Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 12. März 2015 - W 3 K 13.1283

published on 12/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 12. März 2015 - W 3 K 13.1283
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

W 3 K 13.1283

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 12. März 2015

3. Kammer

Sachgebiets-Nr: 1132

Hauptpunkte: Straßenausbaubeitrag; Anlagenbegriff; natürliche Betrachtungsweise; Haupterschließungsstraße; Abschnittsbildung; Ausfertigung und Bekanntmachung von Gemeindesatzungen; konsolidierte Satzung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

Gemeinde Glattbach,

vertreten durch den 1. Bürgermeister, Schulstr. 17, 63864 Glattbach,

- Beklagte -

bevollmächtigt: ...

beteiligt:

Regierung von Unterfranken, Vertreter des öffentlichen Interesses, Würzburg,

wegen Straßenausbaubeitrags

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 3. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Hansen, die Richterin am Verwaltungsgericht Graf, die Richterin Hellstern, den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund mündlicher Verhandlung am 12. März 2015 folgendes Urteil:

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 19. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Aschaffenburg vom 26. November 2013, der sich auf einen Grundstücks-Anteil von 2/3 bezieht, wird aufgehoben, soweit darin ein Straßenausbaubeitrag von mehr als 10.417,99 Euro und eine Zahlung von mehr als 6.945,33 Euro festgesetzt wird. Der Bescheid der Beklagten vom 19. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Aschaffenburg vom 26. November 2013, der sich auf einen Grundstücks-Anteil von 1/3 bezieht, wird aufgehoben, soweit darin ein Straßenausbaubeitrag von mehr als 10.417,99 Euro und eine Zahlung von mehr als 3.472,66 Euro festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 7/10, die Beklagte 3/10 zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger war notwendig.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten um zwei Straßenausbaubeiträge, zu denen der Kläger mit Bescheiden vom 19. März 2013 herangezogen wurde.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1... der Gemarkung Glattbach.

Das Grundstück ist an der ... gelegen. Die ...-straße beginnt an ihrem südöstlichen Ende an der H.-straße und führt zunächst an einem Sportgelände vorbei nach Nordwesten. Nach etwa 144 m schwingt die ...-straße vor dem Grundstück Fl. Nr. 3... nach Südwesten. Auf Höhe der Kurve mündet die Straße W. in die ...-straße ein. Etwa 50 m nach der Einmündung der Straße W. mündet die Straße I. in die ...-straße ein. Nach weiteren etwa 55 m weitet sich die Straße auf. Hier münden die Straße ...-weg und die Straße E. in die ...-straße ein. Die Straße E. führt von hier aus in nordöstlicher Richtung zur Staatsstraße 2309. Die ...-straße führt weiter Richtung Südwesten, macht dann einen Bogen nach Westen und mündet schließlich in die Straße ...g ein. Die Straße E. und die ...-straße von der Einmündung H.-straße bis zur Einmündung E. bilden eine Vorfahrtstraße. Im Bereich ihres Zusammentreffens besteht eine Straßenmarkierung, die den Verkehr dementsprechend leitet.

In der Gemeinderatssitzung am 9. November 2010 fasste der Gemeinderat der Gemeinde Glattbach ausweislich des Protokollauszugs folgenden Beschluss:

„Die ...-straße vom Abzweig an der H.-straße bis zur Einmündung der Straße E. und weiterführend die Straße E. ist als einheitlicher Straßenzug zu betrachten und soll in Etappen erneuert werden. Der 1. Bauabschnitt vom Beginn der ...-straße bis zur Einmündung der Straße I. wird derzeit vorgenommen. Der 2. Bauabschnitt im Bereich der Straße E. wird in die Finanzplanung der Jahre 2015/2016 aufgenommen. Ein 3. Bauabschnitt ist anschließend für den Rest des einheitlichen Straßenzuges vorgesehen. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 der ABS wird der beitragsfähige Aufwand für den vorgenannten 1. Bauabschnitt ermittelt und nach Abzug des Gemeindeanteils auf die Anlieger dieses Abschnitts verteilt. (…)“

Mit zwei Bescheiden der Beklagten vom 19. März 2013 wurde für das klägerische Grundstück Fl. Nr. 1... jeweils ein Straßenausbaubeitrag von 14.803,83 Euro (Beitragssatz von 13,71995 Euro/m2 und beitragspflichtige Grundstücksfläche von 1.079,00 m²) für die Erneuerung der ...-straße von der Einmündung H.-straße bis zur Einmündung der Straße I. festgesetzt. Mit dem einem Bescheid, der sich auf einen Grundstücks-Anteil von 1/3 bezog, wurde der Kläger zur Zahlung eines Beitrags in Höhe von 4.934,61 Euro aufgefordert und mit dem anderen Bescheid, der sich auf einen Grundstücks-Anteil von 2/3 bezog, zu einer weiteren Beitragszahlung in Höhe von 9.869,22 Euro.

