Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 09. Feb. 2015 - W 7 K 13.1188

published on 09/02/2015 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 09. Feb. 2015 - W 7 K 13.1188
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Gericht

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Tenor

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 8. November 2013 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger einzubürgern.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt seine Einbürgerung.

Er ist türkischer Staatsangehöriger und reiste am 28. Februar 1998 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. Oktober 1999 wurde ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) zuerkannt. Er ist im Besitz eines Reiseausweises für Flüchtlinge und hat seit dem 22. April 2008 eine Niederlassungserlaubnis. Er ist verheiratet und hat acht Kinder. Vier seiner Kinder leben in Deutschland.

Am 29. April 2011 beantragte er seine Einbürgerung. Im Fragebogen zum Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung verneinte er eine Mitgliedschaft oder Unterstützung des Volkskongresses Kurdistans (KONGRA-GEL) bzw. des Freiheits- oder Demokratiekongresses Kurdistans (KARDEK) oder der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK).

Auf Anfrage der Beklagten teilte das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz mit Schreiben vom 29. August 2011 mit, dass der Kläger am 6. Dezember 2008 im „MEDYA VOLKS HAUS e.V.“ (MVH) in Nürnberg eine als kurdische Folkloreveranstaltung getarnte Feier anlässlich des 30. Gründungstages der PKK mit dem Thema „Es lebe der 30. Jahrestag des Widerstandes“ besucht habe. Im Saal sei u. a. ein Spruchband in kurdischer Sprache („Für Leben und Frieden in Kurdistan gratulieren wir Euch für die vergangenen 30 Jahre“) mit einem Porträt von Abdullah ÖCALAN aufgehängt gewesen. Bei der Feierlichkeit sei mehrmals die verbotene Parole „Biji Serok Apo“ gerufen worden. Als Redner habe ein hochrangiger PKK-Funktionär fungiert. Hierzu wurde der Kläger von der Beklagten am 28. Dezember 2011 befragt. Die Unterlagen wurden dem Bayerischen Staatsministerium zur weiteren Würdigung zugeleitet. Dieses teilte mit Schreiben vom 25. September 2012 mit, dass tatsächliche Anhaltspunkte vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger mit der PKK Bestrebungen unterstützt habe, die durch die Anwendung von Gewalt und darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten. Einer Einbürgerung stehe daher der Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) entgegen. Ein Abwenden des Klägers hiervon sei nicht ersichtlich.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 informierte die Beklagte den Kläger über die beabsichtigte Ablehnung seines Einbürgerungsantrags, da diesem der Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegenstehe.

Mit Schreiben vom 3. April 2013 trug der Bevollmächtigte des Klägers vor, dass dieser, seit er in Deutschland lebe, zu keinem Zeitpunkt einem PKK-nahen Verein oder sonstigen Vereinigung angehört habe. Er habe seitdem keinerlei finanzielle oder ideelle Unterstützung zugunsten der PKK erbracht. Durch die Teilnahme an der kurdischen Folkloreveranstaltung am 6. Dezember 2008 habe der Kläger in keiner Weise eine Unterstützung der PKK gezeigt. Seit seiner Ankunft in Deutschland habe er sich von der PKK distanziert.

Mit Bescheid vom 8. November 2013, dem Klägerbevollmächtigten am 14. November 2013 zugestellt, lehnte die Beklagte den Antrag auf Einbürgerung ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Einbürgerung der Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegenstehe. Der Kläger habe in seinem Asylverfahren angegeben, dass er früher beim Grenzübertritt in den Irak festgehalten und wegen des Vorwurfs, PKK-Kurier zu sein, im Irak zu drei Jahren Haft verurteilt worden sei. Er sei nach eigenen Angaben Mitglied der prokurdischen Partei „HADEP“ gewesen. Als solches habe er versucht, Mitglieder und damit finanzielle Unterstützer für die Partei zu werben. Sofern ein Vertrauen dagewesen sei, hätten diese Leute auch die PKK finanziell unterstützt. Der Kläger habe weiter in seinem Asylverfahren angegeben, zwar nicht Mitglied der PKK gewesen zu sein, diese aber finanziell unterstützt zu haben. 1993 sei er für die PKK in den Irak gegangen und sei dort drei Monate lang von der PKK ausgebildet worden. Am 6. Dezember 2008 habe er an einer PKK-nahen Veranstaltung im MVH in Nürnberg teilgenommen. Die Veranstaltung sei eindeutig als PKK-nahe Veranstaltung zu erkennen gewesen. Der Kläger habe sich nicht glaubhaft von der PKK und ihrem Gedankengut distanziert. Die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG sei hingegen erfüllt, da der Kläger krank sei und einen Antrag auf Erhöhung seines Behindertengrades gestellt habe. Zwar erhalte er Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II), gehe aber trotz seiner Behinderung noch einer geringfügigen Beschäftigung nach. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf den Bescheid der Beklagten vom 8. November 2013 Bezug genommen.

