Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Mai 2016 - W 6 K 15.797
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung für eine Veranstaltung „W.“.
Die Klägerin zu 2) ist Eigentümerin des Weinbergs mit der Fl.Nr. 6644 der Gemarkung G. (Flurabteilung S.). Sie bewirtschaftet diesen Weinberg zusammen mit ihrem Ehemann, dem Kläger zu 1), der Winzer und Gästeführer auf dem F.-wanderweg ist. Das Grundstück liegt derzeit noch in der weiteren Schutzzone III des durch Verordnung ausgewiesenen Trinkwasservorgehaltsgebiets bzw. in der Schutzzone II des geplanten Wasserschutzgebietes für den Brunnen IV (auf Fl.Nr. 6558) in Großwallstadt, aus dem die Gemeinde Großwallstadt derzeit ihre Wasserversorgung aufgrund einer vorläufigen wasserrechtlichen Genehmigung bezieht.
Im Rahmen der Veranstaltung „W.“, die seit mehreren Jahren durchgeführt wird, werden von den beteiligten Winzern (u. a. auch von den Klägern) Weinlauben aufgestellt und ein Ausschank betrieben, bei dem neben Wein auch Speisen gereicht werden. Hierfür erteilte die Beklagte in der Vergangenheit dem örtlichen Weinbauverein Großwallstadt die beantragten Gestattungen. In Jahr 2015 fand die Veranstaltung „W.“ am 5. und 6. September statt.
Mit Formblattantrag vom
Mit Bescheid vom
Mit Schriftsatz vom
Mit Schreiben vom
Am 27.08.2015 haben die Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, der Ausschank diene der Bekanntheit des eigenen Weines. Hinzu komme, dass dem Kläger zu 1) daran gelegen sein müsse, als Gästeführer den Gästen auch den eigenen Weinberg vorführen zu können. Die Kläger hätten sich seit 15 Jahren an der Veranstaltung „W.“ beteiligt. Nachdem die Beklagte die Zurückweisung mit der Gefahr der Verunreinigung durch das Spülen von Gläsern und Geschirr begründet habe, hätten sich die Kläger an das Landratsamt gewandt. Man verwende nunmehr im Wesentlichen Einweggeschirr. Vor Ort müssten weder Gläser noch Geschirr gespült werden, vielmehr werde das benutzte Geschirr abtransportiert. Das Landratsamt habe vorgeschlagen, die Toilette außerhalb der künftigen Schutzzone II aufzustellen. Das Landratsamt habe mit Schreiben vom 16.07.2015 erklärt, dass für das Aufstellen der Toilettenanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 13183 keine Bedenken aus wasserrechtlicher Sicht bestünden. Die Gemeinde habe diese Bitte jedoch mit Schreiben vom 11.08.2015 ohne nähere Begründung abgelehnt. Deshalb hätten sich die Kläger entschlossen, die Toilette auf einen Anhänger zu stellen und diesen Anhänger auf dem Feldweg, der zwischen der künftigen Zone II und der Zone III entlangführe, aufzustellen. Der Feldweg liege nicht in der künftigen Zone II. Es sei den Klägern also zu gestatten, hier die fragliche Toilettenanlage aufzustellen und zwar natürlich so, dass keine Verkehrsbehinderung entstehe. Sollten hinsichtlich dieses Standorts Bedenken bestehen, gestatte der Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 6562, das außerhalb der künftigen Schutzzone II liege, die Aufstellung auf seinem Grundstück. Zudem sei die Beklagte mit ihrer geplanten Wasserschutzverordnung von der Bayer. Musterverordnung abgewichen. Dort seien in der Schutzzone II nämlich nur Großveranstaltungen verboten. Zu bedenken sei in diesem Zusammenhang, dass die Kläger bereits seit 15 Jahren an der Veranstaltung „W.“ teilnehmen würden. Die Beklagte habe keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass es einen Anlass gebe, nunmehr eine Neubewertung der Interessenlage vorzunehmen. Während der vergangenen Veranstaltungen auf dem Grundstück der Kläger habe die Gemeinde keine Einwendungen gegen die Benutzung einer Trockentoilette und einer Spüle gehabt. Der Gemeinde sei nach § 12 GastG zwar ein Ermessen eingeräumt, die Gestattung sei jedoch kein Gnadenakt. Das Ermessen der Behörde sei vielmehr rechtlich gebunden. Hier sei wegen der Gefahr der Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit das Ermessen auf Null reduziert. Eine Verschmutzung des Brunnens in der 130 m Tiefe sei nicht möglich.