Gegen beide Bescheide legte der Kläger mit Schreiben vom 28. März 2013, eingegangen beim Beklagten am selben Tag, Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 29. April 2013 ließ er durch seinen Bevollmächtigten beantragen, die beiden Straßenausbaubeitragsbescheide vom 19. März 2013 nach Maßgabe der vorgebrachten Einwendungen herabzusetzen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Abschnittsbildung sei unwirksam. Zum einen fehle es an der erforderlichen Bestimmtheit der gebildeten Abschnitte, zum anderen sei die Fortführung der Ausbaumaßnahme nicht ernsthaft sichergestellt. Des Weiteren sei der Straßenzug ...-straße/E. als Hauptverkehrsstraße einzustufen, da der Durchgangsverkehr überwiege. Der Verkehr zum gemeindlichen Bauhof und zum Glas-, Metall- und Altkleidersammelcontainer in der Straße Im Wiesengrund flösse durch diesen Straßenzug. Nach Verkehrszählungen der Anlieger der ...-straße im Jahr 2011 seien auf der ...-straße bis zu 340 Fahrzeuge während der Öffnungszeiten des Bauhofs am Montag und insbesondere am Samstag innerhalb einer Stunde gezählt worden. Zudem bilde der Straßenzug ...-straße/E. die Hauptverbindungsstrecke zwischen der H.-straße im Unterdorf und der Staatsstraße im Oberdorf und nach J.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2013, eingegangen beim Bevollmächtigten des Klägers am 29. November 2013, wurde der Widerspruch durch das Landratsamt Aschaffenburg zurückgewiesen.

II.

Mit seiner am 27. Dezember 2013 erhobenen Klage ließ der Kläger beantragen:

Die Bescheide der Beklagten vom 19. März 2013 für das Grundstück Fl. Nr. 1... Gemarkung Glattbach in der Gestalt des Widerspruchbescheids des Landratsamts Aschaffenburg vom 26. November 2013 werden aufgehoben.

Zur Begründung wurde die Widerspruchsbegründung wiederholt und ergänzend ausgeführt, die Beitragsbescheide entbehrten einer ordnungsgemäßen Satzungsgrundlage. Die Beklagte habe die Bescheide auf ihre Ausbaubeitragssatzung vom 12. September 2002 gestützt und deren Änderung vom 20. Januar 2004. Diese Satzung sei wegen eines Bekanntmachungsfehlers am 5. Oktober 2010 erneut ausgefertigt und im Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde vom 8. Oktober 2010 bekannt gemacht worden. Die erneut ausgefertigte und bekannt gemachte Satzung trage allerdings in ihrer Überschrift kein Datum und sei somit weder zitierfähig noch überprüfbar im Vergleich zur Vorgängersatzung und zu Satzungsänderungen. Zudem fehle es an einem Bezug zu dem Gemeinderatsbeschluss, mit dem die Satzung beschlossen worden sei. Daher habe es eines neuen Gemeinderatsbeschlusses bedurft.

Zu der Frage der Einordnung der ...-straße und der Straße E. als Haupterschließungs- oder Hauptverkehrsstraße wurde ergänzend ausgeführt, über 80% des Verkehrs von der H.-straße fließe in die ...-straße. Wer nicht die ...-straße als Verbindung zur Staatsstraße nutze, müsse über die H.-straße einen Umweg von 1,6 km in Kauf nehmen. In der Straßenreinigungsverordnung sei die ...-straße als Hauptverkehrsstraße bezeichnet. Auch weise die Straßenmarkierung im Übergang ...-straße/E. darauf hin, dass die Gemeinde hier den Verkehr zur Staatsstraße leiten wolle.

Die Beklagte beantragte:

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wurde auf die Begründung des Widerspruchsbescheids verwiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, im Ortsbereich weise ein Wegweiser den Verkehr über die H.-straße zur Staatsstraße und nicht über die ...-straße.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12. März 2015 sowie auf die Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage, mit der sich der Kläger gegen die Heranziehung seines Grundstücks Fl.-Nr. 1... der Gemarkung Glattbach zu einem Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der ...-straße wendet, erweist sich insoweit als begründet, als in dem angefochtenen Bescheid, der sich auf einen Grundstücksanteil von 2/3 bezieht, ein Straßenausbaubeitrag von mehr als 10.417,99 Euro und eine Zahlung von mehr als 6.945,33 Euro festgesetzt wird, und insoweit, als in dem angefochtenen Bescheid, der sich auf einen Grundstücksanteil von einem Drittel bezieht, ein Straßenausbaubeitrag von mehr als 10.417,99 Euro und eine Zahlung von mehr als 3.472,66 Euro festgesetzt wird. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass der Klage insoweit stattzugeben und die Bescheide insoweit aufzuheben waren. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide der Beklagten ist Art. 5 des Bay. Kommunalabgabengesetzes (KAG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66) i. V. m. der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkplätzen und Grünanlagen i. d. F. der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2010 (Ausbaubeitragssatzung - ABS).

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und den Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählen auch Gemeindestraßen i. S. d. Art. 46 BayStrWG i. d. F. der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958). Für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt öffentlichen Wegen sollen gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind.

