Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2014 - 10 CE 13.2632

bei uns veröffentlicht am08.01.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19. Dezember 2013 ist in Nr. 1 und 2 wirkungslos geworden.

III.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsgegner zur Hälfte und die Antragsteller zu 1 bis 4 jeweils zu einem Achtel.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit, der den Antrag betraf, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Antragsteller nach Aserbeidschan abzuschieben, mit Erklärungen vom 20. Dezember 2013 und 3. Januar 2014 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO durch Beschluss einzustellen.

2. Außerdem ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO und § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO auszusprechen, dass der erstinstanzliche Beschluss vom 19. Dezember 2013 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung (Nr. 3 des Beschlusses) wirkungslos geworden ist.

3. Darüber hinaus ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es dabei hier im Hinblick auf die Offenheit der Erfolgsaussichten, die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen dem Antragsgegner zur Hälfte und den Antragstellern jeweils zu einem Achtel aufzuerlegen.

a) Offen waren die Erfolgsaussichten zunächst in Bezug auf die Zulässigkeit des Antrags, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu untersagen, die Antragsteller nach Aserbeidschan abzuschieben. Denn es wäre insoweit zu klären gewesen, ob ein solcher Antrag bis zur Abschiebung der Antragsteller, die zu den übereinstimmenden Erledigungserklärungen geführt hat, im Hinblick auf § 123 Abs. 5 VwGO statthaft gewesen wäre.

Nach dieser Regelung gilt § 123 Abs. 1 VwGO nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO. Ein Fall des § 80 VwGO hätte aber vorgelegen, wenn es sich bei der Mitteilung des Antragsgegners an die Antragsteller und ihren Bevollmächtigten, dass aserbeidschanische Heimreisepapiere vorlägen, die den Antragstellern erteilten Duldungen wegen des Eintritts der auflösenden Bedingung des Vorliegens von Heimreisepapieren erloschen seien und die Abschiebung nach Aserbeidschan erfolgen werde, um einen Verwaltungsakt gehandelt hätte. Dies kommt in Betracht, weil in Fällen, in denen wie hier der asylrechtliche Bescheid nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 AufenthG die Abschiebung in einen bestimmten Staat androht (hier: Armenien) und gleichzeitig darauf hinweist, dass die Abschiebung auch in einen anderen Staat erfolgen kann, in den der abgelehnte Asylbewerber einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, die Abschiebung in einen solchen Staat möglicherweise nur erfolgen darf, wenn dieser Staat (hier: Aserbeidschan) durch einen weiteren Bescheid konkretisiert worden ist (vgl. in diesem Sinne VGH BW, B.v. 13.9.2007 - 11 S 1684/07 - juris Rn. 11; VG Minden, B.v. 7.3.2008 - 7 L 159/08 - juris Rn. 15; wohl auch BVerwG, U.v. 25.7.2000 - 9 C 42.99 - juris Rn. 14; zur Statthaftigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO in solchen Fällen vgl. VG Saarl, B.v. 22.11.2010 - 2 L 2170/10 - juris Rn. 6).

Selbst wenn man von der Notwendigkeit eines solchen Konkretisierungsbescheids vor der Abschiebung in einen anderen als den in der Abschiebungsandrohung ausdrücklich bezeichneten Staat ausgeht, wäre allerdings weiter zu klären gewesen, ob die Mitteilung, dass die Abschiebung nach Aserbeidschan erfolgen werde, diesen Konkretisierungsbescheid darstellte. Dies hätte einer Auslegung der Erklärungen der Ausländerbehörde in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB bedurft, die ohne Kenntnis der dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorliegenden Behördenakten nicht erfolgen kann. Insbesondere kann auch nicht unabhängig von den Umständen des Einzelfalls ohne weiteres unterstellt werden, dass die Mitteilung des Antragsgegners, die Abschiebung werde nach Aserbeidschan erfolgen, den zur Konkretisierung des Zielstaates der Abschiebung erforderlichen Verwaltungsakt darstellte. Denn dass darin eine auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete Regelung im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG zur Konkretisierung des Staates liegen sollte, in den die Antragsteller abgeschoben werden sollten, ist schon deshalb nicht zwingend, weil dafür möglicherweise nicht die Ausländerbehörde, sondern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig gewesen wäre (vgl. VGH BW, B.v. 13.9.2007 - 11 S 1684/07 - juris Rn. 7 ff.; VG Minden, B.v. 7.3.2008 - 7 L 159/08 - juris Rn. 11 ff.; ausdrücklich offengelassen in BVerwG, U.v. 25.7.2000 - 9 C 42.99 - juris Rn. 14), dessen Bescheid vom 27. Juni 2011 durch die Abschiebung vollzogen werden sollte.

b) Offen waren die Erfolgsaussichten des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO für den Fall seiner Zulässigkeit auch hinsichtlich seiner Begründetheit. Denn ob ein Anordnungsanspruch bestand, weil die Antragsteller einen durch den Erlass der einstweiligen Anordnung zu sichernden Anspruch darauf hatten, dass der Antragsgegner ihre Abschiebung nach Aserbeidschan unterließ, hängt von der Beantwortung einer, soweit ersichtlich, bisher nicht höchstrichterlich geklärten Frage ab.

Ist einem Ausländer wie hier den Antragstellern nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Abschiebung in der Weise angedroht worden, dass in der Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 AufenthG der Staat bezeichnet worden ist, in den er abgeschoben werden soll, und er darauf hingewiesen worden ist, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist, so darf er in einen anderen als den ausdrücklich bezeichneten Staat nur abgeschoben werden, wenn ihm dieser Staat vor der Abschiebung rechtzeitig bekannt gegeben und ihm so die Inanspruchnahme wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes ermöglicht worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 25.7.2000 - 9 C 42.99 - juris Rn. 14; VGH BW, B.v. 13.9.2007 - 11 S 1684/07 - juris Rn. 7 und 11; B.v. 22.7.2008 - 11 S 1771/08 - juris Rn. 6; OVG LSA, B.v. 30.5.2007 - 2 M 153/07 - juris Rn. 7; VG Minden, B.v. 7.3.2008 - 7 L 159/08 - juris Rn. 11 und 15).

Selbst wenn die Mitteilung der Ausländerbehörde vom 18. und 19. Dezember 2013, dass die Abschiebung nach Aserbeidschan erfolgen werde, diesen Anforderungen genügen sollte, obwohl eine Entscheidung über die Beschwerde trotz der unverzüglichen Beschwerdeerhebung vor der Abschiebung am 19. Dezember 2013 aus zeitlichen Gründen ausgeschlossen war, stünde damit aber das Fehlen eines Anordnungsanspruchs noch nicht fest. Vielmehr wäre die Abschiebung gleichwohl rechtswidrig gewesen und hätte deshalb unterbleiben müssen, wenn für die Konkretisierung des Staates, in den die Abschiebung erfolgen sollte, nicht die Ausländerbehörde, sondern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig war, wie dies, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung der Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte übereinstimmend angenommen wird (vgl. VGH BW, B.v. 13.9.2007 - 11 S 1684/07 - juris Rn. 7 ff.; OVG LSA, B.v. 30.5.2007 - 2 M 153/07 - juris Rn. 7; VG Stuttgart, B.v. 27.5.2005 - A 12 K 10767/05 - juris Rn. 9 m. w. N.; VG Minden, B.v. 2.3.2008 - 7 L 159/08 - juris Rn. 11 ff. und 16). Jedoch ist die Frage der Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge für die nachträgliche Konkretisierung des Zielstaats, in den die Abschiebung erfolgen soll, bisher nicht höchstrichterlich geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage vielmehr ausdrücklich offen gelassen (vgl. BVerwG, U.v. 25.7.2000 - 9 C 42.99 - juris Rn. 14).

c) Sind die Erfolgsaussichten damit aber offen, so entspricht es billigem Ermessen, wenn die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen vom Antragsgegner und den Antragstellern jeweils zur Hälfte getragen werden. Da die Antragsteller nach § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen haften, entfällt auf sie dabei jeweils ein Achtel der Kosten.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2014 - 10 CE 13.2632

