Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 26. Okt. 2018 - W 9 K 17.817

bei uns veröffentlicht am26.10.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen das Verbot des Erwerbs und des Besitzes von Waffen und Munition.

1. Am 28. Oktober 2016 fand auf dem Wohnanwesen des Klägers eine polizeiliche Maßnahme statt. Nach der hierzu gefertigten Ereignismeldung der Polizeiinspektion L. a. Main vom 25. November 2016 habe der Kläger zunächst telefonisch gegenüber einem Polizeibeamten sinngemäß geäußert, dass er alle Polizeibeamten umbringen werde, die zu seinem landwirtschaftlichen Grundstück an der W … kommen würden, um das vom Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt) verhängte Bauverbot durchzusetzen beziehungsweise zu überprüfen. Der Kläger habe zudem angegeben, dass er dem Ersten, der vorbeikomme, das Genick brechen werde. Auch habe er keine Angst vor der Polizei, da er im Kampfsport ausgebildet sei und jederzeit einen Polizisten „plattmachen“ könne. Bei der sich anschließenden polizeilichen Durchsuchung auf dem klägerischen Wohnanwesen und bei einer Fahrzeugkontrolle des Klägers seien folgende Gegenstände sichergestellt worden:

- 1 Machete, Walther, schwarz, Klingenlänge 40cm,

- 1 Armbrust, Barnett, Commando, schwarz-gold,

- 1 selbsthergestellte morgenstern-ähnliche Hiebwaffe,

- 1 Luftgewehr Diana, MOD-25D.

Weitere Gegenstände wie Jagdbolzen für eine Armbrust, zwei Kampfmesser sowie eine Einhandaxt seien im Besitz des Klägers belassen worden. Zu der Machete äußerte der Kläger, dass es sich dabei um sein Arbeitsgerät als selbständiger Baumfäller und Landschaftspfleger handele und er diese unbedingt zu seiner Berufsausübung benötige.

Am 5. Dezember 2016 übersandte die Polizeiinspektion L. a. Main dem Landratsamt den benannten Ereignisbericht mit der Bitte, den Erlass waffenrechtlicher Anordnungen gegen den Kläger zu prüfen.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 hörte das Landratsamt den Kläger zum beabsichtigten Verbot des Erwerbs und des Besitzes von Waffen an. Dabei führte es aus, dass der Kläger in den letzten Jahren durch eine Vielzahl von Anzeigen wegen Bedrohung und Beleidigung sowie Nötigung aktenkundig geworden sei und auch mehrfach verurteilt worden sei. Trotzdem ziehe der Kläger durch andauernde weitere Androhungen von Straftaten Aufmerksamkeit auf sich. Vor diesem Hintergrund sei beabsichtigt, ein Waffenbesitzverbot auch für nicht erlaubnispflichtige Waffen zu erlassen. Mit Schreiben des Gesundheitsamtes des Landratsamtes vom 9. Dezember 2016 wurde der Kläger zudem gebeten, zu einer Untersuchung durch das Gesundheitsamt zu kommen.

Auf eine Eingabe des damaligen Bevollmächtigten des Klägers erläuterte das Landratsamt in einem weiteren Schreiben vom 16. Dezember 2016, dass aufgrund der insgesamt acht Einträge im Strafregisterauszug des Klägers erhebliche Zweifel an dessen persönlicher Eignung bestünden. Durch das bisherige Verhalten des Klägers und die hieraus zum Teil resultierenden Verurteilungen sei die Annahme gerechtfertigt, dass diesem die persönliche Eignung fehle und damit der Erlass eines Waffenbesitzverbotes aus gefahrenabwehrenden Gründen geboten sei. Der Kläger wurde darüber belehrt, dass er den Erlass eines Waffenbesitzverbotes verhindern könne, indem er sich auf eigene Kosten einer Untersuchung unterziehe und dem Landratsamt ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten über seine Eignung zum Umgang auch mit frei erwerbbaren Waffen und Munition vorlege. Der Kläger wurde weiter darüber belehrt, dass bei Nichtvorlage eines entsprechenden Gutachtens die Behörde von der Nichteignung ausgehen könne. Dem Kläger wurde eine Frist zur schriftlichen Bestätigung und zur Mitteilung, wen er mit der Begutachtung beauftragt habe, gesetzt. Das Landratsamt verlängerte in der Folgezeit wiederholt die Frist zur Vorlage eines Gutachtens. Diese erfolgte nicht.

2. Mit Bescheid vom 17. Juli 2017 untersagte das Landratsamt dem Kläger, die tatsächliche Gewalt über Waffen und Munition - auch bezüglich erlaubnisfreier Waffen - auszuüben (Ziffer 1). Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 wurde angeordnet (Ziffer 2). Dem Kläger wurde eine Frist bis zum 1. August 2017 gesetzt, innerhalb derer er einen empfangsbereiten Berechtigten zur Übernahme der am 28. Oktober 2016 vorgefundenen Waffen und Gegenstände benennen sollte. Andernfalls würden diese, mit Ausnahme der Machete, von der Polizei sichergestellten Gegenstände durch das Landratsamt der Vernichtung zugeführt (Ziffer 3). Der Kläger wurde zur Kostentragung verpflichtet und es wurde eine Gebühr in Höhe von 100,00 EUR festgesetzt (Ziffer 4).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Das Waffenbesitzverbot werde auf § 41 Abs. 1 und 2 WaffG gestützt. Der Kläger sei nicht im Besitz der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit, welche Grundvoraussetzung im Umgang mit Waffen und Munition seien. Durch das gezeigte Verhalten des Klägers über Jahre hinweg und der Bedrohung bzw. des Versuchs der Einschüchterung der Polizeikräfte sei er nicht mehr im Besitz der persönlichen Eignung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG. Die Abwehr des Verbotes durch Vorlage eines Gutachtens sei nicht genutzt worden. In Anwendung des pflichtgemäßen Ermessens sei das Landratsamt deshalb zu dem Schluss gekommen, dem Kläger ab sofort die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Munition - auch erlaubnisfreie - zu untersagen. Dem öffentlichen Interesse an einer Abwehr der Gefahr für die öffentliche Sicherheit komme gegenüber dem privaten Interesse des Klägers höheres Gewicht zu. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz werde gewahrt.

Laut Empfangsbekenntnis wurde der Bescheid dem damaligen Klägerbevollmächtigten am 21. Juli 2017 zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger durch seinen damaligen Bevollmächtigten am 3. August 2017 beim Verwaltungsgericht Würzburg Klage erheben und beantragte zuletzt, Ziffern 1 und 4 des Bescheids des Landratsamtes ... vom 17. Juli 2017 aufzuheben.

Der ehemalige Bevollmächtigte kündigte die Vorlage eines psychologischen Gutachtens an.

4. Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führte er aus, dass die bei unterschiedlichen Behörden eingeholten Auskünfte über den Kläger bestätigt hätten, dass erhebliche Zweifel an dessen persönlicher Eignung bestünden. Die Möglichkeit einer Einholung eines fachpsychologischen Gutachtens, wodurch die behördlichen Anordnungen hätten vermieden werden können, habe der Kläger trotz Einräumung einer großzügigen Frist nicht genutzt. Somit seien die Zweifel an der persönlichen Eignung des Klägers nicht ausgeräumt worden. Die nicht rechtzeitige Vorlage des Gutachtens lasse den Schluss auf eine fehlende Eignung ohne weiteres zu. Die weitere Begründung könne dem Bescheid entnommen werden.

5. In der mündlichen Verhandlung am 26. Oktober 2018 war der Kläger persönlich anwesend. Die Beklagtenseite war ebenfalls vertreten. Bezüglich des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Im Übrigen wird auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten sowie die einschlägigen Verwaltungsvorgänge des Landratsamts verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Der angefochtene Bescheid des Landratsamts ... vom 17. Juli 2017 ist im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. zu sog. Dauerverwaltungsakten BVerwG, U.v. 6.12.1978 - I C 23.76 - juris) in den Ziffern 1 und 4 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Das Landratsamt ist für den Erlass des Bescheids nach § 48 Abs. 1 WaffG i.V.m. § 1 Abs. 1 AVWaffBeschR sachlich und nach § 49 Abs. 1 WaffG, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3a BayVwVfG örtlich zuständig. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 wurde der Kläger gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört.

1.2. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Ziffer 1 des verfahrensgegenständlichen Bescheids ist § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 WaffG.

1.2.1. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG für ein Besitz- und Erwerbsverbot von erlaubnisfreien Waffen und Munition in Ziffer 1 sind vorliegend erfüllt. Nach dieser Regelung kann die Behörde ein Besitzverbot für erlaubnisfreie Waffen oder Munition aussprechen und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige psychisch krank ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt. Damit verweist das Gesetz auf die Regelung des § 6 WaffG (vgl. Runkel, in: Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, § 41 Rn. 11). Die persönliche Eignung besitzen Personen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie psychisch krank sind. Diese Voraussetzung ist vorliegend dadurch gegeben, dass der Kläger der Aufforderung des Landratsamts im Schreiben vom 16. Dezember 2016, ein amts-, fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten beizubringen, nicht nachgekommen ist. Damit war der Schluss auf die Nichteignung nach § 41 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 2, 4 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 6, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AWaffV zulässig.

Der Kläger ist auch auf die Rechtsfolge gem. § 41 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 2 WaffG, § 4 Abs. 6 Satz 2 AWaffV im Schreiben vom 16. Dezember 2016 hingewiesen worden. Aus dem Schreiben ergeben sich zudem die Gründe für die Anordnung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AWaffV). So hat das Landratsamt auf die polizeilichen Maßnahmen vom 28. Oktober 2016 und die dabei sichergestellten Waffen abgestellt. Zudem hat es auf die über Jahre gegebenen Straffälligkeiten des Klägers verwiesen. Die Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 6. Dezember 2016 beinhaltet in den Jahren 2004-2015 insgesamt acht Eintragungen wegen Delikten wie Bedrohung, Nötigung oder Beleidigung. Der Kläger wurde mehrfach zu Geldstrafen rechtskräftig verurteilt. Auch im Übrigen genügt das Schreiben den formellen Anforderungen des § 4 Abs. 3, 6 AWaffV. Die dem Kläger gesetzte Frist war angemessen und wurde durch das Landratsamt verlängert. Die Vorlage eines Gutachtens erfolgte nicht.

Nach Auffassung der Kammer war die behördliche Anordnung der Beibringung eines Gutachtens auch anlassbezogen und im Hinblick auf die anlassgebenden Tatsachen und die Gefahren, die von Waffen in ungeeigneten Händen ausgehen können, auch verhältnismäßig. Der Kläger ist in den vergangenen Jahren wiederholt wegen strafrechtlicher Verstöße rechtskräftig verurteilt worden, wobei die begangenen Straftatbestände auf ein gesteigertes Aggressionspotential und auf eine Affinität zur Gewalt schließen lassen. Dieser Eindruck wird auch durch die schriftliche Stellungnahme des Klägers vom 7. November 2016 im Äußerungsbogen Betroffener gegenüber der Polizeiinspektion L. a. Main bestätigt, wonach er in seiner aktiven Kampfsportzeit gelernt habe, mit den Händen zu töten. In der mündlichen Verhandlung hat er dies wörtlich wiederholt. In diesem Sinn sind auch die Aussagen des Klägers nach dem Ereignisbericht der Polizei zu den Vorgängen vom 28. Oktober 2016 zu bewerten, wonach der Kläger von „Genick brechen“ und „platt machen“ gesprochen haben soll. Diese zeugen von einer hohen Gewaltbereitschaft. Bei einer Bewertung dieser Gesamtumstände konnte die Behörde im vorliegenden Fall eine Anordnung zur Vorlage eines Gutachtens treffen, um zu überprüfen, ob diesem Verhalten gegebenenfalls eine psychische Erkrankung des Klägers zu Grunde lag. Mit Blick auf das Schutzgut, auf das das waffenrechtliche Regime zielt und das soweit als möglich Gefährdungen aus dem Besitz und dem Führen von Waffen minimieren will, waren ausreichende Anhaltspunkte für entsprechende Bedenken i.S.v. § 6 Abs. 2 WaffG gegeben, um eine gutachterliche Abklärung zu fordern. Insbesondere muss eine psychische Erkrankung nicht feststehen, damit die Behörde Maßnahmen nach Absatz 2 einleiten kann (vgl. Runkel, in: Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, § 6 Rn. 6).

Die nicht rechtzeitige Vorlage eines Gutachtens durch den Kläger rechtfertigt den Schluss auf eine fehlende Eignung. Mit Blick auf die erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, bedarf es keiner weiteren Voraussetzung (BayVGH, B.v. 21.8.2015 - 21 C 15.1533 - juris Rn. 13).

Die Nichtvorlage erfolgte vorliegend auch ohne ausreichenden (rechtfertigenden) Grund (vgl. hierzu OVG Saarl, B.v. 16.3.2016 - 2 B 20/16 - juris). Die Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, wonach das Gutachten zwar fertig sei, aber die Gutachterin es ihm bis heute nicht ausgehändigt habe, genügt hierfür nicht. Auch ist diese Erklärung unglaubhaft. Dies folgt daraus, dass sich bereits aus einem in den Verwaltungsvorgängen des Landratsamts befindlichen Schreiben der beauftragten Gutachterin vom 19. Juni 2017 (Bl. 58 d.V.) ergibt, dass das Gutachten für den Kläger nicht erstellt werden könne, weil dieser erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt habe. Dies wurde im gerichtlichen Verfahren in einem weiteren Schreiben der beauftragten Gutachterin vom 22. August 2017 noch einmal ausgeführt. Gleichzeitig stellte sie darin die Erstellung des Gutachtens für Oktober/November 2017 für den Fall in Aussicht, dass der Kläger die Unterlagen noch einreiche. Danach sprechen aus Sicht des Gerichts die Umstände dafür, dass das Gutachten weiterhin wegen der fehlenden Vorlage von erforderlichen Unterlagen durch den Kläger nicht erstellt werden kann. Der Vortrag, dass die Gutachterin es nicht geschafft habe, das Gutachten an den Kläger zu geben, ist demgegenüber auch mit Blick auf den langen Zeitraum, der zwischenzeitlich vergangen ist, nicht plausibel.

1.2.2. Auch soweit in Ziffer 1 ein Besitz- und Erwerbsverbot für erlaubnispflichtige Waffen und Munition ausgesprochen wird, sind die Voraussetzungen nach § 41 Abs. 2 WaffG gegeben. Nach dieser Regelung kann die zuständige Behörde den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Vorliegend ist das Verbot für erlaubnispflichtige Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG geboten, weil der Kläger nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30/11 - juris Rn. 35; VG Sigmaringen, U.v. 26.4.2006 - 1 K 1331/05 - juris). Nach den obigen Ausführungen verfügt der Kläger insoweit nicht über die persönliche Eignung i.S.d. § 6 WaffG. Es fehlen ihm die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Einer Annahme, dass die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 WaffG gegeben sind, steht nicht entgegen, dass auf Umstände abgestellt wird, die in der Person des Klägers liegen. Denn § 41 Abs. 2 WaffG betrifft nicht nur objektbezogene Gründe, sondern generell die Verhütung von Gefahren für Rechtsgüter, die für diese durch den nicht ordnungsgemäßen Umgang von Waffenbesitzern mit Waffen und Munition entstehen (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30/11 - juris Rn. 36).

1.2.3. Der Beklagte hat sein ihm bei der Entscheidung nach § 41 Abs. 1 und 2 WaffG zukommendes Ermessen erkannt und es im Sinne von Art. 40 BayVwVfG im Rahmen der gesetzlichen Grenzen (§ 114 Satz 1 VwGO) ausgeübt. Die Ausführungen des Landratsamts sind zwar knapp, lassen aber insgesamt die angestellten Erwägungen erkennen. Das Waffenbesitzverbot ist auch mit Art. 12 GG vereinbar. Insoweit liegt schon kein Eingriff in den Schutzbereich vor. Gegenstände, welche für eine Tätigkeit als Baumfäller und Landschaftspfleger benötigt werden, sind grundsätzlich nicht von dem Waffenbesitzverbot erfasst (vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz vom 5. März 2012 zu Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1).

1.2.4. Auch die Kostenentscheidung in Ziffer 4 des Bescheids begegnet keinen Bedenken. Diesbezüglich wurde auch nichts vorgetragen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 26. Okt. 2018 - W 9 K 17.817

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(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind. Abweichend von Satz 1 ist für die Erteilung von Erlaubnissen an Bewachungsunternehmen für Bewachungsaufgaben nach § 28a Absatz 1 Satz 1 die für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg bestimmte Waffenbehörde zuständig.

(1a) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen bestimmen durch Rechtsverordnung die nach Artikel 6 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums (ABl. L 316 vom 29.11.2011, S. 1) zuständige Kontaktstelle.

(2) Das Bundesverwaltungsamt ist die zuständige Behörde für

1.
ausländische Diplomaten, Konsularbeamte und gleichgestellte sonstige bevorrechtigte ausländische Personen,
2.
ausländische Angehörige der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte sowie deren Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder,
3.
Personen, die zum Schutze ausländischer Luftfahrzeuge und Seeschiffe eingesetzt sind,
4.
Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben; dies gilt nicht für die in den §§ 21 und 28 genannten Personen, wenn sich der Sitz des Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet,
5.
natürliche und juristische Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Sinne des § 21 Handel treiben, hier aber keinen Unternehmenssitz haben.

(3) Zuständig für die Entscheidungen nach § 2 Abs. 5 ist das Bundeskriminalamt.

(3a) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist die zuständige Behörde zur Erteilung von Genehmigungen nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1).

(4) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze abgewickelt werden.

