I.
Die Parteien streiten um die Veranlagung und Erhebung einer jährlichen Kurbeitragspauschale ab dem Veranlagungszeitraum 2016.
Der Kläger war bis Juli 2012 – gemeinsam mit seiner Ehefrau mit Nebenwohnung im Hoheitsgebiet der Beklagten, einer zur Erhebung von Kurbeiträgen berechtigten Gemeinde, gemeldet.
Die Meldeadresse bezieht sich auf ein Grundstück mit Zweifamilienhaus, das seit dem Versterben des Vaters des Klägers zum 7. Juni 2017 im Alleineigentum des Klägers steht. Zuvor stand es im jeweils hälftigen Miteigentum des Vaters und einer ungeteilten Erbengemeinschaft aus dem Kläger und dem Vater. Eine der beiden Wohneinheiten ist dauerhaft vermietet. Die andere Wohnung war ursprünglich vom Vater bewohnt worden. Als dieser im April 2011 in ein Pflegeheim umzog, gab er sie als Hauptwohnung auf und meldete dort auch keine Nebenwohnung an. Bis zu dessen Ableben wurde die Wohnung vom Kläger und seiner Ehefrau bei Besuchen beim Vater im Pflegeheim bis zu dessen Ableben zu Übernachtungszwecken genutzt.
Nachdem der Kläger und seine Ehefrau jeweils erstmals mit Bescheid vom 5. Juni 2013 zu einer jährlichen Kurbeitragspauschale für Zweitwohnungsinhaber veranlagt worden waren, legten sie Widerspruch dagegen ein und meldeten ihre Zweitwohnung rückwirkend zum 1. Juli 2012 ab.
Nach Vorlage von Baumarktrechnungen wegen laufender Renovierungsarbeiten hob die Beklagte die Kurbeitragsbescheide vom 5. Juni 2013 auf und nahm auch in den Jahren 2014 und 2015 Abstand davon, den Kläger und seine Ehefrau zur jährlichen Kurbeitragspauschale zu veranlagen.
Mit Bescheid vom 8. März 2016 (Finanzadresse 6617 – 2) veranlagte die Beklagte den Kläger unter Bezugnahme auf § 7 der Satzung für die Erhebung des Kurbeitrags der Stadt Bischofsheim a.d. Rhön (Kurbeitragssatzung) vom 18. Oktober 2012 beginnend ab dem Veranlagungszeitraum 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 mit einer jährlichen Kurbeitragspauschale in Höhe von 50,00 EUR.
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies das Landratsamt Rhön-Grabfeld mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2016, dem Kläger am 27. Juni 2016 zugestellt, zurück. Grundsätzlich komme es bei den Aufenthalten im Kurgebiet nicht darauf an, inwieweit diese tatsächlich zu Erholungszwecken erfolgen würden. Die vom Kläger geltend gemachten Aufenthaltszwecke des Besuchs seines Vaters, Haus- und Grundstücksverwaltung, Gartenarbeiten, Haus- und Hofarbeiten oder Arbeiten im zur Familie gehörenden Forst seien nicht dazu geeignet, den Aufenthalt zu Kur- und Erholungszwecken gänzlich infrage zu stellen. Es genüge die Möglichkeit, die Kureinrichtungen zu nutzen oder an den Kurveranstaltungen teilzunehmen. Es bestehe kein Ausnahmetatbestand von der Kurbeitragspflicht.
II.
Dagegen ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 19. Juli 2016, beim Verwaltungsgericht Würzburg am gleichen Tag als Telefax vorab eingegangen, Klage erheben.
