Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 26. Aug. 2015 - W 6 K 15.30206

published on 26/08/2015 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 26. Aug. 2015 - W 6 K 15.30206
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

1. Der Kläger ist nach eigenen Angaben ein am ... 1984 geborener iranischer Staatsangehöriger. Er reiste angeblich am 10. September 2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 5. November 2012 einen Asylantrag. Zur Begründung seines Asylantrags gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe im Iran regimekritische Artikel verfasst. Zwei Freunde, die seine Artikel verbreitet hätten, seien festgenommen worden. Seine Wohnung sei durchsucht worden.

Mit Bescheid vom 10. März 2015 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), den Antrag auf Asylanerkennung (Nr. 2) und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) ab. Weiter stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle einer Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Die Abschiebung in den Iran oder in einen anderen Staat wurde angedroht (Nr. 5). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die iranischen Behörden nicht glaubhaft gemacht. Der Kläger habe auf Nachfragen zu konkreten Ereignissen keine klaren und nachvollziehbaren Angaben gemacht, die eine ihm drohende politische Verfolgung wahrscheinlich erscheinen ließen.

2. Am 23. März 2015 ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,

1. die Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 10. März 2015, zugestellt am 13. März 2015, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylVfG zuzuerkennen,

2. den Kläger als asylberechtigt im Sinne des Art. 16a GG anzuerkennen,

3. festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus vorliegen,

4. festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Mit Schriftsatz vom „19.05.2015“, eingegangen bei Gericht am 14. Juli 2015, ließ der Kläger zur Klagebegründung vorbringen: Im angefochtenen Bescheid werde der Sachverhalt nicht detailliert angegeben, zudem sei dort ein Missverständnis festzustellen. Der Kläger habe Artikel geschrieben, die fluchtauslösender Grund für ihn gewesen seien. Aus diesem Grund sei er in das Visier des islamischen Regimes gefallen. Seit seiner Ankunft in Deutschland sei der Kläger weiterhin politisch aktiv. Er habe eine Internetseite. Seit seiner Ankunft nehme der Kläger Veröffentlichungen auf dieser Webseite bis heute vor. Der Kläger habe sich nicht in Widersprüche verwickelt. Vielmehr habe der Einzelentscheider die Schließung der Internetseite der Zeitschrift „A.“ mit der Inhaftierung der Freunde verwechselt. Der Vorwurf, er sei zufälliger Weise nicht zu Hause gewesen, sei falsch. Er habe angegeben, dass er zwei Tage vor der Hausdurchsuchung sein Familienhaus verlassen habe, um einen Freund bei Computerarbeiten zu helfen. Der Kläger habe sich im Iran zumindest in einer latenten Gefährdungslage befunden. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und der Veröffentlichung der den Kernpunkt des islamischen Regimes angreifenden Artikel habe der Kläger den Beweis dafür erbracht, dass er gegen das islamische Regime eingestellt und bei einer Rückkehr in Leib und Leben gefährdet sei. Dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes sei die Einschätzung einer Gefährdung des Klägers zu entnehmen. Weiteren Erkenntnisquellen sei zu entnehmen, dass besonders die Aktivitäten oppositioneller Journalisten und Blogger im Internet in den Fokus gerückt seien. Den exilpolitischen Aktivitäten des Klägers sei damit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu entnehmen, dass der Kläger bei Rückkehr Gefahren für sein Leib und Leben ausgesetzt werde.

3. Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 26. März 2015

die Klage abzuweisen.

4. Eine zunächst erhobene Untätigkeitsklage stellte das Gericht mit Beschluss vom 31. März 2015 (W 6 K 15.30024) ein.

Die Kammer übertrug den Rechtsstreit mit Beschluss vom 6. Mai 2015 dem Berichterstatter zur Entscheidung.

Mit Beschluss vom 12. Mai 2015 lehnte das Gericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten ab.

In der mündlichen Verhandlung am 26. August 2015 nahm der Klägerbevollmächtigte die Klage auf Aufhebung der Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides vom 10. März 2015 und auf Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten zurück. Das Gericht trennte diesen Klageteil ab, führte ihn unter dem Aktenzeichen W 6 K 15.30613 fort und stellte ihn auf Kosten des Klägers ein. Der Klägerbevollmächtigte beantragte sodann,

die Beklagte unter Aufhebung der Nrn. 1 und 3 bis 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. März 2015 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;

hilfsweise, dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen;

hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Das Gericht hörte den Kläger informatorisch an. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird verwiesen.

5. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akten der Verfahren W 6 K 15.30024 und W 6 K 15.30613) und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylVfG sowie für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Gericht folgt im Ergebnis sowie in der wesentlichen Begründung dem angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Das Gericht ist insbesondere auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Iran politische Verfolgung oder sonst eine ernsthafte Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.