(1) Die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über die örtliche Zuständigkeit gelten mit der Maßgabe, dass örtlich zuständig ist

1.
für einen Antragsteller oder Erlaubnisinhaber, der keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,
a)
die Behörde, in deren Bezirk er sich aufhält oder aufhalten will, oder,
b)
soweit sich ein solcher Aufenthaltswille nicht ermitteln lässt, die Behörde, in deren Bezirk der Grenzübertritt erfolgt,
2.
für Antragsteller oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 sowie Bewachungsunternehmer die Behörde, in deren Bezirk sich die gewerbliche Hauptniederlassung befindet oder errichtet werden soll.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist örtlich zuständig für

1.
Schießerlaubnisse nach § 10 Abs. 5 die Behörde, in deren Bezirk geschossen werden soll, soweit nicht die Länder nach § 48 Abs. 1 eine abweichende Regelung getroffen haben,
2.
Erlaubnisse nach § 27 Abs. 1 sowie für Maßnahmen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 7 bei ortsfesten Schießstätten die Behörde, in deren Bezirk die ortsfeste Schießstätte betrieben wird oder betrieben oder geändert werden soll,
3.
a)
Erlaubnisse nach § 27 Abs. 1 sowie für Maßnahmen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 7 bei ortsveränderlichen Schießstätten die Behörde, in deren Bezirk der Betreiber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
b)
Auflagen bei den in Buchstabe a genannten Schießstätten die Behörde, in deren Bezirk die Schießstätte aufgestellt werden soll,
4.
Ausnahmebewilligungen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 die Behörde, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll,
5.
Ausnahmebewilligungen nach § 42 Abs. 2 die Behörde, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfinden soll oder, soweit Ausnahmebewilligungen für mehrere Veranstaltungen in verschiedenen Bezirken erteilt werden, die Behörde, in deren Bezirk die erste Veranstaltung stattfinden soll,
6.
die Sicherstellung nach § 46 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 auch die Behörde, in deren Bezirk sich der Gegenstand befindet.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Derjenige,

1.
dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen, dass er
a)
geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,b)abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist,
c)
auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, oder
2.
der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige Eignung verpflichtet ist, weil er noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art, erwerben und besitzen will,
hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen.

(2) Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von Gutachtern folgender Fachrichtungen durchgeführt werden:

1.
Amtsärzten,
2.
Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
3.
Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind,
4.
Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder
5.
Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie.
Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der Gutachter ist verpflichtet, sich mit der Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen zu entlasten, indem er sie der Behörde übergibt oder vernichtet.

(4) Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Der Gutachter hat in dem Gutachten zu versichern, dass der Betroffene in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem derartigen Behandlungsverhältnis stand oder jetzt steht. Die Sätze 1 und 2 schließen eine Konsultation des in den genannten Zeiträumen behandelnden Haus- oder Facharztes durch den Gutachter nicht aus.

(5) Der Gutachter hat sich über den Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist in der Regel ausreichend ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren über die Frage, ob der Betroffene infolge fehlender Reife geistig ungeeignet ist für den Umgang mit den dort aufgeführten Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene geistig ungeeignet ist, ist mit einer weitergehenden Untersuchung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.

(6) Weigert sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 hinzuweisen.

(7) Dienstwaffenträger können an Stelle des in § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine Begutachtung ihrer geistigen Eignung durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und dass sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich im Hauptsacheverfahren gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte.

Die Polizeiinspektion G. verständigte das Landratsamt P. am 1. August 2014 schriftlich davon, dass die Polizei den Kläger am selben Tag auf der Grundlage des Unterbringungsgesetzes in das Klinikum Ingolstadt eingeliefert hat. Dem lag nach dem Inhalt des Schreibens im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Am 1. August 2014 sollte die Wohnung des Klägers in 85290 Geisenfeld um 09:00 Uhr durch einen Gerichtsvollzieher mit Amtshilfe der Polizeiinspektion G. geräumt werden. Vor Ort wurde festgestellt, dass alle Fenster der Erdgeschosswohnung des Klägers geschlossen und die Rollos heruntergelassen waren. Der Kläger, der über die Zwangsräumung informiert war, reagierte zunächst nicht auf die Versuche der Polizei, Kontakt mit ihm aufzunehmen. Die örtliche Polizei forderte daraufhin Spezialeinsatzkräfte an, weil aus ihrer Sicht nicht auszuschließen war, dass der Kläger seine Schusswaffen gegen sich selbst oder die Einsatzkräfte richten werde. Gegen 15:00 Uhr verschaffte sich das Sondereinsatzkommando der Polizei Zutritt zur Wohnung des Klägers, weil die Situation trotz des zwischenzeitlich aufgenommenen akustischen Kontakts zum Kläger unklar war. Bei der anschließenden ärztlichen Begutachtung äußerte der untersuchende Arzt, Dr. T., den Verdacht, dass der Kläger unter einer akuten Psychose leidet und schloss eine Eigengefährdung nicht aus.

Nach seiner Entlassung aus dem Klinikum I. verlegte der Kläger seinen Wohnsitz nach E.. Das Landratsamt K. forderte ihn mit Schreiben vom 24. September 2014 auf, bis spätestens 27. November 2014 ein aufgrund eines Gutachtens erstelltes Zeugnis vorzulegen, dem entnommen werden kann, dass die persönliche Eignung zum selbstständigen Umgang mit nach dem Waffengesetz erlaubnispflichtigen Gegenständen nach wie vor gegeben ist. Zur Begründung verwies das Landratsamt im Kern darauf, aufgrund der Einschätzung des Dr. T. und der Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz bestünden Bedenken gegen die persönliche Eignung wegen einer psychischen Erkrankung.

Die Klägerbevollmächtigten wendeten ein, es gebe keine Tatsachen, welche die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger psychisch krank sei. Die im Klinikum I. veranlasste Untersuchung habe ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht vorgelegen hätten. Der Kläger sei deshalb nach Art. 10 Abs. 5 Satz 2 UnterbrG entlassen worden.

Mit Bescheid vom 16. März 2015 widerrief das Landratsamt K. die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte.

Der Kläger hat am 9. April 2015 Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie Anwaltsbeiordnung beantragt.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat die beantragte Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 23. Juni 2015 abgelehnt.

Der Kläger ließ am 6. Juli 2015 Beschwerde einlegen, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

1. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1, § 147 VwGO) ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung zu Recht abgelehnt. Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinn des § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Senat bezieht sich auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses und sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab (§ 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung.

1.1 Der Klägerbevollmächtigte meint, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Anordnung des Landratsamts zur Vorlage eines Gutachtenzeugnisses nicht rechtmäßig sei. Es habe kein Anlass bestanden, die persönliche Eignung des Klägers zu überprüfen. Die Einweisung in das Klinikum I. sei angesichts der konkreten Situation durchaus nachvollziehbar vorgenommen worden. Allerdings sei dort eine Diagnose im Sinn einer psychischen Erkrankung nicht gestellt worden. Das habe der Kläger bereits mit Schreiben vom 13. Februar 2015 gegenüber der Behörde ausführen und durch die Einvernahme des Leitenden Oberarztes am Klinikum I. Dr. P. K. als sachverständigen Zeugen unter Beweis stellen lassen. Der Kläger sei aus der Unterbringung entlassen worden, weil die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 UnterbrG nicht vorgelegen hätten.

Das greift nicht durch. Nach § 6 Abs. 2 WaffG hat die zuständige Behörde dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben, wenn Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 WaffG begründen. Solche Tatsachen lagen vor. Die Einschätzung des erstuntersuchenden Arztes Dr. T., dass beim Kläger der Verdacht einer akuten Psychose bestehe und eine Eigengefährdung nicht auszuschließen sei, sowie die Unterbringung des Klägers durch die Polizei sind Tatsachen, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen. Denn die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG für eine waffenrechtliche Erlaubnis erforderliche persönliche Eignung besitzen unter anderem Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie psychisch krank sind (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG) oder aufgrund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG).

Die Bedenken gegen seine waffenrechtliche Eignung kann der Kläger nicht mit dem Hinweis ausräumen, er sei aus dem Klinikum I. entlassen worden, weil im Rahmen der sogleich veranlassten Untersuchung eine psychische Erkrankung nicht diagnostiziert worden sei. Erforderlich ist vielmehr, wie aus der Bestimmung des § 6 Abs. 2 WaffG folgt, die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige Eignung. Der Kläger kann ein solches Zeugnis nicht durch das Angebot ersetzen, den Oberarzt Dr. P. K. als sachverständigen Zeugen zu vernehmen. Zudem decken sich die Voraussetzungen für eine Unterbringung und für das Fehlen der waffenrechtlichen Eignung nicht. Untergebracht werden kann, wer psychisch krank oder infolge Geistesschwäche oder Sucht psychisch gestört ist und dadurch in erheblichem Maß die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet (Art. 1 Abs.1 Satz 1 UnterbrG). Die gefährdeten Rechtsgüter müssen von erheblichem Gewicht, die den geschützten Rechtsgütern drohende Gefahr muss erheblich sein. Letzteres erfordert, dass mit einer Beeinträchtigung der Rechtsgüter zum einen mit hoher Wahrscheinlichkeit und zum anderen jederzeit zu rechnen sein muss. Denn die Erforderlichkeit der Unterbringung ist mit Blick auf die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG einer strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen (vgl. BayOblG, B.v. 28.7.1999 - 3Z BR 212/99 - juris). Demgegenüber fehlt die waffenrechtliche Eignung, wie ausgeführt, Personen unter anderem bereits dann, wenn sie psychisch krank sind oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie aufgrund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen. Mit Blick auf die erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, bedarf es keiner weiteren Voraussetzungen.

Es ist im Übrigen weder vorgetragen noch bei summarischer Prüfung ersichtlich, dass sonst rechtliche Bedenken gegen die Anordnung des Landratsamts auf Vorlage eines Zeugnisses zur persönlichen Eignung bestehen. Insbesondere konnte der Kläger der Anordnung vom 24. September 2014 entnehmen, auf welche tatsächlichen Umstände die behördlichen Bedenken gründeten, er könne in einer die persönliche Eignung ausschließenden Weise psychisch krank sein; die Anordnung enthielt auch die erforderliche Fristsetzung und einen Hinweis auf die Kostentragungspflicht des Klägers (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AWaffV). Darüber hinaus ist das Landratsamt seiner Hinweispflicht gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 AWaffV nachgekommen. In der Anordnung ist ausgeführt, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen darf, wenn der Betroffene das geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgemäß beibringt.

1.2 Der Klägerbevollmächtigte rügt, das Verwaltungsgericht habe gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen. Der angegriffene Beschluss sei ergangen, bevor Gelegenheit bestanden habe, Einsicht in die dem Verwaltungsgericht am 17. Juni 2015 vorgelegte Behördenakte zu nehmen und sich dazu zu äußern. Es kann dahinstehen, ob ein Gehörsverstoß hinreichend dargelegt ist. Ein etwaiger Verstoß wäre mit der Durchführung des Beschwerdeverfahrens geheilt. Das Verwaltungsgericht hat dem Klägerbevollmächtigten die Gerichts- und Behördenakte mit Schreiben vom 1. Juli 2015 zur Einsicht übersandt. Der Kläger hatte nunmehr Gelegenheit sich zum Inhalt der vorgelegten Akten zu äußern (vgl. für das Revisionsverfahren Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 138 Rn. 38).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als im Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz fallen im Beschwerdeverfahren Gerichtskosten an, wobei allerdings Kosten nicht erstattet werden (§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

3. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

1

1. Der Beklagte ist Polizeimeister (Besoldungsgruppe A 7) im Dienst des Klägers. Durch im Jahre 2006 rechtskräftig gewordenen Strafbefehl des Amtsgerichts G. wurde der Beklagte wegen eines besonders schweren Fall des Betrugs in vier Fällen sowie eines Betrugsversuchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht auf die im Jahre 2012 erhobene Disziplinarklage hin den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Berufung des Beklagten beim Oberverwaltungsgericht ist erfolglos geblieben.

2

Nach den vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegten Feststellungen des Strafbefehls hat der Beklagte mit 5 Beihilfeanträgen 28 fingierte Rechnungen bei seiner Beihilfestelle eingereicht, die zur Erstattung in Höhe von über 6 000 € führten. Das Oberverwaltungsgericht wertete dies als schwerwiegendes einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen durch Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten. Bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Gesichtspunkte habe der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren und sei aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

3

2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

4

Die von der Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Fragen,

"wie die erforderliche und damit gebotene Disziplinarmaßnahme nach einem Dienstvergehen zu bestimmen ist, insbesondere welche Maßnahme bei einem Betrug des Beamten zu Lasten seines Dienstherrn geboten ist und in welchem Umfange Milderungsgesichtspunkte dem entgegenzustellen sind",

"ob eine 'Wertgrenze' im Falle des Betruges eines Beamten zu Lasten seines Dienstherrn von 5 000 € weiterhin angemessen ist, um ohne Hinzutreten von weiteren Erschwernisgründen eine solche Beeinträchtigung des erforderlichen Vertrauens in den Beamten anzunehmen, dass dieser aus dem Dienst entfernt werden muss",

"ab welcher Zahl von Einzeltaten in solchen Fällen von einem im disziplinarrechtlichen Sinne schwerwiegenden Betrug ausgegangen werden muss, dies unter Beachtung der 'üblichen' Anzahl von Einzeltaten in vergleichbaren Fällen",

"in welchem Maße die Stellung als Polizeivollzugsbeamter ohne weiteres als Erschwernisgrund angenommen werden kann",

"ob die - anstandslose und überobligatorische - Schadenswiedergutmachung als 'bloße Erfüllung der Rechtspflicht zum Schadensausgleich' als Milderungsgrund außen vor bleiben kann"

und

"in welchem Umfang subjektive Tatbestandsmerkmale des Betruges im Sinne von § 263 StGB (...) von Motivationslagen abzugrenzen sind",

sind - soweit sie in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden können und im vorliegenden Fall entscheidungserheblich sind - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt und bedürfen keiner erneuten Prüfung in einem Revisionsverfahren.

5

Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 9).

6

a) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 und 2 LDG NRW, § 13 Abs. 1 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Danach müssen die sich aus diesen Normen ergebenden Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dabei ist die Schwere des Dienstvergehens maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahme zuzuordnen ist. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beamten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Deshalb dürfen die nach der Schwere des Dienstvergehens angezeigten Regeleinstufungen nicht schematisch angewandt werden. Je schwerwiegender das Dienstvergehen oder die mit ihm einhergehende Vertrauensbeeinträchtigung ist, umso gewichtiger müssen die sich aus dem Persönlichkeitsbild ergebenden mildernden Umstände sein, um gleichwohl eine andere Maßnahme zu rechtfertigen. Umgekehrt können Gesichtspunkte des Persönlichkeitsbildes oder eine besondere Vertrauensbeeinträchtigung die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen, obwohl diese Maßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens für sich genommen nicht indiziert ist. Maßstab ist hierbei, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen könnte, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der be- und entlastenden Umstände bekannt würde (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 13 ff. m.w.N.).

7

Betrügerisches Verhalten zum Nachteil des Dienstherrn kann in vielfältigen Erscheinungsformen auftreten. Die Variationsbreite, in der Pflichtverletzungen dieser Art denkbar sind, erfordert die Würdigung der jeweiligen besonderen Einzelfallumstände.

8

In Fällen des innerdienstlichen Betrugs zum Nachteil des Dienstherrn ist der Beamte in der Regel aus dem Dienst zu entfernen, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren. Je gravierender die Erschwerungsgründe in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssen die Milderungsgründe sein, um davon ausgehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zu dem Beamten vorhanden ist. Erschwerungsgründe können sich z.B. aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlung im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht, z.B. mit Urkundenfälschungen, stehen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 28. November 2000 - 1 D 56.99 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 23 S. 7, vom 26. September 2001 - 1 D 32.00 - Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 18 S. 9 und Beschluss vom 10. September 2010 - 2 B 97.09 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 14 Rn. 8). Auch aus der jüngeren Senatsrechtsprechung lässt sich der Grundsatz ableiten, dass bei einem Gesamtschaden von über 5 000 € die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein kann (BVerwG, Beschlüsse vom 10. September 2010 - 2 B 97.09 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 14 Rn. 8, vom 20. Dezember 2011 - 2 B 64.11 - juris Rn. 12 und vom 6. Mai 2015 - 2 B 19.14 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 31 Rn. 11). Die Höhe des Gesamtschadens ist danach ein Erschwerungsgrund neben anderen.

9

Die in der Rechtsprechung entwickelten "anerkannten" Milderungsgründe führen regelmäßig zu einer Disziplinarmaßnahme, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme, es sei denn, es liegen gegenläufige belastende Umstände vor (BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 37 ff. und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 26 für den Milderungsgrund der tätigen Reue durch Offenbarung des Fehlverhaltens oder durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens vor Entdeckung). Ein Aspekt des Persönlichkeitsbildes ist die tätige Reue, wie sie durch die Offenbarung des Fehlverhaltens oder die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt. Eine erst nach Entdeckung erfolgte Schadenswiedergutmachung ist im Rahmen der Bemessungsentscheidung - wie hier geschehen (vgl. das Berufungsurteil, S. 16 f.) - darauf zu überprüfen, ob sie in einer Gesamtschau - d.h. zusammen mit weiteren für den Beamten sprechenden Aspekten - zu einer Milderung der Maßnahme führen kann.

10

Bei einem außerdienstlichen Verhalten eines Beamten hängt die Frage, ob das für das Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, maßgeblich von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung und davon ab, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem (Status-)Amt hat. In diesem Sinne haben außerdienstlich begangene Straftaten einen hinreichenden Bezug zum Amt eines Polizeibeamten. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit - insbesondere auch für schutzbedürftige Personen - eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 22 und vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 39 Rn. 35; BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Januar 2008 - 2 BvR 313/07 - BVerfGK 13, 205 <209> für Staatsanwälte). Bei innerdienstlichen Pflichtverletzungen wirkt sich die Stellung als Polizeibeamter erschwerend aus, wenn sie unter Ausnutzung der dienstlichen Stellung begangen werden. Denn Dienstherr, Öffentlichkeit und betroffene Bürger müssen sich auf die Ehrlichkeit und Gesetzestreue von Polizeibeamten im Einsatz unbedingt verlassen können (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 16, vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 36 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 20).

11

b) Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen sind - soweit sie in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden können und entscheidungserheblich sind - geklärt. Die Beschwerde hat nicht aufgezeigt, inwieweit weiterer Klärungsbedarf zu dieser Rechtsprechung besteht. Mit dem Beschwerdevorbringen wird der Sache nach nur die Bemessungsentscheidung angegriffen, d.h. die Entscheidung, ob angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls ein endgültiger Verlust des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW gegeben ist. Angriffspunkt ist also die Richtigkeit der Bemessungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts im konkreten Einzelfall. Die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach Maßgabe des § 13 LDG NRW bzw. § 13 BDG unter Berücksichtigung aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung aber nicht zugänglich und kann deshalb nicht Gegenstand einer Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sein (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 2016 - 2 B 49.15 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 36 Rn. 13 und vom 28. Dezember 2016 - 2 B 67.16 - juris Rn. 7).

