Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Mai 2010 - 1 S 1953/09

published on 04/05/2010 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Mai 2010 - 1 S 1953/09
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Juli 2009 - 2 K 1746/08 - geändert.

Die dem Beigeladenen erteilte Bescheinigung des Standesamts der Beklagten vom 05.07.2007 über den "Austritt aus einer Kirche" und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 12.08.2008 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Austritts des Beigeladenen aus der römisch-katholischen Kirche.
Der Beigeladene, ein emeritierter Professor für Kirchenrecht und Kirchliche Rechtsgeschichte an der Universität Freiburg i.Br., gab am 05.07.2007 vor der Standesbeamtin der beklagten Stadt Staufen im Breisgau eine formularmäßige Erklärung über den Kirchenaustritt ab. In dem Formular, das mit "Austritt aus einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft" überschrieben ist, befindet sich eine Rubrik "Erklärung", deren erste Zeile die Überschrift "Rechtliche Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft" trägt. Auf Bitten des Beigeladenen trug die Standesbeamtin in diese Zeile die Worte "römisch-katholisch, Körperschaft des öffentlichen Rechtes" ein. In einer zweiten Zeile (ohne Überschrift) wurden die Worte eingetragen: "Ich trete aus der angegebenen Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft aus."  
Auf der Grundlage dieser Erklärung händigte das Standesamt der Beklagten dem Beigeladenen am 05.07.2007 eine Austrittsbescheinigung aus und übersandte am selben Tag dem katholischen Pfarramt Staufen des Klägers (Erzbistum Freiburg) ein als "Mitteilung über den Austritt" bezeichnetes, nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenes Schreiben.  
Gegen die dem Beigeladenen erteilte Bescheinigung wandte sich das Erzbischöfliche Ordinariat des Klägers mit Schreiben vom 17.08.2007. Er hält die Worte "Körperschaft des öffentlichen Rechtes" für einen Zusatz. Ein derartiger Zusatz mache die von dem Beigeladenen abgegebene Erklärung unwirksam, weil die Erklärung des Kirchenaustritts nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Kirchensteuergesetz Baden-Württemberg (KiStG) keine Zusätze und Bedingungen enthalten dürfe. Die von dem Beigeladenen gewählten Worte seien zudem geeignet, eine erhebliche Unsicherheit und Unklarheit hervorzurufen. Damit stünden sie auch in Widerspruch zu den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 23.02.1979 - 7 C 32/78 -, DÖV 1980, 450 = Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 17) an die Abgabe einer Kirchenaustrittserklärung stelle.  
Dem ist der Beigeladene entgegengetreten. Seine Erklärung beschränke sich auf den Bereich des staatlichen Rechts. Einen Zusatz habe er sorgfältig vermieden; im Unterschied zu dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.1979 zugrunde liegenden Fall habe er bewusst auf die Formulierung "römisch-katholische Kirche als [Körperschaft des öffentlichen Rechts]" verzichtet. Die Worte "Körperschaft des öffentlichen Rechtes" seien eine bloße Wiederholung der geltenden verfassungsrechtlichen Bezeichnung in Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung (WRV). Ihre Verwendung stelle klar, dass der Erklärung kein überschießender, d.h. den Bereich des staatlichen Rechts überschreitender und in das kanonische Recht hineinreichender Gehalt zukomme.
Mit Schreiben vom 12.06.2008 erklärte auch die beklagte Stadt gegenüber dem Kläger, die Bezeichnung "Körperschaft des öffentlichen Rechtes" sei kein rechtswidriger Zusatz, sondern diene allein der richtigen Bezeichnung der Kirche.
Ein Widerspruch des Klägers gegen die Bescheinigung vom 05.07.2007 blieb erfolglos. In dem am 18.08.2008 zugestellten Widerspruchsbescheid bejahte das Landratsamt Freiburg-Hochschwarzwald zwar die Zulässigkeit des Widerspruchs, insbesondere die Widerspruchsbefugnis des Klägers. Der Widerspruch habe aber in der Sache keinen Erfolg, weil der Beigeladene auch nach Auffassung des Landratsamts keinen Zusatz im Rechtssinne angefügt, sondern lediglich die korrekte Bezeichnung der betroffenen Religionsgesellschaft gewählt habe.
Mit seiner am 17.09.2008 beim Verwaltungsgericht Freiburg erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, die dem Beigeladenen erteilte Bescheinigung des Standesamtes der Beklagten vom 05.07.2007 über den "Austritt aus einer Kirche" und den Widerspruch des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 12.08.2008 aufzuheben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, eine Aufspaltung von Kirchenaustritterklärungen in einen staatlichen und einen innerkirchlichen Bedeutungsgehalt, wie vom Beigeladenen, der auf den Zusatz "Körperschaft des öffentlichen Rechtes" bewusst nicht habe verzichten wollen, erstrebt, sei abzulehnen. Damit versuche der Beigeladene nur, isoliert der Kirchensteuerpflicht zu entgehen. Zudem sei der Singular "Körperschaft des öffentlichen Rechtes" mehrdeutig, weil es zahlreiche Organisationseinheiten der katholischen Kirche (Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände, Diözesen, Diözesenverbände) gebe, die zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts seien, und die Erklärung des Beigeladenen nicht erkennen lasse, auf welche dieser Körperschaften sie sich beziehe. Im Übrigen gehe es dem Beigeladenen um die Klärung einer innerkirchlichen Auseinandersetzung, mit der staatliche Gerichte nicht zu befassen seien.
Dem sind die beklagte Stadt und der Beigeladene entgegengetreten. Sie haben darauf hingewiesen, dass die Klage bereits unzulässig sei, weil es dem Kläger an der Klagebefugnis fehle. Denn nach innerkirchlichem Recht sei ohnehin kein Austritt möglich, und auch § 26 KiStG messe dem Austritt ausdrücklich nur bürgerlich-rechtliche Wirkungen bei. Eine Klagebefugnis ergebe sich insbesondere nicht aus dem Wegfall der Kirchensteuerpflicht, da auch das innerkirchliche Recht eine Beitragspflicht der Gläubigen vorsehe. Jedenfalls sei die Klage unbegründet, weil die Erklärung des Beigeladenen keinen Zusatz i.S.d. § 26 KiStG enthalte.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.07.2009 abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Der Wegfall der staatlichen Durchsetzungsinstrumente erschwere dem Kläger die Erhebung von Kirchensteuer; daraus ergebe sich ihre Klagebefugnis. Die Klage könne aber in der Sache keinen Erfolg haben, weil die Worte "Körperschaft des öffentlichen Rechtes" weder eine Bedingung noch einen Zusatz i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 2 KiStG darstellten. Sie dienten lediglich der zutreffenden rechtlichen Bezeichnung der Religionsgemeinschaft, aus der der Beigeladene habe austreten wollen. Diese Bezeichnung werde in zahlreichen Normen und Verwaltungsvorschriften als Rechtsbegriff verwendet; dass auch der Beigeladene sie benutzt habe, müsse daher unschädlich bleiben. Die Erklärung sei auch eindeutig, weil sie auf den obersten Verband eines Bekenntnisses in einem Land zu beziehen sei. Der Beigeladene habe den Anschein ausschließen wollen, die Erklärung enthalte einen versteckten Vorbehalt im Sinne eines religiösen Bekenntnisses zur Fortdauer seiner Mitgliedschaft nach Maßgabe des kanonischen Rechts. Ob die Austrittserklärung des Beigeladenen auch kirchenrechtliche, d.h. innerkirchliche Folgen habe, sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23.02.1979 - 7 C 37/78 -, NJW 1979, 2322) für die Entscheidung staatlicher Gerichte irrelevant. Eine Berücksichtigung der kirchenrechtlichen Schwierigkeiten, die sich aus Austrittserklärungen ergäben, sei staatlichen Gerichten wegen des Verbots der Einmischung in innerkirchliche Angelegenheiten verwehrt.  
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Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde dem Kläger am 27.07.2009 zugestellt.  
