Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. Feb. 2016 - W 4 K 15.487

published on 16/02/2016 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. Feb. 2016 - W 4 K 15.487
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Aktenzeichen: W 4 K 15.487

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 16. Februar 2016

4. Kammer

Sachgebiets-Nr: 1060

Hauptpunkte:

Bodenschutzrechtliche Anordnung;

Verpflichtung zur Beseitigung der Altlast durch Bodenaushub;

Störerauswahl;

Ermessen;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

Stadt Miltenberg, vertreten durch den 1. Bürgermeister, Engelplatz 69, 63897 Miltenberg,

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

Freistaat Bayern, vertreten durch: Landratsamt Miltenberg, Brückenstr. 2, 63897 Miltenberg,

- Beklagter -

wegen bodenschutzrechtlicher Anordnung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 4. Kammer,

durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Strobel, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Hetzel, den Richter Kreiselmeier, die ehrenamtliche Richterin Friedrich-Rückert, die ehrenamtliche Richterin Götz aufgrund mündlicher Verhandlung am 16. Februar 2016 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine bodenschutzrechtliche Anordnung, mit der sie der Beklagte verpflichtete, die auf dem Grundstück Fl.Nr. ...86/1 der Gemarkung Miltenberg bestehende Untergrundverunreinigung durch Aushub des kontaminierten Erdreichs zu sanieren.

1.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ...86/1 der Gemarkung Miltenberg, das eine Fläche von ca. 1,4 ha umfasst.

Unter dem 13. bzw. 15. Dezember 1971 schlossen die Klägerin und die Bundesrepublik Deutschland einen Vertrag, als dessen Grundlage § 2 des Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (LBG) genannt ist. Gegenstand des Vertrages ist die Gebrauchsüberlassung u. a. des klägerischen Grundstücks Fl.Nr. ...86/1 der Gemarkung Miltenberg an die Bundesrepublik Deutschland für Zwecke der Verteidigung. Der Vertrag wurde nach dessen § 5 rückwirkend zum 26. September 1960 geschlossen. Der Vertrag enthält unter anderem folgende Regelungen:

„§ 1 Vertragsgegenstand

Die Stadt überläßt dem Bund für Verteidigungszwecke die nachstehend aufgeführten und aus dem als Anlage 1 beigefügten Plan ersichtlichen Forstgrundstücke in der Gemarkung Miltenberg in einer Gesamtgröße von 2,9456 ha, und zwar die Teilflächen, die in dem Veränderungsnachweis des Vermessungsamtes Klingenberg Nr. ...9/62 wie folgt beschrieben sind:

[…] Fl.Nr. ...86/1 […]“

„§ 3 Benutzungsrecht des Bundes

1) Der Bund ist berechtigt, die Grundstücke für Zwecke der Verteidigung

a) […]

b) Dritten (Benutzer) zu überlassen.“

„§ 9 Entgelt auf Antrag, Haftung für Schäden

[…]

3) Wird die Stadt von einem Dritten aufgrund von außervertraglicher Haftung für einen Schaden in Anspruch genommen, der infolge der Benutzung des Grundstücks durch die Streitkräfte entstanden ist, so stellt der Bund die Stadt von der Ersatzpflicht frei […].“

„§ 10 Ersatzleistung und Wertausgleich nach Beendigung des Vertrages

1) Die Stadt verzichtet unwiderruflich auf Ersatzleistung für während der Vertragszeit entstehende Schäden. Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden. […]“

Die Bundesrepublik Deutschland überließ den US-amerikanischen Streitkräften für militärische Zwecke ab dem Jahr 1961 Grundstücke im Waldgebiet des Stadtteiles von Miltenberg, Mainbullau, zu denen auch das Grundstück der Klägerin Fl.Nr. ...86/1 der Gemarkung Miltenberg gehörte. Die US-amerikanischen Streitkräfte betrieben in diesem Waldgebiet in den Jahren 1961 bis 1992 eine ca. 30 ha umfassende militärische Liegenschaft, bestehend aus den Funktionseinheiten „Launching Area“, „Refuelling Area“, „Housing Area“, „Motorpool“ und „Control Area“. Von 1961 bis 1970 befand sich dort eine Raketenbasis. Danach blieb das Gelände bis zum Jahr 1979 ungenutzt. Ab 1979 war im Bereich der Funktionseinheiten „Motor Pool“ und „Housing Area“ eine KFZ-Wartungseinheit der „US/Civilian Labour Group“ stationiert. Die Funktionseinheiten „Launching Area“ und „Control Area“ blieben weiterhin ungenutzt. Nach Wegfall des Verteidigungsbedarfs wurden die Forstflächen, unter anderem auch das Grundstück Fl.Nr. ...86/1 der Gemarkung Miltenberg, an die Klägerin in den Jahren 1992 bzw. 1993 zurückgegeben.

Im Auftrag des Staatlichen Hochbauamtes Würzburg wurde die gesamte Liegenschaft ab dem Jahr 1999 einer historischen Erkundung und einer orientierenden Untersuchung sowie im Jahr 2005 durch das Ingenieurbüro für Geotechnik und Umweltschutz (LUBAG) einer Detailuntersuchung unterzogen. Dabei wurde unter anderem auf dem als Kontaminationsfläche KF 41 „Generatorschuppen mit Ölwanne und Ölsammelgrube“ bezeichneten Geländeteil, welcher sich auf dem Grundstück der Klägerin Fl.Nr. ...86/1 der Gemarkung Miltenberg befindet, ein Sanierungsbedarf festgestellt.

