Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 04. März 2015 - W 6 K 14.1304

published on 04/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 04. März 2015 - W 6 K 14.1304
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der am ... 1980 geborene Kläger wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung. Er betreibt das Gewerbe „Verputzer- und Malerhandwerk, Abbrucharbeiten, Baukoordination, Einbau von Normfertigteilen und Fliesenlegerarbeiten“.

1. Das Finanzamt Bad N. ... regte mit Schreiben vom 19. November 2013 die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens an und verwies auf Steuerrückstände in Höhe von 120.827,98 Euro (Stand 5.2.2014: 131.693,77 Euro). Forderungspfändungen hätten nicht zum Erfolg geführt. Ratenzahlungen seien nicht eingehalten worden. Der Kläger sei seinen sonstigen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Umsatzsteuer- und Einkommensteuer-Erklärungen seien seit dem Jahr 2008 nicht mehr abgegeben worden. Das Amtsgericht Bad N. teilte am 9. Januar 2014 mit, dass gegen den Kläger 14 Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe von Vermögensauskünften erlassen worden seien. Laut Mitteilung des Gerichtsvollziehers am Amtsgericht Bad Neustadt vom 17. Januar 2014 lägen noch 22 Vollstreckungsverfahren mit einer Gesamtsumme von über 22.000,00 Euro gegen den Kläger vor. Nach Mitteilung der Handwerkskammer für U. beliefen sich die Beitrags- bzw. Gebührenrückstände auf 1.049,30 Euro. Laut Schreiben der BG Bau - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft - vom 8. April 2014 betrügen die dortigen Zahlungsrückstände 14.719,85 Euro. Erklärungspflichten würden nicht erfüllt. Nach Mitteilung der Stadt Bad N. vom 16. Januar 2014 beliefen sich die Zahlungsrückstände auf 13.670,00 Euro. Laut Eintragung im Gewerbezentralregister sind am 11. November 2011 und 12. Oktober 2012 gegen den Kläger Bußgeldbescheide in Höhe von 1.750,00 Euro wegen mehrerer Verstöße gegen das Sozialgesetzbuch III (SGB) und am 9. September 2013 ein Bußgeld in Höhe von 600,00 Euro wegen eines Verstoßes gegen das Arbeitnehmerentsendegesetzes verhängt.

Nach Anhörung untersagte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 14. April 2014 die Ausübung des Gewerbes „Verputzer- und Malerhandwerk, Abbrucharbeiten, Baukoordination, Einbau von Normfertigteilen und Fliesenlegerarbeiten“ als selbstständiger Gewerbetreibender im stehenden Gewerbe (Nr. 1). Er dehnte die Gewerbeuntersagung auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbetriebs beauftragte Person sowie auf die Ausübung aller anderen Gewerbe aus (Nr. 2). Die ausgeübte Gewerbetätigkeit sei spätestens drei Monate nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides einzustellen (Nr. 3). Für den Fall, dass der Kläger der Verpflichtung nach Nr. 3 nicht fristgerecht nachkommt, wurde gedroht die weitere Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit und Anwendung unmittelbaren Zwangs (z. B. durch Wegnahme der Geschäftsunterlagen und Geschäftsausstattungsgegenständen, Versiegelung von Betriebsräumen u. a.) zu verhindern. Der Kläger wurde zur Kostentragung verpflichtet (Nr. 5). In dem Bescheid wurde eine Gebühr von 100,00 Euro festgesetzt. Die Auslagen betragen 3,45 Euro (Nr. 6).

Zur Begründung ist in dem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO sei die Ausübung eines Gewerbes bei Unzuverlässigkeit zu untersagen. Abzustellen sei vor allem auf die wirtschaftliche und kaufmännische Leistungsfähigkeit, die Verletzung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber öffentlichen Kassen und Privaten sowie von Mitwirkungspflichten gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen. Die Unzuverlässigkeit des Klägers ergebe sich insbesondere aus der Tatsache, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen seit Jahren nicht ordnungsgemäß nachkomme. Die seit Jahren fortlaufende, für den Kläger erkennbare Erhöhung seiner Schulden habe er ungerührt in Kauf genommen. Das beständige Anwachsen seiner Steuerschulden habe ihn nicht zu wirkungsvollen Sanierungsmaßnahmen veranlasst. Der Kläger befinde sich in ungeordneten Vermögensverhältnissen. Dies beweise die Tatsache, dass gegen ihn mehrmals Haftbefehl zur Erzwingung der Vermögensauskunft habe erlassen werden müssen. Der Eintrag im Gewerbezentralregister runde das Bild seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit ab. Die Gewerbeuntersagung sei nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO sowohl auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden als auch mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person im stehenden Gewerbe als auch auf alle Gewerbe auszudehnen gewesen, da die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger für die Ausübung sämtlicher gewerblicher Tätigkeiten unzuverlässig sei. Um weitere Vermögensschädigungen zu vermeiden, sei die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf die Ausübung jeglicher gewerblicher Tätigkeitswillen geboten. Der Bescheid wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 17. April 2014 zugestellt.

2. Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2014, bei Gericht eingegangen am 13. Mai 2014, ließ der Kläger gegen den Bescheid Klage erheben und die Aussetzung des Verfahrens bis zum Jahresende beantragen. Es sei nicht so, dass er sich seiner Verantwortung der Abläufe entziehe. Zu vielen auf ihn zugekommenen Sachverhalten habe er Lösungen gesucht und gefunden. Er sehe die Entwicklung positiv, da er sich entschlossen habe, in der Lösung der Situation im Vorrang die betrieblichen Abläufe zu regeln. Er habe ein ausführliches Gespräch mit seinem Steuerberater gesucht und eine Regelung angestrebt. Dem Kläger sei nach Erhalt des Schreibens der Ernst der Lage durchaus bewusst.

3. Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 20. Mai 2014,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er gehe weiterhin von der Unzuverlässigkeit des Klägers aus. Sowohl vor als auch nach Erteilung des Untersagungsbescheides seien keinerlei Anstalten des Klägers erkennbar gewesen, seine Außenstände zu verringern. Das gehe aus dem Schrift- und Telefonverkehr des Beklagten und des Steuerberaters des Klägers eindeutig hervor. Gleichwohl bestehe Einverständnis mit der Aussetzung des Verfahrens bis zum Jahresende.

Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2014 legte der Beklagte ein Schreiben des Finanzamts Bad N. ... vom 5. Dezember 2014 vor. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass die Steuerrückstände mittlerweile auf 229.572,21 Euro angestiegen seien, davon seien 161.185,75 Euro Lohn- bzw. Umsatzsteuer. Es fehlten immer noch die Steuererklärungen für die Zeiträume 2008 bis 2013. Auch die Umsatzsteuer-Voranmeldungen würden nicht pünktlich abgegeben. Für den Kläger sei ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden. Der Steuerberater könne aufgrund mangelnder Mitwirkung durch den Kläger keine Steuerunterlagen erstellen. Pfändungsmaßnahmen blieben wirkungslos bzw. reichten nicht aus, die Steuerschulden zu begleichen. Es sei indiskutabel, dass der Kläger durch den Hinweis auf die Gefährdung der Arbeitsplätze seiner Mitarbeiter (derzeit 8) weiterhin verschont bleibe. Dass ihm das Schicksal seiner Mitarbeiter nur als Lippenbekenntnis kümmere, könne man der Tatsache entnehmen, dass er seiner Pflicht als Arbeitgeber, Lohnsteuer ordnungsgemäß anzumelden und für seine Arbeitnehmer abzuführen, sträflich vernachlässige.

Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2015 teilte der Beklagte mit, dass die ... GEK am 16. Dezember 2014 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Kläger gestellt habe.

4. Laut einer Eintragung im Insolvenzregister unter Aktenzeichen IN 367/14 hat das Amtsgericht Schweinfurt beschlossen, zur Sicherung des Schuldnervermögens von nachteiligen Veränderungen am 30. Januar 2015 um 11:30 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung anzuordnen. Verfügungen des Schuldners (Kläger) seien nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers am 19. Februar 2015 um 08:00 Uhr eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Weiter wurde festgestellt, dass der Kläger unter gewissen Voraussetzungen Restschuldbefreiung erlangt.

