Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. März 2017 - M 7 S 17.115
Tenor
I. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.875,- EUR festgesetzt.
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klage- und das Eilverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nummer 1 des Bescheides anzuordnen und gegen Nummern 2 und 3 des Bescheides wiederherzustellen.
der Antragstellerin für das Klageals auch das Eilverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. zu bewilligen.
II.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. März 2017 - M 7 S 17.115
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Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. März 2017 - M 7 S 17.115 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
- 1.
geschäftsunfähig sind, - 2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder - 3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.
(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.
(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.
(1) Derjenige,
- 1.
dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen, dass er - a)
geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, b) abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist, - c)
auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, oder
- 2.
der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige Eignung verpflichtet ist, weil er noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art, erwerben und besitzen will,
(2) Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von Gutachtern folgender Fachrichtungen durchgeführt werden:
- 1.
Amtsärzten, - 2.
Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 3.
Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind, - 4.
Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder - 5.
Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der Gutachter ist verpflichtet, sich mit der Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen zu entlasten, indem er sie der Behörde übergibt oder vernichtet.
(4) Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Der Gutachter hat in dem Gutachten zu versichern, dass der Betroffene in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem derartigen Behandlungsverhältnis stand oder jetzt steht. Die Sätze 1 und 2 schließen eine Konsultation des in den genannten Zeiträumen behandelnden Haus- oder Facharztes durch den Gutachter nicht aus.
(5) Der Gutachter hat sich über den Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist in der Regel ausreichend ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren über die Frage, ob der Betroffene infolge fehlender Reife geistig ungeeignet ist für den Umgang mit den dort aufgeführten Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene geistig ungeeignet ist, ist mit einer weitergehenden Untersuchung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.
(6) Weigert sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 hinzuweisen.
(7) Dienstwaffenträger können an Stelle des in § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine Begutachtung ihrer geistigen Eignung durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und dass sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.
(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
- 1.
geschäftsunfähig sind, - 2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder - 3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.
(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.
(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.
(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.
(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.
(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist
- 1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder - 2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und - 3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen
- 1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder - 2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.
(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.
(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.
(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.
(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.
(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.
(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.
(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.
(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.
(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.
(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).
(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.
(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
- 1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1), - 2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt, - 3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7), - 4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und - 5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.
(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.
(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.
(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.
(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
- 1.
geschäftsunfähig sind, - 2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder - 3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.
(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.
(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist Diplom-Forstingenieur und Inhaber eines Jagdscheins sowie zweier Waffenbesitzkarten, auf denen mehrere Waffen eingetragen sind. Er steht in Diensten des Landes Nordrhein-Westfalen, übte für den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen jahrelang die Tätigkeit eines Försters aus und ist seit Juni 2010 schwerpunktmäßig in einem Jugendwaldheim beschäftigt.
3Wegen psychischer und/oder psychosomatischer Beschwerden befand sich der Kläger vom 18. September bis zum 1. Oktober 2009 in stationärer Behandlung in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in G. . Eine weitere mehrwöchige stationäre Behandlung in der Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie in Bad T. wurde am 9. November 2009 abgeschlossen. Am Abend des 13. November 2009 fuhr der Kläger mit den PKW von seinem Wohnort aus unvermittelt erneut nach Bad T. , um dort therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Unter anderem aufgrund eines während der Fahrt mit einer Ärztin der Klinik geführten Telefonats, in dem der Kläger ‑ nach seiner Darstellung nicht ernsthaft, weil in Gestalt einer rhetorischen Frage gekleidet ‑ etwas im Sinne von "vor einen Baum zu fahren", sollte ihm ein Gespräch verweigert werden, geäußert hatte, ordnete das Amtsgericht Bad T. die geschlossene Unterbringung des Klägers an. In dem Beschluss vom 14. November 2009 hieß es zur Begründung, der Kläger leide nach den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen an einer mittelgradigen depressiven Störung sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, die aktuell einer Krisenintervention im stationären Rahmen bedürfe. Es bestehe die Gefahr, dass er insbesondere im Straßenverkehr unkalkulierbare Fehlhandlungen bis hin zum Suizidversuch unternehme. Die Unterbringung wurde am 19. November 2009 aufgehoben. Im September 2010 stellte das Landgericht L. fest, dass der Unterbringungsbeschluss den Kläger in seinen Rechten verletzt hat. Ab dem 14. Dezember 2009 befand sich der Kläger erneut in mehrwöchiger stationärer Behandlung, und zwar in der Medizinisch-Psychosomatischen Klinik Bad C. .
4Anfang Dezember 2009 beantragte der Landrat des Beklagten in seiner Eigenschaft als Kreispolizeibehörde unter Hinweis auf die Ereignisse am 13./14. November 2009 beim Amtsgericht M. einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung des Klägers. Aufgrund des antragsgemäß erlassenen Beschlusses erfolgte am 2. Dezember 2009 die Durchsuchung der Wohnung des Klägers, bei der dessen Waffen und Munition sowie die Waffenbesitzkarten und der Jagdschein sichergestellt wurden. Mit Beschluss vom 10. August 2010 stellte das Oberlandesgericht I. die Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses fest.
5Mit Schreiben vom 8. Dezember 2009 gab der Beklagte dem Kläger die Vorlage eines amts-, fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über seine Eignung zum Waffen- und Munitionsbesitz auf, das zugleich der Kreispolizeibehörde zur Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit dienen sollte. Zur Begründung führte er aus, der Kläger befinde sich seit Monaten in psychiatrischer Behandlung und sei unter anderem zeitweilig in einer psychiatrischen Klinik geschlossen untergebracht gewesen; aufgrund dessen müsse davon ausgegangen werden, dass die persönliche Eignung im Umgang mit Waffen derzeit nicht gegeben sei. Für die Zeugnisvorlage setzte er eine Frist bis zum 12. Januar 2010 und wies für den Fall der Weigerung des Klägers, sich untersuchen zu lassen, darauf hin, dass hieraus für ihn negative Schlüsse gezogen werden könnten.
6Der TÜV Nord, Medizinisch-Psychologisches Institut, erstellte daraufhin unter dem 30. März 2010 ein zwölfseitiges Gutachten. Der Kläger legte dem Beklagten das Gutachten zunächst nur als zweiseitigen Auszug vor, der neben dem Deckblatt und der Gliederung lediglich die zusammenfassende Beantwortung der Fragestellung enthielt. Danach verfügte der Kläger "über die erforderliche persönliche (geistige) Eignung für die Belassung oder Erteilung einer Waffenbesitzkarte". Anschließend übersandte er ein ‑ im Umfang hinter dem Gutachten zurückbleibendes ‑ fachmedizinisch-psychologisches Zeugnis des TÜV Nord, das zu dem gleichen Ergebnis kam. Das Zeugnis zeichnete im Wesentlichen den Gang der Untersuchung nach, ohne die erhobenen medizinischen Befunde und den Inhalt der diagnostischen Gesprächs zu dokumentieren. Die Vorlage des vollständigen Gutachtens verweigerte der Kläger unter Hinweis auf das Fehlen einer ihn hierzu verpflichtenden Rechtsgrundlage. Ebenso lehnte er letztlich, nachdem er dies zunächst angeboten hatte, auch eine Einsichtnahme in das Gutachten ab.
7Mit Bescheid vom 28. Juli 2010 erklärte der Beklagte ‑ nach vorheriger Anhörung ‑ den Jagdschein des Klägers unter Anordnung der sofortigen Vollziehung für ungültig und zog ihn ein. Die bestehenden Eignungszweifel seien nicht ausgeräumt worden, da der Kläger das vollständige Gutachten nicht vorgelegt habe.
