Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. März 2015 - 20 ZB 14.1520

published on 30/03/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. März 2015 - 20 ZB 14.1520
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 927,80 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, insbesondere ist seine Begründung binnen der Zweimonatsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen (§ 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO).

Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil die angeführten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

Es bestehen im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zum geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ist erforderlich, dass der Rechtsmittelführer aufzeigt, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Der Rechtsmittelführer muss sich mit dem angefochtenen Urteil und dessen entscheidungstragenden Annahmen substanziell auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 124 a Rn. 62 m. w. N.). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind auch begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt werden (vgl. BayVGH, B. v. 5.7.2011 - 20 ZB 11.1146 - juris).

Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass keine Festsetzungsverjährung eingetreten sei, weil der Beklagte erstmals mit der Satzung vom 29. September 2008 über wirksames Satzungsrecht verfügt habe, vielmehr könne die BGS-EWS vom 29. September 2005 bereits als wirksam erachtet werden, so dass der Beitrag mit deren Inkrafttreten entstanden und damit die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist abgelaufen gewesen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. § 5 Abs. 7 der BGS-EWS (2005) sah vor, dass bei Grundstücken im Außenbereich als zulässige Geschossfläche die genehmigte Bebauung als Geschossfläche gilt. Diese Regelung ist nichtig und aufgrund ihres klaren Wortlautes keiner Auslegung zugänglich (vgl. hierzu BayVGH, U. v. 8.3.2006 - 23 B 05.2921 - GK 2007 Nr. 120). Besondere Umstände hiervon abzuweichen, hat die Klägerin nicht dargelegt. In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass es mit dem Prinzip der Beitragsgerechtigkeit wohl nicht zu vereinbaren wäre, ein Grundstück im Außenbereich, für das eine Baugenehmigung erteilt wurde, der Beitragspflicht zu unterwerfen, wenn die Baugenehmigung tatsächlich nicht verwirklicht wird. Soweit die Klägerin meint, die von der Widerspruchsbehörde und dem Verwaltungsgericht vertretene Gesamtnichtigkeit der Übergangsregelung des § 5 Abs. 9 BGS-EWS (2005) hätte nicht ohne nähere Prüfung der Umstände des Einzelfalls angenommen werden dürfen, so wäre es ihr oblegen, im Rahmen ihrer Darlegungspflicht nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO Umstände darzutun, dass die Satzungsmängel nicht zur Gesamtnichtigkeit des Beitragsteils der Satzung führen. Die Ungültigkeit dieser Übergangsregelung führt in der Regel zur Nichtigkeit des gesamten Beitragsteiles der Satzung, weil grundsätzlich nicht davon auszugehen ist, dass der Beklagte, wäre ihm die Nichtigkeit der Übergangsregelung bekannt gewesen, an der verbleibenden Restregelung festgehalten hätte. In diesem Fall wäre die zusätzliche Beitragspflicht für bebaute und unbebaute Grundstücke sofort mit dem Inkrafttreten der Satzung entstanden, was wohl dazu gezwungen hätte, die Beitragskalkulation zu verändern.

Konnte die Klägerin die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe erstmals mit der BGS-EWS 2008 über wirksames Satzungsrechts verfügt, mit ihren Darlegungen nicht in Zweifel ziehen, kommt es letztlich noch auf ihren Einwand an, die vom Gesetzgeber getroffene Ausschlussfrist nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) bb) Spiegelstrich 1 KAG von 20 Jahren sei verfassungswidrig. Diese Frage hat der Senat mit Urteil vom 12. März 2015, Az.: 20 B 14.1441, entschieden und die Regelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) bb) Spiegelstrich 1 KAG für verfassungsgemäß erachtet. Weil hier die (zusätzliche) Vorteilslage mit Inkrafttreten des Bebauungsplans - L.-M. - am 15. Februar 1996, mit dem die zulässige Geschossflächenzahl von 0,5 auf 0,8 erhöht wurde, eingetreten ist, war die Festsetzung des Ergänzungsbeitrags mit Bescheid vom 28. September 2012 noch innerhalb der Zwanzigjahresfrist und damit rechtzeitig, so dass es auf die Anwendung der Übergangsregelung des Art. 19 Abs. 2 KAG nicht ankommt (vgl. hierzu BayVGH, U. v. 12.3.2015 - 20 B 14.1441).

Nachdem die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) Spiegelstrich 1 KAG durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof inzwischen entschieden wurde und es auf die Anwendung des Art. 19 Abs. 2 KAG im vorliegenden Fall nicht ankommt, hat die von der Klägerin aufgeworfene Frage keine grundsätzliche Bedeutung.

Daher ist der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags, die gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 3 VwGO keiner weiteren Begründung bedarf, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 12/03/2015 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
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published on 03/06/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 40.182,01 EUR festgesetzt. G
published on 05/06/2019 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.