Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Juni 2018 - 1 S 1132/18

published on 13/06/2018 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Juni 2018 - 1 S 1132/18
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. Mai 2018 - 9 K 2491/18 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller erstrebt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Sicherung eines Bürgerbegehrens, das die Begrenzung des Abbaus von Kalkstein auf einem Grundstück der Antragsgegnerin zum Gegenstand hat. Er ist Bürger der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin der Hochfläche des Plettenbergs. Der Kalksteinbruch auf dem Plettenberg wurde von 1940 an von der ... ... betrieben und stetig erweitert. Im Dezember 2004 wurde die ... mit der ..., der heutigen ...-... als übernehmende Gesellschaft verschmolzen. Die ...-... betreibt den Kalksteinbuch auf dem Plettenberg weiter und beabsichtigt, den Steinbruch auf zusätzliche Flächen auszudehnen.
Der Antragsteller ist Mitinitiator und Vertrauensperson eines Bürgerbegehrens für Abbaugrenzen des Steinbruchs auf dem Plettenberg. Dessen Fragestellung lautet:
„Sind Sie dafür, dass sich die Gemeinde verbindlich darauf festlegt, dass beim geplanten Gesteinsabbau auf dem Plettenberg eine südliche Resthochfläche (in Richtung Ratshausen sowie Richtung Hausen) mit mindestens 250 m Breite erhalten werden soll, jeweils von den Grundstücksgrenzen Parz. 2786 (Steilabhangkante) aus gemessen?''
Das Bürgerbegehren enthält folgende Begründung:
„Die Plettenberg-Hochfläche ist eine schutzwürdige Naturlandschaft. Um sie auch für zukünftige Generationen zumindest teilweise zu erhalten, bedarf es klarer Abbaugrenzen für den Gesteinsabbau. Durch den Bürgerentscheid vom 19.02.2017 wurde die von ... gewünschte Maximal-Abbaugrenze abgelehnt, aber immer noch keine klare Abbaugrenze festgesetzt. Wir wollen die Position der Gemeinde verbindlich auf die oben genannte Abbaugrenze festlegen."
Einen Kostendeckungsvorschlag enthält das Bürgerbegehren nicht. Dies wurde damit begründet, dass durch das Begehrte in den nächsten Jahren keine Mehrkosten für die Gemeinde entstünden.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin erklärte das Bürgerbegehren am 31.05.2017 für unzulässig. Der Widerspruch u.a. des Antragstellers wurde mit Widerspruchsbescheid des Landratsamts Zollernalbkreis vom 18.01.2018 zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen lehnte den Antrag auf einstweilige Sicherung des Bürgerbegehrens mit Beschluss vom 08.05.2018 ab. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden.
Zwar hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen, dass das Bürgerbegehren mangels Kostendeckungsvorschlag unzulässig sei (1). Zutreffend ist es jedoch davon ausgegangen, dass die Fragestellung des Bürgerbegehrens nicht hinreichend bestimmt ist (2).
10 
1. Nach § 21 Abs. 3 Satz 4 GemO muss das Bürgerbegehren einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Der Kostendeckungsvorschlag eines Bürgerbegehrens dient dem Zweck, den Bürgern in finanzieller Hinsicht die Tragweite und Konsequenzen der vorgeschlagenen Entscheidung deutlich zu machen. Da ein Bürgerentscheid die Wirkungen eines Gemeinderatsbeschlusses hat und nur eingeschränkt abänderbar ist (§ 21 Abs. 8 GemO), muss der Kostendeckungsvorschlag den Bürgern die Verantwortung für die wirtschaftlichen Auswirkungen auf das Gemeindevermögen klarmachen. Daher sind jedenfalls in Form einer überschlägigen Schätzung die durch die Maßnahme voraussichtlich entstehenden Kosten und ein Vorschlag für deren Deckung anzugeben (Senat, Urt. v. 06.07.1982 - 1 S 1526/81 - ESVGH 33, 42). Ein Kostendeckungsvorschlag ist allerdings entbehrlich, wenn keine Kosten anfallen, mit der Realisierung des Bürgerbegehrens sogar Einsparungen verbunden sind oder eine Kostenentwicklung nicht voraussehbar ist (Senat, Urt. v. 21.04.2015 - 1 S 1949/13 - VBlBW 2015, 375).
