Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 01. Juni 2005 - 1 S 499/05

published on 01/06/2005 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 01. Juni 2005 - 1 S 499/05
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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird festgestellt, dass die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2005 - 13 K 523/05 - erlassene Durchsuchungsanordnung rechtswidrig war.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig.
Sie ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und nicht etwa nach § 80 AsylVfG ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten „nach diesem Gesetz“ vorbehaltlich des § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Der Anwendungsbereich des § 80 AsylVfG ist danach zu bestimmen, ob die angefochtene Entscheidung ihre rechtliche Grundlage im AsylVfG hat. Dies ist hier nicht der Fall. Zwar dient der angefochtene Beschluss der Vollstreckung einer unter anderem auf § 15 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 AsylVfG gestützten Verfügung. Die Rechtsgrundlage für die gerichtliche Entscheidung über die Wohnungsdurchsuchung zum Zwecke der Vollstreckung einer sogenannten Passauflage findet sich indessen ausschließlich in § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG und den weiteren Vorschriften des Vollstreckungsrechts, nicht aber im AsylVfG (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.11.1999 - 11 S 240/99 -, VBlBW 2000, 204).
Die Beschwerde ist auch fristgerecht erhoben. Der angefochtene Beschluss wurde dem Antragsgegner frühestens bei der Durchsuchung, die am 09.02.2005 stattgefunden hat, ordnungsgemäß zugestellt. Die am 21.02.2005 erhobene Beschwerde wahrt demnach jedenfalls die Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO, so dass dahinstehen kann, ob die hinsichtlich einer Begründungspflicht unzutreffende Rechtsmittelbelehrung diese i.S. von § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig macht.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht dem Antragsgegner schließlich auch ein Rechtsschutzinteresse zur Seite, obwohl die Durchsuchung bereits erfolgt ist und sich die im Beschluss angeordneten Maßnahmen erledigt haben. Der Gesichtspunkt der prozessualen Überholung führt nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes ist es vielmehr geboten, dem von einem tiefgreifenden, wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden Grundrechtseingriff - hier in das Grundrecht aus Art. 13 GG - Betroffenen die Gelegenheit zu geben, dessen Berechtigung im Wege des hier sachdienlich gestellten Feststellungsantrags - nachträglich - klären zu lassen, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt - wie hier - nach dem typischen Geschehensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher eine in der Prozessordnung vorgesehene Überprüfung nicht erfolgen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.04.1997 - 2 BvR 817/90 u.a. -, BVerfGE 96, 27 <40>; Beschluss des erkennenden Senats vom 14.05.2002 - 1 S 10/02 -, ESVGH 52, 217 <219> m.w.N.).
Die Beschwerde ist auch begründet. Die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht eine Durchsuchungsanordnung erlassen darf, lagen nicht vor.
Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG kann der Vollstreckungsbeamte Wohnungen, Betriebsräume und sonstiges befriedetes Besitztum gegen den Willen des Pflichtigen nur auf Anordnung des Verwaltungsgerichts durchsuchen. Die auf Antrag der Vollstreckungsbehörde ergehende Durchsuchungsanordnung hat einer rechtmäßigen Vollstreckung zu dienen; nur wenn und soweit die Verwirklichung des Vollstreckungszwecks es gebietet, muss es der Vollstreckungsbehörde möglich sein, in den geschützten räumlich-gegenständlichen Bereich des Vollstreckungsschuldners einzudringen. Das Verwaltungsgericht hat demnach zunächst festzustellen, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.04.1979 - 1 BvR 994/76 -, BVerfGE 51, 97 <113>), und sodann insbesondere zu prüfen, ob der Zweck der Vollstreckung nicht erreicht, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist und ein den Anforderungen des § 5 Abs. 1 LVwVG entsprechender Vollstreckungsauftrag an den Vollstreckungsbeamten vorliegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.11.1999 - 11 S 240/99 -, a.a.O., m.w.N.).
Die hiernach gebotene Prüfung ergibt, dass der beantragten Durchsuchungsanordnung rechtliche Hindernisse entgegenstehen.
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Die bestandskräftige und somit nach § 2 Nr. 1 LVwVG vollstreckbare Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.12.2004 gibt dem Antragsgegner in Ziff. 1 ausdrücklich auf, der Bezirksstelle für Asyl ein gültiges Reisedokument bzw. alle Urkunden und sonstigen Unterlagen, die Rückschlüsse auf seine Identität und Nationalität zulassen, bis spätestens 14 Tage nach Erhalt der Verfügung vorzulegen und zu überlassen. Das hiergegen gerichtete Vorbringen des Antragsgegners, der meint, diese Anordnung sei durch die Ermächtigungsgrundlage des § 15 AsylVfG nicht gedeckt, geht in zweifacher Hinsicht fehl. Zum einen sind im Vollstreckungsverfahren Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des vollstreckbaren - und insbesondere des bestandskräftigen - Verwaltungsakts ausgeschlossen (vgl. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.12.1998 - 1 BvR 831/89 -, NVwZ 1999, 290 <292> m.N.); die rechtliche Überprüfung der Durchsuchungsanordnung eröffnet keinen neuen Rechtsweg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80 -, BVerfGE 57, 346 <357>; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.06.1999 - 4 S 861/99 -, VBlBW 2000, 24 <25>). Zum anderen besteht schon nach dem Wortlaut von § 15 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 AsylVfG kein Zweifel, dass die Anordnung auf diese Ermächtigungsgrundlage gestützt werden kann.