2. Ein Ausländer darf gemäß § 3 ff. AsylVfG nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Verfolgungshandlungen müssen an diese Gründe anknüpfend mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (siehe zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, U.v. 1.6.2011 - 10 C 25/10 - BVerwGE 140, 22; U.v. 27.4.2010 - 10 C 5/09 - BVerwGE 136, 377). Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit liegt dann vor, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist letztlich, ob es zumutbar erscheint, dass der Ausländer in sein Heimatland zurückkehrt (BVerwG, U.v. 3.11.1992 - 9 C 21/92 - BVerwGE 91, 150; U.v. 5.11.1991 - 9 C 118/90 - BVerwGE 89, 162). Über das Vorliegen einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegebenen Gefahr politischer Verfolgung entscheidet eine wertende Gesamtbetrachtung aller möglichen verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte, wobei in die Gesamtschau alle Verfolgungsumstände einzubeziehen sind, unabhängig davon, ob diese schon im Verfolgerstaat bestanden oder erst in Deutschland entstanden und von dem Ausländer selbst geschaffen wurden oder ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem nach der Flucht eingetretenen Verfolgungsgrund und entsprechend den schon in dem Heimatland bestehenden Umständen gegeben ist (BVerwG, U.v. 18.2.1992 - 9 C 59/91 - Buchholz 402.25, § 7 AsylVfG Nr. 1).

Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat ein Kläger (oder eine Klägerin) seine (ihre) Gründe für seine politische Verfolgung schlüssig und vollständig vorzutragen (§ 25 Abs. 1 und 2 AsylVfG, § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO). Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Bei den in die eigene Sphäre des Klägers fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muss er eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den Abschiebungsschutz lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. Bleibt ein Kläger hinsichtlich seiner eigenen Erlebnisse konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit, nicht bloß von der Wahrscheinlichkeit zu verschaffen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 16.4.1985 - 9 C 106.84 - BVerwGE 71, 180).

3. Dem Kläger ist es nicht gelungen, die für seine Ansprüche relevanten Gründe - zu seinem Vorfluchtschicksal - in der dargelegten Art und Weise geltend zu machen. Unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass eine begründete Gefahr politischer Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestand bzw. besteht. Der Kläger hat im Verlauf des Behördenverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, teils in frappierender Weise ungereimte und widersprüchliche Angaben gemacht, die er zum Teil auch noch gesteigert hat. Demgegenüber ließ er eine zweifelsfreie, in sich stimmige Verfolgungsgeschichte vermissen. Weiter stützt er seine Verfolgungsfurcht im Wesentlichen auf Vermutungen und Spekulationen.

Gerade aufgrund Aussageverhaltens des Klägers und seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung drängt sich dem Gericht der Eindruck auf, dass der Kläger die von ihm geschilderte Geschichte nicht selbst erlebt hat, sondern dass er ein konstruiertes und ausgedachtes Verfolgungsschicksals ohne eigenen Erlebnishintergrund vorgibt. Anders lassen sich die zahlreichen Widersprüche im Vergleich zu den Angaben beim Bundesamt sowie seine Unfähigkeit, auf Fragen konkret und in Einzelheiten zu antworten, wie es einem Verfolgten, der seine Geschichte wirklich so erlebt hat, ohne weiteres möglich wäre, nicht erklären. Stattdessen gab der Kläger ausweichende Antworten und berief sich wiederholt auf Erinnerungslücken. So bleiben letztlich nicht ausräumbare, durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens zu seinem Vorfluchtschicksal.

So konnte schon aufgrund widersprüchlicher Angaben des Klägers nicht festgestellt werden, welche politischen Aktivitäten er in den Iran als fluchtauslösenden Grund getätigt haben will. Zwar hat er Auszüge aus der Zeitschrift „A.“ vorgelegt. Die Zeitschrift wurde jedoch schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers im Jahr 2010 im Iran eingestellt. Allein aufgrund dessen sind gegen den Kläger bis zu seiner Ausreise im Jahr 2012 keine Maßnahmen ergriffen worden. Das weitere Vorbringen, er sei auch noch in der Zeit nach der Einstellung der Zeitschrift mit regimekritischen Artikeln aktiv gewesen, ist nicht glaubhaft. Abgesehen von den entsprechenden Ungereimtheiten zu deren Verbreitung über seinen Freund M., auf die schon im ablehnenden Bundesamtsbescheid hingewiesen ist, gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung an, bis kurz vor seiner Ausreise im Jahr 2012 keinen Kontakt mit seinen beiden Freunden gehabt zu haben, obwohl er laut Aussage bei der Bundesamtsanhörung über seinen Freund M. im Zeitraum von 2010 bis 2012 die regimekritischen Artikel publik gemacht haben will. Auf entsprechenden Vorhalt des Gerichts erklärte der Kläger - wie des Öfteren - pauschal, er könne sich nicht mehr an alles erinnern. Später gab er auf explizite Nachfrage ohne weiteren Kommentar nur an: ja, es sei richtig, dass er vom Jahr 2010 bis 2012 mit einem Freund regimekritische Artikel verfasst habe.