11 
Zu den Kosten, die im Kostendeckungsvorschlag des Bürgerbegehrens anzugeben sind, gehören nicht nur die unmittelbaren Kosten der vorgeschlagenen Maßnahme, sondern auch die notwendigen Folgekosten (Senat, Urt. v. 06.07.1982, a.a.O.). Denn auch diese sind Kosten der „verlangten Maßnahme“ i.S.d. § 21 Abs. 3 Satz 4 GemO, da sie von dieser zurechenbar verursacht werden. Eventuelle Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der durch einen Bürgerentscheid bewirkten Nichtdurchführung einer Maßnahme sind hingegen keine Kosten der verlangten Maßnahme. Denn sie sind keine direkte, zurechenbare Folge der verlangten Maßnahme. Sie müssen daher nicht Gegenstand des Kostendeckungsvorschlags sein (Senat, Beschl. v. 08.04.2011 - 1 S 303/11 - EKBW § 21 GemO E 37; Urt. v. 21.04.2015, a.a.O.; ähnlich OVG NRW, Beschl. v. 19.03.2004 - 15 B 522/04 - DÖV 2004, 968 [Zurechnungszusammenhang maßgeblich]; a.A. NdsOVG, Beschl. v. 11.08.2008 - 10 ME 204/08 - juris Rn. 27 [auch Schadensersatzansprüche zu berücksichtigen]).
12 
Entgehen der Gemeinde durch die verlangte Maßnahme zukünftig Einnahmen, sind diese nur dann Kosten der verlangten Maßnahme i.S.d. § 21 Abs. 3 Satz 4 GemO und daher im Kostendeckungsvorschlag zu berücksichtigen, wenn die Gemeinde diese Beträge bisher schon - z.B. aufgrund eines vertraglichen Anspruchs - tatsächlich eingenommen hat und diese aufgrund der verlangten Maßnahme nun wegfallen. Denn in diesem Fall ist der Wegfall der bisherigen Einnahmen unmittelbare Folge der verlangten Maßnahme. Auch der Zweck des Erfordernisses eines Kostendeckungsvorschlags, dass die Bürger bei ihrer Entscheidung ihre Verantwortung für das Gemeindevermögen erkennen und übernehmen können, gebietet hier die Angabe der zukünftig wegfallenden, bisher erzielten Einnahmen im Kostendeckungsvorschlag. Anderes gilt, wenn die verlangte Maßnahme lediglich dazu führt, dass die Gemeinde mögliche Einnahmen, die sie bisher nicht erzielt, auch zukünftig nicht haben wird. Die verlangte Maßnahme führt dann nicht zum unmittelbaren Verlust bisheriger Einnahmen, der anderweitig auszugleichen wäre. Auch der Zweck der Vorschrift macht es daher nicht notwendig, den Verzicht auf diese künftig bloß möglichen Einnahmen im Kostendeckungsvorschlag darzustellen.
13 
Das hier streitige Bürgerbegehren musste daher nach Aktenlage keine Angaben zu künftig entgehenden Gewinnen aufgrund einer Begrenzung der Abbauflächen machen. Denn ein Verlust der bisher der Antragsgegnerin aufgrund der Verträge mit der ... zufließenden Einnahmen steht nicht in Rede. Sollte die Antragsgegnerin aufgrund der mit dem Bürgerbegehren verlangten Abbaubegrenzung in einem neuen Zusatzvertrag mit der ... - im Vergleich zu einem Vertrag auf der Grundlage größerer Abbauflächen - geringere zukünftige Einnahmen erzielen, wären dies keine Kosten der verlangten Maßnahme i.S.d. § 21 Abs. 3 Satz 4 GemO.
