Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Sept. 2007 - 11 S 1684/07

bei uns veröffentlicht am13.09.2007

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Juni 2007 - 1 K 1673/07 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und - unter Änderung von Amts wegen - für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf jeweils 2.500.- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller reiste am 20.06.1998 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 23.06.1998 unter der Identität „M.E., geboren am 31.12.1981 in Gartofa/Algerien, algerischer Staatsangehöriger“, seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 01.09.1998 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) - den Asylantrag ab (Nr. 1) und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (Nr. 2) noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen (Nr. 3); zugleich drohte es dem Antragsteller die Abschiebung nach Algerien an und wies darauf hin, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Nr. 4). Mit Urteil vom 17.02.2000 (A 9 K 12322/98) hob das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Regelung Nr. 3 des Bescheids vom 01.09.1998 auf und verpflichtete das Bundesamt, für den Antragsteller festzustellen, dass hinsichtlich Algeriens ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegt. Diese Feststellung erfolgte durch Bundesamtsbescheid vom 30.03.2000.
Der Antragsteller erhält seither, zuletzt befristet bis 30.09.2007, Duldungen. Im Juli 2000 bestand er die Abschlussprüfung eines Berufsvorbereitungsjahres an der B.-N.-Schule Bruchsal, die den Nachweis eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstandes umfasst. Nach Erteilung einer Arbeitserlaubnis arbeitete der Antragsteller zunächst als Aushilfe bei einer Reinigungsfirma und seit 01.04.2004 in einem Karlsruher Restaurant als Küchenhilfe, wo er monatlich durchschnittlich 1000 EUR netto verdient. Auf seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 06.12.2006 teilte die Ausländerbehörde Bruchsal ihm unter dem 22.12.2006 mit, dass bei Vorlage eines gültigen Reisepasses die begehrte Aufenthaltserlaubnis mit zweijähriger Geltungsdauer erteilt werde.
Mit Schreiben vom 11.04.2007 legte der Antragsteller dar, dass er es bedauere, eine falsche Identität angegeben zu haben. In Wahrheit heiße er S.G., sei am 25.02.1971 in Khadra-Kairoun geboren und tunesischer Staatsangehöriger, wie die beigefügte Geburtsurkunde und der Auszug aus dem tunesischen Zivilstandsregister belegten. Er habe seine Chance nutzen wollen, in Deutschland die Schule abzuschließen und einen Beruf zu ergreifen. Er beantrage, ihm unter seiner wahren Identität die angekündigte Aufenthaltserlaubnis, insbesondere auf der Grundlage des neuen Bleiberechtes für langjährig Geduldete, zu erteilen.
Mit Schreiben vom 26.04.2007 kündigte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Antragsteller - unter Bezugnahme auf den Hinweis in der Abschiebungsandrohung des Bundesamtes vom 01.09.1998, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist - an, dass beabsichtigt sei, ihn nach Tunesien abzuschieben. Diese Ankündigung gelte gleichzeitig als Ankündigung der Abschiebung gemäß § 60 a Abs. 5 Satz 4 AufentG. Die Abschiebung werde frühestens einen Monat nach Erhalt dieses Schreibens erfolgen.
Auf Antrag des Antragstellers gemäß § 123 Abs. 1 VwGO untersagte das Verwaltungsgericht Karlsruhe dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 19.06.2007, diesen (vorläufig) aus dem Bundesgebiet abzuschieben. Da die Ausländerbehörde nicht berechtigt sei, die Zielstaatskonkretisierung der Abschiebung vorzunehmen, sondern ausschließlich das Bundesamt, fehle es bezüglich Tunesiens an der erforderlichen Abschiebungsandrohung.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.06.2007 ist zwar fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Die von dem Antragsgegner vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung sich das Beschwerdeverfahren zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten keine andere Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zu Recht stattgegeben. Hinsichtlich Tunesiens fehlt es bislang an einer wirksamen Androhung der Abschiebung. Allein auf der Grundlage des Hinweises gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG, dass der Ausländer in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, darf grundsätzlich keine Abschiebung nach Tunesien durchgeführt werden. Dieser Hinweis hat zwar Schutz- und Warnfunktion, weist selbst aber keinen regelnden Charakter auf. Sein Fehlen führt deshalb auch nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. Er soll dem Ausländer lediglich klarmachen, dass er ohne erneute Abschiebungsandrohung in einen später noch zu bezeichnenden (anderen) Staat abgeschoben werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2000 - 9 C 42.99 - BVerwGE 111, 343; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.01.1995 - 13 S 2512/93 - NVwZ 1995, 720). Solange eine solche ordnungsgemäße Zielstaatsbezeichnung nicht vorliegt, darf der Ausländer in einen anderen als den ausdrücklich bezeichneten Zielstaat nicht abgeschoben werden. Das ist hier der Fall. Denn die Zuständigkeit für diese Bezeichnung liegt im Falle einer von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erlassenen Abschiebungsandrohung ausschließlich bei dem Bundesamt.
Diese Zuständigkeit ergibt sich nicht explizit aus dem Gesetz. Eine Gesamtschau insbesondere der §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3, 42 Satz 1, 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 58 Abs. 4 Satz 1 Hs. 2, 73 Abs. 3 AsylVfG, § 72 Abs. 2 AufenthG verdeutlicht jedoch, dass in vorliegender Konstellation nur das Bundesamt zuständig sein kann: Stellt der Ausländer einen Asylantrag, ergibt sich die Kompetenz zur Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten aus § 24 Abs. 2 AsylVfG. Nach § 31 Abs. 3 AsylVfG hat das Bundesamt darüber hinaus die ausdrückliche Pflicht, bei Entscheidungen über Asylanträge zugleich regelnd über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG zu entscheiden, wovon nur bei Asylanerkennung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgesehen werden darf. Hat das Bundesamt über zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote entschieden, entfaltet seine diesbezügliche Feststellung gemäß § 42 Satz 1 AufenthG für die Ausländerbehörde Bindungswirkung. Auch bei Fragen der landesinternen Verteilung des Ausländers behält das Bundesamt gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG hinsichtlich § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG die Verfahrensherrschaft; eine Bindung der Ausländerbehörde an die entsprechende Entscheidung des Bundesamtes besteht gemäß § 58 Abs. 4 Satz 1 Hs. 2 AsylVfG selbst bezüglich Fragen zur Beschränkung der örtlichen Bewegungsfreiheit des Ausländers. Und auch nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bleibt das Bundesamt gemäß § 73 Abs. 3 AsylVfG für Widerruf und Rücknahme einer Entscheidung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten weiterhin zuständig.
