Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 04. Aug. 2016 - W 5 K 14.429

published on 04/08/2016 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 04. Aug. 2016 - W 5 K 14.429
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Sicherstellung der Einhaltung eines Teils einer Auflage einer der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung zum Neubau und Betrieb einer Waschstraße (Kapselung und druckseitige Versehung des Trocknungsgebläses mit Schalldämpfern).

1. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. …1 der Gemarkung L* …, … *8, das mit einem Reihenendhaus bebaut ist.

Die Beigeladene betreibt auf dem Grundstück Fl.Nr. …2 der Gemarkung L* … eine Waschanlage, deren Errichtung und Betrieb mit bestandskräftigem Bescheid der Beklagten vom 29. November 2011 genehmigt wurde. Die Baugenehmigung enthält eine Reihe von Nebenbestimmungen, u.a. sind nach Ziffer 6 die Trocknungsgebläse zur Vermeidung unnötiger Lärmemissionen so weit wie möglich zu kapseln und saug- und druckseitig mit Schalldämpfern zu versehen. Auf den weiteren Inhalt der Baugenehmigung, insbesondere deren sonstige Nebenbestimmungen, wird Bezug genommen.

Auf den Antrag des Klägers, hinsichtlich der Vollziehung einzelner Auflagen der Baugenehmigung gegen die Beigeladene einzuschreiten, lehnte die Beklagte ein Vorgehen gegen die Beigeladene mit Schreiben vom 4. Februar 2014 ab und verwies auf den Zivilrechtsweg.

2. Mit seiner am 30. April 2014 erhobenen Klage begehrte der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Sicherstellung der Einhaltung der Auflagen Nrn. 5, 6, 8, 10 und 15 der von der Beklagten erteilten bestandskräftigen Baugenehmigung vom 29. November 2011 sowie zum Erlass einer Auflage, wonach bei Waschbetrieb die über der Waschstraße angebrachten Lichtkuppeln geschlossen zu halten sind. Auf die Klagebegründung wird Bezug genommen.

Die Beklagte stellte zunächst keinen Antrag.

Die Beigeladene beantragte,

die Klage abzuweisen.

3. Mit Ergänzungsbescheid vom 13. Oktober 2014 ergänzte die Beklagte den Bescheid vom 29. November 2011 um eine Auflage, nach der die im Gebäude über der Waschstraße installierten Lichtkuppeln dauerhaft geschlossen zu halten sind.

Auf den im Laufe des Klageverfahrens geführten Schriftverkehr der Beklagten mit der Beigeladenen bzw. deren Bevollmächtigten, insbesondere zur Frage der Erfüllung der Auflage Nr. 6 des Baugenehmigungsbescheids vom 29. November 2011, sowie die Aktenvermerke zu den u.a. am 4. Juni 2014 und 13. November 2015 von der Beklagten durchgeführten Baukontrollen wird Bezug genommen.

4. Im Augenscheinstermin am 4. Dezember 2015 erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit mit Ausnahme des auf den Teil der Auflage Nr. 6 bezogenen Klagebegehrens, der die Kapselung und druckseitige Versehung des Trocknungsgebläses der Waschstraße mit Schalldämpfern betrifft, für erledigt. Das für erledigt erklärte Klagebegehren wurde abgetrennt, unter dem Aktenzeichen W 5 K 15.1313 fortgeführt und mit Beschluss vom 9. Dezember 2015 eingestellt. Ausweislich der Niederschrift über den Augenscheinstermin am 4. Dezember 2015 wurde die Beklagte gebeten, zur technischen Frage, ob hinsichtlich des Trocknungsgebläses auch druckseitig ein Schalldämpfer angebracht wurde bzw. ob eine gleichwertige technische Lösungsmöglichkeit angebracht wurde, eine Erklärung abzugeben.

