Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Juli 2014 - 11 S 2450/13

published on 30/07/2014 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Juli 2014 - 11 S 2450/13
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2013 - 11 K 583/13 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin erstrebt die Erteilung (bzw. Verlängerung) einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, welche ihr von der Beklagten insbesondere wegen Zweifeln an ihrer Identität versagt wird.
Ihren Angaben nach ist sie irakische Staatsangehörige, am xxx1974 in Khxxx (weitere Schreibweisen: xxx), Provinz xxx, Irak, geboren, trug zunächst den Namen „Zxxx Jxxx Kxxx“ und heißt inzwischen - nach Heirat und späterer entsprechender Bestimmung des Familiennamens durch die Eheleute - „Zxxx Jxxx Hxxx“.
Ihr Ehemann ist der am xxx1970 in Xuxxx, Irak, geborene irakische Staatsangehörige Ixxx Mxxx (auch: xxx) Hxxx, welcher bereits 1997 als Asylbewerber in die Bundesrepublik eingereist war. Seit dem 12.07.2005 ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Das Ehepaar hat drei Kinder, die am xxx1992 in Xuxxx, Irak, geborene A. Hxxx, die am xxx2000 in Sxxx geborene B.Hxxx und die am xxx2006 ebenfalls in Sxxx geborene C.Hxxx. Die älteren Töchter sind irakische Staatsangehörige und im Besitz von Aufenthaltstiteln (Niederlassungserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis), die jüngste ist deutsche Staatsangehörige.
Gemeinsam mit der ältesten Tochter reiste die Klägerin im November 1999 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte - unter Angabe der Personalien "Zxx Jxxx Kxxx" - einen Asylantrag, welcher zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG führte (Bescheid des Bundesamts vom 23.02.2000, Urteil des VG Stuttgart vom 12.12.2000 - A 13 K 11015/00 -). Im Asylverfahren erklärte sie zu ihrer Identität: Bis auf die Kopie einer Heiratsurkunde des Zivilgerichts Xuxxx vom xxx1993 könne sie keine Papiere vorlegen; ihr Ehemann sei im Besitz der Originalurkunde. Sie sei in Khxxx aufgewachsen, weil ihr Vater dort bei der irakischen Regierung eine Stelle innegehabt habe. Dieser sei dann allerdings vom Dienst suspendiert worden, weil er nicht der Baath-Partei beigetreten sei. Deshalb sei die Familie 1985 vertrieben worden und in den Iran geflüchtet, wo sie zunächst drei Jahre lang in einem Lager gelebt hätten. Nach dem kurdischen Volksaufstand 1991 seien sie in den Irak zurückgekehrt und zunächst nach Xuxxx gegangen. Dort habe sie geheiratet.
Im Jahre 2000 legte die Klägerin der Ausländerbehörde der Beklagten die Heiratsurkunde des Zivilgerichts Xuxxx vom xxx1993 vor. Am 17.05.2001 wurde ihr erstmals ein (humanitärer) Aufenthaltstitel ausgestellt, dessen Geltungsdauer in der Folge immer wieder verlängert wurde, mit Blick auf ihre Flüchtlingsanerkennung zuletzt am 04.05.2005 mit Gültigkeit bis zum 04.05.2007.
Am 03.07.2001 stellte das Standesamt Sxxx der Klägerin und ihrem Ehemann ein Familienbuch aus. Danach trägt sie den Namen „Zxxx Jxxx Kxxx“ (Vater: Jxxx Kxxx, Mutter: Saxxx Maxxx), ihr Ehemann den Namen "Ixxx Mxxx Hxxx". Grundlage der Eintragung zur Eheschließung seien die Heiratsurkunde des Zivilgerichts Xuxxx und die Geburtsurkunden sowie die eidesstattlichen Versicherungen der Klägerin und ihres Ehemannes. Die Namensführung der Ehegatten richte sich nach deutschem Recht. Der Ehemann habe seine Eigennamen „Ixxx Mxxx“ zu Vornamen und seinen Eigennamen „Hxxx“ zu seinem Familiennamen erklärt (Angleichungserklärung). Die Ehefrau habe ihre Eigennamen „Zxxx Jxxx“ zu Vornamen und ihren Eigennamen „Kxxx“ zu ihrem Familiennamen erklärt (Angleichungserklärung). Die Ehegatten hätten durch Erklärung mit Wirkung vom 03.07.2001 den angeglichenen Familiennamen des Mannes „Hxxx“ zum Ehenamen bestimmt. Ab diesem Zeitpunkt wurde die Klägerin als "Zxxx Jxxx Hxxx" in den Akten geführt (teilweise auch mit abweichenden Schreibweisen wie „xxx“).
Nachdem vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 04.01.2007 die Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG widerrufen worden war, wurde der Klägerin mit Blick auf die jüngste Tochter deutscher Staatsangehörigkeit am 02.05.2007 eine bis zum 01.05.2010 geltende Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilt. Auf entsprechende Aufforderung durch das Ausländeramt der Beklagten legte sie im April 2008 einen in Bagdad am 16.03.2008 ausgestellten und bis zum 15.03.2016 geltenden irakischen Reisepass mit der Nummer G xxx vor, welcher auf die Personalien "Zxxx Jxxx Hxxx", geb. xxx1974 in xxx, ausgestellt ist. Die noch bis zum 01.05.2010 geltende Aufenthaltserlaubnis wurde sodann in den Pass übertragen.
Im Herbst 2009 erfuhr die Beklagte, dass im Zuge eines größeren Ermittlungsverfahrens gegen eine Gruppe von Personen wegen der Fälschung von irakischen Urkunden auch gegen die Klägerin und ihren Ehemann strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet worden waren. Bei einer Durchsuchung ihrer Wohnung am 04.03.2009 waren unter anderem folgende Dokumente als Beweismittel beschlagnahmt worden: Irakische Pässe, Personalausweise und Staatsangehörigkeitsurkunden der älteren Töchter, irakische Personalausweise der Klägerin und ihres Ehemanns und irakische Pässe des Ehemanns. Während sich der anfängliche Verdacht von Fälschungen bzw. Manipulationen (Lichtbildaustausch) bei den Pässen der Kinder und des Ehemanns nicht bestätigen ließ, wurden die weiteren Personaldokumente der Kinder und die Personalausweise (Identitätskarten) der Eheleute in polizeilichen Gutachten als "Fälschung bzw. Nachahmung" bewertet. Hintergrund war, dass die Ausländerbehörde der Beklagten auch bezüglich der Kinder die Vorlage von irakischen Pässen und - nach Einreichung derselben - von irakischen Identitätspapieren und Staatsangehörigkeitsnachweisen gefordert hatte. Nach Berichten des Ermittlungsdienstes der Bundespolizeidirektion Sxxx vom 25.09.2009 und vom 17.11.2009 habe der Ehemann der Klägerin deshalb entsprechende Dokumente für die Kinder "bestellt“. Ein Dritter habe ihm in Zusammenarbeit mit weiteren Mittätern, auch im Irak, und einem Unbekannten in der Passbehörde in Bagdad sowie einem Fälscher in Sxxx zwei durch Bestechung erlangte irakische Reisepässe sowie "total gefälschte" Identitätsnachweise - wie Geburtsurkunde, Identitätskarte, Staatsbürgerschaftsnachweis - verschafft. Diese habe der Ehemann bei der Ausländerbehörde vorgelegt. Bei einer Vernehmung am 04.05.2009 habe er erklärt, die Reisepässe sowie die irakischen Identitätskarten seiner Kinder beschafft zu haben. Er habe zunächst im Mai 2008 vergeblich versucht, im Irak entsprechende Reisepässe ausstellen zu lassen. Die dortigen Behörden hätten ihm geraten, nach Bagdad zu gehen oder bei der Botschaft des Irak in Berlin entsprechende Dokumente zu beantragen. Von der Vertretung in Berlin habe er aber seit über einem Jahr keine Antwort erhalten. Ende 2008 habe er dann von dem Hauptbeschuldigten gehört und diesen darauf angesprochen, ob er Pässe besorgen könne. Für die Passausstellung habe er ihm unter anderem die Daten seiner Kinder sowie Lichtbilder und Fingerabdrücke gegeben. Etwa 10 bis 14 Tage später seien ihm die Pässe per Post durch seine Neffen zugesandt worden. Beide arbeiteten bei der Polizei am Flughafen in Xuxxx. Sie hätten die Pässe überprüft und als Originale eingestuft. Die Ausländerbehörde habe aber weitere Dokumente, unter anderem Identitätskarten seiner Töchter, verlangt. Er habe sich daraufhin in Sxxx umgehört und den Namen einer Person in Erfahrung gebracht, welche diese besorgen könne. Auf den Vorhalt, dass die Ausstellung eines Reisepasses die Vorlage einer Identitätskarte voraussetze, habe der Ehemann der Klägerin angegeben, dass man in Bagdad gegen Bezahlung Pässe erhalten könne. Zum Vorwurf des Verschaffens falscher amtlicher Ausweispapiere für sich hätten die Eheleute erklärt, sie hätten diese Dokumente mit Hilfe der Schwägerin und des Vaters der Klägerin im Irak ausstellen lassen. Sie könnten sich nicht vorstellen, dass sie gefälscht seien.
Am 11.03.2010 beantragte die Klägerin die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Die Beklagte wies darauf hin, dass der vorgelegte irakische Reisepass vor dem Hintergrund des Ermittlungsverfahrens nicht anerkannt werden könne. Im März 2010 wurde der Klägerin eine Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) ausgestellt, welche in der Folge - bis heute - immer wieder verlängert worden ist.
10 
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 24.03.2010 - 12 Cs 200 Js 14038/09 -, rechtskräftig seit 16.09.2010, wurden die Klägerin und ihr Ehemann wegen eines Vergehens des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen (Personalausweise für sich), der Ehemann der Klägerin zudem wegen eines Vergehens der Erschleichung eines Aufenthaltstitels in Tateinheit mit Urkundenfälschung (wegen Vorlage gefälschter Personalausweise der älteren Töchter) verurteilt. Gegen die Klägerin Ziff. 1 wurde eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen, gegen ihren Ehemann eine Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen festgesetzt. Die irakischen Personalausweise des Klägers, seiner Ehefrau und der älteren Töchter wurden eingezogen. Zum Sachverhalt wird im Strafbefehl festgestellt: Die Eheleute hätten, mutmaßlich über Verwandte im Irak, für sich gefälschte Personalausweise besorgt und zu Hause aufbewahrt, um sie im Bedarfsfalle gegenüber Behörden als echt zu benutzen. Der Ehemann der Klägerin habe außerdem nach Aufforderung durch das Ausländeramt der Beklagten dringend Pässe für die beiden älteren Töchter benötigt. Nachdem er diese vergeblich bei der irakischen Botschaft beantragt habe, habe er sich die Pässe für den Preis von 600,-- EUR über einen anderweitig verfolgten Dritten besorgt. Da die Ausländerbehörde jedoch auch noch einen Staatsangehörigkeitsausweis und einen Personalausweis verlangt habe, habe er im November 2008 die Fertigung jedenfalls der Personalausweise bei einer weiteren, gesondert verfolgten Person in Auftrag gegeben und die Identitätskarten schließlich am 04.12.2008 der Ausländerbehörde vorgelegt, um eine Aufenthaltserlaubnis für die Töchter zu erlangen.
11 
Die Klägerin wurde von den Ausländerbehörden mehrfach darauf hingewiesen, dass der im April 2008 von ihr eingereichte Pass der Serie G - wie auch die Pässe der älteren Kinder - nicht anerkannt und ohne Vorlage eines gültigen Passes weder ihr noch ihren Töchtern eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könne, weil sie ihrer Passpflicht nicht genügten (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 3 AufenthG) und damit zudem ihre Identität nicht geklärt sei (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG). So teilte die Große Kreisstadt xxx, die wegen eines mehrmonatigen Aufenthalts der Klägerin und ihrer Töchter in einem dortigen Frauenhaus vorübergehend zuständig war, mit Schreiben vom 17.10.2010 mit: Bei irakischen Proxypässen könne sich die Ausländerbehörde nicht einmal auf die „Rechtmäßigkeitsbescheinigungen“ der irakischen Botschaft verlassen. Vielmehr sollten die Staatsbürgerschaftsurkunde und der Personalausweis im Original vorliegen, welche im Zweifel durch das Landeskriminalamt oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Echtheit zu überprüfen seien. Hier sei eine weitergehende Überprüfung der irakischen Nationalpässe entbehrlich, weil die Bundespolizeidirektion die irakischen Identitätskarten der Familie bereits untersucht habe und zum Ergebnis gekommen sei, dass es sich um Fälschungen bzw. Nachahmungen handle. Die zur Ausstellung eines Nationalpasses erforderliche Staatsangehörigkeitsurkunde habe der Ausländerbehörde nicht vorgelegt werden können. Die Klägerin genüge damit nicht ihrer Passpflicht gemäß § 3 Abs. 1 AufenthG. Außerdem bestünden daher Zweifel an ihrer Identität. Die für die Ausstellung eines irakischen Nationalpasses benötigten Dokumente könne sie mit Hilfe eines Vertrauensanwalts oder sonstigen (bevollmächtigten) Dritten in ihrem Heimatland beschaffen.
12 
Mit Schriftsatz vom 03.03.2011 in den Verfahren der Klägerin und ihrer Töchter auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis drohte der Prozessbevollmächtigte die Erhebung von Untätigkeitsklagen an. Bei deren irakischen Pässen der Seriennummer G handle es sich um echte Pässe. In der Bundesrepublik Deutschland habe sich noch kein solcher Pass der Seriennummer G als falscher Pass herausgestellt. Wenn der Pass jedoch echt sei, sei dadurch in der Regel auch die Identität geklärt. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass es die Ausländerbehörde sei, die immer auf der Vorlage weiterer Dokumente bestehe, genau wissend, dass die Familie der Klägerin hier lebe und nur beim Vorhandensein von alten Dokumenten eine Chance hätte, neue zu erhalten.
13 
Im Anschluss an eine Reise der Familie der Klägerin in den Irak wurden am 19.03.2012 bei der Beklagten Originale der neuen irakischen Reisepässe, irakischer Identitätskarten und Staatsangehörigkeitsnachweise der älteren Töchter vorgelegt, jedoch keine Personalpapiere der Klägerin. Die Klägerin erklärte am 14.05.2012 bei einer persönlichen Vorsprache, im Irak würden gerade verschiedene Angaben berichtigt. Es gebe unterschiedliche Geburtsdaten; man habe sie mit ihrem Bruder vertauscht. Die Berichtigung dauere noch ca. sechs Monate. Die Familie fliege voraussichtlich im Sommer wieder in den Irak. Nach Überprüfung der Echtheit der bezüglich der Töchter der Klägerin eingereichten Dokumente wurde diesen am 09.07. bzw. am 15.08.2012 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt; seit dem 13.06.2013 ist die älteste Tochter im Besitz einer Niederlassungserlaubnis.
14 
Am 19.02.2013 erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart (Untätigkeits-)Klage mit dem Ziel einer Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG.
15 
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie benötige zumindest eine neue Staatsangehörigkeitsurkunde und eine Identitätskarte mit entsprechenden Übersetzungen, die dann erneut überprüft werden müssten. Erst wenn die Personalien der neuen Dokumente mit dem bereits ausgestellten Pass übereinstimmten, sei sie bereit, diesen wieder zu akzeptieren.