Die Kompetenz ausschließlich des Bundesamtes zur zielstaatsbezogenen Konkretisierung des Hinweises in der eigenen, gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG erlassenen Abschiebungsandrohung ist vor diesem Normhintergrund naheliegend. Hierfür spricht im Falle eines abgelehnten Asylbewerbers zudem die rechtliche Ausgestaltung des Instituts der Abschiebungsandrohung. Wie insbesondere § 60 AufenthG illustriert, muss grundsätzlich vor jeder Abschiebung das Vorliegen von Abschiebungsverboten konkret geprüft werden. Im Asylverfahren ist, anders als im allgemeinen Ausländerrecht (§ 59 Abs. 1 AufenthG: „soll“), der Erlass einer Abschiebungsandrohung ausnahmslos vorgesehen (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Wesentlicher Bestandteil dieser Androhung ist der Zielstaat der Abschiebung, auf dessen Bezeichnung auch wegen der Schutzfunktion allenfalls bei Vorliegen einer atypischen Konstellation verzichtet werden darf (vgl. § 59 Abs. 2 Hs. 1 AufenthG und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.06.1996 - 13 S 1281/95 - VBlBW 1996, 436). Da das Bundesamt ohne entsprechende Anhaltspunkte nicht gehalten ist, Abschiebungsverbote hinsichtlich aller Staaten der Welt zu prüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.12.2001 - 1 C 11.01 - BVerwGE 115, 267), andererseits die Abschiebung effizient durchgeführt werden soll, sobald ein geeigneter Zielstaat ermittelt wurde, ist in der Abschiebungsandrohung zunächst selbst der Hinweis auf Abschiebung „in den Herkunftsstaat“ möglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2000 - 9 C 42.99 - a.a.O.) und hat der Gesetzgeber den hier Streit auslösenden Hinweis auf andere mögliche Zielstaaten in § 50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG geregelt (vgl. BT-Drs. 12/2062, S. 44).
10 
Hat der Ausländer nie einen Asylantrag gestellt, liegt die Kompetenz zum Erlass der Abschiebungsandrohung und zur Konkretisierung des Hinweises nach § 50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG naturgemäß bei der die Abschiebung durchführenden Ausländerbehörde. Sobald allerdings eine Feststellung bezüglich eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG zu treffen ist, ist die Ausländerbehörde auch hier durch § 72 Abs. 2 AufenthG verpflichtet, das Bundesamt im Wege einer nicht selbständig anfechtbaren verwaltungsinternen Stellungnahme aufgrund dessen besonderer Sachkunde zu beteiligen (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 94). Ob diese Beteiligung möglicherweise entfallen könnte, wenn sich keinerlei Anhaltspunkte auf das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG ergeben, weil weder der Ausländer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 82 Abs. 1 AufenthG entsprechend vorgetragen hat noch sich sonst wie Hinweise hierauf ergeben, kann offen bleiben. In der hier vorliegenden Konstellation kann jedenfalls trotz des Fehlens entsprechender Anhaltspunkte ohne Konkretisierung des Hinweises gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG durch nachträgliche Bezeichnung eines anderen Zielstaats der Abschiebung ausschließlich durch das Bundesamt keine Abschiebung nach Tunesien erfolgen. Denn der Antragsteller hatte einen Asylantrag gestellt, wodurch die zwingende Zuständigkeit des Bundesamtes gemäß § 24 Abs. 2 AsylVfG begründet worden ist (Renner, AuslR, 8. Aufl., § 34 AsylVfG Rn. 3, 13); diese Zuständigkeit dauert auch nach Abschluss des Asylverfahrens noch an (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2000 - 9 C 42.99 - a.a.O.). Für dieses Ergebnis sprechen zudem die Gesichtspunkte der Verfahrensklarheit und Rechtssicherheit (Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, 9/05, § 34 Rn. 64.1) sowie die von dem Gesetzgeber mit der Novellierung 1992 grundlegend eingeführte klare Aufgabenverteilung bezüglich zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote - Bundesamt - und inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse - Ausländerbehörde - (vgl. BT-Drs. 12/2062, S. 28 sowie BVerwG, Urt. v. 11.11.1997 - 9 C 13/96 - BVerwGE 105, 322 und Urt. v. 11.09.2007 - 10 C 8.07 -), die gerade im Bereich des Asylverfahrensrechts zu beachten ist (Hailbronner/Roth, AuslR, 6/06, § 34 AsylVfG Rn. 70).
11 
Im vorliegenden Fall muss mithin vor einer Abschiebung des Antragstellers zunächst das Bundesamt von Amts wegen entsprechend §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG einen Konkretisierungsbescheid bezüglich des neuen Zielstaats Tunesien erlassen. Dieser muss hinreichend rechtzeitig vor der Abschiebung ergehen, um diesbezüglich effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.07.2000 - 9 C 42.99 - a.a.O.). Der Antragsteller darf von dem Antragsgegner stattdessen auch nicht etwa auf die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens (§ 71 AsylVfG) bzw. eines sogenannten Folgeschutzverfahrens (§ 51 VwVfG i.V.m. § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG) verwiesen werden.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gegen eine ausländerrechtliche Maßnahme, die dem Ausländer eine gesicherte aufenthaltsrechtliche Position nimmt und damit seine Ausreisepflicht begründet, der Streitwert regelmäßig in Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Wertes festzusetzen. Hatte der Ausländer hingegen - wie hier - keine gesicherte aufenthaltsrechtliche Position, ist regelmäßig nur von der Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Wertes auszugehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 04.11.1992 - 11 S 2216/92 - und vom 17.11.2005 - 11 S 611/05 -; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.12.2004 - 13 S 2510/04 -; alle juris).
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Sept. 2007 - 11 S 1684/07

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Sept. 2007 - 11 S 1684/07

Referenzen - Gesetze

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Sept. 2007 - 11 S 1684/07 zitiert 12 §§.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 72 Beteiligungserfordernisse


(1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8) darf nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben hat, ist in der Rege

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8) darf nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen.

