Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 08. Dez. 2014 - W 7 K 13.962

published on 08/12/2014 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 08. Dez. 2014 - W 7 K 13.962
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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

1. Der Kläger begehrt seine Einbürgerung.

Er wurde am ...1955 in Parwan (Afghanistan) geboren und ist afghanischer Staatsangehöriger. 1975 erwarb er den akademischen Grad eines Bachelors of Science der Faculty of Science der K. University. Von 1976 bis 1979 war als Dozent an der technischen Fachhochschule in K. tätig. 1982 erwarb er einen Abschluss als Master of Science der K. Education University im Fach Mathematik. Von 1985 bis 1992 war er für den afghanischen Geheimdienst tätig. Am 17. März 2001 reiste er erstmals in die Bundesrepublik ein. Mit Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt) vom 24. Oktober 2001 wurde ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Am 20. Juli 2009 wurde ihm eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt.

Der Kläger ist seit dem ... Oktober 1971 mit einer afghanischen Staatsangehörigen verheiratet. Seit dem 1. Februar 1993 ist er mit einer weiteren afghanischen Staatsangehörigen verheiratet, die mit ihm in der Bundesrepublik lebt und mit der er drei Kinder hat. Seine erste Ehefrau, mit der er acht Kinder hat, lebt ebenfalls in Deutschland, jedoch seit 2002 vom Kläger getrennt.

Seit dem 1. Mai 2005 bezieht er Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II).

Am 22. Februar 2012 beantragte er seine Einbürgerung.

Mit Schreiben des Landratsamts K. vom 24. Mai 2013 wurde er auf die beabsichtigte Ablehnung seines Einbürgerungsantrags hingewiesen und zur Vorlage von Unterlagen und Nachweisen zur Prüfung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3, 6 und 7 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) aufgefordert.

Mit Bescheid des Zentrum Bayern Familie und Soziales - Region ... - Versorgungsamt (Versorgungsamt) vom 13. August 2008 wurde ihm ein Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 50 ausgestellt, beruhend auf einer seelischen Störung mit Somatisierungstendenz, Kopfschmerzleiden, Schmerzsyndrom, Bluthochdruck, Funktionsbehinderung in beiden Schultergelenken, des linken Knie- und Sprunggelenks sowie Fehlhaltungen an der Wirbelsäule, degenerativen Veränderungen, Verformung des ersten Lendenwirbels und Muskel- und Nervenwurzelreizerscheinungen.

Mit Bescheid des Landratsamts K. vom 15. August 2013, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugegangen am 26. August 2013, wurde der Einbürgerungsantrag des Klägers abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Sicherung des Lebensunterhalts i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG nicht gewährleistet sei, da er Leistungen nach dem SGB II beziehe und nicht nachgewiesen habe, dass er den Leistungsbezug nicht zu vertreten habe. Zudem fehle es am Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse sowie der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG. Ein Absehen hiervon gemäß § 10 Abs. 6 StAG sei nicht möglich, da er keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt habe. Ausdrücklich nur ergänzend ausgeführt wurde, dass der Kläger mit zwei Frauen verheiratet sei und deshalb kein wirksames Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgeben könne. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf den Bescheid des Landratsamts K. vom 15. August 2013 Bezug genommen.

