Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. Feb. 2016 - W 4 K 15.50319

published on 16/02/2016 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. Feb. 2016 - W 4 K 15.50319
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der Kläger, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 10. April 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte hier am 3. Juni 2015 einen Asylantrag.

Da nach den Erkenntnissen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) vorlagen, stellte die Beklagte mit Schreiben vom 30. Juli 2015 ein Übernahmeersuchen an Ungarn. Die ungarischen Behörden antworteten auf die Anfrage nicht.

Mit Bescheid vom 8. September 2015 lehnte das Bundesamt u. a. den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Ungarn an (Ziffer 2). Auf den Inhalt des Bescheids im Übrigen wird Bezug genommen.

Gegen den vorgenannten Bescheid ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 18. September 2015, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Klage erheben und beantragte,

den Bescheid der Beklagten vom 08.09.2015, Geschäftszeichen 600... - 438 aufzuheben.

Zur Begründung ließ der Kläger im Wesentlichen vorbringen, in Ungarn bestünden systemische Mängel sowohl im Asylsystem als auch bei den Aufnahmebedingungen. Abgesehen davon, bestehe bei dem Kläger die Gefahr, dass er sich bei einer Rückkehr nach Ungarn „etwas antue“.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 28. September 2015 hat die Kammer die aufschiebenden Wirkung der Klage angeordnet (W 4 S 15.50320). Hinsichtlich der Begründung wird auf den Beschluss vom 28. September 2015 verwiesen.

Die Beteiligten erklärten ihr Einverständnis, dass das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist unbegründet.

1. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Gegen die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig gemäß § 27a AsylG (Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids) als eigenständiger Verwaltungsakt ist eine isolierte Anfechtungsklage statthaft und auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses zulässig. Denn im Falle der Aufhebung der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist die Beklagte bereits nach § 31 Abs. 2 AsylG von Gesetzes wegen zur Fortführung des Asylverfahrens verpflichtet (BayVGH, B.v. 6.3.2015 - 13a ZB 15.50000 - juris Rn. 7; B.v. 5.3.2015 - 11 ZB 14.50046 - juris Rn. 11; B.v. 23.1.2015 - 13a ZB 14.50071 - juris; U.v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris Rn. 22; jeweils m. w. N. zur obergerichtlichen Rspr.). Nach Sinn und Zweck des § 27a AsylG und des dahinter stehenden Gebotes, im Interesse der Verfahrensbeschleunigung schnellstmöglich Klarheit über den zuständigen Mitgliedstaat für die Prüfung eines im Geltungsbereich der Dublin-Verordnungen gestellten Asylantrags zu gewinnen (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 - juris Rn. 84, 98), ist die Zuständigkeitsprüfung durch das Bundesamt der Prüfung des Asylantrags vorgelagert und von dem Verfahren zur (inhaltlichen) Prüfung des Asylantrags zu unterscheiden (BayVGH, B.v. 23.1.2015 - 13a ZB 14.50071 - juris Rn. 6). Eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, die Sache insoweit spruchreif zu machen, besteht nicht (BayVGH, B.v. 23.1.2015 a. a. O.). Statthaft ist daher die Anfechtungsklage mit dem Ziel, die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig aufzuheben, damit die Beklagte in eigener Zuständigkeit über den Asylantrag (inhaltlich) entscheiden muss. Einer auf ein weitergehendes Ziel gerichteten Verpflichtungsklage fehlte deshalb das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

Die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) gegen den Bescheid, welcher eine Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Dublin III-VO ist, ergibt sich zum einen daraus, dass der Kläger Adressat desselben ist und zum anderen daraus, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO vorschreibt, dass ein Antragsteller ein Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung hat.

2. Die Klage ist jedoch in der Sache unbegründet, da der Bescheid der Beklagten vom 8. September 2015 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Bei Ungarn handelt es sich um einen sicheren Drittstaat i. S. d. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 GG, § 26a Abs. 2 AsylG. Ungarn ist nach Art. 13 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Der Asylantrag ist unzulässig (§ 27a AsylG).

