Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Mai 2015 - W 5 K 14.15

published on 21/05/2015 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Mai 2015 - W 5 K 14.15
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Landratsamtes Bad K., mit dem ihr auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung F. Lackier- und Grundierarbeiten außerhalb der dafür genehmigten Lackierkabinen untersagt wurden.

1. Mit Bescheid des Landratsamtes Hammelburg vom 13. April 1964 wurde der Firma J. S. die Errichtung von drei Werkhallen und einer offenen Halle auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung F. baurechtlich genehmigt.

Mit Baugenehmigung vom 25. März 1968 wurde die Errichtung zweier weiterer Hallen genehmigt.

Mit Bescheid vom 3. November 1982 erteilte das Landratsamt Bad K. der Firma S. eine Baugenehmigung zur Errichtung der Produktionshalle 0 „nach Maßgabe der beiliegenden Bauunterlagen“ auf o. g. Grundstück.

Der Bebauungsplan „I.“ vom 21. Juli 1984 setzte u. a. für das Gebiet des streitgegenständlichen Grundstücks ein Gewerbegebiet fest.

Mit Baugenehmigung vom 6. Dezember 1988 wurde die Verlängerung der Halle 0 „nach Maßgabe der beiliegenden Unterlagen“ genehmigt.

Am 20. Oktober 1998 wurde (u. a.) dem Beigeladenen zu 2 eine Baugenehmigung für den Umbau des ursprünglich am 2. August 1988 genehmigten Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung F. erteilt.

Im Jahr 2002/2003 übernahm die Klägerin, ein Unternehmen zur Planung, Fertigung und Montage von Stahlkonstruktionen, die Firma W. (Stahlbau). Diese hatte im Jahr 1990 die Firma S. (Stahl- und Apparatebau) übernommen.

Seit dem Jahre 2012 kam es zu Beschwerden seitens der Nachbarschaft des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung F. über Geruchsbelästigungen und Gesundheitsgefährdungen durch Lackierdämpfe.

Im Rahmen einer Ortseinsicht durch das Landratsamt Bad K. am 2. Juli 2013 wurde festgestellt, dass die Klägerin im Bereich der Halle 0 außerhalb der Lackierkabinen je nach Auftragslage Grundier- und Lackiertätigkeiten für größere Stahlbauteile vornahm. Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 wurde die Klägerin vom Landratsamt Bad K. aufgefordert, die Lackierarbeiten unverzüglich einzustellen sowie umgehend die erforderlichen Anträge einschließlich Immissionsgutachten einzureichen.

Nach weiteren Schreiben des Landratsamts Bad K. wurde der Klägerin vom Landratsamt Bad K. mit Schreiben vom 14. November 2013 Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der beabsichtigten Nutzungsuntersagung gegeben.

Mit Bescheid vom 20. Dezember 2013 untersagte das Landratsamt Bad K. unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit (Ziff. 2) der Klägerin die Durchführung von Lackier- und Grundierarbeiten auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung F., insoweit diese außerhalb der dafür genehmigten Lackierkabinen vorgenommen werden (Ziff. 1). Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR angedroht (Ziff. 3).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gem. Art. 76 S. 2 BayBO könne die Nutzung von Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, untersagt werden. Die Klägerin tätige Lackier- und Grundierarbeiten für größere Stahlbauteile in der Halle 0 außerhalb der mit Bescheid vom 3. November 1982 genehmigten Lackierkabinen. Mangels baurechtlicher bzw. immissionsschutzrechtlicher Genehmigung sei die Nutzung der bestehenden Hallen zu Lackier- und Grundierzwecken außerhalb der genehmigten Lackierkabinen formell rechtswidrig. Die Nutzung sei auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Ein Bauantrag sei nicht gestellt. Die Untersagung liege im pflichtgemäßen Ermessen.

Der Bescheid wurde der Klägerin laut Postzustellungsurkunde am 23. Dezember 2013 zugestellt.

Das Ingenieurbüro W. erstellte im Auftrag der Klägerin am 13. Januar 2014 einen „Bericht“ sowie am 16. Januar 2014 eine ergänzende Stellungnahme.

