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| Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht in vollem Umfang abgewiesen. Es hat den unter Nr. 1 gestellten Aufhebungsantrag zutreffend als unzulässig angesehen (I.), den unter Nr. 2 gestellten Feststellungsantrag als zwar zulässig, aber unbegründet (II.) und den unter Nr. 3 gestellten Zahlungsantrag ebenfalls als unbegründet (III.). |
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| Mit zutreffender Begründung hat das Verwaltungsgericht die Statthaftigkeit einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO verneint, weil das Schreiben der Beklagten vom 15.04.2008 nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, insbesondere der gemäß § 35 Satz 1 LVwVfG hierzu erforderlichen verbindlichen Regelung eines Einzelfalls entbehrt. Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist die Klägerin im Berufungsverfahren im Wesentlichen unter Wiederholung ihrer erstinstanzlichen Argumentation entgegengetreten, so dass der Senat insoweit zunächst auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verweisen kann. Zur Verdeutlichung ist festzuhalten: Ob eine Maßnahme einer Behörde die in § 35 Satz 1 LVwVfG normierten Merkmale eines Verwaltungsakts erfüllt, ist nach ihrem objektivem Erklärungswert zu beurteilen. Maßgebend ist, wie der Empfänger sie unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.1990 - 1 C 8.89 -, Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 7; Urteil vom 17.08.1995 - 1 C 15.94 -, BVerwGE 99, 101). |
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| Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass das Fehlen typischer äußerer Merkmale eines Verwaltungsakts wie Unterteilung in Tenor und Gründe, Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung, einer Zwangsmittelandrohung sowie einer Gebührenfestsetzung noch nicht zwingend die Annahme des Vorliegens eines Verwaltungsakts hindert, wenn sich der sonstige Gehalt einer behördlichen Maßnahme hinreichend deutlich als verbindliche Regelung darstellt. An eine dahingehende Qualifizierung sind aber umso höhere Anforderungen zu stellen, je weniger ein behördliches Schriftstück solche für einen Verwaltungsakt typischen formalen Merkmale aufweist. Dies gilt namentlich auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes, dass Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen, welcher gerade im Bereich der eingreifenden Verwaltung zum Schutze des Betroffenen besondere Beachtung verlangt. Denn würde im Zweifel die Existenz eines Verwaltungsakts angenommen, so führte dies bei infolge Fehleinschätzung seitens des Betroffenen unterlassener fristgerechter Anfechtung ohne Weiteres zu einem Vollstreckungstitel in der Hand der Behörde. Die Verneinung der Verwaltungsaktsqualität führt andererseits nicht etwa zu einer Rechtsschutzlücke gegenüber Verlautbarungen der Behörde, mit denen eine vom Betroffenen eingenommene Rechtsposition in Frage gestellt wird. Jedenfalls bei Vorliegen eines berechtigten Interesses kann er - wie im vorliegenden Fall (dazu nachstehend II.) - seinen der behördlichen Haltung entgegengesetzten Rechtsstandpunkt im Wege eines Feststellungsbegehrens geltend machen. |
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| Hiervon ausgehend vermag der Senat der Klägerin insbesondere nicht in ihrer Einschätzung zu folgen, dass die Aufforderung am Ende des Schreibens der Beklagten vom 15.04.2008 bereits als verbindliche, hinreichend bestimmte und auf Durchsetzung – nötigenfalls im Wege der Verwaltungsvollstreckung – angelegte Regelung zu betrachten sei. Insoweit hat das Verwaltungsgericht richtigerweise den Zusammenhang mit dem gesamten voranstehenden Teil des Schreibens herausgestellt, der durch Hinweise auf die mit dem Inkrafttreten des Landesnichtraucherschutzgesetzes entstandene neue Rechtslage gekennzeichnet ist sowie durch das Bemühen, bußgeldrechtliche Maßnahmen gegenüber den Gästen der Klägerin zu erübrigen. Das Schreiben ist ersichtlich im Rahmen eines von der Beklagten beabsichtigten gestuften Vorgehens zur Umsetzung des Landesnichtraucherschutzgesetzes gegenüber