5. Mit Schreiben vom 30. März 2016 legte die Beklagte dem Gericht eine Stellungnahme des Fachbereichs Umwelt- und Klimaschutz vom 11. März 2016 vor, in der ausgeführt wird: Bei dem zum Zeitpunkt der Ortseinsicht am 9. März 2016 an einem Trocknungsgebläse druckseitig montierten „speziellen Geräuschunterdrückungssystem“ handele es sich augenscheinlich nicht um einen Schalldämpfer im klassischen Sinne. Hier handele es sich um eine neue Gebläsetülle aus flexiblem Kunststoff und Filzmaterial, die auf den eigentlichen Gebläseauslass aufgesetzt sei. Die Gebläsetülle sei innen mit „Leitblechen“ aus flexiblem Filzmaterial versehen. Durch dieses flexible Kunststoff- und Filzmaterial sowie durch die vergrößerte Absorptionsfläche innen (Filzmaterial und Leitbleche) sei die Schallemission gegenüber den vorhandenen Gebläsen mit Auslässen aus Hartkunststoff akustisch wahrnehmbar reduziert. Eine zahlenmäßige Darstellung der Einfügungsdämpfung dieser Maßnahme sei jedoch nur durch einen Sachverständigen bzw. durch eine nach § 26 BImSchG zugelassene Messstelle möglich. Somit handele es sich bei der installierten Gebläsetülle im Grundsatz um eine Maßnahme zur Reduzierung von Geräuschemissionen, welche eine ähnliche, wenn auch deutlich geringere Wirkung, wie ein klassischer Schalldämpfer besitze. Da in Auflage Ziffer 6 des Genehmigungsbescheides jedoch keine Mindest-Einfügungsdämpfung gefordert sei, könne diese Auflage nach Umrüstung der restlichen sechs Trocknergebläse als erfüllt angesehen werden. Aus immissionsschutzfachlicher Sicht stehe die Erfüllung der in Auflage Ziffer 4 festgelegten Gesamtanforderung an den Betrieb der Waschstraße (Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den Immissionsorten) im Vordergrund.

Im Schreiben vom 30. März 2016 führte die Beklagte weiterhin aus, am 14. und 15. März 2016 hätten Baukontrollen stattgefunden, da von Klägerseite erneut Auflagenverstöße außerhalb des noch zur Entscheidung stehenden Teilaspekts geltend gemacht worden seien. Mit Lichtbild vom 15. März 2016 sei aktenkundig belegt, dass die druckseitig neu angebrachte Gebläsetülle aus flexiblem Kunststoff- und Filzmaterial bis dahin auf einem von insgesamt sieben Trocknergebläsen angebracht sei. Der Betreiber der Waschstraße habe am 30. März 2016 telefonisch mitgeteilt, dass zwischenzeitlich die restlichen sechs Gebläsetüllen aus flexiblem Kunststoff- und Filzmaterial druckseitig nachgerüstet worden sein. Entsprechend der Stellungnahme des Fachbereichs Umwelt- und Klimaschutz stehe aus immissionsschutzfachlicher Sicht die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den Immissionsorten im Vordergrund. Am nächstgelegenen Immissionsort im nordwestlich anschließenden Wohngebiet (* … *4) sei anlässlich einer orientierenden Schallpegelmessung am 27. November 2012 festgestellt worden, dass die in der Baugenehmigung aufgrund der Summenwirkung von Geräuschen festgelegten, reduzierten Teilimmissionsrichtwerte für den Betrieb der Waschanlage eingehalten bzw. unterschritten würden.

Mit Schreiben vom 20. April 2016 teilte die Beklagte den Bevollmächtigten des Klägers mit, dass keine Bedenken bestünden, dass durch das „spezielle Geräuschunterdrückungssystem“ die Erfüllung der Auflage Nr. 6 der Baugenehmigung vom 29. November 2011 gewährleistet sei. Das Grundstück des Klägers falle bereits nicht mehr in die Rasterlärmkarte, die anlässlich der schalltechnischen Untersuchung vom 23. September 2011 erstellt worden sei. Auf die Stellungnahme des Fachbereichs Umwelt- und Klimaschutz vom 11. März 2016 werde verwiesen. Eine Beeinträchtigung infolge schädlicher Umwelteinwirkungen sei aus Sicht der Fachabteilung Bauaufsicht im Falle des Klägers auszuschließen.

