Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. Mai 2019 - W 8 K 18.1027

published on 06/05/2019 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. Mai 2019 - W 8 K 18.1027
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Gericht

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Tenor

I. Es wird festgestellt, dass Nr. 1.1 und Nr. 3.1 des Bescheids des Landratsamts Aschaffenburg vom 18. Juli 2018 rechtswidrig waren.

Nr. 4 und Nr. 5 des Bescheids des Landratsamts Aschaffenburg vom 18. Juli 2018 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen mehrere tierschutzrechtliche Anordnungen im Bescheid des Landratsamtes Aschaffenburg (im Folgenden: Landratsamt) vom 18. Juli 2018.

Der Kläger ist Tierhalter von vier Eseln. Diese Esel wurden auf dem Anwesen des Aussiedlerhofes K. in A. gehalten. Aufgrund einer Meldung am 18. Januar 2018 wurde die Tierhaltung durch das Veterinäramt Aschaffenburg tierschutzrechtlich überprüft. Der Kläger wurde bei dieser Kontrolle nicht persönlich angetroffen. Mit Schreiben vom 23. Januar 2018 teilte das Veterinäramt dem Kläger die festgestellten tierschutzrechtlichen Mängel mit und setzte ihm eine Frist für die Abstellung der Mängel. Mit diesem Schreiben wurde ihm auch Gelegenheit gegeben, sich zum Sachverhalt zu äußern. Am 3. Juli 2018 führte das Veterinäramt Aschaffenburg eine unangemeldete Nachkontrolle der Eselhaltung durch.

Mit Bescheid vom 18. Juli 2018 ordnete das Landratsamt gegenüber dem Kläger an, dass dieser ab sofort die Mängel in seiner Tierhaltung zu beheben und die Haltungsbedingungen seiner Esel entsprechend den Vorgaben des Tierschutzgesetzes dauerhaft sicherzustellen hat (Nr. 1). Im Einzelnen wurde angeordnet, dass den Eseln ein ausreichend großer Witterungsschutz zur Verfügung zu stellen ist, der alle Esel gleichzeitig gegen Sonne, Hitze, Regen und Wind schützt. Eine Erledigungsfrist ab sofort, spätestens binnen einer Woche nach Zustellung dieses Bescheides wurde gesetzt (Nr. 1.1). Des Weiteren wurde die Instandsetzung des Zaunes, dessen dauerhafte Instandhaltung und die regelmäßige Überprüfung seiner Funktionsfähigkeit angeordnet sowie dass der Zaun so gestaltet sein muss, dass er keine Verletzungsgefahr für die Esel darstellt. Eine Erledigungsfrist ab sofort, spätestens binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides wurde gesetzt (Nr. 1.2). Angeordnet wurde ferner die Entfernung von Gegenständen, an denen sich die Esel verletzen können, aus dem Grundstück oder durch Einzäunung aus dem Aufenthaltsbereich der Tiere. Eine Erledigungsfrist ab sofort, spätestens binnen drei Tagen nach Zustellung dieses Bescheides wurde hierzu gesetzt (Nr. 1.3). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 wurde angeordnet (Nr. 2). Für den Fall der nicht rechtzeitigen Erfüllung der Verpflichtungen aus Nr. 1 des Bescheides wurden Zwangsgelder bei Nichtbeachtung von Nr. 1.1 in Höhe von 100,00 EUR pro Esel ohne Witterungsschutz (Nr. 3.1), bei Nichtbeachtung von Nr. 1.2 in Höhe von 200,00 EUR (Nr. 3.2) und bei Nichtbeachtung von Nr. 1.3 in Höhe von 100,00 EUR (Nr. 3.3) angedroht. Festgesetzt wurden die Kostentragung durch den Kläger sowie eine Gebühr von 100,00 EUR für diesen Bescheid als auch Auslagen in Höhe von 3,68 EUR für eine Postzustellungsurkunde (Nr. 4 und Nr. 5). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei der unangemeldeten Nachkontrolle am 3. Juli 2018 seien tierschutzrechtliche Mängel festgestellt worden. Es habe Mängel beim Witterungsschutz, bei der Einzäunung und aufgrund verletzungsträchtiger Gegenstände gegeben. Wenn ein Esel über einen längeren Zeitraum ganzjährlich auf der Weide gehalten werde, müsse ein Witterungsschutz vorhanden sein, der die Tiere gegen Sonne, Hitze, Regen und Wind schütze und eine trockene Standfläche biete. Je Esel müsse mindestens die dreifache Widerristhöhe zum Quadrat (= (3 x Wh)² in m²) zur Verfügung stehen. Der Witterungsschutz erfülle nur dann seine Funktion, wenn er alle Tiere gleichzeitig vor ungünstigen Witterungseinflüssen schützen könne und genug Platz zum Ausweichen biete. Die Zugänglichkeit müsse auch rangniedrigen Tieren möglich sein. Am Kontrolltag (3. Juli 2018) hätten sommerliche Temperaturen und Sonnenschein geherrscht. Zum Kontrollzeitpunkt um 11:45 Uhr habe der Witterungsschutz in der Mittagshitze nicht allen Tieren gleichzeitig Schatten geboten. Die vier Esel hätten sich auf einem schmalen Schattenstreifen zusammengedrängt. Der als Witterungsschutz dienende vorhandene Unterstand sei bisher nicht vergrößert oder verbessert worden. Eine andere Alternative wie Bäume, Büsche oder Ähnliches sei bisher ebenfalls nicht zur Verfügung gestellt worden. Ferner dürfe die Einzäunung keine Verletzungsgefahr für die Tiere darstellen. Sie müsse stabil, ausbruchsicher, gut sichtbar und respekteinflößend sein. Die Tiere dürften sich nicht daran verletzen können. Defekte oder unzureichende Einzäunungen seien tierschutzwidrig. Für die Außenzaunausführung gelte folgender Richtwert: Zaunhöhe über Grund = 0,75 x Widerristhöhe. Bereits mit Schreiben vom 23. Januar 2018 sei der Kläger aufgefordert worden, die Einzäunung regelmäßig zu prüfen und instand zu halten sowie die durch die niedrige Höhe der Einzäunung bedingte Verletzungsgefahr für die Esel zu beseitigen. Die Einzäunung sei unverändert niedrig. Manche Litzen würden keinen Strom führen und seien teilweise von Sträuchern und Büschen eingewachsen gewesen. Die Einzäunung sei somit nicht ausbruchsicher und stelle aufgrund der niedrigen Höhe weiterhin eine Verletzungsgefahr für die Esel dar. Des Weiteren dürften im gesamten Bereich der Tiere keine Gegenstände oder Einrichtungen vorhanden sein, die eine Verletzungsgefahr bergen würden. Neben dem Witterungsschutz hätten mehrere Gegenstände gelegen, die ein Verletzungsrisiko für die Esel darstellen könnten. Die entsprechenden schriftlichen Belehrungen vom 23. Januar 2018 hätten zu keiner Verbesserung der Tierhaltung geführt. Somit sei ein behördliches Einschreiten zum Schutz der Esel geboten gewesen.

