Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Apr. 2018 - 10 S 421/18

published on 24/04/2018 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Apr. 2018 - 10 S 421/18
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Tenor

Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2017 - 13 K 14557/17 - wird zurückgewiesen.

Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19.12.2017 (- 13 K 14557/17 - juris), mit welchem dem Land Baden-Württemberg für den Fall, dass es seiner Verpflichtung aus dem vor dem Verwaltungsgericht im Verfahren 13 K 875/15 geschlossenen Vergleich vom 26.04.2016 nicht bis zum 30.04.2018 nachkommt, die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 10.000,-- EUR angedroht wurde, ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber unbegründet.
Der Vollstreckungsschuldner und die Beigeladene halten die streitige Zwangsgeldandrohung für unzulässig, da auf Grund neuerer Entwicklungen inzwischen feststehe, dass es rechtlich nicht möglich sei, die im Vergleich übernommene Handlungsverpflichtung zur Reduktion des Verkehrs am Neckartor zu erfüllen. Entgegen der von ihnen vertretenen Rechtsauffassung kann dieser Einwand aber nicht im vorliegenden Vollstreckungsverfahren, sondern nur im Rahmen einer - ggf. noch zu erhebenden - Vollstreckungsabwehrklage berücksichtigt werden. Im Einzelnen gilt das Folgende:
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 26.04.2016 nach § 172 VwGO erfolgt. So ist weitgehend anerkannt, dass es sich bei den in § 172 VwGO genannten Vollstreckungstiteln um keine abschließende Aufzählung handelt, sodass diese Bestimmung grundsätzlich auch für die Vollstreckung eines Prozessvergleichs (§ 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO) anwendbar ist. Weiter entspricht es einer gut begründeten Auffassung, dass § 172 VwGO auch für die Vollstreckung einer Verpflichtung zur Vornahme einer schlicht-hoheitlichen Amtshandlung gilt, jedenfalls soweit der Staat für sich eine spezifisch hoheitliche Regelungsbefugnis in Anspruch nimmt (zum Ganzen vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 172 Rn. 1; Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 172 Rn. 2 ff.; Heckmann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 172 Rn. 41; Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 172 Rn. 16, 18; speziell zur Vollstreckung bei Luftreinhalteplänen vgl. z. B. BayVGH, Beschluss vom 27.02.2017 - 22 C 16.1427 - NVwZ 2017, 894; HessVGH, Beschlüsse vom 11.05.2016 - 9 E 448/16 - ZUR 2016, 432 und - 9 E 450/16 - juris; Schenk, jM 2018, 202); soweit der Senat in einer solchen Konstellation § 888 ZPO i. V. m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO als Rechtsgrundlage für die Vollstreckung angesehen hat (vgl. z. B. Senatsbeschluss vom 28.02.2013 - 10 S 81/13 - VBlBW 2013, 310), wird hieran nicht festgehalten.
Tatbestandsmäßig setzt § 172 Satz 1 VwGO für die Vollstreckung voraus, dass die Behörde der ihr im Vollstreckungstitel auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Hiervon ist auszugehen, da der Vollstreckungsschuldner den (Teil-)Luftreinhalteplan für Stuttgart entgegen der im Prozessvergleich vom 26.04.2016 eingegangenen Verpflichtung bisher nicht entsprechend fortgeschrieben hat.
Der Vollstreckungsschuldner vermag mit seinem Vorbringen, „dass eine im Vollstreckungstitel selbst formulierte Rechtsbedingung nicht eingetreten und damit die Handlungsverpflichtung aus dem Vollstreckungstitel gar nicht entstanden“ sei, womit die „grundlegendste“ Vollstreckungsvoraussetzung fehle, nicht durchzudringen. Einen so zu verstehenden „expliziten Vorbehalt“, der als „Eingangsvoraussetzung für die Vollstreckung“ anzusehen wäre, enthält der am 26.04.2016 vor dem Verwaltungsgericht geschlossene Vergleich nicht.