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe des streitgegenständlichen Bescheides verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Das Vorbringen in der Klagebegründung führt zu keiner anderen Beurteilung.

a) Die ausnahmsweise Zuständigkeit der Beklagten, insbesondere durch die Begründung eines Selbsteintritts (vgl. Art. 3 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO), ist nicht ersichtlich. Wesentliche Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn für den Kläger systemische Mängel bzw. Schwachstellen aufweisen, sind nicht gegeben.

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf ein Asylbewerber nur dann nicht an den nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedsstaat überstellt werden, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat aufgrund systemischer Mängel, d. h. regelhaft, so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen kann ein Asylbewerber einer Überstellung im Dublin-Verfahren entgegentreten. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt dabei Bezug auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und hat im Einklang damit die Annahme systemischer Mängel an hohe Hürden geknüpft. Im Hinblick auf die Annahme systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen kommt es nicht darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel im Einzelfall zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommen kann (BVerwG, B.v. 6.6.2014 - 10 B 35/14 - Buchholz 402.25, § 27a AsylVfG Nr. 2; B.v. 15.4.2014 - 10 B 16/14 - Buchholz 402.25, § 27a AsylVfG Nr. 1; B.v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - NVwZ 2014, 1039 mit Anmerkung Berlit, jurisPR-BVerwG 12/2014, Anm. 3).

Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass in Ungarn systemische Mängel (Schwachstellen) des Asylverfahrens sowie der Aufnahmebedingungen herrschen. Dies hat die zur Entscheidung berufene Kammer wie auch andere Kammern des Verwaltungsgerichts Würzburg wiederholt so entschieden (vgl. VG Würzburg, B.v. 11.12.2015 - W 4 S 15.50418; B.v. 8.1.2016 - W 4 S 16.50002; B.v. 28.10.2015 - W 4 S 15.50363; B.v. 6.7.2015 - W 6 S 15.50413; B.v. 15.12.2015 - W 4 S 15.50411).

Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Die Kammer verkennt nicht das Bestehen der in den vorliegenden Berichten dargestellten Missstände, insbesondere bei der Inhaftierungspraxis und den Unterbringungsbedingungen in Ungarn. Diese begründen jedoch für sich keine systemischen Mängel im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

Denn weiterhin ist festzuhalten, dass der UNHCR bislang keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder Aufnahmebedingungen in Ungarn explizit festgestellt und keine generelle Empfehlung ausgesprochen hat, im Rahmen des Dublin-Verfahrens Asylbewerber nicht nach Ungarn zu überstellen. Das Fehlen einer generellen Empfehlung des UNHCR, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, kommt besondere Bedeutung zu, weil die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem Drittstaat, der nach den Kriterien der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, angesichts der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, die bei der Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrens zu beachten ist, besonders relevant sind (vgl. EuGH, U.v. 30.5.2013 - C 528/11 - ABl EU 2013 Nr. C 225, 12 - NVwZ-RR 2013, 660).

Anzumerken ist, dass der UNHCR zwar in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2015 mit Blick auf die Inhaftierungsmöglichkeiten in Ungarn seine tiefe Besorgnis geäußert hat, jedoch sind seitdem mittlerweile über sieben Monate vergangen, ohne dass sich der UNHCR zu einer generellen Empfehlung, etwa wie in Griechenland oder teilweise in Bulgarien durchgerungen hat, obwohl er die Situation in Ungarn kritisch beobachtet (vgl. VG Stade, B.v. 4.11.2015 - 1 B 1749/15 - juris; VG Ansbach, B.v. 29.10.2015 - AN 3 S 15.50473 - juris; siehe auch BayVGH, B.v. 12.6.2015 - 13a ZB 15.50097 - juris; B.v. 27.4.2015 - 14 ZB 13.30076 - juris).