Mit Schreiben vom 30. Juli 2018 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass die vier Esel auf ein anderes Grundstück verbracht worden seien und nicht mehr auf dieses Grundstück zurückkehren würden. Der Kläger beantragte gegenüber dem Beklagten die Aufhebung des Bescheides, weil sich dieser nun erledigt habe.

Mit Schriftsatz vom 7. August 2018, eingegangen bei Gericht am 8. August 2018, erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid und führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, dass der Witterungsschutz bei der Ganzjahresfreilandweidehaltung für die vier Esel ausreichend sei. Der Witterungsschutz habe eine Gesamtfläche von 14,62 m² (3,4 m x 4,3 m) und erfülle damit die Vorgaben, die in den Empfehlungen zur Haltung von Eseln des Landes Niedersachsen gemacht worden seien. Für die Berechnung der benötigten Gesamtfläche habe der Beklagte keine konkreten Zahlen zugrunde gelegt. Unter Zugrundelegung der Stockmaße der vier Esel (Britta: 107 cm; Amadeus: 105 cm; Moritz: 104 cm; Sissi: 99 cm) ergebe sich eine benötigte Gesamtfläche von 12,9 m². Der Beklagte verwechsle bei seiner Berechnung Stall und Witterungsschutz. Außerdem habe der Beklagte andere Unterstellmöglichkeiten als Sonnenschutz nicht berücksichtigt. Es gebe Bäume, die außerhalb des Zauns, aber noch auf dem Grundstück seien und so geschnitten seien, dass sie einen Schattenwurf auf das weite Grundstück hätten. Zudem sei die Einzäunung in Ordnung und entspreche einer eselgerechten Einzäunung. Der Zaun bestünde aus regelmäßigen Holzpfosten und drei Litzen in unterschiedlicher Höhe, wovon die mittlere Litze Strom führe. Diese Litzenführung sei rundherum gleich und damit an jeder Stelle in Ordnung. Der Zaun sei deshalb auch ausbruchsicher. Es reiche hierfür aus, dass die mittlere Litze Strom führe, weil die Tiere bereits beim ersten Stromkontakt zurückschrecken würden. Auch durch das Einwachsen der Einzäunung im Strauchwerk würde die Ausbruchsicherheit des Zaunes nicht beeinträchtigt. Ein solches Einwachsen könne nicht gänzlich vermieden werden. Der Kläger schneide jedoch die entsprechenden Sträucher und Gräser regelmäßig zurück. Eine Verletzungsgefahr für die Tiere wegen der niedrigen Höhe der Einzäunung sei nicht gegeben. Nicht ersichtlich sei, aus welcher Litze sich die vom Beklagten behauptete Verletzung ergeben solle. Die Höhe der einzelnen Litzen würde für die unterste Litze zwischen 20 cm bis 40 cm, für die mittlere Litze ca. 70 cm und für die obere zwischen 95 cm bis 100 cm betragen. Die Holzbalken, die sich neben dem Witterungsschutz auf der Weide befänden, würden für die Esel keine verletzungsträchtigen Gegenstände darstellen. Esel seien gerade keine Fluchttiere und würden nicht einfach losrennen und auf die Balken treten. Außerdem seien sie gute Kletterer. Vielmehr würden die Esel die Holzbalken nutzen, um sich zu kratzen oder um sich darauf zu stellen. Mit Schreiben vom 6. April 2019 ergänzte der Kläger, er habe im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage ein Rehabilitationsinteresse. Durch diese Rundumaktion sei das Ansehen des Unterzeichners bei dem Veterinäramt des Landkreises Offenbach herabgesetzt worden. Er stelle ausdrücklich den Antrag auf Akteneinsicht in die Akte des Landratsamts und in die Akte beim Veterinäramt. Er bestreite auch, dass alle digitalen Vorgänge ausgedruckt in diesen beiden Akten vorhanden seien. Auf die Schreiben vom 7. August 2018, 29. August 2018, 8. Oktober 2018, 4. Februar 2019, 29. März 2019 (8.10.2018) wird im Einzelnen verwiesen.