Für die Auslegung des vollstreckbaren Inhalts eines Prozessvergleichs kommt es entscheidend auf den protokollierten Inhalt an. Maßgebend ist, wie das Vollstreckungs- bzw. das Beschwerdegericht den Inhalt der zu erzwingenden Leistungen verständigerweise versteht und festlegt. Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Vollstreckungsschuldner seiner festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, worin diese besteht. Dies dient einerseits dem Schuldner, für den erkennbar sein muss, in welchen Fällen er mit einem Zwangsmittel zu rechnen hat. Andererseits verlangen das Rechtsstaatsprinzip und das daraus folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes, dass materiell-rechtliche Ansprüche effektiv, auch mit Hilfe der Zwangsvollstreckung, durchgesetzt werden können (vgl. BAG, Beschluss vom 09.09.2011 - 3 AZB 35.11 - juris m. w. N.).
Hiervon ausgehend vermag der Senat in der im Prozessvergleich verwendeten Formulierung, dass der Vollstreckungsschuldner „mindestens eine rechtmäßige verkehrsbeschränkende Maßnahme für das Neckartor ... ergreifen“ wird, keine schon im Vollstreckungsverfahren selbst zu beachtende „Eingangsvoraussetzung“ für die Vollstreckung zu erblicken. Schon nach dem Wortlaut betrifft der fragliche Passus keine Anspruchsvoraussetzung, sondern den Anspruchsinhalt. Im Wesentlichen wird das Ziel der Handlungsverpflichtung vorgegeben, nämlich (an bestimmten Tagen) den Verkehr am Neckartor um ca. 20 % zu reduzieren durch die Aufnahme mindestens einer hierfür geeigneten verkehrsbeschränkenden Maßnahme in den Luftreinhalteplan. Da es dem Vollstreckungsschuldner überlassen bleibt, wie er dieses Ziel konkret erreicht, handelt es sich bei dem Hinweis auf das Erfordernis der Rechtmäßigkeit der zu ergreifenden Maßnahme(n) um eine auch und gerade im Interesse der Vollstreckungsgläubiger wünschenswerte Klarstellung des Anspruchsinhalts; denn Luftreinhalteplanmaßnahmen sind überhaupt nur dann umsetzbar, wenn sie materiell rechtmäßig sind (vgl. § 47 Abs. 6 BImSchG; hierzu auch Jarass, BImSchG, 12. Aufl., § 47 Rn. 16, 52; Schenk a. a. O.; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 11.07.2012 - 3 B 78.11 - NVwZ 2012, 1175). Daneben kann die im Vergleichstext gewählte Formulierung, dass nur eine „rechtmäßige“ Handlung geschuldet ist, im Hinblick darauf, dass die vom Vollstreckungsschuldner gewählte Handlungsform des öffentlich-rechtlichen Vertrags (§ 54 Satz 1, § 55 LVwVfG) die aus Artikel 20 Abs. 3 GG resultierende Gesetzesbindung nicht beiseiteschieben kann, auch als eine zumindest sinnvolle Klarstellung der Rechtslage verstanden werden (vgl. Ramsauer/Tegethoff in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl., § 54 Rn. 2b, 44 f.).
Eine andere Bedeutung - als soeben ausgeführt - kann dem Wort „rechtmäßige“ bei verständiger Würdigung nicht beigelegt werden. Eine etwaige andere Vorstellung über den Bedeutungsgehalt dieses Worts seitens des Vollstreckungsschuldners oder der Beigeladenen im damaligen Erkenntnisverfahren wäre hingegen rechtlich unbeachtlich, zumal sie es seinerzeit bei Abschluss des Prozessvergleichs selbst in der Hand gehabt hatten, auf eine Formulierung des Vergleichstextes zu dringen, die das, was von ihnen gemeint und gewollt ist, auch (für die anderen Vertragspartner) hinreichend klar zum Ausdruck bringt.
Hierzu hätte umso mehr Anlass bestanden, als die These des Vollstreckungsschuldners, durch das Wort „rechtmäßige“ sei eine schon im Vollstreckungsverfahren selbst zu prüfende Rechtsbedingung in den Vergleich aufgenommen worden, ohne deren Eintritt die Handlungsverpflichtung überhaupt nicht entstehen könne, letztlich den Vollstreckungsgläubigern als den durch den Bedingungseintritt Begünstigten die Darlegungslast dafür aufbürden würde, dass die nach dem Vergleich (an bestimmten Tagen) geschuldete ca. 20 %ige Reduzierung des Verkehrsaufkommens am Neckartor durch mindestens eine verkehrsbeschränkende Maßnahme rechtmäßig in den Luftreinhalteplan aufgenommen werden darf. Dabei kann der Eintritt einer solchen Rechtsbedingung nicht ohne den entscheidungserheblichen Sachverhalt dargetan werden, der hier aber komplexe und im Einzelnen auch streitige Tatsachenfeststellungen betrifft. Mithin würde eine „aufschiebende Rechtsbedingung“ den Vollstreckungsgläubigern etwas abverlangen, was von diesen kaum geleistet werden könnte und nach der Gesetzeslage auch nicht geleistet werden müsste. Für die Einhaltung der seit langem geltenden Grenzwerte für PM10 und für NO2 zu sorgen und hierfür geeignete Luftreinhaltepläne aufzustellen, gehört zu den Aufgaben des Vollstreckungsschuldners, die er aber bislang nur unzureichend wahrgenommen hat, wie nicht allein, aber auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 - 7 C 30.17 - zeigt (vgl. Schenk a. a. O.).
