Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 12. Mai 2016 - W 3 K 15.813

published on 12/05/2016 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 12. Mai 2016 - W 3 K 15.813
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

I.

Der Rechtsstreit betrifft die Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).

Die am … 1974 geborene Klägerin beantragte am 13. August 2014 beim Landratsamt R.-G. die Gewährung von Leistungen nach dem BAföG für den Besuch der Berufsfachschule für Pharmazeutisch-Technische Assistenten (PTA) in …

Mit Bescheid vom 29. August 2014 lehnte das Landratsamt R.-G. eine Förderung ab. In den Gründen wird ausgeführt: Ausbildungsförderung werde nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet habe (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG). Da die Klägerin die Altersgrenze überschritten habe, könne Ausbildungsförderung nicht mehr geleistet werden. Insbesondere sei nicht der Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG erfüllt. Zwar habe die Klägerin bei Vollendung des 30. Lebensjahres Kinder unter 10 Jahren erzogen. Das jüngste Kind habe aber bereits im Februar 2012 sein 10. Lebensjahr vollendet. Die Ausbildung hätte im Anschluss daran unverzüglich zum nächstmöglichen Zeitpunkt (hier: September 2012) aufgenommen werden müssen.

Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies die Regierung von Unterfranken mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2015 zurück. Der Bescheid des Landratsamts R.-G. sei rechtmäßig. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits das 39. Lebensjahr vollendet gehabt. § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG sehe zwar verschiedene Ausnahmetatbestände hinsichtlich der Altersbeschränkung vor. Vorliegend sei die Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG einschlägig, wonach die Altersbeschränkung dann nicht gelte, wenn ein Auszubildender aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert gewesen sei, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies sei insbesondere bei der Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren der Fall. Insofern habe die Klägerin bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres ihres jüngsten Kindes … d.h. bis … Februar 2012 als in diesem Sinne gehindert gegolten. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG müsse die Ausbildung allerdings unverzüglich nach dem Wegfall der Hinderungsgründe angetreten werden. Im vorliegenden Falle hätte die Klägerin die Ausbildung nach dem … Februar 2012 zum nächstmöglichen Termin im September 2012 beginnen müssen. Die Klägerin habe die Ausbildung jedoch erst im September 2014 begonnen, so dass das Unverzüglichkeitsgebot verletzt worden sei und eine Überschreitung der Altersbeschränkung nicht ausnahmsweise möglich sei. Weitere Gründe könnten nicht berücksichtigt werden, auch wenn die von der Klägerin vorgetragenen und durch ärztliche Atteste belegten Erkrankungen möglicherweise als persönlicher Hinderungsgrund i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG in Betracht kommen könnten. Nach Vollendung des 30. Lebensjahres zusätzlich auftretende Hinderungsgründe könnten nicht an einen im Kausalzusammenhang mit der Überschreitung der Altersgrenze stehenden originären Hinderungsgrund „angehängt“ werden. Wenn persönliche Hinderungsgründe erstmals nach dem Überschreiten der Altersgrenze aufträten, seien sie von vornherein nicht mehr ursächlich dafür, dass die zu fördernde Ausbildung nicht vor dem 30. Lebensjahr aufgenommen hätte werden können. Die notwendige Kausalität weise im vorliegenden Fall allein die Erziehung der Kinder auf, so dass ausschließlich dieser Hinderungsgrund berücksichtigt werden könne.

Der Widerspruchsbescheid wurde am 31. Juli 2015 als Einschreiben zur Post gegeben.

II.

Mit ihrer am 1. September 2015 erhobenen Klage ließ die Klägerin beantragen,

den Bescheid des Landratsamtes R.-G. vom 29. August 2014 und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 29. Juli 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Ausbildungsförderung für den Besuch der Berufsfachschule für Pharmazeutisch-Technische Assistenten in … unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin seien nicht - wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt - erst nach dem 30. Lebensjahr aufgetreten, sondern bereits im November 2003 festgestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin 29 Jahre alt gewesen. Seither befinde sich die Klägerin in ständiger Beobachtung und gynäkologischer Kontrolle. Das Krankheitsbild habe durchgängig bestanden. Gemäß dem Attest des Frauenarztes vom 9. Oktober 2014 sei eine sitzende Tätigkeit oder Ausbildung mit längerem Frontalunterricht 2012 nicht möglich gewesen. Aus diesem Grund lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von BAföG vor. Der verspätete Beginn der Ausbildung sei kausal auf die Hinderungsgründe (Kindererziehung und Erkrankung) zurückzuführen. Die Klägerin habe die Ausbildung unmittelbar nach dem Wegfall der Hinderungsgründe begonnen.