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Mit Schriftsatz vom 25.08.2009, der am selben Tag per Fax bei dem Verwaltungsgericht eingegangen ist, hat der Kläger Berufung gegen dieses Urteil eingelegt. In der Begründung wiederholt er sein erstinstanzliches Vorbringen. Er trägt ergänzend vor, die Erklärung sei schon deshalb unwirksam, weil es dem Beigeladenen erkennbar nicht um einen wirklichen Kirchenaustritt gegangen sei. Die Verleihung des Körperschaftsstatus erkenne den Kirchen nur besondere Kompetenzen zu, führe aber nicht zur Gründung einer zusätzlichen juristischen Person. Daher sei die Bezeichnung "Körperschaft des öffentlichen Rechtes" inhaltlich bereits unzutreffend. Zudem verstoße die Erklärung des Beigeladenen gegen das Zusatzverbot aus § 26 Abs. 1 KiStG. Der Vorschrift liege ein formales Verständnis des Begriffs "Zusatz" zugrunde, weil nur so die vom Gesetzgeber angestrebte Rechtsklarheit zu erreichen sei. Die Erklärung des Beigeladenen lasse die vom Gesetzgeber in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderte Klarheit vermissen. Es sei dem Beigeladenen im Gegenteil um einen isolierten Körperschaftsaustritt gegangen; aus der Kirche habe er nicht austreten wollen. Grundrechtlich sei indes nur ein Recht zum Kirchenaustritt geschützt, nicht dagegen ein Recht zum isolierten Austritt aus der Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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Der Kläger beantragt,  
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das Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15.07.2009 - 2 K 1746/08 - zu ändern und die dem Beigeladenen erteilte Bescheinigung des Standesamtes der Beklagten vom 05.07.2007 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 12.08.2008 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.  
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Sie hält die angegriffene Bescheinigung für rechtmäßig. Die Erklärung des Beigeladenen sei wirksam. Sie verstoße nicht gegen das Zusatzverbot aus § 26 Abs. 1 Satz 2 KiStG. Es sei staatlichen Behörden und Gerichten verwehrt, die innerkirchlichen Wirkungen zu berücksichtigen, die mit der Austrittserklärung aktuell oder potenziell verbunden sind. Da der Staat mithin ohnehin nur auf die ihm zugewandte, d.h. körperschaftliche Seite der Religionsgesellschaften blicken dürfe, könne in den Worten "Körperschaft des öffentlichen Rechtes" kein Zusatz im materiellen Sinne liegen.
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Dieser Rechtsauffassung schließt sich der Beigeladene an. Er verweist auf die Unauslöschlichkeit der Taufe und die daraus folgende "grundsätzliche, für immer bestehende Kirchengliedschaft" nach katholischer Lehre. Einen Kirchenaustritt könne es daher von vornherein nicht geben; möglich sei allein der Körperschaftsaustritt mit Wirkung für und gegen das staatliche Recht. Der Beigeladene hat zudem auf innerkirchliche Meinungsverschiedenheiten über die kirchenrechtlichen Konsequenzen einer gegenüber staatlichen Behörden abgegebenen Austrittserklärung hingewiesen.
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Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die dem Gericht vorliegenden Verfahrens- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen.
21 
I. Die Klage ist zulässig.
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1. Sie ist als Anfechtungsklage gegen die Bescheinigung über den Kirchenaustritt statthaft. Die angefochtene Bescheinigung ist ein feststellender Verwaltungsakt mit beurkundendem Charakter (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.1979 - 7 C 32/78 -, DÖV 1980, 450 = Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.1997 - 10 S 529/96 -, VGHBW-Ls 1997, Beilage 6, B 2-3 = StAZ 1998, 86, juris; BayVGH, Urteil vom 26.01.1976 - 274 VII 74 -, NJW 1977, 1306 = BayVBl. 1976, 466; Redeker/von Oertzen, VwGO, 10. Aufl., § 42 RdNr. 56).
23 
2. Der Kläger ist durch die angefochtene Bescheinigung in eigenen Rechten betroffen (§ 42 Abs. 2 VwGO). Denn er verliert durch die Bescheinigung - deren Wirksamkeit unterstellt - das Recht zur Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer unter Zuhilfenahme staatlicher Behörden (§ 3 Abs. 1 KiStG). Darin liegt jedenfalls im Hinblick auf die Erlangung der für die Festsetzung notwendigen Daten und im Hinblick auf die Steuererhebung eine Verkürzung von Rechten des Klägers.
24 
II. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die angegriffene Bescheinigung der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
25 
Die Bescheinigung über den Kirchenaustritt des Beigeladenen hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil die ihr zugrunde liegende Erklärung des Beigeladenen vom 05.07.2007 einen nach § 26 Abs. 1, Satz 2, 2. Halbsatz Kirchensteuergesetz Baden-Württemberg (KiStG) vom 15.06.1978 (GBl. S. 370) unzulässigen Zusatz enthält und daher unwirksam ist.
26 
Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 KiStG hat jeder das Recht, aus einer Religionsgemeinschaft durch eine Erklärung gegenüber dem für seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Standesbeamten mit bürgerlicher Wirkung auszutreten. Die Erklärung ist persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen; sie darf keine Bedingungen oder Zusätze enthalten.
27 
Die nach der Kirchenbezeichnung "römisch-katholisch" auf ein Komma folgende Ergänzung "Körperschaft des öffentlichen Rechtes" in der Erklärung des Beigeladenen vom 05.07.2007 ist bereits bei einer am Wortsinn und an der Entstehungsgeschichte orientierten Auslegung der gesetzlichen Regelung ein Zusatz (1.). Auch bei einer Auslegung des Zusatzverbots im Lichte der Verfassung ist eine mit dieser Beifügung abgegebene Erklärung unwirksam, wenn diese in einer auch für den Staat erkennbaren Weise deutlich macht, dass die Mitgliedschaft des Beigeladenen in der Kirche Bestand haben soll (2.). Die Erklärung des Beigeladenen vom 05.07.2007 hält deshalb einer rechtlichen Prüfung nicht stand (3.).  
28 
1. § 26 Abs. 1 Satz 2 KiStG verlangt für den Kirchenaustritt eine eindeutige Erklärung und verbietet daher Bedingungen und Zusätze. Als Zusatz ist zwar nicht schon jede Abänderung des amtlichen Formularvordrucks anzusehen. § 26 KiStG verlangt keine formularmäßige Abgabe der Austrittserklärung; vielmehr hat der Erklärende in beiden gesetzlich zugelassenen Erklärungsformen (Erklärung zur Niederschrift; Einreichung in öffentlich beglaubigter Form) grundsätzlich das Recht, seine Erklärung frei zu formulieren. Ein Zusatz liegt aber vor, sobald der Erklärende seiner Aussage Wortbestandteile, Wörter oder Sätze beifügt, die zum Verständnis des Erklärungskerns nicht zwingend erforderlich sind und sich dazu eignen, Missverständnisse über die Reichweite der Erklärung hervorzurufen.
29 
Zum Verständnis des Erklärungskerns ist grundsätzlich - jedenfalls bei den christlichen Kirchen - lediglich die Konfessionsbezeichnung erforderlich, also etwa "römisch-katholisch". Missverständnisse über die Reichweite der Erklärung werden hervorgerufen, wenn der Erklärende der Konfessionsbezeichnung relativierende Ergänzungen anfügt, indem er den Erklärungskern in räumlicher, zeitlicher oder personeller Hinsicht beschränkt, erweitert oder sonst modifiziert.  
30 
Nach seiner Entstehungsgeschichte dient der durch das Gesetz zur Anpassung von Gesetzen an die Abgabenordnung (AO-AnpG v. 04.10.1977, GBl. 1977 S. 401 ff.) nachträglich in das KiStG eingefügte zweite Halbsatz von § 26 Abs. 1 Satz 2 KiStG dem Interesse der Religionsgemeinschaften, der zum Kirchenaustritt Entschlossenen und der den Kirchenaustritt beurkundenden Standesbeamten und Notare an einem geordneten Kirchenaustrittsverfahren (LT-Drs. 7/2101 v. 23.09.1977, S. 2). Seit Ende der 1960er Jahre war in Literatur und Rechtsprechung die Möglichkeit eines sog. "modifizierten Kirchenaustritts" erörtert worden, bei dem der Erklärende seine Erklärung so zu formulieren suchte, dass er aus Sicht des staatlichen Rechts nicht länger als Mitglied einer Religionsgesellschaft behandelt werden konnte, ohne allerdings kirchenrechtlich-sakramental aus der Glaubensgemeinschaft auszuscheiden (hierzu etwa H. Zilles, Staatliche Rechtspflege und modifizierter Kirchenaustritt, DRiZ 1971, 419 f. m.w.N.; H. Priessnitz, Der modifizierte Kirchenaustritt, DVBl. 1975, 416 ff.). Solange gesetzliche Zusatzverbote fehlten, sind Zusätze wie "Kirchenaustritt nur mit bürgerlicher Wirkung" in der Literatur als rein deklaratorisch, eine so formulierte Erklärung mithin als für die Sphäre des staatlichen Rechts wirksame Kirchenaustrittserklärung angesehen worden (statt aller von Campenhausen, in: Friesenhahn/Scheuner (Hrsg.), Handbuch des Kirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland Bd. I, 1974, 663 f. m.w.N.).