Es fehlt indessen an den besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen, die bei dem jeweils angewendeten Zwangsmittel zu beachten sind. Auch diese müssen hier vorliegen, denn die Durchsuchung dient der Durchsetzung eines im Verwaltungsvollstreckungsrecht vorgesehenen Zwangsmittels, das als solches rechtmäßig anzuwenden ist (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.10.1997 - 2 S 1583/97 -, VBlBW 1998, 103; BayVGH, Beschluss vom 23.04.1987 - 4 C 86.03145 -, BayVBl 1988, 565; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.09.1989 - 10 M 40/89 -, NVwZ 1990, 679; BFH, Beschluss vom 12.05.1980 - VII B 9/80 -, BFHE 130, 136 <138 f.>, jeweils zur Vollstreckung von Geldforderungen; Fliegauf/Maurer, Verwaltungsvollstreckungsrecht für Baden-Württemberg, 2. Aufl. 1983, § 6 Rn. 5; Müller-Eiselt in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 287 AO Rn. 17).
10 
Mit der Durchsuchung sollten solche Gegenstände aufgefunden werden, die der Antragsgegner entgegen der aus Ziff. 1 der Verfügung folgenden Verpflichtung nicht herausgegeben und dem Antragsteller überlassen hat. Die Herausgabeverpflichtung sollte demnach im Wege des unmittelbaren Zwanges durch Wegnahme (§ 28 LVwVG) vollstreckt werden. Dieses Zwangsmittel ist dem Antragsgegner vor Erlass der Durchsuchungsanordnung aber entgegen der Vorschrift des § 20 Abs. 1 LVwVG nicht angedroht worden.
11 
Auf die Androhung des Zwangsmittels, mit der - als Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsprinzips - der Pflichtige zur freiwilligen Befolgung des Gebots angehalten und ein Vorgehen im Wege des Verwaltungszwangs entbehrlich gemacht werden soll (vgl. Lemke, Verwaltungsvollstreckungsrecht des Bundes und der Länder, 1997, S. 298 m.N.), konnte hier nicht ausnahmsweise verzichtet werden.
12 
Nach § 21 LVwVG kann u. a. von § 20 Abs. 1 LVwVG abgewichen werden, soweit die Abwehr einer Gefahr, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht und gestört wird, dies erfordert. Erforderlich ist die Abweichung, wie der dieser Bestimmung beigefügten amtlichen Überschrift entnommen werden kann, bei Gefahr im Verzug; die Gesetzesbegründung stellt demnach auf das Bedürfnis nach einer schnellen Durchsetzung von Verwaltungsakten auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr ab (LT-Drs. 6/2990, S. 22). Gefahr im Verzug liegt dann vor, wenn der Erfolg einer notwendigen Maßnahme ohne sofortiges Eingreifen beeinträchtigt oder vereitelt würde, die Maßnahme also unaufschiebbar ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.09.1981 - 3 S 1274/81 -, VBlBW 1982, 140 <141>; Urteil vom 08.02.1993 - 8 S 515/92 - VBlBW 1993, 298 <303>; Fliegauf/Maurer, a.a.O., § 21 Rn. 2).
13 
Eine Dringlichkeit in diesem Sinne war hier nicht gegeben. Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung ist das Regierungspräsidium Stuttgart selbst von einer Unaufschiebbarkeit der Vorlageverpflichtung nicht ausgegangen, denn es hat dem Antragsgegner, wie in § 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG als Rechtsvoraussetzung für die Androhung vorgesehen, für die Erfüllung der Pflicht eine Frist gesetzt; folglich wäre auch Gelegenheit gewesen, auf das Zwangsmittel mit einer sogenannten unselbständigen Androhung gemäß § 20 Abs. 2 LVwVG hinzuweisen. Auch im Zeitpunkt des Antrags auf Erlass der Durchsuchungsanordnung war für die Unaufschiebbarkeit nichts dargetan; für eine Änderung der Verhältnisse insbesondere allein durch das fruchtlose Verstreichen der dem Antragsgegner gesetzten Frist spricht nichts.
14 
Dieses Begriffsverständnis der Gefahr im Verzug deckt sich mit dem für den Erlass der Durchsuchungsanordnung maßgeblichen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 LVwVG, Art. 13 Abs. 2 2. Alt. GG kann der Richtervorbehalt nur dann in zulässiger Weise entfallen, wenn die mit der Einschaltung des Richters verbundene Verzögerung nicht hingenommen werden kann, weil ansonsten der Erfolg der Durchsuchung gefährdet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.04.1979 - 1 BvR 994/76 -, BVerfGE 51, 97 <111>; Urteil vom 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00 -, BVerfGE 103, 142 <155>; Müller-Eiselt, a.a.O., § 287 AO Rn. 25 f.; Wesser, NJW 2002, 2138 <2141 f.>).
15 
Die Durchsetzung der dem Antragsgegner in Ziff. 1 der Verfügung auferlegten Verpflichtung sieht letztlich auch der Antragsteller nicht durch den Zeitablauf, sondern durch die Warnfunktion einer Zwangsmittelandrohung gefährdet. Sein Hinweis auf die Verfahrensweise bei Erlass der Durchsuchungsanordnung verfängt aber nicht. Der Antragsteller kann sich nicht auf die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung berufen, wonach bei der Gefahr einer Vollstreckungsvereitelung die gem. Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich gebotene Anhörung des Vollstreckungsschuldners unterbleiben kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80 -, BVerfGE 57, 346 <359 f.>; Müller-Eiselt, a.a.O., § 287 AO Rn. 19). Denn diese Erwägung bezieht sich nur auf die gerichtliche Ermächtigung zu dieser Modalität der Vollstreckung; am Erfordernis, dass die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen müssen, ändert sich dadurch nichts (vgl. zur zivilprozessualen Zwangsvollstreckung Heßler in: Münchner Kommentar zur ZPO, Band 2, 2000, § 758a Rn. 52).
16 
Ein Wertungswiderspruch liegt in dieser Unterscheidung nicht. So will bereits wenig überzeugen, dass durch die Beachtung der Förmlichkeiten des Verwaltungsvollstreckungsrechts die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Vollstreckung merklich verringert wird; denn schon nach der Bekanntgabe der Verfügung hätte der Vollstreckungsschuldner ggf. Anlass und Gelegenheit, geforderte Unterlagen beiseite zu schaffen. Die Ankündigungswirkung allein der Androhung unmittelbaren Zwangs bleibt indessen noch sehr allgemein. Demgegenüber wäre der Hinweis auf eine bevorstehende Durchsuchung sehr viel konkreter; insoweit mag sich der Betroffene in Sicherheit wiegen, so dass ein gewollter und im Interesse der Effektivität der Vollstreckung angezeigter Überraschungseffekt hier zum Tragen kommen kann.
17 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, da Gerichtsgebühren nicht anfallen (siehe Kostenverzeichnis Nr. 5502, Anlage 1 zum GKG).
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Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 08/05/2009 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 6. April 2009 - 8 K 548/09 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Der Vollziehungsbeamte ist befugt, die Wohn- und Geschäftsräume sowie die Behältnisse des Vollstreckungsschuldners zu durchsuchen, soweit dies der Zweck der Vollstreckung erfordert.

