Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 12. Juli 2018 - W 3 K 17.138

published on 12/07/2018 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 12. Juli 2018 - W 3 K 17.138
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. …8 der Gemarkung …, welches an der B. Straße gelegen ist. Der Beklagte hat Baumaßnahmen an der B.-Straße vorgenommen. Die Parteien streiten um einen diesbezüglichen Erschließungsbeitragsbescheid.

Die Bundesstraße B 8/B 27 kommt von Nordosten aus der Stadt W., durchquert das Gebiet des Beklagten im Norden und verläuft weiter in Richtung W1. im Westen. Auf dem Gebiet des Beklagten verläuft die B 8/B 27 im Wesentlichen von Westen nach Osten, zunächst unter dem Namen L.-straße, sodann unter dem Namen H.-straße und schließlich unter dem Namen A. Straße.

In Mitten des Gebietes des Beklagten zweigt von der B 8/B 27 ein Straßenzug in Richtung Südwesten ab. Dieser Straßenzug verläuft zunächst unter dem Namen H.-straße und ca. 660 m nach dem Beginn aus der B 8/B 27 unter dem Namen He. Straße. Etwa 1,3 km nach seinem Ursprung aus der B 8/B 27 verläuft der Straßenzug unter dem Namen B. Straße in einer steilen Rechtskurve und führt sodann im westlichen Teil des Gebiets des Beklagten von Süden nach Norden und trifft nach ca. 1,4 km auf einen Kreisverkehr. Nach dem Kreisverkehr verläuft der Straßenzug unter dem Namen F.-straße in Richtung Nordosten weiter und trifft dann wieder auf die B 8/B 27.

Etwa 365 m, nachdem die Straße unter dem Namen B. Straße verläuft, zweigt die Stichstraße Sch. in Richtung Nordwesten ab und hat eine Länge von ca. 250 m. Weitere 134 m nach Einmündung der Straße Sch. zweigt der B. Pfad von der B. Straße ab und verläuft etwa 185 m ebenfalls als Stichstraße in Richtung Nordwesten. Nach ca. 113 zweigt vom B. Pfad eine Straße, ebenfalls unter dem Namen B. Pfad, in Richtung Südwesten ab und mündet nach etwa 110 m in die Straße Sch. Weitere 277 m entlang der B. Straße zweigt die P… Straße in Richtung Süden ab. Sie verläuft ca. 356 m, überquert den B. Pfad und mündet schließlich in die Straße  Sch. Straße Die Straße Sch. überquert die B. Straße in Richtung Südosten und verläuft anschließend unter dem Namen V. B. in Richtung Nordosten.

Das in Rede stehende Grundstück sowie Teile der B. Straße liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „M. …“. Für das Grundstück Fl.Nr. ...8 wurde bereits mit Bescheid vom 29. Juni 2004 eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage B. Straße in Höhe von 9.727,35 EUR erhoben. Im Jahr 2004 wurde mit der Herstellung der Gesamterschließung des Gebietes M. … begonnen, im Jahr 2011 ist nach Angaben des Beklagten die letzte Unternehmerrechnung eingegangen.

Mit Bescheid vom 26. November 2015 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger als Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ...8 der Gemarkung … für die Erschließungsanlage B. Straße einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 12.298,00 EUR fest. Der Zahlungsbetrag wurde um die Vorausleistung in Höhe von 9.727,35 EUR gemindert, wodurch sich ein Zahlungsbetrag von 2.570,65 EUR errechnete. Der Beitragserhebung wurde eine Grundstücksfläche von 550,00 m², ein Nutzungsfaktor von 1,3 und ein Beitragssatz von 17,20 EUR/m² zugrunde gelegt.

Der Kläger erhob gemeinsam mit anderen Anliegern der B. Straße im Rahmen eines Sammelwiderspruchs mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. November 2015. Das Landratsamt W. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2017 zurück.

II.

Hiergegen ließ der Kläger am 9. Februar 2017 Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben und beantragen,

Der Bescheid des Beklagten vom 26. November 2015 sowie der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Würzburg vom 9. Januar 2017 werden aufgehoben, soweit gegen den Kläger ein den Betrag von 9.416,55 EUR übersteigender Betrag festgesetzt wurde.

