Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 05. Juni 2019 - W 2 K 19.553

published on 05/06/2019 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 05. Juni 2019 - W 2 K 19.553
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag für die Entwässerungsanlage der Beklagten.

1. Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Fl.-Nr. 9 … der Gemarkung … (Grundstücksfläche 312 m²), das an die als öffentliche Einrichtung betriebene Entwässerungseinrichtung der Beklagten angeschlossen ist.

Mit Bescheid vom 9. März 1981 wurde für das Grundstück aufgrund der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Beklagten vom 22. Dezember 1976 nach dem Beitragsmaßstab der zulässigen Geschossfläche ein Herstellungsbeitrag für die Entwässerungsanlage erhoben.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des am 22. Juni 1979 in Kraft getretenen qualifizierten Bebauungsplans Nr. … Dieser setzte zunächst eine Geschossflächenzahl von 0,5 für das Grundstück fest. Am 28. Juli 2006 trat eine Änderung des Bebauungsplans in Kraft, mit der unter anderem für das Grundstück des Klägers die Geschossflächenzahl auf 0,65 erhöht wurde.

2. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger unter Bezugnahme auf § 5 Abs. 9 Satz 2 Spiegelstrich 2 ihrer Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 22. Mai 2012 einen Herstellungsbeitrag in Höhe von 179,24 EUR für die Erhöhung der zulässigen Geschossfläche um 46,80 m² (Grundstücksfläche 312 m² x Geschossflächenzahl 0,15) fest.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 9. Januar 2017 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb durch Änderung des Bebauungsplans, über die er nicht informiert worden sei, für sein Grundstück eine Geschossflächenzahl von 0,65 festgelegt worden sei und für das Nachbargrundstück … … dagegen eine Geschossflächenzahl von nur 0,5. Er plane keine Ausnutzung der neuen zulässigen Geschossfläche. Zudem sei die Beitragsschuld bereits mit Inkrafttreten der Bebauungsplanänderung am 28. Juli 2006 entstanden und damit inzwischen Festsetzungsverjährung eingetreten. Des Weiteren sei die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 22. Mai 2012 wegen Verstoßes gegen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 5. März 2013, 1 BvR 2457/08, nichtig.

3. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2018, als Übergabe-Einschreiben am 18. April 2018 zur Post gegeben, wies die Regierung von Unterfranken den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 22. Mai 2012 habe die Beklagte erstmals wirksames Satzungsrecht für die Erhebung von Herstellungsbeiträgen für die Entwässerungseinrichtung geschaffen, da - wie das Verwaltungsgericht Würzburg im Urteil vom 21. März 2012, W 2 K 11.759, festgestellt habe - sämtliche vorangegangenen Satzungen nichtig gewesen seien. Ein Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung habe damit erstmals mit Inkrafttreten der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 22. Mai 2012 entstehen können. Nachdem für das Grundstück bereits 1981 ein Herstellungsbeitrag für die Entwässerungsanlage erhoben worden sei, sei der Beitragstatbestand grundsätzlich abgeschlossen, soweit eine bestandskräftige Veranlagung vorliege. Das gelte für die Grundstücksfläche und eine Geschossfläche von 156 m². Für die Erhöhung der Geschossflächenzahl um 0,15 liege allerdings noch keine bestandskräftige Veranlagung vor, so dass sich der Beitrag hierfür nach der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 22. Mai 2012 richte. Die Satzung sei auch nicht aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013, 1 BvR 2457/08, nichtig. Der Landesgesetzgeber habe den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts durch die Aufnahme einer Ausschlussfrist von 20 bzw. 25 Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eingetreten sei, für die Erhebung von Beiträgen in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. B Doppelbuchtst. bb Spiegelstrich 1 KAG Rechnung getragen, welche vorliegend nicht überschritten sei. Hinsichtlich der erfolgten Bebauungsplanänderung hätten die nach § 3 Abs. 1 und 2 BauGB vorgeschriebenen Öffentlichkeitsbeteiligungen stattgefunden. Die Festsetzung unterschiedlicher Geschossflächenzahlenzahlen für das klägerische Grundstück und das Nachbargrundstück … … sei auf die unterschiedlichen Grundstücksverhältnisse in den Wohngebieten, in denen die Grundstücke jeweils lägen, zurückzuführen.

