Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Mai 2007 - 11 S 2093/06

bei uns veröffentlicht am29.05.2007

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin zu 6 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. August 2006 - 11 K 385/06 - geändert, soweit er den Antrag dieser Antragstellerin ablehnt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2005 anzuordnen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu 6 gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2005 wird angeordnet.

Im Übrigen werden die Beschwerden der Antragsteller zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt ein Sechstel der Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 6 in beiden Rechtszügen. Die Antragsteller zu 1 bis 5 tragen jeweils ein Sechstel der Gerichtskosten und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und - insoweit unter gleichzeitiger Änderung der Streitwertfestsetzung im angefochtenen Beschluss von Amts wegen - das Verfahren im ersten Rechtszug wird auf jeweils 30.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Die fristgerecht eingelegten (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründeten (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Beschwerden der Antragsteller sind zulässig. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ist die Beschwerde der Antragstellerin zu 6 in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen aber unbegründet. (I.). Die Beschwerden der Antragsteller zu 1 bis 5 sind jedoch unbegründet, da die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe insoweit keine andere Entscheidung über ihre Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gebieten (II.).
I.
Anders als das Verwaltungsgericht misst der Senat bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Abwägung dem Interesse der Antragstellerin zu 6, vorläufig vom Vollzug der - seit dem 20.01.2006 - sofort vollziehbaren Ablehnung ihres Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis im Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.12.2005 verschont zu bleiben, größeres Gewicht zu als dem gesetzlichen Sofortvollzugsinteresse (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 81 Abs. 4 AufenthG), da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung bestehen und bei dieser Sachlage überwiegende öffentliche Interessen an der Fortdauer des Sofortvollzugs dieser Entscheidung nicht zu erkennen sind (1.). Demzufolge muss auch der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber der im selben Bescheid verfügten und sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung Erfolg haben (2.). Allerdings hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes der Antragstellerin zu 6 im Ergebnis insoweit zu Recht abgelehnt, als er den Sofortvollzug des Widerrufs ihrer Aufenthaltsbefugnis zum Gegenstand hat (3.).
1. Die Antragstellerin zu 6 beanstandet unter anderem die Richtigkeit der den angefochtenen Beschluss tragenden Auffassung des Verwaltungsgerichts, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versagung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG in Nr. 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 16.12.2005. Diese Rüge greift durch. Denn aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen spricht  einiges dafür, dass die von der Antragsgegnerin verneinten Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach dieser Vorschrift erfüllt sind; letzte insoweit verbleibende Zweifel sind im Hauptsacheverfahren zu klären.
a) Nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach dem fünften Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 AufenthG bezeichneten Voraussetzungen, gegebenenfalls mit den einschränkenden Maßgaben nach § 104 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, vorliegen, soweit diese Voraussetzungen nicht nach § 104 Abs. 2 Satz 2 AufenthG unanwendbar sind oder nach § 26 Abs. 4 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 AufenthG als nachgewiesen gelten oder von ihnen abgesehen wird. Auf die Sieben-Jahres-Frist werden die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Abs. 3 AsylVfG sowie die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 01.01.2005 angerechnet (§ 26 Abs. 4 Satz 3 und § 102 Abs. 2 AufenthG). Nach § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG kann zudem für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, die Vorschrift über das eigenständige unbefristete Aufenthaltsrecht in § 35 AufenthG, die weitgehend § 26 AuslG entspricht (BT-Drucks. 15/420, S. 83), angewandt werden. Nach dieser Vorschrift besteht in den Fällen des § 35 Abs. 1 AufenthG abweichend von den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AufenthG ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder - wenn dieser Anspruch nach § 35 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgeschlossen ist - zumindest ein Anspruch auf eine Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder die Verlängerung der vorhandenen Aufenthaltserlaubnis (§ 35 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Mit der Ermächtigung in § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG zur Anwendung des § 35 AufenthG soll Kindern mit einem humanitären Aufenthaltstitel aus integrationspolitischen Gründen und zur Wahrung des Kindeswohls unter den gleichen Voraussetzungen die Aufenthaltsverfestigung ermöglicht werden, wie sie bei Kindern gelten, die eine im Wege der Familienzusammenführung erteilte Aufenthaltserlaubnis besitzen (BT-Drucks. 15/420, S. 80). Wie sich aus der Verwendung des Wortes "kann" in § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG ergibt, vermittelt die entsprechende Anwendung des § 35 AufenthG allerdings - insoweit abweichend von § 35 Abs. 1 AufenthG - keinen gesetzlichen Anspruch auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, sondern nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, die freilich dem besonderen Zweck der Ermächtigung in § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG gerecht werden muss.
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin verlangt § 26 Abs. 4 AufenthG darüber hinaus nicht auch, dass die Voraussetzungen für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem fünften Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes erfüllt sind (so wohl auch Welte in Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 26 AufenthG, Rn. 37; zur Vorgängerregelung in § 35 AuslG: Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand Dezember 1997, Rn. 1;  Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 7. Auflage, § 35 Rn. 3; Nr. 35.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz vom 07.06.2000, GMBl. 618, AuslG-VwV; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2005 - 18 B 60/05 - ). Zwar darf nach § 26 Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis nach dem fünften Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind. Letzteres trifft hier zu, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seine am 23.06.1999 zugunsten der Antragstellerin zu 6 getroffene Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG (§ 60 Abs. 1 AufenthG) am 02.07.2003 widerrufen hat und diese Entscheidung seit dem 09.06.2005 bestandskräftig ist. Das Verbot nach § 26 Abs. 2 AufenthG gilt aber nur für den befristeten Aufenthaltstitel nach dem fünften Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes. § 26 Abs. 4 AufenthG, der bis auf die Verkürzung der Frist von acht auf sieben Jahre weitgehend § 35 Abs. 1 AuslG entspricht (vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 80), ermöglicht demgegenüber nach Wortlaut, systematischer Stellung sowie Sinn und Zweck dieser Regelung unabhängig von Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen des befristeten Aufenthaltsrechts die Erlangung eines Daueraufenthaltsrechts. Die Regelung ermächtigt zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ausdrücklich "im Übrigen". Sie setzt sich damit nach Wortlaut und Systematik nicht nur vom Verlängerungsverbot nach § 26 Abs. 2 AufenthG, sondern auch vom gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach dreijährigem Besitz eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG gemäß § 26 Abs. 3 AufenthG ab, der mit den Erteilungsvoraussetzungen nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG noch insoweit verknüpft ist, als er von der Mitteilung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge abhängt, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen. Demgegenüber ersetzt § 26 Abs. 4 AufenthG das für den befristeten Aufenthaltstitel geltende Erfordernis der Erfüllung eines der Tatbestände nach den §§ 22 bis 25 AufenthG vollständig durch das Erfordernis eines - auch im Verhältnis zur Fünf-Jahres-Frist nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG - deutlich längeren Besitzes eines Aufenthaltstitels nach dem fünften Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes sowie die weiteren Integrationsanforderungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 AufenthG. Die Vorschrift knüpft damit als Regelung zur aufenthaltsrechtlichen Verfestigung nicht an den Fortbestand eines Ausreisehindernisses oder eines sonst der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Grundes als Erteilungs- oder Verlängerungsvoraussetzung (vgl. § 26 Abs. 2 AufenthG) an. Vielmehr hat sie - ebenso wie § 35 Abs. 1 AuslG - allein die wirtschaftlich, sozial und sprachlich gelungene Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland im Blick (siehe bereits Senatsbeschluss vom 28.09.2006   - 11 S 522/06 -). Eine bereits in der Lebenswirklichkeit faktisch vollzogene innerstaatliche Integration soll aufenthaltsrechtlich nachvollzogen werden können (vgl. zu § 35 AuslG BT-Drs. 11/6321, S. 68). Der Wegfall einer Erteilungsvoraussetzung nach den §§ 22 bis 25 AufenthG steht der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG daher nicht von vornherein entgegen, solange der Ausländer noch im Besitz der Aufenthaltserlaubnis nach dem fünften Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes ist. Er kann allerdings möglicherweise ein Gesichtpunkt bei der Ausübung des nach dieser Vorschrift eröffneten Ermessens sein (vgl. Renner, a. a. O. Rn. 6).
b) Ausgehend davon spricht einiges dafür, dass die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 26 Abs. 4 AufenthG erfüllt sind.
aa) Die Antragstellerin zu 6 dürfte zunächst entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Antragsgegnerin im Sinne des § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG "seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt" besitzen. Die Formulierung "seit sieben Jahren" erfordert einen ununterbrochenen Besitz des Aufenthaltstitels während des gesamten Zeitraums, wobei zur Berechnung der Sieben-Jahres-Frist auf den Zeitpunkt des Ablaufs der letzten Aufenthaltserlaubnis abzustellen ist (vgl. zu § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG BVerwG, Urteil vom 24.05.1995 - 1 C 7.94 - BVerwGE 98, 313 m. w. Nachw.). Diese Voraussetzung dürfte erfüllt sein. Die Antragstellerin zu 6 war zuletzt im Besitz einer am 28.04.2004 auf der Grundlage von § 70 Abs. 1 AsylVfG bis zum 28.07.2006 befristet erteilten Aufenthaltsbefugnis, die seit dem 01.01.2005 nach § 101 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 25 Abs. 2 AufenthG fort galt (vgl. auch Albrecht in Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Zimmermann-Kräher, ZuwG, § 101 AufenthG Rn. 22). Da die Antragsgegnerin diesen Aufenthaltstitel mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.12.2005 sofort vollziehbar widerrufen hat (Nrn. 2 und 6), kann allerdings die nach dem 01.01.2005 liegende Zeit des Besitzes dieses Aufenthaltstitels nur bis zur Wirksamkeit des Widerrufs und des dadurch bewirkten Erlöschens dieses Aufenthaltstitels (§ 51 Abs. 1 Nr. 4, § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) auf die Sieben-Jahres-Frist angerechnet werden. Wirksam geworden ist der Bescheid vom 16.12.2005 mit seiner von der Antragsgegnerin angeordneten förmlichen Zustellung (§ 43 Abs. 1, § 41 Abs. 5 und § 1 Abs. 2 LVwZG). Das dürfte - erst - am 20.01.2006 der Fall gewesen sein. Denn der Bescheid wurde dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zu 6, der den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für sie gestellt, Vollmacht vorgelegt und sich auch auf die Anhörung zum beabsichtigten Widerruf des Aufenthaltstitels für die Antragstellerin zu 6 legitimiert und geäußert hatte, gemäß der gesetzlichen Verpflichtung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 LVwZG wohl erst am 20.01.2006 ordnungsgemäß zugestellt (vgl. das Empfangsbekenntnis der Rechtsanwälte O., Sch. und Kollegen, S. 277 der die Antragstellerin zu 6 betreffenden Ausländerakten). Für die Zeit ab dem 01.01.2005 sind demnach 1 Jahr und 20 Tage als Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach dem fünften Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes zugrunde zu legen.
Die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis vor dem 01.01.2005 wird auf die Sieben-Jahres-Frist nach § 102 Abs. 2 AufenthG angerechnet. Vor dem 01.01.2005 war die Antragstellerin zu 6 in der Zeit vom 13.07.1999 bis zum 13.07.2000, vom 17.07.2000 bis zum 13.07.2003 und vom 28.04. bis zum 31.12.2004 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis. Da sie jeweils rechtzeitig vor Ablauf der Aufenthaltsgenehmigungen deren Verlängerung beantragt hatte, sind auch die Zeiten ihres dadurch nach § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG als erlaubt geltenden Aufenthalts anzurechnen. Denn die Anknüpfung an den Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 102 Abs. 2 AufenthG schließt nicht die Anrechnung von Zwischenzeiten aus, in denen der Aufenthalt ohne Aufenthaltsgenehmigung rechtmäßig war. Erforderlich ist allerdings, dass der rechtmäßige Aufenthalt nach seinem Grund und Zweck einem aufgrund einer Aufenthaltsbefugnis genehmigten Aufenthalt entspricht (vgl. zu § 35 Abs. 1 AuslG BVerwG, Urteil vom 21.01.1992 - 1 C 49.88 - NVwZ 1992, 211), was hier der Fall war. Demzufolge ist die gesamte Zeit vom 13.07.1999 bis zum 31.12.2004 als Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis nach § 102 Abs. 2 AufenthG anzurechnen, also 5 Jahre 5 Monate und 18 Tage.
Nach § 102 Abs. 2 AufenthG ferner anzurechnen ist die Zeit des Besitzes einer Duldung vor dem 01.01.2005. Da § 102 Abs. 2 AufenthG nicht nach Duldungsgründen oder danach unterscheidet, ob der Ausländer sie verschuldet hat, dürften - nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass eine ursprünglich beabsichtigte entsprechende Differenzierung im Gesetzgebungsverfahren aufgegeben wurde (vgl. BT-Drucks. 15/420 S. 100) - sämtliche Zeiten des Besitzes einer Duldung und ohne Rücksicht darauf anzurechnen sein, ob sie nach dem Aufenthaltsgesetz für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis qualifizieren (Hailbronner, a. a. O. § 102 AufenthG Rn. 15; Albrecht, a. a. O. § 102 Rn. 7). Die Antragstellerin zu 6 war nach den vorliegenden Akten unmittelbar vor Erteilung der Aufenthaltsbefugnis in der Zeit vom 10.09.1998 bis zum 15.01.1999 und vom 01.02.1999 bis zum 23.02.1999, mithin insgesamt 4 Monate und 28 Tage im Besitz einer Duldung.
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Schließlich ist nach § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG die Aufenthaltszeit des vorangegangenen Asylfolgeantragsverfahrens anzurechnen. Zwar spricht § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG nur vom "Asylverfahren". Jedoch ist insoweit auch die Aufenthaltszeit eines vorangegangenen Asylfolgeantragsverfahrens anrechenbar, wenn der Aufenthalt wegen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 71 Abs. 1 AsylVfG zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 55 Abs. 1 AsylVfG gestattet war (vgl. zur Vorgängerregelung in 35 Abs. 1 Satz 2 AuslG VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.1995 - 13 S 628/95 -, InfAuslR 1996, 205; Hailbronner, a. a. O. § 26 AufenthG Rn. 16 f. sowie Storr, a. a. O. Rn. 8). Zwar hatte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) mit Bescheid vom 19.10.1998 die Voraussetzungen nach § 71 Abs. 1 AsylVfG verneint. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte jedoch dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die im selben Bescheid nach § 71 Abs. 4 AsylVfG verfügte Abschiebungsandrohung mit Beschluss vom 25.02.1999 - A 7 K 15362/98 - stattgegeben. Das spricht dafür, dass die Antragstellerin zu 6 zumindest zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens hatte. Da sich der Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht in den beigezogenen Akten befindet, ist das allerdings derzeit nicht abschließend feststellbar. Das kann aber dahinstehen. Wie sich aus dem bei den Akten befindlichen Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart in der Hauptsache vom 28.04.1999 - A 7 K 15361/98 - ergibt, hatte die Antragstellerin zu 6 jedenfalls mit Schriftsatz vom 16.04.1999 unter Hinweis auf eine Anfang April 1999 eingetretene Änderung der Sachlage im Kosovo die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteres Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylVfG hinreichend dargetan, so dass spätestens ab diesem Zeitpunkt ihr Aufenthalt bis zum unanfechtbaren Abschluss des Folgeantragsverfahrens - mit Zustellung der positiven Entscheidung des Bundesamtes zu § 51 Abs. 1 AuslG vom 23.06.1999 - nach § 55 Abs. 1 AsylVfG gestattet gewesen und damit auch nach § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG anrechenbar sein dürfte (vgl. Hailbronner, a. a. O. § 71 AsylVfG Rn. 101 und 106 zur Vorgängerregelung in § 35 Abs. 1 Satz 2 AuslG; siehe auch VG Sigmaringen, Urteil vom 23.11.2006 - 2 K 477/06 - juris). Die Aufenthaltszeit des Asylfolgeantragverfahrens ist demzufolge zumindest vom 16.04.1999 bis zum 23.09.1999, also mit 5 Monaten und 7 Tagen anzurechnen.
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Die Summe der danach zu berücksichtigenden oder anzurechnenden Zeiten von 1 Jahr und 20 Tagen des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach dem fünften Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes, von 5 Jahren 5 Monaten und 18 Tagen des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis, von 4 Monaten und 28 Tagen des Besitzes einer Duldung sowie von 5 Monaten und 7 Tagen Aufenthaltszeit des vorangegangenen Asylverfahrens überschreitet die Sieben-Jahres-Frist deutlich. Soweit die Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Berechnung der Sieben-Jahres-Frist auf den Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis am 23.05.2005 (vgl. S. 191 der die Antragstellerin zu 6 betreffenden Ausländerakten) abstellt, übersieht sie, dass die Antragstellerin zu 6 auch danach noch im Besitz der ursprünglich bis zum 28.07.2006 befristeten, seit dem 01.01.2005 als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG fort geltenden Aufenthaltsbefugnis war und dass dieser Aufenthaltstitel erst mit der Bekanntgabe des Bescheids vom 16.12.2005 rechtswirksam und unbeschadet einer aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs erloschen ist (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 4, § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG).
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bb) Zweifelhaft ist allerdings, ob die Antragstellerin zu 6 alle Voraussetzungen in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 4 bis 7 und 9 AufenthG - Nr. 3 und 8 finden nach § 104 Abs. 2 Satz 2 AufenthG keine Anwendung - erfüllt. Insbesondere erscheint fraglich, ob ihr Lebensunterhalt i. S. des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert ist, zumal Anhaltspunkte für ein Absehen von dieser Voraussetzung nach § 26 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 5 AufenthG nicht ersichtlich sind. Das kann aber dahinstehen, da in ihrem Falle gemäß § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG die Niederlassungserlaubnis wohl entsprechend § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG abweichend von den Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 AufenthG erteilt werden kann.
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Die am 13.07.1989 geborene Antragstellerin zu 6 ist am 07.09.1998 und damit vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist. Sie dürfte im Zeitpunkt der Vollendung ihres 16. Lebensjahres am 13.07.2005 auch im Sinne des § 26 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (entsprechend) seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis gewesen sein. Zwar meint § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG mit diesem Erfordernis - wie sich aus dem ersten Halbsatz dieser Regelung ausdrücklich ergibt - eine nach dem sechsten Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes erteilte Aufenthaltserlaubnis. Da § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG indes die "entsprechende Anwendung" des § 35 AufenthG anordnet, genügt es, wenn das Kind bei Vollendung seines 16. Lebensjahres im Besitz eines Aufenthaltstitels nach dem fünften Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes ist. Das trifft hier zu. Die Antragstellerin zu 6 war am 13.07.2005 im Besitz der seit dem 01.01.2005 nach § 101 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnis i. S. des § 25 Abs. 2 AufenthG fort geltenden Aufenthaltsbefugnis. Sie dürfte dies damals auch "seit fünf Jahren" gewesen sein. Denn bei der gebotenen entsprechenden Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG dürfte zur Berechnung der Fünf-Jahres-Frist die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis vor dem 01.01.2005 ebenfalls anzurechnen sein, zumal die Anrechnungsregelung in § 102 Abs. 2 AufenthG zwischen § 26 Abs. 4 Satz 1 und 4 AufenthG nicht unterscheidet. Dafür spricht nicht zuletzt auch der integrationspolitische Zweck des § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG und die Absicht des Gesetzgebers, Kinder mit einem humanitären Aufenthaltstitel hinsichtlich der Aufenthaltsverfestigung mit Kindern gleichzustellen, die eine zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilte Aufenthaltserlaubnis besitzen (BT-Drucks. 15/420, S. 80). Anhaltspunkte dafür, dass diese Zielsetzungen nicht auch umfassend den von der Anrechnungsregelung nach § 102 Abs. 2 AufenthG begünstigten Kindern zugute kommen sollen, sind nicht erkennbar. Soweit dagegen die Rechtsnatur des § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG als "Rechtsgrundverweisung" (Welte, a. a. O, § 26 Rn. 43) eingewandt wird, überzeugt dies im Hinblick auf die genannten Zielsetzungen des Gesetzgebers nicht. Diese legen vielmehr eine Auslegung der Vorschrift in dem Sinne nahe, dass es für die "entsprechende" Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genügt, wenn der danach erforderliche fünfjährige Besitz eines Aufenthaltstitels bei Vollendung des 16. Lebensjahres in den die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis eröffnenden siebenjährigen Zeitraum des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG fällt. Dann kommt dem Kind in einem "Altfall" aber mittelbar auch die Anrechnungsregelung nach § 102 Abs. 2 AufenthG zugute. Soweit ferner eingewandt wird, dieses Ergebnis bewirke eine Schlechterstellung von Ausländerkindern, deren Eltern eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25Abs. 3 AufenthG erteilt worden sei und eine nach § 32 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis besäßen (Welte, a. a. O.), greift dies jedenfalls für die hier vorliegende Fallgestaltung eines nach § 101 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnis i. S. des § 25Abs. 2 AufenthG fort geltenden Aufenthaltstitels nicht durch.
14 
Soweit die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren auf ein laufendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Antragstellerin zu 6 wegen eines ihr vorgeworfenen (Laden-)Diebstahls am 12.01.2007 hingewiesen und insoweit erstmals geltend gemacht hat, dass hinsichtlich dieser Antragstellerin ein Ausweisungsgrund vorliege, dürfte dies die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Ermessen auf der Grundlage des § 26 Abs. 4 Satz 1 und 4 i. V. m. § 35 AufenthG wohl nicht zwingend ausschließen. Denn selbst wenn insoweit der Ausschlussgrund nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG Anwendung fände - was möglicherweise wegen der privilegierenden Regelung für strafrechtliche Verurteilungen in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG sowie die Verpflichtung zur Aussetzung des Verwaltungsverfahrens nach § 79 Abs. 2 AufenthG zweifelhaft erscheinen könnte - wäre die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis jedenfalls nach § 26 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. § 35 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ebenso möglich wie eine befristete Verlängerung des vorhandenen Aufenthaltstitels.
15 
Von dem danach wohl jedenfalls nach § 26 Abs. 4 Satz 1 und 4 AufenthG eröffneten Ermessen hat die Antragsgegnerin bislang keinen Gebrauch gemacht. Im angefochtenen Bescheid wird § 26 Abs. 4 AufenthG insgesamt als "nicht anwendbar" bezeichnet.
16 
2. Bei dieser Sach- und Rechtslage besteht auch an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 12 LVwVG) kein überwiegendes öffentliches Interesse. Mit der Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung erwächst der Antragstellerin zu 6 im Verhältnis zur Aussetzung des Sofortvollzugs der Ablehnungsentscheidung auch ein zusätzlicher rechtlicher Vorteil (vgl. Beschlüsse des Senats vom 16.06.2003 - 11 S 2537/02 - VBlBW 2003, 476, vom 09.03.2004 - 11 S 1518/03 - VBlBW 2004, 312 und vom 01.09.2005 - 11 S 877/05 -).
17 
3. Keinen Erfolg hat die Beschwerde der Antragstellerin zu 6 allerdings, soweit sie sich gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in Bezug auf die sofortige Vollziehung des Widerrufs ihrer Aufenthaltsbefugnis im Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.12.2005 (dort Nr. 2 und Nr. 6) wendet. Zwar erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 26 Abs. 4 Satz 1 und 4 AufenthG ein auch für die Rechtmäßigkeit der Ausübung des Widerrufsermessens nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG erheblicher Gesichtspunkt sein könnte. Das kann aber dahinstehen. Denn der Sofortvollzug des Widerrufs beschwert die Antragstellerin zu 6 jedenfalls seit dem Zeitpunkt, zu dem die ursprüngliche Geltungsdauer des widerrufenen Aufenthaltstitels abgelaufen ist, das war am 28.07.2006 der Fall, nicht mehr, weshalb das Rechtsschutzinteresse insoweit entfallen und der Antrag unzulässig - geworden - ist.
II.
18 
Die Beschwerden der Antragsteller zu 1 bis 5 sind unbegründet, weil die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), es nicht gebieten, den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Übrigen zu ändern.
19 
1. Das gilt zunächst, soweit sich die Antragsteller zu 1 bis 5 darauf berufen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG verneint.
20 
a) Die Voraussetzung eines fünfjährigen Besitzes der Aufenthaltserlaubnis  i. S. des § 9 Abs. 2 Satz1 Nr. 1 AufenthG ist schon deshalb nicht erfüllt, weil diese Vorschrift den Besitz eines Aufenthaltstitels voraussetzt, der in ein Daueraufenthaltsrecht umgewandelt werden kann. Besitzt der Ausländer  einen Aufenthaltstitel i. S. der §§ 22 ff. AufenthG, gelten die besonderen Regelungen und Fristen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 und 4 AufenthG (Hailbronner, a. a. O. § 9 AufenthG Rn. 10 f.). Auch eine Anrechnung von Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsgenehmigung vor dem 01.01.2005, die - wie die Aufenthaltsbefugnis - keiner Verfestigung zugänglich war, ist nur im Anwendungsbereich des § 26 Abs. 4 AufenthG vorgesehen, wie sich aus dem Umkehrschluss nach § 102 Abs. 2 AufenthG ergibt (Hailbronner, a. a. O. § 9 AufenthG Rn. 7). Die Antragsteller zu 1 und 3 bis 5 waren nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels dieser von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorausgesetzten Qualität. Sie waren vielmehr im Besitz von Aufenthaltsbefugnissen, die nach § 70 AsylVfG erteilt wurden und seit dem 01.01.2005 nach § 101 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 2 AufenthG fort galten. Die Antragstellerin zu 2, der   - insoweit anders als bei den anderen Antragstellern - eine Aufenthaltsbefugnis nicht wegen einer für sie positiven Feststellung des Bundesamtes nach § 51 AuslG, sondern zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft erteilt wurde, dürfte im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 2 AuslG gewesen sein. Diese galt gemäß § 101 Abs. 2 AufenthG seit dem 01.01.2005 als Aufenthaltserlaubnis i. S. des § 33 AufenthG fort (vgl. auch Beschluss des Senats vom 23.10.2006 - 11 S 387/06 -). Ob sie daher ab dem 01.01.2005 ihrer Zwecksetzung nach die qualitativen Anforderungen eines Aufenthaltstitels i. S. des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erfüllte, kann dahinstehen, da der Fünf-Jahres-Zeitraum nach dem 01.01.2005 nicht erreicht ist und die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 2 AuslG vor dem 01.01.2005 insoweit nicht angerechnet werden können.
21 
b) Soweit sich die Antragsteller zu 1 bis 5 ferner auf § 26 Abs. 4 AufenthG berufen, verhilft auch das ihren Beschwerden nicht zum Erfolg.
22 
Hinsichtlich der Antragstellerinnen zu 1 und 2 ist bereits die Sieben-Jahres-Frist nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt, weshalb es auf den weiteren Vortrag der Beschwerdebegründung, die Antragstellerin zu 1 erfülle entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin die Voraussetzung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, insoweit nicht ankommt. Die Antragstellerin zu 1 war vom 13.07.1999 bis zum 13.07.2005 im Besitz einer nach § 70 Abs. 1 AsylVfG erteilten Aufenthaltsbefugnis oder einer insoweit gleichstehenden Erlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG, mithin genau 6 Jahre. Selbst wenn dazu ihre gesamte vorangegangene Aufenthaltszeit nach Stellung des Asylfolgeantrags vom 07.09.1998 bis zum 12.07.1999 mit 7 Monaten und 5 Tagen hinzugerechnet würde, wäre die Sieben-Jahres-Frist nicht überschritten. Die Antragstellerin zu 2 erfüllt die Sieben-Jahres-Frist schon deshalb nicht, weil sie erst am 31.01.2000 im Bundesgebiet geboren ist und nur bis zum 13.07.2005 im Besitz einer - zudem nicht nach § 70 Abs. 1 AsylVfG, sondern nach § 31 Abs. 2 AuslG erteilten - Aufenthaltsbefugnis war.
23 
Hinsichtlich der Antragsteller zu 3 bis 5 dürfte die Sieben-Jahres-Frist bei Zustellung des angefochtenen Bescheids zwar ähnlich wie im Falle der Antragstellerin zu 6 erfüllt gewesen sein. Darauf kommt es aber im vorliegenden Eilverfahren im Unterschied zur Antragstellerin zu 6 nicht an. Für die Antragsteller zu 3 bis 5 wurden keine Anträge auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder auf Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltstitel gestellt und demzufolge auch nicht vollziehbar (vgl. § 84 Abs. 1 Nr. 1, § 81 Abs. 4 AufenthG) abgelehnt. Gegenstand ihrer Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nach der nicht angegriffenen Auslegung ihrer Begehren (vgl. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) durch das Verwaltungsgericht nur der - erst nachträglich mit "Ergänzungsverfügung" der Antragsgegnerin vom 31.07.2006 für sofort vollziehbar erklärte - Widerruf ihrer Aufenthaltsbefugnisse nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG und die sie betreffenden Abschiebungsandrohungen in dem an ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin gerichteten Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.12.2005 (dort Nr. 3 Satz 1 und Nr. 6). Zwar erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 26 Abs. 4 AufenthG ein auch für die Rechtmäßigkeit der Ausübung des Widerrufsermessens nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG erheblicher Gesichtspunkt sein könnte. Das kann aber dahinstehen. Denn der Sofortvollzug des Widerrufs beschwert die Antragsteller zu 3 bis 5 jedenfalls seit dem Zeitpunkt, zu dem die ursprüngliche Geltungsdauer der widerrufenen Aufenthaltstitel abgelaufen wäre (Antragstellerin zu 3 am 28.07.2006, Antragstellerin zu 4 am 12.08.2006 und Antragsteller zu 5 am 18.08.2006) nicht mehr, weshalb das Rechtsschutzinteresse dieser Antragsteller insoweit entfallen und ihre Eilanträge unzulässig - geworden - sind. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung haben diese Antragsteller mit der Beschwerdebegründung im Übrigen nicht geltend gemacht.
24 
2. Auch die sonstigen Rügen der Beschwerdebegründung, die sich ausschließlich auf die Antragstellerin zu 1 beziehen, greifen nicht durch.
25 
Die Antragstellerin zu 1 macht geltend, im Hinblick auf eine bei ihr vorliegende "posttraumatische Belastungsstörung mit schwerer depressiver Symptomatik" und "sogar Suizidgefahr" liege eine "existenzielle Gesundheitsgefahr" und damit ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor, weil eine angemessen Fortführung der psychotherapeutischen Behandlung im Kosovo nicht gewährleistet sei. Die Antragstellerin zu 1 bleibt für diesen Vortrag indes jeden Nachweis schuldig. Ungeachtet dessen setzt sie sich nicht  - wie geboten - im Sinne einer "schlüssigen Gegenargumentation" mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass es sich um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis handele und dass es der Antragsgegnerin wegen der Bindungswirkung nach § 42 AsylVfG verwehrt sei, ihren Vortrag bei der Prüfung der Voraussetzungen nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen.
26 
Soweit die Antragstellerin zu 1 schließlich geltend macht, dass ihrer Abschiebung Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegenstehe, sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses ebenfalls nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat sich - im Zusammenhang mit der Versagung eines Anspruchs nach § 25 Abs. 5 AufenthG - mit der Frage eines Abschiebungsverbotes nach Art. 8 Abs. 1 EMRK wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens eingehend beschäftigt und unter Berücksichtigung der Dauer des Aufenthalts der Antragstellerin zu 1 und ihrer gegenwärtigen Lebenssituation dargelegt, dass und warum sie nicht als "faktische Inländerin" anzusehen sei. Damit setzt sich die Beschwerdebegründung, die sich im Wesentlichen in einer Darstellung des Lebenslaufes der Antragstellerin zu 1 und ihres Ehemannes erschöpft, nicht substantiiert auseinander.
B.
27 
Die zur Klarstellung für beide Rechtszüge insgesamt neu zu fassende Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Dabei wertet der Senat das Unterliegen der Antragstellerin zu 6 hinsichtlich ihres Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Bezug auf den Widerruf der Aufenthaltsbefugnis angesichts des mit ihrem Eilantrag im Übrigen verfolgten - erfolgreichen - Begehrens als geringfügig.
28 
Die Festsetzung und Änderung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 39 Abs. 1 GKG (6 x 5.000,-- EUR). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats entspricht der Streitwert in aufenthaltsrechtlichen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 VwGO, wenn dem Ausländer bereits durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet ein legaler Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht wurde (vgl. grundsätzlich Senatsbeschluss vom 04.11.1992 - 11 S 2216/92 - juris; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.12.2004 - 13 S 2510/04 -). Ein solcher Fall liegt hier hinsichtlich aller Antragsteller vor.
29 
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Mai 2007 - 11 S 2093/06