Zur Begründung der Klageerwiderung verwies das Landratsamt zunächst auf seine Ausführungen in seinem Schreiben vom 9. August 2018 (vgl. Verfahren W 8 S 18.1028), in welchem ausgeführt wurde, dass sich durch das Verbringen der Tiere der angefochtene Bescheid erledigt habe. Eine Aufhebung des zu Recht ergangenen Bescheides sei nicht notwendig und komme nicht in Betracht. In der Bescheidsbegründung sei im Einzelnen dargestellt, welche tierschutzwidrige Sachlage vorgefunden worden sei und dass die getroffenen Maßnahmen erforderlich gewesen seien, um diese abzustellen. Die Ausführungen in der Klageschrift würden hinsichtlich des Sachverhalts und hinsichtlich der veterinärfachlichen und der rechtlichen Würdigung an der Sache vorbeigehen. Mit Schreiben vom 19. März 2019 wurde ergänzt, soweit der Kläger nunmehr einen Fortsetzungsfeststellungsantrag stelle, sei seitens der Beklagten ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung vom 18. Juli 2018 nicht ersichtlich. Der Kläger habe keine Gesichtspunkte für ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung vorgetragen. Insofern sei der Fortsetzungsfeststellungsantrag unzulässig. Trotz der Erledigung der streitgegenständlichen Anordnung habe Anlass bestanden, die nunmehr zuständige Behörde zu informieren, damit von dort eigenständig geprüft werden könne, ob die Eselhaltung nunmehr den tierschutzrechtlichen Vorschriften entspreche. Die Originalakten des Landratsamts Aschaffenburg - Verwaltung und Veterinäramt - lägen dem Verwaltungsgericht vor. Die Akten seien vollständig und chronologisch vorgelegt worden. Der E-Mail-Verkehr sei ausgedruckt und aufgenommen worden. Auf die weiteren Schreiben vom 18. Oktober 2018 und 20. Februar 2019 wird im Einzelnen verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung am 6. Mai 2019 beantragte der Kläger:

1. Der Bescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 18. Juli 2018 wird aufgehoben.

2. Hilfsweise wird festgestellt, dass der Bescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 18. Juli 2018 rechtswidrig war.

Der Beklagtenvertreter beantragte,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte (einschließlich des Verfahrens W 8 S 18.1028), die beigezogenen Behördenakten sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 6. Mai 2019 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist teilweise zulässig und - wie tenoriert - teilweise begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

1.

Vorab ist festzuhalten, dass die Klage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung entscheidungsreif war. Der Entscheidungsreife stand auch nicht die vom Kläger begehrte Beiziehung weiterer Behördenakten bzw. weiterer behördlicher Schreiben des Landratsamtes bzw. Veterinäramtes Aschaffenburg entgegen. Dem Kläger wurde nach § 100 VwGO die Akteneinsicht in die Akten des Landratsamtes bzw. Veterinäramtes Aschaffenburg sowie in die Behördenakte des Kreises Offenbach gewährt. Soweit der Kläger von zwei separat geführten Akten des Veterinäramtes und des Landratsamtes ausgeht, wurde von der Beklagtenseite angegeben, dass dies nicht zutrifft. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte, dass die Beklagtenseite insofern falsche Angaben macht oder die Akten unvollständig sind. Zudem sind in der vorgelegten Behördenakte der Beklagtenseite sowohl Schreiben des Landratsamtes als auch des Veterinäramtes enthalten. Deshalb war auch dem Antrag des Klägers auf Beiziehung sämtlicher Korrespondenz mit dem Verteilerkreis, der sich aus Blatt 88 der Behördenakte ergibt, (vgl. Schreiben des Klägers vom 29. August 2018) und dem Antrag auf Beiziehung des gesamten Funktionspostfachs des Veterinäramtes (vgl. Schreiben des Klägers vom 8. Oktober 2018) nicht nachzukommen. Zudem ist bezüglich der beiden zuletzt genannten Anträge nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern diese der Beurteilung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids dienlich sein sollten, noch welche konkreten Informationen sich der Kläger hieraus erhofft. Vielmehr sind von diesen Anträgen letztlich auch Verfahren von Personen betroffen, die keine Verbindung zum Kläger haben und die betreffend der Kläger kein Informations- bzw. Recht hat. § 100 VwGO sieht auch nur ein Akteneinsichtsrecht der Beteiligten und nicht von Unbeteiligten vor, so dass der Kläger nur ein Akteneinsichtsrecht in ihn betreffende Akten und Unterlagen hat.

2.

Die Klage ist zu einem kleinen Teil nicht zulässig.

Unzulässig ist die Klage, soweit sich der Kläger gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids wendet. Statthafter Rechtsbehelf ist bei der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit keine Klage, sondern es steht hiergegen nur der Rechtsschutz im Eilverfahren zur Verfügung. Auch die vom Kläger geltend gemachte fehlende Rechtsbehelfsbelehrung:ermöglicht keine Überprüfung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit im Klageverfahren. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO eine Rechtsbehelfsbelehrung:bereits nicht vorgesehen ist (Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 35. EL September 2018, § 80 Rn. 199, 262).