Zur Begründung wurde vorgetragen, der Beklagte habe zu Unrecht mit den von der B. Straße nach Nordwesten abzweigenden Straßen keine Erschließungseinheit gebildet. Eine Erschließungseinheit sei dann zu bilden, wenn die Gemeinde andernfalls etwa ein an einer breiten Zugängerstraße liegendes Grundstück gegenüber anderen Grundstücken des Erschließungsgebietes ungebührlich stark belaste. Das der Gemeinde eingeräumte Ermessen bei der Bildung einer Erschließungseinheit sei grundsätzlich auf Null reduziert, wenn bei getrennter Abrechnung die Grundstücke an der regelmäßig aufwendiger hergestellten Hauptstraße im Vergleich mit den Grundstücken an der regelmäßig weniger aufwendig hergestellten Nebenstraße wiederum mit um mehr als einem Drittel höheren Kosten belastet worden seien, bemessen nach dem für die jeweiligen Erschließungsanlagen sich ergebenden Beitragssatz. Die Erschließungskosten für die B. Straße lägen teilweise um ca. 70% über den Kosten je Quadratmeter gegenüber den von der B. Straße abzweigenden Anlagen. Die B. Straße sei zudem gegenüber den von ihr nach Nordwesten abzweigenden Straßen sehr aufwendig hergestellt worden. Sie sei wesentlich breiter, verfüge über beidseitige Gehwege und getrennte Fahrradspuren. Diesen Ausbauzustand wiesen die von der B. Straße abzweigenden, von ihr abhängigen Straßen nicht auf. Bei Einbeziehung der untergeordneten Straßen ergäbe sich ein Beitragssatz in Höhe von 13,17 EUR/m² für die B. Straße, mithin für das Grundstück des Klägers, welches eine beitragspflichtige Grundstücksfläche von 715 m² habe, ein Betrag von 9.416,55 EUR.

Der Beklagte ließ beantragen,

die Klage abzuweisen.

Er ließ vortragen, er sei weder berechtigt noch verpflichtet gewesen, eine Erschließungseinheit der B. Straße mit den nordwestlich abzweigenden Straßen zu bilden. Die Voraussetzungen für die Bildung einer Erschließungseinheit lägen nicht vor. Eine Erschließungseinheit könne nur gebildet werden, wenn eine funktionale Abhängigkeit der einzubeziehenden Erschließungsanlagen als Nebenanlagen von einer Hauptanlage bestehe. Diese funktionale Abhängigkeit bestehe nur, wenn ausschließlich eine Anlage (Hauptanlage) einer anderen Anlage (Nebenanlage) die Erschließung vermittele, wenn also die Anlieger der Nebenanlage auf die Benutzung der Hauptanlage angewiesen seien, um erschlossen zu sein. Ein solcher Benutzungszwang sei typischerweise bei einem Hauptstraßenzug mit davon abzweigenden selbständigen Stichstraßen gegeben. Nach der neueren Rechtsprechung könne eine Erschließungseinheit auch gebildet werden unter Einbeziehung mehrerer voneinander unabhängiger Nebenanlagen. Durch die Bildung einer Erschließungseinheit der B. Straße mit den nordwestlich angrenzenden Straßen würden die Anlieger der südöstlich abzweigenden Straßen im Vergleich zu denen der nordwestlich gelegenen Straße benachteiligt werden. Zudem handele es sich bei den nordwestlich an die B. Straße angrenzenden Straßen nicht um mehrere voneinander unabhängige Nebenanlagen in Form von Stich- bzw. Ringstraßen. Vielmehr bildeten diese Straßen selbst ein eigenes Erschließungsnetz für das nordwestliche Gebiet mit erheblichem Gewicht. Sie seien nicht nur mit der B. Straße verbunden, sondern sämtlich miteinander und untereinander. Tatsächlich seien die Erschließungsanlagen B. Pfad I, B. Pfad II und P… Straße II noch nicht einmal direkt mit der B. Straße verbunden. Damit seien die Erschließungsanlagen in diesem Gebiet von einem derartigen Gewicht, das bereits ein funktionales Abhängigkeitsverhältnis zur B. Straße ausschließe. Schließlich sei auch kein Benutzungszwang der B. Straße gegeben. Die Zufahrtsstraße Sch. kreuze die B. Straße lediglich und setze sich als V. B. fort. Diese Straße weise einen eigenständigen Anschluss zum Ortsnetz auf. Das bloße Kreuzen einer Straße könne aber das für die Bildung einer Erschließungseinheit erforderliche Abhängigkeitsverhältnis nicht begründen. In wieweit die weiteren Voraussetzungen für die Bildung einer Erschließungseinheit bzw. für eine Ermessenreduzierung auf Null vorlägen, könne daher dahinstehen.

