Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Okt. 2017 - W 3 K 16.174
Gericht
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
I.
1. Herr … wird verpflichtet, zu den nachfolgend genannten Terminen die Räumlichkeiten den zuständigen Beamten der Lebensmittelüberwachung des Landratsamtes Würzburg und dem eingesetzten Weinkontrolleur des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zur Durchführung der allgemeinen Überwachung nach weinrechtlichen Vorschriften einschließlich der Kontrolle der Weinbuchführung Zugang und Einsicht in die geführten Weinbücher zu gewähren:
a) 15.03.2012 ab 14:00 Uhr, für die Betriebsräume in … E …, L … Str. … und b) 15.03.2012 ab ca. 15:30 Uhr für die angemieteten Standflächen (Weintanks, Flaschenlager) in … B …, am W …
2. Herr … als Inhaber des Weinbaubetriebs B … hat die unter Ziffer 1 genannten Kontrollen und den dazu erforderlichen Zutritt zu den Betriebsräumen zu dulden und entsprechend der Pflichten für Lebensmittelunternehmer bei der Kontrolle mitzuwirken.
3. …
4. Für die vorstehenden Ziffern 1 bis 3 wird die sofortige Vollziehung angeordnet.
5. Für den Fall der Nichtbeachtung der vorstehenden Ziffern 1 und 2 werden Zwangsgelder angedroht, und zwar:
– ein Zwangsgeld von jeweils 1.500,00 EUR gegen Herrn … bei Nichtbeachtung der Ziffern 1 a) und 1 b)
– ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR gegen Herrn … bei Nichtbeachtung der Ziffer 2
– …
6. Die Kosten dieses Bescheides hat Herr … … zu tragen.
7. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 150,00 EUR erhoben; an Auslagen sind 75,01 EUR (Kontrolle Lebensmittelüberwachung) und 88,00 EUR (Gebühr LA für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zzgl. 5,05 EUR (Zustellung) angefallen.
1. Im Vollzug des bestandskräftigen Bescheides vom 7. März 2012 wird gegen Herrn … bei Nichtbeachtung der Ziffer 1 a) ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von 2.250,00 EUR angedroht, wenn den zuständigen Beamten der Lebensmittelüberwachung des Landratsamtes Würzburg und dem eingesetzten Weinkontrolleur des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zur Durchführung der allgemeinen Überwachung nach weinrechtlichen Vorschriften einschließlich der Kontrolle der Weinbuchführung am Donnerstag, 19.04.2012 – 13:30 Uhr Zugang zu den Betriebsräumen und Einsicht in die geführten Weinbücher in … E …, L … Straße … – … nicht gewährt wird.
2. Die Kosten dieses Verfahrens trägt Herr …
3. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr von 80,00 EUR festgesetzt; die Auslagen für den durch Ihr Verschulden nicht zustande gekommenen Kontrolltermin am 15. März 2012 betragen insgesamt 152,22 EUR. Die Auslagen für die Zustellung betragen 3,45 EUR.
1. Herrn … wird als Zustandsstörer untersagt, die ca. 450 Liter 2011er Dornfelder mit 10% 2011 Regent (Rotwein aus Tank 86, Beurteilung von deutschem Wein des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 24.8.2012) zum menschlichen Verzehr in Verkehr zu bringen.
1.1 Zur Weiterverarbeitung des in Ziffer 1 genannten Rotweines zur Essigbereitung hat Herr … bis spätestens 31.12.2012 eine Ausnahmegenehmigung zur Verarbeitung von vorschriftswidrigem Wein nach § 2 WeinÜV durch die Regierung von Unterfranken zu beantragen.
1.2 Sollte bis spätestens 31.12.2012 kein wie unter Ziffer 1.1 genannter Antrag bei der Regierung von Unterfranken eingegangen sein, oder endet das bis dahin beantragte Verfahren nach § 2 WeinÜV hinsichtlich des unter Ziffer 1 genannten Weines negativ, ist die unschädliche Beseitigung des in Ziffer 1 genannten Rotweines zu veranlassen.