Unter dem 20. April 2016 ließ der Kläger dem Gericht mitteilen, dass nicht erkennbar sei, dass die Gebläse druckseitig gekapselt oder mit Schalldämpfern versehen seien. Der Betreiber habe zwar an zwei Gebläsen Düsen installiert, dabei handele es sich allerdings nicht um die geforderte Kapselung oder die geforderten Schalldämpfer, sondern um einfache Düsen. Darüber hinaus sei es verwunderlich, dass der Beklagten eine telefonische Bestätigung ohne entsprechende Ortseinsicht ausreiche. Das Gericht werde gebeten, bei der Urteilsfindung zu berücksichtigen, dass in den vergangenen Wochen des Öfteren das Tor der Waschstraße noch offen gewesen sei, wenn die Gebläse für das nächste Fahrzeug wieder angegangen seien, und dass auch das Fenster zum Aggregate-Raum wieder offen gewesen sei, obwohl sich der Betreiber beim Ortstermin verpflichtet habe, die Griffe zu entfernen.

Mit Schreiben vom 25. Mai 2016 übersandte die Beklagte ein Lichtbild der zwischenzeitlich installierten Gebläsetüllen. Auf das weitere Schreiben der Beklagten vom 15. Juni 2016 wird Bezug genommen.

6. In der mündlichen Verhandlung am 4. August 2016 ließ der Kläger beantragen,

die Beklagte wird gegebenenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln verpflichtet, sicherzustellen, dass der Teil der Auflage Nr. 6, wonach die Trocknungsgebläse zur Vermeidung unnötiger Lärmemissionen soweit wie möglich zu kapseln und druckseitig mit Schalldämpfern zu versehen sind, eingehalten wird.

Der Beklagtenvertreter und der Vertreter der Beigeladenen beantragten,

die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

7. Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor. Die Verfahrensakte W 5 K 15.1313 wurde beigezogen.

Gründe

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung seinen Antrag dahingehend präzisiert, dass er die Verpflichtung der Beklagten begehrt, gegebenenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln sicherzustellen, dass der Teil der Auflage Nr. 6, wonach die Trocknungsgebläse zur Vermeidung unnötiger Lärmemissionen soweit wie möglich zu kapseln und druckseitig mit Schalldämpfern zu versehen sind, eingehalten wird.

1. Es spricht bereits einiges dafür, dass die Klage unzulässig ist, jedenfalls ist sie unbegründet.

Zweifelhaft ist, ob die Klage als Untätigkeitsverpflichtungsklage nach § 75 VwGO zulässig ist.

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage ist, dass vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos ein Antrag auf Erlass des eingeklagten Verwaltungsakts gestellt wurde. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um einen nach materiellem Recht antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt. Das Erfordernis vorheriger Antragstellung bei der Behörde ergibt sich aus §§ 68 Abs. 2, 75 VwGO, wo vorherige Antragstellung vorausgesetzt wird, außerdem nach umstrittener Ansicht aus dem Erfordernis des Rechtsschutzinteresses (Kopp/Schenke, VwGO, Vorb. § 68 Rn. 5a, Vorb. § 40 Rn. 17, § 42 Rn. 6). Der Antrag muss grundsätzlich bereits vor Erhebung der Verpflichtungsklage gestellt worden sein und beinhaltet insofern eine Zugangsvoraussetzung. Die Klagebegründung ist deshalb nicht geeignet, das Fehlen eines Antrags zu heilen. Ebenso ändert es an der Unzulässigkeit der Klage nichts, wenn sich die Behörde im Rechtsstreit zur Sache einlässt (BVerwG, U.v. 24.6.1982 - 2 C 91/81 - BVerwGE 66, 41).

