Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Nov. 2014 - 1 S 184/14

published on 12/11/2014 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Nov. 2014 - 1 S 184/14
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 2013 - 3 K 2402/11 - geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die am ...1947 geborene Klägerin ist somalische Staatsangehörige. Sie reiste am 23.05.1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid vom 14.03.1995 stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - nach Verpflichtung durch Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 27.01.1995 - fest, dass bei ihr das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich Somalias vorliegt. Im Übrigen blieb das Asylbegehren der Klägerin ohne Erfolg.
Nach Abschluss des Asylverfahrens wurde der Klägerin zunächst eine Duldung und am 31.10.1996 erstmals eine Aufenthaltsbefugnis erteilt, die regelmäßig verlängert wurde. Im Mai 2001 erhielt die Klägerin eine unbefristete und unbeschränkte Arbeitserlaubnis. Von 2005 bis Juli 2006 war sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG. Im Oktober 2006 wurde ihr eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG erteilt; dieser Aufenthaltstitel ist in einem deutschen Reiseausweis für Ausländer eingetragen.
Die Klägerin ist verwitwet; nach ihren Angaben in einer eidesstattlichen Versicherung ist ihr Ehemann im Jahr 2001 in Kenia verstorben. Zwei Töchter, von denen sie nach ihren Angaben während der Flucht aus Somalia getrennt wurde, leben in Somalia bzw. in Kenia. Die Klägerin bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Während ihres Aufenthalts in Deutschland war die Klägerin im Jahr 2000 für drei Monate und im Jahr 2002 für zwei Monate als Raumpflegerin erwerbstätig.
Eine am 10.10.2002 erfolgte amtsärztliche Untersuchung zur Klärung der Arbeitsfähigkeit ergab, dass die Klägerin auf Dauer arbeitsunfähig ist. Nach einer Äußerung der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg vom 24.09.2003 zur Frage, ob die Klägerin voll erwerbsgemindert im Sinn von § 43 Abs. 2 SGB VI ist, soll es ihr trotz ihrer Erkrankungen noch zumutbar gewesen sein, mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das Jobcenter Stadt Karlsruhe teilte am 23.01.2009 mit, dass keine Erkenntnisse vorlägen, die gegen eine Einbürgerung sprächen. Unter dem 30.06.2011 teilte das Jobcenter für den Zeitraum ab dem 01.05.2005 ergänzend mit, die Klägerin habe dem Arbeitsmarkt bis zum 25.04.2006 zur Verfügung gestanden und sei danach als Person mit zulässiger Übergangsorientierung in den Ruhestand (§ 65 Abs. 4 SGB II) geführt worden. Aufgrund ihrer zahlreichen gesundheitlichen Einschränkungen habe sie keine Arbeit aufnehmen können.
Am 21.10.2008 beantragte die Klägerin bei der Beklagten ihre Einbürgerung gemäß § 10 StAG. Mit dem Antrag legte sie u.a. vor:
- einen Schwerbehindertenausweis, aus dem sich ein Grad der Behinderung von 60 v.H. seit 26.05.2003 ergibt,
- eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Integrationskurs, aus der hervorgeht, dass sie 2007/2008 an allen drei Kursabschnitten des Basiskurses sowie am Kursabschnitt 1 des Aufbaukurses ordnungsgemäß teilgenommen hat,
- eine ärztliche Bescheinigung vom 03.04.2008 über die bei ihr diagnostizierten Erkrankungen (Morbus Ormond mit funktionsloser Niere rechts und Zustand nach Harnstauung links, PBC, Zustand nach Entfernung der Nebenschilddrüse 1994, arterielle Hypertonie, Zustand nach Hepatitis B, grenzwertig hohe Anti-HCV-Serologie, latente Hypothyreose, beginnende Gonarthrose, Aortensklerose, generalisierte Osteopenie, Adipositas permagna, Hypercholesterinämie),
- ein fachpsychiatrisches Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 07.10.2008, nach dem bei ihr eine chronische posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wird und in dem weiter ausgeführt wird: Bedingt durch die Erkrankung sei die Klägerin erheblich beeinträchtigt bei der Anforderung, die deutsche Sprache zu lernen; erschwerend komme hinzu, dass sie Analphabetin sei; angesichts ihres Alters müsse prognostisch angezweifelt werden, ob sie in den nächsten Jahren in der Lage sein werde, signifikante Sprach- und Schriftkenntnisse zu erwerben; diese Anforderungen könne sie wegen ihrer seelischen Krankheit bzw. Behinderung dauerhaft nicht erfüllen.
