Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 30. Sept. 2015 - W 6 K 15.30435
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
1. Der Kläger ist nach eigenen Angaben ein am ... 1993 geborener iranischer Staatsangehöriger. Er reiste angeblich am
Mit Bescheid vom
2. Am
Mit Schriftsatz vom
3. Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
4. Die Kammer übertrug den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29. Juni 2015
Mit Beschluss vom 3. September 2015
In der mündlichen Verhandlung am
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
hilfsweise dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen;
hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Des Weiteren stellte der Klägerbevollmächtigte hilfsweise den bedingten Beweisantrag, wie er ihn in seinen Schriftsätzen von
5. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Verfahrens der Mutter W 6 K 15.30427) und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
Gründe
Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
2. Der Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter entfällt gemäß § 16a Abs. 2 GG schon deshalb, weil der Kläger nach eigenen Angaben aus Frankreich in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist.
Das Gericht ist zudem nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Iran politische Verfolgung oder sonst eine ernsthafte Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
3. Ein Ausländer darf gemäß § 3 ff. AsylVfG nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Verfolgungshandlungen müssen an diese Gründe anknüpfend mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (siehe zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, U.v. 1.6.2011 - 10 C 25/10 - BVerwGE 140, 22;
Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat ein Kläger (oder eine Klägerin) seine (ihre) Gründe für seine politische Verfolgung schlüssig und vollständig vorzutragen (§ 25 Abs. 1 und 2 AsylVfG, § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO). Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Bei den in die eigene Sphäre des Klägers fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muss er eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den Abschiebungsschutz lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. Bleibt ein Kläger hinsichtlich seiner eigenen Erlebnisse konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit, nicht bloß von der Wahrscheinlichkeit zu verschaffen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 16.4.1985 - 9 C 106.84 - BVerwGE 71, 180).
4. Dem Kläger ist es nicht gelungen, die für seine Ansprüche relevanten Gründe - zu seinem Vorfluchtschicksal - in der dargelegten Art und Weise geltend zu machen. Unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass eine begründete Gefahr politischer Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestand bzw. besteht. Der Kläger hat im Verlauf des Behördenverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, teils in frappierender Weise ungereimte und widersprüchliche Angaben - auch im Vergleich zum Vorbringen seiner Mutter, der Klägerin des Verfahrens W 6 K 15.30427 (künftig: Klägerin), die im Wesentlichen vom selben Verfolgungsschicksal berichtet wie der Kläger - gemacht, die er zum Teil auch noch gesteigert hat. Demgegenüber ließ er eine zweifelsfreie, in sich stimmige Verfolgungsgeschichte vermissen. Weiter stützt er seine Verfolgungsfurcht im Wesentlichen auf Vermutungen und Spekulationen. Des Weiteren sprechen die vorliegenden Erkenntnisse sachverständiger Stellen gegen eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgungsgefahr.
4.1 Gerade aufgrund Aussageverhaltens des Klägers und seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie der Angaben der Klägerin drängt sich dem Gericht der Eindruck auf, dass der Kläger die von ihm geschilderte Geschichte nicht selbst erlebt hat, sondern dass er ein konstruiertes und ausgedachtes Verfolgungsschicksals ohne eigenen Erlebnishintergrund vorgibt. Anders lassen sich die zahlreichen Widersprüche im Vergleich zu den Angaben beim Bundesamt sowie zur Klägerin nicht erklären. Teilweise gab der Kläger ausweichende Antworten. So bleiben letztlich nicht ausräumbare, durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens zu seinem Vorfluchtschicksal. Aufgrund des untrennbaren Zusammenhangs des Vorfluchtschicksals des Klägers und der Klägerin bezieht das Gericht das jeweilige Vorbringen bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit der Angaben wechselseitig mit ein.
Zweifelhaft sind schon die Angaben der Klägerin zur Ausstellung ihres Passes. In der mündlichen Verhandlung gab sie zunächst an, sie habe den Pass ein Jahr vor der Ausreise verlängern lassen. Erst auf nachdrücklichen Hinweis des Gerichts auf die eingetragenen Daten in der vorliegenden Passkopie räumte sie ein, sie habe sich getäuscht. Sie habe schon früher einen Pass gehabt und habe ihn dann, nachdem er abgelaufen gewesen sei, im Februar 2013 neu ausstellen lassen. Darüber hinaus gab die Klägerin später im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung abweichend vom vorherigen Erklärungsverhalten an, sie habe sich den Reisepass vier Monate vor der Ausreise ausstellen lassen, weil sie mit Schwierigkeiten gerechnet habe.
