Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. Mai 2019 - W 8 K 18.1027

bei uns veröffentlicht am06.05.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass Nr. 1.1 und Nr. 3.1 des Bescheids des Landratsamts Aschaffenburg vom 18. Juli 2018 rechtswidrig waren.

Nr. 4 und Nr. 5 des Bescheids des Landratsamts Aschaffenburg vom 18. Juli 2018 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen mehrere tierschutzrechtliche Anordnungen im Bescheid des Landratsamtes Aschaffenburg (im Folgenden: Landratsamt) vom 18. Juli 2018.

Der Kläger ist Tierhalter von vier Eseln. Diese Esel wurden auf dem Anwesen des Aussiedlerhofes K. in A. gehalten. Aufgrund einer Meldung am 18. Januar 2018 wurde die Tierhaltung durch das Veterinäramt Aschaffenburg tierschutzrechtlich überprüft. Der Kläger wurde bei dieser Kontrolle nicht persönlich angetroffen. Mit Schreiben vom 23. Januar 2018 teilte das Veterinäramt dem Kläger die festgestellten tierschutzrechtlichen Mängel mit und setzte ihm eine Frist für die Abstellung der Mängel. Mit diesem Schreiben wurde ihm auch Gelegenheit gegeben, sich zum Sachverhalt zu äußern. Am 3. Juli 2018 führte das Veterinäramt Aschaffenburg eine unangemeldete Nachkontrolle der Eselhaltung durch.

Mit Bescheid vom 18. Juli 2018 ordnete das Landratsamt gegenüber dem Kläger an, dass dieser ab sofort die Mängel in seiner Tierhaltung zu beheben und die Haltungsbedingungen seiner Esel entsprechend den Vorgaben des Tierschutzgesetzes dauerhaft sicherzustellen hat (Nr. 1). Im Einzelnen wurde angeordnet, dass den Eseln ein ausreichend großer Witterungsschutz zur Verfügung zu stellen ist, der alle Esel gleichzeitig gegen Sonne, Hitze, Regen und Wind schützt. Eine Erledigungsfrist ab sofort, spätestens binnen einer Woche nach Zustellung dieses Bescheides wurde gesetzt (Nr. 1.1). Des Weiteren wurde die Instandsetzung des Zaunes, dessen dauerhafte Instandhaltung und die regelmäßige Überprüfung seiner Funktionsfähigkeit angeordnet sowie dass der Zaun so gestaltet sein muss, dass er keine Verletzungsgefahr für die Esel darstellt. Eine Erledigungsfrist ab sofort, spätestens binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides wurde gesetzt (Nr. 1.2). Angeordnet wurde ferner die Entfernung von Gegenständen, an denen sich die Esel verletzen können, aus dem Grundstück oder durch Einzäunung aus dem Aufenthaltsbereich der Tiere. Eine Erledigungsfrist ab sofort, spätestens binnen drei Tagen nach Zustellung dieses Bescheides wurde hierzu gesetzt (Nr. 1.3). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 wurde angeordnet (Nr. 2). Für den Fall der nicht rechtzeitigen Erfüllung der Verpflichtungen aus Nr. 1 des Bescheides wurden Zwangsgelder bei Nichtbeachtung von Nr. 1.1 in Höhe von 100,00 EUR pro Esel ohne Witterungsschutz (Nr. 3.1), bei Nichtbeachtung von Nr. 1.2 in Höhe von 200,00 EUR (Nr. 3.2) und bei Nichtbeachtung von Nr. 1.3 in Höhe von 100,00 EUR (Nr. 3.3) angedroht. Festgesetzt wurden die Kostentragung durch den Kläger sowie eine Gebühr von 100,00 EUR für diesen Bescheid als auch Auslagen in Höhe von 3,68 EUR für eine Postzustellungsurkunde (Nr. 4 und Nr. 5). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei der unangemeldeten Nachkontrolle am 3. Juli 2018 seien tierschutzrechtliche Mängel festgestellt worden. Es habe Mängel beim Witterungsschutz, bei der Einzäunung und aufgrund verletzungsträchtiger Gegenstände gegeben. Wenn ein Esel über einen längeren Zeitraum ganzjährlich auf der Weide gehalten werde, müsse ein Witterungsschutz vorhanden sein, der die Tiere gegen Sonne, Hitze, Regen und Wind schütze und eine trockene Standfläche biete. Je Esel müsse mindestens die dreifache Widerristhöhe zum Quadrat (= (3 x Wh)² in m²) zur Verfügung stehen. Der Witterungsschutz erfülle nur dann seine Funktion, wenn er alle Tiere gleichzeitig vor ungünstigen Witterungseinflüssen schützen könne und genug Platz zum Ausweichen biete. Die Zugänglichkeit müsse auch rangniedrigen Tieren möglich sein. Am Kontrolltag (3. Juli 2018) hätten sommerliche Temperaturen und Sonnenschein geherrscht. Zum Kontrollzeitpunkt um 11:45 Uhr habe der Witterungsschutz in der Mittagshitze nicht allen Tieren gleichzeitig Schatten geboten. Die vier Esel hätten sich auf einem schmalen Schattenstreifen zusammengedrängt. Der als Witterungsschutz dienende vorhandene Unterstand sei bisher nicht vergrößert oder verbessert worden. Eine andere Alternative wie Bäume, Büsche oder Ähnliches sei bisher ebenfalls nicht zur Verfügung gestellt worden. Ferner dürfe die Einzäunung keine Verletzungsgefahr für die Tiere darstellen. Sie müsse stabil, ausbruchsicher, gut sichtbar und respekteinflößend sein. Die Tiere dürften sich nicht daran verletzen können. Defekte oder unzureichende Einzäunungen seien tierschutzwidrig. Für die Außenzaunausführung gelte folgender Richtwert: Zaunhöhe über Grund = 0,75 x Widerristhöhe. Bereits mit Schreiben vom 23. Januar 2018 sei der Kläger aufgefordert worden, die Einzäunung regelmäßig zu prüfen und instand zu halten sowie die durch die niedrige Höhe der Einzäunung bedingte Verletzungsgefahr für die Esel zu beseitigen. Die Einzäunung sei unverändert niedrig. Manche Litzen würden keinen Strom führen und seien teilweise von Sträuchern und Büschen eingewachsen gewesen. Die Einzäunung sei somit nicht ausbruchsicher und stelle aufgrund der niedrigen Höhe weiterhin eine Verletzungsgefahr für die Esel dar. Des Weiteren dürften im gesamten Bereich der Tiere keine Gegenstände oder Einrichtungen vorhanden sein, die eine Verletzungsgefahr bergen würden. Neben dem Witterungsschutz hätten mehrere Gegenstände gelegen, die ein Verletzungsrisiko für die Esel darstellen könnten. Die entsprechenden schriftlichen Belehrungen vom 23. Januar 2018 hätten zu keiner Verbesserung der Tierhaltung geführt. Somit sei ein behördliches Einschreiten zum Schutz der Esel geboten gewesen.

Mit Schreiben vom 30. Juli 2018 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass die vier Esel auf ein anderes Grundstück verbracht worden seien und nicht mehr auf dieses Grundstück zurückkehren würden. Der Kläger beantragte gegenüber dem Beklagten die Aufhebung des Bescheides, weil sich dieser nun erledigt habe.

Mit Schriftsatz vom 7. August 2018, eingegangen bei Gericht am 8. August 2018, erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid und führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, dass der Witterungsschutz bei der Ganzjahresfreilandweidehaltung für die vier Esel ausreichend sei. Der Witterungsschutz habe eine Gesamtfläche von 14,62 m² (3,4 m x 4,3 m) und erfülle damit die Vorgaben, die in den Empfehlungen zur Haltung von Eseln des Landes Niedersachsen gemacht worden seien. Für die Berechnung der benötigten Gesamtfläche habe der Beklagte keine konkreten Zahlen zugrunde gelegt. Unter Zugrundelegung der Stockmaße der vier Esel (Britta: 107 cm; Amadeus: 105 cm; Moritz: 104 cm; Sissi: 99 cm) ergebe sich eine benötigte Gesamtfläche von 12,9 m². Der Beklagte verwechsle bei seiner Berechnung Stall und Witterungsschutz. Außerdem habe der Beklagte andere Unterstellmöglichkeiten als Sonnenschutz nicht berücksichtigt. Es gebe Bäume, die außerhalb des Zauns, aber noch auf dem Grundstück seien und so geschnitten seien, dass sie einen Schattenwurf auf das weite Grundstück hätten. Zudem sei die Einzäunung in Ordnung und entspreche einer eselgerechten Einzäunung. Der Zaun bestünde aus regelmäßigen Holzpfosten und drei Litzen in unterschiedlicher Höhe, wovon die mittlere Litze Strom führe. Diese Litzenführung sei rundherum gleich und damit an jeder Stelle in Ordnung. Der Zaun sei deshalb auch ausbruchsicher. Es reiche hierfür aus, dass die mittlere Litze Strom führe, weil die Tiere bereits beim ersten Stromkontakt zurückschrecken würden. Auch durch das Einwachsen der Einzäunung im Strauchwerk würde die Ausbruchsicherheit des Zaunes nicht beeinträchtigt. Ein solches Einwachsen könne nicht gänzlich vermieden werden. Der Kläger schneide jedoch die entsprechenden Sträucher und Gräser regelmäßig zurück. Eine Verletzungsgefahr für die Tiere wegen der niedrigen Höhe der Einzäunung sei nicht gegeben. Nicht ersichtlich sei, aus welcher Litze sich die vom Beklagten behauptete Verletzung ergeben solle. Die Höhe der einzelnen Litzen würde für die unterste Litze zwischen 20 cm bis 40 cm, für die mittlere Litze ca. 70 cm und für die obere zwischen 95 cm bis 100 cm betragen. Die Holzbalken, die sich neben dem Witterungsschutz auf der Weide befänden, würden für die Esel keine verletzungsträchtigen Gegenstände darstellen. Esel seien gerade keine Fluchttiere und würden nicht einfach losrennen und auf die Balken treten. Außerdem seien sie gute Kletterer. Vielmehr würden die Esel die Holzbalken nutzen, um sich zu kratzen oder um sich darauf zu stellen. Mit Schreiben vom 6. April 2019 ergänzte der Kläger, er habe im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage ein Rehabilitationsinteresse. Durch diese Rundumaktion sei das Ansehen des Unterzeichners bei dem Veterinäramt des Landkreises Offenbach herabgesetzt worden. Er stelle ausdrücklich den Antrag auf Akteneinsicht in die Akte des Landratsamts und in die Akte beim Veterinäramt. Er bestreite auch, dass alle digitalen Vorgänge ausgedruckt in diesen beiden Akten vorhanden seien. Auf die Schreiben vom 7. August 2018, 29. August 2018, 8. Oktober 2018, 4. Februar 2019, 29. März 2019 (8.10.2018) wird im Einzelnen verwiesen.

Zur Begründung der Klageerwiderung verwies das Landratsamt zunächst auf seine Ausführungen in seinem Schreiben vom 9. August 2018 (vgl. Verfahren W 8 S 18.1028), in welchem ausgeführt wurde, dass sich durch das Verbringen der Tiere der angefochtene Bescheid erledigt habe. Eine Aufhebung des zu Recht ergangenen Bescheides sei nicht notwendig und komme nicht in Betracht. In der Bescheidsbegründung sei im Einzelnen dargestellt, welche tierschutzwidrige Sachlage vorgefunden worden sei und dass die getroffenen Maßnahmen erforderlich gewesen seien, um diese abzustellen. Die Ausführungen in der Klageschrift würden hinsichtlich des Sachverhalts und hinsichtlich der veterinärfachlichen und der rechtlichen Würdigung an der Sache vorbeigehen. Mit Schreiben vom 19. März 2019 wurde ergänzt, soweit der Kläger nunmehr einen Fortsetzungsfeststellungsantrag stelle, sei seitens der Beklagten ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung vom 18. Juli 2018 nicht ersichtlich. Der Kläger habe keine Gesichtspunkte für ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung vorgetragen. Insofern sei der Fortsetzungsfeststellungsantrag unzulässig. Trotz der Erledigung der streitgegenständlichen Anordnung habe Anlass bestanden, die nunmehr zuständige Behörde zu informieren, damit von dort eigenständig geprüft werden könne, ob die Eselhaltung nunmehr den tierschutzrechtlichen Vorschriften entspreche. Die Originalakten des Landratsamts Aschaffenburg - Verwaltung und Veterinäramt - lägen dem Verwaltungsgericht vor. Die Akten seien vollständig und chronologisch vorgelegt worden. Der E-Mail-Verkehr sei ausgedruckt und aufgenommen worden. Auf die weiteren Schreiben vom 18. Oktober 2018 und 20. Februar 2019 wird im Einzelnen verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung am 6. Mai 2019 beantragte der Kläger:

1. Der Bescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 18. Juli 2018 wird aufgehoben.

2. Hilfsweise wird festgestellt, dass der Bescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 18. Juli 2018 rechtswidrig war.

Der Beklagtenvertreter beantragte,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte (einschließlich des Verfahrens W 8 S 18.1028), die beigezogenen Behördenakten sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 6. Mai 2019 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist teilweise zulässig und - wie tenoriert - teilweise begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

1.

Vorab ist festzuhalten, dass die Klage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung entscheidungsreif war. Der Entscheidungsreife stand auch nicht die vom Kläger begehrte Beiziehung weiterer Behördenakten bzw. weiterer behördlicher Schreiben des Landratsamtes bzw. Veterinäramtes Aschaffenburg entgegen. Dem Kläger wurde nach § 100 VwGO die Akteneinsicht in die Akten des Landratsamtes bzw. Veterinäramtes Aschaffenburg sowie in die Behördenakte des Kreises Offenbach gewährt. Soweit der Kläger von zwei separat geführten Akten des Veterinäramtes und des Landratsamtes ausgeht, wurde von der Beklagtenseite angegeben, dass dies nicht zutrifft. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte, dass die Beklagtenseite insofern falsche Angaben macht oder die Akten unvollständig sind. Zudem sind in der vorgelegten Behördenakte der Beklagtenseite sowohl Schreiben des Landratsamtes als auch des Veterinäramtes enthalten. Deshalb war auch dem Antrag des Klägers auf Beiziehung sämtlicher Korrespondenz mit dem Verteilerkreis, der sich aus Blatt 88 der Behördenakte ergibt, (vgl. Schreiben des Klägers vom 29. August 2018) und dem Antrag auf Beiziehung des gesamten Funktionspostfachs des Veterinäramtes (vgl. Schreiben des Klägers vom 8. Oktober 2018) nicht nachzukommen. Zudem ist bezüglich der beiden zuletzt genannten Anträge nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern diese der Beurteilung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids dienlich sein sollten, noch welche konkreten Informationen sich der Kläger hieraus erhofft. Vielmehr sind von diesen Anträgen letztlich auch Verfahren von Personen betroffen, die keine Verbindung zum Kläger haben und die betreffend der Kläger kein Informations- bzw. Recht hat. § 100 VwGO sieht auch nur ein Akteneinsichtsrecht der Beteiligten und nicht von Unbeteiligten vor, so dass der Kläger nur ein Akteneinsichtsrecht in ihn betreffende Akten und Unterlagen hat.

2.

Die Klage ist zu einem kleinen Teil nicht zulässig.

Unzulässig ist die Klage, soweit sich der Kläger gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids wendet. Statthafter Rechtsbehelf ist bei der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit keine Klage, sondern es steht hiergegen nur der Rechtsschutz im Eilverfahren zur Verfügung. Auch die vom Kläger geltend gemachte fehlende Rechtsbehelfsbelehrung:ermöglicht keine Überprüfung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit im Klageverfahren. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO eine Rechtsbehelfsbelehrung:bereits nicht vorgesehen ist (Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 35. EL September 2018, § 80 Rn. 199, 262).

Zulässig ist die Klage, soweit der Kläger sich mit der nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaften Anfechtungsklage gegen die in Nr. 4 und Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheids festgesetzten Kosten wendet.

Zulässig ist die Klage auch, soweit der Kläger sich mit der hilfsweise beantragten und statthaften Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Anordnungen in Nr. 1 i.V.m. Nr. 3 des Bescheids vom 18. Juli 2018 wendet (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Diese Anordnungen haben sich in Folge der Verbringung der Esel erledigt. Eine Erledigung ist dann anzunehmen, wenn ein Verwaltungsakt aufgrund nachträglicher Entwicklungen seinen Regelungszweck nicht mehr erreichen kann (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 43 Rn. 209b). Die im vorliegenden Fall getroffenen tierschutzrechtlichen Anordnungen hinsichtlich des Witterungsschutzes, des Zaunes und der verletzungsträchtigen Gegenstände sind eng mit den örtlichen Gegebenheiten der Weide des Kerberhofes verbunden und können nicht ohne weiteres auf eine andere Weide übertragen werden. Daher kann nach dem Verbringen der Esel auf eine andere Weide der Regelungszweck der tierschutzrechtlichen Anordnungen sowie der entsprechenden Zwangsgeldandrohungen nicht mehr erreicht werden. Zumal die Verbringung nach den glaubhaften Angaben des Klägers auch dauerhaft erfolgt ist.

Der Kläger hat auch im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage ein besonderes Feststellungsinteresse, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Zwar ergibt sich ein Rehabilitationsinteresse nicht allein aus der Weitergabe der Informationen an die nach der Verbringung zuständig gewordene Behörde, jedoch hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zurecht darauf verwiesen, dass der streitgegenständliche Bescheid in Zukunft auf die Prüfung der Wiedererteilung einer Zulassung als Transportunternehmer für die Beförderung lebender Wirbeltiere negative Auswirkungen haben kann. Denn bei der Prüfung der Zulassung als Transportunternehmer für die Beförderung lebender Wirbeltiere muss der Antragsteller seine Zuverlässigkeit nachweisen (vgl. Bl. 8 der Behördenakte des Kreises Offenbach). Der Nachweis der Zuverlässigkeit kann unter anderem im Falle von Verstößen gegen das Tierschutzrecht als nicht erbracht angesehen werden. Folglich könnte der streitgegenständliche Bescheid zum Nachteil des Klägers berücksichtigt werden. Der Kläger kann auch nicht auf eine inzidente Überprüfung des streitgegenständlichen Bescheides im Zulassungsverfahren als Transportunternehmer verwiesen werden. Eine solche wäre zugunsten des Klägers kaum möglich, da die zuständige Behörde sich dann aller Voraussicht nach auf die Bestandskraft des streitgegenständlichen Bescheides berufen würde.

3.

Die Klage ist begründet, soweit die Nr. 1.1 und Nr. 3.1 des Bescheids vom 18. Juli 2018 rechtswidrig waren und soweit Nr. 4 und Nr. 5 desselben Bescheids rechtswidrig sind. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

3.1

Der streitgegenständliche Bescheid vom 18. Juli 2018 ist insgesamt formell rechtmäßig. Ein durchgreifender Anhörungsmangel gem. Art. 28 BayVwVfG ist nicht gegeben. Zwar ist vorliegend eine Anhörung des Klägers nach Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle am 3. Juli 2018 nicht in der Behördenakte dokumentiert. Jedenfalls ist eine Heilung nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Art. 45 BayVwVfG durch Nachholung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingetreten (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2005 - 1 C 9/04 - BVerwGE 123, 90 - juris Rn. 39; BayVGH, B.v. 7.10.2014 - 22 ZB 14.1062 - juris Rn. 9 f.). Auch die vom Kläger angeführte unangekündigte Kontrolle und ein vermeintlich unbefugtes Betreten begründen keinen durchgreifenden Verfahrensfehler. Denn nur eine unangekündigte Kontrolle bei anonymen Anzeigen kann gewährleisten, dass bei der Kontrolle die tatsächlichen Zustände vorgefunden werden können. Zudem sieht § 16 Abs. 3 Nr. 1 TierSchG ausdrücklich vor, dass Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, zum Zwecke der Aufsicht Grundstücke des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten, besichtigen und dort zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen dürfen. Diese Überwachungsmaßnahmen treffen auch jeden, der möglicherweise Adressat einer tierschutzrechtlichen Anordnung, insbesondere nach § 16a TierSchG, werden kann, insbesondere also jeden auch privaten Tierhalter (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16 Rn. 1).

3.2

Die tierschutzrechtlichen Anordnungen waren teilweise materiell rechtswidrig.

Rechtsgrundlage für die tierschutzrechtlichen Anordnungen ist § 16a Satz 1, § 16a Satz 2 Nr. 1, § 2 TierSchG i.V.m. mit den Leitlinien des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 9. Juni 2009 zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten (im Folgenden: Leitlinien des BMEL). Gemäß den Ausführungen in der Einleitung der Leitlinien des BMEL sind diese auch für Esel anwendbar. Als sogenanntes vorweggenommenes Sachverständigengutachten sind diese Leitlinien des BMEL in der Sache auch von den Behörden und den Gerichten zu berücksichtigen.