der Klägerin zu verstehen. Es stellt in diesem Zusammenhang eine informierende Vorstufe zu einem bei Nichtbeachtung der gegebenen Hinweise vorgesehenen und zwischenzeitlich nach dem Vortrag der Klägerin ihr auch angekündigten, auf Durchsetzung abzielenden weiteren Vorgehen in der Form des Verwaltungsakts dar. Ob auch dem Widerspruchsbescheid eine rechtserheblich bestätigende Wirkung hinsichtlich der Verneinung der Verwaltungsaktsqualität des Schreibens zukommt, kann hiernach auf sich beruhen (für den umgekehrten Fall der Gestaltung eines schlichten Verwaltungshandelns zum Verwaltungsakt vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1987 - 8 C 21.86 -, BVerwGE 78, 3; str.). |
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| Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig (1.), aber nicht begründet (2.). |
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| 1. Der als zweiter Hauptantrag gestellte Feststellungsantrag ist gemäß § 43 VwGO statthaft und zulässig. |
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| Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Feststellungsklage sind vom Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend geprüft und bejaht worden. Dies gilt insbesondere für das Klageziel der Feststellung des (Nicht-) Bestehens eines konkreten streitigen Rechtsverhältnisses - hier die von der Beklagten bestrittene Zulässigkeit der Nutzung der fraglichen Passagenfläche als nicht dem Rauchverbot unterliegender außengastronomischer Bereich -, für das Vorliegen eines berechtigten (vorbeugenden) Feststellungsinteresses – hier bereits im Hinblick auf die Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen das Rauchverbot in § 9 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 des Landesnichtraucherschutzgesetzes vom 25.07.2007 (GBl. S. 337), geändert durch Gesetz vom 03.03.2009 (GBl. S. 81) – LNRSchG -, sowie für die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis der Klägerin. Auch die Beklagte hat die Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht in Zweifel gezogen, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. |
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| 2. Der Feststellungsantrag ist jedoch nicht begründet. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin stellt der von ihr bewirtschaftete Bereich der Passage „...“ keine „Außengastronomie“ dar und unterliegt daher dem Rauchverbot nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LNRSchG. |
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| Nach § 7 Abs. 1 LNRSchG ist das Rauchen in Gaststätten untersagt (Satz 1). Gaststätten im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe, die Getränke oder zubereitete Speisen zum Verkehr an Ort und Stelle verabreichen, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personen zugänglich ist und den Vorschriften des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20.11.1998 (BGBl. I S. 3419) unterliegt (Satz 2). Satz 1 gilt nicht für Bier-, Wein- und Festzelte sowie die Außengastronomie und die im Reisegewerbe betriebenen Gaststätten (Satz 3). |
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| Dass es sich bei der von der Klägerin bewirtschafteten Teilfläche der Passage um einen Bestandteil ihres Gaststättenbetriebs handelt, wird auch von ihr selbst nicht in Zweifel gezogen. Der Gaststättenbetrieb der Klägerin unterliegt mithin dem grundsätzlichen Rauchverbot nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 LNRSchG. Entgegen der Auffassung der Klägerin greift die in § 7 Abs. 1 Satz 3 LNRSchG bestimmte Ausnahme für „Außengastronomie“ nicht zu ihren Gunsten ein. Einer von der Klägerin sinngemäß geforderten weiten Auslegung der Ausnahmevorschrift bedarf es auch nicht, um ihre Verfassungskonformität zu wahren oder um eine vermeintliche Gesetzeslücke zu füllen. |