5. Das Gericht übertrug den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.

In der mündlichen Verhandlung am 3. März 2015 wiederholte der Beklagtenvertreter seinen Klageabweisungsantrag. Auf die Niederschrift wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Das Gericht ist nicht an einer Entscheidung dadurch gehindert, dass über das Vermögen des Klägers mittlerweile während des laufenden Klageverfahrens ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der Prozess ist dadurch nicht nach § 240 Satz 1 ZPO i. V. m. § 173 VwGO unterbrochen worden, weil vorliegend der Streitgegenstand nicht - wie dies § 240 ZPO voraussetzt - die Insolvenzmasse betrifft. Die (erweiterte) Gewerbeuntersagung ist keine Regelung, die sich auf Vermögenswerte des Gewerbetreibenden bezieht. Sie knüpft vielmehr an in seiner Person liegenden Unzuverlässigkeitstatbeständen an und entzieht ihm die Befugnis, bestimmten beruflichen Tätigkeiten nachzugehen. Dieses personenbezogene Recht fällt nicht in die Insolvenzmasse (BayVGH, U. v. 27.1.2014 - 22 BV 13.260 - BayVBl. 2014, 338; B. v. 16.1.2013 - 22 ZB 12.2359 - juris; B. v. 16.8.2012 - 22 ZB 12.949 - juris). Das Gericht folgt der eben zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, die sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berufen kann (vgl. BVerwG, B. v. 18.1.2006 - C 21/05 - Buchholz 310, § 134 VwGO Nr. 53), wonach auch § 12 GewO bestätigt, dass der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Gewerbetreibender bleibt und dass ihm deshalb während dieses Verfahrens wegen finanzieller Unzuverlässigkeit persönlich die Fortsetzung seiner Gewerbetätigkeit untersagt werden könnte, wenn und soweit dies nicht nach § 12 GewO im Interesse der Erhaltung des Gewerbebetriebs unzulässig ist. Dementsprechend ist der Schuldner (hier der Kläger) auch selbst zur Abwehr einer gleichwohl ergehenden Gewerbeuntersagungsverfügung berechtigt (vgl. auch VG Gießen, U. v. 4.10.2005 - 8 E 2110/04 - ZIP 2005, 2074; Hoffmann in Beck’scher Online-Kommentar, GewO, Hrsg. Pielow, Stand 1.1.2015, § 12 GewO Rn. 72; Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 12 GewO Rn. 15; anderer Ansicht etwa SächsOVG, B. v. 13.1.2015 - 3 D 69/14 - juris; HessVGH, B. v. 21.11.2005 - 6 TG 1992/05 - ESVGH 56, 187; Uhlenbrock, Insolvenzordnung, 13. Aufl. 2010, § 85 InsO Rn. 14; Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, 68. Erg. Lfg. August 2014, § 12 GewO Rn. 15).

2. Der Bescheid des Beklagten vom 14. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Sowohl für die erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GewO sowie für die Nebenentscheidungen sind die rechtlichen Voraussetzungen gegeben. Dies hat der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid zu Recht festgestellt. Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides vom 14. April 2014 und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Ergänzend ist anzumerken, dass der Kläger als Gewerbetreibender nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Abzustellen ist auf den für die Gewerbeuntersagung maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses. Zur ordnungsgemäßen Ausübung des Gewerbes gehört nicht nur die Einhaltung gewerbespezifischer Verpflichtungen, sondern auch die Erfüllung der mit der Gewerbeausübung zusammenhängenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten. Vorliegend hatte der Kläger relativ hohe Steuerschulden (über 130.000,00 Euro) sowie weitere erhebliche Rückstände bei anderen öffentlich-rechtlichen Gläubigern. Zudem waren 14 Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe von Vermögensauskünften erlassen worden. Weiterhin kam der Kläger seinen Erklärungspflichten seit Jahren nicht mehr ordnungsgemäß nach. Zu einer nachhaltigen Ratenzahlungsvereinbarung kam es nicht. Zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses war auch kein tragfähiges Tilgungs- und Sanierungskonzept über die aufgelaufenen Rückstände zu erkennen.