Nach § 16a Satz 1, § 16a Satz 2 Nr. 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Die zuständige Behörde kann insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen. Bei der Beurteilung, ob Verstöße gegen das Tierschutzrecht vorliegen, kommt grundsätzlich den Einschätzungen der Amtstierärzte aufgrund ihrer Expertise eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 24 und 26). Von den Feststellungen des Amtstierarztes wäre nur dann nicht auszugehen, wenn das Gutachten Mängel aufweist, die es zur Sachverhaltsfeststellung als ungeeignet, zumindest aber als nicht ausreichend tragfähig erscheinen lässt. Dies wäre etwa der Fall, wenn das Gutachten unvollständig oder widersprüchlich wäre oder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausginge oder sich erhebliche Zweifel an der Sachkunde des Gutachters ergäben (vgl. NdsOVG, B.v. 29.11.2017 - 11 ME 268/17 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 23.11.2017 - OVG 5 B 2.17 - juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 - 9 C 17.328 - juris; B.v. 6.11.2017 - 9 ZB 15.2608 - juris; B.v. 19.10.2017 - 9 ZB 16.2073 - juris; B.v. 23.5.2017 - 9 C 16.2602 - juris; B.v. 18.4.2017 - 9 ZB 15.2694 - juris; OVG LSA, B.v. 10.5.2017 - 3 M 51/17 - juris).

Materiell rechtswidrig war der streitgegenständliche Bescheid zunächst insoweit als in Nr. 1.1 angeordnet wurde, dass den Eseln ein ausreichend großer Witterungsschutz zur Verfügung zu stellen ist, der alle Esel gleichzeitig gegen Sonne, Hitze, Regen und Wind schützt. Denn diese Anordnung beruht zum einen auf unzutreffenden amtstierärztlichen Feststellungen. Nach Nr. 4.4 der Leitlinien des BMEL wäre der Berechnung der Liegefläche für den Witterungsschutz mit Trennung von Liege- und Fressbereich die Formel „3 x Wh²/Pferd“ zugrunde zu legen gewesen. Den Beklagtenvertreter ist jedoch hinsichtlich dieser Formel ein erheblicher Fehler unterlaufen. In der Begründung des Bescheids wurde unzutreffend ausgeführt, dass je Esel mindestens die dreifache Widerristhöhe zum Quadrat (= (3 x Wh)² in m²) als Witterungsschutz zur Verfügung stehen muss. Dies wurde auch von den Beklagtenvertretern in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Zum anderen beruht die Anordnung auch auf unvollständigen amtstierärztlichen Feststellungen, da von der Beklagtenseite bei der Kontrolle am 3. Juli 2018 weder die tatsächliche Widerristhöhe der Esel noch die Größe des tatsächlich vorhandenen Witterungsschutzes nachgemessen wurde. Ebenfalls nicht berücksichtigt wurden bei der Beurteilung des Witterungschutzes das Vorhandensein von anderweitigen schattigen Unterstellmöglichkeiten. Der entsprechende Einwand des Klägers, dass es Bäume gebe, die außerhalb des Zauns, aber noch auf dem Grundstück seien und so geschnitten seien, dass sie einen Schattenwurf auf das weite Grundstück hätten, wird durch ein vom Kläger mit der Klagebegründung vorgelegtes Lichtbild bestätigt. Auf diesem Lichtbild ist ein Esel erkennbar, der unter den Bäumen Schutz sucht und auch gefunden hat, da die Bäume erkennbar einen großen Schatten werfen.

Auch ein nachträglicher Austausch der Formel ist nicht mehr geeignet, eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Verstoßes zu schaffen. Zum einen ist maßgeblich bei der vorliegend statthaften Fortsetzungsfeststellungsklage als Fortführung der ursprünglich statthaften Anfechtungsklage die Sach- und Rechtlage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 56) und zum anderen würden hierdurch nicht nur Gründe nachgeschoben, sondern die Begründung in ihrem wesentlichen Punkt vollständig ausgetauscht werden.

Selbst wenn man anhand der Leitlinien des BMEL die erforderliche Größe des Witterungsschutzes berechnet, ergäbe sich, dass der tatsächlich vorhandene Witterungsschutz dem Spielraum dieser Vorgaben entspricht. Nach Nr. 3.1.1, Nr. 4, Nr. 4.4 der Leitlinien des BMEL muss ein Witterungsschutz unabhängig vom rassespezifischen Typ vorhanden sein, wenn Pferde - im vorliegenden Fall Esel - ganzjährig oder über einen längeren Zeitraum ganztägig auf der Weide gehalten werden. Auf den Witterungsschutz sind sinngemäß die Anforderungen, die an den Liegebereich in einem Offenlaufstall gestellt werden, anzuwenden. Bei der Berechnung sollte in der Regel eine Widerristhöhe von nicht weniger als 110 cm eingesetzt werden. Bei der Liegefläche im Offenlaufstall bzw. dem Witterungsschutz mit einer Trennung von Liege- und Fressbereich bei Gruppenhaltung ist die Formel „3 x Wh²/Pferd“ anzuwenden. Legt man diesen Vorgaben die vier Esel des Klägers mit jeweils einer Widerristhöhe von 110 cm zugrunde, ergibt sich eine erforderliche Fläche von 14,52 m² (4 x (3 x 1,1²) = 14,52 m²). Eine Reduzierung ist möglich bis „2,5 x Wh²/Pferd“, wenn günstige Voraussetzungen hinsichtlich Raumstruktur und Management vorhanden sind. Bei dieser Formel ergibt sich dann eine erforderliche Fläche von 12,1 m² (4 x (2,5 x 1,1²) = 12,1 m²). Die tatsächliche Fläche des vorgefundenen Witterungsschutzes beträgt 13,695 m² (4,15 m x 3,30 m = 13,695 m²), wenn man die Maße, die die Beklagtenvertreter bei der Kontrolle am 7. August 2018 schließlich für den Unterstand nachgemessen hatte, verwendet. Vergleicht man den Spielraum der Flächenwerte von 14,52 m² bis 12,1 m² mit der tatsächlich vorgefundenen Fläche des Unterstandes von 13,695 m², hält der Witterungsschutz den Größenspielraum ein und befindet sich sogar näher am größeren Wert von 14,52 m².

Soweit die Beklagtenvertreter erklärten, dass der Unterstand zu klein gewesen sei, weil nicht alle Esel gleichzeitig vollständig Schatten gefunden haben, führt dies nicht dazu, dass die Anordnung im Nachhinein auf eine rechtmäßige Grundlage gestellt werden kann. Dies führt vielmehr dazu, dass die Anordnung dann nicht dem Erfordernis der Bestimmtheit genügt. Denn der Adressat dieser Anordnung hätte, auch nicht in Verbindung mit der Begründung des Bescheids, erkennen können, welche konkreten Maßnahmen von ihm nun gefordert würden. Da der Bescheid in der Begründung maßgeblich auf die Berechnung der Größe des Witterungsschutzes auf Basis der genannten Formel abstellt, würde dies bei einem Adressaten - wie im vorliegenden Fall des Klägers - Unverständnis hervorrufen, wenn er anhand dieser Formel seinen Unterstand als ausreichend groß berechnet. Dieser Einwand der Beklagtenseite zeigt vielmehr, dass der unzureichende Witterungsschutz nicht allein auf der Anwendung einer Formel basiert, sondern eher durch die Konstruktion des Witterungsschutzes bedingt ist. Geeignet die Anforderungen an den Witterungsschutz infolge des zu geringen Schattenwurfs umzusetzen, wäre wohl eher - auch als milderes Mittel - eine Anpassung der Seitenwände als eine Anpassung der Größe des Witterungsschutzes gewesen. Letzteres hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt.

Rechtmäßig war der Bescheid jedoch, soweit in Nr. 1.2 und Nr. 1.3 Anordnungen bezüglich der Einzäunung und der Entfernung verletzungsträchtiger Gegenstände getroffen wurden. Bezüglich dieser Anordnungen begegnen die Einschätzungen der Amtstierärzte im Gegensatz zum Witterungsschutz keinen Bedenken.

Nr. 1.2 des streitgegenständlichen Bescheids bezüglich der Anordnungen den Zaun instand zu setzen, ihn dauerhaft instand zu halten und regelmäßige seine Funktionsfähigkeit zu überprüfen sowie den Zaun so zu gestalten, dass er keine Verletzungsgefahr für die Esel darstellt, ist rechtmäßig. Nach Nr. 3.1.2 der Leitlinien des BMEL sind folgende Anforderungen an eine Einzäunung zu stellen: Die Einzäunung muss so beschaffen sein, dass die größtmögliche Sicherheit für Tier und Mensch gewährleistet ist. Dabei sind die arttypischen Verhaltensweisen des Pferdes als Fluchttier und die Besonderheiten seines Gesichtsfeldes zu berücksichtigen. Die Einzäunung muss gut sichtbar, stabil und möglichst ausbruchsicher sein. Die Bedeutung der Stabilität wird bisweilen unterschätzt; sie muss z.B. bei älteren Holzzäunen oder bei alleiniger Verwendung von Elektrozäunen besonders beachtet werden. Defekte oder unzureichende Einzäunungen sowie die Verwendung von Stacheldraht und anderen Metalldrähten, ausgenommen gut sichtbare Elektrodrähte, sind tierschutzrelevant. Bei der Zaunausführung sind spezielle Kriterien zu beachten, wie beispielsweise Rasse und Geschlecht der Pferde, Beweidungsform (ganzjährig, zeitweise), Bestandsdichte und Futterangebot, Art, Lage und Größe der Weide (Verkehrsnähe, Risikobereiche) bzw. des Auslaufs sowie Zaunmaterial. Für die Außenzaunausführung sollten folgende Richtwerte eingehalten werden: Zaunhöhe über Grund: 0,75 x Widerristhöhe (i.d.R. 1/3 des Pfahls im Boden).

Diesen Anforderungen wurde der Zaun in dem bei der Kontrolle vorgefundenen Zustand nicht gerecht. Hierzu wurde in der Begründung des Bescheids nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit den Leitlinien des BMEL ausgeführt, dass die Einzäunung unverändert niedrig war, manche Litzen keinen Strom führten und teilweise von Sträuchern und Büschen eingewachsen waren und somit die Einzäunung nicht ausbruchsicher war und aufgrund der niedrigen Höhe weiterhin eine Verletzungsgefahr für Esel darstellte. Auch wurde auf die Kontrolle am 18. Januar 2018 und das Schreiben des Landratsamts vom 23. Januar 2018 verwiesen. Insbesondere war dem Schreiben des Landratsamts vom 23. Januar 2018 nachvollziehbar zu entnehmen, dass die Litzen in Höhe der Carpalgelenke der Esel kaum erkennbar waren und damit insbesondere auf dieser Höhe eine erhebliche Verletzungsgefahr für die Esel darstellten. Dass die Litzen zum Teil eingewachsen waren und in der Folge kaum sichtbar waren, stimmt auch mit dem Lichtbild auf Bl. 30 der Behördenakte des Beklagten überein. Dort ist eindeutig zu sehen, dass der Pflanzenbewuchs bereits die unterste Litze fast vollständig und auch die mittlere Litze zum Teil überwachsen hatte. Insbesondere auf der linken Seite des Lichtbildes sind die Litzen kaum erkennbar. Insofern kann der Einwand des Klägers regelmäßiger Instandhaltungsmaßnahmen nicht überzeugen.

Des Weiteren wurde bei der Kontrolle am 3. Juli 2018 (vgl. Bl. 29 der Behördenakte) festgestellt, dass der Zaun an mehreren Stellen nur circa 70 cm hoch war. Wendet man den Richtwert für die Außenzaunführung: Zaunhöhe über Grund = 0,75 x Widerristhöhe, an und legt dieser die Widerristhöhe des größten Esels zugrunde, ergibt sich ein Richtwert von 80 cm = 0,75 x 107 cm. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass es keine Richtlinie gebe, dass drei Litzen vorhanden sein müssten und alle drei stromführend sein müssten, ist unabhängig hiervon die Einschätzung der Beklagtenvertreter nachvollziehbar. Ein Zaun mit drei stromführenden Litzen ist im Ergebnis ausbruchsicherer, als wenn nur eine Litze Strom führt. Insbesondere, wenn wie aus den Leitlinien des BMEL hervorgeht, ein Elektrozaun nur aufgrund der Stromführung ausreichend stabil und damit ausbruchsicher ist. Im Ergebnis wurden die Bedenken an die Ausbruchssicherheit auch nicht nur auf die Stromführung und die Anzahl der Litzen gestützt, sondern auf die Kombination mit der schlechten Erkennbarkeit und niederen Höhe. Der weitere Einwand des Klägers, der Esel könne sich nicht verletzen, da er kein Fluchttier ist überzeugt nicht. Unabhängig von möglichen Verletzungsmöglichkeiten infolge von einem flüchtenden Tier, können sich Tiere unterschiedlichster Arten, auch wenn sie nicht gerade flüchten, verletzen.

Auch soweit in Nr. 1.3 des Bescheids die Entfernung von Gegenständen, an denen sich die Esel verletzen können, aus dem Grundstück oder durch Einzäunung aus dem Aufenthaltsbereich der Tiere spätestens binnen drei Tage angeordnet wurde, ist dies nicht zu beanstanden. Die entsprechende Einschätzung der Amtstierärzte ist nachvollziehbar und kann von den Ausführungen des Klägers nicht widerlegt werden. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 3. Juli 2018 wurde festgestellt, dass neben dem Unterstand alte Holzbalken und Holzteile lagen. Dies ergibt sich auch aus dem entsprechenden Lichtbild in der Behördenakte (Bl. 29 Behördenakte des Beklagten). Im Gegensatz zu der Anordnung bezüglich des Witterungsschutzes ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Amtstierärzte von unzutreffenden Voraussetzungen ausgingen. Der Einwand des Klägers, die Esel wären bislang ohne Probleme auch auf diesen Gegenständen herumgeklettert, führt zu keiner anderen Beurteilung. Da es sich hierbei um eine Anordnung zur Abwehr von Gefahren handelt, bedarf es keines Vorkommnisses, bei dem sich ein Esel tatsächlich verletzt hat. Soweit der Kläger darauf verweist, dass ein Esel grundsätzlich trittsicher und kein Fluchttier ist, kann dies insoweit keine Zweifel an der Einschätzung der Amtstierärzte begründen, da zwar möglicherweise die Verletzungsgefahr geringer ist als bei Pferden. Aber auch bei trittsicheren Tieren kann es bei bestimmten Gegenständen zu erhöhtem Gefahrenpotential kommen. Wie bereits bezüglich der Einzäunung ausgeführt wurde, kann es nicht nur zu Verletzungen kommen, wenn ein Tier auf der Flucht ist.

Infolge der Rechtswidrigkeit der Nr.1.1 des Bescheids war in der Konsequenz auch für das entsprechend angedrohte Zwangsgeld in Nr. 3.1 des Bescheids die Rechtswidrigkeit festzustellen. Im Übrigen waren die Zwangsgeldandrohungen rechtmäßig.

Die Entscheidungen bezüglich der Kosten in Nr. 4 und Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheids waren aufgrund der teilweisen unrichtigen Sachbehandlung nach Art. 16 Abs. 5 KG aufzuheben. Da wesentlicher Teil des Bescheids die rechtswidrige Beanstandung des Witterungsschutzes war, wäre der Verwaltungsaufwand bei richtiger Sachbehandlung geringer gewesen, wenn nicht der Erlass eines Bescheides sogar ganz unterblieben wäre, so dass die Kosten insgesamt aufzuheben waren.

4.

Nach alledem war der Klage teilweise stattzugeben. Die Kosten des Verfahrens wurden gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO gegeneinander aufgehoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. Mai 2019 - W 8 K 18.1027

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. Mai 2019 - W 8 K 18.1027

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. Mai 2019 - W 8 K 18.1027 zitiert 13 §§.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 16a


(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere 1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahme

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 2


Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einsc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 100


(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. (2) Werden die Proze

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 16


(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen 1. Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,2. Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,3. Einrichtungen, in denen a) Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Z

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2017 - 9 C 17.328

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ihre Klage vom 24. November 2015

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2017 - 9 ZB 15.2608

bei uns veröffentlicht am 06.11.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Okt. 2017 - 9 ZB 16.2073

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Grün

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2014 - 22 ZB 14.1062

bei uns veröffentlicht am 07.10.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 10. Mai 2017 - 3 M 51/17

bei uns veröffentlicht am 10.05.2017

Gründe 1 A. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 20. Februar 2017, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache

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(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin, eine GmbH, hat seit dem 24. Januar 1975 eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO - nachfolgend kurz „Maklererlaubnis“ - zur „a) Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, b) Wohnräume und gewerbliche Räume und c) Vorbereitung bzw. Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr in eigenem Namen für eigene bzw. fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten, von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte „.

Mit Bescheid vom 2. August 2013 widerrief das Landratsamt Neustadt a.d. Aisch - Bad Windsheim diese Erlaubnis (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete jeweils unter Androhung eines Zwangsgelds (Nrn. 4 und 5) an, dass die gemäß § 34c Abs. 1 GewO ausgeübte Gewerbetätigkeit innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft des Bescheids einzustellen sei (Nr. 2) und der Geschäftsführer der Klägerin den Erlaubnisbescheid vom 24. Januar 1975 binnen zweier Wochen nach Bestandskraft des Widerrufsbescheids zurück zu geben habe (Nr. 3). Der Bescheid war - zusammengefasst - darauf gestützt, dass der Geschäftsführer der Klägerin aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung vom 20. Oktober 2010 nicht mehr die für die Maklererlaubnis der Klägerin erforderliche Zuverlässigkeit im Sinn des § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO besitze; Umstände, aufgrund derer trotz der noch laufenden Fünfjahresfrist des § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO ein Ausnahmefall anzunehmen sei, lägen nicht vor. Zudem wiesen die Rückstände der Klägerin und auch des Geschäftsführers bei der Stadt Neustadt a.d. Aisch auf ungeordnete Vermögensverhältnisse hin. Die Klägerin biete ebenso wenig wie deren Geschäftsführer die Gewähr für eine ordnungsgemäße und den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Führung des Betriebes. Das Nichtbegleichen der Steuerrückstände deute darauf hin, dass weder die Klägerin noch deren Geschäftsführer willens und in der Lage seien, die im Vergleich zur Größe des Gewerbebetriebes vermutlich geringen Schulden bei der Stadt Neustadt zu begleichen. Einem vom Landratsamt vorgeschlagenen Geschäftsführerwechsel bei der Klägerin sei nicht zugestimmt worden. Mildere Mittel, wie die nachträgliche Beschränkung der Maklererlaubnis oder die Erteilung von Auflagen, seien nicht ersichtlich.

Die gegen den Widerrufsbescheid gerichtete Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht Ansbach durch Urteil vom 25. März 2014 ab. Sie sei unzulässig, soweit sie sich gegen die - nur gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin, nicht aber gegenüber dieser selbst ergangenen - Nrn. 3 und 5 des Bescheids vom 2. August 2013 (Verpflichtung zur Rückgabe des Erlaubnisbescheids und hierauf bezogene Zwangsgeldandrohung) richte. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die Klägerin müsse sich die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit ihres Geschäftsführers zurechnen lassen. Diese beruhe nach § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO auf der strafrechtlichen Verurteilung des Geschäftsführers und nach § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 1 GewO auf seiner finanziellen Leistungsunfähigkeit infolge hoher Schulden. Die finanzielle Notlage der Klägerin selbst (GmbH) rechtfertige die Annahme, dass auch sie unmittelbar nicht mehr gewerberechtlich zuverlässig sei. Die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für den Widerruf seien erfüllt; das Ermessen hierbei sei fehlerfrei ausgeübt worden.

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Der Beklagte hat beantragt, die Berufung nicht zuzulassen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Aus den allein maßgeblichen, fristgerecht erfolgten Darlegungen der Klägerin (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

1. Die Klägerin macht im Rahmen des Zulassungsgrunds des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sinngemäß geltend, dass das Verwaltungsgericht einen vom Landratsamt begangenen Anhörungsfehler zu Unrecht als im gerichtlichen Verfahren geheilt angesehen habe. Das Verwaltungsgericht hat einen Anhörungsmangel darin gesehen, dass die Steuerrückstände des Geschäftsführers der Klägerin gegenüber der Stadt Neustadt a.d. Aisch im Anhörungsschreiben vom 18. Juli 2013 nicht genannt, im angefochtenen Bescheid aber verwertet worden seien. Nach der Ansicht des Verwaltungsgerichts soll dieser Mangel gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 BayVwVfG „im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens durch die ausgetauschten Schriftsätze“ geheilt worden sein. Dies mag zweifelhaft sein, ist aber für die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ohne Bedeutung, weil der gerügte Verfahrensfehler keinen entscheidungserheblichen Sachverhalt betrifft.

1.1. Die von der Klägerin gegen die Annahme einer Heilung vorgebrachten Bedenken sind nicht von der Hand zu weisen. Geht es um eine rechtsfehlerhaft unterbliebene Anhörung (als „Handlung“ im Sinn des Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG), so ist deren Nachholung „bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz“ eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit einer Anhörung „im Rahmen der Tatsacheninstanz“ eines solchen Verfahrens. Die Vorschrift des Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG setzt vornehmlich einen zeitlichen Rahmen, verhält sich aber nicht zu der Art und Weise, wie die unterbliebene Verfahrenshandlung vorzunehmen ist. Sie besagt deshalb auch nicht, dass sich an der - bei fehlender Anhängigkeit eines Gerichtsverfahrens gebotenen - Art und Weise der Nachholung dadurch etwas ändert, dass der Verwaltungsakt, zu dessen Erlass die unterbliebene und nunmehr nachzuholende Verfahrenshandlung eigentlich nötig gewesen wäre, bereits Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist. Wenn für den Verfahrensmangel der unterbliebenen Anhörung in Rechtsprechung und Schrifttum gleichwohl ganz überwiegend die Ansicht vertreten wird, dass dieser Mangel ausnahmsweise auch durch verwaltungsprozessualen Schriftwechsel der Beteiligten geheilt werden könne, so beruht dies u. a. auf den Überlegungen, dass nicht die formelle Zugehörigkeit zu einem Verwaltungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sondern die materielle Gleichwertigkeit entscheidend ist, und dass für die Anhörung keine bestimmte Form vorgeschrieben ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG).

