Verwaltungsgericht Würzburg GeB, 21. Jan. 2019 - W 1 K 17.1465

published on 21/01/2019 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg GeB, 21. Jan. 2019 - W 1 K 17.1465
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger Beihilfe unter Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Jahresfrist oder nach einem Wiederaufgreifen des Verfahrens zu bewilligen ist.

Der am … geborene Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand als Beamter im Dienste der Beklagten (zuletzt als Ministerialrat im Bundesfinanzministerium) und ist daher beihilfeberechtigt. Das Zentrum Bayern Familie und Soziales setzte mit Bescheid vom 6. März 2007 einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 fest. Mit Schreiben vom 3. Mai 2007 bevollmächtigte der Kläger seine Lebensgefährtin M.-S. in seinem Namen Beihilfen zu beantragen, alle erforderlichen Erklärungen abzugeben und die in Beihilfeangelegenheiten anfallenden Schreiben und Unterlagen entgegenzunehmen.

Mit zwei Anträgen vom 1. Dezember 2015, eingegangen bei der Beihilfestelle jeweils am 7. Dezember 2015, machte der Kläger Aufwendungen aus dem Zeitraum von November 2012 bis Januar 2015 geltend. Mit Bescheiden vom 18. Dezember 2015 lehnte die Bundesfinanzdirektion Mitte Service-Center Süd-Ost die Gewährung der Beihilfe ab (mit Ausnahme der Rechnungen ab 19. Dezember 2014), da diese nicht innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt worden sei (§ 54 Abs. 1 BBhV).

Mit Schreiben vom 17. Juni 2017 bevollmächtigte der Kläger Herrn H., ihn in allen Beihilfeangelegenheiten zu vertreten, da seine frühere Bevollmächtigte am 5. Juni 2017 verstorben sei. Mit Schreiben vom 19. Juni 2017 beantragte der Bevollmächtigte H. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich des Widerspruchs gegen die Beihilfebescheide vom 18. Dezember 2015. Zur Begründung führte er aus, es lägen Gründe sowohl für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als auch für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vor. Frau M.-S. habe die Beihilfeangelegenheiten des Klägers seit seinem Schlaganfall jahrelang zuverlässig erledigt. Er selbst sei dazu körperlich und auch geistig nicht mehr in der Lage gewesen. Daher habe er auch nicht erkennen können, dass Frau M.-S. der Sache spätestens ab 2013 nicht mehr gewachsen gewesen sei aufgrund des Altersabbaus. Der Kläger sei nicht mehr geschäftsfähig und müsste unter Betreuung stehen.

Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 wurde der Widerspruch als unzulässig verworfen, da der Widerspruch nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist erhoben worden sei. Es seien keinerlei Gründe vorgebracht worden, warum weder der Beihilfeberechtigte noch die Bevollmächtigte bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist Widerspruch erhoben haben.

Mit Schreiben vom 14. Juli 2017 beantragte der Bevollmächtigte unter anderem erneut Beihilfe für die bereits mit Beihilfebescheiden vom 18. Dezember 2015 abgelehnten Aufwendungen und beantragte das Wiederaufgreifen des Verfahrens. Mit Bescheid vom 27. Juli 2017 wurde der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens für die Belege Nr. 1 - 49 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beihilfebescheide vom 18. Dezember 2015 seien bestandskräftig und somit unanfechtbar. Es sei nicht ersichtlich, dass weder der Kläger noch seine Bevollmächtigte bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist am 25. Januar 2016 nicht in der Lage gewesen seien einen Rechtsbehelf einzulegen. Auch inhaltlich könne der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens keinen Erfolg haben. Die Sach- und Rechtslage habe sich nicht nachträglich geändert. Es seien keine Beweise vorgelegt worden, die nicht schon zum Zeitpunkt der ursprünglichen Antragstellung hätten vorgetragen werden können.