Voraussetzung für die Erhebung von Ausbaubeiträgen ist eine gültige Beitragsregelung in Gestalt einer Abgabesatzung nach Art. 2 Abs. 1 KAG. Eine solche Regelung hat die Beklagte mit ihrer Ausbaubeitragssatzung i. d. F. der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2010 geschaffen. Die Ausbaubeitragssatzung vom 3. September 2002 sowie die Änderungssatzung vom 20. Januar 2004 können dagegen nicht herangezogen werden. Die Ausbaubeitragssatzung vom 3. September 2002 ist unwirksam, da sie entgegen Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO nicht im Amtsblatt der Gemeinde, sondern in einem dem Amtsblatt beiliegenden Sonderdruck veröffentlicht wurde (VG Würzburg, U. v. 23.7.2008 - W 2 K 08.782 - n. v.). Infolge der Unwirksamkeit der Satzung vom 3. September 2002 ging die Ausfertigung und Bekanntmachung der Änderungssatzung im Jahr 2004 ins Leere. Gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen der Satzung i. d. F. der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2010 bestehen dagegen keine Bedenken. Diese ist gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO ordnungsgemäß bekanntgemacht worden. Zwar weisen weder Ausfertigung noch Bekanntmachung aus dem Jahr 2010 das Datum der Beschlüsse des Gemeinderats über die Ausbaubeitragssatzung aus. Auch handelt es sich bei der ausgefertigten und bekanntgemachten Fassung der Satzung um eine konsolidierte Fassung der am 3. September 2002 und am 20. Januar 2004 beschlossenen Satzung bzw. Änderungssatzung. Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Satzung i. d. F. der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2010. Denn Ausfertigung und Bekanntmachung aus dem Jahr 2010 genügen den gesetzlichen Anforderungen an die Ausfertigung und Bekanntmachung von Satzungen gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO. Diese Vorschrift schreibt die Ausfertigung und Bekanntmachung von Gemeindesatzungen vor. Dass das Beschlussdatum in der Bekanntmachung oder der Ausfertigung genannt wird, verlangt die Vorschrift ihrem Wortlaut nach nicht. Auch verbietet sie in Fällen wie dem vorliegenden nicht die Bekanntmachung einer konsolidierten Fassung der Satzung.

Entsprechende Erfordernisse ergeben sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Durch die Ausfertigung wird bestätigt und sichergestellt, dass die zu verkündende Fassung der Satzung mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Norm übereinstimmt (sog. „Identitätsfunktion“, „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“, BayVGH, U. v. 5.2.2009 - 1 N 07.2713, 1 N 07.1 N 07.2917, 1 N 07.1 N 07.2963 - juris Rn. 35; U. v. 1.7.2014 - 15 N 12.333 - juris Rn. 26; U. v. 28.10.2014 - 15 N 12.1633 - juris Rn. 39). Dieser Funktion wird im Allgemeinen durch die eigenhändige Unterschrift des Ersten Bürgermeisters oder seines Stellvertreters auf der durch die Ausfertigung hergestellten Originalurkunde, die der Bekanntmachung der Norm zugrunde zu legen ist, entsprochen (BayVGH, U. v. 1.7.2014 - 15 N 12.333 - juris Rn. 26; U. v. 28.10.2014 - 15 N 12.1633 - juris Rn. 40). Die Bekanntmachung dient wiederum der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit der Bürger sowie ihrem Informationsinteresse, indem sie ihnen die für sie geltenden Rechtsvorschriften und deren Inhalt vermittelt (vgl. Hölzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung für den Freistaat Bayern, Kommentar, Stand Oktober 2014, Art. 26 GO Ziffer 2.1).

Die Erfüllung dieser Funktionen wird durch die Nichtnennung des Datums der Gemeinderatsbeschlüsse sowie die Bekanntmachung einer konsolidierten Satzungsfassung nicht in einer zur Unwirksamkeit der Satzung führenden Weise beeinträchtigt. Zwar kann die Nichtnennung des Datums der Gemeinderatsbeschlüsse die Überprüfung der Übereinstimmung von beschlossener und bekanntzumachender Fassung der Satzung erschweren. Die Bestätigung der inhaltlichen Übereinstimmung des beschlossenen und des bekanntzumachenden Textes enthält die Ausfertigung nichtsdestotrotz. Auch ist für den Rechtsanwender trotz Nichtnennung des Beschlussdatums in der Bekanntmachung im Amtsblatt erkennbar, welche Rechtsvorschriften für ihn gelten. Zudem kommt dem Beschlussdatum keine eigenständige Bedeutung hinsichtlich des Inkrafttretens einer Gemeindesatzung zu. Denn der Zeitpunkt des Inkrafttretens richtet sich nicht nach dem Beschlussdatum, sondern nach dem Bekanntmachungsdatum (Art. 26 Abs. 1 GO, § 2 der Verordnung über die amtliche Bekanntmachung gemeindlicher Satzungen und von Rechtsvorschriften der Verwaltungsgemeinschaften (Bekanntmachungsverordnung - BekV) vom 19. Januar 1983 (GVBl S. 14, BayRS 2020-1-1-2-I)). Entsprechend verlangt z. B. auch § 3 Satz 1 BekV, dass auf gemeindlichen Satzungen, die nicht in einem Amtsblatt amtlich bekanntgemacht worden sind, die Art und der Tag ihrer amtlichen Bekanntmachung vermerkt werden sollen. Ein Vermerk des Beschlussdatums wird dagegen nicht gefordert. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, eine ohne Beschlussdatum bekanntgemachte Satzung sei nicht zitierfähig, denn die Satzung kann auch anhand ihres Bekanntmachungsdatums identifiziert und zitiert werden.

