Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Okt. 2016 - W 6 K 15.30829

published on 21/10/2016 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Okt. 2016 - W 6 K 15.30829
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der Kläger (geb. ...) ist iranischer Staatsangehöriger, persischer Volkszugehörigkeit und schiitischen-islamischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben am 5. Januar 2013 in die ... ein und stellte am 4. Februar 2013 beim Bundesamt für ... (Bundesamt) einen Asylantrag. Zur Begründung seines Asylantrages gab er im Wesentlichen an, er fürchte staatliche Verfolgung, weil er sich gegenüber Herr K. geweigert habe, unter Umgehung des bestehenden internationalen Boykotts Güter aus Russland in den Iran zu schmuggeln. Er habe in Folge dessen Probleme bei der Verlängerung seines Reisepass gehabt und jemand habe die Tür seiner Wohnung in Russland geöffnet. Ihm sei von einem Mitarbeiter des russischen Geheimdienst FSB mitgeteilt worden, dass er nicht mehr in Russland bleiben könne.

Mit Bescheid vom 9. Dezember 2015 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), den Antrag auf Asylanerkennung (Nr. 2) und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) ab. Weiter stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die ... innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle einer Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Die Abschiebung in den Iran oder in einen anderen Staat wurde angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, das Vorbringen des Klägers zu seiner Verfolgungsfurcht sei nicht überzeugend. Es weise Widersprüche und logische Inkonsistenzen auf. Die geschilderte Verfolgung sei bereits vor dem Hintergrund der legalen Ausreise aus Iran per Flugzeug nicht glaubhaft - insbesondere unter Berücksichtigung des geschilderten besonderen Verfolgungsinteresses, das sogar zu einer Durchsuchung bei seiner Mutter geführt haben solle. Auch der Abbruch der Gespräche mit Herr K. wegen Mehrkosten von 1.000,00 EUR sei vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung dieser Gespräche nicht nachvollziehbar. Zudem sei bereits zu diesem Zeitpunkt absehbar gewesen, dass der Reisepass des Klägers bald verlängert werden müsse. Unglaubhaft sei, dass zwar die einfache Möglichkeit bestanden hätte, den Kläger durch die Nicht-Verlängerung seines Reisepass zurück in den Iran zu holen, jedoch stattdessen der Reisepass letztlich für fünf Jahre verlängert wurde, gleichzeitig aber u.a. durch den illegalen Zugang zur Wohnung des Klägers ein Bedrohungsszenario aufgebaut worden sei, um ihn zur Rückreise zu bewegen. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, dass einerseits im September 2012 von einem Mitarbeiter des FSB der Hinweis erfolgt sei Russland so schnell wie möglich zu verlassen und andererseits am 5. September 2012 eine neue, für ein weiteres Jahr gültige Arbeitserlaubnis ausgestellt worden sei. Auch die geschilderte Abnahme seines russischen „Visums“ oder Aufenthaltstitels am Flughafen in M. sei vor dem Hintergrund des Fortbestehens der Arbeitserlaubnis nicht nachvollziehbar. Nicht schlüssig sei vor dem Hintergrund der geschilderten zugespitzten Bedrohungslage in Russland die Aussage des Klägers, er habe bei Beantragung seines Visums für einen Sprachkurs in Deutschland nicht geplant in Deutschland zu bleiben. Auch die vorgelegten Artikel über die Entführung und Ermordung iranischer Geschäftsleute im Ausland führten zu keiner anderen Beurteilung.

Am 17. Dezember 2015 hat der Kläger Klage erheben und beantragen lassen,

die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts vom 9. Dezember 2015 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise, dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen,

hilfsweise, festzustellen, dass bei dem Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Zur Begründung wird ausgeführt, es drohe eine asylrelevante Verfolgung, die an einer zumindest unterstellten politischen Überzeugung des Klägers anknüpfe. Es sei nicht nahezu ausgeschlossen, dass eine von den iranischen Behörden gesuchte Person mit eigenen Papieren über den Flughafen ausreisen könne. Der Kläger habe sich dem christlichen Glauben ernsthaft und unwiderruflich zugewandt. Er habe am ... in der Biblisch-Christlichen Gemeinde in W. die Taufe empfangen. Er sei ein aktives Mitglied dieser Gemeinde.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 18. Dezember 2015 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Mit Beschluss vom 4. April 2016 lehnte der Einzelrichter den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab.