(2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 4 entscheidet die Ausländerbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

(3) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1, Anordnungen nach § 47 und sonstige Maßnahmen gegen einen Ausländer, der nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist, dürfen von einer anderen Behörde nur im Einvernehmen mit der Behörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt des Ausländers nach den Vorschriften des Asylgesetzes auf den Bezirk der anderen Ausländerbehörde beschränkt ist.

(3a) Die Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Absatz 5 darf nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde des geplanten Zuzugsorts erfolgen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12a Absatz 5 vorliegen; eine Ablehnung ist zu begründen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Ausländerbehörde am Zuzugsort nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Ersuchens widerspricht. Die Erfüllung melderechtlicher Verpflichtungen begründet keine Zuständigkeit einer Ausländerbehörde.

(4) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle ausgewiesen oder abgeschoben werden. Des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn nur ein geringes Strafverfolgungsinteresse besteht. Dies ist der Fall, wenn die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat nach § 95 dieses Gesetzes oder nach § 9 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern oder Straftaten nach dem Strafgesetzbuch mit geringem Unrechtsgehalt erfolgt ist. Insoweit sind Straftaten mit geringem Unrechtsgehalt Straftaten nach § 113 Absatz 1, § 115 des Strafgesetzbuches, soweit er die entsprechende Geltung des § 113 Absatz 1 des Strafgesetzbuches vorsieht, den §§ 123, 166, 167, 169, 185, 223, 240 Absatz 1, den §§ 242, 246, 248b, 263 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 265a, 267 Absatz 1 und 2, § 271 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 273, 274, 276 Absatz 1, den §§ 279, 281, 303 des Strafgesetzbuches, dem § 21 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2017 (BGBl. I S. 147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, diese Strafgesetze werden durch verschiedene Handlungen mehrmals verletzt oder es wird ein Strafantrag gestellt.

(5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für Ausreiseeinrichtungen und Einrichtungen, die der vorübergehenden Unterbringung von Ausländern dienen, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder bei denen die Abschiebung ausgesetzt wird.

(6) Vor einer Entscheidung über die Erteilung, die Verlängerung oder den Widerruf eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a oder 4b und die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 ist die für das in § 25 Abs. 4a oder 4b in Bezug genommene Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder das mit ihm befasste Strafgericht zu beteiligen, es sei denn, es liegt ein Fall des § 87 Abs. 5 Nr. 1 vor. Sofern der Ausländerbehörde die zuständige Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt ist, beteiligt sie vor einer Entscheidung über die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 die für den Aufenthaltsort zuständige Polizeibehörde.

(7) Zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 16a, 16d, 16e, 18a, 18b, 18c Absatz 3 und der §§ 19 bis 19c können die Ausländerbehörde, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die Auslandsvertretung zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Bundesagentur für Arbeit auch dann beteiligen, wenn sie ihrer Zustimmung nicht bedürfen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung (Beschäftigungsverordnung) mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen:

1.
Beschäftigungen, für die Ausländer nach § 4a Absatz 2 Satz 1, § 16a Absatz 1 Satz 1, den §§ 16d, 16e Absatz 1 Satz 1, den §§ 19, 19b, 19c Absatz 1 und 2 sowie § 19e mit oder ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zugelassen werden können, und ihre Voraussetzungen,
2.
Beschäftigungen und Bedingungen, zu denen eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für eine qualifizierte Beschäftigung nach § 19c Absatz 2 unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft erteilt werden kann und
3.
nähere Voraussetzungen in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft nach den §§ 18a und 18b,
4.
Ausnahmen für Angehörige bestimmter Staaten,
5.
Tätigkeiten, die für die Durchführung dieses Gesetzes stets oder unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Beschäftigung anzusehen sind.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch die Beschäftigungsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen:

1.
die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit; dabei kann auch ein alternatives Verfahren zur Vorrangprüfung geregelt werden,
2.
Einzelheiten über die zeitliche, betriebliche, berufliche und regionale Beschränkung der Zustimmung,
3.
Fälle nach § 39 Absatz 2 und 3, in denen für eine Zustimmung eine Vorrangprüfung durchgeführt wird, beispielsweise für die Beschäftigung von Fachkräften in zu bestimmenden Bezirken der Bundesagentur für Arbeit sowie in bestimmten Berufen,
4.
Fälle, in denen Ausländern, die im Besitz einer Duldung sind, oder anderen Ausländern, die keinen Aufenthaltstitel besitzen, nach § 4a Absatz 4 eine Beschäftigung erlaubt werden kann,
5.
die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit an Staatsangehörige der in Anhang II zu der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1), genannten Staaten,
6.
Berufe, in denen für Angehörige bestimmter Staaten die Erteilung einer Blauen Karte EU zu versagen ist, weil im Herkunftsland ein Mangel an qualifizierten Arbeitnehmern in diesen Berufsgruppen besteht,
7.
Fälle, in denen ein Arbeitgeber, der Rechtspflichten in Bezug auf die Beschäftigung, insbesondere arbeits-, sozialversicherungs- oder steuerrechtliche Pflichten, verletzt hat, von der Möglichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Zustimmung oder Arbeitserlaubnis für die Beschäftigung eines Ausländers bei diesem Arbeitgeber erteilt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der Bundesagentur für Arbeit zur Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie der von der Europäischen Union erlassenen Bestimmungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern Weisungen erteilen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8) darf nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen.

