Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 31. Jan. 2013 - 1 S 1817/12

published on 31/01/2013 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 31. Jan. 2013 - 1 S 1817/12
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Gericht

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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. August 2012 - 4 K 1261/12 - geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, den Antragsteller zu observieren.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500.-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der am ... geborene Antragsteller wurde mit Urteil des ... ... vom ... wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Zu Grunde lag die Tötung eines 13-jährigen aus Eifersucht nach homosexuellem Verkehr. Mit Urteil des ... ... vom ... wurde der Antragsteller zu 4 Jahren Freiheitsstrafe wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt, da er einen 19-jährigen unter Würgen und Todesdrohungen zu Anal- und Oralverkehr gezwungen hatte. Das ... ... verurteilte den Antragsteller mit Urteil vom ... wegen sexueller Nötigung in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten und ordnete dessen Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB an. Zu Grunde lag unter anderem, dass der Antragsteller einen wegen frühkindlicher Hirnschädigung behinderten 20-jährigen zum Analverkehr gezwungen hatte. Das Strafende aus dieser Verurteilung war der ... Ab diesem Zeitpunkt befand sich der Antragsteller in Sicherungsverwahrung. Das OLG ... erklärte mit Beschluss vom 14.12.2011 - ... ... ... - die Sicherungsverwahrung für erledigt. Eine Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus sei nur zulässig, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualdelikte aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten sei und dieser an einer psychischen Störung im Sinne des ThUG leide. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Der Antragsteller leide an keiner relevanten psychischen Störung. Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 14.10.2011 lasse sich eine spezifische bzw. kombinierte Persönlichkeitsstörung nicht objektivieren. Es bestehe zudem auch keine auf gegenwärtige und konkrete Umstände in der Person oder im Verhalten des Antragstellers gestützte, durch die psychische Erkrankung bedingte hohe Rückfallgefahr. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ... ... ... gehe von dem Antragsteller keine Gefahr von Gewalt- oder Sexualdelikten aus. Dieser mit den früheren Prognosebeurteilungen in Widerspruch stehenden Bewertung schließe sich das Gericht an.
Nach Entlassung aus der Sicherungsverwahrung wurde der Antragsteller aufgrund von Verfügungen der Polizeidirektion ..., die auf §§ 1, 3, 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 6 PolG gestützt waren, durch Polizeibeamte fortlaufend überwacht. Den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, es zukünftig zu unterlassen, ihn zu observieren, hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch nach § 123 VwGO bestehe nicht. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Observation auf § 20 Abs. 3 PolG oder auf §§ 1, 3 PolG gestützt werden könne. Denn die Maßnahme sei überwiegend wahrscheinlich nach beiden Alternativen rechtmäßig. Nach dem Inhalt der dem Gericht vorgelegten Akten, namentlich den Risikobewertungen nach dem Sicherheitsprogramm "Konzeption zum Umgang mit rückfallgefährdeten Sexualstraftätern" (KURS) vom 23.9.2010, vom 10.11.2011 und - zuletzt - vom 15.03.2012 einschließlich der vorliegenden kriminalprognostischen psychiatrischen Gutachten von ... ... ... vom 23.09.2010 und ... ... ... vom 14.10.2011 dürfte die Einschätzung des Antragsgegners, die Observation des Antragstellers sei derzeit (noch) zur Abwehr einer Gefahr für Leben, Gesundheit und Freiheit einer Person bzw. zur Vorbeugung der Bekämpfung von Verbrechen angezeigt, im Ergebnis voraussichtlich nicht zu beanstanden sein. Die letzte von der Gemeinsamen Zentralstelle beim Landeskriminalamt Baden-Württemberg (GZS) nach dem Sicherheitsprogramm KURS durchgeführte Risikobewertung vom 15.03.2012, an der drei Staatsanwälte, ein Psychologe und vier Polizeibeamte mitgewirkt hätten, sei nach Auswertung aller zur Verfügung stehenden Erkenntnisse zu dem plausiblen Ergebnis gelangt, dass an der in der ersten Risikobewertung (KURS) vom 23.09.2010 vorgenommenen Einstufung des Antragstellers in die Gefahrenkategorie 1 (höchste Gefährdungsstufe) festzuhalten sei. Die Kammer halte die Bedenken der GZS an der Kriminalprognose von ... ... ... zumindest für sehr plausibel. Gefahrerhöhend wirke sich aus, dass sich der Antragsteller seit seiner Freilassung zunehmend unkooperativ gegenüber den ihn begleitenden Beamten gezeigt und Kontakte zu Personen geknüpft habe, die unter Aliasnamen aufträten und mit Sexualdelikten in Erscheinung getreten seien, während er ansonsten keine tragfähigen sozialen Kontakte habe. Außerdem konsumiere er inzwischen Alkohol, was bei seinen früheren Tatbegehungen taterleichternde und enthemmende Wirkung gehabt habe. Zudem weigere er sich entgegen der Weisung im Beschluss des Landgerichts ... vom 20.03.2012, sich bei der Forensischen Ambulanz ... vorzustellen.