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| a) Bereits der Wortlaut der Ausnahmebestimmung mit dem Wortbestandteil „Außen“ deutet nach allgemeinem Sprachgebrauch darauf hin, dass hier Bereiche angesprochen werden sollen, die keine geschlossene Umbauung aufweisen, mithin im Freien liegen (Freiluftgastronomie). Dabei ist dem Gesetzeswortlaut keine Einschränkung dahingehend zu entnehmen, dass lediglich solche umbauten Bereiche vom Rauchverbot erfasst werden sollen, die vollständig bzw. ausschließlich vom Gaststättenbetrieb genutzt werden. Die auf die Lage außerhalb umbauter Bereiche abhebende Ausnahmebestimmung zeigt vielmehr, dass auch solche gastronomischen Betriebe erfasst werden sollen, die nur eine Teilfläche eines größeren umbauten Raums bewirtschaften. Soweit die Klägerin eine Formulierung in der ihr von der Beklagten im Jahr 2004 erteilten Sondernutzungserlaubnis aufgreift, wo die fragliche Fläche mit „Außenbewirtschaftung“ gekennzeichnet wird, führt dies bei der Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 3 LNRSchG nicht zu ihren Gunsten weiter. Der Beklagten-Vertreter hat insoweit zu Recht auf den unterschiedlichen gesetzlichen Kontext hingewiesen. Die damalige Formulierung diente ersichtlich unter gaststätten- und wegerechtlichem Blickwinkel zur terminologischen Differenzierung zwischen den innen liegenden Gasträumen und dem außerhalb hinzukommenden, gleichwohl in der Passage liegenden Bereich. Im vorliegenden Zusammenhang geht es demgegenüber um die normative Abgrenzung zwischen Bereichen unterschiedlicher Rauchexposition und daran anknüpfend um den bereichsspezifischen effektiven Schutz von Nichtrauchern. Diese Abgrenzungsfrage stellte sich angesichts des Inkrafttretens des Landesnichtraucherschutzgesetzes erst im Jahre 2007 noch gar nicht zum Zeitpunkt der Erteilung jener Sondernutzungserlaubnis im Jahre 2004, so dass der damaligen Wortwahl der Beklagten keine Bedeutung für die hier anstehende Auslegung des Begriffs der Außengastronomie i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 3 LNRSchG zukommt, auch nicht im Sinne einer - das Gericht ohnedies nicht bindenden - verwaltungsinternen interpretatorischen Festlegung. |
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| Ein für die Klägerin streitendes gesetzessystematisches Argument lässt sich nicht aus der in § 8 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 LNRSchG normierten Pflicht zur Anbringung deutlich sichtbarer Hinweisschilder auf das Rauchverbot „in jedem Eingangsbereich“ ableiten. Aus dieser Formulierung folgt nicht, dass das Rauchverbot in jedem Fall einen durch die bauliche Gestaltung klar abgrenzbaren Eingangsbereich voraussetzt. Möglichkeit und Modalitäten der Erfüllung der Hinweispflicht sind nicht Voraussetzung, sondern gesetzliche Folge des Rauchverbots. Fehlen herkömmliche Eingangsbereiche, so ist der Hinweispflicht nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in anderer Weise, nötigenfalls durch Anbringung mehrerer Hinweisschilder im Bereich der gastronomisch genutzten Fläche, Rechnung zu tragen (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.11.2009 - 4 B 659/09 -, juris). |
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| b) Der obige Wortlautbefund wird durch den Regelungszweck und die Entstehungsgeschichte des Gesetzes bestätigt. Das Gesetz hat nach seinem § 1 Abs. 1 zum Ziel, dass u.a. in Gaststätten nicht geraucht und damit Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens gewährleistet wird. Nach der Gesetzesbegründung wird ein umfassender Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens angestrebt vor dem Hintergrund der Erkenntnis, dass Tabakrauch die gefährlichste vermeidbare Innenraumverschmutzung sei mit über 70 Substanzen, die krebserregend seien oder in diesem Verdacht stünden (vgl. LT-Drs. 14/1359, S. 1, 8). Eine quantitative Untergrenze der Schädlichkeit existiert nach gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis nicht (vgl. nur die Nachweise bei Guckelberger, GewA 2011, 329 ff.). Dass diese Gefahren in besonderem Maße bestehen, wenn in umschlossenen Räumen geraucht wird, liegt auf der Hand. Denn in solchen Räumen fängt und verdichtet sich der Rauch und kann nicht, wie im Freien, entweichen und sich verflüchtigen. Dies gilt, wenn auch graduell abgestuft, auch dann, wenn ein Gaststättenbetrieb nur auf einer Teilfläche eines umschlossenen Raumes betrieben wird. Demzufolge konsequent sind in der Gesetzesbegründung als Beispiele für - solche Luftbelastungen typischerweise nicht aufweisende - Außengastronomie die ihrerseits typischerweise im Freien liegenden, zumindest nach oben offenen Biergärten und Straßencafés genannt (vgl. LT-Drs. 14/1359, S. 15). |