14 
2. Das Bürgerbegehren hat die zur Entscheidung zu bringende Frage zu enthalten, § 21 Abs. 3 Satz 4 GemO. Diese muss sich aus dem Antrag unzweideutig und mit Bestimmtheit entnehmen lassen. Denn mit Bürgerbegehren und Bürgerentscheid wird den Gemeindebürgern ein unmittelbarer Einfluss auf die Gemeindeangelegenheiten eingeräumt. Ein Bürgerentscheid hat, wie dargelegt, die Wirkungen eines Gemeinderatsbeschlusses und ist nur eingeschränkt abänderbar.Daher muss die Frage aus dem Antrag selbst einschließlich seiner Begründung mit hinreichender Klarheit und Eindeutigkeit zu entnehmen sein. Die Bürger müssen wissen, welchen Inhalt das von ihnen unterstützte Begehren hat. Da bei den Gemeindebürgern im Allgemeinen keine besonderen verwaltungsrechtlichen Kenntnisse vorausgesetzt werden können, dürfen an die Formulierung und die äußere Form eines Bürgerbegehrens jedoch keine übertriebenen formalen Anforderungen gestellt werden (Senat, Urt. v. 25.10.1976 - I 561/76 - ESVGH 27, 73; ähnlich: OVG NRW, Beschl. v. 15.05.2014 - 15 B 499/14 - juris Rn. 10; NdsOVG, Beschl. v. 11.08.2008, a.a.O., Rn. 22).
15 
Hiervon ausgehend, hat das Verwaltungsgericht die Fragestellung des Bürgerbegehrens als vieldeutig angesehen. Lese man diese zunächst ohne den Klammerzusatz, so scheine ein Verständnis nahezuliegen, wonach ein entsprechender Teil der gesamten Hochfläche zu erhalten sei. Der Zusatz in Klammern scheine dies dahingehend einzuschränken, dass nur die Fläche nach Südwesten (Ratshausen) und nach Südosten (Hausen) hin erhalten werden solle. Damit wäre dann eine Fläche nach Süden und nach Westen (Schömberg) hin nicht umfasst. Hier wäre schon unklar, wie diese nicht umfassten von den umfassten Flächen abzugrenzen wären. Während diese Zielrichtung zwar denkbar sei, lasse die Begründung des Bürgerbegehrens hierfür nichts erkennen. Denn dort sei allgemein formuliert, dass die Plettenberg-Hochfläche eine schutzwürdige Naturlandschaft ist. Sehe man als Zielrichtung den umfassenden Erhalt der Resthochfläche an, sei jedoch unverständlich, weshalb Schömberg als im Westen gelegener Ort im Klammerzusatz nicht erwähnt sei.
16 
Hiergegen wendet sich die Beschwerde ohne Erfolg. Die schlichte Behauptung, eine genauere Umschreibung der zu erhaltenden Hochflächen sei nicht möglich, wird nicht begründet und ist angesichts der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar. Auch im Übrigen setzt sich die Beschwerde nicht hinreichend mit den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts auseinander und legt nicht dar, wie durch Auslegung der Frage selbst eindeutig bestimmt werden kann, ob die gesamte Resthochfläche oder nur der Teil Richtung Hausen und Ratshausen vom Abbau ausgenommen werden soll.