Im Rahmen verschiedener Ortseinsichten sowie aufgrund nachbarlicher Mitteilungen wurden Verstöße gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2013 festgestellt. Insbesondere wurde zunächst das Airless-Verfahren weiter eingesetzt. Das im Bescheid vom 20. Dezember 2013 angedrohte Zwangsgeld sowie ein weiteres mit Bescheid vom 24. März 2014 angedrohtes Zwangsgeld in Höhe von 7.500,00 EUR wurden mit Schreiben vom 3./18. März 2014 sowie vom 12. Juni 2014 fällig gestellt und im Nachgang eingezogen. Mit Bescheid vom 21. Juli 2014 wurde ein weiteres Zwangsgeld von 10.000,00 EUR angedroht.

Ein am 30. Juni 2014 beim Landratsamt Bad K. eingegangener Bauantrag auf Nutzungsänderung von Teilen der Montage-/Lagerfläche in Lackierfläche unter Einbau einer mobilen Absauganlage wurde am 1. Dezember 2014 zurückgenommen. Ein zuletzt vom Landratsamt Bad K. mit Schreiben vom 3. Februar 2015 geforderter Bauantrag auf Nutzungsänderung von Teilen der Montage-/Lagerfläche in eine ausschließlich im sog. Roll-Verfahren genutzte Lackierfläche wurde nicht eingereicht.

2. Am 9. Januar 2014 ließ die Klägerin bei Gericht Klage erheben mit dem Antrag,

den Bescheid vom 20. Dezember 2013 aufzuheben.

Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Tätigkeiten der Klägerin seien weder formell noch materiell illegal. Sie seien von den der Firma S. erteilten Genehmigungen - insbesondere der Genehmigung der Halle 0 als Produktionshalle - umfasst. Beschichtung von Stahl sei Teil des Stahlbaus. Die sich unter Umständen aus dem Bescheid vom 3. November 1982 ergebende Genehmigung zur Errichtung von zwei Lackierkabinen, lasse nicht den Schluss zu, dass in der übrigen Halle keine Beschichtung durchgeführt werden dürfte. Eine Nutzungsänderung sei vom Landratsamt nachzuweisen und liege nicht vor.

Gesundheitsgefahren für die Nachbarschaft seien nicht näher verifiziert worden. Die Klägerin halte sämtliche Grenzwerte, die um den Faktor 50 über einer möglichen Schadstoffkonzentration lägen, ein. Ein sog. Overspray sei entgegen der Ansicht des Landratsamts bei Anwendung des Airless-Verfahrens nicht in einem Umfang von bis zu 90% anzunehmen. Staub oder Lackpartikel in der Luft entstünden nicht. Der streitgegenständliche Bescheid verstoße gegen das Übermaßverbot. Die angeordnete Untersagung sei existenzgefährdend. Vorhandene Aufträge könnten nicht in den Lackierkabinen beschichtet werden. Bis März 2014 sei der Klägerin ein Schaden im sechsstelligen Euro-Bereich entstanden. In einer Besprechung vom 14. November 2014 habe das Landratsamt Bad K. mündlich die Erlaubnis erteilt, Lackier- und Grundierarbeiten ohne technische Hilfsmittel durchzuführen.

3. Das Landratsamt Bad K. beantragte als Vertreter des Klägers,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass keine baurechtliche Genehmigung vorliege. Die Beweislast für die formelle Legalität einer Nutzung liege beim Adressat einer Beseitigungsanordnung. Die Halle 0 sei nur als „Träger + Fertigteile-Lager Stahlbau“ genehmigt worden. Der Begriff „Stahlbauarbeiten“ sei nach öffentlich-rechtlichen Maßstäben differenziert zu beurteilen. Der Umgang mit Lack-, Grundier- und Beschichtungsstoffen bedürfe einer besonderen öffentlich-rechtlichen Beurteilung. Im Rahmen des Bauantrags aus dem Jahr 1988 sei unter Punkt 7 der Baubeschreibung die Frage zur Lagerung gesundheitsgefährdender Rohstoffe aufgeworfen worden. Angaben zu außerhalb der Lackierkabinen durchgeführten Lackierarbeiten, die an dieser Stelle bei Vornahme derartiger Arbeiten ebenfalls erforderlich gewesen wären, seien nicht erfolgt. Im Gespräch am 16. Juli 2013 habe die Klägerin eingeräumt, die Notwendigkeit immer größere Stahlbauteile zu bearbeiten habe sich erst ergeben. Am 14. November 2014 sei keine Erlaubnis ausgesprochen worden. Es sei lediglich zugesichert worden, für den Fall der Durchführung der Grundierarbeiten mittels Pinsel von einer zwangsweisen Vollstreckung der Nutzungsuntersagung abzusehen. Nach überschlägiger Einschätzung sei insoweit von deutlich geringeren Auswirkungen auf die Umwelt auszugehen. Genauen Aufschluss könne aber nur die bauaufsichtliche Prüfung des entsprechenden Bauantrags bringen.

