Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Okt. 2013 - 11 S 1720/13

bei uns veröffentlicht am23.10.2013

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. Juli 2013 - 8 K 1757/13 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 32,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.07.2013 wegen ernsthafter Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist statthaft, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
1.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf.
Zur Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwendige Ermittlungen ermöglicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.04.2008 - 13 S 171/08 - AuAS 2008, 150). Das Maß der zu leistenden Substantiierung kann dabei von der jeweiligen Begründungsdichte und dem Begründungsaufwand der Entscheidung abhängig sein.
Der Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils tatsächlich bestehen. Hierfür genügt es, dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838 und vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -NVwZ 2004, 744). Ernstliche Zweifel sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - NJW 2004, 2510 und Kammerbeschluss vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb voraussichtlich keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838), sofern nicht seinerseits die anderen Gründe wiederum auf einen anderen Zulassungsgrund hinführen würden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 - NVwZ 2007, 805).
2. Nach diesem Maßstab greift der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung jedenfalls nicht durch, da sich bereits im Zulassungsverfahren feststellen lässt, dass sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig erweist.
Der Kläger macht, soweit sein Vorbringen den Darlegungsanforderungen entspricht, zunächst geltend, die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass er Gebührenschuldner sei, treffe nicht zu, weil er die Gewährung der Akteneinsicht durch Übersendung an seine Kanzlei als Bevollmächtigter im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 LVwVfG bzw. § 3 BRAO beantragt habe. Ein eigenes Akteneinsichtsrecht stehe ihm nicht zu. Die Akteneinsicht diene, unabhängig davon, ob sie bei der aktenführenden Behörde oder nach Übersendung in der Kanzlei des Rechtsanwaltes erfolge, der Verwirklichung des Akteneinsichtsrechts des Mandanten und stelle somit keine Leistung an den Rechtsanwalt selbst dar. Für die Akteneinsicht außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens schulde aber allein der Mandant die Gebühren, ebenso wie die Gebühren für einen in anwaltlicher Vertretung beantragten Aufenthaltstitel dieser und nicht sein Bevollmächtigter schulde. Die Aktenzusendung sei ihm daher auch nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG zuzurechnen und auch im Sinne von § 2 Abs. 3 LGebG ausschließlich im Interesse und auf Veranlassung seiner Mandantin erfolgt.
Weiterhin trägt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend der Auffassung, dass § 21 LDSG keine Rechtsgrundlage für die Übersendung von Akten sei und die in dieser Vorschrift ausdrücklich bestimmte Unentgeltlichkeit der Akteneinsicht nicht die Übersendung umfasse. Hierzu macht er im Wesentlichen geltend, die Akteneinsicht sei auf der Grundlage von § 21 Abs. 1 Satz 1 LDSG begehrt worden. Die Übersendung der Akten zur Einsichtnahme sei eine Form der Auskunftserteilung, deren Auswahl im Ermessen der Behörde stehe. Diese Auskunft habe nach § 21 Abs. 1 Satz 1 LDSG aber unentgeltlich zu erfolgen. § 29 LVwVfG scheide dagegen als Rechtsgrundlage für die gewährte Akteneinsicht schon deshalb aus, weil diese nicht in einem anhängigen Verwaltungsverfahren begehrt wurde und erfolgt ist.
Die damit dargelegten Zweifel greifen nicht durch, weil das Verwaltungsgericht die Rechtssache jedenfalls im Ergebnis richtig entschieden.
Nach § 2 Abs. 6 der auf § 4 Abs. 3 LGebG beruhenden Rechtsverordnung des Landratsamts Heilbronn über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde (Gebührenverordnung) vom 21.03.2005 in der Fassung vom 20.03.2012 wird für Auskünfte aus Akten, die Einsichtnahme in Akten oder die Übersendung von Akten eine Gebühr von 3 bis 50 EUR erhoben. Auskünfte einfacher Art ergehen gebührenfrei. Diese Vorschrift enthält drei verschiedene Gebührentatbestände, wobei die Gewährung der Akteneinsicht als solche und die Übersendung der Akten zwei nebeneinander stehende gebührenpflichtige Leistungen darstellen.
10 
Mit dem angegriffenen Gebührenbescheid vom 22.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.05.2013 wurde ausschließlich eine Gebühr für die vom Kläger mit Schreiben vom 17.08.2012 ausdrücklich beantragte Übersendung der Akten an seine Kanzlei erhoben.
11 
Die Ansicht des Klägers, dass diese Gebührenerhebung der in § 21 LDSG bestimmten Gebührenfreiheit der Akteneinsicht widerspreche, trifft nicht zu.
12 
Dabei wäre in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich, ob § 21 LDSG, § 29 LVwVfG oder ein ungeschriebenes Informationsrecht die Grundlage für die beanspruchte Akteneinsichtnahme als solche war. Es spricht allerdings wenig dafür, dass der Kläger in der Sache einen Anspruch nach § 21 LDSG geltend gemacht hat, da er auf der Grundlage einer „wegen Aufenthaltsrecht“ erteilten Vollmacht Akteneinsicht begehrt hat, deren Zweck sich dementsprechend nicht darauf beschränkte, sich über die die Mandantin betreffenden gespeicherten persönlichen Daten zu informieren, um ggf. einen Berichtigungs- oder Löschungsanspruch geltend zu machen. Auch wenn es zutrifft, dass § 29 LVwVfG nur den Beteiligten in einem laufenden Verwaltungsverfahren Anspruch auf Akteneinsicht gewährt, ist doch aus einem allgemeinen ungeschriebenen Informationsanspruch, der in der Rechtsprechung aus rechtsstaatlichen Gründen in bestimmten Fällen anerkannt worden ist, auch ein im Ermessen der Behörde stehender Anspruch auf Akteneinsicht außerhalb bzw. im Vorfeld eines Verfahrens abgeleitet worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.07.2003 - 3 C 46.02 - juris m.w.N.), wobei, da in Baden-Württemberg ein Informationsfreiheitsgesetz (zum Zeitpunkt der Aktenübersendung) noch nicht in Kraft getreten war und ist, dahingestellt bleiben kann, ob für dieses ungeschriebene Akteneinsichtsrecht neben einem allgemeinen - gebührenpflichtigen - Akteneinsichtsrecht auf der Grundlage eines solchen Gesetzes noch Raum sein wird (vgl. hierzu LSG, Bad.-Württ., Beschluss vom 12.11.2010 - L 5 KR 1815/10 B - juris).
13 
