Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Okt. 2017 - W 3 K 16.174

published on 19/10/2017 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Okt. 2017 - W 3 K 16.174
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger ist Eigentümer von Grundstücken, auf welchen Weinreben gepflanzt sind. Diese Rebflächen sind in der Weinbaukartei auf seinen Namen eingetragen. Die Parteien streiten um Anordnungen auf der Grundlage des Weinrechts.

Anlässlich von weinrechtlichen Routinekontrollen verweigerte der Kläger am 13. Februar 2012 den Kontrollpersonen die entsprechenden Auskünfte und den Zutritt zu den einschlägigen Räumen. Er begründete dies mit der „Erklärung Haus- und Landesverbot, Erklärung der Exterritorialität, Erklärung der Diplomatischen Immunität“ der „… Religionsgemeinschaft ‚L …‘“.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2012 forderte der Beklagte den Kläger dazu auf, seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen, also den zuständigen Behörden uneingeschränktes Zutrittsrecht zu den Betriebsräumen zu gewähren und seiner Duldungs- und Mitwirkungspflicht bei den Betriebskontrollen nachzukommen. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 2. März 2012 die Kontrolle der Betriebsräume zu veranlassen und zu dulden. Eine Reaktion des Klägers hierauf erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom 7. März 2012 regelte der Beklagte Folgendes:

1. Herr … wird verpflichtet, zu den nachfolgend genannten Terminen die Räumlichkeiten den zuständigen Beamten der Lebensmittelüberwachung des Landratsamtes Würzburg und dem eingesetzten Weinkontrolleur des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zur Durchführung der allgemeinen Überwachung nach weinrechtlichen Vorschriften einschließlich der Kontrolle der Weinbuchführung Zugang und Einsicht in die geführten Weinbücher zu gewähren:

a) 15.03.2012 ab 14:00 Uhr, für die Betriebsräume in … E …, L … Str. … und b) 15.03.2012 ab ca. 15:30 Uhr für die angemieteten Standflächen (Weintanks, Flaschenlager) in … B …, am W …

2. Herr … als Inhaber des Weinbaubetriebs B … hat die unter Ziffer 1 genannten Kontrollen und den dazu erforderlichen Zutritt zu den Betriebsräumen zu dulden und entsprechend der Pflichten für Lebensmittelunternehmer bei der Kontrolle mitzuwirken.

3. …

4. Für die vorstehenden Ziffern 1 bis 3 wird die sofortige Vollziehung angeordnet.

5. Für den Fall der Nichtbeachtung der vorstehenden Ziffern 1 und 2 werden Zwangsgelder angedroht, und zwar:

– ein Zwangsgeld von jeweils 1.500,00 EUR gegen Herrn … bei Nichtbeachtung der Ziffern 1 a) und 1 b)

– ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR gegen Herrn … bei Nichtbeachtung der Ziffer 2

– …

6. Die Kosten dieses Bescheides hat Herr … … zu tragen.

7. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 150,00 EUR erhoben; an Auslagen sind 75,01 EUR (Kontrolle Lebensmittelüberwachung) und 88,00 EUR (Gebühr LA für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zzgl. 5,05 EUR (Zustellung) angefallen.

Der Bescheid wurde dem Kläger laut PZU am 9. März 2012 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörigen Briefkasten zugestellt. Dieses Schreiben wurde ungeöffnet zurückgesandt.

Eine Überprüfung des Betriebs des Klägers am 15. März 2012 scheiterte, da niemand die Haustüre öffnete.

Mit Bescheid vom 10. April 2012 regelte der Beklagte Folgendes:

1. Im Vollzug des bestandskräftigen Bescheides vom 7. März 2012 wird gegen Herrn … bei Nichtbeachtung der Ziffer 1 a) ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von 2.250,00 EUR angedroht, wenn den zuständigen Beamten der Lebensmittelüberwachung des Landratsamtes Würzburg und dem eingesetzten Weinkontrolleur des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zur Durchführung der allgemeinen Überwachung nach weinrechtlichen Vorschriften einschließlich der Kontrolle der Weinbuchführung am Donnerstag, 19.04.2012 – 13:30 Uhr Zugang zu den Betriebsräumen und Einsicht in die geführten Weinbücher in … E …, L … Straße … – … nicht gewährt wird.

2. Die Kosten dieses Verfahrens trägt Herr …

3. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr von 80,00 EUR festgesetzt; die Auslagen für den durch Ihr Verschulden nicht zustande gekommenen Kontrolltermin am 15. März 2012 betragen insgesamt 152,22 EUR. Die Auslagen für die Zustellung betragen 3,45 EUR.

Der Bescheid wurde dem Kläger per PZU am 11. April 2012 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörigen Briefkasten zugestellt. Der Brief wurde ungeöffnet zurückgesandt.

Eine Überprüfung des Weinbaubetriebes des Klägers am 19. April 2012 war nicht möglich, da dies der Kläger verweigerte und keine weiteren Auskünfte erteilte.

Mit Bescheid vom 22. Mai 2012, Ziffer 1, drohte der Beklagte dem Kläger unmittelbarem Zwang an für den Fall, dass am 12. Juni 2012 kein Zugang zu den Betriebsräumen und keine Einsicht in die geführten Weinbücher gewährt wird.