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Schließlich stünde hier die Annahme einer schon im Vollstreckungsverfahren selbst zu prüfenden Rechtsbedingung der rechtmäßigen Erfüllbarkeit der nach dem Prozessvergleich geschuldeten Handlungsverpflichtung auch im Gegensatz zum geltenden Vollstreckungsrecht. So setzt § 172 Satz 1 VwGO für die Vollstreckung tatbestandsmäßig nur voraus, dass die Behörde der ihr im Vollstreckungstitel auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Indem die Nichterfüllung der titulierten Verpflichtung eine Tatbestandsvoraussetzung für die Vollstreckung ist, ist der Erfüllungseinwand im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen, zumal ein Vollstreckungsschuldner, der für die Erfüllung grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig ist, regelmäßig seine Erfüllungshandlung hinreichend dokumentieren wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28.02.2013 a. a. O. [zu § 888 ZPO] und vom 15.07.2010 - 10 S 2400/09 - VBlBW 2011, 33). Steht die Nichterfüllung der titulierten Verpflichtung fest, ist weiter zu prüfen, ob diese Säumnis grundlos ist, was dann der Fall ist, wenn der Vollstreckungsgläubiger hinreichend Zeit hatte, um seiner Verpflichtung nachzukommen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.12.2001 - 2 AV 3.01 - NVwZ-RR 2002, 314 und vom 30.12.1968 - I WB 31.68 - BVerwGE 33, 230; VG Freiburg, Beschluss vom 24.04.2014 - A 4 K 807/14 - juris; Kraft a. a. O. Rn. 15). Weitere Voraussetzungen, die - neben dem Antragserfordernis und den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel und Zustellung) - noch zu prüfen wären, werden von § 172 Satz 1 VwGO für die Vollstreckung nicht vorgesehen.
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Dem entspricht, dass es in einem Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO mit Ausnahme des Erfüllungseinwands grundsätzlich nicht möglich ist, das Nichtbestehen oder den Wegfall des materiellen Anspruchs, der dem Vollstreckungstitel zugrunde liegt, geltend zu machen. Derartige Einwendungen betreffen das zugrundeliegende Recht, nicht die Durchsetzung der titulierten Forderung im Weg der Vollstreckung. Sie sind grundsätzlich einem erneuten Klageverfahren, insbesondere einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, vorbehalten. Nach der gesetzlich vorgegebenen Systematik des Zwangsvollstreckungsrechts wird formal der Titel (und nicht der diesem zugrunde liegende materielle Anspruch) vollstreckt; der Titel löst den Vollstreckungsanspruch vom materiellen Anspruch des Erkenntnisverfahrens und entlastet somit die Zwangsvollstreckung weitgehend von materiellen Einwendungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2001 a. a. O.; Urteil vom 06.09.1988 - 4 C 26.88 - BVerwGE 80, 178; OVG Hamburg, Beschluss vom 07.02.2018 - 1 So 1/18 - juris; OVG Saarland, Beschluss vom 21.12.2010 - 2 E 291/10 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 15.06.2010 - 13 E 201/10 - NVwZ-RR 2010, 750 und vom 30.06.1970 - X B 946/69 - DÖV 1970, 718; BayVGH, Beschluss vom 12.07.2007 - 11 C 06.868 - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.05.1992 - 8 S 158/92 - VBlBW 1993, 51; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.12.1973 - I B 155/73 - NJW 1974, 918; Pietzner/Möller a. a. O. Rn. 54 und § 168 Rn. 5 f.; Heckmann a. a. O. § 167 Rn. 16, § 168 Rn. 11, 17, 40; Kraft a. a. O. Rn. 12, 20, § 167 Rn. 16; W.-R. Schenke a. a. O. Rn. 8; Bamberger in Wysk, VwGO, 2. Aufl., § 172 Rn. 11; a. A. wohl BayVGH, Beschluss vom 27.02.2017 a. a. O.; Jacob, VBlBW 2012, 135). Außer in den Fällen, in denen das Nichtbestehen oder der Wegfall des materiellen Anspruchs evident ist oder das Zwangsvollstreckungsrecht explizit eine (Ausnahme-)Regelung vorsieht (vgl. z. B. § 726 Abs. 1 ZPO), kann die der geltenden Gesetzeslage entsprechende Systematik auch nicht im Interesse der Verfahrenskonzentration oder Verfahrensökonomie einfach übergangen werden (a. A. zum Einwand der Unmöglichkeit einer Erfüllung aber z. B. BayVGH, Beschluss vom 27.02.2017 a. a. O.; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl., § 888 Rn. 9).
