Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 18. März 2019 - W 8 K 18.71

published on 18/03/2019 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 18. März 2019 - W 8 K 18.71
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamts M. vom 4. Januar 2018, in dem die Auflösung des Tierbestandes des Klägers mittels unmittelbaren Zwangs angedroht wurde.

1. Nachdem das Landratsamt M. (im Folgenden: Landratsamt) seit 2008 ständig erhebliche tierschutzwidrige Mängel in der Tierhaltung des Klägers festgestellt hatte, untersagte das Landratsamt mit Bescheid vom 15. März 2011 dem Kläger zunächst das Halten und Betreuen von Rindern. Ab dem Jahr 2014 wurden dann bei mehreren Kontrollen von einer circa 60 Tiere umfassenden Ziegenherde des Klägers wiederum erhebliche tierschutzwidrige Mängel festgestellt.

Daraufhin untersagte das Landratsamt mit Bescheid vom 29. Mai 2017 dem Kläger das Halten und Betreuen von Tieren jeglicher Art mit sofortiger Wirkung (Nr. 1). Des Weiteren wurde er verpflichtet, alle von ihm gehaltenen Ziegen innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids abzugeben, zu veräußern oder zu verwerten (Nr. 2), das Veterinäramt über neue Halter zu informieren und innerhalb von einer Woche nach Abgabe einen schriftlichen Nachweis über den Verbleib jedes einzelnen Tieres vorzulegen (Nr. 3 und 4). In Nr. 5 bis Nr. 8 wurden jeweils Zwangsgelder bezüglich der Anordnungen in Nr. 1 bis Nr. 4 angedroht. Die Anordnungen der Nr. 1 bis Nr. 4 des Bescheides wurden für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 9). Die hiergegen erhobene Klage hat das Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg mit Urteil vom 11. Dezember 2017 abgewiesen (VG Würzburg, U.v. 11.12.2017 - W 8 K 17.638). Den Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 5. Dezember 2018 verworfen (BayVGH, B.v. 5.12.2018 - 9 ZB 18.910).

2. Mit Bescheid des Landratsamts M. vom 4. Januar 2018, dem Kläger laut Postzustellungsurkunde zugegangen am 8. Januar 2018, wurde dem Kläger angedroht, den laut HI-Tier-Datenbank im Besitz des Klägers stehenden Tierbestand auf dessen Kosten aufzulösen (unmittelbarer Zwang), sollte der Kläger nicht bis spätestens eine Woche nach Zustellung dieses Bescheides seinen Verpflichtungen aus den Nrn. 2 bis 4 des Bescheids des Landratsamts Main-Spessart vom 29. Mai 2017 nachkommen (Nr. 1). Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger als Verursacher auferlegt (Nr. 2) und eine Gebühr in Höhe von 61,16 EUR sowie Auslagen in Höhe von 4,11 EUR festgesetzt (Nr. 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Frist zur Veräußerung, Abgabe oder Verwertung der Ziegen sei am 27. Juni 2017 um 23.59 Uhr abgelaufen. Da der Tierhalter bis jetzt keinerlei Nachweise über den Verbleib der Tiere vorgelegt habe, müsse davon ausgegangen werden, dass sie sich immer noch im Besitz des Klägers befänden. Die Vollstreckung der Anordnung zur Bestandsauflösung durch die Anwendung von Zwangsgeld komme nicht in Betracht, da dieses Zwangsmittel keinen zweckentsprechenden und rechtzeitigen Erfolg verspreche. Dies ergebe sich aus der beim Kläger deutlich zutage getretenen Haltung, behördliche Anordnungen zu missachten und sich auch durch die Androhung von Zwangsgeldern nicht beeindrucken zu lassen. Der Kläger habe weder die Kostenrechnungen von früheren Anordnungsbescheiden, noch die daraufhin fällig gewordenen Zwangsgelder beglichen bzw. seine Tierhaltung entsprechend den Auflagen in den Bescheiden ausreichend verbessert. Die eingeräumte Frist von einer Woche sei im Hinblick auf Dringlichkeit, Art und Umfang der geforderten Handlungen geeignet, erforderlich und angemessen, um die geforderten Maßnahmen durchzuführen. Zumal dem Kläger bereits mit Zustellung des Bescheids vom 29. Mai 2017 bekannt gewesen sei, dass er seine Ziegen nicht mehr selbst halten und betreuen dürfe und diese abzugeben, zu veräußern oder zu verwerten habe. Da die Androhung und Fälligstellung von Zwangsgeldern offenbar nicht dazu geeignet sei, den Kläger dazu zu bewegen, den Anordnungen Folge zu leisten, verbleibe als Zwangsmittel nur der unmittelbare Zwang, der hiermit angedroht werde.