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(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. III. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Juni 2007 - 1 K 1673/07 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und - unter Änderung von Amts wegen - für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf jeweils 2.500.- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller reiste am 20.06.1998 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 23.06.1998 unter der Identität „M.E., geboren am 31.12.1981 in Gartofa/Algerien, algerischer Staatsangehöriger“, seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 01.09.1998 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) - den Asylantrag ab (Nr. 1) und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (Nr. 2) noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen (Nr. 3); zugleich drohte es dem Antragsteller die Abschiebung nach Algerien an und wies darauf hin, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Nr. 4). Mit Urteil vom 17.02.2000 (A 9 K 12322/98) hob das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Regelung Nr. 3 des Bescheids vom 01.09.1998 auf und verpflichtete das Bundesamt, für den Antragsteller festzustellen, dass hinsichtlich Algeriens ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegt. Diese Feststellung erfolgte durch Bundesamtsbescheid vom 30.03.2000.
Der Antragsteller erhält seither, zuletzt befristet bis 30.09.2007, Duldungen. Im Juli 2000 bestand er die Abschlussprüfung eines Berufsvorbereitungsjahres an der B.-N.-Schule Bruchsal, die den Nachweis eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstandes umfasst. Nach Erteilung einer Arbeitserlaubnis arbeitete der Antragsteller zunächst als Aushilfe bei einer Reinigungsfirma und seit 01.04.2004 in einem Karlsruher Restaurant als Küchenhilfe, wo er monatlich durchschnittlich 1000 EUR netto verdient. Auf seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 06.12.2006 teilte die Ausländerbehörde Bruchsal ihm unter dem 22.12.2006 mit, dass bei Vorlage eines gültigen Reisepasses die begehrte Aufenthaltserlaubnis mit zweijähriger Geltungsdauer erteilt werde.
Mit Schreiben vom 11.04.2007 legte der Antragsteller dar, dass er es bedauere, eine falsche Identität angegeben zu haben. In Wahrheit heiße er S.G., sei am 25.02.1971 in Khadra-Kairoun geboren und tunesischer Staatsangehöriger, wie die beigefügte Geburtsurkunde und der Auszug aus dem tunesischen Zivilstandsregister belegten. Er habe seine Chance nutzen wollen, in Deutschland die Schule abzuschließen und einen Beruf zu ergreifen. Er beantrage, ihm unter seiner wahren Identität die angekündigte Aufenthaltserlaubnis, insbesondere auf der Grundlage des neuen Bleiberechtes für langjährig Geduldete, zu erteilen.
Mit Schreiben vom 26.04.2007 kündigte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Antragsteller - unter Bezugnahme auf den Hinweis in der Abschiebungsandrohung des Bundesamtes vom 01.09.1998, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist - an, dass beabsichtigt sei, ihn nach Tunesien abzuschieben. Diese Ankündigung gelte gleichzeitig als Ankündigung der Abschiebung gemäß § 60 a Abs. 5 Satz 4 AufentG. Die Abschiebung werde frühestens einen Monat nach Erhalt dieses Schreibens erfolgen.
Auf Antrag des Antragstellers gemäß § 123 Abs. 1 VwGO untersagte das Verwaltungsgericht Karlsruhe dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 19.06.2007, diesen (vorläufig) aus dem Bundesgebiet abzuschieben. Da die Ausländerbehörde nicht berechtigt sei, die Zielstaatskonkretisierung der Abschiebung vorzunehmen, sondern ausschließlich das Bundesamt, fehle es bezüglich Tunesiens an der erforderlichen Abschiebungsandrohung.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.06.2007 ist zwar fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Die von dem Antragsgegner vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung sich das Beschwerdeverfahren zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten keine andere Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zu Recht stattgegeben. Hinsichtlich Tunesiens fehlt es bislang an einer wirksamen Androhung der Abschiebung. Allein auf der Grundlage des Hinweises gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG, dass der Ausländer in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, darf grundsätzlich keine Abschiebung nach Tunesien durchgeführt werden. Dieser Hinweis hat zwar Schutz- und Warnfunktion, weist selbst aber keinen regelnden Charakter auf. Sein Fehlen führt deshalb auch nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. Er soll dem Ausländer lediglich klarmachen, dass er ohne erneute Abschiebungsandrohung in einen später noch zu bezeichnenden (anderen) Staat abgeschoben werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2000 - 9 C 42.99 - BVerwGE 111, 343; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.01.1995 - 13 S 2512/93 - NVwZ 1995, 720). Solange eine solche ordnungsgemäße Zielstaatsbezeichnung nicht vorliegt, darf der Ausländer in einen anderen als den ausdrücklich bezeichneten Zielstaat nicht abgeschoben werden. Das ist hier der Fall. Denn die Zuständigkeit für diese Bezeichnung liegt im Falle einer von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erlassenen Abschiebungsandrohung ausschließlich bei dem Bundesamt.
Diese Zuständigkeit ergibt sich nicht explizit aus dem Gesetz. Eine Gesamtschau insbesondere der §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3, 42 Satz 1, 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 58 Abs. 4 Satz 1 Hs. 2, 73 Abs. 3 AsylVfG, § 72 Abs. 2 AufenthG verdeutlicht jedoch, dass in vorliegender Konstellation nur das Bundesamt zuständig sein kann: Stellt der Ausländer einen Asylantrag, ergibt sich die Kompetenz zur Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten aus § 24 Abs. 2 AsylVfG. Nach § 31 Abs. 3 AsylVfG hat das Bundesamt darüber hinaus die ausdrückliche Pflicht, bei Entscheidungen über Asylanträge zugleich regelnd über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG zu entscheiden, wovon nur bei Asylanerkennung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgesehen werden darf. Hat das Bundesamt über zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote entschieden, entfaltet seine diesbezügliche Feststellung gemäß § 42 Satz 1 AufenthG für die Ausländerbehörde Bindungswirkung. Auch bei Fragen der landesinternen Verteilung des Ausländers behält das Bundesamt gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG hinsichtlich § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG die Verfahrensherrschaft; eine Bindung der Ausländerbehörde an die entsprechende Entscheidung des Bundesamtes besteht gemäß § 58 Abs. 4 Satz 1 Hs. 2 AsylVfG selbst bezüglich Fragen zur Beschränkung der örtlichen Bewegungsfreiheit des Ausländers. Und auch nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bleibt das Bundesamt gemäß § 73 Abs. 3 AsylVfG für Widerruf und Rücknahme einer Entscheidung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten weiterhin zuständig.
Die Kompetenz ausschließlich des Bundesamtes zur zielstaatsbezogenen Konkretisierung des Hinweises in der eigenen, gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG erlassenen Abschiebungsandrohung ist vor diesem Normhintergrund naheliegend. Hierfür spricht im Falle eines abgelehnten Asylbewerbers zudem die rechtliche Ausgestaltung des Instituts der Abschiebungsandrohung. Wie insbesondere § 60 AufenthG illustriert, muss grundsätzlich vor jeder Abschiebung das Vorliegen von Abschiebungsverboten konkret geprüft werden. Im Asylverfahren ist, anders als im allgemeinen Ausländerrecht (§ 59 Abs. 1 AufenthG: „soll“), der Erlass einer Abschiebungsandrohung ausnahmslos vorgesehen (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Wesentlicher Bestandteil dieser Androhung ist der Zielstaat der Abschiebung, auf dessen Bezeichnung auch wegen der Schutzfunktion allenfalls bei Vorliegen einer atypischen Konstellation verzichtet werden darf (vgl. § 59 Abs. 2 Hs. 1 AufenthG und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.06.1996 - 13 S 1281/95 - VBlBW 1996, 436). Da das Bundesamt ohne entsprechende Anhaltspunkte nicht gehalten ist, Abschiebungsverbote hinsichtlich aller Staaten der Welt zu prüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.12.2001 - 1 C 11.01 - BVerwGE 115, 267), andererseits die Abschiebung effizient durchgeführt werden soll, sobald ein geeigneter Zielstaat ermittelt wurde, ist in der Abschiebungsandrohung zunächst selbst der Hinweis auf Abschiebung „in den Herkunftsstaat“ möglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2000 - 9 C 42.99 - a.a.O.) und hat der Gesetzgeber den hier Streit auslösenden Hinweis auf andere mögliche Zielstaaten in § 50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG geregelt (vgl. BT-Drs. 12/2062, S. 44).
10 
Hat der Ausländer nie einen Asylantrag gestellt, liegt die Kompetenz zum Erlass der Abschiebungsandrohung und zur Konkretisierung des Hinweises nach § 50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG naturgemäß bei der die Abschiebung durchführenden Ausländerbehörde. Sobald allerdings eine Feststellung bezüglich eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG zu treffen ist, ist die Ausländerbehörde auch hier durch § 72 Abs. 2 AufenthG verpflichtet, das Bundesamt im Wege einer nicht selbständig anfechtbaren verwaltungsinternen Stellungnahme aufgrund dessen besonderer Sachkunde zu beteiligen (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 94). Ob diese Beteiligung möglicherweise entfallen könnte, wenn sich keinerlei Anhaltspunkte auf das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG ergeben, weil weder der Ausländer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 82 Abs. 1 AufenthG entsprechend vorgetragen hat noch sich sonst wie Hinweise hierauf ergeben, kann offen bleiben. In der hier vorliegenden Konstellation kann jedenfalls trotz des Fehlens entsprechender Anhaltspunkte ohne Konkretisierung des Hinweises gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG durch nachträgliche Bezeichnung eines anderen Zielstaats der Abschiebung ausschließlich durch das Bundesamt keine Abschiebung nach Tunesien erfolgen. Denn der Antragsteller hatte einen Asylantrag gestellt, wodurch die zwingende Zuständigkeit des Bundesamtes gemäß § 24 Abs. 2 AsylVfG begründet worden ist (Renner, AuslR, 8. Aufl., § 34 AsylVfG Rn. 3, 13); diese Zuständigkeit dauert auch nach Abschluss des Asylverfahrens noch an (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2000 - 9 C 42.99 - a.a.O.). Für dieses Ergebnis sprechen zudem die Gesichtspunkte der Verfahrensklarheit und Rechtssicherheit (Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, 9/05, § 34 Rn. 64.1) sowie die von dem Gesetzgeber mit der Novellierung 1992 grundlegend eingeführte klare Aufgabenverteilung bezüglich zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote - Bundesamt - und inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse - Ausländerbehörde - (vgl. BT-Drs. 12/2062, S. 28 sowie BVerwG, Urt. v. 11.11.1997 - 9 C 13/96 - BVerwGE 105, 322 und Urt. v. 11.09.2007 - 10 C 8.07 -), die gerade im Bereich des Asylverfahrensrechts zu beachten ist (Hailbronner/Roth, AuslR, 6/06, § 34 AsylVfG Rn. 70).
11 
Im vorliegenden Fall muss mithin vor einer Abschiebung des Antragstellers zunächst das Bundesamt von Amts wegen entsprechend §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG einen Konkretisierungsbescheid bezüglich des neuen Zielstaats Tunesien erlassen. Dieser muss hinreichend rechtzeitig vor der Abschiebung ergehen, um diesbezüglich effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.07.2000 - 9 C 42.99 - a.a.O.). Der Antragsteller darf von dem Antragsgegner stattdessen auch nicht etwa auf die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens (§ 71 AsylVfG) bzw. eines sogenannten Folgeschutzverfahrens (§ 51 VwVfG i.V.m. § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG) verwiesen werden.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gegen eine ausländerrechtliche Maßnahme, die dem Ausländer eine gesicherte aufenthaltsrechtliche Position nimmt und damit seine Ausreisepflicht begründet, der Streitwert regelmäßig in Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Wertes festzusetzen. Hatte der Ausländer hingegen - wie hier - keine gesicherte aufenthaltsrechtliche Position, ist regelmäßig nur von der Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Wertes auszugehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 04.11.1992 - 11 S 2216/92 - und vom 17.11.2005 - 11 S 611/05 -; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.12.2004 - 13 S 2510/04 -; alle juris).
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Juni 2007 - 1 K 1673/07 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und - unter Änderung von Amts wegen - für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf jeweils 2.500.- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller reiste am 20.06.1998 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 23.06.1998 unter der Identität „M.E., geboren am 31.12.1981 in Gartofa/Algerien, algerischer Staatsangehöriger“, seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 01.09.1998 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) - den Asylantrag ab (Nr. 1) und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (Nr. 2) noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen (Nr. 3); zugleich drohte es dem Antragsteller die Abschiebung nach Algerien an und wies darauf hin, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Nr. 4). Mit Urteil vom 17.02.2000 (A 9 K 12322/98) hob das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Regelung Nr. 3 des Bescheids vom 01.09.1998 auf und verpflichtete das Bundesamt, für den Antragsteller festzustellen, dass hinsichtlich Algeriens ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegt. Diese Feststellung erfolgte durch Bundesamtsbescheid vom 30.03.2000.
Der Antragsteller erhält seither, zuletzt befristet bis 30.09.2007, Duldungen. Im Juli 2000 bestand er die Abschlussprüfung eines Berufsvorbereitungsjahres an der B.-N.-Schule Bruchsal, die den Nachweis eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstandes umfasst. Nach Erteilung einer Arbeitserlaubnis arbeitete der Antragsteller zunächst als Aushilfe bei einer Reinigungsfirma und seit 01.04.2004 in einem Karlsruher Restaurant als Küchenhilfe, wo er monatlich durchschnittlich 1000 EUR netto verdient. Auf seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 06.12.2006 teilte die Ausländerbehörde Bruchsal ihm unter dem 22.12.2006 mit, dass bei Vorlage eines gültigen Reisepasses die begehrte Aufenthaltserlaubnis mit zweijähriger Geltungsdauer erteilt werde.
Mit Schreiben vom 11.04.2007 legte der Antragsteller dar, dass er es bedauere, eine falsche Identität angegeben zu haben. In Wahrheit heiße er S.G., sei am 25.02.1971 in Khadra-Kairoun geboren und tunesischer Staatsangehöriger, wie die beigefügte Geburtsurkunde und der Auszug aus dem tunesischen Zivilstandsregister belegten. Er habe seine Chance nutzen wollen, in Deutschland die Schule abzuschließen und einen Beruf zu ergreifen. Er beantrage, ihm unter seiner wahren Identität die angekündigte Aufenthaltserlaubnis, insbesondere auf der Grundlage des neuen Bleiberechtes für langjährig Geduldete, zu erteilen.
Mit Schreiben vom 26.04.2007 kündigte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Antragsteller - unter Bezugnahme auf den Hinweis in der Abschiebungsandrohung des Bundesamtes vom 01.09.1998, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist - an, dass beabsichtigt sei, ihn nach Tunesien abzuschieben. Diese Ankündigung gelte gleichzeitig als Ankündigung der Abschiebung gemäß § 60 a Abs. 5 Satz 4 AufentG. Die Abschiebung werde frühestens einen Monat nach Erhalt dieses Schreibens erfolgen.
Auf Antrag des Antragstellers gemäß § 123 Abs. 1 VwGO untersagte das Verwaltungsgericht Karlsruhe dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 19.06.2007, diesen (vorläufig) aus dem Bundesgebiet abzuschieben. Da die Ausländerbehörde nicht berechtigt sei, die Zielstaatskonkretisierung der Abschiebung vorzunehmen, sondern ausschließlich das Bundesamt, fehle es bezüglich Tunesiens an der erforderlichen Abschiebungsandrohung.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.06.2007 ist zwar fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Die von dem Antragsgegner vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung sich das Beschwerdeverfahren zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten keine andere Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zu Recht stattgegeben. Hinsichtlich Tunesiens fehlt es bislang an einer wirksamen Androhung der Abschiebung. Allein auf der Grundlage des Hinweises gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG, dass der Ausländer in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, darf grundsätzlich keine Abschiebung nach Tunesien durchgeführt werden. Dieser Hinweis hat zwar Schutz- und Warnfunktion, weist selbst aber keinen regelnden Charakter auf. Sein Fehlen führt deshalb auch nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. Er soll dem Ausländer lediglich klarmachen, dass er ohne erneute Abschiebungsandrohung in einen später noch zu bezeichnenden (anderen) Staat abgeschoben werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2000 - 9 C 42.99 - BVerwGE 111, 343; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.01.1995 - 13 S 2512/93 - NVwZ 1995, 720). Solange eine solche ordnungsgemäße Zielstaatsbezeichnung nicht vorliegt, darf der Ausländer in einen anderen als den ausdrücklich bezeichneten Zielstaat nicht abgeschoben werden. Das ist hier der Fall. Denn die Zuständigkeit für diese Bezeichnung liegt im Falle einer von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erlassenen Abschiebungsandrohung ausschließlich bei dem Bundesamt.
Diese Zuständigkeit ergibt sich nicht explizit aus dem Gesetz. Eine Gesamtschau insbesondere der §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3, 42 Satz 1, 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 58 Abs. 4 Satz 1 Hs. 2, 73 Abs. 3 AsylVfG, § 72 Abs. 2 AufenthG verdeutlicht jedoch, dass in vorliegender Konstellation nur das Bundesamt zuständig sein kann: Stellt der Ausländer einen Asylantrag, ergibt sich die Kompetenz zur Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten aus § 24 Abs. 2 AsylVfG. Nach § 31 Abs. 3 AsylVfG hat das Bundesamt darüber hinaus die ausdrückliche Pflicht, bei Entscheidungen über Asylanträge zugleich regelnd über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG zu entscheiden, wovon nur bei Asylanerkennung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgesehen werden darf. Hat das Bundesamt über zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote entschieden, entfaltet seine diesbezügliche Feststellung gemäß § 42 Satz 1 AufenthG für die Ausländerbehörde Bindungswirkung. Auch bei Fragen der landesinternen Verteilung des Ausländers behält das Bundesamt gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG hinsichtlich § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG die Verfahrensherrschaft; eine Bindung der Ausländerbehörde an die entsprechende Entscheidung des Bundesamtes besteht gemäß § 58 Abs. 4 Satz 1 Hs. 2 AsylVfG selbst bezüglich Fragen zur Beschränkung der örtlichen Bewegungsfreiheit des Ausländers. Und auch nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bleibt das Bundesamt gemäß § 73 Abs. 3 AsylVfG für Widerruf und Rücknahme einer Entscheidung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten weiterhin zuständig.
Die Kompetenz ausschließlich des Bundesamtes zur zielstaatsbezogenen Konkretisierung des Hinweises in der eigenen, gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG erlassenen Abschiebungsandrohung ist vor diesem Normhintergrund naheliegend. Hierfür spricht im Falle eines abgelehnten Asylbewerbers zudem die rechtliche Ausgestaltung des Instituts der Abschiebungsandrohung. Wie insbesondere § 60 AufenthG illustriert, muss grundsätzlich vor jeder Abschiebung das Vorliegen von Abschiebungsverboten konkret geprüft werden. Im Asylverfahren ist, anders als im allgemeinen Ausländerrecht (§ 59 Abs. 1 AufenthG: „soll“), der Erlass einer Abschiebungsandrohung ausnahmslos vorgesehen (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Wesentlicher Bestandteil dieser Androhung ist der Zielstaat der Abschiebung, auf dessen Bezeichnung auch wegen der Schutzfunktion allenfalls bei Vorliegen einer atypischen Konstellation verzichtet werden darf (vgl. § 59 Abs. 2 Hs. 1 AufenthG und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.06.1996 - 13 S 1281/95 - VBlBW 1996, 436). Da das Bundesamt ohne entsprechende Anhaltspunkte nicht gehalten ist, Abschiebungsverbote hinsichtlich aller Staaten der Welt zu prüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.12.2001 - 1 C 11.01 - BVerwGE 115, 267), andererseits die Abschiebung effizient durchgeführt werden soll, sobald ein geeigneter Zielstaat ermittelt wurde, ist in der Abschiebungsandrohung zunächst selbst der Hinweis auf Abschiebung „in den Herkunftsstaat“ möglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2000 - 9 C 42.99 - a.a.O.) und hat der Gesetzgeber den hier Streit auslösenden Hinweis auf andere mögliche Zielstaaten in § 50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG geregelt (vgl. BT-Drs. 12/2062, S. 44).
10 
Hat der Ausländer nie einen Asylantrag gestellt, liegt die Kompetenz zum Erlass der Abschiebungsandrohung und zur Konkretisierung des Hinweises nach § 50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG naturgemäß bei der die Abschiebung durchführenden Ausländerbehörde. Sobald allerdings eine Feststellung bezüglich eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG zu treffen ist, ist die Ausländerbehörde auch hier durch § 72 Abs. 2 AufenthG verpflichtet, das Bundesamt im Wege einer nicht selbständig anfechtbaren verwaltungsinternen Stellungnahme aufgrund dessen besonderer Sachkunde zu beteiligen (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 94). Ob diese Beteiligung möglicherweise entfallen könnte, wenn sich keinerlei Anhaltspunkte auf das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG ergeben, weil weder der Ausländer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 82 Abs. 1 AufenthG entsprechend vorgetragen hat noch sich sonst wie Hinweise hierauf ergeben, kann offen bleiben. In der hier vorliegenden Konstellation kann jedenfalls trotz des Fehlens entsprechender Anhaltspunkte ohne Konkretisierung des Hinweises gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG durch nachträgliche Bezeichnung eines anderen Zielstaats der Abschiebung ausschließlich durch das Bundesamt keine Abschiebung nach Tunesien erfolgen. Denn der Antragsteller hatte einen Asylantrag gestellt, wodurch die zwingende Zuständigkeit des Bundesamtes gemäß § 24 Abs. 2 AsylVfG begründet worden ist (Renner, AuslR, 8. Aufl., § 34 AsylVfG Rn. 3, 13); diese Zuständigkeit dauert auch nach Abschluss des Asylverfahrens noch an (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2000 - 9 C 42.99 - a.a.O.). Für dieses Ergebnis sprechen zudem die Gesichtspunkte der Verfahrensklarheit und Rechtssicherheit (Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, 9/05, § 34 Rn. 64.1) sowie die von dem Gesetzgeber mit der Novellierung 1992 grundlegend eingeführte klare Aufgabenverteilung bezüglich zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote - Bundesamt - und inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse - Ausländerbehörde - (vgl. BT-Drs. 12/2062, S. 28 sowie BVerwG, Urt. v. 11.11.1997 - 9 C 13/96 - BVerwGE 105, 322 und Urt. v. 11.09.2007 - 10 C 8.07 -), die gerade im Bereich des Asylverfahrensrechts zu beachten ist (Hailbronner/Roth, AuslR, 6/06, § 34 AsylVfG Rn. 70).
11 