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Davon, dass hier der dem - bereits im April 2016 geschlossenen - Vergleich zugrundeliegende materielle Anspruch evident nicht oder nicht mehr bestehen würde, kann ernsthaft nicht die Rede sein. Eine solche Annahme stünde nicht nur im Widerspruch zu den Ausführungen der Vollstreckungsgläubiger und denen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss, sondern es ist auch nach Auffassung des Senats einigermaßen fernliegend, dass es keine rechtmäßige(n) Maßnahme(n) geben sollte, um die seit langer Zeit bestehenden Verstöße gegen das deutsche Recht und gegen Unionsrecht zu beseitigen. Zwar trifft es zu, dass vom Vollstreckungsschuldner, der nur materiell rechtmäßige Maßnahmen in den Luftreinhalteplan aufnehmen darf, in materieller Hinsicht keine rechtlich oder tatsächlich unmöglichen Maßnahmen gefordert werden dürfen (vgl. nur HessVGH, Beschlüsse vom 11.05.2016 a. a. O.; BayVGH, Beschluss vom 27.02.2017 a. a. O.; Jarass a. a. O.; Schenk a. a. O.). Jedoch wird in Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Luftreinhalteplänen typischer Weise gerade auch darum gestritten, ob bestimmte Maßnahmen von der dafür zuständigen Behörde als rechtmäßig in dem Plan vorgesehen werden dürfen (vgl. z. B. VG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2017 - 13 K 5412/15 - VBlBW 2018, 119). Indem der Vollstreckungsschuldner, um die nach nationalem und Unionsrecht verbindlichen Immissionsgrenzwerte für PM10 und für NO2 künftig einhalten zu können, sich gegenüber den durch die anhaltende Überschreitung dieser Grenzwerte in ihrer Gesundheit nachteilig betroffenen Vollstreckungsgläubigern am Ende eines umfangreich geführten Gerichtsverfahrens in einem Prozessvergleich dazu verpflichtet hat, an Tagen, an denen Feinstaubalarm gerechtfertigt ist, den Verkehr am Neckartor um ca. 20 % zu reduzieren durch die Aufnahme mindestens einer hierfür geeigneten verkehrsbeschränkenden Maßnahme in den Luftreinhalteplan, hat er seinerzeit auch die Verantwortung dafür übernommen, dass eine entsprechende Verkehrsreduzierung zu Gunsten des Neckartors rechtmäßig verwirklicht werden kann. Der Vollstreckungsschuldner stellt auch nicht in Abrede, dass er im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses - trotz gewisser rechtlicher Bedenken - davon ausging, die im Vergleich eingegangene Handlungsverpflichtung auch erfüllen zu können (siehe z. B. auch Pressemitteilung des Umweltbundesamts vom 23.02.2017 „Tageweise Fahrverbote nur erster Schritt zu sauberer Luft“, abgerufen auf der Homepage des Umweltbundesamts). Wenn heute der Vollstreckungsschuldner geltend macht, neue Erkenntnisse aus einem inzwischen erstellten Verkehrsgutachten würden ergeben, dass es ihm rechtlich unmöglich sei, durch Luftreinhaltemaßnahmen eine solche Verkehrsreduzierung am Neckartor zu erreichen, so führt dies der Sache nach zu einer - wenn auch thematisch begrenzten - Fortsetzung des damaligen durch den Prozessvergleich abgeschlossenen Erkenntnisverfahrens. Eine solche Fortsetzung des Streits kann - wie ausgeführt - nach geltendem Vollstreckungsrecht nicht mehr innerhalb des Vollstreckungsverfahrens durchgeführt werden, sondern erfordert ggf. ein neues Erkenntnisverfahren, dem es vorbehalten bliebe, den vom Vollstreckungsschuldner aufgeworfenen komplexen Tatsachen- und Rechtsfragen weiter nachzugehen.