(2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 4 entscheidet die Ausländerbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

(3) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1, Anordnungen nach § 47 und sonstige Maßnahmen gegen einen Ausländer, der nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist, dürfen von einer anderen Behörde nur im Einvernehmen mit der Behörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt des Ausländers nach den Vorschriften des Asylgesetzes auf den Bezirk der anderen Ausländerbehörde beschränkt ist.

(3a) Die Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Absatz 5 darf nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde des geplanten Zuzugsorts erfolgen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12a Absatz 5 vorliegen; eine Ablehnung ist zu begründen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Ausländerbehörde am Zuzugsort nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Ersuchens widerspricht. Die Erfüllung melderechtlicher Verpflichtungen begründet keine Zuständigkeit einer Ausländerbehörde.

(4) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle ausgewiesen oder abgeschoben werden. Des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn nur ein geringes Strafverfolgungsinteresse besteht. Dies ist der Fall, wenn die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat nach § 95 dieses Gesetzes oder nach § 9 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern oder Straftaten nach dem Strafgesetzbuch mit geringem Unrechtsgehalt erfolgt ist. Insoweit sind Straftaten mit geringem Unrechtsgehalt Straftaten nach § 113 Absatz 1, § 115 des Strafgesetzbuches, soweit er die entsprechende Geltung des § 113 Absatz 1 des Strafgesetzbuches vorsieht, den §§ 123, 166, 167, 169, 185, 223, 240 Absatz 1, den §§ 242, 246, 248b, 263 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 265a, 267 Absatz 1 und 2, § 271 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 273, 274, 276 Absatz 1, den §§ 279, 281, 303 des Strafgesetzbuches, dem § 21 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2017 (BGBl. I S. 147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, diese Strafgesetze werden durch verschiedene Handlungen mehrmals verletzt oder es wird ein Strafantrag gestellt.

(5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für Ausreiseeinrichtungen und Einrichtungen, die der vorübergehenden Unterbringung von Ausländern dienen, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder bei denen die Abschiebung ausgesetzt wird.

(6) Vor einer Entscheidung über die Erteilung, die Verlängerung oder den Widerruf eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a oder 4b und die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 ist die für das in § 25 Abs. 4a oder 4b in Bezug genommene Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder das mit ihm befasste Strafgericht zu beteiligen, es sei denn, es liegt ein Fall des § 87 Abs. 5 Nr. 1 vor. Sofern der Ausländerbehörde die zuständige Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt ist, beteiligt sie vor einer Entscheidung über die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 die für den Aufenthaltsort zuständige Polizeibehörde.