Die Kontaminationsfläche KF 41 ist nach den Ergebnissen der Detailuntersuchung durch eine ausgedehnte Untergrundverunreinigung mit Mineralkohlenwasserstoffen (MKW) und aromatischen Kohlenwasserstoffen (BTEX) mit Gehalten bis zu 1.500 mg/kg MKW und 22,1 mg/kg BTEX belastet. Der belastete Bereich ist zwischen 10 m und 15 m breit und erstreckt sich über 50 m vom westlichen Rand des Generatorschuppens bis unter die benachbarte Fahrstraße zum Radarstellplatz, somit auf eine Fläche von ca. 650 m² und auf eine Tiefe zwischen einem und drei Metern. Nach Einschätzung des Ingenieurbüros LUBAG werden ca. 1.000 m³ verunreinigtes Bodenmaterial anfallen. Die Kosten der Sanierung werden vom Ingenieurbüro mit einem Betrag zwischen 89.000 und 177.000 EUR veranschlagt.

Das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg nahm zu den Ergebnissen der Detailuntersuchung mit Schreiben vom 2. März 2006 fachtechnisch Stellung und bestätigte bezüglich des Wirkungspfades „Boden-Grundwasser“ die Erforderlichkeit der Sanierung, zweckmäßigerweise durch einen Bodenaustausch.

2.

Mit Bescheid vom 5. Mai 2015 verpflichtete das Landratsamt Miltenberg die Klägerin, die auf dem Grundstück Fl.Nr. ...86/1 der Gemarkung Miltenberg im Bereich der Kontaminationsfläche KF 41 „Generatorschuppen mit Ölwanne und Ölsammelgrube“ bestehende Untergrundverunreinigung durch MKW und BTEX zu sanieren, indem das kontaminierte Erdreich nach beiliegendem Lageplan ausgehoben wird.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Anordnung des Bodenaustauschs basiere auf § 10 Abs. 1 des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG). Es läge eine schädliche Bodenveränderung bzw. Altlast aufgrund der ausgedehnten Untergrundverunreinigung durch MKW und BTEX vor, von der eine Grundwassergefährdung ausgehe. Die Anordnung genüge auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da nach der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes die Auskofferung des Erdreichs eine angemessene und gleichzeitig verhältnismäßige Maßnahme darstelle. Die Art der Sanierung sei geeignet, um sicherzustellen dass von der Kontaminationsfläche KF 41 keine Gefahren, erhebliche Nachteil oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit mehr ausgehen und die Fläche somit im Hinblick auf den Wirkungspfad „Boden-Grundwasser“ aus dem Altlastenverdacht entlassen werden könne. Auch sei die Störerauswahl nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgt. Als Grundstückseigentümerin habe die Klägerin die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, auf die in Frage stehende Kontaminationsfläche einzuwirken. Demgegenüber erfordere die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland als etwaige Rechtsnachfolgerin der US-Streitkräfte anzusehen sei und überhaupt herangezogen werden könne, eine umfassende und komplexe Prüfung. In einem solchen Fall sei durch die Rechtsprechung anerkannt, dass gemäß dem Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr auf den Zustandsstörer zurückgegriffen werden könne, zumal dem herangezogenen Zustandsstörer gemäß § 24 Abs. 2 BBodSchG ein Ausgleichsanspruch gegenüber weiteren Störern zustehe.

4.

Unter dem 1. Juni 2015 ließ die Klägerin Klage erheben und beantragen:

Der Bescheid des Landratsamts Miltenberg vom 05.05.2015 wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die vom Landratsamt vorgenommene Störerauswahl sei fehlerhaft. Zum einen werde nicht berücksichtigt, dass eine Inanspruchnahme der Bundesrepublik Deutschland nicht nur als Rechtsnachfolgerin der US-Streitkräfte, sondern auch zum Zeitpunkt der Verunreinigung als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt in Betracht gekommen wäre. Die Klägerin habe durch den Vertrag vom 13. bzw. 15. Dezember 1971 der Bundesrepublik das streitgegenständliche Grundstück überlassen und sich damit jeglichen Einflusses auf dessen Nutzung begeben. Zum anderen sei zu bedenken, dass seit der Rückgabe des Grundstücks an die Klägerin inzwischen mehr als 20 Jahre verstrichen seien. Das Landratsamt habe in all den Jahren keinerlei ersthafte Anstrengungen unternommen, um die Bundesrepublik als Rechtsnachfolgerin der US-Streitkräfte heranzuziehen. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass sich die Frage, ob der Bund tatsächlich als Rechtsnachfolger angesehen werden könne, nicht klären ließe. Jeder spezialisierte Jurist sei häufig mit Fragen von vergleichbarer Schwierigkeit konfrontiert. Hinzu komme, dass das Landratsamt in seinem Schreiben vom 20. Juli 1998 ausdrücklich darauf verwiesen habe, dass der Bund als Gesamtrechtsnachfolger des Handlungsstörer zu betrachten sei. Es stehe zweifelsfrei fest, dass die Bodenverunreinigungen auf der Kontaminationsfläche KF 41 durch die dort stationierten US-Truppen verursacht worden seien. Das Erfordernis einer legitimen Störerauswahl werde überdies durch den in § 24 Abs. 2 BBodSchG normierten Ausgleichsanspruch nicht aufgehoben. Außerdem verstoße der Bescheid vom 5. Mai 2015 gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Grundsätzlich sei in erster Linie der Verursacher als Handlungsstörer in Anspruch zu nehmen. Das Absehen von diesem Prinzip sei im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Es werde auf die Regelungen des NATO-Truppenstatuts (NTS) sowie das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), hier insbesondere auf Art. 48 Abs. 4 ZA-NTS, verwiesen, welcher eine Verhaltenspflicht der Truppen gegenüber dem Aufnahmestaat statuiere. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterstünden auch fremde Streitkräfte nach Art. 2 NTS grundsätzlich deutschem Recht. Dementsprechend sei es auch nicht zutreffend, dass ausländische Streitkräfte zu den für die deutsche (Eingriffs-)Verwaltung nicht fassbaren Völkerrechtssubjekten gehörten. Nach Art. VIII Abs. 5 NTS Buchstabe b NTS müsse die Bundesrepublik für Ansprüche gegen den Entsendestaat in Vorleistung treten, der Entsendestaat der betroffenen Truppe erstatte anschließend der Bundesrepublik die geleisteten Beträge anteilig. Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin verpflichtet werden solle, die Sanierungsmaßnahmen auf eigene Kosten durchzuführen, um dann gegebenenfalls auf einen Ausgleichsanspruch gem. § 24 Abs. 2 BBodSchG gegen den Bund verwiesen zu werden.