Einhellig werden aber Mindestanforderungen in Bezug auf den Vorgang der Anhörung und deren Einfluss auf den (erneuten) behördlichen Prüfungs- und Entscheidungsprozess gestellt, um eine Heilung des Anhörungsmangels durch den Austausch von Schriftsätzen im Verwaltungsgerichtsverfahren annehmen zu können. Notwendig ist demnach, dass die Behörde das - mangels Anhörung - bislang noch nicht Vorgetragene zur Kenntnis nimmt, würdigt und erneut prüft, ob sie unter Berücksichtigung des Vorbringens an ihrer Verfügung festhält oder nicht, und schließlich dem Betroffenen das Ergebnis dieser Prüfung mitteilt (vgl. zum Ganzen: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 45 Rn. 85 bis 87; Kopp/Ramsauer, VwGO, 11. Aufl. 2010, § 45 Rn. 27; OVG Berlin-Bbg, B.v. 9.7.2013 - OVG 7 N 113.13 - juris Rn. 9; OVG NW, B.v. 14.6.2010 - 10 B 270/10 - juris Rn. 7 bis 10 und 14; BayVGH, B.v. 26.1.2009 - 3 CS 09.46 - juris Rn. 23).

Diese Anforderungen waren vorliegend wohl nicht erfüllt. Schon von „ausgetauschten Schriftsätzen“, wie das Verwaltungsgericht formuliert hat, kann kaum gesprochen werden angesichts des Umstands, dass die Klägerin erst mit Schriftsatz vom 24. März 2014 die Klage begründet hatte und dieser Schriftsatz dem Beklagten am folgenden Tag in der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde. Die weitere „Nachholung der Anhörung“ beschränkte sich darauf, dass der Klägerbevollmächtigte in der Verhandlung u. a. darauf hinwies, dass der „Gewerbebezug“ der gegenüber der Stadt bestehenden Schulden des Geschäftsführers der Klägerin fraglich sei, worauf der Vertreter des Landratsamts erwiderte, „kritisch“ sei diese Frage allenfalls bezüglich der Grundsteuerschulden.

1.2. Der Vertreter des Landratsamts hat allerdings in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht unwidersprochen darauf hingewiesen, dass maßgebend die strafrechtliche Verurteilung gewesen sei, während die Steuerschulden nur ergänzend miteinbezogen worden seien. Dies deutet darauf hin, dass die Steuerschulden des Geschäftsführers der Klägerin zwar im Bescheid aufgeführt worden, gleichwohl aber für die Entscheidung des Landratsamts - den Widerruf der Maklererlaubnis - nicht erheblich gewesen sind. Dies würde bedeuten, dass die Grundsteuerschulden des Geschäftsführers schon nicht als „für die Entscheidung erhebliche Tatsache“ im Sinn des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG anzusehen wären und ein Anhörungsmangel insoweit gar nicht bestanden hätte. Die in dieser Weise verstandene Erklärung des Beklagtenvertreters wird durch die Begründung der Widerrufsentscheidung maßgeblich gestützt: So befassen sich die beiden ersten Abschnitte auf S. 4 des angefochtenen Bescheids, in denen u. a. von den Grundsteuerrückständen des Geschäftsführers die Rede ist, mit den objektiven Tatbestandsvoraussetzungen für die Versagung einer Maklererlaubnis, während die beiden folgenden Abschnitte die übrigen Voraussetzungen der Widerrufsentscheidung, insbesondere die Ermessensbetätigung betreffen. In diesen beiden Abschnitten kommen die Grundsteuerschulden des Geschäftsführers nicht vor, wogegen seine „Verurteilung wegen Untreue in Tatmehrheit mit Betrug, in Tatmehrheit mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt als spezieller Art von Untreue“ ausdrücklich genannt und überdies als „widerrufsursächlich“ bezeichnet wird. Diese Begründung liegt außerdem konsequent auf der Linie der vorangegangenen Korrespondenz zwischen dem Landratsamt und den (wechselnden) Klägerbevollmächtigten, in der es stets hauptsächlich um die Verurteilung des Geschäftsführers, nur in einem Satz der letzten Anhörung vom 18. Juli 2013 (Bl. 49 der Behördenakte) um Gewerbesteuerschulden der Klägerin, aber nie um Schulden des Geschäftsführers gegenüber der öffentlichen Hand ging. Abgesehen davon kommt es hinsichtlich der Beurteilung von Steuerschulden als Ausdruck von ungeordneten Vermögensverhältnissen ohnehin nur auf die das Gewerbe betreibende Klägerin, nicht aber auf ihren Geschäftsführer an, soweit die Steuerschulden nicht auf persönliche Unzuverlässigkeit schließen lassen, wozu hier vom Landratsamt nichts Näheres festgestellt worden ist.

2. Soweit die Klägerin bemängelt, das Verwaltungsgericht habe bezüglich der Bedeutung der Steuerschulden der Klägerin (nicht ihres Geschäftsführers) mit den Ausführungen auf S. 14 unten, S. 15 oben des Urteils - rechtsfehlerhaft - seine eigenen Erwägungen an die Stelle der Erwägungen des Landratsamts gesetzt (Nr. I.c.aa.[1], S. 5 unten der Antragsbegründung, Bl. 36 der VGH-Akte; Nr. 2.b auf S. 3 unten des Schriftsatzes vom 29.9.2014), mag dies für sich genommen - soweit es um die Ermessensausübung beim Widerruf der Maklererlaubnis geht - zutreffen. Denn das Landratsamt selbst ist insoweit von einer verhältnismäßig geringen Höhe der Steuerschuld ausgegangen (vgl. S. 4, Abschn. 2 des Bescheids). Ergebnisbezogene ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO lassen sich damit gleichwohl nicht darlegen, weil - wie oben unter 1.2 ausgeführt - nach der unbestrittenen und mit dem Ablauf des Verwaltungsverfahrens sowie der Bescheidsbegründung im Einklang stehenden Bekundung des Vertreters des Landratsamts nicht die Steuerschulden ausschlaggebend für die Widerrufsentscheidung waren, sondern die strafrechtliche Verurteilung des Geschäftsführers der Klägerin wegen zweier Katalogstraftaten des § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO und die daraus folgende Regelvermutung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers.

Mit dem Schriftsatz vom 29. September 2014 bringt die Klägerin (unter Nrn. 2.a und 2.b) zwar vor, im angefochtenen Bescheid folgten den Ausführungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Geschäftsführers Ausführungen zu dessen Grundsteuerrückständen sowie zu den Gewerbesteuerschulden der Klägerin; die sprachliche Formulierung der jeweiligen Abschnitte stelle eine auch inhaltliche Verbindung zwischen den verschiedenen Widerrufsgründen her und zeige, dass auch die Steuerrückstände der Klägerin und ihres Geschäftsführers die Ermessensentscheidung zumindest ergänzend beeinflusst hätten. Dass die verschiedenen Begründungen jeweils selbstständig tragend sein könnten, sei nicht ersichtlich. Überdies habe das Landratsamt - vom Verwaltungsgericht unbeanstandet - rechtsfehlerhaft aus den Steuerschulden der Klägerin auf ungeordnete Vermögensverhältnisse im Sinn des § 34c Abs. 2 Nr. 2 GewO geschlossen und den Schulden ermessensfehlerhaft ein ihnen nicht zukommendes Gewicht beigemessen. Damit kann die Klägerin aber nicht durchdringen. Abgesehen von der Frage, ob die nunmehr in Bezug auf das Gewicht unterschiedlicher Widerrufsgründe geltend gemachten Ermessensfehler überhaupt fristgerecht vorgebracht worden sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), ergibt sich aus den obigen Darlegungen (Nr. 1.2), dass für den Widerruf der Gewerbeerlaubnis ausschlaggebend - und in diesem Sinn selbstständig tragend - die strafrechtliche Verurteilung des Geschäftsführers der Klägerin gewesen ist und dass sich dies nicht nur aus der Erklärung des Landratsamtsmitarbeiters vor dem Verwaltungsgericht ergibt, sondern auch aus dem Bescheidaufbau und dem Gang des Verwaltungsverfahrens. Der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 29. September 2014 vermag diese Beurteilung nicht in Frage zu stellen.

3. Die Klägerin will ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daraus ableiten, dass das Landratsamt - und ihm folgend das Verwaltungsgericht - es rechtsfehlerhaft unterlassen hätten, herauszuarbeiten, ob eine Ausnahme vom Regelfall vorliege. Eine solche Prüfung sei geboten wegen der - nach Auffassung der Klägerin „ausufernd weit gefassten“ - Tatbestandsvoraussetzungen des § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO, der nicht nach Strafart, Begehungsform, Strafmaß oder weiteren Kriterien unterscheide. Die für den Widerruf der Gewerbeerlaubnis zuständige Behörde dürfe eine eigene Prüfung der Frage, welcher Sachverhalt den Bestrafungen zugrunde gelegen habe, allenfalls dann unterlassen, wenn das Gesetz bestimmte Rechtsfolgen schon an die Tatsache einer gerichtlichen Bestrafung geknüpft habe (Nr. I.c.aa.[2] auf S. 6 Mitte bis S. 8 oben der Antragsbegründung, Bl. 37 bis 39 der VGH-Akte). Mit diesem Vortrag kann die Klägerin nicht durchdringen.

3.1. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die Kommentierung von Marcks (Landmann/Rohmer, GewO, § 34c Rn. 78) und dessen Hinweis auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 17.1.1964 - VII B 159/63 - GewArch 1964, 113) anführt, das in diesem Beschluss eigene Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu dem mit einer Strafe geahndeten Sachverhalt vermisst hat, vermag dies nicht zu überzeugen. Dass in Fällen wie dem vorliegenden derartige eigene Feststellungen des Gewerbeamts oder des Verwaltungsgerichts nötig wären, ergibt sich aus dem genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Vielmehr unterscheidet sich diejenige gesetzliche Regelung, die in dem genannten Beschluss (B.v. 17.1.1964, a. a. O.) anzuwenden war, maßgeblich von dem - auch vorliegend einschlägigen - Versagungsgrund nach § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO. Im dortigen Fall war gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 GastG 1930 (Gaststättengesetz vom 28.4.1930, RGBl. I S. 146) für die Versagung oder Zurücknahme einer Schankkonzession als Tatbestandsvoraussetzung erforderlich, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigten, der Konzessionsbewerber oder -träger habe nicht die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit; eine Regelvermutung der Unzuverlässigkeit enthielten § 2 Abs. 1 Nr. 1 GastG 1930 und die hierauf verweisende Rücknahmebefugnis gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 GastG 1930 - anders als § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO - gerade nicht. Demzufolge hat das Bundesverwaltungsgericht im dort entschiedenen Fall folgerichtig bemängelt, dass das Berufungsgericht nicht auf Tatsachen abgestellt hatte, aus denen auf die Unzuverlässigkeit des Betroffenen geschlossen werden konnte, sondern dass das Gericht die Unzuverlässigkeit ausschließlich aus Eintragungen im Strafregister gefolgert und auch nicht die Strafakten beigezogen hatte. Diese Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt ersichtlich den Umstand, dass die bloßen Eintragungen im Strafregister den Sachverhalt, der einer Bestrafung zugrunde gelegen hat, somit also die „Tatsachen“, welche die Unzuverlässigkeitsannahme rechtfertigen, nicht erkennen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber - wie auch die Klägerin in ihrer Antragsbegründung nicht verkennt (S. 7, vorletzter Abschnitt der Antragsbegründung, Bl. 38 der VGH-Akte) - im genannten Beschluss vom 17. Januar 1964 (a. a. O.) die im dort entschiedenen Fall maßgebliche gesetzliche Regelung ausdrücklich abgegrenzt von denjenigen Fällen, in denen das Gesetz bestimmte Rechtsfolgen schon an die Tatsache einer gerichtlichen Bestrafung geknüpft hat.

Ein solcher Fall ist hier gegeben. Demgemäß knüpft § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO bestimmte Rechtsfolgen bereits an die Tatsache einer gerichtlichen Bestrafung insofern, als bei Vorliegen einer der dort genannten Bestrafungen der Betroffene regelmäßig als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen ist. Die Ermittlung und Würdigung zusätzlicher Tatsachen, die gegen die Unzuverlässigkeit des Vorbestraften sprechen, wird der Behörde dann, wenn der Anwendungsbereich des § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO eröffnet ist, nicht ohne weiteres abverlangt (ihr bekannte, gegen die Regelvermutung sprechende Tatsachen darf sie freilich nicht außer Acht lassen). Vielmehr ist es grundsätzlich Sache des Erlaubnisinhabers, Umstände vorzutragen, die trotz einer einschlägigen Verurteilung eine andere Beurteilung als die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit zulassen (Neuhäuser in Pielow, GewO, Rn. 56 zum ähnlich strukturierten § 34d).

Mit ihren Ausführungen zu den verschiedenen rechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen eines Strafbefehls einerseits und eines Strafurteils andererseits meint die Klägerin anscheinend, das Landratsamt und - ihm folgend - das Verwaltungsgericht hätten rechtsfehlerhaft einen Ausnahmefall von der Regelunzuverlässigkeit verkannt, der darin liege, dass die Straftat des Geschäftsführers der Klägerin nicht durch Urteil, sondern durch Strafbefehl geahndet worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Denn § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO stellt nur auf die rechtskräftige Verurteilung ab, ohne hierbei zwischen der Ahndung durch Strafurteil einerseits oder Strafbefehl andererseits zu unterscheiden. Dies ist insofern konsequent, als ein Strafbefehl, wenn nicht gegen ihn rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, einem rechtskräftigen Urteil gleich steht (§ 410 Abs. 3 StPO). Der Umstand alleine, dass die Verurteilung „nur“ durch Strafbefehl erfolgt ist, kann deshalb keinen Ausnahmefall begründen. Die - für sich genommen zutreffenden - Hinweise der Klägerin (S. 10 unten, S. 11 oben der Antragsbegründung, Bl. 41/42 der VGH-Akte) darauf, dass in der Praxis und nach der gesetzlichen Konzeption (§ 407 Abs. 2 StPO) das Strafbefehlsverfahren sich eher bei leichteren Delikten anbiete und dass die Ahndung durch Strafbefehl nicht die strafrichterliche Überzeugung von der Schuld des Verurteilten erfordere, ändern an der in § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO zum Ausdruck kommenden Wertung und der klaren strafprozessrechtlichen Regelung (§ 410 Abs. 3 StPO) nichts. Davon abgesehen hat die Klägerin nicht einmal geltend gemacht, dass ihr Geschäftsführer zu Unrecht verurteilt worden oder der Strafbefehl in anderer Weise fehlerhaft sei.

3.2. Den von der Klägerin angedeuteten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 34c Abs. 2 GewO (sie spricht unter Nr. I.c.aa.[2] auf S. 8 oben der Antragsbegründung, Bl. 39 der VGH-Akte, von „Willkür“, später unter Nr. I.c.cc.b auf S. 11 vom unberechtigten Eingriff in eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetriebe) ist entgegenzuhalten, dass diese Vorschrift entgegen dem Vortrag der Klägerin unter der Voraussetzung des Vorliegens einer gewerbebezogenen Unzuverlässigkeit zu Recht in eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetriebe eingreift. Außerdem verbindet die Vorschrift nicht zwingend eine strafgerichtliche Entscheidung mit einer bestimmten Rechtsfolge und schließt nicht eine Betrachtung des Sachverhalts im Einzelfall aus. Denn mit der Möglichkeit, die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit zu widerlegen, kann atypischen Fallgestaltungen hinreichend Rechnung getragen und dadurch verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt werden (BVerwG, B.v. 9.7.1993 - 1 B 105/93 - GewArch 1993, 414, juris Rn. 4, unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss v. 25.2.1991 - 1 BvR 1180/90). Vorliegend hat die Klägerin freilich keine Umstände dargetan, die geeignet sind, die Regelvermutung zu widerlegen.

Erstmals im Berufungszulassungsverfahren bemängelt die Klägerin unter Nrn. 4 und 5 des Schriftsatzes vom 29. September 2014, ein - rechtsfehlerhaft vom Landratsamt nicht berücksichtigter - Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liege ungeachtet der Tatsache, dass das streitgegenständliche Gewerbe seit Jahren gar nicht mehr ausgeübt worden sei, jedenfalls in Bezug auf die übrigen, nicht erlaubnispflichtigen gewerblichen Betätigungen der Klägerin vor, die unter der Eintragung des Erlaubniswiderrufs bzw. des Verzichts auf die Zulassung zu dem Gewerbe im Gewerbezentralregister (§ 149 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bzw. Nr. 2 GewO) gleichfalls leiden würden, z. B. in Bezug auf Kunden und Bankfinanzierungen. Dieser Vortrag liegt aber außerhalb der Begründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO; innerhalb der Begründungsfrist hat die Klägerin eine Beeinträchtigung ihrer übrigen, nicht streitgegenständlichen Betätigung unter dem Gesichtspunkt des „Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ nicht thematisiert.

4. Ohne Erfolg macht die Klägerin ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dahingehend geltend, dass das Landratsamt - und ihm folgend das Verwaltungsgericht - bei der Annahme eines Regelfalls zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe, dass die gegen den Geschäftsführer verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden sei und der Ablauf der Bewährungszeit nahe bevorgestanden habe (Nr. I.c.aa.[2], S. 8 unten der Antragsbegründung, Bl. 39 der VGH-Akte). Zum einen wird in § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO nicht zwischen einer Strafe ohne Bewährung und einer erfolgten Strafaussetzung unterschieden. Zum andern ist ein Wohlverhalten in laufender Bewährungsfrist angesichts der hier vorliegenden besonderen Drucksituation naheliegend und noch kein Beleg für eine „nachgereifte“ Persönlichkeit. Die Strafaussetzung zur Bewährung in Strafurteilen ist für die Gewerbebehörden und die Verwaltungsgerichte grundsätzlich (außerhalb des Anwendungsbereichs des § 35 Abs. 3 GewO) nicht bindend. Wegen der unterschiedlichen Zwecke des § 56 StGB einerseits und des § 34c GewO andererseits liegen beiden Normen verschiedene Gefahrenmaßstäbe zugrunde. Eine näher begründete Prognose des Strafrichters, die zu einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB führt, ist für Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte lediglich von tatsächlichem Gewicht (zu vergleichbaren Versagungstatbeständen: BVerwG, B.v. 16.6.1987 - 1 B 93/86 - GewArch 1987, 351, juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 15.7.2004 - 22 CS 03.2151 - GewArch 2004, 416, B.v. 24.10.2012 - 22 ZB 12.853 - Rn. 24, B.v. 2.7.2014 - 22 CS 14.1186 - PStR 2014, 229, Rn. 16 und B.v. 8.9.2014 - 22 ZB 13.1049 - Rn. 23).

Die bei der Prüfung der Unzuverlässigkeit nach § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO zu beachtenden Maßstäbe und Ermittlungsanforderungen haben das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 9. Juli 1993 - 1 B 105.93 - GewArch 1993, 414 und der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 8. September 2014 - 22 ZB 13.1049 - Rn. 14 dargelegt. Sonach ist es nicht ausgeschlossen, die gesetzliche Vermutung der Unzuverlässigkeit als widerlegt anzusehen, wenn die Fünf-Jahres-Frist noch nicht verstrichen ist, die Straftat aber sehr weit zurückliegt und der Betroffene sich seither straffrei geführt hat. Feste Zeiträume hierfür lassen sich aber nicht angeben, sondern es kommt auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an. Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem auf den - zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG ergangenen - Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 24.6.1992 - 1 B 105.92 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 57 und 65) hingewiesen, wonach sich erst nach einem Zeitraum von zehn Jahren seit der Straftat möglicherweise annehmen lasse, die Regelvermutung greife nicht mehr Platz. Es hat hinzugefügt, dass die zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG entwickelten Grundsätze auch für § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO gelten und dass es demnach eine Frage des Einzelfalls sei, ob die Zeit straffreier Führung des Betroffenen unter Berücksichtigung etwaiger weiterer relevanter Umstände des Falls die Regelvermutung ausräumen könne.

5. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO lassen sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht mit der Begründung rechtfertigen, dass das Verwaltungsgericht mit seiner Annahme, die eigenen Steuerrückstände des Geschäftsführers der Klägerin zeigten (zulasten der Klägerin), wie er „zur Begleichung von Steuerrückständen steht“, fehlerhaft seine Anschauung an die Stelle derjenigen des Landratsamts gesetzt habe (Nr. I.c.aa.[3] auf S. 9 oben der Antragsbegründung, Bl. 40 der VGH-Akte). Dies ergibt sich schon daraus, dass das Landratsamt sich auf diesen Umstand - wie ausgeführt - nicht entscheidungserheblich gestützt und sich ohnehin insofern überhaupt keine entscheidungserhebliche Überzeugung gebildet hat. Das Verwaltungsgericht hat insofern lediglich eine zusätzliche Begründung gegeben. Dies ist schon deshalb unbedenklich, weil die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll überprüfbar ist. Inhaltliche Einwände hat die Klägerin gegen diese Würdigung des Sachverhalts nicht vorgebracht.