16 
Mit Urteil vom 17.06.2013 - 11 K 583/13 - verpflichtete das Verwaltungsgericht Stuttgart die Beklagte, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen. In den Entscheidungsgründen wird dargelegt: Die - als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO - zulässige Klage sei begründet. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung habe die Klägerin Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 8 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitere das Begehren der Klägerin nicht daran, dass sie einzelne oder mehrere der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG nicht erfüllen würde. Zunächst einmal sei festzuhalten, dass es sich bei § 5 Abs. 1 Nr. 1a („Identität geklärt“) und dessen Nr. 4 („Passpflicht nach § 3 erfüllt“) AufenthG um zwei unterschiedliche Voraussetzungen handle. Die Normierung der Passpflicht in § 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und, dem folgend, die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG sollten sicherstellen, dass ein Ausländer über eine Grenzübertrittsmöglichkeit auch während der Dauer seines Inlandsaufenthaltes verfüge, und gewährleisten, dass er gegebenenfalls aus der Bundesrepublik Deutschland verbracht werden könne. Der bis zum Jahr 2016 noch gültige irakische Reisepass der Klägerin erfülle eben diesen Gesetzeszweck. Wie die Inaugenscheinnahme dieses Dokuments im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergeben habe, sei die Klägerin damit im Sommer 2012 in den Irak eingereist. Ganz offenkundig hätten die irakischen Grenzbehörden keine Beanstandungen gehabt. Das bedeute, dass sie unzweifelhaft mit eben diesem Dokument einer Ausreisepflicht genügen könnte. Mehr verlange § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht. Insbesondere frage die Bestimmung nicht danach, auf welche Art und Weise ein von den Heimatbehörden anerkanntes Dokument tatsächlich zustande gekommen sei. Weder sei zu fragen, ob der Betreffende etwa durch Bezahlung außergesetzlicher „Gebühren“ das Passerteilungsverfahren in seinem Heimatland beschleunigt, noch ob er im konkreten Fall die irakischen Verwaltungsverfahrensvorschriften eingehalten habe. Soweit die Beklagte schließlich Zweifel an der Identität der Klägerin hege, gelte folgendes: Die Annahme, die Vorlage gefälschter Dokumente begründe (immer) ernsthafte Identitätszweifel, sei so nicht zutreffend. Gerade bei irakischen Staatsangehörigen sei die Vorlage mängelbehafteter Dokumente ein häufiges Phänomen. Dies bedeute nicht zwangsläufig, dass der einfache irakische Bürger regelmäßig kriminelle Energie zur Beschaffung amtlicher Ausweise aufwende, sondern könne eben auch bedeuten, dass es überaus schwierig zu sein scheine, ordnungsgemäße irakische Papiere zu bekommen. Die danach notwendige Gesamtschau ergebe, dass die Identität der Klägerin tatsächlich bereits geklärt sei, obwohl sie die von der Beklagten geforderten Dokumente - Personalausweis und Staatsangehörigkeitsurkunde - nicht vorlegen könne. Sie sei die am xxx1974 in Khxxx/Irak als „Zxxx Jxxx Kxxx“ geborene Tochter der Eheleute Jxxx Kxxx und Saxxx Maxxx. Seit dem im Juli 2001 vor dem Standesamt Sxxx durchgeführten Namensangleichungsverfahren sowie dem Verfahren zur Bestimmung des Ehenamens führe sie die jetzt von ihr verwendeten Personalien, ohne dass es jemals zu einer Korrektur gekommen wäre. Sie habe seinerzeit das Original ihrer irakischen Heiratsurkunde vorgelegt, die Grundlage der Eintragung im deutschen Familienbuch gewesen sei. Bis heute seien keinerlei abweichende Personalien jemals aufgetaucht. Als weiterer Beleg für ihre Identität könnten zudem die zwischenzeitlich vorgelegten irakischen Dokumente der Kinder dienen, welche auch von der Beklagten als echt anerkannt würden. Die Summe der vorliegenden Anhaltspunkte und Unterlagen ließen eine andere Deutung als die, dass die Identität der Klägerin geklärt sei, nicht zu. Insbesondere nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar geschildert habe, woran die Ausstellung weiterer irakischer Dokumente in ihrem Fall scheitere - nämlich an dem Umstand, dass ihr Vater sich aktuell noch in einem Prüfungsverfahren befinde aufgrund seiner schwierigen Lebensgeschichte - seien Zweifel nicht mehr angebracht. Demgegenüber komme dem Umstand, dass die Klägerin einmal im Besitz eines nachweislich gefälschten Dokuments angetroffen worden sei, ohne dass sie dieses den Behörden vorgelegt hätte, keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu.
17 
Das Urteil wurde der Beklagten am 29.07.2013 zugestellt. Auf ihren am 29.08.2013 beim Verwaltungsgericht eingegangenen und am 12.09.2013 begründeten Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 26.11.2013 - 11 S 1900/13 - die Berufung gegen das Urteil vom 17.06.2013 wegen ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit zugelassen.
18 
Die Berufung wurde unter Stellung eines Antrags am 16.12.2013 begründet. Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor: Irakische Pässe der Serie G seien zwar mit Allgemeinverfügung des Bundesministeriums des Innern vom 21.06.2006 uneingeschränkt für den Grenzübertritt und den anschließenden Aufenthalt im Bundesgebiet anerkannt. Nach Mitteilung des Auswärtigen Amtes könnten aber im Irak grundsätzlich Personenstandsurkunden aller Art gekauft werden, sowohl ge- und verfälschte Urkunden wie auch echte (auf echtem Papier und vom Urkundsbeamten ausgestellt) mit beliebigem falschem Inhalt. Irakische Pässe könnten nach irakischem Recht auch in Abwesenheit des Antragstellers im Irak beantragt und ausgestellt werden (sog. Proxy-Pässe). Dadurch sei es möglich, einen echten irakischen Pass durch Vorlage einer ge- oder verfälschten Identitätskarte und eines ge- oder verfälschten Staatsangehörigkeitsnachweises oder auch durch Bestechung einer Amtsperson zu erlangen. Bezüglich der Identitätskarte der Klägerin sei festgestellt worden, dass es sich um eine Fälschung handle. Auf nicht nachvollziehbare Weise sei der Reiseausweis der Serie G vorgelegt worden, die Klägerin habe dafür nicht den notwendigen Personalausweis und die Staatsangehörigkeitsurkunde vorlegen können. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich bei dem irakischen Reisepass Nr. G xxx um einen sogenannten Proxy-Pass handle, der auf Grundlage der gefälschten Identitätskarte ausgestellt worden sei. In Fällen, in denen zwar feststehe, dass ein echter irakischer Proxy-Pass vorliege, dieser aber durch Vorlage von nachweislich ge- oder verfälschten Dokumenten (Identitätskarte bzw. Staatsangehörigkeitsnachweis) erlangt worden sei, bestünden grundsätzlich Zweifel an der Identität des Ausländers. Dadurch liege auch die Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG nicht vor. Die Klägerin sei bereits 2010 aufgefordert worden, sich unverzüglich um einen gültigen und anerkannten Nationalpass zu bemühen. Dieser Mitwirkungspflicht sei sie bis heute nicht nachgekommen. Auch bezüglich ihrer Identität seien nicht sämtliche Zweifel ausgeräumt. Es lägen keine Unterlagen vor, die eine einwandfreie Identifizierung ermöglichten. Hinzu komme, dass sie mehrere Alias-Personalien habe. Die Schreibweise des Namens differiere zwischen „Hxxx Zxxx Jxxx", „Hxxx Zxx Jxxx Hxxx“ und „Jxxx Kxxx Zxxx“.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.06.2013 - 11 K 583/13 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
21 
Die Klägerin beantragt,
22 
die Berufung zurückzuweisen.
23 
Sie macht geltend: Sie habe einen echten, gültigen und für den Grenzübertritt sowie den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Reisepass. Deshalb müsse sie sich nicht um einen weiteren Pass bemühen. Die Beklagte bezweifle die Echtheit ihres irakischen Passes nicht. Damit genüge sie ihrer Passpflicht. Mit der Erfüllung dieser Voraussetzung liege auch die Regelerteilungsvoraussetzung der geklärten Identität vor. Es sei für sie schwierig, an weitere Dokumente zu gelangen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ihre Familie zu den so genannten Feili-Kurden gehöre, die vom damaligen Diktator in den Iran abgeschoben worden seien und erst 1991 in den Nordirak hätten zurückkehren können. Seit Ende 2008 gebe es allerdings wieder Probleme und erst recht in der heutigen Zeit, in der der Kampf zwischen den Sunniten und Schiiten wieder in vollem Umfang ausgebrochen sei und Terrororganisationen Städte und Landstriche „erobert“ hätten. Dies erschwere auch die Beschaffung von Papieren. Dass sie auf die Nachfrage nach dem Original der Heiratsurkunde zunächst nicht reagiert habe, liege an familiären Problemen mit ihrem Ehemann. Auch jetzt könne sie lediglich das Original der deutschen Übersetzung der Heiratsurkunde und eine Kopie von dieser vorlegen; beide Dokumente habe ihr Ehemann bisher zurückgehalten. Ausweislich eines Vermerks auf der Kopie müsse sich das Original der Heiratsurkunde bei der Ausländerbehörde der Beklagten befinden. Der irakische Pass, in dessen Besitz sie sei, sei in Bagdad von den dortigen Passbehörden nach Vorsprache ihres Vaters ausgestellt worden. Dessen Personalausweis und Staatsangehörigkeitsurkunde würden in Kopie vorgelegt. Im Übrigen sei es wohl so, dass ihr Vater alles erledigt habe, was zur Ausstellung eines Personalausweises und einer Staatsangehörigkeitsurkunde für sie erforderlich sei. Sie müsse diese aber im Irak persönlich unterschreiben und entgegennehmen. Das habe sie im August vor; wann genau, stehe noch nicht fest.
24 
In der mündlichen Verhandlung wurde die Klägerin angehört. Diesbezüglich wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Die Vertreterin der Beklagten übergab das Original einer beglaubigten Abschrift der Heiratsurkunde des Zivilgerichts Xuxxx vom xxx1993, welches sich lose zwischen Seiten der Ausländerakten des Ehemanns der Klägerin befunden habe.
25 
Dem Senat liegen die Ausländerakten der Beklagten bezüglich der Klägerin (3 Hefte), ihres Ehemanns (2 Hefte) und der älteren Töchter (jeweils ein Heft), die Akten des Bundesamts über die Asylverfahren und die Widerrufsverfahren der Klägerin und ihres Ehemannes (insgesamt 4 Hefte) sowie die von der Staatsanwaltschaft Stuttgart beigezogenen Akten bezüglich des Strafverfahrens gegen sie und ihren Ehemann wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen (AG Stuttgart - 12 Cs 200 Js 1403/09 -, ein Band Gerichtsakten und 2 Ordner zum Ermittlungsverfahren) und bezüglich der Ermittlungs- und Strafverfahren gegen ihren Ehemann sowie andere wegen gewerbs- und bandenmäßiger Unterstützung von Ausländern u.a. (Landgericht Stuttgart - 200 Js 78569/08 -, 7 Bände Gerichtsakten, ein Ordner Ermittlungsakten) vor. Diese sind ebenso wie die in der mündlichen Verhandlung erörterten Auskünfte und Gutachten und der Inhalt der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart zum Klageverfahren 11 K 583/13 sowie des Verwaltungsgerichtshofs über das Berufungsverfahren - 11 S 2450/13 - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die Berufung der Beklagten ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere ist die Berufungsbegründungsschrift form- und fristgemäß eingereicht worden (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Sie ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die zulässige (Untätigkeits-)Klage (vgl. § 75 VwGO) der Klägerin hin die Beklagte verpflichtet, ihr die begehrte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen. Denn diese hat einen Anspruch auf Verlängerung der ihr am 02.05.2007 erteilten und bis zum 01.05.2010 geltenden Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
27 
I. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen - bzw. gegebenenfalls zu verlängern (vgl. §§ 8 Abs. 1, 28 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) -, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier der der mündlichen Verhandlung des Sentas (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 16.12 - InfAuslR 2013, 364, m.w.N.).
28 
1. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG sind unstreitig erfüllt, weil die jüngste Tochter der Klägerin deutsche Staatsangehörige ist und auch die weiteren besonderen Erfordernisse für diesen familiären Aufenthaltstitel vorliegen.
29 
2. Ebenso liegen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG vor, soweit sie hier zur Anwendung kommen.
30 
a) Dass das Einkommen des Ehemanns der Klägerin selbst unter Berücksichtigung des der Familie zustehenden Kindergelds für die Sicherung des Lebensunterhalts der gesamten Familie nicht ganz ausreichen dürfte, ist unerheblich. Denn das Erfordernis des gesicherten Lebensunterhalts in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gilt gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG unter anderem nicht bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG.
31 
b) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass neben der Staatsangehörigkeit auch die Identität der Klägerin im Übrigen geklärt ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG).
32 
Die Identität einer Person (im rechtlichen Sinne) wird durch tatsächliche und rechtliche Daten, wie Geburtsdatum, Geburtsort, Name, Vorname, Name der Eltern usw., bestimmt, die der betreffenden Person zuzuordnen sind. "Identität" bedeutet die Übereinstimmung dieser personenbezogenen Daten mit einer natürlichen Person (zur Identitätsfeststellung vgl. Drewes, Malmberg, Walter, BPolG, 4. Aufl. 2010, § 23 Rn. 9). In der Regel wird diese durch Vorlage eines gültigen und anerkannten Passes nachgewiesen (vgl. Nr. 5.1.1.2a AVwV-AufenthG). Denn ein Pass bescheinigt auch, dass die in ihm angegebenen Personendaten (Geburtsdatum, Geburtsort, Name, Vorname) den Personalien des durch Lichtbild und Unterschrift ausgewiesenen Inhabers des Papiers entsprechen. Liegt ein Pass vor, kommt daher dem Erfordernis der geklärten Identität in § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG neben dem der Erfüllung der Passpflicht in § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG in der Regel keine besondere Bedeutung mehr zu (vgl. GK-AufenthG, Stand: Juli 2014, § 5 AufenthG Rn. 42; vgl. auch Nr. 3.0.8 AVwV-AufenthG). Ist der Betreffende nicht im Besitz eines Passes, sind die Identität und Staatsangehörigkeit gegebenenfalls durch andere geeignete Mittel nachzuweisen (vgl. Nr. 5.1.2 AVwV-AufenthG).
