Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 12. Dez. 2017 - 7 B 985/17

bei uns veröffentlicht am12.12.2017

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Sofortvollzug eines Bescheides, mit welchem eine Verwaltungsgebühr sowie Auslagen für die Überlassung von Akten festgesetzt worden sind.

2

Mit Bescheid vom 30.08.2017 setzte die Beklagte gegenüber der … GmbH in F. Kosten für eine technische Hilfeleistung der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt zur Beseitigung von ausgelaufener Flüssigkeit i. H. v. 2.110,91 € fest.

3

Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 13.09.2017 namens und in Vollmacht der … GmbH Widerspruch ein. Ferner beantragte die Antragstellerin Akteneinsicht in die gesamte Verfahrensakte sowie in die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt A-Stadt nebst den Kalkulationsunterlagen. Die Antragstellerin bat darum, die Akte und die anderen Unterlagen in ihre Kanzleiräume zur Ansicht zu übersenden.

4

Mit dem hier streitigen Gebührenbescheid vom 18.09.2017 setzte die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin für die Überlassung von Akten Verwaltungskosten i. H. v. 39,00 € sowie für Kopien 6,50 € und für Postgebühren für ein Einschreiben mit Rückschein 6,10 € fest, mithin insgesamt 51,60 €. Hinsichtlich der Tarifstelle – Überlassung von Akten – wurde der Stundensatz für einen Beamten der Laufbahngruppe 1 und vergleichbare Angestellte je Stunde i. H. v. 39,00 € angesetzt.

5

Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 22.09.2017, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 25.09.2017, Widerspruch ein und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides. Zur Begründung führte die Antragstellerin aus, dass der Gebührenbescheid offensichtlich rechtswidrig und daher aufzuheben sei.

6

Unter dem 28.09.2017 lehnte die Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung ab. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass der Antragstellerin mit Bescheid vom 18.09.2017 für die Überlassung der Akten, das Paginieren, den Kopiervorgang für 28 Seiten und die Fristsetzung der Stundensatz für die Bearbeiterin sowie die Kosten für die Fotokopien und das Porto als Auslagen auferlegt worden seien. Rechtsgrundlage sei die Verwaltungskostensatzung der Stadt A-Stadt. Die festgesetzten Gebühren begegneten dem Grunde und der Höhe nach keinen Anlass zu Zweifeln.

7

Am 16.10.2017 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führt sie aus, dass sie bereits die falsche Adressatin des Bescheides sei. Adressat eines Bescheides könne derjenige sein, der die begehrte Verwaltungshandlung verursacht habe. Sie sei hier als Vertreterin eines Dritten aufgetreten. Ein Vertreter könne jedoch nicht selbst Kostenschuldner hinsichtlich einer Verfahrenshandlung sein. Denn diese Verfahrenshandlung erfolge, selbst wenn der Bevollmächtigte diese prima facie durch sein Tätigwerden verursacht habe, regelmäßig im Auftrag und den Namen des dahinter stehenden Mandanten. Der Mandant allein sei Beteiligter des Verfahrens. Zudem sei der Bescheid rechtswidrig, da er auf der Grundlage einer unwirksamen, da nichtigen Rechtsgrundlage ergangen sei. Verschiedene Regelungen der Kostensatzung der Antragsgegnerin seien nicht bestimmt genug. Ferner seien die dem Gebührenbescheid zugrundeliegenden Kosten der Höhe nach nicht gerechtfertigt und daher im hilfsweise angefochtenen Umfang rechtswidrig. Wenn die Antragsgegnerin die Originalakte versende und sich für ihre eigenen Arbeiten einen Retent mittels Kopien anfertige, so liege dies in ihrer Sphäre und könne der Antragstellerin nicht entgegengehalten werden. Zudem könne die Antragsgegnerin nicht Postgebühren für ein Einschreiben mit Rückschein i. H. v. 6,10 € beanspruchen. Es möge sein, dass die Antragsgegnerin dadurch, dass sie die Originalakte versandt habe, habe sicherstellen wollen, dass diese nicht verloren gehe und eine solche Versandweise gewählt habe. Dies sei jedoch nicht durch die Antragstellerin veranlasst worden. Denn dieser hätte es genügt, wenn sie zur Bearbeitung die Kopie der Akte bekommen hätte, sofern sichergestellt worden sei, dass diese Kopie den gesamten Verfahrensgang widerspiegele. Diese Kopie hätte ebenso wie die Originalakte auch durch normale Post versandt werden können. Ein solches Verfahren würden auch viele Behörden und Gerichte so handhaben. Es sei auch nicht notwendig und erforderlich, dass ein Beamter der Laufbahngruppe 1 oder ein vergleichbarer Angestellter mit einem Stundensatz von 39,00 € mit für die hinsichtlich der konkreten Akteneinsicht notwendigen und erforderlichen Tätigkeiten für eine Stunde beschäftigt gewesen seien. Für den Fall, dass es tatsächlich notwendig gewesen sei, dass mit dem Versand der Akte ein derart qualifizierter Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu beschäftigen gewesen wäre, sei der erhobene Zeitaufwand viel zu hoch. Zugrunde zu legen sei selbst bei einer großzügigen Einschätzung die Dauer von einer halben Stunde.