31 
Die Rechtsprechung reagierte zunächst unsicher, ob derartige Erklärungen als wirksame Kirchenaustrittserklärungen anzusehen waren. Während zahlreiche Oberlandesgerichte für den Geltungsbereich des ehem. Preußischen Kirchensteuergesetzes die (staatliche) Wirksamkeit bejahten (etwa OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.03.1970 - 6 W 27/70 -, NJW 1970, 1646; Beschluss vom 22.11.1971 - 13 W 96/71 -, NJW 1972, 776; Beschluss vom 21.06.1977 - 20 W 243/77 -, NJW 1977, 1732; OLG Hamm, Beschluss vom 05.10.1970 - 15 W 450/69 -, NJW 1971, 149; Beschluss vom 15.02.1977 - 15 W 361/76 -, NJW 1977, 1299; OLG Oldenburg, Beschluss vom 29.01.1970 - 5 Wx 1/70 -, NJW 1970, 713; Beschluss vom 28.11.1971 - 5 Wx 23 und 24/71 -, NJW 1972, 777 = NdsRPfl 1972, 43), hat namentlich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sie verneint (BayVGH, Urteil vom 26.01.1976 - 273 VII 74 -, DVBl 1976, 908; und vom selben Tage - 274 VII 74 -, NJW 1977, 1306). Diese Unsicherheiten haben zahlreiche Landesgesetzgeber dazu veranlasst, Zusatzverbote in ihre Kirchensteuer- oder Kirchenaustrittsgesetze aufzunehmen (s. BVerwG, Urteil vom 23.02.1979 - 7 C 32/78 -, DÖV 1980, 450 = Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 17; zur Entwicklung auch Hammer, Rechtsfragen der Kirchensteuer, 2002, S. 284 ff.; und von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, § 19 III. 5., S. 160 f. m.w.N.). In diesem Sinne zielt auch die Ergänzung von § 26 Abs. 1 Satz 2 KiStG Baden-Württemberg um einen zweiten Halbsatz gerade darauf ab, den sog. "modifizierten Kirchenaustritt" zu verhindern, durch den der Erklärende bewusst gespaltene Rechtsfolgen (Körperschaftsaustritt aus Sicht des Staatskirchenrechts, voller Verbleib in der Kirche aus Sicht des innerkirchlichen Rechts) herbeiführen will. Das Staatskirchenrecht will namentlich die persönliche Kirchensteuerpflicht nicht in das Belieben des einzelnen Kirchenmitglieds stellen.
32 
Derartige landesgesetzliche Zusatzverbote begegnen auch verfassungsrechtlich keinen Bedenken (BVerfG, Beschluss vom 02.07.2008 - 1 BvR 3006/07 -, DVBl. 2008, 1184 = NJW 2008, 2978, unter III.2.; ebenso bereits BVerwG, Urteil vom 23.02.1979 - 7 C 32/78 -, DÖV 1980, 450 = Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 17, und die Parallelentscheidung vom selben Tage - 7 C 37/78 -, NJW 1979, 2322 = Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 18, jeweils unter II.2.d.).
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2. Diese Auslegung von § 26 Abs. 1 Satz 2 KiStG ist auch verfassungsrechtlich geboten. Art. 140 GG und Art. 5 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 und Art. 137 Abs. 6 WRV erfordern eine Auslegung des Zusatzverbots, die sicherstellt, dass derjenige, der seinen Austritt aus einer Kirche erklärt, die nach staatlichem Recht den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hat und deswegen u.a. zur Erhebung von Kirchensteuer berechtigt ist, seine Austrittserklärung tatbestandlich nicht auf den staatlichen Rechtskreis beschränken kann. Diese Rechte liefen faktisch leer, wenn der Staat zahlungsunwilligen Kirchenmitgliedern die Möglichkeit zum sog. modifizierten Kirchenaustritt eröffnete. Sie verlangen, dass der Staat für den Fall, dass er Kirchenaustrittserklärungen entgegennimmt, diese Erklärungen auslegt (a.) und sich Gewissheit darüber verschafft, ob sich der Erklärende ernsthaft und vollständig von der Religionsgemeinschaft lossagen wollte (b.). Diese Auslegung steht auch mit Grundrechten des Beigeladenen in Einklang (c.).
34 
a. Die Behörde ist gehalten, die Austrittserklärung auszulegen und ihren Bedeutungsgehalt im Lichte der sie begleitenden Umstände zu ergründen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG). Bei der Austrittserklärung handelt es sich um eine Erklärung mit öffentlich-rechtlichen Wirkungen in einem Verwaltungsverfahren (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.1997, a.a.O.). Als öffentlich-rechtliche Willenserklärung ist sie so auszulegen, dass sie dem wirklichen Willen des Erklärenden bestmöglich gerecht wird (vgl. § 133 BGB). Dabei kommt im Zweifel dem objektiven Empfängerhorizont ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. § 157 BGB; zur Zulässigkeit des Rückgriffs auf die Regelungen des Privatrechts Middel , Öffentlich-rechtliche Willenserklärungen von Privatpersonen, 1971, S. 57 ff.).  
35 
b. Die verfassungsmäßigen Rechte der öffentlich-rechtlich verfassten Religionsgesellschaften gebieten es, dass jede gesetzliche Austrittsregelung so ausgelegt wird, dass nur diejenigen Erklärungen als Kirchenaustrittserklärungen anerkannt werden, bei denen mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass sich der Erklärende bedingungslos, vollständig und ernsthaft von seiner Religionsgemeinschaft trennen will (Kästner, in: Dolzer/Graßhof/Kahl/Waldhoff, BK GG, Art. 140 GG/Art. 137 WRV (Drittbearbeitung 2010), Rn. 328).  
36 
Wenn sich aus der Erklärung selber oder aus den äußeren Umständen, unter denen sie abgegeben wurde, Anhaltspunkte für einen Mangel des Willens zum Austritt aus der Religionsgesellschaft im kirchenrechtlichen Sinne ergeben, muss die Behörde diesen Anhaltspunkten nachgehen und sich die erforderliche Gewissheit durch Rückfragen verschaffen.  
37 
Das aus der korporativen Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) und aus Art. 140 GG und Art. 5 LV i.V.m. Art.137 Abs. 3 Satz 1 WRV folgende Selbstverwaltungsrecht der Religionsgesellschaften schließt grundsätzlich deren Recht ein, sich selber Regeln über Erwerb und Verlust der Kirchenmitgliedschaft zu geben und diese Regeln auch in eigener Verantwortung anzuwenden (grundlegend Mikat, Grundfragen des staatlichen Kirchenaustrittsrechts, in: FS für Hermann Nottarp, 1961, S. 197 ff.). Daher erkennt der Staat an, dass die Kirchenmitgliedschaft durch die Taufe oder durch eine Konversion begründet wird, und hält für den Kircheneintritt keine eigenen Regeln vor (BVerfG, Beschluss vom 31.03.1971 - 1 BvR 744/67 -, BVerfGE 30, 415 (422); Hammer, Rechtsfragen der Kirchensteuer, 2002, S. 261 ff.; Muckel, JZ 2009, 174 (178)). Das Ende der Kirchenmitgliedschaft bedarf demgegenüber insoweit einer (Ersatz-)Regelung durch staatliches Recht, als die Religionsgesellschaft nicht selber die Gewähr für die volle Beachtung der negativen Religionsfreiheit unter Einschluss eines Rechts zum Kirchenaustritt bietet (BVerfG a.a.O.; st. Rspr.; s. auch Stuhlfauth, DÖV 2009, 225 ff.). Soweit die negative Religionsfreiheit dagegen nicht berührt ist, weil sich der Einzelne nicht gegen seine Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft im innerkirchlichen Sinne wendet, muss der Staat auch in Fragen der Beendigung der Kirchenmitgliedschaft für den staatlichen Rechtskreis an innerkirchliches Recht anknüpfen. Das Selbstverwaltungsrecht der Religionsgesellschaften hindert ihn deshalb daran, ein staatliches Kirchenaustrittsrecht auch für Fälle vorzusehen, in denen die Religionsgesellschaft den Einzelnen nicht einseitig und gegen seinen Willen an der Mitgliedschaft festhält, sondern Einvernehmen über deren Fortbestand gegeben ist.  
38 