6. Die Klägerin macht ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dergestalt geltend, dass das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft eine Gefährdung des öffentlichen Interesses bei Unterbleiben des Widerrufs angenommen habe (Nr. I.c.bb auf S. 9 unten der Antragsbegründung, Bl. 40/41 der VGH-Akte). Die von der Klägerin vorgebrachten Bedenken greifen im Ergebnis aber nicht durch.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG herausgearbeitet und dargelegt: „Nach dieser Regelung genügt es nicht, dass der Widerruf im öffentlichen Interesse liegt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Widerruf zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, d. h. zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist (BVerwG, U.v. 24.1.1992 - 7 C 38/90 - NVwZ 1992, 565)“. Es hat auch zutreffend ausgeführt, dass der Zweck von § 34c Abs. 2 GewO, nämlich die Abwehr von Gefahren für die Ordnungsmäßigkeit des Grundstücksverkehrs und der Schutz vor wirtschaftlichen Schäden, die erhebliche Größenordnungen erreichen können, auch im Fall der nachträglichen Verwirklichung der in § 34c Abs. 2 GewO genannten Tatbestände einschlägig ist (Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, § 34c Rn. 94).

Soweit die Klägerin meint, es bestehe kein öffentliches Interesse am Widerruf der Gewerbeerlaubnis, weil die Klägerin von der 1975 erteilten Berechtigung seit Jahren keinen Gebrauch gemacht habe, wogegen das Widerrufsverfahren mit nachteiliger Außenwirkung Niederschlag im Gewerbezentralregister fände, setzt sie sich nicht mit dem Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Klägerin von der Gewerbeerlaubnis künftig Gebrauch machen werde (Urteilsabdruck, S. 15 unten). Diese Annahme liegt nicht fern. Die Klägerin hat in ihrem Zulassungsantrag nicht vorgebracht, dass sie nicht mehr beabsichtige, (ggf. erstmals) die ihr im Jahr 1975 erteilte Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO künftig zu nutzen. Welches mildere Mittel zur Abwehr der o.g. Gefahr für die Ordnungsmäßigkeit des Grundstücksverkehrs und den Schutz des Grundstücksverkehrs vor wirtschaftlichen Schäden in Betracht gekommen wäre, ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht. Darlegungen diesbezüglich wären aber umso mehr geboten gewesen, als das Verwaltungsgericht - zutreffend - ausgeführt hat, dass der Klägerin als milderes Mittel der Wechsel des Geschäftsführers angeboten worden sei (vgl. zu dieser Möglichkeit zur Abwendung des Widerrufs einer Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers: BayVGH, B.v. 2.7.2014 - 22 CS 14.1186 - PStR 2014, 229, Rn. 20), was diese aber abgelehnt habe (Urteilsabdruck, S. 16 unten).

Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 17.8.1993 - 1 B 112/93 - GewArch 1995, 113) aus der Bejahung der Unzuverlässigkeit eines Maklers folgt, dass die durch § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO geschützten Rechtsgüter gerade wegen der Unzuverlässigkeit gefährdet sind und die Entziehung der gewerberechtlichen Erlaubnis auch zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist, mit der Folge, dass die Behörde ohne weiteres zum Widerruf der Erlaubnis berechtigt ist. Die Voraussetzungen, welche die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit begründen, sind demnach regelmäßig die selben, die einen Widerruf der Erlaubnis aus Gründen des öffentlichen Interesses rechtfertigen. Die Frage dagegen, wann - vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist - von einem Entfallen der Unzuverlässigkeit und der Möglichkeit, erneut eine Gewerbeerlaubnis zu beantragen, auszugehen ist, betrifft nicht die Rechtmäßigkeit des Widerrufs und ist vorliegend nicht entscheidungserheblich.

Es ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) daraus, dass das Landratsamt - unbeanstandet durch das Verwaltungsgericht - nicht den Ablauf der strafrechtlichen Bewährungsfrist des Geschäftsführers der Klägerin abgewartet, sondern die Gewerbeerlaubnis 99 Tage vorher widerrufen hat (Nr. I.c.dd.[2] auf S. 12/13 der Antragsbegründung, Bl. 43/44 der VGH-Akte). Auf die unterschiedlichen Zwecke, die § 56 StGB und § 34c GewO verfolgen, und auf die den beiden Normen zugrunde liegenden unterschiedlichen Gefahrenmaßstäbe hat der Verwaltungsgerichtshof bereits hingewiesen (vgl. oben II.4). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof die mit der Strafaussetzung zur Bewährung verbundene besondere Drucksituation schon erwähnt, die mit dem Ende der Bewährungszeit und dem Erlass der verhängten Strafe endet (§ 56g Abs. 1 Satz 1 StGB). Ein Grund für das Entfallen der Regelvermutung kann daraus nicht abgeleitet werden.

7. Im Ergebnis ohne Erfolg macht die Klägerin auch ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mit der Begründung geltend, hinsichtlich der Nrn. 3 und 5 des Bescheids vom 2. August 2013 (der Verpflichtung zur Rückgabe des Erlaubnisbescheids und der hierauf bezogenen Zwangsgeldandrohung) habe das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen und rechtsfehlerhaft die Sachstation nicht erreicht (Nr. I.b auf S. 3 der Antragsbegründung, Bl. 34 der VGH-Akte).

7.1. Zwar durfte die Klage insoweit wohl nicht als unzulässig abgewiesen werden. Denn eine Reihe von Gesichtspunkten spricht für ein Verständnis des angefochtenen Bescheids dahingehend, dass sich auch dessen Nrn. 3 und 5 - ungeachtet ihrer Formulierung - rechtlich gegen die Klägerin als die vom Verwaltungsakt „Betroffene“ im Sinn von Art. 41 Abs. 1 Satz 1, Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, und nicht gegen ihren Geschäftsführer als natürliche Person richteten, so dass die Klage zu Recht (allein) von der GmbH erhoben wurde und sich gegen den gesamten Bescheid richtete; solche Gesichtspunkte sind die Adressierung des Bescheids (an den Bevollmächtigten der klagenden GmbH), die Betreffangabe (in der nur die Klägerin genannt ist) und die Rechtslage (Erlaubnisinhaberin und Besitzerin der Erlaubnisurkunde ist die GmbH, diese handelt gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG rechtserheblich durch ihre[n] Geschäftsführer.

7.2. Der Zulassungsantrag bleibt - soweit er die Nrn. 3 und 5 des angefochtenen Bescheids und die hierauf bezogene Klageabweisung betrifft - dennoch erfolglos, weil insoweit keine Zweifel daran erkennbar sind, dass die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, da sie sich jedenfalls als unbegründet erwiesen hätte.

Im Berufungszulassungsverfahren darf berücksichtigt werden, dass eine möglicherweise zu Unrecht als unzulässig abgewiesene Klage sich jedenfalls als unbegründet erwiesen hätte. Denn der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nur auf das Ergebnis (den Tenor), nicht aber auf einzelne Begründungselemente einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bezogen. Wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden ist und wenn ein Berufungsverfahren insofern zur Klärung tatsächlich oder rechtlich schwieriger Fragen nichts beitragen könnte, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht vor. An der Zulassung einer Berufung, die keinen Erfolg haben wird, kann kein schutzwürdiges Interesse bestehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Klage zwar zu Unrecht als unzulässig abgewiesen worden, aber ohne weiteres erkennbar ist, dass der mit der möglicherweise zulässigen Klage geltend gemachte Anspruch nicht besteht (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2003 - 22 ZB 03.2602 - NVwZ-RR 2004, 223, juris Rn. 6, B.v. 25.8.1998 - 22 ZB 98.1960 - juris Rn. 2; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7a m. w. N.; a.A. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 14). Das kann auch aus § 144 Abs. 4 VwGO geschlossen werden, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum insofern vergleichbaren Revisionszulassungsverfahren entsprechend anwendbar ist (BVerwG, B.v. 22.7.1992 - 6 B 43/92 - DVBl 1993, 49).

Ein solcher Fall ist hier gegeben. Auf den Hinweis des Verwaltungsgerichtshofs (vom 9.9.2014), wonach die Zulassung der Berufung bezüglich der Nrn. 3 und 5 des angefochtenen Bescheids statt an der Unzulässigkeit an der Unbegründetheit der Klage scheitern könne, hat die Klägerin keine Gesichtspunkte aufgezeigt, welche die Rechtmäßigkeit der Nrn. 3 und 5 für sich genommen in Zweifel ziehen könnten. Solche Zweifel sind auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich.

8. Die geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ergeben sich aus den Darlegungen der Klägerin (Nr. II, S. 13/14 der Antragsbegründung, Bl. 44/45 der VGH-Akte) nicht. Die Klägerin meint, die Rechtssache erweise sich „wegen der Anwendung von § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO“ als schwierig insofern, als das Verwaltungsgericht unter nur selektiver Betrachtung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1964 (a. a. O.) ein Verwaltungsverfahren gebilligt habe, in dem nur auf die Tatsache der strafgerichtlichen Verurteilung abgestellt worden, jede weitere Feststellung und Würdigung des geahndeten Sachverhalts aber unterblieben sei. Dem ist nicht zu folgen. Wie sich die Regelvermutung des 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO zur Rechtsfolge verhält, wurde oben unter Nr. 3.1 dargestellt. Außerdem hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass der Geschäftsführer der Klägerin (nicht nur wegen einer, sondern) wegen zweier Katalogstraftaten des § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO verurteilt worden ist, dass die festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe einer Strafe mittlerer Höhe entspricht und dass die Klägerin - obgleich dies ihre Obliegenheit wäre - weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren irgendwelche Tatsachen vorgetragen hat, die an den Feststellungen bezüglich der verurteilten Straftaten zweifeln lassen oder auf einen Ausnahmefall schließen lassen können (Urteilsabdruck S. 11 bis 13). Worin bei dieser Sachlage besondere rechtliche Schwierigkeiten liegen sollen, ist nicht erkennbar.

Sofern die Klägerin - sinngemäß - eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend machen sollte, indem sie (innerhalb von Nr. II auf S. 13 unten der Antragsbegründung, Bl. 44 der VGH-Akte) meint, es gebe noch keine „klärende fachgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage, welchen Konkretisierungsgrad der Tatbestand in Bezug auf den Eintritt einer bestimmten Rechtsfolge haben [müsse], um in Fällen wie dem vorliegenden von einer Verzichtbarkeit einer weitergehenden Sachverhaltsermittlung auszugehen“, hat sie bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, welche Rechtsfrage vorliegend erstens entscheidungserheblich, zweitens klärungsbedürftig und drittens über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (zum Erfordernis des kumulativen Vorliegens dieser Voraussetzungen vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36 bis 39).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1 GKG (wie Vorinstanz).

(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen

1.
Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
2.
Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,
3.
Einrichtungen, in denen
a)
Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Zwecken verwendet werden oder
b)
Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden,
4.
Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1,
5.
Einrichtungen und Betriebe,
a)
die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
b)
in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden,
6.
Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden,
7.
Tierhaltungen, die auf Grund einer nach § 13 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung bedürfen,
8.
Hersteller, Einführer und Inverkehrbringer von Stalleinrichtungen oder beim Schlachten verwendeter Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen, soweit diese Personen eine Zulassung oder Bauartzulassung beantragt haben.
Die Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und die Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden regelmäßig und in angemessenem Umfang kontrolliert. Die Häufigkeit der Kontrollen wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse bestimmt. Bei der Risikoanalyse sind die in Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Aspekte zu beachten. Bei Einrichtungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in denen Tiere in Tierversuchen verwendet werden, müssen jährlich mindestens bei einem Drittel dieser Einrichtungen Kontrollen durchgeführt werden. Werden in den Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und in den Einrichtungen und Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Primaten gezüchtet, gehalten oder verwendet, so muss die Kontrolle mindestens jährlich erfolgen. Ein angemessener Teil der Kontrollen erfolgt unangekündigt. Die Aufzeichnungen über die Kontrollen und deren Ergebnisse sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(1a) Wer nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 8 Buchstabe d und nach Absatz 1 Nummer 6 Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellt, hat jeden Ortswechsel spätestens beim Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes der zuständigen Behörde des beabsichtigten Aufenthaltsortes nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:

1.
die Art der betroffenen Tiere,
2.
der Name der für die Tätigkeit verantwortlichen Person,
3.
die Räume und Einrichtungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.

(2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten dürfen zum Zwecke der Aufsicht über die in Absatz 1 bezeichneten Personen und Einrichtungen und im Rahmen des Absatzes 2

1.
Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten, besichtigen und dort zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen,
2.
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
a)
die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Gebäude und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,
b)
Wohnräume des Auskunftspflichtigen
betreten, besichtigen sowie zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
3.
geschäftliche Unterlagen einsehen,
4.
Tiere untersuchen und Proben, insbesondere Blut-, Harn-, Kot- und Futterproben, entnehmen,
5.
Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels Bild- oder Tonaufzeichnungen durchführen.
Der Auskunftspflichtige hat die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen, ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Tiere Hilfestellung zu leisten, die Tiere aus den Transportmitteln zu entladen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Abschriften oder Ablichtungen von Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 oder Ausdrucke oder Kopien von Datenträgern, auf denen Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 gespeichert sind, anzufertigen oder zu verlangen. Der Auskunftspflichtige hat auf Verlangen der zuständigen Behörde in Wohnräumen gehaltene Tiere vorzuführen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die Tiere nicht artgemäß oder verhaltensgerecht gehalten werden und ihnen dadurch erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden und eine Besichtigung der Tierhaltung in Wohnräumen nicht gestattet wird.

(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4a) Wer

1.
als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachtet oder
2.
Arbeitskräfte bereitstellt, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,
hat der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu benennen. Wer eine Tierhaltung, eine Einrichtung oder einen Betrieb nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 oder 6 betreibt oder führt, kann durch die zuständige Behörde im Einzelfall verpflichtet werden, einen weisungsbefugten sachkundigen Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen zu benennen. Dies gilt nicht für Betriebe, die der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 unterliegen.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Überwachung näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere

1.
die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme,
2.
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Tiertransporte diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen,
3.
Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten und
4.
Pflichten zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unterlagen
regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nummer 4 bedürfen, soweit sich die Regelungen auf Tiere beziehen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(6) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben oder verwendet werden, soweit die Erhebung oder Verwendung zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die der verantwortlichen Stelle nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung obliegen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung zu regeln. Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einrichtung und Führung von Registern zu regeln, aus denen die zuständigen Behörden die für die Überwachung von Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d mit wechselnden Standorten erforderlichen personenbezogenen Daten automatisiert abrufen können. In den Registern dürfen nur folgende personenbezogene Daten gespeichert werden:

1.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Inhabers der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und der für die Tätigkeit verantwortlichen Person nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 2,
2.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Betriebes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und des Inhabers des Betriebes,
3.
der Inhalt der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und etwaiger Nebenbestimmungen sowie die Anschrift der erteilenden Behörde,
4.
Ergebnisse durchgeführter Kontrollen und Namen der kontrollierenden Personen,
5.
auf Grund der Kontrolle erlassene vollziehbare Anordnungen und Maßnahmen des Verwaltungszwangs sowie die Angabe, inwieweit diesen nachgekommen worden ist und
6.
die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung, die Rücknahme und der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d.
Im Übrigen bleiben die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2), das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

(6a) Die nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung, die Tierarzneimittelüberwachung und die für die Erhebung der Daten nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh für die Anzeige und die Registrierung Vieh haltender Betriebe zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten. Die Daten dürfen für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Nach Ablauf der Frist sind die Daten zu löschen. Fristen zur Aufbewahrung, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

(7) Bestehen bei der zuständigen Behörde erhebliche Zweifel, ob bei bestimmungsgemäßem Gebrauch serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und -anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, kann dem Hersteller oder Anbieter aufgegeben werden, auf seine Kosten eine gutachterliche Stellungnahme einer einvernehmlich zu benennenden unabhängigen Sachverständigenstelle oder Person beizubringen, soweit er nicht auf den erfolgreichen Abschluss einer freiwilligen Prüfung nach Maßgabe einer nach § 13a Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung verweisen kann. Satz 1 gilt nicht, soweit Stalleinrichtungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 2 oder Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 5 zugelassen oder bauartzugelassen sind.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ihre Klage vom 24. November 2015 gegen den Bescheid des Landratsamts N... ... vom 2. November 2015, mit dem ihr das Halten und Betreuen von Hunden untersagt wurde (Nr. 1) und unter Nr. 2 angeordnet wurde, dass sie alle von ihr gehaltenen oder betreuten Hunde an eine oder mehrere sachkundige Personen, die zur Tierhaltung berechtigt und geeignet sind und über eine tierschutzgerechte Haltungseinrichtung verfügen, zu verkaufen oder anderweitig abzugeben hat.

Das Verwaltungsgericht A... lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts mit Beschluss vom 16. Januar 2017 mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage ab. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts weiter.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 146 Abs. 1, 147 VwGO), aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Recht abgelehnt, weil die Klage gegen den Bescheid vom 2. November 2015 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO).

Zwar dürfen im Rahmen der Prüfung hinreichender Erfolgsaussichten nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO die eigentliche Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht aus dem Hauptsacheverfahren in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert und die Anforderungen nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, B.v. 28.1.2013 – 1 BvR 274/12 – juris Rn. 12). Der Erfolg muss nicht gewiss sein; es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso infrage kommt, wie ein Unterliegen (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 166 Rn. 26). Hinreichend ist die Erfolgsaussicht jedenfalls dann, wenn die Entscheidung von einer schwierigen, ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder wenn der vom Beteiligten vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2016 – 9 C 15.2201 – juris Rn. 8). Die Klärung strittiger Rechts- oder Tatsachenfragen hat grundsätzlich nicht im Prozesskostenhilfeverfahren, sondern im Hauptsacheverfahren zu erfolgen; sofern eine Beweiserhebung ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Klägerin ausgehen wird, ist grundsätzlich Prozesskostenhilfe zu gewähren (BVerfG, B.v. 28.8.2014 – 1 BvR 3001/11 – juris Rn. 12, 13). Nach diesen Maßstäben bietet die Rechtsverfolgung der Klägerin hier jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1. Das gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 2. November 2015 verfügte Verbot gem. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG, Hunde zu halten und zu betreuen, ist nicht zu beanstanden.

Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass seitens der Klägerin wiederholte Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG und erhebliche Mängel in der Tierhaltung vorlagen. Diese ergeben sich aus dem Bescheid des Landratsamts N... ... vom 2. November 2015 sowie aus den vorgelegten Behördenakten und basieren auf den Feststellungen der beamteten Tierärztin und auf den Feststellungen von Polizeibeamten der Polizeiinspektion A...

Nach den Feststellungen der beamteten Tierärztin vom 22. Februar 2012 (Bl. 142 der Behördenakten) und vom 2. Juli 2012 (Bl. 214 der Behördenakten) hat die Klägerin im Februar 2012 ihre Pensionshündin „Tina“ trotz massiver Bissverletzungen mit handtellergroßer flächendeckender Wunde nicht ordnungsgemäß versorgt und sie „zu spät“ einem Tierarzt zur Behandlung zugeführt, wodurch der Hündin erhebliche Schmerzen zugefügt wurden. Weiter wurde von der beamteten Tierärztin im Oktober 2013 (Bl. 238 der Behördenakte) festgestellt, dass die Klägerin die Hunde „Ursulet“ und „Suli“ getrennt von den anderen Hunden in Räumen ihres Wohngebäudes hielt, die „hochgradig verschmutzt mit Hundehaaren, Urinflecken und Schmutz“ waren; die Polsterung einer Couch lag zerfetzt im ganzen Raum herum, die Möbel im Raum waren von Staub überdeckt und der Geruch nach den Exkrementen der Hunde war stark wahrnehmbar. Die beamtete Tierärztin stellte bei diesen Hunden Verhaltensstörungen in Form von destruktivem Verhalten (Zerreißen der Couch), Unsauberkeit, Angstverhalten und Hyperaktivität fest. Nach ihrer fachlichen Beurteilung konnten diese Hunde ihr natürliches Verhalten nicht ausleben, da sie Kot- und Urinplätze von den Futter- und Ruheplätzen nicht trennen konnten und somit ihren Aufenthaltsraum verschmutzen mussten. Angesichts ihres sehr ausgeprägten Geruchssinns war ihr Wohlbefinden durch diese dauerhafte Unsauberkeit im Sinn von erheblichen Leiden beeinträchtigt. Diesen Feststellungen und fachlichen Beurteilungen kommt ein besonderes Gewicht zu, weil beamteten Tierärzten nach ständiger Rechtsprechung des Senats sowohl hinsichtlich der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt wird (vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris Rn. 10 m.w.N.). Dem tritt die Klägerin nicht substantiiert entgegen.