Der Bescheid wurde dem Kläger per PZU am 24. Mai 2012 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt. Dieser Brief wurde ungeöffnet zurückgesandt.

Im Rahmen der unter Zuhilfenahme von polizeilichen Vollzugsbeamten durchgeführten Betriebskontrolle am 12. Juni 2012 gewährte der Kläger Zutritt und gab an, dass er nicht mehr im Besitz oder Eigentum eines Weinbaubetriebes sei. Alles Eigentum sei der „… Religionsgemeinschaft L …“ durch mündliche Verträge übertragen. Weinbücher legte er nicht vor. Allerdings verschaffte der Kläger den Kontrollpersonen Zutritt zu den Weinbehältnissen und duldete die Entnahme von Proben.

Mit Schreiben vom 13. Juni 2012 forderte der Beklagte den Kläger unter Androhung der Ersatzzwangshaft zur Vorlage der gesamten Weinbuchführung auf.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2012 legte der Kläger kopierte Seiten aus einem Weinbuch vor.

Die beim Kläger genommenen Proben vermutlich der Jahrgänge 2009, 2010 und 2011 wurden vom Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (im Folgenden: LGL) überprüft und als – teilweise verdorbener – Wein beurteilt.

Mit Bescheid vom 27. September 2012, geändert mit Bescheid vom 31. Oktober 2012, regelte der Bekalgte Folgendes:

1. Herrn … wird als Zustandsstörer untersagt, die ca. 450 Liter 2011er Dornfelder mit 10% 2011 Regent (Rotwein aus Tank 86, Beurteilung von deutschem Wein des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 24.8.2012) zum menschlichen Verzehr in Verkehr zu bringen.

1.1 Zur Weiterverarbeitung des in Ziffer 1 genannten Rotweines zur Essigbereitung hat Herr … bis spätestens 31.12.2012 eine Ausnahmegenehmigung zur Verarbeitung von vorschriftswidrigem Wein nach § 2 WeinÜV durch die Regierung von Unterfranken zu beantragen.

1.2 Sollte bis spätestens 31.12.2012 kein wie unter Ziffer 1.1 genannter Antrag bei der Regierung von Unterfranken eingegangen sein, oder endet das bis dahin beantragte Verfahren nach § 2 WeinÜV hinsichtlich des unter Ziffer 1 genannten Weines negativ, ist die unschädliche Beseitigung des in Ziffer 1 genannten Rotweines zu veranlassen.

2. Herrn … wird des Weiteren das Inverkehrbringen von folgenden Erzeugnissen des Weinbaus oder daraus verarbeiteten Erzeugnissen in abgefüllter Form und ohne amtliche Prüfnummer untersagt:

2.1 1.000 Liter 2011er Dornfelder mit 10% 2011er Regent (Rotwein aus Tank 91, Gutachten LGL vom 24.8.2012)

2.2 1.000 Liter 2010er Regent … (Rotwein aus Tank 30, Gutachten LGL vom 24.8.2012)

2.3 1.000 Liter 2009er Spätburgunder, … (Rotwein aus Tank 137, Gutachten LGL vom 23.8.2012)

2.4 1.000 Liter 2009er Spätburgunder, …(Rotwein aus Tank 22, Gutachten LGL vom 23.8.2012)

2.5 1.000 Liter 2010er Spätburgunder (Rotwein aus Tank 158, Gutachten LGL vom 23.8.2012)

2.6 1.000 Liter 2011er Spätburgunder (Rotwein aus Tank 92, Gutachten LGL vom 23.8.2012)

2.7 1.000 Liter 2011er Spätburgunder (Rotwein aus Tank 15, Gutachten LGL vom 22.8.2012)

3. Herr … hat die gesamte Weinbuchführung des Weinbaubetriebs hinsichtlich der Jahre 2009 bis 2012 und der in seiner Verfügungsgewalt befindlichen unter Ziffer 1 und 2 genannten Erzeugnisse des Weinbaus bis spätestens zum 12.11.2012 nach den einschlägigen weinrechtlichen Bestimmungen zu berichtigen, zu vervollständigen und dem Landratsamt Würzburg bis zum gleichen Termin vorzulegen. Alle gefüllten Weintanks des Weinbaubetriebs sind bis zum 12.11.2012 nach den weinrechtlichen Vorschriften zu kennzeichnen.

4. Herr … hat im Falle der erforderlichen unschädlichen Beseitigung des unter Ziffer 1 genannten Erzeugnisses des Weinbaus den Beseitigungstermin dem Landratsamt Würzburg bis spätestens 31.01.2013 schriftlich anzuzeigen. Die unschädliche Beseitigung hat im Beisein des zuständigen Lebensmittelüberwachungsbeamten des Landratsamtes Würzburg zu erfolgen.

5. Herr … hat jegliches Inverkehrbringen der unter Ziffer 2 genannten Erzeugnisse des Weinbaus neben der Eintragung in die Weinbuchführung unter Angabe von Name und Anschrift des Käufers dem Landratsamt Würzburg unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

6. Herr … hat die unter Ziffer 2 genannten Erzeugnisse des Weinbaus (7 Stück 1.000 Liter Aluminiumtanks, letzter bekannter Lagerort: W … Straße in … E …) entsprechend den weinrechtlichen Bestimmungen bis zum 1.11.2012 in saubere und hygienische Lagerräume zu verbringen, dass die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausgeschlossen ist. Der neue Lagerort ist dem Landratsamt Würzburg schriftlich anzuzeigen.

