Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. Mai 2004 - 1 S 914/04

published on 17/05/2004 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. Mai 2004 - 1 S 914/04
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Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Februar 2004 - 5 K 597/04 - teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 9.2.2004 wird nach Maßgabe der folgenden Anordnungen wiederhergestellt bzw. angeordnet:

Der Antragstellerin wird aufgegeben,

1. Kindern und Jugendlichen (vgl. § 1 JuSchG) sowie Personen, die dem Paintball-Spielbetrieb lediglich als Zuschauer beiwohnen wollen, den Zutritt zur Halle (... ..., ... ...) zu versagen,

2. das Tragen von Tarnkleidung, Uniformen oder uniformähnlichen Kleidungsstücken in der Halle zu unterbinden,

3. die Verwendung von Farbmarkierungskugeln (Paintballs) mit roter oder rötlicher Farbe zu unterbinden,

4. den Paintball-Spielbetrieb ausschließlich in den Formen „Central Flag“ oder „Capture the Flag“ (Nr. 9.1 und 9.2 des Regelwerks der Deutschen Paintball-Liga V. 1.0) zuzulassen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt 4/5, die Antragstellerin 1/5 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Dabei begegnet die Beteiligungsfähigkeit der Antragstellerin keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 61 RdNr. 9 m.w.N.). Auch enthält die Begründung der Beschwerde einen bestimmten Antrag; ferner legt sie die Gründe dar, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern  oder aufzuheben ist, und setzt sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander. Der Senat prüft nur die dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 VwGO).
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist jedoch überwiegend nicht begründet.
Nach Auffassung des Senats muss es dabei bleiben, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 9.2.2004, mit der diese der Antragstellerin - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - die Veranstaltung sog. „Paintball-Spiele“ im Gebäude xxx xxx x in xxx untersagt (Nr. 1.1) und die Verhängung eines Zwangsgeld von EUR 5.000,- angedroht hat (Nr. 1.3), wiederhergestellt bzw. angeordnet wird. In Ausübung des ihm nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO eingeräumten Ermessens hält es der Senat allerdings für geboten, die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit den aus dem Tenor ersichtlichen Auflagen zu versehen.  
Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügung einerseits und dem Interesse der Antragstellerin anderseits, vorläufig von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben, fällt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu Lasten der Antragsgegnerin aus.  
Anders als das Verwaltungsgericht trifft der Senat diese Entscheidung allerdings allein aufgrund einer Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall. Denn bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung lassen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht verlässlich beurteilen. Vielmehr wirft das Verfahren sowohl schwierige rechtliche als auch komplexe tatsächliche Fragen auf, die einer vertiefenden und abschließenden Prüfung im Widerspruchs- und im gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen (unten 1.). Die danach angezeigte, von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängige Abwägung der gegenläufigen Interessen im Einzelfall fällt überwiegend zu Lasten der Antragsgegnerin aus, wobei der Senat zur Wahrung des öffentlichen Interesses die aus dem Tenor ersichtlichen Auflagen für die Antragstellerin für geboten hält (unten 2.).  
1. Die Antragsgegnerin stützt die Untersagung der Veranstaltung sog. Paintball-Spiele auf die Regelungen der §§ 1, 3 PolG. Zur Begründung führt sie aus, diese Spiele stellten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, weil es mit dem Menschenbild des Grundgesetzes, insbesondere mit der in Art. 1 Abs. 1 GG normierten Unantastbarkeit der Würde des Menschen unvereinbar sei, die simulierte Tötung von Menschen zum Gegenstand und Ziel eines Unterhaltungsspiels zu machen.
Zur weiteren Begründung beruft sich die Antragsgegnerin sowohl in der angefochtenen Verfügung wie in der Beschwerde in erster Linie auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2001 (BVerwGE 115, 189-205). In dieser Grundsatzentscheidung hat es das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich gebilligt, dass die Vorinstanz in dem Betrieb eines sog. Laserdromes mit simulierten Tötungshandlungen einen Verstoß gegen die von der polizeilichen Generalermächtigung geschützte öffentliche Ordnung gesehen hat. Im Ergebnis zu Recht habe die Vorinstanz in der Veranstaltung eines sog. spielerischen Tötens im Laserdrome eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) gesehen. Unterhaltungsspiele könnten auch dadurch gegen die verfassungsrechtliche Garantie der Menschenwürde verstoßen, dass beim Spielteilnehmer eine Einstellung erzeugt oder verstärkt werde, die den fundamentalen Wert- und Achtungsanspruch leugne, der jedem Menschen zukomme. Ein gewerbliches Unterhaltungsspiel, das auf die Identifikation der Spielteilnehmer mit der Gewaltausübung gegen Menschen angelegt sei und ihnen die lustvolle Teilnahme an derartigen - wenn auch