Widersprüchlich sind des Weiteren die Angaben zur Verhaftung seines Freundes H. Im Rahmen der Bundesamtsanhörung erklärte der Kläger ausdrücklich, die Zeitschrift „A.“ sei am 28.12.1388 (19.3.2010) geschlossen worden. Sein Freund H. sei acht Tage zuvor festgenommen worden; der zweite Freund (M.) sei im Jahr 2012 festgenommen worden. Demgegenüber ließ der Kläger im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 19. Mai 2015 vorbringen, die Beklagte habe die Schließung der Internetseite (2010) mit der Inhaftierung der Freunde des Klägers (2012) verwechselt. Davon wiederum abweichend erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung, er habe einen Monat vor seiner Ausreise erfahren, dass es zu einer Festnahme von beiden Freunden gekommen sei. Demgegenüber gab er beim Bundesamt an, nach der Schließung der Zeitung hätten sie (der Kläger und sein Freund M.) ein Jahr lang nichts über den Verbleib des Freundes H. erfahren. Auf entsprechenden Vorhalt des Gerichts, verwies der Kläger schlicht auf Erinnerungslücken.

Gleichermaßen nicht aufklärbar sind die widersprüchlichen Angaben des Klägers zur Verhaftung seines zweiten Freundes M.. Während er beim Bundesamt noch angegeben hatte, nach der Schließung der Zeitung und der Verhaftung des Freundes H. habe er zusammen mit dem zweiten Freund M. regimekritische Aktivitäten betrieben, bestritt er dies zunächst in der mündlichen Verhandlung und gab an, er habe mit keinem seiner beiden Freunde bis kurz vor der Ausreise Kontakt gehabt. Er habe einen Monat vor seiner Ausreise erfahren, dass seine beiden Freunde festgenommen worden seien. Demgegenüber hatte er im Rahmen der Bundesamtsanhörung ausdrücklich angegeben, sein Freund M., sei am 14.2.1391 (3.2.2012) festgenommen worden. Erst auf Vorhalt des Gerichts erklärte der Kläger, er habe mit seinem M. von 2010 bis 2012 regimekritische Artikel verfasst. Er habe mit 19 Jahren angefangen regimekritische Artikel zu schreiben bis zum Jahr 2010. Auch danach habe er gelegentlich etwas gemacht, aber er könne sich nicht mehr daran erinnern.

Weiteren Anlass zu durchgreifenden Zweifeln geben die Aussagen des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu den angeblich erfolgten Durchsuchungen. Der Kläger wiederholte zwar in der mündlichen Verhandlung, während seiner Abwesenheit von seiner Mutter erfahren zu haben, dass staatliche Sicherheitskräfte im Iran einmal seine Wohnung durchsucht hätten. Auf Vorhalt des Gerichts, er habe bei der Bundesamtsanhörung zwei Durchsuchungen angegeben, erklärte er, es könne sein, aber er könne sich heute nicht mehr daran erinnern. Auf Hinweis des Gerichts, dass der Kläger bei seiner Bundesamtsanhörung angegeben habe, bei der zweiten Durchsuchung sei sein behinderter Bruder mitgenommen worden, entgegnete der Kläger abweichend davon und gesteigert, sein Bruder sei gleich beim ersten Mal mitgenommen worden und auch später noch einmal an einem anderen Tag. Insoweit lässt es der Kläger erneut an einem stimmigen Vorbringen vermissen, welches als Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung dienen könnte.

Der Kläger stützt seine Verfolgungsfurcht zudem nur auf Vermutungen und Spekulationen, da weitere mit Tatsachen untermauerte Angaben des Klägers zu konkreten Verfolgungsmaßnahmen fehlen. Auf Frage des Gerichts nach weiteren Maßnahmen des iranischen Staates gegen ihn erklärte der Kläger, er habe zwar Kontakt mit seiner Mutter, aber seine Mutter habe nicht mit ihm über eventuelle weitere staatliche Maßnahme gesprochen. Sie habe gesagt, weil er Stress bekomme. Weiterhin erklärte der Kläger auf Frage des Gerichts zu möglichen schriftlichen Unterlagen bzw. Vorladungen seitens des iranischen Staates. Die gebe es wohl. Er müsse aber seine Mutter fragen. Er habe sie nicht. Der Kläger hat demnach nicht von sich aus von weiteren, insbesondere auch aktuellen Verfolgungsmaßnahme berichtet, geschweige denn von konkreten schriftlichen Dokumenten, die er auch dem Gericht hätte vorlegen können. Auch über das weitere Schicksal seiner Freunde wusste er nichts. Es erscheint lebensfremd und nicht nachvollziehbar, dass der Kläger nicht aus eigenem Antrieb weitere konkretere Erkundigungen eingezogen hat, die auf einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehenden Verfolgungsgefahr für ihn hindeuten. Gerade wenn jemand verfolgt wird - und damit sein Asylbegehren in Deutschland begründet -, wäre es lebensnah, sich weitere konkrete Informationen über ein Fortbestehen der Verfolgungsgefahr zu besorgen und entsprechende Belege von sich aus unaufgefordert den deutschen Behörden bzw. dem Gericht vorzulegen. In diese Richtung hat der Kläger nichts Substanzielles vorgetragen. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26. März 2014 an das VG Würzburg erfolgen von Geheimdienst veranlasste Verhaftungen und Durchsuchungen in der Regel aufgrund von Haftbefehlen und Durchsuchungsbeschlüssen unter anderem der Revolutionsgerichte oder aufgrund schriftlicher Anordnungen der Sicherheitskräfte. Danach drängt sich dem Gericht der Eindruck auf, dass gegen den Kläger überhaupt keine relevanten Verfolgungsmaßnahmen seitens der staatlichen Behörden im Iran erfolgt sind und auch bei einer Rückkehr nicht drohen. Die ausweichende Antwort, seine Mutter habe Stress vermeiden wollen, er müsse sie gegebenenfalls nochmals fragen, überzeugt nicht.

