Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. März 2017 - 6 ZB 16.1888

published on 02/03/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. März 2017 - 6 ZB 16.1888
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Tenor

I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. August 2016 - RN 4 K 15.422 - wird abgelehnt.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 144.771‚38 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg‚ weil die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO) nicht vorliegen.

1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel. Die Beklagte hat weder einen einzelnen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. dazu BVerfG‚ B.v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - JZ 2009‚ 850/851).

a) Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten vom 28. November 2008‚ mit dem die Klägerin zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die bevorstehende erstmalige Herstellung der „Erschließungsanlage Thermalbad Griesbach - westliche Erschließungsanlage“ in Höhe von 178.353‚60 Euro herangezogen worden war‚ insoweit aufgehoben‚ als die festgesetzte Vorausleistung einen Betrag in Höhe von 33.582‚22 Euro übersteigt.

Es ist dabei entscheidungstragend davon ausgegangen‚ dass die der Abrechnung zugrunde liegende Annahme einer einzelnen Erschließungsanlage bestehend aus den im Bescheid genannten Verkehrseinrichtungen bzw. Straßenzügen (Kreisverkehr der Zufahrt‚ Verbindung zwischen Kurallee und Kur Platz‚ Kur Platz, ‚ Ludwigpromenade‚ Bürgermeister-H. Platz und Wendehammer am Ende des Maximiliantunnels) einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalte. Nach der für die Abgrenzung des Ermittlungsraumes grundsätzlich maßgeblichen natürlichen Betrachtungsweise stelle vorliegend die Ludwigpromenade mit der FlNr. 602/39 beginnend im Norden bei der Einmündung in den Bürgermeister-H. Platz (FlNr. 810) bis zum Beginn des Wendehammers im Süden eine eigenständige Erschließungsanlage dar. Wo eine Erschließungsanlage beginne und wo sie ende, bestimme sich nach ständiger Rechtsprechung nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermittelten. Dieser Gesamteindruck habe sich auszurichten an der Straßenführung‚ Straßenlage‚ Straßenbreite und Straßenausstattung. Zu beantworten sei damit die Frage‚ auf welcher Trasse der Verkehrsteilnehmer den Eindruck habe‚ auf derselben Straße zu bleiben‚ und auf welcher er den Eindruck gewinne abzubiegen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei es nicht entscheidungserheblich‚ dass verschiedenartig gestaltete Elemente der Erschließung den Nutzern gleichermaßen zur Verfügung stünden und es sich vorliegend um ein einheitlich genutztes Gebiet‚ ein Thermal-Kurgebiet‚ handle. Die von der Beklagten hervorgehobenen Kriterien wie die unterirdische Erschließung, einheitliche Regelung des oberirdischen Verkehrs mit E-Gas sowie einheitliche Zeiten für Lieferverkehr und An- und Abreise, seien nicht geeignet‚ die im Stadtratsbeschluss zum Ausdruck gebrachte Annahme der Beklagten zu rechtfertigen, die genannten verschiedenen Bestandteile bildeten eine einzelne Erschließungsanlage.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind auch die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB für die Zusammenfassung der Ludwigpromenade mit den weiteren Verkehrsanlagen zu einer Erschließungseinheit nicht gegeben. Die Klägerin könne daher lediglich zu Beiträgen für die erstmalige Herstellung der Ludwigpromenade (FlNr. 602/39) herangezogen werden‚ an der das klägerische Grundstück anliege.

b) Die von der Beklagten hiergegen vorgebrachten Einwände sind nicht stichhaltig und zeigen keine Gesichtspunkte auf‚ die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Der Senat teilt vielmehr die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin nach Art. 5a KAG i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB nur zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Ludwigpromenade als der für sie maßgeblichen Erschließungsanlage herangezogen werden kann.

Der beitragsfähige Erschließungsaufwand ist gemäß § 130 Abs. 2 BauGB für „die einzelne Erschließungsanlage“ zu ermitteln (und auf die erschlossenen Grundstücke zu verteilen), es sei denn, die Gemeinde bildet wirksam Abschnitte einer Erschließungsanlage (Satz 1 Halbs. 2, Satz 2) oder entscheidet sich wirksam dafür, den Erschließungsaufwand „für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden“, insgesamt zu ermitteln. Mit dieser zwingenden gesetzlichen Vorgabe ist die von der Beklagten vorgenommene Abrechnung der „Thermalbad G. - westliche Erschließungsanlage“ unvereinbar, ohne dass das weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfte. Sie zielt auf eine gesetzwidrige Zusammenfassung mehrerer einzelner Anlagen, die keine Erschließungseinheit bilden.

(1) Einzelne und für das klägerische Grundstück maßgebende Erschließungsanlage ist die Ludwigpromenade, die entgegen der Ansicht der Beklagten - ohne Zweifel -nicht als lediglich unselbstständiger Teil einer umfassenderen Verkehrsanlage angesehen werden kann.