Ausgehend von den vorstehend erläuterten Kriterien ist auch die Veröffentlichung einer konsolidierten Fassung der Satzung, bestehend aus der Hauptsatzung und der Änderungssatzung, unschädlich. Durch Ausfertigung und Bekanntmachung einer solchen konsolidierten Fassung wird letztlich dasselbe Ergebnis erreicht wie in dem Fall, dass Hauptsatzung und Änderungssatzung gesondert gleichzeitig ausgefertigt und bekannt gemacht werden. Auch ist durch die Ausfertigung gewährleistet, dass der bekanntzumachende Text übereinstimmt mit den beschlossenen Satzungstexten in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderungssatzung.

Gegen die somit formell ordnungsgemäß zustande gekommene Satzung liegen auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keine Fehler, die zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder zur Unwirksamkeit streitrelevanter Satzungsbestimmungen führen würden, auf der Hand.

Auf der Grundlage dieser rechtlichen Gegebenheiten erweisen sich die angefochtenen Bescheide als rechtmäßig, soweit sie einen Straßenausbaubeitrag von insgesamt 10.417,99 Euro erheben. Soweit dieser Betrag überstiegen wird, erweisen sich die Bescheide als rechtswidrig.

Das klägerische Grundstück ist als Anliegergrundstück einer ausgebauten Anlage dem Grunde nach für den Ausbau der ...-straße beitragspflichtig. Der Höhe nach kann die Beklagte allerdings keinen Beitrag in Höhe von insgesamt 14.803,83 Euro für das klägerische Grundstück verlangen, sondern lediglich einen Beitrag in Höhe von insgesamt 10.417,99 Euro, da der umlagefähige Aufwand auf mehr Grundstücke als die herangezogenen zu verteilen ist.

Öffentliche Anlage i. S. d. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, für deren Ausbau die Beklagte Beiträge erheben darf, ist die...-straße von der Einmündung der H.-straße bis zum Zusammentreffen mit der Straße E. Denn Gegenstand einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme ist grundsätzlich die einzelne Ortsstraße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung i. S. v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Wie weit eine solche Ortsstraße reicht (und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt), bestimmt sich nicht nach den Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahmen. Für Anbaustraßen bedeutet dies, dass grundsätzlich jeder Straßenzug, den der unbefangene Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise als selbstständiges, von anderen Straßen abgegrenztes Element des gemeindlichen Straßenverkehrsnetzes ansieht, eine Anlage darstellt (Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand Januar 2015, Rn. 7, 701; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 31 Rn. 6 ff.).

Von dem Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise können spezifische ausbaubeitragsrechtliche Umstände allerdings eine Ausnahme verlangen. Eine Ausnahme ist insbesondere dann geboten, wenn mehrere Verkehrsanlagen unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen, die zu unterschiedlichen Gemeindeanteilen führen. Bei einer solchen Fallgestaltung handelt es sich ausbaubeitragsrechtlich um zwei selbstständige Einrichtungen, auch wenn sie nach ihrem Erscheinungsbild als eine einzelne Anlage erscheinen (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B. v. 31.7.2009 - 6 ZB 07.228 - juris Rn. 4; B. v. 8.4.2010 - ZB 09.2308 - juris Rn. 5; B. v. 23.5.2012 - 6 CS 11.2636 - juris Rn. 9).

Im vorliegenden Fall ergibt die natürliche Betrachtungsweise, dass die maßgebliche öffentliche Einrichtung in dem Bereich beginnt, in dem die ...-straße in die H.-straße einmündet, und dort endet, wo die ...-straße auf die Straße E. trifft. Dagegen ergibt die natürliche Betrachtungsweise weder, dass auch die ...-straße, die an der Einmündung der Straße E. weiter nach Westen führt, zur maßgeblichen öffentlichen Einrichtung gehört, noch dass die maßgebliche Anlage auch die Straße E. umfasst. Dies ergibt sich aus folgenden Erkenntnissen, die das Gericht auf der Grundlage der vom Gericht vor Ort gefertigten Lichtbildaufnahmen sowie der in den verfahrensgegenständlichen Akten befindlichen Lagepläne gewonnen hat:

Von der Einmündung in die H.-straße aus führt die ...-straße zunächst nach Nordwesten und schwingt vor dem Grundstück Fl.-Nr. 3... nach Südwesten. Auf Höhe dieser Kurve mündet die Straße Wiesengrund in die ...-straße ein. Aufgrund der Ausgestaltung der Kurve und der Einmündung stellt sich die Einmündung jedoch nicht als Zäsur des einheitlichen Straßenzugs dar, die die Anlage ...-straße in zwei Anlagen zerfallen lassen würde. Insbesondere die markante rote farbliche Gestaltung des west- bzw. südseitigen Gehwegs erweckt beim unvoreingenommenen Betrachter den Eindruck, die Anlage führe weiter nach Südwesten.

