Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte zum bauaufsichtlichen Einschreiten verpflichtet ist.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit der Fl.Nr. …2 der Gemarkung Alzenau, … Nordwestlich an das Grundstück grenzt das Grundstück mit der Fl.Nr. …9 der Gemarkung Alzenau, …, welches im Eigentum des Beigeladenen steht.
Unter dem 20. Januar 2015 ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten stellen. Es wurde u.a. gerügt, dass durch den Beigeladenen die Abstandsvorschriften der Bayer. Bauordnung für die genehmigte Wohnbebauung nicht eingehalten würden und dass die erforderliche Brandschutzwand zum Grundstück der Klägerin hin nicht den einschlägigen Vorschriften des Brandschutzes entspreche und auch nie entsprochen habe.
Unter dem 2. Februar 2015 teilte die Beklagte den Bevollmächtigten der Klägerin mit, dass sich bei dem Anwesen … keine Änderung zum bereits vor Jahren genehmigten Gebäudebestand und der Gebäudesubstanz ergeben habe. Sämtliche Glasbausteine im Erdgeschoss an der Nachbargrenze seien vorhanden und unverändert.
Nachdem auch der anschließende Schriftverkehr zwischen dem Klägerbevollmächtigten und der Beklagten zu keinem Ergebnis führte, ließ die Klägerin mit Schreiben vom 25. Februar 2016 Klage erheben und beantragen,
die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Nutzung der Grenzgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. …9 der Gemarkung Alzenau (…) zu Wohnzwecken, sowie allenfalls zur Errichtung einer den einschlägigen Vorschriften entsprechenden Brandwand zu ihrem Grundstück Fl.Nr. …2 (…) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Zur Begründung wurde erklärt, die Klägerin habe einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten, da die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für ein bauaufsichtliches Einschreiten vorlägen. Nach der aus der Akteneinsicht gewonnenen Erkenntnis genieße der Beigeladene für das Wohngebäude im aktuellen Zustand keinen Bestandsschutz, weder hinsichtlich der Grenzbebauung, noch hinsichtlich des Brandschutzes. Die sich in den Akten befindliche Baugenehmigung vom 8. Mai 1961 sei viel zu unbestimmt. Eine Grenzbebauung sei somit nicht wirksam genehmigt worden. Doch selbst bei wirksamer Genehmigung bestehe bis heute ein ordnungsgemäßer Gebäudezustand und ein ordnungsgemäßer Brandschutz nicht. Die Beklagte wäre daher im Rahmen der Genehmigung der Umnutzung des Nebengebäudes verpflichtet gewesen, auch und gerade im Interesse und zum Schutz der Klägerin als Nachbarin, die Frage eines ordnungsgemäßen Brandschutzes nach den aktuellen Vorschriften und Anforderung zu prüfen. Nach den Feststellungen der Klägerin lägen deshalb die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für ein bauaufsichtliches Einschreiten vor. Es liege nunmehr an der Beklagten, eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf bauaufsichtliches Einschreiten zu treffen.
Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2016,
die Klage abzuweisen.
Die im Jahre 1961 erteilte Baugenehmigung sei bestimmt genug. Zur Grenzbebauung sei vorzutragen, dass in der Umgebung zwar überwiegend die offene Bauweise vorherrsche, auf dem nur ca. 20 m nordöstlich des Baugrundstücks des Beigeladenen gelegenen Grundstück mit der …7 habe allerdings zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung ein grenzständiges Gebäude existiert. Die am 13. Juli 1961 erteilte Baugenehmigung gewähre jedenfalls dem Beigeladenen für das auf ihrer Grundlage geschaffene Bauwerk im aktuellen Zustand sowohl hinsichtlich der Grenzbebauung zum Grundstück der Klägerin, als auch hinsichtlich des Brandschutzes kraft formeller Legalität Bestandsschutz.
