Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 23. Juni 2016 - W 5 K 16.133

published on 23/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 23. Juni 2016 - W 5 K 16.133
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu voll-streckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger (geb. ... 1937) wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten.

1.

Der Kläger ist im Besitz der Waffenbesitzkarten Nr. .../78, .../74, ...b/74, .../...4, ...b/...4, .../7... und .../14 (Sportschützen-Waffenbesitzkarte), in denen insgesamt 35 Lang- und Kurzwaffen der Kategorien B bis D eingetragen sind.

Aufgrund einer Mitteilung der Polizeiinspektion (PI) M. vom 29. September 2015 wurde dem Landratsamt Rhön-Grabfeld (künftig: Landratsamt) bekannt, dass gegen den Kläger eine Anzeige wegen Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) erstattet wurde. Danach hatte der Kläger am 28. September 2015, 21:20 Uhr, das umzäunte Gelände des Anwesens ... in ... betreten und eine stinkende Flüssigkeit aus einem mitgeführten 5 l-Kanister auf die dort befindliche Terrasse ausgeschüttet, da er den dort wohnhaften Herrn H. verdächtigte, seit ca. einem halben Jahr immer zur Nachtzeit auf sein Grundstück zu gehen und an das Schlafzimmerfenster zu klopfen. Die Hausärztin und gleichzeitige Nachbarin des Klägers, Frau Dr. ..., gab gegenüber der ermittelnden PI M. an, dass der Kläger vermutlich unter Wahnwahrnehmungen leide.

Anlässlich der Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei am 14. Oktober 2015, zu der der Kläger mit seiner Lebensgefährtin (Frau M. ...) erschienen war, gab dieser an, er habe dem vermeintlichen Täter, der auf sein Grundstück gehen würde, einen Streich spielen wollen. Aus diesem Grund habe er ein Ammoniak-Wasser-Gemisch auf die Terrasse geschüttet. Vorgeschichte sei, dass seit einem halben Jahr immer jemand zur Nachtzeit auf sein Grundstück gehe und an das Schlafzimmerfenster klopfe. Am Tattag sei ihm eine Person auf der Straße vor seinem Grundstück aufgefallen, die vor ihm weggelaufen sei über eine Wiese in Richtung ... Er sei dann der Meinung gewesen, dass es sich um das Anwesen des Herrn H. gehandelt habe. Im Nachgang zur Vernehmung gab der Kläger noch an, dass er in seinem Grundstück wegen der nächtlichen Besucher mit Nägeln gespickte Hölzer auslege. Seit der Aktion am 28. September 2015 habe niemand mehr an das Fenster geklopft.

Die PI M. stellte fest, dass an der Zufahrt zum Grundstück des Klägers Stacheldrahtzaun angebracht und der Zugang mit zusätzlichen Vorhängeschlössern gesichert war (Polizeibericht vom 20.10.2015).

Mit Schreiben vom 29. September 2015 forderte das Landratsamt den Kläger unter Hinweis auf den Vorfall vom 28. September 2015, der auf eine psychische Erkrankung hinweise, auf, bis zum 15. Oktober 2015 (Fristverlängerung wegen eines Krankenhausaufenthalts des Klägers laut Aktenvermerken vom 2. und 16.11.2015) einen amts- oder fachärztlichen oder psychologischen Gutachter mit der Begutachtung seiner persönlichen Eignung zum Umgang mit Waffen und Munition zu beauftragen, ansonsten seine Waffenbesitzkarten widerrufen werden müssten. Gleichzeitig wurde der Kläger zu dieser Maßnahme angehört und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Der Kläger erklärte sich mit einer Überprüfung zur Frage, ob er für den Umgang mit Waffen/Munition geeignet sei, einverstanden und die TÜV Süd Life Service GmbH, Service-Center Würzburg, wurde vom Kläger mit der Begutachtung beauftragt. Das Landratsamt übermittelte mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 die Mitteilung der PI M. vom 29. September 2015.