Sämtliche weiter westlich bis zum Zusammentreffen ...-straße, E. und ...-weg in die ...-straße einmündenden Seitenstraßen sind eindeutig als solche untergeordnet, so dass nicht einmal ansatzweise der Eindruck entsteht, sie unterbrächen den natürlichen Verlauf der ...-straße.

Dagegen bildet das Aufeinandertreffen der ...-straße, der Straße E. und des ...-wegs eine augenfällige Zäsur im Straßenverlauf, bei der einem unbefangenen Beobachter nicht klar ist, in welche Richtung die Straße fortführt. Im Bereich des Zusammentreffens der genannten Straßen ist eine deutliche und markante Aufweitung der Fahrbahn vorhanden. Am nordwestlichen Rand dieser Aufweitung liegt zwischen dem südwestlichen Teil der ...-straße und der Straße E. ein nicht zur Fahrbahn gehöriger halbrunder Platz, der bepflanzt und mit einer Sitzbank ausgestattet ist. Aus dem südwestlichen Teil der ...-straße kommend ist aufgrund der Bebauung entlang der ...-straße und des ...-wegs, der Steigung des Geländes und der Biegung der ...-straße an dieser Stelle der südöstliche Teil der ...-straße nicht einsehbar. Die Aufweitung der Fahrbahn fällt dagegen aus beiden Teilen der ...-straße kommend ins Auge und unterbricht den Eindruck eines einheitlichen Straßenzugs. Aufgrund der Bebauung entlang den vorgenannten Straßen und der Steigung des Geländes ist zudem aus der Straße E. kommend der südöstliche Teil der ...-straße und umgekehrt aus dem vorgenannten Teil der ...-straße kommend die Straße E. nicht einsehbar. Der südseitig angelegte Gehweg in der ...-straße ist im südöstlichen Teil der ...-straße rot gepflastert, wechselt auf Höhe des Zusammentreffens der ...-straße und der Straße E. sowie des ...-wegs seine Farbe und ist von hier an grau gepflastert. Die Straßenmarkierungen im Bereich des Aufeinandertreffens der ...-straße und der Straße E., die den Benutzer der Straße von der ...-straße aus kommend um die Kurve herum auf die Straße E. führen, vermögen diesen Eindruck verschiedener Anlagen nicht zu erschüttern. Diese sind auch nicht hinreichend verfestigt, sondern können als bloß oberflächlich aufgebrachte farbliche Straßenmarkierungen jederzeit ohne baulichen Aufwand entfernt und geändert werden. Sie kennzeichnen lediglich den Verlauf der Vorfahrtsstraße, die an dieser Stelle besteht und von dem südöstlichen Teil der ...-straße über die Straße E. führt. Sie sind daher jedenfalls in diesem Fall lediglich mit einer straßenverkehrsrechtlichen Regelung vergleichbar. Straßenverkehrsrechtliche Regelungen sind jedoch beitragsrechtlich ohne Belang (BayVGH, B. v. 20.7.2007 - 6 ZB 04.465; B. v. 10.3.2009 - 6 ZB 08.2450 - juris Rn. 5). Die nicht hinreichend verfestigte Straßenmarkierung könnte daher allenfalls flankierend als Bestätigungsmerkmal herangezogen werden, wenn die aus den Lichtbildern und dem technischen Bauprogramm erkennbare Straßenführung bei natürlicher Betrachtungsweise für einen einheitlichen Straßenzug sprechen würde. Dies ist jedoch - wie bereits dargestellt - nicht der Fall. Aus alledem ergibt sich, dass die maßgebliche Anlage beim Zusammentreffen von ...-straße, E. und ...-weg endet.

Die abgerechneten Baumaßnahmen stellen auch Baumaßnahmen i. S. d. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG dar. Fehler bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands sind nicht erkennbar. Aus dem beitragsfähigen Aufwand ergibt sich der umlagefähige Aufwand dadurch, dass der Gemeindeanteil abgezogen wird (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 KAG). Dieser errechnet sich nach § 7 ABS und richtet sich danach, um welche Straßenart es sich handelt. § 7 Abs. 2 Nr. 1 ABS unterscheidet im Hinblick auf Maßnahmen an Ortsstraßen zwischen Anliegerstraßen, Haupterschließungsstraßen und Hauptverkehrsstraßen. Die Einordnung einer einzelnen Straße in diese Kategorien der Ausbaubeitragssatzung hat von diesen - gegebenenfalls anhand gesetzlicher Vorgaben auszulegenden - Definitionen in der Satzung auszugehen. Maßgeblicher Ansatzpunkt für die Subsumtion des konkreten Falles unter die Definitionen in der Satzung und damit für die für die Bestimmung des Anteils der Gemeinde am beitragsfähigen Aufwand erforderliche Einstufung der Straße im konkreten Beitragsfall ist die ihr zuteilwerdende Funktion, wie sie sich aus einer Gesamtbewertung von Art und Größe der Gemeinde, deren Verkehrsplanung, dem gewählten Ausbauzustand sowie der Lage und Führung der Straße im gemeindlichen Straßennetz ergibt (BayVGH, B. v. 9.6.2004 - 6 CS 03.434 - juris Rn. 9; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 34 Rn. 31 ff.). Lediglich „daneben“, gewissermaßen als Bestätigungsmerkmal, können auch die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse von Bedeutung sein. Dies folgt aus der Erkenntnis, dass sich der Verkehr häufig eine Bahn sucht, die auch von zufälligen, nicht mit der Netzplanung und dem Straßenbau zusammenhängenden Gründen abhängig ist wie etwa dem Umgehen einer durch ungeordnetes Parken oder gegen das Straßenverkehrsrecht verstoßende Ladevorgänge in zweiter Reihe verursachten Engstelle (BayVGH, B. v. 9.6.2004 - 6 CS 03.434 - juris Rn. 9; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 34 Rn. 31).