Zusammenfassend ist das Gericht nach dem Gesamtbild, wie es sich dem Gericht aufgrund der Angaben des Kläger im behördlichen Verfahren und im Gerichtsverfahren unter Einbeziehung der vorgelegten bzw. sonst zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Unterlagen darstellt, gerade auch nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass dem Kläger aufgrund des von ihm geschilderten Vorfluchtschicksals eine (politische) Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohte oder heute noch droht.

4. Das Gericht ist des Weiteren nicht davon überzeugt, dass für den Kläger eine ernsthafte Verfolgungsgefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner Nachfluchtaktivitäten droht. Die als Nachfluchtgründe geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten bewegen sich insgesamt betrachtet noch auf einem niedrigen oppositionellen Niveau, so dass nach Überzeugung des Gerichts nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger in Deutschland derart nach Außen in Erscheinung getreten ist, dass er zum einen durch die iranischen Sicherheitsbehörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als ernsthafter Regimegegner, welche auf die Verhältnisse im Iran einzuwirken vermag, identifiziert und qualifiziert worden ist und dass zum anderen wegen der von ihm ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staates besteht.

Hinsichtlich der Verfolgung aufgrund von exilpolitischen Aktivitäten kann zunächst aufgrund der vorliegenden Erkenntnis- und Auskunftslage als gegeben unterstellt werden, dass die exilpolitischen Organisationen im Ausland sowie deren Aktivitäten durch die iranischen Sicherheitsdienste genauestens überwacht werden. Dies ist allgemein bekannt und unstreitig (SFH, Länderanalyse Iran vom 4.4.2006, S. 6 und vom 16.11.2010; amnesty international vom 18.6.2012 an das SächsOVG, S. 1 ff.). Entscheidend für die Frage, ob eine Verfolgungsgefahr vorliegt oder nicht, ist nach übereinstimmenden Auskünften, ob die Aktivitäten dem Geheimdienst bekannt geworden sind, etwa weil der Asylbewerber über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hat, welche ihn aus der Masse der mit dem Regime im Teheran Unzufriedenen heraushebt und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lässt. Die Indizien hierfür sind Tätigkeiten in herausgehobener Position, öffentliche Aktivitäten, namentliche Kennzeichnung von Publikationen, das in Erscheinung Treten als Organisator von Demonstrationen, Kundgebungen und Veranstaltungen, Dauer, Kontinuität und Intensität der Aktivitäten (vgl. Deutsches Orient-Institut vom 3.2.2006 an das VG Wiesbaden, S. 4; SFH, Länderanalyse Iran vom 4.4.2006, S. 7). Das Deutsche Orient-Institut führt in einer Stellungnahme an das VG Wiesbaden hierzu aus, dass exilpolitische Betätigung nicht besonders verfolgungsrelevant ist, sofern sie nicht an exponierter Stelle und mit ständiger, auch medialer Öffentlichkeitspräsenz verbunden ist (Deutsches Orient-Institut vom 3.2.2006 an das VG Wiesbaden, S. 4; vom 4.1.2006 an VG Münster, S. 4). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe äußerte zwar Bedenken, dass sich mögliche Auswirkungen des Amtsantritts Ahmadinejads zeigen werden (SFH, Länderanalyse Iran vom 4.4.2006, S. 11 ff.). Das Deutsche Orient-Institut weist jedoch in seiner späteren Stellungnahme darauf hin, dass auch nach dem Amtsantritt Ahmadinejads noch von der bisherigen Lage auszugehen und das Verhältnis Irans zu nicht exponierten regimefeindlichen Betätigungen von Iranern in Europa unverändert ist (Deutsches Orient-Institut vom 5.7.2007 an VG Stuttgart, S. 7). Zudem sehen die iranischen Sicherheitsbehörden das Asylverfahren als zulässige Möglichkeit an, einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel in Europa zu erhalten (Deutsches Orient-Institut vom 5.7.2007 an VG Stuttgart, S. 10; vom 3.2.2006 an VG Wiesbaden, S. 4). Sie wissen insofern auch, dass ein solches Verfahren betrieben werden muss und dass als eine Möglichkeit des Betreibens des Verfahrens exilpolitische Aktivitäten aufgenommen werden müssen, um einen Nachfluchtgrund geltend machen zu können (Deutsches Orient-Institut vom 5.7.2006 an VG Stuttgart, S. 10; vom 4.1.2006 an VG Münster, S. 5; Auswärtiges Amt vom 4.4.2007 an HessVGH). Auch wissen die iranischen Behörden genau zu unterscheiden zwischen innerstaatlicher Opposition und exilpolitischer Opposition, so dass ihnen klar ist, dass zwischen exilpolitischen Aktivitäten und iranischer Wirklichkeit kein Zusammenhang besteht (Deutsches Orient-Institut vom 3.2.2006 an VG Wiesbaden, S. 7). Insofern ist es unrealistisch, die untergeordneten standardmäßigen exilpolitischen Aktivitäten mit derselben Härte zu bestrafen, wie sie zu bestrafen wären, wenn sie im Iran stattfinden würden (Deutsches Orient-Institut vom 5.7.2006 an VG Stuttgart, S. 11). Der iranische Geheimdienst als Teil des Staatsapparates ist nicht daran interessiert, den Iranern das „Aufenthaltsrecht in Europa“ kaputt zu machen, sondern interessiert sich nur für oppositionelle Aktivitäten, die die Interessen der islamischen Republik Iran in irgendeiner Weise berühren oder in den Iran hineinwirken können (Deutsches Orient-Institut vom 3.2.2006 an VG Wiesbaden, S. 7).