8Mit Bescheid vom 20. August 2010 widerrief die Kreispolizeibehörde die Waffenbesitzkarten des Klägers mit einer im Wesentlichen inhaltsgleichen Begründung.
9Der Kläger hat gegen beide Bescheide Klage erhoben.
10Nachdem der Kläger im April 2011 sowohl dem Beklagten als auch der Kreispolizeibehörde Einsicht in das vollständige Gutachten gewährt hatte und sich daraus nach Auffassung beider Stellen keine negativen Eignungsgesichtspunkte ergeben hatten, erhielt er antragsgemäß Anfang Mai 2011 einen neuen Jagdschein, da die Gültigkeitsdauer des ursprünglichen Jagdscheins am 31. März 2011 abgelaufen war. Ferner erhielt er im Juni 2011 seine Waffen nebst Munition zurück sowie zwei neue Waffenbesitzkarten.
11Zur Begründung seiner nur noch auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 28. Juli 2010 gerichteten Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht: Die Ungültigerklärung und die Einziehung des Jagdscheins seien rechtswidrig gewesen, weil keine Zweifel an seiner persönlichen Eignung mehr vorgelegen hätten. Etwaige Zweifel seien durch das vorgelegte Zeugnis ausgeräumt worden. Der Beklagte habe auch nur die Vorlage eines Zeugnisses verlangen können, nicht aber die des vollständigen Gutachtens. Sein Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass er aufgrund der Einziehung des Jagdscheins neben massiven privaten Einschnitten berufliche Einschränkungen und finanzielle Einbußen habe hinnehmen müssen.
12Der Kläger hat beantragt,
13festzustellen, dass die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 28. Juli 2010 rechtswidrig gewesen ist.
14Der Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Mit dem angegriffenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage als zulässig, aber unbegründet angesehen.
17Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen und macht ergänzend geltend: Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Wegen der diskriminierenden Wirkung des erledigten Verwaltungsakts habe er ein Rehabilitationsinteresse. In seinen Kreisen sei er als "Förster ohne Jagdschein" bezeichnet worden. Er habe diverse Einladungen zur (öffentlichen) Jagd erhalten, denen er nicht habe folgen können. Seit Bekanntwerden der Einziehung sei er zu keiner privaten Jagd mehr eingeladen worden. Auch dem Auftrag seines Dienstherrn, bei der Abschusserfüllung mitzuhelfen, habe er nicht nachkommen können. Die Jagdausübung sei fester Bestandteil des Berufsbilds des Försters, der Jagdschein sei Teil des Studiums und Einstellungsvoraussetzung im öffentlichen Forstdienst. Würden Waffen- und Jagdschein entzogen, sei für jeden Jäger und Förster klar, dass dem Betroffenen entweder die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung fehle. Das sei für den Betroffenen ehrverletzend. Darüber hinaus sei die Klage auch begründet. Es fehle schon an Tatsachen, die die Forderung nach Vorlage eines Zeugnisses hätten begründen können. Davon unabhängig seien mögliche Eignungszweifel durch das vorgelegte Zeugnis jedenfalls beseitigt worden. Für das weitergehende Verlangen nach Vorlage des vollständigen Gutachtens habe keine Rechtsgrundlage bestanden. Dem Wortlaut des Gesetzes folgend werde in der Kommentarliteratur die Auffassung vertreten, dass die Begriffe "Zeugnis" und "Gutachten" zu unterscheiden seien. Entsprechendes ergebe sich auch aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz, die vorsehe, dass das Gutachten selbst beim Gutachter verbleibe und nur das darauf basierende Zeugnis der Behörde vorzulegen sei.
18Der Kläger beantragt,
19das angegriffene Urteil zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
20Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Die Klage sei mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresses bereits unzulässig. Von einer objektiven Diskriminierung könne keine Rede sein. Er habe zu keinem Zeitpunkt in Kontakt mit dem Dienstherrn des Klägers gestanden oder Informationen an Dritte weitergegeben. Die Ausübung des Berufs als Forstbeamter erfordere im Übrigen nicht notwendigerweise den Besitz eines Jagdscheins, da die Jagdausübung mit Waffen nicht fester Bestandteil des Berufsbilds sei. In der Sache habe Anlass bestanden, vom Kläger die Vorlage eines Zeugnisses über seine persönliche Eignung zum Waffen- und Munitionsbesitz zu verlangen. Der Kläger sei über einen längeren Zeitraum sowohl stationär als auch ambulant wegen erheblicher psychischer Probleme behandelt worden. Das vorgelegte Zeugnis habe die dadurch begründeten Eignungszweifel nicht ausräumen können. Es sei Aufgabe der Behörde, die Voraussetzungen und Ergebnisse der Begutachtung in eigener Verantwortung nachzuvollziehen. Dies sei nicht möglich, wenn ‑ wie hier ‑ die dafür wesentlichen Passagen fehlten.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zu diesem Verfahren und den Verfahren OVG 20 B 1379/10, OVG 20 A 2368/11 und VG Arnsberg 14 L 657/10 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Kreispolizeibehörde Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe
25Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
26Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Das ursprüngliche Anfechtungsbegehren hat sich während des erstinstanzlichen Klageverfahrens mit Ablauf der Geltungsdauer des für ungültig erklärten und eingezogenen Jagdscheins erledigt. Der Kläger hat aus Gründen der Rehabilitation auch ein berechtigtes Interesse an der nunmehr begehrten Feststellung. Das Verlangen nach Rehabilitierung begründet ein Feststellungsinteresse, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist. Dafür reicht es allerdings nicht aus, dass der Betroffene die von ihm beanstandete Maßnahme als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise abträgliche Nachwirkungen der Maßnahme ‑ etwa im beruflichen oder gesellschaftlichen Leben ‑ fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2013 ‑ 3 C 6.12 ‑, juris, Rdnr. 15 (= NVwZ 2013, 1550), m. w. N.; Gerhardt; in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: April 2013, § 113 Rdnr. 92.
28Das ist hier der Fall. Nach dem Vorbringen des Klägers ist davon auszugehen, dass die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins jedenfalls im (weiteren) Kollegenkreis bekannt geworden ist. Der Kläger hat, ohne dass ein hinreichender Grund bestünde, an der Richtigkeit dieser Angabe zu zweifeln, geltend gemacht, von ihm sei in seinen Kreisen als "Förster ohne Jagdschein" die Rede gewesen. Auch wenn ein Förster nicht notwendig im Besitz eines Jagdscheins sein muss, wird das Bekanntwerden von dessen Verlust im Kreis der Berufskollegen des Betroffenen regelmäßig Anlass zu Spekulationen bieten, die geeignet sind, das persönliche Ansehen des Betroffenen nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Wird ein Jagdschein für ungültig erklärt und eingezogen, findet dies seine Begründung typischerweise im Fehlen bzw. nachträglichen Wegfall der Zuverlässigkeit oder persönlichen Eignung (vgl. § 18 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 BJagdG). Zwar wirken die Ungültigerklärung und Einziehung eines Jagdscheins wegen Unzuverlässigkeit oder mangelnder persönlicher Eignung nicht stets diskriminierend. Jedoch weckt eine solche Maßnahme bei Dritten regelmäßig zumindest einen diskriminierenden Anschein, solange ‑ wie vorliegend ‑ die konkreten Umstände, aus denen sich im Einzelfall möglicherweise das Fehlen einer diskriminierenden Wirkung ergibt, nicht allgemein bekannt sind. Begründete Anhaltspunkte, dass ein solcher Anschein hier aufgrund besonderer Gegebenheiten gar nicht erst entstanden oder jedenfalls zwischenzeitlich in einer Weise beseitigt ist, die eine Rehabilitierung entbehrlich macht, sind nicht ersichtlich. Allein dass der Beklagte dem Kläger einen neuen Jagdschein erteilt hat, gibt für eine Rehabilitierung nichts her, weil daraus nicht auf die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Maßnahme geschlossen werden kann.