Die Kammer hat am 9. August 2016 die betroffenen Grundstücke in Augenschein genommen. Auf die Niederschrift wird verwiesen. Ebenso wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Die von der Klägerin erhobene Verpflichtungsklage in der Form der Verbescheidungsklage hat keinen Erfolg.
1. Es bestehen seitens der Kammer bereits erhebliche Bedenken, ob die Klage überhaupt zulässig ist.
a) Der Klägervertreter hat ausweislich der Akte mit Schreiben vom 20. Januar 2015, bei der Beklagten eingegangen am 21. Januar 2015, ein bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten gefordert. Insbesondere hat er beantragt, die Nutzung zu Wohnzwecken zu untersagen, bis rechtmäßige Verhältnisse im Rahmen der Bauaufsicht hergestellt sind. Mit Schreiben vom 2. Februar 2015, zur Post gegeben am gleichen Tag, hat die Beklagte dem Klägervertreter mitgeteilt, dass es keinen Anlass für ein bauaufsichtliches Einschreiten gebe, da zwischen dem Anwesen der Klägerin und dem Anwesen … keine Änderung zum bereits vor Jahren genehmigten Gebäude und der Gebäudesubstanz bestehe. Wertet man dieses Schreiben der Beklagten vom 2. Februar 2015 als ablehnenden Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, wofür vieles spricht, dann hätte die Klägerin die Möglichkeit gehabt, eine Verpflichtungsklage auf bauaufsichtliches Einschreiten binnen Jahresfrist, das heißt bis zum 5. Februar 2016, zu erheben, da dem Bescheid eine Rechtsmittelbelehrungnicht beigefügt war (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO). Dies ist jedoch nicht erfolgt. Es spricht daher viel dafür, dass die mit Schriftsatz vom 25. Februar 2016 erhobene und beim Verwaltungsgericht Würzburg am gleichen Tag eingegangene Klage verfristet ist.
b) Zweifel bestehen seitens der Kammer weiterhin, ob die Klägerin für das vorliegende Verfahren überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis hat bzw. ob die Klage nicht wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis infolge Verwirkung unzulässig ist.
Die Verwirkung prozessualer Befugnisse setzt voraus, dass jemand - insbesondere in dreipoligen Rechtsverhältnissen wie hier - die Geltendmachung seiner prozessualen Rechte in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden und das öffentliche Interesse am Rechtsfrieden missachtenden Weise verzögert. Dies ist der Fall, wenn ein Kläger, obwohl er vom Vorliegen einer Baugenehmigung bereits längere Zeit sichere Kenntnis hatte oder hätte erlangen können, diesen Antrag erst zu einem Zeitpunkt erhebt, in dem der Bauherr nach den besonderen Umständen des Falles nicht mehr mit einer Anfechtung seiner Baugenehmigung rechnen musste bzw. darauf vertrauen durfte, dass ein Rechtsschutzantrag auch zukünftig nicht mehr gestellt wird (vgl. BVerwG v. 7.2.1974 - III C 115.71 - juris).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss sich ein Nachbar, der sichere Kenntnis von der Erteilung einer Baugenehmigung erhalten hat oder diese Kenntnis hätte haben müssen, so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung oder in dem Zeitpunkt, in dem er diese Kenntnis hätte erlangen müssen, amtlich bekannt gegeben worden (vgl. BVerwG v. 16.5.1991 - 4 C 4.89 - NVwZ 1991, 1182). Nachbarn stehen zueinander in einem „nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis“, das nach Treu und Glauben von ihnen besondere Rücksichten gegeneinander fordert (vgl. BVerwG v. 18.3.1988 - 4 B 50/88 - juris). Aus dem nachbarlichen Gegenseitigkeits- und Gemeinschaftsverhältnis resultiert etwa die Pflicht, Einwendungen gegen ein Bauvorhaben möglichst unverzüglich vorzutragen, um auf diese Weise wirtschaftlichen Schaden vom Bauherren abzuwenden oder möglichst