10 
Am 17.11.2008 gab die Klägerin die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG geforderte Bekenntnis- und Loyalitätserklärung ab.
11 
Ein auf Veranlassung der Beklagten eingeholtes amtsärztliches Gutachten des Gesundheitsamts des Landkreises Karlsruhe vom 02.12.2008 kommt zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin vor allem eine erhebliche depressive Symptomatik bestehe, die sich durchaus im Zusammenhang mit einer posttraumatischen Belastungsstörung entwickelt haben könnte. Darüber hinaus bestünden ausgeprägte körperliche Erkrankungen. In Kombination beeinträchtigten diese ihre Aufmerksamkeit und ihr Konzentrationsvermögen erheblich. Patienten mit Depressionen oder auch einer posttraumatischen Belastungsstörung seien sehr eingeschränkt in ihrer Fähigkeit, neue Informationen aufzunehmen. Es sei davon auszugehen, dass sich Schmerzsymptomatik und psychische Erkrankung gegenseitig potenzierten. Soweit eruierbar, könne die Klägerin außer ihrem Namen auf Somali weder schreiben noch lesen, was das Erlernen der deutschen Sprache zusätzlich erschwere. Es bestünden eine körperliche Behinderung und eine seelische Behinderung, die die Klägerin an der Erlangung der Sprachkenntnisse hinderten. Sie sei deshalb nicht in der Lage, die für die Einbürgerung erforderlichen Deutschkenntnisse zu erlangen.
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Mit Schreiben vom 24.08.2011 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertrat die Beklagte die Auffassung, dass die Prüfung, ob die Klägerin das Fehlen der Voraussetzungen für die Einbürgerung vertreten müsse, noch nicht abgeschlossen sei, und forderte u.a. Nachweise über die Bemühungen der Klägerin um Arbeit in den vergangenen acht Jahren sowie die Vorlage eines medizinischen Befundes mit Aussagen zur Ursächlichkeit für die Einschränkungen beim Spracherwerb.
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Am 08.09.2011 erhob die Klägerin Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe. Zur Begründung trug sie vor, sie habe bereits 2008 die Einbürgerung beantragt. Die Beklagte habe das Verfahren immer weiter verzögert und keine Entscheidung getroffen, obwohl das jederzeit möglich gewesen wäre. Sie habe gemäß § 10 StAG einen Anspruch auf Einbürgerung. Die einzigen Probleme seien, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II bestreiten könne, dass sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge und auch nicht über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Insofern lägen aber Ausnahmetatbestände vor. Die Voraussetzung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache und der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland habe sie wegen körperlicher, geistiger und seelischer Krankheit bzw. Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen können. Letzteres ergebe sich aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen, insbesondere aus dem fachpsychiatrischen Gutachten und dem Gutachten des Gesundheitsamtes. Sie sei auch nicht untätig gewesen, sondern habe bereits 2004 an einem Alphabetisierungskurs und später an einem Integrationskurs teilgenommen. Aus den durch Vorlage von Unterlagen belegten medizinischen Gründen und im Hinblick darauf, dass sie dem Jobcenter und der Agentur für Arbeit immer zur Verfügung gestanden habe, ergebe sich, dass sie auch die Tatsache des Sozialhilfebezugs nicht zu vertreten habe. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass sie erst 2001 eine Arbeitsgenehmigung erhalten habe. Vorher sei sie nur nachrangig vermittelbar gewesen. Es stelle sich die Frage, wie eine Analphabetin, die weder Deutsch lesen noch schreiben noch sprechen könne, die krank sei und die nur nachrangig vermittelt werden dürfe, eine Arbeitsstelle erhalten solle. Aufgrund ihrer Erkrankungen habe die Klägerin ihre frühere Arbeitslosigkeit nicht zu vertreten gehabt. Sie sei damit auch nicht in der Lage gewesen, durch beitragspflichtige Arbeit Rentenansprüche zu erwerben, die ihren Lebensunterhalt sichern könnten.