Die Kammer hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit
Die Kläger beantragen,
den Bescheid vom
hilfsweise, festzustellen, dass die Kläger einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz hatten,
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Klägern den vorübergehenden Gaststättenbetrieb auf dem Grundstück Fl.Nr. 6644, Gemarkung G., für die Veranstaltung am 03. und
hilfsweise, die Aufstellung der Toilette auf dem Grundstück Fl.Nr. 6562, Gemarkung G., zu gestatten.
hilfsweise, S. S. und D. S. als Zeugen zu vernehmen für die Behauptung, dass die Kläger die Erlaubnis haben auf dem Grundstück Fl.Nr. 6562 die Toilette aufzustellen,
hilfsweise, ein Sachverständigengutachten einzuholen zu der Frage, dass in Zone III durch die Aufstellung einer Dixi-Toilette eine Verunreinigung des Brunnens IV ausgeschlossen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird ausgeführt, der Hauptantrag sei bereits unzulässig, da sich der angegriffene Bescheid vom
Bei dem zusätzlichen Verpflichtungsantrag für künftige Veranstaltungen von W. handele es sich um ein zusätzliches Klagebegehren und damit eine Klageänderung. Nach § 91 Abs. 1 VwGO sei eine Klageänderung nur dann zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen würden oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält erhalte. Mit dem zusätzlichen Verpflichtungsantrag würden die Kläger ein kumulatives Klagebegehren geltend machen. Die Beklagte willige in diese Klageänderung ausdrücklich nicht ein. Diese sei auch nicht sachdienlich, da eine vorübergehende gaststättenrechtliche Gestattung für alle künftig eventuell noch stattfindenden Veranstaltungen unzweifelhaft nicht erreichbar sei. Dem Feststellungsbegehren fehle das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Kläger könnten sich nicht auf eine Wiederholungsgefahr berufen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die die beigezogenen Behördenakten sowie auf die Gerichtsakten W 6 E 15.768 und W 6 K 15.797 verwiesen.
Gründe
Die Klage ist im Hauptantrag unzulässig und in den Hilfsanträgen unzulässig bzw. unbegründet, so dass sie insgesamt abzuweisen war.
1.
Der Hauptantrag der Kläger, den Bescheid vom
Die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes endet u. a., wenn er sich durch Zeitablauf erledigt (Art. 43 Abs. 2 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG). Bei einem Verwaltungsakt, der eine Genehmigung für ein auf ein bestimmtes Datum festgelegtes Ereignis ablehnt, tritt die Erledigung damit mit dem Ablauf des Datums ein, da die Erfüllung des Begehrens durch Zeitablauf unmöglich geworden ist (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 19.02.2015 - 7 LC 63/13 - juris; VG München, U. v. 19.10.2010 - M 16 K 10.3066 - juris).
So liegen die Dinge hier. Der bei der Beklagten gestellte Antrag der Kläger vom
Im Übrigen wäre den Klägern allein mit der Aufhebung des ablehnenden Bescheides nicht gedient; vielmehr wäre ursprünglich die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage, aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der Entscheidung über die begehrte Gestattung gemäß § 12 GastG um eine Ermessensentscheidung handelt, in der Form eines Verbescheidungsantrages, die statthafte Klageart gewesen. Folglich fehlt es den Klägern insoweit auch an einem Rechtsschutzbedürfnis, da die isolierte Aufhebung des Bescheides vom 30.07.2015 nicht geeignet war und ist, die Rechtsposition der Kläger zu verbessern (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Rn. 36 vor § 40).
2.
Der Hilfsantrag auf Feststellung, dass die Kläger einen Anspruch auf die beantragte gaststättenrechtliche Gestattung nach § 12 GastG gehabt hätten, ist als Fortsetzungsfeststellungsantrag in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft.