Die Anwendbarkeit der Geruchsimmissionsrichtlinie setze die vorherige Ausschöpfung aller, dem Stand der Technik entsprechenden Möglichkeiten zur Verminderung der Emissionen voraus. Nach der bereits seit 1977 bestehenden VDI 2280 sei Stand der Technik mindestens eine Abluftführung über das Dach anstatt der bisher praktizierten Querlüftung. Der vorgelegte „Bericht“ des Ingenieurbüro W. vom 13. Januar 2014 sei von den am Landratsamt tätigen Fachkräften für unzureichend befunden worden. Die Beschichtungszahlen für Großbauteile (30%) aus dem „Bericht“ stünden im Widerspruch zu den Ausführungen der Klägerin zu einem drohenden Ruin in Folge der Nutzungsuntersagung. Der „Bericht“ treffe zu gesundheitsgefährdenden Staub- und Lackierpartikeln keine Aussage. Es werde lediglich von Mittelwerten ausgegangen, ohne eine Aussage zu Beeinträchtigungen bei Spitzenbelastungen zu treffen. Ausweislich der Informationsplattform des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft des Landes Baden-Württemberg sei der Overspray-Anteil des Airless-Verfahrens mit bis zu 85% anzusetzen. In der klägerseits eingereichten Stellungnahme zum Airless-Verfahren werde die Existenz einer beim Kläger nicht vorhandenen Abluftabsaugung vorausgesetzt. Bei Ortseinsichten am 2. Juli 2013 und am 17. Juli 2013 sei ein Querlüften bzw. die Öffnung des Südtors festgestellt worden. Die Problematik der Umstände sei der Klägerin bereits im Gespräch am 16. Juli 2013 umfassend bewusst gemacht worden. Über ein halbes Jahr hinweg habe die Klägerin die Möglichkeit ungenutzt verstreichen lassen, alternative Lösungswege aufzuzeigen und entsprechende Planunterlagen vorzulegen. Zeitgleich habe sich die gesundheitliche Situation der benachbarten Anwohner, insbesondere der Kinder, zunehmend verschlechtert.

4. Die Beigeladenen ließen beantragen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, die seit ca. zwei Jahren erfolgenden Lackierarbeiten in der Halle 0 sowie in den Hallen 4 und 5 erfolgten ohne Genehmigung. Lackierarbeiten außerhalb der beiden Lackierräume seien von den für das Betriebsgelände erteilten Baugenehmigungen nicht erfasst. Eine „mündliche Erlaubnis“ habe die Beklagte am 14. November 2014 nicht erteilt. Eine solche scheitere zudem am Schriftformerfordernis des Art. 68 Abs. 2 Satz 1 BayBO sowie dem Erfordernis eines schriftlichen Bauantrags nach Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO. Die Durchführung der Lackierarbeiten im „Rollverfahren“ stelle eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar, die nicht offenkundig genehmigungsfähig sei.

Das Verhalten der Klägerin stelle unzumutbare Störungen und erhebliche Belästigungen im Sinn des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO dar. Im Widerspruch zu § 22 Abs. 1 BImSchG komme es zu unzumutbaren, vermeidbaren Lärmbelästigungen von 6 Uhr morgens bis 22 Uhr abends in Folge lärmintensiver Arbeiten bei geöffneten Hallentoren. Die streitgegenständlichen Lackierarbeiten widersprächen dem Stand der Technik. Die Hallen 0, 4 und 5 seien technisch nicht für ein Lackieren außerhalb der genehmigten Kabinen ausgestattet. Am 27. Februar, 17. März, 8. April und 22. April 2014 seien im Widerspruch hierzu derartige Lackierarbeiten außerhalb der Lackierkabinen festgestellt worden. Lösungsmittelgerüche seien an den allermeisten Wochentagen für mehrere Stunden täglich am Wohnhaus der Beigeladenen deutlich wahrnehmbar. Ein weiteres, noch unbebautes Baugrundstück Fl.Nr. 620 der Beigeladenen werde ebenfalls beeinträchtigt. Dieses befinde sich angrenzend im erhöht schutzwürdigen Mischgebiet und könne grundsätzlich mit einem Wohnhaus bebaut werden. Der Bericht der Firma W. sei unbrauchbar. Angaben über Art und Umfang der zur Lackierung eingesetzten Stoffe fehlten. Die klägerseits eingeführten, unbestätigten und nicht belegten Eingangsparameter des Berichts seien anzuzweifeln. Die Klägerin habe - auch gegenüber der Behörde - bereits mehrfach Angaben gemacht, die sich, erkenntlich u. a. aus dem Besprechungsvermerk der Beklagten vom 17. November 2014, als unzutreffend erwiesen hätten. Auch ignoriere die Klägerin das erlassene Nutzungsverbot. Dem Bericht zugrunde gelegte Betriebsmodalitäten, wie das ständig geschlossene Tor, würden nicht ständig eingehalten. Die ermittelten Jahresgeruchsstunden stünden im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen der Beigeladenen. An einer umfassenden Würdigung des Einzelfalls fehle es. Die Beurteilung nach der rechtlich nicht verbindlichen Geruchsimmissions-Richtlinie sei nur ein Kriterium zur Bewertung von Geruchsimmissionen.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bestehe ein Anspruch der Beigeladenen auf Erhalt der typischen Prägung des Baugebiets. Der erheblich belästigende Betrieb der Klägerin sei im Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 1 BauNVO unzulässig und müsse in einem Industriegebiet angesiedelt werden.