(7) Zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 16a, 16d, 16e, 18a, 18b, 18c Absatz 3 und der §§ 19 bis 19c können die Ausländerbehörde, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die Auslandsvertretung zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Bundesagentur für Arbeit auch dann beteiligen, wenn sie ihrer Zustimmung nicht bedürfen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. Februar 2005 - 10 K 144/05 - wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Über die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 15.02.2005 entscheidet nach Übertragung des Verfahrens durch den Einzelrichter wegen grundsätzlicher Bedeutung der Senat (vgl. §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 6 Satz 2 GKG).
Die Beschwerde ist zulässig (vgl. § 68 Abs. 1 GKG), aber nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für den Antrag der Antragstellerin vom 17.01.2005 auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO zutreffend auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG bestimmt sich im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO der Wert nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000.-- EUR anzunehmen (vgl. § 52 Abs. 2 GKG).
Allgemeiner gerichtlicher Spruchpraxis entspricht es dabei, in Ausübung des gesetzlich eingeräumten Ermessens in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den in der Hauptsache anzunehmenden Streitwert regelmäßig zu halbieren (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.02.2004 - 4 S 2381/03 -, NVwZ-RR 2004, 619; OVG Hamburg, Beschluss vom 30.01.1992 - Bs II 137/91 -, NVwZ-RR 1993, 108; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., Anh. § 164, Rn. 11 m.w.N.). Dies erscheint typischerweise im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Eilverfahrens und die damit regelmäßig verbundene - im Vergleich zum Hauptsacheverfahren - geringere Bedeutung des Eilrechtsschutzes für den Kläger gerechtfertigt. Dementsprechend empfiehlt auch der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 07./08.07.2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen (NVwZ 2004, 1327) unter 1.5 in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Halbierung des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts (ebenso bereits I.7. der Fassung vom Januar 1996, NVwZ 1996, 563).
Daraus folgt aber auch, dass bei einer entsprechend gesteigerten Bedeutung der Eilentscheidung für den Kläger der Streitwert im Ermessensweg zu erhöhen ist. Auch dies sieht der Streitwertkatalog 2004 in 1.5 vor (ebenso I.7. Fassung 1996): Danach kann in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden. Ebenso entscheidet die ständige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in derartigen Fällen (vgl. u. a. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.11.1993 - 14 S 2544/93 -, NVwZ-RR 1994, 304; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30.06.2003 - 8 M 12/03, 8 O 3/03 -, NVwZ-RR 2004, 159; OVG Rheinl.-Pfalz, Beschluss vom 08.11.1982 - 11 B 175/82 -, NVwZ 1983, 172).
Von einer solchen gesteigerten Bedeutung geht der Senat in ständiger Rechtsprechung regelmäßig dann aus, wenn - wie vorliegend - der Ausländer sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine ausländerrechtliche Maßnahme wendet, die ihm eine gesicherte aufenthaltsrechtliche Position nimmt und damit seine Ausreisepflicht begründet (vgl. bspw. Senatsbeschlüsse vom 01.06.2004 - 11 S 65/04 -, vom 27.05.2004 - 11 S 854/04 -, vom 18.05.2004 - 11 S 772/04 - und vom 12.11.2003 - 11 S 2240/03 -; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.12.2004 - 13 S 2510/04 -). Dabei geht es in der Regel darum, ob der Ausländer als Folge der Entscheidung das Bundesgebiet zu verlassen hat oder nicht. Der Senat schließt aus den mit der - freiwilligen oder erzwungenen - Ausreise verbundenen besonderen faktischen Folgen (Verlust von Arbeitsstelle, Wohnung und sozialem Umfeld), denen insbesondere eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt, dass der Kläger bereits im Eilverfahren ein Interesse an der erstrebten Entscheidung hat, das demjenigen im Hauptsacheverfahren gleichkommt. Denn selbst wenn er im Hauptsacheverfahren obsiegen würde, wären die mit der Ausreise verbundenen Folgen nicht mehr ohne weiteres und in der Regel auch nicht in vollem Umfang wieder zu beseitigen.
Diesen schwerwiegenden Folgen, denen durchaus existenzielle Bedeutung zukommen kann, sind die Folgen der zur Beschwerdebegründung herangezogenen behördlichen Entscheidungen aus dem Bereich des Fahrerlaubnis- und Gaststättenrechts nicht gleichzustellen. Zwar mag es auch dort im Einzelfall um schwerwiegende wirtschaftliche Folgen gehen. Gleichwohl sind sie eher selten mit der Situation des zur Ausreise verpflichteten Ausländers vergleichbar, der in seinen gesamten Lebensumständen betroffen ist. Solchen seltenen Fällen kann darüber hinaus auch in Fahrerlaubnissachen durch die Erhöhung des Hauptsachestreitwerts (vgl. 46.4, 46.6, 46.12 des Streitwertkatalogs; s. a. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.1996 - 10 S 2304/96 -, NZV 1997, 136) und im Gaststättenrecht durch - bei einem schon grundsätzlich höheren Hauptsachestreitwert, vgl. 54.1 des Streitwertkatalogs - die Abweichungsmöglichkeit in Ausnahmefällen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.11.2004 - 6 S 2544/04 -: „regelmäßig“) Rechnung getragen werden.
Nach den dargelegten Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht vorliegend den Streitwert zu Recht auf 5.000.-- EUR festgesetzt. Die Antragstellerin beantragte beim Verwaltungsgericht Karlsruhe (sachdienlich gefasst), die aufschiebende Wirkung des Widerspruch vom 13.01.2005 gegen die Verfügung des Landratsamts Freudenstadt vom 15.12.2004 wiederherzustellen. Mit der genannten Verfügung hatte das Landratsamt die der Antragstellerin am 03.06.2003 bis 02.06.2006 befristet erteilte Aufenthaltserlaubnis gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG nachträglich zeitlich auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe befristet und gleichzeitig die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Die angefochtene Verfügung bewirkte mit ihrer Bekanntgabe die Beendigung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis und nahm der Antragstellerin damit eine gesicherte aufenthaltsrechtliche Position im o.g. Sinn (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG bzw. § 101 Abs. 2 AufenthG; s. a. § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts in einem solchen Fall keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5.000.-- EUR anzunehmen (vgl. §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG), der nicht weiter herabzusetzen ist.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).