Wenn man das Erfordernis vorheriger ausdrücklicher Antragstellung bei der Behörde auf die Geltendmachung der Einhaltung bestimmter Auflagen bezieht, mangelt es vorliegend bezüglich Auflage Ziffer 6 des Bescheids vom 29. November 2011 an einem entsprechenden Antrag. Der Kläger hat zwar bereits im Jahr 2013 bei der Beklagten bauaufsichtliches Einschreiten u.a. mit dem Ziel der Einhaltung einzelner Auflagen der Baugenehmigung vom 29. November 2011 beantragt, was die Beklagte mit Schreiben vom 4. Februar 2014 abgelehnt hat. Die Sicherstellung der Einhaltung der Auflage Ziffer 6, soweit sie noch streitgegenständlich ist, war jedoch nicht ausdrücklich Gegenstand des Begehrens auf bauaufsichtliches Einschreiten, sondern wurde erst im Rahmen des Verpflichtungsantrags in der Klageschrift aufgeführt.

Problematisch ist weiterhin, ob dem Kläger eine Klagebefugnis i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO zusteht. Die Klagebefugnis setzt voraus, dass ein Kläger geltend macht, in eigenen Rechten verletzt zu sein, und dass das möglich erscheint. Sie ist nur dann zu verneinen, wenn eine Verletzung der subjektiven Rechte offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 17.12. 2013 - 4 A 1/13 - juris). Streitgegenstand ist vorliegend der vom Kläger erhobene Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten hinsichtlich der Einhaltung eines Teils einer Auflage einer bestandskräftigen Baugenehmigung. Diese Auflage ist zwar zum Schutz der umliegenden Wohnbebauung vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen erlassen worden, das klägerische Grundstück, das sich in ca. 150 m Entfernung zur Waschanlage befindet, ist jedoch in der Rasterlärmkarte der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros vom 23. September 2011 überhaupt nicht enthalten, so dass zumindest fraglich ist, ob der Kläger überhaupt einen Anspruch auf Durchsetzung der Auflage haben kann.

2. Die Klage ist jedenfalls unbegründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten zur Sicherstellung der Einhaltung der Auflage Ziffer 6, soweit diese noch streitgegenständlich ist, oder zumindest auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Anordnung der Bauaufsichtsbehörde ist, nachdem keine vorrangige Spezialbefugnis ersichtlich ist, Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO, der eine Berechtigung der Bauaufsichtsbehörde zum Erlass von Anordnungen oder sonstigen belastenden Verwaltungsakten u.a. gegenüber dem Bauherrn beinhaltet. Wenn abweichend von der Baugenehmigung gebaut wurde oder um einen der Baugenehmigung einschließlich von Auflagen entsprechenden Zustand herzustellen, kann hiernach die Änderung von baulichen Anlagen angeordnet werden (Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 53). Betroffene Nachbarn haben einen Anspruch darauf, dass die Bauaufsichtsbehörde ermessensfehlerfrei von ihren bauaufsichtlichen Befugnissen - auch sonstigen Anordnungen nach Art. 54 Abs. 2 bis 4 BayBO - Gebrauch macht, wenn ein Vorhaben nachbarschützende Vorschriften verletzt. Einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten haben sie aber grundsätzlich nicht (Simon/Busse, a.a.O., Art. 66 Rn. 631). Ausnahmsweise kann bei erheblichen Beeinträchtigungen ein Rechtsanspruch auf Einschreiten der Behörde bestehen, weil dann das Ermessen auf Null reduziert ist und nur diese Entscheidung ermessensfehlerfrei ist. Das ist z.B. der Fall, wenn der Schutz wichtiger individueller Rechtsgüter auch im öffentlichen Interesse geboten erscheint (Simon/Busse, a.a.O., Art. 66 Rn. 632).