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Dem Vollstreckungsschuldner steht die Möglichkeit offen, seine Einwendungen gegen die durch den Vergleich festgestellte materielle Verpflichtung im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage und eines einstweiligen Anordnungsverfahrens geltend zu machen (§§ 767, 769, 794, 795 ZPO i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO; vgl. z. B. BayVGH, Beschluss vom 23.10.2006 - 22 C 06.2640 - NVwZ-RR 2007, 353; Pietzner/Möller a. a. O. § 167 Rn. 23 ff., § 172 Rn. 54 ff.; Kraft a. a. O. § 167 Rn. 16 ff., § 172 Rn. 20; Herget in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 767 Rn. 12; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl., § 767 Rn. 20a; Hartmann a. a. O. § 767 Rn. 31; Brüning/Bosesky in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 55 Rn. 77). Entgegen der Auffassung des Vollstreckungsschuldners spielt es dabei keine entscheidende Rolle, ob die erst nach Vergleichsschluss auf Grund eines Sachverständigengutachtens neu entstandenen tatsächlichen Erkenntnisse geeignet wären, die Präklusionsregelung in § 767 Abs. 2 ZPO zu überwinden. Ganz abgesehen davon, dass die auf der Seite des Vollstreckungsschuldners stehende Beigeladene im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die streitige Zwangsgeldandrohung explizit auch eine nachträgliche Änderung der Sachlage einwendet (z. B. Unverhältnismäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der im Vergleich eingegangenen Handlungsverpflichtung mit Blick auf den zuletzt deutlichen Rückgang der Schadstoffbelastung oder mit Blick auf die im Verfahren der DUH nach dem Urteil vom 27.02.2018 - 7 C 30.17 - rechtskräftig feststehende Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts den Luftreinhalteplan für das gesamte Plangebiet fortzuschreiben), kommt diese Präklusionsregelung, die der Absicherung der Rechtskraft des Titels dient, bei (nicht rechtskraftfähigen) Prozessvergleichen ohnehin nicht zur Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 14.05.1987 - BLw 5/86 - NJW-RR 1987, 1022; Pietzner/Möller a. a. O. § 167 Rn. 23, 32, 35; Kraft a. a. O. § 167 Rn. 18; Herget a. a. O. Rn. 20). Der Senat weist abschließend darauf hin, dass gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts über einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Beschwerde nicht statthaft ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.02.2014 - 5 S 2583/13 - VBlBW 2014, 432 m. w. N. auch zur Gegenauffassung; OVG Hamburg, Beschluss vom 07.02.2018 a. a. O.).
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Die vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss vom 19.12.2017 mit der Zwangsgeldandrohung verbundene Fristsetzung nach § 172 Satz 1 VwGO ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der den Beteiligten bereits am 20.12.2017 per Telefax übermittelte Entscheidungsausspruch setzte dem Vollstreckungsschuldner eine Frist zur Erfüllung seiner (bereits) im Vergleich vom 26.04.2016 eingegangenen Handlungsverpflichtung bis zum 30.04.2018. Dass diese Frist von ca. vier Monaten - unter Berücksichtigung aller Umstände - zu knapp bemessen gewesen sein sollte, um in diesem Zeitraum die geschuldete Handlung vornehmen zu können, wird vom Vollstreckungsschuldner bereits nicht geltend gemacht. Zwar trägt die Beigeladene im Beschwerdeverfahren vor, dass die Fristsetzung fehlerhaft sei, da die Fortschreibung des Luftreinhalteplans die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens mit Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung erfordere, jedoch fehlt es insoweit an einer hinreichend konkreten und substantiierten Darlegung, dass und warum auch bei einer schleunigen Ausführung nicht hätte fristgerecht erfüllt werden können.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entsprach hier nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO).
16 
Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich, da bei Erfolglosigkeit der Beschwerde nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) lediglich eine Festgebühr erhoben wird.
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 27/02/2017 00:00