2. Gegen den vorgenannten Bescheid ließ der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 25. September 2013, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Klage erheben und verfolgt sein Einbürgerungsbegehren weiter. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass der Kläger bereits in Afghanistan nach den dortigen Gesetzen rechtmäßig mit zwei Frauen verheiratet gewesen sei. Da die Mehrehe nicht in Deutschland begründet worden sei, könne diese der Einbürgerung nicht entgegengehalten werden. Eine Scheidung von seiner ersten Frau bedeute „nach dem Verständnis seines Herkunftsstaates einen Verstoß“, was ihm unter Berücksichtigung der Interessen der ersten Ehefrau und der gemeinsamen Kinder nicht zuzumuten sei. Dass er auf Sozialleistungen angewiesen sei, habe er nicht zu vertreten. Nach dem ärztlichen Attest von Dr. K. vom 15. September 2014 bestünden beim Kläger auf Dauer deutliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und Funktionsfähigkeit. Insbesondere könne er keine schweren Lasten heben oder tragen, nicht klettern und steigen, keine Über-Kopf-Tätigkeiten und kniende oder hockende Positionen durchführen. Der Kläger habe an einem Einbürgerungstest und der Zertifikatsprüfung Deutsch-B1 teilgenommen, allerdings nur das Ergebnis A2 erreichen können. Aufgrund seines Gesundheitszustandes könne er sich nicht entsprechend konzentrieren, weshalb von diesem Erfordernis abzusehen sei. Laut der ärztlichen Atteste des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. A. vom 25. Juli 2014 und (inhaltsgleich) vom 13. November 2014 leide der Kläger aufgrund schwerer Krankheit und der regelmäßigen Einnahme von Psychopharmaka an massiver Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen. Nach dem Entlassungsbericht des Krankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie und psychosomatische Medizin Schloss Werneck vom 10. November 2014 berichte der Kläger v. a. von Kopfschmerzen und thorakalen Schmerzen. Die Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens sei nicht Bestandteil seiner Mitwirkungspflicht. Wegen der weiteren Begründung der Klage im Einzelnen wird auf die Schriftsätze des Klägerbevollmächtigten vom 25. September 2013, 31. Mai 2014, 7. August 2014 und 18. November 2014 sowie die genannten ärztlichen Atteste Bezug genommen

Der Kläger lässt beantragen,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamts K. vom 15. August 2013 zu verpflichten, den Kläger einzubürgern.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Ergänzend wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die monogame Ehe eine der grundlegenden kulturellen Wertvorstellungen der Bundesrepublik Deutschland sei und bei bestehender Doppelehe keine Einbürgerung möglich sei. Der Beklagte geht nunmehr auch davon aus, dass der Kläger die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II nicht zu vertreten habe und dies kein Einbürgerungshindernis mehr darstelle. Soweit vom Nachweis der Sprachkenntnisse und der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung nach § 10 Abs. 6 StAG abgesehen werden solle, seien die Hinderungsgründe durch den Einbürgerungsbewerber nachzuweisen. Dazu sei die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens unerlässlich. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 16. Oktober 2013, 2. Juli 2014 und 22. August 2014 Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 26. August 2014 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm sein Prozessbevollmächtigter beigeordnet.

Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 8. Dezember 2014 wird Bezug genommen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Der Ablehnungsbescheid des Landratsamts K. vom 15. August 2013 ist rechtmäßig und der Kläger wird dadurch (schon deswegen) nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Kläger hat bereits deshalb keinen Anspruch auf Einbürgerung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG, weil er ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG) und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG) nicht nachgewiesen hat. Von diesen Voraussetzungen ist nicht gemäß § 10 Abs. 6 StAG abzusehen. Die Frage, ob die Inanspruchnahme von Sozialleistungen der Einbürgerung hier entgegensteht bzw. ob der Kläger diese zu vertreten hat (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG), kann daher offen bleiben. Ebenfalls braucht deshalb nicht die Frage entschieden zu werden, ob die Doppelehe des Klägers seiner Einbürgerung entgegensteht (vgl. dazu BayVGH, B. v. 29.3.2010 - 5 BV 09.1619 - juris; VG Karlsruhe, U. v. 8.5.2013 - 4 K 1419/11 - juris).

1. Der Kläger hat weder ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG) noch Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG) nachgewiesen. Insoweit wurde lediglich eine Bescheinigung der ESO Euro-Schulen-Organisation über die Teilnahme am Basiskurs „Integration Deutsch“ vom 6. September 2005 vorgelegt. In der Prüfung hat der Kläger die Stufe A2 des europäischen Referenzrahmens erreicht. Dies genügt jedoch nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG (vgl. § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG).