12

Im Übrigen ist das Berufungsgericht auf der Grundlage der höchstrichterlich geklärten Rechtsprechung insbesondere zutreffend davon ausgegangen, dass auch die Motivlage, die den Beamten zu den nachgewiesenen Pflichtverstößen veranlasst hat, ein bemessungsrelevanter Umstand ist. Ursache und Motiv für das Dienstvergehen müssen aufgeklärt und bei der Bemessungsentscheidung berücksichtigt werden (BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 18 und vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 39).

13

Hiervon ausgehend hat auch das Berufungsgericht im Streitfall erkannt, dass ein fremdnütziges Verhalten oder das Fehlen materiell-egoistischer Motive durchaus ein Gesichtspunkt ist, der bei der Bemessung einer Disziplinarmaßnahme zu Gunsten des Beamten zu berücksichtigen ist und ggf. zu einer milderen Maßnahme führen kann (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 23. September 1987 - 1 D 16.87 - BVerwGE 83, 327 <330> und vom 24. November 1999 - 1 D 68.98 - Buchholz 235 § 18 BDO Nr. 1 S. 3, jeweils m.w.N.). Dies entspricht auch der strafgerichtlichen Rechtsprechung zur Bemessung einer Kriminalstrafe (vgl. BGH, Urteile vom 12. September 1995 - 1 StR 437/95 - juris Rn. 6 und vom 23. Mai 2002 - 1 StR 372/01 - BGHSt 47, 295 <305> = juris Rn. 39 f.).

14

3. Auch die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht begründet.

15

Die Beschwerde rügt als Verstoß gegen die verfahrensfehlerfreie richterliche Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass die Annahme im Berufungsurteil, es sei nicht auszuschließen, dass der Beklagte zumindest auch deshalb die Betrugshandlungen unternommen habe, um sich die Zuneigung seiner damaligen Freundin und heutigen Ehefrau zu erhalten und zu vertiefen, keine Grundlage in der Beweisaufnahme des Berufungsgerichts habe und deshalb eine bloße Mutmaßung sei.

16

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der Beurteilung des Revisionsgerichts nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. Rügefähig ist damit nicht das Ergebnis der Beweiswürdigung, sondern nur ein Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. Derartige Mängel liegen insbesondere vor, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also beispielsweise entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert. Die Einhaltung der verfahrensmäßigen Verpflichtungen des Tatsachengerichts ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter ein aus seiner Sicht fehlerhaftes Ergebnis der gerichtlichen Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil. Die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts darf vom Revisionsgericht nicht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Würdigung des Sachverhalts eingegangen sind und ob solche Einzelumstände ausreichen, die Würdigung zu tragen. Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO deshalb grundsätzlich nicht begründen. Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz hat jedoch dann den Charakter eines Verfahrensfehlers, wenn das Tatsachengericht allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze verletzt (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2017 - 2 B 2.16 - juris Rn. 15 m.w.N.).

17

Einen solchen Verstoß zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf.

18

Nach der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Beklagte dort durch seinen Prozessbevollmächtigten u.a. vorgetragen, dass seine damalige Freundin mit ihrer deutlich sichtbaren Akne-Erkrankung nicht gut habe umgehen können; ihm sei es darum gegangen, ihr zu helfen. Er habe sich nie Gedanken darum gemacht, welchen Schaden er durch sein Tun anrichte. Wie diese Motivation zu bewerten sei, habe das Gericht zu entscheiden; das Strafgericht habe den Fremdnutz seines Verhaltens jedenfalls anerkannt.

19

Angesichts dieser Einlassung ist der Vorwurf der Beschwerde, die Bemessungserwägungen des Berufungsgerichts mit der Annahme einer nicht nur fremdnützigen Motivlage beruhten auf einer nicht durch Tatsachenfeststellungen gestützten "unzulässigen Vermutung", unberechtigt. Bei der Feststellung subjektiver (innerer) Tatbestandsmerkmale liegt es in der Natur der Sache, dass das Tatsachengericht seine Überzeugung, ob diese vorliegen und welcher Art sie sind, aus äußeren Umständen und Aussagen der betroffenen Person gewinnen muss und bisweilen nur aus Schlussfolgerungen ziehen kann, denen bereits ein Element der Würdigung innewohnt. Dabei kann auch die vom Berufungsgericht ausdrücklich für sich in Anspruch genommene "lebensnahe Betrachtung" eine Rolle spielen. Letztere ist ein wesentliches, revisionsgerichtlich nicht zu beanstandendes Element tatrichterlicher Würdigung.

20

Von daher ist es im Streitfall nicht verfahrensfehlerhaft, wenn das Berufungsurteil die (Liebes-)Beziehung des Beklagten zu seiner damaligen Freundin und heutigen Ehefrau - erstens - als "schlüssige Erklärung" dafür anführt, warum der Beklagte sich überhaupt auf den Abrechnungsbetrug eingelassen hat, und - zweitens - wegen dieser festgestellten Beziehung es "bei lebensnaher Betrachtung" ausschließt, dass es dem Beklagten nicht zumindest auch um Erhalt und ggf. Verstärkung der Zuneigung seiner (damaligen) Freundin ging. Denn dass diese Beziehung gelitten hätte, wenn er sich dem Ansinnen seiner Freundin widersetzt hätte, und dass der Beklagte dies vermeiden wollte, dürfte in der Tat eine "lebensnahe" Wertung sein. Dass das Berufungsgericht darin ein (auch) eigennütziges Motiv gesehen hat mit der Folge, dass die (auch von ihm anerkannte) hauptsächliche Fremdnützigkeit der Tat die Schwere des Dienstvergehens nicht (wesentlich) aufwiege (UA S. 15, 1. Absatz a.E.), verlässt daher nicht den Rahmen revisionsgerichtlich zu achtender tatrichterlicher Würdigung.

21

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW und § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren streitwertunabhängig Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 75 LDG NRW erhoben werden.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen ein Verbot des Besitzes und Erwerbs von Waffen und Munition.

2

Das Landgericht H. verurteilte den - zu diesem Zeitpunkt bereits mehrfach, u.a. wegen Körperverletzung, vorbestraften - Kläger am 1. Februar 2008 wegen bandenmäßigen besonders schweren Raubes in drei Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, in einem Fall in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren. Das Urteil wurde mit der Verwerfung der Revision als unbegründet (BGH, Beschluss vom 2. September 2008) rechtskräftig. Der Kläger befand sich wegen dieser Taten seit dem 23. August 2007 in Polizei- und Untersuchungshaft; seit Rechtskraft der Verurteilung befindet er sich in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt F. Nach den Urteilsfeststellungen führte der Kläger bei den drei Raubtaten gegen Prostituierte einen ausziehbaren Teleskopstab (so genannter Totschläger) mit sich und drohte damit. In einem der Fälle setzte der Kläger ein Elektroschockgerät eigenhändig zur Drohung ein.

3

Die Beklagte untersagte mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 10. März 2008 dem Kläger gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 41 Abs. 2 WaffG die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen aller Art, Schusswaffen, Schießapparate, Munition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung und bestimmte, dass das Verbot beinhaltet, Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnispflicht des Waffengesetzes unterliegt, zu erwerben und die tatsächliche Gewalt darüber auszuüben. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei waffenrechtlich unzuverlässig gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG; dies zeige die massive Gewalt, mit der er und seine Mittäter bei den drei angeklagten Taten die geschädigten Personen mit einem Elektroschockgerät verletzt und mit einem Schlagstock bedroht hätten. Die Annahme der Unzuverlässigkeit sei daneben im Hinblick auf die bereits erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG begründet.

4

Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 3. Juni 2008 zurück. Die daraufhin am 4. Januar 2009 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 31. März 2009 abgewiesen.

5

Auf Antrag des Klägers hat das Berufungsgericht die Berufung zugelassen. Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2009 an das Berufungsgericht hat die Beklagte die nach ihrer Auffassung maßgeblichen Ermessenserwägungen für die streitgegenständliche Verbotsverfügung zusammengefasst.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. Januar 2011 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert. Den Bescheid vom 10. März 2008 und den Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2008 hat es insoweit aufgehoben, als dem Kläger darin der Besitz von Waffen und Munition untersagt worden ist, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen.

7

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht u.a. ausgeführt, die angefochtene Untersagungsverfügung der Beklagten habe in Bezug auf Waffen und Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedürfe, in § 41 Abs. 2 WaffG keine gesetzliche Grundlage, weil der Kläger derartige Waffen oder Munition nicht im Besitz gehabt habe oder habe. Die Untersagung nach § 41 Abs. 2 WaffG setze den Besitz der bezeichneten Gegenstände voraus. Die Befugnis, jemandem den Besitz zu untersagen, schlösse es zwar nicht schon dem allgemeinen Wortsinn nach aus, die Untersagung auch auf einen künftigen Besitz zu beziehen. Die Begrenzung auf den bestehenden Besitz im Sinne der bereits ausgeübten tatsächlichen Gewalt ergebe sich aber aus dem Vergleich mit der Regelung, die der Gesetzgeber in ein- und demselben Gesetzgebungsakt für die Untersagungsbefugnis in § 41 Abs. 1 WaffG hinsichtlich erlaubnisfreier Waffen und Munition getroffen habe: Dort seien die Untersagung des Besitzes und die des Erwerbs ausdrücklich unterschieden und nebeneinander aufgeführt. Habe der Gesetzgeber in seinem Sprachgebrauch zur Regelung der Untersagungsbefugnisse in § 41 WaffG für den einen gegenständlichen Teilbereich (Absatz 1) aber dergestalt zwischen den Fallgruppen des Besitzes und des Erwerbs unterschieden, erscheine es als zwingend, den gleichermaßen differenzierenden Sprachgebrauch auch bei der Regelung des anderen Teilbereichs (in Absatz 2) anzunehmen. Dann sei Besitz im Sinne des Absatzes 2 nur der vorhandene Besitz und nicht auch der (durch Erwerb zu erlangende) künftige Besitz. Der so differenzierende Sprachgebrauch entspreche zudem den gesetzlichen Begriffsbestimmungen in Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, Abschnitt 2, in denen das Erwerben und das Besitzen von Waffen oder Munition (in Nummern 1 und 2) als unterschiedliche waffenrechtliche Begriffe definiert seien. Die Untersagungsverfügung betreffend den Besitz und Erwerb erlaubnisfreier Waffen und Munition habe das Verwaltungsgericht hingegen zutreffend als rechtmäßig angesehen. Die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG lägen vor.

8

Soweit das Oberverwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die streitige Verfügung teilweise aufgehoben hat, hat die Beklagte die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und sie damit begründet, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bedürfe es zur Untersagung des Besitzes von erlaubnispflichtigen Waffen und zur Untersagung des Besitzes von Munition für entsprechende Waffen keines vorherigen Besitzes des Verfügungsadressaten. Das Berufungsgericht verkenne hiermit den Willen des Gesetzgebers und erschwere eine effektive Gefahrenabwehr.

9

Die Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2011 die Klage vollumfänglich abzuweisen.

10

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Er verteidigt die Auslegung des § 41 Abs. 2 WaffG durch das Berufungsgericht.

12

Der Kläger und die Beklagte haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

13

Der Senat entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

14

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hätte die Berufung des Klägers auch zurückweisen müssen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. März 2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2008 insoweit abgewiesen hatte, als dem Kläger darin der Besitz von Waffen und Munition untersagt worden war, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, § 41 Abs. 2 WaffG setze einen bereits vollzogenen Besitzerwerb des Verbotsadressaten voraus. Die im Verfahren getroffenen Feststellungen erlauben den Schluss, dass der Kläger den Verbotstatbestand des § 41 Abs. 2 WaffG erfüllt. Der Senat kann daher in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO) und die Berufung vollumfänglich zurückweisen.

15

1. Die Klage richtete sich ursprünglich gegen die vollständige Verfügung der Beklagten vom 10. März 2008. Damit ist dem Kläger gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 41 Abs. 2 WaffG die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen aller Art, Schusswaffen, Schießapparate, Munition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung untersagt worden. Dieses Verbot beinhaltete ausdrücklich auch das Verbot, Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnispflicht des WaffG unterliegt, zu erwerben und die tatsächliche Gewalt darüber auszuüben (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG). Das Verwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 31. März 2009 vollständig abgewiesen. Auf die Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zwar der Klage gegen die auf § 41 Abs. 2 WaffG gestützte Verfügung gegen die erlaubnispflichtigen Waffen zum Erfolg verholfen, aber die Berufung abgewiesen, soweit es um die auf § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG gestützte Verfügung betreffend erlaubnisfreier Waffen ging. Nachdem der Kläger daraufhin keine Revision eingelegt hat, ist der Rechtsstreit betreffend das gegen den Kläger ausgesprochene Erwerbs- und Besitzverbot für erlaubnisfreie Waffen rechtskräftig geworden. Im Streit steht lediglich noch die Frage der Rechtmäßigkeit des Besitzverbots betreffend erlaubnispflichtiger Waffen.

16

2. Das streitgegenständliche Besitzverbot für erlaubnispflichtige Waffen gegen den Kläger ist rechtmäßig, denn es beruht auf einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, deren Anforderungen es einhält.

17

a) Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

18

Zu Unrecht hat das Oberverwaltungsgericht die Voraussetzungen des Waffenbesitzverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG im Falle des Klägers verneint, weil dieser eine derartige Waffe oder Munition nicht im Besitz habe oder gehabt habe. § 41 Abs. 2 WaffG erlaubt unter den in der Vorschrift bezeichneten Voraussetzungen die Verhängung eines Besitzverbots auch zu einem Zeitpunkt, in dem der Verbotsadressat erlaubnispflichtige Waffen bzw. Munition nicht in Besitz hat, d.h. nicht die tatsächliche Gewalt über sie ausübt (vgl. Ziff. 2, Abschnitt 2 der Anlage 1 - zu § 1 Abs. 4 - WaffG). Verboten werden darf wie bei § 41 Abs. 1 WaffG auch der künftige Besitz.

19

aa) Der Wortlaut der Vorschrift ist für diese Auslegung offen. § 41 Abs. 2 WaffG schreibt nicht vor, dass der Verbotsadressat bereits bei Ausspruch des Verbots "Besitzer" sein müsste.

20

Der Wortlaut von § 41 Abs. 2 WaffG bezieht sich nicht auf eine erteilte Erlaubnis, sondern nur allgemein darauf, ob Waffen und Munition grundsätzlich einer Erlaubnis bedürfen. Damit erfasst der Wortlaut auch Fälle, in denen im konkreten Einzelfall keine Erlaubnis erteilt ist oder diese nicht mehr besteht. Dass der Gesetzgeber die Anwendung der Verbotsermächtigung in § 41 Abs. 2 WaffG nicht auf Fälle der aktuellen Innehabung des unerlaubten Besitzes an einer Waffe beschränken wollte, macht der Wortlaut nicht zuletzt dadurch deutlich, dass es dort nicht verengend heißt, dem Besitzer könne der "weitere Besitz" untersagt werden.

21

bb) Aus Formulierungsunterschieden in der Regelung über das Verbot erlaubnisfreier Waffen nach § 41 Abs. 1 WaffG - d.h. Verbot für "Besitz und Erwerb" - und dem für erlaubnispflichtige Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG - d.h. Verbot für "Besitz" - ist entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nichts Gegenteiliges abzuleiten. Der Grund für den unterschiedlichen Wortlaut liegt vielmehr schlicht darin, dass es für erlaubnisfreie Waffen keine Erwerbsbeschränkung gibt. Der Erwerb erlaubnispflichtiger Waffen steht dagegen unter einem Erlaubnisvorbehalt, der den freien Erwerb ausschließt (Lehmann/v. Grotthuss, in: von Grotthuss/Soens, Aktuelles Waffenrecht, Stand Juli 2012, § 41 Rn. 48; Humberg VR 2004, 8).

22

Es ist schon vom geregelten Sachverhalt her nicht einsehbar, warum die Behörde mit der Anwendung des Waffenverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG bis zu dem - für sie gar nicht immer offensichtlichen - Zeitpunkt abwarten sollte, zu dem der vom Gesetzgeber als verbotswürdig eingestufte Besitz vom Betroffenen schließlich erlangt wird.

23

cc) Die Auslegung des § 41 Abs. 2 WaffG nach der Gesetzessystematik unterstützt die Ansicht, dass ein Verbot zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen auch ausgesprochen werden kann, wenn der Erwerb einer solchen Waffe noch bevorsteht. Das systematische Verständnis des Waffenverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG erschließt sich aus ihrer Vorgängernorm in § 40 WaffG a.F. § 40 WaffG 72 stellte eine Fortentwicklung von § 23 des Reichswaffengesetzes dar, wonach Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen verboten werden konnten, durch die eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten war. In der Zielrichtung besteht zwischen beiden Vorschriften kein Unterschied, was auch in der Begründung zu dem Entwurf des Bundesrates, der dem Waffengesetz zugrunde liegt, zum Ausdruck kommt (BTDrucks 6/2678 S. 23). Die Vorschrift soll im Gesamtgefüge des Waffengesetzes die Regelungen über die Zuverlässigkeitsprüfung in der Weise ergänzen, dass sie - umfassend und unabhängig von einer Erwerbssituation - die Allgemeinheit vor dem Schaden bewahrt, der aus einem Umgang mit Schusswaffen durch ungeeignete Personen droht. Eine solche Aufgabe kann die Vorschrift aber nur erfüllen, wenn sie auch jenseits des eigentlichen Gebrauchmachens von Schusswaffen die Tatbestände erfasst, die für einen derartigen Schutz der Allgemeinheit von Bedeutung sind, so z.B. die Gefahren, die aus einer nicht sorgfältigen Verwahrung der Schusswaffe oder einem Überlassen der Waffen an Nichtberechtigte entstehen können (Urteil vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 1 C 94.76 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 14 S. 43 f.). Der Ausschluss einer Verbotsmöglichkeit nach § 41 Abs. 2 WaffG hinsichtlich zukünftigen Besitzes wäre wertungssystematisch insofern unstimmig, als die von Absatz 2 betroffenen erlaubnispflichtigen Waffen vom Gesetzgeber allgemein als gefahrenträchtiger als die in Absatz 1 betroffenen erlaubnisfreien Waffen eingestuft worden sind. Wenn schon bei den letzteren der zukünftige Besitz ein hinreichender Bezugspunkt für ein Verbot ist, muss dies bei ersteren umso mehr gelten.