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published on 24/04/2014 00:00

Tenor Das Verfahren wird eingestellt.Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe  1 Die Entscheidungen ergehen gemäß § 87a Abs. 1 Nrn. 3 und 5 und Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer.2 Nachdem der Voll
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.

(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Werden die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte einschließlich festgelegter Toleranzmargen überschritten, hat die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufzustellen, welcher die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt und den Anforderungen der Rechtsverordnung entspricht. Satz 1 gilt entsprechend, soweit eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 zur Einhaltung von Zielwerten die Aufstellung eines Luftreinhalteplans regelt. Die Maßnahmen eines Luftreinhalteplans müssen geeignet sein, den Zeitraum einer Überschreitung von bereits einzuhaltenden Immissionsgrenzwerten so kurz wie möglich zu halten.

(2) Besteht die Gefahr, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Alarmschwellen überschritten werden, hat die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufzustellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Besteht die Gefahr, dass durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegte Immissionsgrenzwerte oder Zielwerte überschritten werden, kann die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufstellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Die im Plan festgelegten Maßnahmen müssen geeignet sein, die Gefahr der Überschreitung der Werte zu verringern oder den Zeitraum, während dessen die Werte überschritten werden, zu verkürzen. Ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen kann Teil eines Luftreinhalteplans nach Absatz 1 sein.

(3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1a festgelegten Immissionswerte nicht eingehalten werden, oder sind in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 sonstige schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten, kann die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufstellen. Bei der Aufstellung dieser Pläne sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(4) Die Maßnahmen sind entsprechend des Verursacheranteils unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten, die zum Überschreiten der Immissionswerte oder in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 zu sonstigen schädlichen Umwelteinwirkungen beitragen. Werden in Plänen nach Absatz 1 oder 2 Maßnahmen im Straßenverkehr erforderlich, sind diese im Einvernehmen mit den zuständigen Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden festzulegen. Werden Immissionswerte hinsichtlich mehrerer Schadstoffe überschritten, ist ein alle Schadstoffe erfassender Plan aufzustellen. Werden Immissionswerte durch Emissionen überschritten, die außerhalb des Plangebiets verursacht werden, hat in den Fällen der Absätze 1 und 2 auch die dort zuständige Behörde einen Plan aufzustellen.