Am 7. Dezember 2015 wurde der Kläger begutachtet. In dem dem Landratsamt vorgelegten Fachpsychologischen Gutachten der TÜV Süd Life Service GmbH vom 14. Dezember 2015 kommt der Psychologische Fachgutachter Waffenrecht bei zusammenfassender Würdigung der Befundlage zu der Einschätzung, dass die Eignungsbedenken der Behörde nicht ausgeräumt werden könnten. Es gebe vielmehr Anhaltspunkte, die diese Bedenken untermauerten. Eine positive Stellungnahme könne daher nicht vertreten werden. Die Fragestellung könne deshalb abschließend nur dahingehend beantwortet werden, dass der Kläger aufgrund der Befundlage persönlich derzeit nicht geeignet sei, mit Waffen und Munition umzugehen. Auf den Inhalt des Gutachtens wird verwiesen.

2.

Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 12. Januar 2016 widerrief das Landratsamt die dem Kläger vom Landratsamt Göppingen ausgestellten Waffenbesitzkarten Nr. .../78, ... - .../...4 und die vom Landratsamt Rhön-Grabfeld ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. .../14 (Nr. 1). Dem Kläger wurde aufgegeben, die genannten Waffenbesitzkarten bis spätestens 15. März 2016 dem Landratsamt zurückzugeben (Nr. 2) und bis zu diesem Zeitpunkt seine (im Einzelnen benannten 35) Waffen sowie die Munition unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und dies dem Landratsamt nachzuweisen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist würden die Waffen/Munition sichergestellt (Nr. 3). Für den Fall, dass der Kläger die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheides nicht oder nicht vollständig fristgerecht erfüllt, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 EUR je nicht zurückgegebene Erlaubnisurkunde angedroht, für den Fall der nicht oder nicht vollständig fristgerechten Erfüllung der Verpflichtung aus Nr. 3, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR (Nr. 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Erlaubnis nach dem Waffengesetz sei gemäß § 45 Abs. 2 WaffG zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zur Versagung hätten führen müssen. Ein solcher nachträglicher Versagungsgrund sei die nicht mehr gegebene persönliche Eignung des Betroffenen im Falle einer psychischen Erkrankung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Seien Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründeten, so habe die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 2 WaffG dem Betroffenen auf eigene Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufzugeben. Aufgrund der polizeilichen Mitteilung hinsichtlich des Vorfalles am 28. September 2015 habe das Landratsamt Bedenken gegen die persönliche Eignung des Betroffenen gehabt, weshalb ihm eine Begutachtung seiner persönlichen Eignung aufgegeben worden sei. Das Gutachten der TÜV Süd Life Service GmbH vom 14. Dezember 2015 sei schlüssig und nachvollziehbar. Das Landratsamt schließe sich daher der Auffassung des Gutachters an. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Kläger derzeit nicht persönlich geeignet sei, mit Waffen und Munition umzugehen. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG seien alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunden der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben, wenn Erlaubnisse nach dem Waffengesetz, hier die Waffenbesitzkarten, widerrufen seien. Mit der Rückgabepflicht solle verhindert werden, dass mit ungültig gewordenen Erlaubnissen Missbrauch betrieben werde. Nach § 46 Abs. 2 WaffG könne die zuständige Behörde bei einem Widerruf der Waffenbesitzkarte anordnen, dass die Waffen und Munition binnen angemessener Frist dauerhaft unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen würden. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist könne die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen. Die gesetzte Frist solle dem Kläger die Möglichkeit geben, seine aufgrund der erteilten Erlaubnisse erworbenen Waffen/Munition unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Weiterhin könne er innerhalb der Frist einen empfangsbereiten Berechtigten für die Waffen und Munition benennen. Zwar stehe die Entscheidung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG im Ermessen der zuständigen Behörde, dieses werde jedoch dadurch eingeschränkt, dass durch den Widerruf der Erlaubnisse der Kläger ansonsten seine Waffen entgegen den Vorschriften des Waffengesetzes besitzen würde. Auch könne nur so dafür Sorge getragen werden, dass der Kläger als Inhaber von Schusswaffen seine waffenrechtlich nicht mehr legitimierte Sachherrschaft dauerhaft beende. Die festgesetzte Frist sei angemessen. Die Androhung des Zwangsgeldes stütze sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz. Die Höhe des Zwangsgeldes erscheine angemessen und erforderlich. Auch die Frist sei angemessen. Der Widerruf sei kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 45 Abs. 5 WaffG). Der Bescheid wurde dem Kläger am 13. Januar 2016 zugestellt.

3.