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Mai 2007 - 11 S 2093/06

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Mai 2007 - 11 S 2093/06 zitiert 34 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 81 Beantragung des Aufenthaltstitels


(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist u

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 39 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 52


Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 84 Wirkungen von Widerspruch und Klage


(1) Widerspruch und Klage gegen 1. die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,1a. Maßnahmen nach § 49,2. die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,2a. Auflagen zur Sicherun

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist. (2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 9 Niederlassungserlaubnis


(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt. (2) Einem Ausländer ist die Niederl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen


(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen: 1. Ablauf seiner Geltungsdauer,2. Eintritt einer auflösenden Bedingung,3. Rücknahme des Aufenthaltstitels,4. Widerruf des Aufenthaltstitels,5. Ausweisung des Ausländers,5a. Bekanntgabe einer Absc

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 26 Dauer des Aufenthalts


(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindesten

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 32 Kindernachzug


(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt:1.Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 101 Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte


(1) Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Eine unbefristete Auf

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 104 Übergangsregelungen


(1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101 Abs. 1 gilt entsprechend. (2) B

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 35 Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder


(1) Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im B

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 33 Geburt eines Kindes im Bundesgebiet


Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, kann abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zu

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 52 Widerruf


(1) Der Aufenthaltstitel des Ausländers nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 2a, 2b, 2c, 3 und 4 kann außer in den Fällen der Absätze 2 bis 6 nur widerrufen werden, wenn 1. er keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besit

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 22 Aufnahme aus dem Ausland


Einem Ausländer kann für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und He

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 102 Fortgeltung ausländerrechtlicher Maßnahmen und Anrechnung


(1) Die vor dem 1. Januar 2005 getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere zeitliche und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen, Verbote und Beschränkungen der politischen Betätigung sowie Ausweisungen, Abschiebungs

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 79 Entscheidung über den Aufenthalt


(1) Über den Aufenthalt von Ausländern wird auf der Grundlage der im Bundesgebiet bekannten Umstände und zugänglichen Erkenntnisse entschieden. Über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 entscheidet die Ausländerbehörde auf der Gr

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Mai 2007 - 11 S 2093/06 zitiert oder wird zitiert von 12 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 23. Nov. 2006 - 2 K 477/06

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Dez. 2004 - 13 S 2510/04

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. März 2004 - 11 S 1518/03

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 22. Jan. 2010 - 2 B 485/09

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Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Oktober 2009 – 10 L 701/09 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragssteller.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Aug. 2009 - 11 S 1056/09

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Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. April 2009 - 8 K 4050/08 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Apr. 2009 - 7 A 11361/08

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Tenor Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. August 2008 werden der Bescheid des Beklagten vom 19. Juli 2006 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 29.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Okt. 2008 - 13 S 709/07

bei uns veröffentlicht am 08.10.2008

Tenor Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Februar 2007 - 6 K 1717/06 - wird abgeändert. Die Klage wird insgesamt abge

Referenzen

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.

(3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2005 rechtmäßig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den Nachzug § 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine günstigere Rechtsstellung.

(4) (weggefallen)

(5) Auch für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 erhalten haben, sind die Regelungen über den Familiennachzug, das Bleibeinteresse, die Teilnahme an Integrationskursen und die Aufenthaltsverfestigung auf Grund des § 23 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(6) § 23 Abs. 2 in der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung findet in den Fällen weiter Anwendung, in denen die Anordnung der obersten Landesbehörde, die auf Grund der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung getroffen wurde, eine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht. § 23 Abs. 2 Satz 5 und § 44 Abs. 1 Nr. 2 sind auf die betroffenen Ausländer und die Familienangehörigen, die mit ihnen ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet verlegen, entsprechend anzuwenden.

(7) Eine Niederlassungserlaubnis kann auch Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern eines Ausländers erteilt werden, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 des Ausländergesetzes oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes waren, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 erfüllt sind und sie weiterhin die Voraussetzungen erfüllen, wonach eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 des Ausländergesetzes oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes erteilt werden durfte.

(8) § 28 Absatz 2 in der bis zum 5. September 2013 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Familienangehörige eines Deutschen, die am 5. September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 innehatten.

(9) Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2, 3 oder 7 Satz 2 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung vorliegen, gelten als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes und erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, es sei denn, das Bundesamt hat die Ausländerbehörde über das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen im Sinne des „§ 25 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a bis d in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung unterrichtet. Die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 1 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung stehen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 73b des Asylgesetzes gilt entsprechend.

(10) Für Betroffene nach § 73b Absatz 1, die als nicht entsandte Mitarbeiter des Auswärtigen Amts in einer Auslandsvertretung tätig sind, findet § 73b Absatz 4 ab dem 1. Februar 2016 Anwendung.

(11) Für Ausländer, denen zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Juli 2015 subsidiärer Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU oder der Richtlinie 2004/38/EG unanfechtbar zuerkannt wurde, beginnt die Frist nach § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.

(12) Im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34 und 35 des Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes, die bereits vor dem 1. August 2015 erlassen oder angeordnet worden ist, sind die Ausländerbehörden für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 zuständig.

(13) Die Vorschriften von Kapitel 2 Abschnitt 6 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung finden weiter Anwendung auf den Familiennachzug zu Ausländern, denen bis zum 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, wenn der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs zu dem Ausländer bis zum 31. Juli 2018 gestellt worden ist. § 27 Absatz 3a findet Anwendung.

(14) (weggefallen)

(15) Wurde eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erteilt, gilt § 19d Absatz 1 Nummer 4 und 5 nicht, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.

(16) Für Beschäftigungen, die Inhabern einer Duldung bis zum 31. Dezember 2019 erlaubt wurden, gilt § 60a Absatz 6 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung fort.

(17) Auf Personen mit einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung sind bis zur erstmaligen Erstellung eines Kooperationsplans nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 sowie § 45a Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung weiter anzuwenden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

(1) Die vor dem 1. Januar 2005 getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere zeitliche und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen, Verbote und Beschränkungen der politischen Betätigung sowie Ausweisungen, Abschiebungsandrohungen, Aussetzungen der Abschiebung und Abschiebungen einschließlich ihrer Rechtsfolgen und der Befristung ihrer Wirkungen sowie begünstigende Maßnahmen, die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren und Befreiungen von der Passpflicht, Entscheidungen über Kosten und Gebühren, bleiben wirksam. Ebenso bleiben Maßnahmen und Vereinbarungen im Zusammenhang mit Sicherheitsleistungen wirksam, auch wenn sie sich ganz oder teilweise auf Zeiträume nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beziehen. Entsprechendes gilt für die kraft Gesetzes eingetretenen Wirkungen der Antragstellung nach § 69 des Ausländergesetzes.

(2) Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 wird die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1. Januar 2005 angerechnet.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

(1) Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn

1.
der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist,
2.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
3.
sein Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt.

(2) Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel nicht die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer außerhalb des Bundesgebiets die Schule besucht hat.

(3) Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Absatz 1 besteht nicht, wenn

1.
ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhendes Ausweisungsinteresse besteht,
2.
der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens sechs oder einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist oder
3.
der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn, der Ausländer befindet sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Niederlassungserlaubnis erteilt oder die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden. Ist im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die Jugend- oder Freiheitsstrafe zur Bewährung oder die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt, wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel bis zum Ablauf der Bewährungszeit verlängert.

(4) Von den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen ist abzusehen, wenn sie von dem Ausländer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllt werden können.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn

1.
der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist,
2.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
3.
sein Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt.

(2) Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel nicht die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer außerhalb des Bundesgebiets die Schule besucht hat.

(3) Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Absatz 1 besteht nicht, wenn

1.
ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhendes Ausweisungsinteresse besteht,
2.
der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens sechs oder einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist oder
3.
der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn, der Ausländer befindet sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Niederlassungserlaubnis erteilt oder die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden. Ist im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die Jugend- oder Freiheitsstrafe zur Bewährung oder die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt, wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel bis zum Ablauf der Bewährungszeit verlängert.

(4) Von den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen ist abzusehen, wenn sie von dem Ausländer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllt werden können.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

(1) Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn

1.
der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist,
2.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
3.
sein Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt.

(2) Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel nicht die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer außerhalb des Bundesgebiets die Schule besucht hat.

(3) Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Absatz 1 besteht nicht, wenn

1.
ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhendes Ausweisungsinteresse besteht,
2.
der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens sechs oder einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist oder
3.
der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn, der Ausländer befindet sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Niederlassungserlaubnis erteilt oder die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden. Ist im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die Jugend- oder Freiheitsstrafe zur Bewährung oder die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt, wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel bis zum Ablauf der Bewährungszeit verlängert.

(4) Von den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen ist abzusehen, wenn sie von dem Ausländer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllt werden können.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

(1) Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn

1.
der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist,
2.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
3.
sein Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt.

(2) Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel nicht die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer außerhalb des Bundesgebiets die Schule besucht hat.

(3) Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Absatz 1 besteht nicht, wenn

1.
ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhendes Ausweisungsinteresse besteht,
2.
der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens sechs oder einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist oder
3.
der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn, der Ausländer befindet sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Niederlassungserlaubnis erteilt oder die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden. Ist im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die Jugend- oder Freiheitsstrafe zur Bewährung oder die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt, wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel bis zum Ablauf der Bewährungszeit verlängert.

(4) Von den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen ist abzusehen, wenn sie von dem Ausländer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllt werden können.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

(1) Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn

1.
der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist,
2.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
3.
sein Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt.

(2) Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel nicht die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer außerhalb des Bundesgebiets die Schule besucht hat.

(3) Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Absatz 1 besteht nicht, wenn

1.
ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhendes Ausweisungsinteresse besteht,
2.
der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens sechs oder einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist oder
3.
der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn, der Ausländer befindet sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Niederlassungserlaubnis erteilt oder die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden. Ist im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die Jugend- oder Freiheitsstrafe zur Bewährung oder die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt, wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel bis zum Ablauf der Bewährungszeit verlängert.

(4) Von den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen ist abzusehen, wenn sie von dem Ausländer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllt werden können.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

(1) Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2.

(2) Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.

(3) Ein Aufenthaltstitel, der vor dem 28. August 2007 mit dem Vermerk „Daueraufenthalt-EG“ versehen wurde, gilt als Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU fort.

(4) Ein Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4, der vor dem 1. März 2020 erteilt wurde, gilt mit den verfügten Nebenbestimmungen entsprechend dem der Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer fort.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2.

(2) Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.

(3) Ein Aufenthaltstitel, der vor dem 28. August 2007 mit dem Vermerk „Daueraufenthalt-EG“ versehen wurde, gilt als Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU fort.

(4) Ein Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4, der vor dem 1. März 2020 erteilt wurde, gilt mit den verfügten Nebenbestimmungen entsprechend dem der Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer fort.

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Die vor dem 1. Januar 2005 getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere zeitliche und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen, Verbote und Beschränkungen der politischen Betätigung sowie Ausweisungen, Abschiebungsandrohungen, Aussetzungen der Abschiebung und Abschiebungen einschließlich ihrer Rechtsfolgen und der Befristung ihrer Wirkungen sowie begünstigende Maßnahmen, die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren und Befreiungen von der Passpflicht, Entscheidungen über Kosten und Gebühren, bleiben wirksam. Ebenso bleiben Maßnahmen und Vereinbarungen im Zusammenhang mit Sicherheitsleistungen wirksam, auch wenn sie sich ganz oder teilweise auf Zeiträume nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beziehen. Entsprechendes gilt für die kraft Gesetzes eingetretenen Wirkungen der Antragstellung nach § 69 des Ausländergesetzes.

(2) Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 wird die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1. Januar 2005 angerechnet.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.

Tatbestand

 
Der am ... 1965 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste aus der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 12.08.1993 einen Asylantrag, der vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) mit Bescheid vom 07.09.1993 abgelehnt wurde. Eine Klage beim VG Stuttgart blieb ohne Erfolg (Urt. v. 29.03.1995, Az. ..., rechtskräftig seit 19.04.1995). Der Kläger wurde danach geduldet und ist seit 05.07.1995 im Besitz einer Arbeitserlaubnis. Auf einen Asylfolgeantrag des Klägers lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 11.07.1996 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab, eine Klage beim VG Sigmaringen blieb wiederum ohne Erfolg (Urt. v. 07.08.1997, Az. ...). Auf einen dritten Asylfolgeantrag vom 14.08.1998 lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 31.08.1998 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens erneut ab. Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz beim VG Sigmaringen blieben ohne Erfolg (Beschlüsse vom 23.10.1998, - ... -, und vom 05.01.1999, - ... -). Während des Klageverfahrens beim VG Sigmaringen wurde ein psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten eingeholt, das am 13.08.2001 dem Bundesamt zugeleitet wurde. Daraufhin hob das Bundesamt mit Bescheid vom 31.08.2001 die bisherige negative Feststellung zu § 51 Abs. 1 AufenthG auf und stellte mit weiterem Bescheid vom 12.09.2001 fest, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Am 23.11.2001 wurde dem Kläger eine Aufenthaltsbefugnis erteilt.
Im Bundeszentralregister sind folgende Verurteilungen des Klägers eingetragen:
- Amtsgericht T. vom 24.03.1994 wegen Verstoß gegen das Asylverfahrensgesetz: 20 TS zu je 20,- DM Geldstrafe
- Amtsgericht Ü. vom 29.08.1996 wegen Vergehen gegen das Ausländergesetz: 20 TS zu je 20,- DM Geldstrafe
- Amtsgericht T. vom 19.08.1999 wegen Diebstahl: 20 TS zu je 20,- DM Geldstrafe
- Landgericht K. vom 27.05.2003 wegen Verstoß gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot: 30 TS zu je 20 EUR Geldstrafe.
Die Mitteilung über die Verurteilung des Klägers ging beim Landratsamt am 22.07.2003 ein. Am 12.09.2003 verlängerte das Landratsamt die Aufenthaltsbefugnis des Klägers bis zum 20.11.2005.
Am 29.12.2004 beantragte der Kläger die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Das Landratsamt Bodenseekreis lehnte den Antrag mit Bescheid vom 07.07.2005 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die erforderlichen Fristen seien noch nicht erreicht, aufgrund der Verurteilungen lägen zudem Ausweisungsgründe vor.
Der Kläger legte am 08.08.2005 Widerspruch ein, der vom Regierungspräsidium Tübingen mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2006 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt, die Verurteilung wegen Verstoß gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot liege unter der Schwelle des § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG und stehe der Erteilung nicht entgegen. Dem Kläger seien aber auch die beiden Verurteilungen wegen Diebstahl und Vergehen gegen das Ausländergesetz entgegenzuhalten. Sie stellten Ausweisungsgründe dar und stünden der Erteilung von Aufenthaltstiteln im Regelfall entgegen. Eine Ausnahme davon könne nicht gemacht werden, weil der Verurteilung vom 27.05.2003 eine Straftat zugrunde liege, die auf gefährliche politische Aktivitäten schließen lasse. Dem Kläger werde wegen politischer Verfolgung ein Aufenthalt in Deutschland gewährt; von ihm müsse ein politisches Verhalten erwartet werden, das mit der deutschen Rechtsordnung konform sei. Der Widerspruchsbescheid wurde am 06.03.2006 zugestellt.
10 
Der Kläger hat am 04.04.2006 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Er ist der Ansicht, unter Anrechnung der Zeiten des letzten Asylverfahrens ergebe sich nunmehr - im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - eine maßgebliche Aufenthaltszeit von mehr als acht Jahren. Die Verurteilungen stellten auch keine Ausweisungsgründe dar. Verstöße gegen die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung bzw. der Duldung könne er heute gar nicht mehr begehen, weil er jetzt einen Aufenthaltstitel habe. Mit Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis seien die ersten drei Delikte jetzt als Ausweisungsgründe verbraucht. Die Verurteilung wegen Verstoß gegen das vereinsrechtliche Betätigungsverbot sei geringfügig und ebenfalls bereits verbraucht, nachdem das Landratsamt die Aufenthaltsbefugnis verlängert habe. Die Straftaten seien alle unterhalb der Schwelle des § 9 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG; auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG dürfe nicht zurückgegriffen werden.
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Der Kläger beantragt ,
12 
den Bescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 7. Juli 2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 2. März 2006 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Er ist der Ansicht, über den Antrag sei noch nach altem Ausländerrecht zu entscheiden. Dann stehe das Vorliegen von Ausweisungsgründen der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis zwingend entgegen. Bei Vorliegen von Ausweisungsgründen müsse nicht zwingend eine Ausweisung verfügt werden, als milderes Mittel komme auch die Versagung eines Aufenthaltstitels in Betracht. Mit der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei der Ausweisungsgrund auch nicht verbraucht. Gerade dann, wenn dem Ausländer wegen Straftaten, die einen Ausweisungsgrund darstellen, keine Niederlassungserlaubnis erteilt werden könne, aber durch höherrangiges Recht - hier Schutz vor politischer Verfolgung - die Ermöglichung eines Aufenthalts geboten sei, komme nach der gesetzlichen Systematik statt dessen die Erteilung (nur) einer befristeten Aufenthaltserlaubnis in Betracht. Ausweisungsgründe seien grundsätzlich noch aktuell, solange sie im Bundeszentralregister noch nicht getilgt seien. Die Ausweisungsgründe könnten dem Kläger auch nach neuem Recht entgegengehalten werden, die Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG seien neben § 9 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG anwendbar und würden nicht verdrängt. Andernfalls würden beim Erwerb einer Niederlassungserlaubnis viel geringere Anforderungen gestellt als beim Erwerb einer befristeten Niederlassungserlaubnis.
16 
Dem Gericht haben die einschlägigen Akten des Landratsamts Bodenseekreis und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Tübingen vorgelegen, auf die wegen des weiteren Vorbringens ebenso verwiesen wird wie auf die vorliegende Prozessakte.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
18 
Die ablehnenden Bescheide des Landratsamts und des Regierungspräsidiums sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach den Vorschriften des Ausländergesetzes, das bis zum 31.12.2004 gültig war (dazu unten 1.), noch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach den Vorschriften des seit 01.01.2005 geltenden Aufenthaltsgesetzes (dazu unten 2.).
19 
1. Über Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die vor dem 1. Januar 2005 gestellt wurden, ist nach dem Recht zu entschieden, das zu diesem Zeitpunkt galt (§ 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach diesem Recht vor, wird eine Niederlassungserlaubnis erteilt (§ 104 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 101 Abs. 1 AufenthG in entsprechender Anwendung). Der Kläger hat seinen Antrag noch am 29.12.2004 gestellt. Er hat aber keinen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach den Vorschriften des Ausländergesetzes.
20 
a) Die Voraussetzungen des § 24 AuslG liegen nicht vor, weil der Kläger bislang noch gar nicht im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach altem Recht war. Er begehrt auch nicht die unbefristete Verlängerung, sondern die erstmalige Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach altem Recht.
21 
b) Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AuslG für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen sind ebenfalls nicht erfüllt. Danach kann einem Ausländer, der seit acht Jahren eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 9 AuslG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder eigenem Vermögen gesichert ist.
22 
Der Kläger ist seit 23.11.2001, also erst seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG, die seit 01.01.2005 als Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs. 2 AufenthG gilt (§ 101 Abs. 2 AufenthG). Die erforderliche legale Aufenthaltszeit von acht Jahren ergibt sich auch nicht unter Anrechnung von Zeiten während des Asylverfahrens oder geduldetem Aufenthalt. Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 AuslG wird die Aufenthaltszeit des Asylverfahrens, das der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis vorangegangen ist, abweichend von § 55 Abs. 3 AsylVfG auf die acht Jahre angerechnet. Entsprechendes gilt für die Zeiten einer Duldung gemäß § 55 Abs. 2 auf der Grundlage des § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 oder des § 54 AuslG, soweit sie die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis nicht übersteigen (§ 35 Abs. 1 Satz 3 AuslG).
23 
Eine Duldung auf der Grundlage des § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 aus zielstaatsbezogenen Gründen oder nach § 54 AuslG wurde dem Kläger zu keinem Zeitpunkt erteilt, so dass lediglich die Aufenthaltszeit des Asylverfahrens anzurechnen ist, das der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis vorangegangen ist. Auch ein Asylverfahren, das durch einen Folgeantrag eingeleitet wird, ist grundsätzlich anrechenbar. Als Asylverfahren ist aber nur dasjenige Verfahren anzusehen, das zu einer inhaltlichen Prüfung des Asylantrags geführt hat. Nicht asylverfahrensrelevante Folgeanträge, d.h. Asylfolgeanträge, auf die gemäß § 71 AsylVfG und § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist (vgl. dazu Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG § 71 Rn. 95), bleiben außer Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.10.1995, - 13 S 698/95 -, AuAS 1996, 39-41; Urt. v. 18.01.1996, - 11 S 2211/95 -, AuAS 1996, 74, 75; ebenso Hailbronner, Kommentar AufenthG § 26 Rn. 16). Wenn während eines Klageverfahrens neue Tatsachen geltend gemacht oder neue Beweismittel vorgelegt werden, welche die Durchführung eines neuen Asylverfahrens rechtfertigen, haben die Verwaltungsgerichte dies bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen, auch wenn der Asylfolgeantrag ursprünglich nicht relevant war (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 20.10.2004, - 1 C 15/03 -, BVerwGE 122, 103-109 m.w.N.) sind die Verwaltungsgerichte ferner gehalten, nach Möglichkeit selbst die Spruchreife herstellen und „durchentscheiden“, und nicht das Bundesamt zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu verpflichten, das dann anzurechnen wäre. Daraus folgt für das Gericht, dass die Zeiten ab Stellung eines nicht asylverfahrensrelevanten Folgeantrags nicht als einheitliches Asylverfahren angerechnet werden können, wenn die Tatsachen oder Beweismittel, welche die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens rechtfertigen und nach inhaltlicher Prüfung letztlich zur Anerkennung führen, erst im gerichtlichen Verfahren nachgeschoben werden.
24 
Nach diesen Grundsätzen kann entgegen der Ansicht des Klägers nicht die gesamte Aufenthaltszeit seit Stellung des letzten Asylfolgeantrages am 14.08.1998 berücksichtigt werden. Das Bundesamt hat diesen Asylfolgeantrag, der sich auf Briefe und Zeugenaussagen von Verwandten über Fahndungsmaßnahmen in der Türkei stützte, als unbeachtlich angesehen und hat es mit Bescheid vom 31.08.1998 ausdrücklich abgelehnt, ein weiteres Asylverfahren durchführen. Dieser Bescheid ist auch im gerichtlichen Verfahren nicht aufgehoben worden. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat es mit Beschlüssen vom 23.10.1998 (Az. ...) und vom 05.01.1999 (Az. ...) sogar wiederholt abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, und zur Begründung jeweils ausgeführt, das Vorbringen rechtfertige die Durchführung eines neuen Asylverfahrens nicht. Der Kläger hat damals erst unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 25.04.2000 vortragen lassen, dass er aufgrund seiner Erlebnisse in der Türkei an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und deswegen in ärztlicher Behandlung sei. Aus den vorliegenden Gerichtsakten ist erkennbar, dass das Bundesamt erst nach Vorliegen eines psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachtens über den Kläger vom 07.08.2001 in eine Sachprüfung eingetreten ist und daraufhin schließlich mit Bescheiden vom 31.08.2001 und vom 12.09.2001 positiv festgestellt hat, dass beim Kläger die Voraussetzungen des §51 Abs. 1 AuslG vorliegen, und die bisherige negative Feststellung aufgehoben hat. Ein Asylverfahren im Sinne des § 35 AuslG mit einer inhaltlichen Prüfung des Asylbegehrens hat nach der Überzeugung des Gerichts erst zu diesem Zeitpunkt stattgefunden. Vor Einholung des Gutachtens hatte das Bundesamt einen Vergleichsvorschlag des Gerichts mit Schriftsatz vom 18.05.2000 noch mit der Begründung abgelehnt, es seien noch nicht einmal die Voraussetzungen für ein freies Wiederaufgreifen des Verfahrens zu Abschiebungshindernissen nach §53 Abs. 6 AuslG gegeben.
25 
Wenn die Zeiten ab Übersendung des Gutachtens an das Bundesamt am 13.08.2001 vollständig angerechnet werden, ergibt sich eine Aufenthaltszeit von fünf Jahren und knapp drei Monaten. Aber selbst wenn man zugunsten des Klägers sämtliche Zeiten ab dem 27.04.2000 anrechnen würde, als er im gerichtlichen Verfahren unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung erstmals das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung behauptete und ärztliche Stellungnahmen vorlegte, würde sich erst eine Aufenthaltszeit von sechs Jahren und sieben Monaten ergeben. Die erforderliche legale Aufenthaltszeit von acht Jahren ist nach alledem auf keinen Fall erreicht. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die drei Monate zwischen dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens mit Bescheid vom 12.09.2001 und der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis mit Bescheid vom 23.11. 2001 angerechnet werden können, obwohl der Kläger auch in diesem Zeitraum nur über eine Duldung verfügte (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.10.1995, a.a.O.; Hailbronner, Kommentar AufenthG a.a.O., Rn. 17).
26 
Nach alledem liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AufenthG nicht vor. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Ausländerbehörde im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 05.09.2006 zugestanden hat, dass die erforderliche Aufenthaltszeit am 14.08.2006 erreicht worden sei. Dabei handelt es sich nicht etwa um unstreitiges tatsächliches Vorbringen, sondern um eine Rechtsansicht, die das Gericht nicht binden kann.
27 
2. Auch bei Anwendung des seit 01.01.2005 geltenden Aufenthaltsgesetzes ergibt sich kein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.
28 
a) Die Übergangsregelung in § 101 Abs. 1 AufenthG schließt die Anwendung des neuen Aufenthaltsrechts hier nicht aus. Sie soll lediglich sicherstellen, dass Ausländer, die schon vor Inkrafttreten des neuen Aufenthaltsrechts einen Aufenthaltstitel beantragt hatten, durch die zusätzlichen Anforderungen, etwa an Integration und Deutschkenntnisse, keine Rechtsnachteile erleiden. Soweit das neue Recht dagegen geringere Anforderungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis stellt, wie bei Inhabern einer Aufenthaltsbefugnis nach §26 Abs. 3 und 4 AufenthG, und diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Niederlassungserlaubnis auch nach neuem Recht erteilt werden (vgl. Fehrenbacher, HTK-AuslR § 104 AufenthG / Zu Abs. 1 10/2004 Nr.1). Der Kläger hatte überdies am 13.10.2005 nochmals einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gestellt und sogleich wieder zurückgenommen, weil die Ausländerbehörde zugesichert hatte, dass der Antrag vom 27.12.2004 auch nach neuem Recht geprüft wird.
29 
b) Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind nicht erfüllt, weil der Kläger noch keine fünf Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Die Zeiten, in denen er vor 01.01.2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG war, werden nur auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG angerechnet, aber hier nicht (vgl. § 102 Abs. 2 AufenthG).
30 
c) Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Der Kläger ist noch keine drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Aus der bereits genannten Übergangsregelung in § 102 Abs. 2 AufenthG ergibt sich, dass die Zeiten im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis vor dem 01.01.2005 auch hier nicht angerechnet werden, sondern nur im Rahmen des § 26 Abs. 4 AufenthG. Darüber hinaus liegt auch keine Mitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gemäß § 73 Abs. 2a AsylVfG vor, dass die Voraussetzungen für eines Widerrufs oder einer Rücknahme nicht vorliegen. Eine solche Mitteilung muss auch nicht vor Ablauf des Jahres 2008 ergehen, wenn der Kläger die erforderliche Aufenthaltszeit im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis erreicht. Das mehrstufige Verfahren nach § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG wurde zusammen mit dem Aufenthaltsgesetz zum 01.01.2005 eingeführt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich um einen in die Zukunft gerichteten Auftrag an das Bundesamt. Mit der Formulierung "die Prüfung ... hat spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen" wird ein bindender Auftrag an die Behörde erteilt, der sich auf alle die Fälle bezieht, in denen bei Inkrafttreten der Vorschrift weder ein Widerruf noch eine Rücknahme der Anerkennung verfügt worden ist. (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.11.2005, - 1 C 21/04 -, BVerwGE 124, 276 - 292 m.w.N.).
31 
d) Schließlich sind auch die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 AufenthG nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22 bis 25 AufenthG besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 genannten weiteren Voraussetzungen vorliegen. Aufenthaltszeiten mit einer Aufenthaltsbefugnis nach altem Recht werden auf die Frist angerechnet (§ 102 Abs. 2 AufenthG), ebenso die Aufenthaltszeit während des vorangegangenen Asylverfahrens (§ 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG).
32 
Der Kläger ist aber noch keine sieben Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Die Zeiten seit der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis am 23.11.2001 können zwar ohne weiteres auf die Frist angerechnet werden. Ein Asylverfahren im Sinne des § 26 Abs. 4 AufenthG wurde aber erst durchgeführt und kann erst ab dem Zeitpunkt angerechnet werden, in dem das Bundesamt in eine inhaltliche Überprüfung des Asylfolgeantrags des Klägers eingetreten ist (vgl. Hailbronner, Kommentar AufenthG § 26 Rn. 16 m.w.N.). Wie oben (unter 1.b) ausgeführt, war der Asylfolgeantrag des Klägers vom 14.08.1998 nicht asylverfahrensrelevant; in eine inhaltliche Prüfung ist das Bundesamt offensichtlich erst eingetreten, nachdem am 13.08.2001 ein psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten über den Kläger als neues Beweismittel vorlag. Wird das gerichtliche Verfahren ab diesem Zeitpunkt als Asylverfahren angerechnet, ergibt sich eine rechtmäßige Aufenthaltsdauer von 5 Jahren und drei Monaten. Aber auch wenn man zugunsten des Klägers sämtliche Zeiten ab dem 27.04.2000 anrechnen würde, als er im gerichtlichen Verfahren erstmals das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung behauptet und ärztliche Stellungnahmen vorlegt hat, würde sich nur eine Aufenthaltszeit von sechs Jahren und sieben Monaten ergeben, aber nicht die erforderlichen sieben Jahre.
33 
Die von den Beteiligten problematisierte Frage, ob dem Kläger seine strafgerichtlichen Verurteilungen gemäß §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG als Ausweisungsgründe entgegengehalten werden können, obwohl das Strafmaß unter der Schwelle des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG liegt und mittlerweile auch die jüngste Verurteilung länger als drei Jahre zurückliegt (so VG Karlsruhe, Urt. v. 19.10.2005, - 10 K 883/04 -, juris, unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.04.2002, - 11 331/02 -, EzAR 013 Nr. 2; a.A. Hailbronner, Kommentar AufenthG § 9 Rn. 21; ausdrücklich offengelassen von BVerwG, Urt. v. 20.02.2003, - 1 C 13/02 -, BVerwGE 117, 380, 387) ist nicht entscheidungserheblich, weil es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis fehlt.
34 
Die Klage war nach alledem abzuweisen.
35 
3. Nachdem der Kläger unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Beschluss
37 
vom 28. November 2006
38 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt. Die Streitwertbemessung orientiert sich an Nr. 8.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 08.07.2004 (NVwZ 2004, 1327ff).