29Die Klage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 2010 war rechtmäßig.
30Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung ist die zum Zeitpunkt ihres Erlasses bestehende Sach- und Rechtslage maßgeblich. Zugrunde zu legen ist daher das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), hier zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426), das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, ber. S. 4592 und 2003 I S. 1957), hier zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 4 und 5 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062), sowie die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung ‑ AWaffV ‑ vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I. S. 2123), hier zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 6 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062).
31Rechtsgrundlage für die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins war § 18 Satz 1 BJagdG. Danach ist die Jagdbehörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen, die die Versagung des Jagdscheins begründen, erst nach dessen Erteilung eintreten oder ihr bekannt werden. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt.
32Der Beklagte hat seine Entscheidung der Sache nach auf die Versagungsgründe gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BJagdG gestützt. Soweit der Bescheid demgegenüber "§ 17 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 BJagdG" anführt, handelt es sich um ein offenbares Versehen. Zum einen trifft die Regelung des § 17 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 4 BJagdG auf den vorliegenden Fall offensichtlich nicht zu. Zum anderen wird die Vorschrift in der Begründung des Bescheids ausdrücklich mit dem Inhalt von § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG wiedergegeben.
33Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG ist der Jagdschein Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen. Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 WaffG, darf gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG (Falknerjagdschein) erteilt werden. Das bedeutet umgekehrt, dass bei fehlender Zuverlässigkeit oder persönlicher Eignung im Sinne von §§ 5 und 6 WaffG jeder andere Jagdschein zu versagen ist.
34Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Jagdschein zu versagen gewesen wäre, weil ihm die erforderliche persönliche Eignung im Sinne von § 6 WaffG fehlte. Ob darüber hinaus auch der Versagungsgrund nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 4 Nr. 4 BJagdG erfüllt war, kann daher dahinstehen.
35Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen nicht die erforderliche persönliche Eignung, wenn unter anderem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie psychisch krank sind. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 WaffG begründen, hat die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 2 WaffG dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über seine geistige oder körperliche Eignung aufzugeben. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV auf seine Nichteignung schließen.
36Eine solche Anordnung ist hier ergangen. Da der Kläger das geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht (vollständig) beigebracht hat, war von seiner Nichteignung auszugehen.
37Es begegnet zunächst keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte die Beibringungsanordnung vom 8. Dezember 2009 im Ergebnis auf § 6 Abs. 2 WaffG gestützt hat, der es ‑ anders als § 17 Abs. 6 BJagdG ‑ zuließ, vom Kläger wahlweise auch die Vorlage eines fachpsychologischen Zeugnisses zu verlangen. Der Versagungsgrund des § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG verknüpft für andere als für Falknerjagdscheine das Jagdrecht mit dem Waffenrecht. Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG ist durch das am 1. April 2003 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts ‑ WaffRNeuRegG ‑ vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970) eingefügt worden. Der Gesetzgeber wollte aus Gründen der öffentlichen Sicherheit die bisherigen Unterschiede bei der Beurteilung der waffenrechtlichen und der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit und die damit verbundene Ungerechtigkeit beseitigen, dass ein in jagdrechtlicher, aber nicht in waffenrechtlicher Hinsicht zuverlässiger Jagdscheinbewerber eine Schusswaffe nicht nur besitzen, sondern auch führen darf.
38Vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum WaffRNeuRegG, BT-Drucks. 14/7758 S. 102.
39Sofern es nicht nur um einen Falknerjagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG geht, ist seitdem die Erfüllung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeits- und Eignungsanforderungen zugleich Erteilungsvoraussetzung für den Jagdschein. Indem § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG die §§ 5 und 6 WaffG in den Anwendungsbereich des Jagdrechts einbezieht, verpflichtet die Regelung die zuständige Jagdbehörde zu einer entsprechenden Prüfung der waffenrechtlichen Anforderungen an Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Jagdscheinbewerbers. In der Konsequenz dessen liegt es, die Jagdbehörde für befugt zu halten, zur Klärung von Eignungsbedenken nach § 6 Abs. 2 WaffG vorzugehen. Davon ausgehend ist es wiederum folgerichtig, wenn auch § 4 AWaffV Anwendung findet, der auf der Grundlage von § 6 Abs. 4 WaffG erlassen worden ist.
40Die Frage offen lassend BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 ‑ 6 C 27.11 ‑, juris, Rdnr. 28 (= Buchholz 402.5 WaffG Nr. 101); wie hier im Ergebnis wohl: OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 18. Dezember 2012 ‑ OVG 11 S 58.12 ‑, juris, Rdnr. 14 und 19 (= JE V Nr. 271); VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23. Oktober 2013 ‑ 5 S 855/13 ‑, juris, Rdnr. 12; VG Oldenburg, Urteil vom 16. Oktober 2013 ‑ 11 A 4807/12 ‑, juris, Rdnr. 17.
41Der Schluss auf die Nichteignung ist im Weiteren nur zulässig, wenn die Anordnung der Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. Dieser insbesondere im Fahrerlaubnisrecht entwickelte,
42vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 1997 ‑ 3 C 1.97 ‑, juris, Rdnr. 17 (= Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 28), und vom 9. Juni 2005 ‑ 3 C 25.04 ‑, juris, Rdnr. 19 (= NJW 2005, 3081),
43aber auch aus allgemeinen verfassungsrechtlichen Prinzipien ableitbare Grundsatz,
44vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2002 ‑ 1 BvR 2062/96 ‑, juris, Rdnr. 38 (= NJW 2002, 2378), m. w. N.,
45ist auf das Verfahren über die Erteilung oder Einziehung eines Jagdscheins zu übertragen. Der Schluss von der Nichtbefolgung einer Untersuchungsanordnung auf die Nichteignung eines Jagdscheinbewerbers oder -inhabers hat seinen inneren Grund in der Verletzung der diesem nach § 6 Abs. 2 WaffG bzw. § 17 Abs. 6 BJagdG obliegenden Mitwirkungspflicht. Die Schlussfolgerung selbst ist ein Akt der Beweiswürdigung, der auf der Überlegung beruht, der Betroffene wolle einen Eignungsmangel verbergen. Diese Überlegung trägt nicht, wenn es für die verlangte Untersuchung entweder keinen begründeten Anlass gibt oder sie kein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel ist, um die konkret entstandenen Eignungszweifel aufzuklären. Hinzu kommt, dass die Untersuchungsanordnung mangels Regelung keinen Verwaltungsakt darstellt. Sie ist nicht auf die Setzung einer Rechtsfolge im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG NRW gerichtet, sondern konkretisiert lediglich die Pflicht des Betroffenen, bei der vorbereitenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts mitzuwirken.
46Vgl. zum Fahrerlaubnisrecht: BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1994 ‑ 11 B 157.93 ‑, juris, Rdnr. 4 (= Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 23); OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2001 ‑ 19 B 1757/00, 19 E 8819 E 886/00 ‑, juris, Rdnr. 18 ff. (= NJW 2001, 3427).