nur fiktiven - Handlungen ermöglichen solle, sei wegen der ihm innewohnenden Tendenz zur Bejahung oder zumindest Bagatellisierung der Gewalt und wegen der möglichen Auswirkungen einer solchen Tendenz auf die allgemeinen Wertvorstellungen und das Verhalten in der Gesellschaft mit der verfassungsrechtlichen Menschenwürdegarantie unvereinbar (Hinweis auf  BVerfGE 87, 209, 228 ff.). Das Oberverwaltungsgericht sei ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gelangt, dass das verbotene Spiel im Laserdrome in der angefochtenen Verfügung zutreffend mit dem Begriff des "spielerischen Tötens" umschrieben worden sei und dass es gerade von daher seinen besonderen Reiz für die Spieler empfange. Ein solches simuliertes Töten zu Unterhaltungszwecken werde dem gebotenen Respekt vor der Individualität, Identität und Integrität der menschlichen Persönlichkeit nicht gerecht. Es banalisiere und trivialisiere gerade diejenigen Rechtsgüter, an deren Schutz dem Grundgesetz in besonderem Maße gelegen sei. Zu den Höchstwerten der Verfassung sei nämlich neben der Menschenwürde insbesondere auch das menschliche Leben zu zählen; dieses habe der Verfassungsgeber des Jahres 1949 mit Blick auf die Verbrechen des nationalsozialistischen Regimes als die vitale Basis der Menschenwürde und zugleich Voraussetzung für alle anderen Grundrechte in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ausdrücklich unter gesonderten Grundrechtsschutz gestellt (Hinweis auf BVerfGE 39, 1, 36, 42). Zu dieser Grundaussage der Verfassung setzten sich Behörden und Gerichte der Bundesrepublik Deutschland in Widerspruch, wenn sie Unterhaltungsspiele der in Rede stehenden Art duldeten. Die Freiwilligkeit der Teilnahme sowie das gegenseitige Einvernehmen der Spieler sei rechtlich unerheblich, weil die aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG herzuleitende Wertordnung der Verfassung nicht im Rahmen eines Unterhaltungsspiels zur Disposition stehe (vgl. zum Ganzen BVerwGE 115, 189-205). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem genannten Beschluss das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar sei, dass nach nationalem Recht der Betrieb eines Laserdrome mit simulierten Tötungshandlungen untersagt werden müsse, weil er gegen Wertentscheidungen des Grundgesetzes, insbesondere die Menschenwürde, verstoße. Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs liegt noch nicht vor. Die Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofs hat sich in ihren Schlussanträgen vom 18.3.2004 (Rechtssache C-36/02) dafür ausgesprochen, die Vorlagefrage zu verneinen. Das deutsche Verbot des Betriebs eines Laserdromes mit simulierten Tötungshandlungen verstoße nicht gegen das Gemeinschaftsrecht .
Ob vor diesem Hintergrund auch die Veranstaltung sog. Paintball-Spiele eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder für die öffentliche Ordnung im Sinne der §§ 1, 3 PolG begründen und das von der Antragsgegnerin ausgesprochene ordnungsbehördliche Verbot seine Ermächtigungsgrundlage deshalb in der polizeirechtlichen Generalklausel finden kann, vermag der Senat im vorliegenden Eilverfahren nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit zu beantworten.
Ungeachtet der ohnehin bestehenden Schwierigkeiten bei der Bestimmung des begrifflichen Gehalts der verfassungsrechtlichen Garantie der Menschenwürde sind gegen die rechtliche Tragfähigkeit der vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zu Inhalt und Reichweite des Art. 1 Abs. 1 GG aufgestellten Grundsätze in der Rechtsprechung wie im Schrifttum substantiierte Einwände erhoben worden (vgl. insbesondere VG Dresden, Beschl. v. 28.1.2003 - 14 K 2777/02 -, NVwZ-RR 2003, 848 ff., 850 ff.; Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl., Art. 1 RdNr. 16; Fechner, JuS 2003, 734, 736; Heckmann, JuS 1999, 986, 990 ff.; Kempen, NVwZ 1997, 243, 247 f. m.N.). Bereits die hiernach zur Ermittlung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache notwendige Durchdringung der verfassungsrechtlichen Fragen würde den Rahmen des vorliegenden Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO sprengen.
10 
Unabhängig davon vermag der Senat aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu überschauen, ob - wie von der Antragstellerin geltend gemacht - zwischen dem Betrieb eines Laserdromes mit simulierten Tötungshandlungen, wie er der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lag, und der Veranstaltung sog. Paintball-Spiele Unterschiede bestehen, die einer Übertragung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall entgegenstehen.
11 