33 
Die Beklagte ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall allein der von der Klägerin vorgelegte irakische Pass noch keinen sicheren Schluss auf ihre Identität zulässt (aa). Der Senat ist aber insbesondere aufgrund der sonstigen vorgelegten Dokumente und der glaubhaften Angaben der Klägerin zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei ihr tatsächlich um die am xxx1974 in Khxxx geborene irakische Staatsangehörige Zxxx Jxxx Hxxx (Geburtsname Zxxx Jxxx Kxxx) handelt (bb).
34 
aa) Grundsätzlich kommt einem irakischen Pass der Serie G - wie ihn die Klägerin besitzt - in Deutschland ohne Einschränkungen Geltung zu. Das Bundesministerium des Innern entscheidet im Einzelfall über die Anerkennung ausländischer Pässe in einer aufgrund von § 71 Abs. 1 AufenthG erlassenen Allgemeinverfügung. Irakische Pässe der Serie G sind mit Allgemeinverfügung vom 21.06.2006 (Bundesanz. S. 4753) uneingeschränkt für den Grenzübertritt und den anschließenden Aufenthalt im Bundesgebiet anerkannt worden.
35 
Allein die Vorlage des irakischen Passes der Klägerin genügt aber hier schon deshalb nicht ohne Weiteres zum Nachweis ihrer Identität, weil es sich dabei um einen so genannten "Proxy-Pass" handelt. Proxy-Pässe sind unter Verwendung eines authentischen Passformulars und durch einen autorisierten Amtsträger ausgestellt, aber in Abwesenheit des Passantragstellers. Dieser hat sich bei Ausstellung von einem Dritten vertreten lassen, also nicht persönlich vor Ort unterzeichnet (vgl. allgemein zu "Proxy-Pässen", Nr. 3.1.9.1. ff. AVwV-AufenthG). Grundsätzlich obliegt es dem Ausstellerstaat zu bestimmen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen er in Abwesenheit des Antragstellers einen Pass ausstellt (vgl. Nr. 3.1.9.3AVwV-AufenthG). Der betreffende Pass ist dann aber gegebenenfalls nicht geeignet oder zumindest alleine nicht ausreichend, die Identität des Passinhabers nachzuweisen. Bei einigen Staaten, zu denen aber nicht der Irak gehört, werden deren Proxy-Pässe insgesamt nicht anerkannt (vgl. Winkelmann in: OK-MNet-AufenthG (24.06.2012), § 3 I.5).
36 
Damit bedürfen auch in Abwesenheit ausgestellte irakische Reisepässe gegebenenfalls - etwa wenn tatsächlich berechtigte Zweifel an der Identität bestehen - weiterer Prüfung. Zwar mussten jedenfalls bei Beantragung eines Passes (der Serie G) vom Ausland aus ein irakischer Personalausweis und eine irakische Staatsangehörigkeitsurkunde vorgelegt werden (vgl. Mitteilung der irakischen Botschaft Berlin vom 17.10.2008 über die Ausstellung der irakischen Pässe der "neuen Serie G" unter www.iraqiembassy-berlin.de/docs/de/anzeige75_de.php sowie Bestätigung des Generalkonsulats betreffend das Verfahren auf Ausstellung eines Passes der Kinder der Klägerin vom 17.02.2010, VAS. 151). Daher dürfte an sich hinreichend gewährleistet sein, dass im Ausstellungsverfahren auch eine verlässliche Prüfung der Identität erfolgt. Offensichtlich sind aber eine Vielzahl irakischer Reisepässe zwar "echt", aber gegen Bestechung und/oder nach Vorlage gefälschter Urkunden erlangt worden (vgl. allgemein zur Echtheit von Dokumenten aus dem Irak AA, Lagebericht Irak vom 17.01.2013, S. 29). In ca. 50 % der Fälle sollen Identitätskarten, Geburtsurkunden und Staatsangehörigkeitsausweise gefälscht sein (AA, Lagebericht Irak vom 17.01.2013, a.a.O.). Weil die zur Ausstellung eines Passes erforderlichen Papiere, insbesondere die Staatsangehörigkeitsurkunde, in der Regel persönlich im Irak beantragt werden mussten und müssen (AA an VG Bremen vom 05.07.2012) und eine Ausstellung über Stellvertreter vor Ort wohl nicht - jedenfalls nicht immer - ohne weiteres möglich war bzw. ist, haben in der Vergangenheit eine Vielzahl von Irakern auch in Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gefälschte Personalausweise und Staatsangehörigkeitsurkunden vorgelegt. In dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.12.2009 (19 KLs 200 Js 78569/08), mit welchem eines der Mitglieder der "Fälschergruppe", die der Ehemann der Klägerin mit der Beschaffung von Personaldokumenten beauftragt haben soll (vgl. Feststellungen in dem gegen ihn ergangenen Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 24.03.2010), wegen Urkundenfälschung in mehreren Fällen, versuchter gewerbs- und bandenmäßiger Unterstützung von Ausländern bei Falschangaben zur Erlangung eines Aufenthaltstitels u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden war, wird dazu ausgeführt:
37 
... Hintergrund der Tätigkeit der Gruppe war ..., dass die Besteller der Papiere bei den für sie zuständigen Ausländerbehörden Aufenthaltstitel beantragt hatten oder zumindest die Verlängerung ihrer Duldungen erlangen wollten, dass sie von den Ausländerbehörden aufgefordert worden waren, zum Nachweis ihrer Identität irakische Reispässe der kurz zuvor eingeführten Serie G und - in einigen Fällen - zur Verifizierung solcher Pässe außerdem irakische Identitätskarten, Staatsangehörigkeitsausweise und Geburtsurkunden vorzulegen, dass sie sich von der Vorlage dieser Papiere zumindest eine Erleichterung der Erlangung von Aufenthaltstiteln oder der Verlängerung ihrer Duldungen versprachen. Legal gab es - wie alle Mitglieder der Gruppe aus eigener Erfahrung oder aus der Verwurzelung in der kurdisch-irakischen Gemeinschaft wussten - für einen in Deutschland lebenden Iraker dabei zwei Möglichkeiten, sich einen irakischen Pass der Serie G zu beschaffen. Zum einen konnte er den Pass ab 2007 gegen eine Gebühr von 20 EUR bei der irakischen Botschaft in Berlin beantragen; erforderlich war hierbei unter anderem, dass er zum Nachweis seiner Identität eine irakische Identitätskarte und einen irakischen Staatsangehörigkeitsausweis vorlegte, und dass er persönlich in der Botschaft erschien. Aufgrund der hohen Zahl solcher Anträge kam es bei der irakischen Botschaft in Berlin jedoch bald zu erheblichen Wartezeiten und im Laufe des Jahres 2008 zu einer Aussetzung der Ausstellung. Zum anderen konnte ein Pass auch ohne Einschaltung der Botschaft im Irak selbst beantragt werden, wobei der Antragsteller auch nicht persönlich erscheinen, sondern sich von anderen Personen vertreten lassen konnte; auch in diesem Fall war zum Nachweis der Identität aber die Vorlage einer irakischen Identitätskarte und eines irakischen Staatsangehörigkeitsausweises vorgeschrieben. Die Personen, die sich an die Gruppe um den Angeklagten wandten, verfügten ... nicht über die erforderlichen Identitätskarten und Staatsangehörigkeitsausweise, was zumindest in einem Teil der Fälle daran lag, dass sie unter falschen Personalien in Deutschland lebten ... Die Passbeschaffung erfolgte dabei jeweils dergestalt, dass Beamte einer zur Ausstellung von Pässen befugten Behörde des irakischen Innenministeriums in Bagdad bestochen wurden, die Pässe ohne Vorlage und Prüfung entsprechender Identitätskarten und Staatsangehörigkeitsausweise auf die gewünschten Personalien auszustellen. Die Beschaffung der anderen Papiere - vermeintliche Identitätskarten und Staatsangehörigkeitsausweise des irakischen Innenministeriums und vermeintliche Geburtsurkunden des irakischen Gesundheitsministeriums - erfolgte dergestalt, dass diese von Sh. der deshalb in der kurdisch-irakischen Gemeinschaft als "Sh., der Fälscher" bekannt war, in seiner Wohnung in ... hergestellt wurden. ...
38 
Damit ist anzunehmen, dass auch viele der "echten" - also zumindest von einer autorisierten Amtsperson auf dem echten Vordruckpapier ausgestellten - irakischen Pässe der Serie G gegen Bestechung ohne weitere Prüfung oder aber nach Vorlage gefälschter Urkunden ausgestellt worden sind, die möglicherweise zudem auch falsche Personalien enthielten. Vor diesem Hintergrund wird von den Ausländerbehörden bei irakischen Proxy-Pässen ergänzend zum Pass in der Regel die Vorlage der Staatsangehörigkeitsurkunde und des irakischen Personalausweises des Betreffenden verlangt und gegebenenfalls überprüft (nach nicht veröffentlichten Erlassen, vgl. Inhaltswiedergabe eines Schreibens des Bundesministeriums des Innern vom 09.10.2009 auf der Homepage des Flüchtlingsrats Niedersachsen, www.nds-fluerat.org/3326/aktuelles/anerkennungueberpruefung-irakischer-paesse/). Werden diese in der Folge nicht vorgelegt oder gar gefälschte Dokumente eingereicht, kann begründeter Anlass zu Zweifeln an der im jeweiligen Pass angegebenen Identität bestehen.
39 
Dass die Ausländerbehörden im Falle der Klägerin solche Zweifel hatten - und haben durften - und daher ihre Identität nicht allein aufgrund des Passes als geklärt ansahen, nachdem bekannt geworden war, dass die für ihre Töchter eingereichten Personalpapiere und Staatsangehörigkeitsurkunden ebenso gefälscht gewesen waren wie die bei einer Hausdurchsuchung aufgefundenen irakischen Personalausweise der Klägerin und ihres Ehemannes, liegt auf der Hand. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 24.03.2010 waren dann die Klägerin und ihr Ehemann - mit Blick auf ihre eigenen Identitätskarten - wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen und ihr Ehemann zudem - mit Blick auf die für die Töchter beschafften und beim Ausländeramt der Beklagten eingereichten gefälschten Identitätskarten und Staatsangehörigkeitsausweise - wegen der Erschleichung eines Aufenthaltstitels in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu Geldstrafen verurteilt worden. Im Falle der Klägerin fehlte damit nicht nur der Nachweis, dass der Pass in jeder Hinsicht ordnungsgemäß ausgestellt und nicht etwa durch Bestechung erlangt worden war, es stand sogar fest, dass sie nicht im Besitz einer Staatsangehörigkeitsurkunde war und ist; außerdem wurde ihre Identitätskarte als Fälschung bzw. Nachahmung angesehen. Die Ausländerbehörde hatte daher zunächst zu Recht weitere urkundliche Nachweise verlangt.
40 
bb) Die Identität der Klägerin ist hier aber - trotz der anfänglich berechtigten Zweifel - inzwischen als nachgewiesen anzusehen.
41 
Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass weder die Klägerin noch ihr Ehemann oder ihre Kinder jemals über ihre Personalien getäuscht haben. Insofern unterscheidet sich ihr Fall signifikant von solchen, in denen der betreffende Ausländer zudem falsche Personalien angegeben und entsprechende Urkunden dazu vorgelegt hat, was zu besonderen Zweifeln an der Identität des Betreffenden berechtigt. Die Klägerin hat hingegen von Anfang an und durchgehend ihren (Geburts-)Namen mit "Zxxx Jxxx Kxxx" angegeben und als ihr Geburtsdatum den xxx1974 genannt. Kleinere Varianten in der Schreibweise in Übersetzungen von irakischen Urkunden und in den vorliegenden Akten deutscher Behörden, wie "xxx“, sind offensichtlich unerheblich. Sie erklären sich mit der bei der (phonetischen) Übersetzung bzw. Übertragung aus der arabischen Schrift bestehenden Vielzahl von Möglichkeiten bzw. mit Fehlern bei der Aufnahme oder Tippfehlern durch den jeweiligen Mitarbeiter der Behörde u.a. Dies gilt auch für die von der Beklagten angeführten angeblichen Alias-Namen „Hxxx Zxxx Jxxx", „Hxxx Zxx Jxxx Hxxx“ und „Jxxx Kxxx Zxxx“.
42 
Weil die Klägerin und ihr Ehemann durch entsprechende Erklärungen gegenüber dem zuständigen Standesamt mit Wirkung ab dem 03.07.2001 den (angeglichenen) Familiennamen des Ehemanns "Hxxx" zum Ehenamen bestimmt haben (vgl. Familienbuch), trägt sie seit diesem Zeitpunkt den Namen "Zxxx Jxxx Hxxx".
43 
Weiter spricht für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin zu ihrer Identität, dass ihr Ehemann, der über zwei Jahre vor ihr in die Bundesrepublik eingereist war, in seinem Asylverfahren bei seiner Anhörung am 08.10.1997 bereits die Personalien seiner Ehefrau entsprechend angegeben hatte - mit "Zxxx Jxxx Kxxx, geb. 1974". Die Klägerin legte dann bei ihrer Asylantragstellung im November 1999 eine Kopie der Heiratsurkunde des Zivilgerichts Xuxxx vom xxx1993 vor. Nach der vorliegenden Übersetzung bescheinigt darin ein Richter, dass Herr Ixxx M. Hxxx und Fräulein Zxxx Jxxx Kxxx vor ihm erschienen seien und dass ihre Ehe am xxx1993 registriert (und am xxx1991 geschlossen) worden sei. Zu den Personaldaten der Klägerin wird angegeben: Nummer der Eintragung: xxx, Seite xxx, Provinz Khxxx, Geburtsdatum 1974, ledig. Die Klägerin wies damals darauf hin, dass sich das Original dieser Urkunde bei ihrem Ehemann befinde. In der mündlichen Verhandlung hat sich herausgestellt, dass es sich bei dem "Original" wohl um das Original einer beglaubigten Abschrift handelt, welches sich inzwischen in Akten der Beklagten gefunden hat. Ausweislich der Feststellungen in dem am 03.07.2001 vom Standesamt Sxxx ausgestellten Familienbuch lagen diesem die Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der Klägerin und ihres Ehemannes vor. Auf diesen Dokumenten beruhen unter anderem die Eintragungen bezüglich der Identität der Klägerin im Familienbuch wie Name ("Zxxx Jxxx Kxxx"), Geburtsdatum ("xxx1974"), Geburtsort ("Kxxx, Irak"), Name des Vaters ("Jxxx Kxxx") und Name der Mutter ("Saxxx Maxxx").
44 
Diese Identität der Klägerin wurde später entscheidend bestätigt durch die Urkunden, die im Jahr 2012 in den Verfahren der beiden Töchter vorgelegt wurden. So wird der Name der Klägerin in deren jeweils in Xuxxx ausgestellten Reisepässen der Serie A (vom 28.02.2012), den Personalausweisen (vom 18.09. bzw. 07.09.2011) und den Staatsangehörigkeitsurkunden (vom 26.11. bzw. 25.09.2011) mit "Zxxx Jxxx" und in den Zivilregisterauszügen vom 02.11.2011 mit "Zxxx Jxxx Kxxx" angegeben. In den Zivilregisterauszügen ist außerdem noch vermerkt, dass der (erste) Name der Mutter - also der Klägerin - aufgrund des Bescheids vom 28.04.2011 von "Sxxx" in "Zxxx" geändert worden sei, der vierte Name von B. bzw. A. "Hxxx" laute und dass die Heirat zwischen dem Vater und der Mutter notiert worden sei aufgrund der Heiratsurkunde vom xxx1993, ausgestellt vom Gericht Xuxxx, wobei die Heirat am xxx1991 stattgefunden habe. Alle diese Urkunden wurden auf Veranlassung der Beklagten auf ihre Echtheit überprüft; es konnten keine Fälschungsmerkmale festgestellt werden. Die Beklagte hat bei den älteren Töchtern der Klägerin daraufhin die Passpflicht als erfüllt und die Identität als geklärt angesehen und ihnen am 09.07.2012 bzw. 15.08.2012 jeweils eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Dass es sich dabei um Töchter der Klägerin handelt, ist nicht streitig. Dann sind aber entsprechende Rückschlüsse auf die Identität der Klägerin zwingend.