Ungereimt und widersprüchlich sind die Angaben des Klägers und der Klägerin zum ersten Umzug und zur ersten Verhaftung. So gab die Klägerin bei der Anhörung vor dem Bundesamt (vgl. Seite 3 der Niederschrift der Anhörung, Bl. 65 der BA-Akte) an, als der Meister im Jahr 1389 (2011) festgenommen worden sei, hätten sie auch das erste Mal die Wohnung wechseln müssen. Die Unterdrückungen hätten nach der Festnahme des Meisters zugenommen. Die Festnahme eines Kursteilnehmers erwähnte die Klägerin nicht. Demgegenüber erklärte der Kläger beim Bundesamt (vgl. Seite 3 der Niederschrift der Anhörung, Bl. 59 der BA-Akte), ab Sommer 1390 (Sommer 2011) sei er der Gemeinschaft beigetreten, der Meister sei 1390 (April/Mai 2011) festgenommen worden. Die Kurse hätten im Untergrund stattgefunden. Die Anzahl der Teilnehmer sei gering gewesen. Sie seien nur drei oder vier Personen gewesen. Sie hätten zwei Kurse abgehalten, samstags und donnerstags bei sich zu Hause. Er habe nur am Samstag daran teilgenommen, er habe die erste Stufe abgeschlossen. Er habe mit der zweiten Stufe beginnen wollen, als er die Nachricht über die Verhaftung eines Teilnehmers erhalten habe, der donnerstags am Kurs teilgenommen habe. Der Koordinator des Kurses namens S. habe veranlasst, dass sie ihre Wohnung wechselten. Sie seien nach Pardis östlich von Teheran gezogen. Der Name des verhafteten Kursteilnehmers falle ihm nicht ein. Er habe ihn nicht gekannt. Dieser habe donnerstags am Kurs teilgenommen, der Kläger aber nur an Samstagen (vgl. Seite 6 der Niederschrift der Anhörung, Bl. 62 der Behördenakte).
Abweichend davon erwähnte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung als Grund für den ersten Umzug die Festnahme des Gruppenmitglieds. Ihr Sohn, der Kläger, sei erst 1390 beigetreten. Er habe von der ersten Verhaftung im Jahr 1389 nichts wissen können. Auf Vorhalt der Angaben des Klägers in seinem Anhörungsprotokoll mit der Aussage, dass der Verhaftete am Donnerstag teilgenommen habe und der Kläger nur am Samstag, erklärte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung widersprüchlich: Dies sei richtig. Entsprechend der Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, aber abweichend von seinem bisherigen Vorbringen erklärte der Kläger vor Gericht: Als zum ersten Mal ein Mitglied von ihnen verhaftet worden sei, sei er noch kein Mitglied der Gemeinschaft gewesen. Im Gegensatz zu seinen bisherigen Angaben erklärte er weiter, er habe immer donnerstags am Kurs teilgenommen und nicht am Samstag. Er habe von der ersten Person nur über seine Mutter erfahren. Sie seien schon 1389 nach Pardis gezogen. Auf Vorhalt der gegenteiligen Aussage bei der Anhörung vor dem Bundesamt erklärte der Kläger ausweichend: Man könne unter den gegebenen Umständen und Wohnverhältnissen nicht von ihm erwarten, dass er alles konkret angeben könne. In der mündlichen Verhandlung betonte er, ebenso wie die Klägerin, sie seien im Jahr 1390 nicht umgezogen und 1390 sei auch niemand verhaftet worden. Sie seien erst 1391 von Pardis in den Stadtteil Narmak gezogen. Das Gericht hat den Eindruck, dass der Kläger und die Klägerin ihre Aussagen in der mündlichen Verhandlung aneinander angepasst haben. Damit lassen sich aber ihre jeweiligen früheren Aussagen gegenüber dem Bundesamt nicht vereinbaren, obwohl Letztere zeitlich näher am Geschehen gelegen sind.