Am 9. Februar 2016 ließ der Kläger Klage erheben mit dem Antrag:

Der Bescheid des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 12. Januar 2016 wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Bescheid sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Dem Kläger fehle nicht die persönliche Eignung. Der Kläger habe sich im Frühjahr 2015 wegen einer Gallenoperation zu einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus Bad Neustadt aufgehalten. Nach diesem Aufenthalt habe er nachts immer wieder Klopf- und Kratzgeräusche an den Rollläden im Wohnzimmer bzw. Schlafzimmer bemerkt. Er habe diese Wahrnehmung seiner Lebensgefährtin mitgeteilt. Diese habe die Geräusche bestritten und dem Kläger vorgeworfen, er habe Wahnvor-stellungen. Nachdem die Geräusche nicht aufgehört hätten, habe der Kläger versucht, den Verursacher der Geräusche zu stellen. Am 28. Sep-tember 2015 gegen 21:20 Uhr habe der Kläger eine fremde Person vor seinem Grundstück auf und ab gehen sehen, deren Verhalten ihm merkwürdig vorgekommen sei. Der Kläger sei dieser Person langsam gefolgt. Als diese das wahrgenommen habe, sei sie schnell davongelaufen. Der Kläger sei dieser Person gefolgt, bis diese in einem Haus verschwunden sei. Der Kläger habe daraufhin auf der Holzterrasse am Haus einen Kanister mit Unkrautvernichtungsmittel, den er in der Hand gehabt habe, ausgeleert. In der Folgezeit habe es keine Geräusche mehr gegeben. Die Lebensgefährtin sei mittlerweile ausgezogen. Die Polizei habe Nachforschungen angestellt. Die Nachbarin des Klägers, gleichzeitig seine Hausärztin, habe den Beamten erklärt, dass der Kläger sich in letzter Zeit seltsam benommen habe. Sie habe dies aus eigenen Erzählungen des Klägers ihr gegenüber geschlossen, dass es ständig abends und nachts Klopf- und Kratzgeräusche an den Rollläden gäbe und die Lebensgefährtin meine, dass der Kläger Wahnvorstellungen habe. Dies wiederum habe das Landratsamt zum Anlass genommen, Zweifel an der persönlichen Eignung des Klägers zu hegen. Der Kläger habe sich an den TÜV Süd zum Zwecke der Begutachtung gewandt. Das Ergebnis sei nicht eindeutig gewesen. Der Gutachter habe dazu tendiert, noch ein fachpsychiatrisches Gutachten einzuholen. Entsprechendes sei allerdings nicht veranlasst worden und dem Kläger ohne Weiteres die persönliche Eignung abgesprochen worden. Der Gutachter habe letztlich nicht zu einem brauchbaren und reellen Ergebnis gelangen können. Der Kläger habe nämlich dem Gutachter aus Scham seine Vermutung bzw. Überzeugung, dass seine Lebensgefährtin ein Verhältnis habe und sich mit ihrem Liebhaber vor Ort treffe, nicht mitgeteilt. Es habe nie irgendwelche Auffälligkeiten oder Probleme beim Umgang mit Waffen gegeben. Sollten hieran Zweifel bestanden haben, hätten diese einen konkreten Anlass gehabt. Dieser sei nach dem Vorgang vom 28. September 2014 entfallen und habe spätestens mit dem Auszug der Lebensgefährtin seine Erledigung gefunden. Die Auffälligkeiten, welche die Nachbarin und Hausärztin an der Eignung hätten zweifeln lassen, habe es nicht gegeben und gebe es nicht. Der Kläger sei bis heute nicht ungeeignet zum Umgang mit Waffen.

4.

Das Landratsamt beantragte für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die fehlende persönliche Eignung begründe die Nichteignung des Klägers zum Umgang mit Waffen/Munition. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Schreiben vom 29. September 2015 sowie im Bescheid vom 12. Januar 2016 werde verwiesen. Die Klage sei daher unbegründet.

5.

In der mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2016 war der Bevollmächtigte des Klägers erschienen. Die Beteiligten wiederholten ihre bereits schriftsätzlich formulierten Klageanträge. Der vom Gericht zur Erläuterung seines Gutachtens geladene Sachverständige ... von der TÜV Süd Life Service GmbH wurde befragt. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird verwiesen.