Der Antragsteller hat gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde eingelegt, der der Antragsgegner entgegengetreten ist.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat in der Sache Erfolg. Die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung fristgemäß (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben dem Senat Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern.
Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss mit sehr ausführlicher und nachvollziehbarer Begründung und unter eingehender Auseinandersetzung mit den vorliegenden Erkenntnissen sowie im Anschluss an die bisherige Rechtsprechung des Senats eine Rückfallgefahr beim Antragsteller bejaht. Der Senat hat in einem anderen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über den Antrag eines ehemals sicherungsverwahrten Straftäters, das Land Baden-Württemberg vorläufig zu verpflichten, die Observation umgehend einzustellen, mit Beschluss vom 08.11.2011 - 1 S 2538/11 - ausgeführt, es spreche einiges dafür, dass die längerfristige Observation von rückfallgefährdeten ehemals sicherungsverwahrten, entlassenen Straftätern noch eine Rechtsgrundlage im Polizeigesetz finde. Dabei bedürfe es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner abschließenden Entscheidung, ob die polizeiliche Maßnahme unmittelbar auf die - verfassungskonform auszulegende - Regelung in § 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 PolG gestützt werden könne oder ob mit Blick darauf, dass diese Regelung die Datenerhebung zum Ziel habe, diese Zielrichtung aber bei der Observation ehemaliger Sicherungsverwahrter nicht im Vordergrund stehe, vielmehr auf die polizeiliche Generalklausel (§§ 1, 3 PolG) in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung der unter § 22 PolG genannten qualifizierten Tatbestandsvoraussetzungen sowie der in § 22 Abs. 6 und Abs. 8 PolG geregelten verfahrensrechtlichen Sicherungen als Ermächtigungsgrundlage zurückgegriffen werden müsse. Das rechtskräftige Urteil des EGMR, dass der Antragsteller jenes Verfahrens unter Verletzung von Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 EMRK in Sicherungsverwahrung untergebracht gewesen sei, stehe einer eigenständigen Gefahrenprognose für die Observation nicht entgegen. Diese stelle zwar einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht des Antragstellers auf freie Entfaltung der Persönlichkeit dar. Der Maßstab des Art. 5 Abs. 1 lit. c EGMR sei jedoch ein strengerer als der der Gefahr in § 22 Abs. 3 bzw. § 1 PolG. Gerade wenn es um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter, hier der körperlichen Unversehrtheit von Menschen, gehe, dürften die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht überspannt werden. Neben dem noch während der Sicherungsverwahrung erstellten Gutachten vom 05.03.2010 sei bei der Gefahrenprognose das bei dem Antragsteller seit der Entlassung aus der Sicherungsverwahrung beobachtete Verhalten zugrundezulegen. Bei der anstehenden Bewertungskonferenz sei auch zu eruieren, inwieweit Therapiefortschritte zu verzeichnen seien. Sollte danach eine konkrete Gefahr im dargelegten Sinn nicht mehr bejaht werden können, könnte die Fortdauer auch nicht auf der Grundlage des § 22 Abs. 3 Nr. 2 PolG angeordnet werden. Eine längerfristige Observation des Antragstellers jenes Verfahrens in der praktizierten Weise könne voraussichtlich auch bei einem Fortbestehen der Gefahrenlage nicht auf Dauer hingenommen werden, weil die damit einhergehenden Einschränkungen seiner privaten Lebensgestaltung mit zunehmender Dauer in unverhältnismäßiger Weise in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingriffen. Für eine gewisse Übergangszeit erweise sich die Maßnahme indes noch als verhältnismäßig.