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| c) Diese sinngemäß auch vom Verwaltungsgericht vertretene Auslegung leidet nicht, wie die Klägerin geltend macht, an Wertungswidersprüchen oder praktisch nicht durchführbaren, mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbaren Differenzierungen zwischen den verschieden genutzten Flächen einer Einkaufspassage. Für die unterschiedliche Behandlung von Gaststättennutzung einerseits und sonstiger Nutzung andererseits, für die kein gesetzliches Rauchverbot besteht, kann sich der über einen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum verfügende Gesetzgeber auch beim Zusammentreffen der genannten Nutzungen in einer Einkaufspassage auf einen sachlichen Differenzierungsgrund stützen. Bei sachgerechter typisierender Betrachtung ist nämlich davon auszugehen, dass in Gaststätten im Vergleich zu anderen öffentlich zugänglichen Bereichen wegen der höheren Verweildauer und wegen des Genusses von Speisen und Getränken erfahrungsgemäß häufig geraucht wird. Demnach ist ein allein für Gaststättenbereiche geltendes Rauchverbot in Räumen, die in weiteren Teilbereichen für andere Zwecke genutzt werden und insoweit keinem gesetzlichen Rauchverbot unterfallen, hinreichend sachlich gerechtfertigt und auch nicht unverhältnismäßig. Zu weiteren Differenzierungen, etwa anknüpfend an das von dem Raum umschlossene Luftvolumen im Verhältnis zur Bodenfläche, an die Höhe des Raums, an den Grad der Durchlüftung über Ein- und Ausgänge sowie Fensteröffnungen oder an den Anteil der vom gesetzlichen Rauchverbot betroffenen Schank- und Speisewirtschaft an der Gesamtnutzung eines Raumes, war der Gesetzgeber aufgrund seiner auch die Verwaltungspraktikabilität einbeziehenden Befugnis zur Typisierung nicht verpflichtet (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 26.01.2011 – 10 S 2392/09 -, VBlBW 2011, 286 – zu den baulichen Voraussetzungen für die vollständige Abgeschlossenheit von Raucher-Nebenräumen). Er hat auf diese Weise mit einem geeigneten Mittel das legitime Ziel eines umfassenden Schutzes vor den Gefahren des Passivrauchens verfolgt und so auch seine verfassungsrechtliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wahrgenommen. Auf Gesetzesebene genügt es den an die Eignung zu stellenden Anforderungen, wenn die abstrakte Möglichkeit der Zweckerreichung besteht, d.h. der angestrebte Erfolg gefördert werden kann (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl., Art. 20 RdNr. 84 m.N. zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Diese Voraussetzung ist auch bei einem auf Teilbereiche einer Passage, in denen erfahrungsgemäß vermehrt geraucht wird, beschränkten Rauchverbot unzweifelhaft gegeben. |
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| Ohne entscheidungserhebliche Bedeutung ist demnach im vorliegenden Zusammenhang, ob auch Passanten und Mitarbeiter anderer Betriebe in der Einkaufspassage vom normativen Schutzbereich des Rauchverbots auf der gastronomisch genutzten Teilfläche erfasst werden (dahin tendierend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.02.2011 - 4 B 1162/10 -, juris). Selbst wenn dies nicht angenommen wird, rechtfertigt der Schutz der nichtrauchenden Besucher der Passagengaststätte, wie dargelegt, die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung (vgl. weitergehend auch BayVGH, Beschluss vom 11.02.2011 - 9 CE 10.3177 -, BayVBl. 2011, 471 - zum Rauchverbot in Spielhallen, in denen im Wege einer gemischten Nutzung auch eine Gaststätte betrieben wird; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.04.2011 - 4 B 1703/10 -, juris - zur Unzulässigkeit eines Raucherraums im Eingangsbereich einer Gaststätte, der von den nicht rauchenden Gästen durchquert werden muss). |