2. Herrn … wird des Weiteren das Inverkehrbringen von folgenden Erzeugnissen des Weinbaus oder daraus verarbeiteten Erzeugnissen in abgefüllter Form und ohne amtliche Prüfnummer untersagt:
2.1 1.000 Liter 2011er Dornfelder mit 10% 2011er Regent (Rotwein aus Tank 91, Gutachten LGL vom 24.8.2012)
2.2 1.000 Liter 2010er Regent … (Rotwein aus Tank 30, Gutachten LGL vom 24.8.2012)
2.3 1.000 Liter 2009er Spätburgunder, … (Rotwein aus Tank 137, Gutachten LGL vom 23.8.2012)
2.4 1.000 Liter 2009er Spätburgunder, …(Rotwein aus Tank 22, Gutachten LGL vom 23.8.2012)
2.5 1.000 Liter 2010er Spätburgunder (Rotwein aus Tank 158, Gutachten LGL vom 23.8.2012)
2.6 1.000 Liter 2011er Spätburgunder (Rotwein aus Tank 92, Gutachten LGL vom 23.8.2012)
2.7 1.000 Liter 2011er Spätburgunder (Rotwein aus Tank 15, Gutachten LGL vom 22.8.2012)
3. Herr … hat die gesamte Weinbuchführung des Weinbaubetriebs hinsichtlich der Jahre 2009 bis 2012 und der in seiner Verfügungsgewalt befindlichen unter Ziffer 1 und 2 genannten Erzeugnisse des Weinbaus bis spätestens zum 12.11.2012 nach den einschlägigen weinrechtlichen Bestimmungen zu berichtigen, zu vervollständigen und dem Landratsamt Würzburg bis zum gleichen Termin vorzulegen. Alle gefüllten Weintanks des Weinbaubetriebs sind bis zum 12.11.2012 nach den weinrechtlichen Vorschriften zu kennzeichnen.
4. Herr … hat im Falle der erforderlichen unschädlichen Beseitigung des unter Ziffer 1 genannten Erzeugnisses des Weinbaus den Beseitigungstermin dem Landratsamt Würzburg bis spätestens 31.01.2013 schriftlich anzuzeigen. Die unschädliche Beseitigung hat im Beisein des zuständigen Lebensmittelüberwachungsbeamten des Landratsamtes Würzburg zu erfolgen.
5. Herr … hat jegliches Inverkehrbringen der unter Ziffer 2 genannten Erzeugnisse des Weinbaus neben der Eintragung in die Weinbuchführung unter Angabe von Name und Anschrift des Käufers dem Landratsamt Würzburg unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
6. Herr … hat die unter Ziffer 2 genannten Erzeugnisse des Weinbaus (7 Stück 1.000 Liter Aluminiumtanks, letzter bekannter Lagerort: W … Straße in … E …) entsprechend den weinrechtlichen Bestimmungen bis zum 1.11.2012 in saubere und hygienische Lagerräume zu verbringen, dass die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausgeschlossen ist. Der neue Lagerort ist dem Landratsamt Würzburg schriftlich anzuzeigen.
7. …
8. Für den Fall der Nichtbeachtung der vorstehenden Ziffern 1 bis 6 werden Zwangsgelder angedroht und zwar:
– ein Zwangsgeld von jeweils 1.000,00 EUR gegen Herrn … bei Nichtbeachtung der Ziffern 1, 1.2 oder 6
– ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR gegen Herrn … bei Nichtbeachtung der Ziffer 2
– ein Zwangsgeld von jeweils 2.500,00 EUR gegen Herrn … bei Nichtbeachtung der Ziffern 3 bis 5
9. Die Kosten dieses Bescheides hat Herr … zu tragen.
10. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 250,00 EUR erhoben; als Auslagen sind 299,20 EUR (LGL, Betriebskontrolle vom 12.6.2012) und 2.117,50 EUR (Gutachten LGL) zuzüglich 3,45 EUR (Zustellung) angefallen.
II.
-
1.gerichtlich festzustellen, dass alle Verwaltungsanordnungen des Landratsamtes Würzburg, die seit 2012 unter Bezug auf das Weinrecht gegen den Kläger ergingen, nach §§ 43 und 44 VwVfG unwirksam und nichtig waren;
-
2.den Beklagten zu verurteilen, alle seine Verwaltungsanordnungen seit 2012, die unter Bezug auf das Weinrecht gegen den Kläger ergingen, mit dem Ausdruck des Bedauerns und Wiedergutmachung zurückzunehmen;
-
3.die auf Basis dieser Verwaltungsanordnungen eingetriebenen Gelder und verursachten Kosten über 15.000,00 EUR zurückzuerstatten;
-
4.die Nichtigkeit des Bußgeldbescheides vom 15. April 2016 festzustellen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
moreResultsText
Annotations
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird.
(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden
- 1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner, - 2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person, - 3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.
(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.
Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.
(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll, - 2.
die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde, - 3.
im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat, - 4.
im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde, - 5.
im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde, - 6.
die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist, - 7.
den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung, - 8.
Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.
(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.
Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird.
(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden
- 1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner, - 2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person, - 3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.
(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.
Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.
(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.