Wie weit eine einzelne Anbau Straße (früher § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, nunmehr Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG) reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung (ständige Rechtsprechung; etwa BayVGH, U.v. 30.11.2016 - 6 B 15.1835 - juris Rn. 23; B.v. 25.8.2016 - 6 ZB 16.410 - juris Rn. 5 m.w.N.)

Nach diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen‚ dass der von der Beklagten gebildete Ermittlungsraum aus mehreren selbständigen Verkehrsanlagen besteht. So stellt die Kreisverkehrsanlage im Norden des Plangebietes schon allein wegen ihrer Größe ein eigenständiges Element des Verkehrsnetzes dar. Das Vorhandensein der optisch abgegrenzten Mittelinsel, deren Größe die Fahrbahnbreiten der einmündenden Straßen deutlich übersteigt und damit eine deutliche Zäsur bewirkt, verstärkt diesen Eindruck (vgl. dazu BayVGH, B.v. 25.8.2016 - 6 ZB 16.410 - juris Rn. 6; VGH BW, U.v. 10.7.2014 - 2 S 2228/13 - juris Rn. 67). Dass auch der Bürgermeister-H. Platz und der Kur Platz augenfällig eigenständige Elemente des Verkehrsnetzes darstellen, ergibt sich bereits aus ihrem äußeren Erscheinungsbild, das sich sowohl im Hinblick auf die Ausstattung und gärtnerische Gestaltung als auch auf die flächenmäßige Ausdehnung deutlich von der nach Süden führenden Ludwigpromenade unterscheidet.

Mit dem Verwaltungsgericht ist die Ludwigpromenade, an der das klägerische Grundstück anliegt, als selbstständige Erschließungsanlage anzusehen, die im Süden im Anschluss an den Wendehammer beginnt und im Norden bei der Einmündung in den Bürgermeister-H. Platz endet. Sie stellt in dieser Ausdehnung mit einer Länge von etwa 380 m ein eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes der Beklagten dar und nicht etwa lediglich ein bloßes „Anhängsel“ der genannten Plätze. Anhaltspunkte, die einen anderen Anfangs- oder Endpunkt der Ludwigpromenade nahelegen würden, hat die Beklagte in ihrer Zulassungsbegründung nicht vorgetragen.

Die Beklagte geht im Übrigen selbst davon aus‚ dass der Kreisverkehr, der Kur Platz und der Bürgermeister-H. Platz, die sie als Bestandteile einer einheitlichen „Erschließungsanlage Thermalbad G. - westliche Erschließungsanlage“ betrachtet, unterschiedliche Funktionen erfüllen und auch kein einheitliches Bild abgeben. Ihre Ansicht‚ eine Aufspaltung in jeweils einzeln abzurechnende Erschließungsanlagen erscheine aufgrund der Besonderheiten künstlich und führe zu unterschiedlich hohen Beitragsbelastungen, obwohl allen im westlichen Plangebiet befindlichen Kurbetrieben identische Vorteile geboten würden, verfehlt indes den gesetzlich vorgegeben Anlagenbegriff. Auf den subjektiven planerischen und städtebaulichen Willen auf Seiten der Beklagten, dass es sich um eine Verkehrsanlage mit einer einheitlichen Bedeutung für das Kurgebiet handeln soll, kann es in diesem Zusammenhang nicht ankommen. Auch der Stadtratsbeschluss vom 27. November 2008 vermag an der Maßgeblichkeit der natürlichen Betrachtungsweise nichts zu ändern (vgl. BayVGH, B.v. 15.4.2015 - 6 ZB 14.2843 - juris Rn. 8; U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208).

(2) Dem Verwaltungsgericht ist weiter in der Annahme zu folgen, dass die Ludwigpromenade nicht zusammen mit den übrigen Verkehrsanlagen des westlichen Teils des Plangebietes nach § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB insgesamt abgerechnet werden darf.