8

Die Antragstellerin beantragt,

9

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 25.09.2017 gegen den Gebührenbescheid 02/2017 vom 18.09.2017 anzuordnen,

10

hilfsweise,

11

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 25.09.2017 gegen den Gebührenbescheid 02/2017 vom 18.09.2017 insoweit anzuordnen, als die festgesetzte Gebühr einen Betrag von 19,50 € übersteigt.

12

Die Antragsgegnerin beantragt,

13

den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abzulehnen.

14

Zur Begründung führt sie aus, dass das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht das öffentliche Interesse am Vollzug des Kostenbescheides überwiege. Die festgesetzten Gebühren setzten sich zusammen aus den Personalkosten für 50 Minuten (Stundensatz 39,00 €) für eine mit dieser Aufgabe betraute Angestellte der Entgeltgruppe 6 (Sachbearbeiterin im Ordnungs- und Einwohnermeldeamt, entspreche Laufbahngruppe 1 der Beamten). Die Kosten seien angesetzt worden für folgende Tätigkeiten: Akte paginieren, kopieren, zusammenstellen, Gebührenhöhe anhand Anzahl der Kopien berechnen, Gebührenbescheid nach Anwendung der Satzungsregelungen erstellen, separates Anschreiben fertigen, Kassenanordnung anfertigen, Vorgang zur Mitzeichnung der Amtsleiterin vorlegen und Akte zum Postausgang verbringen. Der Einsatz einer Mitarbeiterin, die als Sachbearbeiterin im Ordnungsamt tätig sei und mit der Entgeltgruppe 6 eingruppiert sei, stelle keine Überqualifikation dar. Im Übrigen liege der Einsatz entsprechend qualifizierter Mitarbeiter in der Personalhoheit des Bürgermeisters. Sowohl der Zeitaufwand als auch die Erhebung der Auslagen seien durch die §§ 2 Abs. 2 i. V. m. § 6 der Verwaltungskostensatzung sowie die Ziffern 4./4.3. und 4.4 der Anlage zur Satzung abgedeckt und stünden in keinem offenkundigen Missverhältnis. Das Anfertigen von Kopien erfolge regelmäßig, um den Verlust von Originalakten, selbst bei versichertem Versand auszuschließen. Der Antragstellerin habe es im Übrigen freigestanden, alternativ Akteneinsicht in den Büroräumen der Stadt A-Stadt zu nehmen. Die Antragstellerin sei auch als Kostenschuldnerin im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung in Anspruch zu nehmen, da sie zur Verwaltungstätigkeit Anlass gegeben habe. Die Ausführungen der Antragstellerin seien nicht überzeugend, da die Antragstellerin als Bevollmächtigte die Kosten für die Akteneinsicht mit den eigenen Kosten an die Mandantschaft regelmäßig weitergebe. Gegen die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Verwaltungskostensatzung der Stadt A-Stadt bestünden keine Bedenken. Die Satzung enthalte alle in § 2 Abs. 1 KAG LSA verlangten Tatbestände. Der Gebührenbescheid sei sowohl formell als auch materiell rechtmäßig und verletze die Antragstellerin daher nicht in ihren Rechten.

15

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin und der Gerichtsakte verwiesen.

II.

16

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – auf Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Erhebung einer Verwaltungsgebühr und Auslagen für die Überlassung von Verwaltungsakten ist zulässig und begründet.

17

In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO obliegt dem Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Diese Interessenabwägung ist, da der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes besteht, in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO vorzunehmen. Danach ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn dessen Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

18

Gemessen an diesen Maßstäben hat der Antrag Erfolg. Der angegriffene Kostenbescheid der Antragsgegnerin vom 18.09.2017 erweist sich nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

19

Als Rechtsgrundlage für die Erhebung der Verwaltungsgebühr und Auslagen können nur die §§ 1, 2 Abs. 1 und 2, 6 und 7 der Verwaltungskostensatzung der Antragsgegnerin vom 24.02.2010 in der Fassung der Änderungssatzung vom 21.04.2010 herangezogen werden.

20

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es dabei zunächst nicht ausgeschlossen, dass sie als Veranlasser der hier streitigen Amtshandlung angesehen werden kann. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ist derjenige zur Zahlung der Kosten verpflichtet, der die Amtshandlung veranlasst hat.

21

Für die hier allein maßgebliche Amtshandlung der Übersendung des Verwaltungsvorganges kommt es zunächst nicht darauf an, auf welcher rechtlichen Grundlage die Akteneinsicht als solche gewährt wurde. Denn Akteneinsichtsrechte als solche schließen die Aktenzusendung grundsätzlich nicht ein. Das Akteneinsichtsrecht beschränkt sich auf die Einsichtnahme bei der zur Gewährung von Akteneinsicht verpflichteten Stelle. § 29 Abs. 3 VwVfG enthält diesen allgemein geltenden Grundsatz für das Verwaltungsverfahren. Danach erfolgt die Akteneinsicht bei der Behörde, die die Akten führt. Für über die Akteneinsicht bei der Behörde hinausgehende zusätzliche Leistungen enthält die Vorschrift damit keine Grundlage.