7. …

8. Für den Fall der Nichtbeachtung der vorstehenden Ziffern 1 bis 6 werden Zwangsgelder angedroht und zwar:

– ein Zwangsgeld von jeweils 1.000,00 EUR gegen Herrn … bei Nichtbeachtung der Ziffern 1, 1.2 oder 6

– ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR gegen Herrn … bei Nichtbeachtung der Ziffer 2

– ein Zwangsgeld von jeweils 2.500,00 EUR gegen Herrn … bei Nichtbeachtung der Ziffern 3 bis 5

9. Die Kosten dieses Bescheides hat Herr … zu tragen.

10. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 250,00 EUR erhoben; als Auslagen sind 299,20 EUR (LGL, Betriebskontrolle vom 12.6.2012) und 2.117,50 EUR (Gutachten LGL) zuzüglich 3,45 EUR (Zustellung) angefallen.

Der Bescheid vom 27. September 2012 wurde dem Kläger per PZU am 10. Oktober 2012, der Bescheid vom 31. Oktober 2012 per PZU am 6. November 2012 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt. Beide Briefe wurden ungeöffnet zurückgesandt.

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 teilte der Kläger dem Beklagten mit, er sei weder Eigentümer noch Besitzer von Wein. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2012 teilte er mit, dass die Weine (Anm.: vom Kläger wörtlich so bezeichnet) aus den Jahren 2009, 2010 und 2011 dem Eigenverbrauch dienten.

Mit Schreiben vom 29. Januar 2013 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er habe die in den Ziffern 3 und 6 des Bescheides vom 27. September 2012 in Gestalt des Bescheides vom 31. Oktober 2012 genannten Verpflichtungen nicht erfüllt.

Am 15. April 2013 erließ der Beklagte einen Bußgeldbescheid wegen Verstößen gegen gemeinschaftliches und nationales Weinrechts gegen den Kläger.

Im Rahmen einer Weinkontrolle am 31. Juli 2014 teilte der Kläger den Kontrollpersonen mit, er erzeuge keinen Wein, sondern ein Erzeugnis aus Weintrauben, das aber kein Wein im Sinne des Weingesetzes sei. Der Verbleib der Weine aus den Jahren 2009, 2010, 2011 und 2012 blieb ungeklärt. Der Kläger war nicht dazu bereit, entsprechende Auskünfte zu erteilen.

Im Rahmen einer weiteren Überprüfung am 11. November 2014, bei welcher auch Proben genommen wurden, gab der Kläger an, dass es sich bei den Erzeugnissen aus den Jahren 2009 bis 2013 nicht um Wein gehandelt habe und dass der „Freistaat L* …“ keine Weinbücher führe. Den Verbleib von 450 Liter „2011er Dornfelder aus Tank 86“ könne er nicht beantworten, ebenso wenig die Frage, wo die 7.000 Liter Wein aus den Jahren 2009, 2010 und 2011 gelagert werden würden oder ob diese bereits verkauft worden oder ob sie als Eigenverbrauch verwertet worden seien. Ein Verbleib der Weine aus den Jahren 2009, 2010 und 2011 konnte im Rahmen der Kontrolle am 11. November 2014 nicht aufgeklärt werden.

Mit Schreiben vom 2. März 2015 wurde dem Beklagten mitgeteilt, seit 2009 sei den Produkten in der Regel auch Quitte, Kornelkirsche, Zitrone oder auch Kamille und Pfefferminze zugefügt worden, teilweise in homöopathischen Dosen.

Überprüfungen von am 11. November 2014 genommenen Proben ergaben, dass es sich um – zum Teil nicht handelsüblichen – Wein handelt (vgl. 13 Gutachten vom 7. bis 13.4.2014).

Mit Schreiben vom 13. Mai 2015 forderte der Beklagte den Kläger auf, im Rahmen der Rückverfolgbarkeit Stellung zur Herstellung seiner Erzeugnisse zu nehmen und in diesem Rahmen alle Zutaten für jeden einzelnen Tank zu benennen.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 erhielt der Beklagte eine entsprechende Mitteilung.

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit, aufgrund der vom Kläger übermittelten Aufstellung der Zutaten seien 13 Gutachten des LGL am 24. Juni 2015 neu beurteilt und zurückgezogen worden. Nunmehr müsse man davon ausgehen, dass diese Erzeugnisse keine Erzeugnisse im Sinne des Weinrechts, jedoch verwechselbar mit Erzeugnissen des Weinrechts seien. Ältere Gutachten als die 13 genannten halte das LGL jedoch weiterhin aufrecht.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015, unterzeichnet vom Kläger, wurde die Auffassung vertreten, alle seit 2009 erzeugten Getränke seien nie Wein gewesen. Damit seien alle Bescheide nichtig.

II.