Dies rührt zunächst daher, dass in tatsächlicher Hinsicht bereits erhebliche Unklarheiten bestehen, welche Spielhandlung bzw. welcher Spielablauf der rechtlichen Beurteilung überhaupt zugrunde zu legen ist. Die Antragstellerin hat vorgetragen, Spielhandlung beim „Paintball“ sei es, dass Einzelspieler oder Mannschaften um eine Flagge beziehungsweise zwei Flaggen kämpften, die es zu erobern und in die eigene oder gegnerische Startposition zu verbringen gelte. Ein Mittel hierfür sei das Ausschalten der gegnerischen Mitspieler durch deren Markierung, d.h. durch das Treffen des Spielers mit einem „Paintball“ (VGH-Akte, S. 29). Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht angenommen, im Gegensatz zu den Spielen im Laserdrom handele es sich bei Paintball „nach dem derzeitigen Erkenntnisstand wohl nicht um ein Spiel, dessen Inhalt nahezu ausschließlich in der Simulation des Tötens bestehe, das seinen Reiz daher weitestgehend aus dem ‚genussvollen Ausleben der Emotion des Auslöschens eines Lebens’ gewinne“ (Bl. 5 des Entscheidungsabdrucks). Zur Begründung stellt das Verwaltungsgericht maßgeblich auf das von der Antragstellerin „vorgelegte Regelwerk“ („Haus- und Spielordnung“ der Antragstellerin, S. 37 f. der VG-Akte) ab, wonach das Markieren von Mitspielern nur ein Aspekt einer mehrschichtigen Spielhandlung sei, es als Ziel des Spiels gelte, eine Flagge aus dem Startpunkt der Gegner in den eigenen Startpunkt zurückzubringen, und das Markieren der Gegenspieler eine spielmitgestaltende, nicht jedoch dominierende Funktion habe, was auch durch die Punktvergabe deutlich werde (Bl. 5 des Entscheidungsabdrucks). Die Tragfähigkeit dieser  Begründung dürfte indes dadurch in Frage gestellt sein, dass das Paintball-Spiel nach den dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnissen jedenfalls in der Praxis in verschiedenen - rechtlich möglicherweise unterschiedlich zu behandelnden - Varianten betrieben wird. So sieht zwar noch das „Liga Regelwerk“ des Deutschen Paintball Verbands (V.1.0, Stand: 1.1.2000) als „Turnierspiele“ lediglich die Formen „Central Flag“ und „Capture the Flag“ vor. Nach den im Internet von Paintball-Veranstaltern und Paintball-Teams verbreiteten Informationen existieren indes jedenfalls in der Spielpraxis zahlreiche Varianten. Dabei deutet vieles darauf hin, dass jedenfalls bei einzelnen Varianten dem „Markieren“ des Gegenspielers - und damit der Simulation des Tötens mittels einer Schusswaffe - die zentrale bzw. ausschließliche Funktion des Spiels zukommt (vgl. etwa die auf der Internetseite von „Cologne Pumpforce“ beschriebenen Varianten „Elimination“ oder „Präsident“). Dies wird im Falle der Antragstellerin durch die Ermittlungen der Antragsgegnerin bestätigt. Ausweislich des Aktenvermerks des Amts für öffentliche Ordnung vom 5.4.2004 über die am 3. und 4.4.2004 in der Paintball-Halle der Antragstellerin durchgeführte Kontrolle werden dort verschiedene Spielvarianten praktiziert (S. 2 des Aktenvermerks vom 5.4.2004). Während der Beobachtungszeit (3.4.2004, ca. 14.00 - 17.30 Uhr, 4.4.2004, ca. 15.00 - 17.00 Uhr) habe sich der Spielablauf jedoch darauf beschränkt, dass Gegenspieler durch Farbmarkierung ausgeschaltet worden seien; in keinem Fall sei um eine Fahne gespielt worden. Der an beiden Tagen als Betriebsleiter fungierende Herr xxx habe erklärt, dass er auf die von den Spielern bevorzugte Variante keinen Einfluss habe. Er habe eingeräumt, dass das Spiel um die gegnerischen Fahnen als weniger attraktiv empfunden und deshalb seltener gespielt werde.
12 
Neben diesen tatsächlichen Unklarheiten werden auch in rechtlicher Hinsicht Fragen aufgeworfen, die im Eilverfahren nicht abschließend beantwortet werden können. Soweit das Verwaltungsgericht der von der Antragstellerin vorgelegten „Haus- und Spielordnung“ Bedeutung für die rechtliche Beurteilung des Paintball-Spielbetriebs beimisst, stellt sich die Frage, ob die dort aufgestellten Regeln in der Praxis überhaupt geeignet sind, dem Spielbetrieb die Nähe zu realen kriegerischen oder sonst gewalttätigen Auseinandersetzungen zu nehmen. So wird unter Nr. 16 der Haus- und Spielordnung zwar das Verbot ausgesprochen, die Halle mit Tarnkleidung oder militärischer Kleidung zu betreten. Dieses Verbot dürfte indes durch das Erfordernis, am ganzen Körper Schutzkleidung, insbesondere auch die besonders martialisch anmutenden Schutzmasken zu tragen, jedenfalls in gewissem Umfang konterkariert werden. Auch erscheint zweifelhaft, ob es für die rechtliche Beurteilung maßgeblich darauf ankommen kann, dass sowohl in der Haus- und Spielordnung wie in der von den Spielern zu unterschreibenden Belehrung der Sport- und Spielcharakter „mehrfach ausdrücklich betont“ wird.  
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Auch weitere durch das Verfahren aufgeworfene Fragen (etwa die der Vergleichbarkeit mit dem aus dem Schulsport bekannten „Völker- oder Brennball“ oder mit gewaltverherrlichenden Video- oder Computerspielen sowie Filmen) sind nicht ohne eine vertiefte Auseinandersetzung in die eine oder andere Richtung zu beantworten. Schließlich kann im Rahmen des Eilverfahrens weder der Inhalt noch der rechtlichen Bedeutung einschlägiger wissenschaftlicher Untersuchungen (vgl. Linda Steinmetz, Gutachterliche Stellungnahme zur Gewaltaffinität von Mitgliedern der deutschen Paintball-/Gotcha-Szene, August 2000, veröffentlicht in Eckert/Reis/Wetzstein, „Ich will halt anders sein wie die anderen - Abgrenzung Gewalt und Kreativität bei Gruppen Jugendlicher“, Opladen 2000, zitiert nach VG Dresden, Beschl. v. 28.1.2003 - 14 K 2777/02 -) nachgegangen werden.
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Vor dem Hintergrund dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bestehenden Ungewissheit sieht sich der Senat zum gegenwärtigen Zeitpunkt an einer verlässlichen Prognose über den Ausgang des Hauptsacheverfahrens gehindert.
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16 