Im vorliegenden Fall muss mithin vor einer Abschiebung des Antragstellers zunächst das Bundesamt von Amts wegen entsprechend §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG einen Konkretisierungsbescheid bezüglich des neuen Zielstaats Tunesien erlassen. Dieser muss hinreichend rechtzeitig vor der Abschiebung ergehen, um diesbezüglich effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.07.2000 - 9 C 42.99 - a.a.O.). Der Antragsteller darf von dem Antragsgegner stattdessen auch nicht etwa auf die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens (§ 71 AsylVfG) bzw. eines sogenannten Folgeschutzverfahrens (§ 51 VwVfG i.V.m. § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG) verwiesen werden.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gegen eine ausländerrechtliche Maßnahme, die dem Ausländer eine gesicherte aufenthaltsrechtliche Position nimmt und damit seine Ausreisepflicht begründet, der Streitwert regelmäßig in Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Wertes festzusetzen. Hatte der Ausländer hingegen - wie hier - keine gesicherte aufenthaltsrechtliche Position, ist regelmäßig nur von der Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Wertes auszugehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 04.11.1992 - 11 S 2216/92 - und vom 17.11.2005 - 11 S 611/05 -; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.12.2004 - 13 S 2510/04 -; alle juris).
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Juni 2007 - 1 K 1673/07 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und - unter Änderung von Amts wegen - für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf jeweils 2.500.- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller reiste am 20.06.1998 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 23.06.1998 unter der Identität „M.E., geboren am 31.12.1981 in Gartofa/Algerien, algerischer Staatsangehöriger“, seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 01.09.1998 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) - den Asylantrag ab (Nr. 1) und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (Nr. 2) noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen (Nr. 3); zugleich drohte es dem Antragsteller die Abschiebung nach Algerien an und wies darauf hin, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Nr. 4). Mit Urteil vom 17.02.2000 (A 9 K 12322/98) hob das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Regelung Nr. 3 des Bescheids vom 01.09.1998 auf und verpflichtete das Bundesamt, für den Antragsteller festzustellen, dass hinsichtlich Algeriens ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegt. Diese Feststellung erfolgte durch Bundesamtsbescheid vom 30.03.2000.
Der Antragsteller erhält seither, zuletzt befristet bis 30.09.2007, Duldungen. Im Juli 2000 bestand er die Abschlussprüfung eines Berufsvorbereitungsjahres an der B.-N.-Schule Bruchsal, die den Nachweis eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstandes umfasst. Nach Erteilung einer Arbeitserlaubnis arbeitete der Antragsteller zunächst als Aushilfe bei einer Reinigungsfirma und seit 01.04.2004 in einem Karlsruher Restaurant als Küchenhilfe, wo er monatlich durchschnittlich 1000 EUR netto verdient. Auf seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 06.12.2006 teilte die Ausländerbehörde Bruchsal ihm unter dem 22.12.2006 mit, dass bei Vorlage eines gültigen Reisepasses die begehrte Aufenthaltserlaubnis mit zweijähriger Geltungsdauer erteilt werde.
Mit Schreiben vom 11.04.2007 legte der Antragsteller dar, dass er es bedauere, eine falsche Identität angegeben zu haben. In Wahrheit heiße er S.G., sei am 25.02.1971 in Khadra-Kairoun geboren und tunesischer Staatsangehöriger, wie die beigefügte Geburtsurkunde und der Auszug aus dem tunesischen Zivilstandsregister belegten. Er habe seine Chance nutzen wollen, in Deutschland die Schule abzuschließen und einen Beruf zu ergreifen. Er beantrage, ihm unter seiner wahren Identität die angekündigte Aufenthaltserlaubnis, insbesondere auf der Grundlage des neuen Bleiberechtes für langjährig Geduldete, zu erteilen.
Mit Schreiben vom 26.04.2007 kündigte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Antragsteller - unter Bezugnahme auf den Hinweis in der Abschiebungsandrohung des Bundesamtes vom 01.09.1998, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist - an, dass beabsichtigt sei, ihn nach Tunesien abzuschieben. Diese Ankündigung gelte gleichzeitig als Ankündigung der Abschiebung gemäß § 60 a Abs. 5 Satz 4 AufentG. Die Abschiebung werde frühestens einen Monat nach Erhalt dieses Schreibens erfolgen.
Auf Antrag des Antragstellers gemäß § 123 Abs. 1 VwGO untersagte das Verwaltungsgericht Karlsruhe dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 19.06.2007, diesen (vorläufig) aus dem Bundesgebiet abzuschieben. Da die Ausländerbehörde nicht berechtigt sei, die Zielstaatskonkretisierung der Abschiebung vorzunehmen, sondern ausschließlich das Bundesamt, fehle es bezüglich Tunesiens an der erforderlichen Abschiebungsandrohung.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.06.2007 ist zwar fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Die von dem Antragsgegner vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung sich das Beschwerdeverfahren zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten keine andere Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zu Recht stattgegeben. Hinsichtlich Tunesiens fehlt es bislang an einer wirksamen Androhung der Abschiebung. Allein auf der Grundlage des Hinweises gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG, dass der Ausländer in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, darf grundsätzlich keine Abschiebung nach Tunesien durchgeführt werden. Dieser Hinweis hat zwar Schutz- und Warnfunktion, weist selbst aber keinen regelnden Charakter auf. Sein Fehlen führt deshalb auch nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. Er soll dem Ausländer lediglich klarmachen, dass er ohne erneute Abschiebungsandrohung in einen später noch zu bezeichnenden (anderen) Staat abgeschoben werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2000 - 9 C 42.99 - BVerwGE 111, 343; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.01.1995 - 13 S 2512/93 - NVwZ 1995, 720). Solange eine solche ordnungsgemäße Zielstaatsbezeichnung nicht vorliegt, darf der Ausländer in einen anderen als den ausdrücklich bezeichneten Zielstaat nicht abgeschoben werden. Das ist hier der Fall. Denn die Zuständigkeit für diese Bezeichnung liegt im Falle einer von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erlassenen Abschiebungsandrohung ausschließlich bei dem Bundesamt.
Diese Zuständigkeit ergibt sich nicht explizit aus dem Gesetz. Eine Gesamtschau insbesondere der §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3, 42 Satz 1, 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 58 Abs. 4 Satz 1 Hs. 2, 73 Abs. 3 AsylVfG, § 72 Abs. 2 AufenthG verdeutlicht jedoch, dass in vorliegender Konstellation nur das Bundesamt zuständig sein kann: Stellt der Ausländer einen Asylantrag, ergibt sich die Kompetenz zur Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten aus § 24 Abs. 2 AsylVfG. Nach § 31 Abs. 3 AsylVfG hat das Bundesamt darüber hinaus die ausdrückliche Pflicht, bei Entscheidungen über Asylanträge zugleich regelnd über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG zu entscheiden, wovon nur bei Asylanerkennung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgesehen werden darf. Hat das Bundesamt über zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote entschieden, entfaltet seine diesbezügliche Feststellung gemäß § 42 Satz 1 AufenthG für die Ausländerbehörde Bindungswirkung. Auch bei Fragen der landesinternen Verteilung des Ausländers behält das Bundesamt gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG hinsichtlich § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG die Verfahrensherrschaft; eine Bindung der Ausländerbehörde an die entsprechende Entscheidung des Bundesamtes besteht gemäß § 58 Abs. 4 Satz 1 Hs. 2 AsylVfG selbst bezüglich Fragen zur Beschränkung der örtlichen Bewegungsfreiheit des Ausländers. Und auch nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bleibt das Bundesamt gemäß § 73 Abs. 3 AsylVfG für Widerruf und Rücknahme einer Entscheidung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten weiterhin zuständig.
Die Kompetenz ausschließlich des Bundesamtes zur zielstaatsbezogenen Konkretisierung des Hinweises in der eigenen, gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG erlassenen Abschiebungsandrohung ist vor diesem Normhintergrund naheliegend. Hierfür spricht im Falle eines abgelehnten Asylbewerbers zudem die rechtliche Ausgestaltung des Instituts der Abschiebungsandrohung. Wie insbesondere § 60 AufenthG illustriert, muss grundsätzlich vor jeder Abschiebung das Vorliegen von Abschiebungsverboten konkret geprüft werden. Im Asylverfahren ist, anders als im allgemeinen Ausländerrecht (§ 59 Abs. 1 AufenthG: „soll“), der Erlass einer Abschiebungsandrohung ausnahmslos vorgesehen (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Wesentlicher Bestandteil dieser Androhung ist der Zielstaat der Abschiebung, auf dessen Bezeichnung auch wegen der Schutzfunktion allenfalls bei Vorliegen einer atypischen Konstellation verzichtet werden darf (vgl. § 59 Abs. 2 Hs. 1 AufenthG und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.06.1996 - 13 S 1281/95 - VBlBW 1996, 436). Da das Bundesamt ohne entsprechende Anhaltspunkte nicht gehalten ist, Abschiebungsverbote hinsichtlich aller Staaten der Welt zu prüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.12.2001 - 1 C 11.01 - BVerwGE 115, 267), andererseits die Abschiebung effizient durchgeführt werden soll, sobald ein geeigneter Zielstaat ermittelt wurde, ist in der Abschiebungsandrohung zunächst selbst der Hinweis auf Abschiebung „in den Herkunftsstaat“ möglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2000 - 9 C 42.99 - a.a.O.) und hat der Gesetzgeber den hier Streit auslösenden Hinweis auf andere mögliche Zielstaaten in § 50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG geregelt (vgl. BT-Drs. 12/2062, S. 44).
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Hat der Ausländer nie einen Asylantrag gestellt, liegt die Kompetenz zum Erlass der Abschiebungsandrohung und zur Konkretisierung des Hinweises nach § 50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG naturgemäß bei der die Abschiebung durchführenden Ausländerbehörde. Sobald allerdings eine Feststellung bezüglich eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG zu treffen ist, ist die Ausländerbehörde auch hier durch § 72 Abs. 2 AufenthG verpflichtet, das Bundesamt im Wege einer nicht selbständig anfechtbaren verwaltungsinternen Stellungnahme aufgrund dessen besonderer Sachkunde zu beteiligen (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 94). Ob diese Beteiligung möglicherweise entfallen könnte, wenn sich keinerlei Anhaltspunkte auf das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG ergeben, weil weder der Ausländer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 82 Abs. 1 AufenthG entsprechend vorgetragen hat noch sich sonst wie Hinweise hierauf ergeben, kann offen bleiben. In der hier vorliegenden Konstellation kann jedenfalls trotz des Fehlens entsprechender Anhaltspunkte ohne Konkretisierung des Hinweises gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG durch nachträgliche Bezeichnung eines anderen Zielstaats der Abschiebung ausschließlich durch das Bundesamt keine Abschiebung nach Tunesien erfolgen. Denn der Antragsteller hatte einen Asylantrag gestellt, wodurch die zwingende Zuständigkeit des Bundesamtes gemäß § 24 Abs. 2 AsylVfG begründet worden ist (Renner, AuslR, 8. Aufl., § 34 AsylVfG Rn. 3, 13); diese Zuständigkeit dauert auch nach Abschluss des Asylverfahrens noch an (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2000 - 9 C 42.99 - a.a.O.). Für dieses Ergebnis sprechen zudem die Gesichtspunkte der Verfahrensklarheit und Rechtssicherheit (Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, 9/05, § 34 Rn. 64.1) sowie die von dem Gesetzgeber mit der Novellierung 1992 grundlegend eingeführte klare Aufgabenverteilung bezüglich zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote - Bundesamt - und inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse - Ausländerbehörde - (vgl. BT-Drs. 12/2062, S. 28 sowie BVerwG, Urt. v. 11.11.1997 - 9 C 13/96 - BVerwGE 105, 322 und Urt. v. 11.09.2007 - 10 C 8.07 -), die gerade im Bereich des Asylverfahrensrechts zu beachten ist (Hailbronner/Roth, AuslR, 6/06, § 34 AsylVfG Rn. 70).
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Im vorliegenden Fall muss mithin vor einer Abschiebung des Antragstellers zunächst das Bundesamt von Amts wegen entsprechend §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG einen Konkretisierungsbescheid bezüglich des neuen Zielstaats Tunesien erlassen. Dieser muss hinreichend rechtzeitig vor der Abschiebung ergehen, um diesbezüglich effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.07.2000 - 9 C 42.99 - a.a.O.). Der Antragsteller darf von dem Antragsgegner stattdessen auch nicht etwa auf die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens (§ 71 AsylVfG) bzw. eines sogenannten Folgeschutzverfahrens (§ 51 VwVfG i.V.m. § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG) verwiesen werden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gegen eine ausländerrechtliche Maßnahme, die dem Ausländer eine gesicherte aufenthaltsrechtliche Position nimmt und damit seine Ausreisepflicht begründet, der Streitwert regelmäßig in Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Wertes festzusetzen. Hatte der Ausländer hingegen - wie hier - keine gesicherte aufenthaltsrechtliche Position, ist regelmäßig nur von der Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Wertes auszugehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 04.11.1992 - 11 S 2216/92 - und vom 17.11.2005 - 11 S 611/05 -; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.12.2004 - 13 S 2510/04 -; alle juris).
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Ablehnung der Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. Juni 2008 - 3 K 1120/08 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die fristgerecht eingelegten (§ 147 Abs. 1 VwGO) und den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO entsprechend begründeten Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23.06.2008, mit dem ihre Anträge auf vorläufige Aussetzung der Abschiebung im Wege der einstweiligen Anordnung abgelehnt wurden, bleiben ohne Erfolg. Die von den Antragstellern vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung sich das Beschwerdeverfahren zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten keine andere Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass zwar ein Anordnungsgrund vorliegt, die Antragsteller jedoch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht haben, weswegen dem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht entsprochen werden kann. Auch im Beschwerdeverfahren wurde von den Antragstellern kein Anordnungsanspruch im Sinne des § 60 a Abs. 2 Sätze 1 und 3 AufenthG dargelegt. Bei der hier angezeigten und allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist für den Senat insbesondere nicht erkennbar, dass die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist oder dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit der Antragsteller im Bundesgebiet erfordern.
1. Soweit die Antragsteller pauschal vortragen, zumindest bei den Kindern, d.h. bei den Antragstellern zu 3 bis zu 7, sei davon auszugehen, dass der Schutzbereich des Art. 8 EMRK eröffnet ist, nachdem diese im Wesentlichen hier aufgewachsen seien, wird damit eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung wegen eines unverhältnismäßigen Eingriffs in das Recht der Antragsteller auf Achtung ihres Privatlebens (Art. 8 EMRK) nicht hinreichend dargelegt. Denn die Feststellung eines unverhältnismäßigen Eingriffs in das geschützte Privatleben setzt eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) mit dem Interesse der Antragsteller an der Aufrechterhaltung ihrer faktisch gewachsenen und von Art. 8 Abs.1 EMRK geschützten privaten Bindungen im Bundesgebiet voraus. Nach der Senatsrechtsprechung kommt es dabei zunächst auf den jeweiligen Grad der „Verwurzelung“ an; je stärker der Betroffene im Aufenthaltsstaat integriert ist, desto schwerer müssen die öffentlichen Interessen wiegen. Was den Grad der Verwurzelung in Deutschland betrifft, so ist nach der Rechtsprechung des Senats bei minderjährigen Kindern nicht allein auf deren eigene soziale und kulturelle Integration abzustellen, sondern auch auf den Inte-grationsstand in der Familie (sog. familienbezogene Gesamtbetrachtung; vgl. Beschluss vom 10.05.2006 - 11 S 2354/05 - VBlBW 2006, 438). Weiter ist auf den Grad der „Entwurzelung“ abzustellen, d.h. auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Reintegration im Herkunftsstaat, insbesondere aufgrund der Vertrautheit mit den dortigen Verhältnissen und dort lebenden und aufnahmebereiten Verwandten. Schließlich können sonstige Faktoren Berücksichtigung finden, etwa ob der Aufenthalt des Betroffenen im Bundesgebiet zumindest vorübergehend legal war und damit - im Sinne einer „Handreichung des Staates“ - schutzwürdiges Vertrauen auf ein Hierbleibendürfen entwickelt werden konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 25.10.2007 - 11 S 2091/07 - NVwZ 2008, 344 = InfAuslR 2008, 29 = VBlBW 2008, 114). Zu alledem haben die Antragsteller, Angehörige der Volksgruppe der Ashkali aus dem Kosovo, die nach Abschluss ihrer Asylverfahren lediglich geduldet waren, auch im Beschwerdeverfahren nicht hinreichend vorgetragen. Sie berufen sich allein auf die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, die allerdings durch mehrere Auslandsaufenthalte unterbrochen ist: Die Antragsteller zu 1 bis zu 6 waren im Oktober 1998 zur Durchführung von Asylverfahren in das Bundesgebiet eingereist. Nach rechtskräftigem negativem Abschluss ihrer Asylverfahren reisten sie im Dezember 2000 nach Schweden aus, wo am 22.01.2001 die Antragstellerin zu 7 geboren wurde. Am 16.01.2002 wurden die Antragsteller aus Schweden rücküberstellt. Zum 01.07.2002 meldeten sie sich wiederum nach Schweden ab, von wo sie am 14.08.2003 erneut zurückgeführt wurden. Diese Auslandsaufenthalte von zusammen über zwei Jahren stehen der Annahme einer hinreichenden Verwurzelung der Kinder, insbesondere auch der 15-jährigen Antragstellerin zu 3 und des 17-jährigen Antragstellers zu 4, im Bundesgebiet entgegen, da sie zwangsläufig auch zu erheblichen Unterbrechungen des Schulbesuchs in Deutschland führten. Eine abgeschlossene erfolgreiche Integration kann daher nicht festgestellt werden. Hinsichtlich der Antragsteller zu 1 und zu 2 fehlt es auch an der vollständigen Entwurzelung. Insoweit fällt entscheidend ins Gewicht, dass diese ihre vollständige Sozialisation im Kosovo erfahren haben, erst im Alter von 24 Jahren (Antragsteller zu 1) bzw. 26 Jahren (Antragstellerin zu 2) in das Bundesgebiet eingereist sind und dass sie als Ashkali die Sprache der albanischen Mehrheitsbevölkerung sprechen.
2. Entgegen der Auffassung der Antragsteller fehlt es auch nicht an einer wirksamen Androhung der Abschiebung hinsichtlich der Republik Kosovo.
a) Eine solche ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass den Antragstellern zu 1 bis zu 6 mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - vom 02.02.1999 die Abschiebung in die „Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo)“ angedroht wurde. Diese Formulierung ist bereits ihrem Wortlaut nach so zu verstehen, dass sie den damaligen Staat "Bundesrepublik Jugoslawien" insgesamt als Zielstaat der Abschiebung verbindlich bestimmt. Der Klammerzusatz "(Kosovo)" hat danach lediglich die Bedeutung, erläuternd darauf hinzuweisen, dass die Antragsteller jedenfalls dort sicher sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 - BVerwGE 110, 74 = NVwZ 2000, 331). Der Antragstellerin zu 7 wurde im Übrigen mit Bundesamtsbescheid vom 05.04.2006 die Abschiebung nach „Serbien und Montenegro“ - ohne weiteren Zusatz - angedroht.
b) Beide Abschiebungsandrohungen ermöglichen jedoch heute trotz der abweichenden Zielstaatsbezeichnung eine Abschiebung der Antragsteller in die Republik Kosovo, die am 17.02.2008 ihre Unabhängigkeit erklärt hat und die am 21.02.2008 von der Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich anerkannt wurde. Zwar darf ein Ausländer auf der Grundlage einer Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge grundsätzlich so lange nicht in einen anderen als den ausdrücklich bezeichneten Zielstaat abgeschoben werden, bis auch dieser andere Staat durch Konkretisierung des Hinweises gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG 1990 bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG als Zielstaat der Abschiebung ordnungsgemäß bezeichnet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 13.09.2007 - 1 S 1684/07 - VBlBW 2008, 32). Die Republik Kosovo ist jedoch kein anderer Staat in diesem Sinne, da sie auf ihrem Staatsgebiet Rechtsnachfolger der Bundesrepublik Jugoslawien und des Staatenbundes Serbien und Montenegro ist und das Bundesamt in den jeweiligen Bescheiden das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 51 Abs. 1 AuslG 1990 und § 53 AuslG 1990 bzw. nach § 60 AufenthG gerade bezogen auf das Territorium des Kosovo, in welchem schon seit der Stationierung der KFOR-Truppen und der Errichtung der UNMIK-Verwaltung im Jahr 1999 de facto keine jugoslawische bzw. serbische Staatsgewalt mehr ausgeübt wurde, geprüft hat. Die im Bundesamtsbescheid vom 02.02.1999 als Zielstaat bezeichnete Bundesrepublik Jugoslawien wurde 2003 in den territorial identischen Staatenbund Serbien und Montenegro umgewandelt (vgl. zur Fortgeltung der früheren Abschiebungsandrohungen insoweit BVerwG, Urt. v. 08.05.2003 - 1 C 4.02 - BVerwGE 118, 166 = InfAuslR 2004, 40). Am 05.06.2006 erklärte das serbische Parlament in Belgrad die formale Unabhängigkeit Serbiens, nachdem Montenegro diesen Schritt nach einer Volksabstimmung am 21.05.2006, die zugunsten der Unabhängigkeit ausfiel, bereits am 03.06.2006 mit der Unabhängigkeitserklärung des montenegrinischen Parlaments in Podgorica vollzogen hatte. Gemäß der Verfassungscharta von Serbien und Montenegro war Serbien alleiniger Rechtsnachfolger der Union. Die im Februar 2008 erfolgte Loslösung des Kosovo von Serbien stellt sich völkerrechtlich als Sezession dar. Hierunter versteht man einen Fall der Staatennachfolge, bei dem ein Teilgebiet unabhängig wird und der alte Staat - wenn auch mit verkleinertem Staatsgebiet - als Völkerrechtssubjekt fortbesteht (vgl. Ipsen, Völkerrecht, 4. Aufl., § 29 Rn. 8 und zur Bedeutung der völkerrechtlichen Anerkennung ders., a.a.O. Rn. 14 f.). Hinsichtlich dieser Sezession muss für die Fortgeltung der alten, auf den früheren Gesamtstaat bezogenen Abschiebungsandrohungen maßgeblich sein, für welchen Teil des Staatsgebiets das Bundesamt das Vorliegen von Abschiebungsverboten geprüft hat. Dies war hier in den Asylerstverfahren wie auch in den Folgeverfahren stets das Gebiet der jetzigen Republik Kosovo, so dass auch im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) keine Bedenken bestehen, die Antragsteller auf der Grundlage der ergangenen Abschiebungsandrohungen in die Republik Kosovo abzuschieben. Etwas anderes müsste wohl gelten, wenn nunmehr eine Abschiebung nach Serbien beabsichtigt wäre, da bezüglich dieses Staates das Vorliegen von Abschiebungsverboten vom Bundesamt nie geprüft wurde.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 24. August 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; jedoch trägt die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die in Aussicht gestellte Besetzung der "Funktionsstelle" des Schulleiters am Gymnasium in X. mit der Beigeladenen.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt.