2.1.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist zulässig. Die auf Anfechtungsklagen zugeschnittene Vorschrift ist auf Verpflichtungsklagen entsprechend anwendbar (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 07.06.2012 - OVG 2 B 18.11 - juris unter Verweis auf BVerwG, U. v. 30.06.2011 - 4 C 10.10 -, juris Rn. 7, st. Rspr.; w.N.b. Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2015, § 113 Rn. 100). Der Übergang von einer Verpflichtungs- zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage stellt dabei keine an den Voraussetzungen des § 91 VwGO zu messende Klageänderung dar (vgl. u. a. BVerwG, U. v. 12.09.1989 - 1 C 40.88 - juris;
Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor (vgl. BVerwG, U. v. 28.04.1999 - 4 C 4.98 - juris):
Die Verpflichtungsklage war zulässig. Das Verpflichtungsbegehren der Kläger hat sich erledigt und die Frage, ob die Kläger im Zeitpunkt des Erledigungseintritts einen Anspruch auf die begehrte Gestattung hatten, stellt ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Streitgegenstand einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach erledigter Verpflichtungsklage ist, ob die Verpflichtungsklage im Zeitpunkt der Erledigung Erfolg gehabt hätte (vgl. Gerhardt, a. a. O., § 113 Rn. 103, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 24.01.1992 - 7 C 24.91; Wolff in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 113 Rn. 314). Bei fehlender Spruchreife kann sich die Feststellung auch darauf richten, dass der Beklagte zur Bescheidung verpflichtet war.
Die Kläger haben auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung geltend gemacht, da sie wegen der jährlichen Durchführung der Veranstaltung auf eine konkrete Wiederholungsgefahr verweisen können.
2.2
Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist indes insgesamt unbegründet, weil die von der Beklagten vorgebrachten Gründe eine Ablehnung gerechtfertigt haben, § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO.
Nach § 12 Abs. 1 GastG kann aus besonderem Anlass der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden, wenn nicht Versagungsgründe i. S. d. § 4 GastG entgegenstehen. Dabei räumt § 12 GastG der Erlaubnisbehörde (in Bayern gemäß § 1 Abs. 3 Gaststättenverordnung - GastV - die Gemeinde) ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbares Ermessen ein. Es verstößt es nicht gegen Art. 2, 12 Abs. 1 oder 14 Abs. 1 GG, wenn das Gaststättengesetz die erleichterte (vorübergehende) Zulassung eines Gaststättenbetriebs in das pflichtgemäße Ermessen der Behörde stellt und insoweit nur einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung gewährt (BVerwG, B. v. 20.03.1989 - 1 B 47/89 - juris). Hat die Behörde im Rahmen ihres Ermessensspielraums Bedenken, einen für einen besonderen Anlass geplanten Gaststättenbetrieb ohne weiteres zu gestatten, so hat sie allerdings gemäß dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob deswegen die Gestattung zu versagen ist oder ob sich die Bedenken schon durch eine den Antragsteller weniger belastende Auflage (§ 12 Abs. 3 GastG i. V. m. Art. 36 BayVwVfG) ausräumen lassen.
Vorliegend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass die Veranstaltung „W.“ einen besonderen Anlass i. S. d. § 12 GastG darstellte. Sie durfte indes die Gestattung ermessensfehlerfrei ablehnen, da aus ihrer Sicht überwiegende Gesichtspunkte gegen die Zulassung sprachen und sich diese Gesichtspunkte auch nicht durch eine Auflage ausräumen ließen. Mithin war das gerichtlich ohnehin nur im Rahmen des § 114 VwGO eingeschränkt überprüfbare Ermessen der Beklagten nicht im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null derart beschränkt, dass nur die Erteilung der Gestattung sich als ermessensfehlerfrei erweisen würde (vgl. zu dieser Voraussetzung VGH Baden-Württemberg, B. v. 14.08.1986 - 14 S 2179/86 - juris). Der Erteilung der Gestattung standen nämlich Versagungsgründe im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG entgegen. Diese Vorschrift ist auch auf Gestattungen nach § 12 GastG anwendbar. Zwar sieht § 12 Abs. 1 GastG vor, dass die Gestattung aus besonderem Anlass unter erleichterten Bedingungen gestattet werden kann, so dass auch hinsichtlich der Anforderungen des § 4 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 GastG Nachsichtgewährung in Betracht kommt (Metzner, GastG, 6. Aufl. 2002, Anm. 5 zu § 12). Allerdings sind die Erleichterungen stets an dem Schutzzweck zu messen, der durch die Gestattung tangiert werden kann. Bei Gefahren für die Allgemeinheit ist dabei der Grad der Gefahr und der Schutzwürdigkeit des Schutzgutes zu berücksichtigen. Der Bayer. VGH hat in seiner Entscheidung im vorläufigen Verfahren
Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte dem Schutz des Brunnens IV, aus dem derzeit die gesamte gemeindliche Wasserversorgung bezogen wird, Vorrang gegenüber den Interessen der Kläger auf Nutzung ihres Grundstücks Flur-Nr. 6644 Gemarkung G. für einen vorübergehenden Gaststättenbetrieb eingeräumt hat. Ermessensfehler im Sinne des § 114 VwGO sind nicht erkennbar. Insbesondere hat die Beklagte richtig festgestellt, dass dieser Gaststättenbetrieb, auch wenn er nur vorübergehend an zwei Tagen durchgeführt wird, gegen die Regelungen der geplanten Schutzgebietsverordnung (vgl. dazu Bekanntmachung der Beklagten vom 02.05.2016 über die öffentliche Auslegung des Entwurfs der Wasserschutzgebietsverordnung, Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Großwallstadt vom 04.05.2016, Seite 4 ff.), insbesondere gegen die Nrn. 3.3 und 4.7, verstoßen würde. Wie bereits der Bayer. VGH in seiner genannten Entscheidung vom 03.09.2015 ausgeführt hat, ist eine Gefährdung der Trinkwassererschließung in Brunnen IV nicht auszuschließen, auch wenn diese Trinkwassererschließung in 130 m Tiefe liegt. In der engeren Schutzzone (II) ist aus fachlichen Gründen davon auszugehen, dass das genutzte Trinkwasser keine Verweildauer von mindestens 50 Tagen bis zum Eintreffen an der Trinkwassergewinnungsanlage hat. Diese Frist gewährleistet in der Regel, dass pathogene Mikroorganismen zurückgehalten werden können. Aus fachlichen Gründen, die auch die Bodenbeschaffenheit berücksichtigen, ist dieser Schutz innerhalb der engeren Schutzzone (II) nicht gewährleistet, so dass hier gegenüber keimbelasteten Abwässern ein höherer Schutzgrad erforderlich wird. Der Antrag der Kläger vom 16.07.2015, über den die Beklagte mit dem Bescheid vom 30.07.2015 entschieden hat, enthält kein Konzept, mit dem die Gefährdung des Trinkwassers mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wird und das damit die Ablehnung der Gestattung als rechtswidrig erscheinen ließe bzw. den Klägern einen Anspruch auf die begehrte Gestattung einräumen würde. Im Antrag vom 16.07.2015 haben sich die Kläger darauf beschränkt, zu den Toiletten auszuführen „Dixi Zone III“ und zur Gläserspüle „Edelstahl in Zone II, keine Spüle in Zone II“. Ein nachvollziehbares Konzept lässt sich diesem Antrag damit nicht entnehmen, insbesondere ist nicht erkennbar, auf welchem Grundstück die Aufstellung der Dixi-Toiletten und der Spüle konkret erfolgen soll. Soweit die Kläger im Verfahren zum einen auf das Grundstück Flur-Nr. 6562, zum anderen auf die gemeindlichen Grundstücke Flur-Nrn. 13183 bzw. 6587 als mögliche Standorte für die Toiletten verwiesen haben, durfte die Beklagte davon ausgehen, dass diese Grundstücke zum einen ungeeignet sind und den Klägern zum anderen am 05. und 06.09.2015 rechtlich nicht zur Verfügung standen. Zur fehlenden Geeignetheit hat sich der Bayer. VGH in seinem Beschluss vom 03.09.2015 bereits geäußert und diese insbesondere mit dem Abstand zwischen dem Grundstück der Kläger und den möglichen Aufstellungsorten der Toilette begründet (mindestens 80 m). Die Kammer schließt sich der Auffassung des Bayer. VGH an. Insbesondere das Grundstück Flur-Nr. 6562 ist aufgrund seiner Lage vom Grundstück der Kläger gesehen jenseits des Brunnens IV in über 250 m Entfernung in keiner Weise als Toilettenstandort geeignet. Hinsichtlich der gemeindlichen Grundstücke vermag die Kammer darüber hinaus auch keinen Rechtsgrund erkennen, wonach die Beklagte verpflichtet wäre, diese den Klägern für gewerbliche Zwecke zur Verfügung zu stellen. Die Kläger haben im weiteren