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Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie trug vor, mehrere der in § 10 StAG genannten Einbürgerungsvoraussetzungen seien als sehr problematisch zu betrachten. Eine Einbürgerung komme zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht. Es sei darauf hinzuweisen, dass es eine Einbürgerung aus humanitären Gründen nicht gebe und dass der Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet auch ohne deutsche Staatsangehörigkeit gesichert sei.
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Mit Urteil vom 17.01.2013 wies das Verwaltungsgericht die Untätigkeitsklage als unbegründet ab. Die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG) und der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG). Von diesen Einbürgerungsvoraussetzungen könne auch nicht nach § 10 Abs. 6 StAG abgesehen werden. Der Umstand, dass die Klägerin Analphabetin sei, rechtfertige ein Absehen von diesen Voraussetzungen nicht. Auch der Umstand, dass bei der Klägerin, die inzwischen das 65. Lebensjahr vollendet habe, mehrere schwerwiegende chronische Erkrankungen vorlägen, führe nicht dazu, dass von diesen Einbürgerungsvoraussetzungen abzusehen wäre. Zwar leide die Klägerin - wie sich aus den zahlreichen Attesten in den vorliegenden Akten ergebe - u.a. an einer Depression sowie an einer Reihe von körperlichen Erkrankungen, die schwer zu behandeln seien und die wohl auch mit äußerst schmerzhaften Zuständen einhergingen; ihre daraus resultierende Schwerbehinderung sei durch die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises nachgewiesen. Für die Kammer sei aber nicht erkennbar und es ergebe sich auch nicht aus den vorliegenden fachpsychiatrischen und amtsärztlichen Äußerungen, dass die bei der Klägerin diagnostizierten Krankheiten und Behinderungen allein ursächlich dafür seien, dass sie sich die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache und in der Folge auch die für eine Einbürgerung erforderlichen Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nicht habe aneignen können und ihr das auch in Zukunft nicht möglich sein werde. Vielmehr stellten sich die Erkrankungen und Behinderungen der Klägerin lediglich als eine von mehreren Ursachen für ihr Unvermögen dar, die erforderlichen Kenntnisse zu erwerben.
16 
Darüber hinaus scheitere eine Einbürgerung der Klägerin am Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG. Denn sie könne ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten, und sie habe diese Inanspruchnahme zu vertreten. Wie sich aus der von der Beklagten eingeholten Stellungnahme des Jobcenters ergebe, werde die Klägerin dort seit 2006, also seit Vollendung ihres 58. Lebensjahres, als „Person mit zulässiger Übergangsorientierung in den Ruhestand nach § 65 Abs. 4 SGB II" geführt. § 65 Abs. 4 SGB II bestimme, dass erwerbsfähige Personen, welche die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts allein deshalb nicht erfüllten, weil sie nicht arbeitsbereit seien und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, ihre Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit zu beenden, ausnahmsweise gleichwohl Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben, wenn sie das 58. Lebensjahr vollendet haben. Dass diese Vorschrift auf die Klägerin angewandt werde, habe zwar zur Folge, dass sie sozialrechtlich nicht mehr verpflichtet sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Da die Vorschrift aber voraussetze, dass der / die Betreffende nicht arbeitsbereit sei und nicht alle Möglichkeiten nutze oder nutzen wolle, sei davon auszugehen, dass die Klägerin den Bezug von Sozialleistungen zu vertreten habe. Dies gelte erst recht für die Zeit davor, von Januar 2005 bis März 2006. Denn in diesem Zeitraum sei es der Klägerin trotz ihrer Erkrankungen zumutbar gewesen, noch mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies ergebe sich aus der Äußerung der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg vom 24.09.2003. Dass die Klägerin sich in dieser Zeit um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemüht hätte, sei nicht erkennbar.