3

Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg.

4

Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der obergerichtlichen Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe zu überprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinander setzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt, bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt (OVG M-V, Beschl. v. 25. Juli 2007 - 1 M 83/07 -; vgl. zum Ganzen auch Sächsisches OVG, Beschl. v. 30. April 2003 - 4 BS 40/03 -, zitiert aus juris; OVG Schleswig, Beschl. v. 31. Juli 2002 - 3 M 34/02 -, NJW 2003, 158; VGH Mannheim, Beschl. v. 01. Juli 2002 - 11 S 1293/02 -, zitiert aus juris, und Beschl. v. 12. April 2002 - 7 S 653/02 -, VBlBW 2002, 398; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 146 Rn. 41). Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer - in aller Regel durch einen Rechtsanwalt - rechtskundig vertreten sind (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 12. April 2002, a.a.O.).

5

Diesen Maßstäben genügt die Beschwerde zum Teil nicht; im Übrigen ist sie unbegründet.

6

Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Beschwerde zunächst vor, in dem hiesigen Verfahren verfolge er entgegen der Auslegung seines Begehrens durch das Verwaltungsgericht die Sicherung eines Versetzungsbegehrens aufgrund einer Bewerbung vom 9. September 2006 in einem neuen Stellenbesetzungsverfahren, sodass die Rechtskraft des Beschlusses des Senats vom 13. Februar 2007 im Verfahren 2 M 174/06 nicht entgegenstehe. Der Antrag sei auch mit dem Begehren gegen die Verwendung "anderer Bediensteter" zulässig, insbesondere liege ein Rechtsschutzbedürfnis vor, da ihm bislang eine verbindliche Auskunft über die Zahl und Personen der bevorzugten Mitbewerber keine verbindliche Auskunft erteilt worden sei.

7

Ob dem zu folgen ist, kann hier dahin stehen. Denn zum einen legt die Beschwerde im Weiteren in ihren Ausführungen zur angenommenen Begründetheit des Hauptantrags nicht dar, aus welchen Umständen die Annahme eines zu sichernden Rechts im Sinne einer bereits erfolgten Versetzung oder aber eines Versetzungsanspruchs gerechtfertigt sein könnte. Dazu hätte es einer substantiierten Auseinandersetzung insbesondere mit dem Beschluss des Senats vom 13. Februar 2007 im vorangegangenen Beschwerdeverfahren 2 M 174/06 bedurft, in dem im Einzelnen dargelegt worden ist, warum zumindest in dem bis dahin liegenden Verhalten des Antragsgegners, namentlich in dem Schreiben vom 12. Juni 2006, keine Entscheidung zur Versetzung des Antragstellers auf die Stelle des Schulleiters des Gymnasiums in X. als Studiendirektor oder Oberstudiendirektor (Amt im abstrakt-funktionellen Sinne) bzw. eine entsprechende Zusicherung i. S. des § 38 VwVfG M-V zu sehen ist. Aus welchen (anderen) Gründen dennoch hier von einer einstweilen zu sichernden Versetzung bzw. einem ebenso zu sichernden Versetzungsanspruchs auszugehen sein soll, wird in der Beschwerde indessen nicht dargetan.