5.

Der Beklagte beantragte,

die Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes Miltenberg vom 05.05.2015, Nr. 43-1789.93, abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Das Bodenschutzrecht kenne bei der Heranziehung der nach § 4 Abs. 3 BBodSchG in Frage kommenden Störer keinen Vorrang des Handlungsstörers. Vielmehr erfolge die Störerauswahl unter Berücksichtigung der Effektivität der Gefahrenabwehr sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Es werde auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 18.4.2007 (Az. 22 ZB 07.22) verwiesen, in dem ausdrücklich anerkannt werde, dass nach dem Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr auf den Zustandsstörer zurückgegriffen werden könne, zumal diesem gemäß § 24 Abs. 2 BBodSchG ein Ausgleisanspruch gegenüber weiteren Störern zustehe. Das Landratsamt Miltenberg habe die Grundsätze der effektiven Gefahrenabwehr und der Verhältnismäßigkeit in seinem Bescheid vom 5. Mai 2015 beachtet. In Anbetracht der Höhe der Sanierungskosten von maximal ca. 177.000 EUR und des nach § 24 Abs. 2 BBodSchG bestehenden Ausgleichsanspruchs bestünden keine Anhaltspunkte, um bei der Heranziehung der Klägerin von einer unverhältnismäßigen Entscheidung auszugehen. Eine effektive Abwehr der von der Altlast ausgehenden Gefahren sei bei der Heranziehung der Klägerin sichergestellt. Demgegenüber könne die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland als etwaige Rechtsnachfolgerin der US-Streitkräfte anzusehen sei und damit überhaupt nach § 4 Abs. 3 BBodSchG herangezogen werden könne, ohne eine umfassende und komplexe Prüfung nicht zweifelsfrei beantwortet werden. Das Landratsamt habe eingehend geprüft, inwieweit die Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen werden könne. Es habe sich hierbei mit den Regelungen des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, aber auch mit der Frage der „Polizeipflichtigkeit“ des Bundes gegenüber dem Entsendestaat USA eingehend auseinandergesetzt. Im Falle der Verneinung der „Polizeipflichtigkeit“ des Bundes würde sich das Auswahlermessen zu Ungunsten der Klägerin auf Null reduzieren. Um ein abschließendes Ergebnis zu der Frage zu erhalten, ob der Bund als Störer definitiv ausscheide, sei jedoch eine weitere umfassende und komplexe Prüfung der Rechtslage erforderlich.

6.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 5. Mai 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG. Danach kann die zuständige Behörde zur Erfüllung der sich u. a. aus § 4 ergebenden Pflichten die notwendigen Maßnahmen treffen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass im Bereich der ehemaligen sog. Control Area (Fl.Nr. ...86/1) schädliche Bodenveränderungen (§ 2 Abs. 3 BBodSchG) vorliegen und dass dieser Bereich als Altlast im Sinne von § 2 Abs. 5 Nr. 2 BBodSchG anzusehen ist.

Die Anordnung, den belasteten Boden durch Aushub zu beseitigen, ist von der Generalklausel des § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG gedeckt (vgl. VGH BW, B. v. 8.3.2013 - 10 S 1190/09 - juris Rn. 46).

2.

Die Klägerin ist richtiger Adressat der getroffenen Anordnung. Die von dem Beklagten angestellten Ermessenserwägungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Die Klägerin gehört als Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 3 BBodSchG zum Adressatenkreis bodenschutzrechtlicher Anordnungen. Der bodenschutzrechtliche Eigentumsbegriff stimmt dabei mit dem Eigentumsbegriff des Zivilrechts überein (BayVGH, B. v. 13.5.1986 - 20 CS 86.00 338 - NVwZ 1986, 942/946; VGH BW, U. v. 30.4.1996 - 10 S 2163/95 - NVwZ-RR 1997, 267).

Ob neben der Klägerin die Bundesrepublik Deutschland als Verantwortliche gem. § 4 Abs. 3 BBodSchG überhaupt in Betracht kommt, ist sehr zweifelhaft. Jedenfalls ist die Störerauswahl des Landratsamts - falls eine solche hier überhaupt vorzunehmen war - nicht zu beanstanden.