2. Die danach gebotene Abwägung der im vorliegenden Fall berührten Interessen unter Berücksichtigung der Folgen, die sich voraussichtlich an die Gewährung oder Versagung des beantragten vorläufigen Rechtsschutzes knüpfen würden, führt zum Überwiegen des Interesses der Antragstellerin an der Suspendierung des Sofortvollzugs der angegriffenen Verfügung.
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Von entscheidender Bedeutung ist dabei nach der Ansicht des Senats, dass bei Vollziehung der Verfügung die Gefahr einer erheblichen und irreparablen Grundrechtsverletzung der Antragstellerin besteht. Bereits das Verwaltungsgericht hat dem Gesichtspunkt der Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Antragstellerin im Falle einer sofortigen Einstellung des Paintball-Betriebs im Rahmen der Interessenabwägung maßgebliche Bedeutung beigemessen. Dem ist die Antragsgegnerin mit der Beschwerde nicht entgegentreten. Vor diesem Hintergrund geht auch der Senat davon aus, dass bei einem vorläufigem Vollzug der Untersagungsverfügung die Gefahr besteht, dass die Antragstellerin in einem Umfang Einkommensverluste erleidet, dass von einer unzumutbaren, auch bei nachträglicher Aufhebung der Verfügung nicht mehr rückgängig zu machenden Beeinträchtigung ihrer grundrechtlichen Belange aus Art. 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG ausgegangen werden muss.
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Dabei verkennt der Senat nicht, dass mit Blick auf die nicht ausgeräumten tatsächlichen und rechtlichen Unklarheiten ein öffentliches Interesse am Schutz vor möglichen Auswirkungen des Paintball-Spielbetriebs besteht. Zwar ist das Spiel mit konkreten Gefahren für Leib und Leben der Spieler nicht verbunden. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Spielhandlung bestimmte Personen in ihrer Menschenwürde verletzt werden, da sich die Spieler in dem Kampfgeschehen prinzipiell „chancengleich“ gegenüberstehen und dies es nicht nahe legt, in dem einen Mitspieler ein Objekt zu sehen, welches dem anderen hilflos ausgeliefert ist (BVerwG, Beschl. v. 24.10.2001, a.a.O., S. 199). Schließlich dürfte es jedenfalls an gesicherten Erkenntnissen dafür fehlen, dass durch den Konsum von Gewaltdarstellungen oder durch die Teilnahme an entsprechenden Unterhaltungsspielen tatsächlich die Hemmschwelle für Gewalt herabgesetzt wird (BVerwG, Beschl. v. 24.10.2001, Juris; insoweit in der Amtlichen Sammlung nicht abgedruckt). Allerdings besteht insoweit jedenfalls ein „Gefahrenpotential“ (BVerwG, a.a.O.), das in seinen möglichen Auswirkungen auf die allgemeinen Wertvorstellungen und das Verhalten in der Gesellschaft zwar schwer einzuschätzen ist, an dessen Begrenzung gleichwohl ein öffentliches Interesse besteht. Diesem öffentlichen Interesse trägt der Senat gemäß § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO durch die Anordnung der aus dem Tenor ersichtlichen Auflagen in einer Weise Rechnung, die den Spielbetrieb der Antragstellerin nicht grundsätzlich in Frage stellt. In der Beschränkung des Spielbetriebs auf Varianten, bei denen Ziel das Erobern einer Flagge ist, sieht der Senat eine Möglichkeit wenigstens zu verhindern, dass sich die Spielhandlung in dem „Markieren“ des Gegenspielers und damit in der Simulation des Tötens mittels Schusswaffe erschöpft. Diese Einschränkung dürfte die Antragstellerin nicht unzumutbar belasten, zumal sie selbst im Beschwerdeverfahren das Spiel nur in dieser Form beschrieben  hat (VGH-Akte, S. 29). Der Senat hält die Auflagen für erforderlich, obgleich sie zum Teil mit den Regeln übereinstimmen, die sich die Antragstellerin im Rahmen ihrer „Haus- und Spielordnung“ selbst auferlegt hat. Denn von diesen kann sich die Antragstellerin grundsätzlich jederzeit einseitig lösen. Demgegenüber wird der Antragsgegnerin mit den Auflagen nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO die Möglichkeit eingeräumt, im Falle deren Nichtbeachtung durch die Antragstellerin eine Änderung des Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO zu erwirken.
19 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da die Auflagen mit Einschränkungen des Paintball-Spielbetriebs in seiner derzeit praktizierten Form verbunden sind, hält es der Senat für gerechtfertigt, insoweit ein Teilunterliegen der Antragstellerin anzunehmen und ihr einen - untergeordneten - Teil der Kostenlast aufzubürden.  
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21 
Die Streitwertfestsetzung unter Abänderung des Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts beruht auf §§ 25 Abs. 2 Satz 1 und 2, 20 Abs. 3, 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 GKG. Da mit der Untersagungsverfügung die Fortführung des Gewerbebetriebs der Antragstellerin in Frage gestellt wird, orientiert sich der Senat an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 11. Aufl. Anhang 1) für den Fall der Gewerbeuntersagung. Der danach - in Ermangelung von Anhaltspunkten für einen erwarteten oder erzielten Gewinn - anzusetzende Betrag von 10.000,-- EUR (vgl. Abschnitt II., Nr. 14.2.1) ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (Abschnitt I., Nr. 7).
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Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 20/03/2019 00:00