(4a) Verbote des Kraftfahrzeugverkehrs für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor kommen wegen der Überschreitung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid in der Regel nur in Gebieten in Betracht, in denen der Wert von 50 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel überschritten worden ist. Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten ausgenommen:

1.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6,
2.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 4 und Euro 5, sofern diese im praktischen Fahrbetrieb in entsprechender Anwendung des Artikels 2 Nummer 41 in Verbindung mit Anhang IIIa der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1221 (ABl. L 174 vom 7.7.2017, S. 3) geändert worden ist, weniger als 270 Milligramm Stickstoffoxide pro Kilometer ausstoßen,
3.
Kraftomnibusse mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
4.
schwere Kommunalfahrzeuge mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären, sowie Fahrzeuge der privaten Entsorgungswirtschaft von mehr als 3,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
5.
Handwerker- und Lieferfahrzeuge zwischen 2,8 und 7,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
6.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro VI und
7.
Kraftfahrzeuge im Sinne von Anhang 3 Nummer 5, 6 und 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch Artikel 85 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.
Im Einzelfall kann der Luftreinhalteplan im Fall des Satzes 2 Nummer 6 auch für diese Kraftfahrzeuge ein Verbot des Kraftfahrzeugverkehrs vorsehen, wenn die schnellstmögliche Einhaltung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid anderenfalls nicht sichergestellt werden kann. Weitere Ausnahmen von Verboten des Kraftfahrzeugverkehrs, insbesondere nach § 40 Absatz 1 Satz 2, können durch die zuständigen Behörden zugelassen werden. Die Vorschriften zu ergänzenden technischen Regelungen, insbesondere zu Nachrüstmaßnahmen bei Kraftfahrzeugen, im Straßenverkehrsgesetz und in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleiben unberührt.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 aufzustellenden Pläne müssen den Anforderungen des § 45 Absatz 2 entsprechen. Die Öffentlichkeit ist bei der Aufstellung von Plänen nach den Absätzen 1 und 3 zu beteiligen. Die Pläne müssen für die Öffentlichkeit zugänglich sein.

(5a) Bei der Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach Absatz 1 ist die Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Aufstellung oder Änderung eines Luftreinhalteplanes sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren sind in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. Der Entwurf des neuen oder geänderten Luftreinhalteplanes ist einen Monat zur Einsicht auszulegen; bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Stellung genommen werden; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Bekanntmachung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen werden von der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Annahme des Plans angemessen berücksichtigt. Der aufgestellte Plan ist von der zuständigen Behörde in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. In der öffentlichen Bekanntmachung sind das überplante Gebiet und eine Übersicht über die wesentlichen Maßnahmen darzustellen. Eine Ausfertigung des Plans, einschließlich einer Darstellung des Ablaufs des Beteiligungsverfahrens und der Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, wird zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Luftreinhalteplan nach Absatz 1 um einen Plan handelt, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist.

(5b) Werden nach Absatz 2 Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufgestellt, macht die zuständige Behörde der Öffentlichkeit sowohl die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zur Durchführbarkeit und zum Inhalt solcher Pläne als auch Informationen über die Durchführung dieser Pläne zugänglich.

(6) Die Maßnahmen, die Pläne nach den Absätzen 1 bis 4 festlegen, sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen. Sind in den Plänen planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen, haben die zuständigen Planungsträger dies bei ihren Planungen zu berücksichtigen.

(7) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, bei der Gefahr, dass Immissionsgrenzwerte überschritten werden, die eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festlegt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass in näher zu bestimmenden Gebieten bestimmte

1.
ortsveränderliche Anlagen nicht betrieben werden dürfen,
2.
ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden dürfen,
3.
ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden dürfen oder erhöhten betriebstechnischen Anforderungen genügen müssen,
4.
Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
soweit die Anlagen oder Brennstoffe geeignet sind, zur Überschreitung der Immissionswerte beizutragen. Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 3 gelten entsprechend.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.

(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.

(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.

(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.

(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.

(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.

(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.