Für den hier allein maßgeblichen Gebührentatbestand der Übersendung der Akten kommt es aber nicht darauf an, auf welcher rechtlichen Grundlage die Akteneinsicht als solche gewährt wurde. Denn Akteneinsichtsrechte als solche schließen die Aktenzusendung grundsätzlich nicht ein. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass § 21 Abs. 3 LDSG für die Versendung keine Grundlage bietet. Wenn § 21 Abs. 3 LDSG regelt, dass die speichernde Stelle das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt, wobei dem Betroffenen, wenn die Daten in Akten gespeichert sind, auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren ist, ist hiermit - entgegen der Ansicht des Klägers - die Möglichkeit einer Aktenversendung nicht umfasst. Das Akteneinsichtsrecht beschränkt sich auf die Einsichtnahme bei zur Gewährung von Akteneinsicht verpflichteten Stelle. § 29 Abs. 3 LVwVfG enthält diesen allgemein geltenden Grundsatz für das Verwaltungsverfahren. Danach erfolgt die Akteneinsicht bei der Behörde, die die Akten führt. Von diesem Grundsatz sieht § 21 LDSG - anders als § 29 Abs. 3 Satz 2 1. Alt. LVwVfG, der bestimmte Ausnahmen von dem Grundsatz der Akteneinsicht bei der Behörde zulässt und in § 29 Abs. 3 Satz 2 2.Alt. LVwVfG die Behörde ermächtigt, weitere Ausnahmen zu gestatten - keine Ausnahmen vor. Für über die Akteneinsicht bei der Behörde hinausgehende zusätzliche Leistungen enthält die Vorschrift damit keine Grundlage.
14 
Wird zur Gewährung von Akteneinsicht die Versendung der Akten beantragt und gewährt, erfolgt diese als zusätzliche Leistung der Behörde (oder des Gerichts). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Anspruch auf die beantragte Akteneinsicht auf einer Regelung beruht, die - wie § 21 LDSG (vgl. auch § 147 StPO, § 100 VwGO) - die Aktenzusendung weder ausdrücklich als Ausnahme von Akteneinsicht bei der Behörde vorsieht, noch die zur Gewährung der Akteneinsicht verpflichtete Stelle dazu ermächtigt, Ausnahmen zuzulassen. In solchen Fällen handelt es sich bei einer dennoch erfolgten Zusendung der Akten um eine, von der Akteneinsicht als solche zu unterscheidende und von der gesetzlichen Regelung nicht umfasste zusätzliche Leistung. Diese Leistung kann - unabhängig davon, ob die Akteneinsicht als solche kostenfrei ist - immer auch Grundlage eines eigenständigen Gebührentatbestands sein. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits zur Aktenzusendung auf der Grundlage des Akteneinsichtsrechts des Verteidigers in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft nach § 147 StPO entschieden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 06.03.1996 - 2 BvR 386/96 - juris) und im Einzelnen ausgeführt:
15 
„Das Akteneinsichtsrecht des § 147 StPO umfasst daher lediglich die Befugnis des Strafverteidigers, die Akten auf der Geschäftsstelle des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft selbst oder durch autorisierte Personen einzusehen oder aber die Akten bei dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft selbst oder durch einen geeigneten Boten abzuholen, um sie in den Geschäftsräumen oder in der Wohnung einzusehen. Demgegenüber stellt die Aktenversendung an den Rechtsanwalt eine vom Gesetz nicht umfasste zusätzliche Leistung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft dar. Diese ist erfahrungsgemäß mit zusätzlichen Kosten wie Verpackungskosten und Transportkosten verbunden, die sich angesichts des Umfangs, in dem in der Praxis Aktenversendungen beantragt werden, zu einer nicht unerheblichen Belastung für die Justizhaushalte summieren. Im Hinblick darauf entspricht es vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls, dass der Gesetzgeber die Strafverteidiger, die eine Aktenversendung beantragen, als Veranlasser zu diesen Kosten heranzieht. Die Verteidiger haben weder aus § 147 StPO noch auf anderer Rechtsgrundlage einen Anspruch darauf, dass ihnen die Justiz die in der Aktenübersendung liegende zusätzliche Serviceleistung kostenfrei, d.h. hier zu Lasten der Allgemeinheit, erbringt. Durch die Aktenübersendung erzielt der Verteidiger einen besonderen Vorteil, der darin liegt, dass ihm der Weg zum Gericht oder zu der Staatsanwaltschaft zum Zwecke der Akteneinsicht oder der Abholung der Akten erspart wird; die Abschöpfung eines solchen Vorteils durch die Erhebung einer öffentlich-rechtlichen Abgabe rechtfertigt sich - unabhängig von der gesetzlichen oder dogmatischen Einordnung dieser Abgabe - verfassungsrechtlich schon durch die Ausgleichsfunktion einer solchen Abgabe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 1300/93 -, Umdruck S. 35). Diese Vorteilsabschöpfung darf der Gesetzgeber wegen des übermäßigen Aufwandes, den eine Ermittlung der im Einzelfall durch eine Aktenversendung entstehenden Kosten erfordern würde, grundsätzlich durch Anordnung eines pauschalierten Auslagenersatzes vornehmen.“
16 
Dem Dargelegten entspricht es, dass, obwohl auch das Akteneinsichtsrecht der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren (vgl. z.B. § 100 VwGO) als solches kostenfrei ist, für die bei der Versendung von Akten auf Antrag des Bevollmächtigten anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten nach Nr. 9003 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.F.d. 01.08.2013 eine Pauschale (je Sendung in Höhe von 12,00 EUR) erhoben wird.
2.
17 
Es bestehen aber auch keine Zweifel daran, dass Gebührenschuldner für die Übersendung der Akten im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 LGebG der Rechtsanwalt selbst ist.
18 
Darauf, dass der Kläger keinen eigenen Anspruch auf Akteneinsicht, sondern den Anspruch namens und in Vollmacht seiner Mandantin geltend gemacht hat, kommt es nicht an. Denn auch insoweit ist die kostenpflichtige Aktenversendung in die Kanzleiräume, die Rechtsanwälten gewährt wird, von dem Anspruch auf die - für sich genommen ggf. kostenlose - Akteneinsicht zu trennen. Dies hat der Bundesgerichtshof inzwischen zu § 28 GKG und § 107 Abs. 5 OWiG entschieden und ausgeführt, dass, wenngleich die Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt regelmäßig im Interesse seines Mandanten beantragt werde und erfolge, davon die Frage zu unterscheiden sei, auf welche Weise und an welchem Ort der Rechtsanwalt die Akten einsehe. Darüber entscheide der Rechtsanwalt vorwiegend unter Berücksichtigung seiner eigenen Interessen und Arbeitsorganisation. Eine Aktenversendung in seine Kanzleiräume bedeute für ihn in aller Regel eine erhebliche Arbeitserleichterung, ermögliche ihm insbesondere den Einsatz von Hilfskräften und eigener bürotechnischer Hilfsmittel bei der Herstellung von Aktenauszügen und schaffe ihm damit eine Zeit- und Kostenersparnis (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.2011 - IV ZR 232/08 -, juris).
19 
Diese Beurteilung trifft für die Zusendung von Akten an einen Bevollmächtigten zur Einsicht unabhängig davon zu, auf welcher rechtlichen Grundlage und bei welcher Stelle er die Akteneinsicht beantragt.
20 
Die Versendung der Akten an die Kanzleiräume des Klägers war damit eine zusätzliche, vom Anspruch auf Akteneinsicht als solchen - auf welcher Grundlage auch immer - nicht umfasste öffentliche Leistung des Beklagten, die im Sinne von § 2 Abs. 3 LGebG im Interesse und auf Veranlassung des Klägers erfolgt ist, wobei der ihm selbst hierdurch gewährte Vorteil die Erhebung der Gebühr rechtfertigt. Damit ist ihm diese Leistung auch gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG zuzurechnen.
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
22 
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 52 Abs. 1, 2 GKG. Insoweit konnte offenbleiben, ob die mit der Anfechtungsklage verbundene Leistungsklage hinsichtlich der Widerspruchsgebühr zulässig war.
23 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Okt. 2013 - 11 S 1720/13