II.

Am 15. Mai 2018 ließ der Kläger zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Klage erheben und nahm auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren Bezug.

Der Kläger beantragt,

Der Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2016 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 13. April 2018 werden aufgehoben.

Die Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wurde vorgetragen: Rechtsgrundlage der Beitragsnacherhebung sei Art. 5 Abs. 2a KAG i.V.m. § 5 Abs. 9 Satz 2 Spiegelstrich 2 BGS-EWS 2012. Danach entstehe ein zusätzlicher Beitrag mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöhe. Durch die Erhöhung der zulässigen Geschossflächenzahl habe sich die baurechtliche Nutzbarkeit des Grundstücks und damit auch der Vorteil aus der Entwässerungseinrichtung erhöht. Hierfür genüge die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der Entwässerungseinrichtung, die im Falle des Abrisses oder Neubaus herbeigeführt werden könne. Auf eine subjektive Ausnutzungsabsicht komme es nicht an.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Widerspruchsakte und das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2019 Bezug genommen.

Gründe

1. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2016 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 13. April 2018 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

1.1.

Nach Art. 5 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d.F. d. Bek. vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2019 (GVBl. S. 266), können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählt auch die von der Beklagten öffentlich-rechtlich betriebene Entwässerungsanlage. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände nachträglich und erhöht sich dadurch der Vorteil, so entsteht dadurch grundsätzlich ein zusätzlicher Beitrag, Art. 5 Abs. 2a Satz 1 KAG.

Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte durch den Erlass ihrer Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) vom 22. Mai 2012 Gebrauch gemacht.

1.2

Entgegen der Rechtsaufassung des Klägers erweist sich die Satzung nicht aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013, 1 BvR 2457/08, in dem die zeitlich unbegrenzte Festsetzbarkeit vorteilsausgleichender kommunaler Abgaben für verfassungswidrig erklärt wurde, als nichtig. Wie seitens der Beklagten im Schreiben vom 11. Juli 2018 sowie im Widerspruchsbescheid ausgeführt, hat der bayerische Gesetzgeber den verfassungswidrigen Gesetzeszustand durch die Einführung einer 20- bzw. 25-jährigen Ausschlussfrist für die Erhebung von Beiträgen nach Entstehen der Vorteilslage in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG mit Wirkung zum 1. April 2014 beseitigt. Die getroffene Neuregelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BayVGH, U.v. 12.3.2015, 20 B 14.1441 - juris).

Weitere Einwände gegen die Gültigkeit der Satzung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

1.3.

Mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 22. Mai 2012 hat die Beklagte erstmals wirksames Satzungsrecht zur Erhebung von Herstellungsbeiträgen für die Entwässerungseinrichtung der Beklagten geschaffen.

Sämtliche vorherigen Beitragssatzungen der Beklagten waren nichtig. Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 22. Dezember 1976, auf die der Beitragsbescheid vom 9. März 1981 gestützt wurde, sowie die Beitragssatzung vom 26. Mai 2009 enthielten in § 5 Abs. 9 bzw. § 3 Abs. 3 jeweils eine gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßende Übergangsregelung; die Beitragssatzungen vom 19. April 1989 und vom 6. Mai 1997 enthielten in § 5 Abs. 7 Satz 5 eine unzulässige Dachgeschossregelung für Außenbereichsgrundstücke. Diese Satzungsmängel führten jeweils zur Nichtigkeit des gesamten Beitragsteils (VG Würzburg, U.v. 21.3.2012, Az. W 2 K 11.759 - juris).

