Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2014 - 9 CS 14.451

published on 23/05/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2014 - 9 CS 14.451
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine baurechtliche Nutzungsuntersagung für Lackier- und Grundierarbeiten.

Die Antragstellerin, ein Unternehmen zur Planung, Fertigung und Montage von Stahlkonstruktionen, hat im Jahre 2002/2003 die Firma S. Stahl- und Apparatebau, Inhaber A. ..., übernommen. Sie betreibt auf dem Grundstück Fl.Nr. 618 Gemarkung F. eine betriebliche Niederlassung. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines mit Bebauungsplan „Im G1“ vom 21. Juli 1984 festgesetzten Gewerbegebietes.

Nach Nachbarbeschwerden über Lackierdämpfe untersagte das Landratsamt ... der Antragstellerin mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 20. Dezember 2013 unter Androhung eines Zwangsgelds die Durchführung von Lackier- und Grundierarbeiten auf dem Grundstück Fl.Nr. 618 Gemarkung F., soweit sie außerhalb der dafür genehmigten Lackierkabinen vorgenommen werden. Die Antragstellerin erhob beim Verwaltungsgericht Würzburg Klage gegen den Bescheid und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss vom 6. Februar 2014 hat das Verwaltungsgericht diesen Antrag abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie macht geltend, die Nutzung der Halle 0 zum Lackieren und Beschichten großer Bauteile sei von der Baugenehmigung vom 3. November 1982 gedeckt und damit nicht formell illegal. Es liege in der Natur der Sache, dass in einem Stahlbaubetrieb auch beschichtet werde. Anhaltspunkte für eine Beschränkung dieser Nutzung durch die Gestattung zweier Lackierkabinen in dieser Baugenehmigung seien nicht ersichtlich. Wegen der von der Antragstellerin angewendeten Spritztechnik im Airless-Spritzverfahren sei die Nutzung der Halle 0 zu Beschichtungszwecken auch materiell legal. Eine Gesundheitsgefährdung für die Nachbarschaft bestehe dabei nicht. Durch das Lackier- und Grundierverbot stehe die Existenzfähigkeit des Betriebs der Antragstellerin in Frage.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. Februar 2014 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Landratsamts ... vom 20. Dezember 2013 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die untersagte Nutzung sei formell illegal, weil keine Baugenehmigung vorliege, die Lackier- und Grundierarbeiten außerhalb der Lackierkabinen gestatte. Die betriebliche Notwendigkeit, Lackierarbeiten in den Hallen durchzuführen, habe sich nach den Feststellungen des Landratsamts erst zu Beginn der 1990er Jahre ergeben. Spätestens darin liege jedenfalls eine wesentliche Nutzungsänderung. Die Beweislast für die Einwendung, die Nutzung sei aufgrund einer behördlichen Gestattung formell legal, treffe den Adressaten einer Nutzungsuntersagung. Die untersagte Nutzung sei auch nicht genehmigungsfähig. Bei der Ableitung von organischen Lösemitteln bei Lackierarbeiten sei nach dem Stand der Technik gemäß der VDI-Richtlinie 2280 mindestens eine Abluftführung über das Dach anstelle der bisher praktizierten Lüftung durch die geöffneten Hallentore erforderlich. Der Einsatz des sog. „Airless-Spritzverfahrens“ ermögliche keinen Verzicht auf die nach dem Stand der Technik üblichen Schutzvorkehrungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses:

Nach Art. 76 Satz 2 BayBO kann die Nutzung einer baulichen Anlage untersagt werden, wenn die Nutzung öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich schon dann erfüllt, wenn eine bauliche Anlage ohne erforderliche Genehmigung, somit formell illegal, genutzt wird. Da die Nutzungsuntersagung in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist. Denn es ist im Allgemeinen unverhältnismäßig, eine offensichtlich materiell legale Nutzung zu untersagen, ohne den Bauherrn vorher - vergeblich - aufgefordert zu haben, einen Bauantrag zu stellen (Art. 76 Satz 3 BayBO) bzw. ohne über einen bereits gestellten Bauantrag entschieden zu haben (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.2011 - 2 B 11.353 - BayVBl 2012, 86). Nach diesen Maßstäben ist die angefochtene Nutzungsuntersagung voraussichtlich rechtmäßig.

1. Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass die Durchführung von Lackier- und Grundierarbeiten in der Halle 0 und damit außerhalb der mit Baugenehmigung vom 3. November 1982 genehmigten Lackierkabinen nicht bauaufsichtlich genehmigt ist. Es kann dahinstehen, ob sich aus dieser Baugenehmigung die Gestattung von Beschichtungsarbeiten in der Halle 0 ohne weiteres deswegen entnehmen lässt, weil es - wie die Antragstellerin vorbringt - in der Natur der Sache liegt, dass in einem Stahlbaubetrieb auch beschichtet wird. Gleiches gilt für die Frage, ob sich aus der Auflage Nr. 23 zu der der Firma J. ... erteilten Baugenehmigung vom 13. April 1964, wonach auch die Bedingungen des Gewerbeaufsichtsamts vom 29. Januar 1964 als Bauauflagen gelten, ergibt, dass im Umkehrschluss aus Nr. 15 dieser Bedingungen abgeleitet werden kann, dass Spritz- und Tauchlackierarbeiten mit Lacken, die die Vorgaben dieser Bedingung erfüllen, uneingeschränkt genehmigt sind.

Denn jedenfalls enthält die Baugenehmigung vom 3. November 1982 - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - bei verständiger Auslegung eine Beschränkung der Lackierarbeiten auf die beiden von der Baugenehmigung umfassten Lackierkabinen. Die Baugenehmigung wurde der Firma J. ... erteilt für das Bauvorhaben „Errichtung der Produktionshalle 0“ nach Maßgabe der beiliegenden Bauvorlagen. Dem damaligen Bauantrag war eine schriftliche Baubeschreibung der Werkanlage der Firma S. beigefügt, in dem unter anderem in Nr. 10 die Hallenbelegung der Hallen 0 bis V beschrieben wurde. Ausführungen zur Nutzung der Hallen für Lackierarbeiten sind darin nicht ausdrücklich enthalten. Im ebenfalls beigefügten Grundriss vom 3. September 1982 des Werkes F. der Firma S. sind allerdings in Halle V zwei Räume mit der Zweckbestimmung „Farbspritzen“ und „Spritzen“ eingezeichnet, während bei der Halle 0 die Zweckbestimmung „Träger + Fertigteile-Lager Stahlbau“ eingetragen ist. Daraus lässt sich entnehmen, dass die Lackierarbeiten nur in diesen beiden Räumen durchgeführt werden sollen, zumal auch die Zweckbestimmung für die anderen Hallen keine Hinweise auf die Durchführung solcher Arbeiten enthält. Dies gilt umso mehr, als sich auch in den Bauvorlagen für die früheren Baugenehmigungen vom 13. April 1964 zur Errichtung von drei Werkhallen und einer offenen Halle und vom 25. März 1968 zur Errichtung von zwei Werkhallen keine Hinweise auf die Durchführung von Lackierarbeiten finden lassen, obwohl dort die Zweckbestimmung der Hallen ausdrücklich genannt wurde. Für dieses Auslegungsergebnis spricht zudem, dass sich die Notwendigkeit, in der Halle 0 entsprechende Lackier- und Beschichtungsarbeiten durchführen zu müssen, nach den Feststellungen des Landratsamts erst dadurch ergeben hat, dass - anders als früher - auch größere Stahlteile bearbeitet werden mussten, die nicht mehr in die Lackierkabinen passten. Schließlich enthielt auch die Baubeschreibung zum Bauantrag der Firma S. Stahl- und Apparatebau, Inhaber A. ..., zur Verlängerung der Halle 0 in der Firma S., Stahl- und Apparatebau vom 1. Oktober 1988 keine Angaben zu chemischen und physikalischen Einwirkungen auf die Nachbarschaft.