6.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Gründe

1.

Die erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Landratsamts Rhön-Grabfeld vom 12. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger fehlt die persönliche Eignung im Umgang mit Waffen und Munition. Die Waffenbesitzkarten des Klägers wurden deshalb zu Recht widerrufen und der Kläger zu deren Rückgabe sowie der Unbrauchbarmachung bzw. Abgabe an einen Berechtigten von Waffen und Munition aufgefordert (§ 45 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 46 Abs. 1, 2 des Waffengesetzes - WaffG -). Der Kläger hat deshalb keinen Anspruch auf Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2.

Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarten war vorliegend § 45 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 3 WaffG. Nach § 45 Abs. 2 WaffG ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz - vorliegend die Waffenbesitzkarten (§ 10 WaffG) - zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Voraussetzung für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist unter anderem, dass der Antragsteller die erforderliche persönliche Eignung besitzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Nach § 6 Abs. 1 WaffG besitzen die erforderliche persönliche Eignung Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie 1. geschäftsunfähig sind, 2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder 3. aufgrund in der Person liegender Umstände mit Waffen und Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen können oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Abs. 1 begründen, so hat die zuständige Behörde dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufzugeben (§ 6 Abs. 2 WaffG). Näheres hierzu ist in der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (vom 27.10.2003, BGBl I 2003, 2123 - AWaffV -) geregelt (§ 6 Abs. 4 WaffG).

Nach § 4 Abs. 1 AWaffV hat derjenige, dem die Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachten aufgegeben hat, weil durch Tatsachen begründete Bedenken gegen seine persönliche Eignung im Umgang mit Waffen bestehen, auf eigene Kosten einen sachkundigen Gutachter mit der Begutachtung zu beauftragen. Die Begutachtung soll von ärztlichen Gutachtern bestimmter Fachrichtungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 - 4 AWaffV) oder von Fachpsychologen der Fachrichtung Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie (§ 4 Abs. 2 Nr. 5 AWaffV) durchgeführt werden. Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln. Nach § 4 Abs. 3 AWaffV teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Nach § 4 Abs. 4 AWaffV darf zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen in den letzten 5 Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Der Gutachter hat dies im Gutachten zu versichern. Die Sätze 1 und 2 schließen eine Konsultation des in den genannten Zeiträumen behandelnden Haus- oder Facharztes durch den Gutachter nicht aus. Nach § 4 Abs. 5 AWaffV hat sich der Gutachter über den Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden. Nach § 4 Abs. 6 AWaffV muss der Betroffene bei der Anordnung nach Abs. 1 Nr. 1 (Vorlage eines Gutachtens) darauf hingewiesen werden, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen kann, wenn er sich weigert sich untersuchen zu lassen oder das geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht beibringt.

2.1

Im vorliegenden Fall sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anforderung eines Gutachtens erfüllt.

Der Vorfall vom 28. September 2015 (Ausschütten einer stinkenden Flüssigkeit auf einer Terrasse sowie die Angaben der Hausärztin/Nachbarin Frau Dr. ... gegenüber der PI M., der Kläger leide vermutlich unter Wahnwahrnehmungen) sind Tatsachen, die Bedenken gegen die persönliche Eignung des Klägers zu begründen vermögen. Die Äußerung der Hausärztin des Klägers und der in der Mitteilung der PI M. vom 29. September 2015 geschilderte Vorfall vom 28. September 2015 zeigten eine hinreichende Gewichtigkeit normabweichenden Verhaltens des Klägers auf und waren somit geeignet, die Annahme des Vorliegen einer psychischen Erkrankung i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG oder in der Person liegender Umstände i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 3 WaffG, die die persönliche Eignung ausschließen, zu rechtfertigen. Entsprechend § 6 Abs. 2 WaffG hat das Landratsamt die Vorlage eines Gutachtens über die geistige und körperliche Eignung aufzugeben. Der Kläger wurde im Schreiben vom 29. September 2015 auch auf die Gründe, die Anlass zur Begutachtung gaben, hingewiesen sowie darauf, dass auf seine Nichteignung im Falle der Nichtvorlage oder verspäteten Vorlage geschlossen werden könne. Der Kläger hat sich mit einer Begutachtung durch die TÜV Süd Life Service GmbH einverstanden erklärt, dieser den Auftrag erteilt und das Landratsamt hat mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 die erforderlichen Unterlagen (Mitteilung der PI M. vom 29.9.2015) übersandt.