Der Erschließungsaufwand kann nach § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB nur dann für mehrere Anlagen insgesamt ermittelt (und verteilt) werden, wenn diese Anlagen „für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden“. Die Gemeinde darf also nicht etwa beliebig eine Erschließungseinheit bilden. Sie kann nach ihrem Ermessen vielmehr (nur) entscheiden, dass sie eine tatsächlich vorhandene Erschließungseinheit in Ausnahme von der allgemeinen Regel einer Einzelabrechnung insgesamt abrechnen will. Zur Annahme einer solchen Erschließungseinheit reicht es nicht aus, dass mehrere selbstständige Anlagen miteinander verbunden sind und ein siedlungsmäßig oder sonst sichtbar abgrenzbares System etwa innerhalb eines Baugebiets darstellen. Erforderlich ist nach dem Gesetzeszweck vielmehr ein besonderer funktionaler Zusammenhang. Den tragenden Grund für die Erschließungseinheit bildet nämlich das gemeinsame Angewiesensein aller Anlieger auf die Benutzung der Hauptstraße. Er bewirkt, dass die durch die Hauptstraße erschlossenen Grundstücke keinen höheren Sondervorteil genießen als die durch die Neben Straße erschlossenen Grundstücke. Diese durch die Hauptstraße vermittelte Vorteilsgemeinschaft rechtfertigt eine gemeinsame Ermittlung und Verteilung des Erschließungsaufwands mit dem Ziel, die Beitragsbelastung zugunsten der Anlieger der regelmäßig aufwändigeren Hauptstraße zu nivellieren. Ein solcher besonderer funktionaler Zusammenhang liegt nur vor, wenn mehrere Anbaustraßen derart in Beziehung zueinanderstehen, dass eine abhängige (Neben-)Straße ihre Funktion lediglich im Zusammenwirken mit einer bestimmten anderen (Haupt-)Straße in vollem Umfang zu erfüllen geeignet ist, wenn also ausschließlich die letztere der ersteren die Anbindung an das übrige Straßennetz der Gemeinde vermittelt (vgl. BVerwG, U.v. 10.6.2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139 Rn. 24; U.v. 12.5.2016 - 9 C 11.15 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 25.7.2012 - 6 ZB 10.1412 - juris Rn. 8).

Eine solche Fallkonstellation liegt offenkundig nicht vor. Sowohl die Ludwigpromenade als auch die übrigen von der Beklagten zur Erschließungseinheit „Thermalbad Griesbach - westliche Erschließungsanlage“ zusammengefassten Verkehrsanlagen weisen zumindest jeweils zwei Anbindungen an das übrige Straßennetz auf‚ so dass es an dem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zwischen Haupt- und Neben Straße und damit an der eine gemeinsame Abrechnung rechtfertigenden Vorteilsgemeinschaft fehlt. Dass die Verkehrsanlagen ein mehr oder weniger abgegrenztes Verkehrssystem in einem Kurgebiet mit homogener Nutzung darstellen‚ kann den erforderlichen besonderen funktionalen Zusammenhang nicht ersetzen. Die Zusammenfassung durch den Stadtratsbeschluss vom 17. Oktober 1984 war daher rechtswidrig und bereits deshalb für die Beitragserhebung unbeachtlich; welche Auswirkungen der Beschluss vom 27. November 2008 auf ihn hatte, kann mithin dahinstehen.

2. Der Berufungszulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.

Die mit dem Zulassungsantrag angesprochenen Gesichtspunkte lassen sich aus den oben genannten Gründen ohne weiteres aufgrund des Gesetzes und der Rechtsprechung beantworten und bedürfen nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren. Die seitens der Beklagten herausgestellte Besonderheit‚ dass vorliegend ein Kurgebiet durch eine (oder mehrere) Verkehrsanlage(n) von besonderer Qualität und Funktion erschlossen werde‚ kann eine gemeinsame Abrechnung als Erschließungseinheit aus den dargelegten Gründen nicht rechtfertigen.

3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die von der Beklagten formulierten Fragen gehen, soweit sie überhaupt über den konkreten Fall hinaus einer allgemeinen Klärung zugänglich sein sollten, von einem unzutreffenden Verständnis der erschließungsbeitragsrechtlichen Begriffe „einzelne Anlage“ und „Erschließungseinheit“ aus. Sie können sich deshalb in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen. Das gilt insbesondere für die unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2013 - 9 C 1.12 - formulierte Frage, „ob verschiedene Anlagen, die völlig unterschiedliche Kosten verursachen, jeweils unterschiedliche sehr spezielle Zwecke aufweisen … als Erschließungseinheit zusammengefasst werden können bzw. … müssen“. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in der genannten Entscheidung - freilich nur für das bundesrechtliche, nicht das bayerische Erschließungsbeitragsrecht - daran festgehalten, dass es als Tatbestandsvoraussetzung für eine Zusammenfassungsentscheidung der funktionalen Abhängigkeit zwischen der Hauptstraße und einer von ihr abzweigenden Neben Straße bedarf; es hat in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung (lediglich) entschieden, dass im Verhältnis mehrerer von derselben Hauptstraße abzweigenden Nebenstraßen untereinander keine funktionale Abhängigkeit bestehen braucht. Mit Blick auf die nach Ansicht der Beklagten zusammenzufassenden Verkehrsanlagen fehlt es jedoch an jeglicher funktionalen Abhängigkeit; es gibt unter den in Frage kommenden Verkehrsanlagen keine Hauptstraße und keine allein von dieser funktional abhängigen Neben Straße(n).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47‚ § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 15/04/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. November 2014 - Au 2 K 13.2034 - wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.