Auch die Europäische Kommission hat in einer Stellungnahme vom 30. Oktober 2015 an das VG Köln ausdrücklich darauf verwiesen, dass der UNHCR derzeit noch keine Empfehlung abgegeben hat, Überstellungen nach Ungarn wegen der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung auszusetzen (im Gegensatz wie etwa im Verhältnis zu Griechenland und Bulgarien). Die Europäische Kommission hat zwar weiter auf eine Entscheidung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. September 2015 (RA 2015/18/0113) hingewiesen. Allerdings hat der österreichische Verwaltungsgerichtshof nur deshalb ausgesprochen, dass eine Überstellung nach Ungarn im Dublin-Verfahren vorläufig nicht erfolgen dürfe, weil die Vorinstanz sich im dortigen Verfahren nicht hinreichend auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigenden Berichte mit der aktuellen Lage in Ungarn auseinandergesetzt, sondern nur auf ältere Erkenntnisse Bezug genommen hatte (vgl. https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWR_2015180113_20150908L12/JWR_2015180113_20150908L12.html). Die Europäische Kommission hat weiter darauf hingewiesen, dass sie die im Juli und September vorgenommenen Änderungen der nationalen Rechtslage im Bereich des Asylrechts, des Strafrechts und des Rechts der Grenzsicherung, des Polizeirechts und des Rechts zur nationalen Verteidigung mit dem Recht der Union prüft und zu diesem Zweck mit den ungarischen Behörden in direkten Kontakt tritt. Des Weiteren hat die Europäische Kommission mittlerweile auch gegen Ungarn sowie gegenüber weiteren Staaten wegen mangelhafter Umsetzung von EU-Asylrecht acht schon früher eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren verschärft (vgl. EU-Aktuell vom 10.12.2015). Dieses Vorgehen spricht nicht für die Annahme systemischer Mängel, sondern infolge der Kontrolle und des Kontakts seitens der EU-Kommission mit den ungarischen Behörden für eine frühzeitige Prüfung zur Bekämpfung etwaiger Missstände, um dem Aufkommen von systemischen Schwachstellen von vornherein zu begegnen.

Auch und gerade unter Einbeziehung der neuesten Berichte zur tatsächlichen Situation in Ungarn, vor allem im Hinblick auf die mögliche Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern ist festzustellen, dass die dort genannten Missstände nach Überzeugung der Kammer jedenfalls nicht die Qualität systemischer Mängel erreichen. Insbesondere enthält die jüngste Auskunft der Auswärtigen Amtes vom 27. Januar 2016 an das VG Regensburg hinsichtlich der Inhaftierungsbedingungen und -möglichkeiten keine neuen Erkenntnisse. Das Gericht folgt daher nicht der vom Klägerbevollmächtigten teilweise zitierten Rechtsprechung, die das Vorliegen systemischer Mängel in Ungarn nunmehr für gegeben bzw. für überprüfungsbedürftig hält (vgl. so etwa VG Arnsberg, B.v. 4.11.2015 - 6 L 1171/15.A - juris; VG Oldenburg, U.v. 2.11.2015 - 12 A 2572/15 - juris; VG Freiburg, U.v. 13.10.2015 - A 5 K 1862/13 - juris; VG Minden, B.v. 2.10.2015 - 10 L 923/15.A - juris; VG Düsseldorf, GB v. 21.9.2015 - 8 K 5062/15.A - juris; VG Bayreuth, B.v. 18.9.2015 - B 3 S 15.50219 - juris; VG München, U.v. 11.9.2015 - M 23 K 15.50045 - juris; U.v. 26.8.2015 - M 24 K 15.50507 - juris; VG Lüneburg, B.v. 9.9.2015 - 4 B 153/15; VG Magdeburg, B.v. 8.9.2015 - 9 B 713/15 - juris; VG Köln, Ue.v. 8.9.2015 - 18 K 4584/15.A und 18 K 4368/15.A - jeweils juris; VG Potsdam, B.v. 4.9.2015 - 4 L 810/15.A - Asylmagazin 2015, 344; VG Saarland, B.v. 12.8.2015 - 3 L 816/15 - juris). Die Kammer schließt sich vielmehr der gegenteiligen Rechtsauffassung an (vgl. etwa VG Stade, B.v. 4.11.2015 - 1 B 1749/15 - juris; B.v. 15.10.2015 - 1 B 1605/15 - juris; VG Ansbach, B.v. 29.10.2015 - AN 3 S 15.50473 - juris; Be.v. 20.10.2015 - AN 3 S 15.50398 und AN 3 S 15.50425 - jeweils juris; VG Gelsenkirchen, B.v. 22.9.2015 - 9a L 1873/15.A - juris; VG Dresden, B.v. 9.9.2015 - 2 L 719/15.A - juris; VG München, B.v. 28.8.2015 - M 3 S 15.50616 - juris).

