Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 17. Sept. 2010 - 8 K 1876/10

published on 17/09/2010 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 17. Sept. 2010 - 8 K 1876/10
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers ist statthaft.
Insbesondere steht die Regelung in § 30 Abs. 3 Satz 1 GemO der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Wahlaufsichtsbehörde nicht entgegen. Diese Vorschrift dürfte nach Auffassung der Kammer hier nicht einschlägig sein, weil sie lediglich die Dauer der Amtszeit der Gemeinderäte betrifft und bestimmt, dass diese die Geschäfte nach der rechtskräftigen Wahlungültigkeitserklärung für die dort genannten Zeiten weiterführen. Sie enthält damit weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck eine Regelung für die hier zu beurteilende Zeit bis zum Eintritt der Rechtskraft einer solchen Entscheidung. Bei einer Entscheidung der Wahlaufsichtsbehörde nach §§ 30 Abs. 1 Satz 4, 32 Abs. 2 Satz 1 KomWG regelt sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung daher nach allgemeinen verwaltungsprozessualen Grundsätzen. Sie ist nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO möglich, so dass auch das vorliegende Antragsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist (vgl. hierzu BayVGH, Beschl. v. 12.07.1984, NJW 1985, 848).
Der sachdienliche (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 03.08.2010 (8 K 1875/10) gegen die Entscheidung des Regierungspräsidiums XXX vom 22.07.2010 wiederherzustellen, ist auch im übrigen zulässig, aber nicht begründet.
Mit der Entscheidung vom 22.07.2010 hat das Regierungspräsidium XXX die nach der Feststellung des Wahlergebnisses der Kommunalwahlen am 07.06.2009 erfolgte Zuteilung eines Sitzes im Gemeinderat der Beigeladenen an den Antragsteller nach § 32 Abs. 2 Satz 1 KomWG für ungültig erklärt. Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde ausgeführt, dass mit der Korrektur der Sitzvergabe nicht bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Ungültigkeit der Zuweisung des Sitzes im Gemeinderat der Beigeladenen zugewartet werden könne, weil bis dahin ein wesentlicher Teil der fünfjährigen Amtszeit verstrichen sei. Angesichts der vom Antragsteller vorgenommenen Manipulationen hinsichtlich der Voraussetzungen seiner Wählbarkeit sei die sofortige Unterbindung seiner weiteren Amtsausübung geboten. Insoweit könne er nicht besser gestellt werden als derjenige Bewerber, dessen Nichtwählbarkeit alsbald festgestellt worden sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Ursachen für die fehlende Wählbarkeit des Antragstellers und die Tatsache, dass diese dem Gemeindewahlausschuss und der Rechtsaufsichtsbehörde nicht bekannt gewesen sei, in seinen Verantwortungsbereich falle. Sein Verhalten sei darauf gerichtet gewesen, seine Wählbarkeit vorzutäuschen; insoweit sei er nicht schutzwürdig.
Damit liegt entgegen der vom Antragsteller vertretenen Auffassung eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende - über die Begründung der Maßnahme selbst hinaus gehende und schriftliche - Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung vor. Diese Anordnung ist auch nicht ausgeschlossen, weil die Rechtsaufsichtsbehörde den Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller abgewartet hat, obwohl sie von diesem Verfahren schon im Zeitpunkt der Wahlprüfung Kenntnis hatte (vgl. dazu das Schreiben des Regierungspräsidiums XXX vom XXX.2009). Aus dem Zuwarten bis Juli 2010 kann insbesondere nicht abgeleitet werden, dass ein besonderes öffentliches Interesse am unverzüglichen Eintritt der - in die Zukunft wirkenden - Rechtsfolgen der Ungültigerklärung des Sitzes im Gemeinderat nicht bzw. nicht mehr besteht. Nachdem der Antragsteller zur Aufklärung des Sachverhalts so gut wie keinen Beitrag geleistet hat, ist nicht zu beanstanden, dass die Wahlprüfungsbehörde erst nach dem Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen von hinreichend verlässlich feststehenden Tatsachen ausgehen wollte.
Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 22.07.2010. Bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage bleibt das Interesse des Antragstellers daran, sein Mandat im Gemeinderat der Beigeladenen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens auszuüben, hinter dem öffentlichen Interesse daran zurück, dass dieses Gremium künftig in ordnungsgemäßer Besetzung zusammentritt. Dies hat das Regierungspräsidium XXX in seiner Stellungnahme vom 16.09.2010 nochmals klargestellt. Nach Auffassung der Kammer spricht derzeit eine überwiegende Wahrscheinlich dafür, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt nicht wählbar war. Wo er damals tatsächlich gewohnt hat, dürfte weder im Rahmen des vorliegenden Verfahrens noch im Klageverfahren festgestellt oder nachgewiesen werden müssen.
Nach § 28 Abs. 1 GemO sind wählbar in den Gemeinderat Bürger der Gemeinde. Bürger der Gemeinde ist nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GemO, wer - neben anderem - seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt. Darauf, dass er sich in der Gemeinde aus beruflichen Gründen überwiegend aufhält, kommt es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht an.