Im Wesentlichen wird zur Begründung vorgetragen: Der Vater des Klägers habe die zweite, nicht vermietete Wohnung bis zu dessen Tod dadurch weiter genutzt, dass seine Sachen dort verblieben seien, die er nicht ins Pflegeheim mitgenommen habe. Die Wohnung sei renoviert worden und habe dem Vater zur Verfügung gestanden, falls er aus dem Pflegeheim nach Hause zurückkehren wolle. Das Innehaben einer Zweitwohnung setze die alleinige oder gemeinschaftliche Verfügungsmacht und rechtliche Verfügungsbefugnis an der Wohnung für einen bestimmten Zeitraum voraus. Dies habe dem Kläger als Miterben einer ungeteilten Erbengemeinschaft jedoch bis zum Tod des Vaters nicht zugestanden. Der Kläger habe lediglich während seiner Bundeswehrzeit ein Kellerzimmer bei seinen Eltern gehabt, das jedoch seit langem aufgelöst sei. Alleine der Umstand, dass der Kläger seinen Vater gelegentlich besucht habe, führe nicht zur Pflicht eine Zweitwohnung anzumelden. Als Betreuer seines Vaters sei ihm ausdrücklich die Regelung der Haus- und Grundstücksangelegenheiten übertragen worden, so dass sein Aufenthalt im Kurgebiet nur zur Erfüllung seiner Betreuerpflichten gedient habe. Der Kläger halte sich auch jetzt nicht zu Kur- und Erholungszwecken im Kurgebiet auf. Selbst wenn man einen Aufenthalt zu Kur- und Erholungszwecken unterstellen würde, rechtfertige dies nicht die festgesetzten Beträge, sondern müsse mit den tatsächlichen Aufenthaltszeiten übereinstimmen. Es habe sich um private Besuche in der Wohnung des Vaters gehandelt. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 4. Oktober 2016, 23. Januar 2017 und 7. November 2017 verwiesen.
Der Kläger lässt zuletzt beantragen,
den Bescheid der Beklagten vom 8. August 2016, Az. 6617 – 2, in der Form des Widerspruchsbescheides des Landratsamts Rhön-Grabfeld vom 23. Juni 2016, Az. 2.1. – W 10/2016, aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Wesentlichen wird zur Klageerwiderung vortragen: Der Kurbeitragsbescheid sei trotz Abmeldung der Zweitwohnung im Jahr 2013 erlassen bzw. aufrechterhalten worden, da der Kläger als Miterbe zu einem Viertel Eigentümer der Immobilie gewesen sei und somit eine Nutzung der zuvor vom Vater bewohnten Wohnung zu Erholungszwecken vermutet werde. Der Kläger hielte sich regelmäßig in der inzwischen renovierten Wohnung auf. Er habe nicht nachgewiesen, dass er sich ausschließlich zu anderen als Erholungszwecken dort aufhalte. Der Kläger habe sich am 28. Februar 2017 wieder mit Nebenwohnung im Kurgebiet angemeldet und sich auch in der Vergangenheit regelmäßig im Kurgebiet aufgehalten. Er sei damit als Zweitwohnungsinhaberin gem. § 7 Abs. 1 Kurbeitragssatzung n.F. beitragspflichtig. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 8. November 2016 und 23. Oktober 2017 Bezug genommen.
Auf schriftliche Aufforderung des Einwohnermeldeamtes vom 21. Februar 2017 hat der Kläger am 28. Februar 2017 – gemeinsam mit seiner Ehefrau – die ehemalige Wohnung des Vaters zum 1. März 2017 wieder als Nebenwohnung angemeldet.
Mit Beschluss vom 8. November 2017 trennte das Gericht das hiesige Verfahren vom Verfahren der Ehefrau des Klägers gegen deren Veranlagung zur Kurbeitragspauschale (W 2 K 17.1204) ab.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Behördenakten in den Verfahren W 2 K 17.1204 und W 2 K 17.1305 sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 6. Dezember 2017 Bezug genommen.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Die mit Bescheid vom 8. März 2016 festgesetzte jährliche Kurbeitragspauschale ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Festsetzung einer jährlichen Kurbeitragspauschale findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 7 Abs. 2 Satz 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d.F. d. Bek. vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl S. 351) i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 der Satzung für die Erhebung des Kurbeitrags der Stadt Bischofsheim a.d. Rhön (Kurbeitragssatzung) vom 18. Oktober 2012 bzw. § 7 der Satzung für die Erhebung des Kurbeitrags der Stadt Bischofsheim a.d. Rhön (Kurbeitragssatzung n.F.) vom 21. Februar 2017.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 5 KAG können Gemeinden für Inhaber von Zweitwohnungen in der Abgabensatzung eine pauschale Abgeltung des Kurbeitrags vorschreiben, die sich an der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer der Zweitwohnungsinhaber in der Gemeinde orientiert. Davon hat die als Erholungsort i.S.v. Art. 7 Abs. 1 1 KAG im Verfahren des Art. 7 Abs. 5 KAG anerkannte Beklagte zulässigerweise mit § 7 der Kurbeitragssatzung a.F. wie n.F. Gebrauch gemacht. Zur Ermittlung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer der Zweitwohnungsinhaber in der Gemeinde sind Mängel weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Es bestand mithin kein Anlass zu weiteren Amtsermittlung.