Im Übrigen wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2018, das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakten, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, mit der sich der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 26. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamts W. vom 9. Januar 2017 wendet, soweit ein höherer Beitrag als 9.416,55 EUR festgesetzt wird, ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Nach Art. 5a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 351), § 127 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1057), erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Erschließungsanlagen in diesem Sinne sind u.a. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Beitragspflichtiger ist nach Art. 5a Abs. 1 KAG i.V.m. § 134 Abs. 1 BauGB derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist.

Gemäß Art. 5a KAG i.V.m. § 132 BauGB regeln die Gemeinden durch Satzung die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen i.S. des § 129 BauGB, die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwandes sowie die Höhe des Einheitssatzes, die Kostenspaltung und die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

Mit seiner Satzung über die Erschließungsbeiträge vom 16. Dezember 1987, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 28. März 1996 - Erschließungsbeitragssatzung (EBS) - hat der Beklagte eine Beitragssatzung in diesem Sinne geschaffen. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Satzung sind nicht ersichtlich; auch in materiell-rechtlicher Hinsicht liegen keine Fehler, die zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder zur Unwirksamkeit streitrelevanter Satzungsbestimmungen führen würden, auf der Hand. Sie bildet eine wirksame Grundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen.

Auf der Grundlage dieser Satzung hat der Beklagte vom Kläger für dessen Grundstück Fl.Nr. …8 zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 12.298,00 EUR für die erstmalige Herstellung der B. Straße erhoben.

Wie weit eine einzelne Anbaustraße (Art. 5a Abs. 1 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung (st. Rspr.; vgl. etwa BayVGH, U.v. 30.6.2011 - 6 B 08.369 - juris Rn. 18; B.v. 23.2.2015 - 6 ZB 13.978 - juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 25.8.2016 - 6 ZB 16.410 - juris Rn. 5).

Zu Recht hat die Beklagte als im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts abzurechnende Erschließungsanlage die B. Straße, soweit sie im Süden an der westlichen Grenze des Grundstücks Fl.Nr. …2/8 beginnt und sodann in Richtung Norden bis zur östlichen Grenze des Grundstücks Fl.Nr. …9/1 verläuft, herangezogen. Dies ergibt sich im südlichen Ende anhand der natürlichen Betrachtungsweise. Im Norden ergibt sich das Ende der Anlage aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans „M. …“. Der Kläger ist dieser Einschätzung nicht entgegengetreten.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich vorliegend um die erstmalige Abrechnung einer Straße und nicht um etwaige Straßenausbaubeiträge handelt. Auch sonst wendet sich der Kläger nicht gegen die grundsätzliche Pflicht zur Zahlung eines Erschließungsbeitrags.

Die Parteien streiten lediglich darüber, ob der Beklagte dazu verpflichtet war, die Anlage B. Straße gemeinsam mit den im Nordwesten angrenzenden Nebenstraßen (Sch., B. Pfad, P. Straße) im Rahmen einer Erschließungseinheit gemeinsam abzurechnen.

Gemäß § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB kann der Erschließungsaufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung eine Einheit bilden, insgesamt ermittelt werden.

Dabei ist zu beachten, dass die Ermittlung des Aufwands für eine einzelne Erschließungsanlage gemäß § 130 Abs. 2 Satz 1 BauGB den gesetzlichen Regelfall darstellt. Die Rechtmäßigkeit einer hiervon abweichenden Erschließungseinheit hängt vor allem von Anforderungen ab, die von dem das Erschließungsbeitragsrecht insgesamt prägenden sog. Vorteilsprinzip aufgestellt werden (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.1992 - 8 C 57/90 - NVwZ 1993, 1201).

