Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. Mai 2007 - 11 S 1640/06

published on 14/05/2007 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. Mai 2007 - 11 S 1640/06
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Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 4. Juli 2006 - 1 K 1104/06 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500.- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 04.07.2006, mit dem dem erneut auf Abschiebungsschutz gerichteten Antrag des Antragstellers gemäß § 123 Abs. 1 i. V. m. § 80 Abs. 7 VwGO analog stattgegeben wurde, ist zwar fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründet (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) worden und auch sonst zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die von dem Antragsgegner vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung sich das Beschwerdeverfahren zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten keine andere Entscheidung.
Zum Sachverhalt kann wiederum (vgl. Senatsbeschluss vom 28.04.2006 - 11 S 284/06 -) auf die Ausführungen in dem von dem Bundesverfassungsgericht (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 - juris) aufgehobenen Senatsbeschluss vom 28.09.2005 - 11 S 501/05 - verwiesen werden. Ergänzend ist auf die am 11.05.2006 erfolgte Eheschließung des Antragstellers mit Frau P. in Logumkloster Kommune/Dänemark sowie auf die am 13.03.2007 in Heidelberg erfolgte Geburt der zweiten Tochter des Antragstellers und von Frau P. hinzuweisen.
Der Senat lässt offen, ob der Antragsteller seinen Eilrechtsschutzantrag zutreffend als Abänderungsantrag analog § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestellt und ob das Verwaltungsgericht diesen Antrag zu Recht auch unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO geprüft hat. Zweifel an der in Literatur und Rechtsprechung verbreitet bejahten Statthaftigkeit des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO auch in den Fällen des § 123 VwGO (vgl. u. a. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123, Rn. 174 ff.; Eyermann/Happ, 12. Aufl., § 123 Rn. 77 ff.; Kopp, VwGO, 14. Aufl., § 123 Rn. 35; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.08.2006 - NC 9 S 9/06 - VBlBW 2007, 34; Beschluss vom 06.12.2001 - 13 S 1824/01 - NVwZ-RR 2002, 908; Senatsbeschluss vom 06.05.2002 - 11 S 616/02 - NVwZ-RR 2002, 911; BVerfG, Beschluss vom 23.03.1995 - 2 BvR 492/95 - und - 2 BvR 493/95 -, BVerfGE 92, 245 ff.) könnten sich daraus ergeben, dass - wie hier - im Fall einer ablehnenden Erstentscheidung nach § 123 VwGO ohne weiteres auch ein erneuter Antrag nach § 123 VwGO - unter Beachtung der (beschränkten) Rechtskraftwirkung des Erstbeschlusses - gestellt werden könnte und daher eine die Analogie rechtfertigende Regelungslücke fraglich ist (vgl. Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Aufl., § 123 Rn. 67; offen gelassen im Senatsbeschluss vom 12.01.2007 - 11 S 1438/06 -). Letztlich braucht darauf jedoch nicht näher eingegangen zu werden. Die Umstände, mit denen der Antragsteller den erneuten Eilrechtschutzantrag begründet hat - seine Heirat am 11.05.2006 sowie die weitere Zeit der Straflosigkeit seit der von dem Amtsgericht Heidelberg mit Urteil vom 15.05.2002 (- 6 Ls 45 Js 22052/01 -) abgeurteilten Tat vom 14.11.2001 - sind nachträglich entstanden. Sie stellen eine maßgebliche Veränderung der dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11.02.2005 (- 1 K 2821/04 -) bzw. dem Senatsbeschluss vom 28.04.2006 (- 11 S 284/06 -) zu Grunde liegenden Sachlage dar, die nicht nur den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, sondern ebenso eine Beschlussänderung nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO rechtfertigen könnte.
Die Frage des statthaften Antrags kann darüber hinaus auch deshalb offen bleiben und muss nicht vertieft werden, weil die von dem Antragsgegner mit seiner Beschwerde vorgebrachten Gründe keine andere Entscheidung als die von dem Verwaltungsgericht getroffene gebieten. Der Antragsgegner trägt im Wesentlichen vor, durch die „formale dänische Eheschließung“ habe sich im Hinblick auf die Abwägung zu Art. 6 GG kein entscheidungsrelevant veränderter Umstand ergeben. Die in Dänemark vorgenommene Eheschließung sei nicht rechtswirksam gewesen und könne in Deutschland daher auch keine Rechtswirkungen entfalten (unter Bezugnahme auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.09.2006 - 18 B 1682/06 - NJW 2007, 314). Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angezeigten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage vermag der Senat dieser Einschätzung nicht zu folgen. Die von dem Antragsteller am 11.05.2006 mit Frau P. in Dänemark geschlossene Ehe dürfte vielmehr rechtswirksam sein, im Übrigen auch ohne dass es hierzu etwa einer Legalisierungsbescheinigung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.03.2006 - 13 S 389/06 - InfAuslR 2006, 323) oder eines formellen Aktes in der Bundesrepublik (wie bspw. der Anlegung eines Familienbuches nach § 15 a Abs. 1 Nr. 1 PStG; vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.08.2002 - 8 Wx 32/02 - InfAuslR 2002, 478) bedarf.