Verfahren hierzu auch keine sachdienlichen Ausführungen gemacht. Soweit darauf verwiesen wurde, die Gemeinde habe den Interessen ihrer Mitglieder zu dienen, hat die Beklagte insoweit ihren (verfassungs-)rechtlich geschützten Ermessensspielraum dahingehend ausgeschöpft, dass sie den Interessen der Allgemeinheit den Vorrang vor den Individualinteressen der Kläger eingeräumt hat. Dies ist, wie der Bayer. VGH zu Recht ausgeführt hat, im Sinne eines vorbeugenden Trinkwasserschutzes nicht zu beanstanden. Der 1. Bürgermeister der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2016 die bereits im Bescheid vom 30.07.2015 enthaltenen Ermessenserwägungen zulässig (vgl. § 114 S. 2 VwGO) dahingehend ergänzt, dass die Beklagte gerade während des laufenden Aufstellungsverfahrens für die Wasserschutzgebietsverordnung alle Bezugsfälle vermeiden wolle. Auch dies ist rechtlich nicht zu beanstanden und trägt die ablehnende Entscheidung der Beklagten.
3.
Der weitere hilfsweise gestellte Antrag, die Beklagte zu verpflichten, den Klägern den vorübergehenden Gaststättenbetrieb auf dem Grundstück Fl.Nr. 6644, Gemarkung G. für die Veranstaltung am 03. und 04.09.2016 „W.“ und das Aufstellen einer „Dixi-Toilette“ auf dem Grundstück Fl.Nr. 13813 Gemarkung G. für diese Veranstaltung zu gestatten, stellt eine unzulässige Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO dar. Eine Klageänderung liegt immer dann vor, wenn der Streitgegenstand nach Rechtshängigkeit durch Disposition des Klägers verändert, insbesondere erweitert wird (Rennert in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Rn. 8 zu § 91; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Rn. 2 zu § 91). Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Klageänderung zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Beide Alternativen sind vorliegend nicht gegeben. Eine Klageänderung, hier im Sinne einer Klageerweiterung, liegt vor, weil die Kläger diesen bzw. einen allgemein in die Zukunft gerichteten Antrag nicht mit der Klageerhebung (bzw. dem Klagebegründungsschriftsatz vom 28.09.2015), sondern erstmals im Schriftsatz vom 02.12.2015 angekündigt und damit den Streitgegenstand nachträglich erweitert bzw. einen neuen Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt haben. Die Beklagte hat der Klageänderung mit Schriftsatz vom 15.12.2015 unverzüglich widersprochen. Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich. Sachdienlichkeit ist anzunehmen, wenn auch für die geänderte Klage der Streitstoff im wesentlichen der gleiche bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streites fördert (Rennert in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Rn. 31 zu § 91; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Rn. 19 zu § 91). Vorliegend handelt es sich bei der erweiterten Klage schon nicht um den im wesentlichen gleichen Streitfall. Es wird vielmehr eine neue Gestattung unter deutlich geänderten Modalitäten hinsichtlich der Aufstellung der Toiletten und des Abspülens des Geschirrs eingeführt. Weiterhin ist die Klageänderung auch deshalb unzulässig, weil die Kläger vor der Klageerweiterung keinen entsprechenden Antrag bei der Beklagten gestellt haben, und zwar weder im Sinne des zunächst mit Schriftsatz vom 02.12.2015 angekündigten weiteren Antrags, noch im Sinne des dann in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich gestellten Antrags in Bezug auf das Datum 03. und 04.09.2016. Bei der Forderung, vor Erhebung der Verpflichtungsklage zuvor einen entsprechenden Antrag bei der Behörde zu stellen, handelt es sich jedoch um eine Zugangsvoraussetzung, die nicht geheilt werden kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Rn. 11 vor § 40 m. w. N..). Daran ändert sich vorliegend auch nichts dadurch, dass die Beklagte ihrer ablehnenden Haltung gegenüber zukünftigen Anträgen bereits zuvor Ausdruck verliehen hat. Die Beklagte hat die Prüfung zukünftiger Anträge jedenfalls nicht per se verweigert. Zudem haben die Kläger selbst nach Durchführung der mündlichen Verhandlung unklar gelassen, welchen genauen Inhalt der Antrag und die bezweckte Gestattung letztlich haben sollte.