Das Bundesverfassungsgericht hat auf Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss des Senats, den vorangegangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts und die Anordnungen zur Observation der Polizeidirektion ausgeführt, dass die dauernde Observation des Beschwerdeführers einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstelle. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde sichere jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren könne.Es begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die Gerichte angesichts des Gewichts der in Frage stehenden Rechtsgüter die vorhandene Rechtsgrundlage (§ 20 Abs. 3 PolG oder §§ 1, 3 PolG) im vorläufigen Rechtsschutzverfahren als noch tragfähig ansähen und die Frage der Rechtsgrundlage erst im Hauptsacheverfahren einer abschließenden Klärung zuführten. Der Sache nach verstünden sie damit die polizeiliche Generalklausel dahingehend, dass sie es den Behörden ermögliche, auf unvorhergesehene Gefahrensituationen auch mit im Grunde genommen näher regelungsbedürftigen Maßnahmen vorläufig zu reagieren, und ermöglichten so dem Gesetzgeber, eventuelle Regelungslücken zu schließen. Dies sei - bei Beachtung strenger Verhältnismäßigkeitsanforderungen - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es liege dann in der Verantwortung des Gesetzgebers hierauf zu reagieren oder in Kauf zu nehmen, dass solche Maßnahmen von den Gerichten auf Dauer als von der geltenden Rechtslage nicht als gedeckt angesehen würden.Die angegriffenen Entscheidungen genügten jedoch aus einem anderen Grund nicht den Voraussetzungen für die hier von Verfassungs wegen gebotene Prüfungsintensität im Bereich des grundrechtsrelevanten einstweiligen Rechtsschutzes. Die Gerichte dürften angesichts des mit einer solchen Observation verbundenen schweren Eingriffs, zumal wenn er zur Zeit nach der Auffassung der Verwaltungsgerichte wohl allein auf die polizeiliche Generalklausel gestützt werden könne, dem Beschwerdeführer nicht unter Berufung auf zum Zeitpunkt ihrer Entscheidungen im Wesentlichen nicht mehr aktuelle Erkenntnisse den einstweiligen Rechtsschutz versagen. Die Gerichte hätten ihre Entscheidung, den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, vor allem darauf gestützt, dass sich aus einem psychiatrischen Gutachten vom 05.03.2010 ergebe, dass bei einem Verzicht auf eine Beobachtung des Beschwerdeführers nach der Entlassung aus der Sicherungsverwahrung von einer gewissen Rückfallgefahr auszugehen sei. Bei der maßgeblichen Berücksichtigung dieses Gutachtens hätten die Gerichte zum einen nicht ausreichend beachtet, dass die Begutachtung zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidungen bereits länger zurück gelegen habe.Zum anderen habe der Verwendung des Gutachtens vom 05.03.2010 spätestens zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs der Umstand entgegengestanden, dass die Begutachtung erfolgt sei, als der Beschwerdeführer sich noch in Sicherungsverwahrung befunden habe. Der Gutachter habe allenfalls vermuten können, wie der Beschwerdeführer sich nach Jahrzehnten der Haft und der Sicherungsverwahrung in Freiheit verhalten würde. Nunmehr lebe der Beschwerdeführer aber seit geraumer Zeit unter vollständig veränderten Umständen, die es nicht angezeigt erscheinen ließen, eine so weitreichende Entscheidung wie die über die Fortsetzung einer fast durchgehenden polizeilichen Beobachtung auf veraltete Vermutungen zu stützen. In Anbetracht der Schwere des Eingriffs in Grundrechte des Beschwerdeführers hätten die Gerichte ihre Entscheidungen - auch im Rahmen eines Eilverfahrens - nicht maßgeblich auf dieses weit zurückliegende Gutachten stützen dürfen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 08.11.2012 - 1 BvR 22/12 - juris).