II.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 4. Dezember 2013, bei Gericht am 5. Dezember 2013 eingegangen, Klage erheben und begehrt weiter seine Einbürgerung. Zugleich ließ er einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen. Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass der Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht gegeben sei. Die Handlungen des Klägers, die möglicherweise als Unterstützung der Bestrebungen der PKK angesehen werden könnten, seien vor seiner Flucht nach Deutschland erfolgt. Hier habe er diese nicht fortgesetzt und sich davon distanziert. Er halte sich über sechzehn Jahre hier auf. In der gesamten Aufenthaltszeit habe es keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte für eine Unterstützung von Bestrebungen i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gegeben. Die einmalige Teilnahme an der Veranstaltung am 6. Dezember 2008 sei auf Wunsch seiner Kinder wegen des kulturellen Angebots erfolgt. Dies stelle keine Unterstützungshandlung dar. Der Kläger habe nicht erst vor seinem Einbürgerungsverfahren keine politischen Aktivitäten mehr entfaltet, sondern seit seiner Einreise vor über sechzehn Jahren in Deutschland nie politische Aktivitäten aufgenommen. Dieser zeitliche Ablauf zeige bereits die Abwendung des Klägers. Dies sei nicht nur ein zeitweiliges oder situationsbedingtes Abwenden, sondern ein von der inneren Überzeugung getragenes Abwenden. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Klageschrift vom 4. Dezember 2013 und die Klagebegründung vom 21. Juli 2014 Bezug genommen.

Der Kläger lässt beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 8. November 2013 zu verpflichten, den Kläger einzubürgern.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Antrags auf Klageabweisung führt die Beklagte im Wesentlichen aus, der Kläger habe in seinem Asylverfahren diverse Unterstützungshandlungen für die PKK vorgetragen. Bei seiner Anhörung habe er sich nicht eindeutig geäußert, wie er zur PKK einschließlich ihrer Nachfolgeorganisationen stehe. Zwar habe er angegeben, seit seiner Einreise nichts mehr mit der PKK zu tun gehabt zu haben. Dies habe er aber auch damit begründet, dass er aus beruflichen und familiären Gründen keine Zeit gehabt habe. Die Feier am 6. Dezember 2008, an der er teilgenommen habe, sei eindeutig als PKK-nahe Veranstaltung zu erkennen gewesen. Ein Abwenden von Unterstützungshandlungen erfordere mehr als ein bloßes äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen. Allein der Zeitablauf könne keinen Schluss auf eine geänderte innere Einstellung belegen. Ein Abwenden des Klägers von seiner früheren Unterstützung sei nicht erfolgt. Überdies beziehe er Leistungen nach dem SGB II. Es sei zu klären, inwieweit er künftig in der Lage sei, zu arbeiten. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Klageerwiderung vom 25. August 2014 Bezug genommen.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat keinen Antrag gestellt. Er hält die Klage für zulässig, aber unbegründet. Einer Einbürgerung des Klägers stehe der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegen. Insbesondere habe der Kläger nicht einmal ansatzweise glaubhaft machen können, dass er sich von seiner früheren Unterstützung der PKK abgewendet habe. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 14. Januar 2015 sowie die Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 11. August 2014 Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 24. November 2014 hat das Gericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung abgelehnt.

Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2015 wird Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 8. November 2013 ist rechtswidrig und der Kläger ist dadurch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn er hat einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG.

1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG sind erfüllt.