Das Landratsamt R.-G. beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin führe jetzt erstmals an, dass die gesundheitlichen Einschränkungen bereits vor dem 30. Lebensjahr eingetreten seien. Die laut ärztlicher Bescheinigung bestätigte Erkrankung hätte eine Aufnahme des Studiums nicht unmöglich gemacht. Dass die Klägerin belastbar gewesen sei, zeigten sowohl die Angaben im schulischen wie beruflichen Werdegang als auch die vorliegenden Meldungen zur Sozialversicherung für die Jahre 2004 bis 2012. Für den Beklagten erschließe sich kein Grund, weshalb aufgrund des aufgezeigten Krankheitsbildes eine rechtzeitige Aufnahme der Ausbildung nicht möglich gewesen sei.

Hierzu erwiderten die Klägerbevollmächtigten: Es werde bestritten, dass die Klägerin belastbar genug gewesen sei, um ein Studium aufzunehmen. Die Klägerin habe im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung zeitweise leichte Bürotätigkeiten ausgeübt. Der Klägerin sei aufgrund des Krankheitsbildes und der zwischenzeitlich im Februar 2012 durchgeführten Operation eine sitzende Tätigkeit oder Ausbildung mit längerem Frontalunterricht nicht möglich gewesen. Außerdem hätten bei der Klägerin noch weitere gesundheitliche Einschränkungen bestanden. Hierzu wurde ein Attest eines Orthopäden vorgelegt.

Aufgrund der bereits zur Akte gegebenen Arztberichte wäre es wegen des Amtsermittlungsprinzips Sache des Beklagten gewesen, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Es sei nachgewiesen, dass bei der Klägerin bereits vor Erreichen der Altersgrenze weitere persönliche Hinderungsgründe in Form von gesundheitlichen Einschränkungen vorgelegen hätten.

Das Landratsamt R.-G. teilte hierzu mit, die Ausbildung zur PTA erfolge nach telefonischer Auskunft des Ausbildungsanbieters lediglich zur Hälfte in der Theorie, die andere Hälfte seien praktische Unterrichtungen im Labor, die sitzend oder stehend erfolgen könnten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2016 und auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landratsamtes R.-G. vom 29. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Unterfranken vom 29. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat wegen Überschreitens der Altersgrenze keinen Anspruch dem Grunde nach auf die Gewährung von Ausbildungsförderung für ihre Ausbildung an der Berufsfachschule für Pharmazeutisch-Technische Assistenten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird Ausbildungsförderung nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenze bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter zehn Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind (§ 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG). Satz 2 Nr. 3 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach dem Wegfall der Hinderungsgründe aufnimmt (§ 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG).

Die Klägerin hatte bei Beginn ihrer Ausbildung an der Berufsfachschule bzw. zum Zeitpunkt des Antrags auf Ausbildungsförderung bereits das 39. Lebensjahr vollendet. Ausbildungsförderung könnte ihr also nur bewilligt werden, wenn bei ihr familiäre oder persönliche Hinderungsgründe in Betracht kommen. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG sind hier aber nicht erfüllt. Zwar hat die Klägerin bei Vollendung des 30. Lebensjahres Kinder unter zehn Jahren erzogen. Das jüngste Kind hat aber bereits im Februar 2012 sein 10. Lebensjahr vollendet. Die Ausbildung hätte im Anschluss daran unverzüglich zum nächstmöglichen Zeitpunkt (hier: September 2012) aufgenommen werden müssen.