Hinsichtlich des Sachverhalts stellt das Verwaltungsgericht zudem auf die aktenkundigen Feststellungen der Polizeibeamten vom 17. Juni 2015 (Bl. 435 der Behördenakte) und 30. Juli 2015 (Bl. 438 der Behördenakte) ab, aus denen sich ohne weiteres wiederholte oder grobe Zuwiderhandlungen der Klägerin gegen die Vorschriften des § 2 TierSchG ergeben. Zwar liegt insoweit keine erneute Stellungnahme der beamteten Tierärztin vor. Aus der Stellungnahme der beamteten Tierärztin vom 18. Oktober 2013 (Bl. 238 der Behördenakte) ergibt sich jedoch, dass Hunde erhebliche Schmerzen oder Leiden empfinden, wenn sie unter hygienisch oder geruchlich unzumutbaren Umständen gehalten werden. Die Polizeibeamten haben in ihren Ereignismeldungen vom 17. Juni 2015 und 30. Juli 2015 festgehalten, dass bei ihrer Nachschau mehrere Hunde – u.a. auch die Hunde „Ursulet“ und „Suli“ – in dem klägerischen Anwesen gehalten wurden, das erheblich nach Fäkalien und nach Urin roch, der sich auch durch benässte Stellen an Wänden und Teppichboden visuell zeigte. In den Räumlichkeiten waren zudem teilweise Baumstämme und Laub ausgelegt, welche die Hunde als Örtlichkeiten zur Verrichtung ihrer Notdurft benutzten. Weiterhin waren in mehreren Räumlichkeiten bereits deutlich veraltete Kotrückstände von Hunden wahrnehmbar. Auch der Außenbereich des Wohnanwesens war mit Hundekot übersät. In abgeschwächter Form wurden diese von den Polizeibeamten festgestellten Haltungsbedingungen bereits im Oktober 2013 von der beamteten Tierärztin festgestellt und von dieser festgestellt, dass dadurch den Hunden erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt wurden. Dem tritt die Klägerin ebenfalls nicht substantiiert entgegen, zumal die Feststellungen eine Verschlechterung der äußeren Bedingungen zeigen.

Unter Würdigung dieser bisher festgestellten Verstöße und der Vorgeschichte gingen die Behörde und das Verwaltungsgericht zu Recht davon aus, dass die Klägerin ohne den Erlass eines Haltungs- und Betreuungsverbots weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Der Vortrag der Klägerin ist nicht geeignet, hinreichende Erfolgsaussichten der Klage gegen dieses Haltungs- und Betreuungsverbot von Hunden zu begründen.

a) Die Behauptung der Klägerin, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhe auf den Feststellungen in den Bußgeldbescheiden, obwohl diese Feststellungen für das Verwaltungsgericht nicht bindend seien, trifft nicht zu. Soweit das Verwaltungsgericht im Rahmen der Sachverhaltswürdigung an rechtskräftige Bußgeldbescheide angeknüpft hat, wurde vom Gericht klargestellt, dass Grundlage dieser Bescheide jeweils die gutachterlichen Stellungnahmen der beamteten Tierärztin waren. Damit begründet das Verwaltungsgericht seine richterliche Überzeugungsbildung nicht lediglich mit dem Erlass von Bußgeldbescheiden, sondern mit den ihnen zugrunde liegenden Stellungnahmen der beamteten Tierärztin.

b) Soweit sich die Klägerin darauf beruft, der von den Polizeibeamten geschilderte Sachverhalt dürfe nicht berücksichtigt werden, weil das Bußgeldverfahren eingestellt worden sei, kann die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg haben. Denn die Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens wirkt sich weder auf die Richtigkeit des von den Polizeibeamten festgestellten Sachverhalts noch auf dessen Bewertung im tierschutzrechtlichen Verfahren aus.

c) Auch mit der Behauptung, die beamtete Tierärztin benötige zur Bewertung des Tierwohls eine Zusatzausbildung im Bereich Verhaltenskunde, kann die Klägerin nicht durchdringen. Diese pauschale Behauptung enthält kein substantiiertes Vorbringen, mit dem die fachliche Beurteilung der beamteten Tierärztin, der vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, eingeräumt wird (vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2017 a.a.O. – juris Rn. 10 m.w.N.), entkräftet werden kann.

d) Keinen Erfolg kann die Beschwerde auch mit dem Vorbringen haben, nach der vom Bevollmächtigten der Klägerin zitierten Auffassung der Strafkammer des OLG Celle könne nur dann von der Zufügung länger anhaltender oder sich wiederholender erheblicher Leiden gesprochen werden, wenn „äußerlich wahrnehmbare Auffälligkeiten im Verhalten eines Tieres festzustellen sind, die als taugliche Anzeichen für das Vorliegen eines erheblichen Leidens anzusehen sind“. Abgesehen davon, dass die beamtete Tierärztin bei den Hunden „Ursulet“ und „Suli“ derartige Verhaltensauffälligkeiten festgestellt hat (vgl. Stellungnahme vom 18.10.2013, Bl. 238 der Behördenakte), bezieht sich diese Forderung des Strafgerichts nicht auf § 16a TierSchG, sondern auf die Beurteilung, ob ein strafbares Verhalten nach § 17 Nr. 2 Buchst. b TierSchG vorliegt. Es kann dahingestellt bleiben, ob im Rahmen des § 17 TierSchG eine Zufügung von Leiden in diesem Sinn auch ohne äußerlich wahrnehmbare Indizien vorliegen kann (vgl. Hirt/Maisack/Moritz TierSchG, 3. Aufl. 2016 § 17 Rn. 109). Denn für die Anordnung eines Tierhaltungs- und Betreuungsverbots nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG genügt es bereits, wenn – wie hier – die Gefahr erheblicher oder länger anhaltender Schmerzen oder Leiden oder erheblicher Schäden besteht (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O. § 16a Rn. 47 m.w.N.).

2. Auch die Klage gegen die Anordnung in Ziffer 2 des Bescheids vom 2. November 2015 bleibt erfolglos. Rechtsgrundlage hierfür ist ebenfalls § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG (vgl. BayVGH, B.v.14.3.2008 – 9 CS 07/3231 – juris Rn. 3). Hiermit setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht weiter auseinander.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen im Fall der Zurückweisung der Beschwerde kostenpflichtig (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2016 – 9 C 16.526 – juris Rn. 20 m.w.N.). Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist nicht erforderlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen ein Verbot der Haltung und Betreuung von landwirtschaftlichen Nutztieren und Hängebauchschweinen sowie gegen eine damit verbundene Abgabeverpflichtung dieser Tiere.

Mit Bescheid vom 29. August 2014 in der Form des Änderungsbescheids vom 11. Dezember 2014 untersagte das Landratsamt D …-… dem Kläger das Halten und Betreuen von landwirtschaftlichen Nutztieren jeder Art sowie von Hängebauchschweinen und gab ihm auf, bis spätestens 15. Dezember 2014 alle in seinem Anwesen gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere und das Hängebauchschwein abzugeben. Nach Zurückweisung des Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid der Regierung von S … vom 16. Februar 2015 erhob der Kläger Klage, die vom Verwaltungsgericht A … mit Urteil vom 13. Oktober 2015 abgewiesen wurde. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass der Kläger über mehrere Jahre hinweg gegen tierschutzrechtliche Vorgaben verstoßen und dadurch seinen Tieren Schmerzen bzw. Leiden zugefügt habe. Auch wenn einige Missstände nach entsprechenden Anordnungen kurzfristig beseitigt worden seien, sei davon auszugehen, dass der Kläger auch künftig derartige Zuwiderhandlungen begehen werde, da die Beseitigung von Missständen immer nur nach erheblichem behördlichen und gerichtlichen Druck erfolgt sei und der Kläger weiterhin die Einsicht vermissen lasse, dass die von ihm praktizierte Tierhaltung seinen Tieren Schmerzen bzw. Leiden zufügt. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO) liegen nicht vor.

1) Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Der Kläger ist der Ansicht, das Verwaltungsgericht sei bei der Beurteilung des Bescheids vom 29. August 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 11. Dezember 2014 von falschen Voraussetzungen ausgegangen und habe diese zudem fehlerhaft bewertet. Im Übrigen sei das Verbot der Nutztierhaltung nicht verhältnismäßig. Mit diesem Zulassungsvorbringen kann der Antrag keinen Erfolg haben.

a) Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung das Bestehen tierschutzwidriger Zustände über einen längeren Zeitraum „ohne gesicherte Erkenntnisgrundlage und rechtliche Prüfung“ unterstellt, geht fehl. Zum einen hat ein großer Teil der tierschutzrechtlichen Missstände in verschiedenen durchgeführten Bußgeldverfahren zu einer Verurteilung des Klägers wegen vorsätzlicher wiederholter – nicht nur vorübergehender und deshalb verbotswidriger – Anbindung von Kälbern (§ 44 Abs. 1 Nr. 8 TierSchNutztV) und vorsätzlicher unzureichender Versorgung der Tiere mit Wasser (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 TierSchNutztV bzw. § 44 Abs. 1 Nr. 12 TierSchNutztV) geführt. Durch diese Ordnungswidrigkeiten sind den Tieren nach den Feststellungen des Amtsgerichts N … im Urteil vom 20. April 2015 (Az. 4 OWi 601 Js 139799/14 (2)) vorsätzlich ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt worden. Weiterhin ist der Kläger mit Strafbefehl des Amtsgerichts N … vom 28. Oktober 2013 (Az. 5 Cs 601 Js 127663/13) i.V.m. dem Urteil des Amtsgerichts N … vom 10. Februar 2014 rechtskräftig wegen Tierquälerei durch Unterlassen in drei Fällen sowie mit Urteil des Amtsgerichts N … vom 15. Dezember 2014 (Az. 5 Ds 601 Js 128060/14) wegen Tierquälerei durch Unterlassen zu Geldstrafen verurteilt worden. Zum anderen sind tierschutzrechtliche Anordnungen im Verwaltungsvollzug ohnehin unabhängig von und neben der Ahndung von Verstößen im Ordnungswidrigkeiten-/Strafverfahren möglich und zulässig (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2015 - 9 ZB 14.1870 – juris Rn. 10). Entsprechend dem Zweck des Tierschutzgesetzes und dem Wortlaut des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ist es daher unerheblich, ob die zur Begründung des Haltungs- und Betreuungsverbots angeführten Missstände auch oder bereits in Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren sanktioniert werden/wurden. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung war das Verwaltungsgericht nicht gehindert, bei der Beurteilung der Prognoseentscheidung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG auch die tierschutzrechtlichen Verstöße zu berücksichtigen, die (nur) auf Feststellungen des beamteten Tierarztes beruhen, dem nach ständiger Rechtsprechung des Senats hinsichtlich der Beurteilung, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG eingehalten sind bzw. ob grobe und wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt wird (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 10.8.2017 – 9 C 17.1134 – juris Rn. 13 m.w.N.). Denn das Gutachten von beamteten Tierärzten erachtet der Gesetzgeber gemäß § 15 Abs. 2, § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen (vgl. BVerwG, B.v. 2.4.2014 – 3 B 62.13 – juris Rn. 10). Diesen Feststellungen tritt das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegen. Der Kläger zeigt nicht auf, dass die Richtigkeit der richterlichen Überzeugungsbildung mangelhaft ist, weil das Verwaltungsgericht mit Blick auf entscheidungserhebliche Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Allein die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung der Vorfälle rechtfertigt die Zulassung der Berufung jedoch nicht. Das Zulassungsvorbringen kann daher insoweit keine Zweifel an der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung wecken, zumal den Verurteilungen durch das Amtsgericht N … umfassende Beweisaufnahmen vorausgegangen sind.

b) Nicht zum Erfolg führt auch das Vorbringen, es könne nicht nachvollzogen werden, aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht im August / September 2015 von einer Verschlechterung der Haltungsbedingungen gegenüber April 2015 ausgegangen sei. Das Verwaltungsgericht hat dazu im Urteil die in der Niederschrift über den Augenschein vom 23. April 2015 festgehaltenen Verhältnisse mit den vom beamteten Tierarzt bei seinen Kontrollen vom 4. August 2015 und 3. September 2015 festgestellten vorgefundenen Zuständen verglichen und zusammenfassend ausgeführt, dass zwar im April 2015 keine größeren Mängel festzustellen waren, bei den Kontrollen im August / September 2015 aber einige Tiere erneut stark mit Kotauflagen bedeckt gewesen seien und bei einer Kuh eine beginnende einwachsende Kette festzustellen gewesen sei; Näheres ergibt sich aus dem Vergleich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23. April 2015 und den zu den – im Urteil erwähnten – Kontrollen vom 4. August 2015 und 3. September 2015 angefertigten Stellungnahmen des beamteten Tierarztes vom 7. August 2015 und 4. September 2015. Hierzu hat sich der Kläger nicht näher geäußert. Aus seinem Hinweis auf die eingeschränkte Vergleichbarkeit der aufgenommenen Lichtbilder folgt nichts anderes. Soweit der Kläger darüber hinaus behauptet, das Gericht habe den Kläger entlastende Umstände nicht berücksichtigt, bleibt er eine nachvollziehbare Begründung schuldig, zumal die einzige von ihm erwähnte beanstandungsfrei gebliebene Betriebskontrolle bereits am 3. Juli 2012 und damit noch vor der Feststellung von Missständen erfolgt ist. Im Übrigen trifft es gerade nicht zu, dass die erkrankte Kuh – wie vom Kläger behauptet – „während der gesamten Zeit“ in tierärztlicher Behandlung war – vielmehr beruht die Verurteilung wegen Tierquälerei durch Unterlassen mit Urteil des Amtsgerichts N … vom 15. Dezember 2014 (Az. 5 Ds 601 Js 128060/14) gerade darauf, dass der Kläger nach einer dreitägigen Behandlung der Kuh durch einen Tierarzt über eine Woche nichts mehr unternommen hat, um der Kuh ihre erheblichen Leiden zu lindern.

c) Ebenso unsubstantiiert ist auch der Vortrag, das Verwaltungsgericht habe bezüglich der erwähnten Schmutzablagerungen auf den Tieren nicht ausreichend gewürdigt, dass den Akten weder die Dicke noch das konkrete Ausmaß der Ablagerungen oder die Anhaftungsdauer und die konkreten Auswirkungen auf die betroffenen Tiere zu entnehmen sei. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die vom beamteten Tierarzt festgestellten Missstände zu widerlegen.

d) Soweit der Kläger darüber hinaus meint, die behördlichen Anordnungen zur Beseitigung der oben genannten Missstände seien hierzu nicht geeignet gewesen, weil sie nicht zur Beseitigung der tierschutzwidrigen Zustände ausreichten, vermag er damit ebenfalls nicht durchzudringen, weil schon nicht sicher erkennbar ist, auf welche konkreten Anordnungen dieses Vorbringen zutreffen soll. Abgesehen davon verkennt dieser Vortrag, dass in erster Linie dem Kläger selbst die Verpflichtung auferlegt ist, die tierschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten und für eine taugliche Stall- und Tierpflege zu sorgen. Demgegenüber haben tierschutzrechtliche Anordnungen nach § 16a TierSchG den Zweck, festgestellte Verstöße zu beseitigen und künftige Verstöße zu verhüten. Die Befolgung von einzelnen behördlichen Anordnungen entbindet den Kläger im Übrigen nicht von der Beachtung seiner weiteren tierschutzrechtlichen Verpflichtungen nach § 2 TierSchG.

e) Das Zulassungsvorbringen zeigt auch nicht auf, dass das uneingeschränkte Verbot, landwirtschaftliche Nutztiere jeder Art und Hängebauchschweine zu halten und zu betreuen, unverhältnismäßig ist. Der Kläger macht insoweit geltend, es sei nicht geprüft worden, ob bereits weniger weitreichende Anordnungen erfolgsversprechend sind. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass über Jahre festgestellte tierschutzwidrige Haltungsbedingungen beim Kläger vorliegen, die auch zu Ordnungswidrigkeitenverfahren und strafrechtlichen Verurteilungen geführt haben, und diese zusammen mit dem vom Verwaltungsgericht dargestellten uneinsichtigen Verhalten des Klägers die Annahme der Behörde rechtfertigen, dass der Kläger zur Haltung und Betreuung von landwirtschaftlichen Nutztieren jeder Art und von Hängebauchschweinen ungeeignet ist und bei einer weiteren Tätigkeit im Zusammenhang mit der Haltung und Betreuung von landwirtschaftlichen Nutztieren weitere Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen erwarten lässt. Insoweit lagen die Voraussetzungen gem. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG vor; der Kläger musste angesichts dieser Vorgeschichte auch mit einem vollständigen Haltungs- und Betreuungsverbot für landwirtschaftliche Nutztiere und Hängebauchschweine rechnen. Ein von der Behörde vorrangig anzuwendendes milderes Mittel zur Durchsetzung der Ziele des Tierschutzgesetzes ist bei dieser Sachlage weder dargelegt noch ersichtlich.

f) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht in Bezug auf die Höhe des angedrohten Zwangsgelds.

Nach Art. 30, 29 Abs. 3 i.V.m. 31 Abs. 2 VwZVG hat die Anordnungsbehörde die Höhe des Zwangsgelds innerhalb des gesetzlich in Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG vorgegebenen Rahmens nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu bemessen, wobei das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen an der Vornahme bzw. am Unterbleiben der Handlung ebenso von Bedeutung ist wie das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Anordnung. Davon ausgehend ergeben sich aus dem diesbezüglichen Zulassungsvorbringen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Entgegen seiner Behauptung lässt sich dem angefochtenen Bescheid ohne weiteres entnehmen, dass das Landratsamt bei der Bemessung der Höhe des Zwangsgelds berücksichtigt hat, dass sich der Bestand des Klägers aus Kälbern und Kühen zusammensetzt, für die ein Durchschnittswert von 1.000,00 Euro pro Tier angesetzt wurde. Die Richtigkeit dieses Ansatzes wird vom Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen.

2. Die Rechtssache weist nicht die vom Kläger geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

Der Kläger hat über sein Vorbringen zum Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinaus keine relevanten Gesichtspunkte aufgezeigt. Die dort aufgeworfenen Fragen lassen sich, soweit sie überhaupt entscheidungserheblich sind, nach den obigen Ausführungen ohne weiteres und mit zweifelsfreien Ergebnissen klären. Besondere Schwierigkeiten im Sinne offener Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2016 – 9 ZB 13.1993 – juris Rn. 20) haben sich dabei nicht ergeben.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

(§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Erforderlich ist die Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage und das Aufzeigen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, sowie weshalb dieser Frage eine allgemeine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris Rn. 13). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob die für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständige Behörde ihre im Rahmen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG anzustellende Tatsachenfeststellung und Prognoseentscheidung auf der Grundlage untauglicher Auflagenanordnungen treffen darf, ist nicht entscheidungserheblich. Die Tatsachenfeststellungen und die Prognoseentscheidung beruhen nicht auf „untauglichen Auflagenanordnungen“, sondern auf über einen Zeitraum von mehreren Jahren festgestellten Verstößen gegen tierschutzrechtliche Vorschriften.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG (vgl. BayVGH, B.v. 4.1.2017 – 9 ZB 17.2 – juris Rn. 3).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen tierschutzrechtliche Anordnungen des Landratsamts R... aus dem Bescheid vom 7. Oktober 2014. Darin wurde u.a. festgelegt, dass die Anzahl der Katzen in der privaten Katzenhaltung der Klägerin auf maximal 60 Katzen beschränkt wird (Nr. 1 des Bescheidstenors). Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. Juli 2016 abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Das Zulassungsvorbringen, wonach die Katzenhaltung in Großgruppen entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts generell gerade keinen Haltungsfehler darstelle und die pauschalen Thesen und Bewertungen des Verwaltungsgerichts zum notwendigen Betreuungsbedarf von 110 Katzen durch vier Personen sowie zur räumlichen Seite der klägerischen Katzenhaltung fachlich nicht haltbar und rechtsfehlerhaft seien, führt auf keine ernstlichen Zweifel an dem angefochtenen Urteils hin.

Das Verwaltungsgericht hat seiner umfassend begründeten Entscheidung u.a. die fachlichen Stellungnahmen der Amtstierärztin vom 1. September 2014, vom 8. September 2014 und die Begründung des angefochtenen Bescheids vom 7. Oktober 2014 zugrunde gelegt und hiervon ausgehend die Überzeugung gewonnen, dass die von der Klägerin derzeit betriebene Katzenhaltung in Großgruppen von über 100 Katzen einen Haltungsfehler darstellt, weil die in § 2 TierSchG geforderten Anforderungen an eine verhaltensgerechte Unterbringung und eine artgemäße Bewegungsfreiheit nicht erfüllt werden können (UA S. 18). Nur durch eine Reduzierung des Katzenbestandes auf maximal 60 Tiere sei eine artgerechte und verhaltensgerechte Unterbringung und Haltung von Katzen im Anwesen der Klägerin sichergestellt (UA S. 23). Hiergegen ist nichts zu erinnern.

Wird – wie hier – die Richtigkeit der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) beanstandet, liegen ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nur dann vor, wenn aufgezeigt wird, dass die richterliche Überzeugungsbildung mangelhaft ist, etwa weil das Verwaltungsgericht mit Blick auf entscheidungserhebliche Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiserhebung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist. Letzteres ist insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme genügt dagegen zur Begründung ernstlicher Zweifel nicht (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 124 Rn. 26g m.w.N.). Hiervon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung wegen einer „pauschalen“ Bewertung der tatsächlichen Umstände durch das Verwaltungsgericht nicht substantiiert dargelegt.

aa) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass beamteten Tierärzten bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 10.8.2017 – 9 C 17.1134 – juris Rn. 13 m.w.N.). Amtstierärzte sind im Rahmen der Durchführung des Tierschutzgesetzes als gesetzlich vorgesehene Sachverständige eigens bestellt und regelmäßig zu beteiligen (§ 15 Abs. 2 TierSchG); ihr Gutachten erachtet der Gesetzgeber gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen (vgl. BVerwG, B.v. 2.4.2014 – 3 B 62.13 – juris Rn. 10). Hiervon ausgehend konnte das Verwaltungsgericht die nachvollziehbaren Stellungnahmen der Amtstierärztin heranziehen und auf deren Grundlage zu dem Schluss gelangen, dass die Haltung von mehr als 60 Katzen durch die Klägerin in deren Anwesen gegen § 2 Nr. 1 TierSchG verstößt.

bb) Entgegen dem Vorbringen der Klägerin liegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts keine bloß pauschalen Annahmen zugrunde. Das Verwaltungsgericht hat die Gründe, die für seine richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind, vielmehr einzelfallbezogen und umfassend angegeben (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

(1) Das Verwaltungsgericht ist nicht entscheidungserheblich davon ausgegangen, dass die Katzenhaltung in Großgruppen mit mehr als 100 Tieren generell einen Haltungsfehler darstellt. Es hat diese Bewertung auf Grundlage der fachlichen Stellungnahmen der Amtstierärztin und der Bescheidsbegründung vielmehr in Beziehung zur konkreten Katzenhaltung der Klägerin getroffen (UA S. 18: „Die von der Klägerin derzeit betriebene Katzenhaltung in Großgruppen von derzeit über 100 Katzen ...“), u.a. weil die „freiwillige Geselligkeit der Katze eine wahllose Vergesellschaftung“ verbiete und im Fall der Katzenhaltung der Klägerin bereits konkrete Anzeichen für eine nicht tierart- und bedürfnisgerechte Tierhaltung bestünden (UA S. 19).