2. Von den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG ist vorliegend nicht gemäß § 10 Abs. 6 StAG abzusehen. Nach dieser Vorschrift wird davon abgesehen, wenn der Ausländer die Voraussetzungen wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

2.1. Für das Vorliegen der Ausnahmetatbestände des § 10 Abs. 6 StAG ist dabei allein entscheidend, ob der Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Zeitpunkt der Einbürgerung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht mehr abverlangt werden kann (OVG Saarl, U. v. 12.2.2014 - 1 A 293/13 - juris Rn. 25; HessVGH, B. v. 12.2.2013 - 5 A 1390/12.Z - juris Rn. 8; Berlit in GK-StAR, Stand: Juli 2012, § 10 Rn. 406 m. w. N.). Die Anwendung des § 10 Abs. 6 StAG scheidet deshalb nicht bereits dann aus, wenn der Einbürgerungsbewerber sich bereits seit vielen Jahren/Jahrzehnten in Deutschland aufhält und er sich in früherer Zeit die von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 6 und 7 StAG geforderten Kenntnisse hätte aneignen können; auf ein Vertretenmüssen hat der Gesetzgeber gerade nicht abgestellt (OVG Saarl, U. v. 12.2.2014 - 1 A 293/13 - juris Rn. 26; ausführlich: OVG NW, B. v. 22.1.2013 - 19 A 364/10 - juris Rn. 23 ff.; Berlit in GK-StAR, Stand: Juli 2012, § 10 StAG Rn. 406 und 409).

Entscheidend ist daher, ob er sie erfüllen kann, wenn er dies wollte und entsprechende Bemühungen zum Erwerb der geforderten Kenntnisse unternähme, oder ob er die Anforderungen infolge krankheits- oder altersbedingter Einschränkungen auch bei Entfalten diesbezüglicher Anstrengungen nicht mehr erfüllen kann. Damit ist einzelfallbezogen zu klären, ob trotz Krankheit oder Behinderung oder fortgeschrittenen Lebensalters unter Berücksichtigung der konkreten Lebensentwicklung und -umstände des Einbürgerungsbewerbers davon auszugehen ist, dass dessen etwaige Bemühungen, Sprachkenntnisse auf dem durch § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG vorgegebenen Niveau sowie die geforderten staatsbürgerlichen Kenntnisse zu erwerben, erfolgversprechend wären. Bejahendenfalls ist ihm zuzumuten, diese Bemühungen zu unternehmen, wobei sich im Falle eines Nichtbestehens der anschließenden Prüfungen die Frage stellen würde, ob das - behördlicher- bzw. gerichtlicherseits nicht erwartete - Scheitern seine Ursache in unzureichenden Anstrengungen, sonstigen Gründen (z. B. Analphabetismus eines noch lebensjungen Einbürgerungsbewerbers) oder einem der in § 10 Abs. 6 StAG aufgeführten Gründe hat. Denn es soll Einbürgerungsbewerbern im fortgeschrittenen Lebensalter angesichts der typischerweise im Alter schwindenden Fähigkeit, sich neue Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, nicht ausnahmslos zugemutet werden, entsprechende Bemühungen, Kenntnisse auf dem geforderten Niveau zu erwerben, zu entfalten. Nach alledem geht es in § 10 Abs. 6 StAG um die Ursache für ein etwaiges Unvermögen, sich fehlende Kenntnisse anzueignen (OVG Saarl, U. v. 12.2.2014 - 1 A 293/13 - juris Rn. 34; Berlit in GK-StAR, Stand: Juli 2012, § 10 StAR Rn. 406).