Das Gesetz geht davon aus, dass im Allgemeinen jeder bis zum Erreichen der Altersgrenze für Ausbildungsförderung die Chance gehabt hat, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Berufsausbildung zu beginnen. Nur wenn diese Möglichkeit ausnahmsweise nicht bestanden hat, ist auch bei verspätetem Ausbildungsbeginn die Gewährung von Ausbildungsförderung noch gerechtfertigt (BVerwG, U.v. 16.10.1980 - 5 C 64/78 - juris). Ein Förderungsbewerber ist dann an der rechtzeitigen Aufnahme seiner Ausbildung gehindert, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden, in seinen persönlichen Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht wahrnehmen konnte (BVerwG, B.v. 6.11.1991 - 5 B 121/91 - juris). Bei der Frage, ob der Auszubildende aus persönlichen Gründen gehindert war, die Ausbildung rechtzeitig aufzunehmen, ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Persönliche Hinderungsgründe müssen für den Auszubildenden derart schwerwiegend sein, dass sie die Aufnahme der Ausbildung unmöglich machen oder unzumutbar erscheinen lassen. Der Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG greift damit nicht schon bei jedem aus individueller Sicht vernünftigen und nachvollziehbaren Verzögerungsgrund ein, aus dem der Auszubildende sich selbst als gehindert angesehen hat, die Ausbildung vor Vollendung des 30. Lebensjahres aufzunehmen. Vielmehr ist die Abgrenzung, ob ein persönlicher oder familiärer Grund einen echten Hinderungsgrund im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG darstellt, aufgrund objektivierter Betrachtungsweise vorzunehmen; es kommt demnach darauf an, ob den Gründen ein solches Maß an Verbindlichkeit zugemessen werden muss, demzufolge es auch unter Berücksichtigung der ausbildungspolitischen Zielsetzung der Höchstaltersgrenze geboten erscheint, Verzögerungsgründe als echte Hinderungsgründe anzuerkennen (Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, Stand März 2015, § 10 Rn. 18 m.w.N.). Außerdem muss bei Vorliegen eines echten Hinderungsgrundes der verspätete Beginn der Ausbildung kausal auf den Hinderungsgrund zurückzuführen sein. Dies ist nur der Fall, wenn eine lückenlose Kette von Hinderungsgründen zwischen dem Erwerb der Ausbildungszugangsberechtigung und dem Erreichen der Altersgrenze liegt. Für diese Feststellung ist auf den gesamten Zeitraum bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres abzustellen (BVerwG, U.v. 28.4.1998 - 5 C 5/97 - juris Rn. 12). Auf die Verhältnisse danach kommt es dagegen grundsätzlich nicht ausschlaggebend an (BVerwG, B. v. 6.11.1991 - 5 B 121/91 - juris). Dabei sind mit zunehmendem Alter des Auszubildenden strengere Anforderungen an das Gewicht der Hinderungsgründe zur stellen (VG München, U.v. 10.2.2011 - M 15 K 09.5979 Rn. 28 -).

Vorliegend ist ein Hinderungsgrund in diesem Sinne bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des jüngsten Kindes der Klägerin im Februar 2012 zu bejahen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG ist die Überschreitung der Altersgrenze nur dann unschädlich, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach dem Wegfall der Hinderungsgründe aufnimmt. Vorliegend wäre im September 2012 die Aufnahme der Ausbildung möglich gewesen. Die Klägerin hat allerdings erst im Jahre 2014 die Ausbildung an der PTA-Schule aufgenommen und hierfür am 13. August 2014 beim Landratsamt R.-G. die Gewährung von Leistungen nach dem BAföG beantragt.

Die Klägerin macht geltend, sie sei wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht in der Lage gewesen, unverzüglich im Jahre 2012 die Ausbildung aufzunehmen. Allerdings hat die Klägerin nicht geltend gemacht, dass eine Erkrankung bei Erreichen der Altersgrenze ursächlich dafür war, dass sie keine Ausbildung begonnen hat. Zum einen wurde dies von der Klägerin selbst nie vorgetragen. Darüber hinaus war zu diesem Zeitpunkt die Erkrankung nicht von einer solchen Schwere, dass sie die Aufnahme einer Ausbildung objektiv unmöglich gemacht hätte. Die Klägerin war nach Aktenlage trotz der Erkrankung in der Lage, Familienarbeit leisten, vier Kinder erziehen und daneben noch in Teilzeit zu arbeiten.

Soweit von Seiten der Klägerin gerügt wurde, das Landratsamt hätte den Sachverhalt weiter aufklären müssen, ist darauf hinzuweisen, dass es ungeachtet des Amtsermittlungsprinzips aufgrund der allgemeinen Beweislastregeln Sache der Klägerin ist, das Vorliegen von für sie günstigen Tatsachen (Gründe für eine Ausnahmeregelung) nachzuweisen.