17 
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie beantragt,
18 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17.01.2013 - 3 K 2402/11 - zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
die Berufung zurückzuweisen.
21 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
22 
Dem Senat liegen die die Klägerin betreffenden Einbürgerungs- und Ausländerakten der Beklagten und die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf sowie auf die angefallenen Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.
II.
23 
Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. § 130 a VwGO).
24 
1. Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO).
25 
2. Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Untätigkeitsklage der Klägerin zu Unrecht als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Einbürgerung, weil sie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG erfüllt bzw. - soweit sie sie nicht erfüllt - von den Voraussetzungen abzusehen ist.
26 
a) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, bei Vorliegen der weiteren in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen auf seinen Antrag einzubürgern. Die nach dieser Vorschrift erforderliche Mindestdauer des rechtmäßigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland von acht Jahren erfüllt die Klägerin. Ihr Aufenthalt ist seit der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis am 31.10.1996 rechtmäßig.
27 
Die Klägerin erfüllt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch die weiteren in den Nrn. 1, 2, 4 und 5 des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG genannten Voraussetzungen.
28 
b) Von den Voraussetzungen der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG) und der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG), die die Klägerin nicht erfüllt, ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nach § 10 Abs. 6 StAG abzusehen.
29 
§ 10 Abs. 6 StAG enthält eine strikte Pflicht, von den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 abzusehen, wenn diese wegen einer Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllt werden können; es wird der Einbürgerungsbehörde kein Ermessen über das Absehen von diesen Einbürgerungsvoraussetzungen eingeräumt (Berlit in: GK-StAR, § 10 StAG Rn. 404). Entscheidend ist, ob im Zeitpunkt der Einbürgerung der Erwerb der erforderlichen Kenntnisse (noch) verlangt werden kann. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Einbürgerungsbewerber die geforderten Kenntnisse zu einem früheren Zeitpunkt hätte erwerben können (BVerwG, Urt. v. 05.06.2014 - 10 C 2.14 - InfAuslR 2014, 387). Eine tatsächlich vorliegende Krankheit oder Behinderung ist jedoch nur beachtlich, weil und wenn sie den Einbürgerungsbewerber daran hindert, die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 6 und 7 in vollem Umfang zu erfüllen. Allein das Vorliegen einer Krankheit oder Behinderung reicht nicht aus, um von diesen Voraussetzungen zu suspendieren. Das Kausalitätserfordernis erfordert eine umfassende Bewertung des Grads der Behinderung und ihrer (möglichen bzw. wahrscheinlichen) Auswirkungen auf die Fähigkeit, die für die Einbürgerung erforderlichen sprachlichen und staatsbürgerlichen Kenntnisse zu erwerben (Berlit, a.a.O. Rn. 409). Nicht erforderlich ist, dass die Krankheit oder die Behinderung die alleinige Ursache für das Unvermögen sind, die erforderlichen sprachlichen und staatsbürgerlichen Kenntnisse zu erwerben; sie müssen jedoch die wesentliche (Mit-)Ursache sein.
