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Die - nach Zulassung durch den Senat - statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als in allen Anträgen unzulässig abgewiesen.
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1. Die im Hauptantrag erhobene Verpflichtungsklage ist statthaft. Die begehrte Feststellung seitens des Regierungspräsidiums ist nicht lediglich deklaratorischer Natur, sondern klärt zwischen den Beteiligten den Streit um die behauptete Nichtigkeit eines Verwaltungsakts mit Verbindlichkeit; sie ist folglich selbst ein der Bestandskraft fähiger Verwaltungsakt (vgl. Sachs in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 44 Rn. 205, sowie - auch zur Parallelvorschrift des § 125 Abs. 5 AO - Rozek in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 125 Rn. 106 m.w.N.).
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2. Der Kläger hat vor Klageerhebung der Sache nach einen Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt und damit dieser nicht nachholbaren Zugangsvoraussetzung entsprochen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.1995 - 5 C 11.94 -, BVerwGE 99, 158 <160>; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.1999 - 6 S 420/97 -, VBlBW 2000 106 <107>). Denn in seinem Schreiben vom 15.07.2003 hat der Kläger die rechtliche Überprüfung der Auflösungsgenehmigung im Wege des Widerspruchsverfahrens begehrt und dabei deren Nichtigkeit gerügt. Bei der gebotenen sachdienlichen Auslegung des ohne anwaltliche Vertretung vorgetragenen Begehrens durfte sich das Regierungspräsidium nicht darauf beschränken, auf die fehlende Statthaftigkeit eines Widerspruchs abzustellen; vielmehr hätte auch das Verständnis des Schreibens als Antrag nach § 44 Abs. 5 LVwVfG nahe gelegen. Da das Regierungspräsidium aber jedenfalls in der Sache Stellung genommen und auf die Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids hingewiesen hat, war eine Wiederholung eines - nunmehr korrekt und eindeutig formulierten - Antrags nicht erforderlich. Die fehlende förmliche Ablehnung des Antrags steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen (§ 75 Satz 1 und 2 VwGO).
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3. Der Kläger ist aber nicht, wie nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlich, klagebefugt. Er kann offensichtlich nicht geltend machen, einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf die behördliche Feststellung der Nichtigkeit zu haben.
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a) Nach §§ 44 Abs. 5 Halbs. 2 LVwVfG ist die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts auf Antrag festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. Die mit dieser Vorschrift vom Gesetzgeber ausdrücklich in Anlehnung an § 43 Abs. 1 VwGO eingeräumte verfahrensrechtliche Rechtsposition (vgl. BT-Drs. 7/910 S. 65, zu § 40 Abs. 5) kann als subjektiv-öffentliches Recht grundsätzlich auch gerichtlich geltend gemacht werden (Art. 19 Abs. 4 GG). Es handelt sich dabei um einen eigenständigen Anspruch, denn er ist nicht lediglich als bloß akzessorisches Verfahrensrecht in einem anhängigen Verwaltungsverfahren ausgestaltet (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 <115 f.>).
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Die Voraussetzungen der darin normierten Antragsbefugnis liegen indessen nicht vor. Der Begriff des berechtigten Interesses im Sinne dieser Vorschrift erfasst dabei im Anschluss an die gleichlautende Formulierung in § 43 Abs. 1 VwGO nicht nur rechtliche, sondern auch schutzwürdige Interessen tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 <271>). Damit ist der Kreis der Antragsbefugten aber noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr ist auch hier ein Bezug des Verwaltungsakts zur Rechtssphäre des Antragstellers erforderlich. Im Rahmen der Nichtigkeitsfeststellungsklage, deren verwaltungsverfahrensrechtliche Entsprechung die behördliche Nichtigkeitsfeststellung bilden soll, wird die subjektivrechtliche Anbindung - ausgehend vom Verständnis auch der in § 43 VwGO geregelten Klage nicht als Interessenten-, sondern als Verletztenklage (vgl. Pietzcker in: Schoch u.a. VwGO, § 43 Rn. 28 ff., 31) - nunmehr nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch die analoge Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erreicht (siehe zuletzt BVerwG, Urteil vom 26.11.2003 - 9 C 6.02 -, BVerwGE 119, 245 <249>; Urteil vom 10.07.2001 - 1 C 35.00 -, BVerwGE 114, 356 <360>; Urteil vom 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276 <279 f.>; Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 32.94 -, BVerwGE 99, 64 <66>). Zuvor hat die Rechtsprechung diesem Anliegen durch besondere Anforderungen an die Schutzwürdigkeit wirtschaftlicher und ideeller Interessen Rechnung getragen. Diese ist nämlich nur dann gegeben, wenn dieses Interesse hinreichend gewichtig ist, die Position des Antragstellers zu verbessern, was voraussetzt, dass der Verwaltungsakt die eigene Rechtsstellung des Klägers zumindest berührt (BVerwG, Urteil vom 06.02.1986 - 5 C 40.84 -, BVerwGE 74, 1 <4>; Beschluss vom 09.12.1981 - 7 B 46.81 u.a. -, NJW 1982, 2205; siehe im Anschluss daran auch Beschluss vom 30.07.1990 - 7 B 71/90 -, NVwZ 1991, 470 <471>). Hieran ist bei der Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses i.S.v. § 44 Abs. 5 Halbs. 2 LVwVfG festzuhalten. Denn nur so ist gewährleistet, dass die verschiedenen - vom Ansatz her als gleichwertig anzusehenden - Rechtsschutzmöglichkeiten gegen nichtige Verwaltungsakte nicht in einer Weise unterschiedlich ausgestaltet werden, für die eine nachvollziehbare Begründung nicht ersichtlich ist, und die der Gesetzgeber so nicht - jedenfalls nicht durch bewusste Entscheidung - in Kauf genommen hat.