Zulässig ist die Klage, soweit der Kläger sich mit der nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaften Anfechtungsklage gegen die in Nr. 4 und Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheids festgesetzten Kosten wendet.

Zulässig ist die Klage auch, soweit der Kläger sich mit der hilfsweise beantragten und statthaften Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Anordnungen in Nr. 1 i.V.m. Nr. 3 des Bescheids vom 18. Juli 2018 wendet (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Diese Anordnungen haben sich in Folge der Verbringung der Esel erledigt. Eine Erledigung ist dann anzunehmen, wenn ein Verwaltungsakt aufgrund nachträglicher Entwicklungen seinen Regelungszweck nicht mehr erreichen kann (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 43 Rn. 209b). Die im vorliegenden Fall getroffenen tierschutzrechtlichen Anordnungen hinsichtlich des Witterungsschutzes, des Zaunes und der verletzungsträchtigen Gegenstände sind eng mit den örtlichen Gegebenheiten der Weide des Kerberhofes verbunden und können nicht ohne weiteres auf eine andere Weide übertragen werden. Daher kann nach dem Verbringen der Esel auf eine andere Weide der Regelungszweck der tierschutzrechtlichen Anordnungen sowie der entsprechenden Zwangsgeldandrohungen nicht mehr erreicht werden. Zumal die Verbringung nach den glaubhaften Angaben des Klägers auch dauerhaft erfolgt ist.

Der Kläger hat auch im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage ein besonderes Feststellungsinteresse, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Zwar ergibt sich ein Rehabilitationsinteresse nicht allein aus der Weitergabe der Informationen an die nach der Verbringung zuständig gewordene Behörde, jedoch hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zurecht darauf verwiesen, dass der streitgegenständliche Bescheid in Zukunft auf die Prüfung der Wiedererteilung einer Zulassung als Transportunternehmer für die Beförderung lebender Wirbeltiere negative Auswirkungen haben kann. Denn bei der Prüfung der Zulassung als Transportunternehmer für die Beförderung lebender Wirbeltiere muss der Antragsteller seine Zuverlässigkeit nachweisen (vgl. Bl. 8 der Behördenakte des Kreises Offenbach). Der Nachweis der Zuverlässigkeit kann unter anderem im Falle von Verstößen gegen das Tierschutzrecht als nicht erbracht angesehen werden. Folglich könnte der streitgegenständliche Bescheid zum Nachteil des Klägers berücksichtigt werden. Der Kläger kann auch nicht auf eine inzidente Überprüfung des streitgegenständlichen Bescheides im Zulassungsverfahren als Transportunternehmer verwiesen werden. Eine solche wäre zugunsten des Klägers kaum möglich, da die zuständige Behörde sich dann aller Voraussicht nach auf die Bestandskraft des streitgegenständlichen Bescheides berufen würde.

3.

Die Klage ist begründet, soweit die Nr. 1.1 und Nr. 3.1 des Bescheids vom 18. Juli 2018 rechtswidrig waren und soweit Nr. 4 und Nr. 5 desselben Bescheids rechtswidrig sind. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

3.1

Der streitgegenständliche Bescheid vom 18. Juli 2018 ist insgesamt formell rechtmäßig. Ein durchgreifender Anhörungsmangel gem. Art. 28 BayVwVfG ist nicht gegeben. Zwar ist vorliegend eine Anhörung des Klägers nach Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle am 3. Juli 2018 nicht in der Behördenakte dokumentiert. Jedenfalls ist eine Heilung nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Art. 45 BayVwVfG durch Nachholung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingetreten (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2005 - 1 C 9/04 - BVerwGE 123, 90 - juris Rn. 39; BayVGH, B.v. 7.10.2014 - 22 ZB 14.1062 - juris Rn. 9 f.). Auch die vom Kläger angeführte unangekündigte Kontrolle und ein vermeintlich unbefugtes Betreten begründen keinen durchgreifenden Verfahrensfehler. Denn nur eine unangekündigte Kontrolle bei anonymen Anzeigen kann gewährleisten, dass bei der Kontrolle die tatsächlichen Zustände vorgefunden werden können. Zudem sieht § 16 Abs. 3 Nr. 1 TierSchG ausdrücklich vor, dass Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, zum Zwecke der Aufsicht Grundstücke des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten, besichtigen und dort zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen dürfen. Diese Überwachungsmaßnahmen treffen auch jeden, der möglicherweise Adressat einer tierschutzrechtlichen Anordnung, insbesondere nach § 16a TierSchG, werden kann, insbesondere also jeden auch privaten Tierhalter (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16 Rn. 1).

3.2

Die tierschutzrechtlichen Anordnungen waren teilweise materiell rechtswidrig.

Rechtsgrundlage für die tierschutzrechtlichen Anordnungen ist § 16a Satz 1, § 16a Satz 2 Nr. 1, § 2 TierSchG i.V.m. mit den Leitlinien des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 9. Juni 2009 zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten (im Folgenden: Leitlinien des BMEL). Gemäß den Ausführungen in der Einleitung der Leitlinien des BMEL sind diese auch für Esel anwendbar. Als sogenanntes vorweggenommenes Sachverständigengutachten sind diese Leitlinien des BMEL in der Sache auch von den Behörden und den Gerichten zu berücksichtigen.