In der mündlichen Verhandlung am 19. Oktober 2016 wiederholte der Klägerbevollmächtigte seinen Antrag aus dem Schriftsatz vom 16. Dezember 2015. Das Gericht hörte den Kläger informatorisch an, sowie dessen Beistand. Auf die Niederschrift wird verwiesen.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Die Verfahrensakte W 6 K 15.30448 (vorausgehende Untätigkeitsklage) wurde beigezogen.

Gründe

Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid des Bundesamtes für ... vom 9. Dezember 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG sowie für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Ein Ausländer darf gemäß § 3 ff. AsylG nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Verfolgungshandlungen müssen an diese Gründe anknüpfend mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (siehe zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, U.v. 1.6.2011 - 10 C 25/10; U.v. 27.4.2010 - 10 C 5/09 - alle juris). Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit liegt dann vor, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist letztlich, ob es zumutbar erscheint, dass der Ausländer in sein Heimatland zurückkehrt (BVerwG, U.v. 3.11.1992 - 9 C 21/92; U.v. 5.11.1991 - 9 C 118/90 - alle juris). Über das Vorliegen einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegebenen Gefahr politischer Verfolgung entscheidet eine wertende Gesamtbetrachtung aller möglichen verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte, wobei in die Gesamtschau alle Verfolgungsumstände einzubeziehen sind, unabhängig davon, ob diese schon im Verfolgerstaat bestanden oder erst in Deutschland entstanden und von dem Ausländer selbst geschaffen wurden oder ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem nach der Flucht eingetretenen Verfolgungsgrund und entsprechend den schon in dem Heimatland bestehenden Umständen gegeben ist (BVerwG, U.v. 18.2.1992 - 9 C 59/91 - juris).

Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat ein Kläger seine Gründe für seine politische Verfolgung schlüssig und vollständig vorzutragen (§ 25 Abs. 1 und 2 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO). Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Bei den in die eigene Sphäre des Klägers fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muss er eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den Abschiebungsschutz lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. Bleibt ein Kläger hinsichtlich seiner eigenen Erlebnisse konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit, nicht bloß von der Wahrscheinlichkeit zu verschaffen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 16.4.1985 - 9 C 106.84 - BVerwGE 71, 180).

Dem Kläger ist es nicht gelungen, die für seine Ansprüche relevanten Gründe in der dargelegten Art und Weise geltend zu machen.

1.1 Soweit der Kläger ausführt, ihm drohe im Iran Verfolgung, weil er es abgelehnt habe „duale Produkte“ (die auch für das iranische Atomprojekt hätten verwendet werden können) von Russland in den Iran einzuführen, folgt das Gericht im Ergebnis sowie in der wesentlichen Begründung dem angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Lediglich ergänzend wird ausgeführt:

Unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass eine begründete Gefahr politischer Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestand bzw. besteht. Der Kläger hat im Verlauf des Behördenverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens, insbesondere in der mündlichen Verhandlung teils ungereimte, schwer nachvollziehbare, übersteigerte und widersprüchliche Angaben gemacht. Er stützt seine Verfolgungsfurcht im Wesentlichen auf Vermutungen und Spekulationen. Eine zweifelsfreie, in sich stimmige Verfolgungsgeschichte ließ er vermissen. Somit ist von keiner mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgungsgefahr auszugehen.

Gerade aufgrund des Aussageverhaltens des Klägers und seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung drängt sich dem Einzelrichter der Eindruck auf, dass der Kläger die von ihm geschilderten Geschehnisse im Iran und in Russland so nicht selbst erlebt hat, sondern ein konstruiertes und ausgedachtes Verfolgungsschicksals ohne eigenen Erlebnishintergrund vorgibt. Anders lassen sich die Haltung des Klägers, in der mündlichen Verhandlung aufgrund der jüngst vorgebrachten Konversion überhaupt keine Ausführungen zu den ursprünglich geschilderten Geschehnissen machen zu wollen, sowie die Unstimmigkeiten in seinem (dann doch erfolgten) Vortrag nicht erklären. Befragt zu der Durchsuchung der Wohnung seiner Mutter gab der Kläger widersprüchliche und fragwürdige Antworten. Auch hinsichtlich der Umstände der Verlängerung des klägerischen Reisepass erscheinen die klägerischen Aussagen nicht völlig stimmig. So bleiben letztlich nicht ausräumbare, durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens zu dessen Vorfluchtschicksal.