Am 16. Februar 2016 erhob der Kläger im vorliegenden Verfahren Klage und beantragte mit Schreiben vom 13. Februar 2016 und vom 9. September 2016,

  • 1.gerichtlich festzustellen, dass alle Verwaltungsanordnungen des Landratsamtes Würzburg, die seit 2012 unter Bezug auf das Weinrecht gegen den Kläger ergingen, nach §§ 43 und 44 VwVfG unwirksam und nichtig waren;

  • 2.den Beklagten zu verurteilen, alle seine Verwaltungsanordnungen seit 2012, die unter Bezug auf das Weinrecht gegen den Kläger ergingen, mit dem Ausdruck des Bedauerns und Wiedergutmachung zurückzunehmen;

  • 3.die auf Basis dieser Verwaltungsanordnungen eingetriebenen Gelder und verursachten Kosten über 15.000,00 EUR zurückzuerstatten;

  • 4.die Nichtigkeit des Bußgeldbescheides vom 15. April 2016 festzustellen.

Zugleich beantragte der Kläger im Verfahren W 3 E 16.175, die Vollstreckung aus verschiedenen Vollstreckungsversuchen hinsichtlich angefallener Kosten einzustellen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei nicht belegt worden, dass der Kläger Eigentümer von Weinen sei. Irgendwelche Bescheide seien laut Landratsamt an die Adresse der „Religionsgemeinschaft L …“ gesandt worden; diese habe der Kläger jedoch nie erhalten, da er keinen eigenen Briefkasten habe. Bei den im Eigentum der Religionsgemeinschaft stehenden Getränken handle es sich seit 2009 nicht um Wein, sondern um Getränke aus Trauben mit Obst und Kräutern, welche nach bioenergetischen und homöopathischen Verfahren rein und edel erzeugt würden. Da sich sämtliche Anordnungen gegenüber dem Kläger auf das Weinrecht bezögen, seien diese unwirksam und nichtig. Zudem litten sie deswegen an schwerwiegenden Fehlern nach § 44 VwVfG, weil sie falsch adressiert seien, stets an eine falsche Adresse zugestellt worden seien, weil sie sich auf das Weinrecht anstatt auf das Lebensmittelrecht bezögen und weil sie zur Deklaration von Nicht-Wein als Wein sowie zum Führen von zu fälschenden Weinbüchern hierüber aufforderten und somit regel(un) recht zu der Straftat der Weinpanscherei nötigten. Der Beklagte habe irgendwelche Gutachten mit der Begründung zurückgezogen, bestimmte Getränke seien nun doch keine Weine. Trotz Aufforderung zu einem rechtsmittelfähigen Bescheid mit Schreiben vom 27. Januar 2016, ob nun die Getränke seit 2009 weiterhin Weine nach dem Weinrecht seien, sei kein Bescheid erfolgt. Alle Unterschriften unter den angefochtenen Bescheiden seien nicht echt.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Feststellungsinteresse sei nicht ersichtlich; der Kläger hätte seine Rechte durch Anfechtung der Bescheide verfolgen können. Mängel im Bereich der Zustellung seien nicht vorhanden. Die Bescheide seien an den Betriebsinhaber adressiert worden, da sich diese mit betriebsbezogenen Pflichten befassten. Trotz mehrmaliger Befragungen habe der Kläger die eigenständige Rechtsfähigkeit der „… Religionsgemeinschaft“, ihre Rechtsform oder seine Vertretungsmacht nicht darlegen können. Alle Bescheide bezögen sich auf das Weinrecht. Der Betrieb des Klägers sei seit jeher als Weinbaubetrieb geführt worden. Folglich seien auch Weinkontrollen angestrebt worden, darüber hinaus auch Vorortkontrollen, um eine Einordnung der hergestellten Erzeugnisse des Klägers zu ermöglichen. Die Untersuchung der acht Proben vom 12. Juni 2012 habe ergeben, dass es sich um Wein handele. Erst mit Schreiben vom 19. Mai 2015 habe der Kläger angegeben, welche Zutaten in welcher Menge er seinen Erzeugnissen beifüge. Dies habe sich auf die Proben vom 11. November 2014 bezogen. Erst mit Schreiben vom 15. bzw. 27. Oktober 2015 habe der Kläger angegeben, dass die gleichen Umstände auch für die Getränke von 2009 bis 2013 vorlägen. Da allerdings die Weintanks zum Zeitpunkt der Kontrolle am 12. Juni 2012 nicht vollständig mit Jahrgangsangaben gekennzeichnet gewesen seien, könne nicht beurteilt werden, ob dies die Getränke aus den Jahren von 2009 bis 2013 gewesen seien. Die mangelhafte Tankkennzeichnung wie Buchführung sei dem Kläger zuzurechnen. Zudem werde dem Kläger in keinem Bescheid aufgegeben, seinen Getränken eine bestimmte Bezeichnung zu geben.

Sämtliche genannten Bescheide seien seit Jahren bestandskräftig.

Es müsse davon ausgegangen werden, dass das Inverkehrbringen der Erzeugnisse – auch an Mitglieder einer Religionsgemeinschaft – nicht als Eigenverbrauch einzustufen sei.

Auch die Bescheide vom 27. September 2012 und vom 31. Oktober 2012 seien im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung rechtmäßig. Selbst wenn der Kläger im Nachhinein den Nachweis führen könnte, dass es sich nicht um Wein handele, werde keine Veranlassung gesehen, zum heutigen Zeitpunkt diese seinerzeit nach bestem Wissen und Gewissen erlassenen Bescheide aufzuheben, da der Kläger seinerzeit den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei.