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Okt. 2013 - 11 S 1720/13

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Okt. 2013 - 11 S 1720/13 zitiert 12 §§.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 6. September 2007 - 5 K 715/05 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die auf seine Einbürgerung gerichtete Verpflichtungsklage des Klägers abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, dem Kläger stehe kein Einbürgerungsanspruch zu. Er sei nicht in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie ohne Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs zu bestreiten (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG a.F.). Aktuell beziehe er zwar keine derartigen Leistungen; er habe jedoch in der Vergangenheit bis zum 31.5.2007 Leistungen nach SGB II bezogen. Es sei auch zu erwarten, dass in naher Zukunft wieder ein Leistungsbezug stattfinden werde. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung Einkünfte aus seinem Gewerbetrieb in Höhe von 800 bis 1.200 EUR und den Verdienst seiner Ehefrau in Höhe von 400 EUR angegeben; die monatliche Warmmiete betrage nach seinen Angaben 630 EUR plus Stromkosten in Höhe von 50 EUR. Selbst in Monaten mit hohem Ertrag lägen die Einkünfte unter dem Regelsatz des § 20 Abs. 2 SGB II für zwei Erwachsene und zwei Kinder. Weiter stehe der Einbürgerung des Klägers der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. entgegen. Er habe bis 2001 die PKK/ERNK aktiv unterstützt. Ob allein die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ für sich genommen eine Unterstützung der PKK darstelle, könne offenbleiben, weil er weitere gewichtige Unterstützungshandlungen geleistet habe. So habe er Spendengelder gesammelt, das offizielle Organ der PKK/ERNK verbreitet und an Demonstrationen und Veranstaltungen teilgenommen; weiter sei er vom LG Augsburg wegen gemeinschaftlicher Nötigung verurteilt worden, weil er eine Kreuzung blockiert habe, nachdem er zur Teilnahme an einer PKK-nahen Veranstaltung angereist und diese verboten worden sei. Ihm sei es weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren auch nur ansatzweise gelungen, eine individuelle Abwendung von diesen Bestrebungen glaubhaft zu machen. Sein gesamtes Verhalten während des Verfahrens und insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung sei darauf gerichtet gewesen, sein früheres Verhalten zu bagatellisieren und - wenn überhaupt - nur das zuzugeben, was ihm anhand der beigezogenen Akten nachzuweisen gewesen sei. Dies gelte auch in Bezug auf die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“. Nachdem er sich im Strafverfahren inhaltlich zur PKK bekannt habe, mache er im Einbürgerungsverfahren geltend, den Inhalt der Erklärung nicht verstanden zu haben.
Der Kläger macht in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Gerichts. Aufgrund der bestehenden Einkommensverhältnisse sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der Bedarf der Familie ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen gesichert, weil er neben den vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Bezügen zusätzlich noch 308 EUR Kindergeld erhalte. Ferner übe er seit dem 1.1.2008 eine Nebentätigkeit aus, für die er ein monatliches Gehalt von gerundet 400 EUR beziehe. Weiter liege kein Ausschlussgrund gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. vor. Richtig sei, dass er die PKK/ERNK in der Vergangenheit unterstützt habe. Es hätten Sammlungen von Spendengeldern stattgefunden, des Weiteren habe er die „PKK-Selbsterklärung“ unterzeichnet und in der Vergangenheit an Veranstaltungen teilgenommen, die von der PKK/ERNK initiiert gewesen seien. Er habe jedoch glaubhaft gemacht, sich von der früheren Unterstützung der PKK/ERNK abgewandt zu haben. Seine Unterstützungshandlung stelle sich im Hinblick auf die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ nicht als so gewichtig dar, wie dies vom Verwaltungsgericht dargelegt werde. Die letzte Straftat wegen Zuwiderhandlung des Betätigungsverbots liege über zehn Jahre zurück. Mittlerweile sei er verheiratet, habe zwei Kinder und lebe von einer selbständigen Tätigkeit und einer Nebentätigkeit. Er sei zu dem Bewusstsein gelangt, dass er gewaltbesetzte Aktionen nicht mehr unterstütze. Er habe sich von den Zielen der PKK/ERNK distanziert und dokumentiere dies, indem er entsprechende Veranstaltungen nicht mehr besuche.
Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der jeweils dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838). Es kommt dabei darauf an, ob vom Antragsteller ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt worden ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, juris und vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.4.1997 - 8 S 1040/97 -, VBlBW 1997, 299). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.7.1997 - 7 S 216/98 -, VBlBW 1998, 378 m.w.N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden; erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwendige Ermittlungen ermöglicht (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 30.6.2006 - 5 B 99/05 -, juris). Selbst wenn aber - auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts bezogen - rechtliche Zweifel im oben genannten Sinn gegeben sind, ist ein Zulassungsantrag abzulehnen, wenn das Urteil jedenfalls im Ergebnis richtig ist; in diesem Fall wird nämlich ein Berufungsverfahren nicht zu einer Abänderung im Sinn des jeweiligen Beteiligten führen (siehe BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004, a.a.O.).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor, soweit der Kläger geltend macht, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei er zur Sicherung des Lebensunterhalts seiner Familie in der Lage.
a) Allerdings ist der Kläger nicht gehindert, sowohl den Kindergeldbezug als auch die mittlerweile ausgeübte Nebentätigkeit im Zulassungsverfahren vorzubringen. Bei dem Kindergeldbezug handelt es sich um keine neue Tatsache. Er hat schon im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorgelegen, ist von diesem aber nicht berücksichtigt worden. Diese Nichtberücksichtigung beruht zwar nicht auf einem Fehler des Verwaltungsgerichts, sondern darauf, dass ihn der Kläger auf die Frage nach seinen Einkünften nicht erwähnt hat. Dies führt indes nicht dazu, dass er im Zulassungsverfahren präkludiert und damit gehindert wäre, ernstliche Zweifel mit der fehlenden Berücksichtigung des Kindergeldes zu begründen. Bei der Prüfung, ob der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt, sind auch solche nach materiellem Recht entscheidungserhebliche und erstmals innerhalb der Antragsfrist vorgetragene Tatsachen zu berücksichtigen, die vom Verwaltungsgericht deshalb im Zeitpunkt seiner Entscheidung außer Betracht gelassen wurden, weil sie von den Beteiligten nicht vorgetragen und mangels entsprechender Anhaltspunkte auch nicht von Amts wegen zu ermitteln waren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.6.2002 - 7 AV 1.02 -, NVwZ-RR 2002, 894).