Nach der Rechtsprechung ist des Weiteren anerkannt, dass Steuerschulden, die auf Schätzungen beruhen, weil Steuererklärungen und Steueranmeldungen nicht rechtzeitig eingereicht wurden, nichts an der Verwertbarkeit im gewerberechtlichen Untersagungsverfahren ändern. Wenn der Kläger seiner Steuerpflicht nicht nachkommt, konnte das Finanzamt seine Steuerschulden nur schätzen. Verschulden ist nicht erforderlich. Es ist belanglos, welche Ursachen zu einer Überschuldungen und/oder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bzw. zum Rückstand von Steuerforderungen geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt, solange er nicht nach einem erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (vgl. zum Ganzen OVG LSA, B. v. 15.12.2014 - 1 M 132/14 - juris; BVerwG, B. v. 2.12.2014 - 8 PKH 7/14 - juris; BayVGH, B. v. 5.11.2014 - 22 ZB 14.2221 - juris; B. v. 27.10.2014 - 22 ZB 14.2207 - juris; B. v. 4.6.2014 - 22 C 14.1029 - juris; B. v. 2.6.2014 - 22 C 14.738 - juris; B. v. 31.1.2014 - 22 ZB 13.1859 - Fundstelle 2014 Nr. 231, S. 718).

Angesichts von Höhe, Art, Dauer und Entwicklung der Rückstände bestehen des Weiteren auch keine rechtlichen Bedenken gegen die erweiterte Gewerbeuntersagung. Der Verstoß gegen die Zahlungs- und Erklärungspflichten hat gewerbeübergreifenden Charakter. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist erforderlich, weil eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein Ausweichen des Gewerbetreibenden vorliegt. Mangels Bestehens eines extremen Ausnahmefalls ist schließlich nicht von einer Unverhältnismäßigkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung auszugehen. Dem Kläger bleibt etwa die Möglichkeit, in abhängiger Beschäftigung seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie zu sichern. Zudem kann er - wenn seine Schulden beglichen sind - gemäß § 35 Abs. 6 GewO die Wiedergestattung der Gewerbeausübung beantragen. Anhaltspunkte, dass die bei der erweiterten Gewerbeuntersagung gebotene Ermessensausübung durch den Beklagten fehlerhaft wäre, sind nicht ersichtlich (vgl. BayVGH, B. v. 2.6.2014 - 22 C 14.738 - juris).

Des Weiteren verfängt auch der Hinweis des Klägers auf die mögliche Gefährdung von Arbeitsplätzen seiner (8) Mitarbeiter nicht. Insoweit hat das Finanzamt im Schreiben vom 5. Dezember 2014 zutreffend darauf hingewiesen, dass das Schicksal der Mitarbeiter nur ein Lippenbekenntnis sei, da der Kläger seiner Pflicht als Arbeitgeber nicht nachkomme, die Lohnsteuer ordnungsgemäß anzumelden und für seine Arbeitnehmer abzuführen. Das Interesse der Arbeitnehmer am Erhalt ihrer Arbeitsplätze führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Gewerbeuntersagung. Denn zum einen sind die Belange Drittbetroffener wie die der Beschäftigten für die im Verhältnis zwischen Gewerbetreibendem und Gewerbebehörde ergehende Gewerbeuntersagung und die dafür ausschlaggebenden Belange nachrangig. Zum anderen entspricht es nicht der gebotenen Fürsorge für die Beschäftigten, diesen zwar den Nettolohn auszuzahlen, aber die Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen, die der Erfüllung der Lohnsteuerpflicht der Arbeitnehmer und ihrer sozialen Absicherung dienen, schuldig zu bleiben. Die Veruntreuung hierfür kann strafbar sein. Zudem verschafft sich der Kläger durch dieses Gebaren einen unlauteren Wettbewerbsvorteil gegenüber mit ihm konkurrierenden Betrieben, die die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge für ihre Mitarbeiter pünktlich entrichten (BayVGH, B. v. 14.8.2014 - 22 B 14.880 - juris).

3. Die im Rahmen der Bewertung der gewerberechtlichen (Un-)Zuverlässigkeit zu treffende Prognose ist - ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankommt - durch die nachfolgende Entwicklung bestätigt worden. Denn der Kläger hat entgegen seines in der Klagebegründung geäußerten Versprechens, sich zu bessern und mit dem Steuerberater zusammenzuarbeiten, und trotz der ihm daraufhin gewährten Chance während des Ruhens des Verfahrens sein Verhalten nicht nachhaltig geändert und die Unzuverlässigkeitsgründe nicht ausgeräumt. Vielmehr sind nach Mitteilung des zuständigen Finanzamts vom 5. Dezember 2014 die Steuerrückstände mittlerweile auf nahezu 230.000,00 Euro angestiegen. Davon seien gut 160.000,00 Euro Lohn- bzw. Umsatzsteuer. Es fehlten immer noch die Steuererklärungen für die Zeiträume 2008 bis 2013. Auch die Umsatzsteuer-Voranmeldungen würden nicht pünktlich abgegeben. Für den Kläger sei ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden. Der Steuerberater könne aufgrund der mangelnden Mitwirkung durch den Kläger keine Steuerunterlagen erstellen.