Die Beigeladenen hätten gegenüber dem Beklagten am 1. Oktober 2014 einen Antrag auf „Einschreiten“ gestellt. Ein Einschreiten sei geboten. Seit einem Jahr fehle es an einem beurteilungsfähigen Baugesuch der Klägerin. Es dränge sich der Eindruck auf, dass die Stellung eines solchen Bauantrags klägerseits nicht beabsichtigt sei.

5. Im Verfahren W 5 S 14.56 lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg den Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Beschluss vom 6. Februar 2014 ab.

Die dagegen gerichtete Beschwerde lehnte der Bayer. Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 9 CS 14.451 mit Beschluss vom 23. Mai 2014 als unbegründet ab.

Auf die Gründe dieser Beschlüsse wird Bezug genommen.

Eine im Verfahren W 5 K 14.421 gegen den Bescheid vom 24. März 2014 erhobene Klage wurde mit Schreiben vom 7. Juli 2014 zurückgenommen.

6. In der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2015 wiederholten die Beteiligtenvertreter ihre bereits schriftsätzlich gestellten Klageanträge.

Mit Beschluss lehnte das Gericht folgenden, unbedingten Beweisantrag des Klägervertreters ab: „Es ist Beweis zu erheben über die Behauptung der Klägerin, dass Beschichtungsarbeiten per Pinsel oder Roller keine Immissionen verursachen, die geeignet sind, die Nachbarn zu belasten, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.“

Hinsichtlich des weiteren Fortgangs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

7. Bezüglich des weiteren Vortrags der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Die Verfahrensakten W 5 S 15.56 und W 5 K 14.421 wurden beigezogen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Nutzungsuntersagung vom 20. Dezember 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist Art. 76 Satz 2 BayBO. Nach dieser Bestimmung kann die Bauaufsichtsbehörde eine Nutzung untersagen, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht.

Eine solche Nutzung im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften liegt vor, wenn für die Nutzung die erforderliche Baugenehmigung nicht vorliegt (sogenannte formelle Rechtswidrigkeit). Ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt, kann grundsätzlich dahinstehen. Die Nutzungsuntersagung hat in erster Linie die Funktion, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen. Im Fall offensichtlicher Genehmigungsfähigkeit darf allerdings aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine formell rechtswidrige Nutzung grundsätzlich nicht untersagt werden (Decker in Simon/Busse, BayBO, Art. 76 BayBO Rn. 282 m. w. N.).

Die Entscheidung über eine Nutzungsuntersagung nach Art. 76 Satz 2 BayBO ist eine Ermessensentscheidung. Dem Ermessen in Art. 76 Satz 2 BayBO ist aber die Tendenz eigen, die der Natur der Sache nach gebotene Pflicht zum Einschreiten zu verwirklichen (sog. intendiertes Ermessen; vgl. Decker a. a. O. Rn. 301). Das öffentliche Interesse gebietet grundsätzlich das Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände im Wege der Nutzungsuntersagung. Im Regelfall macht die Behörde von ihrem Ermessen in einer dem Zweck des Gesetzes entsprechenden Weise Gebrauch, wenn sie bei rechtswidrig errichteten oder genutzten Anlagen die unzulässige Benutzung untersagt und so die Rechtsordnung wiederherstellt.