30 
Daran gemessen liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 6 StAG hier vor. Das von der Klägerin vorgelegte fachpsychiatrische Gutachten vom 07.10.2008 und das auf Veranlassung der Beklagten eingeholte Gutachten des Gesundheitsamts vom 02.12.2008 bejahen übereinstimmend eine Kausalität der bei der Klägerin festgestellten Erkrankungen für den fehlenden Kenntniserwerb. Ausweislich des fachpsychiatrischen Gutachtens vom 07.10.2008 ist die bei der Klägerin diagnostizierte chronische posttraumatische Belastungsstörung, die sich u.a. in einer erheblichen Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörung äußert, die wesentliche Ursache dafür, dass sie die deutsche Sprache nicht lernen kann. Der Gutachter setzt sich dabei auch mit der Tatsache auseinander, dass die Klägerin Analphabetin ist. Er legt jedoch überzeugend dar, dass dieser Umstand zu den festgestellten krankheitsbedingten Ursachen zwar erschwerend hinzukommt, jedoch bei einer Gesamtbetrachtung von untergeordneter Bedeutung ist. Bestätigt wird diese Einschätzung in vollem Umfang durch das amtsärztliche Gutachten vom 02.12.2008, welches zu dem Ergebnis kommt, dass die Klägerin wegen ihrer körperlichen und seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, die für die Einbürgerung erforderlichen Deutschkenntnisse zu erlangen. In diesem Gutachten wird ebenfalls hervorgehoben, dass die psychische Symptomatik in Kombination mit den ausgeprägten körperlichen Erkrankungen, die zur Anerkennung als Schwerbehinderte (GdB 60 %) geführt haben, die Aufmerksamkeit und das Konzentrationsvermögen der Klägerin erheblich beeinträchtigen. Auch dieses Gutachten nimmt den Analphabetismus der Klägerin in den Blick und geht davon aus, dass dieser „das Erlernen der deutschen Sprache zusätzlich erschwert.“ Hauptursache für das Unvermögen der Klägerin zum Spracherwerb ist folglich nach beiden Gutachten eine krankheitsbedingte erhebliche Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörung und nicht etwa der Analphabetismus der Klägerin.
31 
c) Schließlich erfüllt die Klägerin auch die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG, weil sie die Inanspruchnahme von Sozialleistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht zu vertreten hat.
32 
Die Voraussetzung der eigenständigen wirtschaftlichen Sicherung des Lebensunterhalts nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG als Beleg auch wirtschaftlicher Integration erfordert eine prognostische Einschätzung, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich dauerhaft in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu sichern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.01.2014 - 1 S 923/13 - juris Rn. 25 m.w.N.).
33 
Erhält der Einbürgerungsbewerber Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder hat Anspruch darauf, ist maßgeblich, ob er dies zu vertreten hat. Der Begriff des Vertretenmüssens beschränkt sich nicht auf vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Ausländer durch ein ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den - fortdauernden - Leistungsbezug gesetzt hat. Der vom Begriff des Vertretenmüssens vorausgesetzte objektive Zurechnungszusammenhang zwischen zu verantwortendem Verhalten und Leistungsbezug erfordert, dass das Verhalten des Verantwortlichen für die Verursachung oder Herbeiführung des in Bezug genommenen Umstandes zumindest nicht nachrangig, sondern hierfür wenn schon nicht allein ausschlaggebend, so doch maßgeblich bzw. prägend ist. Der Leistungsbezug muss lediglich auf Umständen beruhen, die dem Verantwortungsbereich der handelnden Person zuzurechnen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.2009 - 5 C 22.08 - BVerwGE 133, 153; BayVGH, Beschl. v. 06.07.2007 - 5 ZB 06.1988 - juris; NdsOVG, Beschl. v. 17.12.2013 - 13 LA 179/13 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.01.2014, a.a.O. Rn. 26; jeweils m.w.N.) Der Einbürgerungsbewerber hat eine Obliegenheit, durch Einsatz der eigenen Arbeitskraft auch langfristig den eigenen Unterhalt sicherzustellen. Für ein Vertretenmüssen i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG muss eine Verletzung dieser Obliegenheit nach Art, Umfang und Dauer von einigem Gewicht sein. Die Verhängung von Sperrzeiten durch die Arbeitsverwaltung oder sonstige leistungsrechtliche Reaktionen auf die Verletzung sozialrechtlicher Obliegenheiten können für das Vertretenmüssen eine gewisse Indizwirkung haben.Beruht der Leistungsbezug auf Umständen, die dem Verantwortungsbereich des Einbürgerungsbewerbers zuzurechnen sind, unterbricht allein der Umstand, dass dieser inzwischen wegen seines Alters und aus gesundheitlichen Gründen seinen Lebensunterhalt nicht selbst durch Einsatz seiner Arbeitskraft bestreiten kann, den einbürgerungshindernden Zurechnungszusammenhang nicht. Nach Ablauf einer Frist von acht Jahren hat ein Einbürgerungsbewerber jedoch für ein ihm zurechenbares und für aktuelle Sozialhilfeleistungen mitursächliches Verhalten nicht mehr einzustehen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 19.02.2009, a.a.O.).