8

Zum anderen rechtfertigt aber auch das übrige Beschwerdevorbringen, auf deren Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), nicht die Änderung des angegriffenen Beschlusses.

9

Dabei dürfte zwar der - in jedem Stadium des Verfahrens erforderliche - Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist dies bei einer Dienstpostenkonkurrenz allerdings grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Übertragung des Dienstpostens auf den ausgewählten Bewerber im Falle des Obsiegens des Antragstellers in der Hauptsache wieder rückgängig gemacht werden kann (vgl. Senatsbeschl. v. 1. November 2007 - 2 M 116/07 - und v. 18. März 2004 - 2 M 212/03 -; ebenso OVG Lüneburg, Beschl. v. 25. Juni 2007 - 5 ME 143/07 -, zitiert aus juris, Rn. 7 m.w.N.; OVG Magdeburg, Beschl. vom 17. Februar 2006 - 1 M 24/06 -, zitiert aus juris, Rn. 6; ebenso für das Soldatenrecht BVerwG, Beschl. 25. April 2007 - 1 WB 31.06 -, Rn. 39 m.w.N.; vgl. auch Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rn. 1158).

10

Der Anordnungsgrund wird aber dann zu bejahen sein, wenn die Tätigkeit der Beigeladenen auf dem umstrittenen Dienstposten auch im Falle der - hier unterstellten - Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung bei deren Wiederholung zum Nachteil des Antragstellers berücksichtigt werden könnte (vgl. BVerfG, Urt. v. 23. Juni 2005 - 2 BvR 221/05 -, ZBR 2006, 165; vgl. auch VGH München, Beschl. v. 11. Dezember 2006 - 3 CE 06.3004 -, zitiert aus juris, Rn. 19 m.w.N.). Bleibt der etwaige Bewährungsvorsprung der Beigeladenen bei einer neuerlichen Auswahlent-scheidung dagegen unberücksichtigt, droht dem Antragsteller keine (irreversible) Verletzung in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG mit der Folge, dass der Anordnungsgrund zu verneinen ist (vgl. Senats-beschl. v. 1. November 2007 und v. 18. März 2004, a.a.O.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 17. Februar 2006, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 25. Juni 2007, a.a.O.). Dies kann der Dienstherr etwa durch eine Erklärung bzw. Zusicherung gewährleisten, dass die Umsetzung der Beigeladenen nur vorläufig erfolge und dass bei einer erforderlichen Wiederholung der Auswahlentscheidung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Auswahlentscheidung abzustellen sei, also ein etwaiger Bewährungsvorsprung unberücksichtigt bleibe.

11

Eine weitere Ausnahme vom grundsätzlich fehlenden Anordnungsgrund bei Streitigkeiten um (Beförderungs-)Dienstposten dürfte bei einer Besetzungskonkurrenz eines Beamten mit einem ausgewählten Angestellten zu machen sein, wenn und weil mit der Höhergruppierung durch Abschluss des Änderungsarbeitsvertrags der Dienstposten endgültig besetzt ist (vgl. Koll/Stach, Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Stand: Mai 2003, § 9 Anm. 5.2.2.2). Hier würde es aber wiederum dann an einem Anordnungsgrund fehlen, wenn der Dienstherr neben der genannten Erklärung zusätzlich schriftlich zusichert, die Höhergruppierung des sich zusammen mit Beamten um den Dienstposten bewerbenden Angestellten - auch nach Ablauf einer etwaigen Probezeit - nicht vorzunehmen (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 17. Februar 2006, a.a.O., Rn. 7).

12

Jedenfalls hat der Antragsteller in der Beschwerde jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er meint insoweit, der Anordnungsanspruch folge daraus, dass die Auslese in verfahrensrechtlicher und in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht fehlerfrei getroffen und zumindest die Möglichkeit einer Ursächlichkeit der Fehler für das Auswahlergebnis nicht auszuschließen sei.

13

Dem kann der Senat nicht beitreten.

14

Soweit nicht näher dargetan wird, welcher verfahrensrechtliche Mangel der beanstandeten Auswahlentscheidung des Antragsgegners anhaften soll, ist die Beschwerde bereits unsubstantiiert.

15

Soweit sich der Antragsteller in der Beschwerdebegründung mit dem Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle befasst und daraus eine Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens herleitet, greifen seine Einwände gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht durch.

16

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Öffentliche Ämter sind nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Neben dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes trägt die Vorschrift dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass sie grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Art. 33 Abs. 2 GG gibt somit die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl zur Besetzung von öffentlichen Ämtern abschließend vor. Anderen als den dort genannten Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist. Wird dieses subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens; der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint.

17

Der Beamte kann dabei sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen.

18

Dies gilt auch dann, wenn die Auswahlentscheidung auf einem Umstand beruht, der Bestandteil des Anforderungsprofils der ausgeschriebenen Stelle war. Zwar dient die Einrichtung und Besetzung von Stellen des öffentlichen Dienstes grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Hierdurch nimmt der Dienstherr keine Verpflichtung gegenüber seinen Beamten wahr; ein subjektives Recht auf Ausbringung einer bestimmten Planstelle besteht daher nicht. Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet der Dienstherr nach organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten. Es obliegt daher auch seinem organisatorischen Ermessen, wie er einen Dienstposten zuschneiden will und welche Anforderungen demgemäß der Bewerberauswahl zugrunde zu legen sind. Er kann etwa wählen, ob er eine Stelle im Wege der Beförderung oder der Versetzung vergeben will.

19

Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist die öffentliche Verwaltung aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden; eine Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt kann deshalb nur aufgrund sachlicher Erwägungen erfolgen. Die Einhaltung dieser Maßstäbe unterliegt auch der gerichtlichen Kontrolle, weil mit der Festlegung des Anforderungsprofils ein wesentlicher Teil der Auswahlentscheidung vorweggenommen wird. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest; an ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten gemessen. Fehler im Anforderungsprofil führen daher grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen (zum Ganzen BVerfG, Beschl. v. 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u. a. - m.w.N., und Beschl. v. 20. September 2007 - 2 BvR 1972/07 -).

20

So ist entgegen der vom Antragsteller auch in der Beschwerde vertretenen Auffassung davon auszugehen, dass der Antragsgegner das Bewerberfeld in der Stellenausschreibung (vgl. §101 Abs.2 Satz 1 SchulG M-V) nicht nur auf Angestellte mit "mindestens" der "Vergütungsgruppe" (BAT[-Ost]) "Ia" eingrenzen, sondern auch damit vergleichbar besoldete Beamte der Besoldungsgruppe A 15 BBesO/LBesO und höher, welche die übrigen spezifischen Anforderungsmerkmale erfüllen, bei der Besetzung des Dienstpostens berücksichtigen wollte. Bei der Ausschreibung hatte der Antragsgegner offenbar die faktischen Verhältnisse im Bereich der öffentlichen Schulen im Lande vor Augen, derzufolge die Lehrkräfte ganz überwiegend - anders als in anderen Bundesländern - nicht im Beamten-, sondern vielmehr im Angestelltenstatus tätig sind. Im Gegensatz zum vom Aussagewert sehr fraglichen Schreiben des Antragsgegners vom 10. November 2006 nimmt er in seinem Schreiben vom 3. Juli 2007 ausdrücklich auf den entsprechenden Passus in der Stellenausschreibung Bezug und darin zugleich eine Gleichstellung mit Beamten der (Mindest-)Besoldungsgruppe A 15 BBesO/LBesO vor. Mag dies auch nicht zwingend sein, so spricht es dennoch eher dagegen, dass der Antragsgegner von vornherein entsprechend besoldete Beamte, die ansonsten das Anforderungsprofil erfüllen, von dem Dienstpostenbesetzungsverfahren ausschließen wollte. Insofern vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass in dem entsprechenden Vortrag des Antragsgegners im Rahmen des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens eine bloße verfahrens-taktische Kehrtwendung zur Vermeidung eines Unterliegens liegt.

21

Ebenso wenig ist es bei summarischer Prüfung fehlerhaft, dass im Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle des Schulleiters des Gymnasiums in X. - wie auch bei anderen vergleichbar dotierten "Funktionsstellen" zur damaligen Zeit - verlangt worden ist, dass sich nur Lehrerinnen und Lehrer bewerben können, die mindestens in die Vergütungsgruppe BAT(-Ost) Ia eingruppiert sind bzw., wie durch den Antragsgegner ausdrücklich klargestellt, als Beamte mindestens nach der vergleichbaren Besoldungsgruppe A 15 (vgl. § 11 Satz2 BAT[-Ost]) besoldet werden. Dass nur ein Personenkreis mit der gleichen oder nur eine Stufe unterhalb der ausgeschriebenen Stelle liegenden Gehalts-/Besoldungsstufe für die Besetzung eines (Versetzungs- oder Beförderungs-)Dienstpostens mit der Vergütungsgruppe BAT(-Ost) I a bzw. Besoldungs-gruppe A 16 angesprochen werden soll, beruht bei einem hochwertig einzustufenden Dienstposten wie demjenigen eines Schulleiters einer Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern (hier: ca. 590 Schüler) auf einer sachgerechten Erwägung (vgl. auch VGH München, Beschl. v . 7. September 2006, a.a.O., der dies in einem vergleichbaren Fall nicht einmal problematisiert). Im beamtenrechtlichen Beförderungsrecht ist es anerkannt, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. An den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes sind von vornherein höhere Erwartungen zu stellen als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Durch die Verleihung eines höheren Amtes wird ein Beamter aus der Gruppe derjenigen herausgehoben, die vorher mit ihm das gleiche, geringer eingestufte Amt innehatten. Mit einem höheren Amt sind regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, zitiert aus juris, Rn. 16 m.w.N.). Vergleichbares gilt für Angestellte mit bereits entsprechend höheren Vergütungseingruppierungen. Eine solche Überlegung kann aber auch bei der Beurteilung eines Anforderungsprofils für die Besetzung eines (Beförderungs-)Dienst-postens nutzbar gemacht werden. Bei einem Bewerber, der bereits ein gleiches oder nur um eine Stufe geringer bewertetes Amt jenseits des jeweiligen Eingangsamts bekleidet bzw. eine entsprechende Vergütungseingruppierung besitzt, ist die prognostische Annahme gerechtfertigt, dass er aufgrund seiner bisherigen positiven beruflichen Entwicklung eher als ein mehr eine Stufe darunter besoldeter Beamter oder eingruppierter Angestellter in der Lage sein wird, auch diesen gleichen oder höherwertigen Dienstposten auszufüllen und die im Vergleich zur bisherigen beruflichen Stellung gleichen (bei bereits entsprechender Besoldung/Ein-gruppierung) oder gar höheren Anforderungen (in den übrigen Fällen) an diese Stelle zu erfüllen.

22

Wenn der Dienstherr bzw. Arbeitgeber dann aus Effektivitäts- und Praktikabilitätserwägungen jedenfalls zunächst zu diesem Mittel zur Begrenzung der Bewerberanzahl greift, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit sich dann kein geeigneter Bewerber finden lässt, muss nachfolgend überlegt werden, ob eine erneute Ausschreibung gegebenenfalls ohne diesen Zusatz stattzufinden hat, wie es der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 3. August 2007 auch unwidersprochen vorgetragen hat.

23

An einem derartigen begrenzten Zuschnitt des Anforderungsprofils bei der Besetzung eines Schulleiterdienstpostens für ein Gymnasium bestimmter (Schüler-)Größe ist zumindest dann nichts auszusetzen, wenn damit nicht ausschließlich "Funktionsstelleninhaber" mit mindestens der geforderten BAT(-Ost)-Eingruppierung ausgewählt werden sollen, deren bisherige "Funktions-stelle" aufgrund einer Aufhebung der von ihnen (stellvertretend) geleiteten Schule nach § 108 SchulG M-V gefährdet ist. Wenngleich auch hier der erste Anschein der damaligen Stellenaus-schreibungen mit Blick auf den Zusatz "Funktionsstelleninhaber" diesen Eindruck erwecken könnte, der in der Beschwerdeschrift auf Seite 5 mit dem Hinweis auf die Beschränkung auf das "Innehaben einer entsprechenden Funktion" kurz aufgegriffen ist, wird solches aber vom Antragsgegner im genannten Schriftsatz vom 3. August 2007 nicht vorgetragen. Es heißt dort unter Hinweis auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Neubrandenburg (Az.: 5 Ca 1735/04), dass die Ausschreibung zunächst auf Bewerber beschränkt werde, "... die in die Vergütungsgruppe I a BAT-O eingruppiert sind." Es sollten danach indes weder Beamte mit vergleichbarer (Mindest-)Besoldung noch ebensolche beamtete oder angestellte Lehrkräfte, die zur Zeit nicht eine "Funktionsstelle" als Schulleiter oder Stellvertretender Schulleiter inne haben, von vornherein nicht zum Bewerbungsverfahren zugelassen werden. Dafür spricht auch das Schreiben des Antragsgegners vom 3. Juli 2007 an den Antragsteller, in dem es auszugsweise nur heißt, dass "... Ihre Eingruppierung nicht den hier vorausgesetzten Anforderungen entspricht", nicht aber, dass eine Bewerbung des Antragstellers allein deshalb ausscheidet, weil er als Schulrat nicht auf einem Dienstposten eines dergestalt dotierten (Stellvertretenden) Schulleiters eingesetzt war.

24

Im Übrigen dürften die vom Antragsgegner angestellten personalwirtschaftlichen Erwägungen (siehe Antrags- und Beschwerdeerwiderung) mit Rücksicht auf das verfassungsrechtlich verankerte Gebot des verantwortungsvollen Umgangs mit Haushaltsmitteln, das in Art. 61 ff. LV M-V und Art. 104a ff. GG zum Ausdruck kommt, nicht zu beanstanden sein (vgl. Beschl. des Senats v. 19. Oktober 2007 - 2 M 166/07 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks).

25

Auf einen individuellen Vergleich zwischen der Beigeladenen und dem Antragsteller kommt es dabei nicht an, sodass der Behauptung des Antragstellers nicht nachgegangen werden muss, er verfüge durch seine langjährige Tätigkeit als Schulrat über weit mehr Erfahrungen bei den Tätigkeiten eines Schuldirektors als die Beigeladene aus ihrer Tätigkeit als Lehrerin, da sie nicht als Oberstufenkoordinatorin tätig gewesen sei, während ihre frühere Tätigkeit als "Koordinatorin" keine direkte Schulleitungsverantwortung beinhaltet habe.