In der vorliegenden Konstellation durfte das Landratsamt bei der Abwägung maßgeblich darauf abstellen, dass die Klägerin und Adressatin der Verfügung als Eigentümerin einen direkten Zugriff auf das Grundstück hat, wohingegen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Bundesrepublik als anderer Adressat aus rechtlichen Gründen zumindest zweifelhaft ist.

Im Einzelnen:

a)

Die Kammer hat schon erhebliche Zweifel, ob die Bundesrepublik Deutschland hier überhaupt als Störer i. S. d. § 4 Abs. 3 BBodSchG in Betracht zu ziehen war.

aa)

Eine Heranziehung der Bundesrepublik Deutschland war vorliegend jedenfalls als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 4 BBodSchG nicht möglich. Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist diejenige Person, die die tatsächliche Sachherrschaft bzw. die tatsächliche Möglichkeit der unmittelbaren Einwirkung auf das Grundstück hat, ohne dass es auf die Qualifikation des zugrunde liegenden zivilrechtlichen Verhältnisses ankommt (vgl. Giesberts/Hilf in BeckOK UmweltR, Stand 1.10.2015, § 4 BBodSchG Rn. 32; Dombert in Landmann/Rohmer, 77. EL August 2015, § 4 BBodSchG Rn. 24; BVerwG, U. v. 10.2.1999 - 11 C 9-97 - NVwZ 1999, 653/654). Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt des Bescheiderlasses, da § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 4 BBodSchG einen Fall der Zustandsverantwortlichkeit darstellt (Giesberts/Hilf in Beck'scher Online-Kommentar Umweltrecht, Stand: 01.10.2015, BBodSchG § 4 Rn. 32; Dombert in Landmann/Rohmer, 77. EL August 2015, BBodSchG § 4 Rn. 23 f.). Zweifelsohne hatte die Bundesrepublik zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht die tatsächliche Sachherrschaft über das streitgegenständliche Grundstück inne, da dieses bereits in den Jahren 1992/1993 an die Klägerin zurückgegeben wurde.

Im Übrigen war die Bundesrepublik auch zum Zeitpunkt der Verursachung der Bodenverunreinigung nicht Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das streitgegenständliche Grundstück. Denn ab dem Jahr 1961 bis zur Rückgabe an die Klägerin hatten die US-amerikanischen Streitkräfte, die dort eine militärische Liegenschaft betrieben, die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück inne. Dass die Bundesrepublik möglicherweise als mittelbarer Besitzer im zivilrechtlichen Sinne (§ 868 BGB) anzusehen ist, ändert hieran nichts. Denn, wie bereits dargestellt, bestimmt sich die Person des Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft unabhängig von den zugrunde liegenden zivilrechtlichen Verhältnissen, weshalb allein die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück maßgeblich ist. Diese lag unstreitig bei den amerikanischen Streitkräften.

bb)

Ob die Bundesrepublik als Gesamtrechtsnachfolgerin der amerikanischen Streitkräfte als Verursacher der Altlast gem. § 4 Abs.3 Satz 1 Var. 2 BBodSchG verantwortlich ist, erscheint der Kammer höchst zweifelhaft. Gesamtrechtsnachfolger ist diejenige natürliche oder juristische Person, die kraft gesetzlicher Anordnung oder vertraglicher Vereinbarung in die gesamten Rechte und Pflichten einer anderen Person eintritt (vgl. VGH BW, U. v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - juris Rn. 50; Dombert in Landmann/Rohmer, 77. EL August 2015, BBodSchG § 4 Rn. 35). Eine solche gesetzliche Anordnung ist hier nicht ersichtlich, und die Klägerin hat eine solche auch nicht vorgetragen. Soweit die Klägerin behauptet, aus den völkerrechtlichen Vereinbarungen des Nato-Truppenstatuts (NTS) sowie den Zusatzvereinbarungen zum Nato-Truppenstatut (NTS-ZA) ergäbe sich eine (Gesamt-) Rechtsnachfolge der Bundesrepublik nach den amerikanischen Streitkräften, vermag dies die Kammer nicht nachzuvollziehen. Insbesondere aus den vom Klägerbevollmächtigten angeführten Vorschriften des Art. VIII Abs. 5 NTS und Art. 48 NTS-ZA ergibt sich kein Eintritt der Bundesrepublik in die Rechte und Pflichten der amerikanischen Streitkräfte. Art. VIII Abs. 5 NTS regelt die Behandlung von Ansprüchen Dritter gegen die Streitkräfte des Entsendestaates. Auch Art. 48 NTS-ZA enthält keine Übernahme von Rechten und Pflichten nach Rückgabe von Liegenschaften durch die Bundesrepublik. Insbesondere statuiert dessen Abs. 4 lediglich eine Verhaltenspflicht der Streitkräfte gegenüber dem Aufnahmestaat.