Der Vortrag des Klägers weist einen offensichtlichen, nicht aufgelösten Widerspruch auf hinsichtlich der Durchsuchung der Wohnung seiner Mutter. Nach der eigenen Darstellung des Klägers wurde ihm gerade durch diese Durchsuchung deutlich, dass er durch staatliche oder jedenfalls staatsnahe iranische Stellen massiv gefährdet sei. Es wäre also davon auszugehen, dass sich dieses Ereignis deutlich in die Erinnerung des Klägers eingeprägt hat und er dessen näheren Hergang detailliert, kohärent und ohne wesentliche Abweichungen immer wieder reproduzieren kann. Der Kläger schilderte jedoch gegenüber dem Einzelrichter zunächst abweichend von seinem detaillierten Vortrag beim Bundesamt, dass die Durchsuchung erst zwei Wochen nach seiner Rückkehr nach Russland (nach seinem Gespräch mit Herr K.) erfolgt sei. Von einer weiteren Durchsuchung sprach er überhaupt nicht. Erst auf Vorhalt des Einzelrichters, dass er zuvor beim Bundesamt von einer Durchsuchung schon während seines Rückflugs gesprochen habe, von der er am M.er Flughafen erfahren habe, erklärte der Kläger, es habe zwei Durchsuchungen gegeben. Dabei blieb der Kläger jedoch auf weitere Nachfrage jegliche plausible Erklärung schuldig, weshalb er diese zweite Durchsuchung beim Bundesamt nicht angegeben habe bzw. weshalb er auch vor dem Einzelrichter erst nach der Konfrontation mit dem offensichtlichen Widerspruch seines Vortrags von einer zweiten Durchsuchung gesprochen habe. Auch ein nachvollziehbarer Grund für zwei Durchsuchungen zeitnah hintereinander wurde nicht ersichtlich. Dabei beeinträchtigt dieser nicht nachvollziehbar aufgelöste Widerspruch im klägerischen Vortrag dessen Glaubwürdigkeit umso mehr, als der Kläger erst kurz vor diesem Vortrag betont hatte, dass er nach seiner tief empfundenen Überzeugung Christ sei und als Christ nicht lügen dürfe.

Es ist weiterhin nur schwer nachvollziehbar, dass der Kläger sich zunächst beim Bundesamt alleine auf eine Verfolgungsgefahr wegen der vorgeblichen Geschehnisse im Iran und in Russland vor dem Hintergrund des von ihm abgelehnten Imports verschiedener Güter in den Iran stützt, sich dann in der mündlichen Verhandlung aber alleine auf eine erstmals eineinhalb Wochen vor der Verhandlung geltend gemachte Konversion zum Christentum stützen will. So bedurfte es erst einer deutlichen Aufforderung des Einzelrichters, damit der Kläger entsprechende Ausführungen jenseits der neu vorgetragenen Konversion machte. Dieser Umstand fällt vorliegend auch deshalb umso mehr ins Gewicht, als der Kläger sich bei der anschließenden Schilderung, die er zunächst zu vermeiden suchte, in einen für den Einzelrichter nicht auflösbaren Widerspruch verstrickte, als er von der Durchsuchung der Wohnung seiner Mutter berichtete.