Die im Klageverfahren wiederholte Ankündigung, die steuerlichen Verhältnisse zu ordnen, reicht für eine positive Prognose nicht aus, wenn die bisherigen Bekundungen nur leere Versprechungen geblieben sind (vgl. BayVGH, B. v. 4.6.2014 - 22 C 14.1029 - juris).

Schließlich wird die negative Prognose auch durch das mittlerweile eröffnete Insolvenzverfahren bestätigt. Dadurch wird die Ausweglosigkeit der Vermögenssituation förmlich dokumentiert. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt nach § 16 Insolvenzordnung (InsO) voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist. Allgemeiner Eröffnungsgrund ist gemäß § 17 Abs. 1 InsO die Zahlungsunfähigkeit. Stellt ein wirtschaftlich leistungsunfähiger Gewerbetreibender einen auf Erteilung der Restschuldbefreiung gerichteten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und wird das Verfahren eröffnet, kann hieraus allein zu diesem Zeitpunkt noch kein Beginn zur Bewältigung der Krise und noch nicht die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit gesehen werden (BayVGH, B. v. 20.12.2005 - 22 C 05.3222 - juris; OVG NRW, B. v. 2.6.2004 - 4 A 223/04 - NVwZ-RR 2004, 746; Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 35 Rn. 71). Nach der Rechtsprechung könnte einem Schuldner frühestens in der Wohlverhaltensphase nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens und dessen Aufhebung sowie nach Ankündigung einer Restschuldbefreiung nicht mehr entgegengehalten werden, dass seine Vermögensverhältnisse nicht geordnet seien. Ein Gewerbetreibender befindet sich jedenfalls dann wieder in geordneten Vermögensverhältnissen, wenn die Gläubiger im großen Umfang befriedigt sind und der Schuldner von den restlichen Verbindlichkeiten befreit ist (Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, 68. Erg. Lfg. August 2014, § 35 Rn. 46 und § 12 Rn. 94 m. w. N. zur Rspr.). Letzteres ist beim Antragsteller, der sich noch ganz am Anfang seines Insolvenzverfahrens befindet, noch nicht der Fall. Gegenwärtig ist die angestrebte Restschuldbefreiung lediglich eine abstrakte Möglichkeit, die sich aber noch nicht zu einer konkreten Aussicht verdichtet hat. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bewirkt die künftig theoretisch mögliche Restschuldbefreiung noch nicht eine dem Vorliegen eines tragfähigen Sanierungskonzepts vergleichbare Situation (vgl. OVG NRW, U. v. 8.12.2011 - 4 A 1115/10 - GewArch 2012, 499; VG Würzburg, B. v. 8.7.2013 - W 6 E 13.500 - ZInsO 2013, 2063).

4. Schließlich ändert die deutlich nach Klageerhebung, aber in offener Abwicklungsfrist erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens nichts an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Untersagungsbescheides. Eine rechtmäßige Gewerbeuntersagung wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit wird durch nachfolgende insolvenzrechtliche Maßnahmen i. S. des § 12 GewO nicht rechtswidrig (vgl. OVG NRW, U. v. 12.4.2011 - 4 A 1449/08 - NVwZ-RR 2011, 553). Eine spätere Stellung eines Insolvenzantrags bzw. eine spätere Insolvenzeröffnung ist irrelevant, da es grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Untersagungsbescheids ankommt (BayVGH, B. v. 16.8.2012 - 22 ZB 12.949 - juris; U. v. 5.5.2009 - 22 BV 07.2776 - GewArch, 311; VG Ansbach, U. v. 11.2.2011 - AN 4 K 10.02206 - juris).