Mit Schreiben vom 28. August 2017 erhob der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2017 sowie den Bescheid vom 27. Juli 2017 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München. Zur Begründung trug er vor, seine Lebensgefährtin habe sich seit seinem Schlaganfall im Jahr 2006 um seine Beihilfeangelegenheiten gekümmert, da er selbst dazu gesundheitlich nicht mehr in der Lage gewesen sei. Er habe ihr vertraut und habe keinerlei Kenntnisse über die Versäumnisse gehabt. Vor Erlass der ablehnenden Bescheide mit derartig hohen Summen hätte rechtliches Gehör gewährt werden müssen. Das Prinzip der Rechtssicherheit könne hier nicht höher zu bewerten sein als das Alimentationsprinzip (hier: Fürsorgepflicht). Da der Kläger bei einem bekannten schweren Krankheitsbild über zweieinhalb Jahre keinen Beihilfeantrag eingereicht und danach nur Rezepte und keinen einzigen ärztlichen Beleg eingereicht habe, wäre die Beklagte aufgrund der Fürsorgepflicht zu weiterer Sachaufklärung verpflichtet gewesen.

Der Kläger beantragt sinngemäß:

1. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Bescheide der Bundesfinanzdirektion Mitte vom 18. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Generalzolldirektion vom 27. Juli 2017 verpflichtet, dem Kläger weitere Beihilfe entsprechend seiner Beihilfeanträge vom 1. Dezember 2015 zu gewähren.

2. Hilfsweise wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Generalzolldirektion vom 27. Juli 2017 verpflichtet, das Verfahren wiederaufzugreifen und über den Beihilfeanspruch des Klägers erneut zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Widerspruchsfrist sei bei Eingang des Widerspruchs bereits abgelaufen gewesen. Auch könne ein Jahr seit dem Ende der versäumten Frist die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich gewesen sei. Die vorgebrachten gesundheitlichen Gründe des Klägers und seiner damaligen Bevollmächtigten würden keine völlig unerwarteten Ereignisse und damit keine höhere Gewalt darstellen. Es hätten vielmehr Vorkehrungen getroffen und ein anderer Bevollmächtigter bestellt werden können. Da bereits das erforderliche Vorverfahren somit nicht durchgeführt worden sei, sei auch die Klage hinsichtlich des Klagebegehrens zu 1.) unzulässig. Auch würden die gesundheitlichen und altersbedingten Einschränkungen keine Gründe darstellen, warum nicht bereits innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Widerspruch habe erhoben werden können. Es hätte zumindest eine andere Person mit der Wahrnehmung der Interessen betraut werden können. Die gesundheitlichen und altersbedingten Beschwerden stellten keine nachträglich geänderte Sach- und Rechtslage dar. Die Gewährung rechtlichen Gehörs sei nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nicht erforderlich, da die Beklagte täglich eine Vielzahl von gleichartigen Bescheiden mithilfe elektronischer Datenverarbeitung erlasse. Somit sei die Klage hinsichtlich des Klagebegehrens in 2.) unbegründet.

Mit Beschluss vom 11. Dezember 2017 wurde das Verfahren an das örtlich zuständige Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg verwiesen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakte sowie der Gerichtsakte und der Gerichtsakte im Verfahren W 1 K 18.16 sowie der vorgelegten Gerichtsakte des AG Kitzingen Az. 03 XVII 151/18 Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist.

Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1.) bereits unzulässig, hinsichtlich des Klageantrags zu 2.) ist sie unbegründet. Der Kläger hat vor Erhebung der Klage kein ordnungsgemäßes Widerspruchsverfahren durchgeführt (§ 68 VwGO), da er erst verspätet (§ 70 VwGO) Widerspruch erhoben hat und die Zurückweisung des Widerspruchs im Widerspruchsbescheid als unzulässig zu Recht erfolgt ist. Dies führt auch zur Unzulässigkeit der später erhobenen Klage gegen den Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids (dazu 1.). Zudem steht dem Kläger weder ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO (dazu 2.) bzw. § 32 VwVfG (dazu 3.) noch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gem. § 51 VwVfG zu (dazu 4.).

1.

Der form- und fristgerecht eingelegte Widerspruch ist Voraussetzung für die ordnungsgemäße Durchführung des Widerspruchsverfahrens und damit zugleich Sachurteilsvoraussetzung für die gerichtliche Entscheidung über eine anschließende Klage. Dabei genügt es für die Zulässigkeit einer Klage nicht, dass überhaupt ein Vorverfahren stattgefunden hat. Erforderlich ist auch, dass das Vorverfahren ordnungsgemäß, d. h. unter Einhaltung der in §§ 68 ff. VwGO für die Einlegung des Widerspruchs vorgeschriebenen Erfordernisse, durchgeführt wurde (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Vorb. § 68, Rn. 7).