gering zu halten (vgl. BVerwG v. 16.5.1991, a.a.O.). Die Ableitung aus Treu und Glauben und dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis bedingt, dass diese Grundsätze nicht nur für unmittelbar benachbarte Grundstücke anzuwenden sind (so ausdrücklich BVerwG v. 28.8.1987 - 4 N 3.86 - BVerwG 78, 85). Entscheidend ist allein, dass die Grundstücke derart nah beieinander liegen, dass von einem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis und aus Treu und Glauben ableitbaren Bindungen gesprochen werden kann. Der Nachbar muss dieser Verpflichtung dadurch nachkommen, dass er nach Erkennen der Beeinträchtigung durch Baumaßnahmen ungesäumt seine nachbarlichen Einwendungen geltend macht, wenn ihm nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegengehalten werden soll, weil er mit seinen Einwendungen länger als notwendig gewartet hat (vgl. BayVGH v. 16.11.2009 - Az. 2 ZB 08.2389 - juris). Die Dauer des Zeitraums der Untätigkeit des Berechtigten, von der an im Hinblick auf die Gebote von Treu und Glauben von einer Verwirkung des Rechts die Rede sein kann, hängt dabei entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BVerwG v. 16.5.1991 a.a.O.). Dabei ist in der Rechtsprechung jedenfalls anerkannt, dass bereits vor Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO Verwirkung eintreten kann (vgl. BVerwG v. 16.5.1991, a.a.O.). Maßgeblich ist dabei nicht das Erkennen, sondern die Erkennbarkeit der Genehmigung bzw. der hierdurch verursachten Beeinträchtigung. Allein das Abstellen auf die Erkennbarkeit wird dem zwischen dem Bauherrn und den Nachbarn bestehenden besonderen Gemeinschaftsverhältnis gerecht, das dem Nachbarn die Obliegenheit auferlegt, durch ein zumutbares aktives Handeln mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst niedrig zu halten, und der er dadurch nachzukommen hat, dass er nach Kenntnisnahme ungesäumt seine nachbarlichen Einwendungen geltend zu machen hat (vgl. OVG NRW v. 28.1.2016 - 10 A 447/14 - juris). Dabei kommt es maßgeblich auf die Erkennbarkeit der spezifischen Risiken und Beeinträchtigungen für den Nachbarn an. Gerade die Herleitung der Verpflichtung des Nachbarn aus Treu und Glauben und dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis gebietet es, nicht lediglich auf die Erteilung einer Baugenehmigung, sondern auch für den Nachbarn erkennbar hierdurch ausgelöste negative Beeinträchtigungen abzustellen. Denn eine aus Treu und Glauben herzuleitende Verpflichtung des Nachbarn zu aktivem Tun kann lediglich dann bestehen, wenn ihm nicht nur die Tatsache der Erteilung der Genehmigung bekannt wird, sondern auch deren Umfang und Folgen für seine Rechte zumindest erkennbar sind (vgl. VGH Baden-Württemberg v. 14.5.2012 - 10 S 2693/09 - juris).
Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Ausführungen spricht vorliegend viel für eine Verwirkung des Rechtsschutzinteresses für die erhobene Verpflichtungsklage. Der Klägerin war insbesondere die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 11. Dezember 2014 bekannt. Sie wurde ihr, wie der Klägervertreter selbst vorgetragen hat, am 11. Dezember 2014 zugestellt. Ausweislich dieser Baugenehmigung wurde dem Beigeladenen die Nutzungsänderung der Gaststätte zu Wohnraum im Erdgeschoss zum Anwesen der Klägerin hin genehmigt. Da die Klägerin im vorliegenden Verfahren nunmehr gerade diese genehmigte Nutzung zu Wohnzwecken angreift und ein bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten fordert, spricht viel dafür, dass sie ihr Rechtsschutzinteresse verwirkt hat, zumal sie durchaus die Möglichkeit hatte, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 11. Dezember 2014 anzufechten.