II.

1. Mit Schreiben vom 16. Januar 2018, bei Gericht eingegangen per Fax am selben Tag, erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Main-Spessart vom 4. Januar 2018 und ließ beantragen,

  • 1.den Bescheid aufzuheben.

  • 2.bis zur Entscheidung über diese Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung wieder-herzustellen.

  • 3.das mit Bescheid vom 29. Mai 2017 vom Landratsamt M. untersagte Halten und Betreuen von Tieren jeglicher Art nach § 16a Abs. 1 Nr. 3 wieder zu gestatten, da der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen sei.

  • 4.anzuordnen, die derzeitige Tierhaltung durch eine unabhängige sachkundige Person anerkennen zu lassen, da das Veterinäramt M. in seinem Fall eindeutig als befangen abzulehnen sei.

  • 5.anzuordnen, dass das Veterinäramt M. in Zukunft, das im öffentlichen Interesse stehende mildere Mittel der Inobhutnahme einzelner Tiere nach § 16a TierSchG bis zur notwendigen Verbesserung eventueller Haltungsmängel pflichtgemäß anwendet, bevor es unverhältnismäßige Tierhaltungsverbote ausspricht, sollte je tatsächlich ein erheblich vernachlässigtes oder schwerwiegend verhaltensgestörtes Tier in seiner Haltung auftreten, welches er jedoch durch gute Haltung verhindern werde.

In der Begründung führte der Kläger aus, seit Januar 2017 sei die ganzjährige Freilandhaltung in Bezug auf die Wintermonate - mit mobilen Unterständen - aufgegeben worden. Auf diese würden sich alle im Bescheid vom 29. Mai 2017 aufgeführten Anschuldigungen beziehen. Es bestehe also kein öffentliches Interesse mehr an der Aufrechterhaltung/zwangsweisen Umsetzung eines Tierhalteverbots. Stattdessen sei eine von Frau Dr. Ro. im Januar 2017 für geeignet befundene Halle am Betrieb der Schäferei M. angemietet worden, inklusive Futterlieferung (in durch das Veterinäramt anerkannter) bester Qualität von der als bester Bio-Umstellungsbetrieb prämierten Schäferei M. Der Mietvertrag sei unbefristet gültig, jeweils für die Wintermonate, nach Wetterlage. Die unstrittige sommerliche Weidehaltung werde auf geeigneten Flächen in der Landschaftspflege beibehalten. Diesen Winter sei die Ziegenherde im November dort aufgestallt worden. Dem Fachkundigen werde gesagt, dass mit bedarfsgerechten Fütterungsrationen aus gutem Heu, hochwertigen Grascops, bestem Lämmerkornschrot und dem richtigen Mineralfutter bestehende Fütterungsbedingungen herrschten. Alle Tiere seien gesund und wohlbehalten. Die Entscheidung zugunsten der winterlichen Stallhaltung sei aufgrund sachlicher Überlegungen getroffen worden: kürzere Fahrtwege bei Betreuung, kein Futtertransport ins Freiland notwendig, im Krankheitsfall sei die Versorgung der Tiere unkompliziert durch die Schäferei M. sichergestellt. Diese sachlichen Vorteile würden die Vorteile größerer Bewegungsfreiheit für die Tiere in winterlicher Freilandhaltung auf weiter entfernten Flächen überwiegen. Die Kooperation mit der Schäferei M. habe sich bewährt und sei dauerhaft zuverlässig.