(2) Soweit es den Betreuungsbedarf zur Versorgung von 110 Katzen durch vier Personen (in Vollzeit) betrifft, ist das Verwaltungsgericht der Stellungnahme der Amtstierärztin vom 1. September 2014 gefolgt. Danach ist nach Literaturangaben von einer versorgbaren Anzahl von 20-30 Katzen pro Betreuungsperson in Vollzeit auszugehen (vgl. die in der Behördenakte auszugsweise abgeheftete Dissertation „Anforderungen an Tierheime für Hunde und Katzen aus tierärztlicher Sicht“, Bl. 47 ff.). Eine lediglich pauschale Bewertung kann darin nicht gesehen werden, denn die vom Verwaltungsgericht aufgrund der Stellungnahmen der Amtstierärztin vertretene Auffassung zur Anzahl notwendiger Betreuungskräfte wird mit dem nachvollziehbaren Betreuungs- und Zeitaufwand begründet, der einerseits erforderlich ist, um Verhaltensänderungen, Krankheitsanzeichen und Stresssymptome jeder einzelnen Katze zu erkennen und andererseits in Bezug zu dem erhöhten Betreuungsaufwand gesetzt, mit dem angesichts der hohen Zahl älterer und kranker Tiere im Bestand der Klägerin zu rechnen sei. Dass die Klägerin vor allem „betagten, alten, behinderten und kranken Katzen einen tierwürdigen Lebensabend“ bereiten will, räumt sie selbst ein. Insoweit ist es unerheblich, ob tatsächlich bei 61% der Katzen Krankheitssymptome festgestellt wurden. Auch die weiteren Ausführungen der Klägerin u.a. im Schriftsatz vom 13. März 2017 zur tierärztlichen Behandlung ihrer Katzen lassen nicht erkennen, weshalb der Betreuungsaufwand geringer sein soll, als vom Verwaltungsgericht angenommen. Die Vorlage von Wochenarbeitsplänen ist nicht geeignet, eine tatsächlich zureichende Betreuung sicherzustellen.

(3) Auch die räumlichen Voraussetzungen der klägerischen Katzenhaltung wurden nicht lediglich pauschal bewertet. Das Verwaltungsgericht hat auch insoweit ohne Rechtsfehler Bezug genommen auf die nachvollziehbaren Ausführungen der Amtstierärztin und deren umfangreichen Feststellungen zu den Platzverhältnissen im Anwesen der Klägerin (vgl. UA S. 18 f. und Stellungnahme der Amtstierärztin vom 8. September 2014). Es trifft deshalb nicht zu, dass das Verwaltungsgericht sich mit der konkreten Zahl und Gestalt der Räumlichkeiten nicht beschäftigt hat.

In der Stellungnahme der Amtstierärztin vom 8. September 2014 wurde zu Recht keine pauschale Grundflächendivision in Ansatz gebracht, wie sie die Klägerin u.a. im Schriftsatz vom 13. März 2017 darstellt, sondern der Raumbedarf für eine artgemäße Kleingruppenhaltung verträglicher Tiere unter Berücksichtigung der je (Einzel-) Tier notwendigen Rückzugs,- Versteck-, Futter- und Trinkmöglichkeiten sowie Katzentoiletten ermittelt und bei einer (unrealistischen) „optimistischen Einstufung aller Katzen als sozial verträglich“ plausibel aufgezeigt, wie viele Tiere im Anwesen der Klägerin maximal gehalten werden können. Insoweit ist es ohne Belang, ob bei den Vor-Ort-Kontrollen „Konflikte zwischen einzelnen Tieren beobachtet wurden“.

Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Ausführungen des Beklagten zu den räumlichen Anforderungen an eine private Tierhaltung im Unterschied zu Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen, bei denen vorübergehend auch geringere Raumgrößen für hinnehmbar erachtet werden, ohne weiteres nachvollziehbar. Tierheime und ähnliche Einrichtungen i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG, Art. 1 Abs. 4 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren (vom 13.11.1987, BGBl 1991 II S. 402 – EÜH) sind Einrichtungen, in denen Heimtiere in größerer Anzahl gehalten werden können. Das Halten von Tieren in solchen Einrichtungen ist – anders als die private Tierhaltung – erlaubnispflichtig; ihr Betrieb ist an Auflagen geknüpft und unterliegt der Überwachung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 11 Abs. 5 Satz 6, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 TierSchG). Diese Anforderungen dienen der Sicherstellung der allgemeinen Anforderungen an die Tierhaltung nach § 2 TierSchG trotz der Haltung vieler Tiere an einem Ort unter räumlich oft beengten Verhältnissen. Die insoweit in Bezug genommene Maßgabe des Merkblatts Nr. 43 der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz, wonach anstelle einer Raumgröße von 15 m² „vorübergehend auch 4 m²“ ausreichend seien (vgl. Nr. III Abs. 1 Satz 1 des Merkblatts), lässt sich deshalb nicht auf private Tierhaltungen übertragen. Überdies werden Tiere in Tierheimen – anders als in privaten Tierhaltungen – i.d.R. für andere und nur vorübergehend gehalten.

(4) Von Vorstehendem ausgehend ist das auf einzelne Textpassagen des angefochtenen Urteils gestützte Vorbringen der Klägerin nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufzuzeigen. Insbesondere trifft es nach vorstehenden Ausführungen nicht zu, in der angegriffenen Entscheidung fehlten jegliche individuellen bzw. konkreten Erkenntnisse zur klägerischen Tierhaltung.

(a) Insgesamt lässt das Zulassungsvorbringen unberücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Bewertung eine Gesamtschau aller Umstände vorgenommen hat. Insoweit ist es unerheblich, ob „bei Katze xy“ dieser oder jener Hygienemangel festgestellt wurde. Das Verwaltungsgericht hat auf die „von der Klägerin derzeit betriebene Katzenhaltung in Großgruppen“ und den Betreuungsaufwand (UA S. 18) ebenso abgestellt wie auf die „Umstände, wie sie auf dem nunmehrigen Anwesen der Klägerin herrschen“ (UA S. 22) und auf die „Räumlichkeiten im Anwesen der Klägerin“, die für eine „Haltung von über 60 Katzen nicht geeignet (sind)“ (UA S. 23). Weiter weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Zusammenfassung besonders großer Tierbestände auf engem Raum einen Verstoß gegen das Pflegegebot bedeuten könne (UA S. 20) und nimmt auch die behördlich dokumentierten sowie die strafrechtlich geahndeten Verstöße der Klägerin gegen das Tierschutzgesetz in den Blick (UA S. 21 f.). Außerdem erläutert das Verwaltungsgericht umfassend, weshalb es die weiteren Anordnungen des Bescheids vom 7. Oktober 2014 für rechtmäßig erachtet, die u.a. ebenfalls Anforderungen an die Räumlichkeiten und zur Gruppenhaltung bei den verbleibenden 60 Katzen konkretisieren. Insbesondere ergibt sich aber aus den vom Verwaltungsgericht zur Überzeugungsbildung und Urteilsbegründung herangezogenen Stellungnahmen der Amtstierärztin vom 1. und 8. September 2014 sowie der Bescheidsbegründung, dass dem angefochtenen Urteil nicht lediglich eine pauschale Bewertung zugrunde liegt.

(b) Soweit die Klägerin u.a. ausführt, die Katzen könnten sich frei im Haus bewegen und aus dem Weg gehen, ein Teil der Katzen könne auf das eingezäunte Grundstück gelangen, sämtlichen Tieren gehe es gut, das Einsperren in Gruppen von 8-10 Katzen reiße langjährige Freundschaften auseinander und löse Stress aus, der erhöhte Betreuungsaufwand könne bewältigt werden, die räumliche Logistik sei ausreichend, von einer wahllosen Vergesellschaftung könne nicht die Rede sein und die Räumlichkeiten der Klägerin seien haltungstechnisch optimal, stellt sie lediglich ihre Bewertung der tatsächlichen Umstände denen des Verwaltungsgerichts gegenüber, ohne aufzuzeigen, dass die Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht offensichtlich sachwidrig und damit objektiv willkürlich wäre, gegen Denkgesetze verstieße oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachten würde. Nichts anderes ergibt sich aus den weiteren Schriftsätzen der Klägerin vom 13. März 2017 und vom 16. Mai 2017.

b) Das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe sich in seiner Entscheidung nicht mit dem höchst honorigen Zweck ihrer Katzenhaltung beschäftigt, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufkommen.

Das Verwaltungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die artgerechten Anforderungen der Tierhaltung bei der Klägerin nicht ausreichend erfüllt werden können und die Beschränkung der privaten Katzenhaltung der Klägerin auf maximal 60 Katzen auf Grundlage von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 TierSchG rechtmäßig, aber auch notwendig ist (UA S. 23), um künftige Tierschutzverstöße zu verhindern bzw. eine angemessene verhaltensgerechte Unterbringung, Ernährung und Pflege der Tiere zu gewährleisten (UA S. 24). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Klägerin an sich honorige Zwecke mit ihrer Katzenhaltung verfolgt oder wozu die Untersagung einer solchen Katzenhaltung nach Auffassung der Klägerin führt.

2. Die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

a) Soweit die Klägerin besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache in einer „korrekten Adaption des Sachverhalts“ sieht, „bei dem es gerade darauf ankommt, dem konkreten Einzelfall Gerechtigkeit widerfahren zu lassen und nicht über begründungslos vorgetragene Pauschalforderungen ein honoriges Vorhaben, wie das der Klägerin zu zerschlagen, ohne sich mit den Details im Einzelnen auseinandergesetzt zu haben“, hat die Klägerin nichts über das zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Dargelegte vorgebracht. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten haben sich dabei nicht ergeben.

b) Die Anwendung der einschlägigen TVT-Merkblätter, die nach Auffassung der Klägerin einer rechtsfehlerhaften Subsumtion teilhaftig geworden seien, begründet weder besondere rechtliche noch besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache.

aa) Die Heranziehung der von der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT) herausgegebenen Merkblätter Nr. 43 (Mindestanforderungen an Katzenhaltungen) und Nr. 139 (Empfehlungen zur Katzenhaltung in privaten Haushalten) als Orientierungshilfe – auf die sowohl das Verwaltungsgericht als auch die Beteiligten Bezug genommen haben – ist im Grundsatz ebenso wenig zu beanstanden (vgl. z.B. OVG NW, B.v. 16.5.2007 – 20 B 610.07 – juris Rn. 7) wie die Bezugnahme auf sonst sachverständige Publikationen. Mangels einer irgendwie gearteten Bindungswirkung dieser Handreichungen kommt allerdings weder deren schematische Anwendung noch eine rechtsfehlerhafte oder eine rechtsfehlerfreie Subsumtion unter deren Maßgaben in Betracht.

bb) Auch in tatsächlicher Hinsicht ergeben sich aus der Heranziehung der genannten TVT-Merkblätter im konkreten Fall keine besonderen Schwierigkeiten. Soweit die Klägerin in ihren Darlegungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine vorgeblich „unbegründet-pauschale Annahme einer Katzenhöchstzahl“ durch das Verwaltungsgericht beanstandet, die im TVT-Merkblatt 139 nicht angegeben sei, wurde bereits ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht eine einzelfallbezogene Bewertung der Haltungsbedingungen im Anwesen der Klägerin vorgenommen hat. Soweit die Klägerin hinsichtlich der Mindestraumgröße auf das TVT-Merkblatt Nr. 43 abstellt, wonach für eine vorübergehende Solitärhaltung auch Räume unter 15 m² genutzt werden können, betrifft diese Maßgabe die Raumgröße in „Tierheimen, Tierkliniken, Pensionen und ähnlichen Einrichtungen“ (vgl. Nr. III Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 des TVT-Merkblatts Nr. 43), also Einrichtungen, die ihrer Zweckbestimmung nach Katzen nur vorübergehend beherbergen. Die private und auf Dauer angelegte Katzenhaltung der Klägerin ist davon – wie bereits ausgeführt wurde – nicht erfasst.

3. Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, ob ein ehrenwertes Unterfangen, betagten, alten, behinderten und kranken Katzen einen tierwürdigen Lebensabend zu bereiten, dem Fall eines „Animal-Hoarding“ gleichgesetzt werden kann oder unter völlig anderen Parametern bewertet werden muss, ist mangels Entscheidungserheblichkeit nicht klärungsfähig. Das Verwaltungsgericht hat nicht darauf abgestellt, dass bei der Klägerin ein bestimmtes Krankheitsbild vorliegt, sondern dass die Anforderungen § 2 TierSchG an die verhaltensgerechte Unterbringung und die artgemäße Bewegungsfreiheit nicht sichergestellt werden können. Im Übrigen wurde bereits darauf hingewiesen, dass es ermessensseitig nicht darauf ankommt, ob die Klägerin an sich honorige Zwecke mit ihrer Katzenhaltung verfolgen will.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Gründe

1

A. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 20. Februar 2017, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller vorgetragenen Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

2

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Anträge des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 7. Dezember 2016 (dazu I.), vom 16. Dezember 2016 (dazu II.) und vom 29. Dezember 2016 (dazu III.) abgelehnt.

3

I. Der angefochtene Bescheid vom 7. Dezember 2016 ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bei Gesamtbetrachtung der vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der angeordneten Duldung der Wegnahme sämtlicher im Besitz des Antragstellers befindlicher Pferde auf der Grundlage des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HS 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 TierSchG und hinsichtlich der Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs gemäß § 71 VwVG LSA i. V. m. § 58 Abs. 6 SOG LSA voraussichtlich rechtmäßig. Unter Berücksichtigung dessen überwiegt im Rahmen der gerichtlichen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der behördlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, von einem Vollzug vorläufig verschont zu bleiben.

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1. Die mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 ausgesprochene Duldung der Wegnahme sämtlicher im Besitz des Antragstellers befindlicher Pferde ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere bedurfte es keiner vorherigen Anhörung des Antragstellers gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, weil die Wegnahme und anderweitige Unterbringung der Pferde gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG, wonach von der Anhörung insbesondere abgesehen werden kann, wenn Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen, berechtigt war.

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Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, ein Eilfall im Sinne des § 28 VwVfG habe neun Monate nach Auffinden der toten Tiere objektiv nicht vorgelegen. Der Antragsgegner hat nämlich maßgeblich darauf abgestellt, dass im Rahmen von durchgeführten Kontrollen festgestellt worden sei, dass die Pferde des Antragstellers über viele Stunden keinen Zugang zu Wasser gehabt hätten und trotz erheblicher gesundheitlicher Probleme ein Pferd nicht einem praktizierenden Tierarzt vorgestellt worden sei. Sowohl durch die fehlende Wasserversorgung als auch durch die fehlende tierärztliche Behandlung seien den betroffenen Tieren Leiden zugefügt worden. Bei dem erkrankten Pferd habe darüber hinaus die Gefahr des Verendens bestanden, so dass die Wegnahme der Tiere unverzüglich habe erfolgen müssen. Unabhängig davon, dass sich die Beschwerdeschrift mit diesen Erwägungen jedenfalls im Hinblick auf die von dem Antragsgegner angenommene Ausnahme gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG schon nicht substantiiert auseinander setzt, tragen die von dem Antragsgegner angeführten Gründe nach Auffassung des Senats die Entscheidung, gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG von einer Anhörung abzusehen, weil im Hinblick auf die am 7. Dezember 2016 nach wie vor bestehende Gefahrenlage für die Pferde des Antragstellers eine sofortige Entscheidung des Antragsgegners notwendig erschien. Soweit der Antragsteller im Rahmen seiner Beschwerdeschrift die mangelnde Wasserversorgung schlicht bestreitet, genügt dies nicht, um die Annahme des beamteten Tierarztes des Antragsgegners zu entkräften.

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Im Übrigen kann eine Anhörung noch bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens nachgewiesen oder außerhalb des Gerichtsverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG nachgeholt werden (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - BVerwG 3 C 16.11 -, juris Rn. 18).

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2. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es bei der Pferdehaltung durch den Antragsteller zu Verstößen gegen tierschutzrechtliche Erfordernisse gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG, insbesondere die angemessene Ernährung und Pflege der Pferde sowie deren Unterbringung gekommen ist, wodurch die im Besitz des Antragstellers befindlichen Pferde erheblich vernachlässigt wurden, sodass die Wegnahme der Pferde gerechtfertigt erscheint (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG). Dabei hat das Verwaltungsgericht maßgeblich auf die nachfolgenden (a. - e.) Feststellungen des Antragsgegners in seinem Bescheid vom 7. Dezember 2016 abgestellt, die der Antragsteller mit seiner Beschwerdeschrift nicht schlüssig in Frage gestellt hat.

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a. Es ist zunächst unstreitig, dass am 10. März 2016 in der Herde des Antragstellers in S-Stadt OT (B.) an der Gemarkungsgrenze zu (D.) ein junges Pferd tot aufgefunden wurde. Nach der Befundmitteilung des Landesamtes für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt (LAV) vom 26. Mai 2016 litt dieses Pferd unter einer Kachexie (Endstadium der Auszehrung). In der Zusammenfassung des Gutachtens (Bl. 49 ff. der Beiakte B) heißt es dazu: Unter kritischer Abwägung der vorliegenden Sektionsbefunde wird die Kachexie als chronischer Prozess angesehen und entspricht nicht einem physiologischen (guten) Ernährungszustand eines Pferdes. Die hochgradige Endoparasitose (v. a. kleine Strongyliden) wird dabei als eine Ursache der Kachexie angesehen. Die katarrhalische Enteritis (Darmentzündung) hat sicherlich zu der Auszehrung des Tieres beigetragen und wird als Folge des hochgradigen Befalls mit kleinen Strongyliden (Schädigung der Darmwand infolge der lavalen Entwicklungsphasen in der Darmwand) gewertet. Inwieweit zusätzlich ein (rezidivierender) Nahrungsmangel/qualitativ minderwertiges Futter vorgelegen hat, muss anamnestisch abgeklärt werden, erscheint jedoch aufgrund des Füllungszustandes des Magen-Darmkanals und insbesondere anhand der Beschaffenheit des dokumentierten Magen-Darminhaltes möglich. Zum Zeitpunkt der Obduktion handelte es sich bei dem Pferd aus veterinärmedizinischer Sicht um ein an einer hochgradigen Endo- und Ektoparasitose erkranktes, der Behandlung unbedingt bedürfendes, kachektisches Tier, das zusätzlich an einer mutmaßlich finalen Septikämie mit Listerien und 2 verschiedenen Streptokokken-Spezies litt. Unter Berücksichtigung aller Befunde zeigte das Pferd einen insgesamt äußerst schlechten Ernährungs- und Pflegezustand (Kachexie, Endoparasiten-, Ektoparasitenbefall, schlechte/fehlende Hufpflege), was mit erheblichen Leiden/Schäden an dem Tier einhergegangen ist und was sicherlich mit Schmerzen verbunden war.

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Angesichts dieser offensichtlichen Befunde ist die schlichte Behauptung des Antragstellers, nur wenige Tage vorher sei dieses Pferd zusammen mit einer Herde vom Amtstierarzt selbst in Augenschein genommen und nicht beanstandet worden, nicht überzeugend und vermag insbesondere die tatsächlichen Feststellungen des LAV nicht in Frage zu stellen. Dies gilt auch, soweit der Antragsteller darauf hinweist (S. 15 der Beschwerdeschrift), er habe zu diesem Zeitpunkt 77 Pferde in seinem Bestand gehabt, wovon zahlreiche Tiere anderen Eigentümern gehört hätten; denn auch dieser Einwand ändert nichts an dem o. a. Befund des LAV. Soweit der Antragsteller die Auszehrung (Kachexie) und schließlich den Tod des Tieres ausschließlich auf die Wurmkur zurückführen will, wird diese Annahme durch den Befund des LAV, der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, nicht zweifelsfrei bestätigt. Denn das LAV kommt zu der Einschätzung, dass für die Auszehrung zusätzlich auch ein (rezidivierender) Nahrungsmangel/qualitativ minderwertiges Futter "möglich" erscheine.