22

Wird zur Gewährung von Akteneinsicht die Versendung der Akten beantragt und gewährt, erfolgt diese als zusätzliche Leistung der Behörde (oder des Gerichts). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Anspruch auf die beantragte Akteneinsicht auf einer Regelung beruht, die - wie §§ 147 StPO, § 100 VwGO - die Aktenzusendung weder ausdrücklich als Ausnahme von der Akteneinsicht bei der Behörde vorsieht, noch die zur Gewährung der Akteneinsicht verpflichtete Stelle dazu ermächtigt, Ausnahmen zuzulassen. In solchen Fällen handelt es sich bei einer dennoch erfolgten Zusendung der Akten um eine, von der Akteneinsicht als solche zu unterscheidende und von der gesetzlichen Regelung nicht umfasste zusätzliche Leistung. Diese Leistung kann - unabhängig davon, ob die Akteneinsicht als solche kostenfrei ist - immer auch Grundlage eines eigenständigen Gebührentatbestandes sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.03.2016 – 5 S 2450/12 –, juris zu § 28 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer 9003 des Kostenverzeichnisses zum GKG; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.10.2013 – 11 S 1720/13 –, juris zu § 29 VwVfG, jeweils m. w. N.).

23

Der Gebührenansatz dürfte nach summarischer Prüfung jedoch überhöht sein, da behördliche Handlungen wie das Herstellen einer Aktenkopie und das Paginieren der Verwaltungsakte nicht in die Bemessung des Verwaltungsaufwandes eingestellt werden dürfen, da es sich jeweils nicht um der Antragstellerin zurechenbare öffentliche Leistungen i. S. d. § 1 Abs. 1 der Verwaltungskostensatzung der Antragsgegnerin handelt, sondern um solche, die ohne Weiteres und ohne Veranlassung von der Behörde vorzunehmen sind. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. §§ 29, 79 VwVfG ist - mittelbar - eine Verpflichtung zum Führen der Akten zu entnehmen. Diese Pflicht gewährleistet das durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützte rechtliche Gehör, indem ein Beteiligter eines Verwaltungsverfahren anhand der zu führenden Verwaltungsakte durch Akteneinsicht sich davon überzeugen kann, ob die gegen ihn angestrebten Maßnahmen rechtmäßig sind. Er wird in die Lage versetzt, seine Sichtweise geltend machen und die Erfolgsaussicht von Rechtsbehelfen prüfen zu können. Das Gebot der Aktenmäßigkeit, also die Verpflichtung zum Führen von Akten, umfasst daher auch das Gebot der Vollständigkeit der Akten und der Aktenerhaltung sowie das Verbot der Aktenverfälschung (zu alledem Kallerhoff/Mayen in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl., § 29 Rdnr. 29f.). Letzteres soll eine wahrheitsgetreue Aktenführung gewährleisten. Hierzu gehört auch das fortlaufende Paginieren der Behördenakten. Es stellt u. a. sicher, dass die Akte nicht vor einer Akteneinsicht verändert werden kann, indem unpaginierte Bestandteile der Akte entfernt oder hinzugefügt werden. Folglich kann das Paginieren nicht über Gebühren abgegolten werden (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 26.07.2011 – 6 K 2797/10 –, juris).

24

Weiterhin kann auch der geltend gemachte Aufwand für die Herstellung eines Aktenretentes nicht über Gebühren bzw. Auslagen abgegolten werden. Das Kopieren von für eine Versendung vorgesehenen Verwaltungsvorgängen, in die Akteneinsicht beantragt worden ist, um den Akteninhalt zu sichern und ihn ggf. während des Versandzeitraumes für weitere Verwaltungstätigkeiten zur Verfügung zu haben, stellt keine gebührenfähige Amtshandlung dar. Aus der bereits oben angeführten Verpflichtung zur Führung vollständiger und wahrheitsgemäßer Akten folgt nicht nur das grundsätzliche Verbot der nachträglichen Entfernung und Verfälschung von rechtmäßig erlangten Erkenntnissen und Unterlagen aus den vorhandenen Akten, sondern auch das Gebot, den Aktenbestand langfristig zu sichern und nach dem Stand der Technik bestmögliche Vorsorge dafür zu treffen, dass der Aktenbestand erhalten bleibt. Nimmt die Antragsgegnerin mithin mit der Anfertigung von Kopien von zur Versendung anstehenden Verwaltungsvorgängen eine ihr als Behörde allein obliegende Verpflichtung zur Aktensicherung wahr, ist sie auch nicht befugt, hierfür Verwaltungsgebühren zu erheben (vgl. VG Aachen, Urt. v. 03.07.2012 – 7 K 1445/11 –, juris m. w. N.).