1.1. Insbesondere hat der Kläger seine Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II nicht zu vertreten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG). Ob der Ausländer den Leistungsbezug zu vertreten hat, ist eine verwaltungsgerichtlich uneingeschränkt überprüfbare Rechtsfrage, ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum kommt der Einbürgerungsbehörde nicht zu. Der Begriff des „Vertretenmüssens“ ist wertneutral auszulegen und setzt kein pflichtwidriges oder schuldhaftes Verhalten entsprechend § 276 Abs. 1 BGB voraus; der Leistungsbezug muss lediglich auf Umständen beruhen, die dem Verantwortungsbereich des Einbürgerungsbewerbers zuzurechnen sind; erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Einbürgerungsbewerber durch ihm zurechenbares Verhalten adäquatkausal die Ursache für den - fortlaufenden - Leistungsbezug gesetzt hat (vgl. BVerwG, U. v. 19.2.2009 - 5 C 22/08 - BVerwGE 133, 153 ff.; BayVGH, B. v. 6.7.2007 - 5 ZB 06.1988 - juris; VGH BW, B. v. 12.11.2014 - 1 S 184/14 - juris Rn. 33; VG München, U. v. 30.10.2013 - M 25 K 11.4842 - juris Rn. 38; Berlit in GK-StAR, Stand: Oktober 2014, § 10 Rn. 251 m. w. N.). Bei einem arbeitslosen Ausländer ist etwa dann davon auszugehen, dass er den Leistungsbezug zu vertreten hat, wenn er sich nicht oder nicht hinreichend um die Aufnahme einer neuen Beschäftigung bemüht oder wenn er durch ihm zurechenbares Verhalten zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, eine ihm zumutbare Beschäftigung unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes aufzunehmen. Nicht zu vertreten hat der Ausländer den Leistungsbezug dagegen etwa dann, wenn er sich hinreichend intensiv und kontinuierlich um Arbeit bemüht, er aber aus konjunkturellen Gründen oder wegen objektiv vermittlungshemmender Merkmale keine zumutbare Beschäftigung findet (vgl. BayVGH, B. v. 6.7.2007 a. a. O.; VGH BW, B. v. 12.11.2014 - 1 S 184/14 - juris Rn. 33 f.; VG München, U. v. 30.10.2013 - M 25 K 11.4842 - juris Rn. 38; Berlit in GK-StAR, Stand: Oktober 2014, § 10 Rn. 255, 266 m. w. N.). Die Anforderungen, die an Art und Umfang der von einem arbeitslosen Einbürgerungsbewerber zu verlangenden Eigenbemühungen um eine neue Arbeitsstelle zu stellen sind, lassen sich nicht abstraktgenerell festlegen, sondern sind nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Bedeutung kommt dabei insbesondere den die individuellen Chancen des Ausländers auf dem Arbeitsmarkt bestimmenden Faktoren zu, wie u. a. Ausbildungsstand, Qualifikation, Alter, Behinderungen, Gesundheitszustand oder auch Dauer der Beschäftigungslosigkeit (VGH BW, B. v. 12.11.2014 - 1 S 184/14 - juris Rn. 33 f.; VG München, U. v. 30.10.2013 - M 25 K 11.4842 - juris Rn. 38; Berlit in GK-StAR, Stand: Oktober 2014, § 10 Rn. 260.1 m. w. N.). Generell aber darf sich der Einbürgerungsbewerber bei seinen Bemühungen um einen Arbeitsplatz nach Ablauf einer Übergangsphase nicht mehr auf Beschäftigungen beschränken, die seinem Ausbildungsstand, seiner bisherigen Beschäftigung oder seiner Neigung entsprechen. Er hat vielmehr alle (legalen) Tätigkeiten in Betracht zu ziehen, zu denen er körperlich und geistig in der Lage ist und die ihm entsprechend dem Maßstab der §§ 8 Abs. 1, 10 SGB II zumutbar sind. In die Arbeitssuche einzubeziehen sind daher auch Arbeitsstellen im Niedriglohnsektor und Gelegenheitsarbeiten (VGH BW, B. v. 12.11.2014 - 1 S 184/14 - juris Rn. 33 f.; VG München, U. v. 30.10.2013 - M 25 K 11.4842 - juris Rn. 38).