2. Doch selbst wenn man vorliegend von der Zulässigkeit der erhobenen Klage ausgehen sollte, so wäre die Verpflichtungsklage jedenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf erneute Ermessensentscheidung über den Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage bei der vorliegenden Verpflichtungs- bzw. Verbescheidungsklage ist dabei grundsätzlich der der letzten mündlichen Verhandlung. Einem Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die bauliche Nutzung des Grundstücks des Beigeladenen steht bereits die Legalisierungswirkung der Baugenehmigungen vom 13. Juli 1961 und 11. Dezember 2014 entgegen. Darüber hinaus ist die Klägerin durch die bauliche Nutzung nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt.
Nach Art. 54 Abs. 2 Satz 1 BayBO haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Nach Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO können sie in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Gemäß Art. 76 Satz 2 BayBO kann die Nutzung untersagt werden, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden.
Ein Anspruch des Nachbarn auf Erlass einer bauaufsichtlichen Anordnung ist nur gegeben, wenn die bauliche Anlage bzw. deren Nutzung gegen eine nachbarschützende Vorschrift des öffentlichen Rechts verstößt, wenn die Bauaufsichtsbehörde deshalb zum Einschreiten berechtigt ist (Art. 76 Satz 2, Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO, Art. 8 LStVG analog) und wenn besondere Voraussetzungen vorliegen, unter denen sich das Eingriffsermessen der Bauaufsichtsbehörde zum Schutz des Nachbarn zu einer Eingriffspflicht verdichtet (vgl. BayVGH v. 31.3.2004 - 1 ZB 03.452 - juris Rn. 8). Eine Ermessensreduzierung zu Gunsten eines in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffenen Nachbarn kann nur bei besonders qualifizierten Beeinträchtigungen der nachbarlichen Rechtsstellung in Betracht kommen, namentlich, wenn eine unmittelbare, auf andere Weise nicht zu beseitigende Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit droht oder sonstige unzumutbare Belästigungen abzuwehren sind (vgl. BayVGH v. 18.6.2008 - 9 ZB 09.497 - juris Rn. 4 m.w.N.). Von einer Ermessensreduzierung auf Null ist dann auszugehen, wenn die von der rechtswidrigen Nutzung ausgehenden Beeinträchtigungen einen erheblichen Grad erreichen, und die Abwägung der Beeinträchtigung des Nachbarn mit dem Schaden des Bauherrn ein deutliches Übergewicht der Interessen des Nachbarn ergibt (vgl. BayVGH v. 16.11.2005 - 14 ZB 05.2018 - juris). Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten scheidet bereits dann aus, wenn sich die Nutzung innerhalb der Variationsbreite der genehmigten Nutzung bewegt und damit vom Bestandsschutz der Baugenehmigung umfasst ist (vgl. OVG NRW v. 28.1.2016 - 10 A 447/14 - juris Rn. 52).
Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen steht einem Anspruch der Klägerin auf bauaufsichtliches Einschreiten bereits die Legalisierungswirkung der Baugenehmigung vom 13. Juli 1961 und der Baugenehmigung vom 11. Dezember 2014 entgegen. Ausweislich der Baugenehmigung vom 13. Juli 1961 wurde dem Bauherrn … F …, …, die bauaufsichtliche Genehmigung zum Neubau einer Garage, Gastraum und Küche auf dem Grundstück Plan-Nr. …9 der Steuergemeinde Alzenau erteilt. Dabei ergibt sich aus den Planunterlagen, dass die unterkellerte Garage samt Gastraum direkt an der Grundstücksgrenze zum Anwesen R … errichtet werden konnte. Ebenso wurde der Anbau von drei Glasbausteinfenstern in der Grenzmauer zum Anwesen R … hin genehmigt.