Auch im Übrigen blieb das entsprechende Vorbringen des Klägers vage, insbesondere mit Blick auf die vom Kläger geschilderte Bedrohung letzten Endes durch den iranischen Staat. Eine Verfolgung durch staatliche Stellen kann jedenfalls nicht in Folge der geschilderten Durchsuchung(en) angenommen werden. Diese Vorgänge erscheinen bereits nicht glaubhaft. Auch die dargelegte Wartezeit auf den Reisepass an sich lässt nicht ohne weiteres auf eine staatliche Verfolgung schließen. Es ist durchaus naheliegend, dass eine derartige Verzögerung ihre Wurzeln ganz einfach im alltäglichen Behördenablauf hat. Darüber hinaus ist dem Einzelrichter auch nicht nachvollziehbar, warum der Reisepass überhaupt und dann auch gleich für fünf Jahre verlängert wurde. Es wäre den iranischen Behörden nach dem Vortrag des Klägers ohne weiteres möglich gewesen, diesen zur Rückkehr in den Iran zu zwingen, indem sein Reisepass nicht verlängert worden wäre. Dem steht das geschilderte Interesse des Irans an einer bestehenden Aufenthaltsberechtigung des Klägers in Russland auch nicht entgegen. Der Kläger räumt selbst ein, dass es im Anschluss an eine derart erzwungene Rückreise in den Iran möglich gewesen wäre, eine erneute Aufenthaltserlaubnis für Russland zu erhalten. Schließlich ist es gerade vor dem Hintergrund der geschilderten Bedrohungsabsicht des iranischen Staates nicht nachvollziehbar, dass der Reisepass gleich für fünf Jahre verlängert wurde und dem Kläger damit eine weitreichende Bewegungsfreiheit eingeräumt wurde. Schließlich ist auch nicht nachvollziehbar, dass dem Kläger sein Visum für Russland entzogen worden sein soll, ihm aber seine russische Arbeitserlaubnis vom 5. September 2012 verblieben sein soll, so dass er sie beim Bundesamt vorlegen konnte, wenn ihm doch klar gemacht werden sollte, dass er keinesfalls mehr nach Russland reisen solle, ehe er nicht in den Iran gereist sei.

Schließlich weist der Vortrag des Klägers neben dem Widerspruch hinsichtlich der Durchsuchungen weitere Steigerungen auf, etwa den neuen Umstand, dass „I.“ vom FSB besser Persisch spreche als der Kläger selbst und die damit angedeutete Verbundenheit von „I.“ mit dem Iran.

Insgesamt stützt der Kläger seine Verfolgungsfurcht im Wesentlichen auf Vermutungen und Spekulationen. Eine zweifelsfreie, in sich stimmige Verfolgungsgeschichte lässt er vermissen. Somit ist insoweit von keiner mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgungsgefahr auszugehen.

1.2 Soweit der Kläger nunmehr ausführt, er sei vom Islam zum Christentum konvertiert und ihm drohe deshalb Verfolgung im Iran, geht der Einzelrichter von keiner Verfolgungsgefahr für den Kläger mangels ernsthaften und nachhaltigen Glaubenswandels aus.

Zwar drohen den zum Christentum konvertierten Muslimen im Iran durch die Glaubensausübung landesweit vom iranischen Staat oder diesem zurechenbaren Akteuren ausgehende Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3 a AsylG, weshalb dann regelmäßig die Voraussetzungen der § 3 ff. AsylG vorliegen. Die Annahme einer konkreten Verfolgungsgefährdung setzt im konkreten Einzelfall allerdings voraus, dass die vorgetragene Hinwendung des Asylsuchenden zu der angenommenen Religion auf einer inneren Glaubensüberzeugung beruht, mithin eine ernsthafte, dauerhafte und nicht lediglich auf Opportunitätserwägungen oder asyltaktischen Gründen beruhende Hinwendung zum neuen Glauben vorliegt und der neue Glaube die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Hierzu gehört auch, aber nicht nur, dass dem Konvertiten die wesentlichen Grundelemente seiner neuen Religion vertraut sind, wobei seine Persönlichkeit und seine intellektuellen Fähigkeiten zu berücksichtigten sind. Allein der formale Übertritt z.B. zum Christentum durch eine kirchenrechtlich wirksame Taufe genügt nicht (VGH Mannheim, B.v. 23.4.2014 - A 3 S 269/14.; OVG Lüneburg, B.v. 7.3.2014 - 13 LA 118/13; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 24.5.2013 - 5 A 1062/12.A; BayVGH, B.v. 7.5.2013 - 14 ZB 13.30082 - alle juris m.w.N). Vielmehr muss glaubhaft sein, dass der Betreffende seinen neuen Glauben in einer Weise verinnerlicht hat, dass es ihm ein tief empfundenes Bedürfnis ist, diesen Glauben auch im Fall der Rückkehr in das Herkunftsland ungehindert leben zu können. Hingegen ist nicht zu erwarten, dass ein Asylsuchender nach der Rückkehr in sein Herkunftsland eine Religion entsprechend lebt, die er in seinem Zufluchtsland nur vorgeblich, oberflächlich oder aus asyltaktischen Gründen angenommen hat (zum Ganzen: OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A - juris m.w.N.).

Unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers ist das Gericht jedoch nicht davon überzeugt, dass eine begründete Gefahr politischer Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestand bzw. besteht. Insbesondere hat er in der mündlichen Verhandlung, teils ungereimte und schwer nachvollziehbare Angaben gemacht. Einen ernsthaften und nachhaltigen Glaubenswandel sowie eine identitätsprägende Glaubensbetätigung ließ er vermissen. Somit sprechen die vorliegenden Erkenntnisse auch insoweit gegen eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr.

Aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung besteht nach Überzeugung des Einzelrichters für den Kläger bei einer Rückkehr in den Iran keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit bzw. keine reale Gefahr, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden, da der Kläger nicht aufgrund einer tiefen inneren Glaubensüberzeugung lebensgeschichtlich nachvollziehbar den christlichen Glauben angenommen hat. Das Gericht erachtet nicht als glaubhaft, dass der Kläger auch bei einer Rückkehr in den Iran den christlichen Glauben leben will. Das Gericht hat nach der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung und trotz der Aussage des Beistands den Eindruck, dass sich der Kläger bezogen auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) lediglich aus opportunistischen, asyltaktischen bzw. aus sozialen Gründen dem Christentum zugewandt hat. Die Würdigung der Angaben des Klägers zu seiner Konversion ist ureigene Aufgabe des Gerichts im Rahmen seiner Überzeugungsbildung gemäß § 108 VwGO (VGH BW, B.v. 19.2.2014 - A 3 S 2023/12; OVG NRW, B.v. 11.11.2013 - 13 A 2252/13.A; BayVGH, B.v. 8.8.2013 - 14 ZB 13.30199 - alle juris).

Im Rahmen der Überzeugungsbildung sind zwar auch die Ausführungen des Beistands des Klägers zu berücksichtigen. Insoweit wurde u.a. ausgeführt, gerade die mehrfachen Besuche der Mutter des Klägers in der Gemeinde wiesen auf eine entsprechende Überzeugung des Klägers hin. Allerdings ist das Gericht hinsichtlich der Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels eines Konvertiten nicht an die Beurteilung der (insbesondere bei der Taufe) beteiligten Pfarrer gebunden, vielmehr hat das Gericht sich bei der Prüfung der inneren Tatsache, ob der Kläger die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet, seine eigene volle Überzeugung zu bilden (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2015 - 1 B 40/15 - juris).

Insoweit erscheint dem Einzelrichter auch durchaus nachvollziehbar, dass eine Mutter ihren Sohn durch ihre Besuche in einer christlichen Gemeinde unterstützt ohne von einer tiefen, neu gewonnenen Glaubensüberzeugung des Sohnes auszugehen - etwa um ihn allgemein auf seinem Lebensweg, unter Umständen auch hinsichtlich seines Asylverfahrens zu unterstützen, oder unter Umständen auch mit Blick auf ein mögliches eigenes Asylverfahren.

Schon die Begründung des Klägers, warum er im Verlauf des Behördenverfahrens sowie in weiten Teilen des gerichtlichen Verfahrens die nunmehr vorgebrachte Konversion nicht geltend gemacht habe, erscheint ungereimt und schwer nachvollziehbar. Bereits bei der Asylantragstellung liegt es nahe alle Umstände anzuführen, wegen denen der Antragsteller von einer Verfolgungsgefahr im Heimatstaat ausgeht. Deshalb ist es nicht nachvollziehbar, wenn ein Antragsteller sein Interesse am Christentum, sofern er es zu diesem Zeitpunkt bereits als „Herzensangelegenheit“ ansah, wie es der Kläger nach eigenen Angaben tat, überhaupt nicht erwähnt. Dies gilt umso mehr als er auch bereits im Zeitpunkt seiner Anhörung bereits anwaltlich beraten wurde.