Am 16. April 2018 erklärte der Kläger zu Protokoll, er habe inzwischen einen Antrag auf Wiedergestattung beim Veterinäramt des Landratsamtes gestellt. Am 6. März 2018 habe das Veterinäramt den Abtransport der Ziegen beabsichtigt. Ein Viehhändler sei bereits beauftragt gewesen. Daraufhin habe der Kläger den handschriftlichen Antrag an Herrn S. übergeben und Frau Dr. Ro. aufgefordert, die offensichtlich in gutem Zustand befindlichen Tiere zu begutachten, damit der Abtransport der Tiere während der Bearbeitung des Antrags als offensichtlich unnötig unterlassen würde. Frau Dr. Ro. habe geantwortet, dass sie die Tiere nicht begutachten würde, da sie befangen sei. Diese Aussage könne von Herrn S. bestätigt werden. Der Kläger habe dann konstruktiv beim Abtransport mitgeholfen. Der Viehhändler N. habe den Kläger verständnislos gefragt, warum diese offensichtlich gesunden Tiere abtransportiert würden. Der Kläger habe das Veterinäramt über alle für die weitere gute Haltung der Tiere erforderlichen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt (Fütterungsdetails etc.). Der Tierhändler habe dem Kläger später bestätigt, dass beim Ausladen der Tiere der bestellte Gutachter kopfschüttelnd nichts zu beanstanden gehabt hätte und auch der übernehmende Tierhalter offensichtlich verwundert gewesen sei, weshalb so wohlbehaltene Tiere abtransportiert würden.

2. Das Landratsamt wiederholte für den Beklagten mit Schriftsatz vom 23. Januar 2018 zur Begründung der Klageerwiderung im Wesentlichen die Argumentation aus dem streitgegenständlichen Bescheid und führte darüber hinaus aus: Die Androhung eines Zwangsmittels habe ausgesprochen werden können, da zwar kein bestandskräftiges, jedoch aber ein sofort vollziehbares Tierhaltungsverbot bestehe. Für den Bescheid vom 29. Mai 2017 sei die sofortige Vollziehung angeordnet worden. Der Kläger sei seinen Verpflichtungen aus dem Bescheid vom 29. Mai 2017 nachweislich nicht nachgekommen. Er habe seinen Tierbestand nicht aufgelöst und halte sich nicht an das angeordnete Tierhaltungs- und Betreuungsverbot. Da das Zwangsgeld als milderes Mittel keinen Erfolg versprochen hätte und eine Ersatzvornahme für die Auflösung eines Tierbestandes nicht geeignet sei, sei der unmittelbare Zwang das richtige anzudrohende Zwangsmittel. Eine Ersatzvornahme könne nur für die zwangsweise Durchsetzung einer vertretbaren Handlung angedroht werden. Weil die zur Auflösung des Tierbestands erforderliche Besitzaufgabe, Herausgabe und Veräußerung der Tiere nur jeweils von dem zivilrechtlich Berechtigten vorgenommen werden könne, sei Gegenstand der Vollstreckung eine unvertretbare Handlung, die überdies teilweise auch die Abgabe von Willenserklärungen voraussetze.

Der Antrag auf Wiedergestattung des Haltens und Betreuens der Tiere jeglicher Art in Nr. 3 der Klageschrift sei unbegründet. Ein solcher Antrag müsste bei dem Landratsamt als zuständige Behörde gestellt werden. Der Kläger habe dies nicht getan. Abgesehen hiervon könne eine positive Entscheidung über einen solchen aufgrund der Unzuverlässigkeit des Klägers derzeit auch nicht in Aussicht gestellt werden. Die Behauptung des Klägers, die ganzjährige Freilandhaltung in Bezug auf die Wintermonate mit mobilen Unterständen sei seit Januar 2017 aufgegeben worden, sei für sich genommen bereits geeignet ein möglicherweise erfolgtes Umdenken des Klägers zu verneinen. Tatsächlich sei der Kläger im Januar 2017 durch das Veterinäramt dazu aufgefordert worden, die Ziegen umgehend aufzustallen oder geeignete, vor Witterungseinflüssen schützende und ausreichend große Unterstände zur Verfügung zu stellen. Es sei höchst fraglich, ob der Kläger diesbezüglich von sich aus tätig geworden wäre, zumal er noch während der mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2017 vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, die Vorzüge der als Unterstand genutzten Randfichten am damaligen Standort der Tieres anpries. Nun nach Anmietung einer Halle von einem grundlegenden Umdenken auszugehen, wäre verfehlt. Auch von einer künftigen Zusammenarbeit mit dem Veterinäramt sei nicht auszugehen. Der Kläger habe auch nach Aufforderung durch bestandskräftigen Bescheid vom 12. Oktober 2017 die Mitteilung des Standortes seines Tierbestandes verweigert und sich somit jeglicher Kontrolle entzogen. Ein weiteres Indiz für die fortdauernde Unzuverlässigkeit des Klägers ergebe sich aus der Tatsache, dass dieser trotz Abgabefrist bis zum 15.1. jeden Jahres die Stichtagsmeldung an die HI-Tier-Datenbank noch nicht einmal fristgerecht abgegeben habe. Auch in der Vergangenheit sei der Kläger mehrfach sowohl formlos als auch durch Bescheide ergebnislos auf seine im Tierseuchenrecht begründete Verpflichtung, seine Tiere mit je zwei Ohrmarken eindeutig zu kennzeichnen und seinen Meldepflichten fristgerecht nachzukommen, hingewiesen worden. Die Erfahrungen seit 2008 würden belegen, dass der Kläger weder zugänglich für Hinweise durch das Veterinäramt noch willens sei, in rechts-kräftigen Bescheiden getroffene Anordnungen zu befolgen. Hinzu komme, dass Betreibungsversuche von Bescheidsgebühren und fällig gewordener Zwangsgelder bisher stets erfolglos blieben. Scheinbar fehlten finanzielle Mittel, um eine durchgehend tierschutzkonforme Haltung und Versorgung, auch medizinscher Art zu gewährleisten. Sollten Tiere einer tierärztlichen Behandlung bedürfen, so könnte die hieraus folgende finanzielle Belastung des Klägers, wie bereits in der Vergangenheit (vgl. Strafverfahren) diesen davon abhalten, einen Tierarzt zu konsultieren.