Eine nach diesen Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts, an die der Senat nach § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden ist, ausreichende Gefahrenprognose für eine dauernde Observation des Antragstellers liegt nicht vor. Das letzte psychiatrische Gutachten, das zu dem Ergebnis kommt, dass bei dem Antragsteller eine Rückfallgefahr besteht, ist jenes von ... ... ... vom 23.09.2010. Es liegt daher mehr als zwei Jahre zurück und kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Gefahrenprognose zur Begründung der streitgegenständlichen Observation des Antragstellers nicht herangezogen werden. Das letzte Gutachten über den Antragsteller aus der Zeit der Sicherungsverwahrung, erstattet von ... ... ... am 14.10.2011, kommt hingegen zu einer Verneinung der Rückfallgefahr beim Antragsteller. Ein nach der Entlassung des Antragstellers aus der Sicherungsverwahrung erstelltes psychiatrisches Gutachten liegt nicht vor. Die Risikobewertungen der GZS nach dem Sicherheitsprogramm KURS stellen insofern keine ausreichenden kriminalprognostischen psychiatrischen Gutachten dar, die die Observation tragen könnten. Auch wenn bei der GZS an den durchgeführten Risikobewertungen ein Psychologe mitgewirkt hat, handelt es sich bereits deswegen nicht um für die Anordnung der Observation ausreichende psychiatrische Gutachten, weil ihnen keine eigenständige Exploration des Antragstellers zu Grunde liegt.
Auch aus nach der Entlassung des Antragstellers aus der Sicherungsverwahrung eingetretenen Umständen ergibt sich keine hinreichende Gefahrenprognose für die Observation des Antragstellers. Die von dem Antragsgegner insoweit angeführten Umstände bleiben vage und stellen lediglich Mutmaßungen dar.
Die vier persönlichen Kontakte des Antragstellers zu ... ..., der unter Alias-Namen auftrete und wegen Sexualdelikten in Erscheinung getreten sei, in der Zeit nach der Entlassung aus der Sicherungsverwahrung begründen insoweit keine ausreichenden Anhaltspunkte. Von den von dem Antragsgegner insoweit als bedeutsam aufgeführten sieben Delikten stammen nur zwei aus der jüngeren Vergangenheit: Das Verfahren wegen Körperverletzung nach § 223 StGB wegen einer Tat vom 09.05.2010 ist nach § 170 Abs. 2 StPO, mithin mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden. Für den Verdacht der sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 1, 5 StGB vom 01.01.2012 liegt ein Verfahrensausgang nach Mitteilung des Antragsgegners noch nicht vor. Welcher Sachverhalt dem Strafverfahren zu Grunde liegt, ist bereits nicht benannt. Die weiteren fünf mitgeteilten Delikte stammen aus den Jahren 2006 und früher. Das Verfahren wegen der Verbreitung pornographischer Schriften an Personen unter 18 Jahren gemäß § 184 StGB mit Tatdatum vom 22.11.2006 ist nach § 154 StPO eingestellt worden. Die versuchte Nötigung gemäß § 240 StGB vom Tattag 12.01.2006 ist mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten geahndet worden; den Tathergang, insbesondere ob es sich um eine Tat mit Bezug zu Sexualstraftaten handelt, hat der Antragsgegner nicht benannt. Der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern gemäß § 176a StGB im Versuch mit Tatdatum vom 07.06.2005 ist lediglich mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen von je 30.-- EUR geahndet worden. Das Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 StGB mit Tatdatum vom 31.07.2003 ist nach § 170 Abs. 2 StPO, mithin mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden. Der sexuelle Missbrauch von Kindern gemäß § 176 StGB, der zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt, geführt hat, stammt vom 09.05.1985, liegt also bereits mehr als 27 Jahre zurück. Aus den weiteren vom Antragsgegner angeführten Umständen, dass ... ... nach polizeilichen Erkenntnissen bislang mit zwölf Alias-Namen in Erscheinung getreten ist, dem Antragsteller eine Generalvollmacht per E-Mail übersandt hat und dass nach den Kontakten des Antragstellers zu ... ... eine deutliche Verschlechterung der Kommunikation/Kommunikationsbereitschaft des Antragstellers festzustellen ist, besagen nichts über eine konkret feststellbare Rückfallgefahr beim Antragsteller.