Der Kläger gehört auch zum Kreis der beitragspflichtigen Personen. Er ist und war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab Januar 2016 ununterbrochen Inhaber einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet der Beklagten. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Bay.VGH, U.v. 30.9.2016 – 4 N 14.546 – juris, m.w.N.) lehnt sich das kurbeitragsrechtliche Merkmal des „Innehabens einer Zweitwohnung“, das die Verpflichtung zur Leistung der Jahreskurbeitragspauschale auslöst, an das Melderecht an. Es ist nicht etwa gleichbedeutend mit dem Eigentum oder Besitz an einer weiteren Wohnung. Denn Zweitwohnungsinhaber ist nicht, wer seine Wohnung nachweislich leer stehen lässt oder an einen Dritten auf Dauer vermietet (vgl. BayVGH, U.v. 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - juris). Das „Innehaben“ einer weiteren Wohnung neben der Hauptwohnung setzt vielmehr voraus, dass diese weitere Wohnung auch für den eigenen Aufenthalt „benutzt“ wird. Das verlangt zumindest im Regelfall den Bezug der Wohnung im melderechtlichen Sinn (vgl. § 18 Bundesmeldegesetz – BMG). Wie sich aus der Beweislastregel des Art. 7 Abs. 2 Satz 6 KAG ergibt, muss jedoch nicht die Gemeinde den Nachweis für den Bezug der Zweitwohnung führen; vielmehr begründet das Eigentum an einer Zweitwohnung im Kurgebiet – ebenso wie die dauerhafte Anmietung oder sonstige Inbesitznahme einer solchen Wohnung – die Vermutung eines Aufenthalts zu Kurzwecken. Diese an den Erwerb der Wohnung anknüpfende Vermutung erstreckt sich darauf, dass die Wohnung – erstens – als Zweitwohnung innegehabt wird, dass sich ihr Inhaber dort – zweitens – aufhält und dass damit – drittens – die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Kurveranstaltungen verbunden ist. Die durch den Erwerb der Zweitwohnung begründete Vermutung kann auf jeder der drei Ebenen widerlegt werden, indem der Betroffene substantiiert darlegt, dass er sich im Erhebungszeitraum nicht (d.h. an keinem Tag) in einer die Kurbeitragspflicht auslösenden Weise in der Wohnung aufgehalten hat. An die Widerlegung der Vermutung dürfen, zumal es sich um einen Negativbeweis handelt, keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. BayVGH, U.v. 6.2.2007 – 4 BV 05.2550 – ZKF 2007, 142; U.v. 30.1.2008 – 4 B 05.3218 – juris Rn. 25). Eine plausible Erklärung des Beitragspflichtigen wird hierfür regelmäßig ausreichen.
Für den Zeitraum ab März 2017 ergibt sich die Eigenschaft des Klägers als Zweitwohnungsinhaber bereits aus der Tatsache, dass er sich am 28. Februar 2017 wieder – gemeinsam mit seiner Ehefrau – mit Nebenwohnung im Gemeindegebiet der Beklagten angemeldet hat. Unerheblich ist dabei, ob diese Anmeldung allein auf die melderechtliche Aufforderung der Beklagten vom 21. Februar 2017 hin geschah und ausschließlich der Abwendung der Festsetzung von Bußgeldern diente. Auch der Vortrag des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung der Wiederanmeldung zu 1. März 2017 liege alleine die mit dem Erbfall nach dem Tod des Vaters geänderte eigentumsrechtliche Situation zugrunde, ist rechtlich irrelevant. Denn mit der Wiederanmeldung dokumentieren der Kläger und seine Ehefrau eindeutig, dass sie auch in Zukunft beabsichtigen, die Wohnung selbst zu nutzen. Ihre Motive für die Wiederanmeldung sind dabei rechtlich weder überprüfbar noch können sie als innere Gesinnung Anknüpfungspunkt für die Erhebung der Kurbeitragspauschale sein. Darüber hinaus ist die Einlassung schon tatsächlich zweifelhaft, da der Vater zum Zeitpunkt der Wiederanmeldung noch lebte und erst gut drei Monate später verstarb.