Selbst wenn in den Vereinbarungen des NTS und dessen Zusatzabkommen vereinbart wäre, dass die Bundesrepublik einzelne Pflichten der entsandten Streitkräfte bzw. des Entsendestaates übernimmt, würde dies im Übrigen nicht die Verantwortlichkeit der Bundesrepublik nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 2 BBodSchG begründen, da dieser ausdrücklich nur den Gesamtrechtsnachfolger erfasst. Die Gesamtrechtsnachfolge setzt, wie bereits dargestellt, den Eintritt in die gesamten Rechte und Pflichten einer anderen Person voraus. Eine solche Vereinbarung ist hier nicht ersichtlich. Die Nachfolge in einzelne Rechte und Pflichten begründet gerade keine Verantwortlichkeit nach § 4 Abs. 3 BBodSchG. Eine erweiternde Auslegung des § 4 Abs. 3 BBodSchG auch auf den Einzelrechtsnachfolger scheidet zudem aus, da die Vorschrift den Kreis der Verantwortlichen abschließend bestimmt (vgl. BVerwG, U. v. 16.5.2000 - 3 C 2/00 - DVBl 2000, 1353; BayVGH, B. v. 19.11.2004 - 22 CS 04.2701 - juris Rn. 13 f.; HessVGH, U. v. 9.9.1999 - 8 UE 656/95 - juris Rn. 13 und 22 f.).

b)

Jedenfalls ist die Störerauswahl des Landratsamts nicht zu beanstanden.

Im Falle einer sog. Störermehrheit ist bei der behördlichen Auswahlentscheidung, welcher Störer mit einer Verfügung herangezogen wird, zwischen der primären Ebene und der sekundären Ebene zu unterscheiden. Auf der primären Ebene, d. h. auf Ebene der Verpflichtung zur Altlastenbeseitigung, geht es aus einer ex ante-Sicht um die Gefahrenabwehr (VGH BW, U. v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - juris Rn. 36). Leitender Gesichtspunkt für die Störerauswahl der Behörde ist daher die Effektivität der Gefahrenabwehr (vgl. BayVGH, B. v. 18.4.2007 - 22 ZB 07.222 - juris Rn. 17; VGH BW, U. v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - juris Rn. 36; VGH BW, U. v. 24.1.2012 - 10 S 1476/11 - juris Rn. 22 m. w. N.; Dombert, a. a. O.; Giesberts/Hilf, a. a. O.; BT-Drs. 13/6701, S. 34 ff.).

Das Gesetz trifft in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG hinsichtlich der Verpflichteten eine Unterscheidung in den so genannten Handlungsstörer - der Verursacher der schädlichen Bodenveränderung und dessen Gesamtrechtsnachfolger - und den Zustandsstörer - den Grundstückseigentümer und den Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück. Für die behördliche Störerauswahl ist grundsätzlich von der Gleichrangigkeit der im Gesetz bezeichneten Verantwortlichen auszugehen, da § 4 Abs. 3 BBodSchG keine Rangfolge für die Inanspruchnahme von Verantwortlichen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast vorgibt (Dombert in Landmann/Rohmer, 77. EL August 2015, BBodSchG § 4 Rn. 16; Giesberts/Hilf in Beck'scher Online-Kommentar Umweltrecht, Stand: 01.10.2015, BBodSchG § 4 Rn. 13 und 54; VGH BW, U. v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - juris Rn. 36; VGH BW, B. v. 27.3.1995 - 8 S 525/95 - juris). Insbesondere besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass eine Handlungsmaxime des Inhalts, dass der Handlungsstörer regelmäßig vor dem Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen ist, nicht existiert (BVerwG, B. v. 7.8.2013 - 7 B 9/13 - juris Rn. 21; BayVGH, B. v. 22.3.2001 - M 2 S 00.4678 - ZfWassR 2002, 35; BayVGH, B. v. 13.10.2004 - 22 CS 04.2489 - juris Rn. 2; BayVGH München, B. v. 31.8.2006 - 22 CS 06.2055 - juris Rn. 2; vgl. auch VGH BW, B. v. 25.10.1999 - 8 S 2407/99 - juris Rn. 7; VGH BW, B. v. 27.3.1995 - 8 S 525/95 - juris Rn. 5; VG München, U. v. 10.3.2009 - M 2 K 07.3283 - juris Rn. 34; Dombert a. a. O.; Giesberts/Hilf a. a. O.). Diese Auffassung ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen, insbesondere aufgrund von Art. 14 GG, nicht zu beanstanden (BVerfG, B. v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91 - NJW 2000, 2573/2574; BVerwG, B. v. 7.8.2013 - 7 B 9/13 - juris Rn. 9).

aa)

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sind die Ermessenserwägungen des Beklagten nicht zu beanstanden. Das Landratsamt durfte in der vorliegenden Konstellation bei der Ermessensausübung maßgeblich darauf abstellen, dass die Klägerin als Eigentümerin und Inhaberin der tatsächlichen Gewalt einen direkten Zugriff auf das Grundstück hat, wohingegen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Bundesrepublik Deutschland aus rechtlichen Gründen zumindest zweifelhaft ist. Ziel des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG und des Bodenschutzrechts im Allgemeinen ist es, wegen des Grundsatzes der effektiven Gefahrenabwehr eine schnelle und wirksame Gefahrenbeseitigung herbeizuführen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - der sich die Kammer anschließt - rechtfertigt es der Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr in Fällen, in denen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unklar ist, ob und in welchem Umfang eine Haftung bestimmter Personen als Verhaltensstörer in Betracht kommt, den Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen (VGH BW, U. v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - juris Rn. 47; VGH BW, B. v. 25.10.1999 - 8 S 2407/99 - juris Rn. 7; VGH BW, B. v. 27.3.1995 - 8 S 525/95 - juris Rn. 5 m. w. N.; vgl. auch BayVGH, B. v. 18.4.2007 - 22 ZB 07.222 - juris Rn. 15). Dies gilt auch, wenn - wie vorliegend - die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers unsicher ist (VGH BW, U. v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - juris Rn. 47). Vorliegend bestehen - wie bereits dargestellt - erhebliche rechtliche Bedenken, ob die Bundesrepublik Deutschland Rechtsnachfolgerin der US-amerikanischen Streitkräfte und damit Verantwortliche nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 2 BBodSchG ist. Die Erwägung, aus diesem Grund die Klägerin heranzuziehen, ist daher nicht ermessensfehlerhaft.