26

Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht des Senats die Annahme fernliegend, das Anforderungsprofil für den hier streitigen Dienstposten sei vom Antragsgegner bzw. seinem gesetzlichen Vertreter willkürlich (und damit grob rechtswidrig) nur zu dem Zweck eingeführt worden, eine erfolgreiche Bewerbung des Antragstellers auf diesen Dienstposten von vornherein zu verhindern. Dafür spricht auch nicht der Umstand, dass diese Anforderung in einem früheren Besetzungsverfahren für diesen Dienstposten, das zur Auswahl des Antragstellers geführt hatte, und später in anderen vergleichbaren Verfahren nicht (mehr) gefordert worden ist bzw. wird. Ebenso, wie es dem Dienstherrn obliegt, ob er ein solches einschränkendes Kriterium im Rahmen des Anforderungsprofils einführt, bleibt es seiner organisationsrechtlichen Ermessensentscheidung vorbehalten, davon generell oder im Einzelfall wieder abzurücken, um den Bewerberkreis für derartige Stellen (wieder) zu erweitern.

27

Soweit der Antragsteller die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung seines Hauptantrags, die er angegriffen hat, dann aber hilfsweise in der Beschwerde aufgreift und verfolgt (S. 3 der Beschwerdeschrift vom 27. August 2007), fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Beschluss, insbesondere warum die Erwägungen der Kammer zur Unzulässigkeit und Unbegründetheit eines solchen Antrags nicht tragfähig sind. Im Übrigen bleibt unklar, in welchem Rangverhältnis dieser Hilfsantrag zum ausdrücklich formulierten Hilfsantrag auf Seite 2 der Beschwerdeschrift stehen soll. Schließlich ist das genaue Klageziel der Klage 1 A 23/07 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. August 2006 "wegen: dienstlicher Verwendung" mangels Vorliegens eines angekündigten Klageantrags und einer Klagebegründung - wohl auch wegen noch nicht gewährter Akteneinsicht - noch nicht hinreichend erkennbar. Wenn in der Beschwerdeschrift auf Seite 3 das Ziel dieses Klageverfahrens mit der Versetzung auf die betreffende Funktionsstelle angegeben wird, ist der vorangegangene Angriff auf die ebensolche Auslegung und Formulierung des Hauptantrags durch das Verwaltungsgericht im Übrigen nicht mehr nachvollziehbar.

28

Auch der weitere, in der Beschwerdeschrift ausdrücklich formulierte (vor oder nach dem soeben geschilderten zu entscheidenden) Hilfsantrag bleibt jedenfalls in der Sache mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs (siehe oben) ohne Erfolg.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 GKG.

30

Der Beschluss ist unanfechtbar, §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Juni 2007 - 1 K 1673/07 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und - unter Änderung von Amts wegen - für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf jeweils 2.500.- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller reiste am 20.06.1998 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 23.06.1998 unter der Identität „M.E., geboren am 31.12.1981 in Gartofa/Algerien, algerischer Staatsangehöriger“, seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 01.09.1998 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) - den Asylantrag ab (Nr. 1) und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (Nr. 2) noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen (Nr. 3); zugleich drohte es dem Antragsteller die Abschiebung nach Algerien an und wies darauf hin, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Nr. 4). Mit Urteil vom 17.02.2000 (A 9 K 12322/98) hob das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Regelung Nr. 3 des Bescheids vom 01.09.1998 auf und verpflichtete das Bundesamt, für den Antragsteller festzustellen, dass hinsichtlich Algeriens ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegt. Diese Feststellung erfolgte durch Bundesamtsbescheid vom 30.03.2000.
Der Antragsteller erhält seither, zuletzt befristet bis 30.09.2007, Duldungen. Im Juli 2000 bestand er die Abschlussprüfung eines Berufsvorbereitungsjahres an der B.-N.-Schule Bruchsal, die den Nachweis eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstandes umfasst. Nach Erteilung einer Arbeitserlaubnis arbeitete der Antragsteller zunächst als Aushilfe bei einer Reinigungsfirma und seit 01.04.2004 in einem Karlsruher Restaurant als Küchenhilfe, wo er monatlich durchschnittlich 1000 EUR netto verdient. Auf seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 06.12.2006 teilte die Ausländerbehörde Bruchsal ihm unter dem 22.12.2006 mit, dass bei Vorlage eines gültigen Reisepasses die begehrte Aufenthaltserlaubnis mit zweijähriger Geltungsdauer erteilt werde.
Mit Schreiben vom 11.04.2007 legte der Antragsteller dar, dass er es bedauere, eine falsche Identität angegeben zu haben. In Wahrheit heiße er S.G., sei am 25.02.1971 in Khadra-Kairoun geboren und tunesischer Staatsangehöriger, wie die beigefügte Geburtsurkunde und der Auszug aus dem tunesischen Zivilstandsregister belegten. Er habe seine Chance nutzen wollen, in Deutschland die Schule abzuschließen und einen Beruf zu ergreifen. Er beantrage, ihm unter seiner wahren Identität die angekündigte Aufenthaltserlaubnis, insbesondere auf der Grundlage des neuen Bleiberechtes für langjährig Geduldete, zu erteilen.
Mit Schreiben vom 26.04.2007 kündigte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Antragsteller - unter Bezugnahme auf den Hinweis in der Abschiebungsandrohung des Bundesamtes vom 01.09.1998, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist - an, dass beabsichtigt sei, ihn nach Tunesien abzuschieben. Diese Ankündigung gelte gleichzeitig als Ankündigung der Abschiebung gemäß § 60 a Abs. 5 Satz 4 AufentG. Die Abschiebung werde frühestens einen Monat nach Erhalt dieses Schreibens erfolgen.
Auf Antrag des Antragstellers gemäß § 123 Abs. 1 VwGO untersagte das Verwaltungsgericht Karlsruhe dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 19.06.2007, diesen (vorläufig) aus dem Bundesgebiet abzuschieben. Da die Ausländerbehörde nicht berechtigt sei, die Zielstaatskonkretisierung der Abschiebung vorzunehmen, sondern ausschließlich das Bundesamt, fehle es bezüglich Tunesiens an der erforderlichen Abschiebungsandrohung.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.06.2007 ist zwar fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Die von dem Antragsgegner vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung sich das Beschwerdeverfahren zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten keine andere Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zu Recht stattgegeben. Hinsichtlich Tunesiens fehlt es bislang an einer wirksamen Androhung der Abschiebung. Allein auf der Grundlage des Hinweises gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG, dass der Ausländer in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, darf grundsätzlich keine Abschiebung nach Tunesien durchgeführt werden. Dieser Hinweis hat zwar Schutz- und Warnfunktion, weist selbst aber keinen regelnden Charakter auf. Sein Fehlen führt deshalb auch nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. Er soll dem Ausländer lediglich klarmachen, dass er ohne erneute Abschiebungsandrohung in einen später noch zu bezeichnenden (anderen) Staat abgeschoben werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2000 - 9 C 42.99 - BVerwGE 111, 343; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.01.1995 - 13 S 2512/93 - NVwZ 1995, 720). Solange eine solche ordnungsgemäße Zielstaatsbezeichnung nicht vorliegt, darf der Ausländer in einen anderen als den ausdrücklich bezeichneten Zielstaat nicht abgeschoben werden. Das ist hier der Fall. Denn die Zuständigkeit für diese Bezeichnung liegt im Falle einer von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erlassenen Abschiebungsandrohung ausschließlich bei dem Bundesamt.
Diese Zuständigkeit ergibt sich nicht explizit aus dem Gesetz. Eine Gesamtschau insbesondere der §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3, 42 Satz 1, 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 58 Abs. 4 Satz 1 Hs. 2, 73 Abs. 3 AsylVfG, § 72 Abs. 2 AufenthG verdeutlicht jedoch, dass in vorliegender Konstellation nur das Bundesamt zuständig sein kann: Stellt der Ausländer einen Asylantrag, ergibt sich die Kompetenz zur Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten aus § 24 Abs. 2 AsylVfG. Nach § 31 Abs. 3 AsylVfG hat das Bundesamt darüber hinaus die ausdrückliche Pflicht, bei Entscheidungen über Asylanträge zugleich regelnd über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG zu entscheiden, wovon nur bei Asylanerkennung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgesehen werden darf. Hat das Bundesamt über zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote entschieden, entfaltet seine diesbezügliche Feststellung gemäß § 42 Satz 1 AufenthG für die Ausländerbehörde Bindungswirkung. Auch bei Fragen der landesinternen Verteilung des Ausländers behält das Bundesamt gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG hinsichtlich § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG die Verfahrensherrschaft; eine Bindung der Ausländerbehörde an die entsprechende Entscheidung des Bundesamtes besteht gemäß § 58 Abs. 4 Satz 1 Hs. 2 AsylVfG selbst bezüglich Fragen zur Beschränkung der örtlichen Bewegungsfreiheit des Ausländers. Und auch nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bleibt das Bundesamt gemäß § 73 Abs. 3 AsylVfG für Widerruf und Rücknahme einer Entscheidung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten weiterhin zuständig.
Die Kompetenz ausschließlich des Bundesamtes zur zielstaatsbezogenen Konkretisierung des Hinweises in der eigenen, gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG erlassenen Abschiebungsandrohung ist vor diesem Normhintergrund naheliegend. Hierfür spricht im Falle eines abgelehnten Asylbewerbers zudem die rechtliche Ausgestaltung des Instituts der Abschiebungsandrohung. Wie insbesondere § 60 AufenthG illustriert, muss grundsätzlich vor jeder Abschiebung das Vorliegen von Abschiebungsverboten konkret geprüft werden. Im Asylverfahren ist, anders als im allgemeinen Ausländerrecht (§ 59 Abs. 1 AufenthG: „soll“), der Erlass einer Abschiebungsandrohung ausnahmslos vorgesehen (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Wesentlicher Bestandteil dieser Androhung ist der Zielstaat der Abschiebung, auf dessen Bezeichnung auch wegen der Schutzfunktion allenfalls bei Vorliegen einer atypischen Konstellation verzichtet werden darf (vgl. § 59 Abs. 2 Hs. 1 AufenthG und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.06.1996 - 13 S 1281/95 - VBlBW 1996, 436). Da das Bundesamt ohne entsprechende Anhaltspunkte nicht gehalten ist, Abschiebungsverbote hinsichtlich aller Staaten der Welt zu prüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.12.2001 - 1 C 11.01 - BVerwGE 115, 267), andererseits die Abschiebung effizient durchgeführt werden soll, sobald ein geeigneter Zielstaat ermittelt wurde, ist in der Abschiebungsandrohung zunächst selbst der Hinweis auf Abschiebung „in den Herkunftsstaat“ möglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2000 - 9 C 42.99 - a.a.O.) und hat der Gesetzgeber den hier Streit auslösenden Hinweis auf andere mögliche Zielstaaten in § 50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG geregelt (vgl. BT-Drs. 12/2062, S. 44).
10 
Hat der Ausländer nie einen Asylantrag gestellt, liegt die Kompetenz zum Erlass der Abschiebungsandrohung und zur Konkretisierung des Hinweises nach § 50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG naturgemäß bei der die Abschiebung durchführenden Ausländerbehörde. Sobald allerdings eine Feststellung bezüglich eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG zu treffen ist, ist die Ausländerbehörde auch hier durch § 72 Abs. 2 AufenthG verpflichtet, das Bundesamt im Wege einer nicht selbständig anfechtbaren verwaltungsinternen Stellungnahme aufgrund dessen besonderer Sachkunde zu beteiligen (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 94). Ob diese Beteiligung möglicherweise entfallen könnte, wenn sich keinerlei Anhaltspunkte auf das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG ergeben, weil weder der Ausländer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 82 Abs. 1 AufenthG entsprechend vorgetragen hat noch sich sonst wie Hinweise hierauf ergeben, kann offen bleiben. In der hier vorliegenden Konstellation kann jedenfalls trotz des Fehlens entsprechender Anhaltspunkte ohne Konkretisierung des Hinweises gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG durch nachträgliche Bezeichnung eines anderen Zielstaats der Abschiebung ausschließlich durch das Bundesamt keine Abschiebung nach Tunesien erfolgen. Denn der Antragsteller hatte einen Asylantrag gestellt, wodurch die zwingende Zuständigkeit des Bundesamtes gemäß § 24 Abs. 2 AsylVfG begründet worden ist (Renner, AuslR, 8. Aufl., § 34 AsylVfG Rn. 3, 13); diese Zuständigkeit dauert auch nach Abschluss des Asylverfahrens noch an (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2000 - 9 C 42.99 - a.a.O.). Für dieses Ergebnis sprechen zudem die Gesichtspunkte der Verfahrensklarheit und Rechtssicherheit (Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, 9/05, § 34 Rn. 64.1) sowie die von dem Gesetzgeber mit der Novellierung 1992 grundlegend eingeführte klare Aufgabenverteilung bezüglich zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote - Bundesamt - und inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse - Ausländerbehörde - (vgl. BT-Drs. 12/2062, S. 28 sowie BVerwG, Urt. v. 11.11.1997 - 9 C 13/96 - BVerwGE 105, 322 und Urt. v. 11.09.2007 - 10 C 8.07 -), die gerade im Bereich des Asylverfahrensrechts zu beachten ist (Hailbronner/Roth, AuslR, 6/06, § 34 AsylVfG Rn. 70).
11 
Im vorliegenden Fall muss mithin vor einer Abschiebung des Antragstellers zunächst das Bundesamt von Amts wegen entsprechend §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG einen Konkretisierungsbescheid bezüglich des neuen Zielstaats Tunesien erlassen. Dieser muss hinreichend rechtzeitig vor der Abschiebung ergehen, um diesbezüglich effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.07.2000 - 9 C 42.99 - a.a.O.). Der Antragsteller darf von dem Antragsgegner stattdessen auch nicht etwa auf die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens (§ 71 AsylVfG) bzw. eines sogenannten Folgeschutzverfahrens (§ 51 VwVfG i.V.m. § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG) verwiesen werden.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gegen eine ausländerrechtliche Maßnahme, die dem Ausländer eine gesicherte aufenthaltsrechtliche Position nimmt und damit seine Ausreisepflicht begründet, der Streitwert regelmäßig in Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Wertes festzusetzen. Hatte der Ausländer hingegen - wie hier - keine gesicherte aufenthaltsrechtliche Position, ist regelmäßig nur von der Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Wertes auszugehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 04.11.1992 - 11 S 2216/92 - und vom 17.11.2005 - 11 S 611/05 -; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.12.2004 - 13 S 2510/04 -; alle juris).
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 24. August 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; jedoch trägt die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die in Aussicht gestellte Besetzung der "Funktionsstelle" des Schulleiters am Gymnasium in X. mit der Beigeladenen.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt.