Im Anfechtungsprozess gegen eine Nutzungsuntersagung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts maßgeblich, da es sich bei der Nutzungsuntersagung um einen Dauerverwaltungsakt handelt (BayVGH, U. v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - juris m. w. N.).

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt in seinem Bescheid vom 20. Dezember 2013 von der formellen Illegalität der Lackier- und Grundierarbeiten der Klägerin ausgeht. Der erkennenden Kammer erscheint bereits fraglich, ob der von der Klägerin geführte Betrieb dem der Firma S. genehmigten Betrieb überhaupt so weit entspricht, dass keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vorliegt. Jedenfalls ist eine formelle Legalität der streitgegenständlichen Nutzung weder aus den vorliegenden Akten ersichtlich, noch erschließt sich eine solche aus dem Vortrag der Beteiligten. Insbesondere ergibt sich aus keiner der für das klägerische Grundstück erteilten Baugenehmigungen, dass ein Beschichten bzw. Lackieren im gesamten Hallenkomplex beantragt oder genehmigt worden wäre. In keinem der Genehmigungsverfahren wurden im Rahmen von Stellungnahmen des Gewerbeaufsichtsamts, des Wasserwirtschaftsamts oder des Immissionsschutzes Beschichtungsarbeiten problematisiert. Auch wurde nicht dargelegt, inwiefern im Rahmen der früheren Nutzung ein Beschichten außerhalb der Lackierkabinen erforderlich gewesen wäre. Im Übrigen ist auf die diesbezüglichen Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 6. Februar 2014 (Nr. W 5 S 14.56) sowie des Bayer. Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 23. Mai 2014 (Nr. 9 CS 14.451) zu verweisen.

Die formell illegale Lackiertätigkeit ist auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Auch insoweit wird auf die Ausführungen des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts in den vorausgegangenen Sofortverfahren Bezug genommen.

Dafür spricht im Übrigen auch der Umstand, dass auf den am 30. Juni 2014 beim Landratsamt Bad K. eingegangenen, entsprechenden Bauantrag hin nicht zeitnah und unproblematisch eine Baugenehmigung erteilt werden konnte. Vielmehr hat sich die Klägerin - offenbar angesichts der Vielzahl der zu erfüllenden Voraussetzungen - trotz der von ihr selbst angeführten, massiven finanziellen Einbußen in Folge der Nutzungsuntersagung am 1. Dezember 2014 entschlossen, den entsprechenden Antrag wieder zurückzunehmen. Auch in der Folge hat sie trotz verschiedener Aufforderungen die Erteilung einer Genehmigung und damit die Beseitigung der formellen Illegalität nicht mehr angestrebt. Weiterhin lassen die bisher vorgelegten, umstrittenen Daten nicht auf eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit der klägerischen Nutzung schließen.

Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere war von der Nutzungsuntersagung auch nicht das Auftragen mittels Pinsel oder Rolle auszunehmen. Auch diesbezüglich stellen sich u. a. gewerberechtliche, wasserrechtliche und immissionsschutzrechtliche Fragen, die der Klärung in einem entsprechenden Genehmigungsverfahren bedürfen.

Nach Ansicht der erkennenden Kammer kann vorliegend nur die Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens Klarheit schaffen, in dessen Rahmen eine Eingabeplanung mit einer genauen Betriebsbeschreibung vorzulegen ist. Nur so wird sich aufklären lassen, ob der Betrieb der Klägerin die gesetzlichen Vorgaben erfüllt.

Der Beweisantrag der Klägerin war abzulehnen. Er war unbehelflich. Zudem wurde er unsubstantiiert gestellt. In Anbetracht der obigen Ausführungen würde selbst eine Unterstellung der unter Beweis gestellten Aussage als zutreffend der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Zum einen sind nachbarschützende Normen nur ein Aspekt unter mehreren, die in die Prüfung im Rahmen eines entsprechenden Genehmigungsverfahrens einfließen. Zum anderen zeigt schon der Umstand, dass für die Klärung der streitigen Frage die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich wäre, dass weder die entsprechende Nutzung der Klägerin offensichtlich genehmigungsfähig, noch die Nutzungsuntersagung ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig ist. Die Thematik erweist sich als zu komplex, als dass man von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit ausgehen könnte, geschweige denn müsste. Zudem steht dem Beweisantrag § 87b Abs. 3 S. 1 VwGO entgegen.

II.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Da sich die Beigeladenen durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Aufwendungen der Klägerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 16/02/2015 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
published on 23/05/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.