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
18 
Die ablehnenden Bescheide des Landratsamts und des Regierungspräsidiums sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach den Vorschriften des Ausländergesetzes, das bis zum 31.12.2004 gültig war (dazu unten 1.), noch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach den Vorschriften des seit 01.01.2005 geltenden Aufenthaltsgesetzes (dazu unten 2.).
19 
1. Über Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die vor dem 1. Januar 2005 gestellt wurden, ist nach dem Recht zu entschieden, das zu diesem Zeitpunkt galt (§ 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach diesem Recht vor, wird eine Niederlassungserlaubnis erteilt (§ 104 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 101 Abs. 1 AufenthG in entsprechender Anwendung). Der Kläger hat seinen Antrag noch am 29.12.2004 gestellt. Er hat aber keinen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach den Vorschriften des Ausländergesetzes.
20 
a) Die Voraussetzungen des § 24 AuslG liegen nicht vor, weil der Kläger bislang noch gar nicht im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach altem Recht war. Er begehrt auch nicht die unbefristete Verlängerung, sondern die erstmalige Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach altem Recht.
21 
b) Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AuslG für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen sind ebenfalls nicht erfüllt. Danach kann einem Ausländer, der seit acht Jahren eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 9 AuslG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder eigenem Vermögen gesichert ist.
22 
Der Kläger ist seit 23.11.2001, also erst seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG, die seit 01.01.2005 als Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs. 2 AufenthG gilt (§ 101 Abs. 2 AufenthG). Die erforderliche legale Aufenthaltszeit von acht Jahren ergibt sich auch nicht unter Anrechnung von Zeiten während des Asylverfahrens oder geduldetem Aufenthalt. Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 AuslG wird die Aufenthaltszeit des Asylverfahrens, das der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis vorangegangen ist, abweichend von § 55 Abs. 3 AsylVfG auf die acht Jahre angerechnet. Entsprechendes gilt für die Zeiten einer Duldung gemäß § 55 Abs. 2 auf der Grundlage des § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 oder des § 54 AuslG, soweit sie die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis nicht übersteigen (§ 35 Abs. 1 Satz 3 AuslG).
23 
Eine Duldung auf der Grundlage des § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 aus zielstaatsbezogenen Gründen oder nach § 54 AuslG wurde dem Kläger zu keinem Zeitpunkt erteilt, so dass lediglich die Aufenthaltszeit des Asylverfahrens anzurechnen ist, das der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis vorangegangen ist. Auch ein Asylverfahren, das durch einen Folgeantrag eingeleitet wird, ist grundsätzlich anrechenbar. Als Asylverfahren ist aber nur dasjenige Verfahren anzusehen, das zu einer inhaltlichen Prüfung des Asylantrags geführt hat. Nicht asylverfahrensrelevante Folgeanträge, d.h. Asylfolgeanträge, auf die gemäß § 71 AsylVfG und § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist (vgl. dazu Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG § 71 Rn. 95), bleiben außer Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.10.1995, - 13 S 698/95 -, AuAS 1996, 39-41; Urt. v. 18.01.1996, - 11 S 2211/95 -, AuAS 1996, 74, 75; ebenso Hailbronner, Kommentar AufenthG § 26 Rn. 16). Wenn während eines Klageverfahrens neue Tatsachen geltend gemacht oder neue Beweismittel vorgelegt werden, welche die Durchführung eines neuen Asylverfahrens rechtfertigen, haben die Verwaltungsgerichte dies bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen, auch wenn der Asylfolgeantrag ursprünglich nicht relevant war (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 20.10.2004, - 1 C 15/03 -, BVerwGE 122, 103-109 m.w.N.) sind die Verwaltungsgerichte ferner gehalten, nach Möglichkeit selbst die Spruchreife herstellen und „durchentscheiden“, und nicht das Bundesamt zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu verpflichten, das dann anzurechnen wäre. Daraus folgt für das Gericht, dass die Zeiten ab Stellung eines nicht asylverfahrensrelevanten Folgeantrags nicht als einheitliches Asylverfahren angerechnet werden können, wenn die Tatsachen oder Beweismittel, welche die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens rechtfertigen und nach inhaltlicher Prüfung letztlich zur Anerkennung führen, erst im gerichtlichen Verfahren nachgeschoben werden.
24 
Nach diesen Grundsätzen kann entgegen der Ansicht des Klägers nicht die gesamte Aufenthaltszeit seit Stellung des letzten Asylfolgeantrages am 14.08.1998 berücksichtigt werden. Das Bundesamt hat diesen Asylfolgeantrag, der sich auf Briefe und Zeugenaussagen von Verwandten über Fahndungsmaßnahmen in der Türkei stützte, als unbeachtlich angesehen und hat es mit Bescheid vom 31.08.1998 ausdrücklich abgelehnt, ein weiteres Asylverfahren durchführen. Dieser Bescheid ist auch im gerichtlichen Verfahren nicht aufgehoben worden. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat es mit Beschlüssen vom 23.10.1998 (Az. ...) und vom 05.01.1999 (Az. ...) sogar wiederholt abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, und zur Begründung jeweils ausgeführt, das Vorbringen rechtfertige die Durchführung eines neuen Asylverfahrens nicht. Der Kläger hat damals erst unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 25.04.2000 vortragen lassen, dass er aufgrund seiner Erlebnisse in der Türkei an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und deswegen in ärztlicher Behandlung sei. Aus den vorliegenden Gerichtsakten ist erkennbar, dass das Bundesamt erst nach Vorliegen eines psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachtens über den Kläger vom 07.08.2001 in eine Sachprüfung eingetreten ist und daraufhin schließlich mit Bescheiden vom 31.08.2001 und vom 12.09.2001 positiv festgestellt hat, dass beim Kläger die Voraussetzungen des §51 Abs. 1 AuslG vorliegen, und die bisherige negative Feststellung aufgehoben hat. Ein Asylverfahren im Sinne des § 35 AuslG mit einer inhaltlichen Prüfung des Asylbegehrens hat nach der Überzeugung des Gerichts erst zu diesem Zeitpunkt stattgefunden. Vor Einholung des Gutachtens hatte das Bundesamt einen Vergleichsvorschlag des Gerichts mit Schriftsatz vom 18.05.2000 noch mit der Begründung abgelehnt, es seien noch nicht einmal die Voraussetzungen für ein freies Wiederaufgreifen des Verfahrens zu Abschiebungshindernissen nach §53 Abs. 6 AuslG gegeben.
25 
Wenn die Zeiten ab Übersendung des Gutachtens an das Bundesamt am 13.08.2001 vollständig angerechnet werden, ergibt sich eine Aufenthaltszeit von fünf Jahren und knapp drei Monaten. Aber selbst wenn man zugunsten des Klägers sämtliche Zeiten ab dem 27.04.2000 anrechnen würde, als er im gerichtlichen Verfahren unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung erstmals das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung behauptete und ärztliche Stellungnahmen vorlegte, würde sich erst eine Aufenthaltszeit von sechs Jahren und sieben Monaten ergeben. Die erforderliche legale Aufenthaltszeit von acht Jahren ist nach alledem auf keinen Fall erreicht. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die drei Monate zwischen dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens mit Bescheid vom 12.09.2001 und der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis mit Bescheid vom 23.11. 2001 angerechnet werden können, obwohl der Kläger auch in diesem Zeitraum nur über eine Duldung verfügte (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.10.1995, a.a.O.; Hailbronner, Kommentar AufenthG a.a.O., Rn. 17).
26 
Nach alledem liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AufenthG nicht vor. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Ausländerbehörde im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 05.09.2006 zugestanden hat, dass die erforderliche Aufenthaltszeit am 14.08.2006 erreicht worden sei. Dabei handelt es sich nicht etwa um unstreitiges tatsächliches Vorbringen, sondern um eine Rechtsansicht, die das Gericht nicht binden kann.
27 
2. Auch bei Anwendung des seit 01.01.2005 geltenden Aufenthaltsgesetzes ergibt sich kein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.
28 
a) Die Übergangsregelung in § 101 Abs. 1 AufenthG schließt die Anwendung des neuen Aufenthaltsrechts hier nicht aus. Sie soll lediglich sicherstellen, dass Ausländer, die schon vor Inkrafttreten des neuen Aufenthaltsrechts einen Aufenthaltstitel beantragt hatten, durch die zusätzlichen Anforderungen, etwa an Integration und Deutschkenntnisse, keine Rechtsnachteile erleiden. Soweit das neue Recht dagegen geringere Anforderungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis stellt, wie bei Inhabern einer Aufenthaltsbefugnis nach §26 Abs. 3 und 4 AufenthG, und diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Niederlassungserlaubnis auch nach neuem Recht erteilt werden (vgl. Fehrenbacher, HTK-AuslR § 104 AufenthG / Zu Abs. 1 10/2004 Nr.1). Der Kläger hatte überdies am 13.10.2005 nochmals einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gestellt und sogleich wieder zurückgenommen, weil die Ausländerbehörde zugesichert hatte, dass der Antrag vom 27.12.2004 auch nach neuem Recht geprüft wird.
29 
b) Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind nicht erfüllt, weil der Kläger noch keine fünf Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Die Zeiten, in denen er vor 01.01.2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG war, werden nur auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG angerechnet, aber hier nicht (vgl. § 102 Abs. 2 AufenthG).
30 
c) Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Der Kläger ist noch keine drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Aus der bereits genannten Übergangsregelung in § 102 Abs. 2 AufenthG ergibt sich, dass die Zeiten im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis vor dem 01.01.2005 auch hier nicht angerechnet werden, sondern nur im Rahmen des § 26 Abs. 4 AufenthG. Darüber hinaus liegt auch keine Mitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gemäß § 73 Abs. 2a AsylVfG vor, dass die Voraussetzungen für eines Widerrufs oder einer Rücknahme nicht vorliegen. Eine solche Mitteilung muss auch nicht vor Ablauf des Jahres 2008 ergehen, wenn der Kläger die erforderliche Aufenthaltszeit im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis erreicht. Das mehrstufige Verfahren nach § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG wurde zusammen mit dem Aufenthaltsgesetz zum 01.01.2005 eingeführt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich um einen in die Zukunft gerichteten Auftrag an das Bundesamt. Mit der Formulierung "die Prüfung ... hat spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen" wird ein bindender Auftrag an die Behörde erteilt, der sich auf alle die Fälle bezieht, in denen bei Inkrafttreten der Vorschrift weder ein Widerruf noch eine Rücknahme der Anerkennung verfügt worden ist. (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.11.2005, - 1 C 21/04 -, BVerwGE 124, 276 - 292 m.w.N.).
31 
d) Schließlich sind auch die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 AufenthG nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22 bis 25 AufenthG besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 genannten weiteren Voraussetzungen vorliegen. Aufenthaltszeiten mit einer Aufenthaltsbefugnis nach altem Recht werden auf die Frist angerechnet (§ 102 Abs. 2 AufenthG), ebenso die Aufenthaltszeit während des vorangegangenen Asylverfahrens (§ 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG).
32 
Der Kläger ist aber noch keine sieben Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Die Zeiten seit der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis am 23.11.2001 können zwar ohne weiteres auf die Frist angerechnet werden. Ein Asylverfahren im Sinne des § 26 Abs. 4 AufenthG wurde aber erst durchgeführt und kann erst ab dem Zeitpunkt angerechnet werden, in dem das Bundesamt in eine inhaltliche Überprüfung des Asylfolgeantrags des Klägers eingetreten ist (vgl. Hailbronner, Kommentar AufenthG § 26 Rn. 16 m.w.N.). Wie oben (unter 1.b) ausgeführt, war der Asylfolgeantrag des Klägers vom 14.08.1998 nicht asylverfahrensrelevant; in eine inhaltliche Prüfung ist das Bundesamt offensichtlich erst eingetreten, nachdem am 13.08.2001 ein psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten über den Kläger als neues Beweismittel vorlag. Wird das gerichtliche Verfahren ab diesem Zeitpunkt als Asylverfahren angerechnet, ergibt sich eine rechtmäßige Aufenthaltsdauer von 5 Jahren und drei Monaten. Aber auch wenn man zugunsten des Klägers sämtliche Zeiten ab dem 27.04.2000 anrechnen würde, als er im gerichtlichen Verfahren erstmals das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung behauptet und ärztliche Stellungnahmen vorlegt hat, würde sich nur eine Aufenthaltszeit von sechs Jahren und sieben Monaten ergeben, aber nicht die erforderlichen sieben Jahre.
33 
Die von den Beteiligten problematisierte Frage, ob dem Kläger seine strafgerichtlichen Verurteilungen gemäß §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG als Ausweisungsgründe entgegengehalten werden können, obwohl das Strafmaß unter der Schwelle des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG liegt und mittlerweile auch die jüngste Verurteilung länger als drei Jahre zurückliegt (so VG Karlsruhe, Urt. v. 19.10.2005, - 10 K 883/04 -, juris, unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.04.2002, - 11 331/02 -, EzAR 013 Nr. 2; a.A. Hailbronner, Kommentar AufenthG § 9 Rn. 21; ausdrücklich offengelassen von BVerwG, Urt. v. 20.02.2003, - 1 C 13/02 -, BVerwGE 117, 380, 387) ist nicht entscheidungserheblich, weil es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis fehlt.
34 
Die Klage war nach alledem abzuweisen.
35 
3. Nachdem der Kläger unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Beschluss
37 
vom 28. November 2006
38 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt. Die Streitwertbemessung orientiert sich an Nr. 8.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 08.07.2004 (NVwZ 2004, 1327ff).

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.

(3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2005 rechtmäßig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den Nachzug § 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine günstigere Rechtsstellung.

(4) (weggefallen)

(5) Auch für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 erhalten haben, sind die Regelungen über den Familiennachzug, das Bleibeinteresse, die Teilnahme an Integrationskursen und die Aufenthaltsverfestigung auf Grund des § 23 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(6) § 23 Abs. 2 in der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung findet in den Fällen weiter Anwendung, in denen die Anordnung der obersten Landesbehörde, die auf Grund der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung getroffen wurde, eine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht. § 23 Abs. 2 Satz 5 und § 44 Abs. 1 Nr. 2 sind auf die betroffenen Ausländer und die Familienangehörigen, die mit ihnen ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet verlegen, entsprechend anzuwenden.

(7) Eine Niederlassungserlaubnis kann auch Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern eines Ausländers erteilt werden, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 des Ausländergesetzes oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes waren, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 erfüllt sind und sie weiterhin die Voraussetzungen erfüllen, wonach eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 des Ausländergesetzes oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes erteilt werden durfte.

(8) § 28 Absatz 2 in der bis zum 5. September 2013 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Familienangehörige eines Deutschen, die am 5. September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 innehatten.

(9) Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2, 3 oder 7 Satz 2 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung vorliegen, gelten als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes und erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, es sei denn, das Bundesamt hat die Ausländerbehörde über das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen im Sinne des „§ 25 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a bis d in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung unterrichtet. Die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 1 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung stehen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 73b des Asylgesetzes gilt entsprechend.

(10) Für Betroffene nach § 73b Absatz 1, die als nicht entsandte Mitarbeiter des Auswärtigen Amts in einer Auslandsvertretung tätig sind, findet § 73b Absatz 4 ab dem 1. Februar 2016 Anwendung.

(11) Für Ausländer, denen zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Juli 2015 subsidiärer Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU oder der Richtlinie 2004/38/EG unanfechtbar zuerkannt wurde, beginnt die Frist nach § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.

(12) Im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34 und 35 des Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes, die bereits vor dem 1. August 2015 erlassen oder angeordnet worden ist, sind die Ausländerbehörden für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 zuständig.

(13) Die Vorschriften von Kapitel 2 Abschnitt 6 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung finden weiter Anwendung auf den Familiennachzug zu Ausländern, denen bis zum 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, wenn der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs zu dem Ausländer bis zum 31. Juli 2018 gestellt worden ist. § 27 Absatz 3a findet Anwendung.

(14) (weggefallen)

(15) Wurde eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erteilt, gilt § 19d Absatz 1 Nummer 4 und 5 nicht, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.

(16) Für Beschäftigungen, die Inhabern einer Duldung bis zum 31. Dezember 2019 erlaubt wurden, gilt § 60a Absatz 6 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung fort.

(17) Auf Personen mit einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung sind bis zur erstmaligen Erstellung eines Kooperationsplans nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 sowie § 45a Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung weiter anzuwenden.

(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.

(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als Beamter.

(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von:

1.
Kindergeld,
2.
Kinderzuschlag,
3.
Erziehungsgeld,
4.
Elterngeld,
5.
Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
6.
öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und
7.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16a bis 16c, 16e sowie 16f mit Ausnahme der Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16d, 16f Absatz 1 für Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, sowie § 17 als gesichert, wenn Mittel entsprechend Satz 5 zuzüglich eines Aufschlages um 10 Prozent zur Verfügung stehen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt die Mindestbeträge nach Satz 5 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. August des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.

(5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang Anwendung finden:

1.
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19),
2.
die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1) und
3.
die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

(6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).

(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert worden ist, verliehen und nicht entzogen wurde.

(8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ist der einem langfristig Aufenthaltsberechtigten durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG.

(9) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER).

(10) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11a) Gute deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(12) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausländer, wenn seine Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.

(12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.

(12b) Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.

(12c) Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Ausbildungsbetriebe bei einer betrieblichen Berufsaus- oder Weiterbildung,
2.
Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.

(13) International Schutzberechtigter ist ein Ausländer, der internationalen Schutz genießt im Sinne der

1.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) oder
2.
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).

(14) Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung betrifft, maßgeblich ist, gelten § 62 Absatz 3a für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entsprechend; im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bleibt Artikel 28 Absatz 2 im Übrigen maßgeblich. Ferner kann ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr vorliegen, wenn

1.
der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will,
2.
der Ausländer zuvor mehrfach einen Asylantrag in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt und den jeweiligen anderen Mitgliedstaat der Asylantragstellung wieder verlassen hat, ohne den Ausgang des dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz abzuwarten.
Die für den Antrag auf Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
a)
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 besteht,
b)
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
c)
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Überstellungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft vorzuführen. Auf das Verfahren auf Anordnung von Haft zur Überstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 finden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung, soweit das Verfahren in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht abweichend geregelt ist.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

(1) Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn

1.
der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist,
2.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
3.
sein Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt.