Widersprüchliche Angaben finden sich auch im Zusammenhang mit der zweiten Verhaftung und dem zweiten Umzug. Der Kläger erklärte beim Bundesamt, Ende 1391 (Februar/März 2013) sei eine weitere Person festgenommen worden. Er habe die Festgenommene gekannt. Sie heiße N. Nach der Festnahme habe der Koordinator der Klägerin empfohlen, wieder die Wohnung zu wechseln, sie seien dann in das Wohnviertel Narmak gezogen (vgl. Seite 3 der Niederschrift der Anhörung, Bl. 59 der BA-Akte). In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger jedoch an, er habe die Dame N. nicht persönlich gekannt. Den Name kenne er von seiner Mutter. Die Klägerin erklärte in der mündlichen Verhandlung ebenfalls, dass Grund für den zweiten Wohnungswechsel gewesen sei, dass ein Mitglied der Gruppe, eine Dame namens N., festgenommen worden sei. Gegenüber dem Bundesamt gab die Klägerin dazu an (vgl. Seite 3 der Niederschrift der Anhörung, Bl. 65 der BA-Akte), die festgenommene Kursteilnehmerin habe bei ihnen eine höhere Stufe besucht. Auch in der mündlichen Verhandlung gab die Klägerin zunächst an, die festgenommene Frau namens N. sei auf einer wesentlich weiteren Stufe als sie gewesen. Jedoch im weiteren Verlauf behauptete die Klägerin im anderen Zusammenhang abweichend davon, die Frau N. sei nicht auf einer höheren Stufe gewesen, sie sei ein einfaches Mitglied gewesen. Sie, die Klägerin, sei Kursleiterin gewesen.
Die Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten setzen sich bei den Schilderungen im Zusammenhang mit der dritten - fluchtauslösenden - Verhaftung fort* Der Kläger und die Klägerin hatten gegenüber dem Bundesamt jeweils angegeben, der Kursleiter, der bei ihnen die Schulung abgehalten habe, sei festgenommen worden. Der Koordinator habe ihnen dies mitgeteilt und ihnen geraten, nicht nach Hause zu gehen. Die Klägerin habe die Information dem Kläger weitergegeben. Sie seien dann zu einer Schwester der Klägerin, einer Tante des Klägers, gegangen. Am Abend habe dann der Vater des Klägers bzw. der Ehemann der Klägerin bei der Schwester angerufen und habe berichtet, dass ein Nachbar ihm erzählt habe, dass die Wohnung an diesem Abend gestürmt worden sei. Demgegenüber gab die Klägerin in der mündlichen Verhandlung abweichend an, der Koordinator habe sie angerufen und habe sie informiert, dass ihr Haus gestürmt worden sei. Auf den Vorhalt der gegenteiligen Angaben beim Bundesamt erklärte die Klägerin, ihr sei entfallen gewesen, dass vorher ein Meister namens S. festgenommen worden sei. Der Koordinator habe ihr gesagt, dass die Wohnung gestürmt worden sei. Auf wiederholte Nachfrage erklärte die Klägerin, dies habe sie an der Arbeitsstelle von dem Koordinator erfahren. Auf mehrmalige gerichtliche Nachfrage schwenkte die Klägerin um und erklärte, sie habe von ihrem Mann erfahren, dass die Wohnung gestürmt worden sei. Der Koordinator habe ihr nur gesagt, dass die Wohnung höchstwahrscheinlich gestürmt werde. Ihr Mann habe dies an seinem Arbeitsplatz erfahren. Letztere Angabe widerspricht indes den Aussagen des Klägers sowie der Klägerin, der Mann sei an dem Abend bei der kranken Mutter gewesen, als er dies erfahren habe. Abweichend von den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, er habe telefonisch erfahren, dass ein Mitglied namens S. verhaftet worden sei. Sie seien dann zu der Tante gegangen. Sein Vater sei bei seiner kranken Mutter gewesen. Mittlerweile sei das Haus gestürmt worden. Dies habe der Vater von einem Nachbarn erfahren. Der Vater habe dann bei der Tante angerufen und seiner Mutter an diesem Abend mitgeteilt, dass das Haus gestürmt worden sei.