45 
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin außerdem noch Kopien des am xxx2008 in Xuxxx ausgestellten Personalausweises und einer irakischen Staatsangehörigkeitsurkunde vom xxx1998 ihres Vaters Jxxx Kxxx Axxx, geb. xxx1950, vorgelegt. Darin ist der Name der Mutter der Klägerin mit "Saxxx Maxxx Hxxx" angegeben.
46 
Damit sind inzwischen die Personalien sowie die Zuordnung der Klägerin zu diesen Personalien - und somit die Identität der Klägerin - zur Überzeugung des Senats geklärt. Die Klägerin hat nachvollziehbar und glaubhaft begründet, warum es ihr und ihrem Ehemann nicht früher gelungen ist, für alle Familienmitglieder irakische Pässe, Identitätskarten und Staatsangehörigkeitsausweise beizubringen, und warum sie in dieser Situation für die Töchter gefälschte Urkunden vorgelegt hatten. Wie ausgeführt, ist es tatsächlich für viele der in Deutschland lebenden irakischen Staatsangehörigkeiten immer wieder mehr oder weniger schwierig, die erforderlichen Personaldokumente zu erhalten. Entgegen der Darstellung der Beklagten ist die Beschaffung über Stellvertreter im Irak offensichtlich nicht immer ohne weiteres möglich. Die Klägerin hat zudem darauf verwiesen, dass es für die Familie ihres Vaters besondere Probleme gegeben habe, weil diese als Feili-Kurden nach der Vertreibung aus dem Irak erst 1991 aus dem Iran in den Nordirak zurückgekehrt seien (vgl. zur Situation der Feili-Kurden und deren Schwierigkeiten bei der Anerkennung der irakischen Staatsangehörigkeit Gutachten des Orient-Instituts vom Oktober 2006, www.gfbv.de/inhaltsDok.php?id=840). Ihr Vater habe bei ihrer Tante noch einen Registerauszug aus der Zeit vor der Vertreibung aufbewahrt. Mit diesem und mit vier Zeugen, welche über 70 Jahre alt seien und die Staatsangehörigkeit ihres Vaters bestätigt hätten sowie dass es sich bei der Klägerin und ihren Geschwistern um seine Kinder handle, sei es gelungen, ihren Reisepass ausstellen zu lassen. Darum habe sich ein Anwalt gekümmert. Ihr Vater habe viel Geld dafür bezahlen müssen. Sie habe damals keinen Personalausweis und keine Staatsangehörigkeitsurkunde besessen. Erst danach habe sie über ihren Vater den Personalausweis besorgt, der im Strafverfahren als gefälscht angesehen worden sei. Die Klägerin erklärte auch glaubhaft, warum in den für die Töchter eingereichten Registerauszügen als ihr Geburtsdatum der xxx1976 statt dem xxx1974 angeführt wird. Aufgrund eines Fehlers bei der Registereintragung seien ihr Name und ihr Geburtsdatum falsch übertragen worden. Es sei sehr mühsam, das korrigieren zu lassen. Inzwischen sei die falsche Schreibweise des Namens - "Sxxx" statt "Zxxx" - berichtigt worden. Dies wird durch Vermerke in den Registerauszügen der Töchter bestätigt, wonach der Name der Mutter aufgrund Bescheids vom 28.04.2011 von "Sxxx" in "Zxxx" geändert worden sei. Bei dem Geburtsdatum habe man versehentlich das ihres Bruders, den xxx1976, eingetragen. Ihre Papiere lägen wohl seit etwa zwei Monaten im Irak bereit, diese Korrektur sei aber noch nicht erfolgt; darum müsse sie sich dann vor Ort kümmern.
47 
Nachdem die Klägerin in der Berufungsverhandlung ihre schwierige familiäre Situation erläutert hat, wird auch deutlich, warum sie teilweise auf Aufforderungen der Beklagten und des Senats zur Vorlage weiterer Urkunden nicht reagiert hat. So war insbesondere zunächst nicht verständlich, warum sie nicht die Originale der im Jahr 2001 beim Standesamt Sxxx eingereichten Geburtsurkunden und der Heiratsurkunde vorlegen konnte. Inzwischen hat sich herausgestellt, dass wohl nur das Original einer beglaubigten Kopie der Urkunde vom xxx1993 existiert und dass dieses in den Ausländerakten des Ehemanns der Klägerin lag. Die Geburtsurkunden habe die Klägerin nicht mehr gefunden. Sie sind auch nicht auf der Liste der bei der Durchsuchung der Wohnung der Familie der Klägerin am 04.03.2009 aufgefundenen Dokumente aufgeführt. Außerdem war nicht bekannt, dass und wie sich die Klägerin tatsächlich um die Beschaffung der erforderlichen Personalpapiere im Irak bemüht hat. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats kann ihr aber keine Verletzung der Mitwirkungspflichten mehr vorgeworfen werden, welche weiterhin Zweifel an ihrer Identität begründen könnte. Unter diesen Umständen kann von ihr entgegen der Auffassung der Beklagten insbesondere auch nicht mehr verlangt werden, in den Nordirak zu reisen, um dort – nach Berichtigung des Geburtsdatums – eine Identitätskarte und eine Staatsangehörigkeitsurkunde ausstellen zu lassen. Zwar wäre es sicherlich für die Klägerin - unabhängig vom vorliegenden Verfahren, zum Beispiel mit Blick auf die im März 2016 anstehende Verlängerung des irakischen Reisepasses, - weiter sinnvoll, im Besitz der irakischen Personalpapiere zu sein. Abgesehen von der schwierigen familiären Situation und der bereits zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung brisanten Sicherheitslage im Nordirak, aufgrund derer der Klägerin eine entsprechende Reise derzeit kaum zuzumuten sein dürfte, ist aber die Identität der Klägerin auch ohne diese Dokumente als geklärt anzusehen.
48 
c) Die Klägerin erfüllt damit auch ihre Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG).
49 
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass das Erfordernis des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG und die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG normierte Passpflicht nicht unmittelbar der Klärung der Identität dienen, wenn auch in der Regel mit der Vorlage eines Passes diese nachgewiesen sein dürfte (dazu schon oben unter b). Ist die Identität eines Ausländers unstreitig oder - wie hier - aufgrund anderer Unterlagen geklärt, ist der Pass in erster Linie zur Sicherstellung einer wirksamen Kontrolle von Einreise, Aufenthalt und - gegebenenfalls - Rückkehr (vgl. dazu GK-AufenthG, § 5 AufenthG Rn. 88) erforderlich. Mit der Passpflicht soll gewährleistet werden, dass der Betreffende über ein anerkanntes und gültiges Reisedokument verfügt, mit welchem er gegebenenfalls wieder freiwillig in das den Pass ausstellende Land zurückkehren oder aber dorthin abgeschoben werden kann. Ein Pass dokumentiert nämlich auch die Verpflichtung zur Wiederaufnahme der betreffenden Person durch den das Dokument ausstellenden Staat im Falle der Notwendigkeit oder des Wunsches zur Rückkehr (BVerwG, Beschluss vom 17.06.2013 - 10 B 1.13 - juris). Ausgehend hiervon genügt aber die Klägerin ihrer Passpflicht.
50 
Sie ist im Besitz eines anerkannten und gültigen irakischen Reisepasses der Serie G. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der am 16.03.2008 ausgestellte Reisepass gefälscht sein könnte; dies wird auch von der Beklagten nicht behauptet. Irakische Reisepässe der Serie G sind zudem unstreitig weiter anerkannt (vgl. dazu oben).
51 
Der Umstand, dass die Klägerin mit ihrem Pass offensichtlich ohne Beanstandungen dreimal in den Irak ein- und ausreisen konnte - was durch die entsprechenden Stempel in ihrem Pass belegt wird (07.08. und 30.12.2011, 13.01. und 13.03.2012 sowie 30.07. und 27.08.2013) - zeigt, dass dieser von irakischen Behörden akzeptiert wird - und zwar obwohl statt des Geburtsorts der Klägerin (Khxxx) nur die Provinz (xxx) angegeben ist. Die Klägerin hat erläutert, dass ihr Pass nach Vorlage eines alten Registerauszugs ihres Vaters und Bestätigungen von vier Zeugen mithilfe eines Anwalts im Irak ausgestellt worden sei. Entgegen der Darstellung der Beklagten ist nicht davon auszugehen, dass sie den Personalausweis, der als gefälscht angesehen wird, bei irakischen Behörden mit dem Ziel der Ausstellung dieses Passes vorgelegt hat; es spricht vielmehr alles dafür, dass der Ausweis erst später "besorgt" wurde. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, kommt es letztlich hier aber auch nicht darauf an, ob bei der Passausstellung im Irak jede Verfahrensvorschrift des entsprechenden irakischen Rechts eingehalten, insbesondere ob dieser nach Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises und einer Identitätskarte ordnungsgemäß und ohne Bestechung ausgestellt worden ist. Etwas anderes mag gelten, wenn die Umstände, unter denen ein Dokument ausgegeben worden ist, berechtigte Zweifel an der Identität begründen, oder aber wenn diese unabhängig davon noch nicht als geklärt anzusehen ist. Um einen solchen Fall geht es hier aber nicht.
52 
d) Dass der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegenstehen könnte, hat die Beklagte selbst nicht geltend gemacht; das ist auch nicht der Fall.
53 
Allerdings setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG "in der Regel" voraus, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt. Einen solchen hat die Klägerin jedoch nach den Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 24.03.2010 verwirklicht; sie wurde wegen eines Vergehens des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen gemäß § 267 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. Damit hat sie einen "nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften" begangen und somit den Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt. Insbesondere weil von einer vorsätzlichen Tat auszugehen ist, kann die von ihr begangene Straftat auch nicht als geringfügig angesehen werden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24.09.1996 - 1 C 9.94 - juris). Trotz der verstrichenen Zeit dürfte zudem die erforderliche Aktualität des Ausweisungsgrunds (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.05.2009 - 13 S 2428/08 - juris, GK-AufenthG, § 5 AufenthG Rn. 63 ff. m.w.N.) hier (noch) zu bejahen sein. Schließlich ist die Tilgungsfrist, nach der die Eintragung im Bundeszentralregister gelöscht wird, noch nicht abgelaufen (vgl. § 46 Abs. 1 Nr. 1a BZRG: 5 Jahre). Diese Frage bedarf aber keiner weiteren Vertiefung.
54 
Denn hier ist mit Blick auf die Familie der Klägerin jedenfalls von einer Atypik auszugehen, die eine Ausnahme von der Regel des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG begründet. Ein Ausnahmefall ist anzunehmen, wenn besondere atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder die Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK geboten ist (vgl. zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 - 1 C 3.08 - InfAuslR 2009, 333, m.w.N.; vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.11.2009 - 13 S 2002/09 - juris; GK-AufenthG, § 5 AufenthG Rn. 21 ff.). Bei der danach vorzunehmenden Abwägung ist ausschlaggebend, dass die Familie der Klägerin mit drei Kindern, von denen zwei noch minderjährig sind, in Deutschland lebt und sich hier seit vielen Jahren rechtmäßig aufhält. Die beiden jüngeren Töchter sind in Deutschland geboren, die jüngste ist deutsche Staatsangehörige. Die älteste Tochter ist - ebenso wie der Ehemann der Klägerin - im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. In Ansehung des verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie in Art. 6 GG kann daher die von der Klägerin begangene Straftat nicht die Ablehnung eines Aufenthaltstitels rechtfertigen. Zu demselben Ergebnis führt die hier anzuwendende (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013, a.a.O.) Richtlinie 2003/86/EG - sog. Familienzusammenführungsrichtlinie -, nach welcher eine umfassende Einzelfallprüfung vorzunehmen wäre (Art. 5 Abs. 5, 17 der Richtlinie; ausführlich dazu Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, § 5 Rn. 16 ff., 57; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.06.2013, a.a.O.).
55 
Im Übrigen wäre aus den angeführten Gründen jedenfalls das der Beklagten nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffnete Ermessen, von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen, "auf Null reduziert".
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
57 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
58 
Beschluss
vom 30. Juli 2014
59 
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG).
60 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
26 
Die Berufung der Beklagten ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere ist die Berufungsbegründungsschrift form- und fristgemäß eingereicht worden (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Sie ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die zulässige (Untätigkeits-)Klage (vgl. § 75 VwGO) der Klägerin hin die Beklagte verpflichtet, ihr die begehrte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen. Denn diese hat einen Anspruch auf Verlängerung der ihr am 02.05.2007 erteilten und bis zum 01.05.2010 geltenden Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
27 
I. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen - bzw. gegebenenfalls zu verlängern (vgl. §§ 8 Abs. 1, 28 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) -, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier der der mündlichen Verhandlung des Sentas (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 16.12 - InfAuslR 2013, 364, m.w.N.).
28 
1. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG sind unstreitig erfüllt, weil die jüngste Tochter der Klägerin deutsche Staatsangehörige ist und auch die weiteren besonderen Erfordernisse für diesen familiären Aufenthaltstitel vorliegen.
29 
2. Ebenso liegen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG vor, soweit sie hier zur Anwendung kommen.
30 
a) Dass das Einkommen des Ehemanns der Klägerin selbst unter Berücksichtigung des der Familie zustehenden Kindergelds für die Sicherung des Lebensunterhalts der gesamten Familie nicht ganz ausreichen dürfte, ist unerheblich. Denn das Erfordernis des gesicherten Lebensunterhalts in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gilt gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG unter anderem nicht bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG.