10 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07. Oktober 2004 - 11 K 2973/04 - geändert; die aufschiebende Wirkung der von dem Antragsteller erhobenen Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 20. April 2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05. Oktober 2004 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des erstinstanzlichen und des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene (§ 147 Abs. 1 VwGO) und mit Gründen versehene (§ 146 Abs. 4 S. 1 VwGO) Beschwerde hat sachlich Erfolg; die von dem Antragsteller nach § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO ausreichend substantiiert dargelegten Bedenken gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart führen zu der von ihm beantragten Abänderung. Entgegen der angefochtenen Entscheidung überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der inzwischen erhobenen Klage gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis und die gleichzeitig ergangene Abschiebungsandrohung (Verfügung der Antragsgegnerin vom 20.04.2004). Die Erfolgsaussicht der Klage, auf die in erster Linie als Entscheidungskriterium im Rahmen der Interessenabwägung abzustellen ist, kann nämlich entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht von vornherein verneint werden; vieles spricht im Gegenteil dafür, dass der Antragsteller in der Tat ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht erworben hat, so dass sich die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis durch die Antragsgegnerin und die gleichzeitig ergangene Abschiebungsandrohung gegen den (inzwischen ausgereisten) Antragsteller als rechtswidrig erweisen.
Die von dem Antragsteller vorgetragenen Beschwerdegründe - der Antragsteller beruft sich insofern insbesondere auf Art. 7 S. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (im folgenden: ARB 1/80) und die Richtlinie 64/221/EWG - rechtfertigen die Annahme, dass der Antragsteller Erfolg im Hauptsacheverfahren haben kann; mindestens ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens insofern als offen anzusehen, so dass auch unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit der Aufenthaltserlaubnisablehnung (§ 72 Abs. 1 AuslG) das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage ein entgegenstehendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Verfügungen überwiegt.
Soweit die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis auf Gründe des nationalen Ausländerrechts, insbesondere auf § 7 Abs. 2 AuslG gestützt ist, werden in der Beschwerdebegründung keine Einwende erhoben; auch der Antragsteller selbst räumt offenbar ein, dass seine Verurteilung wegen sexueller Nötigung vom 16.09.2003 (ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe, zur Bewährung ausgesetzt) grundsätzlich einen Regelausweisungsgrund i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG darstellt. Auch der Senat geht davon aus, dass nationales Ausländerrecht der Verpflichtungsklage des Antragstellers auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aller Voraussicht nach nicht zum Erfolg verhelfen wird.
Erfolgsaussicht hat die Klage des Antragstellers allerdings, soweit er sich auf Vorschriften des Assoziationsrechts beruft. Die von dem Antragsteller zu seinen Gunsten angeführte Richtlinie 64/221/EWG wird zwar der Klage aller Voraussicht nach nicht zum Erfolg verhelfen (1); anders steht es jedoch mit der Frage, ob der Antragsteller inzwischen ein eigenständiges assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 erworben hat (2).
Was die Einhaltung der Richtlinie 64/221/EWG angeht, macht der Antragsteller aller Voraussicht nach zu Unrecht eine Verletzung dieser Vorschrift geltend. Selbst wenn sie auf türkische Arbeitnehmer zu übertragen ist (s. dazu das durch den österreichischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren - C 136/03 - beim Europäischen Gerichtshof), liegt eine Verletzung dieser Richtlinie, insbesondere der durch den Antragsteller gerügten Bestimmung des Art. 9, nicht vor. Zwar hat ein Widerspruch gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis i.S.d. Art. 9 RL 64/221/EWG nach deutschem Ausländerrecht keine aufschiebende Wirkung (s. § 42 Abs. 1 AuslG); die Entscheidung über den weiteren Verbleib des Antragstellers im Bundesgebiet wurde hier aber letztverbindlich (s. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) durch die Widerspruchsbehörde (hier das Regierungspräsidium Stuttgart) getroffen. Diese Behörde ist mit der Ausgangsbehörde i.S.d. Art. 9 Abs. 1 S. 2 RL 64/221/EWG nicht identisch, und vor ihr konnte sich der Antragsteller auch i.S.d. Art. 9 Abs. 1 S. 1 RL 64/221/EWG „verteidigen, unterstützen oder vertreten lassen“. Damit ist dem Schutzzweck der Vorschrift - die Gewährleistung eines Minimum an verfahrensmäßigem Schutz (s. dazu EuGH, Urteil vom 08.04.1976 - 48/75 - Royer -, Sammlung 1976, S. 515 und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.03.2004 - 13 S 585/04 -) - Rechnung getragen. Dementsprechend ist der Antragsteller auch erst nach Ergehen des Widerspruchsbescheides in die Türkei zurückgereist, von wo aus er nunmehr seine Wiedereinreise betreibt.
Soweit der Antragsteller in der Beschwerde das Bestehen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts aus Art. 7 S. 1 ARB/80 geltend macht, ist seine Klage allerdings nicht ohne Erfolgsaussicht. Der Antragsteller verweist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, er sei im Jahr 1999 im Weg der Familienzusammenführung mit entsprechender behördlicher Erlaubnis in das Bundesgebiet zu seinem seit 1995 hier befindlichen Vater eingereist und habe Aufenthaltserlaubnisse - zuletzt bis zum 08.12.2003 - erhalten; er habe mit einer einmonatigen Unterbrechung (Untersuchungshaft) bei seinem Vater auch gewohnt. Dass sein Vater zum Zeitpunkt der hier streitigen Behördenentscheidung arbeitslos gewesen sei - die Arbeitslosigkeit bestand ab März 2002, und er erhielt ab Juni 2002 ein Jahr Arbeitslosengeld und danach 1 Jahr lang Arbeitslosenhilfe - stehe dem Aufenthaltsrecht aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 nicht entgegen; der Europäische Gerichtshof habe im Verfahren Cetinkaya am 11.11.2004 entschieden, dass aktuelle Arbeitslosigkeit des „Stammberechtigten“ - hier also seines Vaters - ein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 nicht vernichte. Im übrigen habe sein Vater mittlerweile wieder Arbeit gefunden, wie sich aus einer Verdienstabrechnung für den Oktober 2004 ergebe. Damit seien - auch unter Berücksichtigung der Fiktionswirkung des § 69 Abs. 3 AuslG - alle Voraussetzungen des Art. 7 S. 1 ARB 1/80 erfüllt, und die Behörde dürfe das ihm zustehende assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht unter Hinweis auf die Arbeitslosigkeit seines Vaters verneinen.
Mit diesem Beschwerdevortrag hat der Kläger die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, die in diesem Zusammenhang (ARB 1/80) auf die Gründe des Ablehnungsbescheides verwiesen hat, ausreichend konkret in Frage gestellt; es spricht vieles dafür, dass trotz der (früheren) Arbeitslosigkeit des Vaters des Antragstellers für diesen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 zu bejahen ist.