Dies führt dazu, dass die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück des Klägers erstmalig mit dem Inkrafttreten der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 22. Mai 2012 entstanden ist.

1.4.

Hinsichtlich einer Geschossfläche von 156 m² wurde das Grundstück bereits mit Bescheid vom 9. März 1981 bestandskräftig zu einem Herstellungsbeitrag nach dem Beitragsmaßstab der zulässigen Geschossfläche veranlagt, basierend auf der im Bebauungsplan Nr. … damals festgesetzten Geschossflächenzahl von 0,5. Insoweit ist der Beitragstatbestand gemäß § 3 Abs. 2 BGS-EWS als abgeschlossen zu betrachten. Im Übrigen wäre insoweit auch die Ausschlussfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG überschritten.

1.5.

Anders verhält es sich hinsichtlich der Erhöhung der Geschossflächenzahl um 0,15 von bisher 0,5 auf 0,65 für das klägerische Grundstück durch die am 28. Juli 2006 in Kraft getretene Änderung des Bebauungsplans Nr. … Erhöht eine Gemeinde die zulässige Geschossfläche im Bebauungsplan, so bewirkt dies beim Beitragsmaßstab der zulässigen Geschossfläche eine Änderung der für die Beitragserhebung maßgeblichen Umstände und es entsteht - aufgrund der höheren baulichen Ausnutzbarkeit - ein zusätzlicher Vorteil für das Grundstück (BayVGH, B.v. 30.3.2015, 20 ZB 14.1520 - juris). Dadurch wird - im Zeittunkt des Vorliegen wirksamen Satzungsrechts - gem. Art. 5 Abs. 2a KAG eine neue (Teil)-Beitragspflicht ausgelöst (Thimet, Kommunalabgaben- und Ortsrecht in Bayern, Teil IV, Art. 5, Frage 14, Nr. 8.2.), wie hier in § 5 Abs. 9 Satz 2 Spiegelstrich 2 BGS-EWS festgelegt.

Soweit der Kläger die Nichtigkeit der erfolgten Bebauungsplanänderung rügt, kann er damit nicht durchdringen. Die Festsetzung unterschiedlicher Geschossflächenzahlen für sein Grundstück (0,65) und das Nachbargrundstück Wespenweg 11 (0,5) begegnet angesichts der unterschiedlichen Größe der Grundstücke (312 m² und 737 m²) sowie des bei der Aufstellung und Änderung eines Bebauungsplans bestehenden planerischen Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers keinen durchgreifenden Bedenken. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die nach § 3 BauGB erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung und die gem. § 10 Abs. 3 BauGB erforderliche ortsübliche Bekanntmachung der Bebauungsplanänderung. Der Kläger wurde zudem von der Beklagten auf die Rechtslage ausreichend hingewiesen.

Auch ist die aus der Erhöhung der zulässigen Geschossfläche resultierende neue (Teil-)Beitragspflicht nicht verjährt. Die Festsetzungsverjährungsfrist beläuft sich auf vier Jahre (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO) und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitrag entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Da die streitgegenständliche (Teil-)Beitragspflicht aufgrund der Nichtigkeit des früheren Satzungsrechts der Beklagten erst mit Inkrafttreten der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 22. Mai 2012 entstanden ist, erfolgte die Heranziehung des Klägers mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 noch fristgemäß.

Die 20-jährige Ausschlussfrist ab Entstehen der Vorteilslage gem. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG ist ebenfalls nicht überschritten. Denn der Eintritt einer neuen Vorteilslage setzt hinsichtlich des neu hinzukommenden Vorteils die Ausschlussfrist gesondert in Gang (BayVGH, B.v. 25.3.2015, 20 CS 15.300 - juris; B.v. 20.5.2019, 20 B 18.1431).

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

2.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e
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published on 30/03/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 927,80 Euro festgesetzt. Gr
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Annotations

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.