Das Gericht folgt nicht der Auffassung, dass ein bei Einleitung des Insolvenzverfahrens noch nicht rechtskräftiger Untersagungsbescheid infolge des Insolvenzverfahrens fehlerhaft wird, weil sich die Sach- und Rechtslage gemäß § 12 GewO nachträglich geändert habe (so Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, 68. Erg. Lfg. August 2014, § 12 GewO Rn. 16). Auch eine Verschiebung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts ist nicht anzunehmen. Denn dem gesetzgeberischen Ziel des § 12 GewO kann auch dadurch hinreichend Genüge getan werden, wenn dem im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens oder sonst beim Vollzug des Untersagungsbescheides Rechnung getragen werden kann (vgl. zur Problematik BayVGH, B. v. 1.2.2012 - 22 C 11.2679 - juris unter Hinweis auf BayVGH, B. v. 14.2.2011 - 22 CS 11.34 - NZI 2011, 339 sowie Pluta/Heidrich, JurisPR-InsR 18/2012, Anm. 3 m. w. N. zur Rspr. und Literatur). Selbst wenn in jüngster Zeit verschiedene Obergerichte die Beantwortung der Frage der Verschiebung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts in der vorliegenden Fallkonstellation offen gelassen haben (vgl. SächsOVG, B. v. 13.1.2015 - 3 D 69/14 - juris; BayVGH, B. v. 19.8.2014 - 22 C 14.1521 - juris) und dabei auf das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, B. v. 5.5.2014 - 8 C 6.14) verwiesen haben, welches in einem Revisionsverfahren dem Kläger im Hinblick auf die höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage der Sperrwirkung des § 12 GewO für das Gewerbeuntersagungsverfahren Prozesskostenhilfe gewährt hat, sieht das Gericht keinen Anlass, den Beurteilungszeitpunkt zu verschieben.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner früheren Entscheidung vom 18. Januar 2006 (6 C 21/05 - Buchholz 310, § 134 VwGO Nr. 53) angesichts des § 12 GewO nichts Gegenteiliges geäußert hat, obwohl das Verwaltungsgericht Gießen in der dem Revisionsverfahren zugrunde liegenden Entscheidung (VG Gießen, U. v. 4.10.2005 - 8 E 2110/04 - ZIP 2005, 2074) auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abgestellt und die Frage, welcher Zeitpunkt maßgeblich ist, ausdrücklich im Rahmen der Zulassung der Sprungrevision thematisiert hat. Vielmehr ist der herrschenden Meinung zu folgen, dass sich § 12 GewO nicht auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren auswirkt. Er ändert nicht den Beurteilungszeitpunkt, sondern gebietet nur Einschränkungen bei den nachfolgenden Maßnahmen zur Vollziehung der Gewerbeuntersagungsverfügung. Gegen eine zeitliche Verschiebung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes spricht insbesondere auch der Wortlaut des § 12 Satz 1 GewO, wonach eine Anwendung solcher Vorschriften, welche die Untersagung des Gewerbes wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse ermöglichen, während der in § 12 Satz 1 GewO genannten Zeiträumen untersagt ist. Zudem kann dem Schutzzweck des § 12 GewO während des Stadiums der Vollstreckung der Gewerbeuntersagung durch entsprechende Handhabung hinreichend Rechnung getragen werden. Das Verbot des § 12 GewO besagt, dass in einem schon laufenden Insolvenzverfahren keine Gewerbeuntersagung verfügt werden darf. Das Anwendungsverbot des § 12 GewO greift aber nicht, wenn die Untersagung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist. Auch die systematische Trennung zwischen Untersagungs- und Wiedergestattungsverfahren in § 35 Abs. 1 Satz 6 GewO spricht dafür, dass eine spätere Änderung der Verhältnisse im Rahmen des Wiedergestattungsverfahrens geltend zu machen sind. Unter teleologischen Gesichtspunkten erfordert der Sinn und Zweck des § 12 GewO nicht den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt zu verschieben. Um die Sanierungschancen des insolventen Unternehmens zu erhalten und dem Insolvenzverfahren die Priorität im Vergleich zum gewerberechtlichen Untersagungsverfahren zuzuweisen, genügt die Ausdehnung der Sperrwirkung auf die Verwaltungsvollstreckungsebene. Die Vollstreckungsvorschriften ermöglichen eine Handhabung, die dem mit dem § 12 GewO bezweckten Schutz sowohl des zu sanierenden insolventen Gewerbebetriebs als auch der Gläubiger und des Geschäftsverkehrs angemessen Rechnung trägt. Dem Interesse des Gewerbetreibenden wird durch die Möglichkeit der Wiedergestattung Rechnung getragen (vgl. im Einzelnen VG Hamburg, U. v. 12.2.2015 - 11 K 1977/14 - juris; BayVGH, B. v. 19.8.2014 - 22 C 14.1521 - juris; U. v. 27.1.2014 - 22 BV 13.260 - BayVBl. 2014, 338; Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 12 GewO Rn. 14 f.; Hoffmann in Beck’scher Online-Kommentar, GewO, Hrsg. Pielow, Stand 1.1.2015, § 12 GewO Rn. 72).