Der Kläger hat vorliegend keinen Anspruch unmittelbar aus der Auflage Ziffer 6 der Baugenehmigung auf bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten.

Bei der Auflage Ziffer 6 handelt es sich zwar um eine rechtsverbindliche Auflage i.S.d. Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG, mit der die Beigeladene zur Vermeidung unnötiger Lärmimmissionen u.a. verpflichtet wird, die Trocknungsgebläse soweit wie möglich zu kapseln und druckseitig mit Schalldämpfern zu versehen.

Die Auflage ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 4. August 2016 wohl auch nicht eingehalten. Nach der Stellungnahme des Fachbereichs Umwelt- und Klimaschutz der Beklagten vom 11. März 2016 (Bl. 413 der Behördenakten) handelt es sich bei dem am Trocknungsgebläse druckseitig montierten „speziellen Geräuschunterdrückungssystem“ augenscheinlich nicht um einen Schalldämpfer im klassischen Sinne. Die installierten Gebläsetüllen sind hiernach im Grundsatz Maßnahmen zur Reduzierung von Geräuschemissionen, welche eine ähnliche, wenn auch deutlich geringere Wirkung als ein klassischer Schalldämpfer besitzen. Der Fachbereich Umwelt- und Klimaschutz der Beklagten ist in seiner Stellungnahme vom 11. März 2016 zwar der Auffassung, dass die Auflage Ziffer 6 des Genehmigungsbescheides nach Umrüstung der weiteren sechs Trocknergebläse als erfüllt angesehen werden kann, da keine Mindest-Einfügungsdämpfung in der Auflage gefordert sei, die Kammer ist jedoch der Ansicht, dass in der Auflage ein Schalldämpfer im klassischen Sinne gefordert wird. Wie der Fachbereich Umwelt- und Klimaschutz der Beklagten selbst ausführt, stellt die von der Beigeladenen vorgenommene Maßnahme keinen Schalldämpfer im klassischen Sinn dar.

Hingegen ist die Auflage nicht zum Schutz des klägerischen Grundstücks, sondern im Interesse der der Waschanlage nächstgelegenen Anwesen, vor allem des in ca. 80 m Entfernung zur Waschanlage gelegenen Mehrfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. …3, erlassen worden.

Eine bauaufsichtliche Maßnahme der vom Kläger begehrten Art ist vorliegend auch nicht erforderlich, um die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der erlassenen Anordnungen in Bezug auf den Kläger zu sichern.

Erforderlich in diesem Sinne ist eine Anordnung nur dann, wenn das Ziel nicht auf andere Weise ebenso wirksam erreicht werden kann. Es darf nur das verlangt werden, was zum Vollzug der Vorschriften und Anordnungen notwendig ist. Das hat sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu richten (Simon/Busse, a.a.O., Art. 54 Rn. 56).

Die vom Kläger begehrte Maßnahme ist nicht notwendig, damit ihm gegenüber die öffentlich-rechtlichen Anforderungen erfüllt werden.

Es ist nicht zu erwarten, dass der Kläger schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 BImSchG ausgesetzt wird, wenn die Behörde die Einhaltung der Auflage Ziffer 6 nicht entsprechend ihrem Wortlaut von der Beigeladenen einfordert.

Schädliche Umwelteinwirkungen im vorgenannten Sinn sind nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 BImSchG dabei solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (für Geräusche Nr. 2.1 der Sechsten Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm [TA Lärm]). Welche Beeinträchtigungen dabei als erheblich einzustufen sind, bemisst sich danach, was die Betroffenen an Immissionen nicht mehr hinzunehmen brauchen, weil sie unzumutbar sind (Jarass, BImSchG, § 3 Rn. 47). Dabei sind auch die Gebietsart und Vorbelastungen von Bedeutung (Jarass, a.a.O., § 3 Rn. 55 und 59).

Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt wird, wenn die Beigeladene das Trocknungsgebläse in der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorhandenen Form, d.h. druckseitig versehen mit einem „speziellen Geräuschunterdrückungssystem“, (weiter-)betreibt. Nach den vorliegenden Erkenntnissen werden am klägerischen Grundstück die in der Baugenehmigung vom 29. November 2011 festgesetzten Immissionsrichtwerte trotzdem eingehalten.

Im Genehmigungsbescheid vom 29. November 2011 ist wegen der Summenwirkung mehrerer Anlagen ein Beurteilungspegel von tagsüber 46 dB(A) im nordwestlich anschließenden allgemeinen Wohngebiet, in dem sich das Wohnhaus des Klägers befindet, festgelegt (vgl. 4. unter Nr. 2061 der Inhalts- und Nebenbestimmungen des Bescheids). Nach der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros für Schallschutz, Bau- und Raumakustik vom 29. September 2011 sind bei Versehung der Trocknungsgebläse mit Schalldämpfern (vgl. S. 2 der schalltechnischen Untersuchung) das durch Bebauungsplan festgesetzte Emissionskontingent und die Immissionsrichtwertanteile am maßgebenden Immissionsort IO (Grundstück Fl.Nr. …3) gewährleistet (Bl. 14 der schalltechnischen Untersuchung). Das in ca. 150 m Entfernung zur Waschanlage gelegene klägerische Grundstück ist aufgrund seiner Entfernung auf der Rasterlärmkarte der schalltechnischen Untersuchung nicht enthalten. Nach den vorliegenden Unterlagen bestehen keine Anhaltspunkte, dass beim derzeitigen Zustand des Trocknungsgebläses der o.g. Immissionsrichtwert am klägerischen Grundstück nicht eingehalten wird. Dies wird bestätigt durch das Ergebnis der orientierenden Schallpegelmessung am 27. November 2012 (Bl. 26 der Akte 2372-2012), nach dem am der Waschanlage nächstgelegenen Immissionsort im nordwestlichen Wohngebiet der gemäß TA Lärm zulässige Tages-Immissionsrichtwert von 55 dB(A) weit unterschritten wird. Die Messung ergab im 3. Obergeschoss des Mehrfamilienwohnhauses …straße *4 vor geöffnetem Fenster einen durch den Betrieb der Waschanlage bedingten Beurteilungspegel von 46 dB(A), in der Grünanlage zwischen dem Wohngebiet und dem Gewerbegebiet - etwa auf Höhe des Mehrfamilienwohnhauses …straße *4 - einen anlagenbedingten Beurteilungspegel von 42 dB(A). Die in der Baugenehmigung aufgrund der Summenwirkung von Geräuschen festgelegten, reduzierten Teilimmissionsrichtwerte für den Betrieb der Waschanlage wurden hiernach somit ebenfalls eingehalten bzw. unterschritten. Wenn zum damaligen Zeitpunkt, als die Trocknungsanlage noch über keine Schalldämmung verfügte, am wesentlich näher an der Waschanlage gelegenen Immissionsort die zulässigen Lärmrichtwerte eingehalten wurden, sind unter den zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung herrschenden Bedingungen (Installation eines „speziellen Geräuschunterdrückungssystems“, das eine ähnliche, wenn auch deutlich geringere Wirkung als ein Schalldämpfer besitzt) am weiter entfernt liegenden Anwesen des Klägers erst recht keine unzumutbaren Geräuscheinwirkungen zu befürchten.

Nachdem allein maßgeblich ist, ob der Kläger bei Untätigbleiben der Behörde unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt wird, und nicht, ob die Beigeladene die Waschanlage entsprechend den Auflagen der Baugenehmigung betreibt, hat der Kläger keinen Anspruch auf Erlass der begehrten Anordnung zur Durchsetzung eines Teils der Auflage Ziffer 6 des Baugenehmigungsbescheids vom 29. November 2011.