Doch auch vor der Wiederanmeldung der Nebenwohnung zum 1. März 2017 war der Kläger zur Überzeugung des Gerichts Inhaber einer Nebenwohnung im Gemeindegebiet der Beklagten. Seine Eigenschaft als Zweitwohnungsinhaber ergibt sich dabei gleich aus mehrfachen rechtlichen Gründen:
Als Mitglied der ungeteilten Erbengemeinschaft und zugleich auch für Vermögensfragen bestellten Betreuers seines Vaters, dem zweiten Mitglied der Erbengemeinschaft und Inhaber der anderen Miteigentumshälfte am Grundstück, hatte er grundsätzlich die volle rechtliche Verfügungsmacht über das verfahrensgegenständliche Grundstück und damit – bezogen auf die frühere Wohnung seines Vaters – auch im Hinblick auf das Kurbeitragsrecht eine dem Eigentümer einer nicht (dauerhaft) vermieteten Wohnung gleichwertige rechtliche Position, die es rechtfertigt ihn – auch für den Zeitraum vor der Wiederanmeldung einer Nebenwohnung – als Zweitwohnungsinhaber im Sinne des Art. 7 Abs. 2 Satz 4 KAG zu behandeln.
Hinzu kommt, dass die Abmeldung der Nebenwohnung schon nach eigenem Bekunden (vgl. Email des Klägers an die Stadtverwaltung der Beklagten vom 7. Juni 2013 - Behördenakte, Blatt 5) ausschließlich zur Vermeidung der Veranlagung zur jährlichen Kurbeitragspauschale diente und so als Umgehungstatbestand rechtlich unbeachtlich ist. Der nachträgliche Vortrag, die Meldung als Nebenwohnung habe sich auf ein Zimmer bei seinen Eltern zu Bundeswehrzeiten bezogen, das schon seit langem nicht mehr zur Verfügung stehe, ist dabei schon deswegen unbeachtlich, weil es in der Verantwortungssphäre des Klägers lag, einen melderechtlich korrekten Zustand nach Auflösung der Nebenwohnung herzustellen. Die an die Nebenwohnung anknüpfende Vermutung der Zweitwohnungsinhaberschaft kann – auch dann, wenn die melderechtliche Anmeldungslage nicht (mehr) den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen sollte – allein durch den substantiierten Vortrag erschüttert werden, sich an keinem Tag im kurbeitragsrechtlich relevanten Zeitraum im Kurgebiet zu Kur- und Erholungszwecken aufgehalten zu haben. Das hat der Kläger jedoch gerade nicht substantiiert vorgetragen. Letztlich kann es jedoch dahin stehen, wie es kurbeitragsrechtlich zu bewerten ist, wenn die Eintragung einer Nebenwohnung nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt. Denn die Behauptung, die Meldung einer Zweitwohnung habe nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen, wurde gerade nicht substantiiert vorgetragen. Nach der Eheschließung meldete auch die Ehefrau des Klägers unter der verfahrensgegenständlichen Adresse eine Nebenwohnung an und dokumentierte damit, dass der Kläger und seine Ehefrau – auch unter den veränderten Lebensbedingungen – gemeinsam für die Zukunft an der gemeldeten Zweitwohnung festhalten wollten. Auch ein einzelnes Zimmer, das dauerhaft in einer Wohnung für eine oder mehrere bestimmte Personen vorgehalten wird, ist geeignet, eine Nebenwohnung im melderechtlichen Sinn darzustellen (zur Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht im Hinblick auf die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für „Kinderzimmer“ vgl. BVerfG, Bv. 17.2.2010 – 1 BvR 529/09 – juris). Der Kläger muss sich mithin an der fortbestehenden Anmeldung einer Nebenwohnung festhalten lassen. Damit greift für den Zeitraum vor Juli 2012 und ab März 2017 die durch das Melderecht ausgelöste gesetzliche Vermutung des Innehabens einer Zweitwohnung. Die temporäre – allein zur Vermeidung der Veranlagung zur jährlichen Kurbeitragspauschale dienende – Abmeldung im Zweitraum dazwischen ist als rechtsmissbräuchlich einzuordnen und als Umgehungstatbestand unbeachtlich.