47Die Anordnung ist als reine Verfahrenshandlung nicht isoliert angreifbar (§ 44a VwGO), sondern kann nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende jagdrechtliche Maßnahme inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Ihr Adressat hat daher eigenständig zu prüfen, ob sie rechtmäßig und deswegen zu befolgen ist. Die Untersuchungsanordnung muss deshalb nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch bestimmten formellen Voraussetzungen genügen. Namentlich muss sie aus sich heraus verständlich sein (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 AWaffV). Der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Eignungszweifel zu rechtfertigen vermögen. Nur auf der Grundlage dieser Information kann er nämlich sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen will oder die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingeht.
48Das zugrunde gelegt durfte der Beklagte auf die fehlende persönliche Eignung des Klägers im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG schließen. Die Untersuchungsanordnung vom 8. Dezember 2009 war formell und materiell rechtmäßig.
49Die Anordnung, ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die Eignung zum Umgang mit Waffen und Munition vorzulegen, genügte den formellen Anforderungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 AWaffV. Der Kläger konnte ihr insbesondere entnehmen, auf welchen tatsächlichen Umständen die behördlichen Bedenken, er könne in einer die persönliche (geistige) Eignung ausschließenden Weise psychisch krank sein, gründeten. Die Anordnung enthielt auch die erforderliche Fristsetzung und einen Hinweis auf die Kostentragungspflicht des Klägers. Darüber hinaus ist der Beklagte auch seiner Hinweispflicht gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 AWaffV nachgekommen. Danach ist der Betroffene bei der Begutachtungsanordnung darauf hinzuweisen, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung auf seine Nichteignung schließen darf, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder er ihr das geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgemäß beibringt. Soweit in der Anordnung selbst nur auf die Folgen einer Weigerung, sich untersuchen zu lassen, hingewiesen wurde, ist dies jedenfalls in Anbetracht der fallbezogenen Besonderheiten unschädlich. Denn aufgrund des nach der Untersuchung und Begutachtung des Klägers stattgefundenen Schriftwechsels konnte für den Kläger kein Zweifel daran bestehen, dass auch die Vorlage des (vollständigen) Gutachtens ‑ zumindest zum Zwecke der Einsichtnahme ‑ erforderlich sein würde, um die Eignungszweifel des Beklagten auszuräumen und damit den Verlust seines Jagdscheins zu vermeiden.
50Die Untersuchungsanordnung war auch in der Sache nicht zu beanstanden. Sie bezog sich auf Umstände, aus denen sich bei vernünftiger, lebensnaher Betrachtung hinreichende Bedenken gegen die persönliche Eignung des Klägers wegen Vorliegens einer psychischen Erkrankung ergaben. Der unwiderleglich vermutete Ausschluss der persönlichen Eignung bei psychischen Erkrankungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG dürfte zwar, wie ein Vergleich mit den übrigen dort normierten Ausschlussgründen (Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, Debilität) zeigt, nicht ausnahmslos bei jeder auch nur leichtgradigen psychischen Beeinträchtigung greifen. Erforderlich, mit Blick auf Sinn und Zweck der Vorschrift, die mit dem Waffenbesitz einhergehenden Gefahren möglichst gering zu halten, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass es sich um eine Gesundheitsstörung handelt, die negativen Einfluss auf den Umgang mit Waffen haben kann.
51Vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum WaffRNeuRegG, BT-Drucks. 14/7758 S. 56;VG Würzburg, Urteil vom 25. November 2010 ‑ W 5 K 09.1264 ‑, juris, Rdnr. 23.
52Hier waren hinreichende, eine weitere Klärung erfordernde tatsächliche Anhaltspunkte für das Bestehen einer solchen Gesundheitsstörung gegeben. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Untersuchungsaufforderung wegen im weiteren Sinne psychischer Beschwerden wiederholt mehrwöchig stationär behandelt worden. Eine weitere ‑ ebenfalls stationäre ‑ Behandlung war bereits geplant. Zudem hatte das Amtsgericht Bad T. nach den Vorschriften des PsychKG Schleswig-Holstein seine vorübergehende geschlossene Unterbringung im Psychiatrischen Zentrum S. einstweilig angeordnet. Angesichts dessen erschien die Frage nach dem Vorliegen einer die waffenrechtliche Eignung gegebenenfalls ausschließenden psychischen Erkrankung berechtigt. Dass der Kläger zwei Tage eher als in dem Aufforderungsschreiben angegeben aus der Klinik in S. entlassen wurde, war insoweit erkennbar ohne Belang. Auch kam es im Ergebnis nicht entscheidend darauf an, ob sich der Kläger damals in psychiatrischer oder (lediglich) in psychosomatischer Behandlung befand. Dieser Aspekt betraf die Art der Behandlung, stellte die Existenz an sich behandlungsbedürftiger seelischer Beschwerden aber nicht in Frage. Konkrete Hinweise darauf, dass der Kläger nur so geringfügig in seiner seelischen Gesundheit beeinträchtigt war, dass ein negativer Einfluss auf den Umgang mit Waffen von vornherein hätte ausgeschlossen werden können, waren nicht ersichtlich. Dagegen sprach neben der erheblichen Dauer der stationären Behandlungen auch der Umstand, dass aus nervenärztlicher Sicht zunächst eine geschlossene Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik für erforderlich gehalten worden war, auch wenn später die Rechtswidrigkeit des Unterbringungsbeschlusses festgestellt wurde. Hinzu kommt schließlich, dass der Kläger die Richtigkeit der in dem Beschluss des Amtsgerichts Bad T. genannten Diagnose nie in Abrede gestellt hat. Danach litt er an einer mittelgradigen depressiven Störung sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (soweit in dem Beschlussabdruck von einer "lambinierten" Persönlichkeitsstörung die Rede ist, handelt es sich offensichtlich um einen Übertragungsfehler). Es unterliegt keinem Zweifel, dass eine nicht nur geringfügige depressive Erkrankung Einfluss auf die Willensbildung des Betroffenen haben und deshalb in Abhängigkeit von den konkreten Umständen des Falles die persönliche Eignung eines Jagdscheininhabers entfallen lassen kann. Ob es sich hier so verhielt, war durch die vorgesehene Untersuchung zu klären.