Die erst nach Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufgenommene Nebenbeschäftigung ist ebenfalls zu berücksichtigen. Ein Urteil ist auch dann im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unrichtig, wenn es mit dem materiellen Recht wegen einer Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht mehr in Einklang steht (vgl. Kopp/Schenke, 15. Aufl. 2007, § 124 Rn. 7c).
b) Indes bestehen auch unter Berücksichtigung des Kindergeldbezugs und der seit kurzem zusätzlich zu seiner selbständigen Tätigkeit ausgeübten Nebentätigkeit des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, er sei nicht in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie ohne Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs zu bestreiten (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG a.F.). Denn auch wenn man diese Gesichtspunkte in die Bewertung einbezieht, ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei zu erwarten, dass in naher Zukunft wieder ein Leistungsbezug stattfinden werde, im Ergebnis nicht ernsthaft in Frage gestellt.
10 
Hierbei ist davon auszugehen, dass bei der Frage, ob der Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder dem zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs gesichert ist, nicht nur auf die aktuelle Situation abzustellen ist, sondern es ist auch eine gewisse Nachhaltigkeit zu fordern. Es ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich dauerhaft in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu sichern (Urteil des Senats vom 12.3.2008 - 13 S 1487/06 - juris; Berlit, GK-StAR, § 10 Rn. 230 f.; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 16.8.2005 - 2 A 99.04 -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 15.7.2003 - 5 A 89/03 -, juris; zur vergleichbaren Situation im Ausländerrecht: BVerwG, Beschluss vom 13.10.1983 - 1 B 115/83 -, NVwZ 1984, 381; Beschluss des Senats vom 13.3.2008 - 13 S 2524/07 -). Bei der Beurteilung, ob der Lebensunterhalt durch eine eigene Erwerbstätigkeit gesichert ist, muss sowohl die bisherige Erwerbsbiographie als auch die gegenwärtige berufliche Situation des Einbürgerungsbewerbers in den Blick genommen werden. Dabei sind die Anforderungen aber nicht zu überspannen. Wenn jemand langfristig in einem gesicherten Arbeitsverhältnis steht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dieses auch in Zukunft weiter bestehen wird. Allein die allgemeinen Risiken des Arbeitsmarktes oder das relativ höhere Arbeitsmarktrisiko von Ausländern stehen einer positiven Prognose nicht entgegen (vgl. Berlit, GK-StAR, § 10 Rn. 232).
11 
Wendet man diese Grundsätze auf den Fall des Klägers an, fällt die Prognose selbst dann negativ aus, wenn man von seinen Angaben ausgeht und die von dem Beklagten angeführten Zweifel an deren Richtigkeit außer Betracht lässt. Der Kläger war ab dem 1.9.2003 arbeitslos und hat in der Zeit vom 4.4.2004 bis zum 31.5.2007 - also über drei Jahre lang - Arbeitslosenhilfe bzw. Arbeitslosengeld II bezogen. Erst seit diesem Zeitpunkt erzielt er Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit (Änderungsschneiderei, Verkauf von Lederwaren) in einer Höhe, die ihn derzeit nach eigenen Angaben zusammen mit dem Einkommen seiner Ehefrau in Höhe von 400 EUR monatlich und dem Kindergeld dazu befähigt, den Lebensunterhalt seiner Familie zu sichern. Auch nach den Angaben des Klägers liegen seine Einkünfte indes nur geringfügig über dem Regelbedarf. Außerdem weisen die angegebenen Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit des Klägers erhebliche Schwankungen auf. In Bezug auf die erst nach Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufgenommene Nebentätigkeit fehlt bislang jede Nachhaltigkeit. Allein schon der zeitliche Zusammenhang zwischen der Aufnahme dieser Nebentätigkeit und der Zustellung des klagabweisenden erstinstanzlichen Urteils sowie deren bislang nur kurze Dauer von etwas mehr als drei Monaten legt die Vermutung nahe, dass es sich hierbei nicht um eine dauerhafte und nachhaltige Beschäftigung handelt. Nach alledem ist weder die selbständige Tätigkeit des Klägers noch seine Nebentätigkeit mit einem langfristig gesicherten Arbeitsverhältnis vergleichbar, das eine positive Prognose erlauben könnte.
12 
2. Ohne Erfolg in der Sache macht der Kläger ferner geltend, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei in der Sache auch deshalb falsch, weil er entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts glaubhaft gemacht habe, sich von der früheren Unterstützung der PKK/ERNK abgewandt zu haben.
13 
a) Sollen „ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils“ gerade hinsichtlich einer Tatsachen- oder Beweiswürdigung – wie sie auch im vorliegenden Fall erfolgt ist – geltend gemacht werden, sind besondere Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe zu stellen (vgl. hierzu Nieders. OVG, Beschluss vom 18.1.2001 - 4 L 2401/00 -, juris). Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet nämlich das Verwaltungsgericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es ist bei der Würdigung aller erheblichen Tatsachen – nicht nur des Ergebnisses einer gegebenenfalls durchgeführten förmlichen Beweisaufnahme, sondern auch des Inhalts der Akten, des Vortrags der Beteiligten, eingeholter Auskünfte usw. – frei, d.h. nur an die innere Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Gesichtspunkte und Argumente, an die Denkgesetze, anerkannten Erfahrungssätze und Auslegungsgrundsätze gebunden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 108 Rdnr. 4 m.w.N.). Ist das Gericht unter umfassender Würdigung des Akteninhalts und der Angaben der Beteiligten (sowie gegebenenfalls des Ergebnisses einer Beweisaufnahme) zu der Überzeugung gelangt, dass entscheidungserhebliche Tatsachen vorliegen oder nicht, können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Würdigung nicht schon durch die Darlegung von Tatsachen hervorgerufen werden, die lediglich belegen, dass auch eine inhaltlich andere Überzeugung möglich gewesen wäre oder dass das Berufungsgericht bei seiner Würdigung nach Aktenlage (für die Würdigung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht fehlt dem Berufungsgericht im Zulassungsverfahren ohnehin regelmäßig der im Einzelfall wesentliche persönliche Eindruck von den Beteiligten und Zeugen) zu einem anderen Ergebnis gelangen könnte. Vielmehr bedarf es der Darlegung erheblicher Fehler bei der Tatsachen- oder Beweiswürdigung, die etwa dann vorliegen können, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen Denkgesetze verstoßen oder gesetzliche Beweisregeln missachtet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 158.94 -, InfAuslR 1994, 424; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.12.2005 - 11 S 2318/04 -; Senatsbeschluss vom 23.8.2007 - 13 S 300/07 -).
14 
b) Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang rügt, seine Unterstützungshandlung stelle sich im Hinblick auf die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ nicht als so gewichtig dar, wie dies vom Verwaltungsgericht dargelegt werde, ist das Verwaltungsgerichts nicht von einer unzutreffenden Bewertung des Sachverhalts ausgegangen. Zum einen kommt es für die Frage, ob der Kläger inkriminierte Bestrebungen unterstützt hat, auf die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ nicht entscheidungserheblich an; das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ für sich allein genommen eine Unterstützung der PKK darstellt, weil der Kläger weitere gewichtige Unterstützungshandlungen geleistet habe. Zum anderen ergibt sich aus der von dem Kläger angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 22.2.2007 - 5 C 20.05 -, BVerwGE 128, 140 = NVwZ 2007, 956 und - 5 C 10.06 -) nicht, dass die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ im Einbürgerungsverfahren überhaupt nicht berücksichtigt werden darf; das Bundesverwaltungsgericht hat lediglich entscheiden, allein die Unterzeichnung dieser Erklärung rechtfertige nicht die Annahme, der Unterzeichner habe Bestrebungen i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. unterstützt. Liegen wie hier zahlreiche weitere Aktivitäten vor, darf die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ in die Gesamtwürdigung eingestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.2.2007 - 5 C 21.06 -, Buchholz 130 § 11 StAG Nr. 4).
15 
Weshalb das Verwaltungsgericht schließlich bei der Frage des Abwendens das Gewicht der „PKK-Selbsterklärung“ verkannt haben sollte, ist nicht ersichtlich. Insoweit hat es lediglich als einen von vielen Belegen für seine Auffassung, der Kläger versuche, seine Aktivitäten zu verharmlosen, angeführt, er habe im Gerichtsverfahren erstmals geltend gemacht, den Inhalt der Erklärung nicht verstanden zu haben, während er sich im Strafverfahren noch inhaltlich zur PKK bekannt habe. Damit stellt das Verwaltungsgericht nicht auf die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ als solche ab, sondern auf die - nach Ansicht des Gerichts - verharmlosenden Einlassungen des Klägers hierzu.
16 
c) Weiter verhilft auch der Hinweis des Klägers auf den angeblich langen Zeitraum, in dem er keine Aktivitäten mehr entfaltet habe, seinem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Auch insoweit hat das Verwaltungsgericht keinen falschen rechtlichen Maßstab angelegt. Fraglich ist schon, ob dieser Vortrag des Klägers tatsächlich zutrifft. Der Beklagte trägt vor, der Kläger habe noch im März 2005 an einer Versammlung teilgenommen, bei der der Anwalt Öcalans über dessen Haftbedingungen informiert habe; das Verwaltungsgericht hat sich bei seiner Bewertung aus Nachweisgründen allein auf die Aktivitäten des Klägers beschränkt, die zu strafrechtlichen Verurteilungen geführt haben. Unabhängig davon ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass allein der bloße Zeitablauf kein Abwenden von inkriminierten Bestrebungen belegen kann. Vielmehr muss zusätzlich ein innerer Vorgang stattgefunden haben, der sich auf die inneren Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 20.2.2008 - 13 S 457/06 -). Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. Auf der Grundlage einer ausführlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung und einer umfassenden Würdigung seines Vorbringens ist es in seinem Einzelfall zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Voraussetzungen für ein glaubhaftes Abwenden von inkriminierten Bestrebungen nicht gegeben sind. Ein erheblicher Fehler bei der Tatsachen- oder Beweiswürdigung, der etwa dann vorliegen kann, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen Denkgesetze verstoßen oder gesetzliche Beweisregeln missachtet hat, ist somit auch insoweit nicht dargetan.
17 
d) Schließlich bestehen auch an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine ernstlichen Zweifel, soweit der Kläger sich darauf beruft, er habe glaubhaft gemacht, sich von der früheren Unterstützung der PKK/ ERNK abgewandt zu haben. Er hat insoweit keine erheblichen Gründe vorgebracht, die dafür sprechen, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten wird. Im Wesentlichen versucht er zu belegen, dass das Verwaltungsgericht bei der Würdigung der Tatsachen auch zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Er setzt der Bewertung des Verwaltungsgerichts seine eigene Bewertung entgegen und wiederholt im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag, mit dem sich das Verwaltungsgericht bereits eingehend befasst hat. Es hat ihn ausführlich in der mündlichen Verhandlung angehört und ist aufgrund des persönlichen Eindrucks, den es hierbei von ihm gewonnen hat, nachvollziehbar zu dem Schluss gekommen, die vorgetragene Abwendung von den inkriminierten Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. sei unglaubhaft; in dem angefochtenen Urteil setzt es sich hierbei im Einzelnen über mehrere Seiten hinweg mit dem Vorbringen des Klägers auseinander. Diese detailliert, schlüssig und nachvollziehbar begründete Würdigung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger - gemessen an den unter a) genannten Grundsätzen -nicht ernstlich in Zweifel gezogen.
18 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.
19 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.