(2) Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel nicht die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer außerhalb des Bundesgebiets die Schule besucht hat.

(3) Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Absatz 1 besteht nicht, wenn

1.
ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhendes Ausweisungsinteresse besteht,
2.
der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens sechs oder einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist oder
3.
der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn, der Ausländer befindet sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Niederlassungserlaubnis erteilt oder die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden. Ist im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die Jugend- oder Freiheitsstrafe zur Bewährung oder die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt, wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel bis zum Ablauf der Bewährungszeit verlängert.

(4) Von den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen ist abzusehen, wenn sie von dem Ausländer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllt werden können.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn

1.
der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist,
2.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
3.
sein Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt.

(2) Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel nicht die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer außerhalb des Bundesgebiets die Schule besucht hat.

(3) Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Absatz 1 besteht nicht, wenn

1.
ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhendes Ausweisungsinteresse besteht,
2.
der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens sechs oder einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist oder
3.
der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn, der Ausländer befindet sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Niederlassungserlaubnis erteilt oder die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden. Ist im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die Jugend- oder Freiheitsstrafe zur Bewährung oder die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt, wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel bis zum Ablauf der Bewährungszeit verlängert.

(4) Von den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen ist abzusehen, wenn sie von dem Ausländer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllt werden können.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

(1) Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn

1.
der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist,
2.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
3.
sein Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt.

(2) Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel nicht die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer außerhalb des Bundesgebiets die Schule besucht hat.

(3) Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Absatz 1 besteht nicht, wenn

1.
ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhendes Ausweisungsinteresse besteht,
2.
der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens sechs oder einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist oder
3.
der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn, der Ausländer befindet sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Niederlassungserlaubnis erteilt oder die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden. Ist im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die Jugend- oder Freiheitsstrafe zur Bewährung oder die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt, wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel bis zum Ablauf der Bewährungszeit verlängert.

(4) Von den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen ist abzusehen, wenn sie von dem Ausländer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllt werden können.

(1) Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2.

(2) Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.

(3) Ein Aufenthaltstitel, der vor dem 28. August 2007 mit dem Vermerk „Daueraufenthalt-EG“ versehen wurde, gilt als Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU fort.

(4) Ein Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4, der vor dem 1. März 2020 erteilt wurde, gilt mit den verfügten Nebenbestimmungen entsprechend dem der Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer fort.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn

1.
der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist,
2.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
3.
sein Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt.

(2) Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel nicht die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer außerhalb des Bundesgebiets die Schule besucht hat.

(3) Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Absatz 1 besteht nicht, wenn

1.
ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhendes Ausweisungsinteresse besteht,
2.
der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens sechs oder einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist oder
3.
der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn, der Ausländer befindet sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Niederlassungserlaubnis erteilt oder die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden. Ist im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die Jugend- oder Freiheitsstrafe zur Bewährung oder die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt, wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel bis zum Ablauf der Bewährungszeit verlängert.

(4) Von den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen ist abzusehen, wenn sie von dem Ausländer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllt werden können.

(1) Die vor dem 1. Januar 2005 getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere zeitliche und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen, Verbote und Beschränkungen der politischen Betätigung sowie Ausweisungen, Abschiebungsandrohungen, Aussetzungen der Abschiebung und Abschiebungen einschließlich ihrer Rechtsfolgen und der Befristung ihrer Wirkungen sowie begünstigende Maßnahmen, die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren und Befreiungen von der Passpflicht, Entscheidungen über Kosten und Gebühren, bleiben wirksam. Ebenso bleiben Maßnahmen und Vereinbarungen im Zusammenhang mit Sicherheitsleistungen wirksam, auch wenn sie sich ganz oder teilweise auf Zeiträume nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beziehen. Entsprechendes gilt für die kraft Gesetzes eingetretenen Wirkungen der Antragstellung nach § 69 des Ausländergesetzes.

(2) Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 wird die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1. Januar 2005 angerechnet.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

(1) Die vor dem 1. Januar 2005 getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere zeitliche und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen, Verbote und Beschränkungen der politischen Betätigung sowie Ausweisungen, Abschiebungsandrohungen, Aussetzungen der Abschiebung und Abschiebungen einschließlich ihrer Rechtsfolgen und der Befristung ihrer Wirkungen sowie begünstigende Maßnahmen, die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren und Befreiungen von der Passpflicht, Entscheidungen über Kosten und Gebühren, bleiben wirksam. Ebenso bleiben Maßnahmen und Vereinbarungen im Zusammenhang mit Sicherheitsleistungen wirksam, auch wenn sie sich ganz oder teilweise auf Zeiträume nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beziehen. Entsprechendes gilt für die kraft Gesetzes eingetretenen Wirkungen der Antragstellung nach § 69 des Ausländergesetzes.

(2) Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 wird die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1. Januar 2005 angerechnet.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

(1) Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn

1.
der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist,
2.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
3.
sein Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt.

(2) Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel nicht die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer außerhalb des Bundesgebiets die Schule besucht hat.

(3) Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Absatz 1 besteht nicht, wenn

1.
ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhendes Ausweisungsinteresse besteht,
2.
der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens sechs oder einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist oder
3.
der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn, der Ausländer befindet sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Niederlassungserlaubnis erteilt oder die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden. Ist im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die Jugend- oder Freiheitsstrafe zur Bewährung oder die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt, wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel bis zum Ablauf der Bewährungszeit verlängert.

(4) Von den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen ist abzusehen, wenn sie von dem Ausländer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllt werden können.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

(1) Die vor dem 1. Januar 2005 getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere zeitliche und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen, Verbote und Beschränkungen der politischen Betätigung sowie Ausweisungen, Abschiebungsandrohungen, Aussetzungen der Abschiebung und Abschiebungen einschließlich ihrer Rechtsfolgen und der Befristung ihrer Wirkungen sowie begünstigende Maßnahmen, die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren und Befreiungen von der Passpflicht, Entscheidungen über Kosten und Gebühren, bleiben wirksam. Ebenso bleiben Maßnahmen und Vereinbarungen im Zusammenhang mit Sicherheitsleistungen wirksam, auch wenn sie sich ganz oder teilweise auf Zeiträume nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beziehen. Entsprechendes gilt für die kraft Gesetzes eingetretenen Wirkungen der Antragstellung nach § 69 des Ausländergesetzes.

(2) Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 wird die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1. Januar 2005 angerechnet.

(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt:

1.
Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach Abschnitt 3 oder 4,
2.
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative,
3.
Aufenthaltserlaubnis nach § 28, § 30, § 31, § 36 oder § 36a,
4.
Aufenthaltserlaubnis nach den übrigen Vorschriften mit Ausnahme einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
5.
Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte,
6.
Niederlassungserlaubnis oder
7.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU.

(2) Hat das minderjährige ledige Kind bereits das 16. Lebensjahr vollendet und verlegt es seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet, gilt Absatz 1 nur, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt,
2.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c Absatz 3, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 18f, § 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 besitzt, oder
3.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.

(3) Bei gemeinsamem Sorgerecht soll eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt.

(4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen. Für minderjährige ledige Kinder von Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzen, gilt § 36a.

(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf das minderjährige ledige Kind keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich das Kind in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für das minderjährige Kind entsprechend.

(1) Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2.

(2) Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.

(3) Ein Aufenthaltstitel, der vor dem 28. August 2007 mit dem Vermerk „Daueraufenthalt-EG“ versehen wurde, gilt als Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU fort.

(4) Ein Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4, der vor dem 1. März 2020 erteilt wurde, gilt mit den verfügten Nebenbestimmungen entsprechend dem der Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer fort.

(1) Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn

1.
der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist,
2.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
3.
sein Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt.

(2) Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel nicht die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer außerhalb des Bundesgebiets die Schule besucht hat.

(3) Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Absatz 1 besteht nicht, wenn

1.
ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhendes Ausweisungsinteresse besteht,
2.
der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens sechs oder einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist oder
3.
der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn, der Ausländer befindet sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Niederlassungserlaubnis erteilt oder die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden. Ist im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die Jugend- oder Freiheitsstrafe zur Bewährung oder die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt, wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel bis zum Ablauf der Bewährungszeit verlängert.

(4) Von den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen ist abzusehen, wenn sie von dem Ausländer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllt werden können.

(1) Über den Aufenthalt von Ausländern wird auf der Grundlage der im Bundesgebiet bekannten Umstände und zugänglichen Erkenntnisse entschieden. Über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 entscheidet die Ausländerbehörde auf der Grundlage der ihr vorliegenden und im Bundesgebiet zugänglichen Erkenntnisse und, soweit es im Einzelfall erforderlich ist, der den Behörden des Bundes außerhalb des Bundesgebiets zugänglichen Erkenntnisse.

(2) Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen des Verdachts einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit ermittelt wird, die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels, ist die Entscheidung über den Aufenthaltstitel bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft auszusetzen, es sei denn, über den Aufenthaltstitel kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.

(3) Wird ein Aufenthaltstitel gemäß § 36a Absatz 1 zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Ausländer beantragt,

1.
gegen den ein Strafverfahren oder behördliches Verfahren wegen einer der in § 27 Absatz 3a genannten Tatbestände eingeleitet wurde,
2.
gegen den ein Strafverfahren wegen einer oder mehrerer der in § 36a Absatz 3 Nummer 2 genannten Straftaten eingeleitet wurde, oder
3.
bei dem ein Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren nach § 73b des Asylgesetzes eingeleitet wurde,
ist die Entscheidung über die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 36a Absatz 1 bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu ihrer Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, über den Aufenthaltstitel gemäß § 36a Absatz 1 kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden. Im Fall von Satz 1 Nummer 3 ist bei einem Widerruf oder einer Rücknahme der Zuerkennung des subsidiären Schutzes auf das Verfahren zur Entscheidung über den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abzustellen.

(4) Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt wird, die Erteilung oder Verlängerung einer Beschäftigungsduldung, ist die Entscheidung über die Beschäftigungsduldung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, über die Beschäftigungsduldung kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.

(5) Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen einer Straftat öffentliche Klage erhoben wurde, die Erteilung einer Ausbildungsduldung, ist die Entscheidung über die Ausbildungsduldung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, über die Ausbildungsduldung kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.

(1) Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn

1.
der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist,
2.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
3.
sein Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt.

(2) Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel nicht die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer außerhalb des Bundesgebiets die Schule besucht hat.

(3) Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Absatz 1 besteht nicht, wenn

1.
ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhendes Ausweisungsinteresse besteht,
2.
der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens sechs oder einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist oder
3.
der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn, der Ausländer befindet sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Niederlassungserlaubnis erteilt oder die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden. Ist im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die Jugend- oder Freiheitsstrafe zur Bewährung oder die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt, wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel bis zum Ablauf der Bewährungszeit verlängert.