17 
Soweit der Antragsteller geltend macht, „jedem Dotterhausener Bürger [sei] durch zahlreiche Veröffentlichungen, Flugblätter, amtliche Karten zum Bürgerentscheid, Abbaugrenzforderungen von ... u.a.“ bekannt, was Ziel des Bürgerbegehrens sei, ist bereits zweifelhaft, ob sich aus den genannten Umständen eine hinreichende Bestimmtheit der Fragestellung ergeben kann. Denn diese muss sich - jedenfalls grundsätzlich - aus der Fragestellung einschließlich der Begründung selbst ergeben. Daher dürften im Allgemeinen subjektive, im Laufe des Verfahrens erläuternde Vorstellungen der Initiatoren oder Vertreter des Bürgerbegehrens sowie außerhalb des Bürgerbegehrens von ihnen zur Verfügung gestellte Informationen für die Auslegung der Fragestellung ohne Belang sein (so NdsOVG, Beschl. v. 11.08.2008, a.a.O., Rn. 22). Aufgrund der hohen Bedeutung des Bürgerbegehrens, das im Falle eines erfolgreichen Bürgerentscheids die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses hat, muss für den abstimmenden Bürger allein aus dem Text des Bürgerbegehrens einschließlich Begründung klar sein, worüber er abstimmt. Denn auch bei die Bürgerschaft insgesamt stark bewegenden Angelegenheiten ist es nicht ausgeschlossen, dass einzelne oder gar eine Vielzahl der Bürger über das Bürgerbegehren selbst hinausgehende Information nicht zur Kenntnis genommen haben oder bei der Stimmabgabe nicht aktuell erinnern. Zudem kommt es häufig vor, dass sich die Vorstellungen der Initiatoren von Bürgerbegehren im Laufe der Zeit konkretisieren oder ändern.
18 
Aber selbst wenn man zu Gunsten des Antragstellers mit Rücksicht darauf, dass die Auslegung der Fragestellung im Hinblick auf das Verständnis der Einwohner und des Gemeinderats vor Ort erfolgt, unterstellt, dass Karten und Pläne, die Gegenstand der Diskussion vor Ort sind, zur Auslegung des Bürgerbegehrens mit herangezogen werden können, ergibt sich die hinreichende Bestimmtheit der Fragestellung nicht. Die Beschwerdebegründung nimmt insoweit Bezug auf Unterlagen in den vorgelegten Anlagen 5 und 7. Aus den Flugblättern der Bürgerinitiative in den Anlagen 5 und 6 ergeben sich bereits keine identischen Abbaugrenzen. In der Karte zum Bürgerentscheid vom 19.02.2017 in Anlage 7 sind Vorstellungen der Bürgerinitiative gar nicht eingezeichnet. Zur Anlage 5 hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren einer weiteren Vertrauensperson zutreffend ausgeführt, dass die dort eingezeichneten Abbaugrenzen nicht parallel zu den Flurstücksgrenzen des Flurstücks 2786 verlaufen, und dieses Flugblatt daher auch nicht geeignet ist, die Fragestellung des Bürgerbegehrens hinreichend zu bestimmen (Beschl. v. 11.06.2018 - 9 K 3779/18 -).
19 
Klarstellend weist der Senat zum Beschwerdevorbringen, dass Pläne und Karten nicht als Teil eines Bürgerbegehrens zur Abstimmung gebracht werden dürften, auf Folgendes hin: Das Gesetz verlangt insoweit lediglich, dass das Bürgerbegehren schriftlich eingereicht wird und die zur Entscheidung zu bringende Frage enthalten muss (§ 21 Abs. 3 Satz 3, 4 GemO). Weitergehende Anforderungen als das Erfordernis, dass ein aus Wörtern bestehender Text in Frageform aufgeschrieben ist, stellt das Gesetz in diesem Zusammenhang nicht. Die darüber hinaus gehende Auffassung des Antragstellers, die Verwendung von Karten und Plänen in einem Bürgerbegehren sei unzulässig, findet im Gesetz keine Stütze. Es ist nicht ausgeschlossen, eine textliche Fragestellung durch Beifügung eines Lageplans oder einer Karte zu präzisieren (ebenso OVG NRW, Beschl. v. 15.05.2014, a.a.O., Rn. 13).
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG.
21 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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published on 21/04/2015 00:00

Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juli 2013 - 7 K 4182/11 - wird zurückgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand
published on 08/04/2011 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21.01.2011 - 5 K 3560/10 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahre
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.