Nach der genannten Rechtsprechung, auf die Bezug genommen wird, und unter Berücksichtigung sonstiger Erkenntnisquellen ist - nach Überzeugung des Gerichts aufgrund nochmaliger Prüfung - festzustellen, dass die Inhaftierungsvorschriften in Ungarn und die Anwendung dieser Vorschriften für sich noch keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen von systemischen Mängeln belegen. Die ungarischen Inhaftierungsvorschriften entsprechen im Prinzip den Vorgaben des europäischen Rechts. Konkret ist nicht ersichtlich, dass die ungarische Asylhaftpraxis die Grenzen des europäischen Rechts systematisch überschreitet, selbst wenn Dublin-Rückkehrer regelmäßig, jedoch nicht ausnahmslos, inhaftiert werden, weil und soweit die ungarischen Behörden einen legalen Haftgrund (wie insbesondere Fluchtgefahr) annehmen. Die Inhaftierung ist nicht Folge der Stellung des Asylantrags, sondern ist Folge der Umstände, die das individuelle Verhalten des Asylantragstellers vor und bei der Antragstellung kennzeichnen. Weiterhin ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnissen, dass im Einzelfall auch von einer Asylhaft abgesehen werden kann und auch abgesehen wird, mithin die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls bei einer Haftanordnung berücksichtigt werden. Auch die Dauer der Asylhaft ist nach dem ungarischen System an das Fortbestehen eines Haftgrundes gekoppelt. Des Weiteren ist ein Rechtsschutzsystem in Ungarn gesetzlich installiert. Aus der geringen Erfolgsquote der Rechtsbehelfe in Ungarn kann nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass das ungarische Verfahren insoweit die europäischen Asylstandards generell nicht erfüllt. Ebenso wenig kann das Gericht den aktuellen Auskünften entnehmen, dass die Haftbedingungen in Ungarn systemisch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Dublin-Rückkehrer bewirken, vielmehr werden insbesondere die elementaren Bedürfnisse befriedigt. Sofern in den Berichten auf einzelne Fälle Bezug genommen wird, ist nicht erkennbar, dass diese Fälle unterschiedslos verallgemeinerungsfähig sind. Des Weiteren ist anzumerken, dass sich die ungarische Regierung auftretenden Problemen in der Vergangenheit nicht verschlossen hat, sondern durchaus konstruktiv an Verbesserungen gearbeitet hat und arbeitet.

Die immer wieder ins Feld geführten, auch neueren Inhaftierungsmöglichkeiten in Ungarn führen zur Überzeugung des Gerichts angesichts der tatsächlich in Ungarn bislang praktizierten Inhaftierungen nicht zur Annahme systemischer Mängeln. Denn nach einer Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28. September 2015 an das VG Magdeburg ist ausdrücklich ausgeführt, dass Asylhaft immer nur nach einer Prüfung im Einzelfall angeordnet wird. Die Wahrscheinlichkeit, in Asylhaft genommen zu werden, ist für Dublin-Rückkehrer gegenüber Neuankömmlingen erhöht. Insofern mag die vorangegangene Ausreise als gewichtiges Indiz dafür gelten, dass sich die Rückkehrer bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht freiwillig in Ungarn zur Verfügung halten werden. Im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2015 wurden in Ungarn 492 Personen in Asylhaft genommen. Dies entspricht 0,7% aller Asylantragsteller. Die Inhaftierungsquote für Dublin-Rückkehrer dürfte laut der Auskunft des Auswärtigen Amtes etwa drei- bis viermal so hoch sein wie bei den andern Asylantragstellern. Derzeit ist Asylhaft nur für allein reisende Männer angeordnet. Es befinden sich derzeit nur ca. 50 Personen in Asylhaft (Kapazitäten für 300 Personen). Die Kapazitäten der Haftanstalten sind nicht ausgeschöpft. Asylhaft wird nach einer Einzelfallprüfung nur angeordnet, wenn keine mildere Maßnahme möglich ist. Asylhaft wird für 72 Stunden angeordnet und kann per Gerichtsbeschluss auf sechs Wochen verlängert werden. Sie darf maximal sechs Monate dauern. Ein Grund für die Asylhaft ist unter anderem ein hohes Fluchtrisiko. Ein Widerspruch gegen die Anordnung ist möglich.