(4) Von den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen ist abzusehen, wenn sie von dem Ausländer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllt werden können.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. Juni 2003 - 7 K 791/03 - werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf 8.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässigen - insbesondere fristgerecht eingelegten und fristgerecht sowie den gesetzlichen Anforderungen (unter Stellung eines bestimmten Antrags) entsprechend begründeten - Beschwerden der Antragstellerinnen haben keinen Erfolg. Wie das Verwaltungsgericht sieht auch der Senat keine Veranlassung, den zulässigen Anträgen der Antragstellerinnen stattzugeben und die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Bescheide des Antragsgegners (Landratsamt Emmendingen) vom 27.3. und vom 2.5.2003 anzuordnen, mit denen ihre Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung (u.a.) in Form einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug (Bescheid vom 2.5.2003), einer Aufenthaltsbefugnis und einer Aufenthaltsbewilligung abgelehnt und ihnen die Abschiebung nach Indien bis spätestens 30.4.2003 angedroht wurde (Bescheid vom 27.3.2003). Das öffentliche Interesse an der - den gesetzlichen Regelfall bildenden - sofortigen Vollziehung der Bescheide überwiegt das Interesse der Antragstellerinnen am vorläufigen weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland. Denn die Bescheide erweisen sich bei der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung und unter Würdigung des Beschwerdevorbringens mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig, so dass die Widersprüche voraussichtlich zurückzuweisen sein werden.
Die Antragstellerinnen, zwei 1980 geborene indische Staatsangehörige, wuchsen dort in ärmlichen Verhältnissen auf. Sie werden seit vielen Jahren von den Eheleuten B. betreut, die sie in ein katholisches indisches Internat brachten und für ihre Ausbildung sorgten. Auf Einladung und auf Kosten der Eheleute B. hielten sich die Antragstellerinnen  seit  1991  mehrfach - teilweise mit hier verlängerten Touristenvisa und anschließenden kürzeren Duldungen - in Deutschland auf. Die letzte Einreise mit einem  Visum fand im Juli 2000 statt. Die Visa wurden einmal verlängert,  die  - weitere - Verlängerung lehnte der Antragsgegner mit Bescheiden vom 19.12.2000 ab. Den hiergegen durch die Eheleute B eingelegten Widerspruch nahmen die Antragstellerinnen zurück, nachdem ihnen - nicht zuletzt aufgrund der Unterstützung durch Persönlichkeiten des politischen Lebens -  das deutsche Generalkonsulat in Straßburg, wohin sie sich begeben hatten, am 23.4.2001 mit Zustimmung der Ausländerbehörde Aufenthaltsbewilligungen bis zum 10.4.2002 für eine Au-pair-Tätigkeit bei der Familie H. (Antragstellerin zu 1.) und der Familie B. (Antragstellerin zu 2.) erteilt hatte; die Antragstellerinnen wurden gleichzeitig belehrt, dass nach Beendigung dieses Aufenthaltszwecks eine Rückkehr unumgänglich sei. Am 2.4.2002 beantragten die Antragstellerinnen eine „Verlängerung des Aufenthaltsvisums“ und am 24.4.2002 eine „Visumsverlängerung...vorab“ für eine geplante bis 3.6.2002 andauernde Frankreichreise; letzterem entsprach der Antragsgegner, indem er die Aufenthaltsbewilligungen  „zum Zwecke einer Urlaubsreise...“ bis 5.6.2002 verlängerte. Mit Beschluss des Amtsgerichts Emmendingen vom 28.11.2002 wurden die Antragstellerinnen von den Eheleuten B. adoptiert.  Am 19.2.2003 wurden die Antragstellerinnen zur beabsichtigten Ablehnung ihrer Anträge auf Visumsverlängerung angehört. Unter dem 24.3.2003 beantragten die Antragstellerinnen, nunmehr vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, ihnen eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG, (wegen der engen Bindungen an die Eheleute B. und wegen des selbstlosen Einsatzes der Adoptiveltern), hilfsweise eine Aufenthaltsbewilligung nach § 10 Abs. 2 AuslG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 AAV (Berufsausbildung im Hotel- bzw. im Gartenbaubereich) zu erteilen. Diese Anträge sowie die Anträge vom 2.4.2002 lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 27.3.2003 ab und drohte den Antragstellerinnen zugleich die Abschiebung nach Indien nach dem 30.4.2003 an. Hiergegen legten die Antragstellerinnen Widerspruch ein und beantragten „in Ergänzung“ die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 4 i.V.m. § 22 AuslG, da inzwischen (seit der letzten Einreise der Antragstellerinnen im Juli 2000) eine intensive familiäre Lebensgemeinschaft mit den Adoptiveltern B. gewachsen sei, deren Namen sie inzwischen auch trügen. Auch diese Anträge lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 2.5.2003 ab und die Antragstellerinnen legten Widersprüche ein, über die noch nicht entschieden ist.
Mit ihren gerichtlichen Eilanträgen vom 23.4./13.5.2003 haben die Antragstellerinnen beantragt, die aufschiebende Wirkung  der Widersprüche gegen die Bescheide vom 27.3.2003 und vom  2.5.2003 anzuordnen, hilfsweise dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, sie abzuschieben. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 24.6.2003 abgelehnt, weil an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide keine ernstlichen Zweifel bestünden. Eine vorrangig in Betracht kommende Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 4 i.V.m. § 22 AuslG aufgrund der Erwachsenenadoption scheide aus, da es am Erfordernis einer außergewöhnlichen Härte fehle. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass - im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK - zwischen den Antragstellerinnen und ihren Adoptiveltern eine Beistandsgemeinschaft im Sinne eines besonderen gegenseitigen Angewiesenseins bestehe.  Auch aus dem Zusammenleben mit den Adoptiveltern seit Juli 2000 könne kein Daueraufenthaltsrecht hergeleitet werden. Vor dem Hintergrund der seitherigen Aufenthaltsgestaltung (Erklärungen der Rückkehrbereitschaft, Hinweise der Ausländerbehörde) hätten sich die Antragstellerinnen redlicherweise nur auf einen zeitlich befristeten Aufenthalt einrichten können. Keine andere Bewertung ergebe sich aus dem Vorbringen, den jetzigen Adoptiveltern sei schon 1992 das Sorgerecht übertragen worden. Auch in der Zeit bis Juli 2000 sei keine dauerhafte familiäre Lebensgemeinschaft begründet worden, vielmehr seien die Antragstellerinnen immer wieder freiwillig nach Indien zurückgekehrt. Der von den Antragstellerinnen angeführte Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 25.7.2002 - 13 S 673/02 - führe zu keiner anderen Entscheidung, da sich der dortige Sachverhalt in wesentlichen Punkten vom vorliegenden unterscheide. Eine Aufenthaltsgenehmigung könne auch nicht nach anderen Vorschriften, insbesondere nicht nach § 30 Abs. 2 AuslG, erteilt werden, da diese Bestimmung ebenfalls das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte erfordere. Eine von den Antragstellerinnen beantragte mündliche Verhandlung sei im vorliegenden Eilverfahren nicht geboten, zumal die Sach- und Rechtslage zwischen den Beteiligten umfassend erörtert sei.
Die umfangreiche Beschwerdebegründung der Antragstellerinnen (Schriftsätze vom 9.7., 17.7., 25.7., 30.7 und 16.9.2003, jeweils mit Anlagen), auf deren Würdigung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, vermag die Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses nicht in Frage zu stellen.
Bei  sinngemäßer Auslegung anhand der Begründung sind die Anträge der Antragstellerinnen nunmehr streitgegenständlich (noch) darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 4, 22 AuslG und (hilfsweise) einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG sowie gegen die Abschiebungsandrohung in den Bescheiden des Antragsgegners vom 28.3. und vom 3.5.2003 anzuordnen; am früheren Begehren einer Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken oder als Au-pair-Mädchen halten die Antragstellerinnen ersichtlich nicht mehr fest. Dies ist aus der Beschwerdebegründung zu schließen, wonach die „zwar gewünschte Ausbildung als Grundlage für eine spätere berufliche Tätigkeit in Indien nicht zustande kam“; dies sei ein weiterer Grund dafür gewesen, „dass die formelle Adoption erfolgte und der Wunsch entstand, die familiäre Lebensgemeinschaft fortzusetzen“
Mit diesem Inhalt sind die Anträge zwar zulässig, insbesondere steht den Antragstellerinnen jeweils das erforderliche Rechtsschutzinteresse zur Seite. Dieses ergibt sich hinsichtlich der Ablehnungsentscheidung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zwar nicht schon aus § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG, da diese durch die Ablehnung erloschene Fiktionswirkung auch bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht wieder aufleben würde (vgl. § 72 Abs. 2 Satz 1 sowie dazu VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 5.5.1992 - 11 S 3162/91 -, ESVGH 43, 71, und vom 15.10.2003 - 13 S 1618/03 - ). Das Rechtsschutzinteresse folgt jedoch daraus, dass bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht der Antragstellerinnen entfiele, was zwar nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung als solcher, wohl aber zur Unterbrechung der zusammen mit dieser - als selbstständige Teilregelung -  festgesetzten Ausreisefrist und darüber hinaus zur Rechtswidrigkeit der späteren Abschiebung schlechthin führen würde (vgl. §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 4 Satz 1 AuslG und dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.4.2003 - 11 S 1188/02, VBlBW 2003, 445 = InfAuslR 2003, 342 sowie Beschluss vom 16.6.2003 - 11 S 2537/02 -, VBlBW 2003, 476). Für ihren Antrag gegenüber der Abschiebungsandrohung entsteht den Antragstellerinnen ein rechtlicher Vorteil zunächst insofern, als bei Aussetzung der kraft Gesetzes bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit dieser Vollstreckungsmaßnahme (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG; dazu [unter Erörterung der früheren Rechtslage nach § 187 Abs. 3 VwGO a.F.] Kopp/Schenke, VwGO, 13 Aufl. § 80 Rdnr. 70 sowie FN 125) ebenfalls die Ausreisefrist unterbrochen wird (§ 50 Abs. 4 Satz 1 AuslG, dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.6.2003 a.a.O.). Darüber hinaus würde die Aussetzung des gesetzlich vorgegebenen Sofortvollzugs aber auch dazu führen, dass die Abschiebungsandrohung schlechthin, insbesondere auch die Festsetzung des Zielstaats, vorläufig keine „innere“ (materielle) Wirksamkeit entfalten könnte und eine nachfolgende Abschiebung daher deswegen rechtswidrig machen würde. Denn § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG, der diese Folgen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gegenüber der Ausweisung und gegenüber sonstigen aufenthaltsbeendenden (Grund)Verwaltungsakten ausschließt, findet auf Verwaltungsakte im Bereich der Zwangs-vollstreckung keine Anwendung; einer analogen Anwendung steht der eindeutige Wortlaut der Vorschrift und deren eine enge Auslegung gebietender Ausnahmecharakter entgegen.
Die Anträge sind jedoch nicht begründet. Aufgrund der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweisen sich sowohl die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 4, 22 AuslG (dazu 1.) als auch die Versagung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG (dazu 3.) und die Abschiebungsandrohung (dazu 4.) mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig. Auch der von den Antragstellerinnen gerügte Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben oder gegen deutsches Verfassungsrecht wegen der sog. „Inländerdiskriminierung“ ist nicht gegeben (dazu 2.). Daher kommt dem öffentlichen (Regel)Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Bescheide Vorrang vor dem gegenläufigen Interesse der Antragstellerinnen und deren Adoptiveltern zu.  Diese Aussage zur negativen Erfolgsaussicht der Anträge lässt sich ohne weiteres anhand der Akten und des ausführlichen Vortrags der Beteiligten im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren treffen, ohne dass es einer - in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ohnehin untunlichen - mündlichen Verhandlung bedarf.
1. Nach § 23 Abs. 4 i.V.m. § 22 Satz 1 AuslG kann „sonstigen“ Familienangehörigen von deutschen Staatsangehörigen, - wie den von den Eheleuten B. als Erwachsene (mit 22 Jahren) an Kindes Statt angenommenen Antragstellerinnen - nach Maßgabe des § 17 AuslG eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden, wenn es zu Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Dieser Anspruch scheitert mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits aus Rechtsgründen.
a) Zwar steht dem Begehren der Antragstellerinnen nicht schon der Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 AuslG entgegen. Denn die Antragstellerinnen verfügten bei ihrer Einreise aus Indien im Juli 2000 über ein gültiges Besuchervisum und waren bei ihrer - letzten - Einreise aus Frankreich am 10.4.2001 im Besitz einer mit Zustimmung der Ausländerbehörde des Antragsgegners als Visum für 90 Tage erteilten Aufenthaltsbewilligung (als Au-pair-Mädchen) des deutschen Generalkonsulats Straßburg, die zudem anschließend durch das Landratsamt E. des Antragsgegners bis zum 10.4.2002 verlängert wurde.
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b) Die Antragstellerinnen müssen sich, abgesehen davon, dass es am Erfordernis einer außergewöhnlichen Härte i.S.v. § 22 AuslG fehlt (dazu unten unter 3.), mit hoher Wahrscheinlichkeit jedoch die Rechtsschranke des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG entgegenhalten lassen. Danach kann Ausländern, die - wie die Antragstellerinnen - zuvor Aufenthaltsbewilligungen für einen vorübergehenden Zweck erhalten hatten (hier: Zunächst ein Jahr für die Tätigkeit als Au-pair-Mädchen  nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 AAV; danach Verlängerung bis zum 5.6.2002 „zum Zweck einer Urlaubsreise...“) und sich bei Antragstellung länger als ein Jahr im Bundesgebiet aufhalten (§ 28 Abs. 3 Satz 3 AuslG), eine Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf eines Jahres seit der Ausreise des Ausländers nicht erteilt werden. Dieser zwingende Versagungsgrund in Form einer befristeten Einreisesperre dient dem Zweck, den unmittelbaren und ohne vorherige Ausreise erfolgenden Übergang von einem dezidiert vorübergehenden Aufenthaltstitel in einen verfestigten Daueraufenthalt zu unterbinden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.1.1994 - 11 S 268/93 -, InfAuslR 1995, 104); die Durchsetzung der auf Zeit und auf nachfolgende Ausreise angelegten Zweckbindung der Aufenthaltsbewilligung soll angemessen gesichert und es soll verhindert werden, dass die zeitliche Begrenzung eines so genehmigten Aufenthalts unterlaufen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.2.1995 - 1 C 11.94 -, BVerwGE 98, 31 = VBlBW 1996, 49 unter Hinweis auf BT-Drs. 11/6321, S. 65 f.). Die Schranke des § 28 Abs. 3 Satz 2 ist insofern ein wichtiger Baustein innerhalb des - nach Scheitern des Zuwanderungsgesetzes - nach wie vor geltenden, und auf prinzipielle Zuwanderungsbegrenzung angelegten gesetzlichen Regelungssystems des Ausländergesetzes 1990 (vgl. Jakober/Welte, Ausländergesetz, Band 2, § 28 AuslG Rdnr. 47). Die Funktion dieser Vorschrift wird insofern zutreffend als die einer „Integrationsschranke“ umschrieben (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 28 AuslG, Rdnr. 3 m.w.N.). Diese einwanderungsbegrenzende Zielrichtung müssen sich auch die Antragstellerinnen entgegen halten lassen; darüber, ob sie noch in jeder Hinsicht zeitgemäß ist, hat der Senat nicht zu befinden.
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Die Schranke des § 28 Abs. 3 Satz 2 kann nur in zwei Fällen durchbrochen werden, wenn der Betreffende einen gesetzlichen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis hat oder wenn die Abweichung im öffentlichen Interesse liegt. Beide Ausnahmetatbestände sind bei den Antragstellerinnen mit hoher Wahrscheinlichkeit  nicht erfüllt.
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aa) Zunächst  können sich die Antragstellerinnen nicht auf einen „gesetzlichen“ Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis berufen. Ein solcher  Anspruch ist nur gegeben, wenn das Gesetz die Behörde unmittelbar verpflichtet, bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen einer gesetzlichen Vorschrift die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen; eine Ermessensvorschrift genügt nicht, selbst wenn das Ermessen im Einzelfall auf Null reduziert ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 4.6.1997 - 1 C 9.95 -, BVerwGE 105, 35 = InfAuslR 1997, 355; Urteil vom 3.6.1997 - 1 C 7.96 -, NVwZ 1998, 185 = InfAuslR 1997, 391; Urteil vom 24.1.1995 - 1 C 2.94 -, BVerwGE 97, 301 = InfAuslR 1995, 223).  § 22 AuslG, eine Ermessensnorm, auf den die Antragstellerinnen sich berufen, vermag einen solchen unmittelbaren Anspruch daher nicht zu begründen, selbst wenn die - ermessenseröffnenden - Tatbestandsvoraussetzungen vorlägen und das Ermessen im Lichte der Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG und des Art. 8 EMRK auf eine stattgebende Entscheidung beschränkt wäre. Aus Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 Abs. 1 EMRK folgt ebenfalls kein unmittelbarer Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Nach der Konzeption des Ausländergesetzes 1990 ist es vielmehr in erster Linie Sache des Gesetzgebers, darüber zu befinden, in welcher Zahl, unter welchen Voraussetzungen und mit welchem Aufenthaltstitel Ausländern die Zuwanderung ermöglicht werden soll, wobei die öffentlichen und die familiären Belange gegeneinander abzuwägen sind. Dies ist für den Bereich des Familiennachzugs im Wege einer - auf Dauer angelegten - Aufenthaltserlaubnis durch das Regelungssystem der §§ 17 ff. AuslG mit seinen einerseits gebundenen und andererseits Ermessen eröffnenden Vorschriften geschehen; darüber hinaus wird der Schutz von Ehe und Familie - auf unterschiedlichem, nach Gewicht abgestuftem Schutzniveau - auch durch andere Typen von Aufenthaltsgenehmigungen (vgl. insbesondere § 29 [Aufenthaltsbewilligung] und §§ 30 - 32 [Aufenthaltsbefugnis]) sowie letztlich durch Duldungen (vgl. § 55 Abs. 2 und 3 AuslG) sichergestellt. Vor diesem Hintergrund ist die Wertung des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nur solche Ausländer ohne vorherige Ausreise von der Aufenthaltsbewilligung in eine Aufenthaltserlaubnis überwechseln können, die wegen besonders schützenswerter familiärer Bindungen unmittelbar anspruchsberechtigt sind; dies sind im wesentlichen die Ehegatten und  minderjährigen Kinder deutscher Staatsangehöriger oder gesichert aufenthaltsberechtigter ausländischer Staatsangehöriger sowie der ausländische Elternteil eines minderjährigen Deutschen (vgl. §§ 18 - 21 und 23 AuslG). Demgegenüber wird erwachsenen Familienangehörigen, die im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren oder sind, der sofortige Übergang in eine auf Dauer angelegte Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AuslG verwehrt.
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Darauf, ob - wie die Antragstellerinnen geltend machen - die nach § 22 AuslG erforderliche außergewöhnliche Härte überhaupt vorliegt (dazu verneinend unter 2.) und ob sie im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 DV-AuslG erst nach der (Wieder)Einreise ins Bundesgebiet eingetreten ist, kommt es nicht an. Denn § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 DV-AuslG befreit nur von der allgemeinen Visumspflicht nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AuslG und der hierauf bezogenen Sperre des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, nicht jedoch von der Schranke des § 28 Abs. 2 Satz 3 AuslG.  Dies  ergibt sich schon aus dem begrenzten Umfang der dem
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§ 9 DV-AuslG zugrundeliegenden Ermächtigungsvorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 2 AuslG (vgl. Art. 80 Abs. 1 GG). Aus dem Wortlaut und der systematischen Stellung dieser Vorschrift im unmittelbaren Anschluss an § 3 Abs. 3 Satz 1 AuslG folgt, dass sie sich nur auf Dispense von der allgemeinen Visumspflicht und die darauf bezogene allgemeine Schranke des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG bezieht, nicht aber auf den - weitergehenden und einen anderen Sachverhalt betreffenden - speziellen Versagungsgrund des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG (ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 3.1.1995 - Bs V 345/94 -, AuAS 1995, 110 und im Ergebnis auch Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 46). An diese beschränkte Ermächtigungskompetenz hat sich der Verordnungsgeber auch gehalten. Dies ergibt sich vornehmlich aus den in § 9 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 DV-AuslG getroffenen Befreiungsregelungen im Fall eines Wechsels des Aufenthaltszwecks bei nachträglichem Erwerb eines gebundenen Rechtsanspruchs auf eine Aufenthaltserlaubnis durch Eheschließung oder durch Kindernachzug nach §§ 17,18, 20 und 23 AuslG. All diese Fallgruppen sind nämlich - als Ausprägungen eines „gesetzlichen Anspruchs“ im Rahmen des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG einer eigenständigen Ausnahmeregelung zugeführt. Auch an anderer Stelle zeigen sich die nicht zu vereinbarenden Unterschiede beider Vorschriften. So setzt  § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG nicht notwendig voraus, dass die den „gesetzlichen Anspruch“ ausfüllenden Tatsachen (Eheschließung) erst nach der Einreise eingetreten sein müssen (anders § 9 Abs. 2 Nrn. 1 - 3 DV-AuslG) und geht auch mit dem Ausnahmetatbestand des „öffentlichen Interesses“ an der Aufenthaltserlaubnis über die Fallgruppen des § 9 Abs. 2 DV-AuslG deutlich hinaus. Schließlich sind auch die Regelungen über Art, Qualität und Dauer des jeweils erforderlichen bzw. die Anwendung ausschließenden (rechtmäßigen) Aufenthalts nicht miteinander in Einklang zu bringen (vgl. § 28 Abs. 3 Satz 3 AuslG einerseits, § 9 Abs. 5 Nr. 2 DV-AuslG andererseits). All dies belegt, dass sich der Gesetz- und Verordnungsgeber der unterschiedlichen Anwendungsbereiche des § 3 Abs. 3 AuslG i.V.m. § 9 DV-AuslG und des § 28 Abs. 3 AuslG sehr wohl bewusst war. Damit können die Antragstellerinnen die Schranke des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG auch nicht unter Berufung auf § 9 Abs. 5 Nr. 2 DV-AuslG überwinden.
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bb) Die Erteilung der erstrebten Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 4, 22 AuslG liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht im „öffentlichen Interesse“ im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG. Dabei muss es sich um ein übergeordnetes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher, wissenschaftlicher oder politischer Art handeln, das bei abwägender Betrachtung Vorrang vor dem gesetzlichen Regelungsziel des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG hat, dass über die Aufenthaltsbewilligung kein Daueraufenthaltsrecht erreicht wird (BVerwG, Beschluss vom 22.4.1997 - 1 B 82.97 - InfAuslR 1997, 1007).  Die Pflicht zur Erfüllung des staatlichen Schutzauftrags nach Art. 6 Abs. 1 GG als solche fällt nicht darunter. Dies ergibt sich aus der Gegenüberstellung zum - ersten - Ausnahmefall des gesetzesunmittelbaren Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, den der Gesetzgeber, wie oben dargelegt, nur in besonders gelagerten engen Fallgruppen gewährt, im Fall des Nachzugs erwachsener Familienangehöriger nach § 22 AuslG aber versagt. Dieses detaillierte und ausdifferenzierte Regelungsgefüge kann nicht durch Einstufung des Verfassungsgebots zum Schutz von Ehe und Familie als öffentliches (Rechtsverwirklichungs)Interesse umgangen werden. Vielmehr sind nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung die Verwirklichung von Ehe und Familie als privater Belang zu würdigen, zu dem öffentliche Interessen in auszugleichenden Gegensatz treten können; dass Ehe und Familie unter dem staatlichen Schutz gemäß Art. 6 GG stehen und die Verwirklichung dieses Schutzes im Einzelfall im Rahmen anderer Bestimmungen als im öffentlichen Interesse liegend gelten mag, steht dem nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.6.1997 a.a.O.).
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Gemessen daran fehlt den Belangen der Antragstellerinnen die Qualität eines öffentlichen Interesses. Ein entwicklungspolitisches Interesse an einem sich ununterbrochen anschließenden Daueraufenthalt liegt jedenfalls im allein maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor. Eine Ausbildung in Deutschland mit entwicklungspolitischem Nutzen für Indien durchlaufen die Antragstellerinnen derzeit nicht; sie haben auch nicht dargelegt, dass ihnen eine solche Ausbildung jederzeit - bei Vorliegen der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen - nachweislich offen steht. Die frühere Tätigkeit als Haushaltshilfen im Rahmen eines Au-pair-Arbeitsverhältnisses kann nicht als entwicklungshilfepolitisch wertvoll eingestuft werden, ganz abgesehen davon, dass die insofern zulässige Höchstdauer von einem Jahr nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 AAV ausgeschöpft ist. Die Antragstellerinnen berufen sich  im Kern vielmehr „nur“ noch auf das Bestehen einer engen, sich zunehmend intensivierenden  Lebens- und Erziehungsgemeinschaft mit den Eheleuten B., ihren Pflege- und seit 2002 auch rechtlichen Eltern (vgl. § 1754 BGB), mithin auf ein zwar vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG erfasstes, gleichwohl aus der Sicht des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG aber privates/persönliches Interesse. Dafür, dass die Antragstellerinnen und ihre Pflegeeltern etwa gegen- oder wechselseitig - etwa wegen Pflegebedürftigkeit - auf familiäre Lebenshilfe angewiesen sind, wird nichts vorgetragen und ist auch  nichts ersichtlich. Daher kann der Senat offen lassen, ob in einem solchen  Fall des  gesteigerten familiären Angewiesenseins das „private “Interesse  ausnahmsweise in ein öffentliches Interesse i.S.v. § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG umschlagen könnte (bejahend GK-AuslR, § 28 AuslG Rdnr. 39; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.2.1995 - 11 S 2954/94 -, NVwZ-RR 1996, 115; verneinend Hailbronner, Ausländerrecht, Band 1, § 28 Rdnr. 64; offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 4.6.1997 a.a.O.).
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Keiner Entscheidung bedarf in diesem Zusammenhang, ob die Antragstellerinnen sich gegebenenfalls auf § 28 Abs. 3 Satz 1 AuslG berufen könnten, wonach in Ausnahmefällen eine Aufenthaltsbewilligung auch für einen anderen Aufenthaltszweck erneut erteilt oder verlängert werden kann. Denn die Antragstellerinnen verfolgen ihre früher angekündigte Absicht, eine für Indien berufsqualifizierende Ausbildung im Hotelgewerbe (Antragstellerin zu 1.) oder im Gartenbau (Antragstellerin zu 2.) zu absolvieren, was durchaus im entwicklungspolitischen öffentlichen Interesse liegen könnte, gegenwärtig nicht weiter. Im Beschwerdeverfahren haben sie diesbezüglich vorgetragen, dass die „zuvor gewünschte Ausbildung als Grundlage für eine spätere berufliche Tätigkeit in Indien nicht zustande kam“ (Schriftsatz vom 30.7.2003).
18 
2. Die Antragstellerinnen können einen Anspruch auf Erteilung der Nachzugserlaubnis schließlich auch nicht aus EU-Recht herleiten. Dabei kann offen bleiben, ob die Antragstellerinnen die Nachzugsvoraussetzungen für (Drittstaats)Angehörige von EU-Marktbürgern - d.h. Staatsangehörigen eines EU-Staates, die sich auf die speziellen wirtschaftlichen Freizügigkeitsrechte als Arbeitnehmer, aus der Niederlassung oder als Erbringer oder Empfänger von Dienstleistungen berufen können - erfüllen (vgl. §§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 AufenthG/EWG) oder ob ihnen ein Nachzugsrecht für (Drittstaats)Angehörige von sonstigen EU-Bürgern nach §§ 1 Abs. 1 und 2, 7 und 8 der Freizügigkeitsverordnung/EG - bzw. der dahinterstehenden und umgesetzten EU-Bestimmungen (RL Nr. 90/364 vom 28.6.1990) - zusteht. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass Herr oder Frau B. in Wahrnehmung der speziellen Freizügigkeitsrechte eine - die Marktbürgerschaft  erst auslösende - grenzüberschreitende Tätigkeit entfaltet haben. Zum anderen sind die Eheleute B. auch nicht privilegierte - sonstige freizügigkeitsberechtigte - Angehörige eines anderen Mitgliedstaats, sondern deutsche Staatsangehörige. Als Inländer fallen sie nach der Entscheidung des nationalen deutschen Gesetzgebers damit nicht unter die Vergünstigungen des Angehörigenprivilegs nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG und der Freizügigkeitsverordnung. Diese Ungleichbehandlung ist nach nationalem Recht nicht willkürlich, sondern durch sachliche Gründe zu rechtfertigen (Art. 3 Abs. 1 GG). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen ebenso aber auch zu allen nicht freizügigkeits- oder assoziationsberechtigten Ausländern, mithin in der großen Mehrheit aller Fälle, aus Gründen der Einwanderungsbegrenzung auf das in Abwägung mit dem Schutzgebot von Ehe und Familie zulässige Ausmaß beschränkt, davon aber bei Ausländern aus EU-Mitgliedstaaten wegen der Pflicht zur Umsetzung bindender EU-rechtlicher Vorgaben abweicht. Wegen der Betroffenheit unterschiedlicher Rechtskreise - des nationalen und des EU-rechtlichen Rechtskreises - ist im Übrigen schon zweifelhaft, ob überhaupt gleiche oder vergleichbare Sachverhalte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG vorliegen. Auch europarechtlich begegnen diese aufenthaltsrechtlichen Benachteiligungen von EU-Bürgern durch ihren Mitgliedsstaat (sog. Inländerdiskriminierung) keinen grundlegenden Bedenken, denn eine Inländergleichbehandlung ist gemeinschaftsrechtlich nicht gefordert (dazu eingehend Harms, in: Bergmann/Kenntner, Deutsches Verwaltungsrecht unter europäischem Einfluss, 2002, S. 170 Rdnr. 9 mit Rechtsprechungsnachweisen des EUGH). Dies macht - für das allgemeine Recht auf Familienzusammenführung - auch die neue Richtlinie 2003/86 des Rats vom 22.9.2003 (Abl. L 251/12 v. 3.10.2003) deutlich, die bis Oktober 2005 in nationales Recht umgesetzt sein muss. Danach ist es Sache der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob sie - außerhalb der sog. Kleinfamilie aus Ehegatten und minderjährigen Kindern - (u.a.) auch volljährigen unverheirateten Kindern den Nachzug zu den Eltern gestatten (vgl. Vorspann Abs. 10 sowie Kap. II Art. 4 Abs. 2b) und Kap. IV). Die hier angesprochenen Fragen sind im Übrigen eingehend vom erkennenden Gerichtshof abgehandelt worden. Mit Beschluss vom 7.8.1995 - 13 S 329/95 -, NJW 1996, 72 = BWVPr 1995, 282 hat der Gerichtshof zutreffend entschieden, dass weder das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot (Art. 6 Abs. 1, Art. 39, 48 Abs. 2 EGV = Art. 39 Abs. 2 EG) noch der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebieten, drittstaatsangehörige Familienangehörige deutscher Staatsangehöriger, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit in der Europäischen Gemeinschaft keinen Gebrauch gemacht haben, mit drittstaatsangehörigen Familienangehörigen freizügigkeitsberechtigter EG-Ausländer aufenthaltsrechtlich gleichzustellen. Auf die dortigen Gründe, denen der Senat folgt und mit denen sich die Beschwerdebegründung nicht auseinandersetzt, wird verwiesen.
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3. Nach alldem könnte den Belangen der Antragstellerinnen, soweit sie sich auf eine familiäre Lebensgemeinschaft mit den Eheleuten B. nach Art. 6 Abs. 1 GG berufen und geltend machen, die befristete Einreisesperre des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG stelle sich als unzumutbare Trennung dar, vom Inland aus grundsätzlich nur durch Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Absätze 2 - 4 AuslG und - bei nur vorübergehenden Härtefällen - gegebenenfalls auch durch eine Duldung nach § 55 Abs. 2 oder Abs. 3 AuslG Rechnung getragen werden (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 4.6.1997 a.a.O. zum Verhältnis des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG und einem möglichen Rechtsanspruch nach § 23 Abs. 1, 3 i.V.m. § 17 Abs. 5 AuslG). Nach einer Ausreise hätten sie, worauf der Senat hinweist, darüber hinaus die Möglichkeit, sich um eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 1 AuslG zu bemühen. Gegebenenfalls wäre - von Indien aus - auch an eine Aufenthaltsbewilligung in Form eines Visums für Aus- und Weiterbildung aus entwicklungspolitischen Gründen zu denken (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 AAV). Hinsichtlich der einschlägigen gesetzlichen Fallgruppen einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG scheidet bei den Antragstellerinnen ein Anspruch nach § 30 Abs. 3 und Abs. 4 AuslG schon deswegen aus, weil sie nicht vollziehbar ausreisepflichtig sind. Es kommt vielmehr nur ein - von den Antragstellerinnen auch sachdienlich so  beantragter - Anspruch aus § 30 Abs. 2 AuslG in Betracht.  Danach könnte den sich bei Antragstellung rechtmäßig (§ 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG) hier aufhaltenden Antragstellerinnen aus dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn die Erteilung oder Verlängerung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung ausgeschlossen (Nr. 1) und auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles das Verlassen des Bundesgebiets für sie eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde (Nr. 2). Diese - kumulativ erforderlichen - Rechtsvoraussetzungen sind im insofern maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit aber nicht erfüllt, so dass die Ablehnungsentscheidung des Antragsgegners  im Ergebnis zutreffend ist.
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a) Zwar scheidet für die Antragstellerinnen derzeit die Erteilung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung - sei es in Form einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 4, 22 AuslG (siehe oben), sei es in Form einer (weiteren) Aufenthaltsbewilligung als Au-pair-Mädchen (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 4 AAV), sei es, jedenfalls in der Regel, in Form einer Aufenthaltsbewilligung zu einem geänderten Aufenthaltszweck - aus.
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b) Jedoch vermag der Senat unter Würdigung des gesamten Geschehensablaufs nicht zu erkennen, dass das Verlassen des Bundesgebiets für die Antragstellerinnen aus humanitären Gründen unter dem Gesichtspunkt der familiären Beziehung zu den Adoptiveltern eine „außergewöhnliche Härte“ darstellt, wobei für die Auslegung dieses Begriffs auf die Grundsätze zum gleichlautenden Begriff in § 22 AuslG zurückgegriffen werden kann.  Der Senat verweist zur Begründung insofern auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts und ergänzt diese wie folgt:
22 
aa) Ein außergewöhnlicher Härtefall ergibt sich im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG zunächst nicht schon aus der Adoption der Antragstellerinnen im November 2002 und die dem nachfolgende Entwicklung. Zwar steht auch die durch Erwachsenenadoption begründete Familie  unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung mit der Folge, dass Art. 6 Abs. 1 GG in seiner Eigenschaft als wertentscheidende Grundsatznorm (auch) bei der Auslegung offener Tatbestände wie der der §§ 22 und 30 Abs. 2 AuslG zu berücksichtigen ist. Diese Schutzwirkungen sind jedoch ihrer abgestuften Bedeutung entsprechend zu gewichten. Die durch Erwachsenenadoption begründete Familie kommt - anders als die Beziehung zwischen Eltern und minderjährigen Kindern - als Erziehungsgemeinschaft grundsätzlich nicht (mehr) in Betracht. Sie ist im Regelfall auch nicht auf eine vertiefte Lebensgemeinschaft, sondern auf eine Begegnungsgemeinschaft - möglicherweise mit Elementen einer Haus-gemeinschaft - angelegt. Als Begegnungsgemeinschaft kann sie durch wiederholte Besuche, Brief- und Telefonkontakte sowie durch Zuwendungen aufrecht erhalten werden. In diesem Fall ist die Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung aus einwanderungspolitischen Gründen grundsätzlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.12.1989 - 2 BvR 377/88 -, VBlBW 1990, 212 = InfAuslR  1990,74). Gleiches gilt, wenn die Adoptivfamilie zwischen Erwachsenen zwar über eine Begegnungsgemeinschaft hinausgehend als dauerhafte Hausgemeinschaft geführt werden soll bzw. geführt wird, jedoch im Einzelfall keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung der Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen lassen (vgl. BVerfG,  Senatsbeschluss vom 18.4.1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81 = NJW 1989, 2195). Ein derart gesteigertes Schutzbedürfnis ist nur dann anzuerkennen, wenn die Adoptivfamilie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt, d.h. ein Familienmitglied auf die - tatsächlich erbrachte - Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und sich diese Hilfe nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt (BVerfG, Beschlüsse vom 12.12. und vom 18.4.1989 a.a.O. sowie Kammerbeschluss vom 25.10.1995 - 2 BvR 901/95 -, NVwZ 1996, 1099;  VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.2.1995 - 11 S 2954/94 -, NVwZ-RR 1996, 115 = FamRZ 1997, 746).  
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Von einer diesen Anforderungen entsprechenden vertieften familiären Lebensgemeinschaft zwischen den Antragstellerinnen und ihren Adoptiveltern ist aber nicht auszugehen, auch nicht unter Berücksichtigung des Zeitraums seit der letzten Einreise im Juli 2000. Zwar leben die Antragstellerinnen seither  überwiegend im Haushalt der Eheleute B., so dass nunmehr eine gewollte und praktizierte Hausgemeinschaft gegeben sein dürfte. Ein einseitiges oder wechselseitiges Angewiesensein im Sinne einer - den Kernbereich der Familie bildenden - Beistandsgemeinschaft lag und liegt indessen nicht vor. Es wird weder vorgetragen noch ist ersichtlich, dass die Antragstellerinnen oder die im mittleren Lebensalter stehenden Eheleute B. in körperlicher oder psychischer Hinsicht zu irgendeiner Zeit einer qualifizierten Hilfe oder Betreuung bedurften und dass derartige Hilfe geleistet wurde. Zwischen den Antragstellerinnen und den Eheleuten B. war und ist derzeit auch  keine sich als rechtlich schutzwürdig darstellende Erziehungsgemeinschaft begründet. Denn die Antragstellerinnen waren bei der letzten Einreise aus Indien im Juli 2000 schon 20 Jahre und  bei der Adoption bereits 22 Jahre alt. Dies hat zur Folge, dass ein etwaiges vorheriges Sorgerecht der Eheleute B. - insbesondere deren Personensorge (dazu noch nachfolgend bb.) -, welches das Erziehungs- und Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht zur Entscheidung bei der Ausbildungs- und Berufswahl umfasst (vgl. § 1626 Abs. 1, 1631 Abs. 1, 1631a BGB), seit Eintritt der Volljährigkeit im Jahre 1998 beendet war.
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Bei einer all dies berücksichtigenden Gesamtwürdigung stellte und stellt sich die Beziehung zwischen den Familienmitgliedern als eine - wenn auch intensive - Begegnungsgemeinschaft dar. Bei dieser Bewertung verkennt der Senat keineswegs den vorbildlichen langjährigen und uneigennützigen Einsatz der Eheleute B. für die Entwicklung der aus armen Elternhäusern stammenden Antragstellerinnen. Gerade diese Bemühungen der Eheleute B. sprechen jedoch für eine Begegnungsgemeinschaft. Denn sie waren ganz wesentlich darauf gerichtet, den Antragstellerinnen das Rüstzeug für ein gesichertes und selbstbestimmtes eigenständiges Leben in ihrer indischen Heimat mitzugeben. Diesen Zweck der Vorbereitung auf eine gesicherte Existenz in Indien haben die Eheleute B. über Jahre hinweg vielfach und durchgängig zum Ausdruck gebracht, wobei ihnen die Vorläufigkeit des Aufenthalts der Antragstellerinnen stets bewusst war. Beispielhaft dafür steht etwa der Antrag der Eheleute B. auf Aufenthaltsverlängerung vom 4.10.2000. Darin legten sie den bisherigen Werdegang der Antragstellerinnen dar, die „zur Zeit“ in Deutschland lebten und baten um Verlängerung des damaligen Visums, „bis wir eine neue Schule mit Internatsplatz gefunden haben“. In einem weiteren Antrag vom  21.11.2000 erklärten die Eheleute B., es entspreche ihren „ethischen und sozialen Zielvorstellungen, den Mädchen einen guten Start für ein Leben in ihrem Heimatland Indien zu ermöglichen“ und baten um eine Aufenthaltsverlängerung, um die Mädchen durch ein Praktikum für das Fach Hotel- und Gaststättengewerbe auf eine Tätigkeit bei der gleichen Hotelkette in Indien zu qualifizieren, für die sie aufgrund ihrer Kenntnisse der deutschen Sprache und Kultur „natürlich beste Voraussetzungen“ mitbrächten. In einer beigefügten Anlage über den „Werdegang unserer Pflegschaft“ gaben sie ebenfalls als Ziel an, die Mädchen durch „gründliche Ausbildung in Deutschland“ in die Lage zu versetzen, „ihren eigenen Lebensunterhalt zu verdienen, um damit auch ihre Familien zu unterstützen“. In einem anderen Schreiben vom 15.12.2000 warb Herr B. wiederum um Unterstützung für die Durchführung des Praktikums und stellte „nochmals und wiederholt“ klar, dass „keine Einwanderung der beiden Mädchen angestrebt“ werde. Nachdem sich das Praktikum rechtlich nicht verwirklichen lies, kam es zur Erteilung der auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsbewilligungen der Antragstellerinnen als Au-pair-Mädchen, wobei sie am 4.5.2001 ausdrücklich belehrt wurden, dass danach eine Rückkehr nach Indien unumgänglich sei. Die Eheleute B. bemühten sich in der Folgezeit um eine weitere Aufenthaltsverlängerung, wobei als Grund erneut ein Praktikum in der Gastronomie angegeben wurde und Herr B. ausweislich eines Vermerks der Ausländerbehörde vom April 2003 erklärte, die Mädchen würden „spätestens im April 2003 ausreisen, um dann in Goa (Indien) in der Hotelkette A... zu arbeiten“. Auch nach der Adoption hielten die Eheleute B. und die Antragstellerinnen zunächst noch eindeutig an der  Absicht einer berufsqualifizierenden Ausbildung (im Hotel- bzw. Gartenbaubereich) im „entwicklungspolitischen Interesse“ fest und gingen von einer anschließenden Rückkehr nach Indien aus (vgl. Antrag vom 24.3.2003) Auch im Antrag vom 25.4.2003 ließen die Antragstellerinnen erklären, dass sie deswegen auf die „Fortführung der Lebensgemeinschaft angewiesen“ seien, weil sie sich „noch in der Ausbildung“ befänden. Erst danach - nachdem sich die Ausbildungsabsicht nicht verwirklichen ließ - schwenkten die Antragstellerinnen und die Eheleute B. in ihren Erklärungen auf das - heute im Vordergrund stehende - Ziel eines dauerhaften Verbleibs im Bundesgebiet um. Diesen aufgrund der zunehmenden Dauer des Zusammenlebens entstandenen Wunsch kann der Senat menschlich gut nachvollziehen. Er reicht jedoch nicht aus, um die familiären Beziehungen zwischen den Antragstellerinnen und ihren Adoptiveltern auch rechtlich über eine Begegnungsgemeinschaft hinaus zu heben und ihnen das Gewicht einer Bestandsgemeinschaft zu verleihen. Die - zweifellos intensive - Begegnungsgemeinschaft kann hinreichend auch ohne die begehrte Aufenthaltsbefugnis aufrecht erhalten werden. Die Antragstellerinnen und die Eheleute B. haben jederzeit die Möglichkeit, sich wie bisher gegenseitig mit Touristenvisa auch über längere Zeiträume zu besuchen, ohne dass dem unzumutbare Hindernisse entgegenstehen. Diese Besuchsaufenthalte können nach Maßgabe des § 28 Abs. 4 Satz 1 AuslG jährlich mit einer Gesamtdauer von drei Monaten stattfinden. Der Senat hält es auch für keinesfalls ausgeschlossen, dass die Antragstellerinnen ihre Ausbildung im Touristikbereich, für die sie durch ihre deutschen Sprach- und Kulturkenntnisse qualifiziert sind, auch in einem internationalen Hotel in Indien absolvieren können. Dort können sie von den Eheleuten B. wie bisher unterstützt werden. Im Übrigen ist hinsichtlich des rechtlichen Gewichts des Zeitraums des bisherigen Zusammenlebens auf § 30 Abs. 2, 2. Halbsatz AuslG zu verweisen. Danach sind dann, wenn ein Ausländer - wie hier - nicht mit einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte, die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Ausländers und seiner Familienangehörigen nicht als dringende humanitäre Gründe anzusehen.
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bb) Eine außergewöhnliche familiäre Härte wird entgegen der Beschwerdebegründung auch nicht unter Einbeziehung der der Adoption und der Einreise im Jahr 2000 vorangegangenen Beziehungen der Antragstellerinnen zu den Eheleuten B. begründet. Der Senat hat insofern zwar keine Zweifel an den Schilderungen der Eheleute B. (insbesondere im „Werdegang unserer Pflegschaft“ vom 21.11.2000 und den eidesstattlichen Versicherungen vom 13.7.2003), dass diese die Antragstellerinnen seit 1988 kennen und sie seither von Deutschland aus intensiv und uneigennützig betreuten und finanziell unterstützten, dass sie die Antragstellerinnen bis zum Schulabschluss in katholischen Internaten in Indien unterbrachten, dass während dieser Zeit regelmäßig gegenseitige Besuche stattfanden und die Antragstellerinnen dabei auch einmal für ein Jahr eine deutsche Hauptschule besuchten und dass die Antragstellerinnen den Eheleuten B. im Laufe der Zeit „wie eigene Töchter ans Herz gewachsen“ sind. Der Senat geht  auch davon aus, dass die Mütter der Antragstellerinnen den Eheleuten B. 1992 durch privatschriftliche Erklärung deren Vertretung („Custody“) übertrugen (vgl. Erklärung vom 12.1.1992) und die Eheleute B. in Ausübung dieser Vertretung jedenfalls faktisch bis zum Eintritt der Volljährigkeit wesentliche Elemente der Personensorge (Schulausbildung, Aufenthaltsbestimmung) wahrnahmen. Auch hieraus kann jedoch mit dem Verwaltungsgericht nicht geschlossen werden, dass eine Beistandsgemeinschaft entstanden ist, deren Trennung sich als außergewöhnliche Härte darstellt. Denn ungeachtet der Steuerung grundlegender Ausbildungsziele durch die Eheleute B. bestand während der damaligen Zeit keine häusliche Lebensgemeinschaft in Deutschland. Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Antragstellerinnen war während der gesamten Zeit vielmehr nach wie vor Indien, wo auch ihre natürlichen Eltern leben. Die jeweiligen - auch längeren - Besuche bei den Eheleuten B. hatten immer nur vorläufigen Charakter. Auch eine - mit der häuslichen Gemeinschaft gekoppelte - „alltägliche“ Erziehungsgemeinschaft mit Schwerpunkt in Deutschland war nicht gegeben. Dieser Zuschnitt der Beziehungen entsprach dem damals - wie auch später -  erklärten Ziel, den Antragstellerinnen in ihrem Heimatland zu einer gesicherten persönlichen und beruflichen Existenz zu verhelfen, nicht aber eine auf Dauer angelegte familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland aufzubauen. Zur näheren Begründung kann auf die obigen Ausführungen (Rückschlüsse aus dem Geschehen nach der Einreise) und auf die aus den Ausländerakten ersichtliche Korrespondenz in der Zeit von 1995 bis Juli 2000 verwiesen werden. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall erheblich von dem Sachverhalt, wie er dem von den Antragstellerinnen herangezogenen Beschluss des  erkennenden Gerichtshofs vom 25.5.2002 (- 13 S 673/02 -, VBlBW 2002, 495 = InfAuslR 2002, 470) zugrunde lag. Im dort zu entscheidenden Fall lebte der Antragsteller bereits als Minderjähriger mehrere Jahre dauerhaft in der Familie seines Onkels in einer „ ...faktisch bestehenden Eltern-Kind-Situation“, der dann später durch die Erwachsenen-Adoption „Rechnung getragen“ wurde (vgl. Beschlussabdruck  S. 5). Nur wegen „dieser Sachlage“ (einer bereits vor der Volljährigkeit bestehenden gefestigten familiären Lebensgemeinschaft) hat der Gerichtshof „auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Antragstellers eine familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen Adoptiveltern“ anerkannt. Im vorliegenden Fall war der Adoption der Antragstellerinnen jedoch keine auf Dauer angelegte umfassende Haus- und Erziehungsgemeinschaft mit den Eheleuten B. in Deutschland vorangegangen.
26 
4. Auch gegen die Abschiebungsandrohung sind durchgreifende rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Sie entspricht den gesetzlichen Vorgaben (§§ 50 Abs. 1 bis 3 AuslG). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass den Antragstellerinnen - als nunmehr Erwachsenen und trotz weiterer Unterstützung durch die Adoptiveltern - in Indien sehenden Auges schwere Nachteile für Leib und Leben drohen, sind nicht ersichtlich.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 14 Abs. 1 GKG.
28 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. März 2005 - 10 K 402/05 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die statthafte, fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründete Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, in dem dieses die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts Freudenstadt vom 28.01.2005 angeordnet hat, mit welchem die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte einer deutschen Staatsangehörigen versagt und dem Antragsteller die Abschiebung angedroht wurde, bleibt ohne Erfolg. Denn dem Antrag des Antragstellers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Anordnung der aufschieben Wirkung seines Widerspruchs (§ 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO) kann weder das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (dazu 1.) noch ein überwiegendes Aussetzungsinteresse (dazu 2) abgesprochen werden.
1. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt VwGO bejaht. Insbesondere steht dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruch sowohl gegenüber der Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (vgl. a) als gegenüber der Abschiebungsandrohung (vgl. b) ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats unter Geltung des Ausländergesetzes lies sich das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der Versagungsentscheidung zwar nicht mit einem Verweis auf § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG begründen. Denn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung war nicht geeignet, eine durch Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung erloschene Fiktionswirkung wieder aufleben zu lassen (Beschluss des Senats vom 05.05.1992 - 11 S 3162/91 -, ESVGH 43, 71; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.10.2003 - 13 S 1618/03 -, VBlBW 2004, 154). Das Rechtsschutzinteresse folgte jedoch daraus, dass bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht des Ausländers entfiel, was zwar nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung als solcher, wohl aber zur Unterbrechung der zusammen mit dieser - als selbstständige Teilregelung - festgesetzten Ausreisefrist und darüber hinaus zur Rechtswidrigkeit der späteren Abschiebung schlechthin führen würde (vgl. §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 4 Satz 1 AuslG und dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.04.2003 - 11 S 1188/02 -, VBlBW 2003, 445 = InfAuslR 2003, 342 sowie Beschluss vom 16.06.2003 - 11 S 2537/02 -, VBlBW 2003, 476). An dieser Auffassung hält der Senat auch unter Geltung des Aufenthaltsgesetzes fest, da sich der Inhalt der für die dargelegten Erwägungen unter Geltung des Ausländergesetzes maßgeblichen Vorschriften nicht geändert hat (vgl. nunmehr §§ 81 Abs. 3 Satz 1 u. Abs. 4, 59 Abs. 1 u. 50 Abs. 3 AufenthG).
b) Der Senat bejahte unter Geltung des Ausländergesetzes ebenso das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt VwGO gegenüber der mit der Versagungsentscheidung verbundenen Abschiebungsandrohung. Auch insoweit entstand dem Ausländer nämlich ein rechtlicher Vorteil. Das galt zunächst insofern, als bei Aussetzung der kraft Gesetzes bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung als Vollstreckungsmaßnahme (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG) ebenfalls die Ausreisefrist unterbrochen wurde (§ 50 Abs. 4 Satz 1 AuslG, vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.6.2003, a.a.O.). Darüber hinaus führte die Aussetzung des gesetzlich vorgegebenen Sofortvollzugs aber auch dazu, dass die Abschiebungsandrohung schlechthin, insbesondere auch die Festsetzung des Zielstaats, vorläufig keine „innere“ (materielle) Wirksamkeit entfalten konnte und eine nachfolgende Abschiebung daher deswegen rechtswidrig machen würde. Denn § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG, der diese Folgen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gegenüber der Ausweisung und gegenüber sonstigen aufenthaltsbeendenden Grundverwaltungsakten ausschloss, fand auf Verwaltungsakte im Bereich der Zwangsvollstreckung keine Anwendung (Beschluss des Senats vom 09.04.2004 - 11 S 1518/03 -, VBlBW 2004, 312 < LS >). Auf Grund inhaltlicher Übereinstimmung der nun maßgeblichen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes (§§ 50 Abs. 3 u. 84 Abs. 1 AufenthG) ist auch unter seiner Geltung an dieser Auffassung festzuhalten.
2. Die Rechtmäßigkeit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis wie der Androhung der Abschiebung des Antragstellers begegnet bei summarischer Prüfung jedenfalls zu der zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage gewichtigen Zweifeln. Deswegen überwiegt gegenwärtig das persönliche Interesse des Antragstellers und seiner deutschen Ehefrau, vorläufig von der Vollziehbarkeit der angefochtenen Verfügung verschont zu bleiben, das entgegenstehende öffentliche Interesse.
a) Das gilt zunächst für die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16.06.2004 - 1 C 20/03 -, InfAuslR 2004, 427 = NVwZ 2005, 90 m.w.N.) ist zur Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen von Verpflichtungsbegehren auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz abzustellen. Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Verlängerungsbegehrens im Rahmen der Abwägung zwischen Aussetzungs- und Vollziehungsinteresse in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nach der Rechtsprechung des Senats - jedenfalls bei noch ausstehendem Widerspruchsbescheid - auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag abzustellen (so Beschlüsse des Senats vom 25.02.2004 - 11 S 237/04 - und vom 29.12.1994 - 11 S 2093/94 -). Bezogen auf diesen Zeitpunkt ist aber ernstlich zweifelhaft, ob vom Fehlen der allein streitigen Voraussetzung für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, dem Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner deutschen Ehefrau, ausgegangen werden kann (§§ 8 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).
Zwar sprach im Zeitraum zwischen der Einreise des Antragstellers Anfang 2003 und seinem Wechsel des Arbeitsplatzes im März 2004 einiges gegen das Bestehen einer solchen Lebensgemeinschaft, so etwa die rasche Scheidung des Antragstellers in der Türkei, abweichende Angaben der Ehegatten im Visumverfahren, häufige Übernachtungen des Antragstellers in Fxxx und Angaben der Ehefrau anlässlich der Durchsuchung ihrer Wohnung.
Offen bleiben kann, ob der Freispruch des Antragstellers und seiner Ehefrau vom Vorwurf des Erschleichens einer Aufenthaltsgenehmigung durch das Amtsgericht Fxxx im Urteil vom 13.09.2004 geeignet war, Zweifel am Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft im genannten Zeitraum zu entkräften, zumal der Antragsgegner darauf verzichtet hat, ein Verfahren zur Rücknahme der dem Antragsteller vom 13.02.2003 bis 11.12.2003 erteilten Aufenthaltserlaubnis einzuleiten.
Nach Aufgabe der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers bei einem Verwandten in Fxxx im März 2004 fehlen aber handgreifliche Anhaltspunkte dafür, dass er und seine Ehefrau seither nicht in häuslicher Gemeinschaft lebten und leben. Der Antragsteller hat im Dezember 2004 auf eine Befragung der Nachbarn verwiesen und - ebenfalls im Dezember - eine von fünf Nachbarn unterzeichnete „Bestätigung“ des Lebens in häuslicher Gemeinschaft mit seiner Ehegattin eingereicht. Im gerichtlichen Verfahren wurden solche „Bestätigungen“ zudem auch von Kolleginnen seiner Ehefrau vorgelegt. Dem ist das Landratsamt nicht weiter nachgegangen. Soweit es dies damit begründet, der Antragsteller habe sich inzwischen auf die prozessuale Situation einstellen können, ist darauf zu verweisen, dass im Rahmen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG nicht das Motiv für die Eingehung der Ehe maßgeblich ist, sondern vielmehr allein, ob die Ehegatten (inzwischen) die dem Bild einer Ehe entsprechende persönliche Beziehung tatsächlich unterhalten (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.09.2004 - 1 S 1883/03 -, VBlBW 2005, 145; Hess. VGH, Beschluss vom 21.03.2000 - 12 TG 2545/99 -, InfAuslR 2000, 385). Somit könnte grundsätzlich selbst das Arrangement einer Ehe durch Dritte, wenn die Ehe anschließend von den Partnern als Lebensgemeinschaft geführt werden soll und auch geführt wird, der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegenstehen (so OVG Berlin, Beschluss vom 27.05.2002 - OVG 8 M 24.01 -, AuAS 2003, 4). Daher erscheint vorliegend die Versagung der beantragten Aufenthaltserlaubnis derzeit ernstlich zweifelhaft und fällt deswegen die Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen zu Gunsten des Antragstellers aus.
10 
b) Da demnach für den weiteren Aufenthalt des Antragstellers eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG in Betracht kommt und die angefochtene Verfügung deshalb rechtlichen Bedenken begegnet, ist es angezeigt, dem Antragsteller den erstrebten vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO auch gegenüber der - als Vollstreckungsmaßnahme kraft Gesetzes sofort vollziehbaren (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 12 LVwVG) - Abschiebungsandrohung (§ 59 AufenthG) zu gewähren.
11 
Nach der Rechtsprechung des Senats unter Geltung des Ausländergesetzes begegnete die Abschiebungsandrohung in solchen Fällen zwar nicht allein deswegen rechtlichen Bedenken, weil die aufschiebende Wirkung gegenüber der Versagungsverfügung angeordnet wurde und damit auch die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht entfiel (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG). Denn für die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung kam es nur darauf an, dass der Ausländer ausreisepflichtig war (§ 42 Abs. 1 AuslG), nicht aber, dass die Ausreisepflicht nach § 42 Abs. 2 AuslG vollziehbar war (so VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.04.2003, a.a.O.; Beschluss vom 16.06.2003, a.a.O.). Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war jedoch deshalb geboten, weil es - jedenfalls mit der für ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausreichenden Wahrscheinlichkeit - offen war, ob dem Ausländer nicht ein rechtmäßiger Aufenthalt ermöglicht werden musste und daher die Ausreisepflicht nach dem damaligen § 42 Abs. 1 AuslG entfallen würde, welche rechtliche Voraussetzung für den Erlass der Abschiebungsandrohung ist (so Beschlüsse des Senats vom 25.02.2004 und vom 06.08.2003, a.a.O.). Daran ist auch unter Geltung des Aufenthaltsgesetzes festzuhalten, da sich auch insoweit der Inhalt der insoweit maßgeblichen Vorschriften nicht geändert hat (vgl. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 u. 59 AufenthG).
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG n.F. Auch unter Geltung der neuen Fassung des Gerichtskostengesetzes hält der Senat an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass bei Entzug oder Versagung der Verlängerung eines Aufenthaltsrechtes auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutze die Ansetzung des vollen Auffangwertes geboten ist (so auch Beschluss vom 25.07.2005 - 11 S 2408/04 -).
13 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