Nach § 16a Satz 1, § 16a Satz 2 Nr. 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Die zuständige Behörde kann insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen. Bei der Beurteilung, ob Verstöße gegen das Tierschutzrecht vorliegen, kommt grundsätzlich den Einschätzungen der Amtstierärzte aufgrund ihrer Expertise eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 24 und 26). Von den Feststellungen des Amtstierarztes wäre nur dann nicht auszugehen, wenn das Gutachten Mängel aufweist, die es zur Sachverhaltsfeststellung als ungeeignet, zumindest aber als nicht ausreichend tragfähig erscheinen lässt. Dies wäre etwa der Fall, wenn das Gutachten unvollständig oder widersprüchlich wäre oder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausginge oder sich erhebliche Zweifel an der Sachkunde des Gutachters ergäben (vgl. NdsOVG, B.v. 29.11.2017 - 11 ME 268/17 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 23.11.2017 - OVG 5 B 2.17 - juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 - 9 C 17.328 - juris; B.v. 6.11.2017 - 9 ZB 15.2608 - juris; B.v. 19.10.2017 - 9 ZB 16.2073 - juris; B.v. 23.5.2017 - 9 C 16.2602 - juris; B.v. 18.4.2017 - 9 ZB 15.2694 - juris; OVG LSA, B.v. 10.5.2017 - 3 M 51/17 - juris).

Materiell rechtswidrig war der streitgegenständliche Bescheid zunächst insoweit als in Nr. 1.1 angeordnet wurde, dass den Eseln ein ausreichend großer Witterungsschutz zur Verfügung zu stellen ist, der alle Esel gleichzeitig gegen Sonne, Hitze, Regen und Wind schützt. Denn diese Anordnung beruht zum einen auf unzutreffenden amtstierärztlichen Feststellungen. Nach Nr. 4.4 der Leitlinien des BMEL wäre der Berechnung der Liegefläche für den Witterungsschutz mit Trennung von Liege- und Fressbereich die Formel „3 x Wh²/Pferd“ zugrunde zu legen gewesen. Den Beklagtenvertreter ist jedoch hinsichtlich dieser Formel ein erheblicher Fehler unterlaufen. In der Begründung des Bescheids wurde unzutreffend ausgeführt, dass je Esel mindestens die dreifache Widerristhöhe zum Quadrat (= (3 x Wh)² in m²) als Witterungsschutz zur Verfügung stehen muss. Dies wurde auch von den Beklagtenvertretern in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Zum anderen beruht die Anordnung auch auf unvollständigen amtstierärztlichen Feststellungen, da von der Beklagtenseite bei der Kontrolle am 3. Juli 2018 weder die tatsächliche Widerristhöhe der Esel noch die Größe des tatsächlich vorhandenen Witterungsschutzes nachgemessen wurde. Ebenfalls nicht berücksichtigt wurden bei der Beurteilung des Witterungschutzes das Vorhandensein von anderweitigen schattigen Unterstellmöglichkeiten. Der entsprechende Einwand des Klägers, dass es Bäume gebe, die außerhalb des Zauns, aber noch auf dem Grundstück seien und so geschnitten seien, dass sie einen Schattenwurf auf das weite Grundstück hätten, wird durch ein vom Kläger mit der Klagebegründung vorgelegtes Lichtbild bestätigt. Auf diesem Lichtbild ist ein Esel erkennbar, der unter den Bäumen Schutz sucht und auch gefunden hat, da die Bäume erkennbar einen großen Schatten werfen.

Auch ein nachträglicher Austausch der Formel ist nicht mehr geeignet, eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Verstoßes zu schaffen. Zum einen ist maßgeblich bei der vorliegend statthaften Fortsetzungsfeststellungsklage als Fortführung der ursprünglich statthaften Anfechtungsklage die Sach- und Rechtlage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 56) und zum anderen würden hierdurch nicht nur Gründe nachgeschoben, sondern die Begründung in ihrem wesentlichen Punkt vollständig ausgetauscht werden.

Selbst wenn man anhand der Leitlinien des BMEL die erforderliche Größe des Witterungsschutzes berechnet, ergäbe sich, dass der tatsächlich vorhandene Witterungsschutz dem Spielraum dieser Vorgaben entspricht. Nach Nr. 3.1.1, Nr. 4, Nr. 4.4 der Leitlinien des BMEL muss ein Witterungsschutz unabhängig vom rassespezifischen Typ vorhanden sein, wenn Pferde - im vorliegenden Fall Esel - ganzjährig oder über einen längeren Zeitraum ganztägig auf der Weide gehalten werden. Auf den Witterungsschutz sind sinngemäß die Anforderungen, die an den Liegebereich in einem Offenlaufstall gestellt werden, anzuwenden. Bei der Berechnung sollte in der Regel eine Widerristhöhe von nicht weniger als 110 cm eingesetzt werden. Bei der Liegefläche im Offenlaufstall bzw. dem Witterungsschutz mit einer Trennung von Liege- und Fressbereich bei Gruppenhaltung ist die Formel „3 x Wh²/Pferd“ anzuwenden. Legt man diesen Vorgaben die vier Esel des Klägers mit jeweils einer Widerristhöhe von 110 cm zugrunde, ergibt sich eine erforderliche Fläche von 14,52 m² (4 x (3 x 1,1²) = 14,52 m²). Eine Reduzierung ist möglich bis „2,5 x Wh²/Pferd“, wenn günstige Voraussetzungen hinsichtlich Raumstruktur und Management vorhanden sind. Bei dieser Formel ergibt sich dann eine erforderliche Fläche von 12,1 m² (4 x (2,5 x 1,1²) = 12,1 m²). Die tatsächliche Fläche des vorgefundenen Witterungsschutzes beträgt 13,695 m² (4,15 m x 3,30 m = 13,695 m²), wenn man die Maße, die die Beklagtenvertreter bei der Kontrolle am 7. August 2018 schließlich für den Unterstand nachgemessen hatte, verwendet. Vergleicht man den Spielraum der Flächenwerte von 14,52 m² bis 12,1 m² mit der tatsächlich vorgefundenen Fläche des Unterstandes von 13,695 m², hält der Witterungsschutz den Größenspielraum ein und befindet sich sogar näher am größeren Wert von 14,52 m².