Der Kläger und die Klägerin stützen ihre Verfolgungsfurcht zudem nur auf Vermutungen und Spekulationen, da weitere mit Tatsachen untermauerte Angaben zu konkreten Verfolgungsmaßnahmen fehlen. Auf Frage des Gerichts nach weiteren Maßnahmen des iranischen Staates erklärten der Kläger ebenso wie die Klägerin, der Ehemann bzw. Vater sei telefonisch zu den Sicherheitskräften zitiert worden. Nachher habe es aber keinen Kontakt mit den Sicherheitskräften gegeben. Von Vorladungen sowie von schriftlichen Unterlagen wüssten sie nichts, insbesondere auch nichts von einem Durchsuchungsbefehl. Die Sicherheitskräfte seien beim Arbeitsplatz des Mannes gewesen. Dieser habe aber seinen Arbeitsplatz verloren und sei umgezogen. Der Kläger erklärt ausdrücklich, er könne sich nur an das erste Mal erinnern, ca. ein Monat nach ihrer Einreise sei der Vater zu den Sicherheitskräften zitiert worden. Von speziellen behördlichen Maßnahmen sie betreffend, habe er nichts erfahren. Der Kläger und die Klägerin wussten des Weiteren auch nichts über den Verbleib der Verhafteten sowie über die im Iran gebliebenen zahlreichen Mitglieder ihrer Gemeinschaft. Die Kläger haben demnach nicht von sich aus von weiteren, insbesondere auch aktuellen Verfolgungsmaßnahme berichtet, geschweige denn von konkreten schriftlichen Dokumenten, die sie auch dem Gericht hätte vorlegen können. Auch über das weitere Schicksal ihrer Freunde wussten sie nichts. Es erscheint lebensfremd und nicht nachvollziehbar, dass die Kläger nicht aus eigenem Antrieb weitere konkretere Erkundigungen eingezogen haben, die auf eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehenden Verfolgungsgefahr für sie hindeuten. Gerade wenn jemand verfolgt wird - und damit sein Asylbegehren in Deutschland begründet -, wäre es lebensnah, sich weitere konkrete Informationen über ein Fortbestehen der Verfolgungsgefahr zu besorgen und entsprechende Belege von sich aus unaufgefordert den deutschen Behörden bzw. dem Gericht vorzulegen. In diese Richtung ist nichts Substanzielles vorgetragen. Danach drängt sich dem Gericht der Eindruck auf, dass überhaupt keine relevanten Verfolgungsmaßnahmen seitens der staatlichen Behörden im Iran erfolgt sind und auch bei einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.
In Widersprüche verwickelte sich der Kläger des Weiteren auch im Zusammenhang mit seinen Angaben zu seinen Graffitiaktivitäten und seinen Verhaftungen im Iran. In der mündlichen Verhandlung gab er an, er sei zweimal festgenommen worden und insgesamt 15 Tage im Gefängnis gesessen. Er könne sich nicht genau daran erinnern, aber er denke, es sei drei Monate vor seiner Ausreise gewesen. Auf den Vorhalt der gegenteiligen Aussagen bei seiner Anhörung beim Bundesamt (Seite 8 über die Niederschrift der Anhörung, Bl. 64 der BA-Akte), wonach der Kläger angegeben hatte, zweimal im Jahr 1389 (2010/2011) wegen Graffitiarbeiten von der Polizei festgenommen worden zu sein, erklärte er nun, dies möge sein, aber er habe beim Bundesamt nicht behauptet, dass dies das letzte Mal gewesen sei. Diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen, weil der Kläger beim Bundesamt ausdrücklich erklärt hatte, er sei zweimal im Jahr 1389 verhaftet und 15 Tage inhaftiert worden. Wenn er jedoch schon im Jahr 1389 zweimal verhaftet gewesen sein will, kann er nicht drei Monate vor der Ausreise noch einmal verhaftet gewesen sein. Dem Gericht ist überdies nicht ersichtlich, dass die Graffitiaktivitäten - abgesehen von einer eventuellen strafrechtlichen Relevanz - einen Verfolgungsanlass seitens des iranischen Staates vor der Ausreise begründeten. Davon geht offenbar auch der Kläger nicht aus.