(2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.

(3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.

(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.

(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.

(7) (weggefallen)

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.

(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.

(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.

(7) (weggefallen)

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.

(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke beantragt hat. Sind Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur die Partei oder der Beteiligte die Dokumentenpauschale.

(2) Die Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat.

(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich des Verfahrens auf Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn

1.
der Antrag zurückgenommen oder vom Gericht abgelehnt wird oder
2.
die Übermittlung des Antrags von der Übermittlungsstelle oder das Ersuchen um Prozesskostenhilfe von der Empfangsstelle abgelehnt wird.

(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. Wird gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung eine Geldbuße nach § 30 festgesetzt, so ist von der juristischen Person oder der Personenvereinigung eine Gebühr zu erheben, die sich nach der gegen sie festgesetzten Geldbuße bemißt. Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens 25 Euro und höchstens 7 500 Euro.

(2) Hat die Verwaltungsbehörde im Falle des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, so beträgt die Gebühr 20 Euro.

(3) Als Auslagen werden erhoben

1.
Entgelte für Telegramme;
2.
für jede Zustellung mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Bedienstete der Verwaltungsbehörde pauschal 3,50 Euro;
3.
(weggefallen)
4.
Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen; Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird;
5.
nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu zahlende Beträge, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind; ist aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre; sind die Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die einzelnen Rechtssachen angemessen verteilt; Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes), sowie für Sachverständige, die durch die Untersuchung eines Beschuldigten nach § 43 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes entstanden sind, werden nicht, Auslagen für Gebärdensprachdolmetscher werden nur entsprechend den §§ 464c, 467a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 467 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung erhoben;
6.
bei Geschäften außerhalb der Dienststelle
a)
die den Bediensteten der Verwaltungsbehörde aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz),
b)
die Auslagen für die Bereitstellung von Räumen,
c)
für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer von 0,30 Euro;
sind die Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die einzelnen Rechtssachen angemessen verteilt;
7.
an Rechtsanwälte zu zahlende Beträge;
8.
Auslagen für die Beförderung von Personen;
9.
Beträge, die mittellosen Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gezahlt werden, bis zur Höhe der nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz an Zeugen zu zahlenden Beträge;
10.
an Dritte zu zahlende Beträge für
a)
die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung von Tieren;
b)
die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich der die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen;
c)
die Bewachung von Schiffen und Luftfahrzeugen;
11.
Kosten einer Erzwingungshaft;
12.
nach § 12 des Bundesgebührengesetzes, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes im Rahmen der Amtshilfe zu zahlende Beträge;
13.
Gebühren, die an deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlen sind, und Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 1 bis 11 bezeichneten Art zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind; die Auslagen sind in ihrer Höhe durch die Höchstsätze für die bezeichneten Auslagen begrenzt;
14.
Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Amts- und Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.

(4) Hat eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen, so sind für die Niederschlagung der Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung sowie die Niederschlagung, den Erlaß, die Verjährung und die Erstattung von Kosten § 14 Abs. 2 sowie die §§ 19 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung anzuwenden, sonst die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Von demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, werden je durchgeführte Sendung einschließlich der Rücksendung durch Behörden pauschal 12 Euro als Auslagen erhoben. Wird die Akte elektronisch geführt und erfolgt ihre Übermittlung elektronisch, wird eine Pauschale nicht erhoben.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 232/08 Verkündetam:
6.April2011
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
OWiG § 107 Abs. 5; GKG § 28 Abs. 2 i.V.m. GKVerz Nr. 9003;
AVB Rechtsschutzversicherung (hier ARB 2002)
1. Schuldner der nach den §§ 28 Abs. 2 GKG, 107 Abs. 5 OWiG erhobenen Aktenversendungspauschale
ist allein derjenige, der mit seiner Antragserklärung gegenüber
der aktenführenden Stelle die Aktenversendung unmittelbar veranlasst.
2. Die Inrechnungstellung der vom Rechtsanwalt verauslagten Aktenversendungspauschale
unterliegt nach § 10 Abs. 1 UStG der Umsatzsteuer. Es liegt insoweit
kein durchlaufender Posten i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG vor.
3. Die auf die Aktenversendungspauschale entfallende Umsatzsteuer zählt deshalb
zur gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts, die der Rechtsschutzversicherer
seinem Versicherungsnehmer nach §§ 1, 5 (1) Buchst. a der Allgemeinen Bedingungen
für die Rechtsschutzversicherung (hier ARB 2002) zu erstatten hat.
BGH, Urteil vom 6. April 2011 - IV ZR 232/08 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche
Verhandlung vom 6. April 2011

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. September 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
beklagte Der Rechtsschutzversicherer erteilte dem Kläger am 12. Juni 2007 eine Deckungszusage für die in einem gegen ihn gerichteten Bußgeldverfahren entstehenden Rechtsanwaltskosten. Der beauftragte Rechtsanwalt beantragte Akteneinsicht durch Übersendung der Bußgeldakte in seine Kanzlei. Er stellte dem Kläger dafür die Aktenversendungspauschale von 12 € zuzüglich darauf entfallender Mehrwertsteuer von 2,28 € in Rechnung. Die Beklagte meint, sie müsse diesen Umsatzsteuerbetrag nicht erstatten, weil die Aktenversendungspauschale für den Rechtsanwalt als ein lediglich durchlaufender Posten nicht umsatzsteuerpflichtig sei.
2
Die Vorinstanzen haben der Klage auf Zahlung von 2,28 € stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:


3
DasRechtsmittel hat keinen Erfolg.
4
I.DasBerufungsgerich t hat angenommen, der Rechtsschutzversicherer schulde nach den §§ 1 und 5 (1) a der hier vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2002) die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung. Diese umfasse gemäß § 1 RVG sowohl Gebühren als auch Auslagen und unterliege nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG der Umsatzsteuer. Davon ausgenommen seien lediglich durchlaufende Posten i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien aber nur dann erfüllt, wenn dem Rechtsanwalt der Betrag für die Aktenversendungspauschale im Voraus zur Verfügung gestellt werde, so dass er die Pauschale nicht aus eigenen Mitteln entrichten müsse. So liege der Fall hier nicht.
5
Der Rechtsanwalt habe die Aktenversendungspauschale nicht im Namen und auf Rechung des Klägers verauslagt. Nach § 107 Abs. 5 OWiG werde die Pauschale von demjenigen erhoben, der die Versendung der Akten beantrage. Damit sei der Veranlasser der Aktenübersendung gemeint und nicht derjenige, in dessen Interesse der Antrag gestellt sei. Insoweit sei die kostenpflichtige Aktenversendung in die Kanzleiräume , die Rechtsanwälten in der Regel gewährt werde, von der für sich genommen kostenlosen Akteneinsicht zu unterscheiden.
6
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
7
1. Der Kläger hat bei dem hier unstreitigen Versicherungsfall im Inland nach §§ 1, 5 (1) Buchst. a ARB 2002 Anspruch auf Erstattung der Vergütung eines für ihn tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG aus den Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen zusammensetzt und nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG insgesamt der Umsatzsteuer unterliegt.
8
2. Die aufgrund von § 107 Abs. 5 OWiG von den Behörden erhobene Aktenversendungspauschale kann der Rechtsanwalt seinem Mandanten als Auslage gesondert in Rechnung stellen. Sie unterfällt weder den mit den Rechtsanwaltsgebühren abgegoltenen (§ 15 Abs. 1 RVG) allgemeinen Geschäftskosten des Rechtsanwalts (Volpert in Burhoff, RVG 2. Aufl. S. 64; Schmidt in Burhoff, RVG 2. Aufl. S. 1516; Hartung in Hartung/Römermann/Schons, RVG 2. Aufl. Vorbem. 7 VV Rn. 9; MüllerRabe in Gerold/Schmidt, RVG 17. Aufl. Vorbem. 7 VV Rn. 8; Schneider in AnwK, RVG 2. Aufl. Vorbem. 7 VV Rn. 29 f.; Bohnenkamp, JurBüro 2007, 569 f.), noch ist sie von der Post- und Telekommunikationspauschale des § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 7002 VV abgedeckt (vgl. zur früheren Rechtslage nach § 26 Satz 2 BRAGO: OLG Düsseldorf RPfleger 2002, 224, 225).
9
3. Die vom Rechtsanwalt verauslagte Aktenversendungspauschale unterliegt bereits nach § 10 Abs. 1 UStG und nicht allein infolge der Inrechnungstellung (§ 14c Abs. 2 UStG i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 4 UStG) der Umsatzsteuer. Es liegt auch kein durchlaufender Posten i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG vor. Danach gehören nur Beträge, die der Unter- nehmer (hier der Rechtsanwalt) im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt, nicht zum Entgelt.
10
Nach a) ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (vgl. u.a. BFH, Urteil vom 24. August 1967 - V 239/64, NJW 1968, 423; Beschluss vom 27. Februar 1989 - V B 75/88, BFH/NV 1989, 744 m.w.N.), der sich der Senat anschließt, können Gebühren oder Auslagen, die Rechtsanwälte bei Behörden für ihre Mandanten vorstrecken und sodann in Rechnung stellen, nur dann als durchlaufende Posten anerkannt werden , wenn diese Kosten nach verbindlichen Gebühren- oder Kostenordnungen berechnet werden, die den Mandanten als Kostenschuldner bestimmen. Unerheblich ist hingegen, ob der Behörde der Name des Mandanten ausdrücklich als Auftraggeber benannt wird (BFH aaO; Schäpe, DAR 2008, 114, 115).
11
b) Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Aktenversendungspauschale in Höhe von 12 € ist hier § 107 Abs. 5 Satz 1 OWiG, der die Übersendung der Akten durch die Verwaltungsbehörde betrifft. Die Umsatzsteuerpflicht des Rechtsanwalts für die von ihm verauslagte Aktenversendungspauschale hängt mithin davon ab, wen § 107 Abs. 5 OWiG als Kostenschuldner bestimmt (Schäpe aaO), wenn es dort heißt, die Pauschale werde von demjenigen erhoben, "der die Versendung der Akten beantragt".
12
c) Diese Frage ist - sowohl mit Blick auf § 107 Abs. 5 OWiG als auch die im Wesentlichen gleichlautende Regelung des § 28 Abs. 2 GKG i.V.m. KV Nr. 9003 ("… schuldet nur, wer die Versendung … der Akte beantragt hat.") - in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
13
aa) Vielfach wird angenommen, allein der Mandant werde Kostenschuldner , weil der Rechtsanwalt stets nur aufgrund der ihm erteilten Vollmacht und somit als Vertreter seines Mandanten handele (Meyer, 9. Aufl. § 28 GKG Rn. 5; OVG Hamburg RVGreport 2006, 318 [Volltext veröffentlicht in juris]; OLG Düsseldorf JurBüro 2008, 375; LG Bayreuth JurBüro 1997, 433; AG Oldenburg AnwBl. 1996, 295; für § 107 Abs. 5 OWiG: AG Dessau AnwBl. 2007, 239; AG Chemnitz DAR 2008, 114; AG Stuttgart AGS 2008, 337). Die Kostentragungspflicht nach § 107 Abs. 5 OWiG und § 28 Abs. 2 GKG knüpfe ebenso wie die allgemeine Regelung des § 22 Abs. 1 GKG daran an, wer das Verfahren als solches beantragt habe. Dafür sei die Person des Unterzeichners des Antrags für sich genommen ohne Belang. Wer der eigentliche Antragsteller sei, bestimme sich mangels anderweitiger Bestimmungen vielmehr allein nach den Vertretungsregeln der §§ 164 ff. BGB.
14
bb) Teilweise wird danach unterschieden, ob der Rechtsanwalt in einem Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren oder einem sonstigen Verwaltungs- bzw. Zivilverfahren tätig wird (vgl. OLG Düsseldorf aaO). Jedenfalls in der Rolle des Verteidigers wird der Rechtsanwalt als Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale angesehen (Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren Rn. 181 m.w.N.; Bohnert, OWiG 3. Aufl. § 107 Rn. 42; Göhler, OWiG 15. Aufl. § 107 Rn. 23a; Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl. § 147 Rn. 28 m.w.N.; Schneider, Anm. zu AG Leipzig AGS 2007, 355; VG Düsseldorf NVwZRR 2006, 744: LG Koblenz StraFo 2001, 147).