(2) Er ist befugt, verschlossene Türen und Behältnisse öffnen zu lassen.

(3) Wenn er Widerstand findet, kann er Gewalt anwenden und hierzu um Unterstützung durch Polizeibeamte nachsuchen.

(4) Die Wohn- und Geschäftsräume des Vollstreckungsschuldners dürfen ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer richterlichen Anordnung durchsucht werden. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. Für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll.

(5) Willigt der Vollstreckungsschuldner in die Durchsuchung ein, oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 4 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 4 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an den Wohn- oder Geschäftsräumen des Vollstreckungsschuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsaminhabern sind zu vermeiden.

(6) Die Anordnung nach Absatz 4 ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der Vollziehungsbeamte ist befugt, die Wohn- und Geschäftsräume sowie die Behältnisse des Vollstreckungsschuldners zu durchsuchen, soweit dies der Zweck der Vollstreckung erfordert.

(2) Er ist befugt, verschlossene Türen und Behältnisse öffnen zu lassen.

(3) Wenn er Widerstand findet, kann er Gewalt anwenden und hierzu um Unterstützung durch Polizeibeamte nachsuchen.

(4) Die Wohn- und Geschäftsräume des Vollstreckungsschuldners dürfen ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer richterlichen Anordnung durchsucht werden. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. Für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll.

(5) Willigt der Vollstreckungsschuldner in die Durchsuchung ein, oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 4 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 4 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an den Wohn- oder Geschäftsräumen des Vollstreckungsschuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsaminhabern sind zu vermeiden.

(6) Die Anordnung nach Absatz 4 ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.