53Der danach rechtmäßigen Aufforderung, ein Zeugnis über seine persönliche Eignung vorzulegen, hat der Kläger mit der Vorlage des fachmedizinisch-psychologischen Zeugnisses des TÜV Nord vom 30. März 2010, das das ihm zugrunde liegende Gutachten nur teilweise wiedergab, nicht entsprochen. Das Zeugnis bot keine geeignete Erkenntnisgrundlage, um die Frage der Erfüllung der waffenrechtlichen Eignungsanforderungen als in seinem Sinne beantwortet anzusehen. Denn entgegen der Auffassung der Berufung durfte sich der Kläger nicht darauf beschränken, dem Beklagten neben einem Überblick über den Gang der Untersuchung im Kern lediglich das Untersuchungsergebnis, nicht aber dessen Herleitung und die dafür maßgeblichen Befunde zur Kenntnis zu bringen. Gegenteiliges lässt sich ‑ anders als die Berufung meint ‑ nicht darauf stützen, dass § 6 Abs. 2 WaffG ebenso wie § 17 Abs. 6 BJagdG die Anordnung der Vorlage eines Zeugnisses und nicht eines Gutachtens vorsieht. Zwar wird in Nr. 6.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 5. März 2012 (BAnz Beilage 2012, Nr. 47a) die Auffassung vertreten, dass das der zuständigen Behörde vorzulegende Zeugnis über die Eignung nur die für eine Entscheidung der Behörde erforderlichen Ergebnisse des Gutachtens enthalten dürfe. Dieser für die Gerichte nicht bindenden Sichtweise ist jedoch nicht zu folgen. Bereits aus § 6 WaffG selbst ergibt sich, dass das Gesetz begrifflich nicht zwischen "Zeugnis" und "Gutachten" unterscheidet. Während nämlich in den Absätzen 2 und 3 von einem Zeugnis die Rede ist, spricht Absatz 4 der Vorschrift von den "in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten". Dieser Wechsel in der Bezeichnung bei gleichzeitiger Bezugnahme auf die vorangegangenen Absätze zeigt, dass das Gesetz beide Wörter synonym verwendet, was mit dem allgemeinen Sprachverständnis ohne Weiteres vereinbar ist (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl. 2011, Stichwort "Zeugnis"). Von einer solchen inhaltlichen Gleichsetzung geht auch der Verordnungsgeber aus, der in § 4 AWaffV mit Ausnahme des dortigen Absatzes 7 ausschließlich von Gutachten spricht und namentlich den Schluss auf die Nichteignung des Betroffenen an die Nichtvorlage des geforderten Gutachtens knüpft. Auch die Entstehungsgeschichte des § 6 WaffG bietet keinen Anhalt dafür, dass mit Zeugnis einerseits und Gutachten andererseits Unterschiedliches gemeint sein könnte. Die Vorschrift wurde in ihrer heutigen Gestalt durch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970) geschaffen. Während § 6 Abs. 2 WaffG mit der Verwendung des Worts "Zeugnis" an § 5 Abs. 4 WaffG aus dem Jahr 1976 (BGBl. I S. 417) anknüpft, ist die Regelung des Absatzes 4 im bisherigen Waffenrecht ohne Vorbild. Sie war im Regierungsentwurf vom 7. Dezember 2001 (BT-Drucks. 14/7758) noch nicht vorgesehen, sondern wurde zusammen mit Absatz 3 ‑ offenbar unter dem Eindruck des Amoklaufs am F. H. -Gymnasium vom 26. April 2002 ‑ erst im Vermittlungsverfahren eingefügt (vgl. BR-Drucks. 524/02 Anlage S. 1). Warum in § 6 Abs. 4 WaffG abweichend von der bisherigen Bezeichnung nunmehr von Gutachten die Rede ist, ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien nicht. Allerdings spricht bereits die Begründung des Regierungsentwurfs im Zusammenhang mit § 41 Abs. 1 Satz 2 WaffG und der dortigen Verweisung auf § 6 Abs. 2 WaffG zunächst von Zeugnis und dann ‑ im gleichen Kontext ‑ von Gutachten (vgl. BT-Drucks. 14/7758 S. 76). Das lässt im Ergebnis darauf schließen, dass der Gesetzgeber mit Gutachten keinen neuen, mit einer anderen Bedeutung verbundenen Begriff einführen wollte, sondern lediglich ein anderes, nach seiner Vorstellung gleichbedeutendes Wort für Zeugnis benutzt hat.
54Ist damit davon auszugehen, dass "Zeugnis" und "Gutachten" vom Gesetzgeber identisch verwendet wurden, geben weder § 6 WaffG selbst noch die Materialien unmittelbar Aufschluss darüber, welchen inhaltlichen Anforderungen das vorzulegende Zeugnis bzw. Gutachten genügen muss, um verwertbar zu sein. Entsprechendes gilt für § 17 Abs. 6 BJagdG, der auf das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes vom 28. September 1976 (BGBl. I S. 2841) zurückgeht und in seiner aktuellen Fassung auf Art. 17 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) beruht. Auch die allgemeine Wortbedeutung beantwortet die Frage nicht eindeutig. Gleichwohl verbindet sich schon nach dem allgemeinen Wortverständnis insbesondere mit "Gutachten" regelmäßig mehr als die bloße Angabe eines bestimmten, im Wege der Begutachtung durch einen Sachverständigen gewonnenen Ergebnisses. Vielmehr ist damit gemeinhin weitergehend die begründende Darstellung des Zustandekommens dieses Ergebnisses gemeint.
55Vgl. etwa Wikipedia, Eintrag "Gutachten" (http://de.wikipedia.org/wiki/Gutachten),abgerufen am 17. Januar 2014.
56Entscheidend abzustellen ist deshalb auf Sinn und Zweck der Vorschriften. Diese aber lassen weder in Bezug auf § 6 Abs. 2 WaffG noch auf § 17 Abs. 6 BJagdG einen Zweifel daran zu, dass die zuständige Behörde sich nicht mit dem Ergebnis des Zeugnisses oder Gutachtens zufriedengeben muss, sondern ein Recht darauf hat, auch die tragende Begründung zu erfahren. Begutachtungen durch Sachverständige sind ein Hilfsmittel zur Entscheidungsfindung für die Behörde. Zwar vermittelt der Sachverständige ihr aufgrund seiner Sachkunde fachspezifische Schlussfolgerungen, die sie alleine nicht treffen kann. Die abschließende Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und dessen Subsumtion unter die einschlägigen Normen ist und bleibt aber Sache der Behörde. Hierzu ist sie indes nur dann in der Lage, wenn die vorgelegte Stellungnahme gewissen Mindestanforderungen genügt, die es ihr gestatten, die vorgenommenen Bewertungen in eigener Verantwortung soweit wie möglich nachzuvollziehen. Zu diesen Anforderungen gehört es jedenfalls, dass die getroffenen Schlussfolgerungen einzelfallbezogen und in verständlicher Weise aus der Befundlage abgeleitet werden, was seinerseits die Angabe der wesentlichen Anknüpfungstatsachen bedingt.
57Vgl. zu den Anforderungen an Fahreignungsgutachten OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2013 ‑ 16 B 1229/12 ‑, juris, Rdnr. 9; allgemein zur behördlichen Verpflichtung, ein Sachverständigengutachten einer eigenen kritischen Bewertung zu unterziehen, Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 26 Rdnr. 30; zur Pflicht des Gerichts, das in einem Gutachten gefundene Ergebnis zur Bildung seiner Überzeugung grundsätzlich in eigener Verantwortung abwägend dahin zu prüfen, ob es dieses Ergebnis für richtig hält, siehe OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2009 ‑ 13 A 813/08 ‑, juris, Rdnr. 10-13 (= PharmR 2009, 297).
58Von diesen Grundsätzen gerade im Jagd- und Waffenrecht abzuweichen liegt angesichts der weitreichenden Folge, die von der Bestätigung oder Ausräumung von Bedenken im Sinne der fraglichen Vorschriften abhängen, fern, zumal der mit der Gutachtenvorlage unverkennbar verbundene Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen als solcher nicht schwerer wiegt als in anderen Regelungsbereichen.
59Nichts anderes folgt aus § 4 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 AWaffV; im Gegenteil bestätigt die Regelung die vorstehenden Überlegungen. Wenn danach die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode angegeben werden muss, kann dies nicht in dem Sinne verstanden werden, dass sich der Gutachter mit einer überblicksartigen Darstellung der zur Anwendung gelangten Untersuchungsverfahren begnügen dürfte. Die Verpflichtung zur Offenlegung der Untersuchungsmethode zielt nach dem Willen des Verordnungsgebers ausdrücklich sowohl auf die Nachprüfbarkeit des Gutachtens in einem etwaigen Streitfall durch die Gerichte als auch auf die Nachvollziehbarkeit durch die letztlich zur Entscheidung berufene Behörde. Diese soll zur Vermeidung eines ihrer Rolle nicht gerecht werdenden "Anerkennungsautomatismus" in die Lage versetzt werden, den Weg zum Ergebnis des Gutachters in groben Zügen mit der Möglichkeit der "Parallelwertung in der Laiensphäre" und gegebenenfalls weiterer Rückfragen beim Gutachter nachvollziehen zu können.