25

Abschließend ist auch fraglich, ob die geltend gemachten Auslagen für die Übersendung der Verfahrensakte per Einschreiben mit Rückschein als erforderlich anzusehen sind. Bei der Versandform „Einschreiben Rückschein“ handelt es sich nicht um eine besonders gesicherte Form der Versendung. Eine Online-Sendungsverfolgung ist auch mit der kostengünstigeren Sendungsvariante „Einschreiben“ möglich.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG, wobei in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 1.5) in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabensachen regelmäßig ¼ des Abgabenbetrages zugrunde zu legen ist.


Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 12. Dez. 2017 - 7 B 985/17

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 12. Dez. 2017 - 7 B 985/17

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 12. Dez. 2017 - 7 B 985/17 zitiert 13 §§.

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

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(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden 1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sons

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.

(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.

(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.

(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.

(7) (weggefallen)

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.

Tenor

Auf die Erinnerungen der Antragsteller zu 2 - 4 wird der mit Kostenrechnung der Landesoberkasse Baden-Württemberg vom 28. November 2012 mitgeteilte Kostenansatz („Schlusskostenrechnung“) des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Verfahren 5 S 1444/10 vom 26. November 2012 dahin geändert, dass eine Pauschale in Höhe von 12,-- EUR für die Versendung von Akten nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses nicht zu ihren Lasten angesetzt wird. Im Übrigen werden die Erinnerungen zurückgewiesen.