Soweit die Beklagtenvertreter erklärten, dass der Unterstand zu klein gewesen sei, weil nicht alle Esel gleichzeitig vollständig Schatten gefunden haben, führt dies nicht dazu, dass die Anordnung im Nachhinein auf eine rechtmäßige Grundlage gestellt werden kann. Dies führt vielmehr dazu, dass die Anordnung dann nicht dem Erfordernis der Bestimmtheit genügt. Denn der Adressat dieser Anordnung hätte, auch nicht in Verbindung mit der Begründung des Bescheids, erkennen können, welche konkreten Maßnahmen von ihm nun gefordert würden. Da der Bescheid in der Begründung maßgeblich auf die Berechnung der Größe des Witterungsschutzes auf Basis der genannten Formel abstellt, würde dies bei einem Adressaten - wie im vorliegenden Fall des Klägers - Unverständnis hervorrufen, wenn er anhand dieser Formel seinen Unterstand als ausreichend groß berechnet. Dieser Einwand der Beklagtenseite zeigt vielmehr, dass der unzureichende Witterungsschutz nicht allein auf der Anwendung einer Formel basiert, sondern eher durch die Konstruktion des Witterungsschutzes bedingt ist. Geeignet die Anforderungen an den Witterungsschutz infolge des zu geringen Schattenwurfs umzusetzen, wäre wohl eher - auch als milderes Mittel - eine Anpassung der Seitenwände als eine Anpassung der Größe des Witterungsschutzes gewesen. Letzteres hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt.

Rechtmäßig war der Bescheid jedoch, soweit in Nr. 1.2 und Nr. 1.3 Anordnungen bezüglich der Einzäunung und der Entfernung verletzungsträchtiger Gegenstände getroffen wurden. Bezüglich dieser Anordnungen begegnen die Einschätzungen der Amtstierärzte im Gegensatz zum Witterungsschutz keinen Bedenken.

Nr. 1.2 des streitgegenständlichen Bescheids bezüglich der Anordnungen den Zaun instand zu setzen, ihn dauerhaft instand zu halten und regelmäßige seine Funktionsfähigkeit zu überprüfen sowie den Zaun so zu gestalten, dass er keine Verletzungsgefahr für die Esel darstellt, ist rechtmäßig. Nach Nr. 3.1.2 der Leitlinien des BMEL sind folgende Anforderungen an eine Einzäunung zu stellen: Die Einzäunung muss so beschaffen sein, dass die größtmögliche Sicherheit für Tier und Mensch gewährleistet ist. Dabei sind die arttypischen Verhaltensweisen des Pferdes als Fluchttier und die Besonderheiten seines Gesichtsfeldes zu berücksichtigen. Die Einzäunung muss gut sichtbar, stabil und möglichst ausbruchsicher sein. Die Bedeutung der Stabilität wird bisweilen unterschätzt; sie muss z.B. bei älteren Holzzäunen oder bei alleiniger Verwendung von Elektrozäunen besonders beachtet werden. Defekte oder unzureichende Einzäunungen sowie die Verwendung von Stacheldraht und anderen Metalldrähten, ausgenommen gut sichtbare Elektrodrähte, sind tierschutzrelevant. Bei der Zaunausführung sind spezielle Kriterien zu beachten, wie beispielsweise Rasse und Geschlecht der Pferde, Beweidungsform (ganzjährig, zeitweise), Bestandsdichte und Futterangebot, Art, Lage und Größe der Weide (Verkehrsnähe, Risikobereiche) bzw. des Auslaufs sowie Zaunmaterial. Für die Außenzaunausführung sollten folgende Richtwerte eingehalten werden: Zaunhöhe über Grund: 0,75 x Widerristhöhe (i.d.R. 1/3 des Pfahls im Boden).

Diesen Anforderungen wurde der Zaun in dem bei der Kontrolle vorgefundenen Zustand nicht gerecht. Hierzu wurde in der Begründung des Bescheids nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit den Leitlinien des BMEL ausgeführt, dass die Einzäunung unverändert niedrig war, manche Litzen keinen Strom führten und teilweise von Sträuchern und Büschen eingewachsen waren und somit die Einzäunung nicht ausbruchsicher war und aufgrund der niedrigen Höhe weiterhin eine Verletzungsgefahr für Esel darstellte. Auch wurde auf die Kontrolle am 18. Januar 2018 und das Schreiben des Landratsamts vom 23. Januar 2018 verwiesen. Insbesondere war dem Schreiben des Landratsamts vom 23. Januar 2018 nachvollziehbar zu entnehmen, dass die Litzen in Höhe der Carpalgelenke der Esel kaum erkennbar waren und damit insbesondere auf dieser Höhe eine erhebliche Verletzungsgefahr für die Esel darstellten. Dass die Litzen zum Teil eingewachsen waren und in der Folge kaum sichtbar waren, stimmt auch mit dem Lichtbild auf Bl. 30 der Behördenakte des Beklagten überein. Dort ist eindeutig zu sehen, dass der Pflanzenbewuchs bereits die unterste Litze fast vollständig und auch die mittlere Litze zum Teil überwachsen hatte. Insbesondere auf der linken Seite des Lichtbildes sind die Litzen kaum erkennbar. Insofern kann der Einwand des Klägers regelmäßiger Instandhaltungsmaßnahmen nicht überzeugen.