2.2

Das fachpsychologische Gutachten der TÜV Süd Life Service GmbH vom 14. Dezember 2015 ist auch verwertbar.

2.2.1

Der bei der TÜV Süd Life Service GmbH, Service-Center Würzburg, eingesetzte psychologische Fachgutachter Waffenrecht ... war für die Erstellung des Gutachtens fachlich geeignet. Der Gutachter ist im Hauptberuf Professor für Psychologie und Leiter der Fachgruppe Sozialwissenschaften an der Fachhochschule Polizei des Landes Sachsen-Anhalt (siehe dessen Schreiben vom 30.5.2016). In der mündlichen Verhandlung gab der Gutachter auf Fragen des Gerichts ergänzend an, dass er bereits seit dem Jahr 2003 zunächst als verkehrsrechtlicher Gutachter für den TÜV Süd tätig gewesen ist, seit dem Jahr 2006 eine waffenrechtliche Zusatzausbildung bei dem Berufsverband der deutschen Psychologen absolviert hat und seit dieser Zeit als waffenrechtlicher Gutachter tätig ist. Auch hat er eine 6-jährige Tätigkeit im Bereich klinischer Psychologie an der Universität Würzburg (fachpsychiatrische Klinik) absolviert.

2.2.2

Im Fachpsychologischen Gutachten vom 14. Dezember 2015 hält der Gutachter die o.g. formalen Anforderungen ein. Der richtige Sachverhalt und die einschlägige fachliche Materie (Waffenrecht) werden zugrunde gelegt. Der Gutachter hat sich in einem Untersuchungstermin am 7. Dezember 2015 einen persönlichen Eindruck vom Kläger verschafft. Der Gutachter versichert, den Kläger bisher nicht behandelt zu haben. Die eingesetzte fachliche Methode (fachpsychologische Untersuchung mit Leistungstestung, Persönlichkeitsfragebogen und psychologischem Untersuchungsgespräch) wird benannt. Das Gutachten kommt zu einem eindeutigen Ergebnis („derzeit nicht geeignet“).

2.2.3

Das Gutachten ist unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Erläuterungen des Gutachters auch inhaltlich verwertbar, insbesondere schlüssig und nachvollziehbar. Die wesentlichen Befunde werden wiedergegeben und die zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen dargestellt. Die Einwände des Klägers greifen nicht durch. Der Umstand, dass der Gutachter dem Kläger letztlich keine psychische Erkrankung i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG sondern eine „psychische Auffälligkeit“ mit Auswirkungen auf die persönliche Eignung zum Umgang mit Waffen i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 3, Alt. 1 WaffG bescheinigt hat, kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Im Einzelnen:

Im Fachpsychologischen Gutachten vom 14. Dezember 2015 stellt der Gutachter Auffälligkeiten des Klägers bei der Leistungstestung fest („Belastbarkeit und Reaktionsvermögen unterdurchschnittlich“); der Persönlichkeitstest ergibt Auffälligkeiten im Bereich „Dissimulation“ und „Abenteuerlust“. Der Gutachter schließt daraus, dass der Kläger sich bei Beantwortung der Fragen in sozial erwünschter Weise darzustellen versucht hat und die tatsächliche Persönlichkeitsstruktur des Untersuchten nicht wiedergespiegelt wird, dies als ein Hinweis auf einen (unbewussten) Abwehrmechanismus zu verstehen ist, der dazu dient, das eigene Selbstbild aufrechtzuerhalten und der Kläger Widersprüche zu seinem Selbstbild unkritisch ausblendet. Insgesamt wird dem Kläger ein Mangel an selbstkritischer Reflexion bescheinigt („hört nachts auffällige Geräusche, obwohl er sein Hörgerät nicht trägt“). Schließlich bewertet der Gutachter als äußerst bedenklich, dass der Kläger meint, selbst aktiv werden zu müssen, um vermeintliche Täter zu stellen und sich darin ein subjektives Bedürfnis nach individueller Wehrhaftigkeit verdeutlicht. Der Gutachter kommt deshalb insgesamt zu dem Ergebnis, dass aus fachpsychologischer Perspektive die Eignungsbedenken der Behörde nicht ausgeräumt werden, sondern vielmehr Anhaltspunkte bestehen, die diese Bedenken untermauern und der Kläger deshalb derzeit nicht geeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Gutachter sein Gutachten auf Fragen des Gerichts erläutert. Auf Frage, weshalb der Gutachter den Kläger als ungeeignet im Umgang mit Waffen ansehe, führte dieser aus, dass der Kläger anlässlich der Untersuchung im Persönlichkeitsfragebogen mit einem Dissimulationswert von 100% eine psychische Auffälligkeit gezeigt habe, die nach seiner Erfahrung die persönliche Eignung im Umgang mit Waffen ausschließe. Der erzielte Wert zeige eine subjektive Fehlwahrnehmung der eigenen Person im Sinne einer Selbstidealisierung. In diesem Fall sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger eine zuverlässige Selbsteinschätzung im Umgang mit Waffen vorweisen könne, weshalb er im Umgang mit Waffen als ungeeignet anzusehen sei. Insofern spiele es auch keine Rolle, ob der Kläger in der Vergangenheit aus waffenrechtlicher Sicht unauffällig gewesen sei oder beim „Auflauern“ vermeintlicher Störer eine Waffe gebraucht habe. Entscheidend sei für ihn der Widerspruch zwischen dem, wie sich der Kläger dargestellt habe und dem, was anlässlich der Testung herausgefunden worden sei, gewesen. Der im gerichtlichen Verfahren geäußerte Einwand des Klägers, er habe die Vermutung bzw. Überzeugung gehabt, seine Lebensgefährtin habe eine Affäre gehabt und er habe dies aus Scham nicht mitgeteilt, bestätige nur den Befund, dass der Kläger seine Motive nicht offen dargelegt habe oder dazu nicht in der Lage gewesen sei. Dies bestätige auch den Dissimulationswert. Aus seiner Sicht habe auch der Krankenhausaufenthalt des Klägers im Frühjahr 2015 keine Auswirkungen auf das Untersuchungsergebnis gehabt. Dies sei im Übrigen auch nicht mitgeteilt worden. Keine Auswirkungen auf den Umgang mit Waffen habe für ihn das unterdurchschnittliche Abschneiden des Klägers bei der Leistungswertung gehabt, welches aus seiner Sicht darauf zurückzuführen gewesen sei, dass der Kläger Schwierigkeiten gehabt habe, Töne zu unterscheiden. Schlussfolgerungen hätten sich jedoch im Zusammenhang mit dem Umstand ergeben, dass der Kläger meinte, Geräusche zu hören.

Das Gutachten ist unter Berücksichtigung der Erläuterungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und schlüssig. Zwar hat der Gutachter keine psychische Erkrankung, z. B. organische Psychosen, chronische hirnorganische Psychosyndrome, affektive Psychosen und andere Erkrankungen nach der Internationalen Klassifikation für Erkrankungen (ICD) wie sie z. B. in Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung - FeV - genannt sind (mit Abstufungen und Auswirkungen nach jeweiliger Schwere auf die Fahreignung; die Anlage 4 zur FeV kann nach der Kommentierung von Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl., § 4 AWaffV Rn. 6, auch im Waffenrecht zur Orientierung herangezogen werden), mit hinreichender Schwere festgestellt, die die persönliche Eignung des Klägers im Umgang mit Waffen ausschließt. Insofern wendet der Kläger zu Recht ein, im Gutachten sei diesbezüglich kein eindeutiges Ergebnis dargestellt worden. Der Gutachter hat jedoch nachvollziehbar eine „psychische Auffälligkeit“ dargestellt, die nach seiner Erfahrung die persönliche Eignung im Umgang mit Waffen i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1, Nr. 3 Alt. 1 WaffG ausschließt. Der Gutachter hat auf Fragen des Gerichts erläutert, dass es ihm vorliegend nicht um die Diagnose einer psychischen Erkrankung gegangen sei, sondern um die Frage, ob der Kläger persönlich geeignet gewesen sei im Umgang mit Waffen. Diese persönliche Eignung könne auch bei einer psychischen Auffälligkeit fehlen. Er habe im Fall des Klägers keine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung gesehen, jedoch eine psychische Auffälligkeit, die nach seiner Erfahrung die persönliche Eignung im Umgang mit Waffen ausschließt. Er sei deshalb zur Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1, Nr. 3 Alt. 1 WaffG gekommen. Auf Frage, ob sich der Kläger wegen dieser psychischen Auffälligkeit ärztlich behandeln lassen könne, erklärte der Gutachter, es bestünden aus seiner Sicht keine Bedenken, ob dies allerdings von Seiten der Krankenkassen übernommen werde, sei jedoch eine ganz andere Frage.