Im Hinblick auf dieses Vorbringen der Klägerin stellt sich weiterhin die Frage, ob ein bei Erreichen der Altersgrenze vorliegender Hinderungsgrund (Erziehung eines Kindes unter 10 Jahren) durch einen anderen Hinderungsgrund (z.B. Krankheit) abgelöst werden kann, der erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres eintritt. Gegen eine solche Aneinanderreihung bzw. Auswechslung der Gründe spricht, dass Umstände, die erst nach Erreichen der Altersgrenze eintreten, den Auszubildenden nicht vor Erreichen der Altersgrenze gehindert haben können, die Altersgrenze einzuhalten und die Ausbildung aufzunehmen (so auch VG Hamburg, U.v. 17.2.2014 - 2 K 1494/12 -, BeckRS 2014, 48277 - Beck-Online, anders möglicherweise, wenn im Fall der Verhinderung wegen Kindererziehung während des Zeitraums der Verhinderung, aber nach Vollendung des 30. Lebensjahrs ein weiteres Kind geboren wird, vgl. Rothe/Blanke, BAföG, § 10 Rn. 24).

Deshalb spricht vieles dafür, dass die Einschätzung der Behörden, ein nach dem 30. Lebensjahr eintretender Grund könne grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, zutreffend ist. Diese Frage muss das Gericht allerdings nicht abschließend beantworten; vielmehr kann sie offen bleiben, denn selbst wenn ein bei Erreichen der Altersgrenze vorliegender Hinderungsgrund durch einen anderen abgelöst werden könnte, der erst nach Vollendung des 30. Lebensjahrs eintritt, wäre diese Fallkonstellation im vorliegenden Verfahren nicht zu bejahen.

Wenn man annehmen wollte, dass ein bei Erreichen der Altersgrenze bestehender familiärer Hinderungsgrund durch einen sonstigen erst nach Erreichen der Altersgrenze entstehenden persönlichen Hinderungsgrund abgelöst werden kann, stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt dieser Hinderungsgrund vorliegen muss. Zur Überzeugung der Kammer käme es hier auf das Jahr 2012 an, da im Februar 2012 der Hinderungsgrund „Erziehung des Kindes unter zehn Jahren“ weggefallen ist und im Herbst 2012 die Ausbildung hätte aufgenommen werden können.

Die von der Klägerin vorgelegten diversen ärztlichen Atteste sind nicht geeignet zu beweisen, dass die Klägerin in der Zeit zwischen Wegfall des Hindernisses Kindererziehung (Februar 2012) und dem nächstmöglichen Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung (Herbst 2012) so schwer erkrankt war, dass die Krankheit einen echten Hinderungsgrund im vorgenannten Sinne darstellt. Dabei sollen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin nicht relativiert werden. Es kommt aber entscheidungserheblich darauf an, ob der Gesundheitszustand der Klägerin bei objektiver Betrachtungsweise die Aufnahme der Ausbildung im Herbst 2012 unmöglich gemacht hat.

Dies ist zur Überzeugung der Kammer nicht der Fall. Gegen eine Ursächlichkeit des Gesundheitszustandes der Klägerin für die nicht unverzügliche Aufnahme der Ausbildung im Herbst 2012 sprechen schon die äußeren Umstände. In ihrem Widerspruchsschreiben (Bl. 60 der Behördenakte) führt die Klägerin aus, sie habe monatelang - auch mit Hilfe des Arbeitsamtes - versucht, eine Arbeitsstelle zu finden. Dies sei ihr nach der langen Erziehungspause nicht möglich gewesen, weshalb sie eine Ausbildung als PTA absolvieren wolle, um den Wiedereinstieg zu schaffen. Wenn das Arbeitsamt für die Klägerin Vermittlungsbemühungen entfaltet hat, setzt dies voraus, dass diese dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden hat. Auch hat die Klägerin weiterhin Teilzeit gearbeitet. Diese Umstände sprechen zur Überzeugung der Kammer dafür, dass der Entschluss der Klägerin, eine weitere Ausbildung zu absolvieren, erst nach der erfolglosen Stellensuche gereift ist. Dann kann aber der Gesundheitszustand der Klägerin nicht kausal dafür gewesen sein, dass im September 2012 die Ausbildung nicht aufgenommen wurde.