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Besteht insoweit ein Gleichlauf der Zulässigkeitshürden für die Nichtigkeits-Verpflichtungsklage und die Nichtigkeits-Feststellungsklage, spricht vieles für die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass der Verpflichtungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (so Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 43 Rn. 20; Sodan in: ders./Ziekow , VwGO, 2. Aufl. 2006, § 43 Rn. 70; siehe auch Sachs in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 44 Rn. 205 m.N.). Die Frage, inwieweit der Kläger sich angesichts der Möglichkeit einer unmittelbaren gerichtlichen Feststellung auf ein schützwürdiges Interesse an der Verpflichtung der Behörde zum Ausspruch der Nichtigkeit berufen kann, bedarf hier indessen keiner Entscheidung.
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b) Eine Betroffenheit in eigenen Rechten, die ihm die verwaltungsverfahrensrechtliche Antragsbefugnis - und im Anschluss daran die Klagebefugnis - vermittelt, kann der Kläger nicht geltend machen.
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Die Genehmigung des Aufhebungsbeschlusses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 StiftG ergeht gegenüber der Stiftung als eigenständiger juristischer Person. Der Kläger ist als Mitglied des Vorstands nicht Adressat des Verwaltungsakts; als ein Dritter, der von einem Bescheid betroffen ist, ohne dessen Adressat zu sein, hat er nur dann ein Recht zur Anfechtung, wenn er sich auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die ihm eine eigene schutzfähige Rechtsposition einräumt. Drittschutz vermitteln jedoch nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm für die Behörde auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren, d.h. sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises dienen (stRspr, vgl. zuletzt z.B. BVerwG Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 <95 f.>; Urteil vom 03.08.2000 - 3 C 30.99 -, BVerwGE 111, 354 <357>). Hiernach steht dem Kläger verwaltungsgerichtlicher Drittschutz nicht zur Seite.
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Die Stiftungsaufsicht dient - neben der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit, die vom Handeln der Stiftung ausgehen können - der Verwirklichung des Stiftungszwecks, der gerade wegen der mitglieder- und eignerlosen Organisationsstruktur der Stiftung besonderen Schutzes bedarf; sie soll dem in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen nicht zuletzt gegen abweichendes Verhalten der Organe zur Durchsetzung verhelfen (siehe § 8 Abs. 1 StiftG; vgl. BVerwG, Urteil vom 12.02.1998 - 3 C 55.96 -, BVerwGE 106, 177 <180>; vom 22.09.1972 - VII C 27.71 -, BVerwGE 40, 347 <350 f.>; BGH, Urteil vom 22.01.1987 - III ZR 26/85 -, BGHZ 99, 344 <349>; vom 03.03.1977 - III ZR 10/74 -, BGHZ 68, 142 <146>; Andrick/Suerbaum, Stiftung und Aufsicht, 2001, § 4 Rn. 17 ff.). Sie wurzelt demnach im öffentlichen Interesse daran, dass die Stiftung nach den im Anerkennungsverfahren überprüften Bedingungen lebt, und entfaltet damit zugleich rechtliche Schutzwirkung grundsätzlich nur gegenüber der Stiftung selbst. Eine organbezogene Schutzrichtung ist ihr demgegenüber fremd; denn die Organe sind insoweit von den Maßnahmen der Stiftungsaufsicht nur reflexhaft betroffen (vgl. zur Genehmigung einer Satzungsänderung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.1984 - 10 S 1697/84 -, NJW 1985, 1574 <1574> m.w.N.; zur Auflösung OVG NRW, Beschluss vom 24.02.1995 - 25 A 2/93 -, NWVBl 1995, 318; zu sonstigen aufsichtsbehördlichen Maßnahmen OVG Berlin, Urteil vom 08.07.1982 - 3 B 32.81 -, OVGE 16, 100 <101 f.>, sowie Beschluss vom 01.11.2002 - 2 S 29/02 -, NVwZ-RR 2003, 323 <324>; Andrick/Suerbaum, a.a.O., § 7 Rn. 96, § 9 Rn. 53 f.; Schwintek, Vorstandskontrolle in rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts, 2001, S. 324 ff., insbes. zur Rechtsstellung der Destinatäre; zuletzt Suerbaum, NVwZ 2005, 160 <161 f.> und ZSt 2004, 34 <36 f.> m.w.N.).