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 2017, in der Form, die er durch den Änderungsbescheid vom 25. Januar 2019 erhalten hat, wird in den Ziffern 1 und 2 aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tr
published on 23/03/2015 00:00

Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Antragsgegnerin die zuständigen italienischen Behörden vor der Abschiebung der Antragsteller über die Ankunft einer Familie mit Kindern zu informie
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Annotations

(1) Im Sinne dieses Gesetzes

1.
sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,
2.
sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,
3.
ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
4.
ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.

(1a) Medien im Sinne dieses Gesetzes sind Trägermedien und Telemedien.

(2) Trägermedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien mit Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen Trägern, die zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaut sind. Dem gegenständlichen Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen von Trägermedien steht das elektronische Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen gleich, soweit es sich nicht um Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages handelt.

(3) Telemedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien, die nach dem Telemediengesetz übermittelt oder zugänglich gemacht werden. Als Übermitteln oder Zugänglichmachen im Sinne von Satz 1 gilt das Bereithalten eigener oder fremder Inhalte.

(4) Versandhandel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird.

(5) Die Vorschriften der §§ 2 bis 14 dieses Gesetzes gelten nicht für verheiratete Jugendliche.

(6) Diensteanbieter im Sinne dieses Gesetzes sind Diensteanbieter nach dem Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.