24

Ein weiterer systematischer Aspekt zum Verständnis von § 41 Abs. 2 WaffG ergibt sich aus dem Zusammenspiel von der Rückgabe oder Verzicht auf eine waffenrechtliche Erlaubnis und der flankierenden Anordnung eines Waffenverbotes. Droht der Widerruf einer notwendigen Erlaubnis, versuchen Betroffene - wie auch Erfahrungen in anderen Rechtsgebieten mit Erlaubnisvorbehalten zeigen - einen Erlaubniswiderruf durch Rückgabe oder Verzicht zu unterlaufen. Damit unterbleibt zunächst die Aufklärung und Feststellung des Widerrufssachverhalts mit wachsenden Beweisschwierigkeiten für die Waffenbehörde im Falle späterer Antragsverfahren auf Neuerteilung einer Erlaubnis. Soweit Verbote neben dem Widerruf oder der Versagung einer notwendigen Erlaubnis möglich sind, dienen sie zur Umsetzung einer Präventionswirkung auch für den Fall der Erlaubnisrückgabe und verhindern die andernfalls drohenden Nachteile einer Verschlechterung der Beweislage (Lehmann/v. Grotthuss a.a.O. Rn. 50). Insofern wird das Verbot nach § 41 Abs. 2 WaffG in den Fällen von Rückgabe oder Verzicht auf eine waffenrechtliche Erlaubnis zu einem präventiven Mittel gegenüber dem Besitz oder Wiedererwerb von erlaubnispflichtigen Waffen durch den vormaligen Erlaubnisinhaber.

25

dd) Der Gesetz gewordene Wortlaut des § 41 Abs. 2 WaffG, wonach nur der Besitz und nicht auch der Erwerb untersagt werden kann, ist auf ein eingeschränktes situatives Problemverständnis im Gesetzgebungsverfahren zurückzuführen und kann darüber hinaus kein einschränkendes Gesetzesverständnis nach sich ziehen. Dass der "Erwerb" in § 41 Abs. 1 WaffG gesondert aufgeführt ist, bedeutet nicht, dass nur von § 41 Abs. 1 WaffG der Erwerb und folglich der künftige Besitz erfasst sind. Der Gesetzgeber hat die Vorschrift des § 41 Abs. 2 WaffG in Ansehung eines Vorfalls gefasst, bei dem ein rechtmäßiger Waffenbesitzer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellte (BTDrucks 14/7758 S. 77). Im Anschluss daran sollte die Vorschrift die sofortige Sicherstellung der Waffen in Fällen ermöglichen, die nicht durch Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach § 45 WaffG - in Fällen der Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit - oder durch das Vorgehen wegen illegalen Waffenbesitzes erfasst werden könnten. Für die Regelung eines Erwerbsverbots hat der Gesetzgeber vor dem Hintergrund dieses konkreten Problemverständnisses anscheinend keinen Bedarf gesehen und demzufolge den Erwerb auch nicht in § 41 Abs. 2 WaffG wörtlich erwähnt, zumal sich der Sache nach ein Erwerbsverbot bei den Waffen, die unter § 41 Abs. 2 WaffG fallen, regelmäßig schon durch das notwendige Erlaubnisverfahren ergibt, indem eine Erlaubnis dann versagt wird. Jedenfalls bietet die Entstehungsgeschichte keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei Erlass des neuen § 41 Abs. 2 WaffG die in der Anwendungspraxis zu § 40 WaffG 1972 vielfach anerkannte Befugnis, auch zukünftigen Waffenbesitz zu verbieten (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 24. November 1992 - 4 StR 539/92 - NStZ 1993, 192; Potrykus/Steindorf, Waffenrecht, 5. Aufl. 1982, S. 238; Nr. 40.1 WaffVwV i.d.F. der Bekanntmachung von 1979), beseitigen wollte. Dies hätte auch nicht im Einklang mit der allgemeinen Stoßrichtung der Novellierung gestanden, wonach die Umgestaltung der Vorschrift auf eine "Erweiterung der Befugnis zum Erlass eines Waffenbesitzverbotes gegenüber der bisherigen Regelung in § 40 des Waffengesetzes" (vgl. BTDrucks 14/7758 S. 76) gezielt hat.

26

Bereits unter Geltung der Vorgängervorschrift des § 40 WaffG a.F. war ebenso anerkannt, dass die Behörde das Recht hatte, nach Ausstellung der Waffenbesitzkarte zum Nachweis der Anmeldung ein Waffenbesitzverbot zu erlassen, und es ihr auch möglich sein musste, die Prüfung der Voraussetzungen eines entsprechenden Waffenbesitzverbotes vorbeugend in das Verfahren zur Erteilung einer Waffenbesitzkarte nach § 59 WaffG 72 einzubeziehen (Urteil vom 6. Dezember 1978 a.a.O. S. 42 f.). Hieran sollte durch die Einführung des § 41 Abs. 2 WaffG nichts geändert werden. Denn § 40 WaffG a.F. sollte lediglich umgestaltet sowie die Befugnis zum Erlass eines Waffenbesitzverbotes gegenüber der bisherigen Regelung in § 40 WaffG a.F. erweitert und der Rechtsprechung angepasst, keinesfalls gelockert werden (BTDrucks 14/7758 S. 76).

27

ee) Sinn und Zweck des Verbotes für den Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG zeigen, dass es nach dem Normverständnis nicht darauf ankommt, dass der Pflichtige die tatsächliche Gewalt über Waffen oder Munition im Verbotszeitpunkt bereits ausübt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zu der Vorgängernorm von § 41 Abs. 2 WaffG in § 40 WaffG a.F. dahingehend geäußert, dass die Vorschrift im Gesamtgefüge des Waffengesetzes die Regelungen über die Zuverlässigkeitsprüfung in der Weise ergänze, dass sie die Allgemeinheit vor dem Schaden bewahren solle, der aus dem Umgang mit Schusswaffen durch ungeeignete Personen drohe. Dies zeige, dass der Schutz der Allgemeinheit im Vordergrund stehe und dieses Ziel auf dem effektivsten Wege verfolgt werden müsse (Urteil vom 6. Dezember 1978 a.a.O. S. 43 f.). Dies wird im Normtext sichtbar anhand der Formulierung des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG, in dem von "Verhütung von Gefahren für die Sicherheit" ausgegangen wird und aufgrund § 1 Abs. 1 WaffG, der von der "Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" spricht. Als Leitlinie der Vorschrift ist somit der Rechtsgüterschutz beabsichtigt. Um ein solches Ziel ernsthaft und bestmöglich zu erreichen, sind indes Maßnahmen mit Präventivcharakter notwendig (Humberg, VR 2004, 8), wie sie im Erwerbs- und Besitzverbot gegenüber einem Betroffenen liegen, der die tatsächliche Gewalt über Waffen oder Munition noch nicht ausübt.

28

Ein Verbot des Besitzes erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist zulässig, wenn damit ein künftiger Erwerb verhindert werden soll. Dass der Erwerb solcher Waffen an einen Erlaubnisvorbehalt gebunden ist, steht dem Erlass eines Verbotes nicht entgegen. Mit der Versagung einer Erlaubnis und dem Ausspruch eines Waffenverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG werden unterschiedliche Zwecke umgesetzt. Bei der Versagung einer Erlaubnis wird nur das Erwerbsinteresse des Einzelnen und die Erfüllung der daran geknüpften Anforderungen geprüft, beim Waffenverbot steht die Prävention und der Schutz von Leben und Gesundheit im Vordergrund (Lehmann/v. Grotthuss a.a.O. Rn. 47). Der Hauptanwendungsfall eines Waffenverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG betrifft Konstellationen, in denen zuvor eine Waffenbesitzerlaubnis erteilt wurde. Soweit die Voraussetzungen für den Erlass eines Waffenverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG gegeben sind, rechtfertigt dies vielfach zwar auch den Widerruf der Erlaubnis (§ 45 WaffG). Dies bedarf jedoch bis zur Bestands- oder Rechtskraft einer gewissen Zeit, in der das allgemeine Sicherungsbedürfnis ohne die Möglichkeit des Waffenverbotes nicht bedient würde (Lehmann/v. Grotthuss a.a.O. Rn. 43).

29

b) Die danach allein erforderlichen Voraussetzungen für ein Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG liegen vor.

30

aa) Das Besitzverbot muss zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit geboten sein.

31

Anknüpfungspunkt für die Regelung in § 41 Abs. 2 WaffG ist eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers. Das Besitzverbot ist dann "zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit" geboten, wenn der fortdauernde Waffenbesitz des Verbotsadressaten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt (Gade/Stoppa, WaffG, 2011, § 41 Rn. 10); das gleiche gilt - für den Fall, dass der Betreffende noch nicht im Besitz einer Waffe ist - für den künftigen Besitz. Im Rahmen dieser auf Tatsachen gestützten Gefahrenprognose ist derselbe Maßstab anzulegen, der auch im Zuge eines Erwerbs- und Besitzverbotes nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG zur Anwendung kommt (Gade/Stoppa a.a.O. Rn. 10 u. 6). Der Begriff "zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit" ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers am Rechtsgüterschutz orientiert und hat die Verhütung von Gefahren zum Gegenstand (BTDrucks 14/7758 S. 76). Dabei handelt es sich um den aus dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht stammenden Begriff der öffentlichen Sicherheit.

32

Das Waffenverbot aus § 41 Abs. 2 WaffG dient im vorliegenden Fall auch der Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, denn es soll Schaden von den Rechtsgütern Einzelner abwenden. Der Kläger bietet keine ausreichende Gewähr dafür, dass er mit Waffen in einer Weise umgeht, die Dritte in ihren Rechten nicht gefährdet. Das Landgericht H. verurteilte ihn wegen bandenmäßigen besonders schweren Raubes in drei Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, in einem Fall in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren. Nach den Urteilsfeststellungen führte der Kläger bei den drei Raubtaten gegen Prostituierte in deren Modellwohnungen einen ausziehbaren Teleskopstab (sog. Totschläger) mit sich und drohte damit. In einem der Fälle setzte der Kläger auch das Elektroschockgerät eigenhändig zur Drohung ein. Bei dem im landgerichtlichen Urteil festgestellten Sachverhalt handelte es sich nicht um ein isoliertes strafwürdiges Verhalten. Der Kläger war vielmehr bereits damals mehrmals vorbestraft, unter anderem wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

33

bb) Nach § 41 Abs. 2 WaffG wird die Möglichkeit eines waffenrechtlichen Verbotes nicht einfach eingeräumt, "soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit" in Betracht kommt, sondern soweit es "geboten" ist. Darin drückt sich eine gesteigerte Anforderung im Sinne einer "Erforderlichkeit" aus. Diese Anforderung begrenzt den im Verbot liegenden Eingriff, indem nicht jede Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Voraussetzungen erfüllt, sondern nur eine mit höherer Dringlichkeit. Ein Verbot ist dann geboten, wenn der Waffenbesitzer bzw. der Erwerbswillige in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zutage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden (Gade/Stoppa a.a.O. Rn. 6). Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann jemandem der Besitz nur untersagt werden, wenn durch den fortdauernden Besitz eine nicht hinnehmbare Gefahrensituation entstehen würde (Papsthart, in: Steindorf/Heinrich/Papsthart, WaffG, 9. Aufl. 2010, § 41 Rn. 9). Anknüpfungspunkt beim Verbot zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist ebenso wie bei demjenigen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers (Gade/Stoppa a.a.O. Rn. 10).

34

Diese gesteigerten gesetzlichen Voraussetzungen eines zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit "gebotenen" Waffenverbotes erfüllt der Kläger. Anordnungen nach § 41 Abs. 2 WaffG sind nämlich insbesondere dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene eine Straftat begangen hat und aus der Tat auf eine rohe oder gewalttätige Gesinnung oder eine Schwäche des Täters zu schließen ist, sich zu Gewalttaten hinreißen zu lassen, oder wenn der Täter eine schwere Straftat mit Hilfe oder unter Mitführen von Waffen begangen hat oder Straftaten begangen hat, die nicht selten unter Mitführen oder Anwendung von Waffen begangen werden (Nr. 41.3 WaffVwV i.d.F. der Bekanntmachung von 2012). Das im Strafurteil des Landgerichts H. vom 1. Februar 2008 zum Ausdruck kommende Maß an Gewaltbereitschaft, und zwar insbesondere in Verbindung mit dem Gebrauch oder zumindest der Androhung von Waffengewalt lassen die Verhängung des Verbots als unausweichlich und somit geboten erscheinen, um die andernfalls von einem im Besitz von Waffen befindlichen Kläger drohende Gefahr für die Sicherheit abzuwenden.

35

Darüber hinaus ist das Verbot für erlaubnispflichtige Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG auch geboten, weil der Kläger bereits nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt. Es fehlt bei ihm an den Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffen- und Munitionserlaubnis, weil er die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nämlich Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgerecht umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG). Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen darüber hinaus in der Regel Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG). Darauf hat der Widerspruchsbescheid das Verbot auch ausdrücklich gestützt.

36

cc) Dass damit auf Umstände abgestellt wird, die in der Person des Klägers liegen, führt nicht zur Unanwendbarkeit des § 41 Abs. 2 WaffG. Soweit teilweise behauptet wird, § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG unterscheide nach objektbezogenen Untersagungsgründen in Nr. 1 und personenbezogenen Untersagungsgründen in Nr. 2, weshalb wegen der gleichartig wie in Nr. 1 des § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG formulierten Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 WaffG dort nur objektbezogene Untersagungsgründe eine Rolle spielen würden (Bushart, in: Apel/Bushart, Waffenrecht, Band 2, 3. Aufl. 2004, § 41 Rn. 10), kann dem aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. Zum einen sind objektbezogene Gefahren schon Gegenstand der Regelungen des Beschussgesetzes (vgl. BTDrucks 14/7758 S. 48 f.). Zum anderen gibt es keine Anhaltspunkte für eine derartige Unterscheidung in § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Denn die Kontrollbedürftigkeit nach der Nr. 1 bezieht sich auf den "Umgang" und damit auf menschliche Verhaltensweisen in Bezug auf Waffen (vgl. § 1 Abs. 3 WaffG), ist also gleichfalls personenbezogen. Dasselbe gilt, soweit die Verhütung von Gefahren für die Sicherheit angesprochen wird. Denn damit sollen, entsprechend dem Zweck des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 WaffG) hochrangige Rechtsgüter vor einem nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen oder Munition geschützt werden (BTDrucks 14/7758 S. 51), womit wiederum auf Gefahren abgestellt wird, die durch auf Waffen bezogenes Verhalten von Waffenbesitzern entstehen. Die Nr. 1 des § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG unterscheidet sich daher nur insoweit von der Nr. 2 als sie auf die Verhütung von Gefahren zum Schutz von Rechtsgütern durch nicht ordnungsgemäßes Verhalten von Waffenbesitzern ausgerichtet ist, während die Nr. 2 nicht in erster Linie auf solche Gefahren abstellt, sondern auf die tatsachengestützte fehlende Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen im Hinblick auf die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen (Eignung bzw. Zuverlässigkeit) für den Umgang mit Waffen, vgl. BTDrucks 14/7758 S. 76). Entsprechend den Ausführungen zu § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG betrifft daher auch § 41 Abs. 2 WaffG nicht nur objektbezogene Gründe, sondern generell die Verhütung von Gefahren für Rechtsgüter, die für diese durch den nicht ordnungsgemäßen Umgang von Waffenbesitzern mit Waffen und Munition entstehen. Bestätigt wird dies durch den oben genannten Zweck des § 41 Abs. 2 WaffG im Hinblick auf eine sofortige Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WaffG (schon vor Fristablauf nach § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG), der sonst unterlaufen würde sowie durch die Gesetzesbegründung zu § 41 Abs. 2 WaffG, wo ausschließlich ein personenbezogener Untersagungsgrund genannt wird (VG Ansbach, Urteil vom 11. Oktober 2006 - AN 15 K 06.00854 - juris Rn. 54; ebenso VG Sigmaringen, Urteil vom 26. April 2006 - 1 K 1331/05 - juris Rn. 20).

37

c) Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen kann (aa)) die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen (bb)). Diese Rechtsfolge hat die Beklagte in rechtmäßiger Weise gezogen.

38

aa) Mit der streitgegenständlichen Verfügung hat die Beklagte angeordnet, dass der Kläger keine erlaubnispflichtigen Waffen und Munition erwerben oder besitzen darf. Die Anordnung des Waffenbesitzverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG verbietet nicht nur den Besitz erlaubnispflichtiger Waffen und Munition, d.h. die Ausübung tatsächlicher Gewalt über sie, sondern sperrt damit auch zugleich die Möglichkeit zum rechtmäßigen Erwerb, soweit die betroffene Person erst dadurch zukünftig Besitz begründen würde. Der ausdrücklichen Erwähnung eines Erwerbsverbotes im Rahmen der Verfügung nach § 41 Abs. 2 WaffG bedarf es deshalb nicht; die Erwähnung macht den Bescheid aber auch nicht fehlerhaft. Gegenständlich fallen erlaubnispflichtige Waffen in den Anwendungsbereich der Vorschrift. Nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 WaffG sind prinzipiell Schusswaffen, ihnen gleichgestellte Gegenstände sowie dafür bestimmte Munition erlaubnispflichtig. Mit Rücksicht auf die Ausnahmen von der Erlaubnispflicht für bestimmte Waffen, deren Verbot ggf. auf § 41 Abs. 1 WaffG zu stützen ist, unterfallen nur diejenigen erlaubnispflichtigen Waffen dem Verbot nach § 41 Abs. 2 WaffG, die hinsichtlich des Erwerbs nicht von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind (vgl. die Ausnahmen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1 WaffG; Gade/Stoppa, WaffG, 2011, § 41 Rn. 9).