Nach Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 haben „die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers“, die - wie der Antragsteller - die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, gegenüber den Arbeitnehmern aus den Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft nachrangig nicht nur ein Bewerbungsrecht auf Stellenangebote, sondern auch - aus diesem abgeleitet - entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (s. dazu zuletzt Urteil vom 11.11.2004 - C 467/02 - Cetinkaya, RdNr. 32; EuGH, Urteil vom 05.10.1994 - Eroglu, InfAuslR 1994, 385, Vorabentscheidung vom 17.04.1997 - Kadiman, InfAuslR 1997, 281; weitere Nachweise bei Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, Bd. 3 RdNr. 1 zu Art. 7 und Gutmann in GK-AuslG, RdNr. 80 zu Art. 7) - ein eigenständiges (assoziationsrechtliches) Aufenthaltsrecht, das der Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis nach nationalem Recht entgegensteht.
Was die nach Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 erforderliche Aufenthaltszeit des Antragstellers von 3 Jahren bei einem „dem regulären Arbeitsmarkt... angehörenden türkischen Arbeitnehmer“ angeht, so trifft es allerdings zu, dass der Vater des Antragstellers, der als „Stammberechtigter“ i.S.d. genannten Vorschrift allein in Betracht kommt, nicht in dem gesamten, für die Entstehung des Aufenthaltsrechts aus Art. 7 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 maßgebenden Zeitraum von 3 Jahren erwerbstätig war; er wurde im März 2002 arbeitslos und blieb dies bis Oktober 2004, so dass von der Einreise des Antragstellers im Dezember 1999 aus gerechnet von der erforderlichen Zeit von drei Jahren nur zwei Jahre und vier Monate durch die väterliche Erwerbstätigkeit „gedeckt“ sind. Man könnte also durchaus wie die Ausgangsbehörde annehmen, dass die Arbeitslosigkeit des Vaters einer assoziationsrechtlichen Rechtsstellung des Antragstellers entgegensteht. Die von dem Antragsteller in diesem Zusammenhang zu seinen Gunsten angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 11.11.2004 (aaO) ist für die hier liegende Fallkonstellation allerdings nicht einschlägig; sie stellt lediglich klar, dass ein Ausscheiden des Stammberechtigten aus dem Arbeitsmarkt (z.B. durch Verrentung) jedenfalls dann das Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen nicht in Frage stellt, wenn dieses zuvor bereits erworben war (s. insbesondere RdNrn. 32 und 33 des Urteils), äußert sich aber nicht zu der Frage, ob diese Rechte bei (früherer) Arbeitslosigkeit des Stammberechtigten überhaupt erst entstehen können. Auch der Senat hat sich für die Fälle der Erwerbslosigkeit des Stammberechtigten bisher lediglich mit der Frage des Erlöschens des dem Familienangehörigen zustehenden Rechts, nicht aber mit seinen Entstehungsvoraussetzungen befasst (s. etwa Urteil vom 17.08.2000 - 13 S 950/00 -NVwZ-RR 2001, 134). Es wird damit im vorliegenden Fall im Hauptsacheverfahren darauf ankommen, ob der Begriff des „dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers“ für den zur Entstehung des Rechts aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 konstitutiven Zeitraum eine entsprechende Beschäftigung dieses Arbeitnehmers verlangt oder nicht. Diese Frage hält der Senat für bisher noch ungeklärt. Was Art. 6 ARB 1/80 angeht, so hat der EuGH zwar entschieden, dass der dort enthaltene (und mit Art. 7 ARB 1/90 gleichlautende) Begriff des „dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers“ mit dem daneben verwendeten Begriff der „ordnungsgemäßen Beschäftigung“ identisch sei (s. insbesondere EuGH, Urteil vom 26.11.1998 - C 1/97 -, Birden, InfAuslR 1999, S. 6, RdNr. 47 bis 54; Gutmann in GK-AuslR, RdNr. 63 bis 65 zu Art. 6 m.w.N.), so dass bei Übertragung dieser Grundsätze auf die hier zu behandelnde Vorschrift des Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 eine entsprechende konkrete ordnungsgemäße Beschäftigung des Vaters des Antragstellers jedenfalls in dem für die Entstehung des abgeleiteten Rechts des Antragstellers maßgebenden Drei-Jahres-Zeitraum verlangt werden könnte; auch bestimmt Art. 6 Abs. 2 S. 2 ARB 1/80 ausdrücklich, dass (auch unverschuldete) Arbeitslosigkeit für den Erwerb von Rechten aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nicht positiv berücksichtigt wird. Andererseits ist aber zu bedenken, dass Art. 6 ARB 1/80 den Begriff der ordnungsgemäßen Beschäftigung sowie den Begriff der Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt enthält, während S. 1 des Art. 7 ARB 1/80 eine „ordnungsgemäße Beschäftigung“ des Stammberechtigten begrifflich nicht verlangt. Von diesem Ausgangspunkt aus ist es nicht abwegig anzunehmen, dass die Voraussetzung der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt bei Art. 7 S. 1 ARB lediglich „die Gesamtheit der Arbeitnehmer (bezeichnet), die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betroffenen Staates nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in seinem Hoheitsgebiet auszuüben“ (so EuGH, Urteil vom 26.11.1998, aaO, RdNr. 51), ohne dass es zusätzlich auf eine konkrete (ordnungsgemäße) tatsächliche Beschäftigung des Stammberechtigten ankommt (vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 25.09.1996 OVG 8 S 35/96, InfAuslR 1997, 190). Die Arbeitslosigkeit des Vaters des Antragstellers in dem hier relevanten Zeitraum von März 2002 bis zur Erfüllung des Dreijahreszeitraums im Juni 2002 würde dann die Entstehung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nicht hindern. Auch der in beiden Vorschriften (Art. 6 und Art. 7 ARB 1/80) verwendete Begriff des „Arbeitnehmers“ stünde einer solchen Auslegung nicht entgegen; dieser Begriff ist in Anlehnung an die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts auszulegen (s. EuGH, Urteil vom 26.11.1998, aaO, RdNr. 23 m.w.N. und z.B. Ziff. 2.2 der „Allgemeinen Anwendungshinweise“ des Bundesministeriums des Innern zum Beschluss Nr. 1/80 vom 01.10./19.10.1998, InfAuslR 1999, S. 13), und nach den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen endet die Arbeitnehmereigenschaft nicht bereits mit Arbeitslosigkeit, sondern bleibt bestehen, solange sich der Arbeitslose als Arbeitssuchender aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht berechtigt zum Zweck der Arbeitssuche weiterhin im Staat der bisherigen Beschäftigung aufhält (s. dazu Streinz, EUV/EGV, 2003, RdNr. 34 zu Art. 39 EGV). Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitnehmereigenschaft des Vaters des Antragstellers in dem hier streitigen Zeitraum ab März 2002 erloschen sein könnte (s. dazu Streinz, aaO; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.08.2000, aaO), sind hier nicht gegeben; ebenso wenig kann ein Ausscheiden aus dem regulären Arbeitsmarkt infolge dauerhafter Arbeitsunfähigkeit, Verrentung o.ä. angenommen werden.