Darüber hinaus ist der Hilfsantrag auch unbegründet, weil die Kläger, wie unter 2.2. ausgeführt, keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten gaststättenrechtlichen Gestattung haben.
4.
Der weitere hilfsweise gestellte Antrag, die Aufstellung der Toilette auf dem Grundstück Flur-Nr. 6562 Gemarkung G. zu gestatten ist unabhängig von der Frage, ob es sich vorliegend um einen zulässigen Hilfsantrag handelt, schon wegen der oben (vgl. 2.2) erörterten Ungeeignetheit des Grundstücks Flur-Nr. 6562, unbehelflich (vgl. zur Ablehnung eines Beweisantrages als unbehelflich u. a. Bay.VGH, U. v. 01.06.2015 - 2 N 13.1220;
Gleiches gilt für den weiteren hilfsweise gestellten Antrag, Herr S. S. und Herrn D. S. als Zeugen dafür zu vernehmen, dass die Kläger die Erlaubnis besäßen, die Toilette auf dem Grundstück Fl.Nr. 6562 aufzustellen. Dieser Beweisantrag war schon deshalb abzulehnen, weil es auf das Beweisthema nicht ankommt (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Rn. 21 zu § 86; Geiger in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Rn. 38 zu § 86). Im Übrigen zeigt sich auch daran, dass die Kläger gezwungen sind, ihren erstmals bei Gericht gestellten Antrag auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung für den 04. und 05.09.2016 durch verfahrensrechtlich zweifelhafte Beweisanträge schlüssig zu machen, dass die Klageerweiterung insoweit nicht sachdienlich ist. Es ist Obliegenheit des Antragstellers, seinen bei der zuständigen Behörde gestellten Antrag mit den Angaben auszustatten, die es der Behörde erlauben, ihr Ermessen auszuüben und über den Antrag zu entscheiden. Hierzu hätte vorliegend ein schlüssiges Konzept zur Abwasserbeseitigung gehört. Es kann insbesondere nicht Aufgabe des Gerichts sein, die zu den Angaben notwendigen Nachweise durch Zeugeneinvernahmen einzuholen.
5.
Ohne Erfolg bleibt schließlich der weitere hilfsweise gestellte Antrag, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, dass in Zone III durch die Aufstellung einer Dixi-Toilette eine Verunreinigung des Brunnens ausgeschlossen ist. Auch dieser Beweisantrag ist unbehelflich, weil das unter Beweis gestellte Thema zur Beantwortung der im vorliegende Verfahren allein zulässigerweise zu entscheidenden Rechtsfrage, ob die Kläger einen Anspruch auf Erteilung der begehrten gaststättenrechtlichen Gestattung für den 05. und 06.09.2015 gehabt haben, nichts beitragen kann. Der Anspruch scheitert, wie unter 2.2 ausgeführt, bereits an der Ungeeignetheit möglicher Grundstücke in der Zone III sowie daran, dass die Kläger kein Konzept zur Abwasserbeseitigung vorgelegt haben, das auch die Verfügbarkeit entsprechender Grundstücke in zumutbarer Entfernung zu ihrem Grundstück beinhaltet hätte. Die abstrakte Frage, ob eine Verunreinigung des Brunnens durch Aufstellung einer Dixi-Toilette in Zone III ausgeschlossen ist, ist wasserrechtlich im Übrigen schon durch die Schreiben des Landratsamtes Miltenberg vom 29.05.2015 an den Klägerbevollmächtigten und vom 17.08.2015 an die Kläger bewertet worden.
6.
Nach alldem war die Klage mit der gesetzlichen Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 108 Nr. 11 ZPO und § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder - 2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde, - 3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt, - 4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
- a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und - b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder - 2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde, - 3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt, - 4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
- a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und - b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,
- 1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden, - 2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden, - a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen, - b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, - c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
- 3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.
(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.
(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.
(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.
(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.