Ebenso wenig steht dem Kläger ein Anspruch auf (erneute) ermessensfehlerfreie Entscheidung zu, wenn man davon ausgeht, dass der Kläger einen auch auf die Auflage Ziffer 6 bezogenen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gestellt hat, und die Beklagte zumindest im gerichtlichen Verfahren zu erkennen gegeben hat, dass sie nichts weiter unternehmen wird, um die (wörtliche) Einhaltung der Auflage Ziffer 6 durchzusetzen. Die Ablehnung bauaufsichtlichen Einschreitens im begehrten Umfang ist bei der gegebenen Sachlage nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen. Dies entspricht insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gegenüber der Beigeladenen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Klägers ist nicht ersichtlich (vgl. oben).

Ein Anspruch des Klägers auf Durchsetzung der Einhaltung der Auflage Ziffer 6, soweit diese noch Streitgegenstand ist, ergibt sich auch nicht aus § 24 Satz 1 BImSchG.

Erstens ist Klagegegenstand ausdrücklich ein bauaufsichtliches Einschreiten, zweitens sind die Voraussetzungen für ein Einschreiten nach § 24 Satz 1 BImSchG zugunsten des Klägers ebenfalls nicht gegeben.

Nach § 24 Satz 1 BImSchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG erforderlichen Anordnungen treffen. Diese Vorschrift dient der Durchsetzung des Immissionsschutzes bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, wenn durch behördliche Einzelregelung bestimmt werden muss, welchen konkreten Anforderungen (die Errichtung und) der Betrieb einer Anlage genügen muss (Landmann/Rohmer, BImSchG, § 24 Rn. 1). Die Anordnung muss der Durchführung des § 22 BImSchG - hier dessen nachbarschützendem (Jarass, a.a.O., § 24 Rn. 23) Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - dienen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Anlagen im Sinne des Gesetzes sind dabei nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen. Eine Verletzung der Pflichten nach § 22 BImSchG macht den Erlass einer entsprechenden Anordnung tatbestandsmäßig erforderlich (Landmann/Rohmer, a.a.O., § 24 Rn. 15). Inhaltlich können alle Anforderungen gestellt werden, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der Pflichten nach § 22 BImSchG zu gewährleisten (Jarass, a.a.O., § 24 Rn. 10). Es ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, der insbesondere verlangt, dass Nachteile und erstrebter Erfolg noch in einem angemessenen Verhältnis stehen (Landmann/Rohmer, a.a.O., § 24 Rn. 24; Nr. 5.2 Satz 1 in Verbindung mit Nr. 5.1 TA Lärm). Auf der Rechtsfolgenseite steht der Erlass einer Anordnung nach § 24 BImSchG im pflichtgemäßen Ermessen, das nach Art. 40 BayVwVfG auszuüben ist. Das Ermessen bezieht sich auf das Ob und das Wie des Einschreitens (Landmann/Rohmer, a.a.O., § 24 Rn. 17 ff.). Das Ermessen wird umso geringer, je mehr die den Nachbarn treffenden Immissionen sich der Grenze nähern, die zur Unverträglichkeit führen würden. Dementsprechend kann sich das Ermessen zu einer Verpflichtung verdichten, wenn dem Nachbarn schwere Schäden drohen. Die konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung löst daher in der Regel eine Pflicht zum immissionsschutzrechtlichen Einschreiten aus.

Vorliegend besteht nach der gegebenen Sachlage entsprechend den Ausführungen zum bauaufsichtlichen Einschreiten weder ein Anspruch des Klägers auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten im beantragten Sinne, noch ist eine Ablehnung des Einschreitens der zuständigen Behörde nach Immissionsschutzrecht als ermessensfehlerhaft anzusehen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit, deren außergerichtliche Aufwendungen der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 17/12/2013 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin, eine Gemeinde, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Punkt F. -
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Annotations

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.