In rechtlicher Hinsicht ist des Weiteren zu bekräftigen, dass § 10 Abs. 6 StAG kein Ermessen eröffnet. Liegt einer der Ausnahmetatbestände vor, so „ist abzusehen“, d. h. der Einbürgerungsbewerber hat - soweit er die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt - einen Anspruch darauf, dass er trotz des Fehlens der Kenntnisse eingebürgert wird (OVG Saarl, U. v. 12.2.2014 - 1 A 293/13 - juris Rn. 35).

Die Ausschlussgründe sind vom Einbürgerungsbewerber entsprechend seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 StAG i. V. m. § 82 Abs. 1 AufenthG hinreichend substantiiert darzulegen (BayVGH, B. v. 22.8.2014 - 5 C 14.1664 - juris Rn. 3). D. h., er muss durch ein ärztliches Attest nachweisen, dass er aufgrund einer körperlichen Krankheit die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 6 und 7 StAG nicht erfüllen kann (Nr. 10.6 Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz v. 17.4.2009; OVG Saarl, U. v. 12.2.2014 - 1 A 293/13 - juris Rn. 36; BayVGH, B. v. 22.8.2014 - 5 C 14.1664 - juris Rn. 3; Hailbronner in Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 10 StAG Rn. 69). Dabei muss sich grundsätzlich aus dem ärztlichen Gutachten nachvollziehbar mindestens ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat, welche Art von Befunderhebung stattgefunden hat und ob die von Patienten geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben (BayVGH, B. v. 22.8.2014 - 5 C 14.1664 - juris Rn. 5 mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zum Nachweis einer Posttraumatischen Belastungsstörung - PTBS - BVerwG, B. v. 26.7.2012 - 10 B 21.12 - juris Rn. 7).

2.2. Die vorgelegten Atteste leisten dies nicht.

2.2.1. Laut der ärztlichen Atteste des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. A. vom 25. Juli 2014 und (inhaltsgleich) vom 13. November 2014 leide der Kläger aufgrund schwerer Krankheit und der regelmäßigen Einnahme von Psychopharmaka an massiver Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen. Zweifel an der Eignung der Atteste zum Nachweis der Voraussetzungen des § 10 Abs. 6 StAG ergeben sich bereits daraus, dass diese nicht von einem Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie oder Neurologie ausgestellt wurden, sondern von einem Facharzt für Allgemeinmedizin. Letzteres erscheint jedoch mit Hinblick auf die Komplexität der Beurteilung der kognitiven Fähigkeiten des Klägers aufgrund seiner psychischen Erkrankungen und der damit einhergehenden Medikation erforderlich. Zudem enthalten die Atteste lediglich die pauschale Behauptung, dass der Kläger an massiver Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen leide. Konkrete Befundtatsachen, aus denen sich diese Schlussfolgerung ableitet, werden nicht genannt. Auch wenn in diesem Fall nicht die strengen Anforderungen an ein fachärztliches Attest zum Nachweis einer PTBS entsprechend anzuwenden sein sollten, belegen die Atteste vom 25. Juli 2014 und 13. November 2014 nicht, dass der Kläger nicht in der Lage ist, ausreichende Deutschkenntnisse zu erwerben. Denn daraus ergibt sich nicht, dass er die geforderte Sprachprüfung nicht durchführen kann. Diese Schlussfolgerung wurde vom bescheinigenden Arzt nicht vorgenommen. Es ist auch keineswegs offensichtlich, dass die pauschal bescheinigten Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit in jedem Fall dazu führen.

2.2.2. Aus dem Entlassungsbericht des Krankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie und psychosomatische Medizin Schloss Werneck vom 10. November 2014 ergibt sich, dass der Kläger v. a. von Kopfschmerzen und thorakalen Schmerzen berichte. Er beschreibe Aufmerksamkeits-, Merkfähigkeits- und Wortfindungsstörungen, deren Ausprägung sich im Gespräch aufgrund der Sprachbarriere nur schwer ermessen ließe. Inhaltliche Denkstörungen, Ich-Erlebnisstörungen und Sinnestäuschungen seien hingegen nicht feststellbar. Aus dem Entlassungsbericht lässt sich demnach noch nicht einmal ansatzweise entnehmen, dass der Kläger aufgrund seiner Erkrankung keine ausreichenden Deutschkenntnisse erlangen kann. Zwar beschreibt der Kläger verschiedene Beeinträchtigungen seiner Denkleistung. Diese werden jedoch nicht ärztlich bestätigt. Die Schlussfolgerung, dass er die geforderte Sprachprüfung nicht durchführen kann, wird nicht vorgenommen.