Demnach darf eine Gemeinde nicht beliebig Erschließungseinheiten bilden. § 130 Abs. 2 Satz 1 BauGB sieht vielmehr nur ein Ermessen dahingehend vor, eine tatsächlich vorhandene Erschließungseinheit in Ausnahme von der allgemeinen Regel insgesamt abzurechnen (vgl. BayVGH, B.v. 2.3.2017 - 6 ZB 16.1888 - juris Rn. 14). Eine Erschließungseinheit in diesem Sinne ist nicht bereits dann gegeben, wenn mehrere selbständige Anlagen miteinander verbunden sind. Es bedarf vielmehr eines besonderen funktionalen Zusammenhangs. Den tragenden Grund für die Erschließungseinheit bildet nämlich das gemeinsame Angewiesensein aller Anlieger auf die Benutzung der Hauptstraße. Er bewirkt, dass die durch die Hauptstraße erschlossenen Grundstücke keinen höheren Sondervorteil genießen als die durch die Nebenstraße erschlossenen Grundstücke. Diese durch die Hauptstraße vermittelte Vorteilsgemeinschaft rechtfertigt eine gemeinsame Ermittlung und Verteilung des Erschließungsaufwands mit dem Ziel, die Beitragsbelastung zugunsten der Anlieger der regelmäßig aufwendigeren Hauptstraße zu nivellieren. Ein solcher besonderer funktionaler Zusammenhang liegt nur vor, wenn mehrere Anbaustraßen derart in Beziehung zueinander stehen, dass eine abhängige (Neben-)Straße ihre Funktion lediglich im Zusammenwirken mit einer bestimmten anderen (Haupt-)Straße in vollem Umfang zu erfüllen geeignet ist, wenn also ausschließlich die letztere der ersteren die Anbindung an das übrige Straßennetz der Gemeinde vermittelt (vgl. BayVGH, a.a.O., m.w.N.). Typischerweise ist dies der Fall bei einer Hauptstraße und einer davon abzweigenden (selbständigen) Stichstraße oder einer Ringstraße, die auf die Hauptstraße zurückführt und keine andere Verbindung zum Verkehrsnetz hat (vgl. Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, 55. EL Januar 2016, Rn. 751).

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Erschließungseinheit auch dann vorliegen, wenn von derselben Hauptstraße nicht nur eine, sondern mehrere funktional von ihr abhängige Nebenstraßen abzweigen (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.2013 - 9 C 1/12 - juris). Dabei führt das Gericht aus, dass auch bei mehreren Nebenstraßen das gemeinsame Angewiesensein aller Anlieger auf die Benutzung der Hauptstraße dazu führen kann, dass der Sondervorteil der durch die Hauptstraße erschlossenen Grundstücke dem Sondervorteil der durch die Nebenstraßen erschlossenen Grundstücke entspricht (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 14; kritisch dazu, im Hinblick auf den fehlenden Sondervorteil der Nebenanlagen untereinander: Schmitz, Erschließungsbeiträge, § 10 Rn. 24).

Auch bei Vorliegen der oben genannten Tatbestandsvoraussetzungen einer Erschließungseinheit darf - als gleichsam negatives Tatbestandsmerkmal - die Einheitsbildung nicht zu einer Mehrbelastung zum Nachteil der Anlieger der Hauptstraße führen (vgl. Matloch/Wiens, a.a.O., Rn. 751 m.w.N.).