39

bb) Das Waffenbesitzverbot wird als Ermessensentscheidung getroffen. Es gilt daher das eingeschränkte Prüfungsprogramm des Verwaltungsgerichts nach § 114 Satz 1 VwGO darauf hin, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Im Ausgangsbescheid vom 10. März 2008 sowie dem Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2008 sind solche Ermessenserwägungen allenfalls ansatzweise zu erkennen. Das Oberverwaltungsgericht hat daher nach § 114 Satz 2 VwGO mit richterlicher Verfügung vom 2. Dezember 2009 der Beklagten Gelegenheit gegeben, zur Erfüllung der Schriftlichkeitsanforderungen nach § 39 Abs. 1 Satz 3 HmbVwVfG, die für die Ausübung des Ermessens nach § 41 Abs. 2 WaffG maßgeblichen Ermessenserwägungen schriftlich mitzuteilen. Dem ist die Beklagte mit Schreiben an das Gericht vom 15. Dezember 2009 nachgekommen.

40

Danach hält die Beklagte den Erlass der waffenrechtlichen Verbotsverfügung nach § 41 Abs. 2 WaffG auch unter Berücksichtigung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt F. für geeignet, erforderlich und angemessen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass erlaubnispflichtige oder verbotene Waffen in die Anstalt gelangen könnten. Auch wenn in Bezug auf erlaubnispflichtige Waffen die Wahrscheinlichkeit zum Erwerb faktisch erheblich eingeschränkt sein möge, sei das verbleibende Risiko nicht hinzunehmen. Sie ist außerdem der Auffassung, dass bei einer Verbotsverfügung, die eine Dauerwirkung entfalte, eine temporäre Reduzierung der Gefahrenlage nicht zur Aufhebung der Verbotsverfügung führen müsse. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass vorliegend der Zeitraum, in dem der Kläger die Möglichkeit zum Waffenerwerb habe, den Zeitraum, in dem die Möglichkeit des Klägers zum Waffenerwerb aufgrund der Inhaftierung reduziert sei, erheblich übersteige. Auch stehe dem Einwand des Klägers, Vollzugslockerungen seien derzeit unwahrscheinlich, die Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung nicht entgegen. Denn zumindest seien Vollzugslockerungen in absehbarer Zeit nach den Vorschriften des H. Strafvollzugsgesetzes möglich. Dieses Restrisiko müsse im Hinblick auf die zu erwartende Gefährdung hoher Rechtsgüter nicht hingenommen werden. Diesem Risiko könne auch nicht durch eine Information der Justizvollzugsanstalt an die zuständige Waffenbehörde über bevorstehende Vollzugslockerungen begegnet werden.

41

Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ermessenserwägungen nicht auseinander gesetzt, weil es den Bescheid insoweit bereits aus anderen Gründen für fehlerhaft gehalten hat. Die Erwägungen der Beklagten verhalten sich aber innerhalb des von § 41 Abs. 2 WaffG vorgezeichneten Ermessensspielraums. Dieser Spielraum war vorliegend bereits dadurch stark eingeschränkt, dass sehr erhebliche Gründe für die Erforderlichkeit des Waffenverbotes auf der Tatbestandsseite der Norm sprachen. Bei Vorliegen derart gewichtiger - sich aus den Vorstrafen des Klägers ergebender - Tatsachen beschränkt sich der Abwägungsspielraum in der Tat auf die Frage, ob seine derzeitige Inhaftierung ein Verbot nach § 41 Abs. 2 WaffG entbehrlich macht. Abgesehen davon, dass die insoweit gegen ein Verbot während der Haftzeit in das Feld zu führenden Argumente zugleich von geringem Gewicht sind, weil sie den Kläger in dieser Zeit mangels Gelegenheit zum legalen Erwerb auch nicht nennenswert belasten, hat die Beklagte jedoch einleuchtend ein verbleibendes Restrisiko beschrieben, das mit einem Verbot besser begrenzt werden kann als ohne. Diese Belastung hat der Kläger zum Schutz der Öffentlichkeit hinzunehmen.

Tenor

Die Anordnung der Stadt Leutkirch vom 25. Mai 2004 über die Beibringung eines Gutachtens und insoweit der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28. Juli 2005 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 2/3, die Beklagte trägt 1/3 der Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung eines Gutachtens über seine persönliche Eignung zum Umgang mit Waffen, ein Waffenbesitzverbot und die Sicherstellung seiner Waffen. Er ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte, die von der Beklagten ausgestellt wurde. In der Waffenbesitzkarte sind zwei Kleinkalibergewehre eingetragen. Bei einer Besprechung, die von der Beklagten mit dem Kläger auf dessen Grundstück durchgeführt wurde, wurde die eine Waffe, die der Kläger unter dem Sofa geladen aufbewahrt hatte, vom dem Bediensteten der Beklagten „mitgenommen“. Zu der zweiten Waffe gab der Kläger an, er wisse nicht, wo sich diese befinde. Er benötige die Waffen, da er sich in seinem Haus bedroht fühle. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass er Langwaffen seit dem 01.04.2003 in einem Stahlschrank aufbewahrt werden müsse. Ihm Kläger wurde mitgeteilt, dass er vor einer Rückgabe der Waffen auf seine persönliche Eignung geprüft werden müsse. In der Folgezeit teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten mit, der Kläger habe einen Stahlschrank erworben. Das Verlangen nach einem Gutachten empfinde er als zu hart. Er wolle dem Kläger eine Begutachtung nicht zumuten.
Der Kläger wurde danach zum erwogenen Widerruf seiner Waffenbesitzkarte angehört. Der Widerruf ist noch nicht erfolgt.
Mit Schreiben/Bescheid vom 25.05.2004, das/der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, forderte die Beklagte den Kläger auf, bis zum 30.06.2004 ein Gutachten über seine persönliche Eignung nach § 6 Abs. 2 WaffG beizubringen und wies den Kläger darauf hin, dass auf seine Nichteignung geschlossen werden könne, wenn er sich weigere, sich untersuchen zu lassen oder er das Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht beibringe.
Mit Bescheid vom 25.05.2004 beschlagnahmte die Beklagte die beiden in der Waffenbesitzkarte des Klägers eingetragenen Waffen nach § 33 PolG und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. In der Folge gab der Kläger seine zweite Waffe ab.
Der Kläger legte Widerspruch gegen die Beschlagnahmeverfügung und die Anordnung zur Vorlage des Gutachtens ein.
Auf Antrag des Klägers stellte die Kammer die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen die Beschlagnahme seiner Waffen (Verfügung vom 25.05.2005) mit Beschluss 20.08.2004 - 1 K 1141/04 - wieder her.
Mit Bescheid vom 06.09.2004 hob die Beklagte die Beschlagnahmeverfügung auf und verfügte mit zwei getrennten Bescheiden ebenfalls vom 06.09.2004 ein Waffenbesitzverbot unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Sicherstellung der Waffen des Klägers. Sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs wurde von der Kammer mit Beschluss vom 30.05.2005 -1 K 1756/04 - abgelehnt.
Der Kläger hat nach Zurückweisung seiner Widersprüche gegen die Anordnung des Gutachtens, das Waffenbesitzverbot und die Sicherstellung seiner Waffen am 23.08.2005 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Anordnung des Waffenbesitzverbots sei rechtswidrig. § 41 Abs. 2 WaffG erlaube die Anordnung eines Waffenverbots nur aus objektbezogenen Gründen, d.h., wenn die Waffe als solche gefährlich sei. Dies ergebe sich aus einem Vergleich mit § 41 Abs. 1 Waffengesetz. Die personenbezogenen Untersagungsgründe, auf die sich die Beklagte stütze, ermöglichten nicht die Anordnung eines Waffenbesitzverbots nach § 41 Abs. 2 WaffG. In Übereinstimmung mit einer immer stärker werdenden Literaturmeinung sei die Anordnung zur Vorlage eines Gutachtens als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Vertrete man eine andere Auffassung, entstehe dadurch eine Rechtsschutzlücke. Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Gutachtens lägen nicht vor. Der Kläger habe sich bereits im Januar 2004 den geforderten Waffenschrank zugelegt. Ein einmaliger Verstoß gegen das Waffengesetz rechtfertige nicht die Anordnung des Gutachtens über die persönliche Eignung für den Umgang mit Waffen und Munition.
Der Kläger beantragt,
10 
die Bescheide der Beklagten vom 06.09.2004 (Untersagung des Waffenbesitzes und Sicherstellung der Waffen) und vom 25.05.2004 (Anordnung zur Vorlage eines Gutachtens) sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28. Juli 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Waffen des Klägers (Voere GmbH Nr. ... und Anschütz Nr. ...) an ihn herauszugeben.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Sie hat sich schriftsätzlich nicht geäußert. Der Kammer haben die Akten der Beklagten sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Tübingen und die Gerichtsakten aus den Eilverfahren 1 K 1141/04 und 1 K 1756/04 vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte aus dem Klageverfahren verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Das Waffenverbot (1.) und die Sicherstellung der Waffen (2.) sind rechtmäßig, die Anordnung des Gutachtens ist rechtswidrig, weil sie nicht in der Form eines Verwaltungsaktes erfolgen durfte (3.).
1.
15 
Aus dem Zusammenhang zwischen dem Tenor und der Begründung der Anordnung vom 06.09.2004 folgt, dass gegenüber dem Kläger ausschließlich ein Waffenverbot für erlaubnispflichtige Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG erlassen wurde. Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Diese Voraussetzungen sind bei dem gegenüber dem Kläger erlassenen Waffenverbot erfüllt.
16 
§ 41 Abs. 2 WaffG regelt das Waffenverbot für erlaubnispflichtige Waffen. § 41 Abs. 1 WaffG regelt das Waffenverbot für erlaubnisfreie Waffen. Aus einem Vergleich beider Vorschriften kann nicht geschlossen werden, dass § 41 Abs. 2 WaffG nur in solchen Fällen Anwendung findet, in denen die Gefahr von der Waffe als solcher ausgeht (objektbezogene Umstände), dass die Vorschrift aber nicht zur Anwendung kommt, wenn es darum geht, Gefahren abzuwehren, die vom Besitzer einer erlaubnispflichtigen Waffe aus dem Umgang mit der Waffe ausgehen (a.A.: Apel/Bushart, Waffenrecht, Band 2 Waffengesetz, 3. Auflage, 2004, § 41 Rdnr. 10).
17 
§ 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG regelt die Voraussetzungen für das Waffenverbot erlaubnisfreier Waffen in seinen Nummern 1 und 2. Nach der Nummer 1 kann das Waffenverbot erlassen werden, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Der Wortlaut der Nummer 1 entspricht dem Wortlauf des Absatzes 2. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG lässt den Erlass eines Waffenverbots zu, wenn Tatsachen bekannt werden, die Rückschlüsse auf die fehlende persönliche Eignung oder Zuverlässigkeit des Besitzers der erlaubnisfreien Waffe zulassen. Die relevanten Tatsachen werden in der Nummer 2 noch näher beschrieben. Die Nummer 2 befasst sich unstreitig mit der Person des Waffenbesitzers, mit subjektiven Umständen. Daraus kann aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass dann die Nummer 1 nur noch objektbezogene Gefahren erfassen könne. Die Nummer 1 spricht auch von der Kontrolle des Umgangs mit erlaubnisfreien Waffen oder erlaubnisfreier Munition. Der Umgang mit der Waffe erfolgt durch Menschen. Es soll somit auch der Umgang eines Menschen mit Waffen kontrolliert werden können. Die Gefahr kann dabei auch von dem Menschen ausgehen, der zu einem gefahrfreien Umgang mit der Waffe nicht in der Lage ist. Die Nummern 1 und 2 des § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG mögen sich in der Eingriffsschwelle unterscheiden. Sie unterscheiden sich aber nicht dadurch, dass die Nummer 1 nur im Gegensatz zu Nummer 2 keine personenbezogenen Gefahren erfasst. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drs. 14/7758, Seite 76). Danach ist die Nummer 1 am Rechtsgüterschutz orientiert und hat die Verhütung von Gefahren zum Gegenstand. Eine Beschränkung auf Gefahren, die nicht von Personen ausgehen, wird nicht vorgenommen. Die Nummer 2 stellt nach der Begründung nicht primär auf die Gefahrenlage ab, sondern auf Personen, die durch ihr konkretes Verhalten bewiesen haben, dass sie das Vertrauen, das der Gesetzgeber beim Umgang mit erlaubnisfreien Waffen voraussetzt, nicht verdienen.
18 
Kann schon bei der Auslegung des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 WaffG nicht davon ausgegangen werden, dass die Nummer 1 nur objektbezogene Umstände erfasst, fehlt es an einem zureichenden Grund, eine entsprechende Beschränkung des Geltungsbereichs bei § 42 Abs. 2 WaffG vorzunehmen, zumal da der Gesetzgeber in der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 14/7758, Seite 77) deutlich zum Ausdruck gebracht hat, welche Ziele er mit dieser Vorschrift verfolgt. In der Begründung wird das Folgende ausgeführt:
19 
„Im Zusammenhang mit dem Vorfall 1988 in Dorfen bei München, bei dem drei Polizeibeamte von einem Geistesgestörten getötet wurden, ist eine Lücke des Waffengesetzes deutlich geworden. Die waffenrechtlichen Vorschriften bieten zur Zeit keine rechtliche Handhabe, bei einem rechtmäßigen Waffenbesitzer, der aufgrund bestimmter Anhaltspunkte eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen umgehend sicherzustellen. Das allgemeine Polizeirecht bietet hierfür nur einen unvollkommenen Ersatz. Durch vorliegenden Absatz 2 soll diese Lücke geschlossen werden. In Verbindung mit dem Verbot kann die Behörde die in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition sowie die ihm erteilten Erlaubnispapiere vorläufig sicherstellen (§ 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1)“
20 
Dieses Beispiel, das für den Gesetzgeber der Anlass für die Aufnahme des § 41 Abs. 2 in das Waffengesetz war, beschreibt eine von einer Person ausgehende Gefahr. Der Wille des Gesetzgebers hat auch noch im Wortlaut dieser Vorschrift Ausdruck gefunden, auch wenn andere Formulierungen vorstellbar sind, die hierfür mit Sicherheit geeigneter gewesen wären. Es ist zwar richtig, dass es bei einem ungeeigneten bzw. unzuverlässigen Inhaber einer Waffenbesitzkarte in erster Linie darum gehen muss, diese nach § 45 WaffG zurückzunehmen oder zu widerrufen. Das kann auch mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Maßnahme geschehen. Die weiteren Maßnahmen im Sinne des § 46 Abs. 2 und 3 WaffG setzen aber vor der Durchführung der Sicherstellung voraus, dass dem Betroffenen zuvor eine Frist eingeräumt wurde, um seinen Verpflichtungen nach diesen Vorschriften selbst nachzukommen. Die sofortige Sicherstellung der Waffen und der Munition als effektivere Maßnahme zur Gefahrenabwehr ist aber nach § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG unter anderem bereits dann möglich, wenn ein sofort vollziehbares Waffenverbot vorliegt.
21 
Das Verhalten, das der Kläger in der Vergangenheit gezeigt hat, erfüllt die Voraussetzungen für ein Waffenverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG. In Bezug auf den Kläger liegen Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Eignung vor. Die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit beruhen darauf, dass er in der Vergangenheit seine beiden Waffen nicht ordnungsgemäß aufbewahrt hat. Bei dem Hausbesuch der Beklagten beim Kläger am 22.11.2003 befand sich das eine Gewehr geladen unter dem Sofa, das andere Gewehr befand sich jedenfalls ebenfalls nicht, wie nach § 36 WaffG erforderlich, in einem Sicherheitsbehältnis. Der Kläger hat zwar mittlerweile den erforderlichen Waffenschrank angeschafft. Damit sind aber die Zweifel nicht ausgeräumt. Aufgrund des Vortrags des Klägers zu seiner Bedrohung durch andere Personen hat die Kammer Zweifel daran, dass der Kläger zukünftig in der Lage sein wird, seine Waffen ordnungsgemäß aufzubewahren und mit ihnen rechtmäßig umzugehen. Die Bedrohung, der sich der Kläger ausgesetzt sieht, führte dazu, dass er eines seiner Gewehre geladen unter dem Sofa aufbewahrte, um eine solche Bedrohung, etwa bei einem Einbruch, abwehren zu können. Diese Bedrohung hat nach dem Vortrag des Klägers ihre Ursache in einem von ihm aufgedeckten Betrug, der anlässlich eines Verkehrsunfalls zu seinem Nachteil begangen worden sein soll. Dieser Vorfall liegt nach seinen Angaben 11 Jahre zurück. Die Bedrohungssituation hält nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung aktuell an. Es ist daher ernsthaft möglich, dass der Kläger eine seiner Waffen auch in Zukunft geladen und griffbereit halten wird, um gegen von ihm für möglich gehaltene Bedrohungssituationen gewappnet zu sein. Zudem ist auch nicht auszuschließen, dass der Kläger seine Waffen im Sinne des § 10 Abs. 4 WaffG führen will. Er erwähnte gegen Ende der mündlichen Verhandlung, dass er seit Jahren nicht mehr im Wald gewesen sei, weil er sich ohne Waffe schutzlos fühle. Damit liegen Tatsachen vor, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Variante 1 und 2 WaffG die persönliche Eignung des Klägers möglicherweise entfallen lassen können. Dem ist weiter nachzugehen. Bis zur abschließenden Klärung ist ein Waffenverbot im Sinne des § 41 Abs. 2 WaffG geboten, um die Allgemeinheit in der Zwischenzeit vor Gefahren zu schützen. Die Interessenabwägung der Beklagten, die den Interessen der Öffentlichkeit den Vorrang vor dem privaten Interesse des Klägers einräumt, ist nicht zu beanstanden.
2.
22 
Rechtsgrundlage für die Sicherstellung der beiden Gewehre des Klägers ist § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WaffG. Danach kann die zuständige Behörde Waffen oder Munition sicherstellen, wenn ein vollziehbares Waffenverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG vorliegt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Ermessenserwägungen, die das Regierungspräsidium in seinem Widerspruchsbescheid angestellt hat, sind im Rahmen des § 114 VwGO nicht zu beanstanden. Die rechtmäßige Sicherstellung der Waffen steht der beantragten Verpflichtung der Beklagten zu deren Herausgabe entgegen.
3.
23 
Die Beklage durfte die Vorlage des vom Kläger geforderten Gutachtens nicht in der Form eines Verwaltungsaktes anordnen.
24 
Rechtsgrundlage für das Aufgeben der Vorlage eines Gutachtens über die geistige oder körperliche Eignung des Besitzers einer Waffe ist § 6 Abs. 2 WaffG. Danach ist die Anordnung eines Gutachtens zulässig, wenn Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die persönliche Eignung im Sinne des § 6 Abs. 1 begründen. Aus der Nichtvorlage des Gutachtens kann die Behörde auf die Nichteignung schließen, wenn sie den Betroffenen darauf hingewiesen hat (§ 4 Abs. 6 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung - AWaffV). Diese Vorschriften finden nicht nur Anwendung bei der Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Sie gelten auch, wenn Rücknahme und Widerruf einer waffenrechtlicher Erlaubnis nach § 45 WaffG zu prüfen sind. Der zuständigen Behörde stehen bei der Prüfung der Rücknahme oder des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis die gleichen Befugnisse zu wie bei der Prüfung ihrer Erteilung. In beiden Fällen sind dieselben Tatsachen zu festzustellen.
25 
Das Waffengesetz enthält keine Rechtsgrundlage dafür, die Vorlage eines Gutachtens durch den Erlass eines Verwaltungsakts zu regeln. Für das Fahrerlaubnisrecht wurde dies höchstrichterlich entschieden (BVerwG, Urteil vom 27.09.1995 -11 C 34.95 -, BVerwGE 99, 249 zu § 15 b StVZO; jetzt geregelt in § 11 Fahrerlaubnisverordnung - FeV). Danach ist die Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens über die Fahreignung des Bewerbers um eine Fahrerlaubnis bzw. des Inhaber einer Fahrerlaubnis kein Verwaltungsakt. Die Aufforderung bereitet den Erlass eines Verwaltungsakts über die Erteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis nur vor. Diese Einschätzung ist im Fahrerlaubnisrecht mehr oder weniger allgemeine Meinung geworden. Die Situation im Waffenrecht ist mit der im Fahrerlaubnisrecht vergleichbar. In beiden Fällen geht es um die Prüfung des Vorliegens der Eignung einer Person für einen erlaubnispflichtigen Umstand. Die Eignung der Person entscheidet mit darüber, ob die Erlaubnis erteilt oder entzogen werden kann. In beiden Rechtsbereichen geht das Gesetz nicht davon aus, dass die Vorlage eines Gutachtens zu erzwingen ist, was für das Vorliegen eines Verwaltungsakts sprechen würde. Vielmehr hat die zuständige Behörde nur die Möglichkeit, aus der Nichtvorlage des Gutachtens Schlüsse zu ziehen (vgl. § 4 Abs. 6 AWaffV bzw. § 11 Abs. 8 FeV). Da das Waffengesetz bzw. die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung keine Regelungen enthalten, die etwas Abweichendes vorsehen, ist davon auszugehen, dass es auch im Waffenrecht keine Rechtsgrundlage für den Erlass eines Verwaltungsakts über die Vorlage eines Gutachtens gibt.
26 
Dagegen hat die Beklagte bei ihrem Schreiben vom 25.05.2004 verstoßen. Sie hat ihrem Schreiben eine Form gegeben, das es aus dem Empfängerhorizont eines Durchschnittsbetrachters als Verwaltungsakt erscheinen lässt. Maßgeblich dafür ist die Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung zu einem Schreiben, das auch im Übrigen wie ein Verwaltungsakt gefasst ist. Es vermittelt insgesamt den Eindruck, dass die Beklagte die Frage, ob der Kläger verpflichtet ist, ein Gutachten vorzulegen, abschließend mit einer der Bestandskraft fähigen Entscheidung regeln wollte. Die Frage nach der Berechtigung des Verlangens eines Gutachtens wäre dann beim dem Widerruf der Waffenbesitzkarte des Klägers nicht mehr zu prüfen gewesen. Bedient sich die Beklagte bei der Anordnung eines Gutachtens der Form des Verwaltungsakts, muss sie bei ihrem weiteren Vorgehen auch beachten, dass dann der Widerspruch des Klägers gegen die Anordnung aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO hat. Das hindert die Beklagte, aus dem Fristablauf für die Vorlage des Gutachtens Schlussfolgerungen zu ziehen.
27 
Für das weitere Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte bei einer Fortsetzung des Widerrufsverfahrens in Bezug auf die Waffenbesitzkarte des Klägers nur dann auf die Nichteignung des Klägers aus Nichtvorlage eines Gutachtens schließen kann, wenn sie ihn zuvor erneut unter Fristsetzung zur Vorlage eines Gutachtens aufgefordert hat. Im Zeitpunkt des Erlasses des Waffenverbots lagen die Voraussetzungen für die Anordnung eines Gutachtens jedenfalls vor (siehe oben).
4.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
29 
Die Berufung ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. Die Frage, ob § 41 Abs. 2 WaffG den Erlass eines Waffenverbotes auch aus Gründen zulässt, die in der Person des Inhabers einer Waffenbesitzkarte vorliegen, hat grundsätzliche Bedeutung. Sie kann sich in einer Vielzahl von Fällen stellen und war, soweit erkennbar, noch nicht Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen. Das gleiche gilt für die Frage, ob das Waffengesetz und die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung eine Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Gutachtens in der Form eines Verwaltungsakts enthalten.