Anliegerstraßen sind gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 ABS Straßen, die ganz überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen. Haupterschließungsstraße sind Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen und nicht Hauptverkehrsstraße i. S. d. § 7 Abs. 3 Nr. 3 ABS sind (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 ABS). Hauptverkehrsstraßen sind nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 ABS Straßen, die ganz überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen und/oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen. Kennzeichnendes Moment für den Anliegerverkehr ist der Ziel- und Quellverkehr der angrenzenden Grundstücke (BayVGH, U. v. 28.1.1993 - 6 B 90.510; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 34 Rn. 32). Dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dient eine Straße dann, wenn sie - neben der Aufnahme des Ziel- und Quellverkehrs ihrer eigenen Anliegergrundstücke - ihrer Funktion nach der Durchleitung von Verkehr zu anderen innerörtlichen Erschließungsanlagen und Baugebieten dient. Da nach den Definitionen der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten Anliegerstraßen ganz überwiegend dem Anliegerverkehr und Hauptverkehrsstraßen ganz überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen, drängt es sich auf, dass sich bei Haupterschließungsstraßen Anlieger- und Durchgangsverkehr in etwa als gleichgewichtig erweisen (vgl. BayVGH, U. v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 18; VG Würzburg, U. v. 10.7.2014 - W 3 K 13.103). Soweit § 7 Abs. 3 ABS im Rahmen der Einordnung in die einzelnen Kategorien von Straßen jeweils darauf abstellt, dass die betreffende Straße „ganz überwiegend“ dem für die Einstufung maßgeblichen Verkehr dient, ist auch bei der wertenden Ausfüllung dieses Begriffs vorrangig die der Straße zuteilwerdende Funktion zugrunde zu legen, wie sie sich aus der Verkehrsplanung der Gemeinde, dem auf der Planung beruhenden Ausbauzustand und der straßenrechtlichen Einordnung ergibt. Allein ein rein zahlenmäßiges Abstellen auf eventuelle Zählungen des Verkehrs zu oder von Anliegergrundstücken der einzustufenden Straße im Verhältnis zu dem durch die Straße fließenden Verkehr wird der Einstufungsentscheidung durch die Gemeinde nicht gerecht, die sie mit ihrer Funktionsverweisung durch ihre Verkehrsplanung getroffen hat. Bei ihrer Verkehrsplanung und der daran anknüpfenden Ausbauentscheidung entscheidet die Gemeinde auch darüber, wo sie innerörtliche und überörtliche Verkehrsströme entlangleiten will. „Ganz überwiegend“ bezieht sich allerdings auch darauf, dass die betreffende Straße im wesentlichen Teil ihres Verlaufs der zugedachten Funktion dienen muss (vgl. zum Ganzen BayVGH, U. v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 18; B. v. 4.12.2012 - 8 BZ 10.2226 - juris Rn. 5, 7; HessVGH, U. v. 10.6.2014 - 5 A 337/13 - juris Rn. 38 zu § 11 Hess. Kommunalabgabengesetz).

Auf Grundlage dieses Maßstabs ist die Anlage ...-straße von der Einmündung H.-straße bis zum Zusammentreffen mit der Straße E. als Haupterschließungsstraße einzustufen. Nach den dem Gericht vorliegenden Plänen sowie den vom Vorsitzenden gefertigten Lichtbildern, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, teilt das Gericht die Ansicht der Beklagten, dass diese Anlage dem Anliegerverkehr zumindest im gleichen Umfang dient wie dem Durchgangsverkehr.

Ein Verkehrskonzept der Beklagten liegt nicht vor. Ein solches ergibt sich auch nicht aus der Zuordnung der streitgegenständlichen Anlage in die Kategorie der Gruppe A im Straßenreinigungsverzeichnis der Beklagten (Anlage 1 zur Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter i. d. F. der Bekanntmachung vom 16. März 2012), in die die Straßen H.-straße, E., ...-straße (Abschnitt von H.-straße bis Einmündung E.), W. und ... eingeordnet werden. Unabhängig von der Frage, ob aus Sicht der Gemeinde alle Straßen der Gruppe A derselben straßenausbaubeitragsrechtlichen Straßenkategorie Hauptverkehrsstraße zugehörig sein sollen, stellt dieses Verzeichnis jedenfalls kein Verkehrskonzept dar, dass gestaltend die Nutzung der Straßen steuern soll. Vielmehr handelt es sich um eine Einordnung der vorhandenen Straßen zum Zwecke der Regelung der Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen.