(1) Der Aufenthaltstitel des Ausländers nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 2a, 2b, 2c, 3 und 4 kann außer in den Fällen der Absätze 2 bis 6 nur widerrufen werden, wenn

1.
er keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besitzt,
2.
er seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert,
3.
er noch nicht eingereist ist,
4.
seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter erlischt oder unwirksam wird oder
5.
die Ausländerbehörde nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 feststellt, dass
a)
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 nicht oder nicht mehr vorliegen,
b)
der Ausländer einen der Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 erfüllt oder
c)
in den Fällen des § 42 Satz 1 des Asylgesetzes die Feststellung aufgehoben oder unwirksam wird.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und 5 kann auch der Aufenthaltstitel der mit dem Ausländer in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen widerrufen werden, wenn diesen kein eigenständiger Anspruch auf den Aufenthaltstitel zusteht.

(2) Ein nationales Visum, eine Aufenthaltserlaubnis und eine Blaue Karte EU, die zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind zu widerrufen, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 41 die Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung widerrufen hat. Ein nationales Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die nicht zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind im Falle des Satzes 1 in dem Umfang zu widerrufen, in dem sie die Beschäftigung gestatten.

(2a) Eine nach § 19 erteilte ICT-Karte, eine nach § 19b erteilte Mobiler-ICT-Karte oder ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte kann widerrufen werden, wenn der Ausländer

1.
nicht mehr die Voraussetzungen der Erteilung erfüllt oder
2.
gegen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über die Mobilität von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/66/EU verstoßen hat.
Wird die ICT-Karte oder die Mobiler-ICT-Karte widerrufen, so ist zugleich der dem Familienangehörigen erteilte Aufenthaltstitel zu widerrufen, es sei denn, dem Familienangehörigen steht ein eigenständiger Anspruch auf einen Aufenthaltstitel zu.

(3) Eine nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 zum Zweck des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1.
der Ausländer ohne die erforderliche Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit ausübt,
2.
der Ausländer unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Studiendauer an der betreffenden Hochschule im jeweiligen Studiengang und seiner individuellen Situation keine ausreichenden Studienfortschritte macht oder
3.
der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 erteilt werden könnte.
Zur Prüfung der Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 2 kann die Ausbildungseinrichtung beteiligt werden.

(4) Eine nach § 18d oder § 18f erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1.
die Forschungseinrichtung, mit welcher der Ausländer eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, ihre Anerkennung verliert, sofern er an einer Handlung beteiligt war, die zum Verlust der Anerkennung geführt hat,
2.
der Ausländer bei der Forschungseinrichtung keine Forschung mehr betreibt oder betreiben darf oder
3.
der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18d oder § 18f erteilt werden könnte oder eine Aufnahmevereinbarung mit ihm abgeschlossen werden dürfte.

(4a) Eine nach § 16e oder § 19e erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könnte.

(5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 4b Satz 1 soll widerrufen werden, wenn

1.
der Ausländer nicht bereit war oder nicht mehr bereit ist, im Strafverfahren auszusagen,
2.
die Angaben des Ausländers, auf die in § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 4b Satz 2 Nummer 1 Bezug genommen wird, nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als falsch anzusehen sind oder
3.
der Ausländer auf Grund sonstiger Umstände nicht mehr die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Absatz 4a oder Absatz 4b erfüllt.
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 soll auch dann widerrufen werden, wenn der Ausländer freiwillig wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.

(6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a soll widerrufen werden, wenn der Ausländer seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verliert.

(7) (weggefallen)

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

(1) Die vor dem 1. Januar 2005 getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere zeitliche und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen, Verbote und Beschränkungen der politischen Betätigung sowie Ausweisungen, Abschiebungsandrohungen, Aussetzungen der Abschiebung und Abschiebungen einschließlich ihrer Rechtsfolgen und der Befristung ihrer Wirkungen sowie begünstigende Maßnahmen, die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren und Befreiungen von der Passpflicht, Entscheidungen über Kosten und Gebühren, bleiben wirksam. Ebenso bleiben Maßnahmen und Vereinbarungen im Zusammenhang mit Sicherheitsleistungen wirksam, auch wenn sie sich ganz oder teilweise auf Zeiträume nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beziehen. Entsprechendes gilt für die kraft Gesetzes eingetretenen Wirkungen der Antragstellung nach § 69 des Ausländergesetzes.

(2) Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 wird die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1. Januar 2005 angerechnet.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2.

(2) Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.

(3) Ein Aufenthaltstitel, der vor dem 28. August 2007 mit dem Vermerk „Daueraufenthalt-EG“ versehen wurde, gilt als Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU fort.

(4) Ein Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4, der vor dem 1. März 2020 erteilt wurde, gilt mit den verfügten Nebenbestimmungen entsprechend dem der Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer fort.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2.

(2) Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.

(3) Ein Aufenthaltstitel, der vor dem 28. August 2007 mit dem Vermerk „Daueraufenthalt-EG“ versehen wurde, gilt als Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU fort.

(4) Ein Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4, der vor dem 1. März 2020 erteilt wurde, gilt mit den verfügten Nebenbestimmungen entsprechend dem der Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer fort.

Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, kann abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Wenn zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzen, wird dem im Bundesgebiet geborenen Kind die Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen erteilt. Der Aufenthalt eines im Bundesgebiet geborenen Kindes, dessen Mutter oder Vater zum Zeitpunkt der Geburt im Besitz eines Visums ist oder sich visumfrei aufhalten darf, gilt bis zum Ablauf des Visums oder des rechtmäßigen visumfreien Aufenthalts als erlaubt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. Januar 2006 - 9 K 1742/05 - geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 20. Oktober 2005 - 9 K 1738/05 - gegen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis und die damit verbundene Abschiebungsandrohung durch den Bescheid des Antragsgegners vom 21.06.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 19.09.2005 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Dem Antragsteller wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Prozesskostenhilfe mit monatlicher Ratenzahlung von 15,- EUR bewilligt. Ihm wird zur Vertretung Rechtsanwalt H. K., ...-...-... ..., ... ... beigeordnet.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Mindestanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Denn das Verwaltungsgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 20.10.2005 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21.06.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 19.09.2005 anzuordnen, soweit darin die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis abgelehnt und dem Antragsteller unter Setzung einer Ausreisefrist die Abschiebung nach Serbien-Montenegro angedroht wurde. Dem Antragsteller ist infolgedessen auch die beantragte Prozesskostenhilfe, allerdings gegen Zahlung von Raten in Höhe von 15,- EUR, zu bewilligen.
1. Der am ....1989 in Popoc/Kosovo geborene Antragsteller reiste am 18.10.2002 zu seinem bereits in Deutschland lebenden Vater in das Bundesgebiet ein. Er war dabei im Besitz eines mit Zustimmung des Landratsamts Zollernalbkreis am 10.10.2002 erteilten und bis zum 09.01.2003 gültigen Visums. Auf seinen Antrag vom 24.10.2002 erhielt er am 21.02.2003 eine Aufenthaltsbefugnis, die bis zum 03.08.2004 befristet wurde.
Der Vater des Antragstellers, der seit 1991 im Bundesgebiet lebt und arbeitet, war zu diesem Zeitpunkt im Besitz einer gleichfalls bis zum 03.08.2004 gültigen Aufenthaltsbefugnis, die er aufgrund einer Anordnung nach § 32 AuslG erhalten hatte. Seit dem 06.04.2005 hat der Vater des Antragstellers eine Niederlassungserlaubnis.
Durch Urteil vom 09.11.2004 - 1 Ls 82/04 - 16 Js 5022/2004.jug. - verurteilte das Amtsgericht Hechingen den Antragsteller wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu 8 Monaten Jugendstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zur Begründung der Bewährung wurde ausgeführt, es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Angeklagte die sexuellen Handlungen mit Gewalt vorgenommen habe. Aus der Tat folge jedoch, dass schädliche Neigungen vorlägen. Der Angeklagte habe sich einsichtig und reuig gezeigt. Es könne ihm daher noch eine günstige Prognose gestellt werden.
Der Antragsgegner lehnte daraufhin nach entsprechender Anhörung den bereits am 17.06.2004 gestellten Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis durch Bescheid vom 21.06.2005 ab, setzte ihm eine Ausreisefrist zum 01.09.2005 und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Serbien-Montenegro an. Außerdem lehnte er den Antrag auf Erteilung eines Ausweisersatzes ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, über den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsgenehmigung werde nach dem seit 01.01.2005 geltenden Aufenthaltsgesetz entsprechend dem bei der Beantragung angegebenen Aufenthaltszweck entschieden. Dem Antragsteller sei eine Aufenthaltsbefugnis auf Grund von § 31 AuslG erteilt worden. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dürfe nach § 8 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 29 Abs. 3 und §§ 22, 23 bzw. § 25 Abs. 3 AufenthG, die dem § 31 AuslG entsprächen, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik erfolgen. Die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG liege nicht vor, da der Antragsteller den Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG verwirkliche. Ein Abweichen von der Regelerteilungsvoraussetzung komme trotz der Minderjährigkeit des Antragstellers nicht in Betracht. Er lebe erst seit weniger als drei Jahren im Bundesgebiet und sei zuvor acht Jahre von seinem Vater getrennt gewesen. Eine Rückkehr zu der im Heimatstaat lebenden Großmutter und dem älteren Bruder dürfte daher nicht schwer fallen. Diese könnten den in naher Zeit 18 Jahre alten Antragsteller betreuen. Eine Aufenthaltsbefugnis könne auch nicht nach den allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen erteilt werden. § 22 AufenthG komme nicht zur Anwendung, da der Antragsteller zur Familienzusammenführung eingereist sei. Auch insoweit fehle es wegen des verwirklichten Ausweisungsgrundes an der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AuslG. Eine außergewöhnliche Härte für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG liege nicht vor. Eine solche Härte könne weder im Schulbesuch des Antragstellers gesehen werden noch in dem Vortrag, dass sich der Antragsteller eingliedern könne. Auf eine Betreuung durch seine Familie sei er mit 16 Jahren nur noch eingeschränkt angewiesen. Diese Aufgaben könnten bis zur Volljährigkeit auch von der im Kosovo lebenden Großmutter und dem älteren Bruder übernommen werden. Die Lage im Kosovo lasse die Rückkehr ausreisepflichtiger albanischer Volkszugehöriger ohne Einschränkung zu. § 25 Abs. 5 AufenthG scheide als Rechtsgrundlage aus, da der Antragsteller nicht vollziehbar ausreisepflichtig sei. Dies gelte auch für § 25 Abs. 3 AufenthG,da keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse vorlägen. Das Fehlen der Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG stünde im Übrigen auch diesen Rechtsgrundlagen jeweils entgegen.
Der Antragsteller legte dagegen mit Schreiben vom 26.07.2005 Widerspruch ein. Zur Begründung hob er darauf ab, er habe nach § 34 Abs. 1 AufenthG einen Anspruch auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels, da sein Vater über eine Niederlassungserlaubnis verfüge. Von der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG könne abgesehen werden. Er genieße außerdem nach § 56 Abs. 2 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz, da seine Eltern sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten. Ein Ausweisungsgrund i.S.d. §§ 53, 54 AufenthG liege nicht vor. Gem. § 55 Abs. 3 AufenthG sei ausdrücklich auf die familiäre Lebensgemeinschaft sowie die wirtschaftlichen und persönlichen Bindungen Rücksicht zu nehmen. Er lebe seit drei Jahren im Bundesgebiet und habe sich hier in der Schule integriert sowie Freunde gefunden. Er sei minderjährig und auf die Unterstützung seiner Eltern angewiesen. Seine 82-jährige Großmutter sei gebrechlich. Sie könne ihn nicht aufnehmen und schon gar nicht für eine sachgerechte Erziehung sorgen. Zumindest nach § 25 Abs. 4 AufenthG habe er einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, da die Trennung von seinen Eltern und Geschwistern eine außergewöhnliche Härte bedeute. Eine Wiedereingliederung in die Verhältnisse des Heimatstaates könne ihm ohne Eltern nicht zugemutet werden. Es sei verkannt worden, dass der Gesetzgeber durch die genannten Vorschriften den verfassungsrechtlichen Schutz der Familie konkretisiert habe. Jugendliche Straftäter seien in besonderem Maße auf den Familienschutz angewiesen, um in ein Leben ohne Straftaten zurückzufinden. Außerdem habe ihm das Amtsgericht Hechingen ausdrücklich eine positive Prognose gestellt. Die Bewährungshelferin komme gleichfalls zu der Einschätzung, dass mit nochmaliger strafrechtlicher Auffälligkeit nicht zu rechnen sei. Das Ermessen könne nur so ausgeübt werden, dass die Aufenthaltsbefugnis zu verlängern sei.
Das Regierungspräsidium Tübingen wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 19.09.2005 zurück. Es führte aus, eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen komme nicht in Betracht. Rechtsgrundlage sei § 26 AufenthG i.V.m. § 22 AufenthG. Der Antragsteller sei im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis aus dringenden humanitären Gründen nach §§ 31 Abs. 1 i.V.m. § 30 Abs. 1 AuslG gewesen, die als Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG fortgelten würde. Der Antragsteller erfülle aber wegen des von ihm verwirklichten Ausweisungsgrundes die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht. Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bestehe fort. Das Amtsgericht habe schädliche Neigungen festgestellt. Der Antragsteller befinde sich nicht in fachlicher Betreuung oder Behandlung. Zwar sei eine Gewaltanwendung im strafrechtlichen Verfahren nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt worden. Es sei aber auch nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller Gewalt angewandt habe. Er habe schließlich den Geschädigten auch mit einem Küchenmesser bedroht, dass dieser niemandem etwas davon erzähle. Es bestehe kein Anlass, an der Richtigkeit der im Ermittlungsverfahren getroffenen Feststellungen zu zweifeln. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren sei nach §§ 154 Abs. 1, 154 a Abs. 1 StPO eingestellt worden. Besondere, vom Regelfall abweichende Umstände lägen nicht vor. Von der Regelerteilungsvoraussetzung könne auch nicht im Ermessenswege nach § 5 Abs. 3, 2. HS AufenthG abgesehen werden. Wegen der Schwere der Straftat überwiege das Interesse an der Beendigung des nur für die Dauer der humanitären Notlage gewährten Aufenthalts. Der Eingriff in die gem. Art. 6 GG schützenswerten familiären Bindungen sei nicht unverhältnismäßig. Die begangene Tat sei so schwerwiegend, dass sie einer Verfestigung des Aufenthalts entgegenstehe. Die vom Antragsteller ausgehende Gefährdung bestehe fort. Der Minderjährigkeit des Antragstellers werde dadurch Rechnung getragen, dass er nicht ausgewiesen werde. Ihm komme von Gesetzes wegen ein besonderer Ausweisungsschutz zu Gute. Die Trennung von den Eltern und die Rückkehr zu seinem Bruder und der Großmutter sei ihm zumutbar. Die familiäre Lebensgemeinschaft müsse nicht zwingend im Bundesgebiet geführt werden. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Familie ins Heimatland zurückkehre. Auch seien längere Aufenthalte der Mutter im Heimatland und Besuche des Antragstellers bei den Eltern möglich. Eine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen komme gleichfalls nicht in Betracht. Insoweit sei § 104 Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 20 AuslG maßgebend. Wegen des Ausweisungsgrundes sei aber der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG erfüllt. Ein von der Regel abweichender Ausnahmefall liege nicht vor. Der Antragsteller könne sich nicht auf ein auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht berufen. Das Aufenthaltsgesetz gewähre auch vor dem Hintergrund von § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG keine günstigere Rechtsstellung. Danach könne von der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen werden. Auf die obigen Ausführungen, die auch bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen zuträfen, werde verwiesen. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 AuslG lägen wegen der Sprachschwierigkeiten nicht vor. Anhaltspunkte für eine besondere Härte seien nicht ersichtlich. Der Antragsteller sei im übrigen mit einem Visum zum Zweck der Aufnahme aus völkerrechtlichen und humanitären Gründen i.S.d. § 30 Abs. 1 AuslG eingereist und nicht zum Zwecke der Familienzusammenführung. Es liege daher der besondere Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG vor. Auch der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gem. § 25 Abs. 5 AufenthG stehe § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen. Im Übrigen sei fraglich, ob die Voraussetzungen hierfür vorlägen.
Der Kläger hat dagegen am 20.10.2005 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben und am 21.10.2005 vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Durch Beschluss vom 18.01.2006 - 9 K 1742/05 - hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt. Zur Begründung hat es zusammenfassend ausgeführt, der Antragsteller habe seit dem 21.02.2003 ein befristetes Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen nach § 30 Abs. 1 AuslG innegehabt. Eine Verlängerung als Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen dürfte wohl nicht in Betracht kommen. Einer Verlängerung nach § 26 i.V.m. § 22 AufenthG stehe entgegen, dass der Antragsteller die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG nicht erfülle. Er habe nämlich einen Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 AufenthG verwirklicht. Von dem Erfordernis des regelmäßigen Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen sei wohl auch nicht ausnahmsweise abzusehen. Der Antragsteller sei zwar noch minderjährig. Es habe aber wohl nur sein Vater einen gesicherten Aufenthaltsstatus in Form einer Niederlassungserlaubnis. Die Familie sei daher nicht gehindert, gemeinsam mit dem Antragsteller in ihre Heimat zurückzukehren. Der 20-jährige Bruder und die Großmutter befänden sich noch dort. Die hilfsweise angeführten Ermessenserwägungen in den Bescheiden seien nicht zu beanstanden. Das Urteil des BVerwG vom 16.07.2002 - 1 C 8.02 - stehe dem nicht entgegen. Zwar sei danach die in den Regeln zum besonderen Ausweisungsschutz getroffene Wertung des Gesetzgebers bei der Abwägung der gegen den weiteren Aufenthalt eines im Bundesgebiet geborenen Kindes sprechenden Belange zu berücksichtigen. Der Antragsteller sei aber nicht im Bundesgebiet geboren und verfüge nicht über ein mit der Geburt eingeräumtes und grundsätzlich auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht. Eine vergleichbare Situation wie bei einem im Bundesgebiet geborenen Ausländer liege wohl nicht vor. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach § 104 Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 20 AuslG stehe wohl der Versagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG entgegen. Darüber hinaus liege der besondere Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG vor, da der Antragsteller nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist sei. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG komme ebenfalls nicht in Betracht. Einer freiwilligen Rückkehr stehe kein Hindernis entgegen. Er könne sich auch nicht auf Art. 6 Abs. 1 GG berufen, da auch für seine Eltern kein Ausreisehindernis ersichtlich sei. Wegen des verwirklichten Ausweisungsgrundes fehle es zudem an einer Regelerteilungsvoraussetzung. Es sei aber wohl nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner sein insoweit eingeräumtes Ermessen nach § 5 Abs. 3 2. HS AufenthG zu Ungunsten des Antragstellers ausgeübt habe.
Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller geltend, er könne sich auf § 27 Abs. 1 AufenthG berufen. Die Aufenthaltserlaubnis werde gerade auch zum Schutz der Familie erteilt und verlängert. Diese Vorschrift stelle eine günstigere Regel gegenüber § 104 Abs. 3 AufenthaltsG i.V.m. § 20 AuslG dar. Dann komme es nicht auf den Regelversagungsgrund des § 7 AuslG an. Auch stehe § 8 AuslG der Verlängerung nicht entgegen. Vielmehr sei § 56 Abs. 2 AufenthG zu beachten, wonach der Antragsteller nur in den Fällen des § 53 AuslG ausgewiesen werden dürfe. Die Verwirklichung eines Ausweisungsgrundes stehe der Verlängerung des Aufenthaltstitels nicht zwingend entgegen. Die von ihm begangene Straftat rechtfertige weder eine zwingende Ausweisung nach § 53 AufenthG noch eine Regelausweisung nach § 54 AufenthG. Es sei zu berücksichtigen, dass er zum Zeitpunkt der Tatbegehung erst 15 Jahre alt gewesen sei. Die Strafe sei aufgrund einer positiven Prognose durch das Jugendschöffengericht zur Bewährung ausgesetzt worden. Er habe die Bewährungsauflagen ordnungsgemäß erfüllt und damit die günstige Prognose bestätigt. Es müssten besondere Umstände für die Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr vorliegen. Etwaige Sprachprobleme dürften nicht überbewertet werden. Dazu wie auch zur schulischen Entwicklung könne im Hauptsacheverfahren noch vorgetragen werden. Sein Vater verfüge über einen gesicherten Aufenthalt in Form einer Niederlassungserlaubnis und könne nicht darauf verwiesen werden, diesen Status wegen des aus der Minderjährigkeit und den familiären Verhältnissen folgenden Betreuungsbedarfs aufzugeben. Auch seine Mutter halte sich erlaubt im Bundesgebiet auf. Dem familiären Schutz des Minderjährigen komme daher Vorrang zu. Er befinde sich seit seinem 13. Lebensjahr in Deutschland und habe hier seinen familiären Mittelpunkt. Sein Bruder könne die Eltern als Bezugspersonen nicht ersetzen. Bzgl. § 25 Abs. 5 AufenthG sei nicht beachtet worden, dass er sich auf einen besonderen Ausweisungsschutz und den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG berufen könne. Der Aufenthaltsstatus seiner Eltern sei auch hier zu berücksichtigen. Diesen könne eine Rückkehr in die frühere Heimat nicht zugemutet werden.
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2. Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft und auch sonst zulässig. Ihm steht insbesondere ein Rechtsschutzinteresse für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Versagung der Aufenthaltserlaubnis (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) bzw. Abschiebungsandrohung (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG) zur Seite. Hat der Antrag wie hier Erfolg, so bleibt zwar die aufgrund der Versagungsentscheidung eingetretene Ausreisepflicht (§ 50 Abs. 1 AufenthG) ungeachtet der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bestehen (§ 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung entfällt jedoch die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Damit entfällt eine für die Zulässigkeit der Abschiebung notwendige Tatbestandsvoraussetzung (§ 58 Abs. 1 AufenthG). Außerdem wird die dem Antragsteller gesetzte Ausreisefrist unterbrochen (§ 50 Abs. 3 AufenthG).
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Der Antrag ist auch begründet. Bei derzeitigem Erkenntnisstand überwiegt im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers, vorläufig von der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am Sofortvollzug dieser Verfügung. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung spricht nämlich viel dafür, dass die vom Regierungspräsidium Tübingen im Widerspruchsbescheid angestellten Ermessenserwägungen, die zur Ablehnung der Verlängerung des ursprünglich als Aufenthaltsbefugnis erteilten Aufenthaltstitels des Antragstellers geführt haben, fehlerhaft sind und deshalb in der Hauptsache eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Neubescheidung des Verlängerungsantrags zu erwarten ist. Demgegenüber erscheint die sofortige Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers, der die seiner Verurteilung zu Grunde liegende Straftat im Mai 2004 im Alter von 15 Jahren begangen hat und seither soweit ersichtlich nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, nicht derart dringlich, dass eine Entscheidung in der Hauptsache nicht abgewartet werden könnte.
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Der Anspruch des Antragstellers auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels ist nach den Vorschriften über den Familiennachzug in den §§ 27 ff des seit dem 01.01.2005 geltenden Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) zu beurteilen (a.). Neben den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AufenthG müssen im Falle der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - mit Ausnahme von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG - auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG vorliegen (b.). Die wegen des vom Antragsteller durch die von ihm begangene Straftat verwirklichten Ausweisungsgrundes erforderliche Entscheidung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, wonach von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen werden kann, ist nach der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit ermessensfehlerhaft ergangen (c.).
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a) Ob dem Antragsteller ein Anspruch auf Verlängerung des als Aufenthaltsbefugnis erteilten Aufenthaltstitels bzw. auf Neubescheidung seines darauf gerichteten Antrags zusteht, ist nach dem seit dem 01.01.2005 geltenden Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) zu beurteilen. § 104 Abs. 1 AufenthG sieht die Anwendung des bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Ausländergesetzes nur für die Fälle vor, in denen vor dem 01.01.2005 die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung beantragt worden war.
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Gem. § 8 Abs. 1 AufenthG finden auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften Anwendung wie auf deren Erteilung. Die Verlängerung des ursprünglich als Aufenthaltsbefugnis erteilten Aufenthaltstitels richtet sich demnach - entgegen der Annahme des Regierungspräsidiums Tübingen, welches auf die eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen regelnden Vorschriften (§ 26 i.V.m. § 22 AufenthG) abhebt - nach den Vorschriften über den Familiennachzug (§§ 27 ff AufenthG). An die Stelle der ursprünglich erteilten Aufenthaltsbefugnis tritt nämlich der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (§ 101 Abs. 2 AufenthG) entsprechende Aufenthaltstitel. Der Antragsteller war seit dem 21.02.2003 im Besitz einer bis zum 03.08.2004 befristeten Aufenthaltsbefugnis. Diese Aufenthaltsbefugnis hatte er nach §§ 31, 30 Abs. 1 AuslG zum Familiennachzug erhalten. Zwar war gem. § 31 Abs.1 AuslG die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft nur nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 bis 4 AuslG zulässig. Der Familienangehörige eines Ausländers musste also selbst die Voraussetzungen erfüllen, unter denen nach § 30 Abs. 1 bis 4 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis nach Ermessen erteilt werden konnte (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.07.1995 - 13 S 3358/94 -, NVwZ-RR 1996, 533). Dies ändert aber nichts an der Zweckbestimmung der nach § 31 Abs. 1 AuslG erteilten Aufenthaltsbefugnis, die (auch) auf die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft gerichtet war. Diese Zielrichtung ist den Akten des Antragsgegners eindeutig zu entnehmen. Dem Antragsteller sollte der Aufenthalt nicht allein aufgrund der Vorschrift des § 30 Abs. 1 AuslG ermöglicht werden. So hatte der Antragsgegner zunächst dem Antrag des Antragstellers auf Erteilung eines Sichtvermerks zur Familienzusammenführung zugestimmt und später die Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 AuslG erteilt, wovon er in seinem die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis ablehnenden Bescheid vom 21.06.2005 nach wie vor ausgeht. Demgegenüber hatte er die Zustimmung zur Erteilung eines Visums für den Bruder des Antragstellers unter Hinweis darauf versagt, dass dieser die für den Familiennachzug maßgebliche Altersgrenze des § 20 Abs. 2 Nr. 2 AuslG bereits überschritten habe.
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Dem entspricht nach dem seit dem 01.01.2005 geltenden Aufenthaltsgesetz die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug an das minderjährige Kind eines Ausländers nach den Vorschriften der §§ 27 ff AufenthG. Dabei ist zunächst den §§ 32 und 33 AufenthG zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt wird. Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG darf die Aufenthaltserlaubnis allerdings nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden, wenn der den Nachzug vermittelnde Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1 oder § 25 Abs. 3 AufenthG besitzt. Dabei handelt es sich um eigene, einschränkende Voraussetzungen zur Regelung des Familiennachzugs, die zum Ausdruck bringen, dass der Aufenthalt nicht von vornherein auf Dauer angelegt ist. Der Familiennachzug wird dadurch aber nicht ausgeschlossen und das nachziehende Kind nicht auf einen eigenen Anspruch aus den §§ 22 ff AufenthG verwiesen. Vielmehr findet ein Familiennachzug nach dem 6. Abschnitt statt ( vgl. auch Marx in GK- AufenthG, Band 1, Stand Mai 2006, § 29 Rz 78; Welte in Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Band 1, Stand Juli 2006, § 29 Rz 5 und 33).
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Für diese Auslegung spricht zunächst der Wortlaut des § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, der hinsichtlich des nachziehenden Kindes nicht ausdrücklich auf die §§ 22, 23 Abs. 1 oder 25 Abs. 3 AufenthG verweist, sondern die weiteren Voraussetzungen „aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland“ selbst benennt. Auch spricht der in § 29 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ausdrückliche Ausschluss eines Familiennachzugs in den Fällen des § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG dafür, dass für die in Satz 1 genannten Fälle die Vorschriften über den Familiennachzug grundsätzlich - unter der Normierung weiterer einschränkender Voraussetzungen - Anwendung finden. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 29 Abs. 3 AufenthG (BT-Drs. 15/420 S. 81) sollten nicht familiäre Bindungen allein, sondern alle Umstände, die eine humanitäre Dringlichkeit begründen, für die Entscheidung maßgeblich sein, ob und wann welche Ausländer aus humanitären Gründen aufgenommen werden und ihnen der Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt werden soll. Der Familiennachzug sei deshalb nur für die Personen möglich, die selbst die Voraussetzungen für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen erfüllen, wobei ein dringender humanitärer Grund insbesondere dann vorliege, wenn die Familieneinheit auf absehbare Zeit nur im Bundesgebiet hergestellt werden könne. Dieser Begründung ist nicht zu entnehmen, dass die Regeln über den Familiennachzug grundsätzlich ausgeschlossen sein und das nachziehende Kind des Ausländers auf eine Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 5 verwiesen werden sollte. Insbesondere enthält sie keinen Hinweis darauf, dass die Stellung der Familienangehörigen gegenüber der früheren rechtlichen Regelung verschlechtert werden sollte. Nach § 35 Abs. 2 AuslG wurde dem Ehegatten und den minderjährigen ledigen Kindern eines Ausländers, der nach achtjährigem Besitz der Aufenthaltsbefugnis eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten hatte, ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn sie in diesem Zeitpunkt im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis waren. Dies führte gegenüber der zunächst erteilten Aufenthaltsbefugnis zu einer weiteren Verfestigung auch des Aufenthalts der nachgezogenen Familienangehörigen. Eine entsprechende Regelung wurde dagegen in § 26 Abs. 4 AufenthG für den Fall, dass der das Aufenthaltsrecht vermittelnde Ausländer nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nach siebenjährigem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt eine Niederlassungserlaubnis erhält, nicht aufgenommen.
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Der Umstand, dass § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, § 35 AufenthG für entsprechend anwendbar erklärt, steht dieser Auslegung nicht entgegen. Ihm bleibt der - wenn auch sehr eingeschränkte - Anwendungsbereich auf die Fälle solcher Kinder, denen nicht eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt wurde, weil z.B. sich kein Elternteil im Bundesgebiet aufhält oder ein Familiennachzug wegen Überschreitung der Altersgrenze des § 32 AufenthG nicht in Betracht kam und deshalb - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - eine Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt erteilt wurde. Demgegenüber überzeugt die entgegengesetzte Ansicht, dass § 29 Abs. 3 AufenthG nur Klarstellungsfunktion habe, weil in den dort genannten Fällen Abschnitt 5 direkt zur Anwendung komme, nicht (vgl. ohne nähere Begründung Eberle in Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Zimmermann-Kreher, ZuwG, § 29 AufenthG, Rz 15).
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b) Gem. § 34 Abs. 1 AufenthG ist die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu verlängern, solange ein personensorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzt. Absatz 1 macht die Verlängerung der einem Kind erteilten Aufenthaltserlaubnis im Hinblick auf den hohen Stellenwert der familiären Lebensgemeinschaft generell nur von der Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft mit mindestens einem sorgeberechtigten Elternteil abhängig, der selbst über eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis verfügt (BT-Drs. 15/420, S. 83).
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Nach § 34 Abs. 1 AufenthG ist allerdings im Hinblick auf die weiteren Erteilungsvoraussetzungen, die über § 8 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich auch bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vorliegen müssen, nur von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zwingend abzuweichen. Dem ist zu entnehmen, dass die übrigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG weiterhin vorliegen müssen (so auch Welte, a.a.O., § 34 Rz 5). Dasselbe dürfte auch für die in § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG genannten einschränkenden Voraussetzungen gelten, solange der Elternteil, von dem das Aufenthaltsrecht abgeleitet wird, lediglich eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1 oder 25 Abs. 3 AufenthG besitzt. Allerdings spricht viel dafür, dass § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auf den Antragsteller bei Ergehen der die Verlängerung seines Aufenthaltstitels ablehnenden Bescheide keine Anwendung mehr fand, da nach dem auch vom Regierungspräsidium Tübingen zu Grunde gelegten Vortrag des Antragstellers sein Vater bereits seit dem 06.04.2005 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist.
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Da die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in der Regel voraussetzt, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt, steht hier seiner Verlängerung grundsätzlich der vom Antragsteller verwirklichte Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG entgegen. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf, dass hierzu allein darauf abzustellen ist, ob der Antragsteller die Tatbestandsvoraussetzungen eines der gesetzlichen Ausweisungstatbestände verwirklicht, ohne dass es darauf ankäme, ob die Ausweisung tatsächlich verfügt werden könnte (BVerwG, Urteil vom 28.01.1997 - 1 C 23.94 -, InfAuslR 1997, 240). An dieser Stelle ist deshalb auch unerheblich, ob dem Antragsteller möglicherweise ein besonderer Ausweisungsschutz zukommt. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach der Antragsteller wohl die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt, da die von ihm begangene Sexualstraftat nicht als geringfügig angesehen werden kann, sind nicht zu beanstanden. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18.01.2006 - 9 K 1742/05 - verwiesen.
21 
c) Gem. § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kann von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen werden. Diese Vorschrift wurde vom Regierungspräsidium Tübingen im Widerspruchsbescheid vom 19.09.2005 hilfsweise auch in Erwägung gezogen. Das der Behörde nach dieser Vorschrift eingeräumte und vom Gericht nach § 114 VwGO nur eingeschränkt überprüfbare Ermessen dürfte dabei aber mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht fehlerfrei ausgeübt worden sein. Zur Begründung nimmt das Regierungspräsidium insoweit Bezug auf seine Ausführungen zu § 5 Abs. 3 AufenthG, der eine entsprechende Regelung für die Fälle der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 trifft, soweit Gegenstand nicht eine - vom Regierungspräsidium nicht in Betracht gezogene - Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 24, 25 Abs. 1 bis 3 oder § 26 Abs. 3 AufenthG ist. Bedenken bestehen hier gegen die tragende Erwägung, dass mit der dem Antragsteller erteilten Aufenthaltserlaubnis eine Perspektive zur Aufenthaltsverfestigung nicht verbunden sei, da lediglich für die Dauer einer humanitären Notlage die Möglichkeit eines legalen Aufenthaltsstatus gewährt werde. Der mit der ablehnenden Entscheidung demnach verfolgte Zweck, einer weiteren künftigen Aufenthaltsverfestigung entgegenzuwirken, mag im Bereich der Entscheidung nach § 5 Abs. 3 AufenthG entsprechend gewichtig in die dort zu treffende Ermessensentscheidung einzustellen sein, solange noch keine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG erteilt wurde. Allerdings bestehen erhebliche Bedenken dagegen, dies im hier zu beurteilenden Fall des Antragstellers ohne weiteres auf die Entscheidung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu übertragen. Dabei wird nämlich nicht berücksichtigt, dass der Vater des Antragstellers ausweislich des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidium Tübingen bereits seit dem 06.04.2005 über eine Niederlassungserlaubnis verfügt. Dadurch dürfte sich das dem Antragsteller zum Familiennachzug gewährte Aufenthaltsrecht ebenfalls verfestigt haben. Die Einschränkungen des § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, die dieser für den Fall vorsieht, dass der das Aufenthaltsrecht vermittelnde Ausländer lediglich über eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1 oder § 25 Abs. 3 AufenthG verfügt, dürften damit entfallen sein. Anders als nach § 26 Abs. 2 AufenthG bedarf es bei einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 34 AufenthG in diesem Fall wohl keiner weiteren Prüfung des Vorliegens humanitärer Gründe mehr. Vielmehr spricht einiges dafür, dass über das Niederlassungsrecht des Vaters auch eine weitere Verfestigung des Aufenthalts des Antragstellers eingetreten ist. Nach § 34 Abs. 2 AufenthG wird mit Eintritt der Volljährigkeit die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht, das nach § 34 Abs. 3 AufenthG verlängert werden kann, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis noch nicht vorliegen.
22 
Der Senat kann nachfolgend offenlassen, ob der Antragsgegner darüber hinaus einen besonderen Ausweisungsschutz des Antragstellers nach § 56 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht hinreichend in seine Ermessenserwägungen eingestellt hat. Gem. § 56 Abs. 2 AufenthG wird ein Minderjähriger, dessen Eltern sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, nur in den Fällen des - hier nicht einschlägigen - § 53 AufenthG ausgewiesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Entscheidung des Gesetzgebers für einen besonderen Ausweisungsschutz für Minderjährige nach § 48 Abs. 2 Satz 1 AuslG, an dessen Stelle § 56 Abs. 2 AufenthG getreten ist, auch im Rahmen der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei einem im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen minderjährigen Ausländer, dessen Eltern sich hier erlaubt aufhalten, zu beachten. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann in diesem Fall nur unter ähnlich strengen Voraussetzungen versagt werden, wie sie für die Ausweisung Minderjähriger gelten (BVerwG, Urteil vom 16.07.2002 - 1 C 8/02 -, InfAuslR 2003 217). Dieser besondere Ausweisungsschutz dient der Konkretisierung des Auftrags zum Schutz der Familie in Art. 6 GG, Art. 8 EMRK. Er trägt dem Gesichtspunkt Rechnung, dass jugendliche Straftäter in der Regel im besonderen Maße auf den Familienschutz angewiesen sind, um in ein Leben ohne Straftaten zurückzufinden. Ob im Hinblick auf diese Zweckrichtung eine Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch auf ausländische Kinder angezeigt ist, die nicht hier geboren sind, sondern wie der Antragsteller als Jugendliche in das Bundesgebiet eingereist sind, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, da der Bescheid des Beklagten wie oben ausgeführt schon unter einem anderen Ermessensfehler leidet.
23 
Kommt damit ein Anspruch des Antragstellers auf Neubescheidung seines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in Betracht, so besteht auch Veranlassung, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegenüber der Abschiebungsandrohung anzuordnen.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 und 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.
25 
3. Dem Antragsteller war die beantragte Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung zu bewilligen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot hinreichende Aussicht auf Erfolg und war auch nicht mutwillig (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 VwGO).
26 
Die Prozesskostenhilfe kann nur gegen Ratenzahlung bewilligt werden (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, 115 Abs. 1 und 2 ZPO). Zwar verfügt der Antragsteller über kein eigenes Einkommen. Er besitzt jedoch nach §§ 1601, 1360a BGB als minderjähriges Kind einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss, welcher der Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorgeht. Die Eltern schulden ihren minderjährigen Kindern einen Prozesskostenvorschuss auch dann, wenn sie ihn zwar nicht in einer Summe zahlen können, aber nach § 115 Abs. 1 und 2 ZPO, der regelmäßig auch ihren notwendigen Selbstbehalt wahrt, für eine eigene Prozessführung zu Ratenzahlungen in der Lage wären (BGH, Beschluss vom 04.08.2004 - XII ZA 6/04 -, FamRZ 2004, 1633).
27 
Dem Vater des Antragstellers wäre ausweislich der von ihm vorgelegten Erklärung über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse Prozesskostenhilfe nur gegen Ratenzahlung zu bewilligen. Die Höhe der Ratenzahlungen ergibt sich aus folgender Berechnung:
28 
Monatsrate 15,00 EUR
29 
Die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ergibt sich aus § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO.
30 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der Aufenthaltstitel des Ausländers nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 2a, 2b, 2c, 3 und 4 kann außer in den Fällen der Absätze 2 bis 6 nur widerrufen werden, wenn

1.
er keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besitzt,
2.
er seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert,
3.
er noch nicht eingereist ist,
4.
seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter erlischt oder unwirksam wird oder
5.
die Ausländerbehörde nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 feststellt, dass
a)
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 nicht oder nicht mehr vorliegen,
b)
der Ausländer einen der Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 erfüllt oder
c)
in den Fällen des § 42 Satz 1 des Asylgesetzes die Feststellung aufgehoben oder unwirksam wird.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und 5 kann auch der Aufenthaltstitel der mit dem Ausländer in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen widerrufen werden, wenn diesen kein eigenständiger Anspruch auf den Aufenthaltstitel zusteht.