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Aus der Regelung des § 14 Abs. 2 StiftG folgt zugunsten des Klägers als eines Vorstandsmitglieds nichts anderes. Nach Satz 1 der Bestimmung können die Stiftungsorgane den Stiftungszweck ändern, die Stiftung mit einer anderen zusammenlegen oder sie aufheben, soweit dies in der Satzung vorgesehen ist. Nach Satz 2 bedürfen die Maßnahmen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Bei ihrer Entscheidung hat die Behörde dabei nicht lediglich zu prüfen, ob der Aufhebungsbeschluss in der Sache mit den satzungsrechtlichen Vorgaben in Einklang steht; vielmehr muss der Beschluss auch ordnungsgemäß zustande gekommen sein. Auch mit dieser Bezugnahme auf die verfahrensrechtlichen Satzungsbestimmungen hat die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 StiftG indessen nur das Interesse der Stiftung an einer satzungsgemäßen Willensbildung im Blick. Die organschaftlichen Rechte des Klägers auf Teilhabe, Information und Stimmabgabe im Rahmen des Stiftungsvorstands sind davon zu unterscheiden und hier als solche unbeachtlich.
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Diese auf satzungsrechtlicher Grundlage beruhenden Mitwirkungsrechte hat der Kläger vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen; das von ihm behauptete Wahlrecht, stattdessen Rechtsschutz gegenüber der Stiftungsaufsicht vor den Verwaltungsgerichten in Anspruch zu nehmen, steht ihm nicht zu.
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Eine allgemeine Befugnis der Organmitglieder, Beschlüsse des Organs im eigenen Namen einer (zivil-)gerichtlichen Kontrolle zuzuführen, kennt das Stiftungsrecht - im Unterschied etwa zur Rechtsstellung des Aufsichtsrats- bzw. Vorstandsmitglieds bei der Aktiengesellschaft (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21.04.1997 - II ZR 175/95 -, BGHZ 135, 244 <248>; vom 17.05.1993 - II ZR 89/92 -, BGHZ 122, 342 <350>; Semler in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl. 2004, § 108 Rn. 272 f.) - zwar nicht. Ein schutzwürdiges Interesse daran, die Unwirksamkeit eines solchen Beschlusses gerichtlich feststellen zu lassen, hat ein Organmitglied aber dann, wenn es durch den Beschluss in seinen organschaftlichen Rechten beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.1993 - III ZR 157/91 -, NJW 1994, 184 <185>). Das ist nicht nur dann der Fall, wenn der Beschluss - etwa durch eine Änderung der Satzung - die organisationsrechtliche Stellung des Organmitglieds berührt, sondern auch dann, wenn der Beschluss unter Verletzung organschaftlicher Mitwirkungsrechte des Betreffenden gefasst worden ist. Insoweit kann das Vorstandsmitglied grundsätzlich die Nichtigkeit eines solchen Beschlusses rügen (§ 86 i.V.m. § 28 Abs. 1, § 32 BGB, vgl. BGH, Urteil vom 09.11.1972 - II ZR 63/71 -, BGHZ 59, 369 <375>). Diese Rechtsschutzmöglichkeit wird ihm durch die nachfolgende aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht abgeschnitten. Denn durch sie werden etwaige Mängel des ihr zugrunde liegenden Organbeschlusses nicht geheilt (vgl. zur Stiftungsgenehmigung BVerwG, Urteil vom 26.04.1968 - VII C 103.66 -, BVerwGE 29, 314 <315 f.>; BGH, Urteil vom 09.02.1978 - III ZR 59/76 -, BGHZ 70, 313 <321>; zum Aufhebungsbeschluss Hof in: Seifart/v. Campenhausen, Handbuch des Stiftungsrechts,
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2. Aufl. 1999, § 12 Rn. 7; zuletzt Suerbaum, NVwZ 2005, 160 <162> sowie ZSt 2004, 34 <38>).