3

Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg.

4

Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der obergerichtlichen Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe zu überprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinander setzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt, bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt (OVG M-V, Beschl. v. 25. Juli 2007 - 1 M 83/07 -; vgl. zum Ganzen auch Sächsisches OVG, Beschl. v. 30. April 2003 - 4 BS 40/03 -, zitiert aus juris; OVG Schleswig, Beschl. v. 31. Juli 2002 - 3 M 34/02 -, NJW 2003, 158; VGH Mannheim, Beschl. v. 01. Juli 2002 - 11 S 1293/02 -, zitiert aus juris, und Beschl. v. 12. April 2002 - 7 S 653/02 -, VBlBW 2002, 398; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 146 Rn. 41). Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer - in aller Regel durch einen Rechtsanwalt - rechtskundig vertreten sind (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 12. April 2002, a.a.O.).

5

Diesen Maßstäben genügt die Beschwerde zum Teil nicht; im Übrigen ist sie unbegründet.

6

Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Beschwerde zunächst vor, in dem hiesigen Verfahren verfolge er entgegen der Auslegung seines Begehrens durch das Verwaltungsgericht die Sicherung eines Versetzungsbegehrens aufgrund einer Bewerbung vom 9. September 2006 in einem neuen Stellenbesetzungsverfahren, sodass die Rechtskraft des Beschlusses des Senats vom 13. Februar 2007 im Verfahren 2 M 174/06 nicht entgegenstehe. Der Antrag sei auch mit dem Begehren gegen die Verwendung "anderer Bediensteter" zulässig, insbesondere liege ein Rechtsschutzbedürfnis vor, da ihm bislang eine verbindliche Auskunft über die Zahl und Personen der bevorzugten Mitbewerber keine verbindliche Auskunft erteilt worden sei.

7

Ob dem zu folgen ist, kann hier dahin stehen. Denn zum einen legt die Beschwerde im Weiteren in ihren Ausführungen zur angenommenen Begründetheit des Hauptantrags nicht dar, aus welchen Umständen die Annahme eines zu sichernden Rechts im Sinne einer bereits erfolgten Versetzung oder aber eines Versetzungsanspruchs gerechtfertigt sein könnte. Dazu hätte es einer substantiierten Auseinandersetzung insbesondere mit dem Beschluss des Senats vom 13. Februar 2007 im vorangegangenen Beschwerdeverfahren 2 M 174/06 bedurft, in dem im Einzelnen dargelegt worden ist, warum zumindest in dem bis dahin liegenden Verhalten des Antragsgegners, namentlich in dem Schreiben vom 12. Juni 2006, keine Entscheidung zur Versetzung des Antragstellers auf die Stelle des Schulleiters des Gymnasiums in X. als Studiendirektor oder Oberstudiendirektor (Amt im abstrakt-funktionellen Sinne) bzw. eine entsprechende Zusicherung i. S. des § 38 VwVfG M-V zu sehen ist. Aus welchen (anderen) Gründen dennoch hier von einer einstweilen zu sichernden Versetzung bzw. einem ebenso zu sichernden Versetzungsanspruchs auszugehen sein soll, wird in der Beschwerde indessen nicht dargetan.

8

Zum anderen rechtfertigt aber auch das übrige Beschwerdevorbringen, auf deren Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), nicht die Änderung des angegriffenen Beschlusses.

9

Dabei dürfte zwar der - in jedem Stadium des Verfahrens erforderliche - Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist dies bei einer Dienstpostenkonkurrenz allerdings grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Übertragung des Dienstpostens auf den ausgewählten Bewerber im Falle des Obsiegens des Antragstellers in der Hauptsache wieder rückgängig gemacht werden kann (vgl. Senatsbeschl. v. 1. November 2007 - 2 M 116/07 - und v. 18. März 2004 - 2 M 212/03 -; ebenso OVG Lüneburg, Beschl. v. 25. Juni 2007 - 5 ME 143/07 -, zitiert aus juris, Rn. 7 m.w.N.; OVG Magdeburg, Beschl. vom 17. Februar 2006 - 1 M 24/06 -, zitiert aus juris, Rn. 6; ebenso für das Soldatenrecht BVerwG, Beschl. 25. April 2007 - 1 WB 31.06 -, Rn. 39 m.w.N.; vgl. auch Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rn. 1158).

10

Der Anordnungsgrund wird aber dann zu bejahen sein, wenn die Tätigkeit der Beigeladenen auf dem umstrittenen Dienstposten auch im Falle der - hier unterstellten - Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung bei deren Wiederholung zum Nachteil des Antragstellers berücksichtigt werden könnte (vgl. BVerfG, Urt. v. 23. Juni 2005 - 2 BvR 221/05 -, ZBR 2006, 165; vgl. auch VGH München, Beschl. v. 11. Dezember 2006 - 3 CE 06.3004 -, zitiert aus juris, Rn. 19 m.w.N.). Bleibt der etwaige Bewährungsvorsprung der Beigeladenen bei einer neuerlichen Auswahlent-scheidung dagegen unberücksichtigt, droht dem Antragsteller keine (irreversible) Verletzung in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG mit der Folge, dass der Anordnungsgrund zu verneinen ist (vgl. Senats-beschl. v. 1. November 2007 und v. 18. März 2004, a.a.O.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 17. Februar 2006, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 25. Juni 2007, a.a.O.). Dies kann der Dienstherr etwa durch eine Erklärung bzw. Zusicherung gewährleisten, dass die Umsetzung der Beigeladenen nur vorläufig erfolge und dass bei einer erforderlichen Wiederholung der Auswahlentscheidung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Auswahlentscheidung abzustellen sei, also ein etwaiger Bewährungsvorsprung unberücksichtigt bleibe.

11

Eine weitere Ausnahme vom grundsätzlich fehlenden Anordnungsgrund bei Streitigkeiten um (Beförderungs-)Dienstposten dürfte bei einer Besetzungskonkurrenz eines Beamten mit einem ausgewählten Angestellten zu machen sein, wenn und weil mit der Höhergruppierung durch Abschluss des Änderungsarbeitsvertrags der Dienstposten endgültig besetzt ist (vgl. Koll/Stach, Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Stand: Mai 2003, § 9 Anm. 5.2.2.2). Hier würde es aber wiederum dann an einem Anordnungsgrund fehlen, wenn der Dienstherr neben der genannten Erklärung zusätzlich schriftlich zusichert, die Höhergruppierung des sich zusammen mit Beamten um den Dienstposten bewerbenden Angestellten - auch nach Ablauf einer etwaigen Probezeit - nicht vorzunehmen (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 17. Februar 2006, a.a.O., Rn. 7).

12

Jedenfalls hat der Antragsteller in der Beschwerde jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er meint insoweit, der Anordnungsanspruch folge daraus, dass die Auslese in verfahrensrechtlicher und in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht fehlerfrei getroffen und zumindest die Möglichkeit einer Ursächlichkeit der Fehler für das Auswahlergebnis nicht auszuschließen sei.

13

Dem kann der Senat nicht beitreten.

14

Soweit nicht näher dargetan wird, welcher verfahrensrechtliche Mangel der beanstandeten Auswahlentscheidung des Antragsgegners anhaften soll, ist die Beschwerde bereits unsubstantiiert.

15

Soweit sich der Antragsteller in der Beschwerdebegründung mit dem Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle befasst und daraus eine Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens herleitet, greifen seine Einwände gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht durch.

16

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Öffentliche Ämter sind nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Neben dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes trägt die Vorschrift dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass sie grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Art. 33 Abs. 2 GG gibt somit die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl zur Besetzung von öffentlichen Ämtern abschließend vor. Anderen als den dort genannten Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist. Wird dieses subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens; der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint.

17

Der Beamte kann dabei sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen.

18

Dies gilt auch dann, wenn die Auswahlentscheidung auf einem Umstand beruht, der Bestandteil des Anforderungsprofils der ausgeschriebenen Stelle war. Zwar dient die Einrichtung und Besetzung von Stellen des öffentlichen Dienstes grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Hierdurch nimmt der Dienstherr keine Verpflichtung gegenüber seinen Beamten wahr; ein subjektives Recht auf Ausbringung einer bestimmten Planstelle besteht daher nicht. Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet der Dienstherr nach organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten. Es obliegt daher auch seinem organisatorischen Ermessen, wie er einen Dienstposten zuschneiden will und welche Anforderungen demgemäß der Bewerberauswahl zugrunde zu legen sind. Er kann etwa wählen, ob er eine Stelle im Wege der Beförderung oder der Versetzung vergeben will.

19

Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist die öffentliche Verwaltung aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden; eine Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt kann deshalb nur aufgrund sachlicher Erwägungen erfolgen. Die Einhaltung dieser Maßstäbe unterliegt auch der gerichtlichen Kontrolle, weil mit der Festlegung des Anforderungsprofils ein wesentlicher Teil der Auswahlentscheidung vorweggenommen wird. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest; an ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten gemessen. Fehler im Anforderungsprofil führen daher grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen (zum Ganzen BVerfG, Beschl. v. 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u. a. - m.w.N., und Beschl. v. 20. September 2007 - 2 BvR 1972/07 -).

20

So ist entgegen der vom Antragsteller auch in der Beschwerde vertretenen Auffassung davon auszugehen, dass der Antragsgegner das Bewerberfeld in der Stellenausschreibung (vgl. §101 Abs.2 Satz 1 SchulG M-V) nicht nur auf Angestellte mit "mindestens" der "Vergütungsgruppe" (BAT[-Ost]) "Ia" eingrenzen, sondern auch damit vergleichbar besoldete Beamte der Besoldungsgruppe A 15 BBesO/LBesO und höher, welche die übrigen spezifischen Anforderungsmerkmale erfüllen, bei der Besetzung des Dienstpostens berücksichtigen wollte. Bei der Ausschreibung hatte der Antragsgegner offenbar die faktischen Verhältnisse im Bereich der öffentlichen Schulen im Lande vor Augen, derzufolge die Lehrkräfte ganz überwiegend - anders als in anderen Bundesländern - nicht im Beamten-, sondern vielmehr im Angestelltenstatus tätig sind. Im Gegensatz zum vom Aussagewert sehr fraglichen Schreiben des Antragsgegners vom 10. November 2006 nimmt er in seinem Schreiben vom 3. Juli 2007 ausdrücklich auf den entsprechenden Passus in der Stellenausschreibung Bezug und darin zugleich eine Gleichstellung mit Beamten der (Mindest-)Besoldungsgruppe A 15 BBesO/LBesO vor. Mag dies auch nicht zwingend sein, so spricht es dennoch eher dagegen, dass der Antragsgegner von vornherein entsprechend besoldete Beamte, die ansonsten das Anforderungsprofil erfüllen, von dem Dienstpostenbesetzungsverfahren ausschließen wollte. Insofern vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass in dem entsprechenden Vortrag des Antragsgegners im Rahmen des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens eine bloße verfahrens-taktische Kehrtwendung zur Vermeidung eines Unterliegens liegt.

21

Ebenso wenig ist es bei summarischer Prüfung fehlerhaft, dass im Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle des Schulleiters des Gymnasiums in X. - wie auch bei anderen vergleichbar dotierten "Funktionsstellen" zur damaligen Zeit - verlangt worden ist, dass sich nur Lehrerinnen und Lehrer bewerben können, die mindestens in die Vergütungsgruppe BAT(-Ost) Ia eingruppiert sind bzw., wie durch den Antragsgegner ausdrücklich klargestellt, als Beamte mindestens nach der vergleichbaren Besoldungsgruppe A 15 (vgl. § 11 Satz2 BAT[-Ost]) besoldet werden. Dass nur ein Personenkreis mit der gleichen oder nur eine Stufe unterhalb der ausgeschriebenen Stelle liegenden Gehalts-/Besoldungsstufe für die Besetzung eines (Versetzungs- oder Beförderungs-)Dienstpostens mit der Vergütungsgruppe BAT(-Ost) I a bzw. Besoldungs-gruppe A 16 angesprochen werden soll, beruht bei einem hochwertig einzustufenden Dienstposten wie demjenigen eines Schulleiters einer Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern (hier: ca. 590 Schüler) auf einer sachgerechten Erwägung (vgl. auch VGH München, Beschl. v . 7. September 2006, a.a.O., der dies in einem vergleichbaren Fall nicht einmal problematisiert). Im beamtenrechtlichen Beförderungsrecht ist es anerkannt, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. An den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes sind von vornherein höhere Erwartungen zu stellen als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Durch die Verleihung eines höheren Amtes wird ein Beamter aus der Gruppe derjenigen herausgehoben, die vorher mit ihm das gleiche, geringer eingestufte Amt innehatten. Mit einem höheren Amt sind regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, zitiert aus juris, Rn. 16 m.w.N.). Vergleichbares gilt für Angestellte mit bereits entsprechend höheren Vergütungseingruppierungen. Eine solche Überlegung kann aber auch bei der Beurteilung eines Anforderungsprofils für die Besetzung eines (Beförderungs-)Dienst-postens nutzbar gemacht werden. Bei einem Bewerber, der bereits ein gleiches oder nur um eine Stufe geringer bewertetes Amt jenseits des jeweiligen Eingangsamts bekleidet bzw. eine entsprechende Vergütungseingruppierung besitzt, ist die prognostische Annahme gerechtfertigt, dass er aufgrund seiner bisherigen positiven beruflichen Entwicklung eher als ein mehr eine Stufe darunter besoldeter Beamter oder eingruppierter Angestellter in der Lage sein wird, auch diesen gleichen oder höherwertigen Dienstposten auszufüllen und die im Vergleich zur bisherigen beruflichen Stellung gleichen (bei bereits entsprechender Besoldung/Ein-gruppierung) oder gar höheren Anforderungen (in den übrigen Fällen) an diese Stelle zu erfüllen.