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| Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zur Stützung ihrer Rechtsposition auf eine in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg (Beschluss vom 12.08.2009 - 2 SsOWi 795/09 -, juris). Zum einen teilt der Senat aus den zuvor genannten Gründen inhaltlich nicht die in der genannten Entscheidung vertretene Ansicht, es fehle an einem hinreichenden sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung der Flächen einer Einkaufspassage je nach dem, ob sie für einen Gaststättenbetrieb oder für andere Zwecke genutzt würden. Zum anderen liegt der Entscheidung die anderslautende Fassung des einschlägigen Bayerischen Gesundheitsschutzgesetzes zugrunde, nach welcher das Rauchen in „Innenräumen“ u.a. von Gaststätten verboten ist. Zu den daran anknüpfenden, von der Klägerin aufgegriffenen Bestimmtheitsbedenken mit Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG ist Folgendes festzuhalten: Es mag zutreffen, dass der baden-württembergische Gesetzgeber noch eine detailliertere, explizit gastronomische Nutzungen in Einkaufspassagen bzw. -zentren erfassende Regelung hätte treffen können, wie dies in einigen anderen Bundesländern geschehen ist (vgl. insoweit die Nachweise im Beschluss des OLG Bamberg, a.a.O.). Dies bedeutet indessen nicht, dass die in Baden-Württemberg geltende Regelung des § 7 Abs. 1 LNRSchG, die mit ihrer Statuierung eines ausdrücklichen Regel-/Ausnahmeverhältnisses sich deutlich von dem Wortlaut der bayerischen Regelung unterscheidet, die zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen unterschritte. Dies ist nach dem obigen, an die positive Formulierung des Ausnahmetatbestandes „Außengastronomie“ anknüpfenden Auslegungsergebnis nicht der Fall. Es kann insbesondere keine Rede davon sein, dass dieses Auslegungsergebnis, wie vom Oberlandesgericht Bamberg für die bayerische Regelung angenommen, den noch möglichen Wortsinn des einschlägigen Tatbestandsmerkmals überschritte. Dieses Auslegungsergebnis führt auch zu hinreichend klaren, für die Normadressaten erkennbaren Abgrenzungen zwischen den Betriebsteilen, die dem grundsätzlichen Rauchverbot unterliegen, und den vom Ausnahmetatbestand erfassten. Die vermeintlichen Abgrenzungsprobleme sind überwindbar vor allem dann, wenn die vom Senat vertretene Begrenzung des Anwendungsbereichs der Ausnahmevorschrift für die Außengastronomie auf Betriebe beschränkt wird, die im Freien liegen. Insofern bedarf auch die von der Klägerin postulierte Einheitlichkeit der Bestimmtheitsanforderungen im Verwaltungsrecht und im Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrecht hier keiner vertiefenden Erörterung. Dazu merkt der Senat nur an, dass die verwaltungsrechtliche Begrifflichkeit grundsätzlich autonom zu handhaben ist und ungeachtet einer etwaigen Verwaltungsrechtsakzessorietät einschlägiger Straf- oder Ordnungswidrigkeitstatbestände nicht von deren insbesondere die subjektive Vorwerfbarkeit umfassenden Ahndungsvoraussetzungen abhängig ist. |
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| Nach dem Vorstehenden besteht unabhängig davon, ob der Gesetzgeber die Konstellation der gemischt gastronomischen/sonstigen Nutzung von Einkaufspassagen bewusst in seine Überlegungen einbezogen hat, auch keine ausfüllungsbedürftige und im Sinne des Rechtsstandpunkts der Klägerin ausfüllungsfähige Gesetzeslücke. Die Interpretation des § 7 Abs. 1 LNRSchG führt ohne Weiteres zu einem auch diese Konstellation erfassenden, dem Gesetzeszweck und der gesetzgeberischen Intention allein entsprechenden Auslegungsergebnis. |
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| Verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Blickwinkel der Berufsfreiheit der Gastwirte und der Verhältnismäßigkeit hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr erhoben, nachdem das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hierzu das Erforderliche dargelegt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07 u.a. -, BVerfGE 121, 317; vgl. auch Senatsbeschluss vom 28.01.2010 - 10 S 2392/09 -, VBlBW 2010, 286). Auf diese Ausführungen nimmt der Senat Bezug mit dem ergänzenden Hinweis, dass auch das mittlerweile auf Grund eines Volksentscheids in Bayern geltende strikte Rauchverbot in Gaststätten von der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung gebilligt worden ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 02.08.2010 - 1 BvR 1746/10 -, GewA 2010, 370, und - 1 BvQ 23/10 -, GewA 2010, 495; BayVerfGH, Entscheidung vom 14.04.2011 - 13-VII-08 -, BayVBl 2011, 466). |