Des Weiteren wurde bei der Kontrolle am 3. Juli 2018 (vgl. Bl. 29 der Behördenakte) festgestellt, dass der Zaun an mehreren Stellen nur circa 70 cm hoch war. Wendet man den Richtwert für die Außenzaunführung: Zaunhöhe über Grund = 0,75 x Widerristhöhe, an und legt dieser die Widerristhöhe des größten Esels zugrunde, ergibt sich ein Richtwert von 80 cm = 0,75 x 107 cm. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass es keine Richtlinie gebe, dass drei Litzen vorhanden sein müssten und alle drei stromführend sein müssten, ist unabhängig hiervon die Einschätzung der Beklagtenvertreter nachvollziehbar. Ein Zaun mit drei stromführenden Litzen ist im Ergebnis ausbruchsicherer, als wenn nur eine Litze Strom führt. Insbesondere, wenn wie aus den Leitlinien des BMEL hervorgeht, ein Elektrozaun nur aufgrund der Stromführung ausreichend stabil und damit ausbruchsicher ist. Im Ergebnis wurden die Bedenken an die Ausbruchssicherheit auch nicht nur auf die Stromführung und die Anzahl der Litzen gestützt, sondern auf die Kombination mit der schlechten Erkennbarkeit und niederen Höhe. Der weitere Einwand des Klägers, der Esel könne sich nicht verletzen, da er kein Fluchttier ist überzeugt nicht. Unabhängig von möglichen Verletzungsmöglichkeiten infolge von einem flüchtenden Tier, können sich Tiere unterschiedlichster Arten, auch wenn sie nicht gerade flüchten, verletzen.

Auch soweit in Nr. 1.3 des Bescheids die Entfernung von Gegenständen, an denen sich die Esel verletzen können, aus dem Grundstück oder durch Einzäunung aus dem Aufenthaltsbereich der Tiere spätestens binnen drei Tage angeordnet wurde, ist dies nicht zu beanstanden. Die entsprechende Einschätzung der Amtstierärzte ist nachvollziehbar und kann von den Ausführungen des Klägers nicht widerlegt werden. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 3. Juli 2018 wurde festgestellt, dass neben dem Unterstand alte Holzbalken und Holzteile lagen. Dies ergibt sich auch aus dem entsprechenden Lichtbild in der Behördenakte (Bl. 29 Behördenakte des Beklagten). Im Gegensatz zu der Anordnung bezüglich des Witterungsschutzes ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Amtstierärzte von unzutreffenden Voraussetzungen ausgingen. Der Einwand des Klägers, die Esel wären bislang ohne Probleme auch auf diesen Gegenständen herumgeklettert, führt zu keiner anderen Beurteilung. Da es sich hierbei um eine Anordnung zur Abwehr von Gefahren handelt, bedarf es keines Vorkommnisses, bei dem sich ein Esel tatsächlich verletzt hat. Soweit der Kläger darauf verweist, dass ein Esel grundsätzlich trittsicher und kein Fluchttier ist, kann dies insoweit keine Zweifel an der Einschätzung der Amtstierärzte begründen, da zwar möglicherweise die Verletzungsgefahr geringer ist als bei Pferden. Aber auch bei trittsicheren Tieren kann es bei bestimmten Gegenständen zu erhöhtem Gefahrenpotential kommen. Wie bereits bezüglich der Einzäunung ausgeführt wurde, kann es nicht nur zu Verletzungen kommen, wenn ein Tier auf der Flucht ist.

Infolge der Rechtswidrigkeit der Nr.1.1 des Bescheids war in der Konsequenz auch für das entsprechend angedrohte Zwangsgeld in Nr. 3.1 des Bescheids die Rechtswidrigkeit festzustellen. Im Übrigen waren die Zwangsgeldandrohungen rechtmäßig.

Die Entscheidungen bezüglich der Kosten in Nr. 4 und Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheids waren aufgrund der teilweisen unrichtigen Sachbehandlung nach Art. 16 Abs. 5 KG aufzuheben. Da wesentlicher Teil des Bescheids die rechtswidrige Beanstandung des Witterungsschutzes war, wäre der Verwaltungsaufwand bei richtiger Sachbehandlung geringer gewesen, wenn nicht der Erlass eines Bescheides sogar ganz unterblieben wäre, so dass die Kosten insgesamt aufzuheben waren.

4.