Ebenso verlöre die Kirchensteuer ihren Charakter als Pflichtabgabe (Art. 140 GG und Art. 5 LV i.V.m. Art.137 Abs. 6 WRV), wenn es der Einzelne in der Hand hätte, sich isoliert der Steuerpflicht und nicht zugleich auch der Kirchenmitgliedschaft im umfassenden Sinne zu entledigen. Wenn der Staat auf die gleichmäßige Heranziehung aller Kirchenmitglieder nach ihrer individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verzichtete, würde er den in den Kirchensteuergesetzen ausgeformten Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung der Kirchenmitglieder verfehlen. In Ermangelung eines spezifischen Rechtfertigungsgrundes verstieße er damit auch gegen das Gebot steuerlicher Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG).
39 
Die staatskirchenrechtliche Erfordernis der Bedingungslosigkeit, Vollständigkeit und Ernsthaftigkeit der Abkehr des Einzelnen von einer Religionsgesellschaft verletzt auch nicht subjektive Rechte dieses Einzelnen. Zwar setzen die individuellen Garantien der Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 3 WRV einer aktiven staatlichen Ausforschung des Erklärenden enge Grenzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.1971 - 1 BvR 744/67 -, BVerfGE 30, 415 (426)). Insoweit findet das Kirchenaustrittsrecht eine Parallele im Recht der Wehrdienstverweigerung aus Art. 4 Abs. 3 GG, bei dem der Staat ebenfalls einem Ausforschungsverbot unterliegt, ohne umgekehrt berechtigt zu sein, Erklärungen ungeprüft als wirksam anzusehen, die aus anderen als den durch Art. 4 Abs. 3 GG geschützten Gewissensgründen abgegeben werden (BVerfG, Urteil vom 13.4.1978  - 2 BvF 1,2,4,5/77 -, BVerfGE 48, 127 (168 f.); und Urteil vom 24.4.1985 - 2 BvF 2, 3, 4/83 und 2/84 -, BVerfGE 69, 1 (21, 34 f.)). Im Falle des Kirchenaustritts scheidet ein Verstoß gegen das Ausforschungsverbot jedenfalls dann aus, wenn der Staat den Austrittswilligen nicht nach seinen Motiven fragt und die innere Schlüssigkeit oder die philosophisch-theologische Überzeugungskraft dieser Motive zum Maßstab für die Wirksamkeit des Kirchenaustritts macht, sondern wenn sich der Austrittswillige von sich aus mit einer modifizierten Austrittserklärung an die Behörde wendet und von der Behörde auch nachfolgend nicht zur Offenbarung religiöser oder sonst durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützter Gründe gedrängt wird.  
40 
c. Auch im Übrigen verstößt diese Auslegung von § 26 Abs. 1 Satz 2 KiStG nicht gegen Grundrechte. Zwar verkennt der Senat nicht die grundrechtliche Relevanz der Kirchensteuerpflicht. Mit jeder Festsetzung und Erhebung gegenleistungsfreier Geldzahlungspflichten beeinträchtigt der Staat Vermögensinteressen des Einzelnen (Art. 14 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG); speziell durch die Belastung mit Kirchensteuern berührt er zudem - weil die Geldzahlungspflicht an die Kirchenmitgliedschaft anknüpft - wiederum die individuelle Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG). Dabei mag offen bleiben, ob der Schutz der negativen Religionsfreiheit auch die Freiheit des Einzelnen umfasst, sich - unter bewusster und gewollter Beibehaltung der kanonisch-rechtlichen Kirchenmitgliedschaft und aller mit ihr verbundenen Rechte - im Sinne eines "Austritts aus der Kirchensteuer" isoliert seiner im staatlichen Recht angeordneten Zahlungspflicht zu entledigen; dieses Verhalten ist dem Grunde nach zumindest durch die allgemeine Handlungsfreiheit geschützt (Art. 2 Abs. 1 GG).  
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In der Abwägung treten diese Interessen aber gegenüber dem - ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten - Selbstverwaltungsrecht der öffentlich-rechtlich verfassten Religionsgesellschaften aus Art. 140 GG, Art. 5 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV und ihrem Steuererhebungsrecht aus Art. 140 GG, Art. 5 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV zurück, weil diese Rechte andernfalls faktisch leer liefen (oben b.).  
42 
d. Daher ist ein Kirchenaustritt unwirksam, der isoliert nur diejenigen Rechtsfolgen beenden will, die eine Kirchenmitgliedschaft im Bereich des staatlichen Rechts hat. Durch die Anerkennung einer "modifizierten Kirchenaustrittserklärung" würde der Staat das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft verletzen (Germann, in: Epping/Hillgruber, Beck OK GG, Stand 01.06.2010, Art. 140 RdNr. 113.3). Während die Gründe für eine Trennung des Einzelnen von seiner bisherigen Religionsgemeinschaft einem strikten Ausforschungsverbot unterliegen (Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 3 Satz 1 WRV; von Campenhausen, in: Friesenhahn/Scheuner (Hrsg.), Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland Bd. I, 1974, S. 659), darf die zuständige staatliche Behörde über das Ob des Austrittswillens nicht im Unklaren bleiben. Sie muss vielmehr Gewissheit darüber erlangt haben, dass der Betroffene nicht lediglich "aus der Kirchensteuer", sondern aus der Kirche selbst austreten will. In verfassungskonformer Auslegung verlangt § 26 Abs. 1 Satz 2 KiStG deshalb, dass die Erklärung so formuliert ist, dass die Kirche sie ebenfalls als Austrittserklärung verstehen könnte.
43 
3. Die von dem Beigeladenen abgegebene Erklärung lässt keinen hinreichenden Willen zum Austritt aus der Religionsgesellschaft im kirchenrechtlichen Sinne erkennen. Nach Wort und Sinn zielte die Äußerung zwar darauf ab, dass staatliche Behörden und Gerichte ihn nicht länger als Mitglied der römisch-katholischen Kirche ansehen sollten. Die Erklärung lässt aber erkennen, dass der Beigeladene keine bestimmende Aussage über seine Kirchenmitgliedschaft im Sinne des kanonischen Rechts treffen wollte. Schon bei Abgabe der Austrittserklärung, zudem aber auch in der Zeit zwischen der Abgabe der Erklärung und dem Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung hat der Beigeladene deutlich gemacht, dass er mit seiner Erklärung nur diejenigen Rechtswirkungen auslösen wollte, die der Staat an den Austritt aus einer Kirche oder Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts knüpft.
44 
Der Beigeladene hat bereits bei Abgabe seiner Erklärung vor der Standesbeamtin am 05.07.2007 darauf bestanden, dass der Wortlaut "römisch-katholisch, Körperschaft des öffentlichen Rechtes" in das formularmäßig vorgesehene Feld "Rechtliche Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft" eingetragen würde (E-Mail der Beklagten vom 24.08.2007 an den Kläger, Blatt 5 der Behördenakten). Zugleich hat der Beigeladene den Bediensteten des Standesamts der Beklagten eine Broschüre mitgebracht, mit der er ersichtlich die Ernsthaftigkeit seiner Rechtsauffassung von der Möglichkeit eines bloßen "Körperschaftsaustritts" belegen wollte (E-Mail, a.a.O.).
45 
In dem umfangreichen Schriftverkehr zwischen Kläger, Beklagter und Beigeladenem in dem Zeitraum zwischen der Bekanntgabe des angegriffenen Bescheids und der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids hat der Beigeladene betont, es gehe ihm um einen "Körperschaftsaustritt" und dessen "öffentlich-rechtliche Wirksamkeit", nicht um einen "Kirchenaustritt". Sein "Körperschaftsaustritt" bezeichne "unmissverständlich nur das Ende der Mitgliedschaft in der öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit ausschließlich 'bürgerlicher Wirkung'" (Schreiben des Beigeladenen an die Beklagte vom 10.05.2008, Blatt 21/23 der Behördenakten). Diese Aussage hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat wiederholt.
46 
Allen diesen Aussagen lässt sich zunächst - negativ - entnehmen, dass der Beigeladene staatlichen Behörden gegenüber bewusst keine Erklärung des Inhalts abgeben wollte, er beende seine Kirchenmitgliedschaft auch im Sinne des kanonischen Rechts oder kehre der Kirche im kanonischen Sinne den Rücken zu. Der Beigeladene hat vielmehr ausdrücklich betont, es sei ihm darum gegangen, "auch nur den geringsten Anschein auszuschließen, die Erklärung enthalte einen versteckten Hinweis auf einen Vorbehalt im Sinne eines religiösen Bekenntnisses" (Schreiben vom 10.05.2008, Blatt 21 der Behördenakten).  
47 