Der Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr ist auch nicht aufgrund des langen Zeitraums zwischen Entdeckung der Altlast und Erlass der streitgegenständlichen Sanierungsverpflichtung hinfällig geworden. Die erkennende Kammer verkennt nicht, dass vorliegend zwischen erstmaliger Erkundung des streitgegenständlichen Grundstücks aufgrund Altlastenverdachts im Jahr 1999 bzw. zwischen Detailuntersuchung im Jahr 2005 und Erlass des streitgegenständlichen Bescheids ein verhältnismäßig langer Zeitraum liegt. Jedoch kann von einer Unzumutbarkeit oder Rechtsmissbräuchlichkeit der Inanspruchnahme des Zustandsstörers auch dann nicht ausgegangen werden, wenn sich die Behörde über einen längeren Zeitraum über das Ausmaß der schädlichen Bodenveränderung im Unklaren gewesen und daher nicht eingeschritten ist (BVerwG, B. v. 7.8.2013 - 7 B 9/13 - juris Rn. 9). Eine solche Unsicherheit über das Ausmaß der Altlast bestand vorliegend im Zeitraum zwischen der erstmaligen Erkundung der Kontaminationsfläche KF 41 und der Detailuntersuchung im Jahr 2005.

Anschließend bestand bis zur Verpflichtung der Klägerin im Jahr 2015 in rechtlicher Hinsicht Unsicherheit über die nach § 4 Abs. 3 BBodSchG heranzuziehende Person. Auch dieser Zeitraum von ca. zehn Jahren führt nicht dazu, dass die Inanspruchnahme der Klägerin als ermessensfehlerhaft anzusehen ist. Denn ein verhältnismäßig langes Zögern zwischen Kenntnis von Altlast und Inanspruchnahme der Klägerin kann der Behörde nicht vorgeworfen werden. Vielmehr setzt die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens voraus, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt einschließlich aller in Betracht kommenden Störer und ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit sowie deren Möglichkeiten zur Beseitigung der Verunreinigung zutreffend ermittelt und zur Grundlage der Störerauswahl gemacht werden (OVG Berlin-Bbg, U. v. 24.2.2011 - OVG 11 B 10.09 - juris Rn. 45; OVG NW U. v. 21.11.2012 - 16 A 85/09 - juris Rn. 33). Für die pflichtgemäße Ermessensausübung war es daher vorliegend erforderlich, dass der Beklagte die nach § 4 Abs. 3 BBodSchG in Betracht kommenden Störer ermittelt und insbesondere - wie es der Beklagte getan hat - eingehend prüft, ob eine Inanspruchnahme der Bundesrepublik in rechtlicher Hinsicht möglich ist (s. Schreiben des Landratsamts v. 7.4.2014, Bl. 68 d. A.).

Im Übrigen bemisst sich die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme eines Zustandsstörers nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nach starren zeitlichen Grenzen (BVerwG, B. v. 28.2.2008 - 7 B 12/08 - NVwZ 2008, 684/685, BVerwG, B. v. 7.8.2013 - 7 B 9/13 - juris Rn. 10). Denn für die Erfüllung der Voraussetzungen der Zustandsverantwortlichkeit ist nicht nur unerheblich, auf welche Umstände der Gefahrenzustand zurückzuführen ist; auch der zeitliche Rahmen, in dem es zur Konkretisierung der Zustandsverantwortlichkeit kommt, ist bei Fehlen besonderer Umstände unerheblich. Grund hierfür ist, dass der Eigentümer ausschließlich aufgrund seiner Rechtsstellung verpflichtet wird (BVerwG, a. a. O.). So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. März 2006 (7 C 3.05 - BVerwGE 125, 325) die Rechtmäßigkeit der Konkretisierung einer Handlungsverantwortlichkeit im Jahre 1999 „ohne Weiteres“ für den Fall bejaht, dass die Behörden erst Ende der 1980er Jahre die Bedeutung einer bereits in den 1960er Jahren bekannt gewordenen Grundwasserverunreinigung erkannt hatten. In seinem Urteil vom 7. August 2013 (7 B 9/13 - juris Rn. 10) hat das Bundesverwaltungsgericht sogar eine Verpflichtung des Zustandsverantwortlichen nach Ablauf von mehr als 20 Jahren seit der erstmaligen behördlichen Kenntnisnahme von einer schädlichen Bodenveränderung als rechtmäßig erachtet.

bb)

Die Ermessensentscheidung des Landratsamts ist auch nicht wegen Missachtung des Grundsatzes der gerechten Lastenverteilung ermessensfehlerhaft. Zwar ist dem Klägerbevollmächtigten zuzugeben, dass bei der Störerauswahl neben dem Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr auch andere Gesichtspunkte, insbesondere der Grundsatz der gerechten Lastenverteilung, berücksichtigt werden können (Giesberts/Hilf in BeckOK UmweltR, Stand 1.10.2015, § 4 BBodSchG Rn. 54; VGH BW, U. v.. 24.1.2012 - 10 S 1476/11 - juris Rn. 23 m. w. N.).