60Vgl. Begründung des Bundesministeriums des Innern zur Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung, BR-Drucks. 415/03 S. 40.
61Tragende Argumente für die Auffassung der Berufung ergeben sich auch nicht aus der Rechtsprechung oder der Literatur. Die Rechtsprechung problematisiert die Frage ‑ soweit ersichtlich ‑ nicht, sondern verwendet beide Bezeichnungen unterschiedslos nebeneinander.
62Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 ‑ 21 ZB 11.1553 ‑, juris, Rdnr. 7 f., und vom 12. Dezember 2013 ‑ 21 CS 13.2252 ‑, juris, Rdnr. 9; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 18. Dezember 2012 ‑ OVG 11 S 58.12 ‑, juris, Rdnr. 14 (= JE V Nr. 271); VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23. Oktober 2013 ‑ 5 S 855/13 ‑, juris, Rdnr. 11 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 23. Mai 2011 ‑ W 5 K 10.574 ‑, juris, Rdnr. 35 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 4. September 2013 ‑ Au 4 K 13.831 ‑, juris, Rdnr. 33; VG Oldenburg, Urteil vom 16. Oktober 2013 ‑ 11 A 4807/12 ‑, juris, Rdnr. 17.
63Entsprechendes gilt weitestgehend für die Literatur.
64Vgl. Apel/Bushart, Waffenrecht, Band 2: Waffengesetz, 3. Aufl. 2004, § 6 Rdnr. 8 ff.; Gade/Stoppa, Waffengesetz, 2011, § 6 Rdnr. 13 und 16; König/Papsthart, Das neue Waffenrecht, 2004, S. 63 (Rdnr. 179); Mitzschke/Schäfer, Kommentar zum Bundesjagdgesetz, 4. Aufl. 1982, § 17 Rdnr. 2 und 59; siehe ebenfalls Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl. 2010, § 6 WaffG Rdnr. 2, wo allgemein von der Vorlage "ärztlicher Bescheinigungen" gesprochen wird.
65Einzig Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl. 2013, Rdnr. 788 und 812, treten für eine Differenzierung ein. Deren Argumentation überzeugt allerdings schon deshalb nicht, weil ‑ anders als angegeben ‑ § 4 Abs. 3 Satz 4 AWaffV nicht bestimmt, dass das Gutachten beim Gutachter verbleibt und dort gemäß den standesrechtlichen Vorschriften aufbewahrt wird. Entsprechendes schlägt vielmehr ‑ wie oben ausgeführt ‑ lediglich Nr. 6.4 WaffVwV vor.
66Schließlich hatte der Kläger die Nichtvorlage des (vollständigen) Gutachtens auch zu vertreten. Ein ausreichender Grund für seine Weigerung ist nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als der Kläger darauf verweist, dass der Beklagte auf die von ihm angebotene Einsichtnahme in das Gutachten zunächst nicht eingegangen ist. Denn unabhängig von der Frage, ob der Kläger seiner Vorlagepflicht damit Genüge getan hätte, hat er an diesem Angebot nicht mehr festgehalten, nachdem der Beklagte sich im Laufe des Verwaltungsverfahrens doch noch mit einer bloßen Einsichtnahme einverstanden erklärt hatte. Zur Einsichtnahme ist es dementsprechend erst während des gerichtlichen Verfahrens gekommen.
67Hat der Kläger nach alledem die Vorlage des Gutachtens zu Unrecht verweigert, konnte der Beklagte nach § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV vom Fehlen der erforderlichen waffenrechtlichen Eignung ausgehen. Besondere Umstände, aufgrund derer zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses die entstandenen Eignungsbedenken unabhängig von der Gutachtenvorlage als ausgeräumt hätten angesehen werden können, waren nicht gegeben.
68Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
69Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
- 1.
geschäftsunfähig sind, - 2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder - 3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.
(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.
(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu voll-streckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Der Kläger (geb. ... 1937) wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten.
1.
Der Kläger ist im Besitz der Waffenbesitzkarten Nr. .../78, .../74, ...b/74, .../...4, ...b/...4, .../7... und .../14 (Sportschützen-Waffenbesitzkarte), in denen insgesamt 35 Lang- und Kurzwaffen der Kategorien B bis D eingetragen sind.
Aufgrund einer Mitteilung der Polizeiinspektion (PI) M.
Anlässlich der Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei am
Die PI M. stellte fest, dass an der Zufahrt zum Grundstück des Klägers Stacheldrahtzaun angebracht und der Zugang mit zusätzlichen Vorhängeschlössern gesichert war (Polizeibericht vom
Mit Schreiben vom
Der Kläger erklärte sich mit einer Überprüfung zur Frage, ob er für den Umgang mit Waffen/Munition geeignet sei, einverstanden und die TÜV Süd Life Service GmbH, Service-Center Würzburg, wurde vom Kläger mit der Begutachtung beauftragt. Das Landratsamt übermittelte mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 die Mitteilung der PI M. vom 29. September 2015.
Am
2.
Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom
3.
Am
Der Bescheid des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Bescheid sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Dem Kläger fehle nicht die persönliche Eignung. Der Kläger habe sich im Frühjahr 2015 wegen einer Gallenoperation zu einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus Bad Neustadt aufgehalten. Nach diesem Aufenthalt habe er nachts immer wieder Klopf- und Kratzgeräusche an den Rollläden im Wohnzimmer bzw. Schlafzimmer bemerkt. Er habe diese Wahrnehmung seiner Lebensgefährtin mitgeteilt. Diese habe die Geräusche bestritten und dem Kläger vorgeworfen, er habe Wahnvor-stellungen. Nachdem die Geräusche nicht aufgehört hätten, habe der Kläger versucht, den Verursacher der Geräusche zu stellen. Am 28. Sep-tember 2015 gegen 21:20 Uhr habe der Kläger eine fremde Person vor seinem Grundstück auf und ab gehen sehen, deren Verhalten ihm merkwürdig vorgekommen sei. Der Kläger sei dieser Person langsam gefolgt. Als diese das wahrgenommen habe, sei sie schnell davongelaufen. Der Kläger sei dieser Person gefolgt, bis diese in einem Haus verschwunden sei. Der Kläger habe daraufhin auf der Holzterrasse am Haus einen Kanister mit Unkrautvernichtungsmittel, den er in der Hand gehabt habe, ausgeleert. In der Folgezeit habe es keine Geräusche mehr gegeben. Die Lebensgefährtin sei mittlerweile ausgezogen. Die Polizei habe Nachforschungen angestellt. Die Nachbarin des Klägers, gleichzeitig seine Hausärztin, habe den Beamten erklärt, dass der Kläger sich in letzter Zeit seltsam benommen habe. Sie habe dies aus eigenen Erzählungen des Klägers ihr gegenüber geschlossen, dass es ständig abends und nachts Klopf- und Kratzgeräusche an den Rollläden gäbe und die Lebensgefährtin meine, dass der Kläger Wahnvorstellungen habe. Dies wiederum habe das Landratsamt zum Anlass genommen, Zweifel an der persönlichen Eignung des Klägers zu hegen. Der Kläger habe sich an den TÜV Süd zum Zwecke der Begutachtung gewandt. Das Ergebnis sei nicht eindeutig gewesen. Der Gutachter habe dazu tendiert, noch ein fachpsychiatrisches Gutachten einzuholen. Entsprechendes sei allerdings nicht veranlasst worden und dem Kläger ohne Weiteres die persönliche Eignung abgesprochen worden. Der Gutachter habe letztlich nicht zu einem brauchbaren und reellen Ergebnis gelangen können. Der Kläger habe nämlich dem Gutachter aus Scham seine Vermutung bzw. Überzeugung, dass seine Lebensgefährtin ein Verhältnis habe und sich mit ihrem Liebhaber vor Ort treffe, nicht mitgeteilt. Es habe nie irgendwelche Auffälligkeiten oder Probleme beim Umgang mit Waffen gegeben. Sollten hieran Zweifel bestanden haben, hätten diese einen konkreten Anlass gehabt. Dieser sei nach dem Vorgang vom 28. September 2014 entfallen und habe spätestens mit dem Auszug der Lebensgefährtin seine Erledigung gefunden. Die Auffälligkeiten, welche die Nachbarin und Hausärztin an der Eignung hätten zweifeln lassen, habe es nicht gegeben und gebe es nicht. Der Kläger sei bis heute nicht ungeeignet zum Umgang mit Waffen.