31 
b) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass neben der Staatsangehörigkeit auch die Identität der Klägerin im Übrigen geklärt ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG).
32 
Die Identität einer Person (im rechtlichen Sinne) wird durch tatsächliche und rechtliche Daten, wie Geburtsdatum, Geburtsort, Name, Vorname, Name der Eltern usw., bestimmt, die der betreffenden Person zuzuordnen sind. "Identität" bedeutet die Übereinstimmung dieser personenbezogenen Daten mit einer natürlichen Person (zur Identitätsfeststellung vgl. Drewes, Malmberg, Walter, BPolG, 4. Aufl. 2010, § 23 Rn. 9). In der Regel wird diese durch Vorlage eines gültigen und anerkannten Passes nachgewiesen (vgl. Nr. 5.1.1.2a AVwV-AufenthG). Denn ein Pass bescheinigt auch, dass die in ihm angegebenen Personendaten (Geburtsdatum, Geburtsort, Name, Vorname) den Personalien des durch Lichtbild und Unterschrift ausgewiesenen Inhabers des Papiers entsprechen. Liegt ein Pass vor, kommt daher dem Erfordernis der geklärten Identität in § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG neben dem der Erfüllung der Passpflicht in § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG in der Regel keine besondere Bedeutung mehr zu (vgl. GK-AufenthG, Stand: Juli 2014, § 5 AufenthG Rn. 42; vgl. auch Nr. 3.0.8 AVwV-AufenthG). Ist der Betreffende nicht im Besitz eines Passes, sind die Identität und Staatsangehörigkeit gegebenenfalls durch andere geeignete Mittel nachzuweisen (vgl. Nr. 5.1.2 AVwV-AufenthG).
33 
Die Beklagte ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall allein der von der Klägerin vorgelegte irakische Pass noch keinen sicheren Schluss auf ihre Identität zulässt (aa). Der Senat ist aber insbesondere aufgrund der sonstigen vorgelegten Dokumente und der glaubhaften Angaben der Klägerin zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei ihr tatsächlich um die am xxx1974 in Khxxx geborene irakische Staatsangehörige Zxxx Jxxx Hxxx (Geburtsname Zxxx Jxxx Kxxx) handelt (bb).
34 
aa) Grundsätzlich kommt einem irakischen Pass der Serie G - wie ihn die Klägerin besitzt - in Deutschland ohne Einschränkungen Geltung zu. Das Bundesministerium des Innern entscheidet im Einzelfall über die Anerkennung ausländischer Pässe in einer aufgrund von § 71 Abs. 1 AufenthG erlassenen Allgemeinverfügung. Irakische Pässe der Serie G sind mit Allgemeinverfügung vom 21.06.2006 (Bundesanz. S. 4753) uneingeschränkt für den Grenzübertritt und den anschließenden Aufenthalt im Bundesgebiet anerkannt worden.
35 
Allein die Vorlage des irakischen Passes der Klägerin genügt aber hier schon deshalb nicht ohne Weiteres zum Nachweis ihrer Identität, weil es sich dabei um einen so genannten "Proxy-Pass" handelt. Proxy-Pässe sind unter Verwendung eines authentischen Passformulars und durch einen autorisierten Amtsträger ausgestellt, aber in Abwesenheit des Passantragstellers. Dieser hat sich bei Ausstellung von einem Dritten vertreten lassen, also nicht persönlich vor Ort unterzeichnet (vgl. allgemein zu "Proxy-Pässen", Nr. 3.1.9.1. ff. AVwV-AufenthG). Grundsätzlich obliegt es dem Ausstellerstaat zu bestimmen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen er in Abwesenheit des Antragstellers einen Pass ausstellt (vgl. Nr. 3.1.9.3AVwV-AufenthG). Der betreffende Pass ist dann aber gegebenenfalls nicht geeignet oder zumindest alleine nicht ausreichend, die Identität des Passinhabers nachzuweisen. Bei einigen Staaten, zu denen aber nicht der Irak gehört, werden deren Proxy-Pässe insgesamt nicht anerkannt (vgl. Winkelmann in: OK-MNet-AufenthG (24.06.2012), § 3 I.5).
36 
Damit bedürfen auch in Abwesenheit ausgestellte irakische Reisepässe gegebenenfalls - etwa wenn tatsächlich berechtigte Zweifel an der Identität bestehen - weiterer Prüfung. Zwar mussten jedenfalls bei Beantragung eines Passes (der Serie G) vom Ausland aus ein irakischer Personalausweis und eine irakische Staatsangehörigkeitsurkunde vorgelegt werden (vgl. Mitteilung der irakischen Botschaft Berlin vom 17.10.2008 über die Ausstellung der irakischen Pässe der "neuen Serie G" unter www.iraqiembassy-berlin.de/docs/de/anzeige75_de.php sowie Bestätigung des Generalkonsulats betreffend das Verfahren auf Ausstellung eines Passes der Kinder der Klägerin vom 17.02.2010, VAS. 151). Daher dürfte an sich hinreichend gewährleistet sein, dass im Ausstellungsverfahren auch eine verlässliche Prüfung der Identität erfolgt. Offensichtlich sind aber eine Vielzahl irakischer Reisepässe zwar "echt", aber gegen Bestechung und/oder nach Vorlage gefälschter Urkunden erlangt worden (vgl. allgemein zur Echtheit von Dokumenten aus dem Irak AA, Lagebericht Irak vom 17.01.2013, S. 29). In ca. 50 % der Fälle sollen Identitätskarten, Geburtsurkunden und Staatsangehörigkeitsausweise gefälscht sein (AA, Lagebericht Irak vom 17.01.2013, a.a.O.). Weil die zur Ausstellung eines Passes erforderlichen Papiere, insbesondere die Staatsangehörigkeitsurkunde, in der Regel persönlich im Irak beantragt werden mussten und müssen (AA an VG Bremen vom 05.07.2012) und eine Ausstellung über Stellvertreter vor Ort wohl nicht - jedenfalls nicht immer - ohne weiteres möglich war bzw. ist, haben in der Vergangenheit eine Vielzahl von Irakern auch in Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gefälschte Personalausweise und Staatsangehörigkeitsurkunden vorgelegt. In dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.12.2009 (19 KLs 200 Js 78569/08), mit welchem eines der Mitglieder der "Fälschergruppe", die der Ehemann der Klägerin mit der Beschaffung von Personaldokumenten beauftragt haben soll (vgl. Feststellungen in dem gegen ihn ergangenen Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 24.03.2010), wegen Urkundenfälschung in mehreren Fällen, versuchter gewerbs- und bandenmäßiger Unterstützung von Ausländern bei Falschangaben zur Erlangung eines Aufenthaltstitels u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden war, wird dazu ausgeführt:
37 
... Hintergrund der Tätigkeit der Gruppe war ..., dass die Besteller der Papiere bei den für sie zuständigen Ausländerbehörden Aufenthaltstitel beantragt hatten oder zumindest die Verlängerung ihrer Duldungen erlangen wollten, dass sie von den Ausländerbehörden aufgefordert worden waren, zum Nachweis ihrer Identität irakische Reispässe der kurz zuvor eingeführten Serie G und - in einigen Fällen - zur Verifizierung solcher Pässe außerdem irakische Identitätskarten, Staatsangehörigkeitsausweise und Geburtsurkunden vorzulegen, dass sie sich von der Vorlage dieser Papiere zumindest eine Erleichterung der Erlangung von Aufenthaltstiteln oder der Verlängerung ihrer Duldungen versprachen. Legal gab es - wie alle Mitglieder der Gruppe aus eigener Erfahrung oder aus der Verwurzelung in der kurdisch-irakischen Gemeinschaft wussten - für einen in Deutschland lebenden Iraker dabei zwei Möglichkeiten, sich einen irakischen Pass der Serie G zu beschaffen. Zum einen konnte er den Pass ab 2007 gegen eine Gebühr von 20 EUR bei der irakischen Botschaft in Berlin beantragen; erforderlich war hierbei unter anderem, dass er zum Nachweis seiner Identität eine irakische Identitätskarte und einen irakischen Staatsangehörigkeitsausweis vorlegte, und dass er persönlich in der Botschaft erschien. Aufgrund der hohen Zahl solcher Anträge kam es bei der irakischen Botschaft in Berlin jedoch bald zu erheblichen Wartezeiten und im Laufe des Jahres 2008 zu einer Aussetzung der Ausstellung. Zum anderen konnte ein Pass auch ohne Einschaltung der Botschaft im Irak selbst beantragt werden, wobei der Antragsteller auch nicht persönlich erscheinen, sondern sich von anderen Personen vertreten lassen konnte; auch in diesem Fall war zum Nachweis der Identität aber die Vorlage einer irakischen Identitätskarte und eines irakischen Staatsangehörigkeitsausweises vorgeschrieben. Die Personen, die sich an die Gruppe um den Angeklagten wandten, verfügten ... nicht über die erforderlichen Identitätskarten und Staatsangehörigkeitsausweise, was zumindest in einem Teil der Fälle daran lag, dass sie unter falschen Personalien in Deutschland lebten ... Die Passbeschaffung erfolgte dabei jeweils dergestalt, dass Beamte einer zur Ausstellung von Pässen befugten Behörde des irakischen Innenministeriums in Bagdad bestochen wurden, die Pässe ohne Vorlage und Prüfung entsprechender Identitätskarten und Staatsangehörigkeitsausweise auf die gewünschten Personalien auszustellen. Die Beschaffung der anderen Papiere - vermeintliche Identitätskarten und Staatsangehörigkeitsausweise des irakischen Innenministeriums und vermeintliche Geburtsurkunden des irakischen Gesundheitsministeriums - erfolgte dergestalt, dass diese von Sh. der deshalb in der kurdisch-irakischen Gemeinschaft als "Sh., der Fälscher" bekannt war, in seiner Wohnung in ... hergestellt wurden. ...
38 
Damit ist anzunehmen, dass auch viele der "echten" - also zumindest von einer autorisierten Amtsperson auf dem echten Vordruckpapier ausgestellten - irakischen Pässe der Serie G gegen Bestechung ohne weitere Prüfung oder aber nach Vorlage gefälschter Urkunden ausgestellt worden sind, die möglicherweise zudem auch falsche Personalien enthielten. Vor diesem Hintergrund wird von den Ausländerbehörden bei irakischen Proxy-Pässen ergänzend zum Pass in der Regel die Vorlage der Staatsangehörigkeitsurkunde und des irakischen Personalausweises des Betreffenden verlangt und gegebenenfalls überprüft (nach nicht veröffentlichten Erlassen, vgl. Inhaltswiedergabe eines Schreibens des Bundesministeriums des Innern vom 09.10.2009 auf der Homepage des Flüchtlingsrats Niedersachsen, www.nds-fluerat.org/3326/aktuelles/anerkennungueberpruefung-irakischer-paesse/). Werden diese in der Folge nicht vorgelegt oder gar gefälschte Dokumente eingereicht, kann begründeter Anlass zu Zweifeln an der im jeweiligen Pass angegebenen Identität bestehen.
39 
Dass die Ausländerbehörden im Falle der Klägerin solche Zweifel hatten - und haben durften - und daher ihre Identität nicht allein aufgrund des Passes als geklärt ansahen, nachdem bekannt geworden war, dass die für ihre Töchter eingereichten Personalpapiere und Staatsangehörigkeitsurkunden ebenso gefälscht gewesen waren wie die bei einer Hausdurchsuchung aufgefundenen irakischen Personalausweise der Klägerin und ihres Ehemannes, liegt auf der Hand. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 24.03.2010 waren dann die Klägerin und ihr Ehemann - mit Blick auf ihre eigenen Identitätskarten - wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen und ihr Ehemann zudem - mit Blick auf die für die Töchter beschafften und beim Ausländeramt der Beklagten eingereichten gefälschten Identitätskarten und Staatsangehörigkeitsausweise - wegen der Erschleichung eines Aufenthaltstitels in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu Geldstrafen verurteilt worden. Im Falle der Klägerin fehlte damit nicht nur der Nachweis, dass der Pass in jeder Hinsicht ordnungsgemäß ausgestellt und nicht etwa durch Bestechung erlangt worden war, es stand sogar fest, dass sie nicht im Besitz einer Staatsangehörigkeitsurkunde war und ist; außerdem wurde ihre Identitätskarte als Fälschung bzw. Nachahmung angesehen. Die Ausländerbehörde hatte daher zunächst zu Recht weitere urkundliche Nachweise verlangt.
40 
bb) Die Identität der Klägerin ist hier aber - trotz der anfänglich berechtigten Zweifel - inzwischen als nachgewiesen anzusehen.
41 
Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass weder die Klägerin noch ihr Ehemann oder ihre Kinder jemals über ihre Personalien getäuscht haben. Insofern unterscheidet sich ihr Fall signifikant von solchen, in denen der betreffende Ausländer zudem falsche Personalien angegeben und entsprechende Urkunden dazu vorgelegt hat, was zu besonderen Zweifeln an der Identität des Betreffenden berechtigt. Die Klägerin hat hingegen von Anfang an und durchgehend ihren (Geburts-)Namen mit "Zxxx Jxxx Kxxx" angegeben und als ihr Geburtsdatum den xxx1974 genannt. Kleinere Varianten in der Schreibweise in Übersetzungen von irakischen Urkunden und in den vorliegenden Akten deutscher Behörden, wie "xxx“, sind offensichtlich unerheblich. Sie erklären sich mit der bei der (phonetischen) Übersetzung bzw. Übertragung aus der arabischen Schrift bestehenden Vielzahl von Möglichkeiten bzw. mit Fehlern bei der Aufnahme oder Tippfehlern durch den jeweiligen Mitarbeiter der Behörde u.a. Dies gilt auch für die von der Beklagten angeführten angeblichen Alias-Namen „Hxxx Zxxx Jxxx", „Hxxx Zxx Jxxx Hxxx“ und „Jxxx Kxxx Zxxx“.
42 
Weil die Klägerin und ihr Ehemann durch entsprechende Erklärungen gegenüber dem zuständigen Standesamt mit Wirkung ab dem 03.07.2001 den (angeglichenen) Familiennamen des Ehemanns "Hxxx" zum Ehenamen bestimmt haben (vgl. Familienbuch), trägt sie seit diesem Zeitpunkt den Namen "Zxxx Jxxx Hxxx".
43 
Weiter spricht für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin zu ihrer Identität, dass ihr Ehemann, der über zwei Jahre vor ihr in die Bundesrepublik eingereist war, in seinem Asylverfahren bei seiner Anhörung am 08.10.1997 bereits die Personalien seiner Ehefrau entsprechend angegeben hatte - mit "Zxxx Jxxx Kxxx, geb. 1974". Die Klägerin legte dann bei ihrer Asylantragstellung im November 1999 eine Kopie der Heiratsurkunde des Zivilgerichts Xuxxx vom xxx1993 vor. Nach der vorliegenden Übersetzung bescheinigt darin ein Richter, dass Herr Ixxx M. Hxxx und Fräulein Zxxx Jxxx Kxxx vor ihm erschienen seien und dass ihre Ehe am xxx1993 registriert (und am xxx1991 geschlossen) worden sei. Zu den Personaldaten der Klägerin wird angegeben: Nummer der Eintragung: xxx, Seite xxx, Provinz Khxxx, Geburtsdatum 1974, ledig. Die Klägerin wies damals darauf hin, dass sich das Original dieser Urkunde bei ihrem Ehemann befinde. In der mündlichen Verhandlung hat sich herausgestellt, dass es sich bei dem "Original" wohl um das Original einer beglaubigten Abschrift handelt, welches sich inzwischen in Akten der Beklagten gefunden hat. Ausweislich der Feststellungen in dem am 03.07.2001 vom Standesamt Sxxx ausgestellten Familienbuch lagen diesem die Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der Klägerin und ihres Ehemannes vor. Auf diesen Dokumenten beruhen unter anderem die Eintragungen bezüglich der Identität der Klägerin im Familienbuch wie Name ("Zxxx Jxxx Kxxx"), Geburtsdatum ("xxx1974"), Geburtsort ("Kxxx, Irak"), Name des Vaters ("Jxxx Kxxx") und Name der Mutter ("Saxxx Maxxx").