Eine Verpflichtung der Behörde, diesen Grundsatz bei der Sanierungsverpflichtung heranzuziehen, besteht jedoch - entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten - nicht. Vielmehr muss sich die Behörde bei Störermehrheit grundsätzlich nicht an den internen Haftungsverhältnissen zwischen den Störern orientieren (vgl. BayVGH, B. v. 15.9.200 - 22 ZS 00.1994 - NVwZ 2001, 458; Giesberts/Hilf in BeckOK UmweltR, Stand 1.10.2015, § 4 BBodSchG Rn. 56). Hierfür spricht die Regelung des § 24 Abs. 2 BBodSchG, durch die der Gesetzgeber erkennen lässt, dass er um der Effektivität der Sanierung willen zunächst auch eine gröbere behördliche Auswahl in Kauf nimmt (Dombert in Landmann/Rohmer, 77. EL August 2015, § 4 BBodSchG Rn. 18). Aufgrund des Ausgleichsanspruchs mehrerer Verpflichteter untereinander nach § 24 Abs. 2 BBodSchG entscheidet die behördliche Heranziehung noch nicht endgültig darüber, wer die Kosten letztlich zu tragen hat. (VG Würzburg, B. v. 24.8.2005 - W 4 S 05.747 - juris Rn. 53). Eine Auswahlentscheidung bei der Heranziehung von Sanierungsverantwortlichen ist daher nicht schon dann ermessensfehlerhaft, wenn möglicherweise auch eine andere, im Ergebnis „gerechtere“ als die von der Behörde vorgenommene Verteilung der Sanierungsverantwortlichkeit in Betracht kommt (HessVGH, B. v. 3.3.1992 - 14 TH 2158/91 - NVwZ 1992, 1101; VG Darmstadt, B. v. 21.2.1994 - 8 H 2154/92 - NVwZ-RR 1994, 497/499).

Soweit der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24.1.2012 (10 S 1476/11 - NVwZ-RR 2012, 387) verwiesen hat, ergibt sich hieraus nichts anderes. Vielmehr hat dieser in der genannten Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf der primären Ebene, d. h. bei der Entscheidung über die Sanierungsverpflichtung, „sich die Behörde bei der Auswahl unter mehreren Störern in erster Linie von dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr leiten lassen muss“. Und weiter: „Die sachgerechte Störerauswahl auf der primären Ebene muss zivilrechtliche Aspekte des internen Ausgleichs zwischen den Störern nicht berücksichtigen.“ (juris Rn. 23). Der Klägerbevollmächtigte verkennt, dass nach dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg lediglich auf der sekundären Ebene, d. h. bei der Anforderung von Kosten einer Ersatzvornahme, zwingend der Grundsatz der gerechten Lastenverteilung zu beachten ist (juris Rn. 25). Vorliegend geht es jedoch nicht um diese sekundäre Ebene, sondern um die Verpflichtung zur Sanierung durch den streitgegenständlichen Bescheid und damit um die Primärebene.

Der Grundsatz der gerechten Lastenverteilung war hier auch nicht ausnahmsweise bei der Störerauswahl zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der sich die Kammer anschließt, sind die zivilrechtlichen Haftungsverhältnisse zwischen den Störern nur ausnahmsweise dann zu berücksichtigen, wenn die zivilrechtliche Letztverantwortlichkeit eines der Störer offensichtlich und eindeutig ist (BayVGH, B. v. 13.5.1986 - 20 CS 86.00338 - juris Rn. 32; BayVGH, B. v. 15.9.2000 - 22 ZS 00.1994 - juris Rn. 5 m. w. N.; VGH BW, U. v. 24.1.2012 - 10 S 1476/11 - juris Rn. 23; VGH BW, B. v. 29.4.2002 - 10 S 2367/01 - NVwZ 2002, 1260/1263). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Im Gegenteil: Die Klägerin und die Bundesrepublik Deutschland vertreten - wie sich aus der Behördenakte ergibt - unterschiedliche Auffassungen, was die zivilrechtliche Verantwortlichkeit und Kostentragung für die streitgegenständliche Altlast betrifft. Der zwischen der Klägerin und der Bundesrepublik Deutschland geschlossene Überlassungsvertrag für das streitgegenständliche Grundstück vom 13. bzw. 15. Dezember 1971 ist nach kursorischer Prüfung der Kammer insoweit keineswegs eindeutig. So enthält § 9 Ziff. 3) des Vertrages einerseits eine Freistellungsvereinbarung zulasten des Bundes für infolge der Benutzung des Grundstücks entstandene Schäden. Andererseits regelt § 10 Ziff. 1) einen Verzicht der Klägerin auf Ersatzleistung für während der Vertragszeit entstandene Schäden. Die zivilrechtlichen Haftungsverhältnisse waren damit für das Landratsamt keinesfalls offensichtlich und eindeutig, weshalb es diese im Rahmen der Ermessensausübung nicht berücksichtigen musste.

3.