2. Die untersagte Nutzung ist nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Insbesondere stellt sich die Frage, ob die untersagte Lackiertätigkeit dem Stand der Technik entspricht und welche Auswirkungen dadurch auf die Nachbarschaft, insbesondere das Wohnhaus auf Grundstück Fl.Nr. 617/1 Gemarkung F., hervorgerufen werden können. Der Antragsgegner hat insoweit darauf hingewiesen, dass nach der VDI-Richtlinie 2280 nur eine Ableitung lösungsmittelhaltiger Abluft bei Lackierarbeiten über das Dach dem Stand der Technik entspricht. Auch nach Nr. 5.5.1 TA Luft ist in der Regel eine Ableitung von Abgasen über Schornsteine erforderlich. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, bedarf es zur Klärung dieser Fragen der Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens, in dessen Rahmen von der Antragstellerin insbesondere eine genaue Betriebsbeschreibung vorzulegen ist. Nur so wird sich auch aufklären lassen, ob der Betrieb der Antragstellerin den Genehmigungsvorbehalten des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder dem Anwendungsbereich der 31. BImSchV unterfällt. Soweit sich die Antragstellerin unter Hinweis auf den Bericht der W. Beratende Ingenieure GmbH & Co.KG vom 13. Januar 2014 und deren Stellungnahme vom 10. März 2014 darauf beruft, die Lackierarbeiten stellten keine Gesundheitsgefährdung für Menschen im benachbarten Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 617/1 Gemarkung F... dar, liegt dieser Einschätzung eine Betriebsweise zugrunde (Verwendung des Airless-Spritzverfahrens, Lackiertätigkeit zu 70% in den Lackierkabinen und zu 30% in der Halle 0, Schließen des südöstlichen Hallentores), die in keiner Weise rechtlich abgesichert ist. Zudem erscheint nach den Feststellungen des Landratsamts bei einer Ortseinsicht vom 17. März 2014 zweifelhaft, dass die Antragstellerin diese Betriebsweise uneingeschränkt einhält. Bei dieser Ortseinsicht war das Tor auf der Südseite der Halle 0 geöffnet, obwohl vorher am Vormittag nach Angaben des Betriebsleiters der Antragstellerin im Bereich B/Halle 0 einige Metallbauteile beschichtet worden waren.

3. Soweit die Beschwerde die Nutzungsuntersagung überdies wegen Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Antragstellerin für unverhältnismäßig hält, wird dies nicht hinreichend dargelegt. Allein der Hinweis, der Antragstellerin sei bereits ein Schaden im sechsstelligen Euro-Bereich entstanden, weil sie einen Auftrag nicht ausführen konnte, obwohl sie dazu verpflichtet war, reicht hierfür nicht aus. Abgesehen davon, wird im Bericht der W... Beratende Ingenieure GmbH & Co.KG vom 13. Januar 2014 unter Berufung auf die eigenen Angaben der Antragstellerin darauf abgestellt, dass nur 30% der Grundier- und Lackierarbeiten im südlichen Hallenbereich durchgeführt werden, während etwa 70% dieser Arbeiten in den beiden Lackierkabinen erfolgen. Diese Arbeiten werden von der angefochtenen Nutzungsuntersagung aber nicht erfasst. Wie den Verwaltungsakten (Bl. 81 zum Az. 602-40-AS-2013-408) entnommen werden kann, erscheint im Übrigen eine Aufhebung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids für den Fall einer kurzfristigen Beschaffung einer gegebenenfalls mobilen Abzugsanlage durch die Antragstellerin nicht ausgeschlossen.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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published on 29/05/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
published on 21/05/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollst
published on 16/10/2014 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Laut Gewerberegisterauskunft betreibt die Klägerin im Anwesen ... in ..., Gemarkung ..., einem Reiheneckhaus am Beg
published on 15/01/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 33.133,80 Euro festgesetzt.
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.