(2) Ein nationales Visum, eine Aufenthaltserlaubnis und eine Blaue Karte EU, die zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind zu widerrufen, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 41 die Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung widerrufen hat. Ein nationales Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die nicht zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind im Falle des Satzes 1 in dem Umfang zu widerrufen, in dem sie die Beschäftigung gestatten.

(2a) Eine nach § 19 erteilte ICT-Karte, eine nach § 19b erteilte Mobiler-ICT-Karte oder ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte kann widerrufen werden, wenn der Ausländer

1.
nicht mehr die Voraussetzungen der Erteilung erfüllt oder
2.
gegen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über die Mobilität von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/66/EU verstoßen hat.
Wird die ICT-Karte oder die Mobiler-ICT-Karte widerrufen, so ist zugleich der dem Familienangehörigen erteilte Aufenthaltstitel zu widerrufen, es sei denn, dem Familienangehörigen steht ein eigenständiger Anspruch auf einen Aufenthaltstitel zu.

(3) Eine nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 zum Zweck des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1.
der Ausländer ohne die erforderliche Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit ausübt,
2.
der Ausländer unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Studiendauer an der betreffenden Hochschule im jeweiligen Studiengang und seiner individuellen Situation keine ausreichenden Studienfortschritte macht oder
3.
der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 erteilt werden könnte.
Zur Prüfung der Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 2 kann die Ausbildungseinrichtung beteiligt werden.

(4) Eine nach § 18d oder § 18f erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1.
die Forschungseinrichtung, mit welcher der Ausländer eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, ihre Anerkennung verliert, sofern er an einer Handlung beteiligt war, die zum Verlust der Anerkennung geführt hat,
2.
der Ausländer bei der Forschungseinrichtung keine Forschung mehr betreibt oder betreiben darf oder
3.
der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18d oder § 18f erteilt werden könnte oder eine Aufnahmevereinbarung mit ihm abgeschlossen werden dürfte.

(4a) Eine nach § 16e oder § 19e erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könnte.

(5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 4b Satz 1 soll widerrufen werden, wenn

1.
der Ausländer nicht bereit war oder nicht mehr bereit ist, im Strafverfahren auszusagen,
2.
die Angaben des Ausländers, auf die in § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 4b Satz 2 Nummer 1 Bezug genommen wird, nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als falsch anzusehen sind oder
3.
der Ausländer auf Grund sonstiger Umstände nicht mehr die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Absatz 4a oder Absatz 4b erfüllt.
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 soll auch dann widerrufen werden, wenn der Ausländer freiwillig wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.

(6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a soll widerrufen werden, wenn der Ausländer seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verliert.

(7) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

(1) Der Aufenthaltstitel des Ausländers nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 2a, 2b, 2c, 3 und 4 kann außer in den Fällen der Absätze 2 bis 6 nur widerrufen werden, wenn

1.
er keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besitzt,
2.
er seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert,
3.
er noch nicht eingereist ist,
4.
seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter erlischt oder unwirksam wird oder
5.
die Ausländerbehörde nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 feststellt, dass
a)
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 nicht oder nicht mehr vorliegen,
b)
der Ausländer einen der Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 erfüllt oder
c)
in den Fällen des § 42 Satz 1 des Asylgesetzes die Feststellung aufgehoben oder unwirksam wird.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und 5 kann auch der Aufenthaltstitel der mit dem Ausländer in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen widerrufen werden, wenn diesen kein eigenständiger Anspruch auf den Aufenthaltstitel zusteht.

(2) Ein nationales Visum, eine Aufenthaltserlaubnis und eine Blaue Karte EU, die zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind zu widerrufen, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 41 die Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung widerrufen hat. Ein nationales Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die nicht zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind im Falle des Satzes 1 in dem Umfang zu widerrufen, in dem sie die Beschäftigung gestatten.

(2a) Eine nach § 19 erteilte ICT-Karte, eine nach § 19b erteilte Mobiler-ICT-Karte oder ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte kann widerrufen werden, wenn der Ausländer

1.
nicht mehr die Voraussetzungen der Erteilung erfüllt oder
2.
gegen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über die Mobilität von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/66/EU verstoßen hat.
Wird die ICT-Karte oder die Mobiler-ICT-Karte widerrufen, so ist zugleich der dem Familienangehörigen erteilte Aufenthaltstitel zu widerrufen, es sei denn, dem Familienangehörigen steht ein eigenständiger Anspruch auf einen Aufenthaltstitel zu.

(3) Eine nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 zum Zweck des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1.
der Ausländer ohne die erforderliche Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit ausübt,
2.
der Ausländer unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Studiendauer an der betreffenden Hochschule im jeweiligen Studiengang und seiner individuellen Situation keine ausreichenden Studienfortschritte macht oder
3.
der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 erteilt werden könnte.
Zur Prüfung der Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 2 kann die Ausbildungseinrichtung beteiligt werden.

(4) Eine nach § 18d oder § 18f erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1.
die Forschungseinrichtung, mit welcher der Ausländer eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, ihre Anerkennung verliert, sofern er an einer Handlung beteiligt war, die zum Verlust der Anerkennung geführt hat,
2.
der Ausländer bei der Forschungseinrichtung keine Forschung mehr betreibt oder betreiben darf oder
3.
der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18d oder § 18f erteilt werden könnte oder eine Aufnahmevereinbarung mit ihm abgeschlossen werden dürfte.

(4a) Eine nach § 16e oder § 19e erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könnte.

(5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 4b Satz 1 soll widerrufen werden, wenn

1.
der Ausländer nicht bereit war oder nicht mehr bereit ist, im Strafverfahren auszusagen,
2.
die Angaben des Ausländers, auf die in § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 4b Satz 2 Nummer 1 Bezug genommen wird, nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als falsch anzusehen sind oder
3.
der Ausländer auf Grund sonstiger Umstände nicht mehr die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Absatz 4a oder Absatz 4b erfüllt.
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 soll auch dann widerrufen werden, wenn der Ausländer freiwillig wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.

(6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a soll widerrufen werden, wenn der Ausländer seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verliert.

(7) (weggefallen)

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07. Oktober 2004 - 11 K 2973/04 - geändert; die aufschiebende Wirkung der von dem Antragsteller erhobenen Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 20. April 2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05. Oktober 2004 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des erstinstanzlichen und des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene (§ 147 Abs. 1 VwGO) und mit Gründen versehene (§ 146 Abs. 4 S. 1 VwGO) Beschwerde hat sachlich Erfolg; die von dem Antragsteller nach § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO ausreichend substantiiert dargelegten Bedenken gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart führen zu der von ihm beantragten Abänderung. Entgegen der angefochtenen Entscheidung überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der inzwischen erhobenen Klage gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis und die gleichzeitig ergangene Abschiebungsandrohung (Verfügung der Antragsgegnerin vom 20.04.2004). Die Erfolgsaussicht der Klage, auf die in erster Linie als Entscheidungskriterium im Rahmen der Interessenabwägung abzustellen ist, kann nämlich entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht von vornherein verneint werden; vieles spricht im Gegenteil dafür, dass der Antragsteller in der Tat ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht erworben hat, so dass sich die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis durch die Antragsgegnerin und die gleichzeitig ergangene Abschiebungsandrohung gegen den (inzwischen ausgereisten) Antragsteller als rechtswidrig erweisen.
Die von dem Antragsteller vorgetragenen Beschwerdegründe - der Antragsteller beruft sich insofern insbesondere auf Art. 7 S. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (im folgenden: ARB 1/80) und die Richtlinie 64/221/EWG - rechtfertigen die Annahme, dass der Antragsteller Erfolg im Hauptsacheverfahren haben kann; mindestens ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens insofern als offen anzusehen, so dass auch unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit der Aufenthaltserlaubnisablehnung (§ 72 Abs. 1 AuslG) das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage ein entgegenstehendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Verfügungen überwiegt.
Soweit die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis auf Gründe des nationalen Ausländerrechts, insbesondere auf § 7 Abs. 2 AuslG gestützt ist, werden in der Beschwerdebegründung keine Einwende erhoben; auch der Antragsteller selbst räumt offenbar ein, dass seine Verurteilung wegen sexueller Nötigung vom 16.09.2003 (ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe, zur Bewährung ausgesetzt) grundsätzlich einen Regelausweisungsgrund i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG darstellt. Auch der Senat geht davon aus, dass nationales Ausländerrecht der Verpflichtungsklage des Antragstellers auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aller Voraussicht nach nicht zum Erfolg verhelfen wird.
Erfolgsaussicht hat die Klage des Antragstellers allerdings, soweit er sich auf Vorschriften des Assoziationsrechts beruft. Die von dem Antragsteller zu seinen Gunsten angeführte Richtlinie 64/221/EWG wird zwar der Klage aller Voraussicht nach nicht zum Erfolg verhelfen (1); anders steht es jedoch mit der Frage, ob der Antragsteller inzwischen ein eigenständiges assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 erworben hat (2).
Was die Einhaltung der Richtlinie 64/221/EWG angeht, macht der Antragsteller aller Voraussicht nach zu Unrecht eine Verletzung dieser Vorschrift geltend. Selbst wenn sie auf türkische Arbeitnehmer zu übertragen ist (s. dazu das durch den österreichischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren - C 136/03 - beim Europäischen Gerichtshof), liegt eine Verletzung dieser Richtlinie, insbesondere der durch den Antragsteller gerügten Bestimmung des Art. 9, nicht vor. Zwar hat ein Widerspruch gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis i.S.d. Art. 9 RL 64/221/EWG nach deutschem Ausländerrecht keine aufschiebende Wirkung (s. § 42 Abs. 1 AuslG); die Entscheidung über den weiteren Verbleib des Antragstellers im Bundesgebiet wurde hier aber letztverbindlich (s. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) durch die Widerspruchsbehörde (hier das Regierungspräsidium Stuttgart) getroffen. Diese Behörde ist mit der Ausgangsbehörde i.S.d. Art. 9 Abs. 1 S. 2 RL 64/221/EWG nicht identisch, und vor ihr konnte sich der Antragsteller auch i.S.d. Art. 9 Abs. 1 S. 1 RL 64/221/EWG „verteidigen, unterstützen oder vertreten lassen“. Damit ist dem Schutzzweck der Vorschrift - die Gewährleistung eines Minimum an verfahrensmäßigem Schutz (s. dazu EuGH, Urteil vom 08.04.1976 - 48/75 - Royer -, Sammlung 1976, S. 515 und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.03.2004 - 13 S 585/04 -) - Rechnung getragen. Dementsprechend ist der Antragsteller auch erst nach Ergehen des Widerspruchsbescheides in die Türkei zurückgereist, von wo aus er nunmehr seine Wiedereinreise betreibt.
Soweit der Antragsteller in der Beschwerde das Bestehen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts aus Art. 7 S. 1 ARB/80 geltend macht, ist seine Klage allerdings nicht ohne Erfolgsaussicht. Der Antragsteller verweist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, er sei im Jahr 1999 im Weg der Familienzusammenführung mit entsprechender behördlicher Erlaubnis in das Bundesgebiet zu seinem seit 1995 hier befindlichen Vater eingereist und habe Aufenthaltserlaubnisse - zuletzt bis zum 08.12.2003 - erhalten; er habe mit einer einmonatigen Unterbrechung (Untersuchungshaft) bei seinem Vater auch gewohnt. Dass sein Vater zum Zeitpunkt der hier streitigen Behördenentscheidung arbeitslos gewesen sei - die Arbeitslosigkeit bestand ab März 2002, und er erhielt ab Juni 2002 ein Jahr Arbeitslosengeld und danach 1 Jahr lang Arbeitslosenhilfe - stehe dem Aufenthaltsrecht aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 nicht entgegen; der Europäische Gerichtshof habe im Verfahren Cetinkaya am 11.11.2004 entschieden, dass aktuelle Arbeitslosigkeit des „Stammberechtigten“ - hier also seines Vaters - ein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 nicht vernichte. Im übrigen habe sein Vater mittlerweile wieder Arbeit gefunden, wie sich aus einer Verdienstabrechnung für den Oktober 2004 ergebe. Damit seien - auch unter Berücksichtigung der Fiktionswirkung des § 69 Abs. 3 AuslG - alle Voraussetzungen des Art. 7 S. 1 ARB 1/80 erfüllt, und die Behörde dürfe das ihm zustehende assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht unter Hinweis auf die Arbeitslosigkeit seines Vaters verneinen.
Mit diesem Beschwerdevortrag hat der Kläger die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, die in diesem Zusammenhang (ARB 1/80) auf die Gründe des Ablehnungsbescheides verwiesen hat, ausreichend konkret in Frage gestellt; es spricht vieles dafür, dass trotz der (früheren) Arbeitslosigkeit des Vaters des Antragstellers für diesen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 zu bejahen ist.
Nach Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 haben „die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers“, die - wie der Antragsteller - die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, gegenüber den Arbeitnehmern aus den Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft nachrangig nicht nur ein Bewerbungsrecht auf Stellenangebote, sondern auch - aus diesem abgeleitet - entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (s. dazu zuletzt Urteil vom 11.11.2004 - C 467/02 - Cetinkaya, RdNr. 32; EuGH, Urteil vom 05.10.1994 - Eroglu, InfAuslR 1994, 385, Vorabentscheidung vom 17.04.1997 - Kadiman, InfAuslR 1997, 281; weitere Nachweise bei Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, Bd. 3 RdNr. 1 zu Art. 7 und Gutmann in GK-AuslG, RdNr. 80 zu Art. 7) - ein eigenständiges (assoziationsrechtliches) Aufenthaltsrecht, das der Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis nach nationalem Recht entgegensteht.
Was die nach Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 erforderliche Aufenthaltszeit des Antragstellers von 3 Jahren bei einem „dem regulären Arbeitsmarkt... angehörenden türkischen Arbeitnehmer“ angeht, so trifft es allerdings zu, dass der Vater des Antragstellers, der als „Stammberechtigter“ i.S.d. genannten Vorschrift allein in Betracht kommt, nicht in dem gesamten, für die Entstehung des Aufenthaltsrechts aus Art. 7 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 maßgebenden Zeitraum von 3 Jahren erwerbstätig war; er wurde im März 2002 arbeitslos und blieb dies bis Oktober 2004, so dass von der Einreise des Antragstellers im Dezember 1999 aus gerechnet von der erforderlichen Zeit von drei Jahren nur zwei Jahre und vier Monate durch die väterliche Erwerbstätigkeit „gedeckt“ sind. Man könnte also durchaus wie die Ausgangsbehörde annehmen, dass die Arbeitslosigkeit des Vaters einer assoziationsrechtlichen Rechtsstellung des Antragstellers entgegensteht. Die von dem Antragsteller in diesem Zusammenhang zu seinen Gunsten angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 11.11.2004 (aaO) ist für die hier liegende Fallkonstellation allerdings nicht einschlägig; sie stellt lediglich klar, dass ein Ausscheiden des Stammberechtigten aus dem Arbeitsmarkt (z.B. durch Verrentung) jedenfalls dann das Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen nicht in Frage stellt, wenn dieses zuvor bereits erworben war (s. insbesondere RdNrn. 32 und 33 des Urteils), äußert sich aber nicht zu der Frage, ob diese Rechte bei (früherer) Arbeitslosigkeit des Stammberechtigten überhaupt erst entstehen können. Auch der Senat hat sich für die Fälle der Erwerbslosigkeit des Stammberechtigten bisher lediglich mit der Frage des Erlöschens des dem Familienangehörigen zustehenden Rechts, nicht aber mit seinen Entstehungsvoraussetzungen befasst (s. etwa Urteil vom 17.08.2000 - 13 S 950/00 -NVwZ-RR 2001, 134). Es wird damit im vorliegenden Fall im Hauptsacheverfahren darauf ankommen, ob der Begriff des „dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers“ für den zur Entstehung des Rechts aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 konstitutiven Zeitraum eine entsprechende Beschäftigung dieses Arbeitnehmers verlangt oder nicht. Diese Frage hält der Senat für bisher noch ungeklärt. Was Art. 6 ARB 1/80 angeht, so hat der EuGH zwar entschieden, dass der dort enthaltene (und mit Art. 7 ARB 1/90 gleichlautende) Begriff des „dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers“ mit dem daneben verwendeten Begriff der „ordnungsgemäßen Beschäftigung“ identisch sei (s. insbesondere EuGH, Urteil vom 26.11.1998 - C 1/97 -, Birden, InfAuslR 1999, S. 6, RdNr. 47 bis 54; Gutmann in GK-AuslR, RdNr. 63 bis 65 zu Art. 6 m.w.N.), so dass bei Übertragung dieser Grundsätze auf die hier zu behandelnde Vorschrift des Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 eine entsprechende konkrete ordnungsgemäße Beschäftigung des Vaters des Antragstellers jedenfalls in dem für die Entstehung des abgeleiteten Rechts des Antragstellers maßgebenden Drei-Jahres-Zeitraum verlangt werden könnte; auch bestimmt Art. 6 Abs. 2 S. 2 ARB 1/80 ausdrücklich, dass (auch unverschuldete) Arbeitslosigkeit für den Erwerb von Rechten aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nicht positiv berücksichtigt wird. Andererseits ist aber zu bedenken, dass Art. 6 ARB 1/80 den Begriff der ordnungsgemäßen Beschäftigung sowie den Begriff der Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt enthält, während S. 1 des Art. 7 ARB 1/80 eine „ordnungsgemäße Beschäftigung“ des Stammberechtigten begrifflich nicht verlangt. Von diesem Ausgangspunkt aus ist es nicht abwegig anzunehmen, dass die Voraussetzung der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt bei Art. 7 S. 1 ARB lediglich „die Gesamtheit der Arbeitnehmer (bezeichnet), die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betroffenen Staates nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in seinem Hoheitsgebiet auszuüben“ (so EuGH, Urteil vom 26.11.1998, aaO, RdNr. 51), ohne dass es zusätzlich auf eine konkrete (ordnungsgemäße) tatsächliche Beschäftigung des Stammberechtigten ankommt (vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 25.09.1996 OVG 8 S 35/96, InfAuslR 1997, 190). Die Arbeitslosigkeit des Vaters des Antragstellers in dem hier relevanten Zeitraum von März 2002 bis zur Erfüllung des Dreijahreszeitraums im Juni 2002 würde dann die Entstehung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nicht hindern. Auch der in beiden Vorschriften (Art. 6 und Art. 7 ARB 1/80) verwendete Begriff des „Arbeitnehmers“ stünde einer solchen Auslegung nicht entgegen; dieser Begriff ist in Anlehnung an die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts auszulegen (s. EuGH, Urteil vom 26.11.1998, aaO, RdNr. 23 m.w.N. und z.B. Ziff. 2.2 der „Allgemeinen Anwendungshinweise“ des Bundesministeriums des Innern zum Beschluss Nr. 1/80 vom 01.10./19.10.1998, InfAuslR 1999, S. 13), und nach den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen endet die Arbeitnehmereigenschaft nicht bereits mit Arbeitslosigkeit, sondern bleibt bestehen, solange sich der Arbeitslose als Arbeitssuchender aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht berechtigt zum Zweck der Arbeitssuche weiterhin im Staat der bisherigen Beschäftigung aufhält (s. dazu Streinz, EUV/EGV, 2003, RdNr. 34 zu Art. 39 EGV). Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitnehmereigenschaft des Vaters des Antragstellers in dem hier streitigen Zeitraum ab März 2002 erloschen sein könnte (s. dazu Streinz, aaO; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.08.2000, aaO), sind hier nicht gegeben; ebenso wenig kann ein Ausscheiden aus dem regulären Arbeitsmarkt infolge dauerhafter Arbeitsunfähigkeit, Verrentung o.ä. angenommen werden.
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Es wird dem Hauptsacheverfahren vorbehalten sein zu prüfen, ob sich - neben der die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bisher prägenden Gleichsetzung der Begriffe „Zugehörigkeit zur regulären Arbeitsmarkt“ einerseits und „ordnungsgemäße Beschäftigung“ andererseits - einer nicht auf konkrete Erwerbstätigkeit des Stammberechtigten abstellenden Auslegung auch weitere, insbesondere systematische Argumente entgegenhalten lassen. So hat etwa der Europäische Gerichtshof - zwar im Zusammenhang mit Art. 7 S. 2 ARB 1/80, aber doch mit deutlichem Hinweis auf die dort enthaltenen Verbesserungen bei der Rechtsstellung bestimmter Gruppen Familienangehöriger - entschieden, eine aktuelle ordnungsgemäße Beschäftigung des Stammberechtigten noch zu dem Zeitpunkt, zu dem der Familienangehörige sein Recht auf Arbeitssuche geltend macht, könne bei dieser Vorschrift nicht verlangt werden (s. dazu auch Hailbronner, Ausländerrecht, D 5.4 RdNr. 37 b zu Art. 7; Gutmann in GK-AuslR, RdNr. 99 f. zu Art. 7). Wenn die für bestimmte Familienangehörige günstigere Vorschrift des Art. 7 S. 2 ARB 1/80 - anders als die hier einschlägige Vorschrift des Art. 7 S. 1 ARB 1/80 - ausdrücklich das Tatbestandsmerkmal der „ordnungsgemäßen Beschäftigung“ verlangt, so könnte dies u.U. auch in die Ausgangsvorschrift des Art. 7 S. 1 ARB 1/80 hineingelesen werden, zumal auch Art. 6 ARB 1/80 die Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt mit dem (strengeren) Tatbestandsmerkmal der ordnungsmäßigen Beschäftigung gleichsetzt. Auch wäre zu fragen, ob es in allen Fällen des Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 ausreicht, dass der betreffende Stammberechtigte dem Arbeitsmarkt noch angehört oder ob zusätzlich weitere Voraussetzungen - etwa der Erwerb einer Rechtsstellung nach Art. 6 ARB 1/80 und/oder über bestimmte Mindestzeiten hinaus andauernde entsprechende Beschäftigung - zu fordern sind. Da dem Vater des Antragstellers andererseits nur wenige Monate zu einer während der Anwesenheit des Antragstellers vollendeten dreijährigen ordnungsgemäßen Beschäftigung fehlen, wäre aber auch daran zu denken, diese Zeitspanne als zumutbare Arbeitssuche i.S.d. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für den Fall des Berufswechsels für assoziationsrechtlich unschädlich zu halten (vgl. dazu die Nachweise bei Gutmann, aaO, RdNr. 78 f. und EuGH, Urteil vom 23.01.1997 - C 171/95 -, InfAuslR 1997, 146); in diesem Fall könnte offen bleiben, ob der Erwerb eines Rechts aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 von einer Beschäftigung des Stammberechtigten während des in der Vorschrift genannten gesamten Zeitraums abhängt oder nicht. Letztlich werden diese Fragen im Hauptsacheverfahren mit seinen spezifischen Aufklärungs- und Vorlagemöglichkeiten nach Art. 234 EGV bzw. Rechtsmittelregelungen (s. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu beantworten sein; das Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist hierfür nicht vorgesehen und auch nicht geeignet (s. auch Kopp/Schenke, VwGO, 2003, RdNr. 164 zu § 80).
11 
Bei Annahme eines eigenständigen Aufenthaltsrechts des Antragstellers aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 wäre dieses auch nicht im Hinblick auf Art. 14 ARB 1/80 unbeachtlich. Art. 14 ARB 1/80 ist nicht nur bei einer Ausweisung, sondern auch bei der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis einschlägig (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 15.07.1997 - 1 C 24.96, InfAuslR 1998, S. 4). Die Vorschrift stellt die aus Art. 6 oder Art. 7 ARB 1/80 erworbenen Rechte unter den Vorbehalt der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen. Erforderlich ist hierfür allerdings außer der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, die jede Straftat darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt; sie muss die konkrete Gefahr neuer erheblicher Störungen begründen (s. dazu BVerwG, Urteil vom 27.10.1978 - 1 C 91.76 -, BVerwGE 57, 61, Beschluss vom 15.05.1990 - 1 B 64.90 -, Buchholz 402.26 § 12 AufenthG/EWG Nr. 7; Kloesel/Christ/Häußer, aaO, RdNr. 5 zu Art. 14; EuGH, Urteil vom 10.02.2000 - 1 C 340/97 -, BayVBl.01, 13). Im vorliegenden Fall ist der Antragsteller zwar wegen einer Straftat zu einer nicht unerheblichen Haftstrafe verurteilt worden; diese wurde aber nach § 57 JGG zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil verneint - wenn auch kurz - Wiederholungsgefahr mit der Erwägung, der Antragsteller habe sich bereits durch die Untersuchungshaft „erkennbar beeindruckt“ gezeigt. Da tatsächliche Anhaltspunkte für eine Abweichung von dieser prognostischen Beurteilung des Strafgerichts für den Senat nicht ersichtlich sind, spricht viel dafür, dass die in Anlehnung an das Gemeinschaftsrecht (vgl. auch § 12 Abs. 4 AufenthG/EWG) assoziationsrechtlich erforderliche Wiederholungsgefahr auch ausländerrechtlich nicht angenommen werden kann (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.12.2000 - 11 S 304/00 -; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.11.2000 - 9 C 6/00 -, NVwZ 2001, 442 und Urteil vom 27.08.1996 - 1 C 8/94 -, NVwZ 1997, 116, 118). Hinzukommt, dass bei Annahme eines eigenständigen Aufenthaltsrechts aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 im Hauptsacheverfahren anders als bei nicht nach den genannten Vorschriften privilegierten Ausländern für die Beurteilung der angefochtenen Maßnahme wohl der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend sein wird (s. EuGH, Urteil vom 29.04.2004 - 1 C 482/01 - und - 1 C 493/01 -, InfAuslR 2004, 286 f. sowie BVerwG, Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 -), so dass auch insoweit die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis gegenüber dem in der Verfügung zugrundegelegten Sachverhalt strenger sein dürften als dies die Behörden gesehen haben.
12 
Dem von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren zusätzlich gestellten Antrag, ihm die Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland bis zur Beendigung des Verfahrens vor dem VG Karlsruhe (gemeint ist wohl: VG Stuttgart) über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu gestatten, kommt gegenüber dem „eigentlichen“ Beschwerdeantrag (Ziff. 1 des Beschwerdebegründungsschriftsatzes) keine eigenständige Bedeutung zu; als eigener, selbständiger Antrag wäre er im übrigen nach den Grundsätzen der im Beschwerdeverfahren unzulässigen Antragserweiterung nicht statthaft (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.09.2004 - 12 S 1750/04 -, VBlBW 2004, 483).
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG n.F., wobei der Senat auch für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den vollen Regelstreitwert angenommen hat, da es um die Aufrechterhaltung eines bereits durch Aufenthaltserlaubnisse erreichten Aufenthaltsstatus geht (s. auch Ziff. 1.5 und Ziff. 8.1 des überarbeiteten Streitwertkatalogs vom 07./08.2004).
14 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.