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b. Am 17. März 2016 wurde ein zweites, im Besitz des Antragstellers befindliches Jungpferd tot aufgefunden und am 21. März 2016 dem LAV zur Untersuchung übergeben. Das LAV kommt in seiner Befundmitteilung vom 9. Juni 2016 zu folgenden Feststellungen: Das verendete Pferd fiel bei der äußeren Besichtigung zunächst durch einen schlechten Pflegezustand und ein massiv reduziertes Körpergewicht auf. Das Haarkleid war verlängert und stumpf, die Mähne und der Schweif wiesen eine beginnende Verfilzung auf und alle Hufe zeigten hochgradig verlängerte Trachten mit deutlichen Rissen und Substanzverlusten an den Tragrändern. Das reduzierte Körpergewicht äußerte sich in deutlich sichtbaren Rippen, hochgradig eingefallenen Flanken und Kruppe sowie hervorstechenden Knochenvorsprüngen und einem dünnen Hals als Ausdruck einer generalisierten Atrophie (Schwund) des Unterhautfettgewebes und der Skelettmuskulatur. Innerhalb des Tierkörpers fand sich zusätzlich auch eine seriöse Atrophie aller Körperfettreserven inklusive des Knochenmarks und eine Atrophie (Verkleinerung) der Leber. Zusammengenommen entsprechen diese Befunde einer Kachexie (vollständige Auszehrung) des Tierkörpers…Eine Ursache für die Auszehrung war eine bereits längerfristig bestehende Parasiteninfektion des Dickdarms (Bl. 121 der Beiakte B). Am Ende der Befundmitteilung heißt es zudem (Bl. 123 der Beiakte B): Todesursache bei dem Pferd war ein akutes Herzversagen, das sich in typischen Stauungshyperämien (vermehrte Blutfülle in Blutgefäßen) der großen Organsysteme und einem finalen Brusthöhlenerguss abbildete. Ursache waren mit höchster Wahrscheinlichkeit die Kachexie und die Lungenentzündung zusammengenommen, wobei der Kachexie die bedeutendere Rolle zukommt…Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sich das Pferd in einem schlechten Pflegezustand befand und mehrere, behandlungsbedürftige Krankheiten aufwies, die aus pathologischer Sicht mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit mit Leiden einhergingen und final tödlich verliefen.

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Auch diese Befundmitteilung des LAV, die der Antragsteller mit seiner Beschwerdeschrift inhaltlich nicht in Frage stellt, trägt das von dem Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis, dass der Antragsteller dieses Pferd im Hinblick auf dessen Ernährung und Pflege im Sinne des § 2 Nr. 1 TierSchG erheblich vernachlässigt hat. Soweit der Antragsteller erneut auf die Wurmkurbehandlung dieses Pferdes verweist und hierin die Todesursache sieht, ist dem schon die Befundmitteilung des LAV vom 9. Juni 2016 entgegen zu halten, in der es heißt: "Dieses Befallsmuster spricht eher gegen eine relevante Eliminierung der adulten Würmer mit Ausscheidung über den Kot und zusammen mit der fehlenden Durchfallssymptomatik erscheint die tags zuvor durchgeführte Entwurmung als Todesursache eher fraglich."

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c. Des Weiteren zeigte ein etwa dreijähriges dunkelbraunes Pferd anlässlich einer Kontrolle des Pferdebestandes des Antragstellers am 14. November 2016 in (B.)/(D.) ein gestörtes Allgemeinbefinden. Im Rahmen einer weiteren Kontrolle am 24. November 2016 stellte der Amtstierarzt eine erhebliche Erkrankung des Pferdes fest. Zu den Einzelheiten wird auf den Vermerk des Amtstierarztes vom 24. November 2016 (Bl. 235 der Beiakte B) verwiesen. Zwar bezeichnet der Antragsteller diese Feststellung des Amtstierarztes als unzutreffend (S. 23 der Beschwerdeschrift). Mit seiner Behauptung, er habe seit ca. 10.00 Uhr in unmittelbarer Nähe der Pferde am Standort (B.)/(D.) mit seinem Traktor gearbeitet, stellt er allerdings allenfalls den Hinweis des Amtstierarztes zu seiner Nichterreichbarkeit in Frage, nicht aber dessen Feststellungen zum Gesundheitszustand des Pferdes. Dass der Antragsteller das Tier nach seinem Vortrag wenige Tage später der Hoftierärztin vorgestellt hat, was er "ohnehin beabsichtigt habe", vermag die Feststellungen des Amtstierarztes zum mangelhaften Ernährungszustand (deutlich fortgeschrittene Abmagerung, eingefallene Rückenmuskulatur) und Gesundheitszustand (Vorhaut mit massiver ballonartiger Schwellung; kraftloser schleppender Gang; zu Boden hängender Kopf mit verminderter Aufmerksamkeit) in keiner Weise zu entkräften; insbesondere erklärt dies nicht, warum der Antragsteller das Pferd nicht bereits nach dem Befund vom 14. November 2016 unverzüglich der Tierärztin vorgestellt hat, sondern die fortschreitende Erkrankung des Tieres in der Folgezeit in Kauf genommen hat.

13

Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, diese Erkrankung sei ein atypischer Einzelfall und nicht symptomatisch für den Gesamtbestand, kann dem schon deswegen nicht gefolgt werden, weil der schlechte Ernährungs- und Pflegezustand letztlich auch zum Tod der beiden unter a. und b. erwähnten Jungtiere geführt hat, also gerade kein atypischer Fall vorliegt.

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d. Auch hat das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Feststellungen des Amtstierarztes des Antragsgegners vom 23. und 24. November 2016 zu Recht angenommen, dass den Pferden am Standort (A.) am 23. November 2016 ab 15:30 Uhr bis zum 24. November 2016 bis 14.30 Uhr kein Wasser zur Verfügung stand. Hinsichtlich der Einzelheiten der Feststellungen des Antragsgegners wird auf die entsprechenden Kontrollberichte (Bl. 229, 230 der Beiakte B) verwiesen. Soweit der Antragsteller meint, in Wahrheit habe sich auf der Fläche ein Tränkbehälter mit einer Wandhöhe von etwa 1,10 m befunden, so trifft dies auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu. Die Tränke war allerdings nach dem Kontrollbericht des Antragsgegners vom 23. November 2016 bereits um 15.30 Uhr "bis auf eine kleine Lache" leer, was auch das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss feststellt (S. 7 BA oben). Die schlichte Gegenbehauptung des Antragstellers, die Annahme des Verwaltungsgerichts sei unzutreffend und um 16.30 Uhr habe er bei der Kontrolle festgestellt, dass die Pferde in Ordnung seien und alle Wasser gehabt hätten, genügt im Hinblick auf den vorgelegten Kontrollbericht des Antragsgegners nicht, die Feststellung der Vorinstanz zu erschüttern. Dass der Wassertrog am 24. November 2016 um 15.45 Uhr zu ½ bis ¾ voll gewesen sei, geht offensichtlich zurück auf das Befüllen des Behälters am selben Nachmittag durch den Antragsgegner.

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e. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat schließlich davon aus, dass die Pferde des Antragstellers im Zeitpunkt der Wegnahme insgesamt weder ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt und gepflegt noch verhaltensgerecht untergebracht waren, § 2 Nr. 1 TierSchG. Dies ergibt sich sowohl aus dem angefochtenen Bescheid des Antragsgegners vom 7. Dezember 2016 als auch aus den vorgelegten Behördenakten und den Feststellungen des beamteten Tierarztes Dr. (T.) insbesondere im Rahmen der amtstierärztlichen Begutachtungen vom 14. März 2016, 11. April 2016 und 6. Mai 2016 (Beiakte C) sowie den Kontrollberichten vom 14. November 2016 (Bl. 219-222 der Beiakte B), vom 23. November 2016 (Bl. 225, 226 der Beiakte B) und vom 24. November 2016 (229-236 der Beiakte B).

16

Nach der Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte kommt dem beamteten Tierarzt dabei sowohl hinsichtlich der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (OVG LSA, Beschluss vom 16. April 2015 - 3 M 517/14 -, juris Rn. 13; NdsOVG, Urteil vom 20. April 2016 - 11 LB 29/15 -, juris, Rn. 39, 50; BayVGH, Beschluss vom 21. Oktober 2016 - 9 C 16.526 -, juris Rn. 17 m.w.N.). Grund hierfür ist, dass der fachlichen Beurteilung von Amtstierärzten in einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen besonderes Gewicht zukommt (BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 - BVerwG 3 B 62.13 -, juris Rn. 7; OVG BBg, Beschluss vom 5. Februar 2014 - OVG 5 S 22.13 -, juris Rn. 7). Dies gilt gerade auch für die zuständige Tierschutzbehörde, bei der die Amtstierärzte beschäftigt sind. Gleichwohl ist nicht ausgeschlossen, dass die von diesen Amtstierärzten getroffenen Feststellungen substantiiert durch fachliche Stellungnahmen von Amtstierärzten anderer Körperschaften und bei anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften beschäftigten Fachtierärzten erfolgreich in Frage gestellt werden (OVG LSA, Beschluss vom 16. April 2015, a. a. O.). Im Übrigen ist es Aufgabe des Antragstellers, aufzuzeigen, dass das Gutachten Mängel aufweist, die es zur Sachverhaltsfeststellung als ungeeignet, zumindest aber als nicht ausreichend tragfähig erscheinen lässt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gutachten unvollständig oder widersprüchlich ist, es von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, sich erhebliche Zweifel an der Sachkunde des Gutachters ergeben oder ein anderer Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfügt.

17

Der Vortrag des Antragstellers ist allerdings insgesamt nicht geeignet, die Begutachtung des Amtstierarztes zu entkräften.

18

aa. Sein schlichter Verweis auf eine anderweitige Einschätzung der die Pferde behandelnden Tierärztin (S.) vermag die Feststellungen des Amtstierarztes im Hinblick auf dessen vorrangige Beurteilungskompetenz von vornherein nicht in Frage zu stellen, zumal die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen vom 13. Februar 2017 und 16. Dezember 2016 ausschließlich bestätigen, dass der Antragsteller im Sommer 2016 an die Tierärztin herangetreten ist, um ihm bei einem Gesundheitsproblem seiner Pferde zu helfen, insbesondere sei eine Wurmkurbehandlung besprochen worden. Mit den Bewertungen des Amtstierarztes setzen sich die eidesstattlichen Versicherungen der behandelnden Tierärztin hingegen nicht auseinander.

19

bb. Soweit der Antragsteller meint, die Feststellungen des Amtstierarztes seien getragen von einem erheblichen persönlichen Interesse und fehlender Unvoreingenommenheit im Hinblick auf den Antragsteller, bestehen hierfür weder nach seinem eigenen Vortrag noch nach Aktenlage greifbare Anhaltspunkte. Soweit die Beschwerdeschrift diesbezüglich auf den erstinstanzlichen Vortrag des Antragstellers Bezug nimmt, ist darin lediglich eine bloße Formalbegründung zu sehen, die keine Beschwerdebegründung i. S. v. § 146 Abs. 4 VwGO darstellt. Eine schlichte Bezugnahme auf einen früheren Vortrag oder erstinstanzlich vorgelegte eidesstattliche Versicherungen ist im Hinblick auf die durch § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO normierten besonderen Darlegungslasten und -anforderungen unzureichend, weil sich die Beschwerdeschrift mit der angefochtenen Entscheidung - unter substantiiertem Vorbringen - auseinandersetzen muss (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. April 2006 - 1 M 54/06 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 10. Januar 2011 - 1 M 2/11 -, juris).

20

Soweit der Antragsteller mit der im Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung seines Sohnes, (D.), vom 26. Dezember 2016 eine Voreingenommenheit des Amtstierarztes aufgrund dessen behaupteter Äußerungen anlässlich der Kontrollen im Frühjahr und Herbst 2016 zu belegen versucht, ist diesen Bemerkungen, so sie denn gefallen sind, bei objektiver Betrachtung im vorliegenden Verfahren kein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen, da weder die Aktenvermerke des Amtstierarztes, die er zudem gemeinsam mit den Mitarbeitern des Veterinäramtes erstellt hat, noch die angefochtene Ordnungsverfügung vom 7. Dezember 2016 selbst inhaltlich von Voreingenommenheit oder Willkür geprägt sind. Dass das Landesverwaltungsamt in der Vergangenheit den Widersprüchen des Antragstellers abgeholfen hat, vermag für sich genommen eine Befangenheit des Amtstierarztes ebenfalls nicht zu stützen. Es ist mit Blick auf die in der Beiakte C enthaltenen Kontrollvermerke zum Ernährungs- und Pflegezustand der Pferde im Frühjahr und Herbst 2016 auch nicht ersichtlich, dass die fachliche Begutachtung erst nach Anordnungserlass, quasi zur nachträglichen Rechtfertigung, abgegeben worden wäre.

21

cc. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Antragstellers, dass die amtstierärztlichen Gutachten in sich widersprüchlich sind und daher in inhaltlicher Hinsicht nicht den Anforderungen, die an ein derartiges Gutachten und derartige Feststellungen auch im Lichte von Art. 12 und Art. 14 GG zwingend zu stellen sind, genügen.

22

Die in zahlreichen Vermerken festgehaltenen Feststellungen des beamteten Tierarztes Dr. (T.), insbesondere in den ausführlichen Vermerken über den Zustand der Tiere vom 14. März, 11. April und 6. Mai 2016, entsprechen ohne Weiteres den Anforderungen, die an ein Gutachten im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG zu stellen sind. An die Äußerungen des Amtstierarztes sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es verlangt keine bestimmte Form, sondern eine von einem beamteten Tierarzt sachverständig erstellte fachliche Beurteilung von tatsächlichen Umständen als erhebliche Vernachlässigung oder als schwerwiegende Verhaltensstörung. Der beamtete Tierarzt muss hierzu Tatsachen angeben und bewerten, die einzelfallbezogen den Schluss auf eine erhebliche Vernachlässigung des Tieres oder auf schwerwiegende Verhaltensstörungen tragen. Entscheidend ist wegen der Funktion des Gutachtens, dass die Maßnahme nach § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG gerade auf der dem beamteten Tierarzt nach § 15 Abs. 2 TierSchG zukommenden fachlichen Kompetenz zur tierschutzrechtlichen Beurteilung von Sachverhalten beruht. Es geht um die verlässliche Absicherung der tierschutzrelevanten Beurteilung des Sachverhalts durch die Beteiligung eines beamteten Tierarztes, weil dieser hierzu fachlich besonders befähigt ist.Ein solches kann je nach Lage des einzelnen Falles bereits dann vorliegen, wenn der gesetzlich als Sachverständiger vorgesehene Amtstierarzt - unter Umständen auch in der Form nur eines Aktenvermerks - eine Aussage zu einer sein Fachgebiet betreffenden Frage macht. Hingegen ist entgegen der Auffassung des Antragstellers (Bl. 28 der Beschwerdeschrift) nicht erforderlich, dass zu jedem fortgenommenen Tier ein Gutachten eines beamteten Tierarztes vorliegt (VG Arnsberg, Beschluss vom 29. März 2015 - 8 L 469/15 -, juris Rn. 22 ff. m. w. N.).

23

Diesen Maßstäben werden die vielfach vorliegenden Äußerungen des beamteten Tierarztes Dr. (T.) in jeder Hinsicht gerecht. Er bestätigt in seinen Begutachtungen einschließlich der zu den einzelnen Pferden angefertigten Lichtbilder nachvollziehbar, dass die seit März 2016 durchgeführten Kontrollen an den verschiedenen Standorten immer wieder zu Beanstandungen des Ernährungszustandes (durch folgende beispielhafte Feststellungen: Rippen deutlich sichtbar; sehr mager; deutlich unterkonditioniert; mäßig; alle Rippen spürbar; Hals atrophisch; ungenügend), des allgemeinen Pflegezustandes (z. B. Kletten im Fell, alte Wunden; mangelhafte Hufpflege; Huf- bzw. Hornspalten) sowie der Haltungsbedingungen (auf der Weide überall verteilt Plastikmüll und Drähte, teils auf 1 m Höhe aus dem Boden spießend oder eingegrabene dicke Drahtschlaufen; auf der Koppel keine durchgehende Grasnarbe, überwiegend Kraut und Moose, sandiger Boden; kein Oberflächenwasser vorhanden) geführt haben.

24

Der Vortrag des Antragstellers (S. 22 ff. der Beschwerdeschrift) zur regelmäßigen Versorgung der Pferde mit Futter und Wasser, insbesondere auch am 14. März 2016, am 6. Mai 2016, am 22., 23. und 24. November 2016, sowie den verschiedenen von ihm durchgeführten Wurmkurbehandlungen steht im eklatanten Widerspruch zu den in den Behördenakten dokumentierten Feststellungen des Amtstierarztes, wonach bei den Kontrollen immer wieder problematische Ernährungs- und Pflegezustände bei zahlreichen Pferden feststellbar gewesen seien. Diese fachliche Feststellung des Amtstierarztes wird durch die pauschalen Gegenbehauptungen des Antragstellers, die Ausführungen des Antragsgegners seien "nachweislich unzutreffend", "unzutreffend", "unrichtig" oder "reine Mutmaßungen", nicht substantiiert erschüttert, zumal kein Zweifel besteht, dass der Amtstierarzt in der Lage ist, den Ernährungs- und Pflegezustand der Pferde zutreffend zu bewerten. Insoweit vertritt auch das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die beamteten Tierärzte im Rahmen der Durchführung des Tierschutzgesetzes als gesetzlich vorgesehene Sachverständige eigens bestellt und regelmäßig zu beteiligen sind (§ 15 Abs. 2 TierSchG); ihr Gutachten erachtet der Gesetzgeber gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen (BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 - BVerwG 3 B 62.13 -, juris Rn. 10). Anhaltspunkte für eine äußerst subjektive und nicht tatsachengedeckte Bewertung bestehen entgegen der Auffassung des Antragstellers - wie oben bereits erläutert (bb.) - nicht.

25

Aufgrund der Feststellungen des Amtstierarztes zum Ernährungs- und Pflegezustand der Pferde kann der Tod der beiden Jungpferde im März 2016 - wie bereits ausgeführt - auch nicht als atypischer Geschehensablauf und absoluter Ausnahmefall angesehen werden, sondern ist nach Auffassung des Senats letztlich die dramatische Folge der schlechten Haltungsbedingungen an den verschiedenen Standorten des Antragstellers.

26

Soweit der Antragsteller sich gegen eine Aktennotiz des Antragsgegners auf Bl. 305 der Beiakte C "Wasserbottiche waren nicht so voll wie sie sein sollten" wendet (S. 26 der Beschwerdeschrift), hat diese einzelne Feststellung schon nicht Eingang in den angefochtenen Bescheid vom 7. Dezember 2016 bzw. die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts gefunden, so dass der Vortrag des Antragstellers insoweit ins Leere geht. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller sich gegen die Äußerungen des Antragsgegners in dessen erstinstanzlicher Antragserwiderungsschrift wendet (S. 28, 29 der Beschwerdeschrift); denn auch diese haben keinen Eingang in die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts gefunden.

27

Die Rüge des Antragstellers, die zum Ernährungs- und allgemeinen Pflegezustand der einzelnen Pferde anlässlich der Kontrollen durch den Antragsgegner erstellten Protokolle in der Beiakte C bzw. die darin enthaltenen Feststellungen und Bewertungen seien in sich nicht folgerichtig, widersprächen sich einander teilweise und ließen festgelegte Kriterien oder Maßstäbe nicht erkennen, so dass diese nicht nachvollziehbar seien, hat keinen Erfolg.

28

Zunächst ist festzustellen, dass die Vergabe der Noten 1 - 5 ausweislich der auf der Rückseite der Protokolle vom 7. Dezember 2016 (Beiakte A) befindlichen Erläuterungen "Pferdebeurteilung Propädeutik" durchaus näher erläutert wird. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner bei den anderen Kontrollen von diesen Maßstäben abgewichen ist. Darüber hinaus bedarf es schon deswegen keiner Festlegung von weiteren Maßstäben oder tatsächlichen Kriterien, weil die Begutachtung des beamteten Tierarztes - wie oben bereits erläutert - auf einzelfallbezogenen Wertungen zu beruhen hat und beruht. Dass auf den Kontrollberichten vom 14. März 2016 keinerlei Unterschriften sind und auf einer Vielzahl von Blättern mehrere Eintragungen unterschiedlicher Personen, zum Teil mit Bleistift, eingetragen sind, deutet entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zwingend auf eine bewusste Vorläufigkeit und einen Entwurfscharakter hin. Denn zum einen ist eine amtsärztliche Begutachtung - wie bereits ausgeführt - auch in Form eines Aktenvermerks möglich und zum anderen hat sich der Antragsgegner die anlässlich der Kontrollen getroffenen Feststellungen durch den beamteten Tierarzt in dem angefochtenen Bescheid vom 7. Dezember 2016 zu eigen gemacht, so dass ihnen schon deswegen eine Verbindlichkeit zukommt.

29

Soweit der Antragsteller aus einem Vergleich der schriftlichen "Feststellungen" des beamteten Tierarztes mit den in den Akten befindlichen Fotos und einem Vergleich mit anderen Pferden mit ähnlicher Beschreibung und deren Fotos herzuleiten sucht, dass die Feststellungen des Amtstierarztes, insbesondere soweit die Pferde schlechter als "drei" beurteilt worden seien, nicht zuträfen, setzt er seine Bewertung lediglich an die Stelle des beamteten Tierarztes, dem aber - wie bereits mehrfach betont - eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt. Insoweit ist sein Vortrag erneut nur als schlichte Gegenbehauptung zu werten, mit der die Begutachtung des Amtstierarztes nicht widerlegt oder jedenfalls schlüssig in Frage gestellt werden kann. Auch dem Vortrag des Antragsstellers, die Sachverhaltsermittlung des Antragsgegners sei grob fehlerhaft, was auch das Landesverwaltungsamt in anderen Fällen bereits deutlich kritisiert habe, fehlt eine hinreichende Substantiierung, um die Begutachtung in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen sind behauptete Fehler auf Seiten der Behörde grundsätzlich nicht geeignet, Zuwiderhandlungen des Antragstellers gegen tierschutzrechtliche Vorschriften oder Anordnungen auszugleichen oder zu widerlegen.