Die soeben skizzierten Aussagen werden durch die neueren vorliegenden Erkenntnisse bestätigt. So führt etwa das Auswärtige Amt aus, dass iranische Staatsangehörige nach langjährigem Aufenthalt in Westeuropa teilweise befragt werden können, soweit deren exilpolitischen Aktivitäten den iranischen Sicherheitsbehörden bekannt werden (vgl. Auswärtiges Amt vom 9.8.2010 an VG Wiesbaden und vom 22.11.2010 an VG Hamburg). Iranische Stellen beobachten genau die im Ausland tätigen Oppositionsgruppen. Einer realen Gefährdung bei einer Rückkehr in den Iran setzen sich daher solche führende Persönlichkeiten der Oppositionsgruppen aus, die öffentlich und öffentlichkeitswirksam (z. B. als Redner, Verantwortlicher oder in leitender Funktion) in Erscheinung treten und zum Sturz des Regimes aufrufen. Im Ausland lebende prominente Vertreter vom Iran verbotener Oppositionsgruppen haben im Fall einer Rückkehr mit sofortiger Inhaftierung zu rechnen. Normale Teilnehmer an irankritischen Demonstrationen können bei späteren Besuchen im Iran seitens der Sicherheitsdienste befragt werden, wenn ihre Aktivitäten bekannt sind (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Iran vom 24.2.2015, Stand: September 2014; vgl. auch Deutsches Orient-Institut vom 22.4.2011 an VG Regensburg; SFH, Länderanalyse vom 16.11.2010, S. 7 und 10; amnesty international vom 1.6.2012 an HessVGH und vom 18.6.2012 an SächsOVG; Erlanger Zentrum für Asyl und Recht vom 27.7.2012 an VG Hannover).

Das Auswärtige Amt bestätigt zwar weiter im aktuellen Lagebericht (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Iran vom 24.2.2015, Stand September 2014) konkret das verstärkte Vorgehen des iranischen Staates gegen oppositionelle Internetaktivitäten. Danach werden Blogger, Hompage-Betreiber und sonstige Netzbürger zunehmend systematisch verfolgt und müssen mit hohen Gefängnisstrafen bis hin zur Todesstrafe rechnen. Praktisch alle oppositionellen Webseiten würden durch die Behörden gefiltert. Verboten seien alle Seiten, deren Inhalt sich gegen die soziale Moral, religiöse Werte und den sozialen Frieden richteten oder die als regierungsfeindlich einzustufen seien. Gleichwohl hält es bei seiner Einschätzung zu den exilpolitischen Tätigkeiten an der Aussage fest, dass sich einer realen Gefährdung bei einer Rückkehr in den Iran (nur) solche führenden Persönlichkeiten und Oppositionsgruppen aussetzen, die öffentlich und öffentlichkeitswirksam in Erscheinung treten und zum Sturz des Regimes aufrufen. Im Ausland lebende prominente Vertreter im Iran verbotener Oppositionsgruppen haben im Fall einer Rückführung mit sofortiger Inhaftierung zu rechnen. Seit Herbst 2009 gebe es verstärkt Hinweise auf gezielte Einschüchterungsmaßnahmen von Oppositionellen im Ausland seitens iranischer Sicherheitsbehörden. Des Weiteren sei zu beobachten, dass Teilnehmer an irankritischen Demonstrationen bei späteren Besuchen im Iran seitens der Sicherheitskräfte zu ihren Aktionen befragt würden. Eine herausgehobene Betätigung ist nach Aussage des Auswärtigen Amt dann anzunehmen, wenn die Aktivitäten über den Rahmen massentypischer exilpolitischer Proteste hinausgehen und im Iran bekannt werden (Auswärtiges Amt vom 24.2.2014 an das VG Würzburg). Nach Auskunft von amnesty international sind die möglichen Folgen politischer Aktivitäten von Asylsuchenden in Deutschland bei deren Rückkehr in den Iran nur schwer vorherzusagen. Falls die exilpolitische Tätigkeit bekannt werde, bestehe jedoch das Risiko, bei einer Rückkehr in den Iran Verfolgungen ausgesetzt zu sein (vgl. amnesty international vom 20.3.2014 an das VG Würzburg). Ähnlich äußerte sich das Deutsche Orientinstitut, dass bei einem Bekanntwerden von Nachfluchtaktivitäten repressive Maßnahme möglich seien, aber nicht zwangsläufig vorkommen müssten (vgl. Deutsches Orientinstitut vom 19.2.2013 an das VG Würzburg). Aus einer kritischen Haltung gegenüber der politischen Situation im Iran eine direkte Gefährdung eines Individuums abzuleiten, wäre eindimensional. Verschiedene Faktoren spielten eine Rolle. Eine eindeutige Aussage über eine mögliche Gefährdungslage sei nicht möglich (vgl. Deutsches Orientinstitut vom 22.8.2011 an das VG Regensburg).