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| d) Im Ergebnis enthalten mithin die von der Klägerin kritisch gewürdigten Gemeinsamen Ausführungshinweise des Ministeriums für Arbeit und Soziales und des Wirtschaftsministeriums zur Umsetzung des Landesnichtraucherschutzgesetzes in Gaststätten vom 27.08.2008 eine zutreffende - das Gericht freilich nicht bindende - Norminterpretation, wenn dort ausgeführt wird (S. 7), dass Gaststätten in Einkaufszentren, d.h. in von allen Seiten umbauten Gebäuden, nicht als Außengastronomie anzusehen seien, dass Einkaufspassagen und Einkaufszentren umbaute Räumlichkeiten darstellten und dass weder große Ein- und Ausgänge (selbst wenn diese selbst offen seien) noch sehr hohe Innenräume eine Beurteilung als Außengastronomie im Sinne von § 7 Abs. LNRSchG erlaubten. Zutreffend wird in den Ausführungshinweisen sodann auch als Voraussetzung für die Anwendung dieser restriktiven Grundsätze genannt, dass es sich um ein offenes gastronomisches Angebot in der Einkaufspassage bzw. im Einkaufszentrum handelt. |
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| e) Nach allem kann die Klägerin nicht das Eingreifen des Ausnahmetatbestands beanspruchen. Denn unstreitig ist der gastronomisch genutzte Bereich in der Einkaufspassage nicht nach oben offen. Öffnungen befinden sich nach den Feststellungen beim Augenschein nur im obersten Bereich der ca. 8 m hohen Seitenwände des zentralen Teils der Passage, in Gestalt von elektrisch verstellbaren Lamellen. Ansonsten sind als Verbindung der Passage nach außen lediglich die zwei beträchtlich (ca. 60 m) weit auseinander liegenden Ein- bzw. Ausgänge von bzw. zu den beiden Straßen vorhanden, zwischen denen die Passage liegt. Mit den genannten Öffnungen bzw. Lüftungsmöglichkeiten, die nicht entfernt an die Belüftungsverhältnisse in der Freiluftgastronomie heranreichen, werden nach dem dargelegten Normverständnis keinesfalls die Anforderungen des Ausnahmetatbestands der Außengastronomie erfüllt. Allein auf die Subsumtion unter diesen Gesetzesbegriff kommt es rechtlich an, nicht auf die von der Klägerin mit ihrem hilfsweise gestellten Beweisantrag aufgeworfene Frage der „Belastung mit gesundheitsgefährdenden Stoffen aufgrund des Rauchens von Zigaretten über/im konzessionierten Bereich der Passage, wobei auch die Belastung durch Rauch der rauchenden Passanten in der Passage zu berücksichtigen sein wird“. Der Gesetzgeber hat in Wahrnehmung seines Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht typisierend einen baulich-morphologischen Anknüpfungspunkt bei der Normierung des Ausnahmetatbestands gewählt. Die konkrete Schadstoffbelastung am jeweiligen Immissionsort ist demgegenüber kein gesetzliches Abgrenzungskriterium; deren Feststellung in jedem Einzelfall würde im Übrigen zu einem vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollten, den Verwaltungsvollzug in zahlreichen Fällen unvertretbar erschwerenden Ermittlungs- und Überwachungsaufwand führen. Dem Beweisantrag ist demnach mangels rechtlicher Erheblichkeit nicht nachzugehen. |
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| Hat der Feststellungsantrag nach dem Vorstehenden keinen Erfolg, so scheidet auch der vom Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch mangels Rechtsgrundlage offensichtlich aus. |
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| Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der in § 132 Abs. 2 VwGO normierten Voraussetzungen erfüllt ist. |
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| Beschluss vom 18. Oktober 2011 |
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| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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