4.
Das Landratsamt beantragte für den Beklagten,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die fehlende persönliche Eignung begründe die Nichteignung des Klägers zum Umgang mit Waffen/Munition. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Schreiben vom
5.
In der mündlichen Verhandlung am
6.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.
Gründe
1.
Die erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Landratsamts Rhön-Grabfeld vom
2.
Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarten war vorliegend § 45 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 3 WaffG. Nach § 45 Abs. 2 WaffG ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz - vorliegend die Waffenbesitzkarten (§ 10 WaffG) - zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Voraussetzung für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist unter anderem, dass der Antragsteller die erforderliche persönliche Eignung besitzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Nach § 6 Abs. 1 WaffG besitzen die erforderliche persönliche Eignung Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie 1. geschäftsunfähig sind, 2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder 3. aufgrund in der Person liegender Umstände mit Waffen und Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen können oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Abs. 1 begründen, so hat die zuständige Behörde dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufzugeben (§ 6 Abs. 2 WaffG). Näheres hierzu ist in der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (vom 27.10.2003, BGBl I 2003, 2123 - AWaffV -) geregelt (§ 6 Abs. 4 WaffG).
Nach § 4 Abs. 1 AWaffV hat derjenige, dem die Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachten aufgegeben hat, weil durch Tatsachen begründete Bedenken gegen seine persönliche Eignung im Umgang mit Waffen bestehen, auf eigene Kosten einen sachkundigen Gutachter mit der Begutachtung zu beauftragen. Die Begutachtung soll von ärztlichen Gutachtern bestimmter Fachrichtungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 - 4 AWaffV) oder von Fachpsychologen der Fachrichtung Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie (§ 4 Abs. 2 Nr. 5 AWaffV) durchgeführt werden. Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln. Nach § 4 Abs. 3 AWaffV teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Nach § 4 Abs. 4 AWaffV darf zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen in den letzten 5 Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Der Gutachter hat dies im Gutachten zu versichern. Die Sätze 1 und 2 schließen eine Konsultation des in den genannten Zeiträumen behandelnden Haus- oder Facharztes durch den Gutachter nicht aus. Nach § 4 Abs. 5 AWaffV hat sich der Gutachter über den Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden. Nach § 4 Abs. 6 AWaffV muss der Betroffene bei der Anordnung nach Abs. 1 Nr. 1 (Vorlage eines Gutachtens) darauf hingewiesen werden, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen kann, wenn er sich weigert sich untersuchen zu lassen oder das geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht beibringt.
2.1
Im vorliegenden Fall sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anforderung eines Gutachtens erfüllt.
Der Vorfall vom
2.2
Das fachpsychologische Gutachten der TÜV Süd Life Service GmbH vom
2.2.1
Der bei der TÜV Süd Life Service GmbH, Service-Center Würzburg, eingesetzte psychologische Fachgutachter Waffenrecht ... war für die Erstellung des Gutachtens fachlich geeignet. Der Gutachter ist im Hauptberuf Professor für Psychologie und Leiter der Fachgruppe Sozialwissenschaften an der Fachhochschule Polizei des Landes Sachsen-Anhalt (siehe dessen Schreiben vom 30.5.2016). In der mündlichen Verhandlung gab der Gutachter auf Fragen des Gerichts ergänzend an, dass er bereits seit dem Jahr 2003 zunächst als verkehrsrechtlicher Gutachter für den TÜV Süd tätig gewesen ist, seit dem Jahr 2006 eine waffenrechtliche Zusatzausbildung bei dem Berufsverband der deutschen Psychologen absolviert hat und seit dieser Zeit als waffenrechtlicher Gutachter tätig ist. Auch hat er eine 6-jährige Tätigkeit im Bereich klinischer Psychologie an der Universität Würzburg (fachpsychiatrische Klinik) absolviert.
2.2.2
Im Fachpsychologischen Gutachten vom
2.2.3
Das Gutachten ist unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Erläuterungen des Gutachters auch inhaltlich verwertbar, insbesondere schlüssig und nachvollziehbar. Die wesentlichen Befunde werden wiedergegeben und die zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen dargestellt. Die Einwände des Klägers greifen nicht durch. Der Umstand, dass der Gutachter dem Kläger letztlich keine psychische Erkrankung i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG sondern eine „psychische Auffälligkeit“ mit Auswirkungen auf die persönliche Eignung zum Umgang mit Waffen i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 3, Alt. 1 WaffG bescheinigt hat, kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Im Einzelnen:
Im Fachpsychologischen Gutachten vom
In der mündlichen Verhandlung hat der Gutachter sein Gutachten auf Fragen des Gerichts erläutert. Auf Frage, weshalb der Gutachter den Kläger als ungeeignet im Umgang mit Waffen ansehe, führte dieser aus, dass der Kläger anlässlich der Untersuchung im Persönlichkeitsfragebogen mit einem Dissimulationswert von 100% eine psychische Auffälligkeit gezeigt habe, die nach seiner Erfahrung die persönliche Eignung im Umgang mit Waffen ausschließe. Der erzielte Wert zeige eine subjektive Fehlwahrnehmung der eigenen Person im Sinne einer Selbstidealisierung. In diesem Fall sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger eine zuverlässige Selbsteinschätzung im Umgang mit Waffen vorweisen könne, weshalb er im Umgang mit Waffen als ungeeignet anzusehen sei. Insofern spiele es auch keine Rolle, ob der Kläger in der Vergangenheit aus waffenrechtlicher Sicht unauffällig gewesen sei oder beim „Auflauern“ vermeintlicher Störer eine Waffe gebraucht habe. Entscheidend sei für ihn der Widerspruch zwischen dem, wie sich der Kläger dargestellt habe und dem, was anlässlich der Testung herausgefunden worden sei, gewesen. Der im gerichtlichen Verfahren geäußerte Einwand des Klägers, er habe die Vermutung bzw. Überzeugung gehabt, seine Lebensgefährtin habe eine Affäre gehabt und er habe dies aus Scham nicht mitgeteilt, bestätige nur den Befund, dass der Kläger seine Motive nicht offen dargelegt habe oder dazu nicht in der Lage gewesen sei. Dies bestätige auch den Dissimulationswert. Aus seiner Sicht habe auch der Krankenhausaufenthalt des Klägers im Frühjahr 2015 keine Auswirkungen auf das Untersuchungsergebnis gehabt. Dies sei im Übrigen auch nicht mitgeteilt worden. Keine Auswirkungen auf den Umgang mit Waffen habe für ihn das unterdurchschnittliche Abschneiden des Klägers bei der Leistungswertung gehabt, welches aus seiner Sicht darauf zurückzuführen gewesen sei, dass der Kläger Schwierigkeiten gehabt habe, Töne zu unterscheiden. Schlussfolgerungen hätten sich jedoch im Zusammenhang mit dem Umstand ergeben, dass der Kläger meinte, Geräusche zu hören.