Gründe

 
14 
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Das Waffenverbot (1.) und die Sicherstellung der Waffen (2.) sind rechtmäßig, die Anordnung des Gutachtens ist rechtswidrig, weil sie nicht in der Form eines Verwaltungsaktes erfolgen durfte (3.).
1.
15 
Aus dem Zusammenhang zwischen dem Tenor und der Begründung der Anordnung vom 06.09.2004 folgt, dass gegenüber dem Kläger ausschließlich ein Waffenverbot für erlaubnispflichtige Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG erlassen wurde. Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Diese Voraussetzungen sind bei dem gegenüber dem Kläger erlassenen Waffenverbot erfüllt.
16 
§ 41 Abs. 2 WaffG regelt das Waffenverbot für erlaubnispflichtige Waffen. § 41 Abs. 1 WaffG regelt das Waffenverbot für erlaubnisfreie Waffen. Aus einem Vergleich beider Vorschriften kann nicht geschlossen werden, dass § 41 Abs. 2 WaffG nur in solchen Fällen Anwendung findet, in denen die Gefahr von der Waffe als solcher ausgeht (objektbezogene Umstände), dass die Vorschrift aber nicht zur Anwendung kommt, wenn es darum geht, Gefahren abzuwehren, die vom Besitzer einer erlaubnispflichtigen Waffe aus dem Umgang mit der Waffe ausgehen (a.A.: Apel/Bushart, Waffenrecht, Band 2 Waffengesetz, 3. Auflage, 2004, § 41 Rdnr. 10).
17 
§ 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG regelt die Voraussetzungen für das Waffenverbot erlaubnisfreier Waffen in seinen Nummern 1 und 2. Nach der Nummer 1 kann das Waffenverbot erlassen werden, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Der Wortlaut der Nummer 1 entspricht dem Wortlauf des Absatzes 2. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG lässt den Erlass eines Waffenverbots zu, wenn Tatsachen bekannt werden, die Rückschlüsse auf die fehlende persönliche Eignung oder Zuverlässigkeit des Besitzers der erlaubnisfreien Waffe zulassen. Die relevanten Tatsachen werden in der Nummer 2 noch näher beschrieben. Die Nummer 2 befasst sich unstreitig mit der Person des Waffenbesitzers, mit subjektiven Umständen. Daraus kann aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass dann die Nummer 1 nur noch objektbezogene Gefahren erfassen könne. Die Nummer 1 spricht auch von der Kontrolle des Umgangs mit erlaubnisfreien Waffen oder erlaubnisfreier Munition. Der Umgang mit der Waffe erfolgt durch Menschen. Es soll somit auch der Umgang eines Menschen mit Waffen kontrolliert werden können. Die Gefahr kann dabei auch von dem Menschen ausgehen, der zu einem gefahrfreien Umgang mit der Waffe nicht in der Lage ist. Die Nummern 1 und 2 des § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG mögen sich in der Eingriffsschwelle unterscheiden. Sie unterscheiden sich aber nicht dadurch, dass die Nummer 1 nur im Gegensatz zu Nummer 2 keine personenbezogenen Gefahren erfasst. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drs. 14/7758, Seite 76). Danach ist die Nummer 1 am Rechtsgüterschutz orientiert und hat die Verhütung von Gefahren zum Gegenstand. Eine Beschränkung auf Gefahren, die nicht von Personen ausgehen, wird nicht vorgenommen. Die Nummer 2 stellt nach der Begründung nicht primär auf die Gefahrenlage ab, sondern auf Personen, die durch ihr konkretes Verhalten bewiesen haben, dass sie das Vertrauen, das der Gesetzgeber beim Umgang mit erlaubnisfreien Waffen voraussetzt, nicht verdienen.
18 
Kann schon bei der Auslegung des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 WaffG nicht davon ausgegangen werden, dass die Nummer 1 nur objektbezogene Umstände erfasst, fehlt es an einem zureichenden Grund, eine entsprechende Beschränkung des Geltungsbereichs bei § 42 Abs. 2 WaffG vorzunehmen, zumal da der Gesetzgeber in der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 14/7758, Seite 77) deutlich zum Ausdruck gebracht hat, welche Ziele er mit dieser Vorschrift verfolgt. In der Begründung wird das Folgende ausgeführt:
19 
„Im Zusammenhang mit dem Vorfall 1988 in Dorfen bei München, bei dem drei Polizeibeamte von einem Geistesgestörten getötet wurden, ist eine Lücke des Waffengesetzes deutlich geworden. Die waffenrechtlichen Vorschriften bieten zur Zeit keine rechtliche Handhabe, bei einem rechtmäßigen Waffenbesitzer, der aufgrund bestimmter Anhaltspunkte eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen umgehend sicherzustellen. Das allgemeine Polizeirecht bietet hierfür nur einen unvollkommenen Ersatz. Durch vorliegenden Absatz 2 soll diese Lücke geschlossen werden. In Verbindung mit dem Verbot kann die Behörde die in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition sowie die ihm erteilten Erlaubnispapiere vorläufig sicherstellen (§ 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1)“
20 
Dieses Beispiel, das für den Gesetzgeber der Anlass für die Aufnahme des § 41 Abs. 2 in das Waffengesetz war, beschreibt eine von einer Person ausgehende Gefahr. Der Wille des Gesetzgebers hat auch noch im Wortlaut dieser Vorschrift Ausdruck gefunden, auch wenn andere Formulierungen vorstellbar sind, die hierfür mit Sicherheit geeigneter gewesen wären. Es ist zwar richtig, dass es bei einem ungeeigneten bzw. unzuverlässigen Inhaber einer Waffenbesitzkarte in erster Linie darum gehen muss, diese nach § 45 WaffG zurückzunehmen oder zu widerrufen. Das kann auch mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Maßnahme geschehen. Die weiteren Maßnahmen im Sinne des § 46 Abs. 2 und 3 WaffG setzen aber vor der Durchführung der Sicherstellung voraus, dass dem Betroffenen zuvor eine Frist eingeräumt wurde, um seinen Verpflichtungen nach diesen Vorschriften selbst nachzukommen. Die sofortige Sicherstellung der Waffen und der Munition als effektivere Maßnahme zur Gefahrenabwehr ist aber nach § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG unter anderem bereits dann möglich, wenn ein sofort vollziehbares Waffenverbot vorliegt.
21 
Das Verhalten, das der Kläger in der Vergangenheit gezeigt hat, erfüllt die Voraussetzungen für ein Waffenverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG. In Bezug auf den Kläger liegen Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Eignung vor. Die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit beruhen darauf, dass er in der Vergangenheit seine beiden Waffen nicht ordnungsgemäß aufbewahrt hat. Bei dem Hausbesuch der Beklagten beim Kläger am 22.11.2003 befand sich das eine Gewehr geladen unter dem Sofa, das andere Gewehr befand sich jedenfalls ebenfalls nicht, wie nach § 36 WaffG erforderlich, in einem Sicherheitsbehältnis. Der Kläger hat zwar mittlerweile den erforderlichen Waffenschrank angeschafft. Damit sind aber die Zweifel nicht ausgeräumt. Aufgrund des Vortrags des Klägers zu seiner Bedrohung durch andere Personen hat die Kammer Zweifel daran, dass der Kläger zukünftig in der Lage sein wird, seine Waffen ordnungsgemäß aufzubewahren und mit ihnen rechtmäßig umzugehen. Die Bedrohung, der sich der Kläger ausgesetzt sieht, führte dazu, dass er eines seiner Gewehre geladen unter dem Sofa aufbewahrte, um eine solche Bedrohung, etwa bei einem Einbruch, abwehren zu können. Diese Bedrohung hat nach dem Vortrag des Klägers ihre Ursache in einem von ihm aufgedeckten Betrug, der anlässlich eines Verkehrsunfalls zu seinem Nachteil begangen worden sein soll. Dieser Vorfall liegt nach seinen Angaben 11 Jahre zurück. Die Bedrohungssituation hält nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung aktuell an. Es ist daher ernsthaft möglich, dass der Kläger eine seiner Waffen auch in Zukunft geladen und griffbereit halten wird, um gegen von ihm für möglich gehaltene Bedrohungssituationen gewappnet zu sein. Zudem ist auch nicht auszuschließen, dass der Kläger seine Waffen im Sinne des § 10 Abs. 4 WaffG führen will. Er erwähnte gegen Ende der mündlichen Verhandlung, dass er seit Jahren nicht mehr im Wald gewesen sei, weil er sich ohne Waffe schutzlos fühle. Damit liegen Tatsachen vor, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Variante 1 und 2 WaffG die persönliche Eignung des Klägers möglicherweise entfallen lassen können. Dem ist weiter nachzugehen. Bis zur abschließenden Klärung ist ein Waffenverbot im Sinne des § 41 Abs. 2 WaffG geboten, um die Allgemeinheit in der Zwischenzeit vor Gefahren zu schützen. Die Interessenabwägung der Beklagten, die den Interessen der Öffentlichkeit den Vorrang vor dem privaten Interesse des Klägers einräumt, ist nicht zu beanstanden.
2.
22 
Rechtsgrundlage für die Sicherstellung der beiden Gewehre des Klägers ist § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WaffG. Danach kann die zuständige Behörde Waffen oder Munition sicherstellen, wenn ein vollziehbares Waffenverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG vorliegt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Ermessenserwägungen, die das Regierungspräsidium in seinem Widerspruchsbescheid angestellt hat, sind im Rahmen des § 114 VwGO nicht zu beanstanden. Die rechtmäßige Sicherstellung der Waffen steht der beantragten Verpflichtung der Beklagten zu deren Herausgabe entgegen.
3.
23 
Die Beklage durfte die Vorlage des vom Kläger geforderten Gutachtens nicht in der Form eines Verwaltungsaktes anordnen.
24 
Rechtsgrundlage für das Aufgeben der Vorlage eines Gutachtens über die geistige oder körperliche Eignung des Besitzers einer Waffe ist § 6 Abs. 2 WaffG. Danach ist die Anordnung eines Gutachtens zulässig, wenn Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die persönliche Eignung im Sinne des § 6 Abs. 1 begründen. Aus der Nichtvorlage des Gutachtens kann die Behörde auf die Nichteignung schließen, wenn sie den Betroffenen darauf hingewiesen hat (§ 4 Abs. 6 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung - AWaffV). Diese Vorschriften finden nicht nur Anwendung bei der Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Sie gelten auch, wenn Rücknahme und Widerruf einer waffenrechtlicher Erlaubnis nach § 45 WaffG zu prüfen sind. Der zuständigen Behörde stehen bei der Prüfung der Rücknahme oder des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis die gleichen Befugnisse zu wie bei der Prüfung ihrer Erteilung. In beiden Fällen sind dieselben Tatsachen zu festzustellen.
25 
Das Waffengesetz enthält keine Rechtsgrundlage dafür, die Vorlage eines Gutachtens durch den Erlass eines Verwaltungsakts zu regeln. Für das Fahrerlaubnisrecht wurde dies höchstrichterlich entschieden (BVerwG, Urteil vom 27.09.1995 -11 C 34.95 -, BVerwGE 99, 249 zu § 15 b StVZO; jetzt geregelt in § 11 Fahrerlaubnisverordnung - FeV). Danach ist die Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens über die Fahreignung des Bewerbers um eine Fahrerlaubnis bzw. des Inhaber einer Fahrerlaubnis kein Verwaltungsakt. Die Aufforderung bereitet den Erlass eines Verwaltungsakts über die Erteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis nur vor. Diese Einschätzung ist im Fahrerlaubnisrecht mehr oder weniger allgemeine Meinung geworden. Die Situation im Waffenrecht ist mit der im Fahrerlaubnisrecht vergleichbar. In beiden Fällen geht es um die Prüfung des Vorliegens der Eignung einer Person für einen erlaubnispflichtigen Umstand. Die Eignung der Person entscheidet mit darüber, ob die Erlaubnis erteilt oder entzogen werden kann. In beiden Rechtsbereichen geht das Gesetz nicht davon aus, dass die Vorlage eines Gutachtens zu erzwingen ist, was für das Vorliegen eines Verwaltungsakts sprechen würde. Vielmehr hat die zuständige Behörde nur die Möglichkeit, aus der Nichtvorlage des Gutachtens Schlüsse zu ziehen (vgl. § 4 Abs. 6 AWaffV bzw. § 11 Abs. 8 FeV). Da das Waffengesetz bzw. die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung keine Regelungen enthalten, die etwas Abweichendes vorsehen, ist davon auszugehen, dass es auch im Waffenrecht keine Rechtsgrundlage für den Erlass eines Verwaltungsakts über die Vorlage eines Gutachtens gibt.
26 
Dagegen hat die Beklagte bei ihrem Schreiben vom 25.05.2004 verstoßen. Sie hat ihrem Schreiben eine Form gegeben, das es aus dem Empfängerhorizont eines Durchschnittsbetrachters als Verwaltungsakt erscheinen lässt. Maßgeblich dafür ist die Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung zu einem Schreiben, das auch im Übrigen wie ein Verwaltungsakt gefasst ist. Es vermittelt insgesamt den Eindruck, dass die Beklagte die Frage, ob der Kläger verpflichtet ist, ein Gutachten vorzulegen, abschließend mit einer der Bestandskraft fähigen Entscheidung regeln wollte. Die Frage nach der Berechtigung des Verlangens eines Gutachtens wäre dann beim dem Widerruf der Waffenbesitzkarte des Klägers nicht mehr zu prüfen gewesen. Bedient sich die Beklagte bei der Anordnung eines Gutachtens der Form des Verwaltungsakts, muss sie bei ihrem weiteren Vorgehen auch beachten, dass dann der Widerspruch des Klägers gegen die Anordnung aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO hat. Das hindert die Beklagte, aus dem Fristablauf für die Vorlage des Gutachtens Schlussfolgerungen zu ziehen.
27 
Für das weitere Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte bei einer Fortsetzung des Widerrufsverfahrens in Bezug auf die Waffenbesitzkarte des Klägers nur dann auf die Nichteignung des Klägers aus Nichtvorlage eines Gutachtens schließen kann, wenn sie ihn zuvor erneut unter Fristsetzung zur Vorlage eines Gutachtens aufgefordert hat. Im Zeitpunkt des Erlasses des Waffenverbots lagen die Voraussetzungen für die Anordnung eines Gutachtens jedenfalls vor (siehe oben).
4.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
29 
Die Berufung ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. Die Frage, ob § 41 Abs. 2 WaffG den Erlass eines Waffenverbotes auch aus Gründen zulässt, die in der Person des Inhabers einer Waffenbesitzkarte vorliegen, hat grundsätzliche Bedeutung. Sie kann sich in einer Vielzahl von Fällen stellen und war, soweit erkennbar, noch nicht Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen. Das gleiche gilt für die Frage, ob das Waffengesetz und die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung eine Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Gutachtens in der Form eines Verwaltungsakts enthalten.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen ein Verbot des Besitzes und Erwerbs von Waffen und Munition.