Ist der Tatbestand einer Erschließungseinheit erfüllt, hat die Gemeinde - wie oben dargelegt - ein Ermessen dahingehend, ob sie die selbständigen Anlagen gemeinsam abrechnen will. Im Rahmen der Abrechnung nur einer von der Hauptstraße abzweigenden Nebenstraße ist dieses Ermessen auf Null reduziert, wenn bei getrennter Abrechnung die Grundstücke, die an der einen, regelmäßig aufwendiger hergestellten Hauptstraße liegen, im Vergleich mit den Grundstücken an der anderen, regelmäßig weniger aufwendig hergestellten und funktional abhängigen Nebenstraße mit um mehr als einem Drittel höheren Kosten belastet würden, bemessen nach dem für die jeweilige Erschließungsanlage sich ergebenden Beitragssatz in EUR pro qm beitragspflichtiger Veranlagungsfläche (BVerwG, U.v.10.6.2009 - 9 C 2/08 - juris Rn. 30). Im Fall mehrerer funktional von einer Hauptstraße abhängiger Nebenstraßen gilt, dass eine Pflicht zur gemeinsamen Abrechnung dann besteht, wenn bei Einzelabrechnung der sich für die Hauptstraße ergebende Beitragssatz um mehr als ein Drittel höher liegt als die Beitragssätze für jede Nebenstraße (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.2013 - 9 C 1/12 - juris Rn. 19).

Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob die Anlage B. Straße mit den nach Nordwesten abzweigenden Nebenanlagen den Tatbestand einer Erschließungseinheit im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB erfüllt. Der Beklagte war aufgrund der oben dargelegten Grundsätze jedenfalls nicht dazu verpflichtet, die in Rede stehenden Anlagen gemeinsam abzurechnen. Eine Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der Abrechnungsentscheidung lag nicht vor.

Der Beklagte hat bei der Abrechnung der B. Straße einen Beitragssatz in Höhe von 17,20 EUR/m² zugrunde gelegt. Der Kläger ist dieser Berechnung nicht entgegengetreten. Auch sonst ergeben sich für das Gericht keine Anhaltspunkte dahingehend, dass dieser Beitragssatz fehlerhaft zustande gekommen ist.

Die im Nordwesten abzweigenden Straßen Sch., B. Pfad und P… Straße stellen nach Ansicht des Beklagten sechs eigenständige Anlagen im Sinne des Erschließungsrechts mit Folgenden Beitragssätzen dar:

- Sch. 10,52 EUR/m²

- B. Pfad I: 10,23 EUR/m²

- B. Pfad II: 10,29 EUR/m²

- B. Pfad III: 44,80 EUR/m²

- P. Straße I: 7,22 EUR/m²

- P. Straße II: 9,38 EUR/m²

Der Kläger ist auch den Berechnungen dieser Beitragssätze sowie der Qualifizierung der Straßen als jeweils eigenständige Erschließungsanlagen nicht entgegengetreten. Auch an dieser Stelle folgt das Gericht der Ansicht des Beklagten. In diesem Zusammenhang ist insbesondere festzustellen, dass der Beklagte die Ausdehnung der Anlage B. Pfad III sowie deren Beitragssatz zutreffend bestimmt hat.

Ausgehend von den oben dargelegten Grundsätzen zur Bestimmung einer Erschließungsanlage ist es zutreffend, dass der B. Pfad, soweit er bei der Einmündung in die B. Straße beginnt und etwa 58 m in Richtung Nordwesten verläuft, ehe er an einer Kreuzung mit der P. Straße zusammentrifft, eine eigene Erschließungsanlage darstellt (B. Pfad III). Am östlichen Ende, bei der Einmündung in die B. Straße, ergibt sich dies problemlos anhand der natürlichen Betrachtungsweise. Auch in Bezug auf die Kreuzung der Straße B. Pfad mit der P. Straße kommt das Gericht anhand der vom Beklagten vorgelegten Pläne zu dem Ergebnis, dass die Straße B. Pfad dort nicht als einheitliche Anlage über die Kreuzung hinweg verläuft, sondern dass die Kreuzung B. Pfad/P. Straße die Anlage unterbricht. Anhand des zur Verfügung stehenden Kartenmaterials wird deutlich, dass die Straße B. Pfad nach der Kreuzung mit der P. Straße mit einem deutlichen Versatz weiter verläuft. An der Kreuzung befindet sich zudem eine platzartige Aufweitung, die den Straßenverlauf optisch unterbricht. Dies wird durch eine runde Erhöhung der Straßenoberfläche in der Mitte der platzartigen Aufweitung noch betont. Ein objektiver Betrachter kommt dabei nicht zu dem Ergebnis, die Anlage verlaufe in Richtung Nordwesten über diese Kreuzung hinweg; es entsteht vielmehr der Eindruck, dass nach der Kreuzung eine neue Erschließungsanlage (B. Pfad II) beginnt.