Mit Bescheid des Zentrums Bayern und Familie und Soziales - Landesversorgungsamt vom 7. Dezember 2012 wurde festgestellt, dass beim Kläger ein Grad der Behinderung von 40 vorliegt. Dies beruht u. a. auf einer Funktionsbeeinträchtigung seines linken Handgelenks. Der Kläger ging zuletzt bis zum Juli 2014 einer Beschäftigung in einem Dönergeschäft in S. nach. Das Arbeitsverhältnis wurde wegen Geschäftsaufgabe beendet. Seitdem ist er arbeitslos. Zuvor war er selbstständig und betrieb in S. ein Dönergeschäft und Internetcafé. Im Herkunftsstaat war er als Grundschullehrer tätig. Aufgrund seiner Behinderung ist er in den Möglichkeiten, eine Beschäftigung zu finden, die ihm die Bestreitung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen ermöglicht, deutlich eingeschränkt. Dennoch hat er zuletzt durch seine Beschäftigung als Verkäufer in einem Dönergeschäft gezeigt, dass er grundsätzlich dazu bereit ist, auch einfache Arbeiten zu übernehmen. Die Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses aufgrund Geschäftsaufgabe ist ihm nicht anzulasten. Nach diesen Feststellungen hat der Kläger die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II nicht zu vertreten.

1.2. Von dem Erfordernis der Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG) ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 6 StAG abzusehen.

2. Der Einbürgerung des Klägers steht nicht der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG).

Zwar liegen tatsächliche Anhaltspunkte für Unterstützungshandlung des Klägers in der Vergangenheit i. d. S. vor. Der Kläger hat aber in der mündlichen Verhandlung glaubhaft gemacht, sich von seiner früheren Unterstützung abgewandt zu haben.

2.1. Bestrebungen, die i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 StAG durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, sind solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, Gewalt als Mittel der Durchsetzung seiner politischen Belange einzusetzen. Es werden nicht nur gewaltanwendende oder vorbereitende Bestrebungen gegen Personen oder Sachen im Bundesgebiet oder außerhalb des Bundesgebietes gegen Deutsche oder deutsche Einrichtungen erfasst, sondern auch die Anwendung von Gewalt außerhalb des Bundesgebietes gegen Nichtdeutsche (BVerwG, U. v. 20.3.2012 - 5 C 1.11 - juris Rn. 17).

Die Kammer geht mit dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, U. v. 20.3.2012 - 5 C 1.11 - juris Rn. 16) davon aus, dass die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen Bestrebungen im vorgenannten Sinne verfolgen (vgl. a. VG Würzburg, U. v. 21.1.2013 - W 7 K 11.861; U. v. 16.6.2014 - W 7 K 14.481).

2.2. Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die oben dargestellten - gegen die Sicherheit des Bundes gerichteten und durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange Deutschlands gefährdenden - Bestrebungen der PKK bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen in der Vergangenheit unterstützt hat.

Unterstützen ist jede Handlung des Ausländers, die für Bestrebungen i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft ist, d. h. sich in irgendeiner Weise für diese positiv auswirkt. Dies muss für den Ausländer erkennbar sein. Er muss zudem zum Vorteil der genannten Bestrebung handeln wollen (st. Rspr., BVerwG, U. v. 20.3.2012 - 5 C 1.11 - juris Rn. 19; U. v. 2.12.2009 - C 24. 08 - BVerwGE 135, 320 Rn. 16). Dazu zählen etwa die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von Bestrebungen i. S. v. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, die Gewährung finanzieller Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele (BayVGH, B. v. 9.6.2011 - 5 ZB 10.1873 - juris Rn. 7; U. v. 5.3.2008 - 5 B 05.1449 - juris Rn. 48 m. w. N.).

Der Ausschlussgrund der Unterstützung von Bestrebungen i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 und 3 StAG führt zu einer Vorverlagerung des Sicherheitsschutzes. Es genügt der durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht einer solchen Unterstützung. Eines Nachweises, dass es zu einer Unterstützung derartiger Bestrebungen gekommen ist, bedarf es nicht. Ebenso wenig ist erforderlich, dass das Verhalten des Ausländers tatsächlich Erfolg hatte oder für einen Erfolg ursächlich war (BVerwG, U. v. 20.3.2012 - 5 C 1.11 - juris Rn. 12; U. v. 22.2.2007 -5 C 20.05 - BVerwGE 128, 140 Rn. 19; B. v. 27.1.2009 - 5 B 51.08 - juris Rn. 5; BayVGH, B. v. 9.6.2011 - 5 ZB 10. 1873 - juris Rn. 7; U. v. 5.3.2008 - 5 B 05.1449 - juris Rn. 48 m. w. N.). Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verkappt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können (BT-Drs 14/533 S. 18 f.; vgl. a. BVerwG, U. v. 2.12.2009 - 5 C 24/08 - juris; BayVGH, B. v. 9.6.2011 - 5 ZB 10.1873 - juris Rn. 5).