Auch nach der Rechtsprechung ist - gerade angesichts der großen Anzahl regimekritisch aktiver Exiliraner - maßgeblich für eine Verfolgungsgefahr darauf abzustellen, ob die im Asylverfahren geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten als untergeordnete Handlungen eingestuft werden, die den Betreffenden nicht als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner in Erscheinung treten lassen (vgl. etwa BayVGH, B.v. 11.5.2010 - 14 ZB 10.30114 - Asylmagazin 2011, 17). Demgegenüber ist eine Gefahr politischer Verfolgung wegen exilpolitischer Aktivitäten nur anzunehmen, wenn der iranische Bürger bei seinen Aktivitäten besonders hervortritt und sein gesamtes Verhalten den iranischen Stellen als ernsthaften, auf die Verhältnisse im Iran hineinwirkenden Regimegegner erscheinen lässt (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2012 - 14 ZB 12.30263 - juris; B.v. 17.10.2009 - 14 ZB 09.30257 - juris). Selbst für linksextreme Gruppen und deren Unterstützer ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer politischen Verfolgung nur auszugehen, wenn sie nicht lediglich als bloße Mitläufer bei Veranstaltungen dieser Oppositionsgruppe in Erscheinung getreten sind, sondern durch ihr Engagement und durch die von ihr entfalteten Aktivitäten aus der Masse oppositioneller Iraner herausgetreten sind, sie sich insoweit exponiert haben (OVG Bremen vom 8.11.2010 - 2 A 209/08.A - juris). Dafür reichen Aktivitäten als Demonstrationsteilnehmer nicht aus (SächsOVG, U.v. 9.7.2008 - A 2 B 296/07, Entscheidungen Asyl 9/2008, S. 3). Untergeordnete exilpolitische Aktivitäten führen nicht zu asyl- und abschiebungsrelevanten Repressalien im Iran (OVG Berlin-Bbg, U.v. 16.9.2009 - OVG 3 B 12.07 - juris). Regimekritische Veröffentlichungen im Internet und sonstigen Medien können ausnahmsweise eine Verfolgungsgefahr begründen, wenn damit zu rechnen ist, dass sie den iranischen Sicherheitsbehörden bekannt werden und der Betreffende als überzeugter und besonders aktiver Regimegegner erscheint, der aus Sicht der iranischen Behörden wegen der von ihm ausgehenden Gefahr für den islamischen Staat nachhaltig zu bekämpfen ist (HessVGH, U.v. 21.9.2011 - 6 A 1005/10.A - EzAR-NF 63 Nr. 4).

Auch nach der aktuellen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist maßgeblich für eine Verfolgungsgefahr darauf abzustellen, ob die im Asylverfahren geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten als untergeordnete Handlungen eingestuft werden, die dem Betroffenen nicht als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner in Erscheinung treten lassen, oder nicht. Die Gefahr politischer Verfolgung wegen exilpolitischer Aktivitäten ist anzunehmen, wenn ein iranischer Bürger bei seinen Aktivitäten besonders hervortritt und sein gesamtes Verhalten den iranischen Stellen als ernsthaften, auf die Verhältnisse im Iran hineinwirkenden Regimegegner erscheinen lässt (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2013 - 14 ZB 13.30084 - juris; B.v. 25.1.2013 - 14 ZB 12.30326 - juris; B.v. 15.1.2013 - 14 ZB 12.30220 - juris; B.v. 7.12.2012 - 14 ZB 12.30385 - juris; so wie etwa VG Würzburg, U.v. 19.12.2012 - W 6 K 12.30171 - Beck-Online, BeckRS 2013, 45668).