Mit Beschluss vom 18. Mai 2016 verpflichtete das Gericht im Verfahren W 3 E 16.175 den Beklagten (den dortigen Antragsgegner) im Wege der einstweiligen Anordnung, die Zwangsvollstreckung aus zwei verschiedenen Beitreibensersuchen einzustellen; hinsichtlich weiterer Beitreibungsersuchen lehnte es den Antrag auf einstweilige Anordnung ab.

Mit Beschluss vom 18. Juli 2017 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Mit Bescheid vom 12. September 2017 nahm der Beklagte den Bescheid vom 7. März 2012 hinsichtlich Ziffer 5, Spiegelstrich 2 des Tenors zurück. Eine diesbezügliche Erledigterklärung durch den Kläger erfolgte trotz einer entsprechenden Aufforderung des Gerichts nicht.

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 lehnte der Kläger den Einzelrichter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2017, verkündet zu Beginn der mündlichen Verhandlung, wies der Einzelrichter das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch als rechtsmissbräuchlich zurück. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 19. Oktober 2017 aufgrund mündlicher Verhandlung trennte das Gericht vom vorliegenden Verfahren das Begehren des Klägers, soweit es sich gegen den Bußgeldbescheid des Beklagten vom 15. April 2013 richtet, ab, führte dieses Begehren unter dem Aktenzeichen W 3 K 17.1242 fort und verwies es an das zuständige Amtsgericht Würzburg.

Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, zu der der Kläger nicht erschienen war, auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte W 3 E 16.175 und der einschlägigen Verwaltungsakten des Beklagten, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Das Klagebegehren des Klägers ergibt sich auf der Grundlage von § 88 VwGO allein aus seinem schriftsätzlichen Vorbringen, da er hierzu aufgrund seiner Abwesenheit in der mündlichen Verhandlung keine Stellung genommen hat.

Hierbei handelt es sich zunächst auf der Grundlage von § 43 Abs. 1, 1. Alternative VwGO in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG um eine Feststellungsklage mit dem Ziel festzustellen, dass der Bescheid vom 7. März 2012 mit Ausnahme von Ziffer 3. und Ziffer 5. dritter Spiegelstrich des Tenors, welche sich an eine andere Person richten, der Bescheid vom 10. April 2012, der Bescheid vom 22. Mai 2012 und der Bescheid vom 27. September 2012, geändert mit Bescheid vom 31. Oktober 2012, wegen fehlender Bekanntgabe dem Kläger gegenüber nicht wirksam sind.

Hilfsweise für den Fall der Abweisung der Feststellungsklage ist Streitgegenstand eine Nichtigkeitsfeststellungsklage auf der Basis von § 43 Abs. 1, 2. Alternative VwGO. Diese betrifft den Bescheid des Beklagten vom 7. März 2012 mit Ausnahme von Ziffer 3. und Ziffer 5. dritter Spiegelstrich des Tenors; die letztgenannten Teile dieses Bescheides richten sich an eine andere Person, nicht aber an den Kläger. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage betrifft weiterhin die Bescheide vom 10. April 2012, vom 22. Mai 2012 und vom 27. September 2012, letzterer geändert mit Bescheid vom 31. Oktober 2012.

Weiter hilfsweise für den Fall der Abweisung der Nichtigkeitsfeststellungsklage ist Streitgegenstand des Verfahrens eine Verpflichtungsklage in Gestalt der Untätigkeitsklage auf Rücknahme der Bescheide vom 7. März 2012 (mit den oben genannten Einschränkungen), vom 10. April 2012, vom 22. Mai 2012 und vom 27. September 2012, letzterer geändert durch Bescheid vom 31. Oktober 2012, nach Art. 48 BayVwVfG, hilfsweise auf diesbezügliche Verbescheidung des Klägers.

Bei dem die Rückerstattung betreffenden Antrag handelt es sich auf der Grundlage von § 88 VwGO nicht um ein selbständiges Klagebegehren, da eine solche Rückerstattung basierend auf dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zwingende Folge eines Erfolges der Feststellungsklage, der Nichtigkeitsfeststellungsklage bzw. der Verpflichtungsklage wäre.

Trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden; denn der Kläger war gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden. Unabhängig davon, dass das Ladungsschreiben vom 27. Juli 2017 dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 28. Juli 2017 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit Schreiben vom 22. September 2017 deutlich gemacht, dass er Kenntnis von der Ladung zur mündlichen Verhandlung hat.

Die Feststellungsklage mit dem Ziel festzustellen, die Bescheide vom 7. März 2012, vom 10. April 2012, vom 22. Mai 2012 und vom 27. September 2012 in der Fassung des Bescheides vom 31. Oktober 2012 seien dem Kläger gegenüber nicht in wirksamer Weise erlassen worden und somit ihm gegenüber nicht existent, es fehle also ein durch die Bescheide festgelegtes Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten, ist hinsichtlich Ziffer 5. Spiegelstrich 2 des Tenors des Bescheides vom 7. März 2012 unzulässig. Der Beklagte hat diesen Teil des Bescheides vom 7. März 2012 mit Bescheid vom 19. September 2017 zurückgenommen, so dass Ziffer 5. Spiegelstrich 2 nicht mehr existent ist. Trotz entsprechender Anheimgabe des Gerichts mit Schreiben vom 20. September 2017 hat der Kläger keine insoweitige Erledigungserklärung des Rechtsstreites abgegeben. Damit besteht insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für eine Klage.