Mit der Baugenehmigung vom 11. Dezember 2014 wurde dem Bauherrn … G …, …, …, für dieses Anwesen die Genehmigung für den Gebäudeumbau und die Nutzungsänderung der Gaststätte zu Wohnraum erteilt. Ausweislich der genehmigten Pläne sollten in dem ehemaligen Gastraum ein Schlafzimmer und ein Bad entstehen. Keine Änderungen erfolgten an der Grenzwand und insbesondere auch nicht an den Glasbausteinfenstern.
Von der Wirksamkeit dieser Baugenehmigungen ist auszugehen. Insbesondere lässt das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich einer geltend gemachten Unbestimmtheit der Baugenehmigung vom 13. Juli 1961 keinen zur Nichtigkeit der angefochtenen Baugenehmigung führenden Verstoß erkennen (Art. 44 BayVwVfG). Allenfalls erhebliche Unklarheiten oder Widersprüchlichkeiten können zur Nichtigkeit einer Baugenehmigung führen (vgl. Simon/Busse/Gassner, BayBO, Art. 64 Rn. 32, Beck-Online). Solche erheblichen Unklarheiten oder Widersprüchlichkeiten wurden von der Klägerin auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 1. September 2016 nicht substantiiert vorgebracht. Bezüglich der Einwendung, im Rahmen der Baugenehmigung vom 13. Juli 1961 sei die Frage der Grenzbebauung und damit auch die Frage der Zulässigkeit der Grenzbebauung nirgendwo erwähnt und damit auch nicht verbeschieden, weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass in dem auf dem genehmigten Grundrissplan dargestellten Lageplan das Baugrundstück und damit auch dessen Grenzen ausreichend und nachvollziehbar gekennzeichnet sind. Zudem zeigt die Forderung nach Einbau von Glasbausteinflächen, dass die Genehmigungsbehörde bei der Beurteilung des Bauvorhabens eine Grenzbebauung mit der südlichen Außenwand, also zum jetzigen Grundstück der Klägerin hin, zugrunde gelegt hat.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund des Umstands, dass die Terrassenumwehrung in den Planunterlagen zur Baugenehmigung vom 13. Juli 1961 als Stahlgeländer dargestellt und genehmigt wurde, tatsächlich jedoch, wie der Augenscheinstermin der Kammer auch ergeben hat, eine gemauerte, massive Umwehrung der Terrasse nunmehr gegeben ist, die der Bauaufsichtsbehörde allerdings bei Erlass der Baugenehmigung vom 11. Juli 1984 zweifellos schon bekannt war. Wie oben bereits ausgeführt, ist es in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass den Nachbarn und damit der Klägerin ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten nur dann zusteht, wenn die von der rechtswidrigen Nutzung ausgehenden Beeinträchtigungen einen erheblichen Grad erreichen und die Abwägung der Beeinträchtigung des Nachbarn mit dem Schaden des Bauherrn ein deutliches Übergewicht der Interessen des Nachbarn ergibt (vgl. hierzu auch BayVerfGH v. 3.12.1993, BayVBl 1994, 110, mit zahlreichen Nachweisen aus der baurechtlichen Rechtsprechung und Literatur).
Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben steht der Klägerin kein Anspruch auf Einschreiten zu, weil die Umwehrung der Terrasse keine schwerwiegenden zusätzlichen Beeinträchtigungen für sie mit sich bringt. Jedenfalls kann die Kammer, dies hat auch der Augenscheinstermin am 9. August 2016 ergeben, solche Beeinträchtigungen für die Klägerin nicht erkennen. Es wurden solche auch nicht durch den Klägervertreter substantiiert vorgetragen.
Die Verbescheidungsklage auf bauaufsichtliches Einschreiten ist nach alldem jedenfalls als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren der unterlegenen Klägerin nicht aufzuerlegen, da dieser sich nicht durch Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 709 ff. ZPO.