Der Kläger war nach eigenen Angaben in seinem Asylverfahren Mitglied der prokurdischen Partei HADEP, unterstützte die PKK finanziell und wurde von ihr für drei Monate im Irak ausgebildet. Weiter ist er im Irak zu drei Jahren Haft verurteilt worden, wegen des Vorwurfs, als PKK-Kurier tätig geworden zu sein. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat im Beschluss vom 12. August 1999 - W 4 K 99.30082 -, Folgendes ausgeführt:

„Entgegen der im Verwaltungsverfahren eingeholten Auskunft der Botschaft Ankara vom 02.12.1998 war der Kläger tatsächlich Mitglied der HADEP. Der Kläger hat hierzu weitere Belege beigebracht und das Auswärtige Amt hat das in der vom Gericht eingeholten Auskunft vom 03.08.1999 auch bestätigt. Im Übrigen mehren sich die Anzeichen dafür, dass der Kläger tatsächlich mit dem M., Deckname „...“, identisch ist, welcher im Aussageprotokoll vom 16.01.1996, der Anklageschrift vom 17.01.1996 und dem Zeitungsbericht vom 06.02.1996 erscheint. Die abweichende Schreibweise des Nachnamens kann damit erklärt werden, dass „Y.“ in den Schriftstücken nicht als Beschuldigter - mit weiteren Personendaten (Geburtsjahr, Vornamen der Eltern) -, sondern nur als Mittelsmann auftaucht. Der Kläger hat zum Nachweis der Personengleichheit einen Zeugen benannt und eine Bestätigung des Kreisverbands der HADEP vom 30.03.1999 vorgelegt. Der Zeuge hat nicht nur eine schriftliche Erklärung abgegeben, sondern seinerseits eine Anklageschrift vom 22.12.1994 vorgelegt, in welcher „Y.“ als Delegierter der Provinz M. in der „Kurdischen Nationalversammlung“ (in „Südkurdistan“, d. h. im Nordirak) erscheint. Als Vorsitzender ist Abdullah Öcalan aufgeführt. Wenn der Kläger gleichwohl bei seiner Anhörung am 26.03.1998 die Frage nach der Mitgliedschaft in der PKK verneint hat, mag das mit dem Verbot dieser Organisation in Deutschland zusammengehangen haben. Für eine maßgebliche Rolle des Klägers bei den kurdischen Separatisten spricht auch die bei der Anhörung am 26.03.1998 vorgetragene Verurteilung im Irak zu drei Jahren Haft wegen des Vorwurfs, als PKK-Kurier tätig gewesen zu sein. Der Kläger hat hierzu im gerichtlichen Verfahren eine Urkunde in arabischer Schrift mit dem irakischen Staatswappen und eine Übersetzung in die türkische Sprache vorgelegt. Dem Kläger ist auch in Hinblick auf seinen Bildungsstand eine maßgebliche Parteifunktion zuzutrauen. Eigenen Angaben zufolge hat er das Abitur abgelegt und die Prüfung zum Lehrer gemacht, dann aber nicht als Lehrer sondern in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet.“

Daraus ergibt sich, dass der Kläger in der Vergangenheit mit der PKK Bestrebungen i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt hat. Dass die genannten Unterstützungshandlungen vor seiner Einreise in die Bundesrepublik stattgefunden haben, ist unerheblich. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG enthält insoweit und auch in zeitlicher Hinsicht keine Beschränkung (vgl. auch VG Würzburg, U. v. 21.1.2013 - W 7 K 11.861).