Im Übrigen ist die Feststellungsklage zulässig. Insbesondere ist ein berechtigtes Interesse des Klägers im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO an der baldigen Feststellung zu bejahen.

Nach allgemeiner Meinung ist eine Interesse berechtigt, wenn es rechtlicher oder schutzwürdiger tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher oder ideeler Art ist (Happ in Eyermann, VwGO, Komm., 14. Aufl., § 43 Rn. 30). Vorliegend ist das berechtigte Interesse des Klägers an einer Feststellung, ob die genannten Verwaltungsakte ihm gegenüber ihm überhaupt existent sind, zu bejahen, da der Beklagte aus diesen Bescheiden weiterhin Rechtswirkungen ableitet. Zudem ist die allgemeine Feststellungsklage nicht durch § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausgeschlossen; hiernach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Behauptet aber der Kläger, ein Bescheid sei ihm gegenüber mangels Bekanntgabe nicht existent, so kann er hiergegen nicht mit einer Anfechtungsklage vorgehen; eine solche setzt nämlich die Existenz des betroffenen Bescheides voraus.

Soweit die Feststellungsklage zulässig ist, ist sie unbegründet.

Die genannten Bescheide sind dem Kläger durch ordnungsgemäße Zustellung bekannt gegeben worden und damit ihm gegenüber rechtlich existent geworden (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, Komm., 18. Aufl., § 41 Rn. 15).

Nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ist der Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist. Dies ist im vorliegenden Fall der Kläger. Die Bekanntgabe ist in verschiedenen Formen möglich, so auch in der Form der Zustellung, einer nach Art. 41 Abs. 5 BayVwVfG besonders formalisierten Art der Bekanntgabe. Zugestellt wird gemäß Art. 41 Abs. 5 BayVwVfG nach den Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung, im vorliegenden Fall nach Art. 3 VwZVG. Dies ergibt sich daraus, dass der Beklagte nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 VwZVG diese Zustellungsart gewählt hat. Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 VwZVG gelten für die Ausführung der Zustellung die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend.

Nach § 177 ZPO kann das Schriftstück der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird. Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung oder in dem Geschäftsraum nicht angetroffen, kann das Schriftstück gemäß § 178 Abs. 1 ZPO in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner (Ziffer 1.) oder in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person (Ziffer 2.) zugestellt werden. Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist (§ 180 Satz 1 ZPO). Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt (§ 180 Satz 2 ZPO). Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung (§ 180 Satz 3 ZPO). Nach § 182 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist zum Nachweis der Zustellung nach § 177, § 178 und § 180 ZPO eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen.

Im vorliegenden Fall beurkunden die Postzustellungsurkunden vom 9. März 2012 (Bescheid vom 7.3.2012), vom 11. April 2012 (Bescheid vom 10.4.2012), vom 24. Mai 2012 (Bescheid vom 22.5.2012), vom 10. Oktober 2012 (Bescheid vom 27.9.2012) und vom 6. November 2012 (Bescheid vom 31.10.2012), dass der Postbedienstete jeweils versucht hat, das jeweilige Schriftstück zu übergeben. Weil die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung/in den Geschäftsräumen nicht möglich war, hat der Postbedienstete bescheinigt, das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt zu haben. Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, die Bescheide seien falsch adressiert und an eine falsche Adresse zugestellt worden.

Die Bescheide tragen jeweils den Namen des Klägers und die Adresse „L* … Str. …, … E* …“. Dies ist unzweifelhaft der Wohnort bzw. die Wohnung des Klägers. Dies ergibt sich schon aus dem Klageschriftsatz, in welchem der Kläger eben diese Straße und diesen Ort angegeben hat. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang der vom Kläger angegebene Zusatz, der eine angebliche Religionsgemeinschaft bezeichnet. Diese ist nicht Bestandteil einer Adresse innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

Weiterhin kann der Kläger der ordnungsgemäßen Zustellung nicht entgegengehalten, er betreibe keinen Briefkasten.

Dem steht schon § 415 ZPO entgegen, wonach die Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, Komm., 37. Aufl., § 182 Rn. 4) vollen Beweis über das Beurkundete erbringt. In den genannten Postzustellungsurkunden ist jeweils beurkundet, dass das jeweilige Schriftstück in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt worden ist. Dies hat der Kläger nicht gemäß § 415 Abs. 2 ZPO mit einem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, dass der Vorgang unrichtig beurkundet worden sei, entkräftet. Vielmehr liegt auf der Hand, dass der Kläger unter der Anschrift „… …, L* … Str. …, … E* …“ die Schreiben des Gerichts erhalten hat; denn er hat auf diese Schreiben mehrfach reagiert. Warum demgegenüber zuvor kein entsprechender Briefkasten des Klägers unter der genannten Anschrift vorhanden gewesen sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht, zumal der Kläger selbst durchgängig für seine Korrespondenz mit dem Beklagten die Anschrift L* … Str. …, … E* … verwendet hat. Die von ihm hinzugefügten Zusätze eines angeblichen Staates oder einer angeblichen Religionsgemeinschaft sind in diesem Zusammenhang unbeachtlich.