Die Heranziehung der Klägerin verstößt auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

a)

Soweit der streitgegenständliche Bescheid der Klägerin Maßnahmen auferlegen sollte, deren Kosten den Verkehrswert des Grundstücks überschreiten, führt dies nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme. Die Klägerin kann sich als öffentlichrechtliche Körperschaft nicht auf die vom Bundesverfassungsgericht (B. v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91,1 BvR 315/99 - BVerfGE 102, 1) entwickelte Beschränkung der Verantwortlichkeit auf den Verkehrswert berufen (vgl. VG Kassel, U. v. 18.2.2013 - 4 K 548/11.KS - BeckRS 2014, 56325). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Beschränkung aus der Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitet, weil die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers als Inhalts- und Schrankenbestimmung nur so dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht werde. Da die Klägerin als öffentlichrechtliche Körperschaft jedoch nicht in den persönlichen Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fällt, ist das Ausmaß ihrer Verantwortlichkeit nicht durch den Verkehrswert des Grundstücks beschränkt.

b)

Der angefochtene Bescheid ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil das Landratsamt vorliegend nicht die Sanierung selbst durchgeführt und die Kosten nach Art. VIII Abs. 5 NTS liquidiert hat. Das OVG Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 10. November 1994 (Az. 1 A 11198/93 - NVwZ-RR 1996, 320) zutreffend dargelegt, dass das NATO-Truppenstatut (anders als der zuvor geltende Finanzvertrag - FV) keine Ausschließlichkeitsklausel enthält und nur die ausländischen Streitkräfte und ihr ziviles Gefolge (darunter sind Angehörige anderer NATO-Staaten zu verstehen) schützen will. Die Klägerin gehört daher gar nicht zu dem durch das NATO-Truppenstatut geschützten Personenkreis. Außerdem folgt aus dem Fehlen einer Ausschließlichkeitsklausel, dass ein von NATO-Streitkräften verursachter Schaden auch auf andere Weise (als nach dem NATO-Truppenstatut) beseitigt werden kann (vgl. VG Kassel, U. v. 12.2.2013 - 4 K 548/11.KS - BeckRS 2014, 56325). Das Landratsamt war daher nicht verpflichtet, die Altlast selbst zu sanieren und anschließend die Kosten nach dem NATO-Truppenstatut zu liquidieren.

c)

Die Inanspruchnahme der Klägerin ist auch nicht wegen Verwirkung ausgeschlossen. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung können polizei- und ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr nicht verwirkt werden (BVerwG, B. v. 7.8.2013 - 7 B 9.13 - juris Rn. 10; B. v. 28.2.2008 -7 B 12/08 - NVwZ 2008, 684; BayVGH, B. v. 21.11.1995 - 2 CS 95.3597 - BayVBl 1996, 634 m. w. N.; VGH BW, U. v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - juris Rn. 55). Diesen Befugnissen kommt im öffentlichen Interesse ein überragendes Gewicht zu, das eine Verwirkung nicht zulässt.

Darüber hinaus steht einer Verwirkung entgegen, dass der Beklagte keinen entsprechend eindeutigen Vertrauenstatbestand geschaffen hatte, der bei der Klägerin ein schützenswertes Vertrauen darauf entstehen lassen konnte, dass diese nicht mehr sanierungsrechtlich in Anspruch genommen werden würde (vgl. VGH BW, U. v. 18.12.2013 - 10 S 744/12 - juris Rn. 56). Vielmehr hat das Landratsamt in dem Schreiben vom 17. Oktober 2006 (Bl. 5 d. Behördenakte) ausdrücklich festgestellt, dass die Klägerin zur Sanierung der Altlast nach § 4 Abs. 3 BBodSchG verpflichtet ist (s. auch Schreiben vom 14.3.2007, Bl. 11 d. Behördenakte). Auch war ihr aus dem Schriftwechsel mit dem Landratsamt und der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben bekannt, dass rechtliche Zweifel an der Verantwortlichkeit der Bundesrepublik bestehen (Bl. 9 und 39 d. Behördenakte). Die Klägerin durfte daher nicht darauf vertrauen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.

Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 177.000,00 EUR festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 16/02/2016 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Aktenzeichen: W 4 K 15.487 Im Namen des Volkes Urteil vom 16. Februar 2016 4. Kammer Sachgebiets-Nr: 1060 Hauptpunkte: Bodenschutzrechtliche Anordnung;
published on 07/08/2013 00:00

Gründe I. 1 Der Kläger wendet sich gegen die bodenschutzrechtliche Anordnung des Beklag
published on 24/01/2012 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Oktober 2010 – 2 K 3366/08 – wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 D
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published on 20/04/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe vo
published on 16/02/2016 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Aktenzeichen: W 4 K 15.487 Im Namen des Volkes Urteil vom 16. Februar 2016 4. Kammer Sachgebiets-Nr: 1060 Hauptpunkte: Bodenschutzrechtliche Anordnung;
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Annotations

Die für Zwecke des § 1 Abs. 1 benötigten Grundstücke sollen nach Möglichkeit freihändig erworben werden. Kann der beabsichtigte Zweck auch durch Begründung eines Nutzungsverhältnisses erreicht werden, so ist einem hierauf gerichteten Verlangen des Eigentümers zu entsprechen. Das Entgelt kann abweichend von den bisherigen Preisvorschriften bemessen werden.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.

(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.

(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes

1.
natürliche Funktionen als
a)
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
b)
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
3.
Nutzungsfunktionen als
a)
Rohstofflagerstätte,
b)
Fläche für Siedlung und Erholung,
c)
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
d)
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.

(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.

(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen

1.
zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),
2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),
3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.

(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.

(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.

(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.