Der Kläger hat vorliegend die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO versäumt, wonach der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben ist. Grundsätzlich erfolgt die Bekanntgabe im Zeitpunkt des Zugangs (§ 130 BGB analog). Zwar gibt es vorliegend keine Zustellungsnachweise für die Bescheide vom 18. Dezember 2015. Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt jedoch prinzipiell die Dreitagesfiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, wonach jeder Verwaltungsakt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post unabhängig vom tatsächlichen Zugangszeitpunkt als bekannt gegeben gilt. Die Stempel mit den Daten „21. Dez. 2015“ und „22. Dez. 2015“ auf den sich in den Akten befindlichen Entwürfen der Bescheide stellen solche Postausgangsvermerke dar. Zudem hat der Kläger weder den Zugang an sich noch den Zeitpunkt des Zugangs bestritten, so dass davon auszugehen ist, dass er den Bescheid nach der üblichen Postlaufzeit, somit spätestens im Januar 2016, erhalten hat (Kopp/Ramsauer, VwVfG; 19. Aufl. 2018, § 41 Rn. 40a ff.).

Die Adressierung und Versendung der Bescheide an die damalige Bevollmächtigte des Klägers erfolgte gem. § 14 Abs. 3 Satz 1 VwVfG ordnungsgemäß, da bereits unter dem 3. Mai 2007 eine Vollmacht für die damalige Bevollmächtigte vorgelegt worden ist.

Das früheste als Widerspruch zu wertende Schreiben vom 19. Juni 2017 ging nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Bescheide ein und ist daher verfristet.

Die Widerspruchsbehörde hat auch nicht durch Sachentscheidung den Rechtsweg neu eröffnet. Nach h.M. steht es bei einseitig belastenden Verwaltungsakten im Ermessen der Behörde, durch Sachentscheidung den Rechtsweg neu zu eröffnen, da ihr als Herrin des Vorverfahrens eine entsprechende Kompetenz zukommt (vgl. BVerwGE 15, 306; Kopp/Schenke, a.a.O., § 70 Rn. 9). Infolge dieser Auffassung hat die Widerspruchsbehörde nach Ermessen zu entscheiden, ob sie den Widerspruch wegen Verfristung als unzulässig verwirft oder sachlich bescheidet (vgl. Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 70 VwGO Rn. 14). Vorliegend hat die Behörde im Widerspruchsbescheid keinerlei Ausführungen zur Sache gemacht, so dass keine neue Rechtswegeröffnung vorliegt.

2.

Dem Kläger kann auch nicht hinsichtlich der von ihm versäumten Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, da er nicht im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden gehindert war, die Widerspruchsfrist einzuhalten.

Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Beteiligten im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falls zuzumuten war (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 60 Rn. 9). Die Fristversäumung fällt in den Verantwortungsbereich des Klägers. Grundsätzlich schließt bereits Fahrlässigkeit die Wiedereinsetzung aus, wobei an die Sorgfaltspflicht höhere Anforderungen gestellt werden, sofern es sich bei dem Antragsteller um keinen juristischen Laien, sondern um eine im Umgang mit Behörden und Gerichten erfahrene Person handelt (Kopp/Schenke, a.a.O., § 60 Rn. 9). Es ist somit auf die Lebensverhältnisse des Klägers abzustellen. Der Kläger ist Jurist und war zuletzt als Ministerialrat im Bundesfinanzministerium beschäftigt. Er ist daher keine im Umgang mit Behörden und Gerichten unerfahrene Person. Seine Vorbildung und seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit lassen den Schluss zu, dass er den Gehalt einer Rechtsbehelfsbelehrung:und die Wichtigkeit der Einhaltung von laufenden Fristen erfassen konnte.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der körperlichen und geistigen Verfassung des Klägers. Eine Erkrankung kann eine Fristversäumung hierbei nur dann entschuldigen, wenn sie so schwer war, dass der Betroffene weder selbst handeln konnte noch imstande war, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen und im gebotenen Umfang zu informieren (BVerwG v. 27.9.1993 Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 185; Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 60 Rn. 12). Ausweislich des im Betreuungsverfahren durch das AG Kitzungen eingeholten Gutachtens des Dr. S. vom 18. Juni 2018 hat der Kläger eine alltagsrelevante körperliche Behinderung in der Folge eines Schlaganfalls in Form einer spastischen Halbseitenlähmung rechts, einer sensorischen (anomischen, lexikalischen) Aphasie sowie einer zusätzlichen feinmotorischen Störung der rechten Hand durch eine Dupuytren-Kontraktur. Von einer dem klinischen Eindruck nach leichtgradigen, am ehesten hirnorganisch begründbaren Merkfähigkeitsstörung abgesehen, lassen sich keine floride psychische Verhaltensstörung und namentlich keine Demenz erkennen. Es besteht keine primäre geistige Behinderung. Der Kläger kann seine persönlichen Angelegenheiten nicht mehr eigenständig, eigenverantwortlich und zeitgerecht besorgen. Es ist jedoch keine Beeinträchtigung der freien Willensbestimmung durch eine psychische Störung auffällig geworden. Der Gutachter zieht daraus den nachvollziehbaren Schluss, dass der Kläger derzeit in der Lage ist seine behinderungsbedingte Überforderung mit dem Überblicken komplexer Sachverhalte und seine in Verlust geratene Fähigkeit, seine persönlichen Angelegenheiten zu besorgen, zu erkennen. Er vermag sich noch einen hinreichend realitätsnahen Überblick über seine gegenwärtige Lebenssituation zu verschaffen und nach zutreffend gewonnenen Einsichten planvoll zu seinem Wohl zu entscheiden. Dementsprechend hat das AG Kitzingen die Einrichtung einer Betreuung nicht vorgenommen.

Zwar beziehen sich die Feststellungen im Gutachten nur auf den Begutachtungszeitpunkt am 18. Juni 2018. Es ist jedoch weder dargetan noch aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich, dass zu den streitgegenständlichen Zeiträumen ein verschlechterter Gesundheitszustand des Klägers insbesondere psychischer und geistiger Art vorlag. Insbesondere ist nicht substantiiert dargelegt, warum der Kläger damals - anders als heute - nicht geschäftsfähig gewesen sein soll.

Daher ist nicht ersichtlich, dass es dem Kläger unmöglich war, das Unvermögen seiner damaligen Bevollmächtigten zur ordnungsgemäßen und insbesondere fristgerechten Erledigung seiner Beihilfeangelegenheiten zu erkennen. Seine Bevollmächtige befand sich 2013 einmal und 2014 mehrere Male in einer Klinik. Zudem wurde ab Mai 2014 häusliche Pflege für den Kläger verordnet, da seine Bevollmächtigte ihn nicht mehr ausreichend versorgen konnte. Dies hätte den Kläger dazu veranlassen müssen, jedenfalls die Erledigung seiner finanziellen Angelegenheiten durch die damalige Bevollmächtigte zu überwachen oder einen neuen Bevollmächtigten zu beauftragen. Es handelt sich beim Ausfüllen eines Beihilfeantrages samt Zusammenstellung der Belege um eine einfache Tätigkeit, die von jeder erwachsenen Person übernommen werden kann. Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass es sich um eine persönliche Angelegenheit handelt, es wäre dem Kläger jedoch möglich gewesen, einen von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten oder aber einen nahen Angehörigen oder Bekannten damit zu beauftragen, wie nunmehr beispielsweise seinen dazu auch bereiten Cousin. Auffällig erscheint auch, dass die streitgegenständlichen Beihilfeanträge vom 1. Dezember 2015 gerade nicht von der damaligen Bevollmächtigten sondern vom Kläger selbst unterzeichnet sind und er daher bei der Unterschriftsleistung die Anträge auch inhaltlich hätte überprüfen und somit die Versäumnisse seiner Bevollmächtigten hätte erkennen können und müssen. Zudem hätte er auch die Bescheide vom 18. Dezember 2015 entsprechend überprüfen und gegen diese fristgerecht Widerspruch einlegen können.

3.

Aus den gleichen Gründen kommt auch hinsichtlich der versäumten Frist des § 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 32 VwVfG in Betracht.

4.

Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gem. § 51 VwVfG zu.

Mit Schreiben vom 14. Juli 2017 beantragte der nunmehrige Bevollmächtigte des Klägers die nochmalige nachträgliche Erstattung von Beihilfe zu den in Rede stehenden Beihilfebescheiden.