30

Nicht durchgreifend ist schließlich auch der Vortrag des Antragstellers ab Seite 31 seiner Beschwerdeschrift, mit dem er die Bewertungen des beamteten Tierarztes zu jedem einzelnen Pferd (Beiakte C) in Frage zu stellen versucht; denn letztlich setzt der Antragsteller der Bewertung des Tierarztes schlicht seine gegenteilige Bewertung des Ernährungs- und Pflegezustands der Pferde entgegen bzw. versucht teilweise, für den festgestellten problematischen Ernährungszustand Gründe aufzuzeigen (z. B. Mutter-stute, Wurmkur). Hierdurch kann aber - wie bereits ausgeführt - die Begutachtung eines beamteten Tierarztes aufgrund dessen vorrangiger Beurteilungskompetenz nicht entkräftet werden.

31

Bei der Behauptung des Antragstellers (S. 33 f.), das Protokoll auf Bl. 33 der Beiakte C sei nachträglich verändert worden, um einen unter-konditionierten Ernährungszustand zu konstruieren, handelt es sich um eine reine Vermutung, für die sich aus der Behördenakte keine belegbaren Tatsachen ergeben. Zudem ist offensichtlich, dass die zunächst getroffene Bewertung mit "gut" durch "unterkonditioniert" ersetzt werden sollte. Allein aus diesem Umstand kann eine fehlerhafte Bewertung nicht angenommen werden. Die von dem Antragsteller kritisierte Sachverhaltsermittlung des Antragsgegners (S. 35 Ziff. 10) zu dem auf Bl. 41 protokollierten Gesundheitszustand geht ins Leere, da das Verwaltungsgericht auf diese Bewertung nicht ausdrücklich abgestellt hat.

32

Die mehrfach vertretene Auffassung des Antragstellers, die Sichtbarkeit der Rippen sei für den Befund eines ungenügenden Ernährungszustands ungeeignet, vermag die fachliche Einschätzung des Amtstierarztes nicht zu erschüttern. Die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Aufzeichnungen und Lichtbilder nebst den dazu notierten Feststellungen machen deutlich, dass der Amtstierarzt jedes einzelne Tier untersucht und anhand verschiedener Merkmale des äußeren Erscheinungsbildes (Obere Augengruben, Kamm, Spina scapulae, Rippen, Hüfthöcker) eine Beurteilung des Ernährungszustands anhand verschiedener Stufen (1 - adipös - Sehr gut; 2 - gut - physiologisch; 3 - mittelgut; 4 - mindergut; 5 - schlecht = kachektisch) vorgenommen hat. Insoweit geht die Auffassung des Antragstellers (S. 39 der Beschwerdeschrift) fehl, der Antragsgegner habe die Anforderungen an die Darlegungs- und Begründungslast nicht erfüllt. Dass die Feststellung "Rippen deutlich sichtbar" oder "Rippen sichtbar" in einigen Fällen zu einer unterschiedlichen Einstufung geführt hat, trifft zwar zu, vermag aber die fachliche Einschätzung des Amtstierarztes nicht per se in Frage zu stellen, da die Begutachtung stets den Gesamtzustand des einzelnen Pferdes in den Blick zu nehmen und zu bewerten hat.

33

Dass der Pflege- und Ernährungszustand einiger Pferde in Ordnung war, führt ebenso wenig zu einer anderen Beurteilung wie der Hinweis des Antragstellers, es sei eine Zufütterung erfolgt (S. 15 der Beschwerdeschrift); denn es steht nach den maßgeblichen Feststellungen des Amtstierarztes jedenfalls fest, dass sich im Zeitpunkt der jeweiligen Kontrollen am Standort (B.) (14. März 2016) 24 Pferde in einem ungenügenden, am Standort RWE-Gelände (11. April 2016) 26 Pferde in einem problematischen bis sehr schlechten und an den Standorten (B.)/(D.) und RWE-Gelände (14. November 2016) 50 Pferde in einem durchschnittlich mäßig-guten Ernährungszustand mit einer Spannbreite von sehr gut bis unbefriedigend befanden.

34

Das Verwaltungsgericht ist deshalb auf der Grundlage der fachlichen Begutachtung des beamteten Tierarztes zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tiere des Antragstellers mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG erheblich vernachlässigt waren.

35

3. Schließlich ist das Verwaltungsgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass Ermessensfehler des Antragsgegners nicht gegeben sind.

36

a. Die Wegnahme sämtlicher Pferde des Antragstellers genügt insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der das Ermessen, das dem Antragsgegner hinsichtlich der Anordnungen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG zukommt, begrenzt.

37

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die Wegnahme der Pferde nach Art und Ausmaß geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein, um weitere erhebliche Vernachlässigungen oder schwerwiegende Verhaltensstörungen zu verhindern. So liegt es hier. Die Wegnahme dient einem legitimen Zweck und ist als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen.

38

Zweck der Wegnahme ist der in Art. 20a GG verfassungsrechtlich verbürgte Schutz der bisher von dem Antragsteller gehaltenen und betreuten Pferde. Das Verbot ist geeignet, die tierschutzrechtlichen Missstände zu beheben und weitere Leiden von den Pferden abzuwenden. Die Anwendung eines milderen Mittels kommt nicht in Betracht, weil der Antragsteller nach seinem Vortrag, es könne keine Rede davon sein, dass er die Tiere nicht ausreichend ernähre, erkennbar nicht gewillt ist, die Haltungsbedingungen für die Tiere nachhaltig zu verbessern. Insbesondere gilt dies für die von ihm angestrebte Alternative, einige Pferde in seiner Obhut zu belassen. Die in der Vergangenheit festgestellten tierschutzwidrigen Zustände beruhten ersichtlich nicht darauf, dass der Pferdebestand des Antragstellers zu umfangreich war. Hauptgrund für die Wegnahme der Pferde ist vielmehr deren schlechter Ernährungs- und Pflegezustand sowie die an allen Standorten vorgefundenen Haltungsbedingungen. Dies verkennt der Antragsteller, wenn er vorträgt, es sei ausreichend gewesen, die Nutzung lediglich der o. g. Verdachtsfläche (Parasitenbefall) zu untersagen. Eine Verteilung auf andere Weiden, die der Antragsteller offenbar im Hinblick auf den Parasitenbefall auf der Weide, auf dem die toten Pferde gestanden haben, und die derzeitige Unterbringung in einem Stall für sachgerechter hält (S. 17 und 19 der Beschwerdeschrift), eignet sich im Hinblick auf die o. a. Haltungsbedingungen an sämtlichen Standorten des Antragstellers nicht. Insbesondere ist in der jetzigen Unterbringung gewährleistet, dass die Pferde ausreichend versorgt und gepflegt werden. Die Maßnahme ist auch im engeren Sinne verhältnismäßig. Die Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter, darunter auch die vom Antragsteller geltend gemachte Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 12 und 14 GG, geht zu Gunsten des gemäß Art. 20a GG zu schützenden Tierwohls aus. Dass durch die Wegnahme der Pferde deren Gesundheit aufgrund eines Abbruchs der Wurmbehandlung und deren Wohlbefinden aufs Spiel gesetzt wird, ist in keiner Weise ersichtlich. Vielmehr war die Wegnahme sämtlicher Pferde vor dem Hintergrund des festgestellten problematischen Ernährungs- und Pflegezustands eines Teils der Pferde und des Umstands, dass bereits zwei Tiere verendet sind, geradezu angezeigt.

39

Schließlich macht auch die Nichtbeachtung des Eigentums Dritter die Maßnahmen nicht unverhältnismäßig, denn entscheidend ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - das Bestehen eines tatsächlichen Obhutsverhältnisses, das der Antragsteller in seiner Beschwerdeschrift nicht bestreitet.

40

b. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Antragsgegner das ihm in § 16a Abs. 1 TierSchG eingeräumte Ermessen fehlerfrei betätigt; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die tatsächlichen Feststellungen des Antragsgegners das Ergebnis nicht tragen.

41

Bei einem Verstoß gegen zwingende Regelungen des Tierschutzgesetzes - wie hier des § 2 Nr. 1 TierSchG - dürfte es sich nach Auffassung des Senats hinsichtlich des „Ob“ des Einschreitens schon um einen Fall des intendierten Ermessens handeln, bei dem das Gesetz schon eine Richtung der Ermessensbetätigung in dem Sinne vorgezeichnet hat, dass ein bestimmtes Ergebnis der Ermessensbetätigung dem Gesetz näher steht und sozusagen vom Grundsatz gewollt ist, so dass von ihm nur ausnahmsweise abgesehen werden darf. So liegt der Fall hier. § 2 Abs. 1 TierSchG verpflichtet denjenigen, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. Verstößt ein Tierhalter - wie hier - gegen diese Verpflichtung, dürfte ein Einschreiten der zuständigen Behörde im Regelfall einer zutreffenden Ermessensausübung entsprechen, da nur so die Rechtsordnung wiederhergestellt werden kann. Das Einschreiten dürfte daher die nicht näher zu begründende Regel sein.

42

Erst recht bliebe dem Beschwerdevorbringen der Erfolg dann versagt, wenn dem Antragsgegner schon keine Entschließungs-, sondern lediglich ein Auswahlermessen zustände (in diesem Sinn: BayVGH, Beschluss vom 8. November 2016 - 20 CS 16.1193 -, juris Rn. 26)

43

Unabhängig davon hat der Antragsgegner in dem Bescheid vom 7. Dezember 2016 insoweit das Ermessen in hinreichender Weise ausgeübt, als er darauf abgestellt hat, dass die bei der Kontrolle festgestellten Verstöße schwerwiegende und zum Teil wiederholte Verstöße gegen tierschutzrechtliche Haltungsbedingungen darstellten und dass insbesondere die vorgefundenen Ernährungs- und Pflegezustände der Pferde nicht den Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG entsprachen. Damit hat er in dem vorliegenden Einzelfall zumindest inzident dem Tierschutz (Art. 20a GG) Vorrang gegenüber den Grundrechten des Antragstellers aus Art. 12 und 14 GG eingeräumt. Dass die Ermessensausübung im Hinblick auf die behauptete Äußerung des Amtstierarztes "Herr A., ich verspreche Ihnen, ich werde Ihnen die Pferde entziehen, und wenn Sie sich dagegen wehren, werde ich Sie finanziell ruinieren" von sachwidrigen Erwägungen getragen und damit nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, lässt sich jedenfalls dem angefochtenen Bescheid mit Blick auf die darin enthaltene ausführliche und sachgerechte Begründung nicht entnehmen.

44

Soweit der Antragsteller auf S. 18 seiner Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die eidesstattlichen Versicherungen der behandelnden Tierärztin vom 16. Dezember 2016 und 13. Februar 2017 der Ermessensausübung des Antragsgegners entgegen hält, er habe alles in seiner Macht stehende getan, für eine ordnungsgemäße Versorgung der Pferde zu sorgen, kann der Senat dieser Einschätzung nicht folgen.

45

Es ist für den Senat in keiner Weise nachvollziehbar, dass der Antragsteller als erfahrener Tierhalter - wie er selbst behauptet - weder den vom LAV attestierten schlechten Pflegezustand, insbesondere das massiv reduzierte Körpergewicht der beiden toten Pferde, noch den zum Tode führenden Parasitenbefall rechtzeitig bemerkt hat. Die Befunde des LAV machen vielmehr deutlich, dass die beiden Pferde einen insgesamt äußerst schlechten Ernährungs- und Pflegezustand aufwiesen, der mit erheblichen Schmerzen für die Tiere einhergegangen ist. Dass dem Antragsteller diese Situation gänzlich verborgen geblieben ist, er insbesondere weder durch Futterzugaben noch durch Einschaltung eines Tierarztes, der schlimmstenfalls die Tiere von ihrem Leiden hätte erlösen können, reagiert hat, lässt für sich genommen schon auf eine erhebliche Vernachlässigung seines Pferdebestandes im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG schließen.

46

Auch ist nicht einmal ansatzweise erklärlich, warum der Antragsteller nach den beiden Totfunden im März 2016 nicht unverzüglich die behandelnde Hoftierärztin (S.) kontaktiert hat, sondern erst im Sommer 2016. Diesbezüglich sind auch die Angaben des Antragstellers widersprüchlich. Denn behauptete er noch in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 7. Februar 2017, die beiden im März 2016 verstorbenen Pferde hätten jeweils eine 2-malige Wurmkur erhalten, ergibt sich aus seiner Beschwerdeschrift (S. 17 unten) und der eidesstattlichen Versicherung der behandelnden Tierärztin vom 16. Dezember 2016, dass der Antragsteller erst im Sommer 2016 an Frau (S.) herangetreten ist, um über eine Wurmbehandlung zu sprechen. Diese stellt insoweit ausdrücklich fest: "Aus diesen Tatsachen (Sektionsberichte) ist eine Behandlungsstrategie in Zusammenarbeit mit der Tierärztlichen Fachabteilung von (…) entwickelt worden".

47

Es spricht also auch nach dem Vortrag des Antragstellers Einiges dafür, dass dieser vor Sommer 2016 gerade nicht alles für eine ordnungsgemäße Versorgung seiner Pferde Erforderliche veranlasst hat, insbesondere erscheint dem Senat der Vortrag des Antragstellers auf S. 20 seiner Beschwerdeschrift, dass er seit Jahren ein strenges und umfangreiches Wurmbekämpfungsprogramm mit Unterstützung von Tierärzten, Pferdekliniken und aktuellen Fachpublikationen durchführt, um den Wurmdruck natürlich zu senken bzw. zu unterbrechen, mangels entsprechender Nachweise als reine Schutzbehauptung, um den schlechten Ernährungs- und Pflegezustand seiner Pferde zu erklären. Die in der Akte befindlichen Nachweise (Bl. 129-131, 139, 141 ff.) belegen zwar teilweise den Erwerb entsprechender Medikamente in den Jahren 2014/2015 und jedenfalls eine tierärztliche Behandlung im Jahr 2014 durch die tierärztliche Praxis "F.". Eine programmgemäße und fachgerechte Behandlung des Wurmbefalls lässt sich nach Aktenlage jedoch nicht feststellen, zumal der Antragsteller entsprechende eidesstattliche Versicherungen nicht vorgelegt hat.

48

Aber selbst wenn der Antragsteller in dem von ihm beschriebenen Sinne aktiv gewesen wäre und zudem eine einschlägige und umfangreiche Ausbildung zum Facharbeiter für Pferdezucht und Leistungsprüfung vorweisen kann, vermag dies nicht den schlechten Ernährungs- und vor allem Pflegezustand eines erheblichen Teils seiner Pferde an den unterschiedlichen Standorten zu erklären. Denn der Parasitenbefall war nach dem Vortrag des Antragstellers lediglich am Standort (B.) aufgetreten, so dass es jedenfalls für den problematischen bis sehr schlechten körperlichen Zustand der Herde auf dem RWE-Gelände keine nachvollziehbare Erklärung gibt. Hinzu kommt, dass nach der eidesstattlichen Versicherung der Tierärztin (S.) den mit einer Wurmkur verbundenen negativen Entwicklungen in der Körperkondition der Pferde durch neuzugewiesene (Weide)Stücke ggf. mit Heuzugabe und Kraftfuttergaben begegnet werden kann, so dass die Gründe für den schlechten körperlichen Zustand der Pferde jedenfalls nicht zwingend in der Wurmkurbehandlung zu sehen sind. Zu dieser Einschätzung kommt im Übrigen auch die Befundmitteilung des LAV vom 9. Juni 2016 zu dem am 21. März 2016 tot aufgefundenen Pferd, in der es heißt: "Dieses Befallsmuster spricht eher gegen eine relevante Eliminierung der adulten Würmer mit Ausscheidung über den Kot und zusammen mit der fehlenden Durchfallssymptomatik erscheint die tags zuvor durchgeführte Entwurmung als Todesursache eher fraglich."

49

Das Verwaltungsgericht ist danach ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, dass sich die Anordnung vom 7. Dezember 2016 gemäß § 16a Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 2 Nr. 1 TierSchG als rechtmäßig erweist. Ob die Anordnung darüber hinaus auch auf § 16a Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 2 Nr. 3 TierSchG gestützt werden konnte, bedarf keiner weiteren Erörterung. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Vortrag des Antragstellers zutrifft, er verfüge über die erforderlichen Kenntnisse für eine ordnungsgemäße Tierhaltung, insbesondere besondere Fähigkeiten auf dem Gebiet der Entwurmung.

50

II. Das Verwaltungsgericht hat weiter zu Recht erkannt, dass das gegenüber dem Antragsteller mit Bescheid vom 16. Dezember 2016 verfügte Haltungs- und Betreuungsverbot gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einzig möglichen summarischen Prüfung rechtmäßig ist.

51

Nach dieser Vorschrift kann die Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.

52

Das Verwaltungsgericht hat - wie unter I. ausgeführt - zutreffend darauf abgestellt, dass seitens des Antragstellers wiederholte Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG vorlagen. Diese ergeben sich sowohl aus dem Bescheid vom 7. Dezember 2016 als auch aus den vorgelegten Behördenakten und den Feststellungen des beamteten Tierarztes. Letzterem kommt dabei sowohl hinsichtlich der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (NdsOVG, Urteil vom 20. April 2016 - 11 LB 29/15 -, juris Rn. 39, 50; BayVGH, Beschluss vom 21. Oktober 2016 - 9 C 16.526 -, juris Rn. 17 m.w.N.).

53

Der bloße Vortrag des Antragstellers, es habe in Wahrheit keine wesentlichen gesundheitlichen Mängel gegeben, die Tiere seien art- und verhaltensgerecht gehalten worden und es habe keinen unzureichenden Ernährungszustand der Equiden gegeben, ist - wie unter I. ausgeführt - nicht geeignet, diese fachliche Beurteilung zu entkräften. Ebenso wenig vermag der Antragsteller mit seinem schlichten Einwand, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Tiere hätten nach den Ausführungen des beamteten Tierarztes des Antragsgegners Schäden davon getragen, die auf Dauer bis zum Tode hätten führen können, sei unhaltbar, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts substantiiert in Frage zu stellen.

54

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht weiter angenommen, dass das Haltungs- und Betreuungsverbot auch nicht an Ermessensfehlern im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO leide. Die vollständige Untersagung der Haltung und Betreuung von Equiden stelle in Anbetracht der besonderen Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit von Equiden und der Tatsache, dass der Antragsteller zuletzt offensichtlich nicht in der Lage gewesen sei, diesen Anforderungen gerecht zu werden, eine geeignete, erforderliche und im Hinblick auf den Zweck des Tierschutzgesetzes angemessene Maßnahme dar.

55

Der Hinweis des Antragstellers auf die fehlende Untersetzung durch ein rechtskonformes Gutachten im Hinblick auf Art. 12 GG geht schon deswegen fehl, weil die Begutachtung des beamteten Tierarztes - wie bereits ausgeführt - keinen rechtlichen Bedenken begegnet.

56

III. Das Verwaltungsgericht hat schließlich zu Recht angenommen, dass die mit Bescheid vom 29. Dezember 2016 angeordnete Veräußerung der dem Antragsteller am 7. Dezember 2016 fortgenommenen Equiden gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist.

57

Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann die zuständige Behörde ein fortgenommenes Tier veräußern, wenn eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich ist oder nach Fristsetzung eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist. Dies ist hier der Fall. Im Zeitpunkt der Wegnahme der Pferde mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 war eine § 2 TierSchG entsprechende Haltung nicht sichergestellt. Aus der Beschwerdeschrift des Antragstellers ergeben sich keine Umstände, die annehmen lassen könnten, dass inzwischen eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sichergestellt wäre.

58

Soweit der Antragsteller schließlich im Rahmen seiner Beschwerdeschrift auf seinen gesamten erstinstanzlichen Vortrag Bezug nimmt, genügt er damit - wie bereits ausgeführt - den in § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO normierten besonderen Darlegungslasten und -anforderungen nicht, weil er sich mit der angefochtenen Entscheidung nicht substantiiert auseinander setzt.

59

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

60

C. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47, 63 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei bemisst der Senat in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Wertbestimmung das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung des Bescheides des Antragsgegners vom 7. Dezember 2016 (Duldung der Wegnahme) und vom 29. Dezember 2016 (Veräußerungsanordnung) jeweils mit dem Auffangwert. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Ziffern 35.2 und 54.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) bemisst der Senat das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung des mit Bescheid vom 16. Dezember 2016 ausgesprochenen Haltungs- und Betreuungsverbots mit 10.000,00 Euro. Nach den Ziffern 35.2 und 54.2.1 ist bei einer gewerbsmäßigen Tierhaltung der Streitwert in Höhe des Jahresbetrages des erzielten oder zu erwartenden Gewinns zu bemessen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller mit Blick auf die Größe der Herde abzüglich der nicht in seinem Eigentum stehenden Tiere durch die Veräußerung der Pferde und etwa die Durchführung von Kutschfahrten jährlich Gewinne erwirtschaftet, die der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen sind.

61

D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.