44 
Diese Identität der Klägerin wurde später entscheidend bestätigt durch die Urkunden, die im Jahr 2012 in den Verfahren der beiden Töchter vorgelegt wurden. So wird der Name der Klägerin in deren jeweils in Xuxxx ausgestellten Reisepässen der Serie A (vom 28.02.2012), den Personalausweisen (vom 18.09. bzw. 07.09.2011) und den Staatsangehörigkeitsurkunden (vom 26.11. bzw. 25.09.2011) mit "Zxxx Jxxx" und in den Zivilregisterauszügen vom 02.11.2011 mit "Zxxx Jxxx Kxxx" angegeben. In den Zivilregisterauszügen ist außerdem noch vermerkt, dass der (erste) Name der Mutter - also der Klägerin - aufgrund des Bescheids vom 28.04.2011 von "Sxxx" in "Zxxx" geändert worden sei, der vierte Name von B. bzw. A. "Hxxx" laute und dass die Heirat zwischen dem Vater und der Mutter notiert worden sei aufgrund der Heiratsurkunde vom xxx1993, ausgestellt vom Gericht Xuxxx, wobei die Heirat am xxx1991 stattgefunden habe. Alle diese Urkunden wurden auf Veranlassung der Beklagten auf ihre Echtheit überprüft; es konnten keine Fälschungsmerkmale festgestellt werden. Die Beklagte hat bei den älteren Töchtern der Klägerin daraufhin die Passpflicht als erfüllt und die Identität als geklärt angesehen und ihnen am 09.07.2012 bzw. 15.08.2012 jeweils eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Dass es sich dabei um Töchter der Klägerin handelt, ist nicht streitig. Dann sind aber entsprechende Rückschlüsse auf die Identität der Klägerin zwingend.
45 
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin außerdem noch Kopien des am xxx2008 in Xuxxx ausgestellten Personalausweises und einer irakischen Staatsangehörigkeitsurkunde vom xxx1998 ihres Vaters Jxxx Kxxx Axxx, geb. xxx1950, vorgelegt. Darin ist der Name der Mutter der Klägerin mit "Saxxx Maxxx Hxxx" angegeben.
46 
Damit sind inzwischen die Personalien sowie die Zuordnung der Klägerin zu diesen Personalien - und somit die Identität der Klägerin - zur Überzeugung des Senats geklärt. Die Klägerin hat nachvollziehbar und glaubhaft begründet, warum es ihr und ihrem Ehemann nicht früher gelungen ist, für alle Familienmitglieder irakische Pässe, Identitätskarten und Staatsangehörigkeitsausweise beizubringen, und warum sie in dieser Situation für die Töchter gefälschte Urkunden vorgelegt hatten. Wie ausgeführt, ist es tatsächlich für viele der in Deutschland lebenden irakischen Staatsangehörigkeiten immer wieder mehr oder weniger schwierig, die erforderlichen Personaldokumente zu erhalten. Entgegen der Darstellung der Beklagten ist die Beschaffung über Stellvertreter im Irak offensichtlich nicht immer ohne weiteres möglich. Die Klägerin hat zudem darauf verwiesen, dass es für die Familie ihres Vaters besondere Probleme gegeben habe, weil diese als Feili-Kurden nach der Vertreibung aus dem Irak erst 1991 aus dem Iran in den Nordirak zurückgekehrt seien (vgl. zur Situation der Feili-Kurden und deren Schwierigkeiten bei der Anerkennung der irakischen Staatsangehörigkeit Gutachten des Orient-Instituts vom Oktober 2006, www.gfbv.de/inhaltsDok.php?id=840). Ihr Vater habe bei ihrer Tante noch einen Registerauszug aus der Zeit vor der Vertreibung aufbewahrt. Mit diesem und mit vier Zeugen, welche über 70 Jahre alt seien und die Staatsangehörigkeit ihres Vaters bestätigt hätten sowie dass es sich bei der Klägerin und ihren Geschwistern um seine Kinder handle, sei es gelungen, ihren Reisepass ausstellen zu lassen. Darum habe sich ein Anwalt gekümmert. Ihr Vater habe viel Geld dafür bezahlen müssen. Sie habe damals keinen Personalausweis und keine Staatsangehörigkeitsurkunde besessen. Erst danach habe sie über ihren Vater den Personalausweis besorgt, der im Strafverfahren als gefälscht angesehen worden sei. Die Klägerin erklärte auch glaubhaft, warum in den für die Töchter eingereichten Registerauszügen als ihr Geburtsdatum der xxx1976 statt dem xxx1974 angeführt wird. Aufgrund eines Fehlers bei der Registereintragung seien ihr Name und ihr Geburtsdatum falsch übertragen worden. Es sei sehr mühsam, das korrigieren zu lassen. Inzwischen sei die falsche Schreibweise des Namens - "Sxxx" statt "Zxxx" - berichtigt worden. Dies wird durch Vermerke in den Registerauszügen der Töchter bestätigt, wonach der Name der Mutter aufgrund Bescheids vom 28.04.2011 von "Sxxx" in "Zxxx" geändert worden sei. Bei dem Geburtsdatum habe man versehentlich das ihres Bruders, den xxx1976, eingetragen. Ihre Papiere lägen wohl seit etwa zwei Monaten im Irak bereit, diese Korrektur sei aber noch nicht erfolgt; darum müsse sie sich dann vor Ort kümmern.
47 
Nachdem die Klägerin in der Berufungsverhandlung ihre schwierige familiäre Situation erläutert hat, wird auch deutlich, warum sie teilweise auf Aufforderungen der Beklagten und des Senats zur Vorlage weiterer Urkunden nicht reagiert hat. So war insbesondere zunächst nicht verständlich, warum sie nicht die Originale der im Jahr 2001 beim Standesamt Sxxx eingereichten Geburtsurkunden und der Heiratsurkunde vorlegen konnte. Inzwischen hat sich herausgestellt, dass wohl nur das Original einer beglaubigten Kopie der Urkunde vom xxx1993 existiert und dass dieses in den Ausländerakten des Ehemanns der Klägerin lag. Die Geburtsurkunden habe die Klägerin nicht mehr gefunden. Sie sind auch nicht auf der Liste der bei der Durchsuchung der Wohnung der Familie der Klägerin am 04.03.2009 aufgefundenen Dokumente aufgeführt. Außerdem war nicht bekannt, dass und wie sich die Klägerin tatsächlich um die Beschaffung der erforderlichen Personalpapiere im Irak bemüht hat. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats kann ihr aber keine Verletzung der Mitwirkungspflichten mehr vorgeworfen werden, welche weiterhin Zweifel an ihrer Identität begründen könnte. Unter diesen Umständen kann von ihr entgegen der Auffassung der Beklagten insbesondere auch nicht mehr verlangt werden, in den Nordirak zu reisen, um dort – nach Berichtigung des Geburtsdatums – eine Identitätskarte und eine Staatsangehörigkeitsurkunde ausstellen zu lassen. Zwar wäre es sicherlich für die Klägerin - unabhängig vom vorliegenden Verfahren, zum Beispiel mit Blick auf die im März 2016 anstehende Verlängerung des irakischen Reisepasses, - weiter sinnvoll, im Besitz der irakischen Personalpapiere zu sein. Abgesehen von der schwierigen familiären Situation und der bereits zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung brisanten Sicherheitslage im Nordirak, aufgrund derer der Klägerin eine entsprechende Reise derzeit kaum zuzumuten sein dürfte, ist aber die Identität der Klägerin auch ohne diese Dokumente als geklärt anzusehen.
48 
c) Die Klägerin erfüllt damit auch ihre Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG).
49 
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass das Erfordernis des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG und die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG normierte Passpflicht nicht unmittelbar der Klärung der Identität dienen, wenn auch in der Regel mit der Vorlage eines Passes diese nachgewiesen sein dürfte (dazu schon oben unter b). Ist die Identität eines Ausländers unstreitig oder - wie hier - aufgrund anderer Unterlagen geklärt, ist der Pass in erster Linie zur Sicherstellung einer wirksamen Kontrolle von Einreise, Aufenthalt und - gegebenenfalls - Rückkehr (vgl. dazu GK-AufenthG, § 5 AufenthG Rn. 88) erforderlich. Mit der Passpflicht soll gewährleistet werden, dass der Betreffende über ein anerkanntes und gültiges Reisedokument verfügt, mit welchem er gegebenenfalls wieder freiwillig in das den Pass ausstellende Land zurückkehren oder aber dorthin abgeschoben werden kann. Ein Pass dokumentiert nämlich auch die Verpflichtung zur Wiederaufnahme der betreffenden Person durch den das Dokument ausstellenden Staat im Falle der Notwendigkeit oder des Wunsches zur Rückkehr (BVerwG, Beschluss vom 17.06.2013 - 10 B 1.13 - juris). Ausgehend hiervon genügt aber die Klägerin ihrer Passpflicht.
50 
Sie ist im Besitz eines anerkannten und gültigen irakischen Reisepasses der Serie G. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der am 16.03.2008 ausgestellte Reisepass gefälscht sein könnte; dies wird auch von der Beklagten nicht behauptet. Irakische Reisepässe der Serie G sind zudem unstreitig weiter anerkannt (vgl. dazu oben).
51 
Der Umstand, dass die Klägerin mit ihrem Pass offensichtlich ohne Beanstandungen dreimal in den Irak ein- und ausreisen konnte - was durch die entsprechenden Stempel in ihrem Pass belegt wird (07.08. und 30.12.2011, 13.01. und 13.03.2012 sowie 30.07. und 27.08.2013) - zeigt, dass dieser von irakischen Behörden akzeptiert wird - und zwar obwohl statt des Geburtsorts der Klägerin (Khxxx) nur die Provinz (xxx) angegeben ist. Die Klägerin hat erläutert, dass ihr Pass nach Vorlage eines alten Registerauszugs ihres Vaters und Bestätigungen von vier Zeugen mithilfe eines Anwalts im Irak ausgestellt worden sei. Entgegen der Darstellung der Beklagten ist nicht davon auszugehen, dass sie den Personalausweis, der als gefälscht angesehen wird, bei irakischen Behörden mit dem Ziel der Ausstellung dieses Passes vorgelegt hat; es spricht vielmehr alles dafür, dass der Ausweis erst später "besorgt" wurde. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, kommt es letztlich hier aber auch nicht darauf an, ob bei der Passausstellung im Irak jede Verfahrensvorschrift des entsprechenden irakischen Rechts eingehalten, insbesondere ob dieser nach Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises und einer Identitätskarte ordnungsgemäß und ohne Bestechung ausgestellt worden ist. Etwas anderes mag gelten, wenn die Umstände, unter denen ein Dokument ausgegeben worden ist, berechtigte Zweifel an der Identität begründen, oder aber wenn diese unabhängig davon noch nicht als geklärt anzusehen ist. Um einen solchen Fall geht es hier aber nicht.
52 
d) Dass der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegenstehen könnte, hat die Beklagte selbst nicht geltend gemacht; das ist auch nicht der Fall.
53 
Allerdings setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG "in der Regel" voraus, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt. Einen solchen hat die Klägerin jedoch nach den Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 24.03.2010 verwirklicht; sie wurde wegen eines Vergehens des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen gemäß § 267 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. Damit hat sie einen "nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften" begangen und somit den Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt. Insbesondere weil von einer vorsätzlichen Tat auszugehen ist, kann die von ihr begangene Straftat auch nicht als geringfügig angesehen werden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24.09.1996 - 1 C 9.94 - juris). Trotz der verstrichenen Zeit dürfte zudem die erforderliche Aktualität des Ausweisungsgrunds (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.05.2009 - 13 S 2428/08 - juris, GK-AufenthG, § 5 AufenthG Rn. 63 ff. m.w.N.) hier (noch) zu bejahen sein. Schließlich ist die Tilgungsfrist, nach der die Eintragung im Bundeszentralregister gelöscht wird, noch nicht abgelaufen (vgl. § 46 Abs. 1 Nr. 1a BZRG: 5 Jahre). Diese Frage bedarf aber keiner weiteren Vertiefung.
54 
Denn hier ist mit Blick auf die Familie der Klägerin jedenfalls von einer Atypik auszugehen, die eine Ausnahme von der Regel des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG begründet. Ein Ausnahmefall ist anzunehmen, wenn besondere atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder die Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK geboten ist (vgl. zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 - 1 C 3.08 - InfAuslR 2009, 333, m.w.N.; vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.11.2009 - 13 S 2002/09 - juris; GK-AufenthG, § 5 AufenthG Rn. 21 ff.). Bei der danach vorzunehmenden Abwägung ist ausschlaggebend, dass die Familie der Klägerin mit drei Kindern, von denen zwei noch minderjährig sind, in Deutschland lebt und sich hier seit vielen Jahren rechtmäßig aufhält. Die beiden jüngeren Töchter sind in Deutschland geboren, die jüngste ist deutsche Staatsangehörige. Die älteste Tochter ist - ebenso wie der Ehemann der Klägerin - im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. In Ansehung des verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie in Art. 6 GG kann daher die von der Klägerin begangene Straftat nicht die Ablehnung eines Aufenthaltstitels rechtfertigen. Zu demselben Ergebnis führt die hier anzuwendende (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013, a.a.O.) Richtlinie 2003/86/EG - sog. Familienzusammenführungsrichtlinie -, nach welcher eine umfassende Einzelfallprüfung vorzunehmen wäre (Art. 5 Abs. 5, 17 der Richtlinie; ausführlich dazu Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, § 5 Rn. 16 ff., 57; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.06.2013, a.a.O.).
55 
Im Übrigen wäre aus den angeführten Gründen jedenfalls das der Beklagten nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffnete Ermessen, von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen, "auf Null reduziert".
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
57 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
58 
Beschluss
vom 30. Juli 2014
59 
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG).
60 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 18/11/2009 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Juni 2009 – 8 K 73/09 – geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 30. September 2008 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsi
published on 06/05/2009 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. November 2007 - 11 K 3108/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des V
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat.