Tatsächliche Anhaltspunkte i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ergeben sich jedoch nicht aus dem Besuch einer Feier anlässlich des 30. Gründungstages der PKK mit dem Thema „Es lebe der 30. Jahrestag des Widerstandes“ am 6. Dezember 2008 im MVH in Nürnberg. Bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung räumte der Kläger wie auch im Verwaltungsverfahren den Besuch dieser Veranstaltung ein. Er betonte, dass dies die einzige derartige Veranstaltung gewesen sei, die er seit seiner Einreise in die Bundesrepublik besucht habe. Dies deckt sich mit den Erkenntnissen der Beklagten und des Verfassungsschutzes, wonach weitere Veranstaltungsteilnahmen des Klägers nicht bekannt sind. Die passive Teilnahme an PKK-Veranstaltungen ist jedoch nur dann geeignet, eine dauerhafte Identifikation des Einbürgerungsbewerbers mit den Bestrebungen i. S. d. genannten Ausschlussgrundes nach § 11 StAG zu indizieren, wenn diese Teilnahme regelmäßig stattgefunden hat (BayVGH, U. v. 27.5.2003 - 5 B 01.1805 - juris Rn. 36; VG Würzburg, U. v. 16.6.2014 - W 7 K 14.481; VG München, U. v. 4.10.2010 - M 25 K 09.1887 - juris Rn. 20; Berlit in GK-StAR, Stand 25.8.2011, § 11 Rn. 98). Zudem begründete der Kläger stets gleichbleibend, aus sekundären, nämlich kulturellen und gesellschaftlichen Interessen heraus auf den Wunsch seiner Kinder an der ihm zur Last gelegten Veranstaltung teilgenommen und keine darüber hinausgehenden politischen Ziele verfolgt zu haben. Er erklärte glaubhaft, dass er nicht bis zum Ende der Veranstaltung am Veranstaltungsort geblieben sei, sondern diesen verlassen habe, als der kulturelle Teil zu Ende gewesen sei und begonnen worden sei, politische Parolen zu rufen und Reden zu halten. Seine Angaben werden dadurch gestützt, dass er in der Vergangenheit tatsächlich nicht mit Aktivitäten von in engerem Sinne politischem Charakter, zum Beispiel der Verbreitung von Propaganda, dem Sammeln von Spenden oder gar der Übernahme von Funktionen, in Erscheinung getreten ist, wie es in vergleichbaren Fällen regelmäßig vorkommt (vgl. a. VG München, U. v. 26.10.2009 - M 25 K 08.3264 - juris Rn. 35). Der Umstand, dass er nach seinem Vortrag mit dem Bus zu der Veranstaltung gefahren sei und den Erkenntnissen der Beklagten, dass sein PKW am Veranstaltungsort festgestellt worden sei, kommt in diesem Rahmen keine eigenständige Bedeutung zu. Hierzu findet sich in den Akten der Beklagten lediglich ein Ausdruck des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz (Blatt 70 ff. der Behördenakte), auf welchem Teilnehmer der Veranstaltung am 6. Dezember 2008 im MVH in Nürnberg namentlich unter Angaben der Geburtsdaten, der Staatsangehörigkeit, des Familienstandes, des Berufs, der Adresse und Telefonnummer sowie des Kennzeichens und Typs des von ihnen gehaltenen PKWs aufgelistet sind. Aus dieser Auflistung geht jedoch nicht hervor, ob der PKW der jeweiligen Personen am Veranstaltungsort gesehen wurde oder, ob - was hier naheliegend ist - die Fahrzeugdaten gemeinsam mit den übrigen Daten aufgeführt wurden, ohne eine Aussage darüber zu treffen, ob die betreffende Person mit dem PKW oder auf andere Weise zu der Veranstaltung angereist ist. Denn hierfür spricht vor allem, dass die vollständigen persönlichen Daten auch im Übrigen ohne sachlichen Zusammenhang aufgelistet wurden. Überdies hat der Kläger die Teilnahme an der Veranstaltung (wie bereits ausgeführt) eingeräumt.

3. Der Kläger hat zur Überzeugung der Kammer glaubhaft gemacht, dass er sich i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG von seiner früheren Unterstützung der PKK abgewandt hat. An das Sich-Abwenden werden keine strengeren Beweisanforderungen als an den Ausschlussgrund selbst gestellt. Denn die Glaubhaftmachung bezeichnet ein herabgesetztes Beweismaß. Hinsichtlich der an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen sind Art, Gewicht, Dauer, Häufigkeit und Zeitpunkt des einbürgerungsschädlichen Verhaltens zu beachten. Die Anforderungen sind in der Regel umso höher, je stärker das Gewicht des einbürgerungsschädlichen Verhaltens ist und je näher dieses Verhalten zeitlich an die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag heranreicht. Es ist eine Gesamtschau der für und gegen eine Abwendung sprechenden Faktoren vorzunehmen. Allein der Umstand, dass die Unterstützungshandlungen schon mehrere Jahre zurückliegen, genügt nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig eine Verfolgung oder Unterstützung von - wie hier - sicherheitsgefährdenden Bestrebungen durch ihn auszuschließen ist. Der Ausländer muss in jedem Fall einräumen oder zumindest nicht bestreiten, in der Vergangenheit eine Bestrebung i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt zu haben. Er muss aber nicht seine in der Vergangenheit liegenden Handlungen bedauern, als falsch bzw. irrig verurteilen oder ihnen abschwören (BVerwG, U. v. 20.3.2012 - 5 C 1/11 - juris Rn. 47; BayVGH, U. v. 24.4.2013 - 5 BV 11.3036 - juris Rn. 44; Berlit in GK-StAR, Stand: Oktober 2014, § 11 Rn. 149 ff.; Hailbronner in: Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 11 Rn. 17 ff. jeweils m. w. N.).

