Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. Jan. 2011 - 1 S 2329/10

published on 18/01/2011 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. Jan. 2011 - 1 S 2329/10
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. September 2010 - 8 K 1876/10 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts vom Amts wegen - auf jeweils 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von ihm erhobenen Klage gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.07.2010 abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. Mit dieser Verfügung hat das Regierungspräsidium die aufgrund der Feststellung des Ergebnisses der Kommunalwahlen am 07.06.2009 erfolgte Zuteilung eines Sitzes im Gemeinderat der Beigeladenen an den Antragsteller gemäß § 30 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 32 Abs. 2 Satz 1 KomWG für ungültig erklärt und die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung angeordnet.
Das Verwaltungsgericht hat seine den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ablehnende Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht wählbar gewesen sei, weil er zum Zeitpunkt der Kommunalwahl nicht seit mindestens drei Monaten im Gebiet der Beigeladenen gewohnt habe. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu sind in jeder Hinsicht zutreffend, so dass der Senat die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Ergänzend ist zu bemerken, dass die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsergebnisse, auf die der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht sich im Wesentlichen stützen, durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert werden. Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist der Senat davon überzeugt, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum entgegen seiner Einlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht im E...weg 41 in B... gewohnt hat. Dagegen sprechen zunächst seine eigenen widersprüchlichen Angaben. In seiner Zustimmungserklärung zum Wahlvorschlag am 02.12.2008 hatte der Antragsteller noch „F...-S...-Straße 85, ... B...“ als Wohnanschrift angegeben, obwohl er nach seinen späteren Einlassungen bereits seit Juni 2008 im E...weg 41 gewohnt haben will. Im Rahmen einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Karlsruhe am 16.07.2009 erklärte der Antragsteller, er sei verheiratet und wohne in S... (vgl. S. 8 der Anklageschrift vom 27.11.2009, Bl. 121 der RP-Akten). Die neben seiner Arztpraxis gelegene Wohnung in der F...-S...-Straße 85 – unter dieser Anschrift war er seit dem 27.02.2004 mit Hauptwohnung gemeldet – hatte der Antragsteller im Vorfeld der Kommunalwahlen 2004, bei denen er erstmals für den Gemeinderat der Beigeladenen kandidiert hatte, angemietet, sie aber ausweislich der Angaben der Zeugen H..., O..., V... und R... nie oder allenfalls für wenige Wochen in dem Zeitraum zwischen dem 03.03.2004 und dem 20.04.2004 bezogen. Tatsächlich wohnte der Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit zusammen mit seiner Ehefrau in S...-F..., zunächst zur Miete in der F...straße 2, bevor im November 2008 nach dem Kauf des Anwesens S...straße 34 der Umzug dorthin erfolgte. Am 13.04.2009, einen Tag vor der Sitzung des Gemeindewahlausschusses, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wurde, meldete der Antragsteller sich mit Hauptwohnung in den E...weg 41 um, nachdem ihm zu Ohren gekommen war, dass Zweifel hinsichtlich des von ihm bis dahin angegebenen Wohnsitzes F...-S...-Straße 85 bestanden. Bei einer kurzfristigen Observation des Grundstücks S...straße 34 am 27.05.2009 wurde festgestellt, dass der Antragsteller sich dort aufhielt. Die im Rahmen einer Durchsuchung des Anwesens am 28.05.2009 getroffenen Feststellungen lassen den Schluss zu, dass es sich um das gemeinsam genutzte Wohnanwesen der Eheleute S... handelt. Im gesamten Wohnanwesen konnten berufliche und persönliche Gegenstände des Antragstellers und seiner Ehefrau aufgefunden werden (vgl. im Einzelnen S. 23 ff. der Anklageschrift, Bl. 151 ff. der RP-Akten). Die Vernehmung der Eheleute M... hat ergeben, dass der Antragsteller zur Verschleierung der tatsächlichen Gegebenheiten bewusst auf diese eingewirkt hatte, um sie zu falschen Angaben gegenüber den Ermittlungspersonen zu veranlassen. Die Durchsuchung der Wohnung E...weg 41 und die Vernehmung der Hauptmieter dieser Wohnung, der Eheleute C..., hat ergeben, dass dem Antragsteller dort seit Juni 2008 lediglich ein Galeriezimmer zu Übernachtungszwecken zur Verfügung stand. Es handelt sich um ein offen zugängliches, nicht abschließbares Galeriezimmer, welches über eine Wendeltreppe vom zentralen Flur der Wohnung erreichbar ist und nicht über einen eigenen Sanitärbereich verfügt. Im Badezimmer im Erdgeschoss der Wohnung konnten vom Antragsteller abgesehen von einer Zahnbürste, Zahnpasta und einem Deodorant keine weiteren Hygieneartikel oder Rasierutensilien festgestellt werden. Die in der Arztpraxis des Antragstellers angestellte Zeugin C... gab an, der Antragsteller habe im Juni/Juli 2008 regelmäßig, später lediglich zweimal die Woche, manchmal aber auch drei- oder viermal in der Woche in ihrer Wohnung übernachtet. Für die Nutzung des Zimmers habe der Antragsteller nur für die Monate März und Mai 2009 jeweils 150,-- EUR in bar entrichtet. Ein Namensschild am Briefkasten sei Anfang 2009 angebracht worden. Bei den Wahlunterlagen für die Kommunalwahl habe es sich um die einzige Post für den Antragsteller gehandelt.
Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller im E...weg 41 gewohnt hat. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen vermögen das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers ebenfalls nicht zu stützen. Die in K... wohnende Mutter des Antragstellers kann aus eigener Anschauung nur bekunden, dass der Antragsteller sie in der Zeit von März bis Juni 2009 praktisch jedes Wochenende besucht und sie ihm die Wäsche gewaschen hat. Bezogen auf die Wohnung im E...weg 41 ist diese eidesstattliche Versicherung völlig unergiebig, weil sie nicht auf eigenen Wahrnehmungen beruht, sondern lediglich wiedergibt, was ihr Sohn – der Antragsteller – ihr berichtet hat. Soweit Frau C... nun mit den Aussagen, der Antragsteller habe in der Zeit vom 07.03. bis 07.06.2009 „regelmäßig“ in ihrer Wohnung übernachtet und er habe keine andere Wohnung gehabt, den Eindruck vermitteln will, der Antragsteller habe bei ihr gewohnt, steht dies im Widerspruch zu ihren deutlich zurückhaltenderen Angaben im Ermittlungsverfahren und zu den bei der Wohnungsdurchsuchung am 28.05.2009 getroffenen Feststellungen. Danach kann keine Rede davon sein, der Antragsteller habe bei ihr eine Wohnung bezogen und sich darin eingerichtet. Bei der Bewertung ihrer Angaben in der eidesstattlichen Versicherung vom 24.09.2010 kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sie sich in einem Abhängigkeitsverhältnis zu dem Antragsteller befindet und dass dieser ausweislich der Anklageschrift bereits andere Zeugen zu einer Falschaussage verleitet haben soll. Soweit Herr C... in seiner eidesstattlichen Versicherung von einem normalen Mietverhältnis spricht, steht dies im Widerspruch zu der Tatsache, dass der Antragsteller für die ganz überwiegende Zeit der angeblichen Mietdauer (Juni 2008 bis Juni 2009) keine Mietzahlungen geleistet hat, sowie zu der Beschaffenheit des von ihm zu Übernachtungszwecken genutzten Galeriezimmers. Die eidesstattlichen Versicherungen der Ehefrau des Antragstellers und der in dem Anwesen S...straße 34 beschäftigten Haushälterin beziehen sich auf die dortigen Verhältnisse und sind daher von vornherein ungeeignet, ein Wohnen des Antragstellers in B... zu belegen.
Schließlich wird entgegen dem Beschwerdevorbringen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht durch den Zeitpunkt der Anordnung in Frage gestellt. Dass das Regierungspräsidium seine Entscheidung erst nach sorgfältiger Auswertung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten und Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Wahlfälschung vor dem Amtsgericht Bruchsal durch den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 16.04.2010 getroffen hat, kann nicht beanstandet werden. Es liegt nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch im Interesse des Betroffenen, dass eine solche Entscheidung erst nach gründlicher Sachverhaltsermittlung auf einer gesicherten Tatsachengrundlage getroffen wird. Unerheblich ist, ob das Regierungspräsidium bereits früher – etwa nach Vorliegen der Anklageschrift vom 27.11.2009 – hätte einschreiten können. Jedenfalls ist durch das Zuwarten bis zur Zulassung der Anklage das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht entfallen.
Eine Prüfung, ob die Regelung des § 30 Abs. 3 Satz 1 GemO der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Wahlprüfungsverfahren durch die Rechtsaufsichtsbehörde entgegensteht, ist dem Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO verwehrt, da der Antragsteller sich mit den hierauf bezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht auseinandersetzt und insoweit keine Gründe darlegt, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.07.2002 - 11 S 1293/02 - NVwZ 2002, 1388; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 146 Rn. 41 m.w.N.). Nach Auffassung des Senats spricht indes bei summarischer Prüfung einiges dafür, dass ein Vollzug der Ungültigerklärung der Sitzzuteilung erst nach der erforderlichen Veröffentlichung des berichtigten Wahlergebnisses in Betracht kommt und die Anordnung der sofortigen Vollziehung daher ins Leere geht. Dies dürfte aus § 30 Abs. 3 Satz 1 GemO folgen. Nach dieser Vorschrift führen Gemeinderäte, die ihr Amt bereits angetreten haben und deren Wahl rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, im Fall des § 32 Abs. 2 KomWG die Geschäfte bis zum Ablauf des Tages weiter, an dem das berichtigte Wahlergebnis öffentlich bekannt gemacht wird. Ausweislich der Gesetzesbegründung (LT-Drs. Beilage 1445 vom 17.01.1958) umfasst der Begriff „Ungültig-erklärung der Wahl“ auch die Ungültigerklärung der Zuteilung eines einzelnen Sitzes bei der Wahl der Gemeinderäte. Dies folgt auch aus der Bezugnahme auf § 32 Abs. 2 KomWG, der im Gegensatz zu § 32 Abs. 1 KomWG nicht die Ungültigerklärung der Wahl, sondern die Ungültigerklärung der Zuteilung eines Sitzes zum Gegenstand hat. Wenig überzeugend erscheint die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die fragliche Regelung beziehe sich nur auf den Zeitraum nach Rechtskraft der Ungültigerklärung der Wahl bzw. der Sitzzuteilung und erlaube keine Rückschlüsse auf den Zeitraum vor Rechtskraft einer solchen Entscheidung. Dies hätte die widersinnige Konsequenz, dass der Antragsteller aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Ungültigerklärung der Sitzzuteilung an einer Mitwirkung im Gemeinderat gehindert wäre, ab Eintritt der Rechtskraft bis zur öffentlichen Bekanntmachung des berichtigten Wahlergebnisses aber unter Berufung auf § 30 Abs. 3 Satz 1 GemO wieder als Gemeinderat tätig sein könnte. Nicht gefolgt werden kann des weiteren der Auffassung des Antragsgegners, § 30 Abs. 3 Satz 1 GemO betreffe nur das Wahlanfechtungs-, nicht aber das Wahlprüfungsverfahren (so wohl auch Kunze/Bronner/Katz, GemO, Kommentar, § 30 Rn. 7). Diese Auffassung übersieht, dass die Gemeindeordnung ausschließlich auf § 32 KomWG Bezug nimmt, der die für die Wahlprüfung (vgl. § 30 KomWG) wie für die Wahlanfechtung (vgl. § 31 KomWG) gleichermaßen geltenden Grundsätze regelt. Ergibt danach bereits die systematische Auslegung, dass es für die Anwendung des § 30 Abs. 3 Satz 1 GemO unerheblich ist, ob die Ungültigerklärung der Wahl bzw. der Sitzzuteilung im Wahlanfechtungs- oder im Wahlprüfungsverfahren erfolgt, so wird dies bestätigt durch die Gesetzesbegründung (LT-Drs. Beilage 1445 vom 17.01.1958), in der es heißt:
„Um jede Rechtsunsicherheit auszuschließen, enthält der Entwurf die ausdrückliche Bestimmung, daß die spätere Ungültigerklärung der Wahl (sei es im Wahlprüfungs- oder im etwaigen Wahlanfechtungsverfahren) die Rechtswirksamkeit der bisher ausgeübten Tätigkeit der betreffenden Gewählten unberührt läßt.“
Die in § 30 Abs. 3 Satz 1 GemO auch für die Fälle des § 32 Abs. 2 KomWG vorausgesetzte öffentliche Bekanntmachung des berichtigten Wahlergebnisses ist in § 36 KomWG geregelt. Diese in erster Linie den § 32 Abs. 3 KomWG ergänzende Regelung dürfte auch zur Anwendung kommen, wenn die Zuteilung von Sitzen nach § 32 Abs. 2 KomWG für ungültig erklärt wurde (vgl. - etwas unklar - Quecke/Gackenholz/Bock, Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 5. Aufl., § 36 Rn. 1 f.). Danach dürfte das Wahlergebnis, soweit es die Sitzzuteilung an den Antragsteller betrifft, neu festzustellen und entsprechend § 28 KomWG bekanntzumachen sein. Das Ziel des Antragsgegners, den Antragsteller durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der nachträglichen Ungültigerklärung der Sitzzuteilung nicht besser zu stellen als einen Bewerber, dessen Nichtwählbarkeit bereits im Rahmen der regulären Wahlprüfung festgestellt wird, dürfte sich danach auf der Grundlage des geltenden Landesrechts nicht verwirklichen lassen. Ein Blick in andere Wahlrechtsordnungen zeigt, dass dort durchweg die Möglichkeit vorläufiger Maßnahmen für den Fall der Aberkennung eines Mandats ausdrücklich gesetzlich geregelt ist. Ein Bundestagsabgeordneter scheidet bei Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft erst mit Rechtskraft der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren aus dem Deutschen Bundestag aus (vgl. § 47 Abs. 2 BWahlG). Bis zu diesem Zeitpunkt behält er seine Rechte und Pflichten; der Bundestag kann jedoch mit 2/3-Mehrheit beschließen, dass der Abgeordnete bis zur Rechtskraft der Entscheidung nicht an den Arbeiten des Bundestages teilnehmen kann (vgl. § 16 Abs. 2 WahlPrG). Eine vergleichbare Regelung enthält § 13 Abs. 1 LWahlPrG. Auch die Kommunalwahlgesetze anderer Bundesländer knüpfen das Ausscheiden wegen mangelnder Wählbarkeit überwiegend an die Rechtskraft der Entscheidung und regeln ausdrücklich im Gesetz, welche vorläufigen Maßnahmen während des laufenden Wahlprüfungs- bzw. Wahlanfechtungsverfahrens in Betracht kommen (vgl. etwa § 40 Abs. 3 und 4 KomWG NRW). Aus der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.07.1984 (- 4 CS 84 A.1341 - NVwZ 1985, 848), die die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Wahlberichtigungsbescheides vor rechtskräftigem Abschluss von Wahlanfechtungsverfahren für statthaft erklärt hat, lässt sich für die Rechtslage in Baden-Württemberg schon deshalb nichts ableiten, weil das bayerische Recht zum damaligen Zeitpunkt – soweit ersichtlich – keine dem § 30 Abs. 3 Satz 1 GemO entsprechende Regelung enthielt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
10 
Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Für das streitgegenständliche Begehren ist er Auffangstreitwert anzusetzen, der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes zu halbieren ist.
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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published on 17/09/2010 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt. Gründe   1 Der Antrag des Antragstellers ist s
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 46 Abs. 1 wird entschieden