Der Vortrag der Befangenheit bezüglich des Klageantrags Nr. 4 werde zu-rückgewiesen. Das Landratsamt habe als zuständige Behörde nach Recht und Gesetz gehandelt.

Der Klageantrag Nr. 5 sei bereits unzulässig. Die Klage sei wegen der Rechtshängigkeit der durch den Kläger erhobenen Klage (Az.: W 8 K 17.638), die den Streitgegenstand des Antrags zu Nr. 5 vollständig beinhalte, offensichtlich unzulässig. Während der Rechtshängigkeit könne die Sache von keiner anderen Partei anderweitig anhängig gemacht werden (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG). Der Antrag des Klägers bedürfe der Auslegung. Dieser beantrage anzuordnen, künftig mildere Mittel als ein Tierhaltungsverbot anzuwenden. Damit richte er sich letztendlich gegen das vom Landratsamt ausgesprochene generelle Tierhaltungs- und Betreuungsverbot. Dagegen wäre die Anfechtungsklage zwar die statthafte Klageart. Diese Klage sei aber bereits von ihm beim Verwaltungsgericht Würzburg eingereicht.

Mit Schreiben vom 26. April 2018 ergänzte der Beklagte, dass der Kläger in seiner Stellungnahme vom 16. April 2018 keine Tatsachen vortrage, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Androhung relevant seien. Der Kläger beschreibe ausschließlich Vorgänge, die sich nach Erlass des Bescheids ereignet hätten und mit der Androhung selbst nichts zu tun hätten.

3. (Mit Beschluss vom 31. Januar 2018 hat das erkennende Gericht den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 4. Januar 2018 abgelehnt (VG Würzburg, B.v. 31.1.2018 - W 8 S 18.72). Mit Schreiben vom 10. Januar 2019 wurde dem Kläger auf-gegeben bis zum 1. März 2019 sämtliche der Klagebegründung dienenden Erklärungen und Beweismittel sowie etwaigen weiteren Tatsachenvortrag und Beweismittel anzugeben bzw. vorzulegen. Auf die Folge des § 87b Abs. 3 VwGO wurde hingewiesen.)

In der mündlichen Verhandlung beantragte der Klägerbevollmächtigte neben der Aussetzung des Verfahrens,

den Bescheid des Landratsamts M. vom 4. Januar 2018 aufzuheben.