22

Wenn der Dienstherr bzw. Arbeitgeber dann aus Effektivitäts- und Praktikabilitätserwägungen jedenfalls zunächst zu diesem Mittel zur Begrenzung der Bewerberanzahl greift, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit sich dann kein geeigneter Bewerber finden lässt, muss nachfolgend überlegt werden, ob eine erneute Ausschreibung gegebenenfalls ohne diesen Zusatz stattzufinden hat, wie es der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 3. August 2007 auch unwidersprochen vorgetragen hat.

23

An einem derartigen begrenzten Zuschnitt des Anforderungsprofils bei der Besetzung eines Schulleiterdienstpostens für ein Gymnasium bestimmter (Schüler-)Größe ist zumindest dann nichts auszusetzen, wenn damit nicht ausschließlich "Funktionsstelleninhaber" mit mindestens der geforderten BAT(-Ost)-Eingruppierung ausgewählt werden sollen, deren bisherige "Funktions-stelle" aufgrund einer Aufhebung der von ihnen (stellvertretend) geleiteten Schule nach § 108 SchulG M-V gefährdet ist. Wenngleich auch hier der erste Anschein der damaligen Stellenaus-schreibungen mit Blick auf den Zusatz "Funktionsstelleninhaber" diesen Eindruck erwecken könnte, der in der Beschwerdeschrift auf Seite 5 mit dem Hinweis auf die Beschränkung auf das "Innehaben einer entsprechenden Funktion" kurz aufgegriffen ist, wird solches aber vom Antragsgegner im genannten Schriftsatz vom 3. August 2007 nicht vorgetragen. Es heißt dort unter Hinweis auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Neubrandenburg (Az.: 5 Ca 1735/04), dass die Ausschreibung zunächst auf Bewerber beschränkt werde, "... die in die Vergütungsgruppe I a BAT-O eingruppiert sind." Es sollten danach indes weder Beamte mit vergleichbarer (Mindest-)Besoldung noch ebensolche beamtete oder angestellte Lehrkräfte, die zur Zeit nicht eine "Funktionsstelle" als Schulleiter oder Stellvertretender Schulleiter inne haben, von vornherein nicht zum Bewerbungsverfahren zugelassen werden. Dafür spricht auch das Schreiben des Antragsgegners vom 3. Juli 2007 an den Antragsteller, in dem es auszugsweise nur heißt, dass "... Ihre Eingruppierung nicht den hier vorausgesetzten Anforderungen entspricht", nicht aber, dass eine Bewerbung des Antragstellers allein deshalb ausscheidet, weil er als Schulrat nicht auf einem Dienstposten eines dergestalt dotierten (Stellvertretenden) Schulleiters eingesetzt war.

24

Im Übrigen dürften die vom Antragsgegner angestellten personalwirtschaftlichen Erwägungen (siehe Antrags- und Beschwerdeerwiderung) mit Rücksicht auf das verfassungsrechtlich verankerte Gebot des verantwortungsvollen Umgangs mit Haushaltsmitteln, das in Art. 61 ff. LV M-V und Art. 104a ff. GG zum Ausdruck kommt, nicht zu beanstanden sein (vgl. Beschl. des Senats v. 19. Oktober 2007 - 2 M 166/07 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks).

25

Auf einen individuellen Vergleich zwischen der Beigeladenen und dem Antragsteller kommt es dabei nicht an, sodass der Behauptung des Antragstellers nicht nachgegangen werden muss, er verfüge durch seine langjährige Tätigkeit als Schulrat über weit mehr Erfahrungen bei den Tätigkeiten eines Schuldirektors als die Beigeladene aus ihrer Tätigkeit als Lehrerin, da sie nicht als Oberstufenkoordinatorin tätig gewesen sei, während ihre frühere Tätigkeit als "Koordinatorin" keine direkte Schulleitungsverantwortung beinhaltet habe.

26

Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht des Senats die Annahme fernliegend, das Anforderungsprofil für den hier streitigen Dienstposten sei vom Antragsgegner bzw. seinem gesetzlichen Vertreter willkürlich (und damit grob rechtswidrig) nur zu dem Zweck eingeführt worden, eine erfolgreiche Bewerbung des Antragstellers auf diesen Dienstposten von vornherein zu verhindern. Dafür spricht auch nicht der Umstand, dass diese Anforderung in einem früheren Besetzungsverfahren für diesen Dienstposten, das zur Auswahl des Antragstellers geführt hatte, und später in anderen vergleichbaren Verfahren nicht (mehr) gefordert worden ist bzw. wird. Ebenso, wie es dem Dienstherrn obliegt, ob er ein solches einschränkendes Kriterium im Rahmen des Anforderungsprofils einführt, bleibt es seiner organisationsrechtlichen Ermessensentscheidung vorbehalten, davon generell oder im Einzelfall wieder abzurücken, um den Bewerberkreis für derartige Stellen (wieder) zu erweitern.

27

Soweit der Antragsteller die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung seines Hauptantrags, die er angegriffen hat, dann aber hilfsweise in der Beschwerde aufgreift und verfolgt (S. 3 der Beschwerdeschrift vom 27. August 2007), fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Beschluss, insbesondere warum die Erwägungen der Kammer zur Unzulässigkeit und Unbegründetheit eines solchen Antrags nicht tragfähig sind. Im Übrigen bleibt unklar, in welchem Rangverhältnis dieser Hilfsantrag zum ausdrücklich formulierten Hilfsantrag auf Seite 2 der Beschwerdeschrift stehen soll. Schließlich ist das genaue Klageziel der Klage 1 A 23/07 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. August 2006 "wegen: dienstlicher Verwendung" mangels Vorliegens eines angekündigten Klageantrags und einer Klagebegründung - wohl auch wegen noch nicht gewährter Akteneinsicht - noch nicht hinreichend erkennbar. Wenn in der Beschwerdeschrift auf Seite 3 das Ziel dieses Klageverfahrens mit der Versetzung auf die betreffende Funktionsstelle angegeben wird, ist der vorangegangene Angriff auf die ebensolche Auslegung und Formulierung des Hauptantrags durch das Verwaltungsgericht im Übrigen nicht mehr nachvollziehbar.

28

Auch der weitere, in der Beschwerdeschrift ausdrücklich formulierte (vor oder nach dem soeben geschilderten zu entscheidenden) Hilfsantrag bleibt jedenfalls in der Sache mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs (siehe oben) ohne Erfolg.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 GKG.

30

Der Beschluss ist unanfechtbar, §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

 
Der Hauptantrag des Antragstellers, der mehrfach wechselnd unterschiedliche schwarzafrikanische Staatsangehörigkeiten behauptet hat, nach einem nun vorliegenden Pass aber Staatsangehöriger Guineas ist, die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage (A 12 K 10766/05) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.03.2005 anzuordnen, ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Sein Hilfsantrag ist dagegen bereits unstatthaft.
I.
Der Bescheid vom 10.03.2005 konkretisiert den vorangegangenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.06.1999. In diesem Bescheid waren dem Antragsteller die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des damals geltenden AuslG als offensichtlich unbegründet versagt sowie die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 AuslG abgelehnt worden. Letztgenannte Feststellung ist in der Begründung ausdrücklich auf alle afrikanischen Staaten erstreckt worden, da der Antragsteller in seiner damaligen Anhörung angegeben hatte, er sei Staatsangehöriger Sierra Leones und deswegen geflohen, da dort Bürgerkrieg herrsche; sonstige Befürchtungen bei einer Rückkehr habe er nicht. Zu Angaben über Geographie und Parteienlandschaft Sierra Leones war er aber nicht in der Lage und Personalpapiere fehlten. Daher wurde ihm in Ziffer 4 des Bescheid vom 24.06.1999 die Abschiebung „in den Herkunftsstaat“ angedroht.
Mit Schreiben vom 01.12.2004 legte die für die Organisation der Abschiebung des Antragstellers zuständige Behörde, das Regierungspräsidium Stuttgart, der Antragsgegnerin einen am 29.10.2004 ausgestellten Pass der Republik Guinea für den Antragsteller vor und forderte sie auf, die bisherige Zielstaatsbezeichnung zu konkretisieren.
II.
1. Mithin ist der Hauptantrag des Antragstellers darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Bezeichnung Guineas als Zielstaat der Abschiebung anzuordnen.
Mit dieser Fassung ist er nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Denn es entspricht gefestigter Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, beim Streit um die (Teil)Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung von der Statthaftigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO auszugehen (vgl. nur VG Saarl., Beschl. v. 20.10.2002 - 10 F 10/02.A - [Juris];  Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, § 36 Rdnr. 12 u. 19). Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist er schon deswegen nicht verfristet, da die Antragsgegnerin in ihrer Rechtsbehelfsbelehrung nicht über eine Frist belehrt hat.
Der Hauptantrag bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.03.2005 begegnen jedenfalls keine ernstlichen Zweifel (Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG u. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG). Dieser Maßstab gilt auch bei der Prüfung einer Abschiebungsandrohung nach einem als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrag (so Roth in: Hailbronner, AuslR, § 36 AsylVfG Rdnr. 86). Selbst wenn dem nicht gefolgt würde und mithin die sonst bei § 80 Abs. 5 VwGO geltenden Maßstäbe anzuwenden wären (so Funke-Kaiser, a.a.O., § 36 Rdnr. 67), ist eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht tunlich. Denn der Bescheid des Bundesamt vom 10.03.2005 entspricht voraussichtlich dem Gesetz.
a) Das Bundesamt war zunächst für den Erlass des Konkretisierungsbescheids zuständig. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung (Urt. v. 25.07.2000, BVerwGE 111, 343) zur nachträglichen Konkretisierung eines Zielstaats die Frage der Zuständigkeit offen gelassen. Es entspricht aber mittlerweile nahezu einhelliger Auffassung, für die Konkretisierung der Bezeichnung des Zielstaates in einer vom Bundesamt erlassenen Androhung bleibe dieses zuständig (so VG Stuttgart, Urt. v. 07.07.2000 - A 10 K 12098/99 -; VG Freiburg, Beschl. v. 02.01.2004, NVwZ-RR 2004, 693; Roth in: Hailbronner, AuslR, § 34 AsylVfG Rdnr. 67f.; Funke-Kaiser, a.a.O., § 34 Rdnr. 64.1).
10 
b) Das Unterlassen einer Anhörung des Antragstellers vor der Konkretisierung führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids.  Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG ist eine Anhörung vor dem Erlass einer Androhung nicht erforderlich. Mag es auch in Fällen der nachträglichen Konkretisierung des Zielstaates gleichwohl sinnvoll sein, den Betroffenen anzuhören, darf nicht außer acht gelassen werden, dass es sich beim Erlass der Abschiebungsandrohung um eine gebundene Entscheidung handelt. Selbst bei einem Verstoß gegen eine etwaige Anhörungspflicht wäre daher die Unbeachtlichkeit eines solchen Verstoßes nach § 46 VwVfG anzunehmen (so auch VG Stuttgart, Urt. v. 07.07.2000, a.a.O.).
11 
c) Durchgreifende Zweifel begegnen dem Bescheid des Bundesamts auch nicht im Blick auf  § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG. Nach dieser Bestimmung ist in nahezu allen Asylverfahren - außer den in Satz 2 genannten hier erkennbar nicht einschlägigen Fällen - über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu entscheiden. Zwar ist dies im Bescheid des Bundesamts vom 10.03.2005 nicht geschehen; es war aber auch nicht erforderlich.
12 
Wie ausgeführt, ergänzt der Bescheid des Bundesamts vom 10.03.2005 jenen vom 24.06.1999. Im zweitgenannten Bescheid ist unter Ziffer 3 das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (heute: von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) bestandskräftig abgelehnt worden. In der Begründung ist darauf abgestellt, diese Feststellung gelte für alle afrikanischen Staaten. Zwar dürfte diese Vorgehensweise in vielen anderen Fällen überaus fragwürdig sein, da nur im Blick auf konkrete Zielstaaten eine korrekte Prüfung des Vorliegens von Abschiebungsverboten erfolgen kann (so auch Funke-Kaiser, a.a.O., § 34 Rdnr. 60). Wenn aber - wie hier -  in der Anhörung im Jahr 1999 nur der Bürgerkrieg in Sierra Leone als Grund der Ausreise genannt wird, allgemeine Kenntnisse von den Verhältnissen in diesem Land und Personalpapiere aber nicht vorhanden sind, korrespondiert mit dem Recht des Bundesamts, die Abschiebung „in den Herkunftsstaat“ anzudrohen (so BVerwG, Urt. v. 25.07.2000, a.a.O.) denknotwendig auch das Recht, allgemeine, d.h. nicht aus dem individuellen Vortrag herzuleitende Abschiebungsverbote im Blick auf „den Herkunftsstaat“ zu verneinen (für die Zulässigkeit einer vorsorglichen Prüfung auch Funke-Kaiser, a.a.O., § 34, Rdnr. 60). Anderenfalls würde schon im Erstbescheid gegen § 31 Abs. 3 AsylVfG verstoßen. Von diesem Recht hat das Bundesamt im Bescheid vom 24.06.1999, wenn auch sprachlich anders („alle sonstigen afrikanischen Staaten“) Gebrauch gemacht.
 
13 
Mit dieser Verfahrenserleichterung korrespondiert allerdings die Pflicht des Bundesamts, bei Konkretisierung des Zielstaates auch die Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten im Blick auf den nun bezeichneten Staat zumindest in der Begründung des Konkretisierungsbescheids nochmals zu „aktualisieren“. Dies ist vorliegend unterblieben. Da der Antragsteller bis heute aber keinerlei Begründung erbracht hat und aus allgemein zugänglichen Quellen keine landesweiten allgemeinen Gefahren in der Republik Guinea erkennbar sind, ist davon auszugehen, dass es sich nur um ein Begründungsdefizit bei einer gebundenen Entscheidung handelt, das nach § 46 VwVfG unbeachtlich ist und daher keine erheblichen Zweifel zu begründen vermag.
14 
2. Der Hilfsantrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzusehen, ist wegen des Vorrangs des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits unstatthaft (§ 123 Abs. 5 VwGO).
15 
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 83b AsylVfG), sind dem unterliegenden Teil aufzuerlegen (§§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO).
16 
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 80 AsylVfG).

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.