Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2019 - 10 ZB 18.2405

published on 25/01/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2019 - 10 ZB 18.2405
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Verwaltungsgericht Augsburg, Au 6 K 18.1048, 17/10/2018

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet sich der Beklagte gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. Oktober 2018, mit dem der Bescheid der Ausländerbehörde des Beklagten vom 17. Mai 2018 in den Nummern 1.1, 2, 3 und 4 aufgehoben wird. In Nr. 1.1 ist die dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf den 28. Mai 2018 befristet worden, weil nach Auffassung des Beklagten zu diesem Zeitpunkt eine eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers mit seiner Ehefrau nicht mehr bestand.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.). Ein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (2.) oder besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten sind nicht hinreichend dargelegt (3).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn der Beklagte im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16). Dies ist hier nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Aufhebung der Befristung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis damit begründet, dass entsprechend der Verteilung der objektiven Beweislast unter den Beteiligten zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt am 24. Mai 2018 noch von einem Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft auszugehen sei. Wenn sich der Ausländer gegen die behördliche Aufhebung eines im Hinblick auf das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft erteilten Aufenthaltstitels wende, treffe die Feststellungslast für das Nichtbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft die Ausländerbehörde. Bei atypischer Gestaltung des ehelichen Zusammenlebens bestehe dabei jedoch für den Ausländer die Obliegenheit, diejenigen Umstände zu benennen, die den Schluss auf eine durch die persönliche Verbundenheit der Eheleute geprägte Beistandsgemeinschaft erlaubten. Habe der Ausländer dieser Darlegungslast genügt, greife wieder die objektive Beweislast der Behörde ein, diese müsse beweisen, dass die vom Ausländer behaupteten Umstände nicht vorlägen. Im Anschluss daran legt das Verwaltungsgericht ausführlich dar, aus welchen Gründen die vom Beklagten angeführten Indizien für die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft (Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem 200 Kilometer entfernten Ort, Anmeldung am Arbeitsort als Hauptwohnsitz, Meldung als getrennt lebend beim Finanzamt) nach der Zeugeneinvernahme der Ehefrau und der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung als nicht mehr so gewichtig erschienen. Die vom Beklagten geäußerten Zweifel an den vom Kläger vorgebrachten Gründen für die räumliche Trennung und an der Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Telefonate und Besuche an den Wochenenden hätten sich letztlich nicht bestätigt.

Der Beklagte bringt demgegenüber vor, das Verwaltungsgericht sei vom falschen maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Befristungsentscheidung ausgegangen, dies sei nicht der 24. Mai 2018, sondern der 28. Mai 2018. Das Verwaltungsgericht werde den von ihm aufgestellten Grundsätzen der Beweislastverteilung in seinem Urteil nicht gerecht. Der Kläger habe bereits seiner Darlegungslast nicht genügt. Dass es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts für den berufsbedingten Umzug nachvollziehbare Gründe gebe, sei ohne Aussagekraft für das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft. Im Übrigen überzeugten die diesbezüglichen Erwägungen nicht. Im Raum S. seien 34 offene Stellen für Schweißer vorhanden. Der Hinweis auf Art. 12 GG gehe fehl, weil es sich um ein Deutschengrundrecht handle. Das Verwaltungsgericht halte es selbst für wenig nachvollziehbar, weshalb es zur Meldung als getrennt lebend gegenüber dem Finanzamt gekommen sei. Auch nach seiner Auffassung rundeten die Einlassungen des Klägers gegenüber dem Außendienstmitarbeiter das Bild in diesem Punkt ab. Die bloße Möglichkeit von Besuchen am Wochenende genüge nicht, um ein eheliches Zusammmenleben glaubhaft zu machen. Zudem ließen sich bezüglich der tatsächlichen Wahrnehmung der Besuche gewisse Widersprüchlichkeiten feststellen. Die Ehegatten hätten sich im Übrigen nur zu Besuchen eingelassen, die nach dem maßgeblichen Zeitraum lägen. Auffällig sei, dass die Ehegatten gegenüber den Behörden zu Anfang einheitlich angegeben hätten, dass sie getrennt lebend seien, erst seit die Ausländerbehörde die Aufenthaltsbeendigung des Klägers geprüft habe, hätten sie dies mit sprachlichen oder inhaltlichen Missverständnissen erklärt.

Mit diesem Vorbringen zieht der Beklagte jedoch keinen tragenden Rechtssatz oder eine Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel. Soweit er rügt, das Verwaltungsgericht habe beim für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheids maßgeblichen Zeitpunkt zu Unrecht auf den 24. Mai 2018 (Tag der Bekanntgabe des Bescheids) abgestellt anstatt auf den 28. Mai 2018 (im Bescheid genannter Tag, an dem die Befristung wirksam wird), bleibt die Differenz von vier Tagen ohne Auswirkungen auf die Frage, ob am 28. Mai 2018 die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau noch bestand. Vom Beklagten ist nicht dargelegt, dass sich innerhalb dieser vier Tage die Sachlage geändert hätte.