Der Beklagtenvertreter beantragte

Klageabweisung.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten (W 5 S 11.242, W 5 S 11.340, W 8 K 17.536, W 8 K 17.537, W 8 K 17.538, W 8 K 17.539, W 8 K 17.540, W 8 K 17.638, W 8 S 18.72, W 8 E 18.510, W 8 K 18.564) und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO die statthafte Klageart. Durch die tatsächliche Ausführung der Auflösung des Tierbestandes durch unmittelbaren Zwang hat sich insbesondere die Androhung des Landratsamts gegenüber dem Kläger den laut Hi-Tier-Datenbank im Besitz des Klägers stehenden Tierbestand auf dessen Kosten aufzulösen (Nr. 1 des Bescheids vom 4. Januar 2018) noch nicht vollständig erledigt. Eine Erledigung kommt nur in Frage, wenn sich der Verwaltungsakt aufgrund der Vollziehung in keiner Weise mehr rechtlich auswirkt. Rechtliche Bedeutung behält der Verwaltungsakt unter anderem, wenn wegen des Vollzuges des Verwaltungsakts noch ein Kostenerstattungsanspruch erhoben werden kann (Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 43 Rn. 215). Aufgrund der Androhung der Auflösung des Tierbestandes auf Kosten des Klägers, kann dieser Verwaltungsakt noch Grundlage eines Kostenerstattungsanspruchs sein und hat daher seine rechtlichen Auswirkungen noch nicht verloren.

2.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 4. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diesbezüglich verweist das Gericht vollumfänglich auf seine Ausführungen im Beschluss vom 31. Januar 2018 im Verfahren W 8 S 18.72 (VG Würzburg, B.v. 31.1.2018 - W 8 S 18.72), in dem es bereits das klägerische Vorbringen ausführlich gewürdigt hat. Das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung führte zu keiner anderen Beurteilung.

2.1

Das erkennende Gericht führte im Beschluss vom 31. Januar 2018 im Verfahren W 8 S 18.72 (VG Würzburg, B.v. 31.1.2018 - W 8 S 18.72) aus:

„Der streitgegenständliche Bescheid ist in formeller und materieller Hinsicht nicht zu beanstanden."

2.2.1

In formeller Hinsicht ist der Bescheid rechtmäßig, insbesondere war eine Anhörung des Antragstellers nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG entbehrlich, da es sich um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung handelt.

2.2.2

Die Androhung, den laut HI-Tier-Datenbank in Besitz des Antragstellers stehenden Tierbestand aufzulösen, falls der Antragsteller nicht bis spätestens einer Woche nach Zustellung des Bescheids seinen Verpflichtungen aus den Nr. 2 bis 4 des Bescheids des Landratsamts Main-Spessart vom 29. Mai 2017 nachkommt, ist nach summarischer Prüfung materiell rechtmäßig.

Die Androhung unmittelbaren Zwangs kann auf Art. 29, 34, 36 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) gestützt werden. Nach Art. 29 VwZVG können Verwaltungsakte, mit denen die Herausgabe einer Sache, die Vornahme einer sonstigen Handlung oder einer Duldung oder eine Unterlassung gefordert wird, mit Zwangsmitteln vollstreckt werden, die zuvor gemäß Art. 36 Abs. 1 VwZVG schriftlich anzudrohen sind. Nach Art. 34 VwZVG kann die Vollstreckungsbehörde den Verwaltungsakt auch durch unmittelbaren Zwang vollziehen, wenn sonstige zulässige Zwangsmittel (z.B. Zwangsgeld) nicht zum Ziel führen oder ihre Anwendung keinen zweckentsprechenden und rechtzeitigen Erfolg erwarten lässt.

Nach summarischer Prüfung sind die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt und es stehen keine Vollstreckungshindernisse entgegen.

Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind erfüllt. Ein nach Art. 18 Abs. 1 VwZVG bestimmtes Handeln wurde angeordnet. Es wurde das Auflösen des Tierbestandes angeordnet. Der Tierbestand wurde durch die Bezugnahme auf den in der HIT-Datenbank eingetragenen Tierbestand und durch die Bezugnahme auf die Nr. 2 bis Nr. 4 des Bescheids vom 29. Mai 2017 präzisiert. Dadurch kann der Antragsteller als Vollstreckungsschuldner erkennen, welches Handeln von ihm gefordert wird. Weiterhin sind die Grundverwaltungsakte in Nr. 1 bis Nr. 4 des Bescheids vom 29. Mai 2017 vollstreckbar (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Diese wurden für sofort vollziehbar erklärt und die aufschiebende Wirkung der dagegen erhobenen Klage war mangels Antrags zu keinem Zeitpunkt wiederhergestellt worden.

Wie sich aus dem Schreiben des Klägers vom 16. Januar 2018 ergibt, hat der Antragssteller die Tierhaltung nicht aufgegeben, sondern seine Ziegen behalten und daher die Verpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt (Art. 19 Abs. 2 VwZVG).