1.
im Falle der Nummer 1 im Wahlprüfungsverfahren,
2.
im Falle der Nummern 2 und 5 durch Beschluß des Ältestenrates des Deutschen Bundestages,
3.
im Falle der Nummer 3, wenn der Verlust der Wählbarkeit durch rechtskräftigen Richterspruch eingetreten ist, durch Beschluß des Ältestenrates des Deutschen Bundestages, im übrigen im Wahlprüfungsverfahren,
4.
im Falle der Nummer 4 durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages in der Form der Erteilung einer Bestätigung der Verzichtserklärung.

(2) Wird über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren entschieden, so scheidet der Abgeordnete mit der Rechtskraft der Entscheidung aus dem Deutschen Bundestag aus.

(3) Entscheidet der Ältestenrat oder der Präsident des Deutschen Bundestages über den Verlust der Mitgliedschaft, so scheidet der Abgeordnete mit der Entscheidung aus dem Deutschen Bundestag aus. Die Entscheidung ist unverzüglich von Amts wegen zu treffen. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung kann der Betroffene die Entscheidung des Deutschen Bundestages über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren beantragen. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.

(1) Stellt der Bundestag in den Fällen, in denen über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren zu entscheiden ist (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Bundeswahlgesetzes), den Verlust fest, so behält der Abgeordnete seine Rechte und Pflichten bis zur Rechtskraft der Entscheidung.

(2) Der Bundestag kann jedoch mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, daß der Abgeordnete bis zur Rechtskraft der Entscheidung nicht an den Arbeiten des Bundestages teilnehmen kann.

(3) Wird gegen die gemäß Absatz 1 ergangene Entscheidung des Bundestages Beschwerde eingelegt, so kann das Bundesverfassungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers den gemäß Absatz 2 ergangenen Beschluß durch einstweilige Anordnung aufheben oder, falls ein solcher Beschluß nicht gefaßt worden ist, auf Antrag einer Minderheit des Bundestages, die wenigstens ein Zehntel seiner Mitglieder umfaßt, eine Anordnung gemäß Absatz 2 treffen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.