Eine Wohnung in diesem Sinne setzt zunächst zum dauerhaften Wohnen geeignete Räumlichkeiten voraus; eine bloße Übernachtungsgelegenheit genügt nicht. Eine Wohnung hat inne, wer tatsächlich über sie verfügen kann, wobei es auf die zivilrechtlichen Verhältnisse nicht ankommt. Daneben muss die Wohnung als Bleibe dienen, was grundsätzlich der Fall ist, wenn sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Gewohnheit benutzt wird. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinanderfolgender kurzer Zeiträume macht eine Wohnung indessen nicht zur Bleibe; dies gilt insbesondere dann, wenn der Aufenthalt lediglich Besuchs- oder Erholungszwecken dient, der sich letztlich nicht grundsätzlich von einem zur Begründung eines Wohnsitzes - von Ausnahmefällen abgesehen - untauglichen Hotelaufenthalt unterscheidet. Bei der erforderlichen Bewertung der äußeren Umstände kommt der formellen melderechtlichen Situation wegen der Vergleichbarkeit der tatbestandlichen Voraussetzungen eine gewisse Indizwirkung zu (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.05.2006 - 1 S 78/06 -, VBlBW 2006, 388 m.w.N.).
10 
In Anwendung dieser Grundsätze dürfte sich nicht ergeben, dass der Antragsteller am 07.03.2009 im Gebiet der Beigeladenen gewohnt hat. In Auswertung des Ergebnisses des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens, dem der Antragsteller auch im vorliegenden Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten ist, stellt die Kammer folgendes fest: Die melderechtlichen Verhältnisse dürften im vorliegenden Fall aller Voraussicht nach nicht ausschlaggebend sein. Unter der Anschrift, mit der der Antragsteller an der Wahl teilgenommen hat, hat er im maßgeblichen Zeitpunkt wohl unstreitig nicht gewohnt. Die Anmeldung der Hauptwohnung im XXX in XXX erfolgte nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beigeladenen erst zum 13.04.2009 und war damit zu spät.
11 
Das als - tatsächliche - Wohnung des Antragstellers im Gebiet der Beigeladenen im maßgeblichen Zeitpunkt in Betracht zu ziehende Zimmer in der Wohnung von Familie C. im XXX wird nach Auffassung der Kammer nicht als Bleibe im vorgenannten Sinn gelten können. Dieses Zimmer stand dem Antragsteller zwar aufgrund seiner Absprache mit der Mieterin der Wohnung wohl seit Juni/Juli 2008 zur Verfügung und er konnte darüber, nachdem ihm Haus- und Wohnungsschlüssel ausgehändigt worden waren, auch tatsächlich verfügen. Es hat ihm auch nicht lediglich zu Besuchs- oder Erholungszwecken gedient. Gleichwohl dürfte sich entgegen der Darstellung des Antragstellers nicht ergeben, dass er das Zimmer Anfang März 2009 noch mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Gewohnheit benutzt hat. Seine Aufenthalte dort dürften vielmehr wie Hotelaufenthalte zu bewerten sein. So hat der Antragsteller, als er das Zimmer bezog, lediglich einen Koffer mit persönlichen Kleidungsstücken mitgebracht. Ab August/September 2008 hat er dort nur noch unregelmäßig während der Woche übernachtet und in Bettwäsche geschlafen, die von Frau C. zur Verfügung gestellt und gewaschen wurde; auch die Handtücher, die er bei der Mitbenutzung des Badezimmers der Familie C. verwendete, gehörten zum Haushalt von Familie C. und wurden von Frau C. gewaschen (vgl. dazu die Angaben der Frau C. bei ihrer Vernehmung am XXX). Daneben dürfte die Ausstattung des Zimmers (vgl. dazu die Lichtbilder in der Akte des Strafverfahrens) weit hinter der einer Wohnung zurückgeblieben sein und insbesondere keine Möglichkeiten zum Kochen oder zum Wäschewaschen bestanden haben. Schließlich hat der Antragsteller selbst dem Vermieter der Familie C. gegenüber erklärt, dass er in deren Wohnung übernachten wolle, wenn es in der Praxis zu spät werde, um nach Hause zu fahren (vgl. dazu das Protokoll vom XXX in der Akte des Strafverfahrens). Nach alldem dürfte zutreffen, dass der Antragsteller dieses Zimmer seit Mitte 2008 zum Nächtigen in unregelmäßigen Abständen bzw. als Übernachtungsmöglichkeit nutzte (vgl. dazu den Vermerk vom XXX in der Akte des Strafverfahrens). Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächliche Situation im maßgeblichen Zeitpunkt eine andere war, ergeben sich für die Kammer nicht. Der Antragsteller selbst hat dazu nicht im Einzelnen vorgetragen. Dass er schon im XXX eine andere Wohnung in XXX als Hauptwohnung angemeldet hat, spricht ebenfalls dagegen, dass er im Zimmer im XXX gewohnt hat.
12 
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen; nachdem die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko beteiligt hat, entsprach es nicht der Billigkeit, dem Antragsteller auch ihre außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
13 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Von einer Halbierung des Streitwerts nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs wurde abgesehen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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published on 26/05/2006 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beigeladenen zu 2 wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. April 2005 - 7 K 3365/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschlie
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published on 18/01/2011 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. September 2010 - 8 K 1876/10 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.