Somit ist für die Einordnung der streitgegenständlichen Anlage in eine Straßenkategorie auf die Lage und die Führung der Anlage im gemeindlichen Straßennetz und die zu erwartende Verkehrsentwicklung abzustellen. Hierbei ist zu beachten, dass sich nach den in der Akte befindlichen Lageplänen die H.-straße als den Verkehr sammelnde und verteilende Magistrale durch den Ort zieht. Von ihr gehen unterschiedliche gemeindliche Straßen ab, die den Verkehr weiter in die einzelnen Wohngebiete und hin zur Staatsstraße 2309 verteilen. Zwar kann die Staatsstraße auch über die ...-straße und anschließend die Straße E. erreicht werden. Auch ist diese Strecke nach den Angaben des Klägers aus dem Ort kommend um 1,6 km kürzer als die Strecke über die H.-straße. Nach der aus der straßenbaulichen Situation erkennbaren Verkehrskonzeption der Beklagten dient die ausgebaute Anlage ...-straße dennoch sowohl dem Anlieger- als auch dem innerörtlichen Durchgangsverkehr, nicht aber ganz überwiegend dem Durchgangsverkehr. Dies folgt zum einen aus der Ausbaubreite der ...-straße, die nicht in erster Linie auf die Aufnahme von Durchgangsverkehr ausgerichtet ist. Zum anderen folgt dies daraus, dass im Ortsbereich ein Wegweiser den Verkehr über die H.-straße zur Staatsstraße, nicht aber über die ...-straße leitet. Hinzu kommt, dass die ...-straße und die Straße E. nach den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung und den in der Akte befindlichen Lichtbildern steil sind. All dies spricht dafür, dass die ...-straße dem kleinräumigen Ziel- und Quellverkehr in gleichem Maße dient wie dem Durchgangsverkehr. Sie stellt sich damit als Haupterschließungsstraße dar. Zu Recht hat daher die Beklagte den sich aus § 7 Abs. 2 Nr. 1.2 ABS ergebenden Gemeindeanteil von 50 v. H. für die Fahrbahn und von 35 v. H. für die übrigen Teileinrichtungen vom beitragsfähigen Aufwand abgezogen, um den umlagefähigen Aufwand zu ermitteln.

Allerdings wurde der umlagefähige Aufwand nicht richtig auf die heranzuziehenden Grundstücke verteilt. Der umlagefähige Aufwand wurde lediglich auf die Anliegergrundstücke der ...-straße von der Einmündung H.-straße bis zur Einmündung der Straße I. verteilt. Tatsächlich ist er jedoch auf alle an der ...-straße von der Einmündung H.-straße bis zum Zusammentreffen mit der Straße E. anliegenden Grundstücke umzulegen, auch wenn die Baumaßnahme nur einen Teil dieser Einrichtung betrifft.

Plant eine Gemeinde den Ausbau einer nicht nur unbedeutenden Teilstrecke einer Anlage, die mindestens ein Viertel der gesamten Anlage umfassen muss (BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris) und sieht vom Ausbau der restlichen Teilstrecke ab, weil diesbezüglich ein Ausbaubedarf für absehbare Zeit nicht besteht oder noch kein konkretes Bauprogramm beschlossen wurde, ist der umlagefähige Aufwand auf sämtliche Grundstücke umzulegen, von denen eine Zugangsmöglichkeit zur Einrichtung besteht (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 32 Rn. 14).

Abweichend von diesen Grundsätzen ermöglichen Art. 5 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 1 KAG i. V. m. § 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 ABS die Bildung von Abrechnungsabschnitten. Ein Abschnitt in diesem Sinne darf allerdings bis zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten grundsätzlich nur dann gebildet werden, wenn der Ausbau nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, die im Bauprogramm ihren Niederschlag gefunden haben, fortgeführt werden soll, die tatsächliche Ausführung sich aber zunächst auf eine bestimmte Strecke der geplanten Ausführung beschränkt, wenn mit anderen Worten die Erneuerung der Einrichtung nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird. Dies setzt ein konkretes Bauprogramm auch für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke sowie einen konkreten zeitlichen Horizont voraus (BayVGH, B. v. 31.7.2014 - 6 ZB 13.2270 - juris Rn. 8; B. v. 20.6.2012 - 6 B 11.2132 - juris Rn. 5; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 33 Rn. 53). Zudem darf eine Abschnittbildung mit Blick auf die rechtliche Grenze des Willkürverbotes nicht dazu dienen, bei der Abrechnung eines nach dem Bauprogramm nur auf eine Teilstrecke beschränkten Ausbaus nur die an diesem Teil der Einrichtung gelegenen Anlieger zu belasten, die übrigen aber zu verschonen (BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl. 2010, 470/471). Der einzelne Abrechnungsabschnitt muss eine hinreichende eigenständige Bedeutung als Verkehrsanlage haben (BayVGH, B. v. 6.5.2008 - 6 CS 08.105 - juris Rn. 6; B. v. 23.2.2015 - 6 B 14.2435 - juris Rn. 18; Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand Januar 2015, Rn. 2152). Er muss von seinem Umfang her gleichsam stellvertretend „Straße“ sein können. Sowohl die grundsätzliche Forderung einer gewissen selbstständigen Bedeutung als auch das Verlangen einer Begrenzung nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder rechtlichen Gesichtspunkten sind letzten Endes darauf ausgerichtet, willkürliche Abschnittsbildungen zu verhindern. Es soll nicht eine einheitliche Straße gewissermaßen zu einem Flickenteppich werden und damit eine dem Ausbaubeitragsrecht fremde Atomisierung des Begriffs der beitragsfähigen Ortsstraße eintreten (BVerwG, U. v. 6.12.1996 - 8 C 32.95 - BVerwGE 102, 294; BayVGH, B. v. 9.7.2013 - 6 ZB 12.1781 - juris Rn. 7; B. v. 23.2.2015 - 6 B 14.2435 - juris Rn. 18; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 14 Rn. 24).

Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben fehlt es an einer wirksamen Abschnittsbildung. Die Beklagte hat in der Gemeinderatssitzung am 9. November 2010 zeitlich gestaffelte technische Ausbauabschnitte sowie eine abschnittsweise Abrechnung beschlossen. Bei der Beschlussfassung ging die Beklagte allerdings davon aus, dass die ...-straße von der Einmündung H.-straße bis zum Zusammentreffen mit der Straße E. sowie die Straße E. gemeinsam eine einheitliche Anlage bilden. Dies ist - wie bereits ausgeführt - nicht der Fall. Die von der Beklagten am 9. November 2010 beschlossene Abschnittsbildung geht somit ins Leere. Eine Abschnittsbildung kann sich nur auf eine einheitliche Anlage, nicht zwei verschiedene Anlagen beziehen. Schon deshalb ist die Abschnittsbildung unwirksam.

Selbst wenn man jedoch - entgegen den vorstehenden Ausführungen - die am 9. November 2010 beschlossene Abschnittsbildung auf die Anlage ...-straße von der Einmündung H.-straße bis zur Einmündung E. übertragen würde, wäre die Abschnittsbildung unwirksam. Denn der dann einen eigenständigen Abschnitt bildenden Teilstrecke der ...-straße von der Einmündung der Straße I. bis zur Einmündung der Straße E. fehlt es im Hinblick auf ihre Länge an der für eine Abschnittsbildung erforderlichen gewissen eigenständigen Bedeutung als Verkehrsanlage.

Infolge der somit unwirksamen Abschnittsbildung ist der umlagefähige Aufwand auf alle an der ...-straße von der Einmündung H.-straße bis zur Einmündung der Straße E. anliegenden Grundstücke zu verteilen. Nicht einzubeziehen sind dagegen die Grundstücke, die an den in die ausgebaute Anlage einmündenden Stichstraßen liegen. Denn keine dieser Stichstraßen erweist sich als unselbstständiges Anhängsel der ausgebauten Anlage. Dies folgt daraus, dass die Stichstraßen als Anliegerstraßen i. S. d. § 7 Abs. 3 Nr. 1 ABS einzustufen sind, während es sich bei der ausgebauten Anlage um eine Haupterschließungsstraße handelt. Aufgrund der unterschiedlichen Straßenkategorien, denen der Hauptzug und die Stichstraßen zuzuordnen sind, bilden sie keine einheitliche Anlage.

Ausgehend von dem vorstehend beschriebenen Abrechnungsgebiet errechnet sich ein Beitragssatz in Höhe von 9,65523 Euro pro m² und somit ein Ausbaubeitrag für das klägerische Grundstück von insgesamt 10.417,99 Euro.

Aus alledem ergibt sich, dass die Bescheide der Beklagten vom 19. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Aschaffenburg vom 26. November 2013 in dem tenorierten Umfang rechtmäßig sind, im Übrigen rechtswidrig sind. Soweit die angegriffenen Bescheide rechtswidrig sind, verletzen sie den Kläger auch in seinen Rechten. Sie waren daher insoweit aufzuheben; im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 14.803,83 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 28/10/2014 00:00

Tenor I. Die am 12. März 2010 öffentlich bekannt gemachte 10. Änderung des Bebauungsplans J 2 „für das Gebiet zwischen B2 neu, B.-straße und Bahnlinie“ der Stadt G. ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin hat d
published on 23/02/2015 00:00

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Mai 2014 - W 3 K 12.1063 - abgeändert.Der Bescheid der Beklagten vom 9. März 2012 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Aschaffenbu
published on 31/07/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. September 2013 -W 2 K 11.631 - wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens
published on 01/07/2014 00:00

Tenor I. Der am 22. März 2008 bekannt gemachte Bebauungsplan „Gewerbegebiet O.“ ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollst
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published on 12/03/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg W 3 K 13.1283 Im Namen des Volkes Urteil vom 12. März 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr: 1132 Hauptpunkte: Straßenausbaubeitrag; Anlagenbegriff; natürliche Betrac
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.