Nach alledem war der Klage teilweise stattzugeben. Die Kosten des Verfahrens wurden gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO gegeneinander aufgehoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 06/11/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ihre Klage vom 24. November 2015
published on 06/11/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe
published on 19/10/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Grün
published on 07/10/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.
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Annotations

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen

1.
Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
2.
Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,
3.
Einrichtungen, in denen
a)
Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Zwecken verwendet werden oder
b)
Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden,
4.
Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1,
5.
Einrichtungen und Betriebe,
a)
die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
b)
in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden,
6.
Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden,
7.
Tierhaltungen, die auf Grund einer nach § 13 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung bedürfen,
8.
Hersteller, Einführer und Inverkehrbringer von Stalleinrichtungen oder beim Schlachten verwendeter Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen, soweit diese Personen eine Zulassung oder Bauartzulassung beantragt haben.
Die Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und die Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden regelmäßig und in angemessenem Umfang kontrolliert. Die Häufigkeit der Kontrollen wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse bestimmt. Bei der Risikoanalyse sind die in Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Aspekte zu beachten. Bei Einrichtungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in denen Tiere in Tierversuchen verwendet werden, müssen jährlich mindestens bei einem Drittel dieser Einrichtungen Kontrollen durchgeführt werden. Werden in den Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und in den Einrichtungen und Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Primaten gezüchtet, gehalten oder verwendet, so muss die Kontrolle mindestens jährlich erfolgen. Ein angemessener Teil der Kontrollen erfolgt unangekündigt. Die Aufzeichnungen über die Kontrollen und deren Ergebnisse sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(1a) Wer nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 8 Buchstabe d und nach Absatz 1 Nummer 6 Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellt, hat jeden Ortswechsel spätestens beim Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes der zuständigen Behörde des beabsichtigten Aufenthaltsortes nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:

1.
die Art der betroffenen Tiere,
2.
der Name der für die Tätigkeit verantwortlichen Person,
3.
die Räume und Einrichtungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.

(2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten dürfen zum Zwecke der Aufsicht über die in Absatz 1 bezeichneten Personen und Einrichtungen und im Rahmen des Absatzes 2

1.
Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten, besichtigen und dort zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen,
2.
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
a)
die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Gebäude und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,
b)
Wohnräume des Auskunftspflichtigen
betreten, besichtigen sowie zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
3.
geschäftliche Unterlagen einsehen,
4.
Tiere untersuchen und Proben, insbesondere Blut-, Harn-, Kot- und Futterproben, entnehmen,
5.
Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels Bild- oder Tonaufzeichnungen durchführen.
Der Auskunftspflichtige hat die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen, ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Tiere Hilfestellung zu leisten, die Tiere aus den Transportmitteln zu entladen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Abschriften oder Ablichtungen von Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 oder Ausdrucke oder Kopien von Datenträgern, auf denen Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 gespeichert sind, anzufertigen oder zu verlangen. Der Auskunftspflichtige hat auf Verlangen der zuständigen Behörde in Wohnräumen gehaltene Tiere vorzuführen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die Tiere nicht artgemäß oder verhaltensgerecht gehalten werden und ihnen dadurch erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden und eine Besichtigung der Tierhaltung in Wohnräumen nicht gestattet wird.

(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4a) Wer

1.
als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachtet oder
2.
Arbeitskräfte bereitstellt, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,
hat der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu benennen. Wer eine Tierhaltung, eine Einrichtung oder einen Betrieb nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 oder 6 betreibt oder führt, kann durch die zuständige Behörde im Einzelfall verpflichtet werden, einen weisungsbefugten sachkundigen Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen zu benennen. Dies gilt nicht für Betriebe, die der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 unterliegen.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Überwachung näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere

1.
die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme,
2.
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Tiertransporte diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen,
3.
Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten und
4.
Pflichten zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unterlagen
regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nummer 4 bedürfen, soweit sich die Regelungen auf Tiere beziehen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(6) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben oder verwendet werden, soweit die Erhebung oder Verwendung zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die der verantwortlichen Stelle nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung obliegen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung zu regeln. Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einrichtung und Führung von Registern zu regeln, aus denen die zuständigen Behörden die für die Überwachung von Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d mit wechselnden Standorten erforderlichen personenbezogenen Daten automatisiert abrufen können. In den Registern dürfen nur folgende personenbezogene Daten gespeichert werden:

1.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Inhabers der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und der für die Tätigkeit verantwortlichen Person nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 2,
2.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Betriebes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und des Inhabers des Betriebes,
3.
der Inhalt der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und etwaiger Nebenbestimmungen sowie die Anschrift der erteilenden Behörde,
4.
Ergebnisse durchgeführter Kontrollen und Namen der kontrollierenden Personen,
5.
auf Grund der Kontrolle erlassene vollziehbare Anordnungen und Maßnahmen des Verwaltungszwangs sowie die Angabe, inwieweit diesen nachgekommen worden ist und
6.
die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung, die Rücknahme und der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d.
Im Übrigen bleiben die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2), das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

(6a) Die nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung, die Tierarzneimittelüberwachung und die für die Erhebung der Daten nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh für die Anzeige und die Registrierung Vieh haltender Betriebe zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten. Die Daten dürfen für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Nach Ablauf der Frist sind die Daten zu löschen. Fristen zur Aufbewahrung, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

(7) Bestehen bei der zuständigen Behörde erhebliche Zweifel, ob bei bestimmungsgemäßem Gebrauch serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und -anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, kann dem Hersteller oder Anbieter aufgegeben werden, auf seine Kosten eine gutachterliche Stellungnahme einer einvernehmlich zu benennenden unabhängigen Sachverständigenstelle oder Person beizubringen, soweit er nicht auf den erfolgreichen Abschluss einer freiwilligen Prüfung nach Maßgabe einer nach § 13a Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung verweisen kann. Satz 1 gilt nicht, soweit Stalleinrichtungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 2 oder Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 5 zugelassen oder bauartzugelassen sind.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.