Gem. § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (Nr. 3). Der Antrag ist nach § 51 Abs. 2 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen.

Dies zugrunde gelegt liegen die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vorliegend nicht vor. Eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage oder Wiederaufnahmegründe entsprechen § 580 ZPO liegen nicht vor. Auch wurden keine neuen Beweismittel vorgelegt, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Die Atteste und Arztbriefe der früheren Bevollmächtigten des Klägers führen, wie oben bereits dargelegt, nicht zu einer günstigeren Entscheidung für den Kläger. Daraus ergibt sich lediglich, dass der Kläger das Unvermögen seiner Bevollmächtigten hätte erkennen und diese daher überwachen bzw. einen neuen Bevollmächtigten bestellen müssen. Aus den vorgelegten Attesten den Kläger betreffend ergeben sich lediglich körperliche, jedoch keine geistigen Einschränkungen. Im Übrigen hätten diese Atteste bereits im früheren Verwaltungsverfahren vorgelegt werden können, so dass auch aus diesem Grund ein Wiederaufgreifen ausscheidet.

Auch ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinn gem. § 51 Abs. 5 i.V.m. § 49 VwVfG kommt nicht in Betracht.

Ausnahmen im Sinne einer Ermessensreduktion auf null sind nur in solchen Fällen denkbar, in denen Umstände vorliegen, die in ihrer Bedeutung mit den in § 51 Abs. 1 Nr. 1-3 VwVfG geregelten vergleichbar sind und darüber hinaus ein Festhalten an der Entscheidung wegen deren offenkundiger Rechtswidrigkeit oder aus sonstigen Gründen „schlechthin unerträglich“ wäre (st. Rspr, BVerwG, U.v. 9.5.2012 - 6 C 3/11; U.v. 24.2.2011 - 2 C 50/09; U.v. 27.1.1994 - 2 C 12/92 - jeweils juris). Eine offenkundige Rechtswidrigkeit liegt gerade nicht vor. Auch sonstige Gründe, die das Festhalten an der Entscheidung schlechthin unerträglich erscheinen lassen, liegen nicht vor. Weder ist ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz erkennbar, da der Kläger nicht vorgetragen hat, dass die Beihilfestelle in vergleichbaren Fällen anders entschieden hat, noch liegt ein Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben vor. Auch droht dem Kläger kein unwiderruflicher Schaden an Rechtsgütern von grundlegender Bedeutung (vgl. BeckOK VwVfG, Stand: 1.4.2018, § 51 Rn. 5e).

5.

Nach alledem war daher die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Annotations

(1) Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird. Für den Beginn der Frist ist bei Pflegeleistungen der letzte Tag des Monats maßgebend, in dem die Pflege erbracht wurde. Hat ein Sozialhilfeträger oder im Bereich der Pflege der Träger der Kriegsopferfürsorge vorgeleistet, beginnt die Frist mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger oder der Träger der Kriegsopferfürsorge die Aufwendungen bezahlt hat. Die Frist beginnt in Fällen des § 45a Absatz 2 Satz 2 und 3 mit Ablauf des Jahres, in dem die Transplantation oder gegebenenfalls der Versuch einer Transplantation erfolgte.

(2) Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Antrag von beihilfeberechtigten Personen nach § 3 innerhalb der Frist nach Absatz 1 bei der zuständigen Beschäftigungsstelle im Ausland eingereicht wird.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.

(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.

(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.

(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung zur Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren befugt sind.

(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistands, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird. Für den Beginn der Frist ist bei Pflegeleistungen der letzte Tag des Monats maßgebend, in dem die Pflege erbracht wurde. Hat ein Sozialhilfeträger oder im Bereich der Pflege der Träger der Kriegsopferfürsorge vorgeleistet, beginnt die Frist mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger oder der Träger der Kriegsopferfürsorge die Aufwendungen bezahlt hat. Die Frist beginnt in Fällen des § 45a Absatz 2 Satz 2 und 3 mit Ablauf des Jahres, in dem die Transplantation oder gegebenenfalls der Versuch einer Transplantation erfolgte.

(2) Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Antrag von beihilfeberechtigten Personen nach § 3 innerhalb der Frist nach Absatz 1 bei der zuständigen Beschäftigungsstelle im Ausland eingereicht wird.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.