Ausgehend von der Rechtsprechung, die auf der aktuellen Erkenntnislage beruht, begründen die vom Kläger geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten unter Würdigung der Gesamtumstände seines Falles keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgungsgefahr. Der Kläger hat sich nach Überzeugung des Gerichts nicht in einer exponierten Weise exilpolitisch engagiert, die ihn aus dem Kreis der standardmäßigen exilpolitischen Aktiven heraushebt und dem iranischen Staat als ernsthaften Regimegegner erscheinen lässt, so dass wegen der von ihm ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse seitens des iranischen Staates bestehen würde.

Bei der Einschätzung der Verfolgungswahrscheinlichkeit ist zu dabei zu berücksichtigen, dass die klägerischen Angaben zu seinem Vorfluchtschicksal weitgehend unglaubhaft sind. Glaubhaft sind nur seine Veröffentlichungen in der Zeitschrift „A.“ bis zum Jahr 2010, die aber keine Verfolgungsmaßnahmen seitens des iranischen Staates nach sich zogen. Die Aktivitäten des Klägers in Deutschland erreichen nicht die erforderliche Qualität, die eine wahrscheinliche Verfolgungsgefahr seitens des iranischen Staates nach sich ziehen würde. So ist schon zweifelhaft, dass der Kläger mit seinen exilpolitischen Aktivitäten, gerade im Internet, den iranischen Behörden und Sicherheitskräften bekannt ist. Selbst wenn die Internetveröffentlichungen dem iranischen Staat bekannt werden sollten, hat der Kläger doch nicht die Stellung als Verantwortlicher oder leitender Funktionsträger mit überörtlicher Bedeutung, die ihn an führender Stelle als Verantwortlichen qualifizieren lässt. Gerade im Vergleich zu einer Vielzahl - auch im Internet - exilpolitisch aktiver Iraner ist der Kläger nicht besonders hervorgetreten. Es ist nicht anzunehmen, dass der iranische Staat ein Verfolgungsinteresse an der Person des Klägers hat. An die Aktivitäten im Internet ist in gleicher Weise der Maßstab der Herausgehobenheit und Exponiertheit anzulegen, wie er für sonstige exilpolitische Aktivitäten. Untergeordnete exilpolitische Aktivitäten, die nicht geeignet sind, auf die Verhältnisse im Iran ernsthaft einzuwirken und aus der Sicht des Irans eine Gefahr zu begründen, stehen auf einer anderen Qualitätsstufe. Insbesondere hebt sich der Kläger mit seinen Internetauftritten nicht aus der Masse der iranischen Asylbewerber hervor, die ebenfalls im Internet präsent sind. Denn schon die Masse der von iranischen Oppositionellen betriebene Internetportale und Blogs spricht dagegen, für alle gleichermaßen eine Verfolgungsgefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Die Zahl derartiger Internetseiten wird auf 60.000 geschätzt (vgl. HessVGH, U.v. 21.9.2011 - 6 A 1005/10.A - EzAR-NF 63 Nr. 4 unter Bezugnahme auf die Auskunft des Deutschen Orientinstituts vom 21.10.2010 an den HessVGH). Anders als in den soeben zitierten Verfahren des hessischen Verwaltungsgerichtshof setzt sich der Kläger nicht dem ernsthaften Risiko einer politischen Verfolgung im Fall der Rückkehr in sein Heimatland aus, weil er nach eigenem Vorbringen nicht zugleich Kontakte zu oppositionellen iranischen Exilgruppen unterhält, so dass das Verhalten des Betreffenden bei den iranischen Sicherheitsbehörden nicht den Verdacht hervorrufen muss, dass seine Aktivitäten der Organisation oppositioneller Strömungen dienen. Das Deutsche Orientinstitut führt in seiner Auskunft vom 22. Oktober 2010 an den hessischen Verwaltungsgerichtshof aus, dass kritische Äußerungen in Internetartikeln für sich keine Verfolgungsgefahr begründen, sofern keine weiteren Kontakte und organisatorischen Verbindungen zu Oppositionsgruppen vorhanden sind und das Internet auch nicht zur Organisierung oppositioneller Strömungen dient. Vielmehr ist es nach dieser Auskunft unrealistisch, anzunehmen, dass jegliche private unorganisierte letztlich unprofessionelle und gleichwohl regimekritische Verbreitungsaktivitäten zu persönlichen Konsequenzen führen würden (Deutsches Orientinstitut vom 22.10.2010 an den HessVGH, S. 10). Der Kläger hat selbst eingeräumt, keinen Kontakt zu einer politischen Organisation zu haben. Er kenne nur ein bis zwei Leute, die sich für Menschenrechte einsetzten. Auch zu den in Deutschland lebenden Bruder sowie seiner in Deutschland lebenden Cousine, die als Flüchtlinge anerkannt sind, hat der Kläger in dem Zusammenhang keine Verbindung hergestellt. Mangels Sippenhaft im Iran (vgl. Auswärtiges Amt vom 23.7.2015an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) bedeutet die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für Verwandte in Deutschland keine Gefahrerhöhung, zumal sich der Kläger zu den Umständen deren Flüchtlingsanerkennung nicht ausgelassen hat.