4.2 Gegen eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr spricht zudem die Ausreise mit dem eigenen Reisepass. Dies hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in seinem streitgegenständlichen Bescheid vom 12. Mai 2015, Seite 3 f., ausdrücklich festgestellt und begründet; darauf kann Bezug genommen werden (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Die Feststellung deckt sich mit der bestehenden Erkenntnislage. Der Umstand, dass der Kläger ebenso wie die Klägerin mit einem eigenen Reisepass, der auch ihre eigenen Daten enthält, über den Luftweg ausreisen konnten, spricht gegen eine Verfolgungsgefahr. Zum einen wird bei jeder Ausstellung eines Reisepasses neben den regulären Sicherheitsbehörden auch der Geheimdienst eingeschaltet, eventuelle Reisebeschränkungen werden gespeichert. Bei der Ausreise werden Daten auf eventuelle nachträgliche Ausreiseverbote überprüft (laufendes Gerichtsverfahren, Ausreisesperre). Es ist nahezu ausgeschlossen, dass jemand, der von den iranischen Sicherheitsbehörden gesucht wird, mit eigenen Papieren über den internationalen Flughafen Imam-e Khomeini ausreisen kann (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Iran, Stand September 2014 vom 24. Februar 2015, Seite 34 f.). Hätte tatsächlich ein Verfolgungsinteresse seitens des iranischen Staates bestanden, wäre dies am Flughafen bekannt gewesen und hätte eine Ausreise verhindert. Der Kläger hat ebenso wie die Klägerin ausdrücklich angegeben, der Reisepass sei am Flughafen kontrolliert worden. Entscheidend ist dabei, dass die angegebenen Daten in den Reisepässen den wirklichen Daten der Kläger entsprechen, was diese in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bejahten. Nicht entscheidungserheblich ist, ob das im Reisepass enthaltene polnische Visum gefälscht ist oder echt, jedoch mit einem unrichtigen Inhalt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Iran, Stand September 2014 vom 24. Februar 2015, Seite 34). Aus diesem Grund war der in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellte Beweisantrag auch abzulehnen. Eine weitere Beweiserhebung ist nicht veranlasst. Die im Beweisantrag genannten Tatsachen, dass die Kläger bei der polnischen Botschaft in Teheran keine Fingerabdrücke abgegeben haben bzw. dass die polnische Botschaft in Teheran keine Visa auf die Namen der Kläger ausgestellt hat, können als wahr unterstellt werden. Sie sind nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen kann eine Beweiserhebung auch dann abgelehnt werden, wenn ihr kein schlüssiger und stimmiger Sachverhalt aufgrund eines widerspruchsfreien Vorbringens der Klägerseite zugrunde liegt, so dass auch unter dem Aspekt seitens des Gerichts kein Anlass zu weiterer Sachaufklärung besteht.
4.3 Schließlich sprechen die vorliegenden Erkenntnisse sachkundiger Stellen gegen eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgungsgefahr. Selbst wenn nach der Erkenntnislage Atheisten, insbesondere Personen, deren Haltung von der offiziellen Interpretation des schiitischen Islam abweicht, Gefahr laufen, strafrechtlich verfolgt, inhaftiert und hingerichtet zu werden, und auch der Gründer der Religionsgemeinschaft Herr Dr. A. T. seit mehreren Jahren inhaftiert und - laut Internet (z. B. https://en.w...org/wiki/M...A..._T) - mittlerweile im Iran zum Tode verurteilt ist (vgl. Amnesty International, Urgent Action vom 13.5.2015; Amnesty International, Report 2015, Iran; Accord, Anfrage-Beantwortung zu Iran vom 25. 3. 2015, Rechtslage für Atheistinnen; Strafbarkeit bzw. Bestrafung vom Abfall für Islam), besteht nicht für alle Mitglieder der Gemeinschaft Erfan-e-Halghe (Erfan-e Halgheh bzw. Lehre der interuniversalen Mystik) gleichermaßen eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr.
Das Auswärtige Amt hat in einer Stellungnahme vom
Die Situation der Mitglieder bzw. Anhänger der Gemeinschaft Erfan-e-Halghe ist nach der bestehenden Erkenntnislage gerade nicht mit der Verfolgungsquantität und Verfolgungsintensität etwa betreffend die Anhänger der Religionsgemeinschaft der Bahá’í oder die konvertierten Christen im Iran vergleichbar.