Gemessen an dieser Erschließungsanlage hat der Beklagte den Beitragssatz der Erschließungsanlage B. Pfad III ebenfalls zutreffend bestimmt. Der Beitragssatz errechnet sich anhand des beitragsfähigen Erschließungsaufwands abzüglich des Gemeindeanteils, geteilt durch die beitragspflichtige Grundstücksfläche. Aus den vom Beklagten vorgelegten Abrechnungsanlagen bzgl. der Erschließungsanlage B. Pfad III ergibt sich, dass der Beklagte die Grundstücke Fl.Nrn. …0/2 und …0/3 als beitragspflichtige Grundstücke für die Abrechnung herangezogen hat. Diese Grundstücke werden unproblematisch von der Anlage B. Pfad III erschlossen und sind daher richtigerweise veranlagt worden.

Ebenfalls richtig ist, dass der Beklagte die Grundstücke Fl.Nrn. …0/15, …0/16 und …0/14 nicht zur Abrechnung herangezogen hat. Aus dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörterten Bebauungsplan „M. …“ wird ersichtlich, dass für das Grundstück Fl.Nr. …0/15 eine öffentliche Grünfläche festgesetzt worden ist (vgl. 12.1 der Festsetzungen im Bebauungsplan „M. …“). Damit ist zum einen klar, dass das Grundstück Fl.Nr. …0/15 selbst nicht bebaubar und somit nicht beitragspflichtig im Rahmen des Erschließungsbeitragsrechts ist (vgl. Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, 55. EL Januar 2016, Rn. 872 Buchst. e). Zum anderen ergibt sich für die Grundstücke Fl.Nrn. …0/16 und …0/14, dass diese nicht von der Anlage B. Pfad III erschlossen werden. Ein Grundstück ist grundsätzlich dann erschlossen, wenn ihm die Anlage in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise, d.h. in einer auf die bauliche (gewerbliche oder vergleichbare) Nutzbarkeit der Grundstücke gerichteten Funktion, die Zugänglichkeit vermittelt (vgl. Schmitz, Erschließungsbeiträge, § 13 Rn. 49 m.w.N.). Ein Grundstück ist von einer Anbaustraße dann erreichbar, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe des Grundstücks mit Personen- und kleinere Versorgungsfahrzeugen gefahren, dort (zumindest kurzfristig) gehalten und von da ab ggf. über einen dazwischen liegenden Gehweg, Radweg oder Seitenstreifen das Grundstück betreten werden kann (Schmitz, a.a.O., Rn. 54). Die Grundstücke Fl.Nrn. …0/16 und …0/14 liegen nicht an der Straße B. Pfad an. Vorliegend kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Grundstück Fl.Nr. …0/15 bloßes Begleitgrün darstellt, über das die dahinter liegenden Grundstücke erreicht werden können. Es handelt sich vielmehr um eine eigenständige Flurnummer, die im Bebauungsplan ausdrücklich als öffentliche Grünfläche festgesetzt worden ist. Im Übrigen haben die Vertreter des Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargelegt, eine Nutzung des Grundstücks Fl.Nr. …0/15 als Zugang zu den Grundstücken Fl.Nrn. …0/16 und …0/14 nicht zu billigen. Damit sind Letztere auch nicht von der Straße B. Pfad, sondern ausschließlich von der P. Straße bzw. der B. Straße erschlossen.

Der Beitragssatz der Anlage B. Pfad III ist deutlich höher als der Beitragssatz der B. Straße. Dementsprechend ist der Beitragssatz der Hauptanlage vorliegend nicht um mehr als ein Drittel höher als der Beitragssatz für jede Nebenanlage. Eine Pflicht zur gemeinsamen Abrechnung bestand vorliegend - unabhängig davon, ob überhaupt eine Erschließungseinheit vorliegt - nicht.

Da auch andere Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit weder ersichtlich noch vorgetragen sind, erweist sich der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 26. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamts W. vom 9. Januar 2017 als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. März 2013 - W 2 K 11.32 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen
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Tatbestand 1 Der Kläger zu 1) wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen. 2
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.

Die Gemeinden regeln durch Satzung

1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.