Zudem sind hinsichtlich der Hinwendung des Klägers zum Christentum dessen Angaben widersprüchlich. So bezeichnet er einerseits sein Interesse am Christentum jedenfalls zum Zeitpunkt seiner Anhörung im März 2014 als Herzensangelegenheit. Gleichzeitig spricht er davon bereits in Russland so sehr am christlichen (orthodoxen) Glauben interessiert gewesen zu sein, dass er sogar in seinen Verkaufsräumen ein Kreuz aufgehängt habe - wenn er auch noch nicht zu 100% überzeugt gewesen sei. Andererseits führt er aus, er habe nach seiner Einreise nach Deutschland seine Mitbewohner, die regelmäßig den Internationalen Bibelkreis und Gottesdienste besucht hätten, nur sporadisch begleitet; seine Hinwendung zum Christentum sei eine etappenweise Entwicklung in den drei Jahren seines Aufenthalts in Deutschland gewesen. Es ist nicht nachvollziehbar, wie das ernsthafte Interesse des Klägers am Christentum bereits in Russland in nicht unerheblichem Umfang bestanden haben soll, so dass er sogar ein Kreuz aufgehängt haben will, gleichzeitig aber sich das Interesse des Klägers am Christentum nur in seiner Zeit in Deutschland (etappenweise) entwickelt haben soll. Auch der Verweis auf abschreckende „Förmlichkeiten“ des christlich-orthodoxen (bzw. christlich-katholischen) Glaubens kann diesen Widerspruch nicht aufklären. Insoweit stellt der Kläger einerseits den christlich-orthodoxen und den christlich-katholischen Glauben hinsichtlich der abschreckenden „Förmlichkeiten“ auf eine Stufe, andererseits blendet er die Zeit mit dem christlich-orthodoxen Glauben bei der „etappenweisen“ Entwicklung seines Glaubens völlig aus, die Zeit mit dem christlich-katholischen Glauben jedoch nicht. Wie der Beistand des Klägers ausführt, will der Kläger das Kreuz aufgehängt haben, weil ihn das Opfer Jesu für die Menschen berührt haben soll. Wenn der Kläger sich aber in Russland bereits in dieser Form mit dem Christentum auseinandergesetzt haben will, dann ist nicht nachvollziehbar, dass er lediglich von einer etappenweisen Entwicklung seines neuen Glaubens in Deutschland spricht.

Der Einzelrichter geht weiterhin nicht davon aus, dass der Kläger aus tieferer Verbundenheit mit dem christlichen Glauben in Russland ein Kreuz aufgehängt hat. Abgesehen von den obigen Widersprüchen hätte es in diesem Fall nahe gelegen, das Kreuz an einem privaten Ort aufzuhängen und nicht dort, wo u.a. die christlichen Geschäftspartner ein- und ausgehen. Insoweit hat auch der Kläger selbst ausgeführt, er habe sich in Russland nicht 100% mit dem Christentum identifizieren können.

Ebenso ist der Kläger auch auf Nachfragen des Einzelrichters eine schlüssige Darstellung schuldig geblieben, inwiefern sich sein nunmehr in Deutschland gewonnenes Verhältnis zum Christentum von seinem früheren Verhältnis zum Christentum in Russland unterscheide und nunmehr „hundertprozentig“ sei. Sein entsprechender Vortrag wies viele Aussagen auf, die in ihrer Allgemeinheit verbreitet im Rahmen von Konversion im Asylverfahren angebracht werden - wie den Besuch von Bibelkursen und Gottesdiensten, die Bedeutung der Liebe u.ä. Dabei ließ der Vortrag aber gleichzeitig jegliche nähere, innere Gefühlsregung des Klägers oder konkret fassbare Konsequenzen für das alltägliche Leben des Klägers vermissen. So trug der Kläger einerseits vor sein Leben sei nun zentral durch den Gedanken der Nächstenliebe geprägt. Andererseits verwies er hinsichtlich der Umsetzung der Nächstenliebe in seinem alltäglichen Leben lediglich darauf, dass er die Nächstenliebe lebe indem er die Zehn Gebote befolge. Auch unter Hinweis auf die Bedeutung der Zehn Gebote in anderen Religionen konnte der Kläger die konkrete Bedeutung der Nächstenliebe in seinem alltäglichen Leben nicht näher fassen.