Die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen sind erfüllt. Zuständig für den Erlass der Androhung des Zwangsmittels war das Landratsamt Main-Spessart als Anordnungsbehörde des Grundverwaltungsaktes nach Art. 30 Abs. 1 Satz 1 VwZVG. Die gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Androhung nach Art. 36 VwZVG wurden eingehalten. Es wurde ausweislich des eindeutigen Wortlauts ein bestimmtes Zwangsmittel schriftlich angedroht (Art. 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwZVG) und die Androhung wurde gemäß Art. 36 Abs. 7 VwZVG per Postzustellungsurkunde zugestellt (Art. 36 Abs. 7 VwZVG).

Nach Art. 34 VwZVG wurde mit dem unmittelbaren Zwang trotz dessen grundsätzlicher Subsidiarität das richtige Zwangsmittel ausgewählt.

Der unmittelbare Zwang kommt in Abgrenzung zur Ersatzvornahme dann in Betracht, wenn es sich wie vorliegend um eine unvertretbare Handlung handelt. Dies ist bei der Auflösung eines Tierbestandes der Fall, da die zur Auflösung des Tierbestands erforderliche Besitzaufgabe, Herausgabe und Veräußerung der Tiere nur jeweils von dem zivilrechtlich Berechtigten vorgenommen werden kann und überdies teilweise auch die Abgabe von Willenserklärungen voraussetzt (vgl. die zutreffende Ausführungen in BayVGH, B.v. 07.11.2006 - 25 CS 06.2619 - Rn. 8 juris; VG München B.v. 27.3.2013 - M 18 S 13.587 - juris Rn. 119, m.w.N.; dagegen ohne nähere Begründung BayVGH, B.v. 23.11.2013 - 9 CS 11.1099, 9 CS 119 CS 11.1321 - juris Rn. 13).

Nach Art. 34 Satz 1 VwZVG ist eine Vollstreckung mittels unmittelbaren Zwangs nur zulässig, wenn die sonstigen zulässigen Zwangsmittel nicht zum Ziel führen, sie dem Pflichtigen einen erheblich größeren Nachteil verursachen würden als unmittelbarer Zwang oder ihre Anwendung keinen zweckentsprechenden und rechtzeitigen Erfolg erwarten lässt. Das mildere, grundsätzlich ebenfalls zulässige Zwangsmittel des Zwangsgelds erscheint vorliegend jedoch aufgrund der bereits mehrfachen Nichtbefolgung auch zwangsgeldbewehrter Bescheide durch die Antragsteller nicht erfolgsversprechend im Hinblick auf die Durchsetzung der durchzusetzenden Anordnungen.

Tatsachen, die die Unverhältnismäßigkeit der Androhung des unmittelbaren Zwangs begründen könnten, liegen nicht vor. Die Androhung von unmittelbarem Zwang kann dann unverhältnismäßig sein, wenn zu erwarten ist, dass die Folgen der Vollstreckung innerhalb kürzester Zeit wieder rückgängig gemacht werden müssten. Dies könnte allenfalls dann der Fall sein, wenn damit zu rechnen wäre, dass die zuständige Behörde in kürzester Zeit die Wiedergestattung der Tierhaltung und -betreuung vornehmen würde. Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich, insbesondere führte das Landratsamt in seinem Schreiben vom 23. Januar 2018 plausibel aus, es werde bezweifelt, dass ein tatsächliches Umdenken des Antragstellers bereits stattgefunden habe. Eine Wiedergestattung komme erst in Betracht, wenn der Tierhalter seine Zuverlässigkeit nachweise. Ein entsprechendes Wiedergestattungsverfahren wurde bislang mangels Antrags bei dem Antragsgegner durch den Antragsteller noch nicht eingeleitet. Auch wenn ein Wiedergestattungsverfahren in den nächsten Tagen beantragt wird, wird dies aufgrund der notwendigen Nachweise nicht alsbald abgeschlossen werden, da es weiterer zeitaufwendiger Schritte bedarf. So muss zunächst von der Antragsgegnerseite festgelegt werden, mit welchen Nachweisen - wie bereits angedeutet zum Beispiel durch psychologische Gutachten und Sachkundenachweise - die Zuverlässigkeit des Antragstellers tatsächlich nachgewiesen werden kann. Die Anforderungen, die an eine Wiedergestattung zu stellen sind, hängen von den Umständen ab, die zum Erlass des Tierhaltungs- und Betreuungsverbot geführt haben. Beruht das Verbot auf wiederholten Beanstandungen, so steigen die Anforderungen an die Feststellung, dass er zum Halten oder Betreuen wieder geeignet ist (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a, Rn. 55). Dabei muss aber dem Antragsteller eine realistische Möglichkeit verbleiben, diese Nachweise tatsächlich erbringen zu können. Unabhängig hiervon wird die Sammlung und Erstellung der Nachweise in Form von Gutachten und aufgrund der hohen Anforderungen aus praktischen Gründen eine gewisse Zeit dauern, so dass eine alsbaldige Wiedergestattung, die die Unverhältnismäßigkeit der Androhung des unmittelbaren Zwangs begründen könnte, nicht zu erwarten ist.