Gründe

 
Die „gegen den Kostenansatz (in der Kostenrechnung der Landesoberkasse Baden-Württemberg) vom 28.11.2012“ eingelegten Erinnerungen waren sachdienlich als Erinnerungen gegen den Kostenansatz („Schlusskostenrechnung“) des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 26.11.2012 (AS 281 und AS IIIa-c der VGH-Akten 5 S 1444/10) auszulegen (vgl. § 66 Abs. 1 GKG). Über sie hat gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG der Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden. Zur Entscheidung berufen ist nach § 66 Abs. 6 Satz 1 2. Hs. GKG der Senat durch eines seiner Mitglieder als „Einzelrichter“; dies ist nach der Geschäftsverteilung des Senats der Berichterstatter.
Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaften und auch sonst zulässigen Erinnerungen sind nur zu einem geringen Teile begründet. Abgesehen von der zu Unrecht angesetzten Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,-- EUR ist der Kostenansatz des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht zu beanstanden.
1. Entgegen der Auffassung der Erinnerungsführer hat der Urkundsbeamte nicht insofern gegen Bestimmungen des Kostenrechts verstoßen, als er nach Nr. 9006 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) Reisekosten in Höhe von 500,-- EUR angesetzt hat. Denn, wie der Urkundsbeamte bereits in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 18.12.2013 - 5 S 1444/10 - im Einzelnen zutreffend erläutert hat, stand der Dienstwagen des Verwaltungsgerichtshofs am 02.08.2012 nicht zur Verfügung, sodass zur Durchführung der mündlichen Verhandlung außerhalb des Gerichtsorts ein Mietwagen in Anspruch genommen werden musste. Insoweit waren Auslagen in Höhe von 470,-- EUR entstanden (vgl. AS 285 ff. der VGH-Akten 5 S 1444/10). Einschließlich der Tagegelder für die fünf Senatsmitglieder von jeweils 6,-- EUR (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LRKG) ergaben sich die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle angesetzten Reisekosten in Höhe von 500,-- EUR.
2. Zu Unrecht hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle jedoch eine Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses in Ansatz gebracht, da er im Anschluss an eine teilweise in der Rechtsprechung vertretene Auffassung (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 13.08.2009 - 5 B 343/08 -, juris u. v. 25.06.2009 - 5 A 398/08 -, JurBüro 2009, 543; Hamb. OVG, Beschl. v. 18.04.2006 - 1 So 148/05 -, NordÖR 2006, 321 zur Aktenversendung an das der Kanzlei nächstgelegene Amtsgericht) davon ausging, dass die Antragsteller des Normenkontrollverfahrens auch Kostenschuldner der für die - von ihrem Prozessbevollmächtigten unter dem 20.09.2012 beantragten - Versendung von Akten an dessen Kanzlei entstandenen Auslagen seien. Dies trifft jedoch nicht zu.
Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale nach § 28 Abs. 2 GKG i.V. mit Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses - im Verhältnis zum Gericht - ist jedenfalls dann der Prozessbevollmächtigte und nicht der von ihm im Verfahren vertretene Beteiligte, wenn jener die Versendung der Akten an sich selbst, d. h. an seine Wohnung oder - wie hier - an seine Kanzlei beantragt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.04.2010 - 1 WDS-KSt 6/09 -, Buchholz 450.1 § 20 WBO Nr. 3; BGH, Beschl. v. 06.04.2011 - IV ZR 232/08 -, NJW 2011, 3041; BSG, Beschl. v. 20.03.2015 - B 13 SF 4/15 S -, juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.10.2013 - 11 S 1720/13 -, ESVGH 64, 82; Nds. OVG, Beschl. v. 01.02.2010 - 13 OA 170/09 -, NJW 2010, 1392; BayVGH, Beschl. v. 18.01.2007 - 19 C 05.3348 -, NJW 2007, 1483; BVerfG, Kammer-Beschl. v. 06.03.1996 - 2 BvR 386/96 -, NJW 1996, 2222 u. v. 09.07.1995 - 2 BvR 1023/95 -, NJW 1995, 3177, jeweils zu § 56 Abs. 2 GKG a.F., § 147 Abs. 4 StPO; Hellstab, in: Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG/FamGKG § 28 GKG Rn. 12).
Nach § 28 Abs. 2 GKG in der hier noch maßgeblichen Fassung vom 22.03.2005 (BGBl. I S. 837), die im Wesentlichen der aktuellen Fassung des § 28 Abs. 2 GKG vom 27.02.2014 (BGBl. I. S. 154) - und der Vorgängervorschrift des § 56 Abs. 2 GKG i.d.F. des Kostenrechtsänderungsgesetzes vom 24.06.1994 (BGBl. I S. 1325) - entspricht, schuldet die Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses nur, wer die Versendung (oder die elektronische Übermittlung) der Akte „beantragt“ hat. Damit wurde eine spezielle Kostenhaftungsregelung geschaffen, durch die eine ungerechtfertigte Haftung der allgemeinen Kostenschuldner nach den §§ 22 ff. GKG vermieden werden sollte (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der BReg zu Art. 1 Abs. 1 Nr. 26<§ 56 Abs. 2 GKG> des KostRÄndG 1994, BT-Drs. 12/6962, S. 66). Kostenschuldner der Mehrkosten, die allein dadurch entstehen, dass die Akteneinsicht (vgl. § 100 Abs. 1 VwGO) an einem anderen Ort als dem der aktenführenden Stelle gewünscht wird, soll nur derjenige sein, der sie verursacht bzw. veranlasst („beantragt“) hat. Wer dies ist, bestimmt sich damit eigenständig und ausschließlich nach § 28 Abs. 2 GKG (vgl. NK-GK/Volpert, 2014, § 28 GKG Rn. 21).
Danach käme, wenn - wie hier - ein Rechtsanwalt die Versendung der Akten „beantragt“ hat, als „Antragsteller“ und Kostenschuldner zwar außer ihm auch der von ihm im Verfahren vertretene Beteiligte in Betracht (vgl. Hamb. OVG, Beschl. v. 18.04.2006, a.a.O.; Nds. OVG, Beschl. v. 01.02.2010, a.a.O.; Hartmann, Kostengesetze 13. A. 2013, § 28 Rn. 6 und KV 9003 Rn. 3), jedoch ist die Zurechnung eines solchen „Antrags“ an den Vertretenen nach den allgemeinen Vertretungsregeln nach dem mit der speziellen Kostenregelung in § 28 Abs. 2 GKG verfolgten Zweck und der dabei zu berücksichtigenden typischen Interessenlage regelmäßig nicht gerechtfertigt. Denn die durch die Pauschale abzugeltende Aktenversendung erfolgt, wenn sie ein Rechtsanwalt beantragt hat, regelmäßig nur aus arbeitsorganisatorischen Gründen, die allein in die Interessensphäre des Prozessbevollmächtigten und nicht in diejenige des von ihm vertretenen Beteiligten fallen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn jener die Versendung der Akten an sich selbst beantragt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.04.2010, a.a.O.). Denn ungeachtet dessen, dass das Recht auf Akteneinsicht nach § 100 Abs. 1 VwGO den Beteiligten zusteht und auch dessen Wahrnehmung durch Bevollmächtigte letztlich im Interesse der Vertretenen erfolgt, entscheidet der Rechtsanwalt darüber, auf welche Weise und an welchem Ort er die Gerichtsakten einsieht, vorwiegend unter Berücksichtigung seiner eigenen Interessen und Arbeitsorganisation. Insbesondere kommt eine Aktenversendung an seine Kanzlei, wie sie hier beantragt worden war, von vornherein nur bei den nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 6 VwGO bevollmächtigten Personen in Betracht, da allein ihnen und nicht den von ihnen Vertretenen die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder die Geschäftsräume gestattet werden kann (vgl. § 100 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die für den Rechtsanwalt damit in aller Regel verbundene erhebliche Arbeitserleichterung (vgl. hierzu insbes. BGH, Beschl. v. 06.04.2011, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.10.2013, a.a.O.; Nieders. OVG, Beschl. v. 01.02.2010, a.a.O.) rechtfertigt es, die Kosten der von ihm „beantragten“ Aktenversendung bei ihm zu erheben.
Anderes dürfte allerdings gelten, wenn der Prozessbevollmächtigte die Versendung der Akten nicht an sich selbst, sondern an einen anderen Ort - etwa ein anderes Gericht - beantragt hat, um dadurch seinem Mandanten zu ermöglichen, die Akten wohnortnah persönlich einzusehen. Dass der Prozessbevollmächtigte jedenfalls - und damit auch in einem solchen Falle - als „Antragsteller“ und alleiniger Kostenschuldner anzusehen wäre, weil § 28 Abs. 2 GKG eine vereinfachte kostenrechtliche Zuordnung bezweckte (vgl. NK-GK/Volpert, 2014, § 28 GKG Rn. 23), wäre kaum überzeugend.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren über die Erinnerung gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 66 Abs. 8 GKG).
10 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke beantragt hat. Sind Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur die Partei oder der Beteiligte die Dokumentenpauschale.