(3) Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist. Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen. War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die Verlängerung einer nach § 25 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 erteilten Aufenthaltserlaubnis.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat.

(3) Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist. Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen. War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die Verlängerung einer nach § 25 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 erteilten Aufenthaltserlaubnis.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind. Nach Satz 2 kann durch die zuständigen Stellen der betroffenen Länder auch geregelt werden, dass den Ausländerbehörden eines Landes für die Bezirke von Ausländerbehörden verschiedener Länder Aufgaben zugeordnet werden. Für die Vollziehung von Abschiebungen ist in den Ländern jeweils eine zentral zuständige Stelle zu bestimmen. Die Länder sollen jeweils mindestens eine zentrale Ausländerbehörde einrichten, die bei Visumanträgen nach § 6 zu Zwecken nach den §§ 16a, 16d, 17 Absatz 1, den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19, 19b, 19c und 20 sowie bei Visumanträgen des Ehegatten oder der minderjährigen ledigen Kinder zum Zweck des Familiennachzugs, die in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden, die zuständige Ausländerbehörde ist.

(2) Im Ausland sind für Pass- und Visaangelegenheiten die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Entscheidung über Anträge auf Erteilung eines Visums zu übertragen. Soweit von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, stehen dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Befugnisse zur Datenverarbeitung sowie alle sonstigen Aufgaben und Befugnisse einer Auslandsvertretung bei der Erteilung von Visa gemäß Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b sowie gemäß den §§ 54, 66, 68, 69, 72, 72a, 73, 73a, 75, 87, 90c, 91d und 91g zu.