Doch selbst, wenn man für den verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum Januar 2016 bis einschließlich Februar 2017 nicht bereits die an das Melderecht anknüpfende Vermutung des Innehabens einer Zweitwohnung annehmen wollte, hat der Kläger die bis April 2011 von seinem Vater bewohnte Wohnung im Sinne der bereits zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, U.v. 30.9.2016 – 4 N 14.546 – juris) „in sonstiger Weise in Besitz genommen“. So stellen die in den Behördenakten für die Jahre 2012 bis 2015 dokumentierten Renovierungsarbeiten eine tatsächliche Inbesitznahme dar. Schon dass die Wohnung melderechtlich nicht als Nebenwohnung des Vaters beibehalten wurde, spricht gegen den Vortrag, die Wohnung sei nach dem Auszug des Vaters allein deshalb vorgehalten worden, damit dieser jederzeit dorthin zurückkehren könne. Insoweit ist das Gericht im Hinblick auf die in den Akten vom Kläger und seiner Ehefrau selbst vorgetragene Renovierungs- und Umgestaltungsmaßnahmen davon überzeugt, dass der Kläger und seine Ehefrau nicht lediglich im Interesse des Vaters des Klägers tätig geworden sind, sondern die Wohnung nach eigenen Vorstellungen gestaltet und renoviert haben. Sie haben sie damit tatsächlich in Besitz genommen, ohne dass es auf die eigentums- oder melderechtliche Lage ankommen würde.
Es liegen mithin schon aus mehrfachen Gründen für den gesamten verfahrensrechtlich relevanten Zeitraum ab Januar 2016 Anknüpfungspunkte für die dreifache gesetzliche Vermutung vor. Die Vermutung bezieht sich auf das Innehaben der Wohnung als Zweitwohnung, auf den dortigen Aufenthalts und auf die Möglichkeit zur Nutzung von Kureinrichtungen. Der Kläger hat diese Vermutung auf keiner der drei Ebenen und für keinen der fraglichen Zeitabschnitte widerlegt.
Jenseits der bereits zuvor gewürdigten und zur Überzeugung des Gerichts unglaubwürdigen Einlassungen, die Wohnung sei auch nach dem Auszug des Vaters ausschließlich als dessen Wohnung weitergeführt worden, hat sich der Kläger für den verfahrensrechtlich relevanten Zeitraum ab Januar 2016 nicht substantiiert gegen das Innehaben als Zweitwohnung und den tatsächlichen Aufenthalt im Gemeindegebiet der Beklagten gewendet.
Auch nach Einlassung des Klägers hat er sich in den Jahren 2016 und 2017 im Kurgebiet aufgehalten. Er bestreitet lediglich, dass seine Aufenthalte Kur- und Erholungszwecken i.S.v. Art. 7 Abs. 2 KAG gedient hätten. Jedoch dringt er auch damit rechtlich nicht durch: So geht der Vortrag, sein Aufenthalt entspringe lediglich der sittlichen Verpflichtung, seinen Vater zu besuchen, jedenfalls für den Zeitraum nach dessen Ableben zum 7. Juni 2017 schon tatsächlich ins Leere. Doch auch für den Zeitraum davor ist er rechtlich nicht relevant. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung liegt ein Aufenthalt zu Kur- oder Erholungszwecken vor, wenn jemand am Kurort verweilt, um die angebotenen Kurmittel, zu denen auch ein besonderes reizvolles Klima gehören kann, in der Absicht zu benutzen, seine Gesundheit zu erhalten, zu fördern, wiederherzustellen oder auch um nachhaltig auszuspannen (vgl. BayVGH, U.v. 22.6.2007 – 4 B 05.3239 – juris). Dabei ist nicht erforderlich, dass der Kur- oder Erholungszweck das ausschließliche Motiv für den Aufenthalt ist, dieses darf nur nicht völlig in den Hintergrund treten. Wenn jemand nicht nur ganz vorübergehend am Kurort verweilt, ist jedenfalls im Regelfall davon auszugehen, dass sein Aufenthalt auch Kur- und Erholungszwecken dient. Sind die Umstände des Verweilens nicht genau feststellbar, was etwa bei einem Aufenthalt ausschließlich aus beruflichen oder familiären Gründen anzunehmen ist, spricht eine