Diese Zurückhaltung in der Bekundung eines Willens zur Abkehr von der Kirche im kanonischen Sinn hat ihren Grund ersichtlich nicht nur darin, dass der Beigeladene als Theologe und Kanonist um die Lehre der katholischen Kirche weiß, nach der das Sakrament der Taufe ein untilgbares Prägemal begründe, so dass dem Einzelnen zwar ein Abfall vom Glauben, aber kein Ende der mitgliedschaftlichen Zugehörigkeit zur Kirche und mithin kein Kirchenaustritt im kirchenrechtlichen Sinne möglich sei (kognitives Element; s. Stellungnahme des Beigeladenen v. 11.01.2010, S. 1). Vielmehr zeigen die Äußerungen des Beigeladenen, dass ihm an einem Ende seiner Gemeinschaft mit der Kirche auch nicht gelegen ist (voluntatives Element). Der Beigeladene hat seinen fortdauernden Zugehörigkeitswillen zwar nicht ausdrücklich bekundet, in der Sache aber keinen Zweifel an diesem Willen gelassen. Gerade wenn er sich auf Vorschriften des kanonischen Rechts beruft, gibt er damit indirekt zu erkennen, selber weiterhin diesen Regeln unterstehen zu wollen. In ihrer Gesamtheit verdichten sich die Äußerungen des Beigeladenen damit zu einem beredten Schweigen über seinen Willen zu weiterer Kirchenmitgliedschaft im Sinne des kanonischen Rechts. Die Erklärung weist deshalb sowohl im Hinblick auf das kognitive als auch im Hinblick auf das voluntative Element Defizite auf. Daher setzt sich der Schutz seiner negativen Religionsfreiheit hier nicht gegenüber der korporativen Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) des Klägers, dessen Selbstverwaltungsrecht aus Art. 140 GG und Art. 5 LV i.V.m. Art.137 Abs. 3 Satz 1 WRV und dessen Vermögensschutz aus Art. 140 GG und Art. 5 LV i.V.m. Art.137 Abs. 6 WRV durch.
48 
Nach diesen Maßstäben ist die durch ein Komma eingeleitete Ergänzung "Körperschaft des öffentlichen Rechtes", auf der der Beigeladene bei Abgabe seiner Erklärung am 05.07.2007 bestanden hat, ein Zusatz i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 2 KiStG. Die Ergänzung zielt exakt auf die Aufspaltung der Rechtsfolgen, die der Gesetzgeber zu verhindern suchte. Dieser Zusatz macht die Erklärung im Ganzen formunwirksam. Ob die Erklärung im Übrigen, d.h. unter Auslassung des Zusatzes, Bestand haben kann, richtet sich danach, ob anzunehmen ist, dass die Erklärung auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde (vgl. § 139 BGB). Diese Annahme ist dem Senat aber schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verwehrt. Nach dem oben Gesagten fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Beigeladene - ein emeritierter Professor der Theologie - der katholischen Kirche als solcher den Rücken kehren wollte. Daher führt der Zusatz zur Unwirksamkeit auch des Erklärungskerns.
49 
4. Von den staatlichen Gerichten nicht zu entscheiden ist die Frage, welche Folgerungen die Kirchen aus einer gegenüber den staatlichen Stellen abgegebenen Kirchenaustrittserklärung ziehen. Ob es, wie anlässlich des Verfahrens in der Öffentlichkeit diskutiert, eine Kirchenmitgliedschaft ohne Kirchensteuerpflicht geben kann, ist allein eine innerkirchliche Angelegenheit (BVerfG, Beschluss vom 31.03.1971 - 1 BvR 744/67 -, BVerfGE 30, 415; BVerwG, Urteil vom 23.02.1979 - 7 C 32/78 -, DÖV 1980, 450 = Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 17; ebenso bereits Mikat, in: FS Nottarp, a.a.O.; und neuerdings Muckel DÖV 2009, 225), die im Fall der katholischen Kirche nach kanonischem Recht zu entscheiden ist. § 26 Abs. 1 Satz 1 KiStG stellt deshalb ausdrücklich klar, dass sich die Rechtsfolgen einer nach den oben dargelegten Maßstäben wirksamen Austrittserklärung auf das staatliche Recht beschränken.
50 
5. Ist die Austrittserklärung des Beigeladenen mithin im Ganzen unwirksam, war die angegriffene Bescheinigung materiell rechtswidrig. Die Bescheinigung verletzt den Kläger auch in seinen körperschaftlichen Rechten aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 und Abs. 6 WRV113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zu diesen Rechten gehört die Anerkennung des Selbstverwaltungsrechts der öffentlich-rechtlich verfassten Religionsgesellschaften. Insbesondere verletzt die Entscheidung mittelbar Vermögensinteressen des Klägers, weil ihr Auswirkungen auf die persönliche Kirchensteuerpflicht des Beigeladenen zukommen.  
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er nicht - von einem Bevollmächtigten nach § 67 Abs. 2 VwGO vertreten - einen Antrag gestellt hat und daher kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist.
52 
Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Revisionsgrund vorliegt (§ 132 Abs. 2 VwGO). Für die Frage, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), kommt es allein auf den durch § 137 VwGO begrenzten Prüfungsmaßstab an (Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, 18. Auflage 2009, § 132 Rn. 39; Eichberger ebd., § 137 Rn. 6; Suerbaum, in: Posser/Wolff, VwGO, § 137 Vor Rn. 1). Die Entscheidung beruht nicht auf Vorschriften des Bundesrechts, sondern auf der nicht revisiblen Vorschrift des § 26 KiStG Baden-Württemberg.
53 
Beschluss
54 
vom 04.05.2010
55 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 3 GKG).
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
20 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen.
21 
I. Die Klage ist zulässig.
22 
1. Sie ist als Anfechtungsklage gegen die Bescheinigung über den Kirchenaustritt statthaft. Die angefochtene Bescheinigung ist ein feststellender Verwaltungsakt mit beurkundendem Charakter (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.1979 - 7 C 32/78 -, DÖV 1980, 450 = Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.1997 - 10 S 529/96 -, VGHBW-Ls 1997, Beilage 6, B 2-3 = StAZ 1998, 86, juris; BayVGH, Urteil vom 26.01.1976 - 274 VII 74 -, NJW 1977, 1306 = BayVBl. 1976, 466; Redeker/von Oertzen, VwGO, 10. Aufl., § 42 RdNr. 56).
23 
2. Der Kläger ist durch die angefochtene Bescheinigung in eigenen Rechten betroffen (§ 42 Abs. 2 VwGO). Denn er verliert durch die Bescheinigung - deren Wirksamkeit unterstellt - das Recht zur Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer unter Zuhilfenahme staatlicher Behörden (§ 3 Abs. 1 KiStG). Darin liegt jedenfalls im Hinblick auf die Erlangung der für die Festsetzung notwendigen Daten und im Hinblick auf die Steuererhebung eine Verkürzung von Rechten des Klägers.
24 
II. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die angegriffene Bescheinigung der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
25 
Die Bescheinigung über den Kirchenaustritt des Beigeladenen hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil die ihr zugrunde liegende Erklärung des Beigeladenen vom 05.07.2007 einen nach § 26 Abs. 1, Satz 2, 2. Halbsatz Kirchensteuergesetz Baden-Württemberg (KiStG) vom 15.06.1978 (GBl. S. 370) unzulässigen Zusatz enthält und daher unwirksam ist.
26 
Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 KiStG hat jeder das Recht, aus einer Religionsgemeinschaft durch eine Erklärung gegenüber dem für seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Standesbeamten mit bürgerlicher Wirkung auszutreten. Die Erklärung ist persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen; sie darf keine Bedingungen oder Zusätze enthalten.
27 
Die nach der Kirchenbezeichnung "römisch-katholisch" auf ein Komma folgende Ergänzung "Körperschaft des öffentlichen Rechtes" in der Erklärung des Beigeladenen vom 05.07.2007 ist bereits bei einer am Wortsinn und an der Entstehungsgeschichte orientierten Auslegung der gesetzlichen Regelung ein Zusatz (1.). Auch bei einer Auslegung des Zusatzverbots im Lichte der Verfassung ist eine mit dieser Beifügung abgegebene Erklärung unwirksam, wenn diese in einer auch für den Staat erkennbaren Weise deutlich macht, dass die Mitgliedschaft des Beigeladenen in der Kirche Bestand haben soll (2.). Die Erklärung des Beigeladenen vom 05.07.2007 hält deshalb einer rechtlichen Prüfung nicht stand (3.).  
28 