Die jüngste Auskunft der Auswärtigen Amtes an das VG Regensburg vom 27. Januar 2016 enthält hinsichtlich der Inhaftierungspraxis der ungarischen Behörden keine abweichenden Erkenntnisse.

Zur neuen Rechtsentwicklung in Ungarn wird noch ergänzend angemerkt: Soweit systemische Mängel mit Blick auf die Einstufung Serbiens (das sich seinerseits zur Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention verpflichtet hat) als sicheres Drittland herangezogen wird, ist darauf hinzuweisen, dass allein eine solche Einstufung nicht zu systemischen Mängel führt, weil eine mögliche Überstellung nach Serbien nicht gleichzeitig bedeutet, dass dessen Asyl- und Aufnahmesystem heute nicht mehr den europäischen Mindeststandards genügt. Vielmehr liegen mit Bezug auf die Behandlung von Rückkehrern in Dublin-Verfahren keinerlei auf Tatsachen gestützte Erkenntnisse vor, die Anlass dazu gäben, systemische Mängel für Asylverfahren und in Aufnahmebedingungen anzunehmen. Die verschärften Gesetze dienen primär auch in Ungarn genauso wie in anderen Staaten - wie etwa auch in der Bundesrepublik Deutschland - dazu, dem ungehinderten Zustrom von Flüchtlingen Herr zu werden. Die ungarische Regierung ist bemüht, den Vorschriften der Dublin-Verordnung Rechnung zu tragen und für eine geregelte Einreise und Registrierung der Flüchtlinge zu sorgen (vgl. VG Stade, B.v. 4.11.2015 - 1 B 1749/15 - juris; VG Ansbach, B.v. 29.10.2015 - AN 3 S 15.50473 - juris).

Hinzu kommt, dass laut einem Rechtsgutachten über das ungarische Asylrecht durch das Institut für Ostrecht, München, vom 2. Oktober 2015 an das VG Düsseldorf im Gesetz über die Aufnahme Serbiens als sicheren Drittstaat insoweit eine gesetzliche Vermutung aufgenommen ist, die der Asylbewerber jedoch widerlegen kann, indem er nachweist, dass in seinem konkreten Fall der Drittstaat nicht sicher war, weil er dort keinen dem ungarischen Asyl adäquaten Schutz erhalten konnte. Das Gesetz dient dazu, Asylmissbrauch dadurch zu verhindern, dass es die Möglichkeit für die Behörden schafft, nicht nur zu überprüfen, was das Herkunftsland des Asylantragstellers ist, sondern auch, durch welches Transitland er gereist war. Die Liste der sicheren Drittstaaten stellt dafür in Bezug auf die Länder, die den allgemeinen Voraussetzungen entsprechen, nur eine Vermutung auf, aufgrund derer sich die Beweislast umgekehrt. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass das Transitland für ihn nicht sicher ist, weil dort z. B. die Möglichkeit einen Asylantrag einzureichen oder Flüchtlingsstatus zu erwerben, nicht gewährleistet ist. Die Vermutung kann - auf den konkreten Fall des Klägers bezogen - sowohl durch den Kläger als auch durch das Gericht überprüft und widerlegt werden.