Im Übrigen richten sich die Ausführungen des Beklagten nicht gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Beweislastverteilung oder die tatsächlichen Feststellungen, die das Verwaltungsgericht getroffen hat, sondern gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweis- und Sachverhaltswürdigung. Greift der Beklagte die Bewertung des klägerischen Vorbringens durch das Gericht an, wendet er sich in der Sache gegen die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 VwGO. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf bei seiner Überzeugungsbildung nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Eine fehlerhafte Beweiswürdigung, die ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen vermag, liegt folglich nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die theoretische Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (BayVGH, B.v. 7.12.2011 - 10 ZB 11.2125 - juris Rn. 16 m.w.N.).

Das Verwaltungsgericht ist in seiner ausführlichen Urteilsbegründung auf die Aussagen des Klägers und seiner Ehefrau sowie auf die Bedenken des Beklagten eingegangen und hat in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dargelegt, wie und warum es zu seiner richterlichen Überzeugung gelangt ist. Demgegenüber sind im Zulassungsantrag Fehler bei der Beweiswürdigung nicht substantiiert dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen ist oder die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist. Er führt lediglich aus, dass das Verwaltungsgericht die Aussagen des Klägers und seiner Ehefrau anders hätte bewerten müssen. Insbesondere ist nicht entscheidungserheblich, wie viele offene Stellen als Schweißer im Raum S. zur Verfügung gestanden haben oder ob es dem Kläger zuzumuten gewesen wäre, eine Helfertätigkeit anzunehmen. Die Entscheidung, an welchem Ort der Kläger sich einen Arbeitsplatz sucht, gehört zum Bereich seiner privaten Lebensgestaltung, die er damit in Einklang bringen muss, dass der Gesetzgeber für eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug die Führung einer familiären Lebensgemeinschaft voraussetzt. Angesichts der Zahl der offenen Stellen mögen gewisse Zweifel an den Angaben des Klägers aufgekommen, er habe die Stelle in T. nur angetreten, weil er im Raum S. keine Stelle gefunden habe. Insoweit hat das Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen aber nachvollziehbar dargelegt, dass der Arbeitgeber des Klägers auf bestimmte Einstellungsvoraussetzungen verzichtet habe, weil er ihn aus eine früheren Tätigkeit kannte. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus einen Vermerk des Außendienstmitarbeiters des Beklagten (Bl. 892). Die Anhaltspunkte, die für eine Aufgabe der ehelichen Lebensgemeinschaft Anfang des Jahres 2018 sprechen, sah das Verwaltungsgericht nach der Einvernahme des Klägers und seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung als weniger gewichtig an. Dies ist auch nachvollziehbar, da der Kläger nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nur wenig deutsch spricht und nicht wusste, dass er auch einen Zweitwohnsitz anmelden kann. Berücksichtigt hat das Verwaltungsgericht auch, dass die Einlassungen des Klägers und seiner Ehefrau, wie es zur Meldung als getrennt lebend beim Finanzamt kam, nicht überzeugend waren. Die Gesamtbetrachtung, dem komme gegenüber den Erklärungen zur Wahl des Arbeitsortes keine ausschlaggebende Bedeutung zu, weist jedoch keine durchgreifenden Ungereimtheiten auf. Nicht zutreffend ist auch die Feststellung des Beklagten, das Aussageverhalten der Ehegatten habe sich erst geändert, als das Landratsamt die Aufenthaltsbeendigung betrieben habe. Die Angaben gegenüber dem Außendienstmitarbeiter hat ausschließlich der Kläger getätigt (Bl. 868). Die Ehefrau des Klägers wurde erstmals mit Schreiben vom 23. März 2018 befragt und hat von Anfang an angegeben, dass eine Scheidung nicht beabsichtigt sei, die räumliche Trennung der Arbeit des Klägers geschuldet sei und er sie am Wochenende besuche. Als der Außendienstmitarbeiter den Kläger nochmals befragen wollte, hat er ihn darauf verwiesen, eine Stellungnahme über seinen Anwalt einzuholen. Eine weitere Befragung des Klägers durch die Ausländerbehörde erfolgte jedoch nicht mehr. Erst das Verwaltungsgericht hat den Kläger mit seinen Angaben gegenüber dem Außendienstmitarbeiter konfrontiert.

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, der Kläger sei seiner Darlegungslast, dass trotz der getrennten Wohnsitze eine eheliche Lebensgemeinschaft bestehe, nachgekommen. Er bzw. sein Bevollmächtigter haben erläutert, dass er bei der Firma B. in T. einen seinen Vorstellungen entsprechenden Arbeitsplatz gefunden habe, er seine Ehefrau an den Wochenenden besuche und sie unter der Woche telefonierten. Soweit der Beklagte darauf verweist, der Kläger sei seiner Darlegungslast nicht nachgekommen, weil die Angaben der Eheleute zu den Wochenendheimfahrten und den Telefonaten widersprüchlich seien, verkennt er, dass es insoweit nicht auf die Angaben für den Zeitraum nach dem 28. Mai 2018 ankommt, sondern darauf, ob am 28. Mai 2018 noch eine eheliche Lebensgemeinschaft vorlag. Die Annahme des Beklagten, der Kläger habe keine Fahrerlaubnis und hätte seine Ehefrau daher nicht besuchen können, hat sich als nicht zutreffend erwiesen. Zudem hat eine Nachbarin am 28. Mai 2018 ausgesagt, dass der „Ehemann“ an den Wochenenden mit einem PKW angereist sei (Bl. 933). Die ursprünglich geplante Befragung des Klägers bezüglich der behaupteten Wochenendbesuche hat der Beklagte nicht mehr weiterverfolgt (Bl. 882). Insofern leidet auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die geäußerten Zweifel an den Besuchen und Telefonkontakten hätten sich letztlich nicht bestätigt, nicht an gedanklichen Lücken oder Ungereimtheiten.