(2) Die Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat.

(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich des Verfahrens auf Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn

1.
der Antrag zurückgenommen oder vom Gericht abgelehnt wird oder
2.
die Übermittlung des Antrags von der Übermittlungsstelle oder das Ersuchen um Prozesskostenhilfe von der Empfangsstelle abgelehnt wird.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. Juli 2013 - 8 K 1757/13 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 32,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.07.2013 wegen ernsthafter Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist statthaft, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
1.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf.
Zur Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwendige Ermittlungen ermöglicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.04.2008 - 13 S 171/08 - AuAS 2008, 150). Das Maß der zu leistenden Substantiierung kann dabei von der jeweiligen Begründungsdichte und dem Begründungsaufwand der Entscheidung abhängig sein.
Der Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils tatsächlich bestehen. Hierfür genügt es, dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838 und vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -NVwZ 2004, 744). Ernstliche Zweifel sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - NJW 2004, 2510 und Kammerbeschluss vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb voraussichtlich keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838), sofern nicht seinerseits die anderen Gründe wiederum auf einen anderen Zulassungsgrund hinführen würden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 - NVwZ 2007, 805).
2. Nach diesem Maßstab greift der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung jedenfalls nicht durch, da sich bereits im Zulassungsverfahren feststellen lässt, dass sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig erweist.
Der Kläger macht, soweit sein Vorbringen den Darlegungsanforderungen entspricht, zunächst geltend, die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass er Gebührenschuldner sei, treffe nicht zu, weil er die Gewährung der Akteneinsicht durch Übersendung an seine Kanzlei als Bevollmächtigter im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 LVwVfG bzw. § 3 BRAO beantragt habe. Ein eigenes Akteneinsichtsrecht stehe ihm nicht zu. Die Akteneinsicht diene, unabhängig davon, ob sie bei der aktenführenden Behörde oder nach Übersendung in der Kanzlei des Rechtsanwaltes erfolge, der Verwirklichung des Akteneinsichtsrechts des Mandanten und stelle somit keine Leistung an den Rechtsanwalt selbst dar. Für die Akteneinsicht außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens schulde aber allein der Mandant die Gebühren, ebenso wie die Gebühren für einen in anwaltlicher Vertretung beantragten Aufenthaltstitel dieser und nicht sein Bevollmächtigter schulde. Die Aktenzusendung sei ihm daher auch nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG zuzurechnen und auch im Sinne von § 2 Abs. 3 LGebG ausschließlich im Interesse und auf Veranlassung seiner Mandantin erfolgt.
Weiterhin trägt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend der Auffassung, dass § 21 LDSG keine Rechtsgrundlage für die Übersendung von Akten sei und die in dieser Vorschrift ausdrücklich bestimmte Unentgeltlichkeit der Akteneinsicht nicht die Übersendung umfasse. Hierzu macht er im Wesentlichen geltend, die Akteneinsicht sei auf der Grundlage von § 21 Abs. 1 Satz 1 LDSG begehrt worden. Die Übersendung der Akten zur Einsichtnahme sei eine Form der Auskunftserteilung, deren Auswahl im Ermessen der Behörde stehe. Diese Auskunft habe nach § 21 Abs. 1 Satz 1 LDSG aber unentgeltlich zu erfolgen. § 29 LVwVfG scheide dagegen als Rechtsgrundlage für die gewährte Akteneinsicht schon deshalb aus, weil diese nicht in einem anhängigen Verwaltungsverfahren begehrt wurde und erfolgt ist.
Die damit dargelegten Zweifel greifen nicht durch, weil das Verwaltungsgericht die Rechtssache jedenfalls im Ergebnis richtig entschieden.
Nach § 2 Abs. 6 der auf § 4 Abs. 3 LGebG beruhenden Rechtsverordnung des Landratsamts Heilbronn über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde (Gebührenverordnung) vom 21.03.2005 in der Fassung vom 20.03.2012 wird für Auskünfte aus Akten, die Einsichtnahme in Akten oder die Übersendung von Akten eine Gebühr von 3 bis 50 EUR erhoben. Auskünfte einfacher Art ergehen gebührenfrei. Diese Vorschrift enthält drei verschiedene Gebührentatbestände, wobei die Gewährung der Akteneinsicht als solche und die Übersendung der Akten zwei nebeneinander stehende gebührenpflichtige Leistungen darstellen.
10 
Mit dem angegriffenen Gebührenbescheid vom 22.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.05.2013 wurde ausschließlich eine Gebühr für die vom Kläger mit Schreiben vom 17.08.2012 ausdrücklich beantragte Übersendung der Akten an seine Kanzlei erhoben.