Die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Atteste beziehen sich teilweise nicht auf den entscheidenden Zeitraum zwischen Februar 2012 und September 2012. Außerdem genügen sie nicht den Mindestanforderungen. Grundsätzlich muss sich aus einem (fach)ärztlichen Gutachten nachvollziehbar mindestens ergeben, auf welcher Grundlage der Arzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat, welche Art von Befunderhebung stattgefunden hat und ob die vom Patienten geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren soll das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapien) geben (vgl. BVerwG, B.v. 26.7.2012 - 10 B 21.12 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 22.8.2014 - 5 C 14.1664 - juris Rn. 5).

Das hausärztliche Attest vom 7. Oktober 2014 (Bl. 68 Behördenakte) bezieht sich auf den Zeitraum Februar 2013 bis Februar 2014 und beschreibt die Klägerin als „nicht belastbar und nicht vollständig arbeitsfähig“. Außer dass die Klägerin „seit vielen Jahren“ in ambulanter Behandlung war, lässt sich diesem Attest für das Jahr 2012 nichts entnehmen.

Das im Klageverfahren vorgelegte Attest eines Facharztes für Orthopädie (Bl. 53 der Gerichtsakte) bestätigt, dass die Klägerin seit 2003 wegen einer Erkrankung des Skelett- und Bewegungssystems in Behandlung war. Es wird eine Verschlechterung im Jahre 2013 bestätigt, weshalb eine Umschulung erst 2014 habe erfolgen können, da die Patientin erst dann ausreichend stabilisiert gewesen sei. Zum Jahr 2012 enthält das Attest keine konkreten Angaben.

Das mit dem Antrag auf Gewährung von BAföG vorgelegte hausärztliche Attest vom 14. Juli 2014 (Bl. 9 Behördenakte) bestätigt der Klägerin, dass sie im Jahre 2012 wegen einer Operation im Krankenhaus gewesen sei und eine weitere stationäre Behandlung im April/Mai 2013 stattgefunden habe und die Klägerin „aufgrund dieser Gesundheitsstörungen“ nicht in der Lage gewesen sei, eine Berufsausbildung zu beginnen bzw. durchzuführen. Welche konkreten Symptome bzw. Beschwerden die Klägerin gehindert haben sollen, eine Ausbildung aufzunehmen, lässt sich diesem Attest ebenfalls nicht entnehmen.

Das im Klageverfahren vorgelegte frauenärztliche Attest (Bl. 30 der Gerichtsakte) bestätigt eine Operation (Konisation 2011; vaginale Hysterktomie 2012). Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lassen sich diesem Gutachten nicht entnehmen.

Ebenso wenig lässt sich aus dem Attest des Frauenarztes vom … Oktober 2014 (Bl. 67 Behördenakte) entnehmen, welche konkreten Beschwerden einer Ausbildung der Klägerin entgegenstanden. Dort wird lediglich beschrieben, eine „sitzende Tätigkeit oder Ausbildung mit längerem Frontalunterricht war zu dieser Zeit nicht durchführbar“.

Während des Klageverfahrens hat das Landratsamt eine Auskunft der Schule eingeholt, wonach die Ausbildung zur Hälfte in der Theorie und die andere Hälfte mit praktischen Unterrichtungen im Labor, sitzend oder stehend erfolgen können. Ein „längerer Frontalunterricht“ findet also nicht statt.

Die Klägerin hat auf Befragen in der mündlichen Verhandlung auch angegeben, dass sie sich im Anschluss an die Operation im März 2012 keiner Rehabilitationsbehandlung unterzogen hat. Auch das spricht zur Überzeugung der Kammer dafür, dass die Klägerin im Herbst 2012 nicht so schwer und arbeitsunfähig erkrankt war, dass eine Aufnahme der Ausbildung objektiv unmöglich gewesen wäre.

Aus vorstehenden Gründen konnte die Klage keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 188 Satz 2 VwGO abzuweisen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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published on 22/08/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe Die zulässige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründ
published on 17/02/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldn
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Annotations

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.