1. § 26 Abs. 1 Satz 2 KiStG verlangt für den Kirchenaustritt eine eindeutige Erklärung und verbietet daher Bedingungen und Zusätze. Als Zusatz ist zwar nicht schon jede Abänderung des amtlichen Formularvordrucks anzusehen. § 26 KiStG verlangt keine formularmäßige Abgabe der Austrittserklärung; vielmehr hat der Erklärende in beiden gesetzlich zugelassenen Erklärungsformen (Erklärung zur Niederschrift; Einreichung in öffentlich beglaubigter Form) grundsätzlich das Recht, seine Erklärung frei zu formulieren. Ein Zusatz liegt aber vor, sobald der Erklärende seiner Aussage Wortbestandteile, Wörter oder Sätze beifügt, die zum Verständnis des Erklärungskerns nicht zwingend erforderlich sind und sich dazu eignen, Missverständnisse über die Reichweite der Erklärung hervorzurufen.
29 
Zum Verständnis des Erklärungskerns ist grundsätzlich - jedenfalls bei den christlichen Kirchen - lediglich die Konfessionsbezeichnung erforderlich, also etwa "römisch-katholisch". Missverständnisse über die Reichweite der Erklärung werden hervorgerufen, wenn der Erklärende der Konfessionsbezeichnung relativierende Ergänzungen anfügt, indem er den Erklärungskern in räumlicher, zeitlicher oder personeller Hinsicht beschränkt, erweitert oder sonst modifiziert.  
30 
Nach seiner Entstehungsgeschichte dient der durch das Gesetz zur Anpassung von Gesetzen an die Abgabenordnung (AO-AnpG v. 04.10.1977, GBl. 1977 S. 401 ff.) nachträglich in das KiStG eingefügte zweite Halbsatz von § 26 Abs. 1 Satz 2 KiStG dem Interesse der Religionsgemeinschaften, der zum Kirchenaustritt Entschlossenen und der den Kirchenaustritt beurkundenden Standesbeamten und Notare an einem geordneten Kirchenaustrittsverfahren (LT-Drs. 7/2101 v. 23.09.1977, S. 2). Seit Ende der 1960er Jahre war in Literatur und Rechtsprechung die Möglichkeit eines sog. "modifizierten Kirchenaustritts" erörtert worden, bei dem der Erklärende seine Erklärung so zu formulieren suchte, dass er aus Sicht des staatlichen Rechts nicht länger als Mitglied einer Religionsgesellschaft behandelt werden konnte, ohne allerdings kirchenrechtlich-sakramental aus der Glaubensgemeinschaft auszuscheiden (hierzu etwa H. Zilles, Staatliche Rechtspflege und modifizierter Kirchenaustritt, DRiZ 1971, 419 f. m.w.N.; H. Priessnitz, Der modifizierte Kirchenaustritt, DVBl. 1975, 416 ff.). Solange gesetzliche Zusatzverbote fehlten, sind Zusätze wie "Kirchenaustritt nur mit bürgerlicher Wirkung" in der Literatur als rein deklaratorisch, eine so formulierte Erklärung mithin als für die Sphäre des staatlichen Rechts wirksame Kirchenaustrittserklärung angesehen worden (statt aller von Campenhausen, in: Friesenhahn/Scheuner (Hrsg.), Handbuch des Kirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland Bd. I, 1974, 663 f. m.w.N.).
31 
Die Rechtsprechung reagierte zunächst unsicher, ob derartige Erklärungen als wirksame Kirchenaustrittserklärungen anzusehen waren. Während zahlreiche Oberlandesgerichte für den Geltungsbereich des ehem. Preußischen Kirchensteuergesetzes die (staatliche) Wirksamkeit bejahten (etwa OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.03.1970 - 6 W 27/70 -, NJW 1970, 1646; Beschluss vom 22.11.1971 - 13 W 96/71 -, NJW 1972, 776; Beschluss vom 21.06.1977 - 20 W 243/77 -, NJW 1977, 1732; OLG Hamm, Beschluss vom 05.10.1970 - 15 W 450/69 -, NJW 1971, 149; Beschluss vom 15.02.1977 - 15 W 361/76 -, NJW 1977, 1299; OLG Oldenburg, Beschluss vom 29.01.1970 - 5 Wx 1/70 -, NJW 1970, 713; Beschluss vom 28.11.1971 - 5 Wx 23 und 24/71 -, NJW 1972, 777 = NdsRPfl 1972, 43), hat namentlich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sie verneint (BayVGH, Urteil vom 26.01.1976 - 273 VII 74 -, DVBl 1976, 908; und vom selben Tage - 274 VII 74 -, NJW 1977, 1306). Diese Unsicherheiten haben zahlreiche Landesgesetzgeber dazu veranlasst, Zusatzverbote in ihre Kirchensteuer- oder Kirchenaustrittsgesetze aufzunehmen (s. BVerwG, Urteil vom 23.02.1979 - 7 C 32/78 -, DÖV 1980, 450 = Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 17; zur Entwicklung auch Hammer, Rechtsfragen der Kirchensteuer, 2002, S. 284 ff.; und von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, § 19 III. 5., S. 160 f. m.w.N.). In diesem Sinne zielt auch die Ergänzung von § 26 Abs. 1 Satz 2 KiStG Baden-Württemberg um einen zweiten Halbsatz gerade darauf ab, den sog. "modifizierten Kirchenaustritt" zu verhindern, durch den der Erklärende bewusst gespaltene Rechtsfolgen (Körperschaftsaustritt aus Sicht des Staatskirchenrechts, voller Verbleib in der Kirche aus Sicht des innerkirchlichen Rechts) herbeiführen will. Das Staatskirchenrecht will namentlich die persönliche Kirchensteuerpflicht nicht in das Belieben des einzelnen Kirchenmitglieds stellen.
32 
Derartige landesgesetzliche Zusatzverbote begegnen auch verfassungsrechtlich keinen Bedenken (BVerfG, Beschluss vom 02.07.2008 - 1 BvR 3006/07 -, DVBl. 2008, 1184 = NJW 2008, 2978, unter III.2.; ebenso bereits BVerwG, Urteil vom 23.02.1979 - 7 C 32/78 -, DÖV 1980, 450 = Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 17, und die Parallelentscheidung vom selben Tage - 7 C 37/78 -, NJW 1979, 2322 = Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 18, jeweils unter II.2.d.).
33 
2. Diese Auslegung von § 26 Abs. 1 Satz 2 KiStG ist auch verfassungsrechtlich geboten. Art. 140 GG und Art. 5 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 und Art. 137 Abs. 6 WRV erfordern eine Auslegung des Zusatzverbots, die sicherstellt, dass derjenige, der seinen Austritt aus einer Kirche erklärt, die nach staatlichem Recht den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hat und deswegen u.a. zur Erhebung von Kirchensteuer berechtigt ist, seine Austrittserklärung tatbestandlich nicht auf den staatlichen Rechtskreis beschränken kann. Diese Rechte liefen faktisch leer, wenn der Staat zahlungsunwilligen Kirchenmitgliedern die Möglichkeit zum sog. modifizierten Kirchenaustritt eröffnete. Sie verlangen, dass der Staat für den Fall, dass er Kirchenaustrittserklärungen entgegennimmt, diese Erklärungen auslegt (a.) und sich Gewissheit darüber verschafft, ob sich der Erklärende ernsthaft und vollständig von der Religionsgemeinschaft lossagen wollte (b.). Diese Auslegung steht auch mit Grundrechten des Beigeladenen in Einklang (c.).
34 
a. Die Behörde ist gehalten, die Austrittserklärung auszulegen und ihren Bedeutungsgehalt im Lichte der sie begleitenden Umstände zu ergründen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG). Bei der Austrittserklärung handelt es sich um eine Erklärung mit öffentlich-rechtlichen Wirkungen in einem Verwaltungsverfahren (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.1997, a.a.O.). Als öffentlich-rechtliche Willenserklärung ist sie so auszulegen, dass sie dem wirklichen Willen des Erklärenden bestmöglich gerecht wird (vgl. § 133 BGB). Dabei kommt im Zweifel dem objektiven Empfängerhorizont ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. § 157 BGB; zur Zulässigkeit des Rückgriffs auf die Regelungen des Privatrechts Middel , Öffentlich-rechtliche Willenserklärungen von Privatpersonen, 1971, S. 57 ff.).  
35 
b. Die verfassungsmäßigen Rechte der öffentlich-rechtlich verfassten Religionsgesellschaften gebieten es, dass jede gesetzliche Austrittsregelung so ausgelegt wird, dass nur diejenigen Erklärungen als Kirchenaustrittserklärungen anerkannt werden, bei denen mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass sich der Erklärende bedingungslos, vollständig und ernsthaft von seiner Religionsgemeinschaft trennen will (Kästner, in: Dolzer/Graßhof/Kahl/Waldhoff, BK GG, Art. 140 GG/Art. 137 WRV (Drittbearbeitung 2010), Rn. 328).  
36 
Wenn sich aus der Erklärung selber oder aus den äußeren Umständen, unter denen sie abgegeben wurde, Anhaltspunkte für einen Mangel des Willens zum Austritt aus der Religionsgesellschaft im kirchenrechtlichen Sinne ergeben, muss die Behörde diesen Anhaltspunkten nachgehen und sich die erforderliche Gewissheit durch Rückfragen verschaffen.  
37 