(3) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind zuständig für

1.
die Zurückweisung und die Zurückschiebung an der Grenze, einschließlich der Überstellung von Drittstaatsangehörigen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, wenn der Ausländer von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird,
1a.
Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bei oder nach der unerlaubten Einreise über eine Grenze im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/399 (Binnengrenze) aufgegriffen wird,
1b.
Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bereits unerlaubt eingereist ist, sich danach weiter fortbewegt hat und in einem anderen Grenzraum oder auf einem als Grenzübergangsstelle zugelassenen oder nicht zugelassenen Flughafen, Flug- oder Landeplatz oder See- oder Binnenhafen aufgegriffen wird,
1c.
die Befristung der Wirkungen auf Grund der von ihnen vorgenommenen Ab- und Zurückschiebungen nach § 11 Absatz 2, 4 und 8,
1d.
die Rückführungen von Ausländern aus anderen und in andere Staaten; die Zuständigkeit besteht neben derjenigen der in Absatz 1 und in Absatz 5 bestimmten Stellen,
1e.
die Beantragung von Haft und die Festnahme, soweit es zur Vornahme der in den Nummern 1 bis 1d bezeichneten Maßnahmen erforderlich ist,
2.
die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines Passersatzes nach § 14 Abs. 2 sowie die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2a,
3.
die Rücknahme und den Widerruf eines nationalen Visums sowie die Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009
a)
im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung, soweit die Voraussetzungen der Nummer 1a oder 1b erfüllt sind,
b)
auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das Visum erteilt hat, oder
c)
auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die der Erteilung des Visums zugestimmt hat, sofern diese ihrer Zustimmung bedurfte,
4.
das Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach § 66 Abs. 5 an der Grenze,
5.
die Prüfung an der Grenze, ob Beförderungsunternehmer und sonstige Dritte die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Anordnungen beachtet haben,
6.
sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen, soweit sich deren Notwendigkeit an der Grenze ergibt und sie vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigt sind,
7.
die Beschaffung von Heimreisedokumenten im Wege der Amtshilfe in Einzelfällen für Ausländer,
8.
die Erteilung von in Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehenen Vermerken und Bescheinigungen vom Datum und Ort der Einreise über die Außengrenze eines Mitgliedstaates, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet; die Zuständigkeit der Ausländerbehörden oder anderer durch die Länder bestimmter Stellen wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

(4) Für die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48, 48a und 49 Absatz 2 bis 9 sind die Ausländerbehörden, die Polizeivollzugsbehörden der Länder sowie bei Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zuständig. In den Fällen des § 49 Abs. 4 sind auch die Behörden zuständig, die die Verteilung nach § 15a veranlassen. In den Fällen des § 49 Absatz 5 Nummer 5 und 6 sind die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. In den Fällen des § 49 Absatz 8 und 9 sind auch die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und die Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge befugt, bei Tätigwerden in Amtshilfe die erkennungsdienstlichen Maßnahmen bei ausländischen Kindern oder Jugendlichen, die unbegleitet in das Bundesgebiet eingereist sind, vorzunehmen; diese Maßnahmen sollen im Beisein des zuvor zur vorläufigen Inobhutnahme verständigten Jugendamtes und in kindgerechter Weise durchgeführt werden.

(5) Für die Zurückschiebung sowie die Durchsetzung der Verlassenspflicht des § 12 Abs. 3 und die Durchführung der Abschiebung und, soweit es zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und Beantragung der Haft sind auch die Polizeien der Länder zuständig.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle entscheidet im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt über die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren (§ 3 Abs. 1); die Entscheidungen ergehen als Allgemeinverfügung und können im Bundesanzeiger bekannt gegeben werden.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Tilgungsfrist beträgt

1.
fünf Jahrebei Verurteilungen
a)
zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,
b)
zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
c)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,
d)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
e)
zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
f)
zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,
g)
durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,
1a.
zehn Jahrebei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches, wenn
a)
es sich um Fälle der Nummer 1 Buchstabe a bis f handelt,
b)
durch sie allein die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist,
2.
zehn Jahrebei Verurteilungen zu
a)
Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe a und b nicht vorliegen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c)
Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,
d)
(weggefallen)
3.
zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
4.
fünfzehn Jahrein allen übrigen Fällen.

(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c sowie Nummer 3 und 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a verlängert sich die Frist bei einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr um die Dauer der Jugendstrafe.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat.

(3) Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist. Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen. War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die Verlängerung einer nach § 25 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 erteilten Aufenthaltserlaubnis.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind. Nach Satz 2 kann durch die zuständigen Stellen der betroffenen Länder auch geregelt werden, dass den Ausländerbehörden eines Landes für die Bezirke von Ausländerbehörden verschiedener Länder Aufgaben zugeordnet werden. Für die Vollziehung von Abschiebungen ist in den Ländern jeweils eine zentral zuständige Stelle zu bestimmen. Die Länder sollen jeweils mindestens eine zentrale Ausländerbehörde einrichten, die bei Visumanträgen nach § 6 zu Zwecken nach den §§ 16a, 16d, 17 Absatz 1, den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19, 19b, 19c und 20 sowie bei Visumanträgen des Ehegatten oder der minderjährigen ledigen Kinder zum Zweck des Familiennachzugs, die in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden, die zuständige Ausländerbehörde ist.

(2) Im Ausland sind für Pass- und Visaangelegenheiten die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Entscheidung über Anträge auf Erteilung eines Visums zu übertragen. Soweit von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, stehen dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Befugnisse zur Datenverarbeitung sowie alle sonstigen Aufgaben und Befugnisse einer Auslandsvertretung bei der Erteilung von Visa gemäß Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b sowie gemäß den §§ 54, 66, 68, 69, 72, 72a, 73, 73a, 75, 87, 90c, 91d und 91g zu.

(3) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind zuständig für

1.
die Zurückweisung und die Zurückschiebung an der Grenze, einschließlich der Überstellung von Drittstaatsangehörigen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, wenn der Ausländer von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird,
1a.
Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bei oder nach der unerlaubten Einreise über eine Grenze im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/399 (Binnengrenze) aufgegriffen wird,
1b.
Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bereits unerlaubt eingereist ist, sich danach weiter fortbewegt hat und in einem anderen Grenzraum oder auf einem als Grenzübergangsstelle zugelassenen oder nicht zugelassenen Flughafen, Flug- oder Landeplatz oder See- oder Binnenhafen aufgegriffen wird,
1c.
die Befristung der Wirkungen auf Grund der von ihnen vorgenommenen Ab- und Zurückschiebungen nach § 11 Absatz 2, 4 und 8,
1d.
die Rückführungen von Ausländern aus anderen und in andere Staaten; die Zuständigkeit besteht neben derjenigen der in Absatz 1 und in Absatz 5 bestimmten Stellen,
1e.
die Beantragung von Haft und die Festnahme, soweit es zur Vornahme der in den Nummern 1 bis 1d bezeichneten Maßnahmen erforderlich ist,
2.
die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines Passersatzes nach § 14 Abs. 2 sowie die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2a,
3.
die Rücknahme und den Widerruf eines nationalen Visums sowie die Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009
a)
im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung, soweit die Voraussetzungen der Nummer 1a oder 1b erfüllt sind,
b)
auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das Visum erteilt hat, oder
c)
auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die der Erteilung des Visums zugestimmt hat, sofern diese ihrer Zustimmung bedurfte,
4.
das Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach § 66 Abs. 5 an der Grenze,
5.
die Prüfung an der Grenze, ob Beförderungsunternehmer und sonstige Dritte die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Anordnungen beachtet haben,
6.
sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen, soweit sich deren Notwendigkeit an der Grenze ergibt und sie vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigt sind,
7.
die Beschaffung von Heimreisedokumenten im Wege der Amtshilfe in Einzelfällen für Ausländer,
8.
die Erteilung von in Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehenen Vermerken und Bescheinigungen vom Datum und Ort der Einreise über die Außengrenze eines Mitgliedstaates, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet; die Zuständigkeit der Ausländerbehörden oder anderer durch die Länder bestimmter Stellen wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

(4) Für die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48, 48a und 49 Absatz 2 bis 9 sind die Ausländerbehörden, die Polizeivollzugsbehörden der Länder sowie bei Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zuständig. In den Fällen des § 49 Abs. 4 sind auch die Behörden zuständig, die die Verteilung nach § 15a veranlassen. In den Fällen des § 49 Absatz 5 Nummer 5 und 6 sind die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. In den Fällen des § 49 Absatz 8 und 9 sind auch die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und die Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge befugt, bei Tätigwerden in Amtshilfe die erkennungsdienstlichen Maßnahmen bei ausländischen Kindern oder Jugendlichen, die unbegleitet in das Bundesgebiet eingereist sind, vorzunehmen; diese Maßnahmen sollen im Beisein des zuvor zur vorläufigen Inobhutnahme verständigten Jugendamtes und in kindgerechter Weise durchgeführt werden.

(5) Für die Zurückschiebung sowie die Durchsetzung der Verlassenspflicht des § 12 Abs. 3 und die Durchführung der Abschiebung und, soweit es zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und Beantragung der Haft sind auch die Polizeien der Länder zuständig.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle entscheidet im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt über die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren (§ 3 Abs. 1); die Entscheidungen ergehen als Allgemeinverfügung und können im Bundesanzeiger bekannt gegeben werden.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Tilgungsfrist beträgt

1.
fünf Jahrebei Verurteilungen
a)
zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,
b)
zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
c)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,
d)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
e)
zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
f)
zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,
g)
durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,
1a.
zehn Jahrebei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches, wenn
a)
es sich um Fälle der Nummer 1 Buchstabe a bis f handelt,
b)
durch sie allein die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist,
2.
zehn Jahrebei Verurteilungen zu
a)
Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe a und b nicht vorliegen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c)
Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,
d)
(weggefallen)
3.
zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
4.
fünfzehn Jahrein allen übrigen Fällen.

(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c sowie Nummer 3 und 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a verlängert sich die Frist bei einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr um die Dauer der Jugendstrafe.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.