Weder wurden Vollstreckungshindernisse noch Einwendungen nach Art. 21 VwZVG, die sich gegen das Tierhaltungs- und Betreuungsverbot vom 29. Mai 2017 richten müssen und sich nicht auf die Wiedergestattung beziehen dürfen - die nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist -, vorgebracht. Eventuell nötige Duldungsanordnungen wegen Eingriffe in die Rechte von Dritten, zu denen der Antragsteller nichts substanziiert vorgebracht hat, kann die Vollstreckungsbehörde erforderlichenfalls noch im weiteren Vollstreckungsverfahren erlassen.“

2.2 Ergänzend hierzu ist anzumerken, dass das weitere klägerische Vorbringen im Klageverfahren und in der mündlichen Verhandlung zu keiner anderen Beurteilung führt, insbesondere im Hinblick darauf, dass vorliegend maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage der des Erlasses der streitgegenständlichen Androhung als der letzten behördlichen Handlung in diesem Verfahren ist.

Ein konkreter Vortrag des Klägers hinsichtlich der allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen ist weiterhin nicht erfolgt. Soweit der Kläger mit seinen Angaben darauf abzielte, dass er einen Anspruch auf Wiedergestattung der Tierhaltung und -betreuung gehabt hätte und noch hat, vermag auch dieser Einwand nicht die Rechtswidrigkeit der Androhung des unmittelbaren Zwangs zu begründen. Denn bei Erlass dieser Androhung war nicht mit einer zeitnahen Wiedergestattung der Tierhaltung und -betreuung zu rechnen, vgl. die obigen Ausführungen.

Soweit der Kläger in seiner Klageschrift davon ausgeht, dass das Veterinäramt Main-Spessart in seinem Fall eindeutig als befangen abzulehnen sei, ist auch dieses Vorbringen nicht geeignet die Rechtswidrigkeit der Androhung des unmittelbaren Zwanges zu begründen. Diesbezüglich enthält das Vorbringen des Klägers keine konkreten Angaben, die sich auf den Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids beziehen. Das Vorbringen des Klägers (vgl. auch das Verfahren W 8 E 18.510) hinsichtlich der Befangenheit der Amtstierärztin Frau Dr. R., bezieht sich auf Aussagen und Ereignisse, die erst nach dem Erlass der streitgegenständlichen Androhung stattgefunden haben. Das Verhalten der Amtsträger nach Erlass der streitgegenständlichen Androhung kann jedoch nicht zu deren Rechtswidrigkeit führen, da auch an dieser Stelle, wie bereits ausgeführt, auf den Zeitpunkt des Erlasses der Androhung abzustellen ist.

Überdies ist, ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankommt, weder eine Befangenheit des Veterinäramtes Main-Spessart noch eine der Amtstierärztin Frau Dr. Ro ersichtlich. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 11. Mai 2018 im Verfahren W 8 E 18.510 (VG Würzburg, B.v. 11.5.2018 - W 8 E 18.510) verwiesen, in dem das Gericht das entsprechende klägerische Vorbringen schon ausführlich gewürdigt hat. Dort wird ausgeführt:

„Der amtlichen Beurteilung steht auch nicht die Mitwirkung der Amtstierärztin Dr. Ro… entgegen. Eine mögliche Befangenheit der Amtstierärztin Dr. Ro… ist nicht erkennbar. Wie bereits das Landratsamt in seiner Antragserwiderung zutreffend ausführte, begründet eine bloße Vorbefassung eines Amtsträgers oder eine für den Antragsteller negative Entscheidung durch den Amtsträger alleine nicht die Besorgnis der Befangenheit nach Art. 21 BayVwVfG. Auch durch die Aussage der Amtstierärztin, sie könne in dem Fall als befangen angesehen werden, wird die Besorgnis der Befangenheit nicht begründet. In der Antragserwiderung wurde glaubhaft dargelegt, dass diese Aussage aus dem Zusammenhang gerissen wurde und die Amtstierärztin vielmehr selbst eine vorschnelle Beurteilung des Zustandes der Ziegen auf Drängen des Antragstellers vermeiden wollte, da der Antragsteller schon in der Vergangenheit die Befangenheit anderer Veterinäre behauptet hatte. Dies deckt sich auch mit den Aussagen der Stellungnahme des Landratsamts vom 29. März 2018 (vgl. Blatt 102 der Behördenakte). Vielmehr spricht das Verhalten der Amtstierärztin, indem sie Maßnahmen in Form von Gutachten neutraler Stellen veranlasste, dafür, dass sie sich ihrer Neutralitätspflicht bewusst und auch gewillt war, diese einzuhalten. So wurde veranlasst, dass eine nach der Wegnahme vom Tierhalter verendete Ziege, nicht von der Amtstierärztin untersucht wurde, sondern vom Bayerischem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und ein Gutachten auf der Grundlage der Sektion der Ziege durch das nicht involvierte Veterinäramt des Landratsamts Bamberg mit Datum vom 29. März 2018 erstellt wurde. Des Weiteren kommt das Veterinäramt den Forderungen des Antragstellers nach, wenn es von deren Rechtmäßigkeit ausgeht, und dies nicht kategorisch ablehnt, wie sich anhand der Herausgabe der Unterlagen bezüglich der neuen Ohrnummern der Ziegen zeigt. Auch zugunsten des Antragstellers sprechende Umstände, wie der ordnungsgemäße Zustand fast aller Ziegen im Zeitpunkt der Wegnahme, werden beachtet und nicht kategorisch bestritten. Eine pauschale Ablehnung des gesamten Veterinäramtes kommt erst recht nicht in Betracht.“

In der Gesamtschau hat der Kläger letztlich auch in der mündlichen Verhandlung keine das Gericht von einer Rechtswidrigkeit des unmittelbaren Zwangs überzeugende Anhaltspunkte vorgebracht, zumal sich sein Vorbringen hauptsächlich auf die Begründung des Wiedergestattungsantrags bezog.

2.3 Bedenken hinsichtlich der Anordnungen in Nr. 2 und Nr. 3 des Bescheids vom 4. Januar 2018 bestehen nicht. Da sich bei der Prüfung die Rechtmäßigkeit des Zwangsmittels ergibt, begegnet auch die Kostenentscheidung des Bescheids sowie die Höhe der Gebühren und Auslagenfestsetzung keinen rechtlichen Bedenken.

3.

Dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung der Strafsache beim Amtsgericht Gemünden, Az.: 5 DS 612 JS 7915/18, war mangels Vorgreiflichkeit (§ 94 VwGO) nicht stattzugeben. Es ist nicht ersichtlich inwiefern sich die Sach- und Rechtslage des vorliegenden Verfahrens abhängig vom Ausgang des Strafverfahrens anders entwickeln würde. Zudem sind tierschutzrechtliche Anordnungen im Verwaltungsvollzug unabhängig von und neben der Ahndung von Verstößen im Ordnungswidrigkeiten-/Strafverfahren möglich und zulässig (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2015 - 9 ZB 14.1870 - juris Rn. 10). Des Weiteren fand die Obduktion der kleinen Ziege zeitlich erst nach der Androhung der Auflösung des unmittelbaren Zwangs und auch erst nach der tatsächlichen Anwendung des Zwangsmittels statt, so dass das Ergebnis der Obduktion konkret bezogen auf die Rechtmäßigkeit der Androhung des unmittelbaren Zwangs keine Auswirkungen haben kann.

4.

Demnach war die Klage mit der der Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 11/05/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt den Erlass ei
published on 11/12/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de
published on 11/08/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. Grün
published on 05/12/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen. II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe
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published on 18/03/2019 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de
published on 11/05/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt den Erlass ei
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.