2

Das Landgericht H. verurteilte den - zu diesem Zeitpunkt bereits mehrfach, u.a. wegen Körperverletzung, vorbestraften - Kläger am 1. Februar 2008 wegen bandenmäßigen besonders schweren Raubes in drei Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, in einem Fall in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren. Das Urteil wurde mit der Verwerfung der Revision als unbegründet (BGH, Beschluss vom 2. September 2008) rechtskräftig. Der Kläger befand sich wegen dieser Taten seit dem 23. August 2007 in Polizei- und Untersuchungshaft; seit Rechtskraft der Verurteilung befindet er sich in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt F. Nach den Urteilsfeststellungen führte der Kläger bei den drei Raubtaten gegen Prostituierte einen ausziehbaren Teleskopstab (so genannter Totschläger) mit sich und drohte damit. In einem der Fälle setzte der Kläger ein Elektroschockgerät eigenhändig zur Drohung ein.

3

Die Beklagte untersagte mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 10. März 2008 dem Kläger gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 41 Abs. 2 WaffG die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen aller Art, Schusswaffen, Schießapparate, Munition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung und bestimmte, dass das Verbot beinhaltet, Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnispflicht des Waffengesetzes unterliegt, zu erwerben und die tatsächliche Gewalt darüber auszuüben. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei waffenrechtlich unzuverlässig gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG; dies zeige die massive Gewalt, mit der er und seine Mittäter bei den drei angeklagten Taten die geschädigten Personen mit einem Elektroschockgerät verletzt und mit einem Schlagstock bedroht hätten. Die Annahme der Unzuverlässigkeit sei daneben im Hinblick auf die bereits erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG begründet.

4

Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 3. Juni 2008 zurück. Die daraufhin am 4. Januar 2009 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 31. März 2009 abgewiesen.

5

Auf Antrag des Klägers hat das Berufungsgericht die Berufung zugelassen. Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2009 an das Berufungsgericht hat die Beklagte die nach ihrer Auffassung maßgeblichen Ermessenserwägungen für die streitgegenständliche Verbotsverfügung zusammengefasst.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. Januar 2011 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert. Den Bescheid vom 10. März 2008 und den Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2008 hat es insoweit aufgehoben, als dem Kläger darin der Besitz von Waffen und Munition untersagt worden ist, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen.

7

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht u.a. ausgeführt, die angefochtene Untersagungsverfügung der Beklagten habe in Bezug auf Waffen und Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedürfe, in § 41 Abs. 2 WaffG keine gesetzliche Grundlage, weil der Kläger derartige Waffen oder Munition nicht im Besitz gehabt habe oder habe. Die Untersagung nach § 41 Abs. 2 WaffG setze den Besitz der bezeichneten Gegenstände voraus. Die Befugnis, jemandem den Besitz zu untersagen, schlösse es zwar nicht schon dem allgemeinen Wortsinn nach aus, die Untersagung auch auf einen künftigen Besitz zu beziehen. Die Begrenzung auf den bestehenden Besitz im Sinne der bereits ausgeübten tatsächlichen Gewalt ergebe sich aber aus dem Vergleich mit der Regelung, die der Gesetzgeber in ein- und demselben Gesetzgebungsakt für die Untersagungsbefugnis in § 41 Abs. 1 WaffG hinsichtlich erlaubnisfreier Waffen und Munition getroffen habe: Dort seien die Untersagung des Besitzes und die des Erwerbs ausdrücklich unterschieden und nebeneinander aufgeführt. Habe der Gesetzgeber in seinem Sprachgebrauch zur Regelung der Untersagungsbefugnisse in § 41 WaffG für den einen gegenständlichen Teilbereich (Absatz 1) aber dergestalt zwischen den Fallgruppen des Besitzes und des Erwerbs unterschieden, erscheine es als zwingend, den gleichermaßen differenzierenden Sprachgebrauch auch bei der Regelung des anderen Teilbereichs (in Absatz 2) anzunehmen. Dann sei Besitz im Sinne des Absatzes 2 nur der vorhandene Besitz und nicht auch der (durch Erwerb zu erlangende) künftige Besitz. Der so differenzierende Sprachgebrauch entspreche zudem den gesetzlichen Begriffsbestimmungen in Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, Abschnitt 2, in denen das Erwerben und das Besitzen von Waffen oder Munition (in Nummern 1 und 2) als unterschiedliche waffenrechtliche Begriffe definiert seien. Die Untersagungsverfügung betreffend den Besitz und Erwerb erlaubnisfreier Waffen und Munition habe das Verwaltungsgericht hingegen zutreffend als rechtmäßig angesehen. Die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG lägen vor.

8

Soweit das Oberverwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die streitige Verfügung teilweise aufgehoben hat, hat die Beklagte die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und sie damit begründet, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bedürfe es zur Untersagung des Besitzes von erlaubnispflichtigen Waffen und zur Untersagung des Besitzes von Munition für entsprechende Waffen keines vorherigen Besitzes des Verfügungsadressaten. Das Berufungsgericht verkenne hiermit den Willen des Gesetzgebers und erschwere eine effektive Gefahrenabwehr.

9

Die Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2011 die Klage vollumfänglich abzuweisen.

10

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Er verteidigt die Auslegung des § 41 Abs. 2 WaffG durch das Berufungsgericht.

12

Der Kläger und die Beklagte haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

13

Der Senat entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

14

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hätte die Berufung des Klägers auch zurückweisen müssen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. März 2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2008 insoweit abgewiesen hatte, als dem Kläger darin der Besitz von Waffen und Munition untersagt worden war, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, § 41 Abs. 2 WaffG setze einen bereits vollzogenen Besitzerwerb des Verbotsadressaten voraus. Die im Verfahren getroffenen Feststellungen erlauben den Schluss, dass der Kläger den Verbotstatbestand des § 41 Abs. 2 WaffG erfüllt. Der Senat kann daher in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO) und die Berufung vollumfänglich zurückweisen.

15

1. Die Klage richtete sich ursprünglich gegen die vollständige Verfügung der Beklagten vom 10. März 2008. Damit ist dem Kläger gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 41 Abs. 2 WaffG die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen aller Art, Schusswaffen, Schießapparate, Munition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung untersagt worden. Dieses Verbot beinhaltete ausdrücklich auch das Verbot, Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnispflicht des WaffG unterliegt, zu erwerben und die tatsächliche Gewalt darüber auszuüben (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG). Das Verwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 31. März 2009 vollständig abgewiesen. Auf die Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zwar der Klage gegen die auf § 41 Abs. 2 WaffG gestützte Verfügung gegen die erlaubnispflichtigen Waffen zum Erfolg verholfen, aber die Berufung abgewiesen, soweit es um die auf § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG gestützte Verfügung betreffend erlaubnisfreier Waffen ging. Nachdem der Kläger daraufhin keine Revision eingelegt hat, ist der Rechtsstreit betreffend das gegen den Kläger ausgesprochene Erwerbs- und Besitzverbot für erlaubnisfreie Waffen rechtskräftig geworden. Im Streit steht lediglich noch die Frage der Rechtmäßigkeit des Besitzverbots betreffend erlaubnispflichtiger Waffen.

16

2. Das streitgegenständliche Besitzverbot für erlaubnispflichtige Waffen gegen den Kläger ist rechtmäßig, denn es beruht auf einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, deren Anforderungen es einhält.

17

a) Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

18

Zu Unrecht hat das Oberverwaltungsgericht die Voraussetzungen des Waffenbesitzverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG im Falle des Klägers verneint, weil dieser eine derartige Waffe oder Munition nicht im Besitz habe oder gehabt habe. § 41 Abs. 2 WaffG erlaubt unter den in der Vorschrift bezeichneten Voraussetzungen die Verhängung eines Besitzverbots auch zu einem Zeitpunkt, in dem der Verbotsadressat erlaubnispflichtige Waffen bzw. Munition nicht in Besitz hat, d.h. nicht die tatsächliche Gewalt über sie ausübt (vgl. Ziff. 2, Abschnitt 2 der Anlage 1 - zu § 1 Abs. 4 - WaffG). Verboten werden darf wie bei § 41 Abs. 1 WaffG auch der künftige Besitz.

19

aa) Der Wortlaut der Vorschrift ist für diese Auslegung offen. § 41 Abs. 2 WaffG schreibt nicht vor, dass der Verbotsadressat bereits bei Ausspruch des Verbots "Besitzer" sein müsste.

20

Der Wortlaut von § 41 Abs. 2 WaffG bezieht sich nicht auf eine erteilte Erlaubnis, sondern nur allgemein darauf, ob Waffen und Munition grundsätzlich einer Erlaubnis bedürfen. Damit erfasst der Wortlaut auch Fälle, in denen im konkreten Einzelfall keine Erlaubnis erteilt ist oder diese nicht mehr besteht. Dass der Gesetzgeber die Anwendung der Verbotsermächtigung in § 41 Abs. 2 WaffG nicht auf Fälle der aktuellen Innehabung des unerlaubten Besitzes an einer Waffe beschränken wollte, macht der Wortlaut nicht zuletzt dadurch deutlich, dass es dort nicht verengend heißt, dem Besitzer könne der "weitere Besitz" untersagt werden.

21

bb) Aus Formulierungsunterschieden in der Regelung über das Verbot erlaubnisfreier Waffen nach § 41 Abs. 1 WaffG - d.h. Verbot für "Besitz und Erwerb" - und dem für erlaubnispflichtige Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG - d.h. Verbot für "Besitz" - ist entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nichts Gegenteiliges abzuleiten. Der Grund für den unterschiedlichen Wortlaut liegt vielmehr schlicht darin, dass es für erlaubnisfreie Waffen keine Erwerbsbeschränkung gibt. Der Erwerb erlaubnispflichtiger Waffen steht dagegen unter einem Erlaubnisvorbehalt, der den freien Erwerb ausschließt (Lehmann/v. Grotthuss, in: von Grotthuss/Soens, Aktuelles Waffenrecht, Stand Juli 2012, § 41 Rn. 48; Humberg VR 2004, 8).

22

Es ist schon vom geregelten Sachverhalt her nicht einsehbar, warum die Behörde mit der Anwendung des Waffenverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG bis zu dem - für sie gar nicht immer offensichtlichen - Zeitpunkt abwarten sollte, zu dem der vom Gesetzgeber als verbotswürdig eingestufte Besitz vom Betroffenen schließlich erlangt wird.

23

cc) Die Auslegung des § 41 Abs. 2 WaffG nach der Gesetzessystematik unterstützt die Ansicht, dass ein Verbot zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen auch ausgesprochen werden kann, wenn der Erwerb einer solchen Waffe noch bevorsteht. Das systematische Verständnis des Waffenverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG erschließt sich aus ihrer Vorgängernorm in § 40 WaffG a.F. § 40 WaffG 72 stellte eine Fortentwicklung von § 23 des Reichswaffengesetzes dar, wonach Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen verboten werden konnten, durch die eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten war. In der Zielrichtung besteht zwischen beiden Vorschriften kein Unterschied, was auch in der Begründung zu dem Entwurf des Bundesrates, der dem Waffengesetz zugrunde liegt, zum Ausdruck kommt (BTDrucks 6/2678 S. 23). Die Vorschrift soll im Gesamtgefüge des Waffengesetzes die Regelungen über die Zuverlässigkeitsprüfung in der Weise ergänzen, dass sie - umfassend und unabhängig von einer Erwerbssituation - die Allgemeinheit vor dem Schaden bewahrt, der aus einem Umgang mit Schusswaffen durch ungeeignete Personen droht. Eine solche Aufgabe kann die Vorschrift aber nur erfüllen, wenn sie auch jenseits des eigentlichen Gebrauchmachens von Schusswaffen die Tatbestände erfasst, die für einen derartigen Schutz der Allgemeinheit von Bedeutung sind, so z.B. die Gefahren, die aus einer nicht sorgfältigen Verwahrung der Schusswaffe oder einem Überlassen der Waffen an Nichtberechtigte entstehen können (Urteil vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 1 C 94.76 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 14 S. 43 f.). Der Ausschluss einer Verbotsmöglichkeit nach § 41 Abs. 2 WaffG hinsichtlich zukünftigen Besitzes wäre wertungssystematisch insofern unstimmig, als die von Absatz 2 betroffenen erlaubnispflichtigen Waffen vom Gesetzgeber allgemein als gefahrenträchtiger als die in Absatz 1 betroffenen erlaubnisfreien Waffen eingestuft worden sind. Wenn schon bei den letzteren der zukünftige Besitz ein hinreichender Bezugspunkt für ein Verbot ist, muss dies bei ersteren umso mehr gelten.

24

Ein weiterer systematischer Aspekt zum Verständnis von § 41 Abs. 2 WaffG ergibt sich aus dem Zusammenspiel von der Rückgabe oder Verzicht auf eine waffenrechtliche Erlaubnis und der flankierenden Anordnung eines Waffenverbotes. Droht der Widerruf einer notwendigen Erlaubnis, versuchen Betroffene - wie auch Erfahrungen in anderen Rechtsgebieten mit Erlaubnisvorbehalten zeigen - einen Erlaubniswiderruf durch Rückgabe oder Verzicht zu unterlaufen. Damit unterbleibt zunächst die Aufklärung und Feststellung des Widerrufssachverhalts mit wachsenden Beweisschwierigkeiten für die Waffenbehörde im Falle späterer Antragsverfahren auf Neuerteilung einer Erlaubnis. Soweit Verbote neben dem Widerruf oder der Versagung einer notwendigen Erlaubnis möglich sind, dienen sie zur Umsetzung einer Präventionswirkung auch für den Fall der Erlaubnisrückgabe und verhindern die andernfalls drohenden Nachteile einer Verschlechterung der Beweislage (Lehmann/v. Grotthuss a.a.O. Rn. 50). Insofern wird das Verbot nach § 41 Abs. 2 WaffG in den Fällen von Rückgabe oder Verzicht auf eine waffenrechtliche Erlaubnis zu einem präventiven Mittel gegenüber dem Besitz oder Wiedererwerb von erlaubnispflichtigen Waffen durch den vormaligen Erlaubnisinhaber.

25

dd) Der Gesetz gewordene Wortlaut des § 41 Abs. 2 WaffG, wonach nur der Besitz und nicht auch der Erwerb untersagt werden kann, ist auf ein eingeschränktes situatives Problemverständnis im Gesetzgebungsverfahren zurückzuführen und kann darüber hinaus kein einschränkendes Gesetzesverständnis nach sich ziehen. Dass der "Erwerb" in § 41 Abs. 1 WaffG gesondert aufgeführt ist, bedeutet nicht, dass nur von § 41 Abs. 1 WaffG der Erwerb und folglich der künftige Besitz erfasst sind. Der Gesetzgeber hat die Vorschrift des § 41 Abs. 2 WaffG in Ansehung eines Vorfalls gefasst, bei dem ein rechtmäßiger Waffenbesitzer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellte (BTDrucks 14/7758 S. 77). Im Anschluss daran sollte die Vorschrift die sofortige Sicherstellung der Waffen in Fällen ermöglichen, die nicht durch Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach § 45 WaffG - in Fällen der Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit - oder durch das Vorgehen wegen illegalen Waffenbesitzes erfasst werden könnten. Für die Regelung eines Erwerbsverbots hat der Gesetzgeber vor dem Hintergrund dieses konkreten Problemverständnisses anscheinend keinen Bedarf gesehen und demzufolge den Erwerb auch nicht in § 41 Abs. 2 WaffG wörtlich erwähnt, zumal sich der Sache nach ein Erwerbsverbot bei den Waffen, die unter § 41 Abs. 2 WaffG fallen, regelmäßig schon durch das notwendige Erlaubnisverfahren ergibt, indem eine Erlaubnis dann versagt wird. Jedenfalls bietet die Entstehungsgeschichte keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei Erlass des neuen § 41 Abs. 2 WaffG die in der Anwendungspraxis zu § 40 WaffG 1972 vielfach anerkannte Befugnis, auch zukünftigen Waffenbesitz zu verbieten (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 24. November 1992 - 4 StR 539/92 - NStZ 1993, 192; Potrykus/Steindorf, Waffenrecht, 5. Aufl. 1982, S. 238; Nr. 40.1 WaffVwV i.d.F. der Bekanntmachung von 1979), beseitigen wollte. Dies hätte auch nicht im Einklang mit der allgemeinen Stoßrichtung der Novellierung gestanden, wonach die Umgestaltung der Vorschrift auf eine "Erweiterung der Befugnis zum Erlass eines Waffenbesitzverbotes gegenüber der bisherigen Regelung in § 40 des Waffengesetzes" (vgl. BTDrucks 14/7758 S. 76) gezielt hat.