2. Der geltend gemachte Verfahrensmangel, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, obwohl sich eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen, ist nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Eine Aufklärungsrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO setzt die Darlegung voraus, welche Tatsache ermittlungsbedürftig gewesen wäre, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür zur Verfügung gestanden hätten, weshalb sich die unterbliebene Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung tatsächlich getroffen worden wären und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf hätte beruhen können (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 74; BVerwG, B.v. 8.7.2009 - 4 BN 12.9 - juris Rn. 7; VGH BW, B.v. 24.5.2018 - 1 S 432/18 - juris Rn. 6). Ebenso ist darzulegen, inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer für den Beklagten günstigeren Entscheidung geführt hätte (BVerwG, B.v. 16.3.2011 - 6 B 47.10 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 21.3.2012 -10 ZB 10.100 - juris Rn. 22, B.v. 25.8.2014 - 10 ZB 12.2673 - juris Rn. 16; B.v. 22.1.2015 - 10 ZB 14.1631 - juris Rn. 7).

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Beklagten im Zulassungsantrag nicht. Er bringt insoweit vor, das Verwaltungsgericht hätte näher aufklären müssen, dass der Kläger am 22. März 2018 gegenüber dem Außendienstmitarbeiter eindeutig geäußert habe, dass er die Scheidung beabsichtige und von seiner Ehefrau getrennt lebe. Diese Aussage habe für die Wahrheitsfindung eine besondere Bedeutung, weil sie noch vor der eingeleiteten Aufenthaltsbeendigung erfolgt sei. Zumindest sei der Frage nachzugehen gewesen, ob nicht zumindest eine längere Phase der Trennung bestanden habe. Er benennt aber weder Aufklärungsmaßnahmen noch trägt er vor, welches Ergebnis die weitere Sachverhaltsaufklärung gebracht hätte und inwiefern das Ergebnis zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätte. Der Kläger hat nie bestritten, dass er gegenüber dem Außendienstmitarbeiter angegeben habe, dass er sich scheiden lassen wolle, so dass sich eine Zeugeneinvernahme des Außendienstmitarbeiters zu diesem Punkt dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen musste. Wenn der Beklagte auf die Bedeutung dieser Aussage für die Wahrheitsfindung verweist, geht es ihm letztlich darum, die Glaubwürdigkeit des Klägers bzw. seiner Ehefrau in Frage zu stellen. Hierbei handelt es sich um keine tatsächliche Feststellung. Ob das Gericht an der Glaubwürdigkeit von Zeugen zweifelt, ist wiederum eine Frage der richterlichen Überzeugungsbildung, die nicht Gegenstand einer Aufklärungsrüge sein kann. Dem Verwaltungsgericht musste sich auch keine Beweiserhebung zu der Frage aufdrängen, ob für einen Zeitraum (für welchen?) keine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen den Eheleuten mehr bestand. Selbst wenn der Kläger und seine Ehefrau im Januar 2018 die eheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst hätten, aber im Bewusstsein, dass der Kläger dadurch sein Aufenthaltsrecht verlieren würde, diese Ende März 2018 fortgesetzt bzw. wiederaufgenommen hätten, hätte dies zu keiner günstigeren Entscheidung für den Beklagten geführt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Befristungsentscheidung ist das im Bescheid genannte Datum. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts war zu diesem Zeitpunkt vom Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft auszugehen.

3. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten.

Der Beklagte hat besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache nicht hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Er hat sich insoweit im Wesentlichen damit begnügt, auf die im Rahmen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO gemachten Ausführungen zu der nach seiner Auffassung unzureichenden Sachverhaltsermittlung zu verweisen. Dieses Vorbringen genügt nicht dem Darlegungserfordernis. Denn für jeden Zulassungsgrund ist gesondert geltend zu machen, weshalb er vorliegen soll, so dass sich eine bloße Bezugnahme auf die zu einem anderen Zulassungsgrund und damit in einem anderen Zusammenhang gemachten Ausführungen verbietet. Der Beklagte hätte die nach seiner Ansicht bestehenden besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in fallbezogener Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils und bezogen auf diesen Zulassungsgrund darlegen müssen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11.11.2004 - 2 LA 422/03 - NVwZ-RR 2006, 197). Im Übrigen ergeben sich aus den Ausführungen des Senats zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO, dass es einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts weder bedurfte noch in einem Berufungsverfahren bedarf.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit diesem Beschluss wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.