2.2.3. Dem vom Klägerbevollmächtigten vorsorglich gestellten Antrag, darüber Beweis zu erheben, ob der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung die Voraussetzung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG nicht erfüllen kann und hierzu ein fachärztliches Gutachten einzuholen, war nicht nachzugehen. Denn hierbei handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis, der daher unbeachtlich ist. Ein Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag liegt in Bezug auf solche Tatsachenbehauptungen vor, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbaren Anhaltspunkt willkürlich „ins Blaue hinein“ aufgestellt werden, für die tatsächliche Grundlagen jedoch fehlen. So liegt der Fall hier: Die vorgelegten Atteste sind, wie oben dargestellt, nicht geeignet, die Behauptung des Klägers substantiiert zu belegen, er sei aufgrund von Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit nicht in der Lage, die deutsche Sprache zu erlernen. Fehlt es aber - wie hier - schon an einem substantiierten Sachvortrag, stellt sich ein Beweisantrag mit dem Ziel, ein Sachverständigengutachten einzuholen, als unzulässiger Ausforschungs-beweisantrag dar, da die Beweisaufnahme erst die zur Klagebegründung dienenden Tatsachen ergeben soll (BayVGH, B. v. 22.8.2014 - 5 C 14.1664 - juris Rn. 8). Es obliegt - wie bereits oben ausgeführt - dem Kläger, entsprechende Nachweise beizubringen. Insbesondere ist es zumindest naheliegend, dass der Kläger während seines stationären Aufenthalts im Krankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und psychosomatische Medizin Schloss Werneck vom 20. Oktober 2014 bis 12. November 2014 entsprechende Untersuchungen und die Ausstellung entsprechender Gutachten hätte veranlassen können.

2.3. Schließlich ist auch sonst nicht erkennbar, dass hier gemäß § 10 Abs. 6 StAG von den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG abzusehen ist. Der Kläger ist 59 Jahre alt. In diesem Alter ist noch nicht davon auszugehen, dass typischerweise die Fähigkeit, sich neue Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, bereits in dem Maße schwindet, dass altersbedingt von ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache und Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung abzusehen ist. Der Kläger ist zudem schwerbehindert zu einem Grad von 50. Die Schwerbehinderung beruht jedoch im Wesentlichen auf körperlichen Beeinträchtigungen, so dass sich hieraus nicht zwangsläufig das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 6 StAG ableiten lässt. Schließlich besitzt der Kläger eine akademische Ausbildung, u. a. einen Master of Science in Mathematik. Er war auch als Dozent an der Universität von K. tätig. Nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung hat er früher Englisch und Russisch gesprochen. Sein Bildungsstand legt vielmehr den Schluss nahe, dass er grundsätzlich in der Lage ist, die geforderten Kenntnisse zu erlernen und hierüber entsprechende Nachweise zu erbringen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Tenor 1. Der Bescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 02.07.2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.10.2010 werden aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürg
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(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre. § 80 Absatz 3 und § 82 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Die Einbürgerungsbehörden übermitteln den Verfassungsschutzbehörden zur Ermittlung von Ausschlussgründen nach § 11 die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten der Antragsteller, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Verfassungsschutzbehörden unterrichten die anfragende Stelle unverzüglich nach Maßgabe der insoweit bestehenden besonderen gesetzlichen Verarbeitungsregelungen.

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.