15
cc) Vereinzelt wird gefordert, die Frage der Kostentragungspflicht nach § 28 Abs. 2 GKG und § 107 Abs. 5 OWiG allein anhand des Inhal- http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&y=300&z=NJW&b=2007&s=1483 [Link] http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&y=300&z=NSTZ-RR&b=1996&s=96 [Link] http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&y=300&z=NJW-RR&b=2008&s=151 [Link] http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&y=300&z=NJW&b=1996&s=1223 [Link] http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&y=300&z=JURBUERO&b=2006&s=36 [Link] http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&y=300&z=ANWBL&b=1997&s=48 - 7 - tes des im Einzelfall konkret gestellten Antrags zu entscheiden (Schäpe, DAR 2008, 114, 116 f.).
16
Die dd) wohl überwiegende Meinung (u.a. VGH München NJW 2007, 1483; OLG Koblenz NStZ-RR 1996, 96; LG Mainz NJW-RR 2008, 151; LG Koblenz NJW 1996, 1223; VG Meiningen JurBüro 2006, 36; LSG Schleswig-Holstein AnwBl. 1997, 48; Hartmann, KostenG 37. Aufl. § 28 GKG Rn. 6; Volpert in Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen 2. Aufl. Stichwort: Gerichtskosten Rn. 23) sieht den Rechtsanwalt, der die Antragserklärung gegenüber der aktenführenden Stelle abgibt, als alleinigen Kostenschuldner der Aktenübersendungspauschale an. Das stützt sich zum einen darauf, dass die Verfahrensordnungen (vgl. z.B. §§ 147 Abs. 4, 406e Abs. 3, 475 Abs. 3 StPO; § 46 Abs. 1 OWiG; § 187 Abs. 2 RiStBV; § 100 Abs. 2 VwGO und § 299 Abs. 3 ZPO) eine Übersendung der Akten zur Einsichtnahme außerhalb der Diensträume der aktenführenden Stelle nur an Rechtsanwälte oder Rechtsbeistände zulassen (Sterzinger, NJW 2008, 1254, 1256). Zum anderen wird auf den durch die Entstehungsgeschichte des § 28 Abs. 2 GKG belegten Normzweck der Vorschrift verwiesen. Auch die Finanzbehörden haben sich dieses Verständnis der §§ 28 Abs. 2 GKG, 107 Abs. 5 OWiG zu eigen gemacht (vgl. dazu Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Juni 2005 - IV A 5-S 7200-30/05 - u.a. veröffentlicht in der Anlage zum BNotK-Rundschreiben Nr. 17/2005 vom 12. Juli 2005; Verwaltungsvorschrift [VV] OFD Karlsruhe vom 28. Januar 2009 - S 7200, veröffentlicht in juris; VV OFD Magdeburg vom 4. Dezember 2007 - S 7200-195-St 244 V, veröffentlicht in juris; VV OFD Frankfurt am Main vom 19. August 2005 - S 7200 - A-226-St I 2.20; VV OFD Hannover vom 14. Juli 2005, DStR 2005, 1693).
17
d) Die zuletzt genannte Auffassung trifft zu.
18
Nur dem Rechtsanwalt räumt das Gesetz die Möglichkeit ein, sich Akten zum Zweck der Akteneinsicht in seine Büroräume übersenden zu lassen. Das dient seiner Arbeitserleichterung. Macht er davon Gebrauch, kommt auch nur er als Kostenschuldner i.S. der §§ 28 Abs. 2 GKG, 107 Abs. 5 OWiG in Betracht (vgl. BVerfG NJW 1995, 3177; 1996, 2222). Der ihm gewährte Vorteil rechtfertigt es, die Kosten der Aktenübersendung bei ihm zu erheben.
19
aa) Der Normzweck der §§ 28 Abs. 2 GKG, 107 Abs. 5 OWiG ist vor diesem Hintergrund erkennbar darauf gerichtet, im Interesse einer erleichterten Erhebung und Beitreibung des Pauschbetrages eine vereinfachte kostenrechtliche Zuordnung zu begründen, welche die sonst bei Anwendung der §§ 164 ff. BGB auftretenden Auslegungsfragen vermeidet.
20
bb) Bereits durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 26 Buchst. c des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 (BGBl. I S. 1325) wurde dem früheren § 56 GKG ein Absatz 2 angefügt, der bestimmte, dass Schuldner der Auslagen für die Versendung von Akten nur derjenige sei, der die Versendung beantragt habe. Mit dieser Ergänzung zu dem seinerzeit ebenfalls eingeführten Auslagentatbestand in Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses wollte der Gesetzgeber eine spezielle Kostenregelung schaffen, die eine ungerechtfertigte Haftung der allgemeinen Kostenschuldner vermeiden sollte (BT-Drucks. 12/6962 S. 66). Diese eigenständige Bestimmung des Auslagenschuldners belegt, dass letzterer nicht nach allgemeinen Vertretungsregeln ermittelt werden soll, denn sie wäre in diesem Fall überflüssig gewesen. Mit dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) wurde die Regelung als § 28 Abs. 2 GKG in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung des Gerichtskostengesetzes nahezu wortgleich übernommen.
21
cc) § 28 Abs. 2 GKG bestimmt damit abweichend von § 22 Abs. 1 GKG einen besonderen Schuldner für die wegen der Aktenversendung zu erhebende Kostenpauschale (Hartmann, Kostengesetze 35. Aufl. 2005 § 28 GKG Rn. 1). Das erleichtert es, den unmittelbaren Veranlasser für die Pauschale ohne Prüfung der Frage heranzuziehen, ob die Versendung vorwiegend in seinem oder in fremdem Interesse veranlasst war. Wenngleich die Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt regelmäßig im Interesse seines Mandanten erfolgt, ist davon die Frage zu unterscheiden , auf welche Weise und an welchem Ort der Rechtsanwalt die Gerichtsakten einsieht. Darüber entscheidet der Rechtsanwalt vorwiegend unter Berücksichtigung seiner eigenen Interessen und Arbeitsorganisation. Eine Aktenversendung in seine Kanzleiräume bedeutet für ihn in aller Regel eine erhebliche Arbeitserleichterung, ermöglicht ihm insbesondere den Einsatz von Hilfskräften und eigener bürotechnischer Hilfsmittel bei der Herstellung von Aktenauszügen und schafft ihm damit eine Zeit- und Kostenersparnis. Zweck des § 28 Abs. 2 GKG ist es, die Beitreibung der Aktenversendungspauschale von der Prüfung zu entlasten, in wessen Interesse die Entscheidung für eine Akteneinsicht in der Kanzlei des Rechtsanwalts im Einzelfall gefallen ist. Zugleich beschränkt die Regelung den Kreis möglicher Kostenschuldner und erleichtert auch insoweit die Beitreibung.
22
cc) Die vorstehenden Grundsätze sind auch auf die Auslegung des § 107 Abs. 5 OWiG zu übertragen.
Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.03.2008 - 230 C 16337/07 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.09.2008 - 21 S 124/08 -

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.