. des Gebührenverzeichnisses abgerechnet werden kann. Dies entspricht der insoweit einhelligen neueren Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2007 - 4 S 2090/05 - juris; BayVGH, Urt. v. 30.05.2006 - 14 BV 02.2643 - RiA 2007, 190; Sächs. OVG, Urt. v. 01.04.2009 - 2 A 86/08 - juris). Auch der Beklagte hat zwischenzeitlich die Berechnung analog den Ziff. 215 ff. GOZ zumindest als zulässige Alternative neben der Berechnung gemäß Ziff. 205 ff. GOZ akzeptiert, wie sich etwa der Abrechnungspraxis im vorliegenden Fall sowie der Begründung des Widerspruchsbescheides entnehmen lässt. Die Beteiligten streiten deshalb nur noch über die Frage, welcher Steigerungsfaktor bei der Berechnung entsprechend Ziff. 215 ff. GOZ anzusetzen ist.
21 
b) Hierzu bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ, dass sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes bemisst. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ darf eine Gebühr in der Regel nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3-fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Dem 2,3-fachen Gebührensatz kommt somit die Funktion eines Schwellenwertes zu, dessen Überschreiten nur bei eng umschriebenen Besonderheiten zulässig ist; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gerichtlich voll nachprüfbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.05.2007 - 4 S 169/06 -). Sofern die nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 GOZ berechnete Gebühr das 2,3-fache des Gebührensatzes überschreitet, muss der Zahnarzt nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ eine schriftliche Begründung vorlegen. Auf Verlangen des Patienten ist die Begründung näher zu erläutern (§ 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ).
22 
Die vorgenannten Bestimmungen gelten ohne Einschränkung auch für den hier vorliegenden Fall der Analogberechnung nach § 6 Abs. 2 GOZ. Der Senat folgt insoweit nicht der vom Beklagten herangezogenen Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der davon ausgeht, dass der Schwellenwert von 2,3 im Falle der Analogberechnung keine bzw. nur eingeschränkte Anwendung findet (vgl. Bay.VGH, Urt. v. 30.05.2006, a.a.O.). Diese Auffassung wird damit begründet, dass es sich bei § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ um eine grundsätzliche Regelung handele, die angesichts einer lediglich entsprechenden Anwendung von Positionen der Gebührenordnung Ausnahmen erfordere, um die Angemessenheit der Gebühr sicherzustellen. Bei der analogen Gebührenermittlung stellten die Leistungsbeschreibungen des Gebührenverzeichnisses lediglich Näherungswerte dar, die nicht alle relevanten Kriterien wie Aufwand, Kosten und Materialien bzw. Anwendungstechnik gleichermaßen berücksichtigen könnten. Deshalb sei im Falle der lediglich analogen Berechnung nicht gewährleistet, dass das mit dem Gebührenverzeichnis angestrebte Ziel, die Gebührenpositionen so festzulegen, dass in der überwiegenden Zahl der individuellen zahnärztlichen Leistungen eine 2,3-fache Steigerung angemessen erscheine, erreicht werde.
23 
Diese Argumentation überzeugt indessen nicht; sie wird - soweit ersichtlich - in der neueren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung allgemein nicht geteilt (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2007, a.a.O.; Sächs. OVG, Urt. v. 01.04.2009 - a.a.O.; OVG Münster, Beschl. v. 01.03.2006 - 6 A 1914/04 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.06.2009 - 4 N 109.07 - juris; VG München, Urt. v. 05.02.2009 - M 17 K 08.3426 - juris; VG Würzburg, Urt. v. 04.03.2008 - W 1 K 07.1363 - juris -). Gegen die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs spricht bereits, dass der in § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ genannte Schwellenwert von 2,3 gerade keinen Regelwert darstellt, der in der überwiegenden Zahl der Leistungen angemessen erscheint, sondern den Regelhöchstsatz innerhalb eines als Regelspanne bezeichneten Gebührenrahmens (vgl. ausführlich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2007, a.a.O.). Innerhalb des als Regelspanne bezeichneten Gebührenrahmens hat der Zahnarzt die Gebühr nach den allgemeinen Bemessungskriterien, also insbesondere nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Demzufolge ist etwa der besonders einfache Fall einer bestimmten Leistung mit dem Einfachen des Satzes angemessen eingestuft, während die „normal“ schwierige oder zeitaufwändige Leistung, die noch nicht durch Besonderheiten gekennzeichnet ist, mit dem 2,3-fachen Steigerungssatz zu bewerten ist; zwischen beiden Eckwerten ist der Durchschnittsfall der Leistung anzusetzen (vgl. umfassend zu diesen Berechnungsvorgaben BGH, Urt. v. 08.11.2007 - III ZR 54/07 - BGHZ 147, 101).