11 
Die Ansicht des Klägers, dass diese Gebührenerhebung der in § 21 LDSG bestimmten Gebührenfreiheit der Akteneinsicht widerspreche, trifft nicht zu.
12 
Dabei wäre in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich, ob § 21 LDSG, § 29 LVwVfG oder ein ungeschriebenes Informationsrecht die Grundlage für die beanspruchte Akteneinsichtnahme als solche war. Es spricht allerdings wenig dafür, dass der Kläger in der Sache einen Anspruch nach § 21 LDSG geltend gemacht hat, da er auf der Grundlage einer „wegen Aufenthaltsrecht“ erteilten Vollmacht Akteneinsicht begehrt hat, deren Zweck sich dementsprechend nicht darauf beschränkte, sich über die die Mandantin betreffenden gespeicherten persönlichen Daten zu informieren, um ggf. einen Berichtigungs- oder Löschungsanspruch geltend zu machen. Auch wenn es zutrifft, dass § 29 LVwVfG nur den Beteiligten in einem laufenden Verwaltungsverfahren Anspruch auf Akteneinsicht gewährt, ist doch aus einem allgemeinen ungeschriebenen Informationsanspruch, der in der Rechtsprechung aus rechtsstaatlichen Gründen in bestimmten Fällen anerkannt worden ist, auch ein im Ermessen der Behörde stehender Anspruch auf Akteneinsicht außerhalb bzw. im Vorfeld eines Verfahrens abgeleitet worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.07.2003 - 3 C 46.02 - juris m.w.N.), wobei, da in Baden-Württemberg ein Informationsfreiheitsgesetz (zum Zeitpunkt der Aktenübersendung) noch nicht in Kraft getreten war und ist, dahingestellt bleiben kann, ob für dieses ungeschriebene Akteneinsichtsrecht neben einem allgemeinen - gebührenpflichtigen - Akteneinsichtsrecht auf der Grundlage eines solchen Gesetzes noch Raum sein wird (vgl. hierzu LSG, Bad.-Württ., Beschluss vom 12.11.2010 - L 5 KR 1815/10 B - juris).
13 
Für den hier allein maßgeblichen Gebührentatbestand der Übersendung der Akten kommt es aber nicht darauf an, auf welcher rechtlichen Grundlage die Akteneinsicht als solche gewährt wurde. Denn Akteneinsichtsrechte als solche schließen die Aktenzusendung grundsätzlich nicht ein. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass § 21 Abs. 3 LDSG für die Versendung keine Grundlage bietet. Wenn § 21 Abs. 3 LDSG regelt, dass die speichernde Stelle das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt, wobei dem Betroffenen, wenn die Daten in Akten gespeichert sind, auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren ist, ist hiermit - entgegen der Ansicht des Klägers - die Möglichkeit einer Aktenversendung nicht umfasst. Das Akteneinsichtsrecht beschränkt sich auf die Einsichtnahme bei zur Gewährung von Akteneinsicht verpflichteten Stelle. § 29 Abs. 3 LVwVfG enthält diesen allgemein geltenden Grundsatz für das Verwaltungsverfahren. Danach erfolgt die Akteneinsicht bei der Behörde, die die Akten führt. Von diesem Grundsatz sieht § 21 LDSG - anders als § 29 Abs. 3 Satz 2 1. Alt. LVwVfG, der bestimmte Ausnahmen von dem Grundsatz der Akteneinsicht bei der Behörde zulässt und in § 29 Abs. 3 Satz 2 2.Alt. LVwVfG die Behörde ermächtigt, weitere Ausnahmen zu gestatten - keine Ausnahmen vor. Für über die Akteneinsicht bei der Behörde hinausgehende zusätzliche Leistungen enthält die Vorschrift damit keine Grundlage.
14 
Wird zur Gewährung von Akteneinsicht die Versendung der Akten beantragt und gewährt, erfolgt diese als zusätzliche Leistung der Behörde (oder des Gerichts). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Anspruch auf die beantragte Akteneinsicht auf einer Regelung beruht, die - wie § 21 LDSG (vgl. auch § 147 StPO, § 100 VwGO) - die Aktenzusendung weder ausdrücklich als Ausnahme von Akteneinsicht bei der Behörde vorsieht, noch die zur Gewährung der Akteneinsicht verpflichtete Stelle dazu ermächtigt, Ausnahmen zuzulassen. In solchen Fällen handelt es sich bei einer dennoch erfolgten Zusendung der Akten um eine, von der Akteneinsicht als solche zu unterscheidende und von der gesetzlichen Regelung nicht umfasste zusätzliche Leistung. Diese Leistung kann - unabhängig davon, ob die Akteneinsicht als solche kostenfrei ist - immer auch Grundlage eines eigenständigen Gebührentatbestands sein. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits zur Aktenzusendung auf der Grundlage des Akteneinsichtsrechts des Verteidigers in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft nach § 147 StPO entschieden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 06.03.1996 - 2 BvR 386/96 - juris) und im Einzelnen ausgeführt:
15 