Weiterhin blieb die vom Kläger dargestellte Auseinandersetzung mit der Thematik des Todes bzw. des Lebens nach dem Tod oberflächlich und ließ keine zugrundeliegenden, tiefgreifenden Überzeugungen des Klägers erkennen. Dabei stellte er dies teilweise als wichtigsten Punkt seiner Glaubensüberzeugungen dar. Insbesondere ließ der Kläger kaum eine nähere Vorstellung zu der Thematik unter dem Blickwinkel des Islam und davon ausgehend mit dem Christentum erkennen. Er meinte lediglich, im Islam komme man durch das Töten anderer (ungläubiger) Menschen in den Himmel und er habe befürchtet, seine Sünden Gott nicht erklären zu können. Im Christentum dagegen werde man gerettet - vor den Sünden und wenn man zuvor nicht den richtigen Weg gegangen sei. Es erscheint wenig nachvollziehbar, dass der Kläger sich mit diesem für ihn nach eigenen Angaben wichtigsten Punkt seiner Glaubensüberzeugungen nur derart oberflächlich auseinandergesetzt hat, wenn diese Auseinandersetzung aus seinen tiefsten Überzeugungen herrührt, oder dass der erkennbar intelligente Kläger nicht in der Lage sein sollte auch auf Nachfrage die Darstellung dieser Überzeugung zu vertiefen und nachvollziehbar darzustellen.

Auch hinsichtlich der vorgetragenen Missionierung eines ehemaligen Klassenkameraden bleibt die klägerische Darstellung vage. Insbesondere ist nicht recht ersichtlich, welche eigenen Überzeugungen der Kläger dem Missionierten vermittelt haben möchte, die diesen dazu gebracht haben sollen, von seinem ursprünglichen Glauben abzufallen und sich aus tiefster Überzeugung dem Christentum zu zuwenden. Dabei hätte gerade im Fall einer derart intensiven Auseinandersetzung mit dem Islam und dem Christentum, wie sie bei einer Missionierung üblicherweise erfolgt, nahe gelegen, dass der Kläger sich über die Bedeutung seiner eigenen Überzeugungen besonders klar wird und sich in die Lage versetzt, diese anderen Personen überzeugend zu vermitteln. Diesen Eindruck erweckte der Kläger in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht.

Weiterhin hat der Kläger ausdrücklich hervorgehoben, dass er als Christ nicht lügen könne. Entsprechend ist davon auszugehen, dass für den Kläger das Gebot zur Wahrheit einen hohen, für seinen Glauben und seine Überzeugungen wichtigen Stellenwert genießen sollte. Umso weniger nachvollziehbar erscheinen dann aber die offensichtlichen und nicht aufgelösten Widersprüche, in die sich der Kläger kurz nach dieser Aussage verwickelt hatte, als er über die Durchsuchung der Wohnung seiner Mutter sprach. Auch insoweit erschüttert das Aussageverhalten die Glaubwürdigkeit des Klägers und stellt den dargelegten tiefgehenden Glaubenswandel noch weiter in Frage.

Des Weiteren hat der Kläger eingeräumt, nur mit Freunden in Deutschland über seine Konversion gesprochen zu haben. Dabei hätte es bei einem tiefempfundenen Glaubenswandel nahe gelegen, auch mit den Freunden in anderen Ländern, etwa in Russland, über diese für den Kläger so bedeutsame Veränderung in seinem Leben zu sprechen.

Schließlich droht dem Kläger allein in Folge der Taufe keine Verfolgung. Selbst wenn die iranischen Behörden von dieser erfahren sollten, würden sie davon ausgehen, dass dies nicht erst gemeint war und allein der Förderung des Asylverfahrens dienen sollte (vgl. VG München, U.v. 22.7.2015 - M 2 K 14.30929 - juris; OVG Münster, U.v. 9.6.2011 - 13 A 947/10.A - juris). Auch sonst droht dem Kläger bei einer Rückkehr keine politische Verfolgung, etwa wegen seines Auslandsaufenthalts oder seiner Asylantragstellung in Deutschland. Auslandsaufenthalte sind nicht verboten. Über eine Befragung durch die Sicherheitsbehörden in Einzelfällen hinausgehende staatliche Repressionen sind keiner westlichen Botschaft bisher bekannt geworden.

2. Nach dem vorstehend Gesagten sind weiter insgesamt betrachtet keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG oder von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt wären. Im Übrigen wird auf den angefochtenen Bundesamtsbescheid Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Dies gilt auch hinsichtlich der Begründung der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes.

3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG abzuweisen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 22/07/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Der 1980 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 25.
published on 25/08/2015 00:00

Gründe I 1 Der Kläger, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte im März 2011 einen Asylantrag
published on 23/04/2014 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Dezember 2013 - A 5 K 122/13 - zuzulassen, wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Berufungszulassungsverfahrens. Gr
published on 19/02/2014 00:00

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. August 2012 - A 6 K 1056/12 - wird abgelehnt.Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.