Auch wenn eine mögliche Verfolgung des Klägers bei einer potenziellen Rückkehr in den Iran nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, besteht nach dieser Auskunftslage und der darauf basierenden Rechtsprechung, insbesondere auch der Obergerichte nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls keine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran. Da nach Überzeugung des Gerichts nicht davon auszugehen ist, dass die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers den iranischen Sicherheitsbehörden bekannt sind oder werden und zusätzlich ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staates begründen. Der Kläger hat zudem in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass aufgrund seiner seit 2012 in Deutschland praktizierten Internetaktivitäten keine gegen ihn gerichteten Maßnahmen seitens des iranischen Staates bekannt seien. Weder sei seine Internetseite blockiert oder sonstigen Angriffen (z. B. Droh-E-Mails, vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Iran vom 24.2.2015, Stand September 2014) ausgesetzt gewesen, noch wusste er aus seinem Kontakt mit seiner Heimat von weiteren, gegen ihn ergriffenen Maßnahmen der iranischen Sicherheitskräfte zu berichten. Hinzu kommt, dass mit der von ihm selbst geschätzten Zahl von etwa mehreren Hundert Zugriffen auf seine Seite seit 2012 bis heute sein Internetauftritt auch nicht übermäßig bekannt und verbreitet scheint. Das Fehlen von Maßnahmen, etwa auch Befragungen von Angehörigen im Iran zu exilpolitischen Aktivitäten, insbesondere Internetaktivitäten (vgl. dazu amnesty international an das VG Würzburg vom 20.3.2014; Deutsches Orientinstitut an das VG Würzburg vom 19.2.2013) ist ein weiteres Indiz dafür, für die fehlende Kenntnis des iranischen Staates von Internetaktivitäten sowie ein fehlendes Verfolgungsinteresse.

Schließlich ist auch nicht anzunehmen, dass dem Kläger sonst bei einer Rückkehr politische Verfolgung droht, etwa wegen ihres Auslandsaufenthalts oder ihrer Asylantragstellung in Deutschland. Auslandsaufenthalte sind nicht verboten. Zwar kann es bei der Rückkehr in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen; die Befragung geht in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einher. Darüber hinaus kommt es jedoch zu keinen staatlichen Repressionen. Keiner westlichen Botschaft ist bisher ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren. Zudem wurde auch kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Zurzeit gibt es keine Hinweise auf eine Veränderung dieser Praxis. Schließlich können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von der iranischen Vertretung ein Passersatzpapier bekommen und in den Iran zurückkehren. Mit dieser „gesetzlichen Wiedereinreise“ werden die früheren illegalen Ausreisen legalisiert (vgl. Auswärtiges Amt an das VG Würzburg vom 11.12.2013; Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Iran vom 24.2.2015, Stand: September 2014). Vorstehendes gilt auch in Bezug auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 9. März 2010 (R.C./Sweden, Nr. 41827/07). Denn die dort entschiedene Fallkonstellation ist nicht mit der hier vorliegenden vergleichbar, weil der Europäische Gerichtshof in jenem Fall seiner Beurteilung eine Vorverfolgung (Demonstrationsteilnahme mit anschließender Verhaftung und Folter) als substanziiert glaubhaft gemacht zugrunde gelegt hat (BayVGH, B.v. 25.2.2013 - 14 ZB 13.30023 - juris; B. v. 21.1.2013 - 14 ZB 12.30456 - juris; OVG NRW, B.v. 16.6.2011 - 13 A 1188/11. A - Asylmagazin 2011, 246; OVG Lüneburg, B.v. 13.5.2011 - 13 LA 176/10 - AuAS 2011, 174).

5. Nach dem vorstehend Gesagten sind weiter insgesamt betrachtet keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylVfG oder von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt wären. Im Übrigen wird auf den angefochtenen Bundesamtsbescheid Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Dies gilt auch hinsichtlich der Begründung für die Abschiebungsandrohung und die Ausreisefrist.

6. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG abzuweisen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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published on 01/06/2011 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger, ein 1960 geborener algerischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung.
published on 27/04/2010 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, begehrt Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG.
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published on 16/10/2017 00:00

Tenor I. Die Nrn. 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. April 2017 werden aufgehoben, soweit sie sich auf die Klägerin beziehen. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtl
published on 30/09/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand 1. Der Kläger ist nach eigenen Angaben ein am ... 1993 gebo
published on 06/06/2017 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Mai 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung in den Iran bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist wird angeordnet.
published on 26/06/2017 00:00

Tenor I. Die Nummern 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. September 2016 werden aufgehoben, soweit sie sich auf den Kläger zu 1) beziehen. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.