widerlegbare Vermutung für den Kuraufenthalt (vgl. BayVGH, a.a.O.). Selbst wenn man also davon ausgeht, dass die Besuche des Klägers – jedenfalls zu Lebzeiten des Vaters – familiär motiviert waren, so hat er nicht substantiiert vorgetragen, dass er – bedingt durch äußere Umstände – praktisch gar nicht die Möglichkeit gehabt habe, die Kureinrichtungen und -veranstaltungen zu nutzen. In einer Email vom 26. August 2014 gab der Kläger gegenüber der Beklagten an, dass sich die Aufenthalte „in der Regel“ auf Betreuungsbesuche bei seinem Vater, Haus- und Grundstücksverwaltung sowie Besuchsfahrt von Verwandten beschränkten. Für ihn sei „zu Kur- und Erholungszwecken“ eine „Aufenthaltszeitfrage“ bzw. „einer prozentualen Gewichtung der Freizeit“, die man dafür habe. Es wird also weder vorgetragen, der Kläger habe sich gar nicht im Kurgebiet aufgehalten noch dass ihm die Nutzung der Kureinrichtungen und -veranstaltungen praktisch nicht möglich gewesen wäre. Denn allein der pauschale Verweis auf die geringe Freizeit während der regelmäßigen Aufenthalte im Kurgebiet, kann der Kläger nicht den Nachweis führen, die Kureinrichtungen und -veranstaltungen gar nicht nutzen zu können. Der Kläger war und ist in der Ausgestaltung und Schwerpunktsetzung seiner Aufenthalte jederzeit frei und keinen objektiven Begrenzungen unterworfen. Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Kur- und Erholungseinrichtungen war also – selbst zu Lebzeiten des Vaters – gerade nicht vollständig ausgeschlossen und bestand nicht lediglich als theoretische Möglichkeit ohne praktische Bedeutung. Das Tatbestandmerkmal des Aufenthalts zu Kur- oder Erholungszwecken ist tendenziell weit zu verstehen und erst dann zu verneinen, wenn dieses Motiv völlig in den Hintergrund tritt. Für die Bestimmung des im Ausgangspunkt subjektiven Aufenthaltszwecks kommt es dabei nicht auf die – unüberprüfbare – innere Absicht, sondern nur auf die nach außen in Erscheinung tretenden, verfestigten und von Dritten nachprüfbaren Umstände des Aufenthalts an (vgl. BayVGH, a.a.O., der selbst bei Eltern, die ein betreuungsbedürftiges Kleinkind bei Heilbehandlungen oder Rehabilitation begleiten, davon ausgeht, dass der eigene Kur- und Erholungszweck der Eltern dabei nicht völlig in den Hintergrund tritt). Auch die familiären Bindungen, die der Kläger im Kurgebiet hat und als Aufenthaltsgrund geltend macht, führen für sich genommen nicht zu einem Ausschluss der Vermutung des Aufenthalts zu Kur- und Erholungszwecken. Denn diese müssen – wie dargestellt – gerade nicht die Hauptmotivation des Aufenthalts sein. Ist der Betroffene, bei der Ausgestaltung seiner familiär veranlassten Besuche frei, kann dies die Vermutung, der Aufenthalt diene – zumindest auch – Kur- und Erholungszwecken nicht ausräumen. Zum einen ist dann die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Kur- und Erholungseinrichtungen nicht praktisch ausgeschlossen. Zum anderen können sie auch mit den dort ansässigen Familienangehörigen gemeinsam genutzt und die Pflege der familiären Bindungen so zwanglos mit dem Kur- und Erholungszweck verbunden werden.
Da der Kläger die an das Innehaben einer Zweitwohnung geknüpfte gesetzliche dreifache Vermutung mithin auf keiner der drei Ebenen und zu keinem verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum widerlegen kann, erfüllt er für den gesamten Zeitraum die Voraussetzungen für die Erhebung der jährlichen Kurbeitragspauschale gem. § 7 der Kurbeitragssatzung. Auf die tatsächliche Verweildauer des Klägers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kommt es dabei nicht an.
2. Die Klage war deshalb insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.