Der Gutachter kommt damit zu einem eindeutigen nachvollziehbaren Ergebnis hinsichtlich der persönlichen Eignung bzw. Nichteignung des Klägers im Umgang mit Waffen und Munition. Das Landratsamt ist in seinem streitgegenständlichen Bescheid dem Gutachten gefolgt. Dahinstehen kann, ob sich der Gutachtensauftrag letztlich nur auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG bezogen hatte (hierfür spricht die an den Kläger gerichtete Gutachtensaufforderung des Landratsamts vom 29.9.2015 sowie das Anschreiben an die TÜV Süd Life Service GmbH vom 12.10.2015) und der Gutachter insofern möglicherweise die Fragestellung in eventuell unzulässiger Weise erweitert hat oder ob der Gesamtkatalog möglicher Ungeeignetheitsgründe gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 - 3 WaffG Gegenstand der Beurteilung sein sollte. Selbst wenn von Ersterem auszugehen wäre, könnte dies vorliegend jedoch der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, da auch im Falle der Unverwertbarkeit des Gutachtens die Zweifel an der persönlichen Eignung des Klägers letztlich verbleiben würden. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 WaffG besitzen die erforderliche persönliche Eignung Personen bereits dann nicht, wenn „Tatsachen die Annahme rechtfertigen“, dass die nachfolgend genannten Ungeeignetheitsgründe vorliegen. Sind Tatsachen bekannt, die „Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Abs. 1 begründen“, so hat die zuständige Behörde dem Betroffenen die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses bzw. Gutachtens über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben (§ 6 Abs. 2 WaffG). Nach der gesetzlichen Konzeption ist es somit Sache des Klägers, Bedenken gegen seine Eignung auszuräumen. Gelingt ihm dies nicht, so erfüllt er die Voraussetzungen für waffenrechtliche Erlaubnisse nicht (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 WaffG) und er ist so lange als ungeeignet im Umgang mit Waffen und Munition anzusehen, bis er die Zweifel und Bedenken an seiner Eignung mittels eines positiven Gutachtens ausräumen kann. Der Betroffene hat somit eine Vorlagepflicht, die sich jedoch nicht darauf beschränkt (irgend-)ein Gutachten vorzulegen, sondern er muss ein Gutachten vorlegen, das die Eignungsbedenken der Behörde zerstreut, ansonsten der Kläger für waffenrechtliche Erlaubnisse ungeeignet ist bzw. diese zu widerrufen sind. Verbleibende Zweifel an der persönlichen Eignung gehen deshalb zulasten des Betroffenen (Apel/Bushart, Bd. 2, Waffenrecht, 3. A., § 6 Rn. 9; Bd. 3, AWaffV, § 4 Rn. 5, 16). Insoweit ergab sich auch keine weitergehende Ermittlungspflicht der Behörde bzw. des Gerichts, da sich Umfang und Inhalt der Ermittlungspflicht u. a. aus den Anspruchsvoraussetzungen des materiellen Rechts ergeben (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 86 Rn. 4 und 9).