24 
Die Bestimmung des angemessenen Steigerungsfaktors innerhalb der Regelspanne obliegt dem Zahnarzt nach billigem Ermessen. Die von ihm getroffene Bemessung ist insoweit - anders als die Frage, ob Besonderheiten ein Überschreiten der Regelspanne rechtfertigen - nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar. Maßgebend ist § 315 Abs. 3 BGB, da die Frage, ob die Honorarforderung des Zahnarztes gerechtfertigt ist, sich allein nach bürgerlichem Recht beantwortet (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.2004 - 2 C 34.03 - a.a.O.). Nach dieser Vorschrift wird die Bestimmung einer Leistung durch Urteil getroffen, wenn die Bestimmung durch die Partei nicht der Billigkeit entspricht. Diese Möglichkeit gerichtlicher Nachprüfung setzt deshalb erst jenseits gewisser Grenzen ein und erfordert eine vergleichsweise erhebliche Abweichung von dem nach der Billigkeit Gebotenen bzw. die Missachtung der anerkannten Bewertungsmaßstäbe des § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ.
25 
Insoweit hat sich in der ärztlichen bzw. zahnärztlichen Praxis der Gebührenabrechnung eine deutliche Tendenz herausgebildet, sich in der Mehrzahl der Fälle am Schwellenwert von 2,3 zu orientieren (vgl. etwa den Überblick im oben genannten Urteil des BGH vom 08.11.2007; Miebach, NJW 2001, 3386 sowie in: Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl. 2006, § 5 GOÄ RdNr. 39). Dies legt die Vermutung nahe, dass die Festlegung des 2,3-fachen Satzes vielfach schematisch und aus Gründen einer leichteren Durchsetzung der Gebührenforderung vorgenommen wird. Auf eine fehlerhafte Ermessensausübung durch den behandelnden Zahnarzt, der für die Berechnung seiner Leistung ohne nähere Begründung den Schwellenwert von 2,3 zugrunde legt, kann hieraus indessen nicht ohne weitere Anhaltspunkte geschlossen werden. Denn die Gebührenordnung selbst lässt durch ihre unscharfe Abgrenzung von Regel- und Ausnahmefällen sowie eine fehlende Begründungspflicht bei einem Gebührensatz bis 2,3 dem Zahnarzt einen gewissen Spielraum bei der Einordnung seiner Leistung. Diese Folge dürfte auch vom Verordnungsgeber gewollt sein, der offenbar aus Gründen der Praktikabilität eine genauere Ermittlung des angemessenen Faktors im Einzelfall vermeiden wollte und selbst angesichts der seit vielen Jahren bekannten Abrechnungspraxis davon abgesehen hat, den Bereich der Regelspanne bei der Novellierung der GOZ deutlicher abzugrenzen (vgl. hierzu ausführlich BGH, Urt. v. 08.11.2007, a.a.O.).
26 
Im Übrigen rechtfertigt selbst eine den Bestimmungen der Gebührenordnung nicht mehr entsprechende Liquidationspraxis es nicht, im Falle der analogen Berechnung einen von § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ abweichenden Regelhöchstsatz festzusetzen bzw. auf einen solchen zu verzichten (so aber Bay.VGH, Urt. v. 30.05.2006, a.a.O.). Denn dies widerspricht bereits der § 6 Abs. 2 GOZ zugrunde liegenden Systematik. Hiermit soll eine analoge Berechnung ermöglicht werden, wenn eine neuartige Behandlung einer im Gebührenverzeichnis enthaltenen Leistung nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Bejaht man die Gleichwertigkeit, ist die Bestimmung des Gebührensatzes innerhalb des durch § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ vorgegebenen Rahmens vorzunehmen. Aus denselben Gründen erscheint es nicht gerechtfertigt, in Fällen der Analogberechnung in Abweichung von § 10 Abs. 3 GOZ stets eine besondere Begründung zu verlangen. Hierfür besteht keine Notwendigkeit, da die analoge Berechnung bereits zur Voraussetzung hat, dass die tatsächlich erbrachte Leistung der in der GOZ beschriebenen Leistung, welche analog angewendet werden soll, nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Die in der Gebührenposition beschriebene Leistung ist daher auch in diesem Fall ein tauglicher Maßstab für die vorzunehmende Gebührenbemessung. Es verbleibt daher auch im Falle einer analogen Berechnung bei der eindeutigen Bestimmung des § 10 Abs. 3 GOZ, wonach eine besondere Begründung erst bei Überschreiten des Schwellenwertes notwendig ist.