34 
Ein Vertretenmüssen ist gegeben, wenn sich der Einbürgerungsbewerber nicht oder nicht hinreichend um die Aufnahme einer Beschäftigung bemüht, wenn er durch ihm zurechenbares Verhalten zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, eine ihm zumutbare Beschäftigung unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes - ggf. auch abweichend von seiner bisherigen Qualifikation und auch zu ungünstigeren Lohn- oder Arbeitsbedingungen - anzunehmen oder wenn es zu einem Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund verhaltensbezogener Ursachen kommt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.03.2008 - 13 S 1487/06 - NVwZ-RR 2008, 839; NdsOVG, Urt. v. 13.11.2013 - 13 LB 99/12 - juris; Berlit, a.a.O., § 10 StAG Rn. 259 ff.; Hailbronner, in: Hailbronner/Renner/Maaßen, StAR, 5. Aufl., § 10 StAG Rn. 43). Nicht zu vertreten hat ein arbeitsfähiger Einbürgerungsbewerber den Leistungsbezug, wenn er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und sich hinreichend intensiv um Arbeit bemüht, aber aus konjunkturellen Gründen oder deswegen keine nach dem Maßstab der §§ 8 Abs. 1, 10 SGB II zumutbare Beschäftigung findet, weil er objektiv vermittlungshemmende Merkmale, wie Alter, Krankheit, fehlende Qualifikation - deren Eintritt er selbst nicht zurechenbar verursacht hat - aufweist. Ebenso nicht zu vertreten hat der Einbürgerungsbewerber einen Leistungsbezug wegen Verlusts des Arbeitsplatzes aufgrund gesundheitlicher, betriebsbedingter oder konjunktureller Ursachen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.01.2014, a.a.O. Rn. 27 m.w.N.).
35 
Die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtvertretenmüssen trägt angesichts der gesetzlichen Konstruktion von Regel und Ausnahme - und weil es sich typischerweise um Umstände handelt, die seiner persönlichen Sphäre entstammen - der Einbürgerungsbewerber (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.2009, a.a.O.; NdsOVG, Urt. v. 13.11.2013, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.01.2014, a.a.O. Rn. 28; Berlit, a.a.O., § 10 StAG Rn. 254; a.A. - ohne Begründung - Hailbronner, a.a.O., § 10 StAG Rn. 39).