Das aus der korporativen Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) und aus Art. 140 GG und Art. 5 LV i.V.m. Art.137 Abs. 3 Satz 1 WRV folgende Selbstverwaltungsrecht der Religionsgesellschaften schließt grundsätzlich deren Recht ein, sich selber Regeln über Erwerb und Verlust der Kirchenmitgliedschaft zu geben und diese Regeln auch in eigener Verantwortung anzuwenden (grundlegend Mikat, Grundfragen des staatlichen Kirchenaustrittsrechts, in: FS für Hermann Nottarp, 1961, S. 197 ff.). Daher erkennt der Staat an, dass die Kirchenmitgliedschaft durch die Taufe oder durch eine Konversion begründet wird, und hält für den Kircheneintritt keine eigenen Regeln vor (BVerfG, Beschluss vom 31.03.1971 - 1 BvR 744/67 -, BVerfGE 30, 415 (422); Hammer, Rechtsfragen der Kirchensteuer, 2002, S. 261 ff.; Muckel, JZ 2009, 174 (178)). Das Ende der Kirchenmitgliedschaft bedarf demgegenüber insoweit einer (Ersatz-)Regelung durch staatliches Recht, als die Religionsgesellschaft nicht selber die Gewähr für die volle Beachtung der negativen Religionsfreiheit unter Einschluss eines Rechts zum Kirchenaustritt bietet (BVerfG a.a.O.; st. Rspr.; s. auch Stuhlfauth, DÖV 2009, 225 ff.). Soweit die negative Religionsfreiheit dagegen nicht berührt ist, weil sich der Einzelne nicht gegen seine Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft im innerkirchlichen Sinne wendet, muss der Staat auch in Fragen der Beendigung der Kirchenmitgliedschaft für den staatlichen Rechtskreis an innerkirchliches Recht anknüpfen. Das Selbstverwaltungsrecht der Religionsgesellschaften hindert ihn deshalb daran, ein staatliches Kirchenaustrittsrecht auch für Fälle vorzusehen, in denen die Religionsgesellschaft den Einzelnen nicht einseitig und gegen seinen Willen an der Mitgliedschaft festhält, sondern Einvernehmen über deren Fortbestand gegeben ist.  
38 
Ebenso verlöre die Kirchensteuer ihren Charakter als Pflichtabgabe (Art. 140 GG und Art. 5 LV i.V.m. Art.137 Abs. 6 WRV), wenn es der Einzelne in der Hand hätte, sich isoliert der Steuerpflicht und nicht zugleich auch der Kirchenmitgliedschaft im umfassenden Sinne zu entledigen. Wenn der Staat auf die gleichmäßige Heranziehung aller Kirchenmitglieder nach ihrer individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verzichtete, würde er den in den Kirchensteuergesetzen ausgeformten Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung der Kirchenmitglieder verfehlen. In Ermangelung eines spezifischen Rechtfertigungsgrundes verstieße er damit auch gegen das Gebot steuerlicher Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG).
39 
Die staatskirchenrechtliche Erfordernis der Bedingungslosigkeit, Vollständigkeit und Ernsthaftigkeit der Abkehr des Einzelnen von einer Religionsgesellschaft verletzt auch nicht subjektive Rechte dieses Einzelnen. Zwar setzen die individuellen Garantien der Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 3 WRV einer aktiven staatlichen Ausforschung des Erklärenden enge Grenzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.1971 - 1 BvR 744/67 -, BVerfGE 30, 415 (426)). Insoweit findet das Kirchenaustrittsrecht eine Parallele im Recht der Wehrdienstverweigerung aus Art. 4 Abs. 3 GG, bei dem der Staat ebenfalls einem Ausforschungsverbot unterliegt, ohne umgekehrt berechtigt zu sein, Erklärungen ungeprüft als wirksam anzusehen, die aus anderen als den durch Art. 4 Abs. 3 GG geschützten Gewissensgründen abgegeben werden (BVerfG, Urteil vom 13.4.1978  - 2 BvF 1,2,4,5/77 -, BVerfGE 48, 127 (168 f.); und Urteil vom 24.4.1985 - 2 BvF 2, 3, 4/83 und 2/84 -, BVerfGE 69, 1 (21, 34 f.)). Im Falle des Kirchenaustritts scheidet ein Verstoß gegen das Ausforschungsverbot jedenfalls dann aus, wenn der Staat den Austrittswilligen nicht nach seinen Motiven fragt und die innere Schlüssigkeit oder die philosophisch-theologische Überzeugungskraft dieser Motive zum Maßstab für die Wirksamkeit des Kirchenaustritts macht, sondern wenn sich der Austrittswillige von sich aus mit einer modifizierten Austrittserklärung an die Behörde wendet und von der Behörde auch nachfolgend nicht zur Offenbarung religiöser oder sonst durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützter Gründe gedrängt wird.  
40 
c. Auch im Übrigen verstößt diese Auslegung von § 26 Abs. 1 Satz 2 KiStG nicht gegen Grundrechte. Zwar verkennt der Senat nicht die grundrechtliche Relevanz der Kirchensteuerpflicht. Mit jeder Festsetzung und Erhebung gegenleistungsfreier Geldzahlungspflichten beeinträchtigt der Staat Vermögensinteressen des Einzelnen (Art. 14 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG); speziell durch die Belastung mit Kirchensteuern berührt er zudem - weil die Geldzahlungspflicht an die Kirchenmitgliedschaft anknüpft - wiederum die individuelle Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG). Dabei mag offen bleiben, ob der Schutz der negativen Religionsfreiheit auch die Freiheit des Einzelnen umfasst, sich - unter bewusster und gewollter Beibehaltung der kanonisch-rechtlichen Kirchenmitgliedschaft und aller mit ihr verbundenen Rechte - im Sinne eines "Austritts aus der Kirchensteuer" isoliert seiner im staatlichen Recht angeordneten Zahlungspflicht zu entledigen; dieses Verhalten ist dem Grunde nach zumindest durch die allgemeine Handlungsfreiheit geschützt (Art. 2 Abs. 1 GG).  
41 
In der Abwägung treten diese Interessen aber gegenüber dem - ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten - Selbstverwaltungsrecht der öffentlich-rechtlich verfassten Religionsgesellschaften aus Art. 140 GG, Art. 5 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV und ihrem Steuererhebungsrecht aus Art. 140 GG, Art. 5 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV zurück, weil diese Rechte andernfalls faktisch leer liefen (oben b.).  
42 
d. Daher ist ein Kirchenaustritt unwirksam, der isoliert nur diejenigen Rechtsfolgen beenden will, die eine Kirchenmitgliedschaft im Bereich des staatlichen Rechts hat. Durch die Anerkennung einer "modifizierten Kirchenaustrittserklärung" würde der Staat das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft verletzen (Germann, in: Epping/Hillgruber, Beck OK GG, Stand 01.06.2010, Art. 140 RdNr. 113.3). Während die Gründe für eine Trennung des Einzelnen von seiner bisherigen Religionsgemeinschaft einem strikten Ausforschungsverbot unterliegen (Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 3 Satz 1 WRV; von Campenhausen, in: Friesenhahn/Scheuner (Hrsg.), Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland Bd. I, 1974, S. 659), darf die zuständige staatliche Behörde über das Ob des Austrittswillens nicht im Unklaren bleiben. Sie muss vielmehr Gewissheit darüber erlangt haben, dass der Betroffene nicht lediglich "aus der Kirchensteuer", sondern aus der Kirche selbst austreten will. In verfassungskonformer Auslegung verlangt § 26 Abs. 1 Satz 2 KiStG deshalb, dass die Erklärung so formuliert ist, dass die Kirche sie ebenfalls als Austrittserklärung verstehen könnte.
43 
3. Die von dem Beigeladenen abgegebene Erklärung lässt keinen hinreichenden Willen zum Austritt aus der Religionsgesellschaft im kirchenrechtlichen Sinne erkennen. Nach Wort und Sinn zielte die Äußerung zwar darauf ab, dass staatliche Behörden und Gerichte ihn nicht länger als Mitglied der römisch-katholischen Kirche ansehen sollten. Die Erklärung lässt aber erkennen, dass der Beigeladene keine bestimmende Aussage über seine Kirchenmitgliedschaft im Sinne des kanonischen Rechts treffen wollte. Schon bei Abgabe der Austrittserklärung, zudem aber auch in der Zeit zwischen der Abgabe der Erklärung und dem Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung hat der Beigeladene deutlich gemacht, dass er mit seiner Erklärung nur diejenigen Rechtswirkungen auslösen wollte, die der Staat an den Austritt aus einer Kirche oder Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts knüpft.
44 