Damit steht fest, dass sämtliche streitgegenständlichen Bescheide dem Kläger durch ordnungsgemäße Zustellung bekannt gegeben worden sind, so dass die Feststellungsklage mit dem Ziel festzustellen, diese Bescheide seien dem Kläger gegenüber nicht existent, unbegründet ist.

Die hilfsweise erhobene Nichtigkeitsfeststellungsklage hat keinen Erfolg.

Hinsichtlich Ziffer 5. Spiegelstrich 2 des Tenors des Bescheides vom 7. März 2012 ist die Nichtigkeitsfeststellungsklage unzulässig. Der Beklagte hat diesen Teil des Bescheides vom 7. März 2012 mit Bescheid vom 12. September 2017 zurückgenommen, so dass Ziffer 5. Spiegelstrich 2 nicht mehr existent ist. Trotz entsprechender Anheimgabe durch das Gericht mit Schreiben vom 20. September 2017 hat der Kläger den Rechtsstreit insoweit nicht für erledigt erklärt. Damit besteht insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Nichtigkeitsfeststellungsklage.

Im Übrigen ist die Nichtigkeitsfeststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 2. Alternative VwGO zulässig. Das in § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung ist bei einem Streit um die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes indiziert (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 43 Rn. 38 m.w.N.).

Insoweit ist die Klage jedoch nicht begründet.

Aus der Systematik der Art. 43 bis Art. 52 BayVwVfG folgt, dass Rechtsverstöße eines Verwaltungsaktes zwar zur Rechtswidrigkeit führen, seine Wirksamkeit aber grundsätzlich unberührt lassen. Erst wenn der Verstoß nach den Regelungen des Art. 44 BayVwVfG zur Nichtigkeit führt, entfällt nach Art. 43 Abs. 3 BayVwVfG die Wirksamkeit und zwar von Anfang an (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, Komm., 18. Aufl., § 44 Rn. 3).

Art. 44 BayVwVfG trifft in seinem Absatz 2 zunächst für spezielle Fallgestaltungen eine Regelung, nach der die dort genannten Rechtsverstöße unabhängig von den Voraussetzungen des Absatz 1 zur Nichtigkeit führen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall ersichtlich nicht gegeben. Zwar trägt der Kläger vor, die genannten Bescheide forderten ihn „zur Deklaration von Nicht-Wein als Wein sowie zum Führen von zu fälschenden Weinbüchern hierüber auf“ und nötigten ihn damit zu der Straftat der Weinpanscherei; damit hebt der Kläger auf Art. 44 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG ab, wonach ein Verwaltungsakt nichtig ist, der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht. Allerdings ist die entsprechende Behauptung des Klägers für das Gericht nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar.

Liegen die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 BayVwVfG nicht vor, so sind die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG zu prüfen. Hiernach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Behauptung des Klägers, die Bescheide seien deshalb fehlerhaft und damit nichtig, weil sie nicht ordnungsgemäß zugestellt worden seien, entspricht schon nicht der Systematik des Gesetzes. Die Frage, ob ein Verwaltungsakt ordnungsgemäß zugestellt worden ist, betrifft – wie oben ausgeführt – seine Wirksamkeit. Eine möglicherweise fehlerhafte Zustellung kann den Verwaltungsakt an sich nicht fehlerhaft machen.

Auch die Behauptung des Klägers, er sei der falsche Adressat der Bescheide, kann nicht zu deren Nichtigkeit führen. Zum einen hat der Kläger seine Behauptung, nicht er sei der Eigentümer der Flüssigkeiten, sondern eine von ihm benannte Religionsgemeinschaft, nicht einmal ansatzweise mit nachvollziehbaren Nachweisen belegt. Zum anderen ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen falschen Adressaten richtet, von vorneherein nicht nichtig, sondern lediglich rechtswidrig.

Auch die Behauptung des Klägers, bei den zu kontrollierenden Flüssigkeiten handele es sich nicht um Wein, kann nicht zu einem besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler führen. Denn die Bescheide dienen gerade dazu, im Rahmen der weinrechtlichen Kontrollen herauszufinden, worum es sich bei den betreffenden Flüssigkeiten handelt. Im Zeitpunkt des Erlasses der betreffenden Bescheide, auf welchen das Gericht im Rahmen der Nichtigkeitsfeststellungsklage abzustellen hat, war für den Beklagten nicht einmal ansatzweise erkennbar und vom Kläger im Übrigen auch nicht nachvollziehbar vorgetragen, dass es sich bei den Flüssigkeiten um etwas anderes als um Wein handeln könnte, zumal der Kläger selbst die Flüssigkeiten noch im Schreiben vom 28. Dezember 2012 als Wein bezeichnet hat. Spätere Beurteilungen von Proben anderer Flüssigkeiten haben hierauf keinen Einfluss.

Darüber hinaus kann der Kläger mit seiner Einlassung, die Bescheide seien deshalb nichtig, weil sie nicht ordnungsgemäß unterschrieben seien, keinen Erfolg haben.

Nach Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG muss ein schriftlicher Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Nach Art. 44 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG ist ein Verwaltungsakt, der schriftlich erlassen worden ist, dann nichtig, wenn er die erlassende Behörde nicht erkennen lässt. Aus dem Umkehrschluss hieraus ergibt sich, dass ein Verwaltungsakt nicht deshalb nichtig sein kann, weil die Unterschrift oder die Namenswiedergabe auf dem Schriftstück fehlt (Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Komm., 8. Aufl., § 37 Rn. 106 m.w.N.; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Komm., 8. Aufl., § 44 Rn. 135).