Zusammenfassend ist auch unter Berücksichtigung der vorliegenden neuen Erkenntnisse festzuhalten, dass - solange keine systemischen Mängel in Ungarn nach Überzeugung des Gerichts belegt sind - weiterhin davon auszugehen ist, dass auch für Ungarn die Vermutung besteht, dass Asylsuchende - abgesehen von Ausnahmen in Einzelfällen - in Einklang mit den Vorgaben der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der europäischen Menschenrechtskonvention behandelt werden. Selbst wenn dem Kläger bei einer Rückkehr nach Ungarn gemäß den dortigen Vorschriften eine Inhaftierung zeitweilig drohen sollte, reicht dies nicht zur Überzeugungsgewissheit des Gerichts aus, die auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens gründende Vermutung zu widerlegen, dass die jeweiligen Mitgliedsstaaten (hier Ungarn) die geltenden rechtlichen Vorgaben einhalten.

b) Weiter sind in der Person des Klägers keine Gründe ersichtlich, die den streitgegenständlichen Bescheid rechtswidrig machen.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Dublin-Rückkehrer aus Deutschland nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28. September 2015 an das VG Magdeburg über den Flughafen überstellt werden. In Budapest erfolgt eine Überprüfung des Sachverhalts inklusive einer ersten Rückkehrerbefragung. Die Dublin-Rückkehrer werden darüber immer informiert, dass sie nach Überstellung automatisch als Asylbewerber in Ungarn behandelt werden. Bei einer Asylantragstellung läuft das normale Asylverfahren. Für die Zeit der Durchführung des Asylverfahrens werden Antragsteller in Ungarn in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht. Dort gibt es separate Schlafräume, Sportmöglichkeiten, drei Mahlzeiten am Tag sowie eine ärztliche Grundversorgung (vgl. auch die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. Januar 2015 an das VG Regensburg, S. 5). Anders ist die Sachlage bei einer Folgeantragstellung. Ein Folgeantragsteller hat in der Regel nur die gleiche Möglichkeit der Unterstützung wie mittellose ungarische Staatsangehörige. Sie werden nicht in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht, sondern haben nur die Möglichkeit der Unterbringung in einem Obdachlosenasyl.

c) Die Bundesrepublik Deutschland ist auch nicht sonst aufgrund außergewöhnlicher humanitärer Gründe - zur Vermeidung eines willkürlichen, gleichheitswidrigen Vorgehens - im vorliegenden Fall veranlasst, gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben. Eine Verletzung subjektiver Rechte des Klägers ist nicht gegeben; er hat keinen Anspruch auf einen entsprechenden Selbsteintritt.

In der Sache ist in der praktischen Handhabung der Überstellung kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz infolge eines willkürlichen Vorgehens festzustellen (vgl. so aber VG Bayreuth, B.v. 18.9.2015 - B 3 S 15.50219 - juris). Denn die Bundesrepublik Deutschland hatte zunächst - ausnahmsweise - nur die Rücküberstellung von Flüchtlingen aus Syrien nach Ungarn ausgesetzt, aber mittlerweile laut der vorliegenden (allgemein bekannten) Pressemitteilungen im Oktober 2015 erklärt, auch wieder Dublin-Rückführungen nach Ungarn zu prüfen.

d) Weiterhin setzt die Anordnung der Abschiebung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG voraus, dass die Abschiebung in den zuständigen Mitgliedsstaat durchgeführt werden kann. Dies ist der Fall, wenn der Abschiebung keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerfG, B.v 17.9.2014 - 2 BvR 939/14 - NVwZ 2014, 1511) und eine Abschiebung nicht unmöglich ist.