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c) Das Fehlen eigener Rechtsbetroffenheit des Klägers wird entgegen der von ihm vertretenen Rechtsauffassung nicht etwa durch eine ihm zustehende Befugnis ausgeglichen, Rechte der Beigeladenen geltend zu machen (siehe hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 01.11.2002 - 2 S 29/02 -, NVwZ-RR 2003, 323 <325 f.>; Reuter in: Münchener Kommentar zum BGB, Ergänzungsband, 4. Aufl. 2004, Rn. 76 vor § 80, § 85 Rn. 17 ff.). Dem Kläger kommt eine - nur entfernt an den Grundgedanken des gesellschaftsrechtlichen Instituts der actio pro socio angelehnte (siehe hierzu Schwintek, a.a.O., S. 309 f. ) - Not- bzw. Hilfszuständigkeit nicht zu, Rechte der Beigeladenen im eigenen Namen, d. h. gerichtlich im Wege der Prozessstandschaft, geltend zu machen. Für eine Ausweitung der dem Kläger als Vorstandsmitglied zustehenden Kontrollbefugnisse, um dem behaupteten rechtswidrigen Zusammenwirken von Vorstand und Stiftungsaufsicht zum Nachteil der Stiftung zu begegnen, ist jedenfalls hier kein Raum.
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Die Organisation stiftungsinterner Kontrollmöglichkeiten ist an erster Stelle Aufgabe des Stifters, der durch die Ausgestaltung der Satzung und dabei insbesondere durch die Regelung der Vertretungsbefugnisse nach Maßgabe der § 86 Satz 1, § 26 Abs. 2 Satz 2 und § 30 BGB sowie durch die Schaffung weiterer Stiftungsorgane entsprechende Kompetenzen einräumen kann (vgl. Schwintek, a.a.O., S. 350 ff., 367 ff.). Die Satzung der Beigeladenen sieht in § 8 Abs. 2 vor, dass der Vorsitzende sowie sein Stellvertreter alleine, andere Mitglieder des Vorstandes zu zweit die Stiftung gerichtlich vertreten können. Damit kann eine Minderheit, teilweise auch ein einzelnes Mitglied, die Rechte der Stiftung geltend machen und eine gerichtliche Überprüfung der Maßnahmen des Vorstandes erreichen. Ferner verlangt die Satzung nach § 8 Abs. 1 Buchst. e die Zustimmung des Stiftungsrates. Satzungsbestimmungen, die von der gesetzlich vorgesehenen Gesamtvertretung des Vorstandes abweichen und zudem den Schutz vor Missbrauch gewährleisten kann, schließen regelmäßig eine ergänzende Auslegung der Satzung aus.
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Sehen bereits die Satzungsbestimmungen Mitwirkungs- und Vertretungsregelungen vor, die einem Missbrauch der dem Leitungsorgan zustehenden Befugnisse entgegenzuwirken geeignet sind, lässt sich das angenommene Bedürfnis nach einer - die bestehenden gesetzlichen Regelungen überspielenden - Rechtsfortbildung nicht mit strukturellen Mängeln begründen. Vielmehr ist dann davon auszugehen, dass gerade auch aus der Sicht des Stifters mit den gesetzlich und satzungsmäßig gegebenen Möglichkeiten der Schutz des Stifterwillens ausreichend gewährleistet ist. Rechtsschutzlücken, die es durch die Zuerkennung einer Prozessstandschaft zu schließen gälte, könnten - wenn überhaupt - nur dann in Betracht gezogen werden, wenn derjenige, der nunmehr die Rechte der Stiftung wahrnehmen will, die ihm selbst eingeräumten Rechtsschutzmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft hätte. Daran fehlt es hier aber schon deswegen, weil der Kläger - wie oben dargelegt - seine organschaftlichen Mitwirkungsrechte - und damit auch den Fortbestand der Stiftung - im Zivilrechtsweg nicht verteidigt hat; unbeachtlich ist dabei, dass der Kläger dies nach seinen Bekundungen vor dem Senat im Vertrauen auf ein Eingreifen der Stiftungsaufsicht unterlassen hat.
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Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass der Kläger mit dem hilfsweise geltend gemachten Nichtigkeitsfeststellungs- und Anfechtungsbegehren ebenso wenig durchdringen kann; denn auch insoweit fehlt ihm die Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO.
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Die Beigeladene unterstützt mit ihren Anträgen das Rechtsschutzbegehren des Klägers; dies hat sie in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich klar gestellt. Sie macht nicht etwa einen eigenen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit der Genehmigung geltend, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob eine solche Antragstellung von § 66 Satz 2 VwGO gedeckt wäre und erstmals vor dem Senat gestellte Anträge jedenfalls wegen fehlender instanzieller Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs als unzulässig abzuweisen wären.
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Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen. Die Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses i.S.v. § 44 Abs. 5 LVwVfG ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht noch nicht geklärt.
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Beschluss
vom 31. März 2006
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