26

Bereits unter Geltung der Vorgängervorschrift des § 40 WaffG a.F. war ebenso anerkannt, dass die Behörde das Recht hatte, nach Ausstellung der Waffenbesitzkarte zum Nachweis der Anmeldung ein Waffenbesitzverbot zu erlassen, und es ihr auch möglich sein musste, die Prüfung der Voraussetzungen eines entsprechenden Waffenbesitzverbotes vorbeugend in das Verfahren zur Erteilung einer Waffenbesitzkarte nach § 59 WaffG 72 einzubeziehen (Urteil vom 6. Dezember 1978 a.a.O. S. 42 f.). Hieran sollte durch die Einführung des § 41 Abs. 2 WaffG nichts geändert werden. Denn § 40 WaffG a.F. sollte lediglich umgestaltet sowie die Befugnis zum Erlass eines Waffenbesitzverbotes gegenüber der bisherigen Regelung in § 40 WaffG a.F. erweitert und der Rechtsprechung angepasst, keinesfalls gelockert werden (BTDrucks 14/7758 S. 76).

27

ee) Sinn und Zweck des Verbotes für den Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG zeigen, dass es nach dem Normverständnis nicht darauf ankommt, dass der Pflichtige die tatsächliche Gewalt über Waffen oder Munition im Verbotszeitpunkt bereits ausübt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zu der Vorgängernorm von § 41 Abs. 2 WaffG in § 40 WaffG a.F. dahingehend geäußert, dass die Vorschrift im Gesamtgefüge des Waffengesetzes die Regelungen über die Zuverlässigkeitsprüfung in der Weise ergänze, dass sie die Allgemeinheit vor dem Schaden bewahren solle, der aus dem Umgang mit Schusswaffen durch ungeeignete Personen drohe. Dies zeige, dass der Schutz der Allgemeinheit im Vordergrund stehe und dieses Ziel auf dem effektivsten Wege verfolgt werden müsse (Urteil vom 6. Dezember 1978 a.a.O. S. 43 f.). Dies wird im Normtext sichtbar anhand der Formulierung des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG, in dem von "Verhütung von Gefahren für die Sicherheit" ausgegangen wird und aufgrund § 1 Abs. 1 WaffG, der von der "Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" spricht. Als Leitlinie der Vorschrift ist somit der Rechtsgüterschutz beabsichtigt. Um ein solches Ziel ernsthaft und bestmöglich zu erreichen, sind indes Maßnahmen mit Präventivcharakter notwendig (Humberg, VR 2004, 8), wie sie im Erwerbs- und Besitzverbot gegenüber einem Betroffenen liegen, der die tatsächliche Gewalt über Waffen oder Munition noch nicht ausübt.

28

Ein Verbot des Besitzes erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist zulässig, wenn damit ein künftiger Erwerb verhindert werden soll. Dass der Erwerb solcher Waffen an einen Erlaubnisvorbehalt gebunden ist, steht dem Erlass eines Verbotes nicht entgegen. Mit der Versagung einer Erlaubnis und dem Ausspruch eines Waffenverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG werden unterschiedliche Zwecke umgesetzt. Bei der Versagung einer Erlaubnis wird nur das Erwerbsinteresse des Einzelnen und die Erfüllung der daran geknüpften Anforderungen geprüft, beim Waffenverbot steht die Prävention und der Schutz von Leben und Gesundheit im Vordergrund (Lehmann/v. Grotthuss a.a.O. Rn. 47). Der Hauptanwendungsfall eines Waffenverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG betrifft Konstellationen, in denen zuvor eine Waffenbesitzerlaubnis erteilt wurde. Soweit die Voraussetzungen für den Erlass eines Waffenverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG gegeben sind, rechtfertigt dies vielfach zwar auch den Widerruf der Erlaubnis (§ 45 WaffG). Dies bedarf jedoch bis zur Bestands- oder Rechtskraft einer gewissen Zeit, in der das allgemeine Sicherungsbedürfnis ohne die Möglichkeit des Waffenverbotes nicht bedient würde (Lehmann/v. Grotthuss a.a.O. Rn. 43).

29

b) Die danach allein erforderlichen Voraussetzungen für ein Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG liegen vor.

30

aa) Das Besitzverbot muss zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit geboten sein.

31

Anknüpfungspunkt für die Regelung in § 41 Abs. 2 WaffG ist eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers. Das Besitzverbot ist dann "zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit" geboten, wenn der fortdauernde Waffenbesitz des Verbotsadressaten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt (Gade/Stoppa, WaffG, 2011, § 41 Rn. 10); das gleiche gilt - für den Fall, dass der Betreffende noch nicht im Besitz einer Waffe ist - für den künftigen Besitz. Im Rahmen dieser auf Tatsachen gestützten Gefahrenprognose ist derselbe Maßstab anzulegen, der auch im Zuge eines Erwerbs- und Besitzverbotes nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG zur Anwendung kommt (Gade/Stoppa a.a.O. Rn. 10 u. 6). Der Begriff "zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit" ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers am Rechtsgüterschutz orientiert und hat die Verhütung von Gefahren zum Gegenstand (BTDrucks 14/7758 S. 76). Dabei handelt es sich um den aus dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht stammenden Begriff der öffentlichen Sicherheit.

32

Das Waffenverbot aus § 41 Abs. 2 WaffG dient im vorliegenden Fall auch der Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, denn es soll Schaden von den Rechtsgütern Einzelner abwenden. Der Kläger bietet keine ausreichende Gewähr dafür, dass er mit Waffen in einer Weise umgeht, die Dritte in ihren Rechten nicht gefährdet. Das Landgericht H. verurteilte ihn wegen bandenmäßigen besonders schweren Raubes in drei Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, in einem Fall in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren. Nach den Urteilsfeststellungen führte der Kläger bei den drei Raubtaten gegen Prostituierte in deren Modellwohnungen einen ausziehbaren Teleskopstab (sog. Totschläger) mit sich und drohte damit. In einem der Fälle setzte der Kläger auch das Elektroschockgerät eigenhändig zur Drohung ein. Bei dem im landgerichtlichen Urteil festgestellten Sachverhalt handelte es sich nicht um ein isoliertes strafwürdiges Verhalten. Der Kläger war vielmehr bereits damals mehrmals vorbestraft, unter anderem wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

33

bb) Nach § 41 Abs. 2 WaffG wird die Möglichkeit eines waffenrechtlichen Verbotes nicht einfach eingeräumt, "soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit" in Betracht kommt, sondern soweit es "geboten" ist. Darin drückt sich eine gesteigerte Anforderung im Sinne einer "Erforderlichkeit" aus. Diese Anforderung begrenzt den im Verbot liegenden Eingriff, indem nicht jede Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Voraussetzungen erfüllt, sondern nur eine mit höherer Dringlichkeit. Ein Verbot ist dann geboten, wenn der Waffenbesitzer bzw. der Erwerbswillige in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zutage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden (Gade/Stoppa a.a.O. Rn. 6). Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann jemandem der Besitz nur untersagt werden, wenn durch den fortdauernden Besitz eine nicht hinnehmbare Gefahrensituation entstehen würde (Papsthart, in: Steindorf/Heinrich/Papsthart, WaffG, 9. Aufl. 2010, § 41 Rn. 9). Anknüpfungspunkt beim Verbot zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist ebenso wie bei demjenigen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers (Gade/Stoppa a.a.O. Rn. 10).

34

Diese gesteigerten gesetzlichen Voraussetzungen eines zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit "gebotenen" Waffenverbotes erfüllt der Kläger. Anordnungen nach § 41 Abs. 2 WaffG sind nämlich insbesondere dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene eine Straftat begangen hat und aus der Tat auf eine rohe oder gewalttätige Gesinnung oder eine Schwäche des Täters zu schließen ist, sich zu Gewalttaten hinreißen zu lassen, oder wenn der Täter eine schwere Straftat mit Hilfe oder unter Mitführen von Waffen begangen hat oder Straftaten begangen hat, die nicht selten unter Mitführen oder Anwendung von Waffen begangen werden (Nr. 41.3 WaffVwV i.d.F. der Bekanntmachung von 2012). Das im Strafurteil des Landgerichts H. vom 1. Februar 2008 zum Ausdruck kommende Maß an Gewaltbereitschaft, und zwar insbesondere in Verbindung mit dem Gebrauch oder zumindest der Androhung von Waffengewalt lassen die Verhängung des Verbots als unausweichlich und somit geboten erscheinen, um die andernfalls von einem im Besitz von Waffen befindlichen Kläger drohende Gefahr für die Sicherheit abzuwenden.

35

Darüber hinaus ist das Verbot für erlaubnispflichtige Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG auch geboten, weil der Kläger bereits nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt. Es fehlt bei ihm an den Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffen- und Munitionserlaubnis, weil er die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nämlich Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgerecht umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG). Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen darüber hinaus in der Regel Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG). Darauf hat der Widerspruchsbescheid das Verbot auch ausdrücklich gestützt.

36

cc) Dass damit auf Umstände abgestellt wird, die in der Person des Klägers liegen, führt nicht zur Unanwendbarkeit des § 41 Abs. 2 WaffG. Soweit teilweise behauptet wird, § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG unterscheide nach objektbezogenen Untersagungsgründen in Nr. 1 und personenbezogenen Untersagungsgründen in Nr. 2, weshalb wegen der gleichartig wie in Nr. 1 des § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG formulierten Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 WaffG dort nur objektbezogene Untersagungsgründe eine Rolle spielen würden (Bushart, in: Apel/Bushart, Waffenrecht, Band 2, 3. Aufl. 2004, § 41 Rn. 10), kann dem aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. Zum einen sind objektbezogene Gefahren schon Gegenstand der Regelungen des Beschussgesetzes (vgl. BTDrucks 14/7758 S. 48 f.). Zum anderen gibt es keine Anhaltspunkte für eine derartige Unterscheidung in § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Denn die Kontrollbedürftigkeit nach der Nr. 1 bezieht sich auf den "Umgang" und damit auf menschliche Verhaltensweisen in Bezug auf Waffen (vgl. § 1 Abs. 3 WaffG), ist also gleichfalls personenbezogen. Dasselbe gilt, soweit die Verhütung von Gefahren für die Sicherheit angesprochen wird. Denn damit sollen, entsprechend dem Zweck des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 WaffG) hochrangige Rechtsgüter vor einem nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen oder Munition geschützt werden (BTDrucks 14/7758 S. 51), womit wiederum auf Gefahren abgestellt wird, die durch auf Waffen bezogenes Verhalten von Waffenbesitzern entstehen. Die Nr. 1 des § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG unterscheidet sich daher nur insoweit von der Nr. 2 als sie auf die Verhütung von Gefahren zum Schutz von Rechtsgütern durch nicht ordnungsgemäßes Verhalten von Waffenbesitzern ausgerichtet ist, während die Nr. 2 nicht in erster Linie auf solche Gefahren abstellt, sondern auf die tatsachengestützte fehlende Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen im Hinblick auf die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen (Eignung bzw. Zuverlässigkeit) für den Umgang mit Waffen, vgl. BTDrucks 14/7758 S. 76). Entsprechend den Ausführungen zu § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG betrifft daher auch § 41 Abs. 2 WaffG nicht nur objektbezogene Gründe, sondern generell die Verhütung von Gefahren für Rechtsgüter, die für diese durch den nicht ordnungsgemäßen Umgang von Waffenbesitzern mit Waffen und Munition entstehen. Bestätigt wird dies durch den oben genannten Zweck des § 41 Abs. 2 WaffG im Hinblick auf eine sofortige Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WaffG (schon vor Fristablauf nach § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG), der sonst unterlaufen würde sowie durch die Gesetzesbegründung zu § 41 Abs. 2 WaffG, wo ausschließlich ein personenbezogener Untersagungsgrund genannt wird (VG Ansbach, Urteil vom 11. Oktober 2006 - AN 15 K 06.00854 - juris Rn. 54; ebenso VG Sigmaringen, Urteil vom 26. April 2006 - 1 K 1331/05 - juris Rn. 20).

37

c) Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen kann (aa)) die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen (bb)). Diese Rechtsfolge hat die Beklagte in rechtmäßiger Weise gezogen.

38

aa) Mit der streitgegenständlichen Verfügung hat die Beklagte angeordnet, dass der Kläger keine erlaubnispflichtigen Waffen und Munition erwerben oder besitzen darf. Die Anordnung des Waffenbesitzverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG verbietet nicht nur den Besitz erlaubnispflichtiger Waffen und Munition, d.h. die Ausübung tatsächlicher Gewalt über sie, sondern sperrt damit auch zugleich die Möglichkeit zum rechtmäßigen Erwerb, soweit die betroffene Person erst dadurch zukünftig Besitz begründen würde. Der ausdrücklichen Erwähnung eines Erwerbsverbotes im Rahmen der Verfügung nach § 41 Abs. 2 WaffG bedarf es deshalb nicht; die Erwähnung macht den Bescheid aber auch nicht fehlerhaft. Gegenständlich fallen erlaubnispflichtige Waffen in den Anwendungsbereich der Vorschrift. Nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 WaffG sind prinzipiell Schusswaffen, ihnen gleichgestellte Gegenstände sowie dafür bestimmte Munition erlaubnispflichtig. Mit Rücksicht auf die Ausnahmen von der Erlaubnispflicht für bestimmte Waffen, deren Verbot ggf. auf § 41 Abs. 1 WaffG zu stützen ist, unterfallen nur diejenigen erlaubnispflichtigen Waffen dem Verbot nach § 41 Abs. 2 WaffG, die hinsichtlich des Erwerbs nicht von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind (vgl. die Ausnahmen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1 WaffG; Gade/Stoppa, WaffG, 2011, § 41 Rn. 9).

39

bb) Das Waffenbesitzverbot wird als Ermessensentscheidung getroffen. Es gilt daher das eingeschränkte Prüfungsprogramm des Verwaltungsgerichts nach § 114 Satz 1 VwGO darauf hin, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Im Ausgangsbescheid vom 10. März 2008 sowie dem Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2008 sind solche Ermessenserwägungen allenfalls ansatzweise zu erkennen. Das Oberverwaltungsgericht hat daher nach § 114 Satz 2 VwGO mit richterlicher Verfügung vom 2. Dezember 2009 der Beklagten Gelegenheit gegeben, zur Erfüllung der Schriftlichkeitsanforderungen nach § 39 Abs. 1 Satz 3 HmbVwVfG, die für die Ausübung des Ermessens nach § 41 Abs. 2 WaffG maßgeblichen Ermessenserwägungen schriftlich mitzuteilen. Dem ist die Beklagte mit Schreiben an das Gericht vom 15. Dezember 2009 nachgekommen.

40

Danach hält die Beklagte den Erlass der waffenrechtlichen Verbotsverfügung nach § 41 Abs. 2 WaffG auch unter Berücksichtigung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt F. für geeignet, erforderlich und angemessen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass erlaubnispflichtige oder verbotene Waffen in die Anstalt gelangen könnten. Auch wenn in Bezug auf erlaubnispflichtige Waffen die Wahrscheinlichkeit zum Erwerb faktisch erheblich eingeschränkt sein möge, sei das verbleibende Risiko nicht hinzunehmen. Sie ist außerdem der Auffassung, dass bei einer Verbotsverfügung, die eine Dauerwirkung entfalte, eine temporäre Reduzierung der Gefahrenlage nicht zur Aufhebung der Verbotsverfügung führen müsse. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass vorliegend der Zeitraum, in dem der Kläger die Möglichkeit zum Waffenerwerb habe, den Zeitraum, in dem die Möglichkeit des Klägers zum Waffenerwerb aufgrund der Inhaftierung reduziert sei, erheblich übersteige. Auch stehe dem Einwand des Klägers, Vollzugslockerungen seien derzeit unwahrscheinlich, die Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung nicht entgegen. Denn zumindest seien Vollzugslockerungen in absehbarer Zeit nach den Vorschriften des H. Strafvollzugsgesetzes möglich. Dieses Restrisiko müsse im Hinblick auf die zu erwartende Gefährdung hoher Rechtsgüter nicht hingenommen werden. Diesem Risiko könne auch nicht durch eine Information der Justizvollzugsanstalt an die zuständige Waffenbehörde über bevorstehende Vollzugslockerungen begegnet werden.

41

Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ermessenserwägungen nicht auseinander gesetzt, weil es den Bescheid insoweit bereits aus anderen Gründen für fehlerhaft gehalten hat. Die Erwägungen der Beklagten verhalten sich aber innerhalb des von § 41 Abs. 2 WaffG vorgezeichneten Ermessensspielraums. Dieser Spielraum war vorliegend bereits dadurch stark eingeschränkt, dass sehr erhebliche Gründe für die Erforderlichkeit des Waffenverbotes auf der Tatbestandsseite der Norm sprachen. Bei Vorliegen derart gewichtiger - sich aus den Vorstrafen des Klägers ergebender - Tatsachen beschränkt sich der Abwägungsspielraum in der Tat auf die Frage, ob seine derzeitige Inhaftierung ein Verbot nach § 41 Abs. 2 WaffG entbehrlich macht. Abgesehen davon, dass die insoweit gegen ein Verbot während der Haftzeit in das Feld zu führenden Argumente zugleich von geringem Gewicht sind, weil sie den Kläger in dieser Zeit mangels Gelegenheit zum legalen Erwerb auch nicht nennenswert belasten, hat die Beklagte jedoch einleuchtend ein verbleibendes Restrisiko beschrieben, das mit einem Verbot besser begrenzt werden kann als ohne. Diese Belastung hat der Kläger zum Schutz der Öffentlichkeit hinzunehmen.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.