Der Abschiebung stehen keine rechtlichen Hindernisse entgegen. Insbesondere ist die Überstellungsfrist nicht abgelaufen. Da das Gericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage angeordnet hat, ist der Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 27 Abs. 3 Buchst. c) Dublin III-VO entsprechend § 209 BGB gehemmt (vgl. z. B. VGH BW, U.v. 27.8.2014 - A 11 S 1285/14 - juris Rn. 36, 58; VG Würzburg, U.v. 31.3.2015 - W 1 K 14.30151 - juris; VG Frankfurt, U.v. 5.2.2015 - 5 K 567/14.F.A - juris; Bruns in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, AsylG § 27 a Rn. 65).

Auch dem vorgelegten Kurzarztbrief vom 17. September 2015 kann ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis gemäß § 34a Abs. 1 AsylG nicht entnommen werden. Aus der ärztlichen Stellungnahme ergibt sich weder eine Reiseunfähigkeit noch eine Suizidgefahr des Klägers. Eine Reiseunfähigkeit hat die Klägerbevollmächtigte schon nicht geltend gemacht. Zudem enthält die ärztliche Stellungnahme keinerlei Anhaltspunkte für eine Transportunfähigkeit des Klägers. Auch besteht ausweislich der von der Antragstellerin vorgelegten Bescheinigung des psychiatrischen Klinikums Schloss Werneck keine psychische Erkrankung, insbesondere keine Suizidgefahr des Klägers im Falle seiner Abschiebung. Vielmehr wird ausdrücklich festgestellt, dass zum Entlassungszeitpunkt eine Fremd- oder Eigengefährdung, insbesondere eine Suizidalität, nicht bestand. Der Kläger sei in psychisch stabiler Verfassung entlassen worden. Er habe außerdem seinen Suizidversuch als „Fehler“ und „Kurzschlussreaktion“ auf die angedrohte Abschiebung bezeichnet. Die von der Klägerbevollmächtigten behauptete Gefahr, dass sich der Kläger bei einer Abschiebung nach Ungarn „etwas antue“, besteht daher ausweislich der ärztlichen Bescheinigung nicht.

Schließlich bestehen über die Aufnahmebereitschaft Ungarns keine grundsätzlichen Zweifel, nachdem es erklärt hat, es werde alle Verpflichtungen und Regelungen einhalten, selbst wenn in der Vergangenheit vereinzelt auch gegenläufige Erklärungen zur Rücknahme von Flüchtlingen verlautbart wurden. Aus der geringen Zahl der tatsächlich erfolgten Überstellungen im Dublin-Verfahren kann nicht hergeleitet werden, dass Ungarn zur Übernahme nicht bereit ist. Zudem fehlen nachweisbaren Anhaltspunkte, dass Überstellungen nach Ungarn gegenwärtig und auf absehbare Zeit innerhalb der offenen Überstellungsfrist tatsächlich nicht durchgeführt werden können bzw. werden (so aber VG Freiburg, U.v. 13.10.2015 - A 5 K 1862/13 - juris). Vielmehr erfolgen offensichtlich tatsächlich Überstellungen nach Ungarn, wie aus anderen Verfahren bekannt ist (vgl. nur VG Magdeburg, B.v. 8.9.2015 - 9 B 713/15 - juris).

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von 1 Monat nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Beschluss:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, hat die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen war (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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published on 27/04/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gema
published on 31/03/2015 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2014 wird in Ziffer 1 aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III.
published on 12/06/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung g
published on 06/03/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.

(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.

(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.

(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.

(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Ein Ausländer, der bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war, wird nicht als Asylberechtigter anerkannt.

(2) Ist der Ausländer im Besitz eines von einem sicheren Drittstaat (§ 26a) oder einem sonstigen Drittstaat ausgestellten Reiseausweises nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, so wird vermutet, dass er bereits in diesem Staat vor politischer Verfolgung sicher war.

(3) Hat sich ein Ausländer in einem sonstigen Drittstaat, in dem ihm keine politische Verfolgung droht, vor der Einreise in das Bundesgebiet länger als drei Monate aufgehalten, so wird vermutet, dass er dort vor politischer Verfolgung sicher war. Das gilt nicht, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass eine Abschiebung in einen anderen Staat, in dem ihm politische Verfolgung droht, nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen war.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.