Ob eine im Ausland geschlossene Ehe rechtswirksam ist, richtet sich grundsätzlich nach dem durch das Internationale Privatrecht berufenen Recht. Gegen die Formwirksamkeit der Eheschließung des Antragstellers bestehen hiernach keine Bedenken. Denn gemäß Art. 11 Abs. 1 EGBGB genügt die Einhaltung der dänischen Ortsform, die durch die im Verfahren vorgelegte Heiratsurkunde - „Trauschein“ vom 11.05.2006 - belegt ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2006 - 15 W 23/06 - FamRZ 2007, 656). Zwar trifft es zu, dass nach § 11 a Abs. 1 des dänischen Ehegesetzes (abgedr. in Bergmann/Ferid/Henrich, Int. Ehe- und Kindschaftsrecht, Dänemark, S. 43 ff.) eine Ehe in Dänemark zwischen Ausländern regelmäßig nur dann geschlossen werden darf, wenn sich beide Partner gemäß dem dänischen Aufenthaltsgesetz rechtmäßig im Inland aufhalten, was bezüglich des sich in Deutschland derzeit ohne Aufenthaltstitel aufhaltenden Antragstellers kaum der Fall gewesen sein dürfte. Gemäß § 11 a Abs. 2 des dänischen Ehegesetzes kann das Standesamt hiervon jedoch Ausnahmen zulassen. Im Übrigen geht auch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Kopenhagen nach dem von dem Antragsgegner vorgelegten „Informationsblatt zu Eheschließungen in Dänemark“ (Stand: Februar 2006) davon aus, dass eine vor dänischen Standesämtern geschlossene Ehe schon dann wirksam ist, wenn sie - wie offenbar hier - vor einem dazu befugten Standesbeamten unter Anwesenheit der heiratswilligen Verlobten stattfindet, dieser Beamte die beiden fragt, ob sie die Ehe schließen möchten und er sie nach deren Einverständnis zu Mann und Frau erklärt. Ob sich die Verlobten legal in Dänemark aufhalten und/oder die vorgelegten Ausweispapiere und Antragsunterlagen gefälscht oder verfälscht sind, oder die Ehe gar unter falschem Namen geschlossen wird, spiele zivilrechtlich keine Rolle. Nachdem sich des Weiteren die materielle Wirksamkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB nach dem jeweiligen Heimatrecht der Eheschließenden richtet und Unwirksamkeitsgründe hier weder nach nigerianischem noch nach deutschem Recht ersichtlich sind, ebenso wenig wie ein Verstoß gegen den deutschen ordre public, geht der Senat davon aus, dass die Ehe des Antragstellers mit Frau P. am 11.05.2006 rechtswirksam geschlossen worden ist. Auch der Vorwurf des „Missbrauchs“, d. h. der Umgehung der strengeren deutschen Formvorschriften, kann angesichts der nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB ausdrücklich zugelassenen Ortsform nicht durchgreifen (Palandt, BGB, 66. Aufl., Art. 13 EGBGB Rn. 19, m.w.N.). Die ausländerrechtlichen Rechte und Pflichten werden durch die dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterliegende im Ausland geschlossene Ehe beeinflusst (BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. - BVerfGE 76, 1). Das Verwaltungsgericht hat deshalb zu Recht den neuen Umstand der Verheiratung des Antragstellers in seine Einzelfallabwägung eingestellt.
Diese Einzelfallabwägung wird auch durch die weiteren Argumente der Beschwerdebegründung nicht mit Erfolg angegriffen. Das Verwaltungsgericht hat - ausgehend von den durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 23.01.2006, a.a.O.) in den Mittelpunkt gestellten Kindeswohlgesichtspunkten - die aufenthaltsrechtlichen Verstöße des Antragstellers zurücktreten lassen und mit schlüssiger Argumentation nunmehr ganz erheblich veränderte Umstände in dessen Lebensverhältnissen im Vergleich zum Zeitpunkt der strafgerichtlichen Verurteilung im Jahr 2002 angenommen. Damit setzt sich die Beschwerdebegründung nicht substantiiert auseinander.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.