Der Beigeladene hat bereits bei Abgabe seiner Erklärung vor der Standesbeamtin am 05.07.2007 darauf bestanden, dass der Wortlaut "römisch-katholisch, Körperschaft des öffentlichen Rechtes" in das formularmäßig vorgesehene Feld "Rechtliche Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft" eingetragen würde (E-Mail der Beklagten vom 24.08.2007 an den Kläger, Blatt 5 der Behördenakten). Zugleich hat der Beigeladene den Bediensteten des Standesamts der Beklagten eine Broschüre mitgebracht, mit der er ersichtlich die Ernsthaftigkeit seiner Rechtsauffassung von der Möglichkeit eines bloßen "Körperschaftsaustritts" belegen wollte (E-Mail, a.a.O.).
45 
In dem umfangreichen Schriftverkehr zwischen Kläger, Beklagter und Beigeladenem in dem Zeitraum zwischen der Bekanntgabe des angegriffenen Bescheids und der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids hat der Beigeladene betont, es gehe ihm um einen "Körperschaftsaustritt" und dessen "öffentlich-rechtliche Wirksamkeit", nicht um einen "Kirchenaustritt". Sein "Körperschaftsaustritt" bezeichne "unmissverständlich nur das Ende der Mitgliedschaft in der öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit ausschließlich 'bürgerlicher Wirkung'" (Schreiben des Beigeladenen an die Beklagte vom 10.05.2008, Blatt 21/23 der Behördenakten). Diese Aussage hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat wiederholt.
46 
Allen diesen Aussagen lässt sich zunächst - negativ - entnehmen, dass der Beigeladene staatlichen Behörden gegenüber bewusst keine Erklärung des Inhalts abgeben wollte, er beende seine Kirchenmitgliedschaft auch im Sinne des kanonischen Rechts oder kehre der Kirche im kanonischen Sinne den Rücken zu. Der Beigeladene hat vielmehr ausdrücklich betont, es sei ihm darum gegangen, "auch nur den geringsten Anschein auszuschließen, die Erklärung enthalte einen versteckten Hinweis auf einen Vorbehalt im Sinne eines religiösen Bekenntnisses" (Schreiben vom 10.05.2008, Blatt 21 der Behördenakten).  
47 
Diese Zurückhaltung in der Bekundung eines Willens zur Abkehr von der Kirche im kanonischen Sinn hat ihren Grund ersichtlich nicht nur darin, dass der Beigeladene als Theologe und Kanonist um die Lehre der katholischen Kirche weiß, nach der das Sakrament der Taufe ein untilgbares Prägemal begründe, so dass dem Einzelnen zwar ein Abfall vom Glauben, aber kein Ende der mitgliedschaftlichen Zugehörigkeit zur Kirche und mithin kein Kirchenaustritt im kirchenrechtlichen Sinne möglich sei (kognitives Element; s. Stellungnahme des Beigeladenen v. 11.01.2010, S. 1). Vielmehr zeigen die Äußerungen des Beigeladenen, dass ihm an einem Ende seiner Gemeinschaft mit der Kirche auch nicht gelegen ist (voluntatives Element). Der Beigeladene hat seinen fortdauernden Zugehörigkeitswillen zwar nicht ausdrücklich bekundet, in der Sache aber keinen Zweifel an diesem Willen gelassen. Gerade wenn er sich auf Vorschriften des kanonischen Rechts beruft, gibt er damit indirekt zu erkennen, selber weiterhin diesen Regeln unterstehen zu wollen. In ihrer Gesamtheit verdichten sich die Äußerungen des Beigeladenen damit zu einem beredten Schweigen über seinen Willen zu weiterer Kirchenmitgliedschaft im Sinne des kanonischen Rechts. Die Erklärung weist deshalb sowohl im Hinblick auf das kognitive als auch im Hinblick auf das voluntative Element Defizite auf. Daher setzt sich der Schutz seiner negativen Religionsfreiheit hier nicht gegenüber der korporativen Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) des Klägers, dessen Selbstverwaltungsrecht aus Art. 140 GG und Art. 5 LV i.V.m. Art.137 Abs. 3 Satz 1 WRV und dessen Vermögensschutz aus Art. 140 GG und Art. 5 LV i.V.m. Art.137 Abs. 6 WRV durch.
48 
Nach diesen Maßstäben ist die durch ein Komma eingeleitete Ergänzung "Körperschaft des öffentlichen Rechtes", auf der der Beigeladene bei Abgabe seiner Erklärung am 05.07.2007 bestanden hat, ein Zusatz i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 2 KiStG. Die Ergänzung zielt exakt auf die Aufspaltung der Rechtsfolgen, die der Gesetzgeber zu verhindern suchte. Dieser Zusatz macht die Erklärung im Ganzen formunwirksam. Ob die Erklärung im Übrigen, d.h. unter Auslassung des Zusatzes, Bestand haben kann, richtet sich danach, ob anzunehmen ist, dass die Erklärung auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde (vgl. § 139 BGB). Diese Annahme ist dem Senat aber schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verwehrt. Nach dem oben Gesagten fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Beigeladene - ein emeritierter Professor der Theologie - der katholischen Kirche als solcher den Rücken kehren wollte. Daher führt der Zusatz zur Unwirksamkeit auch des Erklärungskerns.
49 
4. Von den staatlichen Gerichten nicht zu entscheiden ist die Frage, welche Folgerungen die Kirchen aus einer gegenüber den staatlichen Stellen abgegebenen Kirchenaustrittserklärung ziehen. Ob es, wie anlässlich des Verfahrens in der Öffentlichkeit diskutiert, eine Kirchenmitgliedschaft ohne Kirchensteuerpflicht geben kann, ist allein eine innerkirchliche Angelegenheit (BVerfG, Beschluss vom 31.03.1971 - 1 BvR 744/67 -, BVerfGE 30, 415; BVerwG, Urteil vom 23.02.1979 - 7 C 32/78 -, DÖV 1980, 450 = Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 17; ebenso bereits Mikat, in: FS Nottarp, a.a.O.; und neuerdings Muckel DÖV 2009, 225), die im Fall der katholischen Kirche nach kanonischem Recht zu entscheiden ist. § 26 Abs. 1 Satz 1 KiStG stellt deshalb ausdrücklich klar, dass sich die Rechtsfolgen einer nach den oben dargelegten Maßstäben wirksamen Austrittserklärung auf das staatliche Recht beschränken.
50 
5. Ist die Austrittserklärung des Beigeladenen mithin im Ganzen unwirksam, war die angegriffene Bescheinigung materiell rechtswidrig. Die Bescheinigung verletzt den Kläger auch in seinen körperschaftlichen Rechten aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 und Abs. 6 WRV113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zu diesen Rechten gehört die Anerkennung des Selbstverwaltungsrechts der öffentlich-rechtlich verfassten Religionsgesellschaften. Insbesondere verletzt die Entscheidung mittelbar Vermögensinteressen des Klägers, weil ihr Auswirkungen auf die persönliche Kirchensteuerpflicht des Beigeladenen zukommen.  
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er nicht - von einem Bevollmächtigten nach § 67 Abs. 2 VwGO vertreten - einen Antrag gestellt hat und daher kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist.
52 
Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Revisionsgrund vorliegt (§ 132 Abs. 2 VwGO). Für die Frage, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), kommt es allein auf den durch § 137 VwGO begrenzten Prüfungsmaßstab an (Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, 18. Auflage 2009, § 132 Rn. 39; Eichberger ebd., § 137 Rn. 6; Suerbaum, in: Posser/Wolff, VwGO, § 137 Vor Rn. 1). Die Entscheidung beruht nicht auf Vorschriften des Bundesrechts, sondern auf der nicht revisiblen Vorschrift des § 26 KiStG Baden-Württemberg.
53 
Beschluss
54 
vom 04.05.2010
55 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 3 GKG).
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 15/07/2009 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser auf sich behält. Die Berufung wird zugelassen.
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Annotations

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.

(2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.

(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.

(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.

(2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.

(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.

(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.

(2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.

(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.

(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.

(2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.

(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.

(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.