27 
Eine Besonderheit ergibt sich für die Analogberechnung lediglich in formaler Hinsicht, als nämlich der Zahnarzt gemäß § 10 Abs. 4 GOZ die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen hat. In systematischer Hinsicht lässt sich dieser Bestimmung entnehmen, dass der Verordnungsgeber die Analogberechnung bei Festlegung der Mindestanforderungen der Liquidation durchaus im Blick hatte. Aus dem Fehlen eines Begründungserfordernisses i.S. von § 10 Abs. 3 GOZ für den Fall der Analogberechnung kann daher geschlossen werden, dass eine besondere Begründungspflicht für Fälle der Analogberechnung vom Verordnungsgeber nicht für notwendig erachtet wurde.
28 
Auch speziell im Falle der analogen Anwendung der Gebührenpositionen 215, 216 und 217 GOZ besteht kein Anlass, wie vom Beklagten unter Hinweis auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.05.2006 vorgeschlagen, die Begründungspflicht des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ über seinen Wortlaut hinaus zu erweitern oder den Steigerungsfaktor generell auf das 1,5-fache zu beschränken. Denn nach den vom Senat zum Gegenstand des Verfahrens gemachten zahnmedizinischen Sachverständigengutachten ist davon auszugehen, dass die hier in Rede stehenden geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen vom zeitlichen Aufwand und der fachlichen Schwierigkeit her mit der Einbringung von Direkt-Inlays mindestens vergleichbar sind. Gegenteiliges kann insbesondere nicht dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Verfahren Az. 14 BV 02.2643 zugrunde gelegten Sachverständigengutachten von Prof. Dr. H. vom 21.08.2004 entnommen werden. Vielmehr weist auch der Gutachter Prof. Dr. H. darauf hin, dass die Technik der multi-adhäsiven (dentin-adhäsiven) Kompositrestauration wesentlich aufwändiger ist als eine direkte Standardfüllung aus Amalgam oder etwa Komposit. Daher stehe die multi-adhäsive (dentin-adhäsive) Komposit-restauration bezüglich Aufwand, Kosten und Technik dem Direkt-Inlay wesentlich näher als der einfachen direkten Füllung (vgl. Sachverständigengutachten S. 17). Dies steht mit der sachverständigen Einschätzung von Prof. Dr. A. in dem vom Landgericht Frankfurt eingeholten Gutachten vom 03.05.2004 in Einklang. Der Gutachter stellt dabei schlüssig und nachvollziehbar im Einzelnen dar, dass die Versorgung von Zahnkavitäten mit der „dentin-adhäsiv-bonding-Mehrschicht-Technik“ mit einem hohen Zeitaufwand sowie hohen Materialkosten verbunden ist. Im Gegensatz zu laborgefertigten Inlays müssten komplizierte und aufwändige Behandlungsschritte wie z.B. die Gestaltung der Kauflächen und der Kontaktbeziehungen zum jeweils benachbarten Zahn im Munde des Patienten unter schwierigen Bedingungen durchgeführt werden (vgl. Sachverständigengutachten S. 23). Auch der Gutachter Prof. Dr. A. geht deshalb davon aus, dass eine mittels dentin-adhäsiver Technik gefertigte Restauration hinsichtlich Zeit- und Kostenaufwand den von Ziff. 215 bis 217 GOZ abgedeckten Inlay-Techniken gleichwertig ist. Konkrete Einwendungen gegen diese sachverständigen Einschätzungen, die der Senat den Beteiligten mitgeteilt und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat, hat auch der Beklagte nicht erhoben.