„Das Akteneinsichtsrecht des § 147 StPO umfasst daher lediglich die Befugnis des Strafverteidigers, die Akten auf der Geschäftsstelle des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft selbst oder durch autorisierte Personen einzusehen oder aber die Akten bei dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft selbst oder durch einen geeigneten Boten abzuholen, um sie in den Geschäftsräumen oder in der Wohnung einzusehen. Demgegenüber stellt die Aktenversendung an den Rechtsanwalt eine vom Gesetz nicht umfasste zusätzliche Leistung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft dar. Diese ist erfahrungsgemäß mit zusätzlichen Kosten wie Verpackungskosten und Transportkosten verbunden, die sich angesichts des Umfangs, in dem in der Praxis Aktenversendungen beantragt werden, zu einer nicht unerheblichen Belastung für die Justizhaushalte summieren. Im Hinblick darauf entspricht es vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls, dass der Gesetzgeber die Strafverteidiger, die eine Aktenversendung beantragen, als Veranlasser zu diesen Kosten heranzieht. Die Verteidiger haben weder aus § 147 StPO noch auf anderer Rechtsgrundlage einen Anspruch darauf, dass ihnen die Justiz die in der Aktenübersendung liegende zusätzliche Serviceleistung kostenfrei, d.h. hier zu Lasten der Allgemeinheit, erbringt. Durch die Aktenübersendung erzielt der Verteidiger einen besonderen Vorteil, der darin liegt, dass ihm der Weg zum Gericht oder zu der Staatsanwaltschaft zum Zwecke der Akteneinsicht oder der Abholung der Akten erspart wird; die Abschöpfung eines solchen Vorteils durch die Erhebung einer öffentlich-rechtlichen Abgabe rechtfertigt sich - unabhängig von der gesetzlichen oder dogmatischen Einordnung dieser Abgabe - verfassungsrechtlich schon durch die Ausgleichsfunktion einer solchen Abgabe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 1300/93 -, Umdruck S. 35). Diese Vorteilsabschöpfung darf der Gesetzgeber wegen des übermäßigen Aufwandes, den eine Ermittlung der im Einzelfall durch eine Aktenversendung entstehenden Kosten erfordern würde, grundsätzlich durch Anordnung eines pauschalierten Auslagenersatzes vornehmen.“
16 
Dem Dargelegten entspricht es, dass, obwohl auch das Akteneinsichtsrecht der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren (vgl. z.B. § 100 VwGO) als solches kostenfrei ist, für die bei der Versendung von Akten auf Antrag des Bevollmächtigten anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten nach Nr. 9003 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.F.d. 01.08.2013 eine Pauschale (je Sendung in Höhe von 12,00 EUR) erhoben wird.
2.
17 
Es bestehen aber auch keine Zweifel daran, dass Gebührenschuldner für die Übersendung der Akten im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 LGebG der Rechtsanwalt selbst ist.
18 
Darauf, dass der Kläger keinen eigenen Anspruch auf Akteneinsicht, sondern den Anspruch namens und in Vollmacht seiner Mandantin geltend gemacht hat, kommt es nicht an. Denn auch insoweit ist die kostenpflichtige Aktenversendung in die Kanzleiräume, die Rechtsanwälten gewährt wird, von dem Anspruch auf die - für sich genommen ggf. kostenlose - Akteneinsicht zu trennen. Dies hat der Bundesgerichtshof inzwischen zu § 28 GKG und § 107 Abs. 5 OWiG entschieden und ausgeführt, dass, wenngleich die Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt regelmäßig im Interesse seines Mandanten beantragt werde und erfolge, davon die Frage zu unterscheiden sei, auf welche Weise und an welchem Ort der Rechtsanwalt die Akten einsehe. Darüber entscheide der Rechtsanwalt vorwiegend unter Berücksichtigung seiner eigenen Interessen und Arbeitsorganisation. Eine Aktenversendung in seine Kanzleiräume bedeute für ihn in aller Regel eine erhebliche Arbeitserleichterung, ermögliche ihm insbesondere den Einsatz von Hilfskräften und eigener bürotechnischer Hilfsmittel bei der Herstellung von Aktenauszügen und schaffe ihm damit eine Zeit- und Kostenersparnis (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.2011 - IV ZR 232/08 -, juris).
19 
Diese Beurteilung trifft für die Zusendung von Akten an einen Bevollmächtigten zur Einsicht unabhängig davon zu, auf welcher rechtlichen Grundlage und bei welcher Stelle er die Akteneinsicht beantragt.
20 
Die Versendung der Akten an die Kanzleiräume des Klägers war damit eine zusätzliche, vom Anspruch auf Akteneinsicht als solchen - auf welcher Grundlage auch immer - nicht umfasste öffentliche Leistung des Beklagten, die im Sinne von § 2 Abs. 3 LGebG im Interesse und auf Veranlassung des Klägers erfolgt ist, wobei der ihm selbst hierdurch gewährte Vorteil die Erhebung der Gebühr rechtfertigt. Damit ist ihm diese Leistung auch gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG zuzurechnen.
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
22 
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 52 Abs. 1, 2 GKG. Insoweit konnte offenbleiben, ob die mit der Anfechtungsklage verbundene Leistungsklage hinsichtlich der Widerspruchsgebühr zulässig war.
23 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.

(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.

(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.

(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.

(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.