Sämtliche Unterstützungshandlungen des Klägers fanden vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland statt und führten letztlich zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er hat in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen, dass er sich weder für die PKK bzw. deren Nachfolgeorganisationen noch sonstige kurdische politische Gruppierungen seit seiner Einreise engagiert hat. Er begründete dies damit, dass er in der Türkei in erster Linie für die prokurdische Partei HADEP tätig gewesen sei. Mit der HADEP habe er sich für eine gewaltfreie politische Lösung der Kurdenfrage eingesetzt. Nach seiner Ankunft in Deutschland habe er keine vergleichbare politische Gruppierung finden können, die sich für eine gewaltfreie Umsetzung ihrer Ziele einsetze. Deshalb habe er sich nicht exilpolitisch betätigt. Seine Ziele und Methoden zur Erreichung derselben und die der PKK seien „bergeweise auseinander“. Gewalt lehne er grundsätzlich ab, er sei auch für ein friedliches Zusammenleben der verschiedenen Volksgruppen in der Türkei. Zwar hat der Kläger bei seiner Befragung durch die Beklagte am 28. Dezember 2011 zu seiner politischen Untätigkeit in Deutschland angeben, dass er für so etwas hier keine Zeit gehabt habe. Er habe nur gearbeitet und sei mit den Problemen seiner Kinder beschäftigt gewesen. Hierzu befragt, erklärte er aber in der mündlichen Verhandlung, dass er bei der Anhörung durch die Beklagte nicht direkt danach gefragt worden sei, sondern die Fragen eher allgemein gehalten gewesen seien und es überdies Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben habe. Die Niederschrift der Anhörung (Blatt 163 der Behördenakte) vermittelt den Eindruck, dass es tatsächlich Verständigungsschwierigkeiten gegeben hat und der Kläger die Fragen der Beklagten nicht immer gänzlich erfasst hat. Somit sind die Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung plausibel. Die Angabe, dass er in Deutschland keine mit der HADEP vergleichbare politische Gruppierung habe finden können, die sich für eine gewaltfreie Umsetzung ihrer Ziele einsetze und er deswegen nicht weiter politisch aktiv gewesen sei, wirkt schließlich auch vor dem Hintergrund glaubhaft, dass in seinem Asylverfahren kein Wort zu einer exilpolitischen Betätigung des Klägers zu finden ist. Der Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung klar von der gewaltsamen Durchsetzung politischer Ziele, wie sie die PKK verfolgt, distanziert. Bereits seit seiner Einreise in die Bundesrepublik 1998 hat er die PKK in keiner Weise mehr unterstützt, auch nicht durch den einmaligen Besuch der Veranstaltung am 6. Dezember 2008 in Nürnberg (siehe dazu oben). In Bezug auf den Kläger kann somit nicht nur von einem durch den Wunsch auf Einbürgerung ausgelösten situationsbedingten zeitweiligen Unterlassen die Rede sein, sondern vielmehr von einer durch seine innere Überzeugung von der Gewaltfreiheit politischer Auseinandersetzung getragenen Abkehr von der Unterstützung der PKK. Damit kann zur Überzeugung der Kammer mit hinreichender Gewissheit angenommen werden, dass hinsichtlich des Klägers auch zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung von Bestrebungen i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen Rechtsposition - auszuschließen ist.

Für den Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist somit kein Raum und der Kläger hat einen Anspruch auf Einbürgerung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 StAG).

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 12/11/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 2013 - 3 K 2402/11 - geändert.Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern.Die Beklagte trägt die Kosten
published on 20/03/2012 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er ist seit Dezember 1987 mit Fatma K. verheiratet. Seine Ehefrau wurde im Mai 19
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Annotations

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.