29 
c) Entgegen der Auffassung des Beklagten ermöglichen weder die einschlägigen Hinweise des Bundesministeriums des Innern noch das hierauf Bezug nehmende Rundschreiben des Landesfinanzministeriums Baden-Württemberg ein Abweichen von der in § 5 Abs. 2 GOZ vorgesehenen Art der Gebührenbemessung, die nach dem oben Gesagten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 BVO i.V.m. Nr. 1.1 der Anlage zwingend vorgeschrieben ist. Wie der Beklagte allerdings zu Recht ausführt, nimmt Hinweis 1 zu Nr. 1 der Anlage zur BVO im Rundschreiben des Finanzministeriums vom 23.04.1996 (GABl. 1996, 371ff) auf die Hinweise zu den Beihilfevorschriften des Bundes, auch jene zum Gebührenrecht, Bezug. Mit Rundschreiben vom 18.04.2007 hat das Bundesministerium des Innern die Hinweise zum Gebührenrecht in den Beihilfevorschriften des Bundes geändert und in Anhang 1 Hinweis 8 zu § 5 Abs. 1 BhV den Hinweis Nr. 2.2 dahingehend neu gefasst, dass die Aufwendungen für Kompositfüllungen auch als analoge Bewertungen nach den Positionen 215 bis 217 GOZ als beihilfefähig anerkannt werden könnten, dabei allerdings im Anschluss an die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs lediglich ein Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 als angemessen angesehen werde.
30 
Dieser Hinweis des Bundesministeriums des Innern kann indes auch im Zusammenhang mit der landesministeriellen Verweisung als bloße Verwaltungsvorschrift nicht eine entgegenstehende Bestimmung in einer höherrangigen Rechtsverordnung, hier § 5 Abs. 1 Satz 4 BVO i.V.m. Ziff. 1.1 der Anlage zur BVO, abändern oder einschränken. So geht die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den als Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums des Innern erlassenen Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) davon aus, dass die hierzu ergangenen allgemeinen Hinweise des Bundesministeriums des Innern den Inhalt der Beihilfevorschriften weder einschränken noch abändern könnten, obwohl sie hinsichtlich ihrer Normqualität auf derselben Stufe stünden und vom selben Verfasser stammten. Gleichwohl seien die außerhalb der eigentlichen Beihilfevorschriften ergangenen allgemeinen Hinweise nicht wie Rechtsnormen auszulegen und könnten deswegen den Inhalt der Beihilfevorschriften weder einschränken noch ändern (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 28.06.1965 - 8 C 80.64 - BVerwGE 21, 264 -; Urt. v. 28.05.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15; Urt. v. 28.05.2009 - 2 C 28.08 - NVwZ-RR 2009, 730 -). Demnach müssen sich Hinweise und sonstige Erlasse zu den Beihilfevorschriften entsprechend ihrem wahren Charakter als untergesetzliche Vorschriften im Rahmen des normativen Programms halten und können nur norminterpretierend die Beihilfevorschriften konkretisieren und Zweifelsfälle i.S. einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären oder die Ausübung etwa vorhandener Ermessens- oder Beurteilungsspielräume lenken; sie können aber nicht selbständig neue Leistungsausschlüsse oder Leistungseinschränkungen schaffen. Sie sind nur Interpretationshilfe für die nachgeordneten Stellen und besitzen keine Verbindlichkeit für die Gerichte (vgl. m.w.N. BVerwG, Urt. v. 28.05.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15). Diese Erwägungen beanspruchen erst recht dann Geltung, wenn wie in Baden-Württemberg die Beihilfevorschrift als Rechtsverordnung ergangen ist und deshalb auch in ihrer Normqualität auf einer höheren Stufe als eine Verwaltungsvorschrift steht.
31 
Keine andere Betrachtungsweise rechtfertigt der Umstand, dass das Finanzministerium mit der Bezugnahme auf den vorgenannten Hinweis des Bundesministeriums des Innern möglicherweise eine Ausschlussregelung auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO treffen wollte, was sich der Verwaltungsvorschrift (Hinweis) des Finanzministeriums freilich nicht eindeutig entnehmen lässt. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO kann das Finanzministerium, soweit nicht in der Anlage bereits geregelt, die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nicht in der Gebührenordnung für Zahnärzte aufgeführte Leistungen, die nicht zweifelsfrei notwendig oder nach Umfang oder Höhe angemessen sind, ganz oder teilweise von einer vorherigen Anerkennung abhängig machen, begrenzen oder ausschließen. Wie das Verwaltungsgericht Stuttgart in der angegriffenen Entscheidung zu Recht darlegt, bestehen erhebliche Zweifel, ob die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO eine hinreichende Rechtsgrundlage dafür darstellt, die Aufwendungen für dentin-adhäsive Füllungen auf den 1,5-fachen Steigerungssatz zu begrenzen. Denn § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO ermächtigt das Finanzministerium nur dann zu einer teilweisen Begrenzung von Aufwendungen, wenn diese nicht zweifelsfrei notwendig oder angemessen sind. Diese Voraussetzung dürfte nach der oben näher dargestellten und soweit ersichtlich nahezu einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung zur Zulässigkeit der analogen Anwendung der Gebührenpositionen 215 bis 217 GOZ und der Berücksichtigungsfähigkeit eines Schwellenwertes von bis zu 2,3 nicht der Fall sein. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung.