Das Gutachten ist unter Berücksichtigung der Erläuterungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und schlüssig. Zwar hat der Gutachter keine psychische Erkrankung, z. B. organische Psychosen, chronische hirnorganische Psychosyndrome, affektive Psychosen und andere Erkrankungen nach der Internationalen Klassifikation für Erkrankungen (ICD) wie sie z. B. in Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung - FeV - genannt sind (mit Abstufungen und Auswirkungen nach jeweiliger Schwere auf die Fahreignung; die Anlage 4 zur FeV kann nach der Kommentierung von Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl., § 4 AWaffV Rn. 6, auch im Waffenrecht zur Orientierung herangezogen werden), mit hinreichender Schwere festgestellt, die die persönliche Eignung des Klägers im Umgang mit Waffen ausschließt. Insofern wendet der Kläger zu Recht ein, im Gutachten sei diesbezüglich kein eindeutiges Ergebnis dargestellt worden. Der Gutachter hat jedoch nachvollziehbar eine „psychische Auffälligkeit“ dargestellt, die nach seiner Erfahrung die persönliche Eignung im Umgang mit Waffen i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1, Nr. 3 Alt. 1 WaffG ausschließt. Der Gutachter hat auf Fragen des Gerichts erläutert, dass es ihm vorliegend nicht um die Diagnose einer psychischen Erkrankung gegangen sei, sondern um die Frage, ob der Kläger persönlich geeignet gewesen sei im Umgang mit Waffen. Diese persönliche Eignung könne auch bei einer psychischen Auffälligkeit fehlen. Er habe im Fall des Klägers keine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung gesehen, jedoch eine psychische Auffälligkeit, die nach seiner Erfahrung die persönliche Eignung im Umgang mit Waffen ausschließt. Er sei deshalb zur Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1, Nr. 3 Alt. 1 WaffG gekommen. Auf Frage, ob sich der Kläger wegen dieser psychischen Auffälligkeit ärztlich behandeln lassen könne, erklärte der Gutachter, es bestünden aus seiner Sicht keine Bedenken, ob dies allerdings von Seiten der Krankenkassen übernommen werde, sei jedoch eine ganz andere Frage.
Der Gutachter kommt damit zu einem eindeutigen nachvollziehbaren Ergebnis hinsichtlich der persönlichen Eignung bzw. Nichteignung des Klägers im Umgang mit Waffen und Munition. Das Landratsamt ist in seinem streitgegenständlichen Bescheid dem Gutachten gefolgt. Dahinstehen kann, ob sich der Gutachtensauftrag letztlich nur auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG bezogen hatte (hierfür spricht die an den Kläger gerichtete Gutachtensaufforderung des Landratsamts vom 29.9.2015 sowie das Anschreiben an die TÜV Süd Life Service GmbH vom 12.10.2015) und der Gutachter insofern möglicherweise die Fragestellung in eventuell unzulässiger Weise erweitert hat oder ob der Gesamtkatalog möglicher Ungeeignetheitsgründe gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 - 3 WaffG Gegenstand der Beurteilung sein sollte. Selbst wenn von Ersterem auszugehen wäre, könnte dies vorliegend jedoch der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, da auch im Falle der Unverwertbarkeit des Gutachtens die Zweifel an der persönlichen Eignung des Klägers letztlich verbleiben würden. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 WaffG besitzen die erforderliche persönliche Eignung Personen bereits dann nicht, wenn „Tatsachen die Annahme rechtfertigen“, dass die nachfolgend genannten Ungeeignetheitsgründe vorliegen. Sind Tatsachen bekannt, die „Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Abs. 1 begründen“, so hat die zuständige Behörde dem Betroffenen die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses bzw. Gutachtens über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben (§ 6 Abs. 2 WaffG). Nach der gesetzlichen Konzeption ist es somit Sache des Klägers, Bedenken gegen seine Eignung auszuräumen. Gelingt ihm dies nicht, so erfüllt er die Voraussetzungen für waffenrechtliche Erlaubnisse nicht (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 WaffG) und er ist so lange als ungeeignet im Umgang mit Waffen und Munition anzusehen, bis er die Zweifel und Bedenken an seiner Eignung mittels eines positiven Gutachtens ausräumen kann. Der Betroffene hat somit eine Vorlagepflicht, die sich jedoch nicht darauf beschränkt (irgend-)ein Gutachten vorzulegen, sondern er muss ein Gutachten vorlegen, das die Eignungsbedenken der Behörde zerstreut, ansonsten der Kläger für waffenrechtliche Erlaubnisse ungeeignet ist bzw. diese zu widerrufen sind. Verbleibende Zweifel an der persönlichen Eignung gehen deshalb zulasten des Betroffenen (Apel/Bushart, Bd. 2, Waffenrecht, 3. A., § 6 Rn. 9; Bd. 3, AWaffV, § 4 Rn. 5, 16). Insoweit ergab sich auch keine weitergehende Ermittlungspflicht der Behörde bzw. des Gerichts, da sich Umfang und Inhalt der Ermittlungspflicht u. a. aus den Anspruchsvoraussetzungen des materiellen Rechts ergeben (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 86 Rn. 4 und 9).
Nach dem Fachpsychologischen Gutachten vom
3.
Auch die sonstigen Regelungen des streitgegenständlichen Bescheides sind nicht zu beanstanden. Nach § 46 Abs. 1 WaffG hat im Falle des Widerrufs von waffenrechtlichen Erlaubnissen deren Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Hat jemand aufgrund einer Erlaubnis, die widerrufen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt (§ 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG). Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen. Von dieser Regelung hat das Landratsamt in Nr. 2 und 3 des Bescheides zutreffend Gebrauch gemacht und in Nr. 4 für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung dieser Verpflichtung jeweils ein Zwangsgeld angedroht (Art. 29, 30, 31 und 36 des Bayerischen Verwaltungszustellung und Vollstreckungsgesetzes - VwZVG -). Auch gegen die Kostenentscheidung (Nr. 6 und 7) des streitgegenständlichen Bescheides wurden seitens des Klägers keine Bedenken erhoben und solche sind auch nicht ersichtlich.
Die Klage konnte deshalb insgesamt keinen Erfolg haben.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bun- desverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bun- des oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel gel- tend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 25.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013) Nr. 50.2. Nach der Rechtsprechung des BayVGH (B. v. 9.7.2013 - 21 CS 13.1363 - juris) ist für die Waffenbesitzkarten des Klägers einschließlich einer eingetragenen Waffe insgesamt ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzusetzen, zuzüglich eines Streitwerts von 750,00 EUR für jede weitere eingetragene Waffe. Dies ergab zusammen den oben festgesetzten Streitwert.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Rechtsmittelbelehrung
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 20.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. vom 18.7.2013).
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.