Nach dem Fachpsychologischen Gutachten vom 14. Dezember 2015 und den erläuternden Ausführungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung ist der Kläger infolge der anlässlich der Begutachtung gezeigten psychischen Auffälligkeit (Dissimulationswert 100%) persönlich ungeeignet mit Waffen und Munition vorsichtig oder sachgemäß umzugehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 WaffG). Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 WaffG kann auch körperliche Behinderungen, die einen unsachgemäßen Umgang durch im Übrigen zuverlässige Personen befürchten lassen, umfassen. Wie sich aus der Gesetzesbegründung zu § 6 WaffG ergibt, soll die Vorschrift alle in der Person liegenden Gesundheitsstörungen erfassen, die negativen Einfluss auf den Umgang mit Waffen haben können (BT-Drucks. 14/7759, Seite 56). Das mit privatem Waffenbesitz verbundene Risiko soll so gering wie möglich gehalten werden, ein Restrisiko soll nicht hingenommen werden müssen. Es müssen deshalb auch keine überhöhten Anforderungen an Art und Intensität der psychischen Auffälligkeit des Klägers und die mit ihr verbundenen Auswirkungen auf den Umgang mit Waffen gestellt werden. Die Richtigkeit des Gutachtens bestätigt im Nachhinein auch der Umstand, dass - wie von den Beklagtenvertretern in der mündlichen Verhandlung dargestellt - dem Kläger zwischenzeitlich nochmals die Möglichkeit eingeräumt wurde sich untersuchen zu lassen. Ein Auftrag wurde dem TÜV Thüringen erteilt, der jedoch mit Schreiben vom 18. Mai 2016 die vom Landratsamt übersandten Unterlagen kommentarlos zurückgesandt hat. Der Kläger hat die Sachbearbeiterin Ende Mai 2016 angerufen und mitgeteilt, dass das Gutachten wieder negativ war, ohne dass dem dortigen Gutachter das negative Gutachten der TÜV Süd Life Service GmbH vom 14. Dezember 2015 bekannt gewesen wäre.

3.

Auch die sonstigen Regelungen des streitgegenständlichen Bescheides sind nicht zu beanstanden. Nach § 46 Abs. 1 WaffG hat im Falle des Widerrufs von waffenrechtlichen Erlaubnissen deren Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Hat jemand aufgrund einer Erlaubnis, die widerrufen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt (§ 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG). Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen. Von dieser Regelung hat das Landratsamt in Nr. 2 und 3 des Bescheides zutreffend Gebrauch gemacht und in Nr. 4 für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung dieser Verpflichtung jeweils ein Zwangsgeld angedroht (Art. 29, 30, 31 und 36 des Bayerischen Verwaltungszustellung und Vollstreckungsgesetzes - VwZVG -). Auch gegen die Kostenentscheidung (Nr. 6 und 7) des streitgegenständlichen Bescheides wurden seitens des Klägers keine Bedenken erhoben und solche sind auch nicht ersichtlich.

Die Klage konnte deshalb insgesamt keinen Erfolg haben.

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bun- desverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bun- des oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel gel- tend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 25.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013) Nr. 50.2. Nach der Rechtsprechung des BayVGH (B. v. 9.7.2013 - 21 CS 13.1363 - juris) ist für die Waffenbesitzkarten des Klägers einschließlich einer eingetragenen Waffe insgesamt ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzusetzen, zuzüglich eines Streitwerts von 750,00 EUR für jede weitere eingetragene Waffe. Dies ergab zusammen den oben festgesetzten Streitwert.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 27/03/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.875,- EUR festgesetzt. IV. Der Antrag auf Bewilligung
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Annotations

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Derjenige,

1.
dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen, dass er
a)
geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,b)abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist,
c)
auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, oder
2.
der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige Eignung verpflichtet ist, weil er noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art, erwerben und besitzen will,
hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen.

(2) Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von Gutachtern folgender Fachrichtungen durchgeführt werden:

1.
Amtsärzten,
2.
Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
3.
Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind,
4.
Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder
5.
Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie.
Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der Gutachter ist verpflichtet, sich mit der Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen zu entlasten, indem er sie der Behörde übergibt oder vernichtet.

(4) Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Der Gutachter hat in dem Gutachten zu versichern, dass der Betroffene in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem derartigen Behandlungsverhältnis stand oder jetzt steht. Die Sätze 1 und 2 schließen eine Konsultation des in den genannten Zeiträumen behandelnden Haus- oder Facharztes durch den Gutachter nicht aus.

(5) Der Gutachter hat sich über den Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist in der Regel ausreichend ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren über die Frage, ob der Betroffene infolge fehlender Reife geistig ungeeignet ist für den Umgang mit den dort aufgeführten Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene geistig ungeeignet ist, ist mit einer weitergehenden Untersuchung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.

(6) Weigert sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 hinzuweisen.

(7) Dienstwaffenträger können an Stelle des in § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine Begutachtung ihrer geistigen Eignung durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und dass sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.