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Das Gleiche gilt für die vom Antragsgegner angeführte Kontaktaufnahme des Antragstellers am ... zu einem zehnjährigen Jungen, als der Antragsteller außerhalb des Wohnhauses auf einer Bierbank weilte und seinen Hund dabei hatte. Nach den Mitteilungen des Antragsgegners sprach der Antragsteller mit dem Jungen über seinen Hund, das Gespräch war von kurzer Dauer und bislang einmalig. Konkrete Umstände, die eine Rückfallgefahr belegten, werden damit nicht benannt. Auch der Umstand, dass es danach seitens des Antragstellers zu verbalen Attacken gegenüber dem feststellenden Polizeibeamten gekommen ist, dass er zu diesem Polizeibeamten sagte, dass er "bereit wäre für zehn Monate ins Gefängnis zu gehen, wenn er jemand umnieten müsste, da ihm das Gefängnis nichts ausmacht" und dass er behauptet, die ihm zur Last gelegten Taten nicht begangen zu haben, belegen eine hinreichende Gefährlichkeit konkret nicht. Verbale Ausfälle gegenüber den observierenden Polizeibeamten können Folge der andauernden Observation sein. Die zitierte Äußerung ist offensichtlich gegen einen Polizeibeamten gerichtet gewesen und zeigt keinen Bezug zu der Art von Sexualstraftaten, wegen derer der Antragsteller verurteilt worden ist. Der Umstand, dass der Antragsteller leugnet, die Taten, wegen derer er verurteilt wurde, begangen zu haben, ist aus Sicht des Senats nicht unproblematisch im Hinblick auf eine notwendige Auseinandersetzung des Antragstellers mit den begangenen Taten. Er ist für sich genommen jedoch nicht geeignet, die konkrete Gefahr eines Rückfalls zu belegen.
11 
Die vom Antragsgegner angeführten starken Stimmungsschwankungen des Antragstellers, die sich in aufbrausend aggressiven bis zu depressiven Verhaltensweisen äußerten, Unmutsäußerungen gegenüber den überwachenden Polizeibeamten mit aggressiv-drohendem Ton und der Suizidversuch des Antragstellers vom 20.12.2012 sind ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte, die eine konkrete, die Observation rechtfertigende Gefahr begründen könnten. Stimmungsschwankungen und aggressive Äußerungen gegenüber den Polizeibeamten können Folgen der dauernden Observation sein. Der Umstand des Suizidversuchs deckt sich mit den Feststellungen des Gutachters ... ... ..., der eine Rückfallgefahr beim Antragsteller unter anderem auch deswegen verneinte, weil nach seinen Feststellungen Aggressionen des Antragstellers sich gegen den Antragsteller selbst richten würden. Aus dem vom Antragsgegner ins Feld geführten Alkoholkonsum und dem Therapieverlauf des Antragstellers ergeben sich ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte für eine Rückfallgefahr des Antragstellers; woraus sich diese insoweit ergeben sollen, legt der Antragsgegner bereits nicht dar.
12 
Bei dieser Sachlage, die dadurch gekennzeichnet ist, dass das letzte Gutachten aus der Zeit der Sicherungsverwahrung eine Rückfallgefahr verneint, das vorangegangene, eine Rückfallgefahr bejahende Gutachten mehr als zwei Jahre zurückliegt und ausreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr aus der Zeit nach Entlassung aus der Sicherungsverwahrung fehlen, kommt die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über die Rückfallgefährdung beim Antragsteller durch den Senat im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht in Betracht. Die von dem Antragsgegner angeordnete Observation des Antragstellers setzt im Zeitpunkt ihrer Anordnung eine konkrete Gefahr für Leben, Gesundheit und Freiheit einer Person bzw. zur Vorbeugung der Bekämpfung von Verbrechen voraus. Eine solche kann derzeit mit hinreichender Sicherheit nicht festgestellt werden, insbesondere ergeben sich aus dem Verhalten des Antragstellers nach der Entlassung aus der Sicherungsverwahrung keine greifbaren Tatsachen für eine solche Gefahr.
13 
Ergänzend bemerkt der Senat - der bereits im Beschluss vom 08.11.2011 darauf hingewiesen hat, dass die vorhandenen Ermächtigungsgrundlagen für eine Observation ehemals Sicherungsverwahrter voraussichtlich nur für eine Übergangszeit noch Anwendung finden können -, dass einiges dafür spricht, dass eine Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung ehemals Sicherungsverwahrter durch die Polizei auf der Grundlage des Polizeigesetzes Baden-Württemberg ggfs. nach einer Übergangszeit voraussichtlich einer speziellen Ermächtigungsgrundlage bedürfte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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published on 14/02/2013 00:00

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die seit dem 10. September 2010 durchgeführte Observation des Klägers weiterhin durchzuführen.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 D
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Annotations

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)

1.
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
2.
an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,
3.
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
3a.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
4.
im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
5.
öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt,
6.
an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
7.
in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
8.
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
9.
auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.

(3) bis (7) (weggefallen)

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder
3.
auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.