36 
Daran gemessen steht hier zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin ihren Leistungsbezug jedenfalls innerhalb des in den Blick zu nehmenden Zeitraums ab 2006 nicht zu vertreten hat. Bereits im Jahr 2002 unterzog sich die Klägerin einer amtsärztlichen Begutachtung zur Klärung der Frage, ob sie noch arbeitsfähig ist. Die am 10.10.2002 erfolgte amtsärztliche Untersuchung ergab, dass die Klägerin auf Dauer arbeitsunfähig ist. Das Jobcenter Stadt Karlsruhe teilte der Einbürgerungsbehörde am 23.01.2009 mit, dass keine Erkenntnisse vorlägen, die gegen eine Einbürgerung sprächen. Unter dem 30.06.2011 teilte das Jobcenter für den Zeitraum ab dem 01.05.2005 ergänzend mit, die Klägerin habe dem Arbeitsmarkt bis zum 25.04.2006 zur Verfügung gestanden und sei danach als Person mit zulässiger Übergangsorientierung in den Ruhestand (§ 65 Abs. 4 SGB II) geführt worden. Aufgrund ihrer zahlreichen gesundheitlichen Einschränkungen habe sie keine Arbeit aufnehmen können. Für ein Vertretenmüssen des Leistungsbezugs spricht allein die Äußerung der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg vom 24.09.2003, die im Rahmen der Prüfung, ob die Klägerin voll erwerbsgemindert im Sinn des § 43 Abs. 2 SGB VI ist, zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Klägerin unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Der Senat misst dieser im Gegensatz zu den übrigen Stellungnahmen stehenden Äußerung jedoch keine entscheidende Bedeutung bei, weil sie sich - abstrakt - auf die Frage der vollen Erwerbsminderung im Sinn des SGB VI bezieht, ohne im Einzelnen in den Blick zu nehmen, welche Tätigkeiten die Klägerin noch ausüben könnte und ob sie sich mit Aussicht auf Erfolg um einen Arbeitsplatz hätte bewerben können. Aus der Stellungnahme des Jobcenters vom 30.06.2011 und dem dieser Stellungnahme beigefügten Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit Karlsruhe vom 14.07.2008 geht demgegenüber hervor, dass die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit der Klägerin deutlich gemindert ist und dass diese nur leichte körperliche Tätigkeiten mit überwiegend sitzender, gelegentlich gehender und gelegentlich stehender Körperhaltung ausüben kann, wobei u.a. häufiges Bücken sowie häufiges Knien und Hocken auszuschließen sind. Eine Tätigkeit in dem von der Klägerin zuletzt ausgeübten Beruf als Raumpflegerin war ihr danach nicht mehr zuzumuten. Dies wird bestätigt durch die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Dort gab sie auf Frage zu ihrer Tätigkeit als Raumpflegerin an, die Arbeit sei für sie sehr schwer gewesen. Sie habe starke Schmerzen in der Niere gehabt und kaum ihre eigene Wohnung putzen können. Sie sei dann von der Behörde zum Arzt geschickt worden und der habe gesagt, dass sie nicht mehr arbeiten könne. Diese Angaben beziehen sich offenkundig auf die am 10.10.2002 erfolgte amtsärztliche Untersuchung, die ergab, dass die Klägerin auf Dauer arbeitsunfähig ist. Ebenso wie die zuständige Fachbehörde vermag auch der Senat nicht zu erkennen, dass die Klägerin sich bei dieser Sachlage mit Aussicht auf Erfolg auf eine andere ihr zumutbare Tätigkeit hätte bewerben können. Zwar darf ein Einbürgerungsbewerber sich grundsätzlich nicht allein auf Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit verlassen, sondern ist auch gehalten, sich aus eigener Initiative um die Aufnahme einer Beschäftigung zu bemühen. Dies gilt jedoch nicht, wenn - wie hier - überhaupt keine realistische Beschäftigungsperspektive gegeben ist.
37 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
38 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
39 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., Anh. § 164 Rn. 14).
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(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; die Anordnung kann vorsehen, dass die zu erteilende Aufenthaltserlaubnis die Erwerbstätigkeit erlaubt oder diese nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden kann.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden.

(3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz oder teilweise entsprechende Anwendung findet.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Rahmen der Neuansiedlung von Schutzsuchenden im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bestimmten, für eine Neuansiedlung ausgewählten Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) eine Aufnahmezusage erteilt. Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 24 Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.