Aber selbst wenn der Beurteilungszeitpunkt etwa auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung verschoben würde, könnte dem Kläger nach dem gegenwärtigen Sachstand keine günstige Prognose gestellt werden. Vielmehr spricht nach den obigen Ausführungen weiter alles für seine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit.

5. Der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung steht schließlich nicht entgegen, dass der Kläger seinen Betrieb - laut telefonischer Mitteilung des Insolvenzverwalters währen der laufenden mündlichen Verhandlung - mittlerweile offenbar eingestellt hat. Die Erforderlichkeit der Verfügung ist bezogen auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt gleichwohl gegeben. Nach § 35 Abs. 1 Satz 3 GewO kann ein Untersagungsverfahren bei Aufgabe des Gewerbes fortgesetzt werden. Im Übrigen bestehen gewisse Zweifel, ob eine endgültige Betriebsaufgabe und Betriebseinstellung erfolgt ist. Denn eine endgültige Aufgabe des Betriebs liegt nur dann vor, wenn sie nicht unter dem Vorbehalt der Wiederaufnahme erfolgt. Die Klage gegen die Untersagungsverfügung hat der Kläger gleichwohl aufrechterhalten. Das Insolvenzverfahren zielt auf eine Restschuldbefreiung. Dies spricht gegen einen endgültigen Aufgabewillen (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, 68. Erg. Lfg. August 2014, § 35 Rn. 26).

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 05/11/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt. Gründe
published on 27/10/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 € festgesetzt.
published on 19/08/2014 00:00

Tenor Der Klägerin wird unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Juni 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines von ihr - dem Verwaltungsgericht noch zu benennenden - Rechtsanwalts gewährt.
published on 14/08/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch S
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Annotations

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung zu der Einlegung der Sprungrevision ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.

(3) Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Frist und Form gestellt und die Zustimmungserklärung beigefügt war. Läßt das Verwaltungsgericht die Revision durch Beschluß zu, beginnt der Lauf der Revisionsfrist mit der Zustellung dieser Entscheidung.

(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen hat.

Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit

1.
eines Insolvenzverfahrens,
2.
in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind,
3.
der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder
4.
in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Antrags auf Anordnung des Restrukturierungs- oder Stabilisierungsinstruments ausgeübt wurde.Dies gilt nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 der Insolvenzordnung freigegebene selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, daß ein Eröffnungsgrund gegeben ist.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit

1.
eines Insolvenzverfahrens,
2.
in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind,
3.
der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder
4.
in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Antrags auf Anordnung des Restrukturierungs- oder Stabilisierungsinstruments ausgeübt wurde.Dies gilt nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 der Insolvenzordnung freigegebene selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind.

(1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung zu der Einlegung der Sprungrevision ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.

(3) Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Frist und Form gestellt und die Zustimmungserklärung beigefügt war. Läßt das Verwaltungsgericht die Revision durch Beschluß zu, beginnt der Lauf der Revisionsfrist mit der Zustellung dieser Entscheidung.

(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen hat.

Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit

1.
eines Insolvenzverfahrens,
2.
in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind,
3.
der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder
4.
in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Antrags auf Anordnung des Restrukturierungs- oder Stabilisierungsinstruments ausgeübt wurde.Dies gilt nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 der Insolvenzordnung freigegebene selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit

1.
eines Insolvenzverfahrens,
2.
in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind,
3.
der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder
4.
in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Antrags auf Anordnung des Restrukturierungs- oder Stabilisierungsinstruments ausgeübt wurde.Dies gilt nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 der Insolvenzordnung freigegebene selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.