4.4 Zusammenfassend ist das Gericht nach dem Gesamtbild, wie es sich dem Gericht aufgrund der Angaben des Kläger im behördlichen Verfahren und im Gerichtsverfahren unter Einbeziehung der vorgelegten bzw. sonst zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Unterlagen darstellt, gerade auch nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass dem Kläger aufgrund des von ihm geschilderten Vorfluchtschicksals eine (politische) Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohte oder heute noch droht.
5. Das Gericht ist des Weiteren nicht davon überzeugt, dass für den Kläger eine ernsthafte Verfolgungsgefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner Nachfluchtaktivitäten droht. Die als Nachfluchtgründe geltend gemachten Aktivitäten bewegen sich insgesamt betrachtet noch auf einen niedrigen oppositionellen Niveau, so dass nach Überzeugung des Gerichts nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger in Deutschland derart nach Außen in Erscheinung getreten ist, dass er zum einen durch die iranischen Sicherheitsbehörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als ernsthafter Regimegegner, welche auf die Verhältnisse im Iran einzuwirken vermag, identifiziert und qualifiziert worden ist und dass zum anderen wegen der von ihm ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staates besteht.
Was die Aktivitäten für die Gemeinschaft Erfan-e-Halghe anbelangt, hat der Kläger ebenso wie die Klägerin eingeräumt, auch aufgrund ihrer räumlichen Situation und ihrer Unterbringung keine großen Aktivitäten in Deutschland entfaltet zu haben. Sie hätten sich nur über das Internet informiert. Dazu habe auch die Aufenthaltsbeschränkung beigetragen.
Dem Kläger kommt schließlich nicht zugute, dass er als Graffitikünstler in Deutschland aktiv ist. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag in der mündlichen Verhandlung in wesentlichen Teilen trotz ausdrücklicher Fristsetzung erst verspätet vorgebracht worden ist, ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals erwähnte Ausstellung in Berlin mit über 5.000 Besuchern und auch unter der Aufmerksamkeit der Massenmedien für ihn eine beachtliche wahrscheinliche Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in Iran begründet. Zwar ist unter gewissen Voraussetzungen bei einer herausgehobenen Intensität der künstlerischen regimekritischen Aktivitäten eine Verfolgungsgefahr möglich (vgl. VG Würzburg U.v. 15.10.2014 - W 6 K 14.30224 - juris m. w. N.). Jedoch gilt für alle exilpolitischen Aktivitäten, dass eine Gefahr politischer Verfolgung wegen exilpolitischer Aktivitäten nur dann anzunehmen ist, wenn ein iranischer Bürger bei seinen Aktivitäten besonders hervortritt und sein Gesamtverhalten ihn den iranischen Stellen als ernsthaften, auf die Verhältnisse im Iran hineinwirkenden Gegner erscheinen lässt. Untergeordnete Handlungen genügen nicht (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2013 - 14 ZB 13.30084 - juris sowie ebenso zuletzt etwa VG Würzburg, U.v. 26.8.2015 - W 6 K 15.30206 - juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dazu hat der Kläger nichts substanziiert vorgebracht, vielmehr hat er nur kurz angeführt, dass seine Graffitizeichnungen zum Teil auch ein bisschen politisch gewesen seien. Dies genügt für die Annahme einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr bei weitem nicht aus.
6. Schließlich ist auch nicht anzunehmen, dass dem Kläger sonst bei einer Rückkehr politische Verfolgung droht, etwa wegen seines Auslandsaufenthalts oder seiner Asylantragstellung in Deutschland. Auslandsaufenthalte sind nicht verboten. Zwar kann es bei der Rückkehr in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen; die Befragung geht in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einher. Darüber hinaus kommt es jedoch zu keinen staatlichen Repressionen. Keiner westlichen Botschaft ist bisher ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren. Zudem wurde auch kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Zurzeit gibt es keine Hinweise auf eine Veränderung dieser Praxis. Schließlich können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von der iranischen Vertretung ein Passersatzpapier bekommen und in den Iran zurückkehren. Mit dieser „gesetzlichen Wiedereinreise“ werden die früheren illegalen Ausreisen legalisiert (vgl. Auswärtiges Amt an das VG Würzburg
7. Nach dem vorstehend Gesagten sind weiter insgesamt betrachtet keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylVfG oder von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt wären. Im Übrigen wird auf den angefochtenen Bundesamtsbescheid Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Dies gilt auch hinsichtlich der Begründung der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung.
8. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG abzuweisen.
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.