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Es wird dem Hauptsacheverfahren vorbehalten sein zu prüfen, ob sich - neben der die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bisher prägenden Gleichsetzung der Begriffe „Zugehörigkeit zur regulären Arbeitsmarkt“ einerseits und „ordnungsgemäße Beschäftigung“ andererseits - einer nicht auf konkrete Erwerbstätigkeit des Stammberechtigten abstellenden Auslegung auch weitere, insbesondere systematische Argumente entgegenhalten lassen. So hat etwa der Europäische Gerichtshof - zwar im Zusammenhang mit Art. 7 S. 2 ARB 1/80, aber doch mit deutlichem Hinweis auf die dort enthaltenen Verbesserungen bei der Rechtsstellung bestimmter Gruppen Familienangehöriger - entschieden, eine aktuelle ordnungsgemäße Beschäftigung des Stammberechtigten noch zu dem Zeitpunkt, zu dem der Familienangehörige sein Recht auf Arbeitssuche geltend macht, könne bei dieser Vorschrift nicht verlangt werden (s. dazu auch Hailbronner, Ausländerrecht, D 5.4 RdNr. 37 b zu Art. 7; Gutmann in GK-AuslR, RdNr. 99 f. zu Art. 7). Wenn die für bestimmte Familienangehörige günstigere Vorschrift des Art. 7 S. 2 ARB 1/80 - anders als die hier einschlägige Vorschrift des Art. 7 S. 1 ARB 1/80 - ausdrücklich das Tatbestandsmerkmal der „ordnungsgemäßen Beschäftigung“ verlangt, so könnte dies u.U. auch in die Ausgangsvorschrift des Art. 7 S. 1 ARB 1/80 hineingelesen werden, zumal auch Art. 6 ARB 1/80 die Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt mit dem (strengeren) Tatbestandsmerkmal der ordnungsmäßigen Beschäftigung gleichsetzt. Auch wäre zu fragen, ob es in allen Fällen des Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 ausreicht, dass der betreffende Stammberechtigte dem Arbeitsmarkt noch angehört oder ob zusätzlich weitere Voraussetzungen - etwa der Erwerb einer Rechtsstellung nach Art. 6 ARB 1/80 und/oder über bestimmte Mindestzeiten hinaus andauernde entsprechende Beschäftigung - zu fordern sind. Da dem Vater des Antragstellers andererseits nur wenige Monate zu einer während der Anwesenheit des Antragstellers vollendeten dreijährigen ordnungsgemäßen Beschäftigung fehlen, wäre aber auch daran zu denken, diese Zeitspanne als zumutbare Arbeitssuche i.S.d. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für den Fall des Berufswechsels für assoziationsrechtlich unschädlich zu halten (vgl. dazu die Nachweise bei Gutmann, aaO, RdNr. 78 f. und EuGH, Urteil vom 23.01.1997 - C 171/95 -, InfAuslR 1997, 146); in diesem Fall könnte offen bleiben, ob der Erwerb eines Rechts aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 von einer Beschäftigung des Stammberechtigten während des in der Vorschrift genannten gesamten Zeitraums abhängt oder nicht. Letztlich werden diese Fragen im Hauptsacheverfahren mit seinen spezifischen Aufklärungs- und Vorlagemöglichkeiten nach Art. 234 EGV bzw. Rechtsmittelregelungen (s. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu beantworten sein; das Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist hierfür nicht vorgesehen und auch nicht geeignet (s. auch Kopp/Schenke, VwGO, 2003, RdNr. 164 zu § 80).
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Bei Annahme eines eigenständigen Aufenthaltsrechts des Antragstellers aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 wäre dieses auch nicht im Hinblick auf Art. 14 ARB 1/80 unbeachtlich. Art. 14 ARB 1/80 ist nicht nur bei einer Ausweisung, sondern auch bei der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis einschlägig (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 15.07.1997 - 1 C 24.96, InfAuslR 1998, S. 4). Die Vorschrift stellt die aus Art. 6 oder Art. 7 ARB 1/80 erworbenen Rechte unter den Vorbehalt der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen. Erforderlich ist hierfür allerdings außer der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, die jede Straftat darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt; sie muss die konkrete Gefahr neuer erheblicher Störungen begründen (s. dazu BVerwG, Urteil vom 27.10.1978 - 1 C 91.76 -, BVerwGE 57, 61, Beschluss vom 15.05.1990 - 1 B 64.90 -, Buchholz 402.26 § 12 AufenthG/EWG Nr. 7; Kloesel/Christ/Häußer, aaO, RdNr. 5 zu Art. 14; EuGH, Urteil vom 10.02.2000 - 1 C 340/97 -, BayVBl.01, 13). Im vorliegenden Fall ist der Antragsteller zwar wegen einer Straftat zu einer nicht unerheblichen Haftstrafe verurteilt worden; diese wurde aber nach § 57 JGG zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil verneint - wenn auch kurz - Wiederholungsgefahr mit der Erwägung, der Antragsteller habe sich bereits durch die Untersuchungshaft „erkennbar beeindruckt“ gezeigt. Da tatsächliche Anhaltspunkte für eine Abweichung von dieser prognostischen Beurteilung des Strafgerichts für den Senat nicht ersichtlich sind, spricht viel dafür, dass die in Anlehnung an das Gemeinschaftsrecht (vgl. auch § 12 Abs. 4 AufenthG/EWG) assoziationsrechtlich erforderliche Wiederholungsgefahr auch ausländerrechtlich nicht angenommen werden kann (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.12.2000 - 11 S 304/00 -; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.11.2000 - 9 C 6/00 -, NVwZ 2001, 442 und Urteil vom 27.08.1996 - 1 C 8/94 -, NVwZ 1997, 116, 118). Hinzukommt, dass bei Annahme eines eigenständigen Aufenthaltsrechts aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 im Hauptsacheverfahren anders als bei nicht nach den genannten Vorschriften privilegierten Ausländern für die Beurteilung der angefochtenen Maßnahme wohl der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend sein wird (s. EuGH, Urteil vom 29.04.2004 - 1 C 482/01 - und - 1 C 493/01 -, InfAuslR 2004, 286 f. sowie BVerwG, Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 -), so dass auch insoweit die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis gegenüber dem in der Verfügung zugrundegelegten Sachverhalt strenger sein dürften als dies die Behörden gesehen haben.
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Dem von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren zusätzlich gestellten Antrag, ihm die Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland bis zur Beendigung des Verfahrens vor dem VG Karlsruhe (gemeint ist wohl: VG Stuttgart) über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu gestatten, kommt gegenüber dem „eigentlichen“ Beschwerdeantrag (Ziff. 1 des Beschwerdebegründungsschriftsatzes) keine eigenständige Bedeutung zu; als eigener, selbständiger Antrag wäre er im übrigen nach den Grundsätzen der im Beschwerdeverfahren unzulässigen Antragserweiterung nicht statthaft (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.09.2004 - 12 S 1750/04 -, VBlBW 2004, 483).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG n.F., wobei der Senat auch für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den vollen Regelstreitwert angenommen hat, da es um die Aufrechterhaltung eines bereits durch Aufenthaltserlaubnisse erreichten Aufenthaltsstatus geht (s. auch Ziff. 1.5 und Ziff. 8.1 des überarbeiteten Streitwertkatalogs vom 07./08.2004).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).