32 
Bei der in § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO, welcher der bundesrechtlichen Regelung in § 6 Abs. 2 BhV a.F. im Wesentlichen entspricht, vorgesehenen Entscheidung des Finanzministeriums handelt es sich um eine nach allgemeinen Gesichtspunkten zu treffende rechtsnormausfüllende Entscheidung, welche die Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen i.S. von § 5 Abs. 1 BVO betrifft (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - RiA 1995, 181 - zu § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO). Derartige allgemeine Entscheidungen müssen sich im Rahmen der rechtlichen Vorgaben halten, welche für sie aufgestellt sind. Auch unterliegen sie im Rahmen verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutzbegehren der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Hier ist dem Zusammenhang der Regelung in Ziff. 1.1 der Anlage zur BVO mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO („soweit nicht in der Anlage bereits geregelt“) zu entnehmen, dass die Beihilfeverordnung dem in Bezug genommenen Hinweis des Bundesministeriums des Innern zum Gebührenrecht keine andere Rechtsqualität zukommen lassen will als sonstigen rechtsnormausfüllenden allgemeinen Entscheidungen, die das Finanzministerium des Landes auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 BVO treffen kann (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 28.10.2004 - 2 C 34.03 - a.a.O. - zur Übernahme bundesrechtlicher Beihilfevorschriften durch Landesrecht). Vielmehr ist aus der Regelung des § 19 Abs. 4 BVO zu entnehmen, dass sich der Verordnungsgeber vorbehält, die rechtsnormausfüllenden Entscheidungen des Bundesministers des Innern zu überprüfen und ggf. die Beihilfeverordnung zu ändern, wenn diese Entscheidungen nicht seinen Vorstellungen entsprechen. Hieraus ergibt sich, dass den Entscheidungen des Bundesministeriums des Innern keine höhere Rechtsqualität zukommen soll als gleichgerichteten Entscheidungen des Finanzministeriums (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - a.a.O.). Die Hinweise des Bundesministeriums des Innern zum Gebührenrecht unterliegen daher im Rahmen der landesrechtlichen Beihilferegelungen in gleicher Weise der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung wie die aufgrund des § 6 Abs. 2 BVO ergangenen allgemeinen Entscheidungen des Finanzministeriums.
33 
d) Ausgehend hiervon begegnet die vorliegend von dem Zahnarzt vorgenommene Abrechnung des Steigerungsfaktors 2,3 keinen Bedenken. Die Gebühr bewegt sich in dem durch § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ vorgegebenen Rahmen und überschreitet den in § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ vorgesehenen Schwellenwert nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Zahnarzt das ihm eingeräumte und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben könnte, sind nicht ersichtlich und von dem Beklagten auch nicht dargelegt. Es spricht nichts dafür, dass der gewählte Steigerungssatz jenseits des zulässigen Spielraums liegt und aus dem Gesichtspunkt des billigen Ermessens (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB) schlechthin unvertretbar ist. Vielmehr spricht die Tatsache, dass der behandelnde Zahnarzt nicht durchgehend den 2,3-fachen oder einen höheren Gebührensatz angewendet hat, dafür, dass die Gebührenbemessung auf den Einzelfall bezogen wurde und deshalb auf einer hinreichenden Ermessensausübung beruht.
34 
e) Der Klägerin stehen weiterhin in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz die geltend gemachten Prozesszinsen zu (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). § 291 Satz 1 BGB ist im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn das einschlägige Fachrecht wie hier keine gegenteiligen Regelungen enthält (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.07.2009 - 5 C 33.07 - DVBl. 2009, 1523).
35 
Nach alldem war die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
38 
Beschluss vom 28. Januar 2010
39 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG auf 182,32 EUR festgesetzt.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.