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass als Unterschrift im Sinne des Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG in der Regel die eigenhändige Namens-Unterschrift verstanden wird, die sich in einem individuellen Schriftzug verkörpert. Auf der Grundlage von Art. 37 Abs. 3 BayVwVfG sind die für das Zivil- und Prozessrecht entwickelten Unterschriftsanforderungen, auf die sich der Kläger bezieht, nicht auf die Unterschriftsanforderungen im Rahmen der Unterzeichnung von Bescheiden zu übertragen. Dies ergibt sich daraus, dass Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG anstelle der Unterschrift auch die Namenswiedergabe zulässt. Schriftzug und Behördenangabe geben genügend Anhaltspunkte, um den Unterzeichner zu identifizieren, auch wenn keine einzelnen Buchstaben in der Unterschrift erkennbar sind. Dies setzt lediglich eine Individualität des Schriftzuges voraus, die es ausschließt, dass er einem anderen Bediensteten zugerechnet wird (Stelkens, a.a.O., § 37 Rn. 101 m.w.N.). Im vorliegenden Fall erfüllen sämtliche Unterschriften unter allen angefochtenen Bescheiden diese Voraussetzung.

Weitere Argumente für eine Nichtigkeit der Bescheide hat der Kläger nicht vorgetragen; sie sind auch anderweitig nicht ersichtlich, so dass die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der genannten Bescheide keinen Erfolg hat.

Auch die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage auf Rücknahme der streitgegenständlichen Verwaltungsakte bzw. auf Neuverbescheidung durch das Gericht auf der Grundlage von Art. 48 BayVwVfG bleibt erfolglos.

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Klage ist die vorherige Stellung eines entsprechenden Antrags beim Beklagten, da andernfalls das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde. Ein solcher Antrag kann im Mail des Klägers vom 30. Oktober 2015 an den Beklagten gesehen werden. Diesem Mail kann das Ansinnen des Klägers entnommen werden, die Behörde möge die entsprechenden Bescheide nach Art. 48 BayVwVfG zurücknehmen. Hierüber hat der Beklagte nicht entschieden, so dass der Kläger sein Ansinnen im Rahmen einer Verpflichtungsklage als Untätigkeitsklage vor Gericht verfolgen kann.

Diese Untätigkeitsklage ist allerdings hinsichtlich Ziffer 5. Spiegelstrich 2 des Bescheides vom 7. März 2012 aus den schon oben dargestellten Gründen unzulässig, ansonsten zulässig. Allerdings hat diese Klage in der Sache keinen Erfolg.

Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG kann ein rechtwidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Tatbestandsvoraussetzung dieser Regelung ist, dass der zurückzunehmende Verwaltungsakt rechtswidrig sein muss und zwar grundsätzlich von Anfang an, also ab dem Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Komm., 8. Aufl., § 48 Rn. 49). Ist diese Tatbestandsvoraussetzung erfüllt, hat die Behörde eine Ermessensentscheidung über die Rücknahme zu treffen. Ist der Verwaltungsakt allerdings nicht rechtswidrig, kann und darf die Behörde auch keine entsprechende Ermessensentscheidung treffen.

Im vorliegenden Fall liegt die Tatbestandsvoraussetzung des Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG nicht vor. Es ist nicht erkennbar, dass die streitgegenständlichen Verwaltungsakte rechtswidrig in diesem Sinne sind. Es sind keine formellen Fehler erkennbar. Inhaltlich nennen die Bescheide die einschlägigen Rechtsgrundlagen, unter welchen sie jeweils den Sachverhalt ordnungsgemäß subsumieren. Insoweit folgt das Gericht den Begründungen der angegriffenen Verwaltungsakte und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO), zumal der Kläger nicht einmal ansatzweise nachvollziehbare Argumente für die Rechtswidrigkeit der Bescheide vorgetragen hat.

Ansprüche des Klägers auf Widerruf der in Streit stehenden Verwaltungsakte auf der Grundlage von Art. 49 BayVwVfG sind nicht zu prüfen, da der Kläger dies nicht beantragt hat. Auch im Verwaltungsverfahren hat der Kläger beim Beklagten einen solchen Antrag nicht gestellt. Gleiches gilt für eine Anfechtungsklage gegen die streitgegenständlichen Bescheide; eine solche hat der Kläger nicht erhoben und im Übrigen wäre sie wegen der entgegenstehenden Rechtskraft der ordnungsgemäß zugestellten Bescheide unzulässig.

Aus diesen Gründen hat die Klage unter keinem der vom Kläger vorgetragenen rechtlichen Aspekte Erfolg. Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 20/06/2018 00:00

Tenor I. Die Verfahren M 9 K 17.1268 und M 9 K 17.2307 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Bescheide vom 24. Februar 2017 und vom 7. April 2017 werden jeweils in Ziff. V aufgehoben. Im Übrigen werden die K
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(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird.

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.

(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll,
2.
die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde,
3.
im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat,
4.
im